ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS (PGR) SOWIE WEITERER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER GESETZE (TOTALREVISION DES ÖFFENTLICHKEITSREGISTERRECHTS) (NR. 102/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze (Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts). Bericht und Antrag der Regierung Nr. 102/2002. Der Bericht und Antrag der Regierung, den wir ebenfalls in 1. Lesung behandeln, steht zur Diskussion.Abg. Hugo Quaderer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Die mit dem vorliegenden Bericht und Antrag geplante Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts umfasst wenige wirkliche materielle Änderungen. In erster Linie dienen die geplanten Abänderungen des Personen- und Gesellschaftsrechts im Bereich des 18. Titels dazu, das Öffentlichkeitsregisterrecht transparenter und praxisgerechter zu gestalten. Insbesondere dient die Gesetzesvorlage aber auch dazu, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen: 1. Für die Einführung einer Öffentlichkeitsregisterverordnung und einer Gebührenverordnung und2. für die elektronische Registerführung sowie die elektronische Archivierung. Die elektronische Registerführung und Archivierung ist ein absolutes Muss. Dieser Modernisierung können wir uns nicht verschliessen. Es gilt zu bedenken, dass gemäss einer EWR-Richtlinie, der so genannten Publizitätsrichtlinie, Liechtenstein verpflichtet sein wird, ab dem Jahre 2005 das Öffentlichkeitsregister elektronisch zu führen. Die Richtlinie beinhaltet zudem die Verpflichtung, ein elektronisches Archiv zu führen, welches den Datenbestand rückwirkend auf jeweils 10 Jahre zu enthalten hat. Neben verschiedenen sprachlichen Anpassungen sind auch einige wenige materielle Änderungen vorgesehen, wie etwa:1. Die Zuständigkeit bei Sitzverlegungen ins Ausland und vom Ausland ins Inland: Wechsel von der Regierung bzw. vom Landgericht in den Aufgabenbereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.2. Das Gleiche gilt auch für die Bewilligung zur Führung nationaler oder internationaler Bezeichnungen im Wortlaut. 3. Das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Repräsentanten wird neu unter dieselbe Rechtskonsequenz gestellt wie das Fehlen eines Verwaltungsrates gemäss Art. 180a PGR.4. Begrüssenswert ist auch die Einführung weiterer Rechtsbehelfe, um die Verfahrensadministration des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu verringern. Neu kann das Amt vollzogene Änderungen und Eintragungen selbst nochmals prüfen und allenfalls Korrekturen vornehmen. Dies hat zur Folge, dass oftmals aufwändige und langwierige Beschwerdeverfahren verhindert werden können, weil das Amt eben die Möglichkeit hat, unrichtige Eintragungen selbst zu korrigieren. 5. Hinsichtlich einer Verfahrensvereinfachung werden auch die Strafbestimmungen dahingehend geändert, dass die in den Tätigkeitsbereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes fallenden Sanktionen auch von diesen verhängt werden können. Aus den dargelegten Gründen unterstütze ich den vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechts und ich spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus. Ich bin davon überzeugt, dass diese Regierungsvorlage einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Interesse unseres Finanzplatzes leistet. Abschliessend habe ich noch einige Bemerkungen und bitte die Regierung, zu diesen im Rahmen der Eintretensdebatte Stellung zu beziehen: Die Regierung erwähnt mehrfach den Erlass sowohl einer Öffentlichkeitsregisterverordnung als auch einer Gebührenverordnung. Der Bericht und Antrag ist ja letztendlich davon geprägt, dass verschiedenste Bestimmungen, die bisher im Gesetz enthalten waren, neu in einer Verordnung geregelt werden sollen. Zudem sollen in die Verordnung neu wesentliche materielle Bestimmungen aufgenommen werden. Ich bedaure es, dass es die Regierung unterlassen hat, uns diese Verordnung wenigstens im Entwurf zuzustellen. Dies hätte die Arbeit und die Einschätzung einzelner Bestimmungen der Gesetzesvorlage wesentlich erleichtert. Hinsichtlich der angekündigten Gebührenverordnung möchte ich von der Regierung wissen: Ist im Vergleich mit den bisherigen Gebühren die Einführung neuer Gebühren geplant und sind Gebührenerhöhungen oder Gebührenreduktionen vorgesehen? Art. 944 der Gesetzesvorlage sieht vor - ich habe das bereits ausdrücklich positiv gewürdigt -, dass neu das Öffentlichkeitsregister auch elektronisch geführt werden kann. Hierzu meine Fragen: Bis wann ist mit der elektronischen Registerführung zu rechnen? Ist geplant, analog zum Beispiel zum Kanton St. Gallen das Öffentlichkeitsregister insofern weiter zu öffnen, dass diese Daten auch über das Internet abgefragt werden können? Und zuletzt: Ist die elektronische Führung des Öffentlichkeitsregisters Teil des Projektes eGovernment?Abg. Jürgen Zech:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zur gegenständlichen Vorlage betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze (Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechtes) kann grundsätzlich gesagt werden, dass sie weniger die Herbeiführung materieller Änderungen zum Gegenstand hat, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die rechtlichen Grundlagen zur Einführung einer Öffentlichkeitsregisterverordnung und einer Gebührenverordnung zu schaffen. Die rein technischen Vorschriften betreffend die Abwicklung der Geschäftsfälle mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sollen künftig in der Öffentlichkeitsregisterverordnung geregelt werden. Weiter sieht die Vorlage die Möglichkeit vor, mittels Verordnung die elektronische Registerführung sowie die elektronische Archivierung der Öffentlichkeitsregisterdokumente zu regeln. Die Schaffung dieser rechtlichen Grundlagen zur Modernisierung des Registers und zur Vermeidung zukünftiger Personalaufstockung bei demselben erachte ich für unbedingt notwendig. Neben diesen grundlegenden Änderungen und verschiedenen sprachlichen Anpassungen sind einige wenige materielle Änderungen vorgesehen. So wird zum Beispiel die Anführung der Personendaten im Öffentlichkeitsregister künftig unter Anführung des Geburtsdatums geschehen und auf die Anführung der Berufsbezeichnung verzichtet. Ausserdem wird es nunmehr grundsätzlich erlaubt sein, Wohn- oder Geschäftsadresse anzuführen, analog je nach Wahl. Für die im Inland wohnhaften Personen soll die Adresse dann analog zur Vorgehensweise in der Grundbuchführung aus der zentralen Personenverwaltung des Landes bezogen werden. Dies hat den Vorteil, dass im Inland wohnhafte Personen Adressänderungen nicht mehr gesondert unter Gebührenfolge dem Öffentlichkeitsregister bekannt zu geben haben. Sitzverlegungen von Verbandspersonen ins Ausland oder vom Ausland nach Liechtenstein sollen hinkünftig nicht mehr von der Regierung bzw. dem Landgericht, sondern vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt genehmigt werden müssen. Weiter kann die Eintragung des Mindestkapitals bzw. Mindestvermögens neben der Landeswährung auch in Euro und US-Dollar erfolgen sowie der Liquidationszusatz und die Rechtsform bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgekürzt geführt werden. Das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Repräsentanten führt neu ohne Ausnahmegenehmigung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wie das Fehlen des Verwaltungs- bzw. Stiftungsrates nach Art. 180a PGR zur Auflösung und Liquidation einer juristischen Person.Schlussendlich werden aus praktischen Gründen weitere Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe eingeführt. Diese sollen es zum Beispiel ermöglichen, Änderungen bzw. Eintragungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes noch einmal durch dieses selbst überprüfen zu lassen. Damit sollen aufwändige und langwierige Beschwerdeverfahren nach Möglichkeit reduziert und insbesondere dem Amt ermöglicht werden, unrichtige Eintragungen selbst zu korrigieren. Die in der Schlussabteilung zum PGR enthaltenen Strafbestimmungen werden dahingehend geändert, dass die in den Tätigkeitsbereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes fallenden Sanktionen auch von diesen selbst verhängt werden können. Dies soll in erster Linie auch der Verfahrensvereinfachung und der Arbeitsentlastung des Landgerichtes dienen. Gesamthaft gesehen erachte ich die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen des PGR sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze, die Totalrevision des Öffentlichkeitsregisterrechtes, als sehr sinnvoll. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Abschliessend möchte ich noch ein Thema zur Diskussion stellen, auf das ich beim Studium der gegenständlichen Vorlage gestossen bin, und zwar die Bekanntmachung von Eintragungen im Öffentlichkeitsregister in den amtlichen Publikationen. Jetzt ist es in der Praxis so, dass Änderungen bei Aktiengesellschaften generell und Änderungen bei Anstalten mit Gewerbebewilligung in den beiden Landeszeitungen, die die amtlichen Publikationsorgane sind, veröffentlicht werden. Dies führt zum Beispiel bei Neugründungen von Gesellschaften mit Gewerbebewilligung zu Kosten von zwischen CHF 700 und CHF 1'500, je nach Umfang der eintragungspflichtigen Tatsachen wie Firmensitz, Zweck, Kapital der Gesellschaft und Anzahl von vertretungsbefugten Personen. Die Zeitungen fakturieren dann an das Land als Auftraggeber. Das Land fakturiert weiter an die Eintragungspflichtigen und hat teilweise Mühe, dieses Geld dann einzutreiben. Eine Leistungs- bzw. Gebührenvereinbarung mit den Zeitungen betreffend eben die Publikationen besteht meines Wissens nicht. Ich denke, hier besteht Handlungsbedarf. Ich frage die Regierung aus diesem Grund: Wie ist dieses Vorgehen jetzt geregelt und sind in diese Richtung schon Überlegungen angestellt worden? Abg. Peter Sprenger:
Damen und Herren Kollegen. Ich habe eine Zusatzinformation zur Forderung des Kollegen Quaderer, und zwar hinsichtlich seiner Forderung zur Mitlieferung der Verordnungen, die aufgrund dieser Novelle zu erlassen sind. Ich hatte einen beruflichen Kontakt mit dem Amtsleiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, Herrn Freischer, und habe aus gegebenem Anlass mit ihm gesprochen. Er hat mir gesagt, diese Verordnungen seien praktisch fertig gestellt. Ich möchte deshalb in dieselbe Kerbe schlagen. Ich sehe überhaupt keinen Grund, warum wir diese nicht im Entwurf bekommen haben, weil, wie Kollege Quaderer richtig gesagt hat, es wäre sehr hilfreich gewesen und wurde auch schon bei anderem Anlass nachgefragt, also bei anderen Novellen. Ich möchte Sie einfach fragen: Warum wurden uns diese offensichtlich oder praktisch fertigen Verordnungen vorenthalten?Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen. Aufgrund eines Regierungsbeschlusses vom Frühjahr 2001 hat eine Arbeitsgruppe mit der Revision des Öffentlichkeitsregisterrechtes sich befasst und damit verbunden den Entwurf einer Öffentlichkeitsregisterverordnung, die wir ja dann bald sehen werden - wie ich höre - geschaffen. Im Zuge der Arbeiten hat diese Arbeitsgruppe dann auch erkannt, dass es einer neuen Gebührenverordnung bedürfen wird. Ein Teil der Arbeitsergebnisse liegt uns mit dem Bericht und Antrag Nr. 102/2002 vor. Nach einem aufmerksamen und gewissenhaften Studium dieser Vorlage möchte ich nicht verabsäumen, nicht nur der Regierung, sondern auch vor allem den effizient und engagiert arbeitenden Mitgliedern dieser Arbeitsgruppe den Dank auszusprechen. Tatsächlich meine ich, dass wir durch diese Revision des Öffentlichkeitsregisterrechtes eine einfachere Sprache finden, und dass sich auch jemand, bei dem das PGR nicht zur Handbibliothek zählt, besser zurechtfinden wird. Die klaren Bestimmungen gemäss dem Prinzip der Registerwahrheit und Registerklarheit und auch das Interesse für den Vorrang des öffentlichen Interesses sind benutzerfreundlich. Ich denke doch, dass sie dem Kunden oder Kontrahenten des Amtes die Arbeit erleichtern, dass er seine Aktenführung wahrscheinlich besser bewerkstelligen kann, jeweils auf dem aktuellen Stand hat, weil ihn das Registeramt auch dazu anhält. Ich erkenne in dieser Gesetzesvorlage auch, dass durch die Vorschriften auch dem Registeramt selbst die Arbeit zur aktuellen Aktenführung erleichtert werden wird. Es gibt also grosse Hoffnung, dass wir im Zuge der Reorganisation des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes nicht nur das Amt selbst, sondern auch den so genannten Kundenkreis erfassen und damit wirklich eine neue Ära anbricht. Ich bin für Eintreten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich beinahe wiederholen mit meinem Votum zum Eintreten zur letzten Vorlage. Es freut mich, dass Eintreten unbestritten ist. Ich bin überzeugt, wir haben mit diesem Entwurf eine gute Vorlage für eine neue Ausarbeitung im Bereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erzielen können. Es wurden von den Abgeordneten sehr einleuchtend die inhaltlichen Änderungen - zumindest in den grossen Teilen - angeführt und auch befürwortet. Zur Frage des Abg. Hugo Quaderer betreffend den Entwurf der Verordnungen: Dazu kann ich Folgendes ausführen: Es stimmt, dass die Öffentlichkeitsregisterverordnung im Entwurf vorliegt. Die Gebührenverordnung kenne ich persönlich auch noch nicht im Detail. Aber zur Öffentlichkeitsregisterverordnung kann ich ein paar Ausführungen machen, warum ich die jetzt nicht mitgeliefert habe: Erstens habe ich sie selbst auch noch nicht legistisch prüfen lassen und zum Zweiten ist es ja leicht möglich, dass Sie als Abgeordnete und als Gesetzgeber hier noch gewisse Änderungen im Gesetz vornehmen möchten. Nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen möchte ich die Verordnung nicht zuerst einer legistischen Überprüfung zuführen und dies dann noch ein zweites Mal tun. Ich mache Ihnen aber gerne eine paar Ausführungen, so weit die Verordnung im Entwurf vorliegt: Gemäss Art. 1 dieser Verordnung regelt diese in Ausführungen von Art. 944 Abs. 4, Art. 945 Abs. 3, Art. 956 Abs. 2, Art. 957 Abs. 3, Art. 958 Abs. 4, Art. 976 Abs. 4 und Art. 982 Abs. 3 PGR, die Einrichtung, die Führung und das Verfahren des Öffentlichkeitsregisters, soweit das Gesetz keine diesbezüglichen bestimmten Bestimmungen enthält. Sie hat den Zweck: 1. eine zeitgemässe Führung des Öffentlichkeitsregisters sicherzustellen;2. ein schnelles Eintragungsverfahren zu gewährleisten;3. dem Publikum die Einsichtnahme in die eingetragenen Daten und Belege zu ermöglichen und4. damit die Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Land zu fördern.Die Verordnung enthält sämtliche technischen Details der Registerführung, angefangen vom Aufbau des Registers bis hin zur registeramtlichen Vorgangsweise bei Anfechtungen einer bereits vollzogenen Eintragung. Die Verordnung ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert: Es beginnt mit allgemeinen Bestimmungen, Gegenstand, Zweck und Öffentlichkeit des Registers. Es wird weitergeführt mit dem Register selbst, der Einrichtung des Hauptregisters, des elektronischen Registers und Archivierung. Dann gibt es ein Kapitel über Eintragungsverfahren, über Allgemeines, Anmeldung, diesbezügliche Belege, Eintragungspflicht, Löschungen, Änderungen, Verfahrensvorschriften. Und sie enthält auch noch besondere Bestimmungen über die Eintragung einzelner Rechtsformen, so die Anführung der für Eintragungen, Änderungen etc. notwendigen Belege und der vom Register vorzunehmenden Prüfungen, je nach Rechtsform.Dann sind amtliche Verfahren zur Auflösung und Löschung geregelt. Es gibt die Rechtsmittel, Verfahrensvorschriften bei Einbringung von Rechtsmitteln, dann eheliches Güterrecht, Allgemeines von Verfahrensvorschriften und dann auch noch die Schlussbestimmungen, also im Wesentlichen Berichtigungsbestimmungen. Die Verordnung enthält detaillierte Verfahrensbestimmungen und gibt darüber hinaus auch Auskunft über die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Prüfungen. Dann war die weitere Frage des Abg. Hugo Quaderer betreffend Art. 944, der die elektronische Führung des Öffentlichkeitsregisteramtes auch vorsieht, also bis wann das erfolgen soll: Aufgrund unserer Intention - und das ist auch der Grund der Vorlage dieses Gesetzes, möchten wir raschmöglichst beginnen, wenn möglich schon Anfang des nächsten Jahres. Ob wir analog zum Kanton SG auch aufs Internet gehen: Zuerst müssen wir sicherstellen, dass alles funktioniert. Aber mittelfristig ist das sicher auch geplant, dass Anfragen gemacht werden können. Es wird eine Zugriffsberechtigung brauchen, dass nicht jedermann ohne berechtigtes Interesse einfach alles abrufen kann. Dazu kommt auch: Jetzt werden für die Handelsregisterauszüge Gebühren verlangt. Die Implementierung eines elektronischen Registers erfolgte auch nicht ganz gratis. Und wir möchten über die Gebührenverordnung so etwas wie Kostenneutralität erzielen, also dass es für die Kunden nicht teurer wird, aber auch dass die Einnahmen für den Staat nicht rückläufig sind. Wie gesagt: Wie die Gebührenverordnung ausschaut, da kann ich Ihnen jetzt noch keine Auskunft geben. Ich habe sie selbst noch nicht gesehen. Sie wird aber sicher auch schon im Entwurf vorliegen. Dann hat der Abg. Jürgen Zech nochmals die Frage aufgeworfen betreffend amtliche Publikationen, dass diese in den amtlichen Publikationsorganen, also in den beiden Landeszeitungen, zu erfolgen haben und das bei den Kunden zu Kosten führt: Ich gebe Ihnen Recht, das führt zu Kosten bei den Kunden. Wir haben uns auch schon überlegt, wie man das besser regeln könnte. Vielleicht muss man eine Rabattlösung mit den Landeszeitungen finden. Es wurde früher auch schon einmal diskutiert, ein amtliches Publikationsorgan bzw. eine Schrift herauszugeben, wie das in anderen Kantonen auch der Fall ist. Aber es gibt gute Gründe, dies nicht zu tun. Wir werden uns noch weiter Gedanken machen, ob wir mit den Zeitungen selbst eine Regelung finden können, dass es auch zu gewissen Einsparungen kommen kann.Dann die Frage des Abg. Peter Sprenger habe ich schon mit der Frage des Abg. Hugo Quaderer beantwortet. Abg. Peter Sprenger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin: Das Argument der fehlenden legistischen Prüfung finde ich nicht ein besonders stichhaltiges Argument, weil es geht darum, die Hauptgedanken und die Hauptstossrichtung dieser Verordnung zu kennen. Das wird durch die legistische Prüfung nicht auf den Kopf gestellt. Deshalb kann ich Sie nur bitten, uns diese möglichst bald zu liefern. Ich möchte jetzt deshalb hier nicht einen Kleinkrieg beginnen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen.Art. 117 Abs. 3 wird verlesen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 117 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 118 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 118 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 120 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 120 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 122 Abs. 1a und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 122 Abs. 1a und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 124 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 124 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 126 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 126 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 127 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 127 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 131 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 131 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 138 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 138 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 139 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 139 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 145 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 145 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 177 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 177 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 188 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 188 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 191 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 191 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 233 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 233 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 234 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 234 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Sachüberschrift vor Art. 247 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 247 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte die Regierung fragen, was damit eigentlich gemeint ist, da es gar keine Sachüberschrift vor Art. 247 gibt?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, mir wurde gesagt, dass nur die Sachüberschrift richtig gestellt wurde. Der Abs. 4 wird an die Bestimmungen von Art. 965 angepasst. Aber ich kann der Frage bis zur 2. Lesung nachgehen.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Was Sie gesagt haben, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, ist ganz richtig. Aber die Sachüberschrift, die jetzt lautet «Eintragung ins Vereinsregister» wird ja unten dann, das ist eigentlich das, was auf der Seite steht als Marginale, wird jetzt abgeändert in «Eintragung ins Öffentlichkeitsregister». Aber vor dem Art. 247, als Kapitelüberschrift oder was auch immer, wie so oft in diesem Gesetz, da steht gar nichts, also im jetzigen Gesetz. Darum weiss ich nicht, was damit gemeint ist, dass hier steht «Sachüberschrift vor Art. 247 aufgehoben». Aber das kann man sicher abklären.Abg. Renate Wohlwend:
Ich meine, das schon zu verstehen. Jetzt steht «II. Eintragung ins Vereinsregister, Art. 247, 1. Im Allgemeinen». Und anstelle dieses «Eintragung ins Vereinsregister» wird künftig «Eintragung ins Öffentlichkeitsregister» stehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 247 Sachüberschrift und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 247 Sachüberschrift und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 248 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 248 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 280 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 280 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 285 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 285 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 286 Ziff. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 286 Ziff. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 288 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 288 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 290 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 290 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 291 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 291 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 291a Abs. 2, 3 Ziff. 6 sowie Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 291a Abs. 2, 3 Ziff. 6 sowie Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 291b Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 291b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 295 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 295 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 295a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 295a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 296 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 296 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 296a Ziff. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 296a Ziff. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 299 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 299 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 301a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 301a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 303b Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 303b Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 305 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 305 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 351d Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 351d Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 351h Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 351h Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 351l Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 351l Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Nur redaktionell: In der Zeile zwei: Es ist richtig gelesen, aber falsch geschrieben: in zehn Jahren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 351m Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 351m Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 355 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 355 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 355a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 355a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 356 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 356 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.Art. 359 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 359 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.Art. 366 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 366 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 369 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 369 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 372 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 372 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 373 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 373 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 378 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 378 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 388 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 388 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 390 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 390 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 394 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 394 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 419 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 419 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a §22 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 932a §22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
18. Titel (Art. 944 bis 1010d) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
18. Titel (Art. 944 bis 1010d) steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
18. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
18. Titel steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 944 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 944 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte beliebt machen, hier in den Absätzen 3, 4 und 5 den Begriff «mittels Informatik» durch den Begriff «elektronisch» zu ersetzen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir haben uns auch überlegt, ob wir «Informatik», «EDV» oder «elektronische Führung» nehmen sollen. Die Schweiz verwendet den Begriff «Informatik». Da wir uns sehr stark an das OR anlehnen, sind wir auf der gleichen Terminologie geblieben. Das ist reine Geschmacksache. Es bedeutet an sich das Gleiche. Abg. Hugo Quaderer:
Wenn mir dann der Geschmack nicht gefällt, kann ich bei der 2. Lesung immer noch einen Antrag stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Selbstverständlich können Sie das. Dann können wir weiterlesen.Art. 945 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 945 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
In Abs. 4 ist ein Hinweis, dass die Regierung die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister mit Verordnung erlässt und es ist dann auch in Art. 946 in Abs. 1 der Hinweis «wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt» angebracht. Offensichtlich wird hier eine Unterscheidung vorgenommen. Und so wie ich in Abs. 4 von Art. 945 herauslese, wird das irgendwie von einem Jahresumsatz abhängig gemacht. Ich denke, wir sollten hier als Landtag auch wissen, was geplant ist. Also, ist eine gewisse Umsatzschwelle vorgesehen, ab wann dann diese Eintragungspflicht gegeben ist? Und das ist eigentlich genau ein Beispiel, warum ich diese Verordnung im Entwurf vermisst habe. Dann müsste man nämlich solche Fragen nicht stellen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir möchten hier gerade auch den Einzelunternehmen nachleben, dass nicht jedes Einzelunternehmen gleich eintragungspflichtig ist. Wir haben einmal diskutiert, dass die Schwelle, was den Umsatz betrifft, zirka CHF 300'000 sein wird. Abg. Hugo Quaderer:
Nur zur Präzisierung: Ist das noch Diskussionsgegenstand oder sind diese CHF 300'000 schon so festgelegt?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir haben jetzt festgelegt: Alles über CHF 300'000 ist eintragungspflichtig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 946 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 946 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 947 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 947steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 948 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 948 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 949 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 949 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 950 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 950 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 951 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 951 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 952 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 952 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 953 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 953 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Abs. 3 sieht vor, dass man Einsicht nehmen kann ins Register, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ich verweise hier auf die Stellungnahme des Bankenverbandes - das ist auf Seite 24 erwähnt - der sagt: «Nicht einsichtig sei, dass in Art. 953 nicht die uneingeschränkte Öffentlichkeit des Registers eingeführt wird, wie sie etwa in der Schweiz in Art. 930 OR vorgesehen ist. Schliesslich erfolge aus der Publizitätsfunktion des Handelsregisters klarerweise der Grundsatz der Öffentlichkeit». Ich teile die Auffassung des Bankenverbandes, zumal mir bekannt ist, dass offensichtlich in der Praxis diesem Vorbehalt nicht in aller Konsequenz nachgelebt wird. Die Absätze 4 und 5 haben ja Einschränkungen, welche klar sagen, wann dieses Register nicht öffentlich ist. Ich möchte die Regierung noch um eine Stellungnahme bitten, wie sie das sieht, ob dieses «berechtigte Interesse glaubhaft machen zu müssen» wirklich notwendig ist.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich spreche mich unbedingt dafür aus, dort wo es EWR-rechtlich möglich ist, weiterhin den Nachweis des berechtigten Interesses zur Einsichtnahme in Handelsregisterakten, also in hinterlegte Belege, beizubehalten. Das haben wir ja bei der PGR-Novelle im Jahr 2000 strikte so durchgehalten. Der Landtag hat das so beschlossen und die EWR-rechtliche Grundlage hat sich ja diesbezüglich in der Zwischenzeit nicht geändert.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich bin froh, dass dies der Herr Landtagsvizepräsident bereits so deklariert hat. Ich bin der gleichen Meinung, dass wir das, was wir behalten können und nicht unbedingt noch offener gestalten müssen, jetzt so stehen lassen sollten. Es kann sich in der Zukunft etwas ergeben, wo wir froh sind, wenn gewisse restriktivere Auslegungen, nämlich das Geltendmachen bzw. Glaubhaftmachen von berechtigtem Interesse für uns positiv sein kann. Abg. Hugo Quaderer:
Ist die Einschränkung in Abs. 4 - dort geht es ja genau um die Einsichtnahme in die Registerakten, dort ist ja diese öffentliche Einsichtnahme nicht uneingeschränkt gegeben - ist die Einschränkung in Abs. 4 nicht ausreichend? Ich kann Ihre Ausführungen schon nachvollziehen. Ich frage mich nur, ob Abs. 4 diesem Aspekt nicht Rechnung trägt?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Der Abs. 4 trägt dem EWR-Recht Rechnung, wonach bei den konsolidierten Gesellschaften die uneingeschränkte Einsichtnahme auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses gewährt werden muss. Das ist der Abs. 4. Aber der Grundsatz, der damit für alle anderen Gesellschaftsformen gilt, steht in Abs. 3.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 954 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 954 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 955 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 955 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 956 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 956 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 957 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 957 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 958 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 958 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 959 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 959 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 960 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 960 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 961 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 961 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 962 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 962 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 963 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 963 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 964 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 964 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 965 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 965 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 966 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 966 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 967 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 967 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir lesen weiter.Art. 968 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 968 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 969 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 969 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 970 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 970 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 971 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 971 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Im Rahmen dieser Bestimmung wird im Wesentlichen der Inhalt des bisherigen Art. 986 wiederholt und dabei auch der hier als Ziff. 5 abgedruckte Inhalt, wonach eine Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht werden kann, wenn sie die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist, wobei das Vorhandensein dieser Voraussetzungen von der Regierung entschieden wird. Ich halte das für eine in rechtsstaatlicher Hinsicht sehr unbefriedigende Lösung und plädiere dafür, die Zuständigkeit für die Feststellung und die Verfügung der amtswegigen Löschung von Verbandspersonen, wenn tatsächlich solche Voraussetzungen festgestellt werden sollten, dem ordentlichen Gericht zu übertragen, damit in einem - ich würde mal sagen - üblichen Verfahren auch die betroffene Gesellschaft ihre Rechte wahren kann. Ich möchte dazu auch auf Art. 124 PGR verweisen, und zwar vor allem auf den Abs. 1, der nicht Gegenstand dieser Regierungsvorlage ist. Ich glaube, nur der Abs. 3 und der Abs. 4 soll hier geändert werden. Dort heisst es nämlich mit einer sehr ähnlichen Thematik: «Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung u. a. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtsweg». Ich würde meinen, dass man die Ziff. 5 hier herausnehmen kann. Die anderen Ziffern sind nämlich durchwegs Voraussetzungen, die sehr klar umschrieben sind und die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auch selbst problemlos festgestellt werden können, während die Ziff. 5 - «Schädigung der Landesinteressen» - ein unbestimmter Gesetzesbegriff ist. Das kann entweder sehr eng aufgefasst werden - dann würde es fast nie anwendbar sein - oder es kann sehr grossherzig aufgefasst werden. In diesem Fall kann es zu locker gehandhabt werden und zum Beispiel immer dann herangezogen werden, wenn man im Grunde genommen keine konkreten Beweise rechtswidriger Verhaltensweise gegen eine Verbandsperson hat. Zum Wohle des Rechtsstaates würde ich es daher für richtig halten, diese Löschungsmöglichkeit aus dieser - ich würde mal sagen - vereinfachten Löschung nach Art. 971 herauszunehmen und sie dem ordentlichen Rechtsweg im Sinne von Art. 124 zuzuweisen. Ich möchte dann gleich noch etwas erwähnen zu diesem Art. 124. Ich erwähne das erst jetzt, weil es hier zu der Thematik, die ich da angesprochen habe, passt. Es heisst dort in dem von mir bereits auszugsweise zitierten Abs. 1 ohne jede Unterscheidung, was wann anwendbar ist, dass diese Entziehung der Rechtsfähigkeit erfolgt: 1. Auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof und 2. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtsweg. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass es dem Vertreter des öffentlichen Rechts frei überlassen bleiben soll zu wählen, ob er Verwaltungsklage beim Verwaltungsgerichtshof oder Klage im ordentlichen Rechtsweg erheben soll, sondern meiner Meinung nach das doch im Gesetz klar geregelt sein muss, möchte ich, falls sich die Regierung mit diesem Art. 124 Abs. 1 befasst, auch anregen, dieser Diskrepanz nachzugehen und vielleicht die Ziff. 1 von diesem Abs. 1 zu eliminieren, da sie mir irgendwie sinnwidrig zu sein scheint.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Mir sind nur zwei Fälle bekannt, in denen dieser Art. 971 Abs. 1 Ziff. 5 zum Tragen gekommen ist. Ein Fall liegt schon sehr lange zurück und der letzte Fall wurde diese Woche entschieden. Es wurde auch das Rechtsmittel dagegen eingelegt und es wurde seitens der Regierung nicht sehr eng ausgelegt. Es lag also sehr viel vor, dass dieser Schritt gemacht wurde. Ich nehme das aber gerne entgegen und werde das überprüfen lassen, wo die Vor- und die Nachteile liegen und bis zur 2. Lesung entweder Ihnen erklären, warum wir bei dieser Variante bleiben wollen, oder sie dementsprechend dann abändern.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 972 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 972 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 973 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 973 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 974 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 974 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 975 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 975 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 976 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 976 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 977 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 977 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 978 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 978 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 979 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 979 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte Sie ersuchen, ob ich noch eine Bemerkung zu Art. 977 machen kann, weil mir da erst jetzt etwas aufgefallen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Es heisst dort in dieser Strafbestimmung - wie ich meine - relativ unbestimmt: «Mit Ordnungsbusse gemäss den §§ 65 ff. der Schlussabteilung zu belegen». Nun gibt es in den §§ 65 ff. der Schlussabteilung eine ganze Reihe völlig unterschiedlicher Strafbestimmungen und vor allem - und das scheint mir hier das Entscheidende zu sein - vor allem eine ganze Reihe ganz unterschiedlicher Strafsätze. Und dieser Art. 977 Abs. 1 sagt nun gar nicht konkret aus, welcher dieser Strafsätze hier eigentlich zur Anwendung kommen soll. Und ich kann mir nicht vorstellen, gerade bei einer Strafbestimmung, dass es dann im freien Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes liegt, ob man jetzt zum Beispiel eine Ordnungsbusse bis zu CHF 500 gemäss § 65 Abs. 1 Schlussabteilung oder eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000 gemäss § 65 Abs. 3 der Schlussabteilung oder eine Ordnungsbusse bis zu CHF 20'000 gemäss § 66a der Schlussabteilung verhängt etc. Ich will jetzt nicht alle diese Strafbestimmungen in den §§ 65 bis 66b der Schlussabteilung aufzählen, aber ich glaube, es wäre richtig, sonst riskieren wir wieder eine Aufhebung durch den Staatsgerichtshof wie beim Gewerbegesetz, das wir anschliessend behandeln, dass man hier konkret sagt, bis zu welchem Maximalgeldbetrag nach dieser Bestimmung hier Ordnungsbusse verhängt werden kann. Dann ist es klar.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 980 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 980 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 981 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 981 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 982 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 982 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 983 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 983 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 984 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 984 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 985 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 985 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 986 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 986 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 987 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 987 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 988 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 988 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 989 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 989 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 990 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 990 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 1013 Abs. 2 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1013 Abs. 2 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.Art. 1025 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1025 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1027 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1027 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1045 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1045 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 65 Abs. 3 (Schlussabteilung) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 65 Abs. 3 (Schlussabteilung) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66 Abs. 2 (Schlussabteilung) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 66 Abs. 2 (Schlussabteilung) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE GERICHTS-, ÖFFENTLICHKEITSREGISTER- UND GRUNDBUCHSGEBÜHREN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir behandeln nun das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren ebenfalls in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.I. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 30 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter. Art. 42 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 bis 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 bis 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES SACHENRECHT
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 547 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 547 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts in 1. Lesung behandelt und damit gleichzeitig auch Traktandum 31 abgeschlossen.Die Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber wünscht noch das Wort.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich hoffe, Sie sind damit einverstanden, dass wir die 2. Lesung im Dezember-Landtag halten, damit das Gesetz dann auch sehr rasch in Kraft treten kann.Die Verordnung wird sicher mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes auch definitiv fertig sein.-ooOoo-