SCHAFFUNG EINES GESETZES ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR, E-COMMERCE-GESETZ (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2000/31/EG ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR) (NR. 121/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 27, nachdem wir Traktandum 26 ebenfalls verschoben haben. Traktandum 27: Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-Gesetz (Umsetzung der Richtlinie 2003/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 121/2002. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dient einer Harmonisierung gewisser Bedingungen für die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Damit werden die länderübergreifenden Hemmnisse abgebaut und ein gemeinsamer Binnenmarkt für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs insgesamt geschaffen. Die Vorlage enthält nahezu alle für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Regelungen. Die Richtlinie soll in einem einheitlichen Rechtsakt in das liechtensteinische Recht umgesetzt werden. Inhaltlich folgt die Regierungsvorlage weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Nur zu einzelnen Fragen werden Regelungen vorgeschlagen, die über die Richtlinie hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Verwendung der elektronischen Post sowie über die Verantwortlichkeit der Betreiber von Suchmaschinen und der Anbieter, die mittels einer Hyperlinks auf fremde Inhalte verweisen. Des Weiteren folgt die vorliegende Gesetzesvorlage auch den Vorgaben des österreichischen Electronic-Commerce-Gesetzes. Im Einklang mit der Richtlinie wird zunächst klargestellt, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Onlineanbieters keiner besonderen Zulassung bedürfen. Die Anbieter von kommerziellen Onlinediensten sollen ferner verpflichtet werden, ihren Nutzern eine Reihe von wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Anbieter sollen beispielsweise Auskunft darüber geben, unter welchen Adressen sie postalisch und elektronisch erreicht werden können. Sie müssen Werbeeinschaltungen und andere Massnahmen zur Absatzförderung besonders kennzeichnen, sie haben für den Fall eines Vertragsabschlusses technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler und Irrtümer bei einer Bestellung leicht und problemlos korrigiert werden können. Diese Regelungen sind vom Transparenzgebot getragen und sollen es den Nutzern erleichtern, sich im Internet zu bewegen und dort Bestellungen abzugeben. Sie dienen damit der Verbesserung des Zugangs einzelner Nutzer zu den modernen Kommunikationsmedien. Ähnliche Ziele verfolgen die vorgeschlagenen Regelungen über den Abschluss von Verträgen. Die der Gesetzesvorlage unterliegenden Anbieter sollen ihre Nutzer zum Vertragsabschluss gleichsam hinführen und ihnen die Schritte, die zur Bestellung führen, erklären. Auch werden sie verpflichtet, einen elektronischen Zugang zu den von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen und zu den Vertragstexten zu bieten. Die Bestimmungen über den Ausschluss der Verantwortlichkeit bestimmter Provider für rechtswidrige Tätigkeiten und Inhalte tragen wichtigen Anliegen der Informationswirtschaft Rechnung. Auch das Herkunftslandprinzip der Richtlinie soll mit der Vorlage umgesetzt werden.Grundsätzlich soll ein Anbieter im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des EWR die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates beachten. Die Vorlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der von der Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Ivo Klein:
Herr Präsident, besten Dank. Um es vorwegzunehmen: Ich bin auch für Eintreten. Meine grundsätzlichen Überlegungen zu dieser Richtlinie, die mit diesem Gesetz identisch ist, habe ich anlässlich der Debatte zur Übernahme der EU-Richtlinie bereits dargelegt und möchte darum darauf verzichten, diese zu wiederholen und einfach noch einmal dokumentieren, dass ich für Eintreten bin. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten. Dann bitte ich, mit der Lesung der Gesetzesvorlage zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr - E-Commerce-Gesetz - in 1. Lesung behandelt.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage an die Regierung: Art. 25 verlangt, dass eine Amtsstelle als Verbindungsstelle zu fungieren hat. Die Regierung beschreibt auf Seite 56, dass als Verbindungsstelle zur Erfüllung dieser Anforderungen der Richtlinie die Regierung fungieren soll. Macht das wirklich Sinn, dass die Regierung das selbst macht bzw. dass die Regierung als solche benannt wird? Sollte hier nicht besser vielmehr irgendeine Amtsstelle benannt werden?
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Herr Präsident, Damen und Herren. Es ist sicherlich so, dass das nicht die Regierung machen wird, sondern das wird sehr wahrscheinlich das Amt für Kommunikation sein. Aber das ist noch nicht definitiv geklärt. Das betrifft dann letztlich auch Massnahmen aus Art. 7 herausgehend und auch aus Art. 24. Aber bis zur 2. Lesung werden wir das geklärt haben, wer letztendlich dafür zuständig ist, das Amt für Kommunikation oder das Amt für Volkswirtschaft.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir, wie gesagt, dieses Gesetz in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GERICHTLICHE VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN (ZIVILPROZESSORDNUNG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung). Wir lesen auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das scheint nicht der Fall. Damit scheint auch Eintreten auf diese Gesetzesvorlage gegeben und ich bitte, mit der Verlesung zu beginnen.§ 594 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 594 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 609 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 609 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) in 1. Lesung behandelt.Ich möchte es bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, - nachdem ich schon mehr als 10 Jahre hier im Landtag bin und es meines Wissens noch nicht oft vorgekommen ist, dass zwei Gesetzesvorlagen in 1. Lesung behandelt wurden, ohne ein Komma und einen Punkt zu ändern - ich möchte der Regierung, speziell dem Ressortinhaber Regierungsrat Hansjörg Frick, bei dieser Gelegenheit auch einmal gratulieren. -ooOoo-