NEUFASSUNG DES LEHRERDIENSTGESETZES (NR. 41/2002), 1.LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 21: Neufassung des Lehrerdienstgesetzes. Bericht und Antrag der Regierung Nr. 41/2002. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. In verschiedener Hinsicht erfüllt der vorliegende Gesetzesentwurf alte, sehr berechtigte Anliegen und ist von daher sehr zu begrüssen. Daneben hat er aber einige schwerwiegende Mängel, die bestehende Ungerechtigkeiten weiter zementieren würden, sollte es zu keiner Änderung des Entwurfes kommen. Zunächst zum Positiven:Laut Schulgesetz Art. 3 ist der Kindergarten die erste Stufe unseres Schulsystems. Die Qualitätssicherung - sprich Inspektion - wird deshalb auch vom Schulamt, also der Landesbehörde, durchgeführt. Im Gegensatz zu den anderen Lehrpersonen sind die Kindergärtnerinnen aber bisher nicht vom Land, sondern von den Gemeinden angestellt. Das hat für sie verschiedene, beträchtliche Nachteile. Ihre Anstellungsverträge sind alle zeitlich befristet und ganz unterschiedlich ausgestaltet, je nach Gemeinde, auch in Bereichen wie Weiterbildung, Studienurlaub, Altersentlastung usw. Das heisst, bisher haben die Kindergärtnerinnen die gleichen Pflichten wie andere Lehrpersonen, aber nicht dieselben Anstellungsbedingungen. Ich begrüsse es deshalb sehr, dass nun die Kindergärtnerinnen ebenfalls Landesangestellte werden. Das entspricht sowohl der von ihnen geleisteten Arbeit als auch einem modernen bildungspolitischen Ansatz, in dem die öffentliche Bildung - Ausbildung unserer Kinder - im Kindergarten beginnt und nahtlos bzw. verzahnt fliessend in die Primarschule übergeht.Ein weiterer positiver Aspekt der Vorlage ist die einfachere, klarere Definition der Anstellungskategorien. Vor allem zu begrüssen ist in diesem Zusammenhang, dass nun - im Gegensatz zu bisher - Lehrpersonen mit Teilzeitpensum unbefristet angestellt werden sollen. Das entspricht übrigens auch der Anforderung einer entsprechenden EU-Richtlinie. Diese unbefristete Anstellung der Teilzeitpensen soll allerdings eine untere Grenze bekommen. Das ist natürlich richtig. Die Frage ist nur, wo die Grenze zu ziehen ist. Im Vernehmlassungsbericht war vorgesehen, dass ab einem Teilzeitpensum von einem Drittel unbefristet angestellt werden kann. Jetzt, im Gesetzesvorschlag, ist die Grenze auf 40% angehoben worden. Verschiedenste Reaktionen aus Lehrerkreisen zeigten mir, dass das zu hoch ist. Wie dem Regierungsbericht Seite 31 zu entnehmen ist, wird vom gesamten Anstellungspensum 39,5% in Teilzeit verrichtet. Darunter sind naturgemäss viele Frauen, die ihre Zeit zwischen Beruf und Familie teilen, und das nicht nur kurzfristig, sondern über viele Jahre. Zu wie viel Prozent diese Teilzeitlehrkräfte arbeiten, also eine nähere Aufschlüsselung der Zahl von 39,5%, ist dem Regierungsbericht nicht zu entnehmen. Aber ich denke, dass bei einer Grenze von 40% viele von diesen Teilzeitkräften wieder nur wie bisher befristete Anstellungen haben würden. Dabei nehmen sie ihre Verpflichtungen im Schulbetrieb genauso wahr, wie alle anderen Lehrpersonen, sind oft langjährig in diesem reduzierten Pensum tätig, bieten also Kontinuität für die Schule und die Schüler und sind wichtig in verschiedensten Bereichen. Ich möchte da beispielhaft die besonderen schulischen Massnahmen erwähnen wie spezielle Fördermassnahmen, Deutsch für Fremdsprachige usw. Ich halte es für sachlich richtig, die Grenze für unbefristete Verträge bei einem Drittelpensum anzusetzen und werde das bei der Lesung des entsprechenden Artikels einbringen.Weitere positive Aspekte der Gesetzesvorlage sind Folgende: In Zukunft soll der Lehrstellenplan, der dem Gesetzgeber vorgelegt wird, alle Stellen enthalten, sowohl Voll- als auch Teilzeitstellen. Das schafft Transparenz. Zu begrüssen ist auch die klare Regelung der Zuständigkeit der Gemeinden im Primarschulbereich. Bisher war die Schaffung von Lehrstellen in diesem Bereich nicht von der Zustimmung der Gemeindebehörde abhängig, obwohl die Gemeinden 50% der Kosten zu tragen haben. Künftig soll die Schaffung neuer Stellen im Primarschulbereich von der Zustimmung des Gemeinderates abhängig sein. Bei Personalentscheidungen soll der Gemeindeschulrat ein Vorschlagsrecht haben. Beides ist logisch und sachlich gerechtfertigt. Für mich nicht nachvollziehbar ist der neue Art. 1 Abs. 2. Dort steht, dass das Lehrerdienstgesetz nicht für Lehrer gelte, welche an den von den Gemeinden zu tragenden öffentlichen Schulen konfessionellen Religionsunterricht erteilen. So der vorgesehene Gesetzestext. Im Widerspruch dazu steht auf Seite 31 im Bericht und Antrag der Regierung, dass nicht unter das neue Dienstrecht fallen sollen Lehrkräfte, welche an staatlichen Schulen konfessionellen Religionsunterricht erteilen. Ich bitte die Regierung um Aufklärung, wer nun mit diesem Artikel gemeint ist. Konfessionelle Religionslehrer an sämtlichen staatlichen Schulen oder nur die von den Gemeinden getragenen Schulen? Und zum Zweiten: Aus welchen Gründen überhaupt sollen die konfessionellen Religionslehrer ausserhalb des neuen Dienstrechtes gestellt werden?Sehr befremdend und absolut unverständlich sind für mich die folgenden zwei Punkte, die im Vernehmlassungsbericht sehr gut begründet enthalten waren und trotzdem jetzt im Gesetzesentwurf gestrichen sind: 1. Entlastung der Klassenlehrpersonen: Im Vernehmlassungsverfahren wurde vorgeschlagen, dass künftig alle Klassenlehrpersonen um eine Lektion pro Woche entlastet werden. Die Klassenlehrpersonen leisten im Vergleich zu den Fachlehrern in vieler Hinsicht eindeutig wesentlich mehr. Sie sind diejenigen, welche die Hauptverantwortung für das Zusammenleben der Schülerinnen und Schüler einer Klasse tragen, für die Integration von ausländischen Kindern in den Klassenverband und für die Lösung von sozialen Problemen und Konflikten. Sie, die Klassenlehrpersonen, pflegen eine intensive Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, die für den Förderunterricht, den Unterricht Deutsch als Zweitsprache und den Ergänzungsunterricht zuständig sind. Sie, die Klassenlehrpersonen, müssen sich auch vermehrt mit verhaltungsauffälligen Kindern und Jugendlichen auseinander setzen und tragbare Lösungen finden. Um eine optimale Betreuung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können, arbeiten sie eng mit dem schulpsychologischen Dienst, dem Sozialamt und weiteren Institutionen zusammen. Sie sind die erste Ansprechperson für alle möglichen Anliegen - von welcher Seite auch immer. Die Elternarbeit konzentriert sich im hohen Masse auf die Klassenlehrpersonen. Sie müssen mit den Erziehungsberechtigten regelmässig Kontakt halten, Elterngespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten. Sie müssen vermehrt Erziehungsaufgaben anstelle des Elternhauses übernehmen. Sie leisten bezüglich Elternarbeit, der Ausfertigung von Zwischenberichten und Zeugnissen und der Erarbeitung von Stellungnahmen zu Übertritten einen hohen administrativen Aufwand. Aus diesen Gründen ist eine Entlastung von einer Lektion pro Woche für Klassenlehrpersonen mehr als begründet. Ich werde das bei der Lesung des Art. 21 Abs. 1 einbringen.Der zweite für mich sehr störende Punkt in der Gesetzesvorlage ist folgender: Gleiche Pensen im Pflichtschulbereich. Im Vernehmlassungsverfahren war vorgesehen worden, dass künftig alle Lehrpersonen im Pflichtschulbereich gleich viele Lektionen pro Woche zu unterrichten haben. Das wäre längst fällig und stösst bei der Lehrerschaft auf breite Zustimmung, denn damit wäre endlich eine grosse Ungerechtigkeit beseitigt, eine grobe Ungleichbehandlung, wie in einem Brief der Lehrerschaft der Realschule Eschen an alle Landtagsabgeordneten zu lesen ist. An drei Beispielen möchte ich das aufzeigen. Wenn heute eine Lehrperson im Untergymnasium Sport unterrichtet, muss sie 26 Lektionen unterrichten. Wenn sie in der Ober- oder Realschule unterrichtet, muss sie 28 Lektionen geben. Wenn heute eine Lehrperson im Untergymnasium wissenschaftliche Fächer unterrichtet, hat sie ein Pensum von 25 Lektionen, in der Ober- oder Realschule für dieselben Fächer 28 Lektionen. Und ein Religionslehrer muss überhaupt nur 25 Lektionen geben, in der Ober-, Realschule und im Gymnasium. Für mich gibt es nun tatsächlich keinen einzigen Grund, dass zum Beispiel ein Geographieunterricht in der Oberschule nicht gleich bewertet wird wie im Untergymnasium. Die Vor- und Nachbereitung ist sicher zeitlich gleich aufwändig, wenn auch bei der Arbeit die Schwerpunkte fachwissenschaftlich didaktisch anders gesetzt sind. Wohlgemerkt, ich rede hier von einem gleichen Pensum, also gleich viele Lektionen pro Woche, nicht von der Besoldung. Das ist eine andere Sache, ein weiterer Punkt, der aufzugreifen wäre. Es ist also mehr als begründet, den Art. 20 Abs. 2 so zu ergänzen, dass die Pflichtstundenzahl im Pflichtschulbereich - oder auf jeden Fall in der Sekundarstufe 1 - einheitlich sein soll. Bei der Lesung des Artikels werde ich darauf zurückkommen.In der Stellungnahme zur Vernehmlassung hat die Lehrerschaft in breiter Übereinstimmung diese Vorschläge des Schulamtes, also Entlastung der Klassenlehrpersonen und gleiche Pensen im Pflichtschulbereich, befürwortet. Viele persönliche Kontakte meinerseits mit Lehrern seit dem Erscheinen dieser Gesetzesvorlage haben mir gezeigt, auf wie viel Ärger und Unverständnis die Streichung der beiden gegenständlichen Artikel aus der Vorlage bei der Lehrerschaft stossen. Zwei entsprechende Briefe wurden ja auch an alle Abgeordneten gesandt. Die Streichung dieser beiden berechtigten Anliegen aus der Gesetzesvorlage ist in meinen Augen ein Schlag ins Gesicht der betroffenen Lehrpersonen. Möchte denn die Regierung, dass Ober- und Realschullehrpersonen weiterhin drei Lektionen mehr arbeiten müssen als ihre Kollegen im Untergymnasium, dass die Sportlehrer im Untergymnasium zwei Lektionen weniger unterrichten müssen als ein Sportlehrer in der Realschule, und dass Religionslehrer in der Oberschule drei Lektionen weniger unterrichten als Klassenlehrpersonen? Wohlgemerkt: Klassenlehrpersonen in der gleichen Schule. Das wird der Arbeit der betreffenden Lehrer, vor allem der Klassenlehrer, in keiner Weise gerecht und ist klar abzulehnen.
Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Neufassung des Lehrerdienstgesetzes entsteht ein Gesetz, auf welches der betroffene Personenkreis schon einige Zeit gewartet hat. Die Möglichkeit, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, wurden von Vernehmlassungsteilnehmern rege genutzt. Grundsätzlich wurde die Schaffung eines Lehrerdienstgesetzes einhellig begrüsst. Unter Punkt 1.2 «Anlässe der Vorlage» ist ausgeführt, dass durch die Schaffung dieses Gesetzes die Teilzeitlehrer besser gestellt werden sollen. Die Kindergärtnerinnen sollen zukünftig Landesangestellte sein. Unter einem weiteren Punkt soll auch eine klare Regelung der Zuständigkeit der Gemeinden getroffen werden, was zu begrüssen ist. Jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen in Zukunft diejenigen Lehrkräfte fallen, welche an den staatlichen Schulen konfessionellen Religionsunterricht erteilen. Für sie soll das Dienstrecht der jeweiligen kirchlichen Organisation gelten. Für Ordensleute scheint mir das noch verständlich zu sein, aber die Nichtunterstellung der Katecheten scheint mir doch problematisch zu sein. Hierzu möchte ich die Regierung fragen, ob das wohl überlegt ist?Nun noch einige Ausführungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen: In Art. 20 Abs. 2 wird die Pflichtlektionenzahl mit mindestens 21 und höchstens 28 benannt. In der Praxis scheint es so zu sein, dass auf der gleichen Schulstufe von den Lehrkräften eine verschiedene Anzahl von Pflichtlektionen pro Woche abgehalten wird. Hier bin ich der Meinung, dass auf der gleichen Schulstufe auch die gleiche Anzahl an Pflichtlektionen abgehalten werden sollte. Ich möchte die Regierung bitten, zu diesem Umstand eine Stellungnahme abzugeben. Ebenfalls möchte ich die Regierung bitten, Aussagen zu einer eventuellen Reduzierung der Pflichtstunden für Klassenlehrer zu machen. Es ist eine Tatsache, dass Klassenlehrer durch administrative Arbeiten, intensive Schülerbetreuung etc. einer Mehrbelastung unterstehen. Zu diesem Aspekt nimmt die Vorlage keine Stellung. Die Schaffung des Lehrerdienstgesetzes hat auch eine Abänderung des Schulgesetzes zur Folge. In Art. 111b - Zuständigkeit - heisst es: «Abs. 1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben» und dann weiter in lit. c: «Bewilligung der Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger die Gemeinden sind». Hier bin ich der Meinung, dass dies nur für Räume gelten darf, welche ausschliesslich als Schulräume genutzt werden. Nicht unter diese Regelung dürfen allgemeine Räume fallen, wie zum Beispiel eine Turnhalle, die Schulaulen oder auch zum Beispiel eine Schulküche, welche auch problemlos für andere Veranstaltungen genutzt werden können. Ich bitte die Regierung auch hierzu um eine entsprechende Stellungnahme. Zum Abschluss bin ich jedoch der Meinung, dass die Schaffung des Lehrerdienstgesetzes zu befürworten ist. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.
Abg. Helmut Konrad:
Auch ich begrüsse diese Vorlage, auch ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, und zwar weil sie für mich eine sehr gute Grundlage für ein zeitgemässes Dienstrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen darstellt. Es hat viele Anlässe gegeben, die zu dieser Neufassung des Lehrerdienstgesetzes geführt haben. Einige davon sind angesprochen worden. Es ist eine Klage hängig aufgrund einer EWR-Richtlinie. Diese Klage moniert die Schlechterstellung der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Vollbeschäftigung. Es liegt seit 1998 eine Eingabe der Kindergärtnerinnen vor, als Landesangestellte angestellt zu werden. Es gibt eine Petition des Sekundarlehrervereins zur Abschaffung der Lehrerdienstprüfungen. Es gibt Bemühungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung, zur Stärkung der Schulleitung, Entwicklungen in den letzten Jahren, denen in diesem Gesetz Rechnung getragen werden soll. Dann auch etwas, was verbessert werden soll mit diesem Dienstgesetz, ist die Vielfalt und die damit verbundene Unübersichtlichkeit von Anstellungsverhältnissen. Und ein weiterer Aspekt, dem das Dienstgesetz, diese Vorlage, hier Rechnung trägt, sind Entwicklungen in der Lehrerbildung in der Schweiz, die veränderte und neue Anstellungserfordernisse bringen. Also, das wären summarisch zusammengefasst einige Anlässe und Entwicklungen, die zu dieser Neufassung geführt haben. Die «Lösungen» und Vorschläge, die die Regierung uns vorlegt, mit denen kann ich mich grundsätzlich einverstanden erklären. Das heisst zum Beispiel mit der Überführung der Kindergärtnerinnen in ein Angestelltenverhältnis zum Land. Auch die vorgeschlagenen Lösungen zur Abschaffung, zur Eliminierung der Diskriminierung der Teilzeitarbeit. Dann begrüsse ich auch die klare Abstützung der Schulleitungen und der Schulaufsicht, wie sie vorgeschlagen wird. Es werden die Kompetenzen der Gemeindebehörden klarer geregelt - und das liesse sich fortsetzen. Womit ich Mühe habe sind die Ausführungen im Votum der Abg. Laternser. Und zwar weniger mit den Punkten, die sie angesprochen hat - die werden wir diskutieren müssen - aber die Art und Weise, die Diktion, wenn von schwerwiegenden Mängeln, von sehr befremdenden Vorschlägen, von absolut unverständlichen Regelungen etc. gesprochen wird. Wir werden zum Beispiel die Frage des Anstellungsverhältnisses der Katechetinnen diskutieren müssen, wir werden über die Frage der Entlastung der Klassenlehrperson reden müssen. Ich kann Ihre Ausführungen weitestgehend nachvollziehen. Es ist eine fordernde Aufgabe. Dann die Frage der Pensen im Pflichtschulbereich. Auch darüber müssen wir reden. Aber wenn Sie von Schlägen ins Gesicht sprechen und dergleichen, von Ärgernis und Unverständnis bei Lehrpersonen, dann müssen Sie vielleicht schauen, mit welchen Lehrpersonen Sie gesprochen haben. Ihre Regelungen sind vielleicht wieder Schläge für andere. So einfach stellt sich das Ganze nicht dar.Aber noch einmal: Es ist für mich völlig klar, dass wir bei der Diskussion über dieses Lehrerdienstgesetz diese jetzt von Ihnen, vor allem und auch vom Abg. Erich Sprenger, angesprochenen Vorschläge diskutieren werden müssen. Es ist übrigens auch so, dass es jetzt ja gar nicht vorgesehen ist, die Pensen der Lehrer auf den einzelnen Schulstufen zu regeln auf Gesetzesebene, sondern das würde ja dann erst in der Verordnung gemacht. Jetzt ist ja einmal der Vorschlag da, dass es in einer Bandbreite von 21 bis 28 Stunden passieren soll. Wie dann diese Gesetzesbestimmung auf Verordnungsebene konkret umgesetzt werden soll, das wäre ja dann etwas, was ausserhalb dieses Gesetzes geregelt werden muss oder geregelt werden müsste. Also, ich denke, auf die Fragen werden wir in der Detaildiskussion, in der Diskussion der Artikel zu sprechen kommen.Gesamthaft - noch einmal: Ich finde es eine sehr gute Vorlage grundsätzlich in Bezug auf die vorgeschlagenen Gesetzesartikel, aber auch in Bezug auf das, was uns im Bericht und Antrag als Informationen, als Überlegungen und dergleichen dargelegt wird, die zu diesen Folgerungen der Regierung geführt haben.
Abg. Johannes Kaiser:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bei der Vernehmlassung dieser Gesetzesvorlage betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes waren die Gemeinden als Anstellungs- und somit als Arbeitgeberpartner ebenfalls involviert und sie benützten diese Gelegenheit, ihre Anliegen einzubringen. Vor allem was den Kindergarten sowie den Primarschulbereich betrifft, sind die Gemeinden mit dem Bildungswesen sehr eng verknüpft und bei gutem Gelingen wie auch bei Kritikpunkten jeweils die ersten Ansprechpartner vor allem von Seiten der Eltern und Erziehungsberechtigten. Die wesentlichen Erneuerungen dieses Lehrerdienstgesetzes werden - dies möchte ich gleich vorwegnehmen - von den Gemeinden auch getragen und befürwortet. In der Vorsteherkonferenz wie auch in der Meinungsbildung im Gemeinderat Mauren war ich seit mehreren Jahren ein Verfechter dafür, dass die Kindergärtnerinnen dem Angestelltenstatus gemäss dem Modell der Primarlehrerinnen und Primarlehrer gleichgestellt werden. Dies vor allem auch deswegen, da die Kindergartenschule zusammen mit der Elementarschule ein wesentlicher Bestandteil der Grundausbildung der jungen Menschen im Umfeld der Gemeinde darstellt. Der zentrale Unterschied der Anstellungsverhältnisse zwischen den Kindergärtnerinnen und Primarlehrern ist folgender: Kindergärtnerinnen sind bisher privat-rechtlich angestellt und damit Gemeindeangestellte. Die Primarlehrerinnen und Primarlehrer sind öffentlich-rechtlich angestellt und haben somit den Status quasi von Landesangestellten. Dies heisst, gemäss der heutigen Situation ist die Einrichtung und Erhaltung von Kindergärten aufgrund des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde angesiedelt. In diesem neuen Lehrerdienstgesetz werden die Kindergärtnerinnen wie die Lehrerinnen und Lehrer an den Primarschulen Angestellte des Landes. Es findet also für die Kindergärtnerinnen mit diesem neuen Dienstgesetz ein sinnvoller Wechsel vom privat-rechtlichen in den öffentlichen-rechtlichen Status statt. Weiter stellt die Besserstellung der Teilzeitarbeit im neuen Dienstrecht eine zeitgemässe Erneuerung dar. Die Beschäftigungsformen haben sich gegenüber früher geändert, sodass Teilzeitarbeit in häufigerem Masse Anwendung findet. Der Gesetzesvorschlag enthält somit substanzielle Verbesserungen für die Lehrkräfte sowie rechtliche Klarstellungen, vor allem auch für das Job-Sharing auf der Kindergarten- und Primarschulstufe. Wenn bei den weiterführenden Schulen die Kompetenzen wie auch die Verantwortlichkeiten ausschliesslich beim Schulamt liegen, ist es doch sehr wichtig, dass in der Zeitspanne der Grundausbildung das Mitbestimmungsrecht der Gemeinden im Lehrerdienstgesetz wie auch im Schulgesetz seinen Niederschlag findet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kindergärten wie auch die Primarschulen mit den Gemeinden sehr eng verknüpft sind. So kann vor allem der Gemeindeschulrat die örtlichen Verhältnisse sehr gut einschätzen, da dessen Mitglieder auch mit der Gemeinde selbst und damit auch mit den Ausbildungszielsetzungen sehr eng verwurzelt sind. Diese Grundzielsetzung der Gemeinden hat Job von Nell in den «Liechtensteinischen Politischen Schriften» - Band 12, Seite 138 - unter dem Titel «Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein» sehr treffend umschrieben. Zu den örtlichen Schuleinrichtungen schrieb er, ich zitiere: «Da die Schule Lebensraum der Kinder ist, muss dort für eine Atmosphäre Sorge getragen werden. Die Auswahl des Lehrpersonals ist dafür von hervorragender Bedeutung. Ein Mitbestimmungsrecht der liechtensteinischen Gemeinden bei der Anstellung von Primarlehrern wäre im Sinne echter Einflussnahme begrüssenswert. Schliesslich können die Gemeinden am besten beurteilen, ob eine Lehrkraft als Erzieherpersönlichkeit die Bewährung in der Gemeinschaft vor Ort in Schule und Familie bestehen wird». In dieser wissenschaftlich fundierten Aussage von Job von Nell liegt der Kernpunkt der Ausbildungsphase - sprich Kindergärten und Primarschulen - in den Gemeinden.Mit Genugtuung stelle ich fest, dass die Regierung diesem Anliegen der Gemeinden gefolgt ist und dem Gemeindeschulrat auch die gebührende Mitsprachemöglichkeit einräumt. So ist im Kapitel der Anstellungserfordernisse - in Art. 17 - das Vorschlagsrecht der Gemeinden in zielführendem Masse verankert. Und im Kapitel «Organisation und Durchführung» - in Art. 45 - sind die Mitwirkungsrechte des Gemeinderates sowie des Gemeindeschulrates definiert. Bei der Bestellung des Gemeindeschulrates wurde auf eine modifizierte Zusammenstellung dieses Teams ein besonderes Augenmerk gelegt. Die entsprechenden Mitspracherechte im Kindergarten- und Primarschulbereich werden auch im Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes gebührend berücksichtigt. Generell ist ebenfalls in Erinnerung zu rufen, dass die Gemeinden insgesamt 50% an die Lohnkosten leisten und sich im Bildungswesen im finanziellen und infrastrukturellen Bereich sehr intensiv engagieren, sodass die Verankerung des Mitspracherechtes auch mehr als begründet ist. Ein Beispiel dazu: Die Gemeinde Mauren/Schaanwald leistet an die laufenden Kosten im Bildungsbereich Kindergarten und Primarschule mehr als 1 Mio. Franken pro Jahr. Für eine optimale Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen ist dies uns auch wichtig. Es geht mir hier nur um die Vermittlung der Grössenordnung, mit welcher sich die Gemeinden allgemein für die Ausbildung einbringen.Was noch zu überdenken ist, sind im Bereich der weiterführenden Schulen die Themen der Mehrbelastung von Klassenlehrpersonen sowie die Pflichtstundenzahl auf gleicher Stufe - ebenfalls bei weiterführenden Schulen - wie dies schon von den Vorrednern angesprochen wurde. An dieser Stelle möchte ich noch dezidiert auf das Schreiben des Erzbistums Vaduz vom 29. Juni 2002 eingehen, in welchem gefordert wird, dass die Pfarrei auch künftig im Gemeindeschulrat vertreten ist. Begründet wird diese Forderung damit, dass sonst früher oder später der kirchliche Religionsunterricht nicht mehr zur Schule gehöre. Diesem Anliegen könnte ich so weit zustimmen, doch stellt sich mir dazu eine parallel einhergehende zentrale Zusatzfrage: Das Erzbistum Vaduz schreibt lediglich, dass ein Vertreter der Ortsgeistlichkeit im Gemeindeschulrat vertreten sein soll. Vom Erzbistum wird jedoch nicht beantragt, dass die Katechetinnen in der Neufassung des Lehrerdienstgesetzes einzubetten sind. Dies wäre - meiner Ansicht nach - angezeigt, damit die Katechetinnen gemäss ihrem Unterrichtsauftrag an den Primarschulen im Lehrerdienstgesetz verankert sind. Sonst hängen die Katechetinnen in Zukunft völlig in der Luft, was doch nicht sein kann und darf. Hier erwarte ich von der Regierung eine entsprechende Stellungnahme.Aufgrund dieser Betrachtungsweise ersehen Sie, dass ich für Eintreten bin. Somit wird diese Gesetzesvorlage der Regierung, die ein neues, zeitgemässes Dienstrecht für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen in unserem Land verkörpert, meinerseits mit gewissen Anregungen die Unterstützung erhalten.
Stv. Abg. Christel Hilti-Kaufmann:
Herr Präsident, Damen und Herren. Wir haben eine Vorlage zur Neufassung des Lehrerdienstgesetzes vor uns, die im Grossen und Ganzen unterstützt werden kann. Der Entwurf wurde im Allgemeinen positiv aufgenommen. Die eher schwache Reaktion der Lehrerschaft zeigt, dass sie relativ zufrieden ist mit der Vorlage. Dies hat sicher auch damit zu tun, dass sie in die Erarbeitung der Vorlage gut einbezogen wurde. Teilweise werden nun schulische Entwicklungen auf Gesetzesebene fixiert, die in der Praxis seit längerer Zeit schon realisiert oder zumindest eingeleitet sind, speziell im Bereich der Führung und Leitung der Schulen. Vom neuen Gesetz profitieren insbesondere die Kindergärtnerinnen, Teilzeitlehrer und Teilzeitlehrerinnen, die seit vielen Jahren für eine Verbesserung ihrer Anstellungsbedingungen gekämpft haben. Neu werden Kindergärtnerinnen den übrigen Lehrern gleichgestellt. Teilzeitlehrer und Teilzeitlehrerinnen erhalten bessere und sicherere Anstellungsbedingungen. Ich unterstütze aber klar die Forderung verschiedener Gruppierungen, welche die Befristung der Dienstverhältnisse auf ein Jahr erst ab 30%-Beschäftigungsgrad angesetzt haben möchte. Ein Chaos an den Schulen muss dadurch nicht befürchtet werden, dafür sorgt schon Art. 7 Abs. 3, der besagt, dass die Regierung Sorge zu tragen hat, dass bei der Festlegung der Anteile von Teilzeitstellen schulorganisatorische Gesichtspunkte berücksichtigt werden.In meinen Augen ist der Lehrberuf geradezu prädestiniert, in der Teilzeitbeschäftigung und im Job-Sharing eine Vorreiterrolle in unserer Gesellschaft zu übernehmen. Frauen und Männer können gleichermassen profitieren und für die Schüler und Schülerinnen ergeben sich keinerlei Nachteile, sofern die organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen erfüllt sind. Und davon gehe ich aus. Ich meine auch, dass unsere Schulen nur profitieren können, wenn Lehrerinnen und Lehrer auch in anderen Lebensbereichen noch Erfahrungen machen und diese wieder in den Beruf einbringen.Nicht befriedigen kann die vorgeschlagene Lösung, dass Religionslehrerinnen und Religionslehrer an den Volksschulen vom Gesetz ausgenommen sind. Damit erhalten sie nicht den gleichen Schutz. Es wird früher oder später auch zu erheblichen Spannungen in den Schulhäusern oder bei den Eltern und letztlich zu unerwünschten Personalverschiebungen führen. Hier wird das Pferd am Schwanz aufgezäumt, denn vor dieser Massnahme müsste zuerst konsequenterweise die Trennung von Kirche und Staat vollzogen werden. Die Laienkatechetinnen, die in der Regel über eine gute Ausbildung verfügen und ausgezeichnete Arbeit leisten, werden so zum Bauernopfer eines zurückkrebsenden Staates. Der Aufwand für pädagogische Betreuung wird immer grösser und Lehrerinnen und Lehrer müssen oftmals Erziehungsdefizite aus dem Elternhaus aufarbeiten. Diese Aufgabe trifft alle Lehrpersonen, naturgemäss vor allem aber die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer. Dieser Aufwand sollte unbedingt in der Verordnung in die Tätigkeiten im Rahmen des Dienstauftrages aufgenommen und somit an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden. Eine zunehmende Einflussnahme der Gemeinden auf Schulbelange zeichnet sich schon seit längerer Zeit ab und wird durch diese Vorlage noch verstärkt. Einige Stellungnahmen von Gemeinden zur Neufassung dieses Gesetzes bestätigen diese Befürchtung. Man bekommt manchmal den Eindruck, dass Misstrauen vor Vertrauen und Zusammenarbeit steht. Der Druck der Gemeinden auf die Personalentwicklung an den Schulen ist bekannt, soll aber spürbar im Zunehmen sein. Die Gefahr ist gross - und das zeigt die Praxis -, dass vor allem in Zeiten des Lehrerüberflusses die Spiesse der sich bewerbenden Personen ungleich lang sind. Wer in der Gemeinde wohnt, hat erhebliche Vorteile. Bei der Kleinheit unseres Landes besteht die Gefahr, dass anstelle von beruflichen Kompetenzen unrelevante Aspekte bei Anstellung, Unterricht und Entlassung zum Tragen kommen. Die Schule darf aber nicht zum Spielball lokaler Interessen werden. Damit Schule ihre Wirksamkeit voll entfalten kann, braucht es gesicherte Freiräume und neutrale Instanzen für die Lehrpersonen. Massgebend für die Ausübung des Lehrberufes und die Beurteilung der Lehrperson müssen Ausbildung, Dienstauftrag und die Anstellungsbedingungen sein. Ich meine, die Behörden sollten sich dieses sensiblen Zusammenwirkens bewusster werden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Geschätzte Abgeordnete, geehrte Frau Vizeregierungschefin. Eine Neufassung des Dienstrechtes der Lehrerschaft ist aufgrund der Entwicklung der letzten 20, 30 Jahre nachvollziehbar und verschiedene Erneuerungen sind sehr begrüssenswert. Verschiedene Vorredner sind auf die Schwerpunkte eingegangen. Ich bin für Eintreten, da wir eine zeitgemässe Regelung schaffen müssen. Ich denke auch, dass damit mehr Flexibilität geschaffen wird, die gerade im Bildungswesen, wenn man an die veränderten Schülerzahlen denkt, unbedingt nötig ist. Die Vorlage ist ausführlich, sie bringt auch einige Themen zur Information ein, die mich interessiert haben. Und ich möchte somit einige Punkte einbringen, die bis zur 2. Lesung weiter geklärt oder verändert werden sollten.Zum Ersten: Das neue Ausbildungserfordernis: Auf Seite 33 berichtet die Regierung, dass die Maturität bei der Ausbildung zum Kindergärtner/Kindergärtnerin, zum Primarlehrer/Primarlehrerin notwendig ist, aber unter bestimmter Voraussetzung ist gemäss der Fussnote auch das Bestehen einer Aufnahmeprüfung an einer Diplommittelschule, einer Handelsmittelschule oder einer Berufsmittelschule zulässig, um das dreijährige Studium an der Pädagogischen Fachhochschule aufnehmen zu können. Mich würde interessieren: Welches sind diese so genannten bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachhochschule in der Schweiz? Es wäre beruhigend zu wissen, dass ein solch alternativer Zugang vor allem im Bereich der Kindergartenpersonen, das heisst, dass neu eine Stufe der Vorschulstufe und vor allem auch der Primarschulstufe, dass dieser alternative Zugang möglich ist, denn damit können wir das Potenzial der Berufsanwärter nicht weiter schmälern.Bedauerlich ist - und hier wiederhole ich mich in meiner Besorgnis seit mehreren Jahren -, dass dadurch nicht nur grundsätzlich die Maturität und das Hochschulstudium verlangt wird, sondern dass die Verträge mit den Innerschweizer Seminarien mit einem permanenten Aufenthalt der Studierenden aufgehoben werden respektive aufgehoben werden müssen. Speziell interessiert auch der Standort Sargans, der gemäss dem Bericht der Regierung aufgelassen werden soll. Ich möchte fragen: Was ist aus den Bemühungen der letzten Jahre geworden, diesen Standort für Teilbereiche der Lehrerbildung zu verändern? Mir sind durch meine Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe in der Schweiz hier verschiedene Bemühungen, vor allem ausgehend vom Kanton St. Gallen, bekannt, und der Bildungsstandort Sargans hat ja für unser Land eine sehr grosse Bedeutung. Ich möchte diesen Punkt deswegen gesamthaft anschneiden. Es wäre eine Gelegenheit, diesen von der Schweiz ausgehenden Systemwechsel in der Lehrerausbildung und seine Konsequenzen darzulegen, denn dieser Systemwechsel hat bekanntlich für unser Bildungswesen nicht nur Vorteile.Der zweite Punkt ist: Wie beurteilt die Regierung die zukünftige Arbeitsmarktlage für die Lehrerschaft auf allen Schulstufen? Derzeit sind 40% der 521 Lehrpersonen gemäss Bericht nicht liechtensteinischer Nationalität. Allgemein hört und spricht man von einem Lehrermangel in Teilbereichen.Der dritte Punkt: Bei der Neufassung des Besoldungsgesetzes für das Staatspersonal, das in Vorbereitung ist, werden die Besoldungsstrukturen und Besoldungen für die Lehrerschaft ausser Acht gelassen. Wann wird hier die Regierung eine Neuerung dem Landtag vortragen?Aus verschiedenen Gründen ist ein Punkt der Vorlage zu kritisieren und meine Vorredner haben es eigentlich alle unisono auch schon gemacht. Ich möchte hierzu etwas ausführlicher werden. Auf Seite 21 steht wörtlich, dass - ich zitiere: Die Lehrkräfte, welche an staatlichen Schulen konfessionellen Religionsunterricht erteilen, nicht unter das neue Dienstrecht fallen sollen, da für sie das Dienstrecht der jeweiligen kirchlichen Organisation gelte. Eingebrachte Einwände dagegen wurden von der Regierung im Bericht kaum begründet. Einzig auf Seite 53 wird festgestellt, dass Religionslehrer an Primarschulen weiterhin in die Kompetenz der Kirche und der Gemeinden fallen sollen. Dazu die erste Frage: Was passiert mit den Religionslehrern der weiterführenden Schulen? Sind sie auch ausgenommen? Wenn ich den zitierten Text anschaue, müsste ich das annehmen. Welche Religionslehrer sind derzeit vom Land angestellt und fallen unter das Dienstrecht? Und wo zieht die Regierung bei den Religionslehrern aller Schulstufen zwischen der Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts und anderen Lösungen zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages die Grenzen?Ein neues Dienstrecht für die Lehrkräfte kann auch dann nicht einen Teil der Lehrkräfte ausschliessen, nur weil sie ihre Ausbildung gemäss neuem Art. 11 nicht an einer Hochschule abschliessen. Der Vermerk der Regierung auf Seite 54, dass die Qualifikationen der meisten Katechetinnen und Katecheten in aller Regel dem im Lehrerdienstgesetz gefordertem Level nicht entsprechen, zielt darauf ab. Wenn die Regierung mit der Frage des Ausschlusses von Religionslehrern von diesem Gesetz so kategorisch umgeht, bestehen für mich die begründeten Bedenken, dass damit verfassungsmässige Erfordernisse nicht mehr ohne weiteres erfüllt sind. Auch wenn diese Zusammenarbeit im Bereich des Religionsunterrichtes zwischen Kirche und Staat vom Erzbistum einseitig interpretiert und immer wieder betont wird, dass die Kirche die alleinige Zuständigkeit über den Religionsunterricht beanspruchen müsse, so wäre es nicht nachvollziehbar, wenn von Seiten des Staates diesem Wunsch der katholischen Kirche auf dem Weg über das Lehrerdienstgesetz vorauseilend und ohne umfassende Diskussion mit den betroffenen Lehrpersonen entsprochen würde.Wer sich mit der von der Regierung vorgeschlagenen Vereinbarung betreffend den katholischen Religionsunterricht an den staatlichen Schulen im Rahmen der Vernehmlassung, die im Sommer abgeschlossen wurde, befasst hat, sieht, dass das Land eine Vereinbarung plant, wonach die Anstellung der Religionslehrer an Primarschulen zwischen Erzbistum Vaduz und den Gemeinden zu regeln ist. Es wird darin nur bestimmt, dass die Anstellung, also den Entscheid über die Anstellung, die Gemeinde zusammen mit den betreffenden Kirchen - es können dann auch andere Konfessionen sein - fällt. Aber deswegen sind die Rechte und Pflichten als Lehrperson an einer staatlichen Schule nicht geregelt, etwas was man im Lehrerdienstgesetz notfalls in einem separaten Kapitel zu regeln hat. Es darf auch nicht vorkommen, dass dann jede Gemeinde eine einzelne Lösung beanspruchen oder herausfinden würde. Es müsste auch sicher sein, dass landesweit die Regelung gleichlautend ist. Und ich frage mich, wie auf diese Art der Staat mit einer solchen Lösung die Aufsicht, die ihm über das Bildungswesen zusteht, wahrnehmen will.Widersprüchlich für mich ist, dass die Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag auf Seite 21 sogar feststellt, dass einzig das Dienstrecht der kirchlichen Organisation gelte und somit weder Land noch Gemeinde entsprechend andere Rechte aber auch Pflichten auferlegen können. Das kann es dann doch nicht sein. Mein Vorbehalt ist deshalb, dass die Regierung mit der für mich umstrittenen Vereinbarung mit dem Erzbistum zur Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen nicht nur die Gemeinden als Vertragspartei ausschliesst, sondern vor allem einen Vorentscheid für dieses neue Gesetz fällen würde. Diese Vereinbarung stellt einen Schritt in Richtung Neuregelung des Verhältnisses Kirche und Staat dar, ohne dass der Verfassungsgesetzgeber sogar über die Entflechtung von Kirche und Staat beraten oder gar entschieden hätte. Es sind deshalb nach meiner Meinung auch bei diesem Lehrerdienstgesetz Wege zu suchen, die den Staat in künftigen Verhandlungen mit den Kirchen nicht präjudizieren. Da die Inkraftsetzung dieses vorliegenden wichtigen und lange erwarteten Gesetzes auf August nächsten Jahres vorgesehen ist, besteht doch noch etwas Zeit, sich einer solchen Grundsatzfrage anzunehmen und die weiter reichenden Konsequenzen genauestens zu prüfen. In dieser Frage müssen wir sicher für die 2. Lesung eine ausführliche Antwort haben, um die ich die Regierung bitte.
Abg. Renate Wohlwend:
Herr Präsident, Kollegen. Kindergärtnerinnen und Lehrer, aber auch die mittel- und unmittelbar Betroffenen, haben auf die Schaffung dieses Gesetzes gewartet, das das Dienstverhältnis der Lehrer regeln soll. Das Warten hat gelohnt. Wir behandeln heute eine klar strukturierte Regierungsvorlage, die einerseits den Anliegen von Kindergärtnerinnen, Lehrern - vor allem Teilzeitlehrern - und Eltern Rechnung trägt, und andererseits die Entwicklungen im Bildungssektor, aber auch die Brüsseler Beschlüsse, nämlich die EU-Richtlinie über die Teilzeitarbeit, aktualisiert berücksichtigt. Ich danke der Regierung dafür.Die Schwerpunkte der Vorlage sind schon wiederholt von meinen Vorrednern genannt worden. Ich beschränke mich daher jetzt auf zwei, drei Themen, die ich doch in meinen Worten nochmals als wichtig hervorheben will: Was mir sehr am Herzen liegt, ist eigentlich die Pflichtstundenzahl für Klassenlehrer. Es ist schon wiederholt ausgeführt worden und liegt auch für mich auf der Hand, dass ein Klassenlehrer viel Zeit für organisatorische Aufgaben, für Gespräche mit Eltern und individuelle Schülerbetreuung aufwendet. Diesen Mehraufwand gegenüber einem Fachlehrer müsste man doch mit einer geänderten Wochenstundenzahl abgelten, mit Abzug vielleicht einer Wochenstunde. Das schiene eine gerechte Lösung zu sein.Auch scheint mir wichtig, dass die Regierung bis zur 2. Lesung die Rechtsstellung der Religionslehrer neu überdenkt. Tatsächlich hängen die irgendwo in der Luft und sollten im Rahmen der Ausschaffung dieses Gesetzes auch eine Stelle und Berücksichtigung finden. Was ich wichtig finde und auch die immer wieder geforderte Transparenz natürlich unterstreicht, ist, dass wir künftig von der Regierung den Stellenplan der ständigen Stellen an den öffentlichen Schulen vorgelegt bekommen. Der Anteil befristeter Dienstverhältnisse und der Anteil der Dienstverhältnisse mit einem geringeren Beschäftigungsgrad wird unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Aspekte von der Regierung bestimmt werden.Was mir im Bericht und Antrag bzw. im Gesetzestext aufgefallen ist, ist, dass neben den generellen Anstellungsbedingungen die Regierung weitere spezielle Bedingungen im Rahmen der Anstellung verlangen kann. Umgekehrt kann sie im Fall von personellen Engpässen von der Erfüllung gewisser Bedingungen absehen. Hiezu werde ich im Rahmen der Lesung dann eine Frage stellen.Die Gesetzesvorlage, wie ich eingangs gesagt habe, scheint mir eine gute Vorlage, auch für den Laien gut bearbeit und lesbar. Ich bin für Eintreten.Abg. Donath Oehri:
Ich möchte auf die Vorlage des Lehrerdienstgesetzes nur kurz und nicht weiter grundsätzlich eingehen. Das haben meine Vorrednerinnen und Vorredner ausgiebig getan. Ich befürworte die Vorlage grundsätzlich. Ich befürworte die neue Stellung der Kindergärtnerinnen als Landesangestellte und damit eine Gleichstellung mit den Primarlehrern. Schon anlässlich der Behandlung der Oberschulinterpellation im Juni-Landtag habe ich festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Lehrerberuf auf allen Stufen alles unternommen werden muss, um dessen Attraktivität wiederum zu steigern, sodass wir gerade in diesem wichtigen Beruf, der für die Bildung unserer Jugend zuständig ist, kurz- und langfristig genügend und vor allem gute Berufsleute erhalten können. Dazu möchte ich die Regierung anregen, dass dem Herzstück jeder Lehrerschaft, dem Klassenlehrer, die entsprechende Nachachtung geschenkt wird. Eine Klasse zu führen bringt viele administrative, pädagogische und kommunikative Mehrarbeiten mit sich. Mehrarbeiten, die entsprechend honoriert werden müssen, beispielsweise eben durch entsprechende Stundenentlastungen. Ich erwarte hier von der Regierung Vorschläge bis zur 2. Lesung. Im Weiteren möchte ich festhalten, dass ich schon immer für den Grundsatz war: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Ein weiterer Faktor dabei ist auch die Zeit. So sollte meiner Ansicht nach die Pflichtlektionenzahl der Lehrer bei gleichaltrigen Schülern gleich hoch sein. Ich bitte die Regierung, bezüglich der bestehenden Ungleichheiten hier in dieser Debatte Antworten zu geben und vor allem bis zur 2. Lesung entsprechende Anpassungen in der Vorlage vorzunehmen. Zu guter Letzt möchte ich auf etwas Weiteres hinweisen - es ist zwar nicht Bestandteil dieser Vorlage: In den letzten 12 Jahren gab es für die Lehrerschaft keine effektive Lohnerhöhung mehr. Hier ist sicher Handlungsbedarf für die Regierung gegeben, wenn wir nicht wollen, dass wir in einen grösseren Lehrermangel geraten, wenn wir nicht wollen, nicht mehr genügend qualifiziertes Bildungspersonal zu haben und somit vor allem über kurz oder lang Einbussen bei unserer Bildung hinnehmen müssen.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte nur eine kurze Antwort geben auf das Votum des Abg. Helmut Konrad. Herr Kollege: Die Diktion meines ersten Votums hat sich ergeben aus vielfältigem Echo aus der Lehrerschaft, von enttäuschten Lehrern, und ist damit begründet, dass die angesprochenen Punkte im Vernehmlassungsverfahren enthalten waren, bei der Lehrerschaft auf breite Zustimmung stiessen und jetzt im Gesetzestext nicht mehr aufscheinen. Einen andern Punkt wollte ich noch aufgreifen: Sie meinten, dass die fraglichen Punkte, wie zum Beispiel gleiche Pensen im Pflichtschulbereich, Sekundarstufe I, dass das gar nicht Thema heute sei, sondern im Verordnungsbereich geregelt werden, könnte, sollte. Da bin ich dezidiert anderer Meinung. Es ist eine grundsätzliche Entscheidung, wie die Arbeit gewertet wird, ob sie gleich gewertet wird. Und das gehört ins Gesetz. Also, bei der Frage - gleiche Pensen, gleiche Wochenlektionenzahl - ist das Gegenstand von Art. 20. Ich denke, dass es wichtig ist, dass wir uns hier als Gesetzgeber festlegen, wie wir die Wertung vornehmen wollen. Danke.
Abg. Helmut Konrad:
Frau Abg. Laternser: Darüber werden wir eben diskutieren müssen, ob das ins Gesetz gehört oder ob das auf Verordnungsebene gelöst werden soll. Eine weitere Frage, wo ich eben denke, dass man sie nicht so absolut formulieren soll, ist die Frage der Entlastung der Klassenlehrpersonen. Ich teile die Auffassung, dass es eine sehr fordernde und anspruchsvolle Aufgabe ist, die zusätzlich, wenn man diese Funktion innehat, die zusätzliche Arbeit und zusätzlichen Aufwand bedingt. Es ist genannt worden wofür. Aber wenn man es jetzt einfach generell hineinnimmt, denke ich mir jetzt einfach - und deshalb muss man sich das überlegen. Ich weiss jetzt vom Bereich der Berufsmittelschule. Wenn man allen Lehrern eine Klassenlehrerstunde gibt, dann gibt es das auch zum Beispiel in der Berufsmittelschule. Und dort frage ich mich, ob das dort zum Beispiel erforderlich ist, weil in der Berufsmittelschule mehr oder weniger erwachsene Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Dort bräuchte es diese Klassenlehrerstunde nicht. Man müsste vielleicht auch anschauen, ob diese zusätzliche Belastung vorwiegend im Bereich der weiterführenden Schulen auftaucht, wo das Fachlehrersystem stärker als das Klassenlehrersystem ausgebaut ist. Also, diese grundsätzlichen Überlegungen muss man meines Erachtens anstellen. Noch einmal: Ich möchte ganz klar auch zum Ausdruck bringen, dass ich die Auffassung teile, dass Klassenlehrerpersonen zusätzliche Belastungen haben. Aber es gilt einfach zu prüfen, in welchen Bereichen und ob es verantwortbar ist, flächendeckend dann für alle Schulstufen diese Entlastung zu geben. Wir müssen letztlich dann ja auch die Frage der Finanzen noch stellen. Ich habe gehört, dass eine Stunde mehr im Bereich der Klassenstunde einiges ausmacht. Die Zahl bezieht sich auf eine grundsätzliche Stundenreduktion, dort sind es 1,5 bis 2 Mio. Franken, die eine Stunde mehr oder weniger im Pensum bedingen. Diese Überlegungen gilt es sicher auch anzustellen. Wenn es vom Anliegen her gerechtfertigt ist, sind die Finanzen sicher zweitrangig. Aber ich denke, man muss es doch zumindest auch berücksichtigen. Und das meine ich, dass wir diese Diskussionen beim entsprechenden Artikel führen müssen und dann auf nächstes Mal zu einem Entscheid kommen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort der Frau Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich stelle mit Genugtuung fest, dass die Vorlage zum neuen Lehrerdienstgesetz grundsätzlich begrüsst und für gut befunden wird. Aus den Voten entnehme ich auch, dass Eintreten unbestritten scheint. Sie haben einige Anregungen wiederholt angebracht. Sie können mir glauben, auch diese Punkte waren bei uns in längerer Diskussion. Wir haben es uns nicht leicht gemacht, weil es verschiedene Auswirkungen hat, wenn wir weitere Punkte aufnehmen. Aber dazu werde ich vielleicht bei den einzelnen Artikeln konkret Stellung beziehen, weil man es dann besser im Kontext sieht.Ein Fehler wurde bemängelt, den ich auch jetzt hier sofort richtig stellen möchte. Das ist zitiert worden von zwei oder drei Abgeordneten auf der Seite 21, wo es heisst: Unter das neue Lehrerdienstrecht sollen Folgende nicht fallen. Und dort hat sich tatsächlich ein Schreibteufel eingeschlichen. An und für sich würde das wie folgt lauten: «Die Lehrkräfte, welche an staatlichen Schulen, die von Gemeinden getragen werden, konfessionellen Religionsunterricht erteilen», und dann geht es weiter wie üblich. Also, es geht dort wirklich nur um die Religionslehrer an «Gemeindeschulen», also an der Primarschule. Auf der Sekundarstufe I und II ist das ja heute schon geregelt. Die fallen unter das normale Lehrerdienstgesetz. Ich werde aber auch noch Ausführungen machen, warum wir diese Regelung vorgeschlagen haben. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass die Katechetinnen und Katecheten ausgezeichneten Unterricht machen und sehr viel auch für die Gemeinschaft und Gesellschaft beitragen. Für uns hat es bestimmte Gründe gegeben, sie hier nicht darunter zu subsumieren. Zu diesen Gründen möchte ich dann wirklich auch noch konkret Stellung beziehen. Selbstverständlich ist es in der Kompetenz des Landtages, die Artikel dementsprechend abzuändern. Aber ich möchte unsere Überlegungen einfliessen lassen, die uns zu dieser Vorlage geführt haben. Also, ich bitte, diesen Fehler auf der Seite 21 zu berücksichtigen. Es geht wirklich nur um die von den Gemeinden getragenen Lehrkräfte im Bereich des konfessionellen Religionsunterrichts.Wenn ich zu den Voten der Abgeordneten eine kurz Replik mache, dann fällt mir auf: Die Klassenlehrerstunde und die Katechetinnen und Katecheten werden sehr oft ins Zentrum gerückt. Und in diesem Zusammenhang war auch noch das Votum des Abg. Johannes Kaiser betreffend Ortsgeistliche und Katecheten/Katechetinnen. Dann wurde vereinzelt auch das Votum abgegeben, dass auf der gleichen Stufe die gleiche Anzahl Stundendotierung sein soll. Darauf werde ich dann auch noch eintreten. Im Moment ist es in der Tat wie im alten Lehrerdienstgesetz geregelt, dass das Gesetz nur eine Bandbreite vorgibt, also Minimum und Maximum, und das Weitere ist in der Verordnung zu regeln. Wir können uns hier sicher in der Diskussion auch darüber auslassen, ob das vielleicht auf Gesetzesstufe gehoben werden sollte, ob dort eine klare Regelung hineinkommen soll oder nicht. Es gibt ein Für und Wider für diese Lösung.Ich weiss jetzt nicht, ob Sie mir kurz gestatten, zumindest zum Problem der Katechetinnen im Vorfeld schon Stellung zu beziehen und vielleicht auch ein paar kurze Ausführungen zum Thema «Klassenlehrer» zu machen: Betreffend den Nichteinbezug der Katechetinnen im Lehrerdienstgesetz möchte ich Folgendes ausführen. Seit jeher war es im liechtensteinischen Schulwesen so, dass der konfessionelle Unterricht an den Primarschulen Sache der Gemeinde bzw. der Kirche war. Ursprünglich war es der Dorfpfarrer, welcher jeweils den katholischen Religionsunterricht erteilte. Dorfpfarrer sind eindeutig Angestellte der Gemeinden. Mit der zunehmenden Arbeitsbelastung der Pfarreien wurde den Pfarrern in den Gemeinden zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt. Konfessioneller Religionsunterricht ist Sache der Kirche und wird durch kirchliche Organe erteilt. So ist es bei uns festgelegt. Für den Unterricht waren dies die Katechetinnen und Katecheten. Diese Mitarbeiter wurden und werden, wie die Pfarrer, jeweils von den Gemeinden angestellt. Die von ihnen geleistete Arbeit wird von allen sehr geschätzt. Und das meine ich überhaupt nicht zynisch oder sarkastisch. Ich finde sie leisten ausgezeichnete Arbeit. Das Land hat weder gegenüber den Pfarrern noch gegenüber den Katechetinnen und Katecheten irgendwelche dienstrechtlichen Kompetenzen. Auch finanziell beteiligt sich das Land nicht am Besoldungsaufwand. Dies galt in der Vergangenheit und das gilt bis heute. Im Besoldungsbereich gibt das Land lediglich eine Empfehlung ab, wie die Katechetinnen und Katecheten besoldet werden könnten. Diese Empfehlung hat aber keinerlei verbindlichen Charakter. Über das Referat bzw. das Inspektorat für Religionsunterricht, welches beim Schulamt angesiedelt ist, erfolgt lediglich eine beratende Dienstaufsicht, welche von den Gemeinden als nicht verbindlich betrachtet werden muss. Zu bemerken ist, dass Katechetinnen und Katecheten nicht über eine Lehrerqualifikation verfügen müssen. Es gibt einzelne Katechetinnen und Katecheten, die Primarlehrer sind oder das Diplom für weiterführende Schulen haben, welche an einer staatlichen Lehrerbildungsstätte erworben werden muss. Die meisten Katechetinnen und Katecheten sind somit keine staatlich ausgebildeten Lehrer. Die im katholischen Religionsunterricht zu vermittelnden Inhalte werden nicht durch den Staat bestimmt, sondern ganz klar durch die Kirche, welche hierfür eine verfassungsrechtliche Garantie hat. Im Bereich des katholischen Religionsunterrichts gibt es somit faktisch keine staatlichen Kompetenzen. Lehrinhalte werden von der Kirche bestimmt, ebenso die Qualifikation und die massgebliche Missio canonica. Die Anstellung erfolgt richtigerweise durch die Gemeinden, da Katechetinnen und Katecheten zum Hilfspersonal des Pfarrers zählen, welcher ebenfalls von der Gemeinde angestellt und vollumfänglich besoldet wird. Vor diesem Hintergrund - also keine staatlichen Kompetenzen bezüglich Lehre, keine staatlichen Kompetenzen bezüglich Lehrbefugnis, enger Zusammenhang zum Dorfpfarrer, welcher von der Gemeinde angestellt wird - macht es nach Ansicht der Regierung keinen Sinn, die Katechetinnen und Katecheten unter die Dienstaufsicht des Landes zu stellen. Noch weniger sinnvoll wäre es, das Land als Dienstherrn vorzusehen.Ich möchte hier einen kleinen Einschub machen und auf eine Problematik hinweisen: Wenn wir die Katechetinnen und Katecheten, obwohl sie die Anstellungserfordernisse nach dem Lehrerdienstgesetz, also entsprechend der Ausbildung für das Lehrerdienstgesetz nicht erfüllen, wenn wir sie darunter subsumieren und sie möglicherweise - man weiss das ja nie - vom Erzbistum Vaduz die Missio canonica entzogen bekommen, wo setzen wir sie dann ein? Sie sind nicht, zumindest nicht alle, als Primarlehrer ausgebildet. Wie können wir ihre Stelle sichern? Also, da ist schon noch etwas an Problematik enthalten, die damit auch gelöst sein müsste.Ich bedaure es auch, dass wir hier jetzt keine Lösung für die Katechetinnen und Katecheten anbieten können, und ich würde es auch sehr bedauern, wenn das Erzbistum auf die weitere Bestellung von Katechetinnen und Katecheten und für den Einsatz im Religionsunterricht in der Primarschule verzichten würde. Ich empfände das persönlich als absoluten Verlust. Denn wie gesagt: Die Arbeit, die sie machen, ist exzellent. Sie sind in den Gemeinden fest verwurzelt. Und ich glaube, es gibt auch seitens der Eltern keine Einwände, die etwas anderes sagen würden. Zumindest sind mir solche Einwände nicht bekannt. So viel vielleicht einmal zu den Katechetinnen und Katecheten. Wenn ich an dieser Stelle auch noch betreffend die Ortsgeistlichkeit ausführen darf: Die haben wir ja im Schulgesetz unter Art. 110, 111 so geregelt, dass es der Gemeinde freisteht, die Ortsgeistlichkeit einzubinden oder nicht. Ich sehe hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn sie werden nicht explizit ausgeschlossen. Es gibt, so wie mir mitgeteilt wurde, auch Gemeinden, wo die Ortspfarrer sich heute auch nicht sehr stark einbringen. Früher hatten sie einmal den Vorsitz im Gemeindeschulrat. Aber heute gibt es dort die Gemeindeschulratspräsidenten oder -präsidentinnen. Aus der gleichen Begründung heraus haben wir an und für sich auch das Stimmrecht der Schulleitung oder der Primarlehrer oder der Kindergärtner herausgenommen, weil es doch zu einer Doppelstellung kommen würde. Auf der einen Seite werden sie über das Vorschlagsrecht des Gemeindeschulrates angestellt - der Gemeindeschulrat hat auch bestimmte Kompetenzen im neuen Lehrerdienstgesetz - und sie würden dann gleichzeitig mitbestimmen. Darum haben wir die Regelung mit der beratenden Stimme vorgesehen. Aus meiner Sicht spricht nichts gegen einen Einsitz der Ortsgeistlichkeit im Gemeindeschulrat, aber ich persönlich würde das der Gemeindeautonomie freistellen, wie sie das regelt.Dann zum Klassenlehrer bzw. zur Klassenlehrerstunde: Sie haben das richtig interpretiert. Im Vernehmlassungsbericht war auch noch die Leitung einer Klasse im Art. 21 Abs. 1 enthalten. Wir haben lange hin und her überlegt. Es gibt in der Tat sehr gute Begründungen, warum der Klassenlehrer eine Entlastung bekommen sollte. Ich kann mich hier den Voten der Abgeordneten anschliessen. Ich habe mit dem inhaltlich überhaupt kein Problem. Wir haben uns ein Ziel gesetzt, dass die Neuschaffung des Lehrerdienstgesetzes nicht für sich allein schon sehr viele Mehrkosten generieren soll. Wir möchten das aber gerne, wie es sich gehört, der Kompetenz des Landtages unterstellen. Wenn der Landtag zum Schluss kommt, dass diese Finanzen gesprochen werden können, dann bin ich die Letzte, die dagegen ist. Aber ich möchte jetzt einfach darauf hinweisen, was es bedeutet. Wir haben auch eine Regelung versucht zu treffen, ob wir das über die Teamstunde abgelten könnten. Ich erlaube mir jetzt einfach kurz ein paar Ausführungen zu machen:Im Vernehmlassungsbericht war die Anrechenbarkeit der Klassenleitung an die Pflichtlektionenzahl im Gesetzesentwurf vorgesehen. Sie ist im Zuge der Erarbeitung der Landtagsdebatte vor dem Hintergrund der finanziellen Überlegungen jedoch gestrichen worden, da diese Anrechnung ohne Kompensation bei anderen Tätigkeiten, welche heute an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden können - zum Beispiel die Teamstunde - zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Wird nämlich das Pflichtlektionensoll aller Lehrerkategorien im Sinne einer Arbeitszeitreduktion um eine Lektion vermindert, verursacht dies Mehrkosten im Ausmass von mindestens 1,5 Mio. Franken jährlich. Der Effekt von Mehrkosten könnte vorliegendenfalls ausgeschaltet werden, wenn künftig anstelle der Teamstunde die Tätigkeit als Klassenlehrer bzw. als Klassenlehrerin an das Pflichtlektionensoll angerechnet würde. Damit die Teamstunde dennoch durchgeführt wird, ist per Verordnung oder allenfalls schon im Gesetz eine obligatorische Arbeitszeit ausserhalb des Pflichtpensums zu deklarieren. So könnte allenfalls in Art. 21 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes ein folgender Beisatz - ein zweiter Satz angefügt werden - beispielsweise in dieser Form: «Nicht anrechenbar ist bei einer Beschäftigung von 100% eine wöchentliche Arbeitszeit von 3 Stunden für Arbeiten im Team. Bei geringfügigerem Beschäftigungsgrad reduziert sich diese Verpflichtung entsprechend». Das wäre eine Möglichkeit. Inhaltlich macht es sicher Sinn, die Tätigkeit als Klassenlehrer an das Pflichtlektionensoll anzurechnen. Diese Tätigkeit erfordert gegenüber der Tätigkeit als Fachlehrer ohne Klassenleitungsfunktion erheblich mehr Betreuungs- und Besprechungsaufwand. Die Teamstunde nicht mehr an das Pflichtlektionensoll anzurechnen, könnte Sinn machen. Grundsätzlich sind ja alle Lehrpersonen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Klar ist auch, dass das Pflichtlektionensoll nicht die gesamte Arbeitszeit umfasst. Ausserhalb des Pflichtlektionensolls gibt es nicht näher quantifizierte Arbeitszeit für Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, für die Beratung der Schüler und die Zusammenarbeit mit Eltern und Fachleuten sowie die berufliche und persönliche Weiterbildung. Wo es nötig ist, ist es dem Gesetzgeber aber unbenommen, nebst dem Pflichtlektionensoll weitere Arbeitszeitanteile ausserhalb des Pflichtpensums vorzuschreiben. Die Arbeitszeit für die Teamarbeit gesetzlich minimal vorzuschreiben macht deshalb Sinn, weil dies ein unabdingbares Element der schulischen Zusammenarbeit darstellt. Schulleitungen müssen den Lehrpersonen nämlich Zusammenarbeitsgefässe verbindlich vorschreiben können. Dazu brauchen sie eine gesetzliche Vorgabe, vorab in zeitlicher Hinsicht. Damit Sie sich auch noch kurz einen Überblick davon machen können, wie viele Klassenlehrer das betreffen würde, erlaube ich mir noch folgende Ausführung: Derzeit sind in den Primarschulen 157 Lehrerinnen als Hauptlehrerinnen und 87 Teilzeitlehrerinnen beschäftigt. Insgesamt gibt es 132 Klassen. Also, man sieht schon, dort trifft es auch nicht alle. Auf den Oberschulen sind 59 Hauptlehrerinnen und 27 Teilzeitlehrerinnen beschäftigt bei 32 Klassen. Bei den Realschulen sind 65 Hauptlehrerinnen und 34 Teilzeitlehrerinnen beschäftigt bei 43 Klassen, und beim Gymnasium sind bei 50 Hauptlehrerinnen und 41 Teilzeitlehrerinnen 38 Klassen. Wenn man das zusammennimmt, dann sieht man die Stundendotation, die bei zirka 245 Lektionen pro Jahr sich niederschlägt. Das macht 9 bis 10 Pensen pro Jahr aus. Folgedessen kann man sich ausrechnen, was das finanziell ausmacht. Also, das sind ungefähr 1,5 Mio. Franken. Mein Vorschlag, den ich über die Teamstunde gemacht habe - das muss ich hier wirklich deutlich sagen: Das würde bedeuten, dass nicht mehr alle Lehrerinnen und Lehrer von dieser Reduktion profitieren könnten. Aber wenn sich der Landtag dazu entschliesst, diese Klassenlehrerstunde so hoch zu bewerten, dass es gerechtfertigt ist, eine Reduktion zu geben und im Sinne der Besitzstandswahrung die Teamstunde weiterhin so beizubehalten, dann hat es diese Konsequenzen. Ich persönlich befürworte die Regelung. Wenn ich mir erlauben darf, möchte ich die weiteren Ausführungen bei der Lesung machen, weil man dann auch in der Diskussion vielleicht das eine oder andere noch besser begründen kann.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Gemeldet hat sich noch der Abg. Erich Sprenger.
Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich habe noch eine Frage zu den 1,5 Mio. Franken: Handelt es sich dabei um den Staatsanteil oder um die gesamten Mehrkosten? Die Löhne der Primarschulen werden ja zu je 50% von den Gemeinden und vom Land getragen.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich ganz kurz melden. Wir können beim Art. 1 dann über die Katecheten sprechen. Ich habe das zur Kenntnis genommen. Ich sehe ein paar Gründe, die Sie aufzeigen. Aber da liegt ja genau das Problem. Wenn wir solche Probleme haben, die jetzt dort entstehen, dann müssen wir Ansätze finden, diese Probleme zu lösen. Und wenn der Primarschulbereich dermassen aus dem Lehrerdienstverhältnis ausgeklammert wird - möchte ich einmal sagen - weil es eben durch die Kirche so ist, dann müssen wir dort Lösungen halt im Bereich des Verhältnisses Kirche und Staat finden. Im Primarschulbereich haben Sie nämlich nicht erklärt, dass eventuell auch Lösungen zu prüfen sind, die man auch schon diskutiert hat, dass es dort bei der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages zu einer Teilung der Art des Religionsunterrichtes kommt, wie man es jetzt in den weiterführenden Schulen eingeführt hat, um dadurch diese Religionslehrer, die dort tätig sind, eben als ganz ordentliche Lehrer im Rahmen des Lehrerdienstes weiter beschäftigen zu können. Und diese spezielle Problematik ist wichtig zu lösen in der Sache selbst. Da kommen wir jetzt in Rückstand. Das waren meine Argumente. Wenn wir jetzt dort das so lösen mit den Gemeinden, das so organisieren, dann präjudizieren wir die Situation. Und das wollte ich mit meinen Argumenten verhindern, und dass dort noch weiter nach einer Lösung gesucht wird. Das nur der Kirche zu überlassen, wie Sie jetzt argumentieren, weil sie auch mit der Erteilung der Berechtigung über die Tätigkeit das absolute Recht haben, und wir mit solchen Angestellten, wenn wir sie einbinden würden, dann nichts mehr anfangen könnten, das ist zu wenig. Aber wir können nach dem Mittagessen - ich glaube, alle warten auf die Mittagspause - darüber sprechen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Noch kurz zur Frage des Abg. Erich Sprenger: Die Zahlen liegen mir jetzt einfach so vor. Aus meinen Unterlagen ist nicht ersichtlich, wobei ich davon ausgehe, weil es doch sehr seriös abgeklärt wurde, dass der Gemeindeanteil bereits abgezogen ist. Wenn dem nicht so sein sollte, werde ich mich dort korrigieren.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 14.30 Uhr.MITTAGSPAUSE (VON 12.50 BIS 14.30UHR)
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