GESETZ ÜBER DIE WIRKSAMKEIT VON ABRECHNUNGEN IN ZAHLUNGS- SOWIE WERTPAPIERLIEFER- UND WERTPAPIERABRECHNUNGS-SYSTEMEN (FINALITÄTSGESETZ) SOWIE DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 15. APRIL 1936 BETREFFEND DEN NACHLASSVERTRAG SOWIE DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 17. JULI 1973 ÜBER DAS KONKURSVERAHREN (KONKURS-ORDNUNG) UND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 21. OKTOBER 1992 ÜBER DIE BANKEN UND FINANZGESELLSCHAFTEN (BANKENGESETZ) (NR. 65/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-Systemen (Finalitätsgesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag sowie die Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkurs-Ordnung) und die Abänderung des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz). Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2002 steht zur Diskussion.Abg. Ivo Klein:
Danke. Die internationale Verflechtung und somit die Bedeutung des Funktionierens der nationalen und vor allem auch der internationalen Zahlungs-, Lieferungs- und Abrechnungssysteme ist unbestritten. Der Ausfall eines Teilnehmers kann das ganze System erheblich schädigen oder sogar zum Erliegen bringen. Dieses Risiko, auch Systemrisiko genannt, im Falle der Insolvenz eines Teilnehmers zu reduzieren, ist die Hauptzielsetzung dieser Gesetzesvorlage. Im Weiteren soll die Umsetzung der EG-Richtlinie dazu dienen, die grenzüberschreitenden Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen effizient und kostengünstig zu gestalten. Zudem soll die Harmonisierung der Insolvenzrechte der einzelnen Mitgliedstaaten zu einer Verminderung des Systemrisikos führen. Der Landtag hat der Übernahme der Richtlinie 98/26/EG im Juni 1999 zugestimmt. Die EFTA-Überwachungsbehörde übersandte uns im Juli 2001 einen «letter of formal notice» wegen fehlender Umsetzung der Richtlinie. Die Regierung begründet dieses Versäumnis damit, dass dringlichere Richtlinien vorrangig umgesetzt werden mussten. Diese Einschätzung wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht geteilt. Ich kann mich der Beurteilung der EFTA-Überwachungsbehörde anschliessen. Wer weiss, welche Volumen in diesen Zahlungs-, Liefer- und Abrechnungssystemen täglich abgewickelt werden, welche Bedeutung zum Beispiel das so genannte «netting» hat, welche wirtschaftlichen Folgen der Ausfall eines Teilnehmers haben kann, vermag die Bedeutung der Richtlinie und die Notwendigkeit der Umsetzung klar zu erkennen. Aus diesem Grund möchte ich anregen, dass das zuständige Amt jeweils Kontakt mit dem entsprechenden Verband oder mit Marktteilnehmern aufnimmt, bevor die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage bzw. Richtlinienumsetzung beurteilt wird. Im Übrigen bin ich für Eintreten. Besten Dank.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier nur eine Kleinigkeit: Beim Wort «Übertragungsaufträge» hat sich ein «s» zu viel eingeschlichen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir werden bis zur 2. Lesung dieses «s» eliminieren und lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier eine Frage zu den indirekten Teilnehmern, und zwar gemäss Erläuterungen oder dem Bericht gelten für die indirekten Teilnehmer dieselben Regeln wie für die direkten Teilnehmer. Im Gesetz selber ist diese Spezifikation oder diese Auslegung nicht beinhaltet bzw. ich habe sie nicht gelesen. Meine Idee wäre, dass man im Gesetz das noch spezifiziert, dass die Rechte und Pflichten dieselben wie für die direkten Teilnehmer sind.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist auch wirklich so gemeint, dass gleiche Rechte und Pflichten gelten, wenn jemand als indirekter Teilnehmer dann teilnimmt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann lesen wir weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Dann lesen wir weiter.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte Abs. 3 streichen, weil es an und für sich schon im Abs. 2 enthalten ist. Bei der 2. Lesung soll der Art. 21 also nur noch Abs. 1 und 2 enthalten. Es ist eigentlich identisch.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-Systemen (Finalitätsgesetz) in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DEN NACHLASSVERTRAG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag ebenfalls in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS KONKURSVERFAHREN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Konkursverfahren. Wird das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Konkursverfahren in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BANKEN UND FINANZGESELLSCHAFTEN (BANKENGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz). Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 42 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich glaube, es wäre besser oder einfacher, hier als Überschrift Art. 43 Abs. 2 und 3 zu wählen, und dann den Abs. 3 gleich dazuzunehmen, anstatt auf der nächsten Seite dann eine neuerliche Überschrift Art. 43 Abs. 3 zu verwenden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 43 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) ebenfalls in 1. Lesung behandelt und haben somit auch Traktandum 24 erledigt.-ooOoo-