ZUSATZPROTOKOLL VOM 15. MÄRZ 1978 ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT VOM 7. JUNI 1968 (NR. 133/2002)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 22: Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968.Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 133/2002 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Schönen Nachmittag. Ich begrüsse die Absicht der Regierung, dieses Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht abzuschliessen. Solche internationalen Vereinbarungen sind für den Kleinstaat Liechtenstein - meine ich - aus zwei Gründen wichtig. Einerseits benötigen wir, da unsere Gerichte sich prozentuell viel mehr und in einem viel höheren Ausmass mit der Anwendung ausländischen Rechts beschäftigen müssen als die Gerichte und sonstigen Behörden grosser Staaten einen möglichst problemfreien und raschen Zugang zu verlässlichen Auskünften über ausländisches Recht, da wir dieses, wie gesagt, immer wieder selbst anwenden müssen; und andererseits scheint es mir auch wichtig, auf diese Art und Weise ausländischen Stellen die Möglichkeit einzuräumen, wann immer dies notwendig ist, Auskünfte über liechtensteinisches Recht hier an Ort und Stelle und mit entsprechender Verlässlichkeit einzuholen. Ich bedaure deshalb die Absicht der Regierung, einen Vorbehalt betreffend Kapitel II dieses Zusatzprotokolls anzubringen, in dem die Regierung erklären will, dass Liechtenstein nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden sei. Kapitel II sieht ja vor, dass Ersuchen um Auskunft nicht nur von einer Justizbehörde, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Personen, die im Rahmen eines Systems der Rechtsbeihilfe oder Rechtsberatung für unbemittelte Personen tätig sind, ausgehen kann und nicht nur im Rahmen bereits anhängiger Verfahren, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines solchen Verfahrens in Aussicht gestellt sei. Wir haben über dieses Thema ja bereits in der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission vom 10. Dezember letzten Jahres relativ ausführlich diskutiert und dort die Argumente mit Herrn Regierungsrat Walch ausgetauscht. Seine Argumentation war im Wesentlichen - wenn ich mich richtig erinnere -, dass der Bedarf wohl nicht so gross sei und dass es möglicherweise einen zu grossen personellen und finanziellen Aufwand bedeuten könnte, wenn man sich auch im Rahmen dieses Kapitels II verpflichtet. Was damals unklar blieb, da der Regierungsvertreter darüber keine Informationen hatte, war, wie umfangreich der zu erwartende «Auskunftsansturm» wohl sein werde, dies gemessen an den bisherigen Anfragen betreffend liechtensteinisches Recht, die hier im Inland - sei es bei der Regierung, sei es beim Landgericht - eingehen. Der Herr Regierungsrat sagte damals zu, diese Zahl noch abzuklären und mitzuteilen. Ich möchte jetzt den Herrn Regierungsrat ersuchen, dies heute zu machen.Unabhängig von dem Ergebnis dieser Abklärungen plädiere ich dafür, diesen Vorbehalt gemäss lit. b des Antrages der Regierung nicht anzubringen, und zwar deshalb, weil ich meine, dass Vorteile für Liechtenstein entstehen, einerseits dadurch, dass ausländische Stellen, die nicht Justizbehörden sind, auch solche Auskünfte in Liechtenstein einholen können und andererseits dadurch auf dem umgekehrten Weg, dass liechtensteinische Behörden und nicht zuletzt auch liechtensteinische Verfahrenshelfer, die ja immer öfter tätig werden wie wir gestern in anderem Zusammenhang gehört haben, auch diese Möglichkeit haben, im Ausland auf diese Art und Weise bei einer benannten Stelle unentgeltlich solche Auskünfte zu erlangen. Ich möchte daher beantragen, getrennt über den Antrag der Regierung abzustimmen, einerseits über den Antrag a und andererseits über den Antrag b betreffend die Anbringung des Vorbehalts.
Regierungsrat Ernst Walch:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Zunächst danke ich für die grundsätzlich positive Haltung in Bezug auf dieses Zusatzprotokoll. Es geht hier also um Auskünfte über ausländisches Recht. Ich beantworte oder kommentiere lediglich die Frage in Bezug auf das Kapitel II und in diesem Zusammenhang den entsprechenden Vorbehalt, den die Regierung dem Hohen Landtag vorschlägt zu machen, nämlich lediglich im Sinne, ausschliesslich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden zu sein und nicht Kapitel II. Es gibt da Staaten zu diesem Abkommen, die das Zusatzprotokoll ohne diesen Vorbehalt ratifiziert haben und es gibt Staaten, die einen Vorbehalt gemacht haben. Es geht quer durch die Reihen. Vielleicht ist ja doch interessant, dass Deutschland, Estland, Lettland, Moldau, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern und Weissrussland aufgrund der Unterlagen hier den entsprechenden Vorbehalt gemacht haben. Für uns interessant ist vielleicht, dass die Schweiz und Deutschland diesen Vorbehalt gemacht haben, nicht aber Österreich, wenn wir in die angrenzenden Nachbarländer schauen. Was hat das für eine Konsequenz? Bei uns übrigens - und das möchte ich berichtigen: Im Gegensatz zum Protokoll der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission ist die Empfangsstelle nicht das Ressort Justiz, sondern das Landgericht - bei uns bedeutet das also, dass das Landgericht mit den entsprechenden Ansuchen befasst wird. Auf der Grundlage des geltenden Vertrages wurden laut mündlicher Auskunft des Landrichters, dem diese Anfragen zugewiesen werden - das ist derzeit Landrichter Paul Meier - 1999 vier Auskunftsersuchen gestellt, 2000 deren drei, 2001 zwei und im Jahre 2002 vier Auskunftsersuchen. Das sind aber die offiziellen Ersuchen, die schriftlich einlangen. Nicht berücksichtigt werden Anfragen von Gerichten, die über Telefon und mündlich kommen, beispielsweise: Wie soll ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden und so. Da gibt es weit mehr Auskünfte als registriert werden. Das FL-Landgericht bzw. der entsprechende Landrichter meint, dass für die Bearbeitung dieser Ersuchen sehr viel Zeit aufgewendet wird. Sie seien in der Regel sehr aufwändig, weil die Ersuchen nur eine sehr knappe Beschreibung des Sachverhalts enthielten. Er meint dann weiterhin, dass für die korrekte Beantwortung der präzisen Fragen jedoch mehr Informationen notwendig seien und diese müssen jeweils, damit eine entsprechende fundierte Auskunft seitens des Landgerichtes auch gegeben werden könne, jedes Mal beschafft werden. Das sei recht mühsam. Die Aussage des Landgerichtes bestätigt damit den Hinweis der Regierung im Bericht und Antrag, dass die Antwort auf Auskunftsersuchen oftmals einem Rechtsgutachten gleichkommt. In diesem Falle hier - und das ist die relative Unbekannte, die wir mit diesem Zusatz Kapitel II haben: Neu würden eben nicht mehr nur Anfragen einer Justizbehörde zu beantworten sein, sondern auch von jeder anderen Behörde oder - und das scheint der Regierung doch eine entscheidende Weiterung zu sein - ich zitiere hier Art. 3a des Zusatzprotokolls «von Personen, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Rechtsbeihilfe oder Rechtsberatung für unbemittelte Personen tätig» sind. Und hier scheint eine Weiterung da zu sein, die einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand bedingen mag.Nun, das sind die jeweiligen Anfragen, die vom Ausland nach Liechtenstein kommen. Ich erinnere einfach daran, dass immer wieder von der Überlastung des Gerichtes gesprochen wird, dass die Behörden natürlich für diese Zwecke da sind. Aber es ist auch hier in zwar kleinem Masse und Rahmen, aber doch darauf hinzuweisen, dass wir eine Mehrbelastung unserem Gericht zumuten, die keine Pflicht ist. Nun, wie der Landtagsvizepräsident ausgeführt hat, ist das grundsätzliche Anliegen des Vertrages und des Zusatzprotokolls sicherlich richtig. Im Verkehr mit anderen Ländern sollen entsprechende Auskünfte erteilt werden können. Allerdings hilft das in Liechtenstein tätigen beispielsweise Verfahrenshelfern auch nur insoweit, als die anderen Staaten wiederum sich dem Kapitel II unterworfen haben. Haben sie sich dem Kapitel II nicht unterworfen, dann bekommen wir diese Rechtsauskunft auch nicht. Das ist ein entsprechendes Geben und Nehmen. Und die Regierung ist der Ansicht, dass wir das grundsätzliche System beibehalten, das heisst also in diesem Falle, dass Justizbehörden Rechtsfragen durch Liechtenstein abgeklärt haben können, und zwar im Bereiche des Strafrechts - nicht nur wie im Abkommen im Zivilrecht wie bis anhin -, aber dass wir die Gesamtöffnung eben auch auf Nicht-Justizbehörden derzeit nicht ausdehnen. Wir könnten einen Vorbehalt zurücknehmen, wenn man erkennt, dass wir beispielsweise ein ähnliches System einer Rechtsbeihilfe, die wir wie in anderen Ländern nicht kennen, einführten und sozusagen günstiger zu entsprechenden Informationen kämen. Dann könnte man den Vorbehalt ohne jedes Problem und insbesondere ohne jedes Aushandeln mit einem anderen Vertragspartner zurücknehmen. Vielleicht sei auch noch darauf hingewiesen, dass ja sehr viele Rechtsauskünfte heutzutage direkt geschehen, das heisst, direkt, dass von ausländischen Staaten oder insbesondere solchen Rechtsbeiständen bei privaten Anwaltskanzleien nachgefragt wird und sie dort die entsprechende Auskunft - zugegeben gegen entsprechendes Entgelt - bekommen. Dieses System ist übrigens auch im Abkommen vorgesehen. Das Abkommen selbst, nämlich das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, welches ja die Grundlage für dieses Zusatzprotokoll ist, sieht in Art. 6 Abs. 3 vor, ich zitiere: «Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll. In diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung». Die Konsequenz übrigens im Vertrag ist, dass in solchen Fällen die ersuchende Behörde die Kosten zu tragen hat. Das ist auch im Vertrag vorgesehen. Ich sage ganz offen, ich sehe eigentlich nicht ein, weshalb hier noch der Staat, die Empfangsstelle quasi, zwischengeschaltet werden soll, die ja dann auch nichts anderes als ein Advokaturbüro vorschlägt oder von mehreren entsprechende Kostenvoranschläge einholt, und danach hat die entsprechende inhaltliche Beantwortung der Frage wiederum die Kanzlei zu tätigen. Ich denke, das läuft auch heutzutage gut und bedarf in diesem Sinne nicht der Zwischenschaltung einer Behörde.Insofern würde ich es begrüssen und die Regierung hat deswegen auch den Antrag gestellt, das Zusatzprotokoll zu unterzeichnen, allerdings mit dem genannten Vorbehalt.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich muss sagen, Herr Regierungsrat, Ihre Auskünfte bestärken mich eigentlich in meiner Ansicht. Ich meine, wenn bisher auf der Basis des bisher abgeschlossenen Übereinkommens in zivil- und handelsrechtlichen Fragen, die ja naturgemäss viel häufiger auftreten als Verlangen nach Auskünften über Strafrecht und Strafverfahrensrecht sowie Strafvollzugsrecht, in einem Jahr nur zwei und im anderen Jahr nur vier Ansuchen gestellt worden sind, dann verstehe ich Ihre wortreichen Ausführungen über die Unnötigkeit der angeblich so grossen Zusatzbelastung, die dem Landgericht durch eine solche Auskunftsverpflichtung entstehen könnte, eigentlich nicht. Denn in Strafsachen, um die es hier ausschliesslich geht bei diesem Zusatzprotokoll, Strafverfahrensrecht und vor allem Strafvollzugsrecht, da sollte eigentlich die staatliche Behörde, wenn es nicht das Landgericht ist, dann allenfalls mit Hilfe der Staatsanwaltschaft jederzeit locker, ohne dass man deshalb stundenlang daran sitzen muss und halbe Rechtsgutachten verfassen muss, bei den offenbar ohnehin nicht allzu oft vorkommenden Auskunftsersuchen Auskunft erteilen können. Ich fände es für unser kleines Land - um es noch einmal zu sagen, unabhängig von den allgemeinen Überlegungen, die Sie angestellt haben - wichtig, wenn wir uns auf diese Art und Weise offen zeigen würden und ich fände es wichtig für unser Land, auf diese Art und Weise gerade über das andernorts in den wenigsten Fällen bekannte liechtensteinische Recht Auskunft geben zu dürfen. Und nur aus solchen Überlegungen der Belastung und der Zweckmässigkeit und hin und her zu sagen: Nein, da machen wir einen Vorbehalt, wir geben da keine Auskünfte, die sollen sich gleich an Rechtsanwaltskanzleien wenden und sollen dort dafür zahlen, das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Ich sehe das ein wenig auch im Rahmen der Imagebildung und ich finde, um Liechtenstein auch auf diesem Gebiet, auch wenn es nicht sehr viel in Anspruch genommen wird, offen bekannt zu machen, fände ich das eine gute Gelegenheit.
Regierungsrat Ernst Walch:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Die Wertung und die Gewichtung liegt selbstverständlich beim Landtag und es ist den Voten des Herrn Vizepräsidenten auch einiges abzugewinnen. Ich würde insbesondere mehr abgewinnen, wenn beispielsweise die liechtensteinischen Gesetze, die liechtensteinische Rechtsprechung und die liechtensteinische Literatur nicht zur Verfügung stehen würde, wie es vielleicht vor 20, 30 Jahren der Fall war. Heute lässt sich das alles über das Internet ablesen und herunterladen. Es ist nicht mehr so, dass Liechtenstein und die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht verfügbar bzw. nicht zugänglich sind, sondern hier geht es eben doch auch um etwas mehr. Hier geht es doch teilweise sogar bis zu einer rechtsgutachterlichen Tätigkeit. Jetzt kann man das gewichten. Ich meine nicht, dass mit dem Vorbehalt ein Sich-Nicht-Öffnen gezeigt würde. Der Herr Vizepräsident hat gesagt: Liechtenstein solle sich offen zeigen. Ich denke, der Vorbehalt widerspricht dem nicht, die heutigen Möglichkeiten sind einfach andere. Aber ich möchte doch auch darauf hinweisen: Ich sehe nicht, weshalb auch in einem kleinen Bereich, wo es in der Privatwirtschaft funktioniert - und noch einmal - wieso soll dann der Staat eingreifen, der es nicht besser und auch nicht schlechter machen kann?Was die Kosten anlangt, wäre es ja sowieso so, dass insbesondere in den Fällen, wo nicht eine Justizbehörde ansucht, sondern halt eben eine private Person, ein Rechtsbeistand, wohl eher gesagt wird: Okay, ihre Kosten werden ja auch von ihrem Staat gedeckt, dass dann eher auf die Privatwirtschaft verwiesen wird und dann hat der Antragsteller dieselben Kosten. Es ist sicher ein kleiner Punkt. Es wird aber auch nicht genügen, immer davon zu reden, dass die Verwaltung - und dazu gehört in dem Sinne auch das Gericht - mit immer mehr Aufgaben belastet wird, die - und darum geht es mir - von der Privatwirtschaft sehr wohl und genau gleich wahrgenommen werden können. Dann ist es auch hier ein kleiner Teil davon und der scheint mir aber wichtiger zu sein als die Gefahr des Sich-Nicht-Öffnens. Vor 30 Jahren, als es wirklich rudimentär war, was an Veröffentlichungen vorhanden war, hätte ich gleich argumentiert wie der Landtagsvizepräsident.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich Ihnen den Antrag der Regierung bekannt. Ich lese zuerst den gesamten Antrag und werde dann entsprechend dem Wunsch und dem Antrag des Landtagsvizepräsidenten Peter Wolff, der den Antrag stellt, lit. b ersatzlos zu streichen, separat abstimmen lassen. Der Antrag der Regierung lautet wie folgt:a) dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 unda) der Anbringung des folgenden Vorbehalts: «Das Fürstentum Liechtenstein ist nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden» die Zustimmung zu erteilen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab über lit. a. Wer mit dem Antrag unter lit. a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lasse ich abstimmen über lit. b. Wer mit Antrag unter lit. b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Antrag der Regierung angenommen und somit auch Traktandum 22 erledigt.-ooOoo-