UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/5/EG (NIEDERLASSUNGSRICHTLINIE) «NIEDERLASSUNG VON RECHTSANWÄLTEN IM EWR» (NR. 68/2002) 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 19: Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG (Niederlassungsrichtlinie) «Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR». Bericht und Antrag der Regierung Nr. 68/2002. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Die Regierung legt uns einen Antrag zur Umsetzung einer EWR-Richtlinie vor, deren Übernahme in den EWR-Rechtsbestand vom gemeinsamen EWR-Ausschuss in Brüssel zwar am 25. Juni diesen Jahres beschlossen wurde, deren Übernahme aber vom Landtag bisher noch gar nicht ratifiziert wurde. Die Regierung hat - so weit ich weiss - am 25. Juni in Brüssel auch gemäss Meinung der EWR-Kommission, die das Thema am 24. Juni behandelt hat, einen Ratifikationsvorbehalt gemacht, hat uns aber bisher noch keinen Bericht und Antrag zur Genehmigung dieser Richtlinie vorgelegt. Es mag Gründe dafür geben. Allerdings fällt auf - und das finde ich eigentlich eigenartig -, dass in dem doch sonst sehr umfangreichen Regierungsbericht, den wir hier zu behandeln haben, kein Wort darüber verloren wird, weder dass noch wann diese Richtlinie in den EWR-Rechtsbestand übernommen wurde, geschweige denn, dass die Ratifikation durch den Landtag noch nicht erfolgt ist. Im Gegenteil: Der ganz Regierungsbericht liest sich so, als ob die Richtlinie längst übernommen worden wäre und es höchste Zeit wäre, dass wir jetzt Umsetzungsmassnahmen beschliessen.Noch eine prozedurale Vorbemerkung: Die Regierungsvorlage enthält sieben teils sehr umfangreiche und gewichtige Gesetzesänderungen. Ich fände es schon richtig, dass im Titel und auf dem Deckblatt eines solchen Berichtes und Antrages, wie das sonst auch üblich ist, dies vermerkt wird, nämlich, dass es um Abänderungen des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechtes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Landesverwaltungspflegegesetzes und des Staatsgerichtshofgesetzes geht.Die Diskussion über die Frage, wie Liechtenstein sich zu der schon seit vielen Jahren annoncierten und dann tatsächlich vor vier Jahren im Rahmen der EU erlassenen neuen Rechtsanwälte- Niederlassungs-Richtlinie verhalten soll, wenn deren Übernahme in den EWR-Acquis vorgeschlagen werden sollte, dauert nun schon mehr als acht Jahre. Bereits im Frühjahr 1994, als die ersten Meldungen vom europäischen Anwaltsverband und aus Brüssel unser Land erreichten, dass eine solche Richtlinie mit in etwa diesem Inhalt vorgesehen sei, sammelte sich Widerstand in der Anwaltschaft, vor allem gegen die Übernahme einer solchen Richtlinie. Man befürchtete damals und auch noch weitere Jahre hinweg, auch vor allem nach dem EWR-Beitritt, als sich zeigte, dass der EWR-Beitritt das Gesellschaftswesen in unserem Land keineswegs zum Erliegen brachte, sondern im Gegenteil, zumindest anfänglich geradezu eine neu Blüte dieses Gesellschaftswesens hervorzurufen schien. Damals befürchtete man noch eine Übernutzung, eine letzten Endes für den Finanzplatz gefährliche Übernutzung der Möglichkeiten dieses Finanzplatzes durch ausländische, vor allem deutschsprachige Anwälte aus Deutschland und aus Österreich, den beiden deutsprachigen EU-Staaten, die, wie man annahm und wie es jetzt ja auch der Realität entspricht, aufgrund dieser Niederlassungsrichtlinie ihre Tätigkeit als Anwälte auch hier im Land ausüben können würden.Man überlegte daher, wie man das, wenn man allenfalls doch die Übernahme der Richtlinie nicht einfach ablehnen könne, wie man das - nämlich diese befürchtete Übernutzung - verhindern könne, und schlussendlich gelangte man im Rahmen der Anwaltskammer, aber auch im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Regierung - wie wir diesem Bericht und Antrag entnehmen können - offenbar - und das ist jetzt meine Schlussfolgerung - zum Schluss, dass dies am besten so bewerkstelligt werde, indem man den Anwälten jegliche Tätigkeit in Sinne des Treuhändergesetzes wegnimmt, zumindest den zukünftig konzessionierten und in unserem Land zur Tätigkeit zugelassenen Anwälten und damit verhindert, dass die allenfalls in unser Land strömenden EWR-Rechtsanwälte aus anderen EWR-Staaten auf diesem Gebiet auch tätig sein könnten.Ich glaube, dass diese Überlegungen im heutigen Zeitpunkt bereits ziemlich überholt sind. Wir haben dieses Thema ja heute schon einmal intensiv von einem anderen Blickwinkel aus betrachtet. Ich glaube, dass der Finanzplatz Liechtenstein, der Off-Shore-Platz Liechtenstein heute sich nicht mehr fürchten muss vor einer Übernutzung, vor einem plötzlichen, explosionsartigen Anstieg von Firmengründungen und sonstigen Aktivitäten im Rahmen der Möglichkeiten unseres Personen- und Gesellschaftsrechtes, sondern dass Befürchtungen heute eher in die gegenteilige Richtung gehen, nämlich, dass die Gründungstätigkeit in unserem Land sehr stark zurückgegangen ist, dass im letzten Jahr erstmals die Zahl der Firmenlöschungen die Zahl der Neugründungen überschritten hat und dass, je nachdem, wie sich die aussenpolitische Lage weiter entwickelt, auch ein noch stärkeres Zurückgehen des liechtensteinischen Gesellschaftswesens gut möglich ist. Aus diesem Blickwinkel gesehen frage ich mich heute - das ist in gar keiner Weise Schuld der Regierung, die diesen Bericht noch nach den bisherigen Erwartungen abgefasst hat - frage ich mich heute, ob es wirklich so sinnvoll ist, jetzt Vorschriften zu erlassen, die offensichtlich im Wesentlichen den Zweck haben sollen, die Tätigkeit der nach dieser Niederlassungsrichtlinie grundsätzlich zu akzeptierenden EWR-Rechtsanwälte in unserem Land auf dem Gebiet des Gesellschaftswesens, auf dem Gebiet der treuhänderischen Tätigkeit, zu unterbinden. Ich glaube, dass eine gewisse, wenn überhaupt, aber eine gewisse Befruchtung, eine gewisse Belebung dieses derzeit ziemlich daniederliegenden Marktes gar nicht schlecht wäre, und ich frage mich, wie gesagt, ob daher diese Lösung, die hier von einer von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe mit Unterstützung einer Mehrheit der Anwaltskammer vorgeschlagen wird, ob das aus heutiger Sicht - am 11. September 2002 - tatsächlich noch das Ei des Kolumbus darstellt. Ich frage mich ketzerisch aus anwaltlicher Sicht - wie vielleicht manche meiner Anwaltskollegen denken werden - ich frage mich, ob es überhaupt noch notwendig ist, irgendwelche Verhinderungsstrategien einzuschlagen, denn aus heutiger Sicht, glaube ich, kann man mit grosser Sicherheit ausschliessen, dass das eintreten wird, was der damalige Präsident der Anwaltskammer Dr. Walter Kieber noch vor fünf, sechs, sieben Jahren als Schreckgespenst in vielen Schreiben an die Regierung an die Wand gemalt hat, dass Hunderte, wenn nicht Tausende Anwälte aus Deutschland und Österreich nach Liechtenstein strömen werden und hier - natürlich nur um in treuhänderischer Tätigkeit im Gesellschaftswesen tätig zu sein, nicht als Parteienvertreter bei Gericht - um hier quasi das Kommando zu übernehmen. Ich bin sicher, dass nichts dergleichen der Fall sein wird, sondern dass wir um jeden ausländischen Kollegen aus dem EU-Bereich dankbar sein müssen, der sich hier betätigt, Firmen gründet und damit nicht zuletzt auch Einkünfte in die Staatskasse bringt. Das als Denkanstoss. Ich weiss, dass es nicht möglich ist, jetzt in der kurzen Zeit dieser Eintretensdebatte oder der 1. Lesung solche Gedanken in die Tat umzusetzen, aber als Denkanstoss auch für die Regierung bis zur 2. Lesung wollte ich das gesagt haben. Die Vorlage beinhaltet aber keineswegs nur Gesetzesänderungsvorhaben, die in diese Richtung zielen. Die Vorlage beinhaltet auch andere, durchaus sinnvolle Gesetzesänderungsvorschläge, vor allem dort, wo tatsächlich eine Umsetzung der Richtlinie, die auch aus dem Blickwinkel der Richtlinie heraus notwendig ist, vorgeschlagen wird. Es ist ja so, dass nach der Richtlinie die EWR-Rechtsanwälte aus anderen EWR-Staaten zunächst während drei Jahren unter ihrer eigenen heimatlichen Berufsbezeichnung hier tätig sein können, und dann als Vollrechtsanwälte liechtensteinischer Provenienz nur dann nach diesen drei Jahren tätig sein können, wenn sie entsprechende Kenntnisse und entsprechende Tätigkeiten während dieser drei Jahre nachweisen können. Dieser Aspekt ist in der Regierungsvorlage, glaube ich, gut umgesetzt worden, denn die Richtlinie erlaubt es den einzelnen Staaten, die sie umzusetzen haben, hier gewisse Vorkehrungen zu treffen, dass nicht EWR-Rechtsanwälte, die vom liechtensteinischen Recht nun tatsächlich nicht die geringste Ahnung haben, sich hier nach Ablauf dieser drei Jahre mit der gleichen Bezeichnung dem Publikum anbieten können wie die geprüften inländischen Rechtsanwälte. Zu diesen Aspekten, die vor allem die Abänderung des Rechtsanwältegesetzes betreffen, gibt es daher grundsätzlich sicher nichts Kritisches zu sagen.Kritisch bin ich andererseits eingestellt - das betrifft mehr oder weniger dieselben Aspekte, wie ich sie vorher im Zusammenhang mit dem Treuhändergesetz erwähnt habe - bei der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 180a PGR. Einerseits beinhaltet diese vorgeschlagene Abänderung, die aufgrund der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes notwendige Eliminierung des Wohnsitzprinzips - dagegen ist selbstverständlich nichts einzuwenden - sie beinhaltet aber noch etwas, was auch auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe zurückgeht und auch in der Anwaltskammer mehrheitlich gutgeheissen wurde, nämlich, dass zukünftig auch Rechtsanwälte nicht mehr so genannte Art.-180a-Verwaltungsräte oder Stiftungsräte sein können. Und das halte ich nun von der Sache her, um die es geht, gesehen für einen reinen Schildbürgerstreich und - ehrlich gesagt - für einen Unsinn, denn wer anders als Rechtsanwälte könnten die Voraussetzungen, für die Art. 180a PGR seinerzeit geschaffen wurde, besser erfüllen. Man darf nicht vergessen, woher diese Bestimmung kommt. Das ist nie eine Bestimmung gewesen, die für Treuhänder oder für Buchhalter oder Steuerexperten geschaffen wurde, sondern es ist eine Bestimmung, die ursprünglich eigentlich geschaffen wurde, um bei Sitzgesellschaften eine Ansprechperson im Inland zu haben. Bis 1965 konnten liechtensteinische Sitzgesellschaften ja gegründet werden, ohne dass sie überhaupt ein Mitglied des Verwaltungsrates hatten, das im Inland wohnhaft war. Man wollte jemand haben, den man ansprechen konnte, dem man Zustellungen machen konnte und der nicht nur wie ein Repräsentant ohne jede persönliche Aktivität und Verantwortung solche Zustellungen einfach weiterleitete. Man wollte jemand der mit verantwortlich war und auf den man im Inland greifen konnte. Als man dann nach einigen Jahren bemerkte, dass diese Funktion in vielen Fällen von Leuten wahrgenommen wurde, die wirklich nur als Strohleute eingesetzt wurden, die keine Ahnung hatten von dem, was in diesen Firmen eigentlich lief und die vor allem auch keine Ahnung hatten, was für Verpflichtungen sie eigentlich auf sich nahmen, wenn sie Mitglied eines Vertretungsorgans solcher Gesellschaften wurden, ging man dazu über, gewisse berufliche, ausbildungsmässige Qualifikationen von diesen 180a-Verwaltungsräten zu verlangen, damit man davon ausgehen konnte, dass diese Leute auch wissen mussten, was für rechtliche Verpflichtungen sie als Verwaltungsräte hatten und auch wissen mussten, welche Rechtsvorschriften des liechtensteinischen Rechts überhaupt bei der Geschäftstätigkeit solcher Firmen zu beachten waren.Die Vorschriften diesbezüglich über die beruflichen Qualifikationen wurden schrittweise immer mehr verschärft und zum Schluss - das ist der heutige Rechtszustand - war es so weit, dass praktisch nur mehr Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftstreuhänder und deren Angestellte, sofern sie entsprechende Ausbildungsabschlüsse nachweisen konnten, die Berechtigung hatten, solche Funktionen wahrzunehmen. Jetzt will man in einer Art und Weise, in der meiner Meinung nach das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, um den EWR-Rechtsanwälten, die man aufgrund der Niederlassungsrichtlinie grundsätzlich ins Land lassen muss, den Zugang zu dieser Tätigkeit zu verwehren, will man jetzt die Rechtsanwälte überhaupt, und zwar die neuen, die jungen, die zukünftigen Rechtsanwälte wohlgemerkt, überhaupt von dieser Funktionsausübung ausschliessen. Und das scheint mir - ich habe das auch in mehreren Plenarversammlungen der Anwaltskammer bereits gesagt - das scheint mir völlig daneben zu sein, denn so eine Vorschrift soll ja auch irgendwie Sinn machen, irgendwie von der Sache her auch begründbar sein. Und dass ein Rechtsanwalt plötzlich nicht mehr befähigt sein soll, diese Funktion als qualifizierter Verwaltungsrat einer Verbandsperson auszuüben, das wird man wohl kaum irgendjemand plausibel machen können. Auch die versuchte Begründung im Regierungsbericht, dass das quasi eine treuhänderische Tätigkeit sei, reicht dazu bei weitem nicht aus, denn hier geht es nicht um eigentliche Treuhandtätigkeiten im Rahmen des Treuhändergesetzes oder überhaupt um Tätigkeiten, die gemäss Treuhändergesetz den Treuhändern vorbehalten sind, sondern hier geht es einfach um die Funktion, als Organ einer juristischen Person. Und wenn ein Rechtsanwalt dazu nicht mehr befähigt sein soll und dazu keine Berechtigung erhalten soll, dann weiss ich wirklich nicht, wer dann sonst noch dazu befähigt sein soll. Also, ich plädiere dafür, auf diese Absicht, den Art. 180a auch in dieser Absicht abzuändern, zurückzukommen, da es einerseits sachlich nicht gerechtfertigt ist und andererseits - auch das ist, glaube ich, zu berücksichtigen - auch andererseits so offensichtlich wäre, wenn wir diese Bestimmung in dieser Richtung ändern, dass das nur geschieht, um die Zielrichtung dieser Niederlassungsrichtlinie eigentlich zu umgehen, dass wir damit in Brüssel - meiner Meinung nach gelinde gesagt - nicht sehr gut dastehen, wenn nicht überhaupt eine solche Gesetzesänderung als EWR-widrig beanstandet würde. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt lassen - das wird im Regierungsbericht nicht näher erwähnt, das weiss die Regierung vielleicht auch gar nicht -, dass auch in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer diesbezüglich keineswegs einhellige Zustimmung für einen solchen Vorschlag herrschte. Bei der letzten diesbezüglichen Plenarversammlung vom 23. Oktober 2001 waren bei 45 Anwesenden von 83, die die Berechtigung gehabt hätten, die Stimmberechtigung wahrzunehmen, von 45 anwesenden Stimmberechtigten waren 25 dafür und 20 dagegen. Also, es ist nicht so, bei insgesamt 83 Mitgliedern der Kammer, dass die Anwaltschaft da gewissermassen mit grosser Mehrheit oder gar einhellig der Meinung ist, das müsse so gemacht werden. Und die Argumentation war zu einem erheblichen Teil auch die, die ich gerade vorgetragen habe, dass es in keiner Weise einsichtig sei, dass es richtig ist, die zukünftigen Anwälte auszuschliessen, denn die heutigen und bisherigen Anwälte sollen ja gemäss den Übergangsbestimmungen das weiterhin machen können. Also, ich und andere Kollegen könnten ja sagen: Uns ist es egal, uns wird ja nichts weggenommen. Aber ich finde es völlig unsinnig, einem zukünftigen liechtensteinischen Rechtsanwalt zu sagen: Verwaltungsrat und Stiftungsrat darfst du nicht mehr sein, dazu bist du nicht fähig. Du musst die Treuhänderprüfung machen, wenn es auch nur in diesem eingeschränkten Format ist dieses Art. 1 Abs. 3 Treuhändergesetz, der hier vorgeschlagen wird. Aber das ist von der Sache her, finde ich, nicht zu vertreten. Und die zweite Begründung, die bei den Gegnern dieses Vorschlages vielfach vertreten wurde, war, dass es offensichtlich EWR-widrig sei und das ganze Gebäude dieser Umsetzungsmassnahmen vom Einsturz bedroht sei, wenn man so extreme und leicht durchschaubare Massnahmen trifft.Die Vorlage hat dann noch einen Inhalt, der mich auch nicht begeistert, und das ist die erweiterte Einführung eines gewissen Anwaltszwanges in den Verfahrensgesetzen, die hier auch noch Gegenstand dieser Vorlage sind. Wer schon etwas länger im Landtag ist, weiss - das wird auch im Bericht kurz erwähnt -, dass die Regierung Frick/Büchel im Jahr 1996 einen ähnlichen Bericht und Antrag eingereicht hat, mit dem in noch etwas schärferer Form, auch teils relativer, teils absoluter Anwaltszwang eingeführt werden sollte mit genau demselben Zweck wie hier, nämlich das Institut des so genannten Einvernehmensrechtsanwaltes - sagen wir mal ruhig ehrlich - lukrativer zu gestalten. Ich habe mich damals schon klar gegen diese Absicht ausgesprochen, da ich nicht einsehe, dass nur deshalb, um so genannten Einvernehmensrechtsanwälten ein geregeltes Einkommen zu verschaffen, der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin gezwungen werden soll, in Fällen, wo es wirklich nicht notwendig sein muss, immer einen Anwalt zu nehmen. Die Vorlage verschwand dann auch irgendwie; sie wurde zwar nie offiziell abgeschrieben. Der Landtag hat damals im Oktober 1996 beschlossen, diese Teile der damaligen Vorlage - nämlich genau diese Gesetze, die jetzt wieder auf dem Tapet stehen - der Regierung aufzutragen, hier eine zusätzliche Vernehmlassung durchzuführen. Das war sehr höflich und diplomatisch ausgedrückt. Aus der Debatte ergab sich mehr oder weniger - der Herr Regierungschef wird sich daran erinnern -, dass man davon nichts wissen wollte. Immerhin 18 von 25 Mitgliedern des damaligen Landtages vertraten diese Meinung und die Vorlage tauchte in den letzten sechs Jahren auch nie wieder auf. Wo sie geblieben ist, weiss ich nicht, aber das ist auch nicht so wichtig. Jetzt präsentiert uns hingegen die Regierung mit dieser Vorlage, ohne, dass das zur Umsetzung dieser Niederlassungsrichtlinie notwendig wäre, wieder einen leicht abgemilderten Vorschlag derselben Art. Insbesondere die Begründung ist genau dieselbe wie damals, nämlich: Das EWR-Recht erlaubt es den einzelnen Staaten, dort, wo das inländische Recht zwingend die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei Gericht oder vor Verwaltungsbehörden vorsieht, einen Einvernehmensrechtsanwalt vorzuschreiben, der dem an und für sich die Partei vertretenden ausländischen EWR-Rechtsanwalt beigegeben werden muss und dessen Funktion mir eigentlich - ehrlich gesagt - heute noch nicht recht klar ist, ausser, dass ein zusätzliches Honorar anfällt, das diesem guten Mann bezahlt werden muss.Für den einzelnen Rechtsuchenden muss das - meiner Meinung nach - als eine reine Kostenschinderei erscheinen. Er will an und für sich seinen Anwalt, zum Beispiel ein deutscher Kläger, der mit seinem Anwalt aus München hierher kommt, der zukünftig aufgrund dieser Niederlassungsrichtlinie hier auftreten darf - und sei es auch nur im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr - und aus irgendwelchen Gründen muss dieser deutsche Anwalt einen liechtensteinischen Anwalt als so genannten Einvernehmensrechtsanwalt beiziehen, und dem muss natürlich auch noch ein Honorar bezahlt werden. Ich sehe überhaupt nicht, zu was das gut sein soll. Es gibt heute schon, weil die Institution des Einvernehmensrechtsanwalts ja schon eingeführt wurde, allerdings aufgrund des fast nicht existenten Anwaltszwanges - es gibt nur einzelne Strafverfahren, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werden muss - zu keiner grossen Bedeutung gelangt. Aber man sieht in all den Fällen, wo es diesen Einvernehmensrechtsanwalt gibt, dass der eigentlich im Verfahren überhaupt keine sinnvolle Rolle spielt. Es ist nur ein zusätzliches Anhängsel, das zusätzliche Kosten verursacht. Also, ich sehe - es ist ja auch kein Zwang, diesen Einvernehmensrechtsanwalt erweitert tätig sein zu lassen - ich sehe beim besten Willen auch heute, auch in der hier etwas abgemilderten Form, wo zum Beispiel in der ersten Instanz bei zivilgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrschen soll, sehe ich nicht ein, dass dies einen Sinn macht und das irgendjemand nützt, ausser natürlich diesen Einvernehmensrechtsanwälten. Aber für eine Tätigkeit, die sowieso keinen Sinn hat und wo man sowieso keine wirklich zweckmässige Arbeit für den Klienten leisten kann, sondern nur halt eben existiert und am Papier im Gerichtsakt aufscheint und dafür naturgemäss etwas in Rechnung stellen kann, dafür scheint mir das nicht sinnvoll zu sein. Ich glaube, dass die inländischen Rechtsanwälte es auch nicht notwendig haben, auf diese Art und Weise ihr Einkommen aufzubessern.Ich spreche mich daher gegen die vorgeschlagene Abänderung der vier Verfahrensgesetze ZPO, Strafprozessordnung, Landesverwaltungspflegegesetz und Staatsgerichtshofgesetz in Richtung Anwaltszwang - teils relativer, teils absoluter Anwaltszwang - aus. Es mag durchaus sein, wie in der Regierungsvorlage argumentiert wird, dass Verfahren zum Beispiel vor dem Obersten Gerichtshof oder vor dem Staatsgerichtshof in der Regel so kompliziert seien, dass man dazu ohnehin einen Anwalt beiziehen müsse. Das mag durchaus sein, aber das soll dann die Entscheidung des Einzelnen sein, ob er einen Anwalt beiziehen will oder nicht. Und wenn er nicht will, dann soll man ihm das meiner Meinung nach nicht verbieten. Ich spreche mich trotzdem nicht gegen ein Eintreten auf die Vorlage aus, da es viel zu kompliziert wäre, bei dieser dicken Vorlage auf gewisse Teile einzutreten und auf andere Teile nicht. Wir können dann bei den einzelnen Artikeln noch über die Details sprechen. Ich wollte nur - wie manchmal bei mir nicht in allzu kurzen Worten - diese Bemerkungen voranschicken.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich möchte den Ausführungen des Kollegen zwei kritische Bemerkungen anfügen. Als Erstes das Wichtige gleich vorweg: Ich meinerseits stelle allenfalls am Schluss der Eintretensdebatte einen Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage, sofern mir die Regierung oder andere Mitglieder des Hohen Hauses nicht während der Debatte sehr gute Argumente für das eigenartige Vorgehen der Regierung liefern. Ich gebe Ihnen für diese Absicht folgende Begründung:Auch wenn die Vorlage grundsätzlich unbestritten ist und sich aufgrund der EWR-Verpflichtungen geradezu aufdrängt bzw. unumgänglich ist, so muss doch das Timing bzw. generell das Vorgehen der Regierung zumindest in Frage gestellt werden. Im Juni 2002 wurde der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 98/5/EG gefasst. Liechtenstein meldete dazu - der Kollege Wolff hat das bereits erwähnt - einen Vorbehalt gemäss Art. 103 EWR-Abkommen an, was bedeutet, dass der liechtensteinische Landtag gemäss Art. 8 Abs. 2 unserer Verfassung der Übernahme dieser Richtlinie ins EWR-Abkommen zustimmen muss. Auch wenn diese Zustimmung voraussichtlich nicht mehr umstritten ist oder in Frage gestellt wird, so wäre es doch angezeigt gewesen, dass der Landtag sich zuerst mit diesem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auseinander setzt, bevor ihm die Vorlage zur Umsetzung des durch diesen Beschluss übernommenen Rechtsaktes vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Der Landtag muss, wenn er etwas auf sich hält, einen Anspruch geltend machen und sich zuerst mit der völkerrechtlichen Verpflichtung auseinander setzen bzw. diese annehmen, bevor die aus dieser völkerrechtlichen Verpflichtung resultierenden Gesetzesänderungen behandelt werden.In früheren Diskussionen innerhalb der Verwaltung bzw. mit der Regierung war immer klar, dass vor der Umsetzung der Richtlinie, wozu zuerst die völkerrechtliche Verpflichtung bestehen sollte, der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Landtag behandelt werden muss. Aufgrund der zeitlichen, 6-monatigen Beschränkung gemäss Art. 103 EWR-Abkommen wurde auch in Erwägung gezogen, dass der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses dem Landtag zusammen mit dem Bericht und Antrag zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie in 1. Lesung vorgelegt wird. Aus der Traktandenliste für die laufende Landtagssitzung ergibt sich nicht, dass dieser Beschluss ebenfalls behandelt werden soll, woraus zu folgen ist, dass der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses uns erst nach der 1. Lesung des gegenständlichen Berichtes und Antrages vorgelegt werden soll. Der Landtag behandelt also eine Umsetzungsvorlage, bevor er Gelegenheit hatte, sich mit dem Beschluss auseinander zu setzen, aus welchem die Umsetzungsverpflichtung resultiert.Dieses Vorgehen der Regierung muss auch aus der folgenden Perspektive betrachtet werden: Die einzige wirkungsvolle und regelmässige Mitwirkungsmöglichkeit des Hohen Hauses in Fragen des EWR-Rechtes bzw. dessen Erweiterung stellt das Recht des Landtages gemäss dem erwähnten Art. 8 Abs. 2 unserer Verfassung dar. Der Landtag kann sich aufgrund dieses Verfassungsvorbehaltes, welcher explizit im Art. 103 EWRA berücksichtigt ist, zu Rechtsakten äussern, die neu in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen. In der Regel wird der Landtag mit solchen Rechtsakten befasst, aus denen weitergehende Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Erlass neuer oder die Änderungen bestehender Gesetze, entstehen. Nur schon aus dieser Perspektive sollte der Landtag nicht mit der Umsetzung von Rechtsakten befasst werden, bevor er nicht die Möglichkeit hatte, die der Umsetzungsverpflichtung zugrunde liegende völkerrechtliche Verpflichtung zu behandeln und gegebenenfalls zu akzeptieren.Schafft nun der Landtag vorauseilend eine gesetzliche Grundlage im Hinblick auf eine noch zu bestehende völkerrechtliche Verpflichtung, so kann unter Umständen sogar die Befassung des Landtages mit der völkerrechtlichen Verpflichtung entfallen, da gemäss Art. 8 Abs. 2 unserer Verfassung mitunter gar kein Geschäft mehr ansteht, das die Bezugnahme auf diese Bestimmung rechtfertigt. Die Regierung äussert sich zu dieser Problematik mit keinem einzigen Wort. Sie stellt nicht einmal die Befassung des Landtages mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie in Aussicht.Im Bericht und Antrag heisst es auf Seite 9 unter der Überschrift «Ausgangslage und Anlass» lediglich lapidar, die Richtlinie sei - ich zitiere - «in den EWR-Acquis zu übernehmen».Weiter heisst es auf der Seite 9, dass die Richtlinie anfangs des Jahres 2003 in Kraft treten werde. Von einem Zustimmungserfordernis des Landtages und der zusätzlichen Voraussetzung, dass auch Island der Übernahme der Richtlinie zuerst zustimmen muss, bevor sie in Kraft treten kann, ist keine Rede. Man dürfte doch wenigstens erwarten, dass der Landtag über die gesamten Hintergründe des Verfahrens aufgeklärt wird. Der Landtag wird also in den Ausführungen der Regierung so informiert, als würde das In-Kraft-Treten quasi automatisch anfangs des Jahres 2003 stattfinden. Dass hierzu aber zuerst die Zustimmung des Landtages zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notwendig ist, wird, wie gesagt, mit keinem einzigen Wort erwähnt.Das In-Kraft-Treten der Richtlinie bzw. des Beschlusses hängt konstitutiv davon ab, dass sowohl der liechtensteinische Landtag als auch das isländische Parlament diesem Beschluss zustimmen. Die Ausführungen der Regierung stimmen in dieser Form schlicht nicht.Es gibt hier also keinen Automatismus. Dieser Eindruck wird aber durch die Ausführungen bzw. ihre Auslastungen der Regierung erweckt. Es liegt vorerst alleine am Landtag, zu entscheiden, ob die Richtlinie überhaupt ins EWR-Abkommen übernommen werden soll. Man beachte auch die nachträgliche Sanktion des Landesfürsten und die ebenfalls noch ausstehende - ich habe es bereits erwähnt - Zustimmung des Parlamentes von Island, woraus sich damit erst die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt. Hier stellt die Regierung, ohne sich weiter darüber zu erklären, das Verfahren schlicht auf den Kopf.Auch wenn die Angelegenheit über Jahre hinweg als politisch hoch sensibel zu beurteilen war und die grundlegenden Diskussionen zwischen der Regierung und den vornehmlich betroffenen Kreisen bereits geführt worden und damit die politischen Spannungen bzw. die Brisanz weitgehend entfallen ist, sollte doch der Landtag die Möglichkeit erhalten, sich zuerst mit den Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinien auseinander zu setzen und allfällige notwendige oder gewünschte politische Diskussionen hier im Hohen Haus zu führen.Wird der Landtag aber sogleich mit der Umsetzung befasst, bevor noch die Verpflichtung angenommen wurde, so wird bei einer nachträglichen Behandlung der Verpflichtung dies ein reiner Formalismus sein. Unter Umständen könnte sogar - auch das habe ich bereits argumentiert - passieren, dass die Verpflichtung überhaupt nicht mehr in den Landtag gebracht werden muss, da die gesetzlichen Grundlagen ja schon geschaffen sind und deshalb keine Änderungen mehr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung anfallen.Für welches Vorgehen man sich letztlich auch entscheidet, es sollte zumindest transparent und verständlich sein. Das Vorgehen der Regierung aber, nimmt man diesen gegenständlichen Bericht und Antrag zum Mass der Dinge, ist alles andere als transparent und läuft meines Erachtens sogar auf eine Irreführung des Landtages hinaus. Der Landtag wird nicht über seine Rechte aufgeklärt. Im Gegenteil: Dem Landtag werden Rechte vorenthalten und es werden diesbezüglich irreführende Aussagen gemacht. Ich verweise noch einmal auf die Beschreibung der Ausgangslage im Bericht und Antrag auf Seite 9 ff.Gerade bei einer so umstrittenen und sehr weitgehenden Umsetzungsverpflichtung ist es unerlässlich, dass die notwendigen politischen Diskussionen und Konsensbildungen gemäss den verfassungsrechtlichen und der EWR-rechlichen Verfahren transparent nachvollziehbar und geordnet beschritten werden.Der Landtag muss in diesem Zusammenhang auf seinen Rechten bestehen und er soll auch auf das rechtskonforme Vorgehen der Regierung vertrauen dürfen. Die gegenständliche Vorlage aber erweckt den Eindruck, als wolle man den Landtag irreführen und im Glauben lassen, dass seine Umsetzungsverpflichtung gegeben bzw. unumgänglich sei. Der Landtag sollte sich auch fragen, wie und wann und von wem diese Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie eingegangen wurde.Bei der Annahme des EWR-Abkommens existierte diese Richtlinie - die nämlich aus dem Jahre 1988 stammt - noch gar nicht und sie ist ja auch heute nicht Gegenstand des EWR-Abkommens. Der Landtag müsste informiert werden, dass diese Richtlinie nur mit seiner Zustimmung Gegenstand des EWR-Abkommens werden kann. Selbstverständlich berücksichtigen meine obigen Ausführungen nicht den faktischen Druck bzw. den Zwang, der besteht, die Richtlinien ins EWR-Abkommen aufzunehmen. Sollte sich Liechtenstein bzw. der Hohe Landtag weigern, die Richtlinie bzw. den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu ratifizieren, wäre mit grossem Druck und der Anwendung der vielseitigen Folterwerkzeuge des EWR-Abkommens durch die Europäische Kommission zu rechnen.Allerdings bildet auch dies Gegenstand der Aufklärung des Landtages durch die Regierung. Der Landtag soll gerade im Bewusstsein der Konsequenzen einer Übernahme bzw. einer Verweigerung der Übernahme der Richtlinie sich dazu äussern können. Auch wenn es als sehr unwahrscheinlich gelten kann, dass der Landtag der Übernahme der Richtlinie nicht zustimmen wird, so soll doch die formelle Befassung des Landtages mit dieser Übernahmeverpflichtung vor der eigentlichen Umsetzung und damit mit der Vorwegnahme der Verpflichtung befasst sein.Aus den angeführten Gründen muss der Landtag meines Erachtens deshalb Nicht-eintreten auf die Vorlage beschliessen, falls nicht sehr gute Gründe - von welcher Seite auch immer - vorgebracht werden. Ein Eintreten ist erst dann zu befürworten, wenn der Landtag, bevor oder zugleich mit der Vorlage zur Übernahme des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses befasst wurde bzw. befasst wird.Eine Behandlung des gegenständlichen Berichtes und Antrages vor Übernahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses stellt eine Beschränkung der Rechte des Landtages dar. Zumindest müsste der Landtag ganz bewusst auf seine Rechte aus Art. 8 Abs. 2 der Verfassung verzichten. Doch aufgrund der Ausführungen der Regierung in der gegenständlichen Vorlage erscheint es mir mehr als zweifelhaft, dass sich der Landtag dieses Verzichtes überhaupt bewusst ist bzw. dass ihm bekannt ist, welche Rechte er in diesem Zusammenhang besitzt.Abg. Ivo Klein
Es wurde sehr viel Grundsätzliches gesagt. Ich möchte dazu eigentlich nicht gross Stellung nehmen und warte eigentlich auf die Antwort der Regierung. Ich möchte aber auf eine sachliche Frage kurz eingehen, die Landtagsvizepräsident Peter Wolff angezogen hat, und zwar die Aufgaben und Tätigkeiten von Rechtsanwälten.Was den Art. 180a betrifft, so schliesse ich mich vollumfänglich der Meinung des Abg. Peter Wolff an. Ich glaube auch, dass Art. 180a unter anderem für Rechtsanwälte prädestiniert ist. Die vorgeschlagene Abänderung erscheint mir sachlich nicht richtig und deshalb nicht gerechtfertigt. Was die Aufgaben eines Treuhänders anbelangt, bin ich allerdings anderer Meinung. Wenn man im Treuhändergesetz - Art. 7 - bei den Tätigkeiten schaut, sind doch sehr viele Tätigkeiten dabei, die nicht in das eigentliche Aufgabengebiet und die Ausbildung eines Rechtsanwaltes fallen. Ich erinnere hier nur an Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Finanzberatung, Wirtschaftsberatung, Steuerberatung, Buchführung und Kontrollstellentätigkeit. Hier, glaube ich, ist diese Differenzierung, die die Regierung gemacht hat, absolut begründet, für mich zumindest gerechtfertigt und auch von meiner Seite zu befürworten.Ich wollte eigentlich zwei ganz kleine Fragen stellen, die mir fast schäbig vorkommen angesichts dieser hohen Debatte über die Verfassungsmässigkeit. Aber ich stelle diese zwei Fragen jetzt trotzdem. Die eine Frage ist: Die Regierung sagt auf Seite 27 des Berichts, dass sie mit Verordnung festlegt, welchen Lehrgang - Art. 180a - kaufmännisch Befähigte machen müssen. Sie sagt: Mindestens einen zweisemestrigen Lehrgang auf Fachhochschulebene. Die Regierung führt dann weiter aus, dass sie das auf Verordnungsstufe regelt. Für mich ist hier interessant zu wissen - ich kenne diese Kurse nicht im Detail - ob hier eine Prüfungspflicht dann angeschlossen wird, also, ob man die Kurse nur besuchen muss oder ob man effektiv dann auch eine Prüfung ablegen muss. Also: Wie sind hier die Anforderungen?Dann zur anderen Frage: Auf Seite 28/29, habe ich nach meinem Dafürhalten - und ich möchte das zumindest fragen - eine Differenz entdeckt. Ganz unten im letzten Abschnitt bezieht man sich auf den Art. 180a PGR und sagt: Bis zum 31.12.1999 dürfen die Mandate noch weitergeführt werden bzw. diese Mandate dürfen noch behalten werden. Auf der nächsten Seite auch wieder - ziemlich unten steht: «lediglich die Mandate weiterzuführen, welche sie am 31.12.2000 bereits inne hatten». Ich kann mir dieses Jahr Differenz hier nicht erklärten. Ich möchte die Regierung fragen: Was hat es damit auf sich? Danke. Abg. Renate Wohlwend
Herr Präsident, liebe Kollegen. Wie wir von den Vorrednern gehört haben, befasst sich die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union vom Februar 1998 mit der Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltberufes als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Dies bedingt nicht nur eine kleine Adjustierung unserer Rechtsordnung, sondern als Ergebnis der eineinhalbjährigen Anstrengungen einer sechs- bzw. zuletzt neunköpfigen Arbeitsgruppe legt die Regierung heute einen sehr umfassenden Bericht und Antrag auf Anpassung von sieben Gesetzen vor.Ziel ist, dass jeder Rechtsanwalt berechtigt sein soll, dieselben beruflichen Tätigkeiten auszuüben, wie seine Berufskollegen im Aufnahmestaat. Neben der Eignungsprüfung zur schnellstmöglichen Integration eines aus einem EU-Land zugezogenen Anwalts ist auch ein prüfungsfreier Zugang nach dreijähriger effektiver und regelmässiger Tätigkeit im Inland vorgesehen. Diese Variante tangiert auch die Treuhänderaktivitäten eines Anwaltes. Details dazu erfahren wir bei der Lesung.Nach In-Kraft-Treten der heute in 1. Lesung zu behandelnden Gesetzesänderungen werden wir verschiedene Kategorien von Anwälten und verschiedene Kategorien von Treuhändern haben. Das ist durchaus interessant für die Belebung des freien Wettbewerbs einerseits, wirkt jedoch höchst verwirrend und verunsichernd für den Konsumenten, also den Auskunft und Rechtsbeistand suchenden Klienten andererseits. Inwiefern eine Selbstkontrolle der Berufsverbände funktioniert, kann heute in Vorausschau nicht beurteilt werden. Aber der potenzielle Kunde im Geschäftsverkehr muss geschützt werden. Deswegen erachte ich es wichtig, dass die verschiedenen Kategorien innerhalb der Berufsstände Rechtsanwalt und Treuhänder für jedermann klar und unmissverständlich erkennbar voneinander zu unterscheiden sein müssen.Ich würde daher gerne anregen, dass diesbezüglich die Regierung bis zur 2. Lesung konkrete Vorschläge unterbreitet. Ich darf für mich festhalten, dass ich die Vorlagen generell gutheisse. Gleich jedoch, wie der Herr Landtagsvizepräsident schon näher ausgeführt hat, erachte ich es als ein wenig misslungen, dass man offenbar in der Verunsicherung oder «Angst» vor diesem Zustrom an EU-Anwälten gerade den einheimischen Rechtsanwälten auch den Tätigkeitsbereich Punkt 180a PGR einschränkt.Ausserdem erachte ich es als - gelinde gesagt - kurios, dass die Regierung offensichtlich die Bestimmungen über den Einvernehmensrechtsanwalt dafür nutzt, wieder einmal den Rechtsanwaltszwang einführen zu wollen. Allerdings schätze ich die Zurückhaltung der Regierung, wonach der Rechtsuchende in den meisten Fällen nur dem relativen Anwaltszwang unterstehen würde, das heisst, er kann eigenverantwortlich vor Gericht oder Verwaltungsbehörden auftreten. Will er sich jedoch rechtsfreundlich vertreten lassen, dann muss er einen Rechtsanwalt beiziehen.Ich werde später bei der Lesung noch verschiedene Fragen stellen und spreche mich für Eintreten auf die Vorlagen aus.Abg. Hugo Quaderer
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich schätze den vorliegenden Bericht und Antrag insgesamt eher als positiv ein, weil er sich insbesondere sehr detailliert mit den verschiedenen neuen geplanten Mechanismen auseinander setzt. Die Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG macht gewisse Gegenmassnahmen notwendig, damit Liechtenstein nicht von EWR-Anwälten überhäuft wird. Die im Bericht und Antrag aufgezeigten Massnahmen erscheinen mir weitgehend plausibel, fachlich sinnvoll und auch praktikabel. In diesem Sinne werte ich auch die grundsätzlich Trennung der Treuhänder- und Rechtsanwaltsberufe als positiv.Hier ist die für Rechtsanwälte erleichterte Treuhandprüfung gemäss Art. 5 der Vorlage zur Abänderung des Treuhändergesetzes zu erwähnen. Es ist sinnvoll, Rechtsanwälte bei der Treuhänderprüfung von der Pflicht der Ablegung der Rechtsberufe weitgehend zu entbinden und die Prüfung für die treuhandrelevanten Fächer - Buchführung, Steuerrecht und Vermögensverwaltung - zu reduzieren.Die in Art. 6a neu vorgeschlagene Zusatzprüfung für Rechtsanwälte zur Erlangung einer auf gewisse Tätigkeiten eingeschränkten Treuhänderbewilligung unterstreicht zudem eine gewisse Flexibilität in der Gesetzesvorlage.Die im Bericht und Antrag aufgezeigten Massnahmen dienen hoffentlich zudem einer nachhaltigen positiven Entwicklung des Finanzplatzes Liechtenstein. Sie zielen hoffentlich in Richtung einer Festigung und qualitativen Fortentwicklung unseres Finanzplatzes. Hier teile ich auch die im Bericht getroffene Einschätzung der Regierung. Neben so viel inhaltlichem Lob kann ich es jedoch nicht unterlassen, auch einige formelle Mängel des Berichtes aufzuzeigen: Landtagsvizepräsident Peter Wolff hat bereits gesagt, dass auf dem Deckblatt beispielsweise die Gesetze nicht angeführt sind, die schlussendlich auch von dieser Vorlage betroffen sind. Was mich persönlich auch gestört hat, ist, dass die Regierung das bestehende Rechtsanwaltsgesetz und auch das bestehende Treuhändergesetz nicht mitgeliefert hat. Es war äusserst mühsam, sich diese Unterlagen dann zu besorgen, um mit diesen Materialien dann auch wirklich arbeiten zu können. Wenn man sich mit diesem Bericht auseinander setzt, kann man nämlich nur dann wirklich auch konkrete Schlüsse ziehen, wenn man das bestehende Rechtsanwalts- und Treuhändergesetz parallel mitliest. Ich habe auch vermisst, dass Änderungen von bestehenden Artikeln in der Vorlage nicht gekennzeichnet sind. Man muss sich also mühsam heraussuchen, wo denn bei den bestehenden Artikeln die Änderungen vorgenommen worden sind.Ein weiterer Mangel des Berichtes ist meiner Ansicht auch darin zu finden, dass überhaupt Ausführungen über die Verfassungsmässigkeit, also die Konformität der Vorlagen mit der geltenden Verfassung, fehlen. Die Regierung hat es nicht für notwendig erachtet, diesen Aspekt im Bericht und Antrag zu diskutieren. Für mich stellt sich mindestens die Frage, ob die eine oder andere Bestimmung verfassungsmässig überhaupt zulässig ist. Ich denke beispielsweise an die Mandatsreduktion bei den Treuhändern von derzeit 3 auf 2 oder die Auswirkungen, die die Übergangsfristen auf die einzelnen Berufe haben könnten.Ich habe dann auch gesehen, dass im Bericht und Antrag die Regierung schreibt, dass sie sich darum bemüht habe, noch eine zweijährige Übergangsfrist zu erwirken. Es heisst dann einfach, dass Liechtenstein diese Frist nicht gewährt worden sei. Leider sind keine Ausführungen zu finden, weshalb diesem Begehren Liechtensteins keine Folge geleistet wurde. Ich hoffe, dass die Regierung zu diesen Fragen mündlich Stellung bezieht.Ich werde anlässlich der Lesung der einzelnen Artikel ebenfalls verschiedene Verständnisfragen stellen. Ich möchte jetzt im Rahmen der Eintretensdebatte einen Bereich noch besonders ansprechen, nämlich die Neuregelung von Art. 180a PGR, wie es meine Vorredner bereits auch schon getan haben. Die Regierung führt dazu aus, dass sie mit der Neufassung von Art. 180a PGR das Ziel der Kompetenzsteigerung und auch die Kompetenzabgrenzung verfolge. Es gehe in diesem Zusammenhang auch um eine präventive Qualitätssteigerung. Das kann ich nachvollziehen, so weit so gut. Nicht nachvollziehen kann ich - und hier teile ich die Einschätzungen meiner Vorredner - ich kann nicht die im Bericht zugrunde liegende Absicht nachvollziehen, dass dem Rechtsanwalt diese Berechtigung nicht mehr automatisch mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zukommen soll. Ich frage mich: Ist eine solche Regelung wirklich sinnvoll? Nach meinem Dafürhalten stehen hier aber nicht, wie im Bericht dargelegt, Motive der Qualitätssteigerung im Vordergrund, sondern der Schutz vor ausländischer Konkurrenz. Ich frage mich: Schiesst man mit dieser Neuregelung nicht über das Ziel hinaus?Bei der Durchsicht des Berichtes habe ich mich auch insbesondere mit der Übergangsregelung hinsichtlich Art. 180a PGR beschäftigt. Im Kreis der so genannten «kaufmännisch befähigten Personen» wurden sie bekanntlich mit der PGR-Novelle im Jahre 2000 - LGBl. 2000 Nr. 279 - abrupt eines wohl erworbenen Rechts beraubt. Ich bin mir nicht sicher, ob sich der Landtag im Jahre 1999, als dieser Bericht behandelt wurde, der Konsequenzen für diesen Personenkreis bewusst war.Heute, mit der vorliegenden Revision, hätten wir die Gelegenheit, dem abrupten Wechsel wieder entgegenzuwirken. Die Regierung führt dazu im Bericht auch sinngemäss aus, dass den kaufmännisch befähigten Personen insofern entgegengekommen werde, als dass sie nunmehr innert einer Frist von 5 Jahren die Möglichkeit hätten, unter Vorlage eines Fachausbildungsnachweises die volle Befähigung zur Übernahme der Verwaltungsratsmandate gemäss Art. 180a PGR wieder zu erlangen. Die Regierung denkt gemäss Bericht an eine zweisemestrige Ausbildung an der Fachhochschule mit dem Fachausweis «Treuhandsachverständiger». Ich konzediere, dass dies eine klare Verbesserung gegenüber der bestehenden Rechtslage ist, weil die kaufmännisch Befähigten wieder die grundsätzliche Möglichkeit erhalten, unter Erfüllung von gewissen fachlichen Nachweisen im angestammten Bereich tätig werden zu können. Allerdings - und das gilt es auch zu bedenken - verlieren gemäss Regierungsvorlage die kaufmännisch Befähigten vollends ihre Berechtigung zur Berufsausübung, wenn sie innerhalb der Übergangsfrist von fünf Jahren den geforderten Fachausbildungsnachweis nicht erbringen. Ich empfinde diese Regelung - gerade auch im Vergleich und im Lichte der Regelung für die Rechtsanwälte - als nicht ganz fair und eine klare Benachteiligung für die kaufmännisch Befähigten. Die Regierung führt im Bericht dazu aus, dass die Rechtsanwälte, welche bereits eine Bewilligung haben, also eine Bewilligung gemäss Art. 180a PGR, dass diese aufgrund der üblichen Besitzstandswahrung von den Massnahmen nicht betroffen sind und ihnen eine volle und uneingeschränkte Besitzstandswahrung eingeräumt wird. Rechtsanwälte müssen also keine Zusatzprüfung ablegen und auch keinen zusätzlichen Praxisnachweis erbringen. Im Zuge einer Gleichbehandlung müsste man auch den kaufmännisch Befähigten eine ähnliche Übergangsregelung zugestehen. Was für die einen gilt, sollte auch für die anderen gelten.Alternativ dazu - ich gebe zu bedenken, dass es sich bei einigen Personen auch um existenzielle Fragen handelt - könnte man überlegen, ob allenfalls, wenn man denn schon an diesem Qualitätsnachweis unbedingt festhalten will, für diesen Personenkreis eine eingeschränkte Prüfung verlangt werden könnte. Ich könnte mir vorstellen, dass man zum Beispiel das Amt für Finanzdienstleistungen für die Abnahme einer solchen mündlichen Prüfung zuständig macht. Ich denke, hier sollte eine für diesen Personenkreis, also die kaufmännisch Befähigten, flexible und in der Praxis einfach handhabbare Lösung gefunden werden, ohne dass das Ziel der Qualität zur Haltung des Finanzplatzes aus den Augen verloren geht.Ich bitte die Regierung, die Übergangsbestimmung im Sinne meiner Ausführungen nochmals zu überdenken. Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist für mich unbestritten.Abg. Peter Sprenger
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich habe noch im Rahmen der Eintretensdebatte eine kurze kritische Bemerkung zur Behandlung des Bestandesschutzes für altrechtliche Rechtsanwälte durch die Regierung zu machen. Ich erlaube mir dies, weil ich selber einer bin, und auch auf die Gefahr hin, als Nestbeschmutzer zu gelten, mache ich folgende grundsätzliche Bemerkungen dazu:Wenn es, wie in dieser Vorlage, um die Rechtsanwälte und vor allem um deren Treuhänderkompetenzen geht, dann ist der Bestandesschutz immer und automatisch ein allumfassender. Dieser wird gleichsam zum Axiom erhoben und mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes der Eigentumsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt. Es scheint, keine höheren schützenswerten Güter zu geben, als eben den Schutz dieser Freiheiten in Bezug auf die Rechtsanwälte. Geht es dann aber um andere Marktteilnehmer, wie beispielsweise die anderen 180a-PGR-Organträger, dann müssen selbstverständlich andere Massstäbe angelegt werden.Konkret wird bei den Rechtsanwälten bei Gesetzesänderungen - auch bei dieser Vorlage - von der Regierung so vorgegangen: Was können die Rechtsanwälte heute? Dies alles wird dann unter dem Deckmantel des Bestandesschutzes von der Diskussion ausgeklammert. Und wenn dann diese Schäfchen im Trockenen sind, dann kann man über Gesetzesänderungen diskutieren, die dann unter Umständen die Rechte anderer Berufsleute stark beschneiden.Ich votiere in keinster Art und Weise dafür, den Bestandesschutz willkürlich ausser Acht zu lassen. Dies wäre verfassungsrechtlich auch gar nicht möglich. Ich plädiere aber dafür, dass auch der Bestandesschutz kritisch hinterfragt wird. Die berechtigten Interessen der betroffenen Rechtsanwälte müssen den anderen Argumenten und Zielen, die mitunter für eine Einschränkung des Bestandesschutzes sprechen, in einer Interessenabwägung gegenübergestellt und gewichtet werden. Ist bei dieser Abwägung der Bestandesschutz höher zu werten oder berührt er die Verfolgung der anderen im Allgemeininteresse stehenden Ziele gar nicht, so muss der Bestandesschutz selbstverständlich respektiert werden.Die Art und Weise, wie die Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag den Bestandesschutz der Rechtsanwälte aus der Diskussion herausnimmt und als selbstverständliche Grundvoraussetzung dieser Gesetzesänderung darstellt, ist zu hinterfragen. Die Regierung geht meines Erachtens noch weiter, indem sie den Rechtsanwälten Möglichkeiten schafft, die heute nicht bestehen: Erleichterter Zugang zum Treuhänderberuf. Auch wenn künftig die Tätigkeitsbereiche der Rechtsanwälte beschnitten werden, so gibt es dafür eine Rechtfertigung. Einer solchen Rechtfertigung wiederum muss aber auch der erleichterte Zugang zum Treuhänderberuf genügen, damit die Vorlage als Ganzes glaubwürdig und - meines Erachtens - europarechtlich zulässig bleibt.Ich hinterfrage also die Art und Weise, wie die Diskussion um den Bestandesschutz für die Rechtsanwälte von der Regierung geführt wird. Dieser kann nicht apriorisch und von jeglicher Rechtfertigungsdiskussion ausgeklammert werden, sondern muss - wie alle anderen Themen auch - in der Diskussion bestehen. Nur so erhält der Bestandesschutz eine tatsächliche Rechtfertigung. Der Bestandesschutz wird somit auch gestärkt aus der Diskussion herauskommen und allfälligen Umsturzversuchen von inländischen und europäischen Gerichten viel eher widerstehen können.Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Quaderer hat hier eine Lanze gebrochen für die kaufmännisch Befähigten. Ich kann das gut verstehen. Trotzdem stehe ich diesem Anliegen etwas kritischer gegenüber. Ich teile die Auffassung der Regierung und spreche mich klar für diese Übergangsfrist aus, dass innerhalb von 5 Jahren ein Nachweis erbracht werden sollte, um eben dieses Qualitätsniveau zu halten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es geht hier ja um die Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie. Was ist die Zielsetzung der Niederlassungsrichtlinie? Die Zielsetzung ist die Ermöglichung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Es ging eine jahrelange Diskussion bezüglich dieser Richtlinie voraus. Es wurde auch in Liechtenstein, auch in der Aussenpolitischen Kommission, darüber diskutiert: Also: Muss diese Richtlinie übernommen werden? Was sind die Folgen dieser Richtlinie? Also, wenn wir heute so tun, als ob das alles nicht bewusst wäre, um was es hier geht, dann ist es sicher nicht richtig. Die Übernahme der Richtlinie wurde dann auch von der Regierung diskutiert. Aber hier ist die Rechtslage eindeutig und klar, dass diese Richtlinie in den EWR-Rechtsbestand zu übernehmen ist. Und deshalb wurde hier dann auch von liechtensteinischer Seite zugestimmt, als die Richtlinie am 25. Juni 2002 auf Beschluss des EWR-Ausschusses vorläufig in den EWR-Acquis übernommen wurde. Aber Liechtenstein hat ja diesen Vorbehalt angebracht. Es braucht hier die Zustimmung des Landtages, damit diese Richtlinie dann von liechtensteinischer Seite her akzeptiert ist. Dazu sind 6 Monate Zeit eingeräumt, das heisst also, bis Ende Jahr wird sich der Landtag mit der Übernahme der Richtlinie beschäftigen. Nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie bzw. nach Übernahme der Richtlinie wird sie dann am 1. Tag des 2. Monats nach Mitteilung auch in den EWR-Rechtsbestand übernommen. Und das hat dann ganz konkrete Auswirkungen für Liechtenstein. Denn die Richtlinie ist eine hinreichend bestimmte Richtlinie, aufgrund welcher sich ein im EWR bereits niedergelassener Anwalt direkt auf die Richtlinie berufen und die dort verankerten Rechte für sich beanspruchen kann. Die Richtlinie stellt ja auf die nationale Definition des Anwaltsberufes ab, das heisst, ein EWR-Anwalt dürfte dann in Liechtenstein auch treuhänderisch tätig werden wie jeder liechtensteinische Rechtsanwalt, wenn wir die Richtlinie übernommen haben. Um diese Auswirkung der Richtlinie abzufedern - und darüber kann man mit Recht diskutieren, braucht es diese Abfederung oder braucht es sie nicht?- aber wenn man diese Auswirkung abfedern will, muss Liechtenstein rechtzeitig nationales Recht schaffen, damit eben bei In-Kraft-Treten der Richtlinie, also bei Übernahme der Richtlinie ins EWR-Recht, dann auch schon die entsprechenden Gesetze in Kraft getreten sind. Ansonsten wird die Richtlinie direkt wirksam. Und das ist der einzige Grund, warum die Regierung diesen Weg gewählt hat, dass sie zuerst einmal in einer 1. Lesung hier die Umsetzung der Richtlinie dem Landtag zur Beratung vorschlägt, damit diese 1. Lesung alle kritischen Aspekte aufbringt, damit man die Vorlage nachher überarbeiten kann. Und bevor es selbstverständlich zu einer 2. Lesung kommt, wird der Bericht und Antrag bezüglich der Übernahme der Richtlinie dem Landtag vorgelegt. Der Landtag hat vorgängig zu entscheiden, ob er die Richtlinie übernimmt und allenfalls nachher in einer 2. und abschliessenden Lesung betreffend die Vorlagen, die hier in 1. Lesung behandelt werden sollen, Beschluss zu fassen. Hätten wir zuerst die Richtlinie hier dem Landtag vorgelegt, dann hätte tatsächlich die Gefahr bestanden, dass die Richtlinie vorzeitig in Kraft tritt, wir aber noch keine Umsetzung in nationales Recht hätten und die Richtlinie direkt anwendbar würde. Und das soll gemäss Auffassung der Regierung nicht so sein. Allerdings muss ich die Kritik entgegennehmen. Diese Kritik ist auch zu Recht geäussert worden. Wir hätten ein Kapitel hier einführen müssen, indem wir dieses Prozedere dem Landtag erklärt hätten. Wir sind natürlich auch unter starkem Bearbeitungsdruck gewesen. Die Arbeitsgruppe hat sich intensiv mit der Umsetzung auseinander gesetzt, weil man hier ja auch innerhalb der Fachleute eine Einigung haben wollte, wie man diese Richtlinie am besten in nationales Recht umsetzen kann und wie hier, gerade was die Auswirkungen auf den Finanzplatz betrifft, wie hier am besten auf diese Richtlinie reagiert werden soll. Also, noch einmal: Es ist in keiner Weise Absicht der Regierung, irgendwelche Rechte des Landtages zu kürzen. Es ist auch in keiner Weise Absicht der Regierung, hier in eine zweite und abschliessende Lesung zu gehen, bevor nicht grundsätzlich über die Übernahme der Richtlinie im Landtag befunden wird. Wenn wir aber jetzt zuerst die Übernahme der Richtlinie allenfalls im Landtag beschliessen würden, dann wäre es uns innerhalb der zwei Monate bis zur Umsetzung nicht möglich, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Und gerade in diesem Fall, in dem es sich um eine so bestimmte Richtlinie handelt, die ja bis ins Detail ausformuliert ist, in diesem Fall würde sie unmittelbar wirksam. Das zum Grund, warum wir hier zuerst in eine 1. Lesung kommen, um grundsätzlich über die Umsetzung der Richtlinie zu diskutieren, bevor dann der Bericht und Antrag bezüglich der Übernahme der Richtlinie im Landtag behandelt wird und anschliessend rechtzeitig dann noch eine zweite Lesung dieser Gesetze vorgenommen werden kann. Die technische Umsetzung der Richtlinie ist die eine Seite. Die andere Seite sind die Begleitmassnahmen. Und über diese Begleitmassnahmen kann man diskutieren, da kann man verschiedener Ansicht sein. Hier wurde also eine der Begleitmassnahmen definiert, dass man die Tätigkeit der Treuhänder ganz klar von der Tätigkeit der Rechtsanwälte unterscheidet. Im Grundsatz, meine ich, ist das eine durchaus sinnvolle Trennung. Einerseits das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes, die berufsmässige Parteienvertretung, die berufsmässige Rechtsberatung, andererseits dann das Kerngeschäft des Treuhänders, das im Art. 7 des Treuhändergesetzes aufgeführt wird. Über diese Trennung kann man diskutieren. Aber meiner Ansicht nach macht es durchaus Sinn, diese zwei Bereiche von einander zu trennen.Dann muss natürlich auch dazu gesagt werden: Mit dieser Umsetzung der Richtlinie will man ja nicht einfach verhindern, dass Rechtsanwälte auch in Zukunft Bereiche, die den Treuhändern vorbehalten sind, wahrnehmen, dass sie also auch treuhänderisch tätig werden. Selbstverständlich haben sie diese Möglichkeit, auch treuhänderisch tätig zu werden. Sie können hier einerseits die erleichterte Bewilligung haben, um einen Teil des Geschäftes der Treuhänder wahrzunehmen, oder aber sie können die Prüfung machen und dann als Rechtsanwalt und Treuhänder tätig sein. Das ist durchaus möglich. Das ist natürlich eine Erschwernis gegenüber heute.Wenn hier nun diese Trennung gemacht wird, und wenn man hier europäische Rechtsanwälte, die sich in Liechtenstein niederlassen, nicht gleich die Möglichkeit zur treuhänderischen Betätigung geben will, dann hat das durchaus einen Grund. Ich würde das jetzt nicht nur als Verhinderungsstrategie sehen, ich sehe das durchaus auch sachlich begründet. Es macht nämlich durchaus auch Sinn, dass solche Rechtsanwälte, die hier nach Liechtenstein kommen, den Platz Liechtenstein kennen lernen, das liechtensteinische Recht kennen lernen und dann nach einer gewissen Zeit, nach diesen drei Jahren, in denen sie effektiv hier in Liechtenstein tätig sind, die Möglichkeit bekommen, auch eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, um treuhänderisch tätig zu sein. Also, es gibt durchaus auch sachliche Gründe, um hier nicht gleich zu öffnen, sondern um hier zuerst einmal diese Tätigkeit in Liechtenstein zu verlangen und dann nach den drei Jahren, in denen sie hier tätig sind, sie zum Beruf des Treuhänders ebenfalls zuzulassen.In dieser Hinsicht wird ja auch die Einführung des Institutes des Einvernehmensanwaltes begründet. Ob das hier sinnvoll ist oder nicht, müssen wir diskutieren. Aber gedacht ist natürlich schon, dass Rechtsanwälte, die sich hier niederlassen unter ihrem ursprünglichen Titel, so wie sie ihn in ihrem Heimatland erhalten haben, hier ihre Tätigkeit aufnehmen, dass sie für bestimmte Tätigkeiten einen Einvernehmensrechtsanwalt brauchen. Man kann das natürlich auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes derjenigen Leute, die diese Dienste in Anspruch nehmen, sehen, indem sie sich hier eben mit einem Einvernehmensrechtsanwalt absprechen, indem sie hier vor allem auf die Rechtslage in Liechtenstein aufmerksam gemacht werden, indem sie hier auch Hilfestellung haben. Ich weiss nicht, es muss nicht so gemacht werden. Aber das wäre ja eigentlich der Hintergrund. Das ist ja die Motivation, warum man das Institut des Einvernehmensrechtsanwalts schafft. Wenn wir aber dieses Institut am Leben erhalten wollen, dann brauchen wir auf der Gegenseite eben die relative bzw. die absolute Anwaltspflicht. Und hier ist die Regierung ja auch sehr zurückhaltend. Also, diese Anwaltspflicht gibt es ja auf keinen Fall in einer 1. Instanz. Da soll sie überhaupt nicht bestehen. In der 2. Instanz sprechen wir eher von der relativen Anwaltspflicht. Das heisst, auch hier kann sich ein Bürger vor der VBI zum Beispiel selber vertreten, er muss keinen Anwalt nehmen. Nur dann, wenn er sich vertreten lässt, dann besteht die Anwaltspflicht. Und die absolute Anwaltspflicht ist ja eingeschränkt, wenn es um Prozesse vor dem Obersten Gerichtshof bzw. vor dem Staatsgerichtshof geht. Und hier wird auch von der Regierungsseite her betont, dass das oft formell sehr komplexe Zusammenhänge sind, komplexe Prozesse sind, und dass deshalb hier in der Regel sowieso die anwaltliche Vertretung gewählt wird. Also, ich meine, die grundsätzliche Trennung zwischen der Treuhändertätigkeit und der Rechtsanwaltstätigkeit macht durchaus auch Sinn im Sinne einer nachhaltigen Qualitätssicherung des Finanzdienstleistungsplatzes, ohne dass hier den Rechtsanwälten irgendeine Fähigkeit abgesprochen werden soll. Aber der Treuhänder hat in vielen Bereichen ganz andere Tätigkeiten, er hat ganz andere Anforderungen, denen er in der Ausübung seines Berufes gerecht werden muss. Und wenn hier von einem Rechtsanwalt dann verlangt wird, dass er sich entsprechend nachqualifizieren muss, dann glaube ich, kann man darüber durchaus diskutieren. Wir werden das ja im Laufe der ersten Lesung dann noch miteinander diskutieren können. Dann zu den hier aufgeführten formellen Mängeln: Diese Mängel sind zu einem Teil sicher berechtigt festgestellt worden. Also, das Deckblatt, das sehe ich jetzt auch. Die im Innern aufgeführten Gesetze gehören selbstverständlich auf dem Deckblatt aufgeführt. Das werden wir in der Stellungnahme dann auch dementsprechend korrigieren. Was ich auch veranlassen werde - und da hat der Abg. Hugo Quaderer Recht: Mir ist es nämlich gleich ergegangen und das werden wir noch einmal aufarbeiten, und zwar, dass hier die Gesetzestexte beigefügt werden sollen, damit der Vergleich leichter gemacht werden kann. Das ist einfach vergessen worden. Daran müssen wir überhaupt bei Gesetzesvorlagen vermehrt denken.Was die Problematik «Art. 180a PGR» betrifft - auch hier wieder diese Abgrenzung: Darüber wird man hier im Hohen Haus diskutieren müssen. Grundsätzlich sind wir einfach von der Trennung ausgegangen, Tätigkeiten, die unter dem Regime des Treuhändergesetzes stehen, und Treuhänderbewilligungen und Tätigkeiten, die unter dem Regime des Rechtsanwaltsgesetzes stehen. Aber darüber können wir sicher diskutieren, und es gibt sicher auch Gründe um hier - wie ich das ja in der Eintretensdebatte gehört haben - die hier dafür sprechen, dass diese Tätigkeiten gemäss Art. 180a von Rechtsanwälten wahrgenommen werden können. Was die kaufmännisch Befähigten anbetrifft, so ist das eine nicht ganz leichte Problematik. Eigentlich hat die Regierung diese Regelung auch unter dem Titel der Besitzstandswahrung gesehen, nämlich, dass man allen kaufmännisch Befähigten eine faire Chance gibt, sich nachzuqualifizieren, und zwar, dass alle den Zugang zu dieser Nachqualifikation haben, und dass sie nachher, wenn sie schon die Qualifikation dann erworben haben, dementsprechend auch diese Mandate wieder vollumfänglich wahrnehmen können. Die Regierung hat dabei an einen Fachhochschullehrgang gedacht - es gibt heute schon einen solchen Fachhochschullehrgang - wobei dieser Lehrgang modular aufgebaut ist. Ein solcher Lehrgang kann dann auch ganz speziell auf diese Gruppe hin ausgestaltet werden. Und wir werden sicher bis zur 2. Lesung noch vertiefte Gespräche mit der Fachhochschule führen, um hier einen massgeschneiderten Lehrgang für die kaufmännisch Befähigten anzubieten, sodass sie eine faire Chance haben, sich neben ihrem Beruf nachzuqualifizieren, was wiederum sicher in die Zukunft gesehen für den Finanzdienstleistungsplatz wichtig und gut ist, dass hier Qualifikationen vorhanden sind, und dass sie dann auch die Möglichkeit haben, dementsprechend ihren Beruf wieder vollumfänglich auszuüben. Hingegen, wo die Regierung Probleme sieht, ist einfach jetzt im Sinne der Besitzstandswahrung alles rückgängig zu machen, was der Landtag bei der PGR-Novellierung beschlossen hat, ohne dass eine entsprechende Nachqualifizierung stattfindet. Also, da hätte ich meine Probleme. Aber wir werden auch hier beim entsprechenden Artikel dann darauf zu diskutieren kommen.Dann hat der Abg. Peter Sprenger die verfassungsrechtliche Thematik aufgebracht. Ich verstehe das sehr gut. Ich muss auch sagen, dadurch, dass wir hier wirklich bis zum letzten Moment gearbeitet haben, haben wir keine Ausführungen darüber gemacht, warum wir zuerst eine 1. Lesung machen wollen und erst nachher dann den Bericht und Antrag bezüglich der Übernahme der Richtlinie dem Landtag vorlegen. Es geht hier rein um den zeitlichen Aspekt und es geht hier auch darum, dass wir die Zeit nützen können, um hier an diesem Bericht nach der Diskussion, nach der Eintretensdebatte, weiter zu arbeiten. Eines muss gesagt werden: Wenn wir so vorgehen, so ist das ungewöhnlich. Aber, dem Landtag nehmen wir keinerlei Rechte weg. Das würden wir tun, wenn wir vorgängig in eine 2. Lesung gingen. Das wäre höchst problematisch und wäre auch nicht richtig. Aber das ist nicht gedacht und das wird so auch nicht passieren. Der Landtag hat zuerst zu entscheiden, ob die Richtlinie übernommen wird. Die Regierung ist der Überzeugung, dass hier gemäss EWR-Recht diese Richtlinie zu übernehmen ist. Aber das ist dann die Entscheidung des Landtages. Und erst nachher wird die 2. Lesung stattfinden.Was die Besitzstandeswahrung betrifft: Da sind wir eigentlich von einer umfassenden Besitzstandeswahrung ausgegangen. Weil wir haben ja heute in der Diskussion gehört, dass Rechtsanwälte durchaus auch Treuhändermandate wahrnehmen können. Es wurde auch gesagt, dass sie dementsprechend auch befähigt sind. Und deshalb wollten wir sicher rückwirkend das nicht wegnehmen, sondern da sind wir auch der Ansicht, das soll so bleiben.Wenn wir an die 180a-PGR-Organträger bzw. konkret an die kaufmännisch Befähigten denken, dann meine ich, bringt diese Regelung auf jeden Fall einen Vorteil, sie bringt auf jeden Fall einen Vorteil in Richtung Besitzstandswahrung. Allerdings ist die Ausbildung dieser kaufmännisch Befähigten natürlich sehr, sehr unterschiedlich. Und es ist auch ein legitimes Interesse, die auf einen gewissen Stand zu bringen. Dabei bezweifle ich nicht, dass diese Leute hier ihren Beruf nicht gewissenhaft ausüben. Aber ich glaube, es ist auch notwendig, dass ein gewisser Ausbildungsstand verlangt wird. Und deshalb wollen wir ihnen die Chance der Nachqualifikation geben.Wir werden nachher wahrscheinlich über den Besitzstandesschutz miteinander zu diskutieren haben, wenn wir die Vorlagen allenfalls konkret lesen. Dort kann man sicher die Fragen stellen, warum hier Besitzstandswahrung gegeben ist und warum nicht. Wir meinen, dass diese Lösung, so wie wir sie hier gewählt haben, durchaus vertretbar ist. Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Sie haben mich mit Ihren Ausführungen nicht wirklich überzeugt. Ich stelle daher vor allem aus Gründen, die ich bereits dargelegt habe und wobei es vor allem um die Verteidigung der Vorrechte des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 unserer Verfassung geht, hiermit einen Nichteintretensantrag. Bringen Sie mir bitte zuerst den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in den Landtag, dann steht der Behandlung dieser Vorlage nichts mehr im Wege. Ihre Argumentation mag aus praktischen Überlegungen etwas für sich haben, aus verfassungsrechtlichen Überlegungen ist sie nicht haltbar. Auch wenn ich mit meiner Ansicht alleine bleiben sollte, halte ich doch dafür, dass gewisse verfassungsmässige Verfahren nicht leichtfertig und ohne Not ausgehebelt und auf den Kopf gestellt werden. Rein zeitliche Aspekte sind mir dafür kein genügender Rechtfertigungsgrund. Das Fähnlein unserer Verfassung muss gerade in dieser Zeit hochgehalten werden. Abg. Ivo Klein:
Ich weiss, dass sehr vieles in der Eintretensdebatte ausgeführt und viele Fragen gestellt wurden. Aber ich möchte auf meine zwei kleinen Fragen trotzdem nochmals zurückkommen. Die erste Frage lautet: Ist beim zweisemestrigen Lehrgang der Fachhochschule oder bei einer gleichwertigen Ausbildung vorgesehen, dass die kaufmännisch Befähigten eine Prüfung anlässlich dieses Lehrganges ablegen müssen? Und dann noch einmal auf Seite 28 und 29: Da ist einerseits in Bezug auf PGR 180a aufgeführt - das ist die viertunterste Zeile -, dass diese bis zum 31.12.1999 die Mandate behalten können bzw. diese die sie bis zu diesem Zeitpunkt erhalten haben. Und eine Seite weiter - auch wieder die viertunterste Zeile - da wird in Bezug auf dasselbe Landesgesetzblatt gesagt, dass es der 31. Dezember 2000 ist. Und diese Diskrepanz von einem Jahr kann ich mir nicht erklären.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Aufgrund des Nichteintretensantrages des Kollegen Sprenger gehe ich davon aus, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung über jede dieser 7 Gesetzesvorlagen separat abgestimmt wird ob eingetreten wird oder nicht. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch ankündigen, dass ich mich hinsichtlich der Vorlagen betreffend die Abänderung der ZPO, des LVG und des Staatsgerichtshofgesetzes dem Nichteintretensantrag anschliesse, wenn auch mit einer anderen Begründung, nämlich mit der Begründung, dass diese drei Vorlagen - bei der Vorlage betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung ist es etwas anderes, weil dort auch eine Bestimmung dabei ist, die die Bestellung eines Amtsverteidigers betrifft, und das ist ein anderes Thema und darum werde ich dort keinen Nichteintretensantrag stellen und auch nicht für Nichteintreten stimmen. Aber bei den drei genannten Vorlagen geht es nur um die Einführung des teils relativen bzw. teils absoluten Anwaltszwanges, und um nichts sonst. Das ist keine zwingende Folge der Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie, sondern es geht hier nur um die Frage, ob diejenigen Fälle, wo nach liechtensteinischem Recht zwingend ein Rechtsanwalt beigezogen werden muss, ob die erweitert werden sollen oder nicht. Das ist unsere freie Entscheidung. Und da ich der Meinung bin, dass es nicht gerechtfertigt ist, das zu tun, bin ich konsequenterweise auch für Nichteintreten auf diese drei Vorlagen, wenn schon ein genereller Antrag auf Nichteintreten gestellt wird. Abg. Hugo Quaderer:
Ich selbst stelle keinen Antrag, sondern ich möchte von der Regierung noch meine zwei formulierten Fragen beantwortet haben. Ich habe im Eintretensvotum generell die Regierung gerügt, dass kein Kapitel über die Verfassungsmässigkeit im Bericht zu finden ist, weil für mich doch die Fragen der Wirkung der Übergangsfristen oder beispielsweise der Reduktion von drei auf zwei Treuhändermandate nicht geklärt sind. Ich habe auch noch die Frage gestellt, weil im Bericht erwähnt ist, dass Liechtenstein sich um eine zweijährige Übergangsfrist bemüht habe bzw. nach den Gründen, weshalb offensichtlich Liechtenstein diese Fristverlängerung nicht gewährt bekommen hat. Danke.Abg. Peter Sprenger:
Einfach noch der Präzision halber: Der Kollege Wolff hat richtig bemerkt: Ich habe einen generellen Nichteintretensantrag, der alle sieben Vorlagen umfasst, gestellt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich gehe dann davon aus, dass, wenn wir einzeln abstimmen, dass Sie einfach sieben Mal auf Nichteintreten votieren. Kann ich davon ausgehen?Abg. Peter Sprenger:
Ja.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zu den Fragen des Abg. Ivo Klein: Ich habe hier tatsächlich vergessen, einige konkrete Fragen zu beantworten und ich werde das hiermit gerne nachholen. Bezüglich dieses Ausbildungslehrganges: Ich habe es ganz allgemein gesagt. Wir denken hier in erster Linie an einen Fachhochschullehrgang. Ich habe aber auch gesagt, dass die Fachhochschule heute schon einen Lehrgang für liechtensteinische Treuhandsachverständige anbietet. Dieser Lehrgang ist modulartig aufgebaut. Wir haben das ein erstes Mal mit der Fachhochschule vorbesprochen, und die Fachhochschule selber sagt, diese Module kann man natürlich sehr gezielt zusammenstellen. Also, es gibt hier Inhalte, die tatsächlich nicht angeboten werden müssen, weil sie wahrscheinlich zu weitgehend sind. Diese Module werden wir - ich hoffe, dass wir bis zur 2. Lesung das sehr konkret haben - zusammenbauen. Im Grundsatz ist der Lehrgang immer so aufgebaut, dass nach jedem Modul eine kurze Prüfung stattfindet, damit man auch sieht: Ist das verstanden? Aber, wie gesagt: Wir werden da noch weiterverhandeln und werden sehen, dass wir hier etwas Massgeschneidertes für diese Personen zur Verfügung haben.Das Zweite: Da muss es sich um einen Fehler handeln. Ich habe Seite 29 nur ganz kurz überflogen. Aber, ich denke mir schon, dass auch hier das Jahr 1999 stehen muss, weil die Abänderung des PGR bezieht sich auf den 31.12.1999. Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer: Wir haben hier bei diesen Gesetzen keine generelle Problematik bezüglich der Verfassungsmässigkeit gesehen. Deshalb haben wir hier auch nicht bestimmte Gesichtspunkte unter diesem Winkel genauer ausgeführt, zum Beispiel die Reduktion von drei auf zwei Bewilligungen. Das würde ja in die Zukunft hineingreifen und das muss natürlich erlaubt sein, wenn wir das als sachlich richtig ansehen. Man greift ja nicht zurück. Zurück gilt ja die Besitzstandswahrung. Sonst müssten wir das verfassungsmässig wirklich sehr genau abklären, wenn wir rückwirkend irgendetwas entziehen würden. Also, wir haben hier kein Problem bezüglich Verfassungsmässigkeit gesehen. Wenn aber hier im Laufe der Diskussion diese Fragen aufkommen, werden wir sie vertiefter untersuchen müssen. Wogegen ich einfach halten möchte, das ist der Eindruck, der hier immer wieder vom Abg. Peter Sprenger geweckt wird, dass die Regierung in irgendeiner Weise die Verfassung umgehen möchte. Ich meinte, ich hätte das wirklich ausreichend erklärt. Erstens einmal wurde diese Richtlinie immer wieder diskutiert. Schon als ich in der Aussenpolitischen Kommission war, haben wir darüber diskutiert. Zweitens wird dem Landtag hier nichts vorweggenommen. Der Landtag wird vorher darüber zu entscheiden haben, ob die Richtlinie übernommen wird oder nicht. Aber wenn wir die Richtlinie übernehmen, dann müssen wir zeitlich garantieren, dass die Gesetze bei Übernahme dann auch in Kraft treten, ansonsten wir genau die Situation haben, dass die Richtlinie direkt angewendet wird und dann haben wir diese Zwischenzeit und irgendwann nachher kommen die Gesetze zur Anwendung. Und nur das wollten wir verhindern. Hier kann ich tatsächlich keine verfassungsmässigen Bedenken sehen. Einen Fehler habe ich bereits eingestanden. Es wäre klug gewesen, wir hätten hier Ausführungen in diesem Bericht zu dieser Problematik gemacht. Aber ich meine, das wurde jetzt doch klar deponiert.Abg. Helmut Konrad:
Danke noch einmal für diese Erklärung, Herr Regierungschef. Ich wollte eigentlich dasselbe noch einmal sagen, deshalb habe ich mich auch an die Adresse des Abg. Peter Sprenger gemeldet. Ich sehe die Sinnhaftigkeit dieses grundsätzlichen Nichteintretensantrags wirklich auch nicht ein aufgrund dieser nochmaligen Ausführungen des Regierungschefs. Ich möchte diese Ausführungen nicht noch einmal wiederholen. Ich bin auch überzeugt, dass es nichts nützt, wenn es ein drittes Mal passiert. Ich weiss nicht, was Sie für eine Legende zu kreieren versuchen, indem Sie dann irgendwo auf ein Fähnlein schreiben können, dass hier eine Verfassungswidrigkeit oder irgendetwas gegen die Verfassung bestimmt worden sei. Ich möchte noch einmal sagen: Dem Landtag werden keine Rechte genommen. Das Vorgehen mag ungewöhnlich sein. Wir werden - es ist gesagt worden - vorgängig über die Richtlinie abstimmen und dann über die Ein- oder die Umsetzung in nationales Recht. Das hat nichts mit einer fehlenden Verfassungsgemässheit oder sonst irgendetwas zu tun. Damit es klar ist, dass ich sieben Mal nicht mitstimmen werde. Abg. Hugo Quaderer:
Ich weiss, es ist schon relativ spät, und ich möchte den Abend auch nicht unnötig in die Länge ziehen. Aber in dieser Frage bin ich jetzt einfach hartnäckig. Ich habe diese Frage jetzt zweimal formuliert und werde es noch ein drittes und letztes Mal tun. Können Sie mir erklären: Warum wurde Liechtenstein diese zweijährige Übergangsfrist nicht gewährt? Danke.Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte mich schlicht dagegen verwahren, dass man mir hier wieder unterschiebt, ich würde eine Legende aufbauen. Wenn sich einer bemüht, dass die Verfassung eingehalten wird, dann darf er auch noch solche Rügen entgegennehmen. Ich bin - ehrlich gesagt - langsam müde. Ich möchte, dass die Abstimmung über die Bühne geht und dann hat es sich.Abg. Alois Beck:
Das ist ja genau der Punkt. Wenn Sie sagen, wenn sich einer bemüht, die Verfassung einzuhalten. Ich habe aus Ihren Ausführungen nicht erkennen können, dass mit dem jetzigen Vorgehen die Verfassung verletzt wurde, in keiner Art und Weise. Und wenn Sie dann sagen so quasi, ich bin der Einzige hier, der versucht, die Verfassung einzuhalten, finde ich das - zumindest - doch etwas kurios.Regierungschef Otmar Hasler:
Sie müssen entschuldigen, Herr Abg. Quaderer, ich habe zum dritten Male vergessen, Ihre Frage zu beantworten. Also die liechtensteinische Seite hat immer wieder damit argumentiert, dass wir mit der Übernahme dieser Richtlinie grosse Probleme hätten, dass wir sehr genau studieren müssten, wie wir diese Richtlinie umsetzen könnten, dass wir in einer Arbeitsgruppe nun entsprechende Gesetzesvorlagen erarbeiten würden und wir dafür noch mehr Zeit brauchten. Wir haben prinzipiell nicht mehr bestritten, dass die Richtlinie übernommen wird. Es war an und für sich unbestritten, dass die Richtlinie zu übernehmen ist. Und diese Argumente wurden dann von der Gegenseite einfach nicht mehr anerkannt. Das heisst, es wurde gesagt: Ihr hattet jetzt genug Zeit, man spricht schon lange von dieser Richtlinie. Und auch auf Seiten unserer EFTA-Partner war das Verständnis dann relativ gering. Deshalb kam es zu diesem Vorgehen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, möchte ich, bevor wir die Sitzung unterbrechen, doch noch auf Eintreten bzw. Nichteintreten auf die erste Regierungsvorlage zurückkommen. Der Abg. Peter Sprenger hat den Antrag auf Nichteintreten zur Regierungsvorlage betreffend das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte gestellt. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist dieser Antrag abgelehnt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Was ist mit den anderen sechs Abstimmungen?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich wollte eigentlich bei jeder einzelnen Vorlage abstimmen lassen. Ich habe gedacht, wir stimmen bei jeder Vorlage, bevor wir mit der Lesung beginnen, wieder auf Eintreten oder Nichteintreten ab.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Okay.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit schliesse ich die Sitzung für heute Mittwoch.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir setzen unsere Beratungen morgen um 9.00 Uhr fort. Besten Dank. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Nachtruhe.DIE SITZUNG WIRD UM 23.00 UHR GESCHLOSSEN.
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