ABÄNDERUNG DES STRASSENVERKEHRSGESETZES UND DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES (UMSETZUNG DER VIERTEN KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHT-RICHTLINIE) (NR. 5/2003), 1. LESUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 33: Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Umsetzung der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie). Der Bericht und Antrag Nr. 5/2003 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bei der vorliegenden Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes geht es um eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der EWR-Richtlinien und damit um eine gesetzliche Adaption in das liechtensteinische Recht. Die vorliegende Revision des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes dient somit der EWR-bedingten Richtlinienumsetzung, konkret der Umsetzung der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie. Es ist eine so genannte Besucherschutzrichtlinie, mit der die letzte grosse Lücke im Verkehrsopferschutz geschlossen werden soll. Inhalt ist Folgender: Geschädigten Personen, die im Ausland verunfallen, das heisst, während eines Besuches im Ausland, wird die Möglichkeit gewährt, ihre Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland geltend zu machen. Die EG-Richtlinie regelt ausschliesslich den Besucherschutz, das heisst, die Erledigung von Haftpflichtansprüchen aus im Ausland erlittenen Unfällen. Dabei werden drei Fälle unterschieden: Ausländerfälle, Inländerfälle und Ausfallschutz. Das nationale Versicherungsbüro wird neu eine Auskunftsstelle betreiben, die bei der verkehrssicherungstechnischen Abwicklung von Verkehrsunfällen behilflich ist. An die Auskunftsstelle können sich Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein wenden, die in einem EWR-Staat bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden. Hat der ausländische Versicherer in Liechtenstein keinen Schadenregulierungsbeauftragten ernannt oder bleibt dieser untätig, kann sich die geschädigte Person an die liechtensteinische Entschädigungsstelle wenden. Zusammenfassend nochmals: Es handelt sich um eine EWR-Richtlinie, um die letzte in der Reihe des Verkehrsopferschutzes. Ich bin für Eintreten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann bitte ich, mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zu beginnen.
Art. 61 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 72a Abs. 1, 2 und 5 werden verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72a Abs. 1, 2 und 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Zu Abs. 1: Hier ist erwähnt, dass jährlich ein Beitrag zu entrichten ist. Vorne habe ich nichts gelesen, wie gross dieser Beitrag ist. Hat die Regierung hier eine Vorstellung, um was für Summen es sich hier handelt?
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das sind sicher ganz kleine Summen, die analog wie sie in der Schweiz abgeführt werden, hier mitgeregelt werden.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 72b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 Abs. 9 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 Abs. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes erledigt.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur 2. Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Ich bitte auch hier um Verlesung.
Art. 13 Abs. 1 Bst. k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 2 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 Abs. 2 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 Abs. 3 Bst. h (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 Abs. 3 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung durchberaten. -ooOoo-