GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN (E-GELDGESETZ) SOWIE DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES UND DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES (NR. 129/2002), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 28: Schaffung eines Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) sowie die Abänderung des Bankengesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2002 steht zur Diskussion.Abg. Adrian Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich werde mich kurz halten: Bei dieser Gesetzesvorlage geht es um die Umsetzung von zwei EU-Richtlinien ins nationale Recht. Bei der ersten Richtlinie wird die bestehende Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute abgeändert. Diese Änderung bezweckt, dass Institute, die ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Ausgabe von elektronischem Geld beschränken, auch in diesen Anwendungsbereich einbezogen werden. In der Richtlinie wird deshalb die Definition des Kreditinstitutes auf E-Geld-Institute ausgedehnt. Bei der zweiten Richtlinie geht es um die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten. Insbesondere werden das E-Geld-Institut sowie das elektronische Geld definiert. Durch diese Richtlinie wird eine Lücke geschlossen, da bis anhin spezifische Bestimmungen für E-Geld-Institute fehlten. Diese Vorschriften dienen dazu, eine Koordinierung und Harmonisierung der Tätigkeit sowie die Überwachung dieser Institute im EWR-Raum sicherzustellen. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden diese speziellen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der neuen Kategorie der E-Geld-Institute in die liechtensteinische Rechtsordnung übernommen. Dies ist insofern notwendig, als die Ausgabe von E-Geld in naher Zukunft sicher an Bedeutung gewinnen wird. Es ist deshalb unerlässlich, einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu schaffen. Ich begrüsse es, dass dies mit einem separaten und vom Bankengesetz getrennten Erlass geregelt wird. Dies dient der Klarheit. Ich erachte es ebenfalls als sinnvoll und notwendig, die E-Geld-Institute dem Sorgfaltspflichtgesetz zu unterstellen, wie dies in der Gesetzesvorlage vorgesehen ist.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann bitte ich, den Gesetzestext zu verlesen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir auch das Gesetz über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen noch zur Abänderung des Bankengesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten ist somit gegeben und ich bitte, mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage zu beginnen.Art. 3 Abs. 3 Bst. a und f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 3 Bst. a und f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, und zwar zur 1. Lesung über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Diese Gesetzesvorlage steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit ist Eintreten unbestritten und wir können auch diese Vorlage verlesen.Art. 2 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-