ABÄNDERUNG DES STRASSENVERKEHRSGESETZES (NR. 2/2003), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen die Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2003. Wir beraten auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?
Abg. Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, wie sie gemäss dem zu behandelnden Bericht und Antrag vorgeschlagen wird, gilt in erster Linie folgenden Zielen:1. Autonomer Nachvollzug der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung: Es ist meines Erachtens sinnvoll und zielgerichtet, den im Jahre 1978 mit der Schaffung des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes eingeschlagenen Weg weiterzugehen und die Fortentwicklung des schweizerischen Rechtsbestandes in diesem Bereich nach und nach zu übernehmen.2. Die Gesetzesvorlage dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2000/26, also der so genannten Besucherschutzrichtlinie, welche hauptsächlich mit dem Bericht und Antrag Nr. 5/2003 umgesetzt werden soll. Diesen Bericht werden wir beim übernächsten Traktandenpunkt noch behandeln. Insofern komplementiert diese Vorlage also die Umsetzung der Besucherschutzrichtlinie.3. Dritte und nach meiner Ansicht wichtigste Zielsetzung der Vorlage ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erfassung und Weitergabe von Personen- und Fahrzeugdaten durch die Motorfahrzeugkontrolle. Es hat sich über Jahre hinweg als sehr sinnvoll erwiesen und somit bewährt, dass die Schweiz und Liechtenstein verschiedene Register, so zum Beispiel das Fahrzeug- und Fahrzeughalter-Register, das Administrativmassnahmen-Register oder das Fahrberechtigungs-Register gemeinsam führen. Diese Register sind für die Erfüllung der Aufgaben der Motorfahrzeugkontrolle unabdingbar. Mit dieser Gesetzesvorlage wird für diese Register nun eine datenschutzrechtlich einwandfreie Grundlage geschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Ermächtigung der Regierung zum Abschluss der notwendigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Beteiligung an diesen schweizerischen Registern zu betrachten. Dies hat den Vorteil, dass nicht nur die jahrelange sehr gute Zusammenarbeit mit der Schweiz weiterverfolgt werden kann, sondern dass Liechtenstein keine eigenständige und somit im Vergleich mit der Kooperation mit der Schweiz kostenaufwändige eigene Datenregisterlösung entwickeln muss. Ein autonomer Aufbau wäre mit vergleichsweise sehr hohen Entwicklungs- und Unterhaltskosten verbunden. Die Gesetzesvorlage beinhaltet aber zusätzlich auch mindestens einen praktischen Aspekt. Neu wird die so genannte Ab- und Auflastung von Gesamtgewichten von Fahrzeugen eingeführt. Damit erhält der Fahrzeuglenker die Möglichkeit, dasjenige Gesamtgewicht im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, welches er für die Durchführung der Transporte auch tatsächlich benötigt. Interessant sind in diesem Zusammenhang vor allem Ablastungen, da mit einem geringeren Gesamtgewicht auch weniger LSVA und weniger Steuern bezahlt werden müssen. Die Anpassung dieses Artikels muss analog zur Schweiz erfolgen, damit die liechtensteinischen Fahrzeughalter nicht einen Wettbewerbsnachteil erfahren. Zusammenfassend halte ich fest, dass ich die geplante Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes unterstütze und ich mich deshalb für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ausspreche.
Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich kann es kurz machen: Der Abg. Hugo Quaderer hat dasselbe Votum vorgetragen, wie ich es hätte tun wollen. Es ist also sinnlos, das Ganze nochmals zu tun. Ich bin ebenfalls für Eintreten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum kommen, dann gebe ich das Wort an die Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es freut mich, dass Sie die Vorlage unterstützen und Eintreten unbestritten scheint.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.
Art. 8 Abs. 9 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Bei Art. 15 Abs. 4 geht es offensichtlich darum, zwei konkrete Fälle zu regeln. Einerseits kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer von der MFK entzogen werden, und auf der anderen Seite - im Falle von Bst. b - kann man, glaube ich, auch die Ausstellung des Fahrzeugausweises für bestimmte Zeit verweigern. Ich denke, da müsste man den 1. Satz von Abs. 4 dementsprechend auch abändern. Vielleicht müsste man das so formulieren: «Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen bzw. die Ausstellung verweigert werden, wenn ...».
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass lit. b nicht ganz klar ist und schlage folgende Formulierung vor: «wenn und so lange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge des betreffenden Halters nicht entrichtet sind».
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
An und für sich wurde hier nur geändert, dass es sich auf Halter bezieht, die noch andere Kontrollschilder haben und die Motorfahrzeugsteuer für solche Autos auch zu entrichten haben und diese bis anhin nicht entrichtet haben. Der alte Abs. 4 lautete: «Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden, wenn Ausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden» - was dem Abs. 4 lit. a entspricht - «oder so lange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet sind». Und wir haben hier nur eingefügt «desselben Halters nicht entrichtet sind». Das ist eigentlich die einzige Änderung.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen.Entschuldigung, der Abg. Paul Vogt meldet sich nochmals zu Wort.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, es geht nur um die sprachliche Fassung. Und wenn Sie hier schreiben «so lange die Motorfahrzeugsteuern desselben Halters nicht entrichtet sind», dann wird hier einfach nicht zwischen den beiden Fällen unterschieden. Vorher wurde das mit «oder» angedeutet. Und ich denke, es müsste «wenn und so lange» heissen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden das bis zur 2. Lesung klären. Ich werde dann diesen Wortlaut beantragen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.
Art. 99 Abs. 10 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 Abs. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 99b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Nur eine kurze Verständnisfrage zu diesem Artikel: In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Büchlein mit den Autonummern und den dazugehörigen Haltern nicht mehr existiert.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, diese Annahme ist korrekt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 99c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 99e (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.Damit haben wir die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-