ABÄNDERUNG DES RECHTSANWALTSGESETZES (RAG), DES TREUHÄNDERGESETZES (TRHG), DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS (PGR), DER ZIVILPROZESSORDNUNG (ZPO), DER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO), DES LANDESVERWALTUNGSPFLEGEGESETZES (LVG) UND DES STAATSGERICHTSHOFGESETZES (STGHG) BETREFFEND DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/5/EG (NIEDERLASSUNGSRICHTLINIE), «NIEDERLASSUNG VON RECHTSANWÄLTEN IM EWR» (NR. 68/2002), (NR. 101/2002), 2. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 19 und starten mit der 2. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder. Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, Abs. 3 und 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, Abs. 3 und 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, Abs. 3 und 4 (neu) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 Abs. 1a (neu) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6a (neu) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident. In diesem Artikel werden die Tätigkeiten und Dienstleistungen zur geschäftsmässigen Ausübung und Vermittlung aufgeführt. Unter anderem soll nun die Rechtsberatung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der vorstehenden Tätigkeiten steht, nicht mehr ausdrücklich erwähnt sein. Begründet wird diese ersatzlose Streichung damit, dass die explizite Anführung der Rechtsberatung zu einer allzu extensiven Interpretation führen könnte. Rechtsberatung soll die Domäne der Rechtsanwälte sein und den Treuhändern nur insoweit gestattet sein, als diese untrennbar mit den anderen Tätigkeiten gemäss Art. 7 zusammenhängt. Dies verstehe sich von selbst und gilt auch für andere Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Architekten usw., wo dieser Vorbehalt nicht aufgeführt sei. So weit weckt die Begründung den Eindruck, dass die Treuhänder in Bezug auf die Rechtsberatung wie alle anderen geregelten Berufe normiert werden sollen und die Streichung der Rechtsberatung - also Art. 7 - keine Auswirkungen habe. Jedoch führt die Regierung in der Begründung weiter aus, dass mit der Streichung der Rechtsberatung ein Zeichen gesetzt werden soll, einerseits zur klaren Unterscheidung des Berufsbildes von demjenigen des Rechtsanwaltes, andererseits gegenüber heute allenfalls extensiv unter diesem Titel betriebener Rechtsberatung. Aufgrund dieser Begründung stellen sich für mich folgende Fragen: Hat die Streichung der Rechtsberatung aus Art. 7 des Gesetzes konkrete Auswirkungen auf die heute geltende Praxis, das heisst, welche Art der Rechtsberatung darf der Treuhänder mitunter nicht mehr anbieten? Dann die zweite Frage: Welche heute extensiv von Treuhändern betriebene Rechtsberatung ist der Regierung bekannt und soll vermieden werden? Dann die dritte Frage: Wie definiert die Regierung die Grenze zwischen der Rechtsberatung, die nur einem Rechtsanwalt vorbehalten ist, und der Rechtsberatung, die ein Treuhänder in seinen in Art. 7 zugedachten Tätigkeiten wahrnehmen darf? So stellt beispielsweise das Gebiet des Erbrechts einen wesentlichen Bestandteil der Treuhänderprüfung gemäss der heute geltenden Verordnung der Regierung über die Treuhänderprüfung vom 18. Juli 1995 dar. Die Streichung des in Frage kommenden Zusatzes wirft die Frage auf: Wird die heute verbreitete Praxis der Nachlassberatung durch die Treuhänder in Frage gestellt? Mir erscheint die Streichung der Rechtsberatung fraglich, da die heutigen Finanzprodukte, Instrumente der Anlage- und Vermögensberatung sowie die Wünsche der Kunden zur Finanz- und Wirtschaftsberatung immer komplexer und vielschichtiger werden. Um hier eine umfassende Beratung geben zu können, muss der Treuhänder in der Lage sein, auch die entsprechenden rechtlichen Abklärungen treffen zu können. Der Vergleich mit anderen Berufen wie Ärzten, Architekten usw. hinkt, da diese Berufsfelder nicht die Nähe zum Rechtsanwaltsberuf aufweisen, wie dies beim Treuhänder der Fall ist. Damit wird für den Treuhänder die Unsicherheit geschaffen, denn die Rechtsberatung war bis anhin klar ein Teil seiner Tätigkeit, auch wenn die berufsmässige Rechtsberatung grundsätzlich nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Die Streichung der Rechtsberatung bewirkt eine Rechtsunsicherheit in dem Sinne, dass der Treuhänder sich immer fragen muss: Darf ich diese Rechtsberatung anbieten oder nicht? Ist diese vom Kunden gewünschte Abklärung nun nur den Rechtsanwälten vorbehalten oder nicht? Diese Frage gewinnt umso mehr Bedeutung, wenn man sich bewusst macht, dass die Verletzung der Rechtsberatung, die den Rechtsanwälten vorbehalten ist, strafgesetzlich gemäss Art. 63 des Rechtsanwaltsgesetzes sanktioniert wird.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich habe in der Eintretensdebatte und bei der 1. Lesung ausführlich begründet, warum ich es für sachlich völlig ungerechtfertigt halte, den Rechtsanwälten und nicht nur den Rechtsanwälten, sondern zum Beispiel auch den Wirtschaftsprüfern, die Übernahme von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten im Sinne von Art. 180a PGR künftig zu verbieten und diese Übernahme von Organmandaten als eigentliche Treuhändertätigkeit zu bezeichnen und sie daher auch hier an dieser Stelle in Art. 7 des Treuhändergesetzes als Bestandteil der Treuhändertätigkeit darzustellen. Man könnte zwar, was jetzt hier den Art. 7 betrifft, die Meinung vertreten: Es schadet ja nichts, wenn hier erwähnt wird, dass Treuhänder das auch tun dürfen. Aber die Meinung, warum das hier ausdrücklich erwähnt werden soll, ist ja offensichtlich eine andere, nämlich die, dass damit in Verbindung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen das Exklusivrecht des Treuhänders auf die Ausübung solcher 180a-Mandate zum Ausdruck gebracht werden soll. Eigentlich hat die Regierung auf Seite 21 der Stellungnahme im unteren Absatz am Beginn mit dem Satz - ich zitiere: «Die Regierung zweifelt in keiner Weise an der fachlichen Kompetenz liechtensteinischer Rechtsanwälte, Verwaltungsratsmandate gemäss Art. 180a PGR wahrnehmen zu können» bereits selbst die mangelnde Rechtfertigung ihres Gesetzesänderungsvorschlages, vor allem natürlich, was den Art. 180a PGR selbst betrifft, unzweideutig unterstrichen und es würde eigentlich genügen, auf diesen Satz zu verweisen, denn eine Ausgrenzung der Rechtsanwälte, die keine zusätzliche und sei es auch nur eine eingeschränkte Treuhänderprüfung absolviert haben - ebenso übrigens trifft das auf Wirtschaftsprüfer oder Rechtsagenten zu - die Berechtigung, sie dort auszuschliessen, wäre nur dann gegeben, wenn sie von ihrer Ausbildung, von ihrer beruflichen Tätigkeit her allein eben nicht in der Lage wären, solche Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmandate im Sinn von Art. 180a PGR wahrzunehmen. Die Regierung bestätigt aber mit dem zitierten Satz selbst, dass sie das sehr wohl sind. Damit ist es eine willkürliche, dann nicht mehr sachlich gerechtfertigte Unterscheidung, hier plötzlich die Ausübung solcher Mandate nur mehr Treuhändern vorzubehalten, ist daher unter dem Aspekt der Willkürlichkeit - das möchte ich zusätzlich zu meinen Argumenten, die ich schon bei der 1. Lesung erwähnt habe, auch noch zu bedenken geben - auch verfassungsrechtlich bedenklich, da es nicht zulässig ist, dass der einfachgesetzliche Gesetzgeber berufliche Tätigkeiten ohne sachlich begründete Rechtfertigung, weil jemand ausbildungsmässig, qualifikationsmässig, für etwas nicht geeignet sei, einfach willkürlich nur einem bestimmten Berufsinhaber vorbehält. Auch aus diesem Aspekt ist diese gesetzgeberische Absicht meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Die anderen Bedenken, vor allem, was den offensichtlichen Zweck dieser Gesetzesänderung - nämlich eine reine EWR-Recht-Umgehung und sonst gar nichts - beinhaltet, möchte ich das nur wiederholen. Im Sinne dieser Argumente stelle ich hier bei Art. 7 des Treuhändergesetzes den Antrag, sowohl in Abs. 1 Bst. b als auch in Abs. 2 Bst. b die einleitenden Worte «Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie» zu streichen, sodass diese beiden Buchstaben b dann nunmehr lauten würden: «Übernahme von Treuhänderschaften» und damit dem bisherigen Abs. 1 Bst. a des Art. 7 Treuhändergesetz entsprechen würden. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zu den Fragen des Abg. Rudolf Lampert, der hier die Frage gestellt hat, warum die Rechtsberatung hier herausgestrichen worden sei und was für Folgen das hätte: Die Streichung der Rechtsberatung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der vorstehenden Tätigkeiten aus Art. 7 steht, ändert gemäss den Ausführungen der Regierung nichts an der Befugnis der Treuhänder, Rechtsberatung vorzunehmen. Diese Beratung ist aber selbstredend insofern klar eingeschränkt, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten gemäss Art. 7 stehen muss. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsanwaltsgesetz, das die berufsmässige Rechtsberatung generell den Rechtsanwälten vorbehält. Rechtsberatungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der dem Treuhänder gemäss Art. 7 Treuhändergesetz vorbehaltenen Tätigkeit steht, darf deshalb nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Warum wird von der Regierung hier die Streichung dieser Rechtsberatung vorgeschlagen? Die vorgeschlagene Streichung des geltenden Art. 7 Abs. 1 Bst. h Treuhändergesetz soll also an der Befugnis von Treuhändern zur beschriebenen, eingeschränkten Rechtsberatung nichts ändern, sondern lediglich einer klareren, formellen Grenzziehung der Berufe Rechtsanwalt und Treuhänder dienen. Wenn wir diese beiden Berufsbilder schon konsequent und durchgehend unterscheiden wollen, dann soll diese Streichung hier dieser klareren Grenzziehung dienen. Andererseits war die ausdrückliche Aufführung der Rechtsberatung in Art. 7 Treuhändergesetz in der Praxis offenbar schon Anlass zu durch Treuhänder erfolgten Rechtsberatungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der übrigen Tätigkeiten gemäss Art. 7 Treuhändergesetz stand. Hier stützt sich die Regierung auch auf die Beratungen der Arbeitsgruppe, in der ja auch Vertreter verschiedener Verbände vertreten waren. Mir persönlich sind jetzt aber keine konkreten Beispiele, die ich hier nennen könnte, bekannt. Gemäss Art. 7 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt Rechtsanwälten - und nur Rechtsanwälten - die uneingeschränkte Befugnis zur berufsmässigen Rechtsberatung zu. Der Unterschied zwischen dem Rechtsanwalt und dem Treuhänder liegt also darin, wie dies im geltenden Art. 7 Abs. 1 Bst. h Treuhändergesetz zum Ausdruck kommt, nämlich, dass der Treuhänder nur Rechtsberatungen anbieten kann, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der übrigen Tätigkeiten die ihm gemäss Treuhändergesetz zustehen, steht. Beim Rechtsanwalt ist die Rechtsberatung eine der diesem Beruf originale Haupttätigkeit, beim Treuhänder sozusagen nur eine aus seinem eigentlichen Tätigkeitsfeld abgeleitete und auf den Umfang des Tätigkeitsfeldes beschränkte Nebentätigkeit. Anders ausgedrückt wird man davon ausgehen können, dass der Treuhänder alle Rechtsberatungen selbst vornehmen kann, die typischerweise mit der Ausübung des Treuhänderberufes verbunden sind. Dann zu den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten: Hier geht es natürlich an den Kern der Intention dieser Vorlage. Die Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie, wie sie hier vorgenommen wird, soll auch - und das sagt die Regierung in ihren Begründungen - so erfolgen, dass der gewünschte Schutz des Finanzplatzes vor unerwünschter Übernutzung gewährleistet wird. Wir meinen, dass wir das machen können, indem wir die beiden Berufsfelder, also das Berufsfeld des Rechtsanwaltes und das Berufsfeld des Treuhänders, strikt voneinander trennen. Das heisst, um die Tätigkeit eines Treuhänders wahrnehmen zu können, muss man die Voraussetzungen gemäss Treuhändergesetz erfüllen, wie sie dort stipuliert sind. Das heisst dann aber auch, gerade für niedergelassene Rechtsanwälte, dass sie die genannten Voraussetzungen, bis sie in die Rechtsanwaltsliste eingetragen werden können und die ja wieder Voraussetzung im Treuhändergesetz ist, um dann eine Treuhänderkonzession zu erreichen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen müssen, was wiederum heisst, dass eine Mindestdauer an Praxis hier in Liechtenstein vorausgesetzt wird, was ja garantieren soll, dass vor allem die Vertrautheit mit dem inländischen Recht und auch mit dem Finanzplatz Liechtenstein gegeben ist. Wichtig ist dabei natürlich, dass wir beide gleich behandeln, sowohl die inländischen wie die ausländischen Rechtsanwälte, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Treuhändergesetz erfüllen, um dann die Zulassung zu treuhänderischen Tätigkeiten zu erhalten. Also, von daher scheint mir die Unterscheidung auch sachlich gerechtfertigt. Wir wollen den Zugang zu treuhänderischen Tätigkeiten nur über das Treuhändergesetz garantieren. Ich meine auch, dass wir dem Anliegen der Rechtsanwälte in diesem Sinne entgegenkommen, dass durch eine erleichterte Prüfung es möglich ist, bestimmte Tätigkeiten im treuhänderischen Bereich wahrzunehmen. Wenn wir diese Trennung nicht strikt durchhalten, dann müssen wir sie natürlich an allen Stellen aufheben. In dieser Beziehung hat die Regierung doch grössere Bedenken, dass es gerade im Zuge der Umsetzung dieser Niederlassungsrichtlinie dann zu einer Übernutzung unseres Finanzplatzes, unseres Gesellschaftsrechtes, kommen kann. Das ist also der sachliche Grund, den wir hier aufführen, und hier behandeln wir alle gleich. Wir wollen ja auch der Intention der Niederlassungsrichtlinie nachkommen. Es soll ja nicht sein, dass ausländische Rechtsanwälte hier sich kurzfristig niederlassen können, hier eine Kanzlei eröffnen, Gesellschaften gründen und kurzfristig dann wieder die Kanzlei auflösen und wegziehen. Das wäre ja eine versteckte Dienstleistung, grenzüberschreitende Dienstleistung. Im Sinne der Niederlassungsrichtlinie sollen die Voraussetzungen darum so gegeben sein, dass hier eine bestimmte Praxis zuerst einmal nachgewiesen werden muss, dass die Vertrautheit auch mit dem liechtensteinischen Recht nachgewiesen werden muss, bis dann die Zulassung zum Treuhänderberuf möglich wird. Und deshalb plädiere ich dafür, dass wir diese Bestimmung in Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b im Gesetz lassen. Allerdings möchte ich hier noch etwas korrigieren: Sie haben das schon in der 1. Lesung gesagt, Herr Landtagsvizepräsident, aber leider wurde es bis dato nicht korrigiert. Aber hier sollte es heissen «Übernahme von Verwaltungsratsmandaten» und nicht «Verwaltungsmandaten».
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich habe mir das eigentlich nochmals überlegt in der Annahme, dass Sie es absichtlich nicht geändert haben. Ich bin eigentlich heute der Meinung, dass man es so stehen lassen sollte, wenn man diesen Passus überhaupt im Gesetz lässt, und zwar deshalb, weil ja im Art. 180a PGR kommt ja nicht das Wort «Verwaltungsrat» vor, sondern dort heisst es ja «wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson». Und es gibt ja verschiedene Verbandspersonen mit verschiedenen Bezeichnungen. Da gibt es Treuhänderräte, Verwaltungsräte, Stiftungsräte. Und daher ist es sogar besser, das mit dem Wort «Verwaltungsmandat» stehen zu lassen, weil es nämlich dann all diese Begriffe abdeckt, so wie es nach wie vor in der Regierungsvorlage steht. Ansonsten, Herr Regierungschef, bin ich zu einem erheblichen Teil mit ihren Ausführungen durchaus einverstanden. Gegen die grundsätzliche Intention der Regierungsvorlage, das Berufsbild des Treuhänders noch stärker von dem des Rechtsanwalts zu trennen, nämlich noch stärker als das schon mit dem neuen Rechtsanwälte- und Treuhändergesetz 1992 geschehen ist, ist grundsätzlich gar nichts einzuwenden. Nur gehört meiner Meinung nach - und das ist eigentlich der Kern meiner Argumentation - gehört die Tätigkeit eines Verwaltungsorgans im Sinne von Art. 180a PGR eben nicht zum typischen Berufsbild eines Treuhänders. Das kann theoretisch im Grunde genommen jeder Mann und jede Frau wahrnehmen; und der Zweck, zu dem man nach dieser PGR-Bestimmung zumindest ein Mitglied in so einem Verwaltungsorgan möchte, das besondere berufliche Qualifikationen, ausbildungsmässige, kenntnismässige Qualifikationen aufweist, ist ja nicht der, dass man dort einen Treuhänder haben will, sondern ist der, dass man dort jemand haben will, der sich im wesentlichen und vor allem mit der Rechtslage im Inland auskennt und daher nicht ahnungslos den allfälligen Machenschaften der nicht liechtensteinischen Mitglieder oder der nicht entsprechend qualifizierten Mitglieder dieses Verwaltungsorgans ausgesetzt ist. Wie ich schon letztes Mal gesagt habe, war das die unbestreitbare Intention der historischen Gesetzgeber der Jahre 1963 und ff. und das kann man jetzt nicht einfach umdeuten indem man sagt: Das gehört zwingend und ausschliesslich zum Berufsbild des Treuhänders und jemand anderer kann das und darf das nicht machen. Das sieht man übrigens unter anderem auch an dem von uns zuvor gerade beschlossenen Art. 6a Abs. 2, wenn dort die Prüfung, die man da dem Rechtsanwalt auch für solche Mandate zusätzlich auferlegen will, unter anderem als Prüfungsgegenstand Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechtes beinhaltet. Jeder liechtensteinische Rechtsanwalt hat bereits eine sehr umfassende Rechtsanwaltsprüfung ablegen müssen, in der nicht nur Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechts Prüfungsgegenstand waren, sondern durchaus Details, nämlich das gesamte Personen- und Gesellschaftsrecht. Auch Ihr Beispiel, Herr Regierungschef, man wolle verhindern, dass EWR-Rechtsanwälte hier kurzfristig sich niederlassen, kurzfristig eine Kanzlei eröffnen, Gesellschaften gründen und dann wieder verschwinden, ist nicht stichhaltig, denn die Gründung von Verbandspersonen steht im Bst. a. Und dass das separat behandelt wird als Teil des Berufsbildes des Treuhänders, dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, weil das kann man sicherlich sagen: Wenn man geschäftsmässig, treuhänderisch für Rechnung von Dritten Verbandspersonen gründet, das kann man sicherlich sachlich gerechtfertigt zum Berufsbild des Treuhänders zählen, während diese Funktion in einer Gesellschaft als einziges oder Teil eines mehrgliedrigen Verwaltungsorgans, das hat von der Sache her - ich rede jetzt nicht von der Praxis in Liechtenstein - aber von der Sache her hat das mit dem Berufsbild eines Treuhänders gar nichts zu tun. Und ich fürchte daher - ich werde keinen Anlass dazu haben, da ich als bereits heute konzessionierter Rechtsanwalt weiterhin ohnehin berechtigt sein würde, all diese Tätigkeiten auszuführen - aber wenn einmal in Zukunft ein junger Rechtsanwalt, der von der Universität kommt, begehrt, als 180a-Verwaltungsrat anerkannt zu werden und Sie lehnen ihm das aufgrund einer solchen neuen gesetzlichen Bestimmung ab, dann werden Sie mit dem sehr rasch beim Staatsgerichtshof landen und dann fürchte ich, dass das einer Willkürprüfung nicht standhalten wird. Die Intention, eine Übernutzung zu verhindern, ist eine ehrenhafte Absicht, da habe ich gar nichts dagegen einzuwenden. Aber für eine Berufseinschränkung dieser Art ist es keine sachliche Unterscheidung und das wird meiner Meinung nach nicht halten. Daher halte ich es für wenig sinnvoll, von vornherein auf diese Art und Weise zu versuchen, die Auswirkungen, die man an und für sich akzeptiert hat - siehe unsere Beschlüsse von heute Vormittag - die Auswirkungen der Übernahme dieser Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie auf diese Art und Weise wieder umgehen zu wollen. Abg. Alois Beck:
Wir bewegen uns hier natürlich auch im Gebiete der Rechtspolitik und in gewissem Sinne nicht nur im Bereich konkreter Normen, sondern: Was will man grundsätzlich? Vom Grundsatz her unterstütze ich eindeutig die Haltung der Regierung, dass hier die Trennung dieser Berufsbilder gemacht werden soll. Es ist ja auch aus dem Schreiben der Treuhändervereinigung ersichtlich, dass der Zweck - hier eine mögliche Übernutzung des Platzes bzw. eine Missbrauchsbekämpfung - im Vordergrund steht, dass hier diesem Zweck meiner Ansicht nach zum Durchbruch verholfen werden soll. Wir haben ja gerade in der zweiten Hälfte der 90er Jahre gesehen, wie die stürmische Entwicklung des Finanzplatzes eben dann international sehr genau beobachtet wird und man hier dann leicht wieder für Angriffsflächen Hand bietet. Von diesem Gesichtspunkt her sehe ich klar dieses übergeordnete Interesse, ja auch Staatsinteresse, das man hier durchzusetzen versucht. Ich weiss nicht, ob dann die jungen, neuen Rechtsanwälte hier klagen werden und aufgrund einer möglichen Berufseinschränkung irgendwo Recht bekommen. Das kann ich nicht beurteilen. Aber ich sehe das nicht als unzumutbar auch für solche, die ja nicht gänzlich für immer und ewig ausgeschlossen sind, sondern sie können ja auch über andere Wege, die nicht so hürdenreich sind wie das vielleicht erscheinen mag, und ab und zu tut das vielleicht auch gut, wenn man auch nach dem Studium vielleicht noch etwas dazu tut. Also, ich sehe die Hürden für diese Jungen nicht so als unüberbrückbar. Im Gegenteil: Diese erleichterte Prüfung wurde ja schon angesprochen, dass hier, wenn jemand wirklich das will, auch innerhalb einer vernünftigen Zeit das anstreben kann. Wie gesagt: Der Grundsatz, hier eine mögliche Übernutzung des Platzes zu verhindern, ist für mich eigentlich der Hauptgrund, weshalb ich die Vorlage der Regierung unterstütze. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich komme noch einmal auf diese Unterscheidung zwischen Treuhänder und Rechtsanwalt zu sprechen: Ich glaube schon, dass sich diese beiden Berufsbilder auch in Zukunft noch mehr unterscheiden werden. Das wurde ja auch vom Landtagsvizepräsidenten grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Und die Frage ist: Was ist die Tätigkeit eines Verwaltungsrates zum Beispiel gemäss Art. 180a? Und das geht dann doch, nehme ich an, auch in Tätigkeitsfelder hinein, wenn wir nur schon die Voraussetzungen und die Prüfungen, die hier gemacht werden, anschauen, das kann in Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung, Buchführung usw. hineingehen. Ich sehe eigentlich von vorneherein nicht, warum es eine Berufseinschränkung sein soll, wenn der Gesetzgeber festlegt, unter welchen Bedingungen man solche Mandate ausführen kann. Es wird ja nicht diskriminierend festgelegt. Jeder Rechtsanwalt kann sich die Qualifikation oder die Zulassung zum Zugang eines solchen Mandates verschaffen, es gibt sogar eine erleichterte Zulassung gemäss Treuhändergesetz. Es geht eigentlich hier prinzipiell darum, dass diese Zulassung vom Treuhändergesetz und ausschliesslich durch das Treuhändergesetz geregelt wird und nicht mehr durch das Rechtsanwaltsgesetz. Und von daher sehe ich in diesem Sinn nicht eine Berufseinschränkung. Es geht um die Klarstellung der Zulassungsbedingungen.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mir noch ein paar Gedanken über die Argumente des Abg. Rudolf Lampert zur Weglassung der Rechtsberatungstätigkeit in Art. 7 gemacht. Ich verstehe davon nicht so viel wie ein paar andere Angeordnete in diesem Haus, aber ich möchte gerne eine Verständnisfrage an einem Beispiel an den Herrn Regierungschef stellen: Es gibt doch Büros, die unter der Konzession des Treuhänders zum Beispiel sehr stark im Immobilienhandel engagiert sind. Da werden doch täglich rechtsverbindliche Verträge, Kaufverträge, Stockwerkeigentumsverträge und Ähnliches ausgefertigt und natürlich dann auch in Kraft gesetzt. Das ist ja auch nach Ihrer Interpretation eine Form der Rechtsberatung oder einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Darf ich Sie fragen: Sind solche Tätigkeiten dann noch erlaubt und unter welches Kapitel a bis f dieses Abs. 1 von Art. 7 würde zum Beispiel eine solche Tätigkeit fallen? Ganz abgesehen von den vom Abg. Rudolf Lampert schon erwähnten Tätigkeiten im Falle von Erbschaftsverträgen, Schenkungsverträgen und Ähnlichem, das - so denke ich - ein Treuhänder mit der entsprechenden Erfahrung auch vielleicht sogar zu seinem täglichen Brot zählt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dass ich natürlich auf einzelne Tätigkeiten bzw. konkrete Fragen hier keine abschliessende Antwort geben kann, das werden sie sicher verstehen. Aber ich habe ganz eindeutig gesagt, dass der Treuhänder gemäss Intention dieser Gesetzesänderung Rechtsberatungen anbieten kann, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der übrigen Tätigkeiten gemäss Art. 7 stehen. Und jetzt müssten wir schauen: Wenn das eine der Tätigkeiten ist, die in Art. 7 aufscheint und die in unmittelbarem Zusammenhang dazu steht, dann meinen wir, muss er diese Beratungen machen können. Das ist die Auslegung. Es soll aber auch festgestellt werden, dass prinzipiell das Geschäft der Rechtsberatung ein Geschäft ist, das dem Rechtsanwalt vorbehalten ist. Aber Treuhänder müssen ja in Ausübung ihres Mandates auch ihre Klienten beraten können. Abg. Ivo Klein:
Diese Antwort ist jetzt für mich absolut unbefriedigend. Wenn wir konkrete Beispiele nennen und dann von Ihnen keine Antwort bekommen, ob das jetzt darunter fällt oder nicht, dann können wir die Auswirkungen von Bestimmungen, denen wir hier zustimmen sollen, überhaupt nicht abschätzen. Das ist für mich absolut unbefriedigend. Vorher war es eine bestehende Regelung, die jetzt gestrichen werden soll. Sie argumentieren immer: So wie der Wortlaut des Gesetzes vorher war, das ist eigentlich die Intention, das soll weiterhin gemacht werden können. Trotzdem wird es nun gestrichen. Und wenn wir dann mit konkreten Beispielen kommen und fragen, wie die Auslegung hier ist, dann sagen Sie: Dazu kann ich keine Aussage machen. Also, dann würde ich schon dafür plädieren, dass wir hier auch eine gewisse Rechtssicherheit haben und es so lassen wie es war. Sie sagen nämlich dauernd, dass diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit des Treuhänders weiterhin möglich ist - und genau das streichen wir. Das kann ich jetzt also wirklich nicht nachvollziehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Noch einmal: Ich meine, die Aussage ist schon klar und deutlich, dass der Treuhänder nur Rechtsberatung anbieten kann, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, die er ausübt, steht. Und wenn diese Tätigkeit die Beratung eines Klienten in einer Vermögensanlage ist und der Klient oder Kunde fragt nachher nach, wie er das erbrechtlich ordnen könnte usw., dass der Treuhänder in dieser Situation dann eine Beratung anbietet scheint mir klar zu sein, das gehört ja dann auch zu seinem Tätigkeitsfeld. Aber im Einzelnen kann das natürlich jetzt auch nicht im Gesetz so festgehalten sein. Abg. Ivo Klein:
Jetzt betonen Sie dauernd: Das kann er, aber es soll im Gesetz nicht festgehalten sein. Noch einmal, Herr Regierungschef: Das kann ich nicht nachvollziehen. Abg. Alois Beck:
Das ist von meiner Warte aus gesehen gut nachvollziehbar. Wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten steht, dann ist das erlaubt. Und wenn man heute - in diesem Bereich haben Sie auch sicher Erfahrung - wenn man heute beispielsweise von Allfinanz spricht, wo es nicht mehr nur darum geht, Anlageberatung und Vermögensverwaltung im klassischen Sinne zu machen, sondern dass man im Zusammenhang mit der Finanzberatung eben andere Aspekte mit einfliessen lässt, sei dies Steuerberatung, Nachfolgeplanung, usw., das ist alles in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. Also, so habe ich das verstanden und so wird das in der Praxis gehandhabt.Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte eigentlich ursprünglich einen Antrag stellen. Dann haben mich aber die Ausführungen des Herrn Regierungschefs davon abgehalten, da er eigentlich meine Bedenken ausgeräumt hat, dass die Tätigkeit der Rechtsberatung wie bisher - so weit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der vorstehenden Tätigkeiten steht -, dass sie nach wir vor weiterhin erlaubt ist und das mit diesem Gesetz nicht abgeändert werden soll. Ich möchte natürlich nicht Antrag stellen und dann irgendwo Tür und Tor für Tätigkeiten öffnen, die dann wahrgenommen werden, die ich jetzt aber nicht überschauen kann. Deshalb habe ich auch auf eine Antragstellung verzichtet. Mir haben die Ausführungen genügt und ich gehe auch davon aus, dass bei eventuellen Problemen diese Ausführungen zur Interpretation herbeigezogen werden können.Abg. Ivo Klein:
Hier wird argumentiert: Es soll sich in der Praxis gegenüber der heutigen Praxis nichts ändern - und trotzdem wird das Gesetz abgeändert. Noch einmal: Das macht für mich keinen Sinn.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Wenn man nur den Gesetzestext allein liest, dann ist es verständlich, dass man sich fragt: Zu was soll das gut sein, wenn sich inhaltlich sowieso nichts ändern soll? Wenn man allerdings die Erläuterungen der Regierung auf Seite 33 des ursprünglichen Berichtes und Antrages Nr. 68/2002 liest, dann macht es schon Sinn, für sich allein betrachtet sicherlich. Die Regierung schreibt dort, dass die explizite Anführung der Rechtsberatung zu einer allzu extensiven Interpretation führen könnte. Die Regierung führt dann weiter sinngemäss aus, dass es - so ist es zumindest meiner Meinung nach zu verstehen -, dass es eigentlich von Anfang an nicht nötig gewesen wäre, das hier expressis verbis anzuführen. Warum es trotzdem expressis verbis angeführt wurde, weiss ich, ehrlich gesagt, nicht. Ich vermute, dass das auf einen Gesetzestext aus den 70er Jahren, wenn nicht sogar auf das Landesgesetzblatt 1968 Nr. 33, zurückgeht. Ich bin der Meinung, dass die Materialien, das heisst, diese Erläuterung der Regierung und nicht zuletzt auch die heutigen Erklärungen des Herrn Regierungschefs mit Sicherheit Gewähr genug sind, dass ein Treuhänder in Zukunft nicht befürchten muss, sich rechtswidrig zu verhalten, wenn er auch weiterhin Rechtsberatung im Rahmen der ihm zustehenden Tätigkeiten, wie sie sonst in diesem Art. 7 dargestellt werden, erteilt. Also, da hätte ich persönlich als Treuhänder sicher keine Bedenken. Abg. Rudolf Lampert:
Zur Präzisierung und auch als Beispiel: Vorhin wurden verschiedene Beispiele aufgeführt. Ich gehe davon aus, dass zu einer Vermögensplanung auch eine Nachlassplanung erlaubt sein muss. Das ist für mich ein Beispiel, wie es auch künftig noch möglich sein muss und wie es in der Vergangenheit auch möglich war. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Landtagsvizepräsident hat mich beim Bst. b überzeugt. Ich wollte hier die nachträgliche Korrektur noch anbringen. Aber wie er ausgeführt hat, macht es hier durchaus Sinn, das so stehen zu lassen, also «Übernahme von Verwaltungsmandaten». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann kommen wir zum Antrag des Landtagsvizepräsidenten. Er beantragt, in Art. 7 Abs. 1 Bst. b die Worte «Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie» zu streichen und in diesem Artikel steht dann nur noch «Übernahme von Treuhänderschaften». Analog würde dann in Abs. 2 Bst. b ebenfalls die Worte «Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie» gestrichen und es würden nur die Worte «Übernahme von Treuhänderschaften» stehen bleiben. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir ab über Art. 7. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 ist somit genehmigt. Dann kommen wir zu Art. 8. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 Abs. 1 bis 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer der Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilt worden.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, die Gesetzesvorlage zu verlesen. Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Aus denselben Gründen wie bei Art. 7 des Treuhändergesetzes, hier allerdings bei der wesentlichen Gesetzesbestimmung, nämlich bei Art. 180a PGR selbst, stelle ich Abänderungsanträge, die auf dasselbe Ziel hinauslaufen wie der vorher gestellte Antrag. Ich kann mich dabei nicht darauf beschränken, die Abänderungsvorstellungen der Regierung einfach abzulehnen, und zwar deshalb, weil die Wohnsitzfrage auf jeden Fall geklärt werden muss und daher Abs. 1 auf jeden Fall in diesem Sinn geändert werden muss. Ich stelle daher den Antrag, die Absätze 1 und 2 wie folgt abzuändern: Abs. 1: «Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein dauernd in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer besitzen». Statt der Worte «gemäss dem Gesetz über die Treuhänder» kommen die Worte wie sie jetzt im Gesetz diesbezüglich drinnen stehen. Abs. 2 würde demnach gemäss meinem Abänderungsantrag lauten: «Gleichgestellt sind in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte EWR-Staatsangehörige oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die» - und von hier weg kommt jetzt die Abänderung - «die einen den Anforderungen von Abs. 1 entsprechenden, von der Regierung, durch Gesetz oder Staatsvertrag anerkannten Ausbildungsnachweis besitzen, zu einem Rechtsanwalt, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, zu einer Treuhandgesellschaft oder Revisionsgesellschaft oder zu einer Bank in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben». Das ist nur der erste Satz. Zum 2. Satz von Abs. 2 stelle ich keinen Abänderungsantrag. Die Formulierung des Abänderungsantrages entspricht wörtlich der bisherigen Fassung. Auch hier ist es so, dass in Folge der Änderung der Wohnsitzvoraussetzungen ein Abänderungsantrag gestellt werden muss. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben die Diskussion ja vorhin schon geführt, nämlich die Diskussion der strikten Trennung der beiden Berufsfelder des Treuhänders und des Rechtsanwalts. In diesem Sinne und auch im Sinne der Erklärungen, die die Regierung noch einmal dazu abgegeben hat, ersuche ich Sie, diesem Antrag Folge zu leisten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Diesem Antrag des Landtagsvizepräsidenten?Regierungschef Otmar Hasler:
Nein, diesem Antrag der Regierung. Noch spreche ich für die Regierung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, darf ich den Herrn Landtagsvizepräsidenten bitten, den Antrag nochmals zu verlesen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Der Antrag lautet: Abs. 1: «Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein dauernd in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer besitzen».Abs. 2: «Gleichgestellt sind in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte EWR-Staatsangehörige oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die einen den Anforderungen von Abs. 1 entsprechenden, von der Regierung, durch Gesetz oder Staatsvertrag anerkannten Ausbildungsnachweis besitzen, zu einem Rechtsanwalt, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, zu einer Treuhandgesellschaft oder Revisionsgesellschaft oder zu einer Bank in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben». Der 2. Satz von Abs. 2 bleibt unverändert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht gutgeheissen. Dann stimmen wir ab über den Antrag der Regierung Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5 (neu). Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich stelle auch hier einen Abänderungsantrag, allerdings einen anderen vom Charakter her als die bisherigen Anträge. Und zwar ist mir zugegebenermassen aufgrund des Schreibens der Treuhändervereinigung vom 14.11.2002, das wahrscheinlich allen Abgeordneten zugegangen ist, erst aufgefallen, dass die Regierung hier bei der Übergangsbestimmung in Abs. 2 den bisher in der Übergangsbestimmung enthaltenen Passus im Umfang des § 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26.10.2002 über die Abänderung des PGR weggelassen hat. Das würde bedeuten, dass jetzt nicht nur dann, wenn eine entsprechende Zusatzausbildung gemacht wird, wogegen meiner Meinung nach gar nichts einzuwenden ist, eine neuerliche Erweiterung der möglichen Kompetenz der so genannten kaufmännisch Befähigten erfolgt, sondern auch grundsätzlich; dass sie nämlich unabhängig von den bisher gehandhabten Mandaten jede Art von Mandat neu übernehmen können, also nicht nur für diejenigen Verbandspersonen, für die sie bereits bisher solche Mandate innegehabt haben. Und wie die Treuhändervereinigung in ihrem Schreiben, das, wie ich annehme, Ihnen allen vorliegt, auf Seite 5 zutreffend - muss ich einräumen - schreibt, würde das die angestrebte qualitätsmässige Verbesserung wieder rückgängig machen. Ich zitiere: «Die liechtensteinische Treuhändervereinigung möchte bezüglich dieser Streichung doch darauf hinweisen, dass hier das bestehende Qualitätssicherungssystem in einem nicht unwesentlichen Bereich wieder aufgeweicht wird und im Sinne der Qualitätssicherung spricht sich daher die liechtensteinische Treuhändervereinigung ganz vehement und klar für die Beibehaltung des vorerwähnten Passus so wie in der ursprünglichen Gesetzesvorlage vorgesehen aus. Es darf das erreichte Qualitätsniveau nicht wieder abgebaut werden».Ich schliesse mich dieser Begründung an und stelle daher den Antrag, Abs. 2 erster Satz dieser Übergangsbestimmung wie folgt zu formulieren: «Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin im Umfang des § 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26.10.2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts - Landesgesetzblatt 2000/Nr. 279 - während 5 Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben».Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir wollten diese Änderung natürlich schon nicht stillschweigend hier einbringen, wir haben sie auf Seite 26 der Stellungnahme ausführlich begründet. Zuerst aber noch zum Abs. 1: Nach mehrmaligem Durchlesen scheint mir der Vorbehalt mehr verwirrend als klärend zu sein. Ich glaube hier, Abs. 1 ist klarer, wenn wir sagen: «Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind weiterhin hierzu befugt». Also, der Verweis auf Abs. 2 verwirrt mehr als er irgendetwas klarstellt. Ich beantrage deshalb, den herauszunehmen und ändere den Regierungsantrag so ab. Zum Abs. 2 und auch zum Schreiben des Treuhänderverbandes: Wir haben in der Regierung nach der 1. Lesung diese Übergangsbestimmung noch einmal intensiv diskutiert und uns die Fragen gestellt: Was ist denn das Ziel? Was ist der Zweck? In der 1. Lesung hat man ja auch das Gleichbehandlungsgebot sehr ausführlich diskutiert und festgestellt, dass gerade das Verbot, neue Mandate anzunehmen, natürlich auch für die Berufsausübung dieser kaufmännisch Befähigten sehr einschneidend ist. Die Zielsetzung der Regierung mit der Übergangsbestimmung ist, innerhalb einer absehbaren Zeit diese Problematik abschliessend zu lösen. Wir haben hier eine Übergangsfrist von 5 Jahren und innerhalb dieser 5 Jahre muss der Lehrgang gemacht werden. Wenn der Lehrgang nicht gemacht wird, dann verfällt diese Bewilligung bzw. diese Befähigung. Also, das heisst: Wenn innerhalb von 5 Jahren die vorgeschriebene Ausbildung nicht gemacht wird, dann kann diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Das scheint mir vorausblickend sehr wichtig zu sein, das scheint mir auch der Vorteil zu der Lösung zu sein, die der Landtag damals gewählt hat. Denn mit der Lösung, die der Landtag mit der Abänderung des PGR gewählt hat, können die kaufmännisch Berechtigten zeitlebens die Mandate, die sie bis Ende 1999 gehabt haben, weiter ausführen. So, nach der Lösung der Regierung, wird innerhalb von 5 Jahren dieser Ausbildungsnachweis verlangt. Und erst wenn dieser Ausbildungsnachweis vorliegt, kann dann weiterhin dieser Beruf ausgeübt werden. Vorausblickend gesehen scheint mir diese Lösung die bessere Lösung und auch angemessen zu sein. Was kann in der Qualitätssicherung des Finanzplatzes passieren? Die Mandate bis Ende 1999 können sie ja weiterhin wahrnehmen. Gut, jetzt kann man sagen: In diesen 5 Jahren können noch neue Mandate hinzukommen, aber vom Prinzip her können die kaufmännisch Befähigten weiterhin tätig sein. Nur wird hier gesagt: Nach diesen 5 Jahren muss der Ausbildungsnachweis vorhanden sein, ansonsten verfällt diese Bewilligung. Und von daher scheint der Regierung diese Regelung in diesem Kontext angemessen zu sein und vorausschauend auch besser die Qualität in diesem Bereich zu sichern. Abg. Alois Beck:
Es ist hier zugegebenermassen schwierig, eine optimale Lösung zu finden, weil eine Übergangsbestimmung bereits existiert und hier gewisse Tatsachen bereits gesetzt wurden. Ich habe das Schreiben der Treuhändervereinigung auch gelesen. Hier wird vom Qualitätssicherungssystem geschrieben und hier soll eine Aufweichung passieren. Ich habe mir lange überlegt, ob das wirklich so ist. Mit der jetzt gültigen Regelung ist es meiner Ansicht nach eben nicht so, dass hier eine wirkliche Qualitätssteigerung hineingekommen ist. Vielmehr ist es doch so, dass hier eine gewisse Einschränkung der Tätigkeit vorgenommen wird - ich sage mal quantitativ - aber von der Qualität her hat sich mit dem bisherigen System gar nichts verbessert. Die wurden nicht zu etwas verpflichtet, wie es jetzt mit diesem Ausbildungsnachweis vorgesehen ist, dass dann nachweislich die Qualität gesteigert werden soll. Das ist für mich hier der zentrale Punkt. Und man war ja nie ganz so glücklich mit der bestehenden Lösung und es wird, wie gesagt, keine optimale Lösung geben. Aber ich sehe doch die jetzt von der Regierung vorgeschlagene Lösung als die in diesem bestehenden Rahmen sinnvollste Lösung an. Deshalb werde ich diese hier unterstützen.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich nicht nur den Worten des Abg. Alois Beck anschliessen, sondern auch dem neuen Vorschlag der Regierung. Wir müssen schon ein bisschen gerecht sein und schauen, wie wir mit Besitzstandswahrungen umgehen. Das Ziel hier ist eine Besitzstandswahrung in dem Sinn, als dass es eine Übergangsfrist ist und nicht einfach eine Besitzstandswahrung. Neu wird sie gekoppelt für jene, die diese Tätigkeit fortsetzen wollen, mit einer - denke ich, und das kann man hier herauslösen - adäquaten Ausbildung. Für jene Personen, die schon etwas älter sind, eine Weiterbildung, Nachbildung oder was auch immer. Ich glaube, hier hat man für einen Entscheid des Landtages im Rahmen des neuen PGR vor zwei Jahren eine zielführende Übergangslösung gefunden. Ich möchte auch noch zur vorhergehenden Diskussion sagen: Wir müssen auch schon ein bisschen Acht geben, dass wir das Qualitätsbewusstsein unserer Berufsleute nicht bis in alle Höhen hinauf durch Gesetze und in gewisse Kategorien und Schachteln festlegen. Irgendwann wird uns dann das zur Schwäche, wenn die Durchlässigkeit nicht mehr gewährt ist. Wir haben dann diese Drei-Kreise-Regelung oder wie es immer ist. Vor dem möchte ich warnen. Ich schaue dem jetzt schon etwa 10 Jahre in verschiedenen Bereichen zu. Und die Diskussion von vorher, alles so aufzusplitten, wer was exakt darf und wer nicht, in an sich verwandten Bereichen, in sich zusammenhängenden Bereichen, das macht mir Sorgen, wie es der Landtagsvizepräsident zum Ausdruck gebracht hat, auch wenn es nicht um ihn oder in diesem Fall jetzt nicht um mich geht, sondern um die zukünftige Generation an qualifizierten und motivierten Berufsleuten in unserem Land. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort? Das ist nicht der Fall. Dann darf ich den Herrn Landtagsvizepräsidenten vor der Abstimmung über seinen Antrag nochmals bitten, weil mehrere Sätze in Abs. 2 geändert werden, diesen Antrag nochmals zu formulieren.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Der Antrag lautet, Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung Satz 1, also nur den Satz 1, der restliche 2. und 3. Satz bliebe unverändert, wie folgt abzuändern: «Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin im Umfange des § 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26.10.2000 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts - LGBl. 2000 Nr. 279 - während 5 Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört, die Übergangsbestimmung II. Abs. 2 wie gehört abzuändern. Wer diesem Abänderungsantrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über II. Übergangsbestimmung ab. Wer dieser Übergangsbestimmung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit können wir weiterlesen.
III. wird verlesen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung behandelt und gutgeheissen.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.§ 26 wird verlesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Nur der guten Ordnung halber, weil ich hier keine Abänderungsanträge stellen muss, weil einfach diese Bestimmungen meiner Meinung nach unnötig sind und die bisher gültigen Bestimmungen aufrecht bleiben sollten, möchte ich trotzdem festhalten, dass ich nach wie vor, wie schon in der 1. Lesung, der Meinung bin, dass es bei einer plausiblen Interessenabwägung, die nicht nur die von der Regierung angeführten Interessen gewisser Berufsleute berücksichtigt, sondern auch die Interessen der Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, die sich keineswegs in allen zivilgerichtlichen Verfahren, die sie bei Gericht einleiten, von einem Anwalt vertreten lassen wollen, wenn sie nicht, wie jetzt hier von der Regierung offenbar dazu gezwungen werden sollen, der Meinung bin, dass es nicht nötig ist, einen Anwaltszwang - welcher Art auch immer - in zivilgerichtlichen Verfahren einzuführen. Es gibt durchaus - entgegen der Meinung des Herrn Regierungschefs, wie er diese bei der 1. Lesung zum Ausdruck gebracht hat - es gibt durchaus, gerade in zivilgerichtlichen Verfahren, zahlreiche Fälle, wo Leute sich nicht nur selbst vertreten, sondern, öfter sogar von der Zahl her, von Familienmitgliedern, die sich da sicherer fühlen oder glauben, dazu befähigt zu sein, vertreten lassen. Ich finde, man sollte der Bevölkerung nicht den Eindruck geben, dass man sie in die Anwaltskanzleien gewissermassen treiben will und dass sie dort Geld ausgeben müssen, wenn sie überhaupt Gehör vor einem Richter finden wollen. Das trifft auf die Vorschläge der Regierung in unterschiedlichem Masse zu. Es ist nicht in allen Verfahren, die wir hier jetzt behandeln werden und in allen Instanzen gleichartig. Aber es fängt damit an, dass in gewissen Verfahren, wenn man nicht höchstpersönlich seine Sache vertreten will, man dann nur mit einem Rechtsanwalt als Vertreter kommen kann, auch nicht mit dem Vater, nicht mit dem Sohn, nicht mit dem Bruder, sondern nur mit einem Rechtsanwalt. Ich kenne zahllose Verfahren, an denen ich selbst beteiligt war und bin und andere Parteien vertrete, wo sich Parteien in - seien es erbrechtliche Auseinandersetzungen, sei es was auch immer - durchaus und gar nicht ohne Erfolg - in einigen Fällen einfach von Familienangehörigen vertreten lassen. Ich finde es völlig überflüssig, das hier mit einem Federstrich zu beenden, nur weil man der Meinung ist, dass man dem Institut des Einvernehmens-Anwalts mehr Gewicht geben soll. Ich spreche mich daher gegen diese Gesetzesänderungen aus. Ich werde diesen Bestimmungen daher durch die Bank nicht zustimmen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben in der 1. Lesung diese Diskussion auch schon geführt. Es ist durchaus eine Güterabwägung, ob man diesen relativen und in bestimmten Fällen absoluten Rechtsanwaltszwang einführen will oder nicht. Ich respektiere durchaus die Argumente, die dagegen vorgebracht werden. Die Regierung hat diese Argumente einfach gegeneinander abgewogen. Es scheint mir schon auch im Interesse des Mandanten zu sein, gerade, wenn es darum geht, dass niedergelassene Rechtsanwälte die Vertretung übernehmen, dass hier gewährleistet wird, dass diese Kenntnisse im liechtensteinischen Recht haben und auch Kenntnisse im liechtensteinischen Verfahrensrecht garantiert sind und das Institut des Einvernehmens-Anwalts diese Kenntnisse bzw. diese Voraussetzungen eben garantieren. Diese Abwägung gilt es zu treffen, und je nachdem kommt man auf die eine oder andere Seite. Die Regierung meint, dass sie mit diesem Vorschlag, wie sie ihn hier hat, nämlich in bestimmten Verfahrensstadien einen relativen Rechtsanwaltszwang und dann vor dem Höchstgericht einen absoluten Rechtanwaltszwang einzuführen, diese Abwägungen durchaus getroffen hat und bleibt deshalb bei ihrem Vorschlag.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef. Was ich nicht verstehe in Ihrer Argumentation ist, warum Sie die Interessen des Mandanten, der ohnehin einen Rechtsanwalt nehmen will, stärker schützen als die Interessen des Rechtssuchenden, der sich eben von einem Freund oder Familienmitglied begleiten und vertreten lassen will. Ich finde, der, der das will, nämlich der junge Mann, der mit seiner Mutter geht, oder die Grossmutter, die ihren Enkel als Vertreter mitnehmen will, das ist doch eigentlich nach meinem Dafürhalten der sozial Schwächere. Und den sollen wir doch schützen, und nicht eine Person, die ohnehin einen Anwalt nimmt. Der muss dann selbst die Vernunft haben, den rechtserfahrenen und inländisch erfahrenen Anwalt zu nehmen. Also, ich gewinne durchaus dem Antrag des Herrn Landtagsvizepräsidenten etwas ab, ich sympathisiere damit und werde diesen Antrag auch unterstützen.Abg. Ivo Klein:
Ich werde den Antrag des Landtagsvizepräsidenten ebenfalls unterstützen, aber aus einer anderen Überlegung. Wir regulieren und regulieren in diesem Staat. Wir erhöhen die Kosten - ich habe das gestern gesagt - nicht nur für den Staat, sondern auch für den Bürger. Und ich glaube, hier sollte man das Wahlrecht wirklich dem Bürger überlassen. Darum werde ich den Antrag des Landtagsvizepräsidenten unterstützen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meines Wissens hat der Herr Landtagsvizepräsident keinen Antrag gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass er der Gesetzesvorlage nicht zustimmen wird. Habe ich das richtig verstanden?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Formell ist das richtig, Herr Präsident, aber inhaltlich ist es aber vielleicht zweckmässig, darauf hinzuweisen, dass, wenn man jetzt zum Beispiel dem § 26 der Regierungsvorlage nicht zustimmt, ohne einen Antrag zu stellen, dann bleibt einfach der bisherige § 26 aufrecht. Und der bisherige § 26 lautet: «Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden». Dies also nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, wie in der Regierungsvorlage, sondern in jedem Stadium des Verfahrens.In diesem Sinne brauche ich keinen förmlichen Antrag zu stellen, weil meine Intention geht darauf, den heutigen Rechtszustand, der durch die Regierungsvorlage verändert werden soll, beizubehalten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
So habe ich das auch verstanden. Abg. Renate Wohlwend:
Herr Präsident. Ich habe einen wichtigen Teil vergessen. Beim relativen Anwaltszwang, eben dort wo die Regierung meint, in zweiter Instanz oder im schöffengerichtlichen Verfahren sich nicht vertreten oder begleiten lassen zu dürfen, stütze ich die Idee des Herrn Landtagsvizepräsidenten oder hätte das auch von mir aus vorgebracht. Aber, ich denke, dass es durchaus der Qualität zuträglich ist, in der obersten Instanz einen Rechtsanwalt beizuziehen, wenn man sich begleiten und beraten lassen will.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit § 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir zurück auf das Votum bzw. den indirekten Antrag des Landtagsvizepräsidenten und dann bleibt die alte Regelung bestehen. Es sind 9 Stimmen. Damit ist dieser Paragraph nicht angenommen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe mich schon länger gemeldet. Ich glaube, dass der Artikel gar nicht gelesen wurde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Den Artikel hat man gelesen.Abg. Rudolf Lampert:
Dann ist das in der Diskussion untergegangen. Entschuldigung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Artikel ist gelesen worden, über den Artikel ist abgestimmt worden, der Artikel hat nur 9 Stimmen bekommen. Damit ist dieser Artikel nicht angenommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26a steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Ich stelle hier im Sinne dessen, was ich vorher gesagt habe, den Antrag, dass auch im Rechtsmittelverfahren jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie müssen ja einen formulierten Antrag einbringen.Abg. Renate Wohlwend:
Mein Antrag lautet wie folgt: «Im Rechtsmittelverfahren in streitigen Zivilsachen vor dem Obergericht kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit zugestimmt.Wir stimmen jetzt noch über § 26a ab.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Aber mir ist jetzt in diesem ganzen Tumult nicht ganz klar, ob das ein Zusatz zu diesem Artikel ist oder ob das anstelle dieses Artikels ist. Wenn das vielleicht noch klargestellt werden kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Abg. Renate Wohlwend: Können Sie bitte Ihren Antrag nochmals klar formulieren?Abg. Renate Wohlwend:
Mein Antrag, obwohl die Kollegen mir schon zugeflüstert haben, das ist doppelt gemoppelt, aber mein Antrag zu § 26a lautet: «Im Rechtsmittelverfahren in streitigen Zivilsachen vor dem Obergericht kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ist das ein Zusatz? Die Frage des Abg. Rudolf Lampert war: Ist das ein Zusatz zum bestehenden § 26a oder ist das eine Änderung des § 26a?Abg. Renate Wohlwend:
Das ist eine Änderung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Okay, dann ist es eine Änderung. Dann müssen wir auch nicht mehr abstimmen, weil der § 26a in der abgeänderten Form eine mehrheitliche Zustimmung gefunden hat.Wir fahren mit der Verlesung von § 26b fort. § 26b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 26b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem § 26b in der hier vorliegenden Fassung wurde nicht zugestimmt.Abg. Alois Beck:
Ich habe eine kleine Zwischenbemerkung: Ich frage mich: Macht diese Behandlung jetzt überhaupt noch Sinn?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir haben die Gesetzesvorlage nach meiner Ansicht zu lesen und dann abzustimmen.Dann lesen wir § 26c.§ 26c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 26c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 26c einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abg. Peter Sprenger:
Ich wollte nur bemerken: Für den Fall, dass er eine Mehrheit findet, wäre es sinnvoll, dass man ihn dann in § 26b umbenennt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass, nachdem die Art. 26a und 26b nicht angenommen worden sind, Art. 26c völlig sinnlos ist und er sollte vom Inhalt her eigentlich von der Regierung zurückgezogen werden. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nachdem § 26, wie er von der Regierung vorgeschlagen wurde, vom Landtag abgelehnt wurde und damit ja hier absolut feststeht: «Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden», machen die anschliessenden Änderungen natürlich keinen Sinn mehr.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
II. schon, Herr Regierungschef, weil das ist ja ganz etwas anderes, da ändern Sie nur das Wort «Advokat» in «Rechtsanwalt». Das kann man auf jeden Fall machen. Regierungschef Otmar Hasler:
Ich habe hier von 26a, 26b und 26c gesprochen. Das macht dann keinen Sinn, weil ja § 26 in der ursprünglichen Fassung stehen gelassen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann ist er zurückgezogen? Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, er ist zurückgezogen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir II. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung ohne die §§ 26b und 26c: Wer der Abänderung der Zivilprozessordnung in der geänderten Form die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit haben wir diesem Gesetz in der abgeänderten Form zugestimmt.Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte einfach noch eine Bemerkung anbringen: Wenn später einmal irgendein Jus-Student eine Dissertation schreibt und diese Diskussion liest, dass ihm auch Folgendes klar ist: Wir haben grundsätzlich den § 26 belassen. Dort heisst es: «Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden». Und genau dasselbe haben wir jetzt mit dem § 26a noch einmal legiferiert für die Rechtsmittelstufe Obergericht. Ich möchte nicht, dass Leute, die das einmal lesen sollten, uns für Halbdebile halten. Danke.Abg. Renate Wohlwend:
Herr Kollege Sprenger. Ich habe die Regierung so verstanden, als hätte sie die §§ 26a bis 26c zurückgezogen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Wir haben einen neuen § 26a gemäss Antrag der Abg. Renate Wohlwend beschlossen, dem § 26b wurde nicht zugestimmt und der § 26c wurde von der Regierung zurückgezogen. Das ist das Ergebnis. So schlimm, wie es der Abg. Peter Sprenger gesagt hat, ist es also nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Peter Sprenger:
Ich stelle einen Rückkommensantrag, dass wir nochmals über § 26a beschliessen, weil offenbar ein Missverständnis vorgeherrscht hat, dass wir genau denselben Sachverhalt generell und dann noch einmal für die Stufe des Obergerichts in völlig identischer Weise zum Gesetz gemacht haben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Rückkommensantrag des Abg. Peter Sprenger gehört. Wer diesem Rückkommensantrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Rückkommensantrag ist gutgeheissen. Dann darf ich dem Abg. Peter Sprenger das Wort geben.Abg. Peter Sprenger:
Ich ersuche die Regierung, diesen Art. 26a zurückzuziehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Jetzt hat doch der Landtag über diese Gesetzesänderung abgestimmt. Es geht jetzt natürlich nicht, dass die Regierung ein Gesetz zurückzieht.Abg. Peter Sprenger:
Dann beantrage ich Streichung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich um etwas Geduld bitten, Herr Abg. Sprenger.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Wenn wir auf § 26a ZPO zurückkommen, dann müssen wir die Abstimmung über den Antrag der Abg. Renate Wohlwend noch einmal durchführen. Sollte dieser Antrag jetzt keine Mehrheit finden, dann müsste über den Regierungsantrag abgestimmt werden, ausser der Regierungschef würde ihn vorher zurückziehen.Abg. Peter Sprenger:
Anschluss an den Vorredner.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte jetzt noch einmal zur Klärung für einen Nichtjuristen hier etwas fragen: Ist der alte § 26 allgemein gültig? Und wenn der allgemein gültig ist, dann frage ich mich: Brauchen wir noch einmal einen spezifischen Artikel? Und insofern, falls dem so ist, hat der Rückkommensantrag des Abg. Peter Sprenger doch Sinn, weil dann haben wir etwas allgemein für alles geregelt. Und dann machen wir für das Obergericht separat nochmals eine spezielle Bestimmung, die nach meinem Dafürhalten, wenn ich das als Nichtjurist richtig verstanden habe, völlig überflüssig ist.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das ist richtig. Aber dann müssen wir das Vorgehen, das der Landtagsvizepräsident vorgeschlagen hat, wählen, nämlich zurückkommen und dann über den Abänderungsantrag der Abg. Renate Wohlwend abstimmen. Wenn der abgelehnt wird, wird die Regierung den Art. 26a zurückziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nach diesem doch etwas verwirrenden Ablauf möchte ich die Abg. Renate Wohlwend bitten, den Antrag nochmals zu formulieren.Abg. Renate Wohlwend:
Ich habe tatsächlich vor einigen Minuten in der Hitze des Gefechts, weil ich gedacht habe, ich versäume die grosse Chance, meinen Antrag zu stellen, übersehen, dass der Antrag keinen Sinn macht. Ich ziehe den Antrag deshalb zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Und jetzt ist die Regierung aber am Zug.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich frage mich jetzt: Ist das überhaupt möglich, Frau Abg. Wohlwend? Der Landtag hat ja darüber abgestimmt. Können Sie das einfach jetzt zurückziehen oder muss der Landtag nicht noch einmal darüber abstimmen, bevor die Regierung dann zurückziehen kann?Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Ich glaube, dass das Verfahren nur dann sauber ist, wenn wir jetzt darüber abstimmen, einen Paragraphen, den wir schon beschlossen haben, jetzt einfach wieder aufgrund des Rückkommensantrages zu löschen bzw. diesen aus der Vorlage zu streichen. Und nur das kann der Antrag sein, denn wir haben über den Antrag der Abg. Wohlwend abgestimmt, anschliessend über den Artikel gesamthaft abgestimmt und somit gibt es nur den einen Weg, diesen Artikel gesamthaft zu löschen.Abg. Renate Wohlwend:
Ich denke auch, dass der Gesamtlandtag jetzt über meine neue Idee, den Antrag zurückzuziehen, abstimmen muss.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, der Rückkommensantrag wurde angenommen. Dann stellen Sie nun Antrag auf Rückzug Ihres ursprünglichen Antrages?Abg. Renate Wohlwend:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir jetzt über Ihren Rückzugsantrag ab - Entschuldigung.Abg. Ivo Klein:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jetzt die Abg. Renate Wohlwend noch einmal einen Rückzugsantrag über einen Artikel, der bereits beschlossen ist, stellen kann. Sie muss doch Antrag stellen, diesen Artikel zu streichen.Abg. Renate Wohlwend:
Vielleicht sollten wir vorsichtshalber über beide abstimmen. Ich weiss es nicht, Herr Präsident.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich glaube, jetzt braucht es wirklich ein klärendes Wort. Darf ich dem Herrn Landtagsvizepräsidenten das Wort geben?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. So schwierig ist es doch meiner Meinung nach gar nicht. Wir haben über einen Rückkommensantrag abgestimmt, das heisst, wir sind auf die Vorlage gesamthaft zurückgekommen und daher sind wir wieder im Stadium vor der Abstimmung über den Änderungsantrag der Abg. Renate Wohlwend. Wir müssten daher, wenn sie den Antrag nicht zurückziehen würde, erneut über ihren Antrag abstimmen. Wenn sie ihren Antrag aber zurückzieht, dann gibt es über ihren Antrag meiner Meinung nach nichts mehr abzustimmen.Ich habe nichts dagegen, über einen Antrag, wie von Ihnen vorgesehen, bevor sich der Abg. Klein zu Wort gemeldet hat, abzustimmen. Es tut niemand weh. Aber wirklich notwendig von der Geschäftsordnung her ist es eigentlich nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann verzichte ich darauf, den Antrag zurückzuziehen.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Landtagsvizepräsident. Sie sind der Jurist. Ich bin aber der Ansicht, dass wir einen Artikel beschlossen haben und wir kommen jetzt auf Art. 26a zurück. Ich kann Antrag stellen, den bereits beschlossenen Art. 26a wieder zu löschen. Ich stelle hiermit Antrag, Art. 26a zu streichen. Meines Erachtens ist das der einzig saubere Weg. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, dazu teile ich Ihre Ansicht. Dann haben Sie einen Antrag gestellt, Art. 26a zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist somit gutgeheissen.Nun ist die Regierung am Zug.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Den § 26a, wie er hier vorgeschlagen wurde, ziehe ich zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir noch über die Gesamtvorlage abzustimmen. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir dieser Gesetzesvorlage zugestimmt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich wollte nur noch für das Protokoll und auch für den Rechtsdienst klarstellen, dass das, was wir unter II. und unter III. beschlossen haben, jetzt um eine römische Ziffer nach vorne rückt. Also, die Wortänderungen in den vielen Paragraphen unter II. gehören jetzt zu I. Das ist jetzt überhaupt der einzige Inhalt von I. und das In-Kraft-Treten wird zu II.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Dann unterbrechen wir jetzt die Sitzung bis 17.00 Uhr.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (VON 16.35 BIS 17.00 UHR)
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Beratungen in der öffentlichen Landtagssitzung fort. Ich möchte Ihnen noch Folgendes mitteilen: Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und nach Rücksprache mit der Regierung werden wir Traktandum 24 - Kenntnisnahme der Grundsatzerklärung vom 2. Oktober 2002 zur nationalen Telekommunikationspolitik - auf die Dezember-Sitzung verschieben. Es ist aber der allgemeine Wunsch, dass wir heute, Freitag, die November-Landtagssitzung mit den übrigen Traktanden erledigen. Ich hoffe somit weiterhin auf eine sehr speditive Behandlung der Vorlagen.Damit kommen wir zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung: Wir lesen auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. § 24 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 24 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 24 Abs. 2 und 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
§ 27 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 27 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann haben wir noch die Schlussabstimmung vorzunehmen: Wer dem Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann haben wir auch diese Gesetzesvorlage verabschiedet.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ALLGEMEINE LANDESVERWALTUNGSPFLEGE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Art. 32 Abs. 1a (neu)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Nur zur Klarstellung möchte ich vor der Abstimmung erwähnen, dass dies wieder eine Bestimmung ist, die meiner Meinung nach nicht erlassen werden sollte, weil gerade vor der VBI in Verwaltungssachen mit voller Entscheidungskognition jede inländische Partei - hier geht es ja im Unterschied zu den Gerichten praktisch immer um wirklich inländische Sachverhalte - sich auch selbst oder durch einen Verwandten oder Bekannten - oder wen auch immer - vertreten lassen können sollte. Dies im Unterschied zur vorher verabschiedeten Strafprozessordnung, wo heute schon in der Strafprozessordnung vorgesehen ist, dass bei Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Kriminalgericht - und das waren ja die, von denen diese Bestimmung gehandelt hat - Verteidigerzwang besteht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir abstimmen. Wer Art. 32 Abs. 1a (neu) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit wurde diesem Artikel nicht zugestimmt. Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nachdem ja auch in der ZPO dieser Anwaltszwang fallen gelassen worden ist, so ist das eigentlich auch hier konsequent, wenn er nicht eingeführt wird. Die Regierung zieht die Vorlage zurück. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist diese Vorlage seitens der Regierung zurückgezogen worden.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STAATGERICHTSHOFGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zum Gesetz über die Abänderung des Staatgerichtshofgesetzes:Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall.Dann bitte ich, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 18bis wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18bis einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Artikel ebenfalls nicht angenommen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich meine, es handelt sich hier um legistische und nicht um inhaltliche Korrekturen, wenn es hier um Sachüberschriften geht, die in den folgenden Artikeln abgeändert werden.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Es handelt sich um Änderungen, die nur dann notwendig werden, wenn ein Art. 18bis eingefügt wird, indem die Überschriften neue Grossbuchstaben bekommen hätten. Also, die sind dadurch unnötig geworden. Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, dann ziehe ich diese Vorlage ebenfalls zurück, nachdem ja Art. 18bis abgelehnt worden ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit ist auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes zurückgezogen. Wir haben somit Traktandum 19 erledigt.-ooOoo-