ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTES (PGR), IAS-VERORDNUNG (NR. 103/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zu Traktandum 30: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (IAS-Verordnung). Bericht und Antrag der Regierung Nr. 103/2003. Der Bericht und Antrag, den wir in 1. Lesung behandeln, steht zur Diskussion. Abg. Adrian Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Abend. Als Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Lissabon im März 2000 wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen zu beschleunigen. Es wurde darauf gedrängt, dass Schritte in die Wege geleitet werden, um die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen börsenkotierter Unternehmen zu erhöhen. Am 13. Februar 2001 hat die EU-Kommission in einer Mitteilung das zukünftige Vorgehen bezüglich Rechnungslegungsstrategie in der EU veröffentlicht. Am 19. Juli 2002 ist die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in Kraft getreten. In dieser Verordnung wird von allen börsenkotierten Gesellschaften gefordert, ihre konsolidierten Abschlüsse nach einheitlichen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, und zwar nach den International Accounting Standards. Die neuen Vorschriften sind spätestens ab 2005 anzuwenden. Die Verordnung sieht zudem gewisse Wahlrechte vor. Sie gestattet es den EU- und damit auch den EWR-Ländern, die Anwendung der International Accounting Standards auch für den Einzelabschluss zu verlangen oder zu erlauben. Damit die internationalen Rechnungslegungsstandards angewendet werden können, müssen sie durch die EU-Kommission übernommen und als Kommissionsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden.In Liechtenstein stellt sich die Situation so dar, dass die 4. und 7. EU-Richtlinie sowie die Bankbilanzrichtlinie in liechtensteinisches Recht übernommen wurden. Die geltenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR sind erstmals für das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden. Sie erlauben börsenkotierten Gesellschaften, den konsolidierten Geschäftsbericht auch nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der konsolidierte Geschäftsbericht im Einklang mit den erwähnten EU-Richtlinien steht. Alle übrigen Gesellschaften haben somit ab dem Geschäftsjahr 2002 nicht mehr die Möglichkeit, ihren Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Für sie gelten neu ausschliesslich die Rechnungslegungsvorschriften des PGR. Diese Situation ist natürlich für solche Unternehmen problematisch, die bisher internationale Standards angewendet haben. Deshalb hat die Regierung, basierend auf dem Verordnungsentwurf der EU, bereits im Jahre 2001 durch die Stabsstelle EWR eine Umfrage bei den betroffenen Wirtschaftskreisen durchgeführt. Die Wirtschaftsverbände haben sich einhellig dafür ausgesprochen, die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards grundsätzlich für alle Unternehmen zu erlauben. Die Regierung ist diesem Wunsch nachgekommen und hat im Interesse der Wirtschaftsverbände die Wahlrechte so ausgestaltet, dass für alle Unternehmen die grösstmögliche Flexibilität gegeben ist. Somit werden ausschliesslich börsenkotierte Unternehmen verpflichtet, spätestens ab 2005 den konsolidierten Geschäftsbericht unter Anwendung der International Accounting Standards zu erstellen. Allen übrigen Gesellschaften steht es frei, aufgrund dieser vorgeschlagenen Gesetzesanpassung den Geschäftsbericht unter Anwendung der PGR-Bestimmungen oder unter Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Das Vorgehen der Regierung zeigt, dass sie die Interessen und Anliegen der Wirtschaft ernst nimmt. Die vorgeschlagene Lösung dient jenen Unternehmen, die bereits IAS anwenden, aber nicht börsenkotiert sind. Sie erhalten mit dieser Lösung die Möglichkeit, den Geschäftsbericht weiterhin nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Die vorgeschlagene Lösung dient aber auch allen anderen nichtbörsenkotierten Unternehmen, da sie durch diese Lösung mehr Flexibilität für die Zukunft erhalten.Abg. Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Hasler hat eigentlich alles gesagt, ich gehe vollumfänglich mit ihm überein. Ich möchte einfach noch zusammenfassend meine Sicht kurz darstellen: Die geltenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR sind am 31. Dezember 2000 in Kraft getreten und kommen erstmals für das Geschäftsjahr 2002 zur Anwendung. Mit der damaligen Gesetzesänderung wurden die EU-Rechnungslegungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. Mit der nun vorliegenden Gesetzesnovelle sollten alle Unternehmen sowohl ihren Einzel- als auch ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards darstellen können. Dieses Wahlrecht ist weder auf einzelne Rechtsformen noch auf die Frage, ob eine Gesellschaft börsenkotiert ist oder nicht, eingeschränkt. Die neuen Bestimmungen sollen bereits für das Geschäftsjahr 2002 Anwendung finden. Ich erachte diese Gesetzesanpassung als notwendig, müssten ansonsten Unternehmen, die bisher nach den modernen internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert haben, ihre Buchhaltung auf einen tieferen Standard umstellen. Dieses Vorgehen würde dem Prinzip der Kontinuität bei der finanziellen Berichterstattung widersprechen. Zudem würde es einen Rückschritt bei der Transparenz bedeuten und wäre somit fachlich nicht zu vertreten. Daher begrüsse ich diesen Bericht und Antrag und bin für Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort aus dem Plenum nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Inkraftsetzung der Vorschriften soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die bis 2001 internationale Rechnungslegungsvorschriften angewandt haben, dies auch für die Geschäftsjahre 2002 und die weiteren tun können. Mit der Schaffung der Möglichkeit - nicht der Pflicht - zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um börsenkotierte Gesellschaften handelt oder nicht, und dies bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen, wird einem besonderen Bedürfnis der liechtensteinischen Wirtschaft entsprochen. Ich bin froh, dass dies die Abgeordneten auch so sehen und bedanke mich, dass Eintreten unbestritten scheint.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und wie die Frau Regierungschef-Stellvertreterin bereits festgestellt hat, Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen. Art. 196 Abs. 1, 2 und 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 196 Abs. 1, 2 und 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 197 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 197 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1092 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1092 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1099 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1099 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1100a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1100a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 1122 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1122 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich hätte hier zwei Fragen bezüglich der Fristen. Auf der einen Seite wird gesagt, dass die Einreichung beim Amt spätestens vor Ablauf des 15. Monats passieren muss. Ich möchte die Regierung fragen: Was hat zu dieser meines Empfindens doch sehr langen Frist geführt?Und die zweite Frage bezieht sich auf die Fristerstreckung: Hier heisst es ganz einfach, dass das Amt eine Fristerstreckung geben kann. Meine Frage: Gibt es da auch eine Höchstgrenze? Hier im Gesetz sehe ich das nicht. Also, gibt es da eine maximale Fristerstreckungsmöglichkeit?Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung gerne fragen: Sieht sie eine Möglichkeit, auf die Kosten dieser Publikationen einzuwirken, um hier für den betroffenen Konsumenten vielleicht einen günstigen Kostenrahmen erreichen zu können?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zu den beiden ersten Fragen des Abg. Ivo Klein, was den Ablauf nach 15 Monaten betrifft: Ich gehe davon aus, dass das auch in der Schweiz - vom OR her gesehen - so geregelt ist. Ich werde dieser Frage aber nachgehen. Und falls es nicht zu wesentlich schwierigeren Fragen kommt, die auch mündlich beantwortet werden können, möchte ich diese anlässlich der 2. Lesung dann auch mündlich beantworten, damit wir im Dezember die 2. Lesung abhalten können. Dasselbe gilt auch für die Fristerstreckung, also wie lange das dauert. Ich möchte mich hier mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt rücksprechen.Dann zur Frage der Abg. Renate Wohlwend betreffend die Publikation und die Kosten, die für den Endkonsumenten aufscheinen: Es gibt ein übliches Verrechnungssystem. Das Amt gibt den Zeitungen, die die Publikationsorgane sind, den Auftrag, das zu publizieren. Die Rechnung kommt an das Amt und das Amt leitet diese dann weiter an die entsprechenden Antragsteller, die etwas eingetragen haben möchten. Ich gehe davon aus, dass das eigentlich auch der Kostenwahrheit entspricht. Ich sehe allerdings auch, dass es teilweise für das Amt mit Mühe und Schwierigkeiten verbunden ist, die Kosten immer auch zurückerstattet zu bekommen. Ich sehe allerdings auch keinen anderen Weg. Bis heute waren die öffentlichen Publikationsorgane immer beide Landeszeitungen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 1124 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1124 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1130 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1130 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1131 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1131 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 1137 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1137 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 1139 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 1139 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1139 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1139 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-