VERTRAG VOM 8. JULI 2002 ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA BETREFFEND DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN UND ZUM DIPLOMATISCHEN NOTENAUSTAUSCH VOM 8. JULI 2002 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES (NR. 82/2002)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 20: Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zum diplomatischen Notenaustausch vom 8. Juli 2002 betreffend die Auslegung und Anwendung des Vertrages. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 82/2002 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Der Abschluss eines Rechtshilfevertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist grundsätzlich zu begrüssen. Wenn wir den Finanzplatz langfristig sichern wollen, so können wir uns nicht der internationalen Entwicklung bei der Zusammenarbeit der Staatengemeinschaft in Strafsachen verschliessen. Liechtenstein muss die internationalen Standards akzeptieren, wollen wir uns nicht politisch oder wirtschaftlich isolieren. Die Frage, was die internationalen Standards sind, ist allerdings nicht so leicht zu beantworten. Wer die Diskussion zu diesem Thema verfolgt, stellt sehr rasch fest, dass die einzelnen Staaten diesen Standard unterschiedlich definieren. Die Auslegung bzw. die Forderung an andere Staaten richtet sich nicht zuletzt nach den eigenen Interessen. Insbesondere beim Thema Steuern gehen die Meinungen weit auseinander. Über die Steuern findet ein eigentlicher Standortwettbewerb statt. Aus liechtensteinischer Sicht stellt dieser Rechtshilfevertrag gerade in Bezug auf die Fiskalstrafsachen einen Dammbruch dar, dessen Folgen meines Erachtens noch nicht abschliessend beurteilt werden können. Aufgrund der internationalen Forderung - OECD, USA und EU - war der Druck gross, von der Haltung, dass in Fiskalsachen keine Rechtshilfe gewährt wird, abzuweichen. Bei einer so grundsätzlichen Entscheidung gilt es, die Chancen und Risiken abzuwägen. Soweit es sich um Steuerbetrug handelt, kann ich den Entscheid der Regierung nachvollziehen, dass gemäss Art. 146 unseres Steuergesetzes Steuerbetrug einen Straftatbestand darstellt. Was ich allerdings als weitgehendes Zugeständnis seitens der Regierung bezeichnen möchte ist, dass die Regierung mit dem vorliegenden Rechtshilfevertrag über die Bestimmung unseres Steuergesetzes hinausgeht und somit teilweise auf die doppelte Strafbarkeit verzichtet. Die Präjudizwirkung solch weitgehender Zugeständnisse darf nicht unterschätzt werden. Wenn ich einen Punkt aber als absolut unakzeptabel bezeichnen möchte, ist dies die Rückwirkung dieser Bestimmungen. Dies ist so, wie wenn heute ein neuer Straftatbestand in unserem Gesetz eingeführt wird, aber alle entsprechenden Handlungen in der Vergangenheit auch nach dem neuen Gesetz beurteilt werden. Ein solches Vorgehen verstösst gegen das Grundprinzip eines jeden Rechtsstaates, dass Strafbestimmungen nicht rückwirkend zur Anwendung gebracht werden dürfen. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die USA dieses rechtsstaatliche Prinzip nicht anerkannt hätte, wenn wir mit dem nötigen Nachdruck darauf bestanden hätten. Ich bin davon überzeugt, dass die internationale Kundschaft - und damit meine ich nicht nur die US-Kundschaft - unserer Finanzdienstleister diesen Vertrauensbruch nicht akzeptieren wird. Eine weitere Schwächung unseres Finanzdienstleistungssektors wird die Folge sein. Diesem Verstoss gegen Treu und Glauben werde ich nicht zustimmen, auch wenn ich den aussenpolitischen Schaden, der durch eine Ablehnung entsteht, nicht verkenne. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen?
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Wie bereits gesagt wurde, ist es ein wichtiges Ziel der liechtensteinischen Aussenpolitik gewesen und daher als solches auch zu begrüssen, dass der von den USA gewünschte Abschluss eines Rechtshilfeabkommens betreffend Rechtshilfeleistungen in Strafsachen zustande gekommen ist. Es war auch realistischerweise - würde ich meinen - von vornherein klar, dass es zur Erreichung dieses Zieles nicht ausreichend sein wird, Rechtshilfeleistungen nur in dem Umfang anzubieten wie sie zum Beispiel im multilateralen Europaratsabkommen, das Liechtenstein vor einigen Jahrzehnten bereits ratifiziert hat, vorgesehen sind. Allerdings durfte man und musste man andererseits erwarten, dass die Regierung sich bei einem Rechtshilfeübereinkommen neuen Stils mit erweitertem Inhalt besonders sorgfältig bemühen werde, Schaden vom liechtensteinischen Finanzplatz abzuwenden und vor allem einen im Fall eines schlecht formulierten Abkommens zu erwartenden Vertrauensverlust der internationalen Kundschaft in den liechtensteinischen Finanzplatz zu vermeiden. Leider muss man heute feststellen, dass dies nicht gelungen ist. Ich weiss nicht und es ist auch nicht meine Aufgabe zu beurteilen, ob dies auf Mitglieder der Verhandlungsdelegation zurückzuführen ist, ob dies auf die Regierung selbst zurückzuführen ist - die Verantwortung dafür trägt jedenfalls die Regierung und meiner Meinung nach hätte die Regierung diesem Verhandlungsergebnis nicht zustimmen dürfen. Es sind einerseits die Gründe, die bereits der Abg. Ivo Klein angeführt hat, andererseits aber auch noch andere Aspekte, die unklar sind, unklare Inhalte dieses Vereinbarungstextes darstellen und die daher die Gefahr in sich bergen, dass diese Vereinbarung in der Rechtsanwendung durchaus durch die liechtensteinischen Gerichte über die Absicht, die vielleicht die Regierung, die Verhandlungsdelegation damit verbunden hat, hinausgehend in einer Weise angewandt wird, der dem liechtensteinischen Finanzplatz sicher nicht zugute kommen wird. Ich möchte hier einige Punkte aufzeigen, damit Sie wissen, von was ich spreche. Ich möchte beginnen mit dem in Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommenstextes abgehandelten Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit: Er wird hier in einer wie ich meine zweideutigen, doppeldeutigen Art und Weise behandelt, die es ungewiss erscheinen lässt, wie dies in der Praxis umgesetzt wird. Zunächst heisst es - so als ob man den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, der sonst in Rechtshilfesachen von Liechtenstein bisher immer strikt eingehalten wurde, fallen lassen wolle -, dass Rechtshilfe, unabhängig davon, ob die Handlung, welche Gegenstand des Verfahrens ist, auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle, geleistet werde. Dann kommt der nächste Satz, der das wieder einschränkt, allerdings mit einer relativ schwachen Formulierung wie ich meine und wo es heisst, dass eine Ausnahme davon möglich sei, da es der ersuchte Staat ganz oder zum Teil ablehnen könne, einem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, wenn nach seinem Recht die untersuchte Handlung keine gerichtlich strafbare Handlung darstelle und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen erfordere. Hier beanstande ich, dass nicht klar festgehalten wurde, dass dies abzulehnen ist, wenn Zwangsmassnahmen erforderlich sind; und ich muss sagen, dass die Meinung, die seitens der Regierung zu diesem Punkt in der Aussenpolitischen Kommission vertreten wurde, dass das Wort «kann», das hier verwendet wurde, selbstverständlich «muss» bedeute, für mich in keiner Weise überzeugend ist. Wenn es die Bedeutung des klaren und deutschen Wortes «muss» hat, dann hätte man das eben auch hineinschreiben sollen und nicht dem Verhandlungs- und Vertragspartner signalisieren, dass das nur eine Möglichkeit sei, wobei aber keineswegs gesagt sei, dass das immer angewendet werden müsse, während man im Inland versucht, darzutun, dass das selbstverständlich zwingend gemeint sei und daher in jedem Fall bei einem Erfordernis von Zwangsmassnahmen solche Rechtshilfe nur geleistet werde, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben sei. Diese Zweifel, die ich an dieser Interpretation dieses Vertragstextes durch die Regierung hege, werden vor allem durch den nachfolgenden dritten Satz genährt, der doch, wie ich meine, wenn es als «muss» verstanden wird, dieses «kann» in der vierten Zeile von Art. 1 Abs. 3, reichlich eigenartig anmutet. In diesem dritten Satz heisst es nämlich, dass der ersuchte Staat jedoch alle Anstrengungen zur Leistung von Rechtshilfe unternimmt, die eine Zwangsmassnahme erfordern, und die Rechtshilfe bewilligt, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass die im Rechtshilfeersuchen beschriebene Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung begründen würde. Das ist der Satz, der mich vor allem zu dem Vorwurf veranlasst: Hier sind mit zweideutigen Formulierungen vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden, wobei man offenbar einerseits dem Vertragspartner suggerieren will, dass man seinen Forderungen nachgekommen ist, während man im Inland die Möglichkeit haben will, zu sagen, ja, so sei das ja nicht gemeint und selbstverständlich werde man in solchen Fällen die Rechtshilfe nicht durchführen, nämlich wenn die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben ist. Dieser Satz bezieht sich ja auf den vorangehenden Satz mit dem erwähnten Wörtchen «kann» und soll offenbar darlegen, dass die Möglichkeit, Rechtshilfe bei Nichtvorhandensein der doppelten Strafbarkeit abzulehnen, gewissermassen nur in seltenen Ausnahmefällen wahrgenommen werde, da der ersuchte Staat - in der Regel wird das ja Liechtenstein sein und nicht die USA - auch dann, wenn die doppelte Strafbarkeit nicht gegeben sei, immer alle Anstrengungen zur Leistung von Rechtshilfe im erwünschten Umfang unter Einschluss von Zwangsmassnahmen unternehmen werde und es genüge, wenn sich ein Verdacht ergebe, ein begründeter Verdacht, dass die beschriebene Handlung auch hier im Inland strafbar sein könnte. Ich frage mich auch - und das ist auch eine Frage, die ich jetzt an die Regierung stellen möchte - ich frage mich auch, was diese ungewöhnliche Umschreibung, nämlich der begründete Verdacht, dass die beschriebene Handlung eine strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates begründen würde, eigentlich beinhalten soll und bedeuten soll im Vergleich zur klaren und in solchen Rechtshilfeübereinkommen üblichen Definition der doppelten Strafbarkeit wie sie auch im ersten Satz dieses Abs. 3 von Art. 1 wiedergegeben wird, nämlich, dass die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde. Ich kann mir nicht helfen, meine Herren von der Regierung, aber ich habe je öfter ich diesen Absatz durchlese den Eindruck, dass man hier durch diese schwammige Formulierung im letzten Satz dieses dritten Absatzes eine Hintertür schaffen wollte - ob auf Betreiben der USA oder ob das die eigene Idee unserer Regierung war, weiss ich nicht - eine Hintertür schaffen wollte, um eben dem Gericht, das ja dann schlussendlich dieses Abkommen zu vollziehen hat, die Möglichkeit zu geben, auch dann, wenn die doppelte Strafbarkeit eigentlich nicht gegeben ist, trotzdem Zwangsmassnahmen anzuwenden. Umso unehrlicher - ich muss dieses krasse Wort verwenden -, umso unehrlicher finde ich es, wenn man versucht, derartige Befürchtungen damit abzuwürgen, indem man sagt, mit der Formulierung «ablehnen kann» sei selbstverständlich gemeint «ablehnen muss» und es sei selbstverständlich davon auszugehen, dass in allen Fällen, in denen Zwangsmassnahmen verlangt werden, diese nur dann durchgeführt werden, wenn die doppelte Strafbarkeit gemäss bisheriger Doktrin gegeben sei. Wenn das nämlich richtig wäre, diese Meinung, die von der Regierung in der Aussenpolitischen Kommission vertreten wurde, dann bräuchte es den letzten Satz überhaupt nicht und dann würde ich als Richter, der ein solches Abkommen anzuwenden hat, die Regierung fragen: Bitte, warum verwirrt ihr uns, warum gebt ihr uns keine klare Entscheidungsgrundlage in die Hand, wo wir bei jedem Fall, bei jedem Rechtshilfeersuchen genau sagen können, es wird Rechtshilfe gewährt oder es wird nicht Rechtshilfe gewährt? Ein wenig wird hier nämlich der «schwarze Peter» auch den Gerichten als den Vollzugsorganen zugeschoben, indem es dann wahrscheinlich in Zukunft bei Rechtshilfeersuchen, wo die doppelte Strafbarkeit offensichtlich nicht gegeben ist, dann, wenn trotzdem Rechtshilfe gewährt wird aufgrund dieser eigenartigen Formulierungen in dieser Bestimmung, heissen wird: Ja, wenn die Gerichte das so interpretieren, das haben wir nicht voraussehen können, da können wir nichts dafür. So billig, meine Herren von der Regierung, kann man es sich - finde ich - in einem so wichtigen Teilbereich des liechtensteinischen Rechtswesens nicht machen. Der Vorwurf wie gesagt, den ich hier erheben muss, ist: Unklare, zweideutige Vertragsformulierungen, die sich zwangsläufig nur zum Schaden des Platzes Liechtenstein auswirken können. Es gibt noch weitere Beispiele negativer Auswirkungen von wie ich meine schlecht verhandelten Vertragsinhalten, die es mir nicht möglich machen werden, diesem Vertrag zuzustimmen: Ich verweise hier auf Art. 17 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Ziff. g. In Art. 1 Abs. 2, wo allgemein kurz zusammenfassend dargestellt wird, was von der zu leistenden Rechtshilfe alles umfasst wird, wird u.a. auch die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen, betreffend Rückgabe von Vermögen und betreffend Einzug von Geldstrafen erwähnt. Das allein ist schon aussergewöhnlich, denn es gibt kein Rechtshilfeabkommen bisher, das Liechtenstein abgeschlossen hat, in dem auch die Vollstreckung ausländischer Geldstrafeentscheidungen vorgesehen gewesen wäre. In Art. 17 kommt es aber noch dicker, wenn diese Grundsatzbestimmung da nämlich näher ausgeführt wird. Aus Art. 17 kann man nämlich entnehmen, dass nicht nur - wie die Überschrift suggerieren will - in eigentlichen Verfallsverfahren Rechtshilfe geleistet wird - das wären Verfahren, wo über den Verfall von Vermögenswerten, die zum Beispiel aus Verbrechenserlösen stammen, entschieden wird, wogegen grundsätzlich meiner Meinung nach auch gar nichts einzuwenden wäre -, sondern es wird, wie es hier in Abs. 2 heisst, auch Rechtshilfe geleistet in Verfahren betreffend Erlöse aus strafbaren Handlungen generell und betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen. Wenn man das so für sich allein liest, die Erlöse aus strafbaren Handlungen, das tönt noch relativ harmlos. Wenn man dann aber dazudenkt - was bisher in unserer Rechtshilfepraxis ja nicht der Fall war - wenn man dann noch dazudenkt, dass hier ja auch Rechtshilfe geleistet werden soll in Steuerstrafsachen und wenn es dann um hinterzogene Steuern geht, dann sind die hinterzogenen Steuern, die dem Steuersubjekt verblieben sind, da er sie nicht an den Staat, den ersuchenden Staat abgeführt hat, natürlich auch von der Definition her Erlöse aus strafbaren Handlungen und deren Einbezug, deren Verfall, deren Einzug, dafür müsste dann auch Rechtshilfe geleistet werden. Mit anderen Worten, um es im Klartext zu sagen: In diesem Abkommen soll sich Liechtenstein verpflichten, Steuerforderungen des amerikanischen Internal Revenue Service, also der amerikanischen Steuerbehörde, die zum Beispiel nach Auffassung der amerikanischen Steuerbehörden von einer liechtensteinischen Stiftung geschuldet werden, hier in Liechtenstein einzuziehen. Also, der Staat Liechtenstein will sich dazu hergeben, die nach Auffassung einer ausländischen Steuerbehörde geschuldeten Steuern, die nicht bezahlt wurden, zu vollstrecken. Und das finde ich denn doch weit über den als gerechtfertigt erscheinenden Sinn und Inhalt eines Rechtshilfeabkommens in Strafsachen hinausgehend. Dasselbe trifft für die Vollstreckung von Geldstrafen zu: Art. 17 Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass Rechtshilfe geleistet wird in Verfahren betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen. Auf entsprechende Fragen in der Aussenpolitischen Kommission wurde seitens des Herrn Regierungsrates Walch sinngemäss ausgesagt, dass natürlich diese Vertragsbestimmung keine Anspruchsgrundlage auf Vollstreckung ergangener ausländischer Entscheide dieser Art darstelle. Ja ich frage mich: Warum eigentlich nicht? Es ist natürlich richtig, dass es kein Vollstreckungsabkommen gibt, aber das soll ja durch diese Vertragsbestimmung dieses Rechtshilfevertrages ersetzt werden bzw. bewirkt werden. Denn wenn diese Vertragsbestimmung nicht den Inhalt hat oder die Folge hat, dass der ersuchende Staat von Liechtenstein verlangen kann, eine im ersuchenden Staat, sprich in den USA, rechtskräftig ergangene Geldstrafenentscheidung zu vollstrecken, was hätte denn dann diese Vertragsbestimmung überhaupt für einen Sinn? Das ist ja nicht nur eine Absichtserklärung, dass man etwa beabsichtige, in Verhandlungen über den Abschluss eines Vollstreckungsabkommens einzutreten, sondern das ist die staatsvertragliche Verpflichtung Liechtensteins, Geldstrafenentscheide amerikanischer Gerichte hier im liechtensteinischen Inland zu vollstrecken. Und das ist - meine ich - ein starkes Stück, das weit über die sinnvolle Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen hinausgeht und das es bisher auch in keinem anderen vergleichbaren Abkommen gegeben hat. Denn in welchem Zusammenhang, meine Damen und Herren, werden denn Geldstrafen in diesem Kontext erlassen? Hauptsächlich im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren, wo - ähnlich wie bei uns übrigens - wenn Steuern hinterzogen wurden, nicht nur die hinterzogenen Steuern nachbezahlt werden müssen, sondern - auch im Sinne einer Strafe - das Mehrfache der hinterzogenen Steuern als Geldstrafe auferlegt wird. Und das soll hier im Inland vollstreckt werden. Ich habe den Eindruck gewonnen schon in den Sitzungen der Aussenpolitischen Kommission, dass all diese bedenklichen Inhalte dieses Vertragstextes der Regierung überhaupt nicht so recht zu Bewusstsein gelangt sind. Bei der Verhandlungsdelegation weiss ich es nicht so recht, entweder es schien nicht so bedeutsam oder es ist ihr auch nicht ins Bewusstsein gekommen, was dies alles zu bedeuten hat. Und das finde ich denn doch bedenklich.Ebenso bedenklich und in den Auswirkungen, wie es schon der Abg. Ivo Klein gesagt hat, wahrscheinlich noch um einiges bedenklicher ist die sich aus dem Art. 20 des Abkommens ergebende Rückwirkung dieses Abkommens: Der Art. 20 Abs. 3 bedeutet klipp und klar - das ist auch unbestritten und wurde von der Regierung in den Sitzungen der Aussenpolitischen Kommission auch ausdrücklich eingeräumt - er bedeutet, dass mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens - also zum Beispiel irgendwann im Sommer dieses Jahres - neue Rechtshilfeersuchen aus den USA, die aber alte, uralte Verfahren betreffen können, eintreffen können, behandelt werden müssen, ihnen Folge gegeben werden muss, auch wenn es sich zum Beispiel um Steuerstrafverfahren aus dem Jahre Schnee irgendwann in den frühen 90er Jahren handelt, die damals ergebnislos endeten, weil Liechtenstein keine Rechtshilfe geleistet hat, weil damals Rechtshilfe in Steuerstrafsachen noch undenkbar war, die ergebnislos eingestellt wurden und wo die amerikanischen Steuerbehörden sich jetzt denken: Ja wunderbar, jetzt haben wir ein neues Rechtshilfeabkommen, das uns rückwirkend keinerlei Schranken auferlegt; wir können sämtliche jemals ungeklärt und unerledigt abgeschlossenen steuerstrafrechtlichen Untersuchungen wieder aufnehmen gegen liechtensteinische Stiftungen, gegen liechtensteinische Einzelpersonen und gegen wen auch immer oder auch gegen amerikanische Steuerpflichtige, die vermuteterweise hier in Liechtenstein Vermögenswerte gehabt haben oder heute noch haben und können jetzt im vollen Umfang Rechtshilfe verlangen, Zwangsmassnahmen verlangen und und und.Also, das finde ich schlicht und einfach gesagt völlig unmöglich, dass ein Land wie Liechtenstein einen Vertrag abschliesst mit einer solchen Rückwirkungsklausel. Besonders unmöglich finde ich es deshalb, weil nicht nur der einzelne im Finanzdienstleistungsbereich tätige Treuhänder, Rechtsanwalt, Banker seinen Kunden, seinen Interessenten seit Jahren und Jahrzehnten wahrheitsgemäss immer gesagt hat: Liechtenstein leistet Rechtshilfe wegen gemeinrechtlicher Strafsachen, aber in Steuersachen wird keine Rechtshilfe geleistet, da müssen wir keine Auskunft erteilen, da dürfen wir keine Auskunft erteilen aufgrund der entsprechenden Geheimnisschutzvorschriften, da brauchen sie keine Bedenken haben. Nicht nur diese Berufsvertreter, meine Herren von der Regierung, haben diese Aussagen gemacht sondern auch die Regierung, die liechtensteinische Regierung hat bei entsprechenden Anlässen zutreffenderweise immer wieder betont, dass Liechtenstein wohl für gemeinrechtliche Strafsachen, nicht aber in Fiskalstrafsachen Rechtshilfe leistet. Natürlich ist es grundsätzlich jedem Staat, auch Liechtenstein, unbenommen, eine solche Einstellung, eine solche Politik einmal zu ändern, einmal zu sagen: Das haben wir uns überlegt, in Zukunft wollen wir das anders handhaben und aus diesen und jenen Überlegungen in dieser und jener Form doch Rechtshilfe leisten.Aber was man nicht tun darf, wenn man nicht das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft, der internationalen Kundschaft völlig verspielen will, was man nicht tun darf, ist, dann zu sagen, wir ändern unsere Einstellung und machen das nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Zukünftig kann jeder kommen, kann Rechtshilfeersuchen stellen auch für angebliche Steuervergehen aus dem Jahre Schnee, auch wenn die Gelder und Kunden gar nicht mehr hier sind, aber die Bankbelege sind noch hier, die Firmenunterlagen beim Treuhänder sind noch hier und es wird alles beschlagnahmt und es wird alles herausgegeben, was jemals hier passiert ist. Das ist unmöglich, meine Herren. Das ist katastrophal für das Vertrauen in den liechtensteinischen Rechtsstaat, das bisher - meiner Meinung nach - eines der grössten Assets war, das der Finanzplatz Liechtenstein im Vergleich zu anderen Offshore-Plätzen an teilweise politisch nicht unbedingt sicher erscheinenden Plätzen woanders in der Welt hatte. Und die Erklärungen, die dazu in der Aussenpolitischen Kommission gegeben wurden, waren absolut ungenügend. Es wurde sinngemäss ausgesagt - teils von Mitgliedern der Regierung, teils von Mitgliedern der Verhandlungsdelegation: Ja, das sei halt so ein Prinzip der Amerikaner, das haben sie in allen solchen Verträgen drin; warum sollten sie es gerade bei uns anders handhaben? Also, ich muss Ihnen ehrlich sagen, wir haben ja in einigen Sitzungen der Aussenpolitischen Kommission auch mit Mitgliedern der Verhandlungsdelegation über diesen Vertrag gesprochen, ich habe überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass es jemals auch nur ernsthaft versucht worden sei, diesen Punkt, diesen für Liechtenstein entscheidenden Schwachpunkt - wie übrigens auch der Herr Regierungsrat Walch eingeräumt hat bei einer Sitzung der Aussenpolitischen Kommission - dieses Vertragstextes auszuräumen und den amerikanischen Vertragspartnern klarzumachen - und ich glaube, das wäre relativ leicht verständlich zu machen gewesen -, dass es für uns aus diesem von mir vorher erwähnten besonderen Grund, nämlich aufgrund der Zusicherung, die über Jahrzehnte hinweg immer wieder jedem Anfrager gemacht wurde, einfach nicht akzeptabel ist, jetzt einen Vertrag abzuschliessen, wo man nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern durchaus mit Rückwirkung für die Vergangenheit jede Art von Rechtshilfe in Steuerbetrugsfällen einräumt. Leider ist diesbezüglich nichts geschehen; und was besonders eigenartig - um es gelinde auszudrücken - ist, ist, dass dieses Thema, das schon in der November-Sitzung der Aussenpolitischen Kommission eingehend erörtert wurde, in der Zwischenzeit von der Regierung in keiner Weise näher abgeklärt oder vertieft wurde. In unserer letzten Sitzung der Aussenpolitischen Kommission vor der heutigen Landtagssitzung habe ich den Regierungsvertreter Ernst Walch gefragt, ob diesbezüglich Abklärungen stattgefunden hätten mit der amerikanischen Seite, ob hier nicht eine Anpassung des Vertragstextes möglich sei und die Antwort war relativ - ja, ich muss schon sagen - war relativ gleichgültig: Davon wisse die Regierung nichts, darum habe sich die Regierung nicht gekümmert, der Herr Regierungsrat sei nicht Mitglied der Verhandlungsdelegation, dazu könne er nichts sagen. Das Ganze bringt in keiner Weise zum Ausdruck, wie wichtig dieses Thema für den liechtensteinischen Finanzplatz, der sonst von der Regierung immer im Mund geführt wird, ist - und zweifellos werden wird - und man hat den Eindruck, dass man hier mit völliger - ja, man muss schon sagen - Wurstigkeit in eine mögliche Katastrophe hineinschlittert. Ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, ohne sich zu bemühen, das bestmögliche Ergebnis für Liechtenstein herauszuholen, wird einfach achselzuckend das, was der Verhandlungsdelegation von der amerikanischen Seite vorgelegt wurde, akzeptiert und man brüstet sich damit, wie toll es sei, dass man einen Vertragsabschluss zustande gebracht habe. Und was der Vertragsabschluss beinhaltet und was für Folgen er haben wird, das kümmert offenbar niemand. Hinter uns die Sintflut. So geht es nicht, meine Herren von der Regierung. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass auch die diplomatische Note, die der Landtag zusammen mit diesem Rechtshilfevertrag genehmigen soll und die auch ratifikationspflichtig ist, erhebliche Mängel beinhaltet, die ebenfalls von der Regierung bei Zustimmung zu dieser Note offenbar in keiner Weise beachtet worden sind.So schreibt die Regierung zwar in ihrem Bericht und Antrag, dass aufgrund der näheren Definition des Steuerbetrugstatbestandes des Abkommens in der diplomatischen Note davon auszugehen sei, dass ein Steuerbetrug und damit eine zwingende Voraussetzung zur Leistung von Rechtshilfe nur dann gegeben sei, wenn ein Schriftstück gefälscht oder inhaltlich unrichtig ausgefüllt wurde, welches von Gesetzes wegen vorgesehen sei und dem Beweiseignung, das heisst Urkundenqualität für die Steuerveranlagung zukommt. Leider ist diese Definition nicht richtig, denn wenn Sie die diplomatische Note lesen, Ziff. 1 insbesondere Bst. b, dann werden Sie sehen, dass das dort gar nicht drinsteht, sondern dort steht nur drin, dass es sich um ein Schriftstück handeln muss, das als Grundlage für eine Steuerveranlagung dient. Und der Begriff Grundlage für eine Steuerveranlagung ist keineswegs gleichbedeutend mit einem Schriftstück, dem Urkundenqualität und dem Beweiseignung für die Steuerveranlagung zukommt. Um dazu ein einfaches Beispiel zu bringen: Eine Urkunde, der Beweiseigenschaft zukommt, der Urkundenqualität in der Steuerveranlagung zukommt, das ist zum Beispiel eine Buchhaltungsunterlage, eine Bilanz. Wenn die gefälscht wird, wenn dort falsche Zahlen hineingeschrieben werden und die Bilanz oder irgendwelche anderen Buchhaltungsunterlagen als Beleg für die Richtigkeit des Inhalts einer Steuererklärung vorgelegt werden, dann ist das eine gefälschte Urkunde - auch übrigens nach Art. 146 unseres Steuergesetzes. Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger in der von ihm selbst allein auszufüllenden Steuererklärung irgendwelche Angaben, die er machen müsste, unterlässt oder dort Zahlen hineinschreibt, die nicht richtig sind, dann ist das zwar das, was in Ziff. 1 Bst. b des Notenaustausches steht, nämlich ein Schriftstück, das als Grundlage für eine Steuerveranlagung dient, aber das ist in keiner Weise ein Beweisstück in dem Sinne wie es die Regierung auf Seite 22 des Berichtes schreibt und wie es zum Beispiel nach Art. 146 unseres Steuergesetzes ausschliesslich Gegenstand eines Steuerbetruges durch Fälschung einer Urkunde sein könnte. Es ist daher auch nicht richtig - und da das auch in den Zeitungen planmässig immer wieder wiederholt wird, möchte ich darauf hinweisen, dass dies falsch ist - es ist nicht richtig, dass nach diesem Abkommen nur für Steuerbetrug im Sinne unseres Steuerbetrugtatbestandes, unseres Art. 146 Steuergesetz Rechtshilfe geleistet werden muss. Das ist völlig falsch, sondern die Formulierung in diesem Abkommen ist so offen, dass sie durchaus Tür und Tor öffnet für Rechtshilfeleistung in Fällen, die nach unserer Auffassung eigentlich nur als Steuerhinterziehung aufzufassen wären. Es ist weiter nicht richtig - obwohl es immer wieder von Seiten der Regierung, auch auf spezielle Fragen von Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommission, von Mitgliedern der Verhandlungsdelegation behauptet wurde oder vielleicht auch deren Meinung ist - es ist nicht richtig, dass aufgrund des Inhaltes des Notenaustausches Rechtshilfe in Steuerstrafsachen nur geleistet werden müsse in Zusammenhang mit einem der beiden amerikanischen Steuererklärungsformulare, die hier auch als Beilagen 4a und 4b dem Bericht und Antrag beigefügt sind. Diese werden nur als Beispiele dafür in der Note erwähnt, als Beispiele, bei deren Vorliegen bzw. bei deren unrichtiger Ausfüllung vom Vorliegen des Tatbestandes des Steuerbetruges auszugehen sei. Aber es ist nirgends aus dem Text des Abkommens oder dem Text des Notenaustausches zu entnehmen, dass ausschliesslich eine unrichtige Ausfüllung eines dieser beiden Formulare zu einem solchen Rechtshilfeersuchen berechtigt. Im Gegenteil, das, was als Steuerbetrug näher definiert wird im Notenaustausch, ist sehr allgemein formuliert und es wird dann auf Seite 2 oben dieses Textes der Beilage 2a zum Bericht und Antrag ausdrücklich gesagt, dass dieser Begriff «Schriftstück», wie er in der diplomatischen Note näher definiert wird, die beiden Steuerformulare, die hier beigeheftet sind, mit einschliesst. Also, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese beiden Formulare mit davon erfasst sind von dieser Definition. Es steht aber nirgends und ist beim besten Willen aus nichts zu entnehmen, dass nur diese beiden Formulare diese Definition erfüllen und alle anderen Arten von Schriftstücken - und da sind eine grosse Zahl von Schriftstücken denkbar, die im Steuerverfahren vorgelegt werden, eingereicht werden - daher ausgeschlossen sind. Auch dieser Punkt ist von der Regierung entweder nicht erkannt worden oder es wurde den Versicherungen der Mitglieder der Verhandlungsdelegation zu leichtgläubig, wie ich meine, Glauben geschenkt. Die grosse Gefahr einer Ratifikation dieses Übereinkommens samt dem Notenaustausch ist daher erstens, dass damit keineswegs nur wirklich krasse, auch dem Normalbürger als schwere Straftat erscheinende Steuerbetrugstatbestände erfasst werden können, sondern im Grunde genommen, wenn es die ersuchende Behörde, und daran habe ich keinen Zweifel, geschickt genug anfängt, auch Fälle, die man als normale Steuerhinterziehungsfälle ansehen kann und nach unserer bisherigen Definition solcher Begriffe ansehen muss, wenn sie nur geschickt genug nach dem Inhalt dieses Abkommens aufbereitet und hierher geschickt werden. Und die noch grössere Gefahr ist die Beispielswirkung. Die Beispielswirkung einerseits für die internationale Klientel des Finanzplatzes Liechtenstein, dass Liechtenstein offenbar bereit ist - zunächst einmal, wie man sieht, gegenüber den USA bereit ist - bereit ist, den bisher strikt eingehaltenen Standpunkt der Nichtleistung von Rechtshilfe in Steuerstrafsachen aufzugeben, ohne dabei auf ein wirklich hieb- und stichfestes und in engen Grenzen abgestecktes Abkommen und einen Abkommenstext zu bauen, sondern bereit ist, dies mit relativ offenen Formulierungen gemäss den Wünschen des ausländischen Vertragspartners zuzugestehen. Und die Gefahr, die jeder denkende und misstrauische Kunde des Finanzplatzes Liechtenstein - und diese Menschen sind nun mal in vielen Fällen sehr misstrauisch, da ihnen schon in vielen Plätzen der Welt oft Geld vom Staat weggenommen wurde - die jeder denkende und misstrauische Klient sofort als nächstes sehen wird, ist der Gedanke: Wenn man jetzt das gegenüber den USA zugestanden hat, was wird der nächste Schritt sein? Was wird der nächste Schritt sein, wenn die EU kommt oder wenn einzelne wichtige Staaten der EU wie Deutschland, Frankreich, Italien, England kommen und sagen: Ja wunderbar Liechtenstein, ihr macht euch ja langsam, jetzt habt ihr das gegenüber den USA zugestanden, da werdet ihr uns gegenüber ja wohl auch nicht anders können, als uns dasselbe zuzugestehen? Herr Regierungsrat Walch hat zu diesem Aspekt in der Aussenpolitischen Kommission sinngemäss gesagt, niemand habe wegen dieses Abkommens einen Anspruch auf Abschluss eines gleichartigen Rechtshilfeabkommens, dies stelle keinerlei Präjudiz dar, solche Befürchtungen müsse man daher nicht haben. Das ist formal sicher richtig. Auch die USA haben keinen Anspruch gehabt auf Abschluss eines solchen Abkommens, aber in der Wirklichkeit, in der politischen Wirklichkeit sieht es natürlich ganz anders aus. Denn bisher hat Liechtenstein die noch halbwegs vertretbare und nach aussen hin durchhaltbare Position eingenommen und einnehmen können, das sei ein Prinzip unseres Rechtsstaates, unseres Rechts, in Steuerstrafsachen werde keine Rechtshilfe geleistet, von Rückwirkung ganz zu schweigen oder von der Vollstreckung ausländischer Steuerbescheide und Geldstrafen ganz zu schweigen. Und das war das wesentliche Argument, das man bisher solchen Wünschen ausländischer Gesprächspartner entgegengehalten hat, dieses Argument haben wir nicht mehr, meine Damen und Herren. Das lässt sich nicht hinwegdiskutieren. Denn, wenn man gegenüber einem äusserst wichtigen Staat wie den USA diese Zugeständnisse macht, wie bitte - das würde mich wirklich interessieren, von der Regierung beantwortet zu hören -, wie bitte wollen Sie dann gleichartigen, denkbaren und sicher nicht unwahrscheinlichen Wünschen für uns vielleicht viel wichtigerer Vertragspartner-Länder wie zum Beispiel die angeführten vier grossen EU-Staaten entgegentreten, wenn diese kommen und sagen, ja mit dem Grundsatz der Nichtleistung von Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen ist es ja nicht mehr weit her, den habt ihr offenbar fallen gelassen, also was gibt es jetzt noch für Gründe, uns diese Vergünstigung nicht auch zu gewähren? Uns, die wir EWR-Partner-Staaten sind für euch, mit denen ihr ein viel grösseres Aussenhandelsvolumen habt als mit den USA und und und. Und das scheint die Regierung - meinem Eindruck nach - überhaupt nicht bedacht zu haben. Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass dieser Vertragstext leider - denn es wäre sicher wünschbar, einen akzeptablen Rechtshilfevertrag mit den USA abzuschliessen -, dass dieser Vertragstext so grosse Mängel und Schwächen enthält, dass er in dieser Form von einem Landtag, der wirklich die Interessen Liechtensteins im Auge hat, nicht genehmigt werden kann.Ich möchte zum Abschluss die Regierung noch bitten, die drei Fragen, die in der letzten Sitzung der APK vom 24. Februar 2003 gestellt wurden und nach Auskunft des dort anwesenden Herrn Regierungsrates Walch abgeklärt werden sollten, ebenfalls zu beantworten. Es war erstens die Frage nach Nachverhandlungen betreffend die Rückwirkungsklausel. Da sagte der Herr Regierungsrat - ich habe es vorher schon erwähnt -, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die US-Verhandlungsdelegation diesbezüglich kontaktiert worden sei. Er werde diese Frage noch abklären.Die zweite Frage war die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Steuerbescheide, vor allem Geldstrafenbescheide aufgrund des von mir zuvor bereits behandelten Art. 17 Abs. 2 dieses Abkommens. Auch diese Frage wollte der Herr Regierungsrat zuhanden des Landtags nochmals abklären. Und schliesslich war es dann auch eine Frage der Abg. Ingrid Hassler gleich anschliessend auf derselben Seite 7 des Protokolls: Sie hat darauf hingewiesen, dass sie gegenüber der Steuerverwaltung den Vorschlag gemacht habe, die vorgesehene Rückwirkungsklausel wenigstens durch eine zeitliche Einschränkung zu entschärfen, wozu sie bisher aber noch keine Antwort seitens der Steuerverwaltung erhalten habe. Und da hat der Regierungsrat gesagt, dass die Regierung auch zu diesem Vorschlag noch Stellung beziehen werde. Ich möchte Sie daher bitten, dies jetzt zu tun.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Herr Landtagsvizepräsident, Sie haben an diesem vorliegenden Vertrag überhaupt nichts Gutes gefunden. Sie haben nur sehr viele Kritikpunkte angebracht und das ist ja auch gut so, dann hat die Regierung Möglichkeit, dazu nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Was ich allerdings sehr bedenklich finde, ist, dass Sie der Regierung und deren Verhandlungsdelegation Gleichgültigkeit und Wurstigkeit vorwerfen. Also, diese Meinung kann ich in keinster Weise teilen und das find ich auch unfair. Wenn ich nämlich die Positionen der Verhandlungspartner Liechtenstein und Vereinigte Staaten bei Aufnahme der Gespräche betrachte und das Ergebnis in Form des jetzt zur Genehmigung vorliegenden Vertrages samt der diplomatischen Note, dann denke ich, dass der Regierung und deren Verhandlungsdelegation Anerkennung gebührt. Sie hat einen Vertrag ausgehandelt, der selbst in dem äusserst mimosenhaften Thema Steuerstrafbestimmungen durchaus tragbar ist. Ich nenne ein paar Schlagworte: FATF, OECD, schwarze Liste, unfairer Steuerwettbewerb, Forderung nach Transparenz in internationalen Finanzbeziehungen, Zinsertragssteuer. All das hat uns in den letzten drei Jahren grosse Sorgen bereitet und oft zu Debatten in diesem Hohen Haus Anlass gegeben. Und in diesem gespannten, spannungsgeladenen Umfeld, das sich vom Wirtschaftszweig Finanzdienstleistungen ausgehend nahezu bedrohlich für unser Land mit seinem internationalen politischen Beziehungsnetz zu festigen drohte, stellt dieser Vertrag mit den Vereinigten Staaten eine wichtige Massnahme zur Untermauerung der Seriosität des Finanzplatzes Liechtenstein dar. Auf einen Artikel will ich eingehen, den Sie auch kritisiert haben, nämlich die Abweichung vom Prinzip der doppelten Strafbarkeit: Das hat mich persönlich auch gestört, aber ich bin der Meinung, dass diese Bestimmung von Art. 1 Abs. 3 restriktiv angewendet werden wird und parallel gilt ja auch nach meinem Verständnis immer noch das Rechtshilfegesetz mit seinen Grundsätzen. Und einer der Grundsätze im Rechtshilfegesetz ist eben das Prinzip der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit. Ich bin überzeugt, dass mit diesem Vertrag ein wesentlicher Beitrag gelungen ist, Standortvorteile unserer Wirtschaft zu verteidigen, ja vielleicht sogar weiterzuentwickeln. Also werde ich dem Vertrag und dem diplomatischen Notenaustausch meine Zustimmung geben.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Damen und Herren Kollegen. Guten Morgen. Das vor kurzem vom Kollegen Beck in das Hohe Haus eingebrachte Zitat von Karl Valentin - «Es ist zwar schon alles gesagt, aber noch nicht von allen» - könnte auch an dieser Stelle zitiert werden. Die Sache ist mir aber zu wichtig, dass man nicht noch einzelne Punkte zweimal sagen darf und ich erlaube mir deshalb, in aller Kürze auf einige Punkte zurückzukommen: Unser Finanzplatz hat sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts u.a. auch deshalb so gut entwickelt, weil das eherne Gesetz galt, dass bei Fiskalvergehen keine Rechtshilfe geleistet wird. Dass dieser Vertrag dieses Axiom erstmals durchbricht, ist eine offene Tatsache. Ob man das nun als Sündenfall oder als Dammbruch oder wie immer bezeichnen will, ist eigentlich belanglos. Dass es weitestgehende Konsequenzen nach sich ziehen wird, scheint mir auf der Hand zu liegen. Als ersten Punkt möchte ich erwähnen, dass das für unsere Regierung so typische Lavieren auch aus diesem Vertrag hervorleuchtet. Es gibt eine Tendenz, es allen recht machen zu wollen und letztendlich macht man es dann eben niemandem recht. Der Kollege Wolff hat auf die unklaren und damit gefährlichen Vertragsbestimmungen hingewiesen. Das ist ein Pulverfass, auf dem wir sitzen. Dann der zweite Punkt: Der zweifelhafte Erfolg der USA wird weitere Länder, insbesondere aus der EU - der Kollege Wolff hat auch diese namentlich genannt - es sind unsere wichtigsten Partner in der Branche der Finanzdienstleistung; unsere wichtigsten Kundensegmente kommen aus Deutschland, Frankreich, Italien und England. Es wird diese Länder auf den Plan rufen und sie werden ach so bald Gleiches oder Ähnliches von uns fordern. Amerika können wir vom Volumen her irgendwo noch knapp verkraften, falls aber die genannten europäischen Staaten bei uns anklopfen, wird es eng werden. Der nächste Punkt, den ich wiederholen möchte: Das erstmalige Einknicken gegenüber der USA wird einen irreparablen Vertrauensverlust bei der internationalen Klientel zur Folge haben. Ein uns gestern Morgen auf den Tisch geflattertes Schreiben eines mir unbekannten Herrn namens - ich muss schnell nachschauen - Melisch, glaube ich, Stefan Melisch, bringt mein Empfinden ziemlich auf den Punkt und ich erlaube mir, daraus kurz zu zitieren: «Kapital hat das Gedächtnis eines Elefanten, ist scheu wie ein Reh und flink wie ein Wiesel. In einschlägigen Kreisen würde sich in Windeseile herumsprechen, dass Geld in Liechtenstein nicht mehr sicher ist, und zwar, und das ist das Verhängnisvolle dabei, selbst, wenn dies objektiv gesehen nur in den wenigsten Fällen gerechtfertigt sein mag. Jeder Steuerflüchtling würde befürchten, dass nach der Ratifikation dieses Vertrages sein Vermögen im bisher sicheren Hafen plötzlich gefährdet sei. Europäische Anleger würden nicht warten, bis auch die EU mit allerlei Druckmassnahmen ihre Vorstellungen durchgesetzt hat, sondern ihre Gelder spätestens beim In-Kraft-Treten des USA-Vertrages schleunigst in Sicherheit bringen».Einen neuen Gedanken möchte ich in die Diskussion einbringen und das ist der folgende: Wir tun auch unserer Selbstständigkeit mit dem Abschluss dieses Vertrages keinen guten Dienst. Souveränität verteidigt man am besten, wenn man Grundsätze, Axiome, Sachen, die über Jahrzehnte gegolten haben, verteidigt und ihnen treu bleibt. Ich möchte schliessen mit einem erneuten Zitat aus dem zitierten Schreiben, weil es meiner Meinung nach meine Ansicht und meine Sicht der Dinge absolut auf den Punkt bringt. Es ist die Schlusspassage dieses Schreibens und lautet wie folgt: «Es wäre zu wünschen, dass alle politischen Kräfte im Land zusammenstehen und den USA, ebenso wie der EU, unmissverständlich 'Bis-hierher-und-nicht-weiter-Signale' geben, ein klares Ja zur Bekämpfung des Terrorismus, zur Verhinderung der Geldwäsche und zur klassischen Rechtshilfe, aber ein entschiedenes Nein zur Rechtshilfe in Steuersachen und zu diesem Staatsvertrag mit den USA. Just say no». Genau dies werde ich tun. Ich werde zu diesem Rechtshilfevertrag, der kein gutes Verhandlungsergebnis repräsentiert, Nein sagen und möchte Sie, meine Damen und Herren Kollegen, auffordern, es mir gleichzutun.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich glaube nicht, dass bei diesem Traktandum schon alles gesagt wurde. Deshalb erlaube ich mir, auch noch einige Ausführungen zu machen. Der vorliegende Rechtshilfevertrag erfasst neben den klassischen Bereichen der Rechtshilfe erstmals auch den Bereich der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Der Vorschlag zum Abschluss eines Rechtshilfevertrages kam von der amerikanischen Seite. Sie wollte, wie in anderen Rechtshilfeverträgen der USA auch, den Anwendungsbereich auf das Steuerstrafrecht ausgedehnt haben. Da Liechtenstein bisher keine Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten kennt, ist diese Thematik zwangsläufig der Hauptgegenstand der Diskussion. Um aber eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Vertragswerkes vornehmen zu können, ist jedoch der Vertrag auch im Gesamtzusammenhang zu sehen. Neben der historischen Betrachtung ist auch die Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung in die Analyse und Abwägung einzubeziehen. Der Abg. Peter Sprenger hat es bereits erwähnt: Der liechtensteinische Finanzdienstleistungssektor hat einen enormen Aufschwung erlebt, vor allem im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts. Insbesondere war das natürlich auch ein Ausfluss der spezifischen Standortvorteile unseres Landes. Wir kennen diese alle und sie brauchen nicht hier aufgezählt zu werden. Es ist sicher auch so, dass die fehlende Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten ein wesentlicher Pfeiler dieser Standortvorteile sind. Wir bewegten uns in einem verlässlichen Rahmen, der von Sicherheit und Diskretion gekennzeichnet war. Es war ein statisches Gefüge. Mittlerweile befinden wir uns jedoch in einem dynamischen Umfeld, wir befinden uns in einem Umfeld, wo eben die Rahmenbedingungen sich ändern und teilweise schon geändert haben. Um mit den Worten von Landtagsvizepräsident Peter Wolff zu sprechen: Wie sieht nun die politische Wirklichkeit aus? Hier genügen ein paar Streiflichter auf die gegenwärtige Situation. Offshore-Zentren im Allgemeinen und Liechtenstein im Speziellen sind unter Druck.Die Diskussion um den Bereich Geldwäscherei und organisierte Kriminalität haben wir in diesem Hause schon genügend behandelt. Die FATF muss hier als Stichwort genügen. Auch im dem Bereich der Steuern kennen wir alle die Forderungen der OECD. Sie will die schädlichen Steuerpraktiken bekämpfen. Sie hat einen Angriff auf Steueroasen eingeleitet. Das Ziel ist ein umfassender Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden. Auch in der EU gibt es derartige Bestrebungen im Zusammenhang mit der Zinsertragssteuer. Darüber hinaus ist der 11. September 2001 doch eine Zäsur auch für diesen Bereich hier, wo eben Forderungen nach Transparenz der internationalen Finanzströme und ein verstärkter Informationsaustausch gefordert werden. Durch diese internationalen Entwicklungen, die hier nur in Umrissen angedeutet wurden, geraten die traditionellen Standortvorteile unter Druck, sei das das Bankkundengeheimnis oder eben auch die fehlende Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Meiner Ansicht nach ist dieser Prozess nicht abgeschlossen. Er geht weiter und er dürfte intensiviert werden. Es gibt grundlegende internationale Trends, die nicht von Liechtenstein so ohne weiteres beeinflussbar sind, aber die man beachten muss, um entsprechend reagieren zu können. Ich nenne hier beispielsweise den Trend vom Völkerrecht zum «Soft law». Wir haben das erlebt mit diesen Listen. Da gibt es keine völkerrechtlichen Verträge, da werden Listen, die eigentlich völkerrechtlich nicht verbindlich sind, und Empfehlungen abgegeben, die aber eine ungeheure Wirkung entfalten können und man kann da nicht einmal einklagen. Unser Kleinstaat ist auf das internationale Recht angewiesen. Deshalb ist gerade auch dieser Vertrag, der auf einer klaren rechtlichen Grundlage basiert, aus meiner Sicht eben ein Vorteil im Gefüge dieser angedeuteten internationalen Entwicklung. Ich möchte noch einen zweiten Trend ansprechen, nämlich denjenigen von der Rechtshilfe zur Amtshilfe. Es ist natürlich für Staaten und Behörden viel einfacher, auf dem Wege der Amtshilfe zu Informationen zu kommen - für unseren Bereich ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden - als - sagen wir einmal - langwierige und klar geregelte Rechtshilfeverfahren einhalten zu müssen. Und auch hier ist klar festzustellen, dass der vorliegende Rechtshilfevertrag eine diesbezüglich gute Grundlage bildet.Wenn ich meinen Vorrednern der Opposition zugehört habe, konnte ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier keine Lehren aus der Vergangenheit gezogen wurden. Ich bin der Ansicht, dass wir je länger je mehr nach der Devise handeln müssen: Vorsorgen ist besser als heilen. Wir müssen in diesem geschilderten Umfeld ein proaktives Denken und Handeln praktizieren. Wir müssen uns - wie es in der Geschäftsordnung bei der Aussenpolitischen Kommission heisst - wir müssen uns regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung von internationalen Standards informieren. Ich glaube auch nicht, dass eine blosse Konfrontationshaltung eine erfolgreiche Strategie sein kann. Auch hier sei ganz klar bemerkt: Es geht hier nicht um ein einfaches Akzeptieren aller Forderungen, es geht hier um eine klare Wahrung der eigenen Interessen. Aber wir müssen halt schon schauen: Was können wir mittel- und langfristig eher erreichen und was eben nicht? Eine letzte Erfahrung oder Lehre aus der Vergangenheit, die umso mehr für die Zukunft gelten soll, ist, dass wir gegen aussen mit einer Stimme sprechen müssen. Im Interesse des Staates müssen wir nach aussen gemeinsam auftreten. Wie schätzen wir die weitere Entwicklung ein? Das ist der zentrale Punkt, um entscheiden zu können, welche Variante wir wählen. Ich gehe davon aus, dass sich die Rahmenbedingungen für Finanzplätze weiter ändern. Der internationale Druck dürfte sich noch verstärken. Um auch hier nochmals daran zu erinnern: Hintergrund ist immer: Wie können wir unsere legitimen Interessen und Wertvorstellungen verteidigen, beispielsweise den Schutz der Privatsphäre? Man muss diese ganzen Entwicklungen nicht isoliert betrachten. Wir müssen auch sehen, dass der Strukturwandel in der Finanzbranche bereits auf breitem Feld eingesetzt hat. Die Finanzmärkte sind in einem regelrechten Umbruch. Ich nenne hier nur die weltweite Vernetzung und Technologisierung des Bankgeschäftes. Nur schon im Zuge dieser - oberflächlich gesehen - rein technischen Entwicklung werden klare Forderungen nach mehr Transparenz aufgestellt und teilweise bereits durchgesetzt, beispielsweise von Wertpapier-Aufsichtsbehörden. Unabhängig von unserer Diskussion hier, das geschieht alles bereits. Es gibt auch veränderte Kundenbedürfnisse. Der Finanzdienstleistungssektor Liechtensteins kann sich diesen Entwicklungen nicht entziehen - wie es auch für die Schweiz gilt und für andere Länder - und ich bin der Überzeugung, dass wir unabhängig vom Druck auf unsere Standortvorteile im Finanzdienstleistungssektor vor neuen Herausforderungen stehen. Bei den veränderten Kundenbedürfnissen ist beispielsweise auch feststellbar, dass neben der Diskretion auch die Performance bei den Privatkunden einen deutlich höheren Stellenwert hat. Wir können uns nicht mehr nur einfach auf unsere - nicht nur, sage ich, ich betone das - nicht nur auf unsere Standortvorteile berufen, wir müssen die anderen Dinge verstärkt entwickeln. Stichwort: die Generation der Erben. Diese Erben haben teilweise ganz andere Bedürfnisse als es noch ihre Vorfahren hatten. Entscheidend ist, dass der Finanzplatz diesen internationalen Entwicklungen offen begegnet und die notwendigen Innovationsprozesse zur strategischen Neupositionierung aktiv vorantreibt und ich befürchte, dass eben ein blosses Beharren auf Standortvorteile uns nicht in die Zukunft, in eine erfolgreiche Zukunft führen kann. Um es nochmals zu sagen, um hier Missverständnissen vorzubeugen: Es geht hier nicht darum, Dinge leichtfertig aufzugeben, aber wenn man sich nur darauf konzentriert, werden uns die Felle relativ schnell davonschwimmen. Deshalb ist generell eine offensive statt eine defensive Denkhaltung gefordert. Vor diesem geschilderten Hintergrund kann erst eine Würdigung des vorliegenden Vertragswerkes gemacht werden. Auch die Prüfung von Alternativen zur Ratifikation des Rechtshilfeabkommens mit den USA ist nicht losgelöst von den realen Entwicklungen möglich. Es bringt auch wenig, wenn sich einzelne Optionen im Bereich des Wunschdenkens abspielen und in krasser Verkennung der eigenen Möglichkeiten, des eigenen Einflusses. Dies schliesst nicht aus, um es nochmals zu betonen, dass wir selbstbewusst auftreten müssen und unsere legitimen Interessen verteidigen müssen. Nun, was sind die Alternativen? Den Vertrag akzeptieren oder ihn abzulehnen. Eine Ablehnung des vorliegenden Rechtshilfeabkommens mit den USA würde meines Erachtens nicht einfach den jetzigen Zustand belassen. Auch der Abg. Ivo Klein hat gesagt, dass er sich des aussenpolitischen Schadens bewusst ist. Es geht hier auch darum aufzuzeigen: Was sind die Kosten, um dies ökonomisch auszudrücken, was sind die Kosten bei einer Nichtratifikation? Und eine Ablehnung hätte meines Erachtens unabsehbare gesamtwirtschaftliche Folgen. Wie bereits ausgeführt, sehe ich es für unseren Staat und unsere Wirtschaft als schädlich an, wenn wir eine Zusammenarbeit gänzlich ablehnen. Die USA verfolgen das Ziel, mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere den bedeutenden Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechtshilfeverträge abzuschliessen. Diese Zielsetzung hat durch die Ereignisse vom 11. September 2001 in den USA besondere Bedeutung erlangt. Bereits jetzt hätte eine Ablehnung dieses Vertrages ganz konkrete und einschneidende Nachteile für Liechtenstein zur Folge. Der US Patriot Act vom Herbst 2001 ermächtigt den Finanzminister, gegen nicht kooperative Jurisdiktionen weit reichende Sanktionen zu verordnen. Die Beurteilung der Kooperationswilligkeit wird u.a. davon abhängen, ob ein Rechtshilfevertrag besteht. Und es ist unschwer, sich auszudenken, dass die USA, sollte es zu keinem Rechtshilfevertrag kommen, ihren Einfluss auch anderweitig geltend macht, zum Beispiel in der OECD. Vielerorts würde der Ball vermutlich gerne aufgenommen. Ohne Rechtshilfevertrag wäre - unabhängig von weiteren Sanktionsmöglichkeiten - eine Verlängerung des so genannten QI-Status für liechtensteinische Banken nicht zu erwarten gewesen. Ich teile die Auffassung der Regierung, wenn sie im Bericht schreibt, dass dies nicht nur direkte Geschäftsnachteile für die Banken bedeuten, sondern allgemein zu einer Marginalisierung des Finanzplatzes beitragen würde. Ich erachte dieses Rechtshilfeabkommen mit den USA als guten und akzeptablen Interessenausgleich. Auch im Vergleich zu anderen Ländern kann man von einer guten Lösung sprechen. Die direkt betroffenen Wirtschaftsverbände haben sich denn auch grundsätzlich positiv zum Abkommen geäussert. In Anbetracht der ursprünglich von den USA vorgebrachten Maximalvariante, welche praktisch einem umfassenden Informationsaustausch in Fiskalstrafsachen gleichgekommen wäre, kann man von einem guten Verhandlungsergebnis sprechen, wobei ich die Schwächen - wie zum Beispiel die Rückwirkungsklausel - nicht verkenne. In Anbetracht der Verhandlungsmacht der USA, welche man hier nicht zu diskutieren braucht, ist das Ergebnis in seiner Gesamtheit aber doch mehr als beachtenswert.In diesem Umfeld dürfte es auch einleuchtend sein, dass ein blosses Rosinenpicken für Liechtenstein nicht möglich war. Deshalb spreche ich der Verhandlungsdelegation und der Regierung meinen ausdrücklichen Dank aus. Es wird immer wieder vorgebracht, dass dieses Rechtshilfeabkommen mit den USA eine gefährliche Präjudizwirkung entfalten werde, zum Beispiel bei Ländern innerhalb der EU. Tatsache ist jedoch, dass von Seiten der EU oder auch der OECD bereits jetzt handfeste Forderungen auf dem Tisch liegen, welche weit über die gegenständliche einzelfallbezogene Rechtshilfe in Steuerstrafsachen hinausgehen, nämlich die Forderung nach einem automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden, also eine umfassende Amtshilfe.Grundsätzlich sehe ich nur zwei Wege: Eine gewisse Kooperationsbereitschaft oder eine Abschottung. Bei einer Abschottung kann man spekulieren. Kurzfristig würde sich vielleicht nicht viel tun, aber ich bin überzeugt, dass mittel- und langfristig der «Big bang» nicht ausbleiben wird. Es wird wieder zu krisenhaften Erscheinungen, wie wir sie erleben mussten, kommen und das wird wieder zu Überreaktionen führen - zum Schaden und Nachteil von Liechtenstein. Eine grundsätzlich kooperative Haltung unter Wahrung der legitimen Interessen ist daher meiner Ansicht nach eher geeignet, eine mittel- bis langfristig gute Lösung für Liechtenstein zu haben. Und ich bin überzeugt, dass wir mit diesem Vertrag den Finanzplatz mittel- und langfristig stärken. Der Finanzplatz kann langfristig nur überleben und prosperieren, wenn die internationale Akzeptanz vorhanden ist. In Anbetracht der zunehmenden internationalen Verflechtung wird dies in Zukunft noch bedeutsamer werden. Es wäre aber ein fataler Irrtum zu glauben, dass hier nur der Finanzplatz tangiert ist. Es ist letztlich die ganze Wirtschaft und in besonderem Masse zunächst die Exportwirtschaft. Wir erinnern uns vielleicht - es war glaube ich im Jahre 1996 - an ein Schreiben der Industrie- und Handelskammer, wo die damalige Regierung aufgefordert wurde, in Sachen Rechtshilfe etwas zu unternehmen, da diese eben als schleppend angesehen wurde und im Hinblick auf eine Absicherung der ausländischen Märkte eine grundsätzliche Verbesserung und Kooperation angestrebt werden sollte. Und man hat es damals nicht oder zu wenig zur Kenntnis genommen. Wir haben die Folgen bereits zu spüren bekommen. Liechtenstein ist eine kleine offene Volkswirtschaft. Die Sicherung des Zugangs zu den internationalen Märkten ist für uns von lebenswichtigem Interesse. Andererseits ist auch die Verletzlichkeit unseres Kleinstaates offenkundig. Deshalb ist der vorliegende Rechtshilfevertrag nicht nur von wirtschaftspolitischem, sondern vor allem auch von staatspolitischem Interesse. Aufgrund meiner Einschätzung der mittel- und langfristigen Konsequenzen und der möglichen Alternativen komme ich zum Schluss, dass die Ratifikation des vorliegenden Rechtshilfeabkommens klar mehr Vor- als Nachteile bringt. Ich werde deshalb dem Antrag der Regierung meine Zustimmung erteilen.So weit ich in meinem Votum nicht direkt auf einzelne Äusserungen meiner Vorredner eingegangen bin, möchte ich das hier noch kurz nachholen: Es wurde generell vom Vertrauensverlust gesprochen, vom möglichen Vertrauensverlust der internationalen Kundschaft. Es war auch im Zuge des FATF-Prozesses so, dass hier nicht nur Kunden ferngeblieben sind, die wir sowieso nicht gerne haben, sondern es sind auch viele Kunden ferngeblieben - zumindest war eine abwartende Haltung festzustellen -, die sehr erwünscht sind bei uns und die auch für die Zukunft eine tragfähige Basis für unseren Platz bilden. Sie haben heute ganz klar argumentiert, in diesem Umfeld, wo das Land unter Beschuss steht, wir wissen nicht, wie das weitergeht. Und auch das sind Realitäten und hier haben wir eine von mir aus gesehen klare rechtliche Grundlage. Und wie gesagt, auch die direkt betroffenen Wirtschaftsverbände haben sich grundsätzlich positiv geäussert. Wenn wir zurückdenken, im November 2001 anlässlich der Debatte über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und dessen Bestimmungen, die Übergangsregelung, hat es doch relativ harsch in diesem Hause getönt, namentlich vom Landtagsvizepräsidenten und vom Fraktionssprecher der VU, und man hatte das Gefühl, der Kollaps des Finanzplatzes steht unmittelbar bevor. Wir hatten dort eigentlich eine ähnliche Debatte: Man hat gesagt, dass ein Vertrauensverlust nicht ohne grösseren Schaden abgewendet werden kann mit der von der Regierung vorgeschlagenen Massnahme. Im Nachhinein können wir sicher sagen, dass das überhaupt nicht der Fall war. Im Gegenteil, wenn es damals nicht gelungen wäre, diese Massnahmen durchzuziehen, wären wir unter noch grösseren internationalen Druck geraten. Konkret, der Abg. Sprenger hat von einem «tödlichen Commitment», das die Regierung abgegeben habe, gegenüber der FATF und von einem «Rückenschuss» konkret gesprochen. Wenn man sich das wieder vor Augen führt, sieht man, dass man eben immer die ganze Realität betrachten muss. Stellen wir uns nur vor, wenn wir vor dem 11. September 2001 nicht von der «schwarzen Liste» der FATF gekommen wären, was wir dann nachher für langwierige, grösste Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt hätten. Auf die «Wurstigkeit» ist die Abg. Renate Wohlwend eingegangen. Mich hat auch gestört, wie leichtfertig mit diesem Ergebnis von Seiten des Landtagsvizepräsidenten umgegangen wird, dass man den USA quasi gedeutet hätte: Alles, was ihr wollt, könnt ihr haben; wir sind ein Gemischtwarenladen usw. Man habe nie versucht, diese Schwachpunkte auszuräumen.Die Rückwirkungsklausel - um dieses Beispiel herauszunehmen - ist ein Schwachpunkt, da gibt es gar nichts wegzudiskutieren und das wurde auch von der Regierung nie bestritten. Die umliegenden Diskussionen aber haben Sie, Herr Landtagsvizepräsident, meiner Ansicht nach nicht korrekt wiedergegeben. Es wurde klar gesagt, erstens, dass diese Rückwirkungsklausel in allen Rechtshilfeverträgen, die die USA gemacht hat, so drin ist und der Versuch, diese eben zu unseren Gunsten wegzubedingen, wäre auf Kosten - wenn überhaupt möglich, das war ja, wie ich das verstanden habe, eine Conditio sine qua non von Seiten der USA - wenn wir überhaupt das herausgebracht hätten: Auf Kosten wessen? Und da befürchte ich auch, dass es auf Kosten des übrigen Inhalts gegangen wäre, den ich beileibe, auch die Schwachpunkte, nicht so negativ interpretiere, wie es die Vorredner gemacht haben. Es werde Tür und Tor geöffnet auch für die Rechtshilfe in Fragen der Steuerhinterziehung. Sie haben die Formulare hier erwähnt und meiner Ansicht nach ist Ihre Interpretation schlicht nicht richtig. Erstens ist hier im Notenaustausch klar geregelt, was hier unter Schriftstücken zu verstehen ist, und dies abschliessend. Und zum Zweiten sind diese Formulare, wenn man sie genauer betrachtet, meiner Ansicht nach auch als Buchhaltungsunterlagen - oder wie man das bezeichnen will - zu sehen. Das sind Erfolgsrechnungen, Bilanzen usw. und hier kann man sich sicher darüber unterhalten, ob bei Fälschungen solcher Buchhaltungsunterlagen eine Urkundenfälschung vorliegt oder nicht. Und es ist ganz klar, dass hier keine Öffnung stattfindet. Im Gegenteil, es wird explizit gesagt: Das sind die zwei Formulare und jedes weitere Formular müsste eigentlich - nicht nur eigentlich -, muss durch den Landtag zusätzlich genehmigt werden. Also, das sind nicht nur Beispiele, sondern das ist eine abschliessende Aufzählung. Sie sehen die grosse Gefahr, dass eben nicht nur schwere Steuerbetrugstatbestände erfasst werden. Wie ich das Abkommen gelesen habe, kommt beim klassischen Steuerhinterziehungsfall dieser Vertrag eben nicht zur Anwendung. So habe ich das gelesen und von meiner Warte aus gesehen sind das klare Formulierungen hier drin. Es wird klar eingegrenzt und in kumulativen Kriterien, was alles erfüllt sein muss, aufgezählt, was darunter fällt. Und wenn Sie sagen, der Landtag muss die Interessen von Liechtenstein im Auge haben. Ich habe versucht, aufzuzeigen, dass, wenn man die ganze Situation betrachtet, sich die Dinge vielleicht nicht so einfach darstellen. Ich bin überzeugt, dass die Interessen unseres Landes mit einer Ratifikation dieses Vertrages besser gewahrt bleiben, als wenn das nicht der Fall ist. Der Abg. Peter Sprenger hat auch von einem irreparablen Vertrauensverlust gesprochen. Wenn ich - das habe ich bereits ausgeführt - wenn ich mir die Debatte vor anderthalb Jahren in Erinnerung rufe, dann war das dort schon der Fall. Es ist klar, wir bewegen uns in einem Umfeld, wo es darum geht, nicht die Standortvorteile kurzerhand jetzt massiv ausbauen zu können, sondern wir müssen schauen, wo wir das eine oder andere gut über die Runden bringen und - was meiner Meinung noch wichtiger ist: Wo können wir mittel- und langfristig unsere Positionen abstecken? Und es ist selbstredend, einfacher, für einen Status quo zu sein und zu sagen: Ja, da wissen wir wenigstens, was wir haben, als von einer künftigen Entwicklung zu sprechen, die meiner Ansicht nach ganz sicher eintreffen wird, aber man kann das nicht beweisen. Aber ich habe bereits ausführlich dargelegt, dass eben dieser Status quo in dieser Form nicht so zu haben ist. Sie haben auf das Schreiben des Herrn Melisch hingewiesen und ich möchte hier nur noch drei kurze Bemerkungen hierzu machen, dass eben die politische Realität hier nicht in genügendem Masse zum Ausdruck kommt. Es ist eine Sichtweise, die kann man vertreten, die ist von meiner Warte aus gesehen aber doch zu einseitig. Ich möchte das vielleicht an drei Beispielen kurz darlegen: Es wird zum Beispiel gesagt, dass die Aufhebung des QI-Status ein unverhofftes Geschenk an den Finanzplatz wäre. Wenn wir wissen: Was sind die Bedingungen, dass wir den QI-Status bekommen? Das sind eben die so genannten «Know your customer»-Regeln des betreffenden Landes, die von der amerikanischen Steuerbehörde anerkannt werden müssen. Was sind diese «Know your customer»-Regeln letztlich nichts anderes? Es sind die Sorgfaltspflichtbestimmungen. Ich sage nur, wenn diese Bestimmungen dann von einem Land wie den USA nicht anerkannt werden, dann haben wir wieder die Schiene geöffnet auf der Seite, die wir glaubten, erledigt zu haben. Also, wenn man hier schon in Schwarzmalerei sich üben will, dann könnte man hier - und das ist eine reale Möglichkeit - dann könnte man hier darauf hinweisen. Im Übrigen, ein Non-QI kann nur dann eine Entlastung der US-Quellensteuer für seine Kunden erwirken, wenn bei jedem Kunden die Identität offen gelegt wird. Ein QI hingegen kann sich auf die «Know your customer»-Regeln berufen und muss die Identität einer Non-US-Person nicht dem IRS offen legen. Das Bankgeheimnis bleibt dadurch gewahrt. Solche Überlegungen vermisse ich in diesem Schreiben. Oder wenn es heisst, eine Möglichkeit läge beispielsweise in der Verschiebung sämtlicher Vermögenswerte auf die Pazifikinsel Nauru: Diese Insel ist uns bekannt von der «schwarzen Liste». Es ist bekannt, das ist, glaube ich, diese Insel, wo die russische Mafia vornehmlich auch ihre Geschäfte abwickelt. Hier wurden von der FATF konkrete Sanktionen zumindest angedroht, ob sie jetzt bereits umgesetzt wurden, kann ich jetzt nicht mit Bestimmtheit sagen. Ob das eine valable Möglichkeit ist oder ob die verlangte Steueramnestie, wie sie Italien recht gut gemacht hat, wie es hier heisst, ob die eine Empfehlung ist, die wir, ich weiss nicht, wie wir die aufnehmen sollen, ob das gut ist - ich erinnere nur an den Finanzplatz Tessin, wo massive Arbeitsplatzverluste dadurch entstanden sind. Im gleichen Schreiben von Herrn Melisch lesen wir hier vom Schreckgespenst der Arbeitslosigkeit. Wie gesagt, es ist eine Meinung, die beachtet werden kann, aber ich glaube nicht, dass hier die politische Realität umfassend abgedeckt ist und ich glaube, der Landtag hat die Pflicht, nicht nur kurzfristig und von mir aus gesehen kurzsichtig jetzt bestehende Interessen abzudecken, sondern unser Interesse gilt dem langfristigen Wohl des Landes.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte nur kurz auf drei Aspekte der Voten meiner Vorredner eingehen, die doch eine Replik verdienen: Zunächst hat die Abg. Wohlwend gesagt, sie habe auch Bedenken gehabt wegen der Art der Behandlung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit in diesem Abkommen, aber es gebe ja noch das Rechtshilfegesetz und dort sei die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfordert und das Rechtshilfegesetz gelte ja parallel zu diesem Abkommen. Und das wäre schön, wenn es stimmen würde, nur leider ist es falsch. Das Rechtshilfegesetz gilt nämlich nicht parallel zu diesem und anderen Abkommen, sondern es gilt subsidiär, d.h. nur dort, wo ein Rechtshilfeabkommen keine ausdrückliche Regelung enthält, nur dort wirken die Regelungen, die im Rechtshilfegesetz enthalten sind. Und damit hilft uns das Rechtshilfegesetz in diesem Punkt leider gar nicht. Der zweite Punkt ist die Darstellung des Abg. Alois Beck, dass nur die beiden im Anhang zu diesem Bericht und Antrag der Regierung abgedruckten amerikanischen Steuerformulare Anlass für ein Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen sein können. Er hat wörtlich gesagt: Jedes weitere Formular müsste durch den Landtag genehmigt werden. Er hat ausserdem noch gesagt, es sei eine abschliessende Aufzählung im Notenaustausch enthalten. Und da würde mich schon interessieren, wo hier die abschliessende Aufzählung ist. Ich weiss, dass der zuständige Vertreter der Verhandlungsdelegation auch diese Meinung vertreten hat in der APK-Sitzung vom 11. November 2002, aber mit dem Abkommenstext und mit dem Notenaustauschtext, und zwar insbesondere mit dem Notenaustauschtext, steht es nun mal in unlösbarem sprachlichem Widerspruch. Denn wenn ich im Notenaustausch lese auf Seite 1, wo der Begriff der Schriftstücke, deren Abfassung, Unterzeichnung oder Einreichung hier den Tatbestand des Steuerbetruges unter gewissen Voraussetzungen bilden kann, dann lese ich dort keinerlei Einschränkung oder gar eine abschliessende Aufzählung. Und das, was immer wieder angezogen wird, nämlich die Formulierung auf Seite 2 oben dieses Textes, das ist genau das Gegenteil einer abschliessenden Aufzählung. Ich denke, so viel Deutsch und auch Englisch verstehe ich doch immer noch, dass ich interpretieren kann, wenn ich hier lese: «Die Parteien vereinbaren weiters, dass der Begriff 'Schriftstück' in Punkt 1 oben besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst», meine Damen und Herren, mit einschliesst. Es steht nicht da, dass es nur diese Steuerformulare sind, sondern es steht da, dass diese beiden Steuerformulare auch unter diesen Begriff «Schriftstücke» fallen mit eingeschlossen werden. Auch auf Englisch heisst es: «The Parties further agree that the term <document> in point 1 above includes specific tax forms utilized by a Party» usw. Es steht auch dort in keiner Weise direkt oder indirekt, dass es sich nur um diese beiden Steuerformulare handelt, sondern dass diese auch von diesem Begriff erfasst werden, mit eingeschlossen werden. Ich glaube, die Worte «mit einschliessen» lassen hier wirklich keinen anderen Interpretationsspielraum offen. Ich kann mir gut vorstellen, dass in den Verhandlungsgesprächen genau dieser Aspekt, dieser für Liechtenstein sehr wichtige Aspekt, von den Mitgliedern unserer Verhandlungsdelegation zur Sprache gebracht wurde und dass die amerikanischen Verhandlungsdelegationsmitglieder gesagt haben: Ja, das beziehe sich ohnehin nur auf diese beiden Steuerformulare, nur auf die käme es ihnen an, nur die seien ihnen wichtig. Und daraus, nehme ich an, resultiert auch die Meinung, die heutige Meinung unserer Verhandlungsdelegationsmitglieder, es gehe ja nur um diese beiden Formulare. Nur, wenn die Amerikaner oder sonstige Verhandlungspartner so einen Text vorlegen und gleichzeitig auf Rückfrage so eine Erklärung abgeben, dann muss man eben sagen: Wunderbar, wenn es euch nur auf diese beiden Formulare ankommt, dann schreiben wir das auch in den Text hinein. Und das ist offensichtlich nicht gemacht worden. Und das ist ein typisches Beispiel für die Fehlerhaftigkeit bei der Abfassung und Aushandlung dieses Vertrages. Aufgrund von Gesprächen mit Verhandlungsteilnehmern, die später bei der Anwendung des Abkommens niemand nachvollziehen kann und nachvollziehen wird, glaubt man, es handle sich nur um eine Rechtshilfe bei unrichtiger Ausfüllung von zwei ganz bestimmten Steuerformularen. Aus dem Text geht das aber in keiner Weise hervor und man hat es verabsäumt, diese mündlich geäusserte Meinung hier zu verschriftlichen. Das ist ein klassisches Beispiel, wie schlecht hier verhandelt wurde. Und zum Dritten und als Abschluss dieser kurzen Replik noch zur Aussage des Abg. Alois Beck, es gebe nur die Wahl zwischen Abschottung und Abschluss eines solchen Rechtshilfevertrages - und Abschottung, das sei aus verschiedenen Gründen nicht empfehlenswert. Was das Letztere betrifft bin ich ganz seiner Meinung. Diese Auffassung habe ich auch in keiner Weise vertreten. Abschottung wäre zweifellos schlecht. Ich habe auch zu Beginn meines ersten Votums ausdrücklich gesagt, dass der Abschluss eines solchen Rechtshilfevertrages wünschenswert ist, wichtig ist und dass man realistischerweise nicht erwarten konnte, mit einem Text synonym zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen das Auslangen zu finden. Aber was ich fordere und was meiner Meinung nach bei guter Verhandlungsführung auch durchaus erreichbar gewesen wäre, ist ein Rechtshilfeübereinkommen ohne Rückwirkungsklausel, ein Rechtshilfeübereinkommen mit klarer Definition, wann und unter welchen Voraussetzungen das Prinzip der doppelten Strafbarkeit zur Anwendung kommt und ein Rechtshilfeübereinkommen, wenn man schon Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen betreffend Steuerbetrug zugesteht, dann mit einer klaren, unzweideutig nachvollziehbaren Einschränkung auf tatsächliche Steuerbetrugsfälle. Diese drei Voraussetzungen müsste so ein Rechtshilfeübereinkommen beinhalten. Da könnte von Abschottung keine Rede sein, im Gegenteil, es würde immer noch den für Liechtenstein - und das sehen auch die USA - den für Liechtenstein bedeutsamen Paradigmenwechsel beinhalten, dass wir erstmals Rechtshilfe in Steuerstrafsachen gewähren, aber mit diesen drei Voraussetzungen. Wenn diese klar und kompromisslos vertreten worden wären mit entsprechenden Erläuterungen, warum das für uns unabdingbar ist, wenn wir diese Hürde, diesen Rubikon zur Rechtshilfe in Steuerstrafsachen überschreiten sollen, dann wäre auch ein besserer Vertrag erreichbar gewesen, ohne dass man gleich von der Extremalternative der Abschottung sprechen muss.
Abg. Alois Beck:
Noch kurz einige Ausführungen zu meinem Vorredner. Es ist natürlich schon ein bisschen einfach, wenn man hier sagt: Das sind unsere Forderungen, wir gehen nicht weiter. Wir haben gehört, dass, wenn man den ursprünglichen Forderungen der USA stattgegeben hätte, dass hier ganz andere Dinge drinstehen würden. Es beginnt natürlich schon bei der Definition Steuerbetrug. Die, wie wir alle wissen, ist international sehr umstritten. Gerade auch in Anbetracht und im Vergleich mit den Rechtshilfeverträgen mit anderen Ländern, vergleichbaren Ländern, schneidet dieses Abkommen gut ab. Und das ist für einen Kleinstaat und im jetzigen Umfeld, wie wir es erleben, keine Selbstverständlichkeit. Die Rückwirkung habe ich bereits ausgeführt, das - wenn das generell in allen Verträgen drin ist - das dann so mit einem leichten Federstrich vom Tisch zu wischen, das dürfte schwierig sein. Es ist unbestritten, dass das eine Schwäche ist, dass aber das Gesamtpaket, glaube ich, mehr Vor- als Nachteile bringt. Wegen der Schriftstücke und es sei schlecht verhandelt worden und es sei ein unklarer Vertrag: Je länger je mehr sehe ich hier eine klare Bestimmung. Es heisst im Notenaustausch auf Seite 2, dass der Begriff «Schriftstück», wie er in Punkt 1 erwähnt wird, besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst. Ich gehe davon aus, da sind eben nicht nur vorne Steuerformulare gemeint, sondern generell andere Schriftstücke. Und die Diskussion dreht sich ja darum - eben mit der Abgrenzung der Steuerhinterziehung, wie wir sie vornehmen - welche Steuerformulare betroffen sind. Und hier heisst es ganz klar: «Diese Formulare sind:» Es steht nicht «insbesondere» oder «u.a.», sondern «diese Formulare sind:». Das ist abschliessend aufgezählt und die sind eben auch als Schriftstücke wie in Punkt 1 erwähnt zu bezeichnen. Und deshalb, wenn es heisst, wenn ich gesagt habe, der Landtag müsse bei einem allfälligen zusätzlichen Formular den Segen dazu geben - das würde eine Änderung dieses Notenaustausches bedingen. Das wiederum bedingt eine Zustimmung des Landtages. Also, ein gutes Beispiel, dass hier - von mir aus gesehen - eine klare Bestimmung ist und deshalb eben auch eine gute Verhandlung stattgefunden hat.
Abg. Peter Sprenger:
Eine kurze Replik zum ersten Votum des Kollegen Beck. Er hat dort den Eindruck zu erwecken versucht, die Opposition habe auch bei früheren Anlässen nur gewarnt, markige Worte gefunden für beispielsweise die Verschärfung des Sorgfaltspflichtgesetzes und es habe dann praktisch keine Folgen gehabt, diese jeweiligen Gesetzesänderungen. Ich gehe davon aus, dass er als Angestellter einer grösseren Bank auch davon Kenntnis erhalten hat, dass es zu enormen Abflüssen gekommen ist und dass die Anzahl der Sitzgesellschaften rückläufig ist.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Vieles wurde gesagt, noch nicht alles. Es gibt einige Spezialisten in diesem Bereich in diesem Haus. Ich zähle mich nicht zu diesen. Aber was ich kann: Ich kann von Spezialisten berichten ausserhalb dieses Hauses. Und so komme ich zum Beispiel zu Punkt 1, der Kritik an der Verhandlungsdelegation: Am 2. Oktober letzten Jahres fand eine Informationsveranstaltung im Vaduzer Saal statt. Hier hat der Delegationsleiter, S. D. Prinz Nikolaus, explizit erwähnt, dass der Verhandlungsspielraum vor und während den einschlägigen Verhandlungsrunden möglichst tief ausgelotet wurde. Also, ich denke mir hier doch, dieser Delegation gebührt ein Dank und nicht die Kritik. Selbstverständlich, man kann immer höhere Forderungen stellen, aber irgendwo muss man sich dann einfach auch einmal mit dem zufrieden geben, was man nach langem Ringen erzielt hat. Dann, was ich bis jetzt auch noch nicht gehört habe, das sind die ganzen Experten in den Verbänden wie zum Beispiel der Treuhändervereinigung. Wenn ich da das «Volksblatt» vom letzten Samstag zitieren darf. Hier wird der Präsident der Treuhändervereinigung, Herr Martin Gstöhl, zitiert und er spricht hier im Namen des Vorstandes: «Der Vorstand der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung erachtet das Rechtshilfeabkommen zwischen den USA und Liechtenstein grundsätzlich positiv». Er zieht am Schluss auch noch ein Fazit: Dieses Rechtshilfeabkommen gehe weniger weit als die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, da diese in der Regel einen automatischen Informationsaustausch vorsehen. Das ist die Treuhändervereinigung. Im Weiteren ist nachzulesen der Geschäftsführer des Bankenverbandes. Auch er erwähnt explizit die Zusammenhänge mit der Terrorismusbekämpfung und Verbrechensbekämpfung seit dem 11. September 2001. Im Weiteren sagt auch er: Das Rechtshilfeabkommen gibt - im Gegensatz zur Amtshilfe - einen klaren Rahmen vor, was positiv zu werten ist. Dann noch der Präsident des Liechtensteinischen Anlagefonds-Verbandes, Herr Matthias Voigt. Auch er erwähnt grundsätzlich, dass es sehr wichtig sei, ein solch internationales Abkommen abzuschliessen. Man müsse sich derzeit bewusst sein, dass in diesem Umfeld man sich nicht verschliessen könne in der Gemeinschaft auf dieser Welt. Dann möchte ich noch zum QI-Status einige Worte erwähnen: Hier ist auf Seite 14 des Berichts und Antrages explizit darauf hingewiesen, dass ohne dieses Abkommen dieser QI-Status in Frage gestellt worden wäre. Selbstverständlich kann man der Meinung sein wie der Herr Melisch, dass dies sogar ein Segen gewesen wäre, wobei ich denke, hier trifft er nicht die Meinung der Mehrheit in diesem Lande. Dann die Rückwirkungsklausel: Die wurde vom Landtagsvizepräsidenten auch für mich im Prinzip plausibel dargelegt. Die Regierung streitet dies auch nicht ab wie es der Abg. Beck gesagt hat. Was man sich aber schon bewusst sein muss, ich denke mir aus Sicht der Amerikaner: Jemand, der ein Problem hat mit der Rückwirkung - könnte man ja interpretieren -, folglich ist da irgendetwas nicht korrekt in der Vergangenheit. Und das ist natürlich schon ein Problem. Ich denke mir auch in diesem Zusammenhang, hier muss man bei den Verhandlungen immer ausloten, in welche Richtung man gehen will. Am Schluss möchte ich noch darauf hinweisen: Es ist immer ein Nehmen und ein Geben. Sie sehen es an, als ob hier mehr genommen worden wäre, ich sehe es so: Hier wurde auch etwas gegeben. Deshalb werde ich diesem Abkommen zustimmen.
Abg. Alois Beck:
Ich versuchte in meinem ausführlichen Votum darzulegen, dass wir eben nicht mehr - bereits jetzt nicht mehr - in einer komfortablen Situation sind, wo wir sagen können: Das machen wir, das ist gut so und das andere wollen wir nicht, weil es schlecht ist. Da sind wir eben nicht mehr, Herr Abg. Sprenger, wir können nicht mehr einfach sagen: Alles andere, was uns etwa schaden könnte, das machen wir nicht. Es geht wirklich darum, das geringere Übel, um das mal so auszudrücken, zu wählen. Wir sind in einer Lage, wo wir uns lange - vielleicht zu lange - auf den traditionellen Standortvorteilen ausgeruht haben. Und jetzt ist natürlich die Situation so, dass wir versuchen, diese mit allen Mitteln festzuhalten. Und dabei müssen wir eben nicht aus den Augen verlieren, dass wir, wenn wir sehen, dass gewisse Dinge langfristig auf uns zukommen könnten, dass wir uns eben anderweitig auch orientieren. Das ist die Grundidee der Neupositionierung des Finanzplatzes und um die kommen wir nicht herum. Und je eher und je energischer wir das anpacken, umso besser für die langfristige Sicherung des Finanzplatzes. Es ist klar, es gibt keine kurzfristigen Erfolge in diesem Bereich. Zuerst müssen wir investieren, nicht nur in materielle Ressourcen, sondern in unsere geistigen Kapazitäten und bis die Resultate kommen, vergehen vielleicht auch einmal etwas trübere Tage. Im anderen stimme ich Ihnen voll zu, dass es seinerzeit natürlich auch zu Abflüssen gekommen ist und das wurde auch nie in Abrede gestellt. Die Frage ist: Wie ist es mittel- und langfristig? Wo sind die grösseren Abflüsse zu erwarten? Und das ist die Kernfrage und nicht: Wo gibt es Abflüsse und wo nicht? In dieser Lage sind wir - auch zu meinem Bedauern - leider nicht mehr.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich möchte auf zwei Argumente des Abg. Wendelin Lampert noch kurz eine Replik machen. Er hat ausgeführt, dass das Abkommen besser sei als der automatische Informationsaustausch. Das ist richtig, da sind wir einhelliger Meinung. Nur, ich muss Ihnen sagen, der automatische Informationsaustausch in Steuersachen wäre für den liechtensteinischen Finanzplatz der sichere Tod. Also, hier muss man schon sehen, mit was man was vergleicht.Das andere, was Sie angeführt haben, ist die Sache wegen der Rückwirkung. Ich möchte hier einfach ein Beispiel machen: In Liechtenstein ist das falsche Ausfüllen einer Steuererklärung kein Straftatbestand, er wird nicht gerichtlich verfolgt. Wenn jetzt Liechtenstein hergehen würde und das falsche Ausfüllen einer Steuererklärung als strafbare Handlung mit Gefängnis bestrafen würde und man sagt: Auch die, die in der Vergangenheit das gemacht haben, fallen darunter, dann möchte ich Sie fragen: Ist das noch rechtsstaatlich zu vertreten? Um das geht es mir. Auch der Abg. Beck hat gesagt, dass man abwägen müsse: Wo sind die grösseren Abflüsse? Das ist sicher richtig, man muss eine wirtschaftliche Überlegung machen. Aber es geht hier für mich - und ich glaube, auch für die anderen Redner - darum: Es gibt auch rechtsstaatliche Grundsätze. Und da habe ich meine Probleme, dass gegen diese hier verstossen wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungschef Hasler.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das Rechtshilfeabkommen, wie es hier vorliegt, wird von zwei Ressorts vertreten, dem Ressort «Finanzen» sowie dem Ressort «Äusseres». Wenn ich hier die Voten gehört habe, so wird dieses Rechtshilfeabkommen sehr unterschiedlich aufgenommen, sehr unterschiedlich gewürdigt. Ich werde nachher dann auf die einzelnen Voten eingehen. Ich gebe aber zu bedenken, dass ein Rechtshilfevertrag wie er hier vorliegt nur gewürdigt werden kann, wenn die Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. Liechtenstein ist keine Insel, Liechtenstein definiert nicht allein und von sich aus, was richtig und was falsch ist, sondern Liechtenstein ist eingebunden in verschiedenste Vertragswerke und auch eingebunden in die internationale Staatengemeinschaft. Liechtenstein möchte ich auch nicht mit einer Insel wie Nauru vergleichen, wie das in einem Schreiben, das an die Landtagsabgeordneten gegangen ist, getan wird, sondern wir müssen schon sehen, wo wir uns befinden und zweitens, wohin wir unseren Finanzdienstleistungsplatz weiter entwickeln wollen. Liechtenstein kann sich auch nicht ganz einfach mit anderen Off-Shore-Plätzen wie den Cayman Islands oder Bahamas vergleichen. Wir liegen hier mitten in Europa, wir haben eine stark diversifizierte Wirtschaftsstruktur, wir sind auf einen offenen Exportmarkt angewiesen. Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie auch des Schweizer Wirtschaftsraumes, hat einen Währungsvertrag mit seinem Nachbarn, der Schweiz. Das sind alles Rahmenbedingungen, die mit berücksichtigt werden müssen, wenn dann ein solcher Rechtshilfevertrag gewürdigt wird. Wer die internationale Situation bei der Würdigung des Rechtshilfevertrages ausblendet, wie ich das zum Teil jetzt heute auch gehört habe, der wird weder dem Finanzplatz noch der Politik der Regierung gerecht, vor allem aber - und davon bin ich schon zutiefst überzeugt - hat eine solche Politik auch keine Zukunft. Das gesellschaftliche Bewusstsein hat sich in den letzten Jahrzehnten geändert, und zwar nicht nur im übrigen Europa, sondern auch hier in Liechtenstein. Und es spielt heute in diesem europäischen Umfeld das Begehren nach vermehrtem Austausch von Informationen eine ganz wesentliche und eine zunehmend stärkere Rolle. Ob das uns nun passt oder nicht, das ist so und das haben wir auch wahrzunehmen und das haben wir auch zu berücksichtigen in unserer Abkommenspolitik. Wir allein definieren nicht, was Kriminalität ist. Und wenn wir das versuchen, das selbstständig und allein zu definieren und gegen alle anderen durchzusetzen, dann werden wir in unseren internationalen Vernetzungen grösste Probleme bekommen. Dann wird aber auch der Platz Liechtenstein grösste Probleme bekommen. Wir haben das in anderem Zusammenhang in der Vergangenheit ja bereits schon bitter erfahren müssen. Wir allein können auch nicht definieren, welche Tatbestände in anderen Staaten eben, in der Staatengemeinschaft als kriminell angesehen werden. Um den Kern des Bankkundengeheimnisses zu wahren, ist es deshalb notwendig, auch Konzessionen einzugehen, dort wo man sie verantworten kann und dort, wo es auch richtig ist, damit eine Weiterentwicklung des Platzes Liechtenstein, des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein möglich ist. Die Position der Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten wird zu unserem Nachteil führen. Das wurde übrigens auch nicht verlangt und das wurde auch nicht von denjenigen Abgeordneten verlangt, die sich gegen dieses Abkommen ausgesprochen haben. Aber ich möchte das hier noch einmal betonen: Eine Verweigerung der Zusammenarbeit ist nicht möglich, ist auch nicht wünschenswert. Liechtenstein ist auf diese Zusammenarbeit angewiesen.Wer Teil einer internationalen Staatengemeinschaft ist, von dem wird auch eine effektive Zusammenarbeit im Rechtshilfebereich erwartet. Die Rechtshilfe muss funktionieren. Wenn Liechtenstein als ein Land wahrgenommen wird, wo die Rechtshilfe nicht funktioniert, dann wird Liechtenstein mittelfristig grösste Probleme bekommen. Und wenn hier nun ausgeführt wird, dieses Abkommen könnte Präjudizwirkung auf andere europäische Staaten haben, dann muss ich zwei Anmerkungen machen: Erstens einmal ist dieses Abkommen sehr spezifisch auf die Situation der USA, auch auf die Steuerveranlagungssituation in den USA mit diesen zwei Formularen zugeschnitten, sodass das nicht einfach so übernommen werden könnte auf europäische Staaten und das auch argumentativ sehr gut dargelegt werden kann. Aber zweitens, was mir schon wichtig ist, und das müssen wir einfach zur Kenntnis nehmen, ist die heutige Situation in Europa. Liechtenstein ist einer der wenigen Staaten, der sich gegenüber der OECD nicht «committed» hat. Wir sind dort auf einer Steuerliste, wir haben auch begründet, warum wir uns nicht «committed» haben, wir haben auch verhandelt, wir haben auch ein Angebot gemacht. Ich meine, das ist die richtige Politik. Aber sowohl die OECD wie die Europäische Union verlangen heute doch einen internationalen Steuerinformationsaustausch, der über den Strafrechtsbereich ganz klar hinausgeht, der eine völlige Offenlegung der Vermögenssituation erreichen will, indem hier eine umfassende Amtshilfe verlangt wird - und wenn nötig unter Ausübung grossen Druckes.Das ist doch die Situation und wenn wir dann das Rechtshilfeabkommen mit dieser Situation vergleichen, dann sieht diese Wertung doch einigermassen anders aus. Die Initiativen, die heute in Europa lanciert sind und mit denen sich Liechtenstein auseinander setzen muss und wo wir ja zum Teil schon in Verhandlung stehen - ich erinnere an die Zinsertragsbesteuerung -, die gehen ganz klar über das Ergebnis im Rechtshilfevertrag mit den USA hinaus. Wie gesagt, es geht um Amtshilfe, also den direkten Austausch von Informationen, wo Liechtenstein klar und deutlich eine Absage erteilt. Aber wir können uns nicht überall verweigern, sondern wir müssen einen Weg finden, der den geänderten Umständen Rechnung trägt. Und deshalb finde ich auch das Wort «Dammbruch» oder was da auch immer gesagt wird irreführend, in dem Sinn irreführend: Es geht doch darum, dass wir uns vergleichen mit vergleichbaren Staaten, mit Staaten mit einem starken Bankkundengeheimnis und es geht darum, dass wir im Vergleich zu diesen Staaten möglichst gute Rahmenbedingungen behalten. Es kann aber nicht sein, dass wir einfach stehen bleiben - die Welt verändert sich um uns herum und wir haben einmal ein Prinzip gehabt und das bleibt, gleichgültig wie sich die Wirtschaft verändert, gleichgültig wie sich die Rahmenbedingungen allgemein beim Finanzdienstleistungsplatz verändern -, sondern da müssen wir doch sehen: Wie können wir heute die richtigen Antworten finden? Wie geht es heute im Verhältnis zu anderen Finanzdienstleistungsplätzen, dass Liechtenstein gute Rahmenbedingungen hat?Das müssen wir definieren. Und deshalb verwehre ich mich auch so, wenn man da gleich von «lavieren» und weiss Gott nicht was spricht. Es wäre doch keine Politik, wir bleiben einfach stehen und sagen: Das war's einmal im Jahr Schnee, wie ich gehört habe, und so wird es bleiben. Das kann es doch nicht sein. Das wäre verantwortungslose Politik und die können wir so auch nicht machen. Liechtenstein ist mit den USA in Verhandlungen getreten bezüglich eines Rechtshilfeabkommens. Dieser Beschluss wurde gefasst, bevor diese Regierung im Amt war, aber ich unterstütze diesen Beschluss und ich finde, er war richtig. Nur, wenn man in Verhandlungen tritt mit einem Partner wie den USA, dann muss es einem in diesen Verhandlungen natürlich auch ernst sein. Das heisst, man kann die Verhandlungen nicht einfach so platzen lassen, sondern es muss natürlich ausgelotet werden: Wie weit kann man gehen? Wie weit soll man gehen? Wie weit werden beide Verhandlungsstandpunkte einander näher gebracht, sodass auch beiden Interessen letztlich entgegengekommen wird und beide das tragen können? Also, ein solcher Vertrag wird immer ein Kompromiss sein. Ein solcher Vertrag kann nie - wenn die zwei Verhandlungspartner so verschiedene Ausgangslagen haben - der kann nie einseitig dann von einem Vertragspartner - und wenn immer möglich noch von uns, also vom kleineren Vertragspartner - durchgesetzt werden, dass genau die Formulierungen im Vertrag Platz haben wie sie von uns gewünscht werden. Die Verhandlung war sicher sehr anspruchsvoll. Ich möchte hier der Verhandlungsdelegation ausdrücklich danken. Sie hat ausgezeichnete Arbeit geleistet. Sie hat in den Verhandlungen vieles bewegen können und ich bin überzeugt, dass das Ergebnis, so wie es da liegt, ein gutes Ergebnis ist. Es handelt sich um einen Kompromiss. Ich meine aber, es handelt sich um ein gutes Ergebnis für die Weiterentwicklung des Finanzplatzes. Und in Anbetracht der Gesamtumstände, in denen wir uns heute befinden, ist es auch ein Ergebnis, mit dem der liechtensteinische Finanzplatz leben kann. Es heisst dann ja auch, dass dieser Finanzplatz von seinem Verhandlungspartner USA respektiert wird. Auch der Verhandlungspartner sagt Ja zu einem solchen Ergebnis, das - und das sei zugegeben - in beschränktem Mass eben auch den Informationsaustausch im Steuerbereich mit umfasst. Es wäre jedoch kein Verhandlungsabschluss möglich gewesen, hätte Liechtenstein sich auf den Standpunkt gesetzt: Im Steuerbereich, da gilt der absolute Fiskalvorbehalt. Dann, meine Damen und Herren, dann hätten wir nicht auf Verhandlungen eintreten dürfen. Denn das wussten wir, dass hier ein Kompromiss zustande kommen muss. Das hat die amerikanische Verhandlungsdelegation von Anfang an gesagt, das wurde auch so kommuniziert. Das wurde auch der Regierung damals kommuniziert, dass hier die Amerikaner eine ganz andere Vorstellung hatten. Sie hatten natürlich die Vorstellung, dass auch im Steuerbereich der Informationsaustausch uneingeschränkt über die Rechtshilfe erfolgen soll.Es sind einige Punkte nun aufgegriffen worden, die kritisiert werden, auf die wir im Folgenden eingehen werden. Was ich einfach auch klarstellen möchte: Es ist natürlich nicht richtig, dass die Verhandlungsdelegation das alles übersehen hätte, dass ihr das nicht bewusst gewesen ist. Die Probleme, die hier aufgezeigt wurden, die wurden sehr wohl diskutiert. Es war ein Geben und ein Nehmen. Es wurde über die einzelnen Bestimmungen so weit verhandelt, bis die Regierung der Überzeugung war: Jetzt kann dieses Abkommen, so wie es ausgehandelt wurde, dem Landtag vorgelegt werden. Also, es geht nicht darum, dass hier Inhalte nicht klar waren oder dass Inhalte übersehen wurden. Wenn wir zu den einzelnen Punkten kommen, dann zum Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit: Es ist tatsächlich so, dass Liechtenstein sich hier nicht einfach dermassen durchsetzen konnte, dass am Beginn des Verhandlungstextes diese doppelte Strafbarkeit, diese beiderseitige Strafbarkeit festgehalten wurde. Das ist in heutigen Abkommenstexten nicht mehr der Fall. Auch in Europa, also zwischen europäischen Staaten ist es nicht mehr der Fall, dass die beiderseitige Strafbarkeit so festgehalten wird. Es ist der Verhandlungsdelegation aber gelungen, diese Kann-Bestimmung in den Vertrag hineinzunehmen, die ja schon zitiert wurde. Das ist Art. 1 Abs. 3, in dem zuerst festgestellt wird: «Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob die Handlung, welche Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, dass der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und die Erledigung des Ersuchens die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme oder anderer Zwangsmassnahmen erfordern würde.» Also, es ist hier eine Kann-Bestimmung eingeführt, dass hier der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, Rechtshilfe zu leisten. Und die Rechtsauffassung der Regierung ist hier klar: Durch diese Bestimmung wird eben sichergestellt, dass im ersuchten Staat Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach seinem Recht gerichtlich strafbar wären. Und hier muss dann auf das liechtensteinische Rechtshilfegesetz zurückgegriffen werden, weil hier ja eine Kann-Bestimmung ist und das Rechtshilfegesetz sieht ganz klar die doppelte Strafbarkeit vor, sodass nach Rechtsauffassung der Regierung hier ganz klar die doppelte Strafbarkeit bei den Zwangsmassnahmen festgelegt wird. Übrigens ist das auch in völliger Übereinstimmung der beiden Verhandlungsdelegationen so festgelegt worden. Hier wurde nicht etwas vorgemacht, hier wurde ganz klar auf unser Rechtshilfegesetz verwiesen. Hier wurde auch dem Verhandlungspartner ganz klar mitgeteilt, wie unsere innerstaatlichen Bestimmungen sind und dass diese Kann-Bestimmung eben bedeutet, dass in Liechtenstein nur, wenn diese beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, Rechtshilfe geleistet werden kann. Dann wurde kritisiert bzw. wurden Ausführungen gemacht vom Landtagsvizepräsidenten zu Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. g, nämlich Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen, Rückgabe von Vermögen, Einzug von Geldstrafen. Und es wurde hier dann praktisch gesagt, dass Liechtenstein sich verpflichtet, Steuerforderungen des IRS, der amerikanischen Steuerbehörde, in Liechtenstein einzuziehen. Die Regierung folgt dieser Interpretation dezidiert nicht. Nach Art. 1 Ziff. 2 lit. g umfasst der Vertrag auch die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen, Rückgabe von Vermögen und den Einzug von Geldstrafen. Art. 1 ist eine Art Programmartikel, in welchem ausgeführt wird, was grundsätzlich alles im Rechtshilfevertrag geregelt ist. Zu jedem der dort angeführten Punkte a bis h finden sich im Vertrag detaillierte Bestimmungen. Zu lit. g sind diese in Art. 17 enthalten. Aus Art. 17 Ziff. 2 ergibt sich, dass nur bei der Vollstreckung von solchen Geldstrafen Rechtshilfe zu leisten ist, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden. Damit ist einmal sichergestellt, dass es sich um Geldstrafen und nicht um blosse Steuerforderungen handelt. Im Übrigen darf nach Art. 17 Ziff. 2 bei der Vollstreckung von Geldstrafen Rechtshilfe nur insoweit geleistet werden, als dies nach den innerstaatlichen Gesetzen zulässig ist: «Die Vertragsparteien leisten» so heisst es «einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen».Für Liechtenstein ergeben sich diese innerstaatlichen Regeln aus Art. 64 Rechtshilfegesetz. Nach dem Abs. 4 des Art. 64 ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, nur insoweit zulässig, als nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall vorliegen. Nach liechtensteinischem Recht kann eine ausständige Steuerschuld nicht vom Gericht mit Urteil abgeschöpft werden. Dann sind verschiedene Wortmeldungen gekommen bezüglich des Einbezugs der Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen. Auch dazu möchte ich einige Ausführungen, zuerst allgemeiner Art, und dann eingehend auf den Vertrag machen: Ich möchte nochmals an die Ausgangslage und die von der amerikanischen Seite anfänglich vorgebrachte Forderung nach praktisch uneingeschränkter Rechtshilfe in Fiskalsachen erinnern. Diese amerikanische Forderung war nicht eine auf Liechtenstein speziell zugeschnittene oder gar singuläre, sondern ist im grösserem Zusammenhang der amerikanischen Abkommenspolitik zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu sehen. Es ist und war nämlich Ziel der Politik der Vereinigten Staaten, mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere den Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechts- oder gar Amtshilfeverträge abzuschliessen und dabei den Fiskalbereich in substanzieller Weise mit einzubeziehen. Die im vorliegenden Rechtshilfevertrag gefundene Lösung ist deshalb in einem internationalen Vergleich zu beurteilen. Wenn man daher bedenkt, dass andere europäische Staaten und andere Finanzplätze in der Gewährung von Steuerinformationen an die USA viel weiter gehen als dies im Vertrag mit Liechtenstein vorgesehen ist, so wäre eine restriktivere Lösung für die USA auch aus Präjudizgründen nicht in Frage gekommen.Andererseits muss auch gesagt werden, dass das liechtensteinische Steuergesetz seit Jahrzehnten seinerseits den Steuerbetrug als gerichtlich strafbares Steuerdelikt kennt. An diesem Steuerdelikt musste man sich, wenn man bei der Gewährung von Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeht, deshalb auch international messen lassen. Genau dies geschieht nun im Abkommen mit den USA. Wie in jedem völkerrechtlichen Vertrag finden dabei aber die Interessen beider Vertragsstaaten ihre Berücksichtigung. Dies geschieht dadurch, dass - ausgehend von der liechtensteinischen Definition des Steuerbetrugs - in der diplomatischen Note fünf umgrenzte Tatbestände erwähnt werden, welche bei vorsätzlicher Begehung die Vermutung eines Steuerbetruges im Sinne des Abkommens nahe legen. Die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen ist in Art. 1 Abs. 4 des Vertrages im Besonderen geregelt. Die Bestimmung ist dabei praktisch wortgleich mit dem Tatbestand, wie er in Art. 146 Steuergesetz und Art. 76 Mehrwertsteuergesetz enthalten ist. Art. 1 Abs. 4 ist zusammen mit der diplomatischen Note zu lesen, die diplomatische Note, welche die Bestimmung verbindlich interpretiert. Zur Präzisierung des Begriffs des Steuerbetrugs werden dort fünf verschiedene Handlungen genannt, welche bei vorsätzlicher Begehung die Vermutung nahe legen, dass ein Steuerbetrug im Sinn von Abs. 4 des Vertrags gegeben ist. Aus dem Gesagten folgt zweierlei, nämlich, dass einerseits fahrlässige oder irrtümliche Betrugshandlungen bzw. Verhaltensweisen zum Vornherein nicht erfasst sind und andererseits, dass es den zuständigen Gerichten im Einzelfall obliegt, zu entscheiden, ob ein Steuerbetrug im Sinn von Abs. 4 vorliegt oder nicht. Dabei ist es nicht richtig, dass die getroffene Lösung, so wie sie vorliegt, nun Tür und Tor öffnet, auch Steuerhinterziehungen mit zu erfassen, denn wenn wir die in der diplomatischen Note beschriebenen Handlungen betrachten, muss zunächst der Hinweis darauf erfolgen, dass die in den Ziffern 1 bis 4 beschriebenen Handlungen solche betreffen, welche dem Unternehmenssteuerrecht zuzurechnen sind. Dabei geht es darum, dass verschiedene Handlungen mit Bezug auf die formell oder materiell falsche Führung einer Geschäftsbuchhaltung, welche auch nach unserem Recht eine Urkunde darstellt, erfasst werden sollen. In diesem Zusammenhang werden nun im Rahmen der diplomatischen Note abschliessend die zwei Formulare 1120 für juristische Personen und das Schedule C für Selbstständigerwerbende als Schriftstücke im Sinn der Ziffer 1 anerkannt. Für mich und auch für die Regierung ist es, wenn wir den Text hier auf Seite 2 der diplomatischen Note lesen, klar, dass diese beiden Schriftstücke hier abschliessend aufgeführt sind. So auch im Verständnis der beiden Verhandlungsdelegationen. Wenn wir den ersten Satz lesen, der hier sagt: «Die Parteien vereinbaren weiters, dass der Begriff 'Schriftstück' in Punkt 1 oben besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst», so müssen wir auch den zweiten Halbsatz lesen: «soweit diese als Nachweis für die Buchhaltung eines Unternehmens dienen». Sie werden nur soweit mit eingeschlossen, als diese dem Nachweis für die Buchhaltung eines Unternehmens dienen. Und dann werden die Formulare genannt, und zwar abschliessend: «Diese Formulare sind: Formular 1120 mit der Bezeichnung» usw. «und Anhang ('Schedule') C des Formulars 1040». Die - wie gesagt - abschliessend erwähnten beiden Formulare werden als zum Nachweis für Geschäftsbuchhaltung geeignet angesehen, weil sie in materieller Hinsicht Buchhaltungsunterlagen in unserem Rechtssinne entsprechen, welche nach unserem Steuerrecht die Basis der Steuerveranlagung für juristische Personen bzw. Selbstständigerwerbende bilden. Andere Steuererklärungen bzw. weitere Nebenformulare sind nicht als Schriftstücke gemäss Ziff. 1 anerkannt. Falsche Steuerangaben, sofern sie nicht falsche Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen sind und auch dort nur im Rahmen der zwei erwähnten Formulare, sind somit nicht rechtshilfefähig. Aus all dem folgt, dass nach dem Gesagten die in den Ziffern 1 bis 4 beschriebenen Verhaltensweisen allesamt auch nach unserem Art. 146 als Steuerbetrug strafbar wären. Nun zu Ziff. 5 der diplomatischen Note: Die dort beschriebene Verhaltensweise, nämlich das Verheimlichen von Vermögenswerten oder das Verdecken von Einkommensquellen, beziehen sich grundsätzlich auch auf Verhaltensweisen ausserhalb unternehmerischer Betätigung. Jedoch kann das Verheimlichen von Vermögenswerten bzw. das Verdecken von Einkommensquellen wiederum durch den Verweis auf Art. 1 Abs. 4 nur anhand des vorsätzlichen Gebrauchs von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden geschehen, was auch diese Verhaltensweisen wiederum zum Steuerbetrug macht. Das sind einige Ausführungen zur Aufgabe des absoluten Fiskalvorbehalts und zum Einbezug des Steuerbetrugs in das Rechtshilfeabkommen. Dann die Kritik bezüglich Art. 20: Wenn Art. 20 kritisiert wird, dann ist erstens einmal dazu zu sagen, dass es sich hier natürlich nicht um eine rückwirkende Strafbestimmung handelt. Das wäre rechtsstaatlich nicht tragbar, sondern hier handelt es sich um eine Übergangsbestimmung dieses Vertrages, dass die Vertragsparteien hier vereinbart haben, dass dieser Vertrag auf Rechtshilfeersuchen, die nach In-Kraft-Treten des Vertrages gestellt werden, unabhängig davon Anwendung finden, ob die zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages begangen wurden. Also, da ist das In-Kraft-Treten des Vertrages geregelt. Hier wurden selbstverständlich Gespräche geführt, hier wurde selbstverständlich auch verhandelt mit den Amerikanern. Dies jedoch ist in allen anderen Verträgen der USA eine Klausel, die ebenfalls enthalten ist, auch mit anderen Staaten wie Luxemburg, wie Österreich, und diese Vertragsbestimmung konnte so nicht verändert werden. Vielleicht muss auch auf die Relationen hingewiesen werden. Selbstverständlich sind nicht überall die Idealvorstellungen der Regierung durchgesetzt worden. Wenn wir hier also auf die Relationen hinweisen, wie viel Steuererklärungen in den USA abgegeben werden, so sind das rund 165 Millionen bzw. im Jahr 2000 168 Millionen. Und wenn man dann schaut, wie viel überhaupt in Frage kommen, also überprüft werden, nämlich Schedule C und das Formular 1020, dann sind das 0,09 %. Das die Relation hierzu. Also, ich meine zusammenfassend, dass das Vertragsergebnis ein Vertragsergebnis ist, das auch für den Finanzplatz Liechtenstein ein Ergebnis ist, das tragbar ist, ein Ergebnis ist, das auch Optionen für die Zukunft eröffnet und die Regierung empfiehlt dem Landtag deshalb, diesem Vertag zuzustimmen.
Regierungsrat Ernst Walch:
Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Ich versuche, auf einige Punkte noch einzugehen, soweit sie der Herr Regierungschef nicht angesprochen hat. Es ist nicht einfach, sodass man verschiedene Positionen wiederholt einerseits und andererseits einzelne Argumente bzw. Diskussionspunkte vergisst. Ich möchte zunächst doch noch auf die Ausgangslage zurückkommen, die auch von verschiedenen Abgeordneten angesprochen wurde, und zwar auf die Ausgangslage der Verhandlungen, wie sie sich gestellt hat zum Zeitpunkt, als die Amerikaner an Liechtenstein herangetreten sind in Bezug auf den Abschluss dieses Übereinkommens, welches nun Ihnen vorliegt. Die Regierung und auch natürlich das Ressort Äusseres sind sich sehr bewusst, dass der Finanzplatz Liechtenstein von grösster Bedeutung für das Land ist. An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass - und ich sage immer noch - mehr als 40% der nationalen Wertschöpfung aus dem Bereich der industriellen Produktion stammt. Der Anteil von rund 28% des Finanzdienstleistungsplatzes an der gesamten Wertschöpfung wird in diesem Zusammenhang verkannt, da von den Akteuren im Finanzplatz insbesondere auch ein grosser Teil des liechtensteinischen Gewerbes Arbeit und Einkommen hat und damit der Staat auch schliesslich Steuern bezieht. Vor diesem Hintergrund weise ich Vorwürfe zurück, insbesondere des Vizepräsidenten des Landtages Peter Wolff. Von Leichtfertigkeit und Blauäugigkeit seitens der Regierung zu sprechen, davon ist keine Spur. Und wenn ich selbst als Akteur im Finanzplatz mitreden darf - und das erlaube ich mir in dieser Sache -, dann möchte ich doch die persönliche Einschätzung wiedergeben, nämlich dass es gerade unserem Finanzplatz sehr gut tut, wenn wir gewisse Regelungen wie dieses Vertragswerk haben, auf die sich die Akteure des Finanzplatzes auch verlassen können. Ich stelle persönlich fest und ich habe einiges mit amerikanischen Kunden zu tun, wahrscheinlich weit mehr als der Durchschnitt anderer Treuhänder und Anwaltskanzleien in diesem Lande, jedenfalls habe ich sehr viele amerikanische Kunden und ich stelle fest, dass gerade diese Kunden sagen, nun ist die Regelung klar. Die amerikanischen Behörden können Liechtenstein nicht in die Ecke stellen als ein Land, das völlig unkooperativ ist, sei das im Bereich Terrorismus, sei das im Bereich Informationsaustausch OECD und dergleichen. Und insofern ist dieser Vertrag auch - und das sehe ich in der eigenen Praxis - eben auch eine Vorwärtsstrategie. Ich komme in einem einzelnen Punkt später noch darauf zurück. Die Regierung und selbstverständlich das Ressort Äusseres sind überzeugt davon, dass uns eine auf uns selbst konzentrierte Betrachtungsweise nicht weiterbringt. Es wurde schon gesagt, ein Abschotten, ich meine ein Inseldenken im übertragenen und wörtlichen Sinne, ein generelles Beharren auf Bestehendem allein und eine generelle Verweigerung der Anpassung haben keine Zukunft, heute weniger denn früher, denn die internationalen Vernetzungen sind einfach stärker. Dieses Haus weiss sehr wohl um diese Gegebenheiten, ich brauche sie nicht näher auszuführen. Es entstand und entsteht weiterhin gerade auf Kleinstaaten und Finanzplätze ein grosser Druck zur Zusammenarbeit, zur Veränderung und zur Anpassung. Ich erinnere lediglich an die FATF. Noch nicht lange ist es her, 1999/2000, als dieser Finanzplatz unter massive Kritik und unter Beschuss geraten ist. Im Juni 2000 setzte die Financial Action Task Force (FATF) Liechtenstein auf eine Liste von aus der Sicht der FATF im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche nicht kooperativen Staaten. Wir erinnern uns, dass sich Liechtenstein einem Prozess ausgesetzt sah, der in seiner von verschiedenen Seiten praktizierten Intransparenz, seinen Vorverurteilungen und in seinen vielfach einseitig nur an Liechtenstein gerichteten Forderungen wohl seinesgleichen sucht. Es nutzt uns nichts zu lamentieren, es waren halt Tatsachen. Auch wurden elementarste Regeln des völkerrechtlich korrekten Umgangs mit einem Staat verletzt. Liechtenstein unternahm intensive Anstrengungen im Bereich der Gesetzgebung und Umsetzung zur Bekämpfung der Geldwäsche, was die FATF veranlasste, Liechtenstein am 22. Juni 2001 von dieser schwarzen Liste zu streichen. Der Abg. Alois Beck hat es schon gesagt unter dem Stichwort «Soft law», dass dieses moderne, selektive Andenprangerstellen grossen Schaden angerichtet hat und wir gut daran tun, vorwärts zu schauen, um solche extremen Vorgehensweisen gegen Liechtenstein so weit wie möglich auszuschliessen. Ich erinnere an die OECD-Liste: Liechtenstein ist bekanntlich immer noch auf der OECD-Liste der im Steuerbereich nicht kooperativen Länder. Man unterscheide sehr wohl zwischen der kriminellen Geldwäsche - schwarze Liste der FATF - und der OECD-Liste nicht kooperativer Länder im Steuerbereich. Liechtenstein, diese Regierung, hat diesen Manövrierraum sehr wohl ausgenützt, und zwar bis an die Grenze. Sie wissen, dass wir - das «Wir» heisst Liechtenstein - keinen «Commitment letter» abgegeben haben und wir sind in Europa zusammen mit Andorra eigentlich die einzigen Staaten, die sich diesem Commitment nicht untergeben haben. Ich wünsche, dass das Hohe Haus und insbesondere diejenigen, die isoliert diesen Vertrag als etwas Negatives sehen, dass die dann dahinterstehen, wenn die OECD ihre Muskeln spannt und vielleicht das eine oder andere an Sanktionen vorschlägt oder anderen OECD-Staaten in Vorschlag bringt. Die OECD mit ihren Forderungen der Transparenz im Steuerbereich geht hier wesentlich weiter, als wovon wir in diesem Vertrag hier sprechen. Genauso geht auch die EU mit der Zinsertragsbesteuerung wesentlich weiter, und zwar im Sinne des Informationsaustausches, als das, von dem wir hier sprechen. Und dieses Rechtshilfeersuchen bzw. dieses Rechtshilfevertragswerk ist ja eine Form des Informationsaustausches in diesem Sinne. Sie wissen, dass die EU in Verhandlungen ist mit der Schweiz, praktisch vor Abschluss, und die Schweiz, um das Bankgeheimnis zu retten, eben ein Zahlstellensteuermodell vorgeschlagen hat. Und insofern geht auch der schon so oft zitierte Brief des Herrn Mehlich von falschen Unterlagen aus. Er sagt zum Beispiel auf seiner Seite 4 von 6, gerade die Schweiz hätte gegenüber der EU Härte bewiesen und das Bankgeheimnis gerettet, wenn auch um den Preis einer Zahlstellensteuer. Schön wär's, er kennt die Fakten in diesem Bereich zumindest zu wenig, denn, wenn es nur dabei geblieben wäre, dass die Zahlstellensteuer geblieben wäre ohne Informationsaustausch, dann könnten wir uns glücklich sprechen. Die Schweiz ging weiter, sie ging weiter als die reine Zahlstelle, Sie wissen, dass der freiwillige Informationsaustausch bereits schon vereinbart ist und zusätzlicher Informationsaustausch jetzt behandelt wird, Informationsaustausch auf Anfrage behandelt wird; wie weit der geht, ist noch endgültig zu entscheiden zwischen der EU und der Schweiz. Dass hier zwar das Bankgeheimnis formell bestehen bleibt, aber doch in einem wichtigen Punkt durchbrochen wird, das wissen wir auch alle. In diesem Rechtshilfevertrag zwischen den USA und Liechtenstein gehen wir nie so weit als das - was uns übrigens auch noch bevorstehen wird und das Hohe Haus wird auch darüber befinden müssen und dann werden wir wiederum dieselbe Diskussion haben: Kann Liechtenstein einfach sagen gegenüber der EU: Nein, wir schliessen gar nichts ab, wir sind stark genug, wir brauchen uns auch nicht der Schweiz anzulehnen, das Regelungsgefälle zwischen der Schweiz und Liechtenstein darf sehr hoch bleiben, zwischen der EU und Liechtenstein soll es keinen solchen Informationsaustausch geben, welcher Art auch immer? Dann möchte ich auch wieder sehen, wie das Hohe Haus dann sagt: Ja, das stört uns eigentlich nicht, was in der Welt rundherum geschieht. Die Meinung der Regierung und auch persönlich bin ich überzeugt, dass wir in unserer Strategie darauf bedacht sein müssen, zwar gewisse Konzessionen zu machen, die dieser Finanzplatz verträgt, die aber wenn möglich und in verschiedenen Bereichen nicht so weit gehen wie in anderen Jurisdiktionen, die gerade im Finanzplatzbereich unsere Wettbewerber und Kompetitoren sind. Es muss ein komparatives Regelungsgefälle bestehen bzw. auszuhandeln versucht werden und wenn wir das schaffen, dann haben wir den Erfolg. Den absoluten Erfolg, das «Nichtgeben» und «Nur-Nehmen» werden wir heute nicht mehr durchsetzen können. Ich erinnere an Schengen, nur als Stichwort: Genau dasselbe Thema, auch hier wird es den Informationsaustausch auf gewissen Gebieten geben. Auch hier werden wiederum Ansprüche an Liechtenstein gestellt werden. Ich erinnere insbesondere an die Welt nach dem 11. September 2001. Das war nämlich der Zeitpunkt der Verhandlungen und Sie wissen, wie gerade die Vereinigten Staaten von Amerika zutiefst getroffen wurden und die USA sicher mit ihrer Macht und Gewalt keinen Zweifel daran gelassen hatten, dass Staaten - und dazu gehört auch Liechtenstein - in Einflussbereichen, in denen die USA eben auch einen Einfluss geltend machen, mitmachen oder Gegner sind. Terrorismusbekämpfung ist ein Stichwort und es wurden verschiedene Aktivitäten auf internationaler und bilateraler Ebene in die Wege geleitet, die gerade auch dahingehend genau zu analysieren waren und sind, welchen Zweck sie eigentlich verfolgen. Im bilateralen Bereich mögen frühere Erfahrungen - wie die Bekämpfung von mafiosen Organisationen in Zusammenhang mit dem Alkoholschmuggel und -handel - dazu dienen, wiederum das Vehikel der Besteuerung bzw. der Steuereinhebung dazu zu benutzen, um entsprechende kriminelle Aktivitäten einzuschränken. Das andere Thema «Qualified Intermediary» wurde angesprochen. Ich will es nur als Stichwort der Vollständigkeit halber hier anführen: Es war nicht so, dass der «Qualified Intermediary»-Status der Banken in Liechtenstein in Frage gestellt war, wenn wir das Rechtshilfeabkommen wie es nun vorliegt seitens der Regierung nicht verhandelt hätten. Es wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass der QI nicht mehr bewilligt wird, nicht mehr gegeben wird. Es war keine Frage, ob und vielleicht, sondern wir hatten es schriftlich, dass nach dem 30. Juni 2002 der QI nicht mehr gegeben wird, wenn wir dieses Rechtshilfeabkommen nicht abschliessen. Das wussten die Banken, das wussten die Treuhänder. Diese Informationspolitik hat die Regierung gemacht und das war ein wesentlicher Grund, weshalb man eben auch diese Verhandlungen bezüglich dieses Vertrages geführt hatte. Die Vereinigten Staaten haben eine Politik, dass sie mit so vielen Staaten wie möglich ihre Abkommen abschliessen wollen. Die USA haben derzeit Rechtshilfeverträge mit 47 Staaten und Jurisdiktionen. Mit weiteren Staaten sind Verträge unterzeichnet, 17 davon wurden vom Senat im letzten November ratifiziert, einer davon ist der vorliegende Vertrag. Die Vereinigten Staaten verfolgen das erklärte Ziel - öffentlich erklärt und man weiss es, wenn man sich mit dieser Sache befasst - mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere den bedeutenden Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechtshilfeverträge abzuschliessen. «Blanketing» nennt man das in der Fachsprache, wie «ein Tuch über alle rüberstülpen». Und die Amerikaner gehen von Modellverträgen, model standard agreements, aus. Und alles andere, was anders verhandelt wird, ist der Versuch unsererseits - und in diesem Falle auch stark gelungen und deswegen ist es auch als ein Erfolg zu sehen - und zwar wiederum nicht absolut, ob ein Vertrag ausgehandelt wurde oder nicht, sondern im Vergleich mit anderen Jurisdiktionen besser zu verhandeln.Und auch wurde angesprochen der US Patriot Act: Die Zielsetzung der USA hat durch die in die Verhandlungsperiode fallenden Ereignisse vom 11. September, wie ich es gesagt habe, in den USA besondere Bedeutung erlangt und sie wurde mit grossem politischem Nachdruck unterstützt. Sie wissen um die in einer Rekordzeit verabschiedete amerikanische Gesetzgebung unter dem Namen US Patriot Act: Sie ermächtigt den amerikanischen Finanzminister, und das wurde auch schon erwähnt, gegen nicht kooperative Jurisdiktionen weit reichende Sanktionen zu verordnen. Und wir wissen es, dass es bilateral gegenüber verschiedenen Staaten auch geschieht. Und ich möchte diejenigen Abgeordneten im Hohen Hause sehen und hören, wenn das dieser Regierung unterlaufen würde, dass man in Unterschätzung eines wohl wichtigen Vertragspartners, Verhandlungspartners, einer Macht in dieser Welt, nämlich den USA, den Rücken zukehrt oder unfair und mit Hintergedanken verhandeln würde, um dann eben geschlagen zu werden. Dann möchte ich die Aussagen in diesem Hohen Hause hören, wo die Verantwortung der Regierung wohl geblieben wäre. Aus der Sicht der Regierung - und bis anhin ging diese Rechnung auf - soll der zwischen den USA und Liechtenstein abgeschlossene Rechtshilfevertrag auch dazu beitragen, gerade im Rahmen der OECD, wo bekanntlicherweise die USA zu den massgeblichen und beeinflussenden Kräften gehören, eine gewisse Neutralisierung der Forderungen an Liechtenstein zu erreichen. Wir müssen auf den verschiedenen Ebenen versuchen, uns den Rücken freizuhalten. Zu den einzelnen Ausführungen im Konkreten, wie sie von verschiedenen Abgeordneten gemacht wurden, ein paar Bemerkungen: Zunächst noch einmal, wie ich raushöre, geht es nicht grundsätzlich um den Abschluss des Rechtshilfevertrages im klassischen Sinne - das würde man wahrscheinlich im Hohen Haus ohne jeden Zweifel und ohne jede Kritik und Argumente akzeptieren -, tatsächlich geht es, und das haben wir auch an den Voten mitbekommen, vor allem eben um die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen. Und es wurde ganz sicher seitens der Regierung ein besonders sorgfältiges Bemühen an den Tag gelegt. Die Verhandlungsdelegation stand im direkten Kontakt mit der Regierung bzw. dem zuständigen Ressortinhaber. Es haben weit mehr Informationen und Informationsflüsse stattgefunden als man normalerweise erwarten könnte, gerade weil die Regierung sich der Bedeutung dieses Abkommens im Finanzplatz sehr wohl bewusst ist. Es haben regelmässig Sitzungen mit Verbandsvertretern - sei es Rechtsanwaltskammer, sei es Treuhändervereinigung, Anlagefonds, Buchhalter - stattgefunden, um die jeweilig neuesten Aspekte zu diskutieren, zu testen. Was die Regierung nie konnte - und da endet auch der Informationsfluss - war, die Verhandlungen vorwegzunehmen und im Sinne eines wohl gemeinten Wunschkonzertes einfach den Ansprüchen, wie sie vom einen oder vom andern Verbandsvertreter vorgetragen wurden, Rechnung zu tragen. Da hat eben die Regierung gerade diese Pflicht, in den Verhandlungen die besten Ergebnisse anzustreben und der Abwägung der verschiedensten Argumente und Tatsachen Rechnung zu tragen. Es wurde vom Vizepräsidenten Peter Wolff gesagt, dass die Kann-Bestimmung, wie sie im Vertrag vorgesehen ist, ihn nicht überzeuge, dass das eine Muss-Bestimmung sei, es würde Hintertüren schaffen, es sei eine Unehrlichkeit seitens der Regierung. Das muss ich einfach zurückweisen, das ist nicht wahr. Die Bestimmung ist völlig klar, entspricht übrigens auch wortwörtlich dem Vertragstext Österreich-USA. Diese Bestimmung - nämlich der beiderseitigen Strafbarkeit - entspricht der Rechtslage, und zwar 1:1 nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, das wir ja abgeschlossen haben, und damit der Rechtslage in Liechtenstein seit 1970 mit all diesen Staaten und es ist diesbezüglich nie zu Problemen gekommen. Diese Auslegung ergibt sich mit Verweis auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens. Sogar die Diktion «kann» entspricht dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, nämlich Art. 2 Bst. a, wo es um die Rechtshilfe bei fiskalisch strafbaren Handlungen geht. Dieses «Kann» war immer innerstaatlich unbestritten seit 1970 und ist als «Muss» auszulegen. In Bezug auf Art. 17 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2g des vorliegenden Rechtshilfeübereinkommens hat der Regierungschef die entsprechenden rechtlichen Vorstellungen ausgeführt. Der Herr Vizepräsident des Landtages, Peter Wolff, hatte auch gesagt, die Vollstreckung von Geldstrafen in Steuerstrafsachen sei völlig aussergewöhnlich. Das ist falsch. Es geht hier nicht darum. Und diese Bestimmung, dieser Art. 17 ermöglicht in keiner Weise, dass irgendwelche Steuerforderungen des IRS eingezogen werden können. Überhaupt nicht. Hier geht es um strafgerichtliche Verfahren. Peter Wolff hat ja auch gesagt, dass in keinem anderen Abkommen oder Gesetz das vorgesehen sei. Das ist auch falsch. Art. 64 des Rechtshilfegesetzes ist genau diese Bestimmung.Zur Frage der Rückwirkung wurden auch Ausführungen seitens der Regierung und der verschiedenen Abgeordneten gemacht. Es ist richtig und das habe ich auch - wie richtig wiedergegeben vom Landtagsvizepräsidenten - in der aussenpolitischen Kommissionssitzung als Vertreter der Regierung ausgeführt: Es ist das nicht das Ideale, salopp ausgedrückt «das Gelbe vom Ei», das stimmt. Aber wie bereits der Regierungschef es ausgeführt hat, das ist unser Verhandlungsergebnis. Was nicht stimmt ist, dass auf dieses Thema nie aufmerksam gemacht worden war. Es wurde sehr wohl, und gerade in der grossen Informationsveranstaltung am, glaube ich, 2. Oktober 2002, wurde sehr wohl dieses Thema auch besprochen. Es ist nicht so, dass das in irgendeiner Weise oder Form verheimlicht worden wäre oder übergangen worden wäre, sondern dieses Thema besteht. Wenn Peter Wolff sagt, dass nun jeder kommen könne und - ich meine es zu zitieren - für Steuervergehen aus dem Jahre Schnee das Rechtshilfeersuchen in Anspruch nehmen, und das sei katastrophal für den Finanzplatz, dann ist das einfach nicht richtig in der Auslegung. Materiell entscheiden ja die jeweiligen Gesetze des ersuchenden Staates, in unserem Fall wären es die USA, wenn jene ein Rechtshilfeersuchen stellen. Wenn Liechtenstein ein Rechtshilfeersuchen stellt, dann wären es die inländischen Gesetze Liechtensteins, die materiell entscheiden, ob eine Straftat noch vorhanden ist oder nicht. Ich spreche hier die Verjährung an. Die hat in keinem Rechtshilfeersuchen und Verfahren - und das wissen wir auch aus der Rechtsprechung bestätigt - hat die der ersuchte Staat zu überprüfen, sondern die ist geltend zu machen in dem Staat, in diesem Falle also beispielsweise durch den Beschuldigten in den USA selbst. Und man weiss es oder weiss es nicht, aber Steuerstraftaten in den USA verjähren grundsätzlich mit 6 Jahren. Also wäre die längste Frist, die eine entsprechende Rückwirkung hat - Rückwirkung, wenn wir im Sinne der formellen Rückwirkung reden, nämlich der Beweisaufnahme oder Beweisbeschaffung, nicht der materiellen Rückwirkung, um die es hier nicht geht -, dann wäre sie 6 Jahre, für welche Zeitspanne eben das Rechtshilfeverfahren überhaupt von Bedeutung sein kann.Was das Thema der diplomatischen Note anlangt, Punkt 1b in Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen, der Fälschung, des Steuerbetrugs: Es werde also Tür und Tor geöffnet für Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung, ich zitiere das wiederum aus dem Votum des Abg. Peter Wolff, es werde Tür und Tor geöffnet für Rechtshilfe bei Steuerhinterziehungen, dann muss ich dem einfach widersprechen, und zwar unter Anwendung des vorliegenden Vertrages. Was ist, wird Rechtshilfe geleistet im klassischen Fall der Steuerhinterziehung, also wenn etwas in einer Steuererklärung vergessen wurde? Dazu ist gemäss diesem vorliegenden Vertrag mit einem klaren Nein zu antworten. Es muss sich zunächst um einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem gewerblichen unternehmerischen Vorgang handeln, für den in den USA entweder das Formular 1120 oder das besagte Schedule C auszufüllen ist, je nachdem ob es sich um einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person handelt. Sodann sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Handlungen rechtshilfefähig, die sich zudem auf einen erheblichen Betrag beziehen. Zur Frage, ob irgendwelche neue Formulare unter dem Titel «Schriftstücke oder Urkunden» zusätzlich in den Rechtshilfevertrag einfliessen können, gilt halt nach diesem Vertrag, dass sowohl der Vertrag als auch der diplomatische Notenaustausch des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens bedürfen, das heisst, beide bedürfen der Zustimmung des Landtages. Das ist übrigens im Gegensatz zum Rechtshilfevertrag der USA mit Luxemburg. Es ist sichergestellt damit, dass der Inhalt der diplomatischen Note nicht ohne Zustimmung des Landtages abgeändert werden kann. Daraus folgt: Es können also damit nicht ohne Zustimmung des Landtages weitere amtliche Formulare seitens der USA beispielsweise und konkret aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang kann ich vielleicht auch noch Bezug nehmen auf die gemäss Landtagsvizepräsident Wolff behauptete Unklarheit, was mit Steuerformularen gemeint sei, ob diese ausschliesslich, also taxativ aufgeführt sind oder eben nicht? Der Regierungschef hat es bereits ausgeführt. Einerseits war es klar für beide Verhandlungsdelegationen, dass es taxative Aufzählung bedeute. Das ist der eine Punkt und es ist vielleicht auch wichtig - und insofern ist die Thematisierung dieses Punktes durch Peter Wolff richtig in den Materialien des Landtages geklärt. Ich möchte aber schon auch auf die Auslegung nach Wort und nach Grammatik, wie sie ja bei uns auch üblich ist und Rechtsprechung und Gesetz ist, hinweisen: Wenn Sie nämlich den Notenaustausch, den Text, hernehmen, dann heisst es auf Seite 2 - und der Satz wurde schon des öfteren zitiert, aber jeweils nur die Hälfte des Satzes, es ist halt notwendig, dass man den ganzen Satz liest. Der ganze Satz lautet nämlich: «Die Parteien vereinbaren weiters, dass der Begriff 'Schriftstück' in Punkt 1 oben besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst, soweit diese als Nachweis für die Buchhaltung» usw. «eines Unternehmens dienen. Diese Formulare sind:» - dann werden Formular 1120 und Schedule C 1040 angeführt - «welche von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika verwendet werden, sowie diejenigen Formulare, welche durch diplomatischen Notenwechsel zwischen den Parteien in Zukunft bezeichnet werden.» Und hier zeigt sich der Plural der Schriftstücke, die mit eingeschlossen sind. Es sind die zwei genannten plus jene in Zukunft allenfalls zu bezeichnenden Unterlagen. Der ganze Satz ist zu lesen und nicht nur bei der ersten Hälfte stehen zu bleiben. Das war die Meinung und ist die Interpretation und auch völlig klar im Lesen dieses Absatzes. Damit erkennen wir, dass es verschiedene Schriftstücke sind. Abgesehen davon, möchte ich doch darauf hinweisen in aller Bescheidenheit, dass es im englischen Text heisst «include». «Include» heisst «einschliessen» und eigentlich nicht «mit einschliessen». Also, man könnte auch noch argumentieren, dass eine mehr oder weniger genaue Übersetzung hier vorliege. Aber auch im englischen Text ergibt es sich klar, dass gemeint sind all jene Formulare, nämlich die beiden und allfällige zukünftige. Und deswegen ist es auch klar, dass wir von taxativer Aufzählung sprechen und sich nur bei diesen Formularen die Möglichkeit ergibt, eine allfällige Rechtshilfe zu gewähren.Es wurde auch das Präjudiz, die Beispielwirkung öfters angezogen. Auch hier möchte ich noch etwas sagen: Wiederum - wie ich eingangs meines Statements erklärt habe - müssen wir, glaube ich, sinnvollerweise den Vergleich mit den anderen Ländern jeweils in Betracht ziehen. Nicht die absolute Haltung, sondern den Vergleich mit anderen Ländern. Es wurde gesagt, dass ein denkender und misstrauischer Kunde des Finanzplatzes eben bei dieser Beispielwirkung grosse Probleme bekommt, dass er sich sage: Wenn mit den USA, was dann der nächste Schritt sei? EU ante portas, würde ich sagen, denn die EU steht vor den Türen, auch in den Verhandlungen in diesem Bereich. Die politische Wirklichkeit dürfe man nicht ausser Acht lassen, man habe den Eindruck, dass «Nach-uns-die-Sintflut-Denken» der Regierung vorherrsche, das könne, «meine Herren der Regierung», nicht der Fall sein. Ich sage genau umgekehrt ist Teil der Strategie - es wäre genau dieses Denken, nämlich «hinter mir die Sintflut», wenn wir einfach sagen, der eine oder andere Punkt dieses Rechtshilfevertrages passt uns nicht, deswegen lehnen wir ihn ab. Den Scherbenhaufen, den die Regierung danach hätte, innen- und aussenpolitisch, den würden diejenigen, die den Vertrag in diesem Hohen Hause jetzt abzulehnen gedenken, nicht tragen. Das erinnert mich an «Nach-mir-die-Sintflut-Denken», denn das ist nur ein einzelner Aspekt herausgezogen und eben nicht die gesamten Verpflichtungen dieses Landes, dieses Finanzplatzes, in Betracht gezogen. Es ist eben gerade umgekehrt in der Strategie der Regierung. Denn, wenn man schon - wie behauptet wurde in den Ausführungen - ja, wenn man schon bei den USA nachgegeben habe, ja dann komme jeder Staat und sage: Ja, wenn bei euch, dann bei uns auch. Das umgekehrte Argument gilt. Wir haben gegenüber den USA ein eingeschränktes Informationsverfahren. Wir können leichter jetzt gegenüber anderen Staaten sagen: Nein, ihr bekommt nicht mehr. Wenn wir schon mit den USA nicht mehr ausgehandelt haben und nicht mehr aushandeln mussten, werden wir mit euch auch nicht mehr aushandeln. Das ist ja gerade der Punkt. Deswegen war es auch so wichtig, mit den Amerikanern einen Vertrag auszuhandeln, der weit weniger weit geht als beispielsweise die Forderung der EU, als beispielsweise die Forderung der OECD. Am Schluss des Votums des Landtagsvizepräsidenten sagte er, er möchte noch die dezidierten Fragen beantwortet wissen, wie sie in der APK gestellt worden waren. Ich meine, sie sind beantwortet. Vielleicht einfach der Vollständigkeit halber, was in Bezug auf Nachverhandlungen bezüglich der Rückwirkungsklausel geschehen sei: Die Regierung hat keine Nachverhandlungen mehr gemacht. Die Verhandlungsdelegation ist diesbezüglich nicht mehr auf die USA zurückgekommen. In Bezug auf die Vollstreckbarkeit ausländischer Geld- bzw. Steuerstrafbescheide wurde ausführlich geantwortet. Punkt 3 war noch die Frage der Abg. Ingrid Hassler, nämlich, sie hätte mit einem Vertreter der Steuerverwaltung gesprochen in Bezug auf die Rückwirkungsklausel, ob diese zeitlich eingeschränkt werden könne: Ich sehe da einen gewissen Zusammenhang mit der Frage 1, wie ich sie eben besprochen habe. Die Rückfrage beim Steueramt hat ergeben, dass eine solche zeitliche Einschränkung auch nicht verstanden wurde seitens Klaus Tschütscher, mit dem offensichtlich die Landtagsabgeordnete gesprochen hat. Ihm war das nicht bewusst. Die Antwort, die materielle Antwort liegt darin, dass diesbezüglich keine Verhandlungen geführt wurden wie ich schon zu Frage 1 ausgeführt habe. Und materiell auch eine Antwort liegt in der Verjährungsfrist der USA, die in Bezug auf Steuerverfahren bei 6 Jahren liegt. Wenn der Abg. Peter Sprenger unter anderem anführt, dass eben ein Abfluss von Geldern stattfinde und ein Rückgang von Gesellschaften, dann scheint das in verschiedenen Bereichen richtig zu sein. Aber das jetzt diesem Rechtshilfeübereinkommen anzulasten, das geht nicht. Denn die Abflüsse sind auf ganz anderer Grundlage geschehen und auch wenn das der Abg. Sprenger, der jetzt verneint, es nicht so gemeint hat, dann ist das gut so, dann hat er es nicht so gemeint - jedenfalls kann man es in keinen Zusammenhang stellen. Ich denke auch, dass wir und das ist gerade der Anlassfall - dieses Rechtshilfeabkommens zeigt uns -, dass wir eben auch in der einen oder anderen Sache, wenn wir die Zeichen der Zeit richtig verstehen, den Finanzplatz auch neu positionieren müssen. Wir müssen nicht alles umkrempeln. Wir müssen das, was wir haben, so weit es geht bewahren. Aber wir müssen auch zusätzliche Geschäftsfelder eröffnen und dafür brauchen wir einen freien Rücken. Dafür brauchen wir eine gewisse Neutralität - wie ich es schon gesagt habe - verschiedener Staaten, wichtiger Staaten uns gegenüber, die uns nicht als grosse Zielscheibe sehen, die es auszuradieren gilt. Für eine gewisse Fortentwicklung, um auch neue Bereiche auftun zu können, brauchen wir einen sicheren Rücken. Wir müssen gewisse Gebiete - und dazu gehört halt eben dieses auch - regeln, damit nicht alles gegen uns gesagt, geschrieben und gemacht werden kann.Ja, ich denke, ich habe die meisten Punkte auch insoweit ergänzend angeschnitten bzw. erwidert. Vielleicht ein letzter Satz zu den Ausführungen des Abg. Ivo Klein zu seinen zweiten Ausführungen: Gerade sein Votum hat gezeigt, dass die Rückwirkung eben nicht eine materielle ist, die wäre verfassungswidrig in diesem Zusammenhang. Mit dem Rechtshilfegesetz ist eben nicht eine materielle Rückwirkung gemeint, sondern - wie richtigerweise von anderen Abgeordneten dargetan - eine Informationsbeschaffung für neue Rechtshilfefälle, die aber in der Informationsbeschaffung eine Rückwirkung in diesem Sinne hat. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann hat sich Landtagsvizepräsident Peter Wolff zu Wort gemeldet.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat, Sie haben unter anderem gesagt, bezugnehmend auf das Problem der doppelten Strafbarkeit in Art. 1 Abs. 3 des Vertrages, diese Formulierung, wie sie hier verwendet werde mit dem «Kann» im zweiten Satz sei doch genau so wie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen Art. 5 Bst. a, das sei genauso zwingend für Liechtenstein wahrzunehmen, diese Ausnahmeregelung, diese Einschränkung, und Sie wüssten gar nicht, was daran überhaupt beanstandet würde. Sie haben nur nicht gesagt, wo die grossen Unterschieden zwischen diesen beiden Regelungen liegen.Im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen - das ist ja ein multilaterales Übereinkommen aus dem Jahre 1959, dem Liechtenstein dann erst im Jahre 1970 beigetreten ist - dort wird in Art. 5 den Vertragsstaaten, vor allem den Europarats-Staaten, die später, nach Abschluss dieses Vertrages beitreten, die Möglichkeit eingeräumt, einen Vorbehalt anzubringen durch eine Erklärung, dass sie Rechtshilfe nur bei Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit leisten. Und Liechtenstein hat bei seiner Ratifikation, bei seinem Beitritt, einen solchen Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 abgegeben. Das «Kann», das dort steht in Art. 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, ist ein echtes «Kann». Es räumt den beitretenden Europarats-Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, einen Vorbehalt einzuräumen oder nicht. Wenn der Vorbehalt gemacht wird, wie wir ihn gemacht haben, dann ist die doppelte Strafbarkeit immer in allen Verfahren von vornherein eine zwingende Voraussetzung. Ganz anders hier in dem Vertrag, den wir heute behandeln. Dort wird überhaupt kein Vorbehalt dieser Art gemacht, überhaupt kein genereller Vorbehalt vor allem, sondern es wird in dem von mir schon zuvor ausführlich zitierten und behandelten Satz für den Einzelfall, für den jeweiligen Einzelfall der Behandlung eines Rechtshilfeersuchens vorgesehen, dass Liechtenstein, wenn wir mal von Liechtenstein als den ersuchten Staaten ausgehen, es ganz oder zum Teil ablehnen kann, Zwangsmassnahmen zu ergreifen in Befolgung eines Rechtshilfeersuchens, wenn die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben ist. Das überlässt es, wie ich vorher schon gesagt habe, den Vollzugsorganen, sprich den Gerichten, ob sie jetzt im Einzelfall der Meinung sind, es sollte auf diese Voraussetzung abgestellt werden oder nicht. Und was Sie vor allem nicht erwähnt haben, auch der Herr Regierungschef mit keinem Wort erwähnt hat - obwohl ich ausführlich darüber gesprochen habe bei meinem ersten Votum und das vor allem als den Quell der Zweideutigkeit dieser Bestimmung dargestellt habe - das ist der dritte Satz, mit dem ja diese Einschränkung wieder stark relativiert wird und in dem gesagt wird, quasi im Widerspruch zum vorhergehenden zweiten Satz, den Sie allein zum Gegenstand Ihrer Ausführungen gemacht haben, ich zitiere: «Der ersuchte Staat unternimmt jedoch alle Anstrengungen zur Leistung von Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmassnahmen erfordert, und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, dass die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde». Diesen Unterschied, der hier gemacht wird zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen gemäss Satz 2 einerseits, nämlich der gegebenen Tatsache, dass es sich um eine auch im ersuchten Staat gerichtlich strafbare Handlung handle und diesem etwas schwammig formulierten Begriff im eben vorgelesenen dritten Satz, nämlich, wenn zwar nicht diese Tatsache als gegeben erachtet werden kann, aber sich der begründete Verdacht darlegt, dass diese Handlung auch bei uns eine strafbare Handlung begründen würde - was da der Unterschied sein soll und was der Zweck dieser schwammigen Formulierung sein soll, das hat weder in der Aussenpolitischen Kommission noch heute einer von Ihnen beiden auch nur ansatzweise beantworten können. Heute schon gar, weil Sie auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen sind. Dies zum Punkt doppelte Strafbarkeit.Dann ein Satz noch zu Ihnen Herr Regierungschef. Sie haben versucht, darzulegen, dass die Regierung offen informiert habe, dass die Regierung nichts verheimlicht hat. Da möchte ich schon daran erinnern, Herr Regierungschef, dass Sie der Aussenpolitischen Kommission vor Unterzeichnung des Vertrages in zwei Sitzungen Ende Juni und anfangs Juli vergangenen Jahres über die Absicht, diesen Vertrag zu unterzeichnen, Kenntnis gegeben haben, dass Sie uns damals aber im Wesentlichen nur die vorgesehenen Vertragsbestimmungen des Art. 1 Abs. 3 und 4 des Vertrages selbst zur Kenntnis gebracht haben und dazu erklärt haben, das seien die einzig kritischen, die einzig wesentlichen Punkte des Vertrages, wo man sich Gedanken machen müsse: Kann man das so abschliessen oder nicht? Über die haben wir diskutiert, von anderen haben wir nichts gewusst und haben auch keine Kenntnis davon bekommen. Was u.a. in diesem Vertragstext - den Sie damals natürlich schon vollständig vorliegen gehabt haben, insbesondere in der Sitzung glaube ich vom 1. Juli, eine Woche vor dem Vertragsabschluss -, dass darin auch eine Rückwirkungsklausel, die heute von allen Votanten als grundsätzlich negativ beurteilt wird, unter Einschluss des Herrn Regierungsrates Walch, enthalten ist in Art. 20, davon haben Sie kein Sterbenswörtchen gesagt vor der Unterzeichnung des Vertrages, sondern haben im Gegenteil durch Ihre Darlegung, dass nur diese Inhalte des Art. 1 Abs. 3 und 4 kritisch sein könnten und genauer geprüft werden sollten, eher den Eindruck erweckt oder zu erwecken versucht, alles andere sei problemlos und entspreche den üblichen Rechtshilfeverträgen, was Sie übrigens auch ausdrücklich gesagt haben. Also, das nur zum Thema «nichts verheimlichen» und volle Information vor Abschluss des Vertrages, und zwar immer in der Aussenpolitischen Kommission des Landtages und nicht nur irgendwelcher Verbandsvertreter. Dann noch einmal zu der offenbar grammatikalisch sehr schwierig zu lösenden Beurteilung: Ist es eine abschliessende Aufzählung dieser beiden amerikanischen Steuerformulare in der diplomatischen Note auf Seite 2 in den ersten beiden Sätzen oder nicht? Ich sehe jetzt bei den Erläuterungen, die ergänzend gegeben worden sind von den Vertretern der Regierung, wo hier offenbar das Interpretationsproblem liegt. Sie haben schon Recht. Wenn man nur diesen zweiten Satz liest auf Seite 2: «Diese Formulare sind:» - und hinten dann noch den Anschlusshalbsatz «sowie diejenigen Formulare, welche durch diplomatischen Notenwechsel in Zukunft bezeichnet werden», dann stellt sich der Eindruck einer taxativen Aufzählung heraus. Das ist auch eine taxative Aufzählung. Allerdings, es ist nicht eine taxative Aufzählung aller Schriftstücke, die vom Notenaustausch betroffen sind, sondern es ist nur eine taxative Aufzählung der auf Seite 2 oben im ersten Satz erwähnten amerikanischen Steuerformulare. Dort heisst es nämlich «Die Parteien vereinbaren weiters, dass der Begriff 'Schriftstück' in Punkt 1 oben», das ist auf Seite 1, «besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst». Und welche Steuerformulare unter diesen Begriff «Schriftstück» mit eingeschlossen werden, das wird taxativ aufgezählt. Das ist richtig. Aber das heisst nicht, wie es Klaus Tschütscher als Mitglied der Verhandlungsdelegation vor der Aussenpolitischen Kommission vertreten hat, das heisst nicht, dass diese beiden Steuerformulare bereits auch alle Schriftstücke darstellen, die generell von diesem Notenaustausch erfasst werden können, denn das ist die Definition auf Seite 1 und die beschränkt sich nicht nur auf diese beiden Steuerformulare. Wobei ich dazu sagen möchte, nur damit Sie mich nicht missverstehen: Ich bin, was diesen Teilaspekt betrifft, «glücklich und zufrieden», wenn es beim Vollzug eines solchen Übereinkommens so gemacht wird wie Sie es jetzt interpretieren. O.K. Ich fürchte nur, dass die grammatikalische Auslegung, wenn ein Gericht sich nicht auf Ihre Erklärungen abstützen sollte, sondern auf den Vertrags- und Notenaustauschtext selbst, das nicht gewährleistet. Das ist meine Sorge. Wenn es so gemacht wird, wie Sie meinen, es sollte gemacht werden, dann soll es mir nur recht sein. Und zum Abschluss noch ein Thema, das Sie beide angezogen haben: Sie haben beide wortreich erläutert, dass es Ihrer Meinung nach nicht richtig sei, dass der Abschluss dieses Abkommens unter Einschluss, vor allem unter Einschluss des Notenaustauschtextes und der dort gegebenen Definition des Begriffes «Steuerbetrug» Tür und Tor für den Einbezug, faktischen Einbezug von eigentlichen Steuerhinterziehungsdelikten in die Rechtshilfe in Strafsachen öffne. Das sei nicht so, haben Sie gesagt. Ich möchte Sie daran erinnern, Herr Regierungschef und auch Herr Regierungsrat Walch, dass wir in der Aussenpolitischen Kommission einmal ein Schreiben des Herrn Alt-Regierungschefs Dr. Walter Kieber behandelt haben, am 6. November 2002, ein Schreiben an den Herrn Regierungschef, das in Kopie auch an den Herrn Landtagspräsidenten und an mich ergangen ist und das dort in der Aussenpolitischen Kommission, allerdings in Abwesenheit des Herrn Regierungschefs, aber in Anwesenheit des Herrn Regierungsrats am 11. November 2002 behandelt wurde und wo Herr Dr. Kieber u.a. darauf hinweist, dass er befreundeten deutschen Anwälten dieses Rechtshilfemodell, das hier mit den USA vereinbart wurde, vorgestellt und gefragt habe, was dies im Hinblick auf Steuerhinterziehungs-Rechtshilfeersuchen für Auswirkungen hätte, wenn ein solches Rechtshilfeübereinkommen mit Deutschland abgeschlossen würde. Und die Antwort lautete, ich zitiere: «Wie ich nicht anders erwartet habe, haben die deutschen Anwälte die von mir gestellte Frage bejaht. Damit steht fest», damit steht fest, meine Herren, «dass die einfache Steuerhinterziehung im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Bundesrepublik, wenn wir mit ihr den gleichen Vertrag wie mit den USA abschliessen würden, rechtshilfefähig wäre».In der Aussenpolitischen Kommission wurden Sie gefragt, Herr Regierungsrat, was und ob überhaupt und wenn ja, was die Regierung bzw. der Regierungschef darauf zu antworten gedenke oder was die Regierung dazu für eine Meinung habe: Sie haben damals gesagt, dass sich gemäss Aussage des Regierungschefs ein Antwortschreiben in Ausarbeitung befinde. Seither haben wir auch in der Aussenpolitischen Kommission nichts mehr von diesem Thema gehört. Ich will Sie jetzt nicht auffordern, zu sagen, was Sie dem Herrn Dr. Kieber geschrieben haben, das ist Ihre Sache, aber ich möchte von Ihnen wissen, was Ihre Meinung zu dieser Aussage, zu dieser Mitteilung über die Beurteilung für den Beispielsfall des Abschlusses eines solchen Abkommens mit Deutschland ist. Wobei, um das vorwegzunehmen, bitte antworten sie nicht: Wir haben ja ein kein solches Abkommen mit Deutschland oder wir haben nicht im Sinn, ein solches Abkommen mit Deutschland abzuschliessen. Mir geht es hier um die Interpretation, dass solche Vertragsformulierungen sehr wohl Rechtshilfe für reine Steuerhinterziehung zulassen. Darum geht es mir. Und wenn das von deutschen Fachanwälten bejaht wird, dann scheint mir das nicht so abwegig, dass das auch für andere Länder gelten könnte.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungsrat Walch, Sie haben behauptet, ich hätte den Abfluss von Geldern dem hier zur Debatte stehenden Rechtshilfevertrag angelastet. Ich muss Sie schon ersuchen, besser zuzuhören, und zwar auch den Abgeordneten der Ihnen offenbar lästigen Opposition. Ich habe auf Bemerkungen des Kollegen Beck, dass die Opposition auch bei früheren Revisionen Befürchtungen geäussert hätte und er dazu gesagt hat, diese hätten praktisch keine Folgen gehabt, geantwortet, dass gerade expressis verbis diese Revisionen von damals nicht ganz so ungewichtige Folgen gehabt hätten. Und Sie können das gerne im Protokoll nachlesen. Einen Bezug zum Rechtshilfevertrag habe ich - zumindest wenn ich meine Sinne noch beisammen habe - mit keinem Wort gemacht. Ich verwehre mich daher dagegen, dass Sie Äusserungen meinerseits so verdrehen, dass sie in Ihre Schönredeversuche passen.
Abg. Alois Beck:
Auch Sie, Kollege Sprenger, könnten manchmal etwas besser zuhören. Ich habe nie gesagt, dass keine Folgen aufgrund bestimmter Massnahmen eintraten. Ich habe nur gesagt, dass die Folgen, die Sie prophezeit haben, in den schlimmsten Ausdrücken prophezeit haben, die den Untergang des Finanzplatzes quasi heraufbeschworen haben, dass die nicht eingetreten sind. Dass es eben darum geht, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, wo weniger negative Folgen zu gewärtigen sind.
Regierungsrat Ernst Walch:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Zunächst was auszuräumen ist in Bezug auf den Abg. Peter Sprenger: Während meines Votums, als Sie den Kopf geschüttelt haben, habe ich hier relativiert und gesagt, ich hab's offensichtlich nicht verstanden. Seien Sie nicht so dünnhäutig. Es hat nichts mit offensichtlich lästiger Opposition zu tun, sondern bei diesen vielen Voten kann es ja sein, dass man das eine oder andere in vielleicht nicht exakt richtigem Zusammenhang bringt. Und das erwähne ich jetzt nur, weil ich gerade in meinem eigenen Votum, nachdem Sie Ihren Kopf geschüttelt haben, relativiert habe und gesagt habe, Sie hätten es offensichtlich so nicht gemeint, dann sei das in Ordnung. Und damit braucht es nicht weitere Ausführungen und schon gar nicht, dass ich Ihnen was zu verdrehen suche oder schon gar nicht, dass die Opposition lästig sei. Überhaupt nicht.Aber zur Sache zurück. Bezüglich der anderen Voten kann ich einzelne beantworten: Zunächst in Bezug auf die taxative Aufzählung dieser Schriftstücke: Mit dieser taxativen Aufzählung der Schriftstücke, die jetzt da zumindest auch seitens des Landtagsvizepräsidenten als mögliche Interpretation gesehen wird - ich hoffe, sie wird so akzeptiert, denn das ist auch die Idee natürlich dieser Diskussion, damit das in den Materialien drin ist, sofern es überhaupt irgendwelche Unklarheiten gegeben haben sollte -, ist es in der Tat so, dass sämtliche Formulare, Behördenformulare, hier taxativ aufgezeigt sind. Das ist ja gerade der grosse Fortschritt. Nach amerikanischem, im Übrigen luxemburgischem, übrigens auch deutschem Recht ist ja das Vergessen oder Nichtvollständigausfüllen oder das Falschausfüllen von behördlichen Formularen Steuerbetrug. Bei uns ist das Steuerhinterziehung. Und es war uns wichtig, dass wir gerade dieses System, das in Liechtenstein besteht, hier als Grundlage in diesen Vertrag hineinbringen, dass eben der Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gemacht werden kann. Das heisst also, wie ich schon ausgeführt habe, wenn ein Formular, ein anderes Formular, ganz konkret die Steuererklärung «ten forty», also 1040, einer natürlichen Person in den USA, wenn dort diese nicht vollständig ausgefüllt ist, dann kann jene Tatsache nicht als Grundlage für ein Rechtshilfeersuchen verwendet werden. Lediglich dann, wenn eben eine Geschäftstätigkeit, eine kaufmännische Handelstätigkeit Hintergrund ist, die einer Buchhaltung bedarf, dann kommen wir auf die beiden im Vertrag genannten Formulare. Die entsprechen aber auch inhaltlich eben Buchhaltungsunterlagen in Liechtenstein und dort haben wir den Steuerbetrug. Und da - jetzt kommt der zweite Schritt, den der Landtagsvizepräsident richtig aufgezeigt hat - leisten wir Rechtshilfe in Steuerbetrugssachen nach liechtensteinischem Recht. Es wäre schwierig, einem Vertragspartner, überhaupt jenem anderen zu erklären, dass wir zwar eine gesetzliche Bestimmung des Steuerbetrugs haben bei Fälschung von Urkunden: Die wenden wir aber nicht an, und aus diesem Grund wenden wir ihn auch nicht an gegenüber den USA beispielsweise. Entscheidend ist natürlich schon, dass der Betrug, der Steuerbetrug, rechtshilfefähig ist, aber der Steuerbetrug nach liechtensteinischem Recht. Also, wenn andere Unterlagen vorsätzlich, das ist auch entscheidend, gefälscht werden, dann ist es eben rechtshilfefähig und das ist konsistent mit der liechtensteinischen Gesetzgebung. Und alles andere wäre nicht verantwortbar.Was die andere Frage anlangt in Bezug auf das System oder auf den Brief von Dr. Kieber: Mir ist die Antwort in der Tat hier nicht vorliegend. Ich kenne sie auch inhaltlich nicht. Man muss aber schon etwas berücksichtigen. Mir scheint der direkte Vergleich mit dem jetzigen Rechtshilfeabkommen und einer deutschen Rechtslage fraglich. Nicht nur, weil Sie selbst richtig sagen, weil wir derzeit keines haben oder keines haben werden oder wie immer, sondern weil das System der Steuerveranlagungen meines Wissens grundsätzlich anders ist in den USA gegenüber Deutschland und Liechtenstein. In den USA gibt es die Selbstveranlagung. Da hat jeder Bürger selbst die entsprechenden Steuererklärungen auszufüllen. Er wird auch nicht in dem Sinne aufgefordert wie bei uns. Deswegen mussten wir sicherstellen - und damit komme ich zurück auf das Vorgesagte -, dass alle möglichen amtlichen Formulare eben ausgeschlossen sind, damit wir dort nicht geradezu auf die Steuerhinterziehung hinkommen. Und ich erkläre mir den Unterschied zwischen Deutschland und den USA insbesondere auch diesbezüglich. Aber mehr kann ich dazu nicht sagen, weil ich diese Unterlagen nicht hier habe. Es ist sicher eine interessante Überlegung, die es auch zu prüfen gelte oder gilt, wenn je seitens Deutschlands ein entsprechendes Abkommensbegehren gestellt würde. Aber entscheidend ist auch seitens der Regierung die Strategie, dass so weit wie möglich - und das meinen wir ist uns mit diesem Vertrag gelungen - so weit wie möglich eine spezifische Ausrichtung auf das amerikanische Steuerrecht, ja sogar auf deren Formulare gelingt, damit eben gerade so ein genereller Vergleich nicht automatisch möglich ist. In Bezug auf die doppelte Strafbarkeit hat Vizepräsident Peter Wolff richtig gesagt, dass wir in Bezug auf die «Kann»- und «Muss»-Bestimmung auf einen Punkt nicht eingegangen sind, «wir» heisst sowohl der Regierungschef als auch ich, nämlich in Bezug auf die Frage oder das Thema der «Kann»-Bestimmung. Bezüglich der Interpretation des Müssens haben wir Ausführungen gemacht - das ist eben auch das Europäische Rechtshilfeübereinkommen. Da haben Sie zwar einen Unterschied aufgezeigt, aber Tatsache ist, dass es in unserem Land klar ist, dass diese Bestimmung als «Muss»-Bestimmung ausgelegt wird und auch dass eben in diesem Rechtshilfeübereinkommen eine «Muss»-Bestimmung gelten soll, denn es wird Bezug genommen auf die im ersuchenden Staat gerichtlich strafbare Handlung. Also in unserem Staat. Nach unserem Recht. Und unser Recht diesbezüglich, wenn die «Kann»-Bestimmung besteht, ist eben das Rechtshilfegesetz und dort ist es klar, dass in Steuerstrafsachen eben keine Rechtshilfe gewährt wird. Nur dieses Prinzip wird unterbrochen im Vertrag, wo sie gewährt werden muss. Aber dort, wo der Vertrag ein «Kann» erlaubt, ist dieses «Kann» mit dem Rechtsbestand Liechtensteins auszufüllen - und das ist das Rechtshilfegesetz - und dort ist es klar, dass eben keine Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, in Steuerhinterziehungen hier anwendbar im Besonderen, gegeben werden kann. Dann noch zu den Ausführungen des Vizepräsidenten in Bezug auf den dritten Satz, nämlich dass der ersuchte Staat alle Anstrengungen unternehme zur Leistung von Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmassnahmen erfordert und Rechtshilfe bewilligt, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, dass die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde. Damit sind gemeint nicht die klaren gesetzlichen Bestimmungen der beiderseitigen Strafbarkeit, wenn also ein konkreter Straftatbestand in den USA gleich normiert ist wie in Liechtenstein mit der beiderseitigen Strafbarkeit, sondern wenn beispielsweise ein Straftatbestand vorliegen würde in den USA, der in Liechtenstein als solcher nicht normiert ist. Dann würde - ich denke beispielsweise an «Mail fraud» oder an «Wire fraud» - dann würde Liechtenstein, das liechtensteinische Gericht zu trachten haben, zu sehen, ob das inhaltlich, materiell einer liechtensteinischen Strafbestimmung entspreche und wenn ja, dann eben, wenn sie rechtshilfefähig ist, dann Rechtshilfe gewähren; wenn nein, dann eben nicht.
Abg. Ivo Klein:
Ja, wenn ich jetzt Ihrem Votum, Herr Regierungsrat Walch, zuhöre, dann bekommt man den Eindruck, dass im Wesentlichen ja nur Steuerbetrugstatbestände rechtshilfefähig sind. Ich kann mich noch an eine Sitzung der Landtags- und Verbandsgruppe erinnern, wo es um diese 13 Fälle ging, die Liechtenstein zur Beurteilung vorgelegt wurden. Diese 13 Fälle sind zumindest mir nicht bekannt, ich weiss auch nicht, um was es sich hier handelt und wo die Probleme hier liegen. Aber von dem damaligen Vertreter der Steuerverwaltung Klaus Tschütscher wurde ausgeführt, dass bei gewissen Fällen die Sachlage klar sei. Die fallen unter Art. 146 des Steuerrechts, wo der Steuerbetrug geregelt ist. Andere Fälle seien nicht so eindeutig und bei anderen gehe er davon aus, dass sie nicht darunter fallen. Wir haben jetzt ja eine Regelung, die sagt, zumindest so verstehe ich das, ohne diese 13 Fälle zu kennen, dass wir jetzt mit diesem Rechtshilfeabkommen alle 13 Fälle abgedeckt haben. Das muss ich daraus interpretieren, weil ich nichts anderes gehört habe. Aufgrund dieser Schlussfolgerung muss ich davon ausgehen, dass die heutige Regelung, die wir mit den USA zu treffen beabsichtigen, weiter geht als dieser Steuerbetrugstatbestand, geregelt in Art. 146. Das ist das eine. Und etwas noch zur Informationspolitik: Sie haben angeschnitten in Ihrem vorherigen Votum, dass an der Informationsveranstaltung vom 2. Oktober 2002 offen über die Rückwirkungsklausel informiert wurde. Ich war an dieser Veranstaltung im Vaduzer Saal anwesend. Es wurde sehr viel dargestellt, vom Regierungschef, von Ihnen und anderen Delegationsmitgliedern oder den Delegationsmitgliedern Prinz Nikolaus, Klaus Tschütscher. Die Thematik der Rückwirkung wurde erst aufgrund eines Votums eines Teilnehmers, also eines Besuchers, besprochen. Aufgrund der Ausführungen, soweit ich meine Notizen noch richtig zusammenbringe, wurde das Thema der Rückwirkung nicht angesprochen. Es scheint mir auch nicht so wichtig. Mir scheint einfach klar, dass das grösste Problem damals eigentlich dann irgendwo in der Diskussion erst diskutiert wurde und das zeigt einfach, dass man sich von Seiten der Regierung dieser Problematik bewusst war. Und ich glaube, wir müssen jetzt hier auch im Landtag wirklich offen und ehrlich sagen, dass das wirklich - auch für mich zumindest mal - ganz eine problematische Sache ist und nicht so tun, dass das halt entgegengenommen werden muss.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte noch grundsätzlich etwas sagen zur Informationspolitik: Ich glaube nicht, dass in der Vergangenheit - sei es bezüglich der Aussenpolitischen Kommission des Landtages aber auch und gerade mit den Verbänden - so intensiv von Seiten der Regierung informiert wurde, wie das beim gegenständlichen Abkommen der Fall war. Zum Teil konnte man sich vielleicht sogar fragen, ob nicht bestimmte Dinge für die Verhandlungsposition noch nachteilig werden könnten, wenn dann Einzelne in Verfolgung von Eigeninteressen irgendwo noch Dampf machen möchten. Der Abg. Peter Sprenger hat sich gemeldet. Ich gehe davon aus, dass er diesem vehement widerspricht. Das stört mich wenig. Ich kann nur darauf hinweisen, wie das in der Vergangenheit gemacht wurde, beispielsweise bei den Vorfällen FATF. Da wurden wir, das können die Mitglieder des Landtages, die damals dabei waren, leidvoll bestätigen, da wurden wir im Prinzip überhaupt nicht informiert. Im Nachhinein musste man einfach alles absegnen, trotz vieler Bauchschmerzen und man hatte auch keine Hintergrundinformationen. Ich kann mich nur einmal erinnern, als der damalige Regierungschef der Fraktion angeboten hat, quasi in geheimer Klausur gewisse Dinge darzulegen. Für mich war das eine derartige Enttäuschung, dass ich sagen musste, in jedem Zeitungsartikel, bei jedem Seminar habe ich mehr über die Problematik erfahren als vom eigenen Regierungschef, vom damaligen. Also, ich glaube, hier ist ein Quantensprung gemacht worden und es kann nicht sein und das wird auch nie der Fall sein, dass jedes einzelne Interesse in seiner vollen Ausprägung dann in den Vertrag einfliessen kann. Das wird es nicht geben und vor diesem Hintergrund, glaube ich, müssen wir diese Informationspolitik sehr positiv würdigen.
Abg. Peter Sprenger:
Sie täuschen sich, Herr Kollege Beck. Ich habe Ihnen gar nicht zugehört. Ich habe mit dem Herrn Kollegen Wolff gesprochen. Aber zu was ich noch etwas sagen will: Mir passt der Ton des Regierungsrates Walch nicht. Er hat mich abgekanzelt als dünnhäutig. Ich kann auf diese belehrende Schelte dankend verzichten. Als Mitglied des Landtages sage ich, solange mir der Herr Präsident das Wort nicht entzieht, genau das, was ich für richtig halte. Und wenn ich es für richtig und wichtig halte und etwas zu Protokoll bringen will, wenn Sie mir etwas Unrichtiges unterschoben haben, dann genügt mir eben ein gönnerhaftes Relativieren auf ein Kopfschütteln nicht. Nehmen Sie das bitte zur Kenntnis.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch zu den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten betreffend die Informationspolitik: Natürlich kommt der Vorwurf immer wieder, dass die Regierung ungenügend informiert. Ich war auch gut zehn Jahre Mitglied des Landtages und ich kann die Informationspolitik dieser zehn Jahre durchaus auch beurteilen. Aber es ist richtig, wir haben als Schwerpunkt der Information gerade der Aussenpolitischen Kommission den Punkt der Rechtshilfefähigkeit des Steuerbetruges genommen und haben darüber gesprochen, haben darüber auch Texte vorgelegt. Auch die diplomatische Note sind wir einmal durchgegangen, das ist richtig. Und den restlichen Bereich, den haben wir nicht intensiv vorbesprochen, sondern auch in Wahrnehmung der Verantwortung der Regierung, dieses Ergebnis auszuverhandeln und dann der Aussenpolitischen Kommission vorzulegen. Aber wir haben sehr, sehr intensiv informiert. Wir haben immer wieder informiert. Wir sind auch mit Verbandsvertretern zusammengesessen. Wir haben auch sehr bewusst Mitglieder der Verhandlungsdelegation mit in die Aussenpolitische Kommission genommen, um hier zu informieren.Dann haben Sie noch bezüglich des Schreibens des Alt-Regierungschefs Dr. Walter Kieber eine Frage gestellt, der hier ja gerade in Bezug auf die diplomatische Note ausgeführt hat, dass, wenn diese Note 1:1 übernommen würde gegenüber europäischen Staaten, dass hier dann weitgehend auch die Steuerhinterziehung mit einbegriffen wäre. Da muss ich Ihnen einfach sagen, dass wir hier ganz bewusst und sehr spezifisch auf das Rechtssystem der Amerikaner eingegangen sind, nämlich auf die Steuerveranlagung nach amerikanischem Recht. Und das ist die Selbstveranlagung. Und da ist es natürlich so, in dieser Selbstveranlagung, wenn man hier sich Beispiele anschaut im amerikanischen Steuerrecht, dann werden falsche, verfälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden entweder erst im Zuge eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmt oder vom Steuerschuldner im Zuge eines bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens zum Beweis seiner leugnenden Verantwortung vorgelegt. Die Steuersysteme in den europäischen Staaten sind ganz anderer Natur. Also, wir könnten und würden einen solchen Notenaustausch da nicht 1:1 übernehmen. Wichtig wäre ja, wenn überhaupt, ein solches Ansuchen an uns kommt, dass inhaltlich dasselbe geregelt würde. Und das müsste man dann aber anders ausformulieren.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann bitte ich, den Antrag der Regierung zu verlesen.
Der Antrag wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wer diesem Antrag der Regierung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Diesem Antrag ist somit zugestimmt.Wir unterbrechen jetzt die Sitzung bis 14.30 Uhr.MITTAGSPAUSE (VON 12.30 BIS 14.30 UHR)
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