UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/5/EG (NIEDERLASSUNGSRICHTLINIE) «NIEDERLASSUNG VON RECHTSANWÄLTEN IM EWR» (NR. 68/2002), 1.LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 19: Traktandum 19 enthält 7 Gesetzesvorlagen, die wir in 1. Lesung behandeln. Es sind dies das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder, das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung, das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sowie das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes.Wir haben gestern Abend die Eintretensdebatte beendet und haben Eintreten beschlossen für die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte. Ich möchte nun mit der 1. Lesung beginnen. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. I. Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und e bis h und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und e bis h und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Ich habe eine Frage. Diese Frage bezieht sich jetzt nicht direkt auf den vorgeschlagenen Artikel, aber sie bezieht sich auf eine Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 Bst. d des bestehenden Gesetzes. Dort heisst es, dass den Beruf des Rechtsanwaltes ausüben darf, wer u. a. in lit. d den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Ich bin davon ausgegangen, dass die Niederlassungsfreiheit an die Staatsbürgerschaft anknüpft und nicht an den Wohnsitz. Deshalb meine Frage: Könnte nicht auch ein EWR-Staatsbürger, der beispielsweise in der Schweiz wohnt, den Beruf des Rechtsanwaltes ausüben, wenn er denn alle anderen Bedingungen erfüllt?
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Guten Morgen. Die Frage, die Sie hier stellen, knüpft eigentlich an bestehendes Recht an, weil das ändern wir hier nicht ab. Von daher denke ich mir schon, dass das zulässig ist: Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens. Ich werde die Frage abklären lassen. Ich habe mich hier nicht vertieft damit beschäftigt. Ich nehme an, dass das Gesetz, so wie es heute besteht, hier durchaus korrekt ist.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke für die Antwort. Ich weiss schon, dass es hier um bestehendes Recht geht. Aber ich mag mich jetzt nicht genau erinnern. Ich denke, es gibt in neuen Bestimmungen jedenfalls auch diese Regelung, und deshalb habe ich es hier aufgegriffen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b, c und d (neu) und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b, c und d (neu) und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 1 und 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Abs. 1 und 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Guten Morgen. Ich habe keine Bemerkung zu Art. 8 der aufgerufen wurde, sondern zu Art. 10, der nicht Bestandteil der Vorlage ist, aber trotzdem etwas mit der Richtlinienumsetzung zu tun hat. Ich erlaube mir Folgendes dazu zu sagen: Es ist nicht klar ersichtlich, inwiefern aufgrund der Richtlinie, um die es hier geht, in Liechtenstein niedergelassene europäische Rechtsanwälte mit liechtensteinischen Rechtsanwälten in einer Kanzlei zusammenarbeiten, sich zu einer Kanzlei zusammentun können. Die Regierung scheint dies auch künftig nicht zuzulassen, da sie den Art. 10 des RAG unverändert belässt. Dies setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein müssen (vergleiche Seite 59 Bericht und Antrag). Hierzu gilt es Art. 11 Ziff. 3 der Richtlinie zu beachten, nach dem allen unter ihren ursprünglichen Berufsbezeichnungen tätigen Rechtsanwälten und den integrierten Rechtsanwälten eine gemeinsame Tätigkeit in einer Sozietät gestattet sein muss. Ich ersuche die Regierung, diese Problematik zu prüfen, und möchte mich einfach noch einmal rechtfertigen. Ich glaube, es macht Sinn, in der Abfolge der Artikel sich dann zu melden, wenn es dran wäre, wenn es Bestandteil der Vorlage wäre. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 21 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, guten Morgen. Ich habe eine Verständnisfrage. In dieser Vorlage wird zwar nichts Wesentliches geändert, es wird nur entsprechend der geänderten Fassung der Art. 1 und 3 eine entsprechende Änderung hier im Art. 21 Abs. 3 vorgenommen. Aber beim Studium der Vorlage ist mir aufgefallen, dass eigentlich nicht recht nachvollziehbar ist, was in diesem Art. 21 der Unterschied sein soll zwischen dem in Abs. 1 vorgesehenen Zustand - ich zitiere - «ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben» und dem im Abs. 3 zitierten «absoluten Anwaltszwang». Nach Abs. 1 kann sich der Rechtsanwalt vor allem bei Gerichten und Verwaltungsbehörden dann, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist, nur durch einen substitutionsberechtigten Konzipienten, das heisst, durch einen Konzipienten, der die Anwaltsprüfung bereits abgelegt hat, vertreten lassen. In Abs. 3 heisst es aber plötzlich, dass dort, wo ein absoluter Anwaltszwang bestehe, die Vertretung durch einen Konzipienten möglich sei, wenn der Konzipient mindestens 18 Monate Praxis bei einem Rechtsanwalt oder beim Landgericht aufweisen könne. Und ich frage mich jetzt: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem Begriff, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben sei und zwischen dem Begriff «absoluter Anwaltszwang»? Ich möchte die Regierung ersuchen, dies, wenn der Herr Regierungschef es nicht heute beantworten kann, abzuklären.
Regierungschef Otmar Hasler:
Wir haben uns mit dieser Frage auch nicht vertieft auseinander gesetzt. Auf den ersten Blick scheint mir das tatsächlich dasselbe zu sein, ob ein Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist oder ob absoluter Anwaltszwang besteht. Aber, wie gesagt: Ich werde das auf die 2. Lesung abklären lassen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 und 3 Bst. f und m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 Abs. 1 und 3 Bst. f und m steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef: Ich frage mich, ob eine angemessene Vertretung der niedergelassenen und registrierten europäischen Rechtsanwälte besteht, wenn diese in der Rechtsanwaltskammer nur das aktive Wahlrecht haben. Eine angemessene Vertretung könnte ja gerade darin bestehen, dass ein solcher registrierter Rechtsanwalt in den Vorstand aufgenommen wird. Auch wenn die Richtlinie in Art. 6 Abs. 2 letzter Satz nur vorsieht, dass diese Vertretung mindestens das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Organe dieser Berufsorganisation umfasst, wäre weiter zu begründen, inwiefern die von der Regierung vorgeschlagene Regelung eine angemessene Vertretung beinhaltet. Ich darf um Klärung dieser Frage bis zur 2. Lesung ersuchen. Danke.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bei dieser Regelung haben wir uns natürlich auch umgesehen, wie das in den Nachbarländern, also in den EU-Nachbarländern geregelt ist. Unserer Ansicht nach ist hier die angemessene Vertretung so gewährleistet, dass erstens einmal diese niedergelassenen Rechtsanwälte aufgenommen werden in die Rechtsanwaltskammer und zweitens, dass sie aktiv mitbestimmen können, also das aktive Wahlrecht haben. Aber, wie gesagt: Wir können diese Frage noch einmal überprüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Überschriften vor Art. 45 werden verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 45 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Präzisions- oder Verständnisfrage zu Abs. 3. Dort heisst es, dass eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen ist. Im Bericht heisst es auf Seite 64, ich zitiere: «Art. 46 Abs. 3 RAGneu entspricht wortgleich dem § 10 Abs. 3 des österreichischen und § 3 Abs. 3 des deutschen EuRAG. Die einzige Abweichung besteht darin, dass Art. 46 Abs. 3 RAGneu eine amtlich beglaubigte Übersetzung fordert. In Österreich und Deutschland bedarf es nur einer beglaubigten Übersetzung». Könnten Sie mir den Unterschied erklären zwischen einer amtlich beglaubigten Übersetzung und einer beglaubigten Übersetzung?
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich kann Ihnen in diesem Sinne den Unterschied nicht erklären, weil ich nicht weiss, wie das in der österreichischen oder deutschen Rechtsordnung zu verstehen ist. Bei uns scheint mir das klar zu sein, dass diese Bescheinigung von der zuständigen Stelle beglaubigt sein muss. Also, in diesem Sinne amtlich beglaubigt ist.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Was wird jetzt beglaubigt, Herr Regierungschef? Wird bei der amtlich beglaubigten Übersetzung die Richtigkeit der Übersetzung beglaubigt oder wird die Befugnis des Übersetzers zur Erstellung einer beglaubigten Übersetzung amtlich beglaubigt?
Regierungschef Otmar Hasler:
Also, so wie es hier in Art. 46 Abs. 3 steht, «die sonstigen Unterlagen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind», dann muss diese Übersetzung amtlich beglaubigt sein, dass sie die Originalunterlagen richtig übersetzt hat.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Mir ist nicht klar - muss ich ehrlich sagen - was die Regierung bewogen hat, hier die Formulierung «amtlich beglaubigt» zu verwenden. Ich fürchte, dass das, obwohl das als eine Kleinigkeit erscheinen mag, bei der Anwendung zu Schwierigkeiten führen wird, denn wir haben ja keine Amtsstelle, die die Richtigkeit von Übersetzungen beglaubigt. Und Sie haben jetzt aber gesagt, Sie verstehen das so, dass die Richtigkeit der Übersetzung auf diese Art und Weise zu bestätigen ist. Ich frage mich: Wo soll ein Bewerber bei uns eine amtlich beglaubigte Übersetzung herbekommen? Wir können meines Wissens nur Übersetzungen von behördlich zugelassenen Übersetzern beibringen. Man kann auch amtlich sicherlich beglaubigen lassen - von der Regierungskanzlei zum Beispiel -, dass die Person des Übersetzers ein behördlich zugelassener Übersetzer ist. Aber, ich glaube nicht, dass Sie bei uns im Land ein Amt finden werden, das die inhaltliche Richtigkeit einer Übersetzung amtlich beglaubigen wird.
Regierungschef Otmar Hasler:
Jetzt verstehe ich die Frage. Ich gehe davon aus - aber ich werde das noch einmal abklären lassen -, dass die zuständige Stelle im Herkunftsstaat auch beglaubigt, dass die Übersetzung richtig ist. Also, ich habe nicht verstanden, dass das hier im Land amtlich beglaubigt wird, sondern im Herkunftsstaat. Wir werden das auf die 2. Lesung noch einmal abklären.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Frage zum oft sensiblen Thema «Werbung von Rechtsanwälten»: Die Regierung setzt sich mit dieser Thematik auf Seite 65 der Kommentierung bzw. in Art. 47 Abs. 2 und 57 der Vorlage auseinander. Es stellt sich mir die Frage: Wie ist die Werbung eines registrierten nicht integrierten Rechtsanwaltes in seinem Herkunftsland unter Umständen mit Bezug auf seine Tätigkeit in Liechtenstein zu beurteilen bzw. was für Regeln diesbezüglich gelten sollen? Auch wenn klar ist, dass für die Bewerbung der Tätigkeit in Liechtenstein auch im Ausland die Vorschriften des Art. 27 RAG gelten sollen, wäre dies mitunter zu überprüfen bzw. klarzustellen. Ich ersuche die Regierung darum.
Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, im Grundsatz ist Ihnen beizustimmen, dass Art. 27 auch für diese Rechtsanwälte gilt, dass diese Vorschrift auch für diese gilt, und die Frage wird immer die Frage der Kontrolle sein. Wie kann man das dann durchsetzen und kontrollieren?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 54 werden verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 54 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 54b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 54e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 54f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 54f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54f (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54f (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 2 dieses Artikels: Auf Seite 72 des Berichtes und Antrages erwähnt die Regierung nebenbei, dass sich der liechtensteinische Entwurf im Abs. 2 von Art. 54f RAG neu von der österreichischen bzw. deutschen Regelung darin unterscheidet, dass in Liechtenstein der Beruf selbstständig und hauptberuflich ausgeübt werden muss. Im Ergebnis heisst dies dann, dass der registrierte Rechtsanwalt eine eigene Kanzlei eröffnen muss, da ihm aufgrund - ich habe es bereits erwähnt - von Art. 10 RAG die Partnerschaft mit einem liechtensteinischen Anwalt versagt ist. Ich finde es fraglich oder überprüfenswert, ob eine solch restriktive Regelung - man vergleiche dazu die Regelungen in Österreich und Deutschland - gemäss der Richtlinie überhaupt zulässig ist.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe in Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen Bedenken wie der Abg. Peter Sprenger und möchte auch von der Regierung noch wissen, wie sie hier den Begriff «Hauptberuflichkeit» definiert.
Regierungschef Otmar Hasler:
Also, wir werden dieser Frage ja noch einmal nachgehen und werden diese Frage auch noch einmal abklären, und dann auf die 2. Lesung die entsprechenden Ausführungen dazu liefern. «Hauptberuflich» heisst natürlich: Wir müssen das unterscheiden von einem Nebenberuf, das heisst, dass das der Erwerbsberuf des Betreffenden ist. Aber, wie gesagt: Ich möchte das genauer abklären lassen, damit ich hier dann auch eine richtige Auskunft geben kann.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich unterstütze die Formulierung der Regierung in Abs. 2, 2. Satz. Ich bin der Meinung, dass Art. 10 der Richtlinie, der diesen Aspekt nicht gesondert erwähnt, weder in der einen noch in der anderen Richtung das keineswegs ausschliesst; und ich finde es zur Verdeutlichung dessen, was man sich unter einer tatsächlichen Ausübung des Berufs in effektiver und regelmässiger Art vorstellt, finde ich es sehr hilfreich. Denn sonst ist Tür und Tor geöffnet für scheinbar ausgeübte Berufe und Bestätigungen über scheinbar durchgeführte Tätigkeiten irgendwo unselbstständig und nebenberuflich, indem irgendein gefälliger Kollege aus dem Inland bestätigt, dass dieser ausländische Kollege dies und jenes bei ihm in der Kanzlei gemacht habe. Und das ist nicht Sinn und Zweck dieser Richtlinie und das soll auch nicht Sinn und Zweck dieser Umsetzungsbestimmungen sein. Wir wollen ja nicht, dass ausländische Rechtsanwälte, die wenig bis gar keinen Kontakt mit unserem inländischen Rechtsleben hatten, aufgrund solcher in Wirklichkeit wenig effektiver und regelmässiger Tätigkeiten nach drei Jahren plötzlich in die Anwaltsliste aufgenommen werden und ganz genau dieselbe Rechtsstellung wie jeder inländische Rechtsanwalt, der sein ganzes Berufsleben hier zugebracht hat, einnehmen. Dort, wo man nicht zuletzt zum Schutz des Publikums, zum Schutz der Konsumenten, solche Klarstellungen verlangen kann, dort soll man sie auch verlangen. Denn es soll nicht die Folge dieser Richtlinie sein - und das ist auch nicht das Ziel dieser Niederlassungsrichtlinie -, dass Rechtsanwälte sich dem Publikum als inländische Rechtsanwälte anbieten können, die in Wirklichkeit keine Ahnung haben und die daher eigentlich eine Irreführung des Publikums darstellen würden.
Abg. Hugo Quaderer:
Herr Regierungschef. Vielleicht können Sie dann eine konkrete Frage noch in die Abklärungen mit einbeziehen. Ich frage mich konkret: Würde es beispielsweise ausreichend sein, wenn jemand selbstständig - ich sage jetzt zu 51% - in Liechtenstein tätig wäre? Wäre dann dem Merkmal der Hauptberuflichkeit Genüge getan ?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 54g (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54g (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54h (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54h (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
In diesem Artikel wird meines Erachtens der Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie umgesetzt. Allerdings findet sich in der Vorlage Seite 73 ff. keine eingehende Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit dieser Regelung nach EWR-rechtlichen Gesichtspunkten. Ja, es wird nicht einmal auf die zitierte Richtliniengrundlage verwiesen und dies auch nicht - aber hier ganz sicher, aber auch an anderen Orten - in der am Schluss beigefügten Übereinstimmungstabelle, welche ich, wie gesagt, auch betreffend anderer Punkte als unvollständig und mangelhaft betrachte.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es natürlich auch darum, welchen Bestimmtheitsgrad wir hier im Gesetz verwirklichen wollen. Das heisst: Was erachten wir als unabdingbar notwendig und auf gesetzlicher Stufe zu regeln, damit die Voraussetzungen des Nachweises der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit gegeben sind? Wir sind schon der Überzeugung, dass wir uns hier im Rahmen der Richtlinie bewegen und dass wir hier auch zur Rechtssicherheit des entsprechenden Bewerbers Vorgaben machen, innerhalb denen sich der Integrationsausschuss zu bewegen hat. Wir lassen diesem Integrationsausschuss natürlich auch den notwendigen Spielraum, in dem er zu entscheiden hat.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte auch bei diesem Artikel die Anliegen der Regierungsvorlage vertreten. Ich finde es richtig, dass sich die Regierung so intensiv mit der Umsetzung von Art. 10 Bst. a der Richtlinie auseinander gesetzt hat und damit diesem Integrationsausschuss klare Vorgaben geliefert hat, wie er sich bei der Beurteilung solcher Anträge zu verhalten hat. Ich halte das für wesentlich besser, als wenn man sich dazu nicht weiter geäussert hätte und dann alles einer mehr oder weniger grosszügigen und allenfalls einschränkenden Praxis überlassen hätte. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Vorschriften habe ich keinerlei Bedenken, da sie den Rahmenbedingungen, die Art. 10 der Richtlinie vorgibt, durchaus entsprechen und diese in keiner Weise überschreiten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 54i (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54i (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Auch hier stellt sich meines Erachtens die Frage nach der EWR-Zulässigkeit, und zwar, weil bisher für die Ablegung der liechtensteinischen Rechtsanwaltsprüfung keine expliziten Kenntnisse im EWR- und Gemeinschaftsrecht verlangt werden. Auch wenn das liechtensteinische Recht mittlerweile vom EWR-Recht durchsetzt ist und ohne Kenntnisse des Letzteren auch das Erstere nur unvollständig verstanden werden kann, so gibt es ebenfalls bis heute keine explizite Bezugnahme auf Fachkenntnisse im EWR-Recht, wenn es um inländische Rechtsanwaltszulassungen geht.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung ist der Ansicht, dass sich dieser Artikel durchaus rechtfertigt, rein schon durch die Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR und dass EWR-Recht auch liechtensteinisches Recht wird durch die Übernahme dieses Rechtes. Ich meine schon, dass das auch dazugehört, um den Nachweis zu erbringen, dass man diese dreijährige effektive Tätigkeit hier in Liechtenstein erbracht hat und sich mit den Gegebenheiten des liechtensteinischen Rechts auseinander gesetzt hat.
Abg. Hugo Quaderer:
Das Votum des Abg. Peter Sprengers ging dahin, dass dem liechtensteinischen Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsanwaltsprüfung nicht explizit EWR-Fächer auferlegt werden. Und hier wird jetzt eigentlich ein neues System eingeführt, in dem diese Rechtsanwälte eben EWR- und Gemeinschaftsrechtsprüfungen ablegen müssen. Es stellt sich einfach die Frage, ob das EWR-rechtlich zulässig ist und ob das allenfalls eine Diskriminierung sein könnte.
Regierungschef Otmar Hasler:
Wir können dieser Frage sicher noch einmal vertieft nachgehen. Allerdings möchte ich hier auch auf den Abs. 1 verweisen: «Es können dabei Fälle vorgelegt werden, die bereits gemäss Artikel 54h berücksichtigt wurden», in denen also liechtensteinisches Recht und EWR-Recht angewandt wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 54k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 54k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54k (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54k (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54l (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54l (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54m steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich würde von der Regierung gerne wissen, ob sie sich Gedanken darüber gemacht hat, ob dieses hier vorgesehene Beschwerderecht an die Regierung in Abs. 7 mit Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie eigentlich übereinstimmt, die ein gerichtliches Rechtsmittel verlangt gegen die Entscheidung des Integrationsausschusses. In den Erläuterungen zu diesem Artikel der Vorlage findet sich nämlich diesbezüglich nichts.
Regierungschef Otmar Hasler:
Wir werden dieser Frage in diesem Fall noch einmal nachgehen. Wenn das nicht in den Erläuterungen aufgeführt ist, dann werden wir das auf jeden Fall ausführen müssen, damit hier Übereinstimmung mit der Richtlinie herrscht. Hier wäre dann ja erst nach Beschwerde bei der Regierung die Möglichkeit, an die VBI als eine Art Verwaltungsgericht zu gelangen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterfahren.Art. 55 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1, Abs.2 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 und 4 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 und 4 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage, ich denke eher redaktioneller Natur. Können Sie mir erklären, weshalb in Abs. 2 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gesprochen wird und in den Abs. 3 und 4 nur noch von der Rechtsanwaltskammer?
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich muss das überprüfen, ob das eine Aufgabe ist, die ganz explizit dem Vorstand zugewiesen wird, wie auch in Abs. 4 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gesprochen wird, währenddem in Abs. 1 ganz allgemein davon gesprochen wird, dass der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt wird. Und innerhalb der Rechtsanwaltskammer werden dann ja die Aufgaben den entsprechenden Organen zugewiesen. Also, ich nehme an, dass diese Beaufsichtigung dem Vorstand zugewiesen ist. Aber ich kann Ihnen das noch genau abklären lassen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich kann eigentlich keinen Unterschied zwischen diesem Artikel und dem geltenden Recht feststellen und möchte die Regierung daher fragen - jetzt habe ich den Unterschied festgestellt. Er bezieht sich nur auf die Kleinbuchstaben in der letzten Zeile. Da heisst es bisher Art. 1 Abs. 1 Bst. f und g und jetzt heisst es Bst. e und f. Es hat sich erledigt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 78a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE TREUHÄNDER
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder. Es wurde gestern Nichteintreten beantragt. Wer diesem Antrag des Abg. Peter Sprenger folgen will, auf diese Gesetzesvorlage nicht einzutreten, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Antrag nicht gutgeheissen worden und wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, Abs. 3 und 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, Abs. 3 und 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Wie ich schon bei der Eintretensdebatte ausführlich dargelegt habe, bin ich der Meinung, dass die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten - müsste es hier wohl heissen und nicht Verwaltungsmandaten - gemäss Art. 180a PGR kein eigener Geschäftszweig des Treuhänderberufes ist. Es mag durchaus sein und mag auch durchaus richtig sein, wie es heute auch der Fall ist, dass dort im Art. 180a PGR gesagt wird, dass nur Leute von einer gewissen beruflichen Qualifikation - wie unter anderem auch Treuhänder - diese Funktionen ausüben dürfen. Aber es scheint mir verfehlt, hier im Art. 7 des Treuhändergesetzes bei der Aufzählung der Gattungen von Tätigkeiten, die Treuhänder durchführen dürfen und für die man Treuhänder sein muss - wie Anlageberatung, Finanzberatung, Wirtschaftsberatung, Vermögensverwaltung, Steuerberatung etc. - die Tätigkeit als 180a-Verwaltungsrat als ein eigenes Tätigkeitsgebiet aufzuzählen. Das ist eine Tätigkeit, die sich aus anderen Tätigkeitsgebieten ergibt, wie so viele andere Einzeltätigkeiten auch, und es würde niemand in den Sinn kommen, hier eine seitenlange Aufzählung von jeder Art von Tätigkeit, die ein Treuhänder ausübt, vorzunehmen. Ich bin dafür, in Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b daher diese Formulierung zu streichen und dort nur von «der Übernahme von Treuhänderschaften» zu sprechen. Abg. Ivo Klein:
Ich habe zwei Verständnisfragen zu Abs. 1 lit. f. Da heisst es, ich zitiere: «Buchführung und Kontrollstellentätigkeit, soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehalten ist». Ich gehe davon aus, dass die vorbehaltene Tätigkeit für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sich nur auf die Kontrollstellentätigkeit bezieht und nicht auf die Buchführung. Daher frage ich mich, ob man diese zwei Tätigkeiten nicht auseinander nehmen sollte, indem man einen weiteren Buchstaben anfügt. Dann die zweite Bemerkung hierzu: Es heisst: «soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehalten ist». Ich stelle mir die Frage: Warum verwendet man hier eine Doppelbezeichnung? Ich glaube, Wirtschaftsprüfer als solches ist ein Oberbegriff, der für Einzelpersonen als auch für juristische Personen verwendet werden kann. Und dass hier die unterschiedliche juristische Form herausgestrichen wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Die Treuhändervereinigung hat im Vernehmlassungsverfahren die Frage nach dem Haftungsumfang aufgrund der Neuformulierung von Art. 7 gestellt. Ich würde daher nun die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung genau zu erklären, ob es bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung bleibt oder ob die Regierung hier von einer Ausdehnung der Organhaftpflichtversicherung spricht.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Frage der Haftpflichtversicherung und der Haftung noch einmal auf die 2. Lesung gründlich abklären. Bezüglich der Anmerkungen bzw. der Präzisierung des Abg. Ivo Klein: Es hat etwas für sich. Wenn wir hier den Buchstaben f lesen: «Buchführung und Kontrollstellentätigkeit, soweit dies» usw. Dieses «soweit» bezieht sich auf das Letztgenannte. Aber das kann man wahrscheinlich noch besser machen, indem man das voneinander trennt. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Spezialgesetzgebung. Ich weiss jetzt nicht, ob in der Spezialgesetzgebung beide Begriffe - Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften - verwendet werden. Das werde ich abklären - und je nachdem - werden wir das hier abändern bzw. korrigieren. Dann zur Frage des Landtagsvizepräsidenten: Diese Problematik hat er ja in der Eintretensdebatte ausführlich aufgebracht. Im Grundsatz geht die Regierung davon aus, dass wir möglich strikte trennen wollen Treuhändertätigkeiten von den Tätigkeiten der Rechtsanwälte. Also, die Rechtsanwälte, die berufsmässige rechtliche Vertretung und rechtliche Beratung, und auf der anderen Seite die Tätigkeit der Treuhänder. Und die Zulassung wollen wir unter das Regime des Treuhändergesetzes stellen. Aber ich habe schon in der Eintretensdebatte gesagt, dass wir diese Frage, ob hier gerade bei der Wahrnehmung oder der Übernahme von Verwaltungsratsmandaten gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes, ob das eine ausschliessliche Tätigkeit ist, die man unter dem Treuhändergesetz regeln soll, da möchte ich doch noch einmal dieser Frage nachgehen und auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen machen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Im Bericht steht an mehreren Stellen: Im Sinne einer Besitzstandswahrung ist es bei bestehenden Konzessionen weiterhin möglich, dass man als natürliche Person und für zwei juristische Personen als Geschäftsführer als Treuhänder tätig sein kann. Dieses Thema ist dann hier in Abs. 2 behandelt. Ich frage mich nur: Ist es hier klar? Denn hier steht nur, dass man weiterhin in höchstens zwei juristischen Personen tätig sein kann. Für mich kommt nicht deutlich heraus, dass man auch weiterhin als natürliche Person tätig sein kann. Ich bitte Sie, mir zu sagen, ob das hier eindeutig ist oder ob hier vielleicht noch eine Präzisierung notwendig ist.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich habe auch ein Anliegen zum Thema «Besitzstandswahrung»: Bei Erlassung dieses Treuhändergesetzes im Jahr 1992 bzw. bei seinem In-Kraft-Treten im März 1993 war es aufgrund der auch jetzt nicht zur Veränderung vorgesehenen Bestimmungen des Art. 56, wonach die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen weiterhin befugt seien, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft auszuüben und aufgrund des bisherigen Art. 31 Abs. 2, der jetzt nach dieser Vorlage weggelassen werden soll, wonach Rechtsanwälte und Personen, die die Voraussetzungen des Treuhändergesetzes erfüllen, als verantwortliche Geschäftsführer nicht in mehr als zwei juristischen Personen tätig sein können, so, dass Rechtsanwälte, die damals bereits in die Rechtsanwaltsliste eingetragen waren, Geschäftsführer zweier Treuhandgesellschaften sein konnten und auch persönlich ihre Befugnisse zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Treuhändergesetzes ausüben konnten.Jetzt ist aber in Abs. 2 dieser Übergangsbestimmungen davon nicht mehr die Rede, sondern nurmehr von natürlichen Personen, die heute, also bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, im Besitz einer eigentlichen Treuhänderbewilligung sind. Meiner Meinung nach würde das die ansonsten, wie wir schon gehört haben, so hochgehaltene Besitzstandswahrung für diese altrechtlichen Rechtsanwälte nicht berücksichtigen. Ich plädiere daher dafür, bei diesem Abs. 2 einen Passus, einen zusätzlichen Satz anzufügen, der wie folgt lauten würde: «Gleichgestellt sind Rechtsanwälte, die bereits am 19. Februar 1993 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren». Man könnte dann in Klammer noch auf Art. 56 verweisen, der ja unverändert aufrecht bleibt und der auch von den bei In-Kraft-Treten des Gesetzes, nämlich des ursprünglichen Treuhändergesetzes, in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen, übrigens auch noch von den damals existierenden Rechtsagenten, spricht.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Damen und Herren Kollegen. Mit den vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen werden bisherige Inhaber eines Patentes grundsätzlich besser gestellt als die zukünftigen Rechtsanwälte. Gerechtfertigt wird das mit der vom Kollegen Wolff eben erwähnten Besitzstandswahrung. Genau entgegengesetzt wurde argumentiert bei der letzten Änderung von Art. 180a PGR durch LGBl. Nr. 2000/279. Diejenigen, die damals lediglich aufgrund einer anerkannten kaufmännischen Befähigung im Sinne von Art. 180a PGR tätig waren, wurden mit der neuen Regelung de facto praktisch mit einem Berufsverbot belegt. Mit dem Argument der Besitzstandswahrung konnte dort nicht durchgedrungen werden. Auch der Staatsgerichtshof erklärte die vom Landtag beschlossene Lösung als mit der Verfassung vereinbar. Beachtlich ist, dass die Regierung im gegenständlichen Bericht und Antrag eine Abschwächung der heute geltenden Lösung vorsieht, die ich als Ganzes begrüsse. Klargestellt werden muss aber auf jeden Fall auch im Gesetzestext der Übergangsbestimmungen zu 180a PGR, dass vor Erbringung des Ausbildungsnachweises keine neuen Mandate - das Stichdatum ist der 31.12.2000 - vorgenommen werden dürfen. Alles andere würde den ursprünglich auf qualitativen Überlegungen beruhenden Änderungen des Art. 180a PGR zuwiderlaufen und das bisherige Vorgehen des Landtages in Frage stellen.Doch zurück zur Besitzstandswahrung für die altrechtlichen Rechtsanwälte: Man kann bei der vorgeschlagenen Regelung nicht allein von Besitzstandswahrung sprechen, sondern es werden den heute besitzenden Rechtsanwälten - Stichdatum In-Kraft-Treten der Vorlage - für alle Zukunft auch neue Rechte eingeräumt. Es handelt sich dabei um die neue bzw. wieder eingeführte Möglichkeit des Juristen - heute Rechtsanwälte - die die Zulassung zur Treuhänderprüfung erleichtert erhalten sollen, nämlich indem sie mit Streichresultaten nicht die gesamte Prüfung bestehen müssen. Auch wenn man argumentieren kann, dass den Rechtsanwälten in Zukunft etwas weggenommen wird, so betrifft das lediglich die nach In-Kraft-Treten der Vorlage eingetragenen Rechtsanwälte. Die bisherigen sollen bereits aufgrund der vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen zum Rechtsanwaltsgesetz und zum TrHG nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt werden. Die Regierung führt auf Seite 19, zweiter Absatz, aus: «Rechtsanwälte, die bereits in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind oder über eine Treuhänderbewilligung verfügen, werden dabei aufgrund der üblichen Besitzstandswahrung von der Umsetzung der Richtlinie ohnehin nicht betroffen sein». Mit der neu vorgeschlagenen Regelung soll aber allen Rechtsanwälten - ich betone allen - der erleichterte Zugang zur Treuhänderkonzession eröffnet werden. Also, auch denen, die heute zwar nur, aber immerhin begrenzte Treuhändertätigkeiten ausführen dürfen. Ich meine: Aus Sicht des Verbandes der kaufmännisch Befähigten erscheint die Wortwahl «aufgrund der üblichen Besitzstandswahrung» wohl eher als zynisch. Man darf hier durchaus bei dieser Bemerkung der Regierung ergänzen: Aufgrund der üblichen Besitzstandswahrung, wenn es um Rechtsanwälte, Treuhänder und Rechtsagenten geht. Mir ist klar, dass die Besitzstandswahrung von der Regierung als oberstes Prinzip - ich habe gestern auch etwas dazu gesagt - bei der Umsetzung der Richtlinie herangezogen wurde. Allerdings, wenn es anders wäre, sähe sich die Regierung mit Auseinandersetzungen konfrontiert, die unweigerlich zum Scheitern der Vorlage führten. Die volle Besitzstandswahrung für Rechtsanwälte wird also nicht einmal andiskutiert und lapidar mit einem kurzen Absatz auf Seite 19, 1. Satz, abgehandelt. Mit Blick auf den Finanzdienstleistungsplatz sollte aber auch über die Rechtfertigung zur Besitzstandswahrung von Rechtsanwälten diskutiert werden, was aber offensichtlich vermieden wird.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu den Ausführungen des Abg. Ivo Klein: Diese Übergangsbestimmung Abs. 2 ist genau so gedacht, wie Sie gesagt haben, dass eben, wenn ich das hier lese - ich zitiere: «Natürliche Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Besitz einer Treuhänderbewilligung sind, sind weiterhin befugt, als verantwortliche Geschäftsführer in höchstens zwei juristischen Personen tätig zu sein». Aber sie sollen auch als natürliche Person dieses Recht ausüben können. Wir werden das noch einmal anschauen, ob wir das präzisieren müssen. Die Intention des Gesetzgebers ist aber klar.Dann zu den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten: Auch da müssen wir den Art. 56 bedenken, den haben wir in unseren Überlegungen nicht bedacht gehabt, und werden auf die 2. Lesung eine entsprechende Antwort zur Verfügung haben bzw. allenfalls dann eine abgeänderte Vorlage. Jetzt zur Frage der Besitzstandswahrung, die der Abg. Peter Sprenger aufgebracht hat. Ihre Ausführungen sind zum Teil in sich doch auch ein Stückchen weit widersprüchlich. Denn Besitzstandswahrung, wenn wir hier gerade das Problem der kaufmännisch Berechtigten anschauen - mir ist dieses Problem sehr wohl bewusst. Wir haben auch das Gespräch mit den Verbandsvertretern gesucht und wir wollen hier eine Übergangsbestimmung vorschlagen, die ihnen eine faire Chance der Nachqualifikation gibt. Ich habe deshalb auch gesagt, dass wir mit der Fachhochschule noch einmal ins Gespräch kommen, um diesen modularen Lehrgang wirklich auf diese Personen abzustimmen. Wir wollen nichts verlangen, was hier als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Aber Sie haben selbst auch gesagt: Es gibt hier natürlich sehr unterschiedliche Voraussetzungen bei diesen Leuten. Also, es sind in der jüngeren Vergangenheit hier sicher strengere Massstäbe an die Bewilligung angesetzt worden als in der früheren Vergangenheit und wir wollen hier ja nur einen gewissen Standard - auch zum Schutze des Finanzplatzes - erreichen. Ich bin mir schon bewusst, dass nicht nur der Ausbildungsstandard für eine sorgfältige Geschäftsführung spricht, sondern das ist natürlich auch eine Frage der Berufseinstellung, die man hier hat. Also, wie gesagt: Unter Besitzstandswahrung betrachten wir hier immerhin die Möglichkeit, dass man sich nachqualifizieren kann und damit dann auch wieder vollumfänglich dieser Tätigkeit nachgehen kann.Wenn wir von den Rechtsanwälten sprechen, wenn wir von den Treuhändern sprechen, dann können wir ja davon ausgehen, dass hier eine bestimmte Ausbildung gemacht wurde, dass hier eine entsprechende Prüfung abgelegt wurde und dass hier rein von der Ausbildung her schon andere Voraussetzungen herrschen. Deshalb ist es auch verantwortbar, diese Besitzstandswahrung zu geben. Und wir haben auch in der Diskussion gehört, dass Rechtsanwälte verschiedene Tätigkeiten, die jetzt den Treuhändern zugesprochen werden - wenn wir diese zwei Berufsfelder voneinander trennen - durchaus auch ausüben können, auch aufgrund ihrer Ausbildung, und dass wir hier deshalb auch einen erleichterten Zugang, eine erleichterte Bewilligungsmöglichkeit schaffen, wenn sie nur einen bestimmten Teil der Treuhändertätigkeit ausüben wollen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ich möchte das, was ich vorher gesagt habe, vielleicht noch mit einem anderen Gedanken ergänzen, weil der Satz, den ich vorher gesagt habe, gefällt mir ehrlich gesagt selbst in gesetzgeberischer Hinsicht nicht wahnsinnig gut. Ich glaube, man könnte das Ziel, das ich anpeile und das eigentlich auch die Regierung anstrebt, denn auf Seite 80 des Berichtes können wir im kursiven Teil lesen, was die Abs. 1 und 2 dieser Übergangsbestimmung nun zusammengefasst bedeuten, dass alle Bewilligungen und Berechtigungen zur Ausübung des Treuhänderberufes, die vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts erteilt wurden oder bestehen, aufrecht bleiben sollen. Das ist eigentlich genau das, was ich verwirklicht sehen möchte, was aber meiner Meinung nach im jetzigen Text von Abs. 2 nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Man könnte daher vielleicht auch formulieren, ohne einen neuen Satz anzuhängen: «Natürliche Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Besitz einer Treuhänderbewilligung oder berechtigt sind, Treuhändertätigkeiten auszuüben, sind weiterhin befugt» usw. Dann wäre, glaube ich, der Art. 56 abgedeckt.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Ich finde nicht, dass meine Ausführungen widersprüchlich sind. Diese Ausführungen waren relativ eindeutig. Mir geht es darum, um es noch einmal zu wiederholen, um das Anliegen, dass das Argument «Besitzstandswahrung» ein glaubwürdiges Argument darstellt, wenn alle Berufsgruppen - ich sage alle Berufsgruppen - in die Diskussion miteinbezogen werden. Ich komme mir langsam wie ein Lehrer vor, der sich gegen mehr Ferien ausspricht. Deshalb will ich es damit bewenden lassen.
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich verstehe Ihre Ausführungen sehr wohl. Ich wollte mit meinen Ausführungen nur deutlich machen, dass wir auch nicht alle Gruppen ganz genau gleich behandeln können, weil diese Leute auch nicht die gleichen Voraussetzungen mitbringen. Das ist das Problem, das wir haben. Hätten alle kaufmännisch Berechtigten einen bestimmten Ausbildungsgrad oder eine bestimmte Bewilligungsvoraussetzung gehabt, dann wäre das auch leichter zu handhaben. Wir wollen jetzt hier diese Voraussetzung schaffen, dass man diesen Leuten die Möglichkeit gibt, sich nachzuqualifizieren. Damit ist die Zielsetzung des Landtags, die er ja bei der PGR-Reform hatte, erfüllt, und vor allem aber können diese Leute dann auch wieder ihren Beruf voll ausführen. Und jetzt ist es immer eine Frage des Masses: Wo ist hier die richtige Lösung?
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Abg. Peter Sprenger hat Ihnen nickend zugestimmt. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Ivo Klein.Abg. Ivo Klein:
Also, ich glaube, man darf hier nicht das Glas als halb leer sehen, ich glaube, es ist auch halb voll, weil man, wie der Regierungschef ausgeführt hat, den kaufmännisch Befähigten eben diese Möglichkeit gibt, sich nachzuqualifizieren. Und dann können sie ja nicht nur die alten Mandate weiter betreuen, sondern auch wieder neue Mandate übernehmen. Das ist nach meinem Dafürhalten auch eine Chance. Ich finde es einfach dann wichtig, dass man diesen Kurs möglichst schnell auf die Füsse stellt und möglichst schnell anbietet, dass sie eben wieder zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten haben, wenn sie diese Befähigung erlangen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder erledigt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ich möchte auch hier wieder abstimmen lassen. Der Abg. Peter Sprenger hat auch hier den Antrag auf Nichteintreten gestellt. Wer auf diese Gesetzesvorlage nicht eintreten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist der Antrag nicht angenommen und wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte mich nicht mehr wiederholen. Ich möchte nur zusätzlich zu den bereits vorgetragenen Argumenten noch darauf hinweisen, dass auch die Begründung der Regierung auf Seite 25, was für die Beschränkung der Zulassung auf Treuhänder spreche, in keiner Weise überzeugend ist, denn Gründe wie, dass diese Berufsgruppe standesrechtlich organisiert sei und was da weiter noch in diesem zweiten Absatz alles angeführt wird, das trifft alles für andere Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und übrigens auch für Wirtschaftsprüfer genauso zu, wie auch die Regierung dann am Schluss von Seite 25 selbst einräumt. Und nur das Argument der möglichst klar durchgezogenen Abgrenzung der Berufsbilder, wie es der Herr Regierungschef immer wieder erwähnt, das scheint mir also in keiner Weise überzeugend zu sein, um diesen Schnitt vorzunehmen. Auffällig an dieser Vorlage, um auf die Übergangsbestimmung vorzugreifen, ist dann übrigens noch, dass es in Abs. 1 der Übergangsbestimmung heisst, ohne dass dies im Bericht näher kommentiert wird, zwar pauschal ohne Bezugnahme auf den jetzigen Rechtszustand, dass Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer weiterhin berechtigt seien, die Tätigkeit nach Art. 180a auszuüben. Das heisst im Wortlaut, so, wie es dasteht, nichts anderes, als dass auch zukünftig alle Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer zu dieser Tätigkeit weiterhin berechtigt seien. Dann frage ich mich: Was soll eigentlich die Formulierung in Art. 180a Abs. 1? Wenn ich auch vermute, dass die Regierung eher in der Übergangsbestimmung vergessen hat, dort die Einschränkung aufzunehmen, die heute bereits in dieser Weise tätigen oder zugelassenen Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer. Aber das möge uns der Herr Regierungschef erläutern.Abg. Ivo Klein:
Ich hätte auch noch eine Frage zu Abs. 2: Hier heisst es, dass man diese Tätigkeit nur in einem Dienstverhältnis ausüben kann, wenn man bei einem Treuhänder beschäftigt ist. Meine Frage ist: Wenn jemand so ein Dienstverhältnis kündigt, verliert er dann diese Berechtigung oder ruht sie? Wenn er dann wieder neu eintritt: Muss er dann neu ansuchen? Wie läuft das in der Praxis ab?
Regierungschef Otmar Hasler:
Zur ersten Anmerkung des Landtagsvizepräsidenten: Das haben wir während der Eintretensdebatte schon diskutiert und wir werden dieser Frage noch einmal nachgehen bezüglich der stringenten Trennung Treuhänder und Rechtsanwälte und dementsprechend dann auch auf die 2. Lesung hier im Bericht darauf eingehen und gegebenenfalls dann auch im Gesetz dann entsprechende Änderungen vorschlagen. Was die Übergangsbestimmung betrifft: Das ist natürlich richtig. Das ist ja auch der Sinn der Übergangsbestimmung, die hier Besitzstandswahrung will, und deshalb müssen wir die präzisieren. Sonst würde tatsächlich der Art. 180a, wie er hier formuliert ist, keinen Sinn machen.Dann zur Frage des Abg. Ivo Klein: Hier steht natürlich in Abs. 2 klar, dass diese Personen ihre Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausüben. Also, gilt das auch, solange sie diese Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses tatsächlich ausüben. Ich möchte aber Ihre Frage auch schriftlich abklären, damit das dann auch klargestellt ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. Übergangsbestimmung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts behandelt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Auch bei dieser Gesetzesvorlage hat der Abg. Peter Sprenger den Antrag auf Nichteintreten gestellt. Wer dem Antrag zustimmen will, auf dieses Gesetz nicht einzutreten, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Somit beginnen wir mit der 1. Lesung.§ 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen - da ich den Eindruck habe, dass nicht alle Mitglieder des Landtags eigentlich schon realisiert haben, um was es hier geht - ich möchte noch einmal darauf hinweisen, was die Einführung dieses Anwaltzwanges bedeutet. Einerseits hat das mit der Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie überhaupt nichts zu tun. Das müssen wir uns einmal im Klaren sein. Die Niederlassungsrichtlinie kann eins zu eins umgesetzt werden ohne, dass irgendein Anwaltszwang eingeführt wird oder zusätzlich eingeführt wird. Und andererseits ist es nicht so, wie die Kollegin Wohlwend in der Eintretensdebatte gemeint hat, dass es nur darum gehe, wenn man sich rechtsfreundlich vertreten lassen wolle, dass man dann einen zugelassenen Rechtsanwalt nehmen müsse hier im Berufungsverfahren, sondern es geht um jede Art von Vertretung. Und es kommt nicht so selten vor, dass zum Beispiel eine Prozesspartei sich von ihrem Ehemann, von ihrem Sohn oder von sonst einem Vertrauten aus dem Familien- oder Bekanntenkreis bei Gericht vertreten lässt, je nachdem, um was es sich handelt, vornehmlich natürlich bei Rechtsstreitigkeiten, an denen im Inland wohnhafte natürliche Personen beteiligt sind, und die dürften das dann nicht mehr, sondern da müsste ein Rechtsanwalt einschreiten. Und wenn dann so jemand zum Beispiel in der ersten Instanz, wo das ja weiterhin zulässig sein soll, sich von einem Familienangehörigen vertreten lässt und es kommt dann ein Urteil, das dann einem nicht gefällt, und man erhebt Berufung und man lässt die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterschreiben oder eine Revision vor allem, nach dem nachfolgenden § 26b, auf diesen Fall trifft das zu, dann ist das ungültig und die Frist ist versäumt.Und ich frage mich wirklich, was ist die ratio legis ausser, dass man diesen Einvernehmensrechtsanwälten zusätzliche Einnahmen verschaffen will - wie ich gestern schon in der Eintretensdebatte ausgeführt habe - was ist eigentlich die ratio legis, was will man eigentlich den rechtsuchenden Einwohnerinnen und Einwohnern von Liechtenstein an Vorteil mit dieser Regelung verschaffen. Meine Schlussfolgerung ist: Gar nichts. Man verschafft ihnen nur Nachteile.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Erstens einmal ist zu betonen, dass dieser absolute Rechtsanwaltszwang hier nur vor den Obersten Gerichten, also vor dem Obersten Gerichtshof und dem Staatsgerichtshof eingeführt werden soll. Die Regierung hat von Seite 42 bis Seite 46 Stellung zum relativen und absoluten Rechtsanwaltszwang genommen. Einerseits hat das indirekt schon mit der Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie zu tun, indem man gerade in Verfahren, die doch sehr komplex sind, erzwingen möchte, dass ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt hier einen Einvernehmensanwalt haben muss. Und die Regierung hat eigentlich nicht daran gedacht, diesen Einvernehmensanwälten, den hier ansässigen, in unserem Recht kundigen Anwälten zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, sondern das ist durchaus gedacht auch als Schutz der Kunden, nämlich dass dieser niedergelassene Rechtsanwalt hier einen Einvernehmensrechtsanwalt in diesen Prozessen haben muss.Zweitens hat die Regierung auch ausgeführt, dass es sich hier im Normalfall um sehr komplexe Verfahren handelt, um Verfahren, in denen vor allem auch die formellen Voraussetzungen richtig erfüllt werden müssen, damit das Verfahren nicht schon an formellen Mängeln leidet bzw. scheitert. Deshalb hat die Regierung auch nur in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof oder vor der dritten Instanz und im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die absolute Rechtsanwaltspflicht vorgeschlagen. In anderen Verfahren wird dann ja die relative Rechtsanwaltspflicht vorgeschlagen, das heisst, da kann man sich durchaus selbst verteidigen, ohne dass man einen Rechtsanwalt braucht. Nur, wenn man sich vertreten lässt, dann muss man sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Sie gehen auf die Kehrseite der Medaille, die ich aufzuzeigen versucht habe, überhaupt nicht ein. Sie sprechen davon, dass es die Absicht der Regierung sei, mit diesen Bestimmungen europäische Rechtsanwälte zu zwingen, einen Einvernehmensrechtsanwalt zu nehmen. Das ist eine Auswirkung. Das ist schon richtig und dagegen wäre vielleicht grundsätzlich auch nicht allzu viel einzuwenden. Denn wenn europäische Rechtsanwälte hier bei Gericht einschreiten, werden das in der Regel umfangreichere, kompliziertere Verfahren sein. Aber Sie wollen offenbar einfach nicht sehen, dass von so einer Bestimmung eben alle Verfahren und alle Rechtsuchenden betroffen sein würden. Weil es ist ja in keiner Weise vorgesehen, dass das nur auf Fälle eingeschränkt sein soll - das wäre auch nicht möglich - wo europäische Rechtsanwälte einschreiten. Und es ist keineswegs so, dass alle Berufungsverfahren so wahnsinnig komplizierte Sachen sind, dass ein halbwegs mit Hausverstand begabter Laie dort seine Sache nicht vertreten könnte, wenn er jetzt zum Beispiel, um das gar nicht so weit hergeholte Beispiel zu wiederholen, dort seine Ehefrau oder sonst einen Verwandten - ihren Ehemann oder wen auch immer - vertreten soll. Und das wird alles mit dieser Bestimmung verunmöglicht. Das halte ich einfach für unverhältnismässig.
Regierungschef Otmar Hasler:
Das ist schon richtig, was Sie ausführen. Das ist sicher auch die Kehrseite und das soll hier auch genannt werden. Allerdings - noch einmal - eingeschränkt auf die letzte Instanz, auf den Obersten Gerichtshof und auf den Staatsgerichtshof. In anderen Instanzen, in den zweiten Instanzen, kennen wir dann ja die relative Anwaltspflicht.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig, Herr Regierungschef, dass das eingeschränkt ist auf die letzte Instanz und auf den Staatsgerichtshof. Dort wollen Sie den so genannten absoluten Anwaltszwang einführen. Ich muss Ihnen sagen, dass mich das weniger stört aufgrund dieser Ebene, in der das stattfindet, als der relative Anwaltszwang auf der Ebene des Obergerichtes und der VBI. Weil dort treten diese Fälle hin und wieder auf, die ich jetzt mehrfach erwähnt habe, wo Bekannte und Verwandte als Vertreter auftreten, oft in Fällen, weil die eigene Partei bettlägerig ist und gar nicht erscheinen kann. Und Sie wollen jetzt in jedem dieser Fälle die Parteien zwingen, sich einen Anwalt nehmen zu müssen. Darum geht es hier durchaus bei dem Obergerichtsanlassfall hier in §26a, von dem wir sprechen, und auch später dann bei der VBI.
Abg. Helmut Konrad:
Ich denke, wir haben die Begründung der Regierung im Bericht und Antrag auf der Seite 42 ff. Und diese Gründe sind ja kurz auch jetzt vom Regierungschef dargelegt worden, die für diese Lösung sprechen. Wir haben Ihre Bedenken gehört. Ich denke, es ist möglich, dass sich die Regierung das überlegt und wir als Landtag auch, für welche der beiden Varianten wir uns aussprechen wollen. Ich sehe ein, dass diese vorgeschlagene Lösung diese Kehrseite der Medaille mit sich bringt. Ich sehe aber auch ein, dass ein gewisses Interesse für dieses stufenweise Vorgehen besteht, das hier vorgeschlagen wird, dass erstinstanzlich kein rechtsanwaltlicher Beistand nötig ist, dass im Bereich des Obergerichtes Rechtsanwälte diejenige Person, die vor Gericht ist, vertreten müssen, wenn sie sich vertreten lassen wollen. Es ist aber kein Zwang. Es ist auf dieser zweiten Ebene wirklich nur ein relativer Zwang. Und den absoluten Zwang haben wir dann im § 26b im Bereich des Obersten Gerichtshofs. Und Gründe, die für diesen absoluten Zwang bzw. relativen Zwang schon auf der Ebene des Obergerichts sprechen, kann ich durchaus auch nachvollziehen. Aber wir werden dann in der 2. Lesung zu entscheiden haben, für welche der Varianten wir uns aussprechen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
§ 26b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. Auch hier hat der Abg. Peter Sprenger den Antrag auf Nichteintreten gestellt. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Antrag nicht angenommen. Wir können mit der 1. Lesung beginnen.§ 24 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 24 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 27 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Zur Klarstellung möchte ich erwähnen, dass ich diesen Vorschlag - § 27 Abs. 1 StPO - ausdrücklich unterstütze. Es geht leider für die anderen Landtagskollegen nicht aus der Vorlage hervor, um was es hier eigentlich geht, nämlich um eine Verteidigerbestellung von Amtes wegen gemäss § 26 der Strafprozessordnung. Das ist dann, wenn sich ein Angeklagter einen Anwalt selbst nicht leisten kann oder wenn aufgrund der Schwere der Vorwürfe ein Verteidiger gemäss § 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung bestellt werden muss. Und in diesen Fällen ist es zweifellos zweckmässig, je nach Schwere des Falles - und das richtet sich nach der Art von Strafgericht vor dem man steht - einen Rechtsanwalt zum Verteidiger zu bestellen, und nur dort, wo es sich auch um leichtere Fälle vor dem Einzelrichter handeln kann, alternativ auch die Bestellung eines Praktikanten zu ermöglichen, wie es bisher im § 27 auch der Fall war.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie wird nicht gewünscht. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALLGEMEINE LANDESVERWALTUNGSPFLEGE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Auch hier hat der Abg. Peter Sprenger auf Nichteintreten plädiert bzw. den Antrag gestellt. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 32 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, obwohl es an und für sich nicht meinen Intentionen entspricht, dass meiner Meinung nach die Formulierung dieses Abs. 1a, der da in Art. 32 neu eingefügt werden soll, nicht klar zum Ausdruck bringt, was die Regierung damit eigentlich erreichen will. Während es in den bisher gelesenen Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung klar formuliert wurde beim relativen Anwaltszwang, dass ein Rechtsanwalt bestellt werden muss, wenn ein Vertreter gewünscht wird, steht davon in dieser Bestimmung nichts drin. Dies ist eigentlich so, wie der Text hier steht, eine überflüssige Wiederholung des bestehenden Abs. 1, wo es auch einfach heisst - und das soll ja gar nicht geändert werden: «Die Parteien können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sie können auch mit rechts- oder fachkundigen Fürsprechern vor der Behörde erscheinen». Und dass fachkundige Fürsprecher, wenn sie das gewerbsmässig machen, schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz Rechtsanwälte sein müssen, das ist ja heutige Rechtstatsache. Also, wenn die Regierung daher das erreichen will, was sie eigentlich erreichen will, dann, glaube ich, müsste man das umformulieren.
Regierungschef Otmar Hasler:
Das ist richtig. So, wie es hier formuliert ist, ist das zu offen und stipuliert eigentlich den relativen Rechtsanwaltszwang nicht. Also, es muss hier klar gesagt werden: Wenn sie sich vertreten lassen, dass sie sich dann durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STAATSGERICHTSHOFGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zur letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes. Auch hier hat der Abg. Peter Sprenger den Antrag auf Nichteintreten gestellt. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist auch diesem Antrag nicht Folge geleistet worden und wir beginnen mit der 1. Lesung.Art. 18bis wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Sachüberschrift Öffentlichkeit steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das letzte Gesetz dieser Vorlage betreffend das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes beraten und verabschiedet.-ooOoo-