ÄNDERUNG VOM 22. SEPTEMBER 1995 ZUR BASLER KONVENTION ÜBER DIE KONTROLLE DES GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHRS MIT SONDERABFÄLLEN UND IHRER BESEITIGUNG VOM 22. MÄRZ 1989 (NR. 138/2002)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 24, nachdem Traktandum 23 von der Regierung zurückgezogen worden ist, wie ich Ihnen das eingangs dieser Landtagssitzung bereits bekannt gegeben habe. Wir kommen nun also zu Traktandum 24: Änderung vom 22. September 1995 zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung vom 22. März 1989, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 138/2002. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein hat die Basler Konvention von 1989 am 27. Januar 1992 ratifiziert. Die vorliegende Änderung der Basler Konvention hat bei deren Annahme weder personelle noch finanzielle Auswirkungen. Liechtenstein verfügt über ein so genanntes «Abfall-Leitbild», welches auf den drei Strategien Vermeiden, Wiederverwerten und umweltgerechtes Entsorgen basiert. Unsere Abfallentsorgung im Land Liechtenstein funktioniert, die Sammelstellen in den Gemeinden werden durch die Bevölkerung rege benutzt und die Aktionen der Sonderabfallsammlungen in den Gemeinden tragen aktiv dazu bei, den Sonderabfall richtig zu entsorgen. Der Schweizerische Bundesrat hat die Annahme der Änderung am 4. September 2002 beschlossen. Nun steht unserem Land nichts mehr im Wege, der Änderung vom 22. September 1995 zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und deren Beseitigung vom 22. März 1989 zuzustimmen. Wir stärken mit Annahme dieser Änderung unser Interesse am internationalen Umweltschutz und erklären uns zudem mit jenen Staaten solidarisch, welche ebenfalls aktiven Umweltschutz betreiben und sich dazu auch verpflichtet fühlen. Die Änderung verbietet den OECD-Staaten der Europäischen Gemeinschaft (als solcher) und Liechtenstein, gefährliche Abfälle (gemäss der Definition in der Basler Konvention) in Nicht-OECD-Staaten zu exportieren. In der Präambel ist mir folgender Auszug hängen geblieben, ich zitiere: «...die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 37. Tagung (1982) als ethischer Kodex zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Wahrung natürlicher Ressourcen angenommen wurde, von der Feststellung ausgehend, dass die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit und Schutz und Erhaltung der Umwelt verantwortlich sind und laut dem Völkerrecht hierfür haften». Ich meine, dass dieser kurze Auszug aus der Präambel eine klare und verpflichtende Aussage darstellt. Wir sind gegenüber der Umwelt verantwortlich. Ein weiterer und wichtiger Faktor ist, dass Entwicklungsländer im Besonderen von unerwünschten Abfällen durch das zusätzliche Ausfuhrverbot geschützt werden sollen. Im Bewusstsein, die aktive und umweltbewusste Abfallentsorgung zu unterstützen, empfehle ich die Zustimmung zu dieser Änderung.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte nur eine Frage zur Seite 7 des Berichts und Antrages. Hier ist Folgendes nachzulesen, dass das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schon seit langer Zeit keine Bewilligungen für Abfallexporte in Nicht-OECD- bzw. Nicht-EU-Mitgliedsstaaten erteilt habe. Meine konkreten Fragen: Wie sieht die Regierung die Bewilligungspraxis des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung? Ist diese Bewilligungspraxis für die neuen Mitgliedsstaaten der EU anzupassen - sprich zu verbieten - oder besteht diese Gefahr nicht, dass die Staaten der EU-Osterweiterung zum Exportgebiet für Sonderabfälle von Westeuropa werden? Für die Beantwortung möchte ich mich im Voraus bedanken.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich vorab bedanken für die positive Würdigung des Antrages, der Änderung der Konvention die Zustimmung zu erteilen. Ich darf vielleicht auch vorgängig noch auf die im Protokoll der Aussenpolitischen Kommission enthaltenen Fragen kurz eingehen und mich auch für ein Versehen entschuldigen, dass das Wort «Anlage» anstelle des richtigerweise zu wählenden Wortes «Anhang» verwendet wurde. Eine zweite Information in dem Zusammenhang: In der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission wurde auch die Frage nach der Ratifikation durch die Schweiz aufgeworfen. Dazu kann ich nach neuestem Stand der Überprüfung festhalten, dass seit der Erstellung des Berichts und Antrags zur Änderung der Basler Konvention im Spätherbst 2002 weitere vier Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Aufnahmeurkunden hinterlegt haben und darunter auch die Schweiz. Das ist so im Bericht und Antrag angekündigt worden. In der Schweiz musste nämlich diese Änderung nicht dem Parlament unterbreitet werden. Der Bundesrat hatte die Annahme der Änderung am 4. September 2002 beschlossen und die Annahmeurkunde wurde am 7. November 2002 hinterlegt. In der Zwischenzeit sind folgende Staaten noch dazugekommen: Polen, die Bundesrepublik Jugoslawien und Brunei. Ich kann auch darauf hinweisen, dass auch mit diesen zusätzlichen Ratifikationen die Änderung nach wie vor noch nicht in Kraft treten kann, denn es sind bekanntlich ja 62 Ratifikationen erforderlich und derzeit liegen 36 Ratifikationen vor. Die Änderung wird dann im Landesgesetzblatt im Falle einer Annahme durch Liechtenstein eben erst publiziert, wenn diese Änderung auch tatsächlich in Kraft getreten ist.Zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Ich darf vielleicht auch aus dem Rechenschaftsbericht 2002 des Amtes für Umweltschutz entnehmen, dass die Menge der Sonderabfälle aus Liechtenstein sich nicht vergrössert hat. Wir haben im Jahre 2001 nach wie vor knapp 9'000 Tonnen an Sonderabfällen in Liechtenstein zu verzeichnen. Es waren 1991 beim Beitritt zur Basler Konvention bei der Ratifikation dieser Konvention nicht mehr und nicht weniger. Es blieb also in dieser Grössenordnung. Dann die Praxis des Bundesamtes für Wald, Natur und Landschaft der Schweiz: Die Exportgesuche für Liechtenstein werden von der Schweizer Behörde geprüft und dann bewilligt oder abgelehnt. Es werden verschiedene nationale und internationale Regelungen berücksichtigt. Aufgrund einer Anmeldung durch den Exporteur prüft das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für einen Export gegeben sind, und gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung und dann auch auf verschiedene internationale Abkommen, darunter diese Basler Konvention, wendet es dann eine ganze Reihe von verschiedenen Kriterien an. Und wenn das BUWAL feststellt, dass nicht alle Voraussetzungen für einen Export gegeben sind, verfügt es ein Ausfuhrverbot für die angemeldeten Abfälle. Zu bemerken ist, dass nach dem Basler Übereinkommen auch Exporte von Siedlungsabfällen bzw. von Rückständen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen streng kontrolliert werden. Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus der Schweiz können nicht in alle Staaten exportiert werden. Die Exporte sind grundsätzlich auf OECD-Staaten beschränkt, die gleichzeitig auch Partei des Basler Übereinkommens sind. Verschiedene bestimmte Sonderabfälle können zur Verwertung auch in OECD-Staaten exportiert werden, die nicht Partei des Basler Übereinkommens sind, also zum Beispiel in die USA. Festzuhalten ist auch, dass Abfälle so nahe wie möglich am Entstehungsort entsorgt werden sollen. Abfallexporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn im Bestimmungsland die entsprechende Entsorgungsinfrastruktur vorhanden ist. Die Schweiz prüft also sehr genau, ob nicht eine Entsorgung in der Schweiz selbst möglich ist, und in dem Sinne sind auch in der Schweiz entsprechende spezielle Anlagen errichtet worden. Es gibt zwei grosse neu errichtete Sonderabfallverbrennungsanlagen in Dottikon und in Basel.Nun, speziell zur Frage des Exports von Sonderabfällen in die EU-Osterweiterungsstaaten: Dazu ist zu sagen, dass die EU in einer eigenen Richtlinie den Inhalt, die Vorschriften der Basler Konvention, EU-weit umsetzt und sich auch die EU-Osterweiterungsstaaten diesem Umweltstandard anpassen und diese Normen übernehmen müssen. Und von daher ist die Befürchtung nicht gegeben, dass in den EU-Osterweiterungsstaaten eine Entsorgung stattfinden könnte, die zum Schaden der Umwelt ausfallen würde. Das ist ein schönes Beispiel letztlich auch dafür, dass durch diese Erweiterung der Europäischen Union die Umweltstandards sich geografisch gesehen auch wesentlich verbessert und ausgedehnt haben. Wir haben also auch da eine sicher positive Entwicklung zu verzeichnen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.
Abg. Paul Vogt:
Herr Regierungsrat. Sie haben soeben erwähnt, dass in der Schweiz der Bundesrat berechtigt ist, dieses Abkommen zu unterzeichnen. Ich bin eigentlich der Ansicht, dass in Liechtenstein die Regierung ebenfalls berechtigt wäre, dieses Abkommen von sich aus zu unterzeichnen, ohne es dem Landtag vorzulegen, weil weder in die Rechte der Landesangehörigen eingegriffen wird noch neue Verpflichtungen auf das Land zukommen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die beiden zuletzt behandelten Traktanden.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Die Regierung ist davon ausgegangen, dass genau gleich wie für die Unterzeichnung des Basler Übereinkommens selbst auch diese Ergänzung und Erweiterung des Abkommens die gleiche Zustimmungsbedürftigkeit aufweist. Das ist der Grund dafür, dass dieses Übereinkommen dem Landtag vorgelegt wurde.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, kommen wir zur Abstimmung. Die Regierung stellt den Antrag, der Landtag wolle der Änderung vom 22. September 1995 zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung vom 22. März 1989 die Zustimmung erteilen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 24 erledigt.-ooOoo-