BESCHLUSS NR. 175/2002 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES (RICHTLINIE 2002/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 12. FEBRUAR 2002 ÜBER DEN OZONGEHALT DER LUFT) (NR. 1/2003)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Traktandum 26: Beschluss Nr. 175/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 1/2003. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Um es gleich vorwegzunehmen: Dieser Traktandenpunkt weist einige Doppelspurigkeiten mit Punkt Nr. 30 der Tagesordnung auf, dem Luftreinhaltegesetz. Ozon hat nicht nur schädliche Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, sondern auch negative Auswirkungen auf Vegetation, Ökosysteme und insgesamt auf die Umwelt. Der aktuelle Stundenmittelgrenzwert für Ozon beträgt 120 Mikrogramm pro Kubikmeter. Dieser Grenzwert wurde zum Beispiel im Juni 2002 an 12 von 30 Tagen überschritten. Dies gemäss der Internetseite www.ostluft.li. Einen Blick auf diese Internetseite kann ich allen nur empfehlen. Den Verantwortlichen möchte ich an dieser Stelle ein Lob aussprechen für die tolle Arbeit. Gesamthaft gab es im Juni 2002 65 Stunden mit Ozonwerten über dem Grenzwert von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter. Im Durchschnitt wurde also in 12 Tagen der Grenzwert für je 5½ Stunden überschritten. Arbeiterinnen und Arbeiter, die während diesen Stunden noch schwere körperliche Arbeit im Freien verrichten mussten, sind diesen Ozonkonzentrationen noch verstärkt ausgesetzt und müssen mit dementsprechenden gesundheitlichen Risiken rechnen. Aber auch Kinder und ältere Menschen leiden vermehrt an den erhöhten Ozonkonzentrationen. Am Dienstag betrug zum Beispiel der Stundenmittelwert bereits knapp 100 Mikrogramm pro Kubikmeter und auch im Februar 2003 waren wegen der langen Schönwetterperiode hohe Ozonkonzentrationen im Lande festzustellen. Die Richtlinie definiert für die Mitgliedsstaaten einheitliche Zielwerte, langfristige Ziele, Alarmschwellenwerte und Informationsschwellenwerte für Ozonkonzentrationen. Die Informationsschwelle beträgt 180 Mikrogramm pro Kubikmeter. Dieser Wert wurde seit Juni 2001 niemals erreicht. Der höchste Wert wurde im August 2001 mit 178 Mikrogramm pro Kubikmeter gemessen. Die Alarmschwelle beträgt 240 Mikrogramm pro Kubikmeter. Diesen Wert dürften wir zum Glück kurz- bis mittelfristig nicht erreichen. Besteht das Risiko, dass die Alarmschwelle trotzdem überschritten würde, könnten kurzfristige Massnahmen mittels Aktionsplänen eingeleitet werden. Hierzu hätte ich eine erste Frage an die Regierung: Was für konkrete kurzfristige Massnahme könnten solche Aktionspläne beim Risiko einer Überschreitung der Alarmschwellen beinhalten? Im Weitern sind die Pläne auszuarbeiten, um die Zielwerte bis 2010 zu erreichen, und mit weiteren Massnahmen sollen die langfristigen Ziele bis 2020 erreicht werden. Sollten die langfristigen Ziele bereits unterschritten werden, sind Massnahmen zur Gewährleistung der bestmöglichen Luftqualität zu ergreifen. Die Richtlinie beschränkt sich also nicht nur auf die Einhaltung der definierten Ozonschwellenwerte, sondern möchte die tiefstmöglichen Ozonwerte sicherstellen. Dieser Ansatz ist sicherlich zum Vorteil der Bevölkerung in den Mitgliedsstaaten. Werden die langfristigen Zielwerte in einem Staat aufgrund von Emissionen von Vorläuferstoffen, welche in anderen Mitgliedsstaaten anfallen, überschritten, so können mit diesen Staaten Lösungsmöglichkeiten eruiert werden. Des Weiteren sieht die Richtlinie auch eine täglich aktualisierte Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und zum Beispiel Umweltschutzorganisationen - ich nehme an, das wäre bei uns zum Beispiel die LGU - vor. Auch die Berichterstattungspflicht an die Überwachungsbehörde der EFTA, die ESA, ist detailliert in der Richtlinie aufgeführt. Die Umsetzung der Richtlinie soll primär mit einer wesentlichen Ergänzung des bestehenden Luftreinhaltegesetzes sowie der Luftreinhalteverordnung erfolgen. Natürlich gibt es die ganzen Verbesserungen nicht ganz umsonst. In der vorliegenden Fassung hätte die Richtlinie zwar weder personelle noch finanzielle Konsequenzen. Die Richtlinie gibt der Kommission aber das Recht, eine Referenzmethode für die Prüfung von Ozonvorläufersubstanzen zu definieren. Je nach der Art der Referenzmethode ist mit Investitionskosten von CHF 30'000 bis CHF 100'000 zu rechnen. Zu diesen Kosten habe ich eine zweite Frage an die Regierung: Auf Seite 8 des Berichts und Antrags ist Folgendes nachzulesen: «Falls die Messung aller in der vorliegenden Richtlinie vorgeschlagenen Substanzen in hoher zeitlicher Auflösung gefordert wird, ist neben den Investitionskosten von bis zu CHF 100'000 zusätzlich mit einem nicht zu unterschätzenden Unterhaltsaufwand zu rechnen». Die konkreten Fragen: Um welchen Betrag handelt es sich bei dem nicht zu unterschätzenden Unterhaltsaufwand? Welche personellen Konsequenzen hätte dieser Unterhaltsaufwand? Würden die Kosten für diesen Unterhaltsaufwand jedes Jahr wieder entstehen, wie dies bei Unterhaltsaufwänden üblich ist?Ich werde dem Beschluss Nr. 175/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zustimmen, obwohl auch diese Richtlinie wieder einmal Kosten verursacht. Aber global betrachtet wird diese Richtlinie lokal dem einzelnen Menschen eine Verbesserung der Lebensqualität bringen. Mit Sicherheit wird diese Richtlinie auch die Öffentlichkeit auf die erhöhten Ozonkonzentrationen hinweisen und dementsprechend dem Einzelnen an seinen Beitrag zur Reduktion des Ozongehaltes ermahnen. Dies zum eigenen, aber auch zum Wohle aller.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Ospelt.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte auch meinerseits auf den Zusammenhang hinweisen, den der Abg. Wendelin Lampert erwähnt hat, den Zusammenhang nämlich zum Luftreinhaltegesetz, das wir an dieser Landtagssitzung ja noch behandeln werden. Denn es ist in der Tat so, dass mit einer Reihe von Gesetzesartikeln auch einige Artikel und Vorgaben dieser Richtlinie in Liechtenstein umgesetzt werden. Der Abg. Wendelin Lampert hat nach den kurzfristigen Massnahmen im Falle des Überschreitens der Alarmschwellen gefragt: Also, ich teile natürlich auch seine Feststellung, dass von einem Erreichen der Alarmschwellen für Ozon in Liechtenstein nicht auszugehen ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf entsprechende Ausführungen im Bericht und Antrag zum Luftreinhaltegesetz.Was wären solche Massnahmen, wenn der Fall wider Erwarten eintreten würde? Es würde sich in erster Linie wohl um teilweise oder völlige kurzzeitige Fahrverbote handeln. Wir kennen solche Fahrverbote bei Smogsituationen in Grossagglomerationen. Beispielsweise hat es das in Mailand, Paris und Athen gegeben. Eine weitere Massnahme wäre die Reduktion von weiteren Stickoxyden oder VOC-Emittenten. Das wäre dann eine Reduktion von industriellen Prozessen. Aber das wäre in unserem Fall wohl sehr schwierig. Also, wir müssten dann vor allem wohl an Fahrverbote denken. Es ist aber auch darauf hinzuweisen: Wir haben ja eine sehr kleine Landesfläche, und von daher sind natürlich Massnahmen auf unserem Staatsgebiet nur sehr bedingt geeignet, irgendwo eine Korrektur von Luftwerten zu erreichen. Also, Massnahmen müssten dann wohl in einer solchen Situation zusammen mit den angrenzenden Ländern Österreich und Schweiz getroffen werden. Zumindest Österreich wäre ja auch rechtlich aufgrund dieser EU-Richtlinie zu gleichartigen Massnahmen dann mit Liechtenstein zusammen verpflichtet.Dann hat der Abg. Lampert auch nach den Investitions- und Unterhaltskosten für die eine Variante - möchte ich jetzt sagen - der Messung von Ozonvorläufersubstanzen in Liechtenstein gefragt. Es handelt sich bei dieser Variante um einen - ich möchte es als Worst Case bezeichnen. Das wäre wohl die mit Abstand teuerste Variante von Messungen. Und ich möchte vorweg auch festhalten, dass eher nicht davon auszugehen ist, dass die EU letztlich sich auf diese Variante festlegen wird, denn diese erwähnten Kostenüberlegungen machen sich natürlich auch die anderen Staaten. Würde dennoch diese Variante gewählt - es ist dies die ausgeklügeltste Methode über einen Gaschromatografen - dann hätten wir Investitionskosten - wie erwähnt - von etwa CHF 100'000 zu tragen, und zusätzlich kämen dann Unterhaltskosten in der Grössenordnung von etwa einem halben bis ganzen Personentag pro Woche dazu. Das wären dann also doch beträchtliche Personalkosten zusätzlich, wenn wir in der Situation verblieben, diese Messungen allein auf unserem Staatsgebiet und in völlig eigener Verantwortung wahrnehmen zu müssen. Aber es wäre dann auch sicher noch die Möglichkeit zu prüfen, in Zusammenarbeit beispielsweise mit Österreich oder auch mit einer der bestehenden drei schweizerischen Stationen eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Aber es ist richtig: Das Worst-Case-Szenario würde zu diesen genannten hohen Kosten führen. Wir gehen aber wirklich nicht davon aus. Wir rechnen eigentlich eher damit, dass wir insgesamt mit jährlichen Kosten von maximal CHF 30'000 das Auslangen finden sollten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir über den Antrag der Regierung abstimmen, der wie folgt lautet: «Der Landtag wolle dem Beschluss Nr. 175/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen». Wer diesem Antrag Folge leisten kann, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch Traktandum 26 erledigt.-ooOoo-