GESETZ ÜBER ELEKTRONISCHE SIGNATUREN (SIGNATURGESETZ) (NR. 64/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Gesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2002. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht? Abg. Ivo Klein:
Besten Dank. Im Bericht und Antrag zum Signaturgesetz heisst es in der Zusammenfassung: «Die Schaffung eines neuen Gesetzes über elektronische Signaturen wird notwendig durch die Übernahme der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Ziel der Richtlinie ist es, eine weitgehende Vereinheitlichung der Signaturregelungen und eine gegenseitige Anerkennung von elektronischen Signaturen in Europa zu erreichen».Der Landtag hat der Übernahme der Richtlinie in seiner Sitzung vom 25. bis 27. Oktober 2000 zugestimmt. Durch die Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird es den Betrieben erst möglich, die Chancen, die moderne Kommunikationsmittel bieten, auszunutzen, um ihre Wertschöpfungsprozesse zu optimieren. Die neuen Bestimmungen erlauben eine vollelektronische Abwicklung vieler Prozesse, die heute noch durch so genannte Medienbrüche geprägt sind. Setzt man die neuen Bestimmungen konsequent um, so können alle Parteien wesentliche Kostenvorteile erzielen, was wiederum die Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft stärkt. Eine weitere Voraussetzung, damit die Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs - auch E-Commerce genannt - vollumfänglich genutzt werden können, sind Archivierungsrichtlinien, die auch eine elektronische Archivierung vorsehen. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung fragen: Wurde dieser Aspekt ebenfalls geprüft und was war gegebenenfalls das Resultat dieser Abklärungen? In Art. 4 Abs. 2 sind jene Rechtsgeschäfte aufgeführt, die auch durch eine qualifizierte elektronische Spur keine Rechtswirkung entfalten. Dies sind unter anderem Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts, Bürgschaftserklärungen usw. Da es sich bei diesen Rechtsgeschäften um besonders sensible Bereiche handelt, begrüsse ich diese Ausnahmen. Fragen zu einzelnen Artikeln des Gesetzes werde ich bei der Lesung der entsprechenden Artikel einbringen. Im Bericht und Antrag ist unter den personellen und finanziellen Auswirkungen festgehalten, dass keine solche Auswirkungen zu erwarten sind. In der Gesetzesvorlage ist zu lesen, dass eine liechtensteinische Akkreditierungsstelle eingerichtet werden soll. Hierzu eine Frage: Erfolgt das vom Staat oder privat? Und falls es dann nicht von Privaten übernommen wird: Wie erfolgt die Finanzierung, wenn es vom Staat übernommen ist? Wie aus dem Gesagten sicher unschwer herauszuhören war, bin ich für Eintreten auf die Vorlage.
Abg. Adrian Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Die Schaffung eines Gesetzes über elektronische Signaturen wird durch die Übernahme der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen notwendig. Dass die Schaffung eines Signaturgesetzes auch aus unternehmerischer Sicht notwendig ist, wird vor dem Hintergrund des technologischen Fortschrittes der vergangenen Jahre sichtbar. Die rasante Entwicklung in der Kommunikationstechnologie führte zu veränderten Geschäftsprozessen. E-Commerce wird sich zu einem der wichtigsten Kanäle für den Geschäftsverkehr entwickeln. In vielen Unternehmen werden heute die Einkaufsprozesse über das Internet abgewickelt. Bankkunden tätigen ihre Bankgeschäfte über E-Banking. Auch die Landesverwaltung spricht von E-Government, um dem Bürger die Kommunikation mit den Amtsstellen zu erleichtern. Doch diese Technologie hat auch ihre Kehrseite. Das Internet ist ein offenes Netzwerk, das heisst, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen besteht die Möglichkeit, dass Dritte auf die Daten zugreifen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprüngliche Nachricht oder der Absender verändert wird. Diese Unsicherheiten erweisen sich als Hindernis für den elektronischen Geschäftsverkehr. Durch zertifizierte elektronische Signaturen können diese Probleme zum grössten Teil beseitigt werden. Dieses Verfahren erlaubt, die Herkunft eines elektronischen Dokuments zu bestimmen und die Integrität zu prüfen. Somit übertrifft dieses Verfahren die Sicherheit herkömmlicher Kommunikationswege. Das vorliegende Signaturgesetz trägt auch dem Bedürfnis Rechnung, dass die elektronische Signatur mit der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt wird. Diese Gleichstellung gilt jedoch nur für jene elektronischen Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurden. Somit können in Zukunft, bis auf einige Ausnahmen, die im Gesetz geregelt sind, auch jene Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden, bei denen das Gesetz die Schriftform als Gültigkeitserfordernis verlangt. Auch wenn diese Fälle selten sind, wird in dieser Gesetzesvorlage der Anachronismus der heutigen gesetzlichen Lösung beseitigt. Ich bin für Eintreten.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe kein Votum gehört, das gegen Eintreten plädiert und nehme mit Genugtuung zur Kenntnis, dass scheinbar dieses Gesetz positiv befürwortet wird. Zur Frage des Abg. Klein möchte ich betreffend Archivierungsrichtlinie ausführen: Es gibt keine Archivierungsrichtlinie, die für uns Gültigkeit hat, es gibt ein Archivierungsgesetz. Das gilt für die öffentliche Verwaltung und da sind auch die Gemeinden mit einbezogen. Wir werden bis zur 2. Lesung klären, ob mit dem Archivierungsgesetz diesem Gesetz Genüge getan wird oder ob allenfalls die Verordnung dazu angepasst werden müsste. Meiner Meinung nach reicht das Archivierungsgesetz, weil es sehr offen formuliert ist und auch neue technische Mittel zulässt. Aber wir werden das bis zur 2. Lesung klären.Dann zu Ihrer Frage betreffend Akkreditierungsstelle: Das bezieht sich auf das Akkreditierungsgesetz. Es gibt ein Gesetz vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung und eine entsprechende Verordnung dazu. Und insbesondere Art. 4 dieser Verordnung sagt, dass das Amt für Volkswirtschaft als Akkreditierungsstelle gilt. Also, diese Stelle wird beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt, bei der bestehenden Akkreditierungsstelle. Und wie im Bericht und Antrag, rechnen wir nicht mit einem personellen Mehraufwand.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob in lit. c und e der Verweis korrekt angebracht ist. Aus meiner Sicht wird ja auf die Signaturerstellungseinheit verwiesen, und die ist in Art. 8 Abs. 2 und 3 geregelt. Sie verweisen aber in lit. c auf Art. 9 Abs. 1 und 2 und in lit. e verweisen Sie auf Art. 8 Abs. 1 und 2 anstelle Abs. 2 und 3.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dieser Einwand, den Sie vorbringen, ist richtig. Wir werden dies für die 2. Lesung berücksichtigen. Es ist also bei beiden Angaben korrekt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten hat sich hier ein Formfehler eingeschlichen. Es sollte heissen III. anstatt IV. Wir haben vorher II., dann IV. und weiter hinten nochmals IV. Ich gehe davon aus, dass das, wie gesagt, ein kleiner Fehler ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung ändern. Wir können weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen. Die erste Frage zu Abs. 1 lit. e: Was versteht die Regierung unter «ausreichende Finanzmittel oder -garantien»? Und die zweite Frage ist zu lit. f: Hier ist von notwendigen Versicherungen zur Deckung allfälliger Haftungsansprüche die Rede. Was versteht die Regierung unter einer notwendigen Versicherung? Denkt die Regierung hier allenfalls an eine Mindestversicherungssumme?Abg. Ivo Klein:
Ich hätte noch ergänzend eine Frage allgemeiner Art: Wie ist sichergestellt, dass ausländische Staaten auch liechtensteinische Anbieter von Zertifizierungsdiensten anerkennen im Sinne einer gegenseitigen Anerkennung?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zu den ausländischen Staaten: Dort gehe ich davon aus, dass, wenn sie bei ihrem eigenen Land akkreditiert sind, dass das aufgrund der Richtlinie dann auch bei uns gilt. Zur Frage des Abg. Adrian Hasler betreffend notwendige Versicherungen: Das ist nach dem Vorbild der Schweizer Vorlage. Das entspricht dort dem Art. 3 Abs. 1 lit. f. Und ich habe mich auch gefragt, was die Schweiz genau darunter versteht. Ein juristischer Mitarbeiter des Justizdepartements hat mir zur Auskunft gegeben: Es muss die Pflicht zum Abschluss der nötigen Versicherungen im Kontext der an der gleichen Stelle erwähnten ausreichenden Finanzmittel und Finanzgarantien, wie das in lit. e bei uns festgeschrieben ist, gewürdigt werden. Der Zertifizierungsdienstanbieter hat also in einem ersten Schritt zu fragen, wie das Unternehmen, das um Zertifizierung ansucht, finanziell unterlegt ist. Nur soweit es an dieser finanziellen Unterlegung fehlt, ist ein Versicherungsnachweis nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Schweizer Vorlage, also Art. 6 Abs. 1 lit. f der liechtensteinischen Vorlage, einzufordern. In diesem Sinn bedeutet «notwendig» also «soweit nötig». Eine andere wesentlich heiklere Frage betrifft die Höhe der befürchteten und zu deckenden Schäden. Diesbezüglich fällt auf, dass der Schweizer Gesetzgeber anders als zum Beispiel der deutsche Gesetzgeber im Gesetz keine Haftungslimite vorsieht. Grundsätzlich besteht damit eine Haftung des Zertifizierungsdienstanbieters in unbegrenzter Höhe. Keine Versicherung ist aber bereit und in der Lage, eine entsprechende Deckungszusage zu machen. Letztlich bleibt es damit dem Ermessen der Zertifizierungsstellen anheim gestellt, ob sie in einem konkreten Fall die vorhandenen finanziellen Mittel und Garantien für ausreichend hält. Offen ist in der Schweiz allerdings, ob der Bundesrat allenfalls in einer Verordnung diesen Punkt konkretisieren wird. Im Zuge der Umsetzung der schweizerischen Vorlage empfiehlt es sich, das liechtensteinische Gesetz im Moment exakt nach der Schweizer Vorlage umzusetzen. Da das Projekt in der Schweiz allerdings noch nicht verabschiedet ist und erstmals im November/Dezember 2002 im Ständerat beraten wird, macht es unserer Meinung nach Sinn, diese Beratungen abzuwarten und allenfalls zusätzliche Verordnungen und eventuelle Änderungen abzuwarten. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Schweiz könnten dann auch gewisse Änderungen bei uns vorgenommen werden.Abg. Ivo Klein:
Grundsätzlich ist es ja zu begrüssen, dass wir hier uns an der Schweiz ausrichten. Ich stelle mir schon die Frage, wenn das Gesetz dann in Kraft ist, wir hier keine entsprechenden Verordnungen haben und hier entsprechende Gesuche vorliegen: Wie werden wir dann diese Gesuche handhaben? Wie läuft das in der Praxis?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, das Gesetz muss ja auch noch ein Notifizierungsverfahren durchlaufen und wir brauchen ja auch noch eine 2. Lesung. Also, ich gehe davon aus, dass bis dann der Ständerat auch genauere Aussagen dazu machen kann.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-