Neufassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), Stellungnahme der Regierung (Nr. 35/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse Sie zum 2. Tag der Mai-Landtagssitzung. Ich habe noch folgende Abwesenheiten zu melden: Landtagsvizepräsident Peter Wolff, die Abg. Ingrid Hassler und der Abg. Otto Büchel sind auch heute nicht anwesend. Die Gründe haben wir Ihnen gestern schon bekannt gegeben. Der Abg. Walter Vogt ist hingegen heute wieder anwesend. Er wurde gestern durch den stellvertretenden Abg. Rudolf Hagen vertreten. Wir kommen nun zu Traktandum 10: Neufassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), 2. Lesung. Sie haben noch eine Stellungnahme der Regierung bekommen mit der Nr. 35/2003. Diese Vorlage wird die Grundlage für die 2. Lesung sein. Gibt es vor der 2. Lesung noch Wortmeldungen? Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Einige allgemeine Anmerkungen und daraus resultierende Fragen kann ich mir nicht ersparen. Des Pudels Kern an dieser Vorlage ist nun einmal das Verursacherprinzip. Deshalb beziehe ich mich primär auf die Äusserungen im Zusammenhang mit diesem Prinzip der Stellungnahme, wobei die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips einen Spagat zwischen sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Vernunft darstellt. Denn wer auf der einen Seite durch verursachergerechte Gebühren der Abwasseranfall reduziert und dementsprechend die Umwelt schont, belastet auf der anderen Seite zum Beispiel die Familien - nebenbei bemerkt die Grundlage und Zukunft unserer Gesellschaft - zusätzlich, da es eine unverrückbare Tatsache darstellt, dass mehrere Personen mehr Abwasser verursachen als eine einzelne Person. Meine erste Frage bezieht sich auf den Punkt 1.1 Finanzleitbild: Auf Seite 4 der Stellungnahme ist Folgendes nachzulesen: «Es sei allerdings in Rechnung zu stellen, dass die Anwendung des Verursacherprinzips die sozial schwächeren Gruppen ungleich stärker trifft». Weiters ist auf Seite 6 unter dem Punkt «Verursacherprinzip» ausgeführt, dass die Regierung die Voten hinsichtlich des sozialen Ausgleichs sehr ernst nehme. Dieser Ausgleich habe jedoch in anderen Normenbereichen und anderen Politikbereichen zu geschehen. Mich würde interessieren: Wie und in welchen Normen- oder Politikbereichen will die Regierung diesen Ausgleich bewerkstelligen? Die zweite Frage bezieht sich auf den 2. Abschnitt der Seite 8: Hier wird erwähnt, dass gemäss den Bestimmungen des Kapitels C nur die Gebühren auf das Abwasser verursachergerecht umgelegt werden. Unter dem Punkt 2, Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln, Art. 4 - Verursacherprinzip, ist allerdings Folgendes nachzulesen: «In der Diskussion zu Art. 4 wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob sich das Verursacherprinzip nur auf den Bereich der Abwässer bezieht». Die Antwort gemäss Stellungnahme lautet wie folgt: «Aufgrund der systematischen Einordnung dieses Artikels und seiner allgemeinen Fassung gilt das Verursacherprinzip ganz generell für alle Bereiche des Gewässerschutzes. Immer dann, wenn zu vermeidende oder zu behebende nachteilige Einwirkungen auf Gewässer Massnahmen erfordern, hat der Verursacher die Kosten dafür zu tragen». Meine konkrete Frage: Wird der Wasserzins - die Benützungsgebühren für den Trinkwasserbezug - mit diesem Gesetz auch dem Verursacherprinzip unterworfen? Sprich: Besteht die Möglichkeit, auch die Gebühren für Trinkwasser zu erhöhen? Wenn ja: Mit welcher prozentualen Erhöhung der Wasserzinsen ist zu rechnen, wenn die Vergleichszahlen der Region zugrunde gelegt werden? Am Schluss möchte ich es nicht unterlassen, der Regierung für die ausführliche Stellungnahme nochmals zu danken. Die Argumente und Vergleiche, welche auf Seite 7 nachzulesen sind, untermauern die Luxusposition, welche wir in unserem Land haben. So werden zum Beispiel die Gebühren in der Gemeinde Grabs auch nach der Erhöhung immer noch 90% höher sein. Bei diesem Beispiel möchte ich darauf hinweisen, dass die Regierung hier nicht einmal Extremwerte aufgelistet hat. Denn ein Vergleich zum Beispiel mit der Stadt Biel zeigt auf, dass hier bereits im Jahr 2001 CHF 3,50 pro Kubikmeter Abwasser zu zahlen waren und nicht wie bei uns nach der Erhöhung CHF 1,50 pro Kubikmeter. Oder eine weitere treffende Aussage, welche die Grössenordnung veranschaulicht, ist diese: Die jährliche durchschnittliche Mehrbelastung eines Vier-Personen-Haushalts beträgt zukünftig CHF 180. Dies sind CHF 15 pro Monat oder 12,5 Rappen pro Tag und pro Person. Dann möchte ich mich noch zum Schreiben äussern, welches uns gestern vorgelegt wurde. Also erstens einmal verweist in diesem Schreiben der Abwasserzweckverband diverse Male auf die Dringlichkeit. Zum Beispiel im Schlusssatz wird klar erwähnt, dass sie sagen: Es ist nun endlich an der Zeit, dass wir dieses Gewässerschutzgesetz nach jahrelanger Diskussion endlich in Kraft treten lassen. Ich denke, deshalb ist doch der Verschiebungsantrag dieses Traktandums von gestern nicht ganz verständlich. Eine Frage hätte ich noch zu Art. 52: Hier wird eine Umformulierung vorgeschlagen. Zum einen Änderungsantrag, also zum Abs. 1, nimmt die Regierung Stellung, zum anderen Änderungsantrag nicht. Ich weiss nicht, wie die Regierung diesen Abs. 2 sieht. Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Ich möchte - anschliessend auch an meine Bemerkungen gestern - nochmals darauf hinweisen, dass wir mit dieser Vorlage gleichziehen mit allgemein heute gesetzten Standards in den Gesetzgebungen der Nachbarländer und auch bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in unser nationales liechtensteinisches Recht. Es ist eine erweiterte Sicht des Gewässerschutzes, die in Normen ihren Ausdruck findet, die über den ursprünglichen Ansatz der Wahrung der Qualität des Trinkwassers hinausgehen, die die Sicherung der Quantität des Wassers, die Sicherung des Wasservorkommens, den Quellschutz zum Ziel hat. Eine weitere erweiterte Dimension ist der Raumbedarf der Fliessgewässer im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz, vor allem aber auch die Betrachtung der Fliessgewässer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und letztlich auch als Erholungsraum für den Menschen. Und eine weitere erweiterte Betrachtung gilt dem gesamten Feld der Abwasserregelung. Und nun komme ich auch auf das Prinzip, das immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt, auf das Verursacherprinzip zu sprechen. Dieses Verursacherprinzip ist seit Jahren eine allgemein geltende angewandte Norm im Umweltrecht, im Umweltbereich. Dieses Prinzip hat aber durchaus Eingang gefunden in wirtschaftliche, ökonomische Betrachtungsweisen in der Privatwirtschaft genau gleich wie im öffentlichen Recht. Und nun ist einfach zu beachten, dass man dieses Prinzip nicht isoliert für sich und allein betrachten darf, sondern dass auch seine Anwendung immer nicht einseitig erfolgen kann, sondern unter Beachtung anderer Grundsätze. Darauf ist auch hingewiesen worden. Und dann fällt der Begriff der sozialen Verträglichkeit und der Begriff auch der Wirtschaftlichkeit. Das heisst, die Berücksichtigung ökonomischer Aspekte, ökonomischer Auswirkungen und vor allem auch die Berücksichtigung der Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte von Land und Gemeinden. Ich möchte in dem Zusammenhang auch einen Vergleich ziehen zum Begriff der Nachhaltigkeit, der unser politisches Handeln auch leitet. Auch da gilt es, Umweltbelange zu berücksichtigen, soziale gesellschaftliche Belange zu berücksichtigen und auch ökonomische Belange zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung dieses Verursacherprinzips und vor allem aber auch bei der Beachtung der Sozialverträglichkeit, die immer wieder ins Spiel gebracht wird, kann man Vergleiche mit anderen öffentlichen Bereichen ziehen, und es stellt sich dabei auch wieder die Frage - genau gleich wie beim Wasserrecht, Gewässerschutzrecht - der Abgrenzung öffentlicher und privater Zuständigkeiten. Ich erwähne lediglich den Strom, die Elektrizität, die Telefonie, die Post, den Verkehr, öffentliche Angebote und anderes mehr. Zusammengefasst auch unter dem Begriff «Service public». Auch da ist die Politik gefordert, ist der Staat gefragt: Wie weit ist jeweils in diesen Bereichen die Sozialverträglichkeit gegeben, und wie definiert man in den gegebenen Umständen, unter den gegebenen Rahmenbedingungen, den Begriff «sozialverträglich»? Die Rahmenbedingungen, die ich jetzt so angedeutet habe, die verändern sich ja dauernd. Auch die Leitplanken, die ich genannt habe, die Begriffe, die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, der Anwendung und Umsetzung einer nachhaltigen Politik verwendet werden, sind ständig zu definieren, sie unterliegen einem Wandel. Die Gesellschaft, die Politik, trifft neue Wertungen. Der Stellenwert von Umwelt, der Stellenwert von Sozialbereich, Gesellschaft und Ökonomie unterliegt einem Wandel. Zurück zum Gewässerschutzgesetz: Dieses Gesetz diktiert keine Tarife. Das Gesetz sieht nicht vor - und damit komme ich auf das Votum auch des Abg. Lampert zu sprechen - es sieht nicht vor, dass die Abwassergebühren sich verdoppeln müssen. Das Gesetz gibt Rahmenbedingungen, gibt Vorgaben, nennt die Anwendung des Verursacherprinzips und gibt gleichzeitig zu bedenken, dass bei der Anwendung des Verursacherprinzips auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind. Das ist im Art. 52 enthalten. Nun wird natürlich, wenn man in dieser allgemeinen Form eine Definition formuliert, gefragt: Was heisst denn das konkret? Und dann kommt die Frage: Ja, was hat das an Auswirkungen auf die Tarifstruktur? Und da hat in Umsetzung des Gesetzesvorschlages die Fachwelt - unter anderem das Büro Werner Steiner - und da hat vor allem der Abwasserzweckverband der liechtensteinischen Gemeinden sich Gedanken gemacht. Und Sie haben bereits im Bericht und Antrag der Regierung, der der 1. Lesung zugrunde lag, haben Sie diese Vorstellungen einer Umsetzung vorgelegt bekommen. Darin enthalten ist die Annahme, das Verursacherprinzip wäre umgesetzt, wenn die Hälfte der insgesamt anfallenden Kosten im Bereich der Abwasserversorgung den Benutzern angelastet würde. Zu den Benutzern gehören auch Staat und Gemeinden als Besitzer von öffentlichen Gebäuden. In dieser Rolle unterliegen sie ohnehin - genau gleich wie Private - der Gebührengestaltung. Nun gibt es aber auch - und das ist alles eine Annahme in dieser Vorstellung, wie sie entwickelt wurde, die Vorstellung einer konkreten Anwendung dieser Gesetzesvorlage. Nun gibt es aber auch Infrastrukturanlagen, die in ihrer Auswirkung auf die anfallende Abwassermenge nicht so eindeutig und klar berechnet werden können, und vor allem nicht in der Gestaltung individueller Gebührenrechnungen. Man trifft die Annahme, dass für Strassen und andere öffentliche Infrastrukturanlagen eben auch ein Anteil an die Kostentragung geleistet werden muss. Und da wird in diesem Modell festgehalten, dass sich Land und Gemeinden zu je 25% an diesen Kosten beteiligen sollten. Und dann kommt die Frage: Ja, wie passiert das? Die Argumentation ist dann wie folgt: Man sagt, dass diese Anteile mal vorweg begründet sind ja auch in der staatlichen Subventionierung oder im Gemeindebeitrag an die Kosten der ganzen Anlage. Das ist die Rechtfertigung für die Durchbrechung auch des Verursacherprinzips. Staat und Gemeinden subventionieren und bauen solche Anlagen. Und darüber hinaus ist im Art. 52 auch generell vorgesehen: Es gibt eine pauschale Abgeltung. Diese pauschale Abgeltung kann in diesen Subventionen bestehen. Man nimmt an, es sind dann zusammen die Hälfte der Kosten, also je wiederum die Hälfte Land und Gemeinden. Es ist auch die Situation denkbar, dass staatliche Subventionen und Gemeindeinvestitionen unter diesen 50% liegen und damit auch unterhalb der Verpflichtung der Abdeckung der allgemeinen Infrastrukturkosten. Und von daher wird im Art. 52 von Pauschalabgeltung gesprochen. Die Pauschalabgeltung - das ist auch in dieser Zusammenstellung nachgewiesen - wird mehr als nur geleistet, und zwar derzeit und in den vergangenen Jahren durch die sehr hohen Investitionen, die von den Gemeinden geleistet werden, und durch die hohen Subventionen, die vom Staat gewährt werden. Diese liegen weit über den Annahmen, die in dieser Vorstellung einer Umsetzung getroffen wurden.Nochmals: Der Vorschlag einer Umsetzung, wie er im Abwasserzweckverband von den Gemeinden gesehen wird, wie er von der Fachwelt gesehen wird, nimmt Bezug auf diese Gesetzesvorlage. Es ist eine mögliche Konkretisierung der in diesem Gewässerschutzgesetz gesetzten Rahmenbedingungen und Vorgaben. Und nochmals: Diese Rahmenbedingungen und Vorgaben können von den einzelnen Gemeinden oder den Gemeinden zusammen im Zweckverband entsprechend interpretiert und jeweils neu gesetzt werden. Und das wird - davon bin ich überzeugt - auch der Fall sein, genau gleich wie es in der Vergangenheit auch so war. Tarife für Wasser - Trinkwasser, Abwasser usw. - werden immer wieder Gegenstand der gesellschaftlichen Diskussion sein. Und wenn wir nun fragen: Wo wird letztlich diese politische Entscheidung getroffen? - dann geschieht das auf Gemeindeebene oder auf der Ebene des Abwasserzweckverbandes. Dort fallen die Tarifentscheidungen, dort wird die Tarifdiskussion geführt, konkretisiert in Wasser- und Abwasserreglementen. Und da ist die Gesellschaft, sind also die Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich einbezogen, wenn es eben darum geht, Tarife und Gebühren im Rahmen der gesetzten Vorgaben zu fixieren, die wieder interpretiert werden können. Dann haben die Gemeinden zu beachten: Wie steht es mit den Gemeindefinanzen? Wie steht es mit den öffentlichen Möglichkeiten? Wie wird die Sozialverträglichkeit eingeschätzt, konkret die Belastung der einzelnen Haushalte? In dieser Verpflichtung steht die Gemeinde genau gleich wie das Land bei der Gestaltung und der konkreten Umsetzung solcher Gesetze. Aber die Umsetzung wird je nach Situation im Laufe der Zeit sich verändern. Es ist nicht so, dass der Vorschlag, wie er jetzt vom Abwasserzweckverband und auch von der Regierung als mögliche Umsetzung dieses Gewässerschutzgesetzes gesehen wird, eine direkte Vorgabe dieses Gesetzes ist, sondern es ist eine bereits vorweggenommene Vorstellung über die Umsetzung. Die Frage nach der Umsetzung des Verfassungsauftrages der Volkswohlfahrt und der Sozialpolitik des Staates: Wir haben diese Diskussion bei der Eintretensdebatte zu dieser Gesetzesvorlage auch geführt. Ich kann den Hinweis auf verschiedene Felder der staatlichen Politik machen. Das Gleiche ist dann auch in der Gemeinde gefragt. Auch die Gemeinde hat vom Gemeindegesetz her, aus ihrem Wirkungsbereich her, auch ihre bestimmten Aufgaben. Ich erwähne die Wohnbauförderung, ich erwähne die Mietbeihilfen, das Stipendienwesen, die gesamten Sozialwerke mit AHV, IV, Familienausgleichskasse, die Familienpolitik generell. Und in der Umsetzung dieser Sozialpolitik gilt es auch wieder laufend, die Politik nachhaltig zu gestalten, also dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen, denn auch die Sozialverträglichkeit muss nachhaltig sein. Das heisst, ein Vorschlag, der sozialverträglich ist, muss auch langfristig umsetzbar sein unter Beachtung der anderen Parameter, der anderen Vorgaben. Und deshalb kann ich nicht und wird meines Erachtens eigentlich niemand als politischer Repräsentant letztlich eins zu eins konkret in Franken und Rappen sagen können: Das ist nun sozialverträglich, so oder so. Es ist der Hinweis auf verantwortliches politisches Handeln. Und das, meine ich, ist konkret dann die Frage der Gebührenregelung, der Festlegung der Wassergebühren und anderer Berechnungen und Umsetzungen, das ist dann dabei zu beachten. Ich möchte dann konkret vielleicht auf die Fragen des Verursacherprinzips, vor allem aber auf die Fragen der Finanzierung bei der Behandlung des Art. 52, auch der Frage der Gestaltung des Abs. 2 und der Formulierung letztlich dieses Art. 52 eingehen, wenn wir diesen Artikel dann behandeln. Vorweg nochmals die Bemerkung: Die vorgeschlagene Änderung bei Art. 52 deckt sich inhaltlich vollumfänglich, sie bringt keine inhaltliche Veränderung der Vorstellungen der Regierung. Genau gleich ist es mit der Vorstellung einer möglichen Umsetzung dieses Gewässerschutzgesetzes. Abschliessend möchte ich einfach nochmals auch darauf hinweisen, dass eine gewisse Dringlichkeit nun doch bei der Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens gegeben ist, denn wir sind in dem Bereich nun - das habe ich gestern auch schon gesagt - wirklich nicht in einer Vorreiterrolle. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, beginnen wir mit der 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich beantrage hier, Abs. 1 in dieser Form zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen, nämlich: «Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer sind vorsorglich zu begrenzen». Das ist eine Formulierung, die früher in der Vorlage aus dem Jahre 2001 in einem Art. 4, der mit Vorsorgeprinzip bezeichnet wurde, stand. Dieser Art. 4 ist gänzlich aus der Vorlage aus dem Jahr 2002 gestrichen worden und ich denke, dass man aber diese Formulierung aus diesem Artikel hier übernehmen könnte und auch muss. Ich denke, die Formulierung entspricht viel mehr der Realität. Wir brauchen ja nicht einen Papiertiger, der in der Wirklichkeit nicht verhält, sondern wir müssen ein Gesetz schaffen, das der Wirklichkeit entspricht. Und in diesem Sinne beantrage ich die Ersetzung von Abs. 1 mit dieser Formulierung aus dem früheren Vorsorgeartikel. Abs. 1 würde also heissen, ich wiederhole: «Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer sind vorsorglich zu begrenzen». Ich denke, es gibt hier einfach mehr Flexibilität. Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich bin der Auffassung, dass der Vorschlag der Regierungsvorlage alles andere als ein Papiertiger ist, sondern auch hier ist eigentlich ein allgemein anerkannter Grundsatz der Umweltpolitik enthalten, nämlich das Vermeidungsprinzip. Und das Gebot an alle, an den Privaten, an die Einzelpersonen und an die Gemeinden, nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden und dabei eben nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden, meine ich, ist begrifflich zutreffend und kommt dem allgemeinen Gedanken des Gewässerschutzes besser nach als Ihr Vorschlag, Herr Abg. Donath Oehri. Das ist meine Auffassung. Im Übrigen entspricht die Formulierung, wie wir sie Ihnen vorlegen, vollumfänglich der Formulierung, wie sie in der schweizerischen Gewässerschutzgesetzgebung verwendet wird. Abg. Wendelin Lampert:
Danke. Also, ich denke mir auch - das Votum des Herrn Regierungsrat Ospelt hat es bereits ausgesagt - wir wollen tunlichst die Einleitung von nachteiligen Stoffen vermeiden. Begrenzen, was heisst denn begrenzen? Selbstverständlich hätten wir dann einen viel grösseren Spielraum. Aber, ich denke mir, dem Gewässerschutz tun wir hiermit keinen Dienst. Denn begrenzen - dann sage ich: Okay, ich habe es ja möglichst begrenzt, immerhin habe ich 10% von 100% Schadstoff verhindert. Diese habe ich nicht eingeleitet. Die Einleitung von irgendwelchen Schadstoffen ist tunlichst zu vermeiden. Ich denke mir doch: Das ist kein Papiertiger. Es ist im Interesse dieses Gesetzes und auch der Öffentlichkeit in diesem Lande. Abg. Paul Vogt:
Ich kann den Abg. Donath Oehri insoweit verstehen, als ich auch empfinde, dass dieser Abs. 1 relativ umständlich formuliert ist. Ich möchte dem Abg. Oehri aber trotzdem nicht folgen, weil ich in seinem Antrag eine klare Schwächung des grundsätzlichen Gedankens sehe. Es schwächt den Gedanken, alles Mögliche zu unternehmen, damit die Gewässer geschützt werden, wenn man das etwas flexibler, wie er es formuliert hat, formulieren würde. Abg. Donath Oehri:
Für mich ist der Begriff «vermeiden» absolut und ich denke, das ist nicht möglich. Wir müssen auch in Zukunft beispielsweise unsere gereinigten Abwässer wieder in die Natur eingeben. Und ich denke, dort sind nicht ganz alle Stoffe schon gereinigt und diese Möglichkeit müssen wir uns beispielsweise offen halten. Für mich ist «vermeiden» absolut und nach dem müssen wir nachher auch leben. Die Formulierung, wie ich sie vorgeschlagen habe, wie sie auch schon einmal in einer Vorlage war, kommt diesem Grundsatz näher. Wir erhalten damit wirklich die Flexibilität, die wir auch in Zukunft brauchen. Abg. Alois Beck:
Ich spreche mich auch gegen den Vorschlag des Abg. Oehri aus. Es wurden zum Teil jetzt die Punkte vorgebracht. Erstens bin ich dafür, dass das hier konkreter gefasst wird. In einer generell abstrakten Norm «sind zu vermeiden». Hier fühlt man sich angesprochen bzw. jedermann ist angesprochen - und das soll ja auch so sein. Der Abg. Paul Vogt hat gesagt, dass eine Schwächung des Grundgedankens durch die neu vorgeschlagene Formulierung die Folge wäre. Ich bin auch dieser Meinung. Und die Begründung, dass dieses «vermeiden» zu absolut formuliert sei, stimmt nicht. Es heisst ja ganz klar: «nach den Umständen gebotene Sorgfalt». Und hier ist alles zu vermeiden. Also, es steht nicht, dass hier alles zu vermeiden ist. Das wäre grundsätzlich dann zu absolut formuliert. Aber wie es hier formuliert ist, ist es eigentlich richtig. Man muss ja auch den Umständen Rechnung tragen. Es wird inskünftig eine zentrale Frage sein, dass eben der Umgang mit der Ressource «Wasser» im Sinne des hier von der Regierung vorgeschlagenen Artikels gemacht werden muss. Und man kann ruhig auch in einem Gesetz dieses klar für jedermann zum Ausdruck bringen und das ist ja auch die vornehme Pflicht. Von mir aus gesehen - man müsste dann ja auch den Titel «Vorsorgeprinzip» ändern - passt es irgendwie nicht mehr in die Landschaft, sondern eben man muss hier die gebotene Sorgfalt walten lassen. Es gilt alles zu unternehmen, dass hier negative Einwirkungen vermieden werden und irgendwie ist das Vorsorgeprinzip auch nicht ganz der richtige Ausdruck hier von meiner Warte aus gesehen. Also, wie gesagt: Es spricht doch einiges, wenn nicht alles gegen diesen Vorschlag. Deshalb bin ich doch dezidiert der Ansicht, dass wir hier der Regierung folgen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Über das Ziel sind wir uns alle einig, dass die Gewässer möglichst geschützt werden müssen. Das ist selbstverständlich und darüber muss auch weiter nicht diskutiert werden. Aber wenn es darum geht, den Artikel konkret zu fassen, dann ist die jetzige Formulierung nicht konkret. Was heisst «nach den Umständen gebotene Sorgfalt»? Da wird im Einzelfall das so oder so interpretiert werden können. Und der Aufwand, der damit betrieben werden muss oder kann, ist je nachdem relativ gross. Meine Zielrichtung, mein Votum, geht im Moment in die Richtung, dass - und da kommen wir noch bei mehreren Artikeln bei diesem Gesetz darauf -, dass der Verwaltungsaufwand so gross wie nötig sein soll, aber nicht grösser als nötig. Wenn die Anzahl der Bewilligungen, die man braucht, um ein Bauvorhaben durchzuführen, wenn das immer weiter zunimmt, ist das eine Belastung für jede Art des Bauens, der Wirtschaft hier im Lande, die irgendwann einmal nicht mehr verträglich ist. Und Formulierungen wie diese hier im Gesetz haben tendenziell eine Neigung, das noch zu fördern. Das macht die ganzen Verfahren für Bewilligungsverfahren nicht einfacher, sondern nur komplizierter. Wir sollten dieser Tendenz wirklich entgegenwirken. Und von daher möchte ich den Antrag des Abg. Donath Oehri unterstützen mit dieser anderen Formulierung des Art. 3, der einfach mehr Spielraum lässt. Abg. Alois Beck:
Ich bin da gerade gegenteiliger Ansicht. Wenn Sie sagen, dieses sei nicht konkret, muss ich zuerst sagen: Der andere Vorschlag ist noch abstrakter. Und zweitens: Wenn man hier versuchen würde, etwas Konkretes in Ihrem Sinne zu definieren, ist das auf Gesetzesstufe unmöglich. Man kann ja nicht alle Situationen abdecken. Deshalb diese generelle Formulierung nach den Umständen. Und hier versuchen zu wollen, etwas Konkretes zu definieren, müsste zwangsläufig scheitern. Man kann nicht alle Situationen abdecken. Es sind ja auch nicht nur Situationen, wie von Ihnen jetzt beschrieben, bei einem Bau usw. Diese Bestimmung hier geht viel weiter. Und das mit dem Verwaltungsaufwand: Hier sehe ich die Verbindung nicht ganz. Sie haben hier ein konkretes Beispiel von vielen, von unzähligen Beispielen herausgenommen. Aber hier die Verbindung herzustellen ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Also, wie gesagt: Ich bin nach wie vor und immer fester der Überzeugung, dass die neue Formulierung klar die bessere Formulierung ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag des Abg. Donath Oehri abstimmen. Der Antrag lautet, Art. 3 Abs. 1 zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: «Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer sind vorsorglich zu beschränken». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen über Art. 3 ab. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist Art. 3 genehmigt und wir lesen weiter. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Wie im Eintretensvotum vom Abg. Wendelin Lampert ausgeführt und auch in den Ausführungen des Herrn Regierungsrat Ospelt gehört, bin auch ich für sozialverträgliche und familienfreundliche Abwassergebühren. Ich denke aber, dass wir den Gemeinden, wenn sie schon die Tarife bzw. Gebühren festlegen müssen, auch die nötige Flexibilität geben müssen. Und ich stelle hier einfach eine klare Diskrepanz zwischen Art. 4 und Art. 52 fest. Deshalb schlage ich vor, dass wir diese zwei Artikel in Einklang bringen, und zwar indem wir diese bestehende Formulierung durch die folgende Formulierung ersetzen, die dann der Wirklichkeit wirklich näher kommt. Die Formulierung lautet: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, beteiligt sich bei deren Kostentragung». Abg. Alois Beck:
Können Sie uns erklären, was genau hinter dieser neuen Formulierung stecken soll? Abg. Donath Oehri:
Es gilt eigentlich genau das Gleiche, was ich im Art. 3 schon gesagt habe. Diese Formulierung, wie sie hier jetzt steht: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür». Wenn wir das eins zu eins umsetzen, heisst das, dass wir diese Kosten wirklich auf die Verbraucher umlagern müssen. Und das wollen wir ja nicht. Im Art. 52 sind hier Möglichkeiten und Flexibilitäten gegeben. Ich denke, dass wir damit auch im Art. 4 schon reagieren müssen und das in Einklang bringen müssen. Nach Art. 4 heisst es für mich, dass sämtliche Kosten, die eben aufgewendet werden für beispielsweise die Abwasserbeseitigung, eins zu eins weiterverrechnet werden. Und wenn wir das tun, dann haben wir Gebühren für die Abwasserbeseitigung von drei bis vier Franken pro 1'000 Liter. Abg. Alois Beck:
Eigentlich geht es hier an den Kern der Diskussion, weil hier wird das Verursacherprinzip grundsätzlich postuliert. Und wenn wir die Grundsätze - ich sage mal - schon zerreden, wie kommt es dann erst später heraus? Deshalb bin ich dafür, dass wir hier das so belassen. Das ist ein genereller Grundsatz. Und wenn wir aus meiner Ansicht hier schon - das Gewässerschutzgesetz bietet das richtige Wort - versuchen, das zu verwässern, dann sehe ich später doch schwarz. Wenn Sie sagen, das ist ein Widerspruch, dann kann ich das nicht teilen. Hier wird die Leitlinie gegeben, später hinten gibt es gewisse Ausführungen. Und wie wir gehört haben, wird das nicht so konkret gemacht, dass hier kein Spielraum vorhanden wäre. Das ist nicht der Fall. Das ist auch nicht so der Zweck dieses Artikels. Aber das ist eine grundsätzliche Feststellung. Wenn wir zum Vornherein versuchen, das so einzuengen, dann sehe ich doch das Ganze etwas in Gefahr. Abg. Paul Vogt:
Ich kann es ganz kurz machen: Ich wende mich gegen den Antrag des Abg. Donath Oehri, weil der Grundsatz des Verursacherprinzips einfach in dieses Gesetz gehört. Daran darf auch nicht gerüttelt werden. Es wurde bereits vorher ausgeführt, dass dann bei Art. 52 genügend Spielraum vorhanden ist, um die Abwassergebühren sozialverträglich auszugestalten. Ich meine, das muss reichen. Am Grundsatz selber darf nicht gerüttelt werden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe schon eine gewisse Berechtigung in dieser Änderung des Art. 4. Das ganze Gesetz behandelt ja nicht nur die Finanzen, sondern auch die Frage: Was wollen wir überhaupt mit diesem Gesetz erreichen? Und ich bin auch der Ansicht, dass eigentlich dieses Gesetz nicht an einer absoluten Formulierung scheitern sollte, die meines Erachtens auch irgendwo nicht ganz im Einklang mit Art. 52 ist. Es ist ja nicht so, dass damit gesagt wird, dass die Kosten nicht überwälzt werden können, sondern dass der Spielraum gegeben ist, dass sich die Gemeinden - oder welche Institutionen auch immer - daran beteiligen können und nicht alles umgelagert wird. Also, meines Erachtens wird deshalb nicht etwa der Grundsatz über den Haufen geworfen, sondern einfach der Spielraum gegeben, dass andere Institutionen und Trägerschaften hier sich an den Kosten beteiligen können.Abg. Johannes Kaiser:
Dem Antrag des Abg. Donath Oehri betreffend Art. 4 kann ich einiges abgewinnen. Seine Formulierung entfernt sich nicht vom Grundsatz des Verursacherprinzips. Es geht da um die Beteiligung, um eine andere Formulierung anstelle der absoluten Formulierung «trägt die Kosten dafür». Der Sinn einer Beteiligung wird auch im Gesetz, in Art. 52, anvisiert. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte den Antrag des Abg. Donath Oehri unterstützen, und zwar aus einem weiteren Grund. Wir sind uns ja über das Verursacherprinzip, was die Abwasser betrifft, einig. Also, wer Kosten im Sinne von Abwassern verursacht, dass der prinzipiell die Kosten mit dafür tragen muss. Aber dieses Gesetz regelt ja auch noch andere Sachen. Da sind auch Sachen drin, die Fliessgewässer usw. betreffen, also nicht nur Abwasser. Und wie ist es dann mit den Kosten? Die können ja dann nicht auch nach dem Art. 4 genauso den «Verursachern» zur Last gelegt werden. Also, wie gesagt: Der Rahmen dieses Gesetzes geht weiter als nur was das Abwasser betrifft. Abg. Wendelin Lampert:
Ich habe eine Frage an den Abg. Donath Oehri: Wieso macht er zum Beispiel nicht direkt einen Verweis? Er sagt jetzt, den zweiten Satz ändern: «beteiligen sich» statt «trägt die Kosten». Wieso sagt er nicht «gemäss Art. 52», damit das klar ist, weil dort ja die Finanzierung geregelt ist? Könnte er mit einer solchen Formulierung auch leben - oder wie sieht er das?Abg. Peter Sprenger:
Wie meine Vorredner kann auch ich diesem Vorschlag einiges abgewinnen. Ich habe Verständnis für gewisse Prinzipientreue, aber ehrlicher und wirklichkeitsnäher ist der Vorschlag des Kollegen Oehri. Hehre Grundsätze in allen Ehren. Aber von solchen Grundsätzen, von denen man a priori schon weiss, dass man sie nicht einhalten wird können und gar nicht einhalten will, die einfach reinzuschreiben, damit sie mal dastehen, damit habe ich gewisse Probleme. Abg. Alois Beck:
Ich sehe grundsätzliche Probleme, wenn wir uns nicht mehr getrauen, in Gesetze unsere Leitlinien hineinzuschreiben. Es geht hier im ersten Kapitel um allgemeine Bestimmungen. Das sind die Leitlinien. Und alle, wenn man in den generellen Diskussionen so umhorcht, sind für das Verursacherprinzip. Alle sind für eine nachhaltige Entwicklung, bis es dann so weit ist. Auch mir ist klar: Man kann nicht immer alles hundertfünfzig Prozent umsetzen. Aber wenn man schon in den Leitlinien mit zig Wenn und Aber hantiert, wie kommt es dann erst später heraus? Es geht hier im ersten Kapitel um allgemeine Bestimmungen und hinten im Art. 52 geht es um Organisation, Durchführung, Finanzierung. Der Spielraum ist dort gegeben und ich gehe auch davon aus, dass dieser Spielraum dann ausgenützt wird. Und das ist in der Realität so. Aber ich würde das doch schade finden, wenn man hier schon in Art. 4 das so verwässert. Und wie gesagt: Ich sehe keine Probleme. Im Art. 52 beispielsweise ist dann das Konkrete flexibel handhabbar.Abg. Helmut Konrad:
Man kann diese Auffassung sicher haben, dass im ersten Teil der Grundsatz formuliert wird und man hinten dann den Spielraum ausnützt. Aber das Problem der bisherigen Diskussion ist wahrscheinlich, dass der Art. 4 - der Grundsatz - diesen Spielraum an sich einmal gar nicht vorsieht. Und im Sinne des Vorschlags des Abg. Wendelin Lampert habe ich mir auch überlegt, ob man es nicht konkret nur auf den Art. 52 beziehen könnte, sondern einfach: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten dafür. Und dann ist das nicht nur auf Art. 52 bezogen, sondern ganz grundsätzlich ein Spielraum dann im Grundsatz drin gegeben, der ausgeschöpft werden kann. Abg. Donath Oehri:
Der Abg. Wendelin Lampert hat mir eine Frage gestellt, ob ich mit einem Verweis auf Art. 52 leben könnte. Ich denke, dass dies eigentlich der Formulierung entsprechen würde, wie ich sie vorgeschlagen habe. Ich finde aber trotzdem, dass es wahrscheinlich auch ein Schönheitsfehler wäre, wenn wir jetzt schon in Art. 4 einen Verweis auf einen anderen Artikel machen würden, sondern dass wir eine Formulierung finden würden, die eben dem entspricht, was wir eigentlich wollen, nämlich eine Flexibilität. Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Ich möchte den Antrag oder die Formulierung, wie sie vom Abg. Konrad vorgeschlagen wurde, unterstützen. Mit dieser Formulierung sind alle Artikel gemeint, wo eben Kosten verursacht werden. Und damit wären wir flexibel. Das heisst, diesem Anliegen könnten wir damit flexibel Rechnung tragen. Abg. Renate Wohlwend:
Herr Präsident, liebe Kollegen. Ich meine, dass es ja in Art. 4 ausgesagt ist: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür». Und in den folgenden Artikeln ist eben geregelt, nach welchen Voraussetzungen die Kosten zu tragen sind oder wie die Kosten zu tragen sind. Ein Verweis auf spätere Artikel oder im Rahmen dieses Gesetzes erübrigt sich also. Abg. Peter Sprenger:
Das Problem ist einfach: Art. 4 ist absolut formuliert und diese Absolutheit macht auch die Probleme. Und es ist irgendwo einfach nicht ganz ehrlich, wenn man vorne hineinschreibt «Trägt», das heisst, er muss sie tragen, und hinten sagt man dann: Vielleicht zu 20 oder 50%. Es ist ja gleich. Abg. Alois Beck:
Ich teile die Auffassung der Abg. Renate Wohlwend. Aber wenn das so ist, dass hier - man muss ja auch etwas in die Zukunft blicken und mögliche Sachen erwarten - wenn das so ist, dass hier ein Stolperstein weggeräumt werden könnte, kann ich mich der Formulierung des Abg. Helmut Konrad anschliessen. Das ist nichts anderes als was eigentlich auch jetzt hier steht. Aber wenn das im Sinne eines Kompromisses, der trotzdem keine Verwässerung darstellt, dem Hohen Hause beliebt, spreche ich mich dafür aus, dass das so gemacht wird. Aber, wie gesagt: Dieser Art. 4 ist ja nicht im luftleeren Raum und man bezieht sich auf diese Massnahmen hier und auf die nachfolgenden Artikel. Diese Artikel müssen ja dann nicht geschrieben werden, wenn das so aufgefasst werden müsste, wie das hier teilweise allem Anschein nach verstanden wurde. Aber, wie gesagt: Um diesem Gesetz eine noch bessere Chance zu geben, spreche ich mich dann in dem Sinne für die Formulierung des Abg. Helmut Konrad aus. Und das sollte - so hoffe ich - gewissen Bedenken dann doch Rechnung tragen, ohne das hier schon zu verwässern.Abg. Markus Büchel:
Ich war zuerst auch der Meinung der Abg. Wohlwend und habe das auch so interpretiert. Aber hier steht schon: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht». Also, es wird nur auf die Massnahmen, die man verursacht, Bezug genommen, aber es wird nicht auf die kostenrelevanten Artikel Bezug genommen. Ich befürworte also hier auch ganz klar eine Präzisierung und möchte nochmals betonen, dass ich den Antrag des Abg. Helmut Konrad unterstütze. Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich glaube, hier liegt auch ein Stück weit ein Missverständnis vor. Art. 4 ist eine Definition des Verursacherprinzips, und sie findet sich so wortwörtlich in unserer Umweltgesetzgebung, beispielsweise auch im Abfallgesetz. Sie ist wortwörtlich so auch in der schweizerischen Gesetzgebung enthalten, und es sind gleich lautende Definitionen dieses Verursacherprinzips auch in der europäischen Gesetzgebung enthalten. Wenn Sie nun darauf hinweisen, ja das wäre unehrlich, dann ist der Vorschlag, wie er vom Abwasserzweckverband gemacht wird über die mögliche Umsetzung dieses Gesetzes eigentlich genau der Nachweis dafür, dass das nicht unehrlich ist. Denn die Begründung wird ja wesentlich gegeben für die öffentlichen Beiträge, Investitionen und auch für die staatlichen Subventionen dadurch, dass auch die öffentlichen Anlagen und andere staatliche Massnahmen eben auch Kosten verursachen, und dass die dadurch abgedeckt sind. Also, hinten haben wir im Wesentlichen einen Vorschlag für eine Umsetzung dieses Prinzips. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass unser Subventionsgesetz ausdrücklich darauf hinweist und Subventionen an Bereiche, die vom Verursacherprinzip eben erfasst sind, an die Auflage knüpft, entsprechende Gebühren auch zu verlangen. Das ist ein Hinweis, den ich geben möchte. Also, so unehrlich ist das Gesetz nicht. Und dann, wenn wir andere Aspekte betonen - ich denke vor allem an Verunreinigungen von Gewässern, die grossen Schaden anrichten, und wir schreiben vorne «beteiligt sich an den Kosten», dann meine ich, wäre das letztlich nicht konsequent. Denken Sie an eine grosse Verunreinigung von Gewässern - fahrlässig begangen - und das Gesetz schreibt lediglich eine Kostenbeteiligung vor?Ich bin also der Auffassung, dass wir hier im Art. 4 eine allgemein angewendete Norm und Definition des Verursacherprinzips stehen lassen können, und zwar genau gleich, wie es andernorts geschehen ist, ohne dass wir unehrlich werden, ohne dass wir vorne ein Prinzip deklarieren, das wir nachher nicht einhalten. Für mich ist das Verständnis, dass eine einzelne Norm, ein einzelner Artikel, nachher im Gesamtbild und im Gesamtzusammenhang des Gesetzes angewendet werden muss, eigentlich selbstredend und eine Selbstverständlichkeit. Aber ich könnte mit der Präzisierung durchaus auch leben. Ich finde sie aber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht notwendig, ich finde diese Präzisierung aber natürlich als möglich. Sie gilt eigentlich immer, für jeden Artikel.Abg. Helmut Konrad:
Ich kann Ihre Ausführungen durchaus nachvollziehen, Herr Regierungsrat Ospelt. Ich habe deshalb auch diese Lösung vorgeschlagen, weil ich mit dieser blossen «Beteiligung» oder «sich beteiligen» auch ein zu schwaches Signal in Verbindung gebracht habe. Ich habe aber trotzdem das Gefühl, dass Ängste mit dieser absoluten Formulierung oder Definition des Verursacherprinzips verbunden sind. Und wenn man solche Ängste durch eine Formulierung, die nichts ins Negative verkehrt, abbauen kann, denke ich, möchte ich eigentlich dabeibleiben und diesen Antrag doch stellen, dass man sagt: «trägt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten dafür».Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage an den Herrn Regierungsrat: Wenn der Art. 4 so bestehen bleibt, wie er jetzt steht - «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür» - heisst es dann, wenn man zum Beispiel zum Art. 34 geht: Da steht im Abs. 1: «Land und Gemeinden ergreifen gemeinsam Massnahmen, um oberirdische Wässer in einen möglichst naturnahen Zustand überzuführen». Das heisst, wenn Land oder Gemeinde ein Projekt in die Hand nimmt, dann veranlasst das Land oder die Gemeinde diese Massnahme und es wird vollumfänglich von der öffentlichen Hand bezahlt und findet keinen Eingang in die Rechnungen an die Bürger, also in der Abwasserrechnung.Abg. Paul Vogt:
Also, das scheint mir selbstverständlich, dass, wenn das Land und die Gemeinden Renaturierungsmassnahmen vornehmen, dass sie dann auch die vollen Kosten dafür übernehmen. Ich gestatte mir noch einmal, ein Wort für den bestehenden bzw. für den hier vorgeschlagenen Artikel auszusprechen. Ich sehe nicht, was der Abänderungsantrag des Abg. Helmut Konrad an der Sachlage wirklich verändert. Es ist einfach eine unnötige und stilistisch mühsame Präzisierung, die hier vorgenommen wird. Es würde dann heissen: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt dafür die Kosten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes». Das bringt nichts Neues, sondern es ist einfach viel komplizierter formuliert. Dann zur Frage, ob man damit wirklich bei den Leuten Ängste abbauen kann, das bezweifle ich auch. Ich denke, es ist wichtig, dass man an diesem Grundsatz im Interesse des Umweltschutzes und im Interesse von möglichen Einsparungen beim Abwasser festhält. Die Leute sollen sich bewusst werden, dass das so gemeint ist: Wer Kosten bzw. Schäden verursacht, soll dafür auch gerade stehen. Sonst erreicht man den gewünschten Spareffekt einfach nicht. Abg. Alois Beck:
Der Art. 4 ist mit «Verursacherprinzip» überschrieben. Bisher war es eine bewährte Politik - nicht nur dieser Regierung, sondern auch der alten Regierung -, dass man versucht hat, diesem Prinzip auch nachzuleben. Das gelingt nicht immer zu 100%, geschweige denn zu 150%. Alle sind dafür, bis es so weit ist. Und wie gesagt: Wir haben anlässlich der Interpellationsbeantwortung betreffend das Naturschutzgesetz klar ausgeführt, wie die Diskussionen derzeit geführt werden. Einerseits ist es klar, dass im Zuge der wirtschaftlich unsicheren Zeiten zum Teil erklärtermassen gewisse Aspekte in den Hintergrund rücken. Und dazu zählt eben die Umwelt. Ich bin zum Teil doch überrascht, wie hier Prinzipien in Frage gestellt werden, die eigentlich von allen so allgemein akzeptiert werden. Ich teile zu 100% die Auffassung des Abg. Paul Vogt - das habe ich auch vorhin gesagt. Aber es ist leider so: Man muss den anderen auch einmal Recht geben, dass sie vielleicht einem auch einmal Recht geben. Dann zum Verursacherprinzip: Wenn man es genau nimmt, ist es ja auch nicht immer so klar, wie man die Kosten zuteilen kann. Das ist so. Deshalb haben wir so genannte «Schattenpreise». Neben den Marktpreisen gibt es also Schattenpreise, wo eben die sozialen Kosten mit dabei sind. Und da geht die Diskussion los: Wer ist für diesen Teil zuständig? Aber den Grundsatz schon in Frage zu stellen finde ich nicht gut. Und ich habe gesagt: Ich bin für diese neue Formulierung, wenn hier mögliche Chancen dieses Gesetzes dann in diesem Bereich erhöht werden können. Das ist für mich der Grund. Sonst ist es klar: Dieser Art. 4 ist die allgemeine Zielsetzung. Und wenn das hier als Prinzip schon in Frage gestellt werden sollte und mit einigen Wenn und Aber versehen, dann ist das ein grundsätzliches Problem. Nur, ich bin dann gespannt, wie das später bei den anderen Artikeln ist. Ich hoffe, dass mit dieser Formulierung die Akzeptanz erhöht wird. Das ist meine Hoffnung. Ob sie berechtigt ist, wird sich herausstellen. Trotzdem ist eine latente Gefahr vorhanden, wie der Herr Regierungsrat richtig ausgeführt hat. Man kann nicht in jedem Gesetz alles regeln. Und so ist es auch hier. Und wenn man bestimmte Situationen in der Realität dann hat, wo nicht alles so klipp und klar im Gesetz geregelt ist, muss man sich dann eben an die Leitlinien halten, wie der geschilderte Fall von Regierungsrat Ospelt. Und dann - das ist ja auch für die Gerichte dann so - dann geht es darum, dieses auszulegen. Das wäre eben Sinn und Zweck dieser Übung. Ich hoffe jedoch nicht, dass dann in der Praxis hier Probleme entstehen. Wie gesagt: In der Hoffnung einer besseren politischen Akzeptanz stimme ich für die Formulierung des Abg. Konrad und hoffe aber auch nicht, dass es mir wie dem Triesner Gitzi geht, das in der Hoffnung umgekommen ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass die Zielsetzung nicht Art. 4 ist, wie es der Abg. Beck gesagt hat, sondern Art. 1. Und wenn ich in Art. 1 lese, was der Zweck dieses Gesetzes ist und wenn wir uns diesen Zweck vor Augen halten, so glaube ich, dass wir nicht an einer Formulierung von Art. 4, welche eigentlich einen Weg darstellt, um zu den Zielen des Art. 1 zu kommen, so glaube ich, dass wir hier nicht an dieser Formulierung scheitern sollten. Ich bin überzeugt, dass wir hier diesen Kompromiss, den der Abg. Konrad vorgeschlagen hat, mit gutem Gewissen eingehen können, denn die Zielsetzung dieses Gesetzes ist in keiner Weise tangiert. Die Zielsetzung ist die Formulierung, welche wir soeben gelesen haben, nämlich der Art. 1, welcher den Zweck dieses Gesetzes darstellt. Ich kann mit der Formulierung des Abg. Helmut Konrad gut leben, wenn es dem Zwecke dient. Abg. Peter Sprenger:
Der Abg. Vogt hat den Zusatz, den der Kollege Helmut Konrad vorschlägt, nämlich «nach den Bestimmungen dieses Gesetzes» als überflüssig oder irgendwo als inhaltsleer bezeichnet. Nach den strengen Gesetzen der Logik kann ich dem folgen. Bismarck hat einmal gesagt: Die Politik sei die Kunst des Möglichen - oder so sinngemäss. Und das tönt auch aus den Voten heraus. Ich denke, in diesem Sinne kann man diesem Zusatz zustimmen. Im Übrigen wird sein Votum durch die von der Vorlage vorgeschlagene Diktion selbst widerlegt. Es heisst dort eben: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz...». Dort heisst es auch «nach diesem Gesetz». Wenn man da ganz puristisch sein wollte, müsste man sagen: Wer Massnahmen im Bereich des Gewässerschutzes.... Also, das einfach als kleiner Zusatz. Abg. Donath Oehri:
Der Herr Regierungsrat Ospelt hat ausgeführt - und vielleicht auch berechtigt ausgeführt: Was passiert, wenn jetzt ein fahrlässig verursachter Umweltschaden passiert und man nur von Beteiligung spricht? Ich denke, dass aber auch diese Formulierung dann eben die Flexibilität zulässt, dass man dann auch in der Beteiligung bis an die 100% gehen kann. Dann gilt das Strafgesetzbuch und es gelten andere Regeln, wo wir natürlich schon eine volle Überwälzung bis hin zu zusätzlichen Strafen festschreiben können. Das geht mit dieser Formulierung, wie ich sie vorgeschlagen habe, sicher konform. Abg. Paul Vogt:
Nur eine kurze Replik zum Abg. Sprenger: Hier geht es um diese Verdoppelung, die ich für unsinnig anschaue: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes». Ein solche Verdoppelung macht überhaupt keinen Sinn. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über die Anträge abstimmen. Der Abg. Donath Oehri stellt den Antrag, Art. 4 wie folgt zu formulieren: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, beteiligt sich bei deren Kosten». Sie haben dann noch «tragen» gesagt. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Helmut Konrad ab, der wie folgt formuliert wird: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir noch über den Antrag der Regierung ab, und zwar Art. 4 wie vorgeschlagen: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür». Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abg. Paul Vogt:
Hier müssen wir nicht abstimmen. Dieser Artikel ist geändert.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aber es kann ja sein, dass hier noch Abgeordnete mit 15 Stimmen dem Antrag zustimmen. Es stehen ja drei Anträge im Raum. Natürlich hat der zweite Antrag die absolute Mehrheit bekommen. Aber es könnte ja der Fall sein, dass am Schluss es sich jemand noch anders überlegt und mit 15 Stimmen kommt. Aber lassen wir das. Dann ist dem Antrag des Abg. Helmut Konrad zugestimmt und die Abänderung gutgeheissen worden. Ich wiederhole sie nicht noch einmal. Abg. Alois Beck:
Nur noch eine Bemerkung: Ich glaube, Sie haben bei der Wiederholung des Antrages das Wort «dafür» am Schluss vergessen. Das einfach für das Protokoll.Landtagspräsident Klaus Wanger:
«trägt nach den Bestimmungen die Kosten dafür». Dann wiederhole ich nochmals die richtige Formulierung: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten dafür». Besten Dank für den Hinweis. Dann stimmen wir noch über Art. 4 gesamthaft ab. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Ich bitte die Schriftführer, darauf zu achten, dass das nötige Quorum für die Abstimmungen jeweils vorhanden ist. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Die Verwaltungsstrukturen müssen straff und schlank geführt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger müssen bei Gesuchen klare Anlauf- und Ansprechstellen geschaffen werden. Es geht - meiner Ansicht nach - nicht an, dass dem Gesuchsteller verschiedene Ämter als Anlaufstellen zugemutet werden. In diesem Sinne und im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung trage ich nun bei verschiedenen Artikeln Änderungen vor, und zwar so, dass im Rahmen von Baubewilligungsverfahren das Hochbauamt als Anlaufstelle die Federführung innehat und die Genehmigung des Amtes für Umweltschutz im internen Ämterumlaufverfahren einholt. So möchte ich hier bei Abs. 2 folgenden Satz ergänzend hinzufügen: «Bei Baubewilligungsverfahren ist das Hochbauamt die verantwortliche Behörde, die die Anordnung oder Bewilligung des Amtes für Umweltschutz im Ämterumlaufverfahren einholt». Abg. Paul Vogt:
Ich weiss nicht, wozu dieser Abänderungsantrag gut sein soll. Das ist doch langjährige Praxis und daran soll auch gar nichts geändert werden. Abg. Alois Beck:
Ich weiss auch nicht, was da die Hintergründe sind. Aber ist das nicht eher Verordnungsmaterie, wenn überhaupt? Das ist doch in den Abläufen der Landesverwaltung geregelt. Ich weiss nicht, ob es sinnvoll ist, das hier im Gesetz so festzuhalten, wenn es überhaupt sinnvoll ist. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Bevor ich einen konkreten Abänderungsantrag formuliere, möchte ich nochmals eine Frage stellen: Und zwar heisst es auf Seite 15 in der Stellungnahme: «In den rutschgefährdeten Gebieten der Gemeinden Triesen und Triesenberg erlauben es die örtlichen Verhältnisse nicht, dass nicht verschmutztes Abwasser versickert wird. Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 von Art. 7 kommt hier zum Tragen. Im Rahmen des Projektes «Hangsanierung Triesenberg» wird bereits die Infrastruktur zur separaten Ableitung von unverschmutztem Wasser in oberirdische Gewässer errichtet». Was passiert denn, wenn wir irgendwo Rutschgebiete haben und Probleme in Gebieten haben, wo nicht ein oberirdisches Fliessgewässer in der Nähe ist, um die Wasser einzuleiten, jedoch eine Kanalisation vorhanden ist? Dürfen wir das dann auch in Zukunft dort einleiten?Abg. Donath Oehri:
Wenn das so der Fall ist, wie der Abg. Paul Vogt es gesagt hat, dass das geübte Praxis ist, dann denke ich, dass es auch gar nicht schadet, wenn wir das im Gesetz präzisieren. In diesem Fall haben wir die Abläufe geklärt und wir sind sicher, dass unsere Bürgerinnen und Bürger klare Anlaufstellen zur Verfügung haben und sich nicht mit verschiedenen Ämtern herumschlagen müssen. Ich denke, diese Präzisierung gilt natürlich nur, wenn effektiv ein Baubewilligungsverfahren im Rahmen eines Hochbauprojektes läuft, dass dann eben das Hochbauamt die Federführung innehat und nicht andere Ämter diesbezüglich von den Gesuchstellern angelaufen werden müssen. Abg. Paul Vogt:
Die heutige Praxis ist doch so, dass man das Baugesuch bei der Gemeinde einreicht. Dann wird das automatisch an das Hochbauamt weitergeleitet und von dort aus auch dem Amt für Umweltschutz zugeleitet. Ich weiss nicht, ob das in einer Verordnung geregelt ist oder nicht, aber ich glaube, dass eine weitere Präzisierung im Gesetz selber nicht nötig ist. Aber das ist vielleicht Ansichtssache. Was sicher nicht richtig wäre, ist, wenn man von einem amtsinternen Verfahren reden würde. Ich glaube, dieser Begriff taucht in Ihrem Abänderungsantrag auf. Wenn schon, dann müsste man von einem verwaltungsinternen Verfahren reden.Abg. Alois Beck:
Ich habe hier generell etwas Mühe mit diesem Antrag des Abg. Donath Oehri. Wenn wir dann überall noch die internen Abläufe in der Landesverwaltung in den Gesetzen festlegen wollen, dann ist das, glaube ich, auch nicht im Sinne der Legistik. Ich bin doch dafür, dass wir die Gesetze so schlank als möglich halten. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Beck: Es geht nicht darum, in die verwaltungsinternen Abläufe einzugreifen, sondern es geht darum, im Gesetz zu präzisieren, dass es für den Bürger einfach und klar ist, wer die Anlaufstelle ist, und zwar in Fragen einer Baubewilligung also das Hochbauamt. Und wenn das wirklich geübte Praxis ist, kann es ja durchaus hier im Gesetz auch festgehalten werden. Abg. Helmut Bühler:
Es ist schon so, dass es geübte Praxis ist, dass bei jedem Baubewilligungsgesuch oder -verfahren die Kanalisation miteingereicht werden muss. Und wenn der Plan der Kanalisation nicht dabei ist, dann ist das Baugesuch nicht vollständig. Dann geht es an das Hochbauamt weiter und dann geht es in den Ämterumlauf. Also, ich kann dem Antrag des Herrn Abg. Donath Oehri auch nicht ganz Folge leisten. Abg. Alois Beck:
Also, wie gesagt: Bei einem Baugesuch, glaube ich, ist es nahe liegend, dass ich dann nicht mit irgend einem Amt, sondern mit einem Amt zu tun habe, das mit der Bauerei sich beschäftigt. Also, ich weiss nicht, was jetzt hier der konkrete Hintergrund ist und ich würde doch beliebt machen im Sinne eines schlanken Gesetzes, dass wir hier nicht landesverwaltungsinterne Abläufe, die allem Anschein nach sowieso geübte Praxis sind und klar sind, dass wir hier möglicherweise dann auch in anderen Gesetzen dann überall noch uns über die Abläufe Gedanken machen müssen. Abläufe können sich auch aufgrund von Reorganisationen ändern. Also, ich weiss nicht, was hier bezweckt werden soll.Abg. Donath Oehri:
Mir ist wichtiger, dass wir schlanke und bürgerfreundliche Verwaltungen haben, anstatt schlanke Gesetze. Abg. Alois Beck:
Wenn wir schon keine schlanken Gesetze haben und dort alles schon überreglementieren, dürfte es auch schwierig sein, schlanke Verwaltungen zu haben. Abg. Erich Sprenger:
Ich wollte nur nochmals daran erinnern, dass ich noch gerne eine Auskunft vom Herrn Regierungsrat hätte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, ich gebe dem Herrn Regierungsrat Ospelt das Wort.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, ich möchte vielleicht gerade zuerst zur Frage des Abg. Sprenger Auskunft geben: Es ist selbstverständlich, dass in einem solchen Fall die Anliegen des Naturschutzes dann nachrangig behandelt werden müssen. Das ist dann vor Ort zu entscheiden. Das ist auch im Gesetz in einzelnen Teilen so zu ersehen. Wenn Sicherheitsüberlegungen eben so gewichtig sind, dann haben diese Naturschutzanliegen im Sinne einer offenen Gewässerführung natürlich nicht den nötigen Platz. Das ist also eindeutig. Aber nun zur Frage des Abänderungsvorschlages des Abg. Donath Oehri: Auch ich bin vollumfänglich seiner Auffassung, dass wir im Vollzug der Gesetze möglichst einfache Strukturen haben, und es ist im Vorfeld der verschiedenen Vernehmlassungen auch immer wieder darauf hingewiesen worden. Das Gesetz hat diesbezüglich auch gewisse Änderungen erfahren, vor allem auch Klärungen, dass eindeutig natürlich Anlaufstelle - wie es gesagt wird - im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Bereich der staatlichen Zuständigkeit das Hochbauamt nach wie vor ist. Es ist nicht so, dass jedes einzelne Amt separat angegangen werden muss. Es ist richtig: Wir haben heute ein zweigeteiltes Baubewilligungsverfahren und auch zwei Zuständigkeiten nebeneinander stehen, die übrigens immer wieder zu Diskussionen Anlass geben, auch vor Gerichten. Eine erste Phase eben und auch eigene selbstständige Zuständigkeit der Gemeinde, die normalerweise auch erste Anlaufstelle ist, und dann das Baubewilligungsverfahren beim Staat, wobei dem Hochbauamt die leitende Funktion zugewiesen wird. Das Hochbauamt ist auch Anlaufstelle, und dann folgt das so genannte Ämterumlaufverfahren, in dem die einzelnen Amtsstellen, die nach den von ihnen betreuten Gesetzgebungsbereichen dann jeweils allenfalls Stellungnahmen abgeben oder die erforderlichen Auflagen und vor allem auch die Bewilligung separat nach den entsprechenden Gesetzen erteilen. Von daher ist das also verfahrensmässig gesichert und Ihrem Anliegen wird auch Rechnung getragen. Nun, gesetzessystematisch habe ich ein gewisses Problem, wenn Sie von schlanken Gesetzen sprechen. Wir müssten hier jetzt in dieser Gesetzesvorlage in jedem Artikel, wo eine Bewilligung einer Amtsstelle vorgesehen ist, zusätzlich den Vermerk anbringen, dass die Anlaufstelle eben das Hochbauamt ist. Dann wird dieses Gesetz nicht schlanker, sondern geht etwas in die Breite und wird schwerfällig. Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass wir in Art. 17 eigentlich eine generelle Regelung getroffen haben. Da ist eigentlich zusammengefasst, dass die formellen Bewilligungen nach dem Baugesetz für Neu- und Umbauten nur erteilt werden dürfen, wenn sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurden. Aus diesem Artikel kann man auch wieder auf diesen praktizierten Ablauf in der Verwaltung schliessen. Wenn eine solche Präzisierung und ein Hinweis auf Anlaufstelle und Ämterumlaufverfahren als erforderlich erachtet wird, dann denke ich, wäre der Art. 17 generell für alle eben erforderlichen Bewilligungen nach diesem Gesetz der richtige Platz, um eine solche Präzisierung vorzunehmen. Die ist allerdings bis heute so nicht in Vorschlag gebracht worden. Ich denke vor allem aus dem Umstand heraus, dass Klarheit besteht über das praktizierte Verwaltungs- und Baubewilligungsverfahren. Im Baugesetz finden sich ja dann die entsprechenden - auch vom Abg. Bühler - erwähnten Bestimmungen. Auch in Bezug auf Gewässerschutz sind bereits im Baugesetz gewisse Vorgaben gegeben. Also, Bedingungen beispielsweise für eine Baureife. Im Art. 9 des Baugesetzes wird festgehalten, dass die Ableitung der Abwässer in eine öffentliche Kläranlage geleistet werden muss und auch im Baugesetz sind Bestimmungen über Abstände zu Gewässern. Darüber haben wir uns auch bei anderen Artikeln unterhalten.Also, nochmals zusammengefasst: Ich erachte die Notwendigkeit eines solchen Hinweises nicht zwingend als gegeben und würde davon abraten, den jeweils anzubringen, wenn in diesem Gesetz von Bewilligungen die Rede ist; wenn man ihn als notwendig erachtet, dann gehört er meines Erachtens dann zum Art. 17, wo eben von diesen Bewilligungen nach Baugesetz die Rede ist. Abg. Donath Oehri:
Ich möchte nochmals betonen, dass es mir nicht so wichtig ist, dass dieses Gesetz schlank ist, sondern eben der Ablauf nachher. Aber Ihre Ausführungen beruhigen mich natürlich, dass das eben so gedacht ist, und es scheint mir auch wichtig, dass es so zu Protokoll geht. Ich denke, dass aus Art. 17 nicht herauszulesen ist, wer eben wirkliche Anlaufstelle ist. Es kann gemäss diesem Artikel selbstverständlich trotzdem sein, dass eben verschiedene Ämter separat Bewilligungen aussprechen müssen und das Hochbauamt schlussendlich schauen muss, ob die entsprechenden Bewilligungen vorliegen, und erst dann eine Baubewilligung erteilt werden könnte. Ich habe für die verschiedenen Artikel solche Vorschläge bzw. Formulierungen vorbereitet, die eben dann über das gesamte Gesetz Klarheit schaffen würden. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Aufgrund der Aussage des Herrn Regierungsrates, dass die Sicherheit schlussendlich über allem steht, verzichte ich auf die angekündigte Antragstellung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Donath Oehri, der eine Ergänzung wünscht zu Art. 7 Abs. 2. Ich bitte den Abg. Oehri, diese Ergänzung nochmals zu formulieren.Abg. Donath Oehri:
Die Ergänzung heisst: «Bei Baubewilligungsverfahren ist das Hochbauamt die verantwortliche Behörde, die die Anordnung oder Bewilligung des Amtes für Umweltschutz im Ämterumlaufverfahren einholt».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Abg. Donath Oehri gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen über Art. 7 ab. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Mein Antrag, den ich jetzt stellen werde, ist natürlich aufgrund der Ablehnung bei Art. 7 obsolet geworden. Ich möchte ihn trotzdem stellen. Wir müssen auch gar nicht lange darüber diskutieren. Ich möchte den Antrag stellen und darüber abstimmen lassen, dass wir ihn einfach zu Protokoll gegeben haben. Ich würde hier in der Konsequenz von meinem Antrag bei Art. 7 vorschlagen, beim Abs. 2 folgenden Satz anzufügen: «Die Bewilligung des Amtes für Umweltschutz wird vom Hochbauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Ämterumlaufverfahren eingeholt».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag des Abg. Donath Oehri gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Wir stimmen über Art. 9 ab. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich möchte auch hier konsequenterweise einfach den folgenden Vorschlag zur Abstimmung bringen und zu Protokoll geben, nämlich einen neuen Abs. 5 anzufügen, der da heissen würde: «Sofern Bewilligungen gemäss Abs. 3 und 4 erteilt werden müssen, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens anfallen, wird die Bewilligung vom Hochbauamt im Ämterumlaufverfahren beim Amt für Umweltschutz eingeholt».Abg. Alois Beck:
Ich möchte jetzt vielleicht eine grundsätzliche Bemerkung machen: Ich habe gedacht, beim letzten Antrag sage ich jetzt noch nichts. Ich glaube aber, dass es jetzt wirklich zu offensichtlich ist. Wenn Sie das machen möchten, könnten Sie ja beispielsweise bei Art. 17 das generell so lösen, wenn Sie das möchten. Ich habe einfach den Eindruck, es geht hier darum - man muss das ja schon konsequenterweise aus legistischen Gründen ablehnen -, dass man hier nachher sagen kann: Ja, man hat überall Vorschläge eingebracht und man sieht ja, man wird hier niedergestimmt usw. Ich finde das doch ein wenig bedenklich. Aber, wie gesagt: Ein konstruktiver Vorschlag. Wenn Sie dieser Ansicht sind, könnten Sie das beispielsweise bei Art. 17 machen. Aber man muss das Ihnen überlassen.Abg. Donath Oehri:
Das müssen Sie mir überlassen, Herr Abg. Beck. Ich kann selbstverständlich Anträge stellen, auch wenn diese Anträge nur eine Stimme - also meine Stimme - bekommen. Es geht mir absolut nicht darum, nachher sagen zu können: Man wird einfach niedergestimmt. Es geht darum, dass es zu Protokoll geht und bei späteren Auslegungen Klarheit herrscht, was eigentlich der Gedanke war, wie man es eben auch mit Klarheit regeln hätte können. Und wir haben es ja auch vom Herrn Regierungsrat Ospelt gehört, dass der Gedanke sicher da ist. Ich denke, dass es einfach gut und wichtig ist, dass meine Anträge so im Protokoll festgehalten werden. Das ist aber nur eine kleine zeitliche Belastung dieser Debatte, die wir hier abhalten. Abg. Alois Beck:
Es geht hier nicht um die zeitliche Belastung. Von mir aus gesehen können wir lange diskutieren. Das ist überhaupt nicht das Problem und darf es auch nicht sein. Selbstverständlich ist es jedem Abgeordneten überlassen, hier Anträge einzubringen. Das wurde überhaupt nicht andiskutiert. Aber wir haben ja auch für die Straffung der Gesetze zu sorgen. Und wenn gewisse Anträge abgelehnt werden, muss man das meiner Ansicht nach konsequent dann durchziehen, ausser man will das beispielsweise generell im Art. 17. Wir haben Ihre Botschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen. Das ist, glaube ich, nicht das Problem. Aber, wie gesagt: Ich habe Zeit und stellen Sie Ihre Anträge. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort? Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte einfach nochmals darauf hinweisen, dass wir uns inhaltlich eins sind über die Einfachheit und Effizienz staatlicher Verwaltungsabläufe, Herr Abg. Oehri. Das ist kein Zweifel. Ich bin der Auffassung, dass die Gesetzesvorlage den entsprechenden Ansatz bietet und vor allem, dass sich in den Materialien zur Gesetzesvorlage, in den Berichten und Anträgen und auch in der Stellungnahme, entsprechende Hinweise finden, die ausreichend sind für eine Weiterführung der entsprechenden Verwaltungspraxis. Aber nochmals: Wenn man eine Präzisierung in diesem Sinne vornehmen möchte, nochmals der Vorschlag: Mit einer gleich lautenden Formulierung können Sie Ihrem Anliegen in dieser Gesetzesvorlage an einer einzigen Stelle Rechnung tragen. Sie brauchen das nicht in verschiedensten Artikeln jeweils gleich lautend wieder zu betonen und zu erwähnen. Das ist mein Vorschlag - rein gesetzessystematisch und auch zum Inhalt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Donath Oehri ab. Der Abg. Donath Oehri wünscht in Art. 11 einen neuen zusätzlichen Abs. 5 einzufügen. Ich bitte den Abg. Oehri, den formulierten Abs. 5 nochmals vorzulesen.Abg. Donath Oehri:
Mein Antrag lautet wie folgt: «Sofern Bewilligungen gemäss Abs. 3 und 4 erteilt werden müssen, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens anfallen, wird die Bewilligung vom Hochbauamt im Ämterumlaufverfahren beim Amt für Umweltschutz eingeholt».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den zusätzlichen Absatz gehört. Wer dieser Ergänzung von Art. 11 mit einem Abs. 5 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen über Art. 11 ab. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
14 Stimmen bei 19 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Damit der Abg. Beck die Seelenruhe findet, lasse ich über diesen Antrag nicht abstimmen, denn ich denke, in der Konsequenz ist natürlich klar, dass man jetzt nicht mehr so einen Artikel einfügen könnte. Ich möchte ihn aber trotzdem noch zu Protokoll geben. Man müsste den Abs. 1 mit folgendem Satz ergänzen: «Die Bewilligung des Amtes für Umweltschutz wird vom Hochbauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Ämterumlaufverfahren eingeholt». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Herr Abg. Donath Oehri: Sie haben also keinen Antrag gestellt?Abg. Donath Oehri:
Nein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben ihn nur genannt, damit er zu Protokoll kommt. Gut, dann wurde kein Antrag gestellt. Dann stimmen wir ab über Art. 12. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich möchte auch hier einen Antrag zu Protokoll geben, den ich gestellt hätte. Der hätte so gelautet, dass man Abs. 5 mit einem Halbsatz erweitern müsste, nämlich wie folgt: Abs. 5 heisst ja: «Düngerabnahmeverträge müssen schriftlich abgeschlossen und vom Amt für Umweltschutz genehmigt werden» und jetzt der Zusatz «wobei das Landwirtschaftsamt die Genehmigung beim Amt für Umweltschutz im Ämterumlaufverfahren einholt». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Alois Beck:
Ich möchte hier nur wissen: Ist es ein Antrag oder ist es kein Antrag? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nein, der Abg. Donath Oehri hat nach meiner Ansicht im Konjunktiv gesprochen. Dann können wir über Art. 13 abstimmen. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich habe hier eine Frage an den Herrn Regierungsrat, bevor ich dann vielleicht einen Antrag stelle. Meine Frage lautet: Wer bewilligt jetzt neue Ablagerungs- und Abstellplätze gemäss Abs. 1? Es war ja in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2001 noch klar drin. Das wurde herausgenommen. Aber damit wir einfach Klarheit haben: Wer genehmigt solche Abstell- und Ablagerungsplätze? Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Abg. Oehri: Die Änderung ist begründet in der Stellungnahme, und zwar muss man unterscheiden: Wie geht man um mit bestehenden Ablagerungsplätzen und Abstellplätzen? Da hat man in der früheren Vorlage auch vorgesehen gehabt, hinten auch eine entsprechende Übergangsbestimmung über die Sanierung all dieser Plätze anzuhängen. Man ist zur Auffassung gelangt, dass es einfacher ist, was die bestehenden Ablagerungsplätze und Abstellplätze anlangt, eben da davon abzusehen, dass eine entsprechende direkte Anordnung und Bewilligung rückwärtsorientiert erteilt werden muss. Wenn Sie Art. 17 betrachten, dann ist in Abs. c) festgehalten - Art. 17 Abs. c) -, dass gewährleistet ist, dass Ablagerungs- und Abstellplätze so gestaltet sind, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können. Das ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die ist nach vorne orientiert in die Zukunft und gilt genau gleich wie andere Bestimmungen für neu angelegte Plätze und Stellen. Also, von daher ist die Regelung eindeutig. Für bestehende Anlagen wird geschaut, ob irgendwo akute Situationen bestehen. Dann kann das über Verfügung und Anordnung geschehen. Dafür haben wir die rechtliche Grundlage. Wir haben aber keine Norm, die sagt: Es ist erforderlich, alles nochmals durchzugehen und formell Bewilligung im Hinblick auf bestehende Plätze zu erteilen. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe auch noch eine Frage zum neuen Abs. 2: Sind hier gewisse Fristen für die Sanierung vorgesehen? Und generell gefragt: Wäre es nicht auch möglich, eine Übergangsfrist in dieses Gesetz hineinzunehmen und praktisch für bestehende Ablagerungsplätze eine Frist von einem Jahr vorzusehen?Abg. Donath Oehri:
Ich möchte nochmals präzisieren: Sehe ich das richtig, dass rückwärts gewandt das Amt für Umweltschutz diese Plätze begehen und begutachten und allenfalls Verfügungen ausstellen wird, während in Zukunft im Rahmen von Bewilligungsverfahren das Hochbauamt die Anlaufstelle sein wird und das Amt für Umweltschutz im Ämterumlaufverfahren einbeziehen wird. Ist das so richtig? Regierungsrat Alois Ospelt:
Ja, das ist richtig so. Und was die Frage des Abg. Quaderer anlangt: Wir haben ja hier keine völlig neue Praxis, sondern im Wesentlichen geht es hier um die Übernahme von Recht, das hinten dann beim aufgehobenen Recht auch aufgeführt ist. Es existiert eine eigene Verordnung über solche Ablagerungsplätze und das Abstellen von Motorfahrzeugen. Also, wir haben Anwendung bereits auch geltenden Rechts und sind der Auffassung, es ist nicht eine generelle Sanierungsaktion in dem Sinne notwendig, sondern es genügt diese Norm, die dem Amt für Umweltschutz ermöglicht, in akuten Fällen, wenn etwas vorliegt, entsprechend tätig zu werden, damit die gesetzliche Norm, wie sie in der Verordnung schon gegeben ist, auch in die Zukunft weiter besteht. Wir möchten die Verordnung ja aufheben. Das ist der Hintergrund und wir wollten auch in dem Sinne bei diesen Plätzen davon absehen. Wir sahen die Notwendigkeit nicht ein, hier Übergangsfristen festzulegen, weil es sich ja nicht um eine neue Norm und um eine neue Anordnung handelt. Aber die gesetzliche Grundlage für solche Verfügungen muss bestehen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die soeben entstandene Diskussion benützen, um grundsätzliche Fragen oder ein grundsätzliches Unbehagen aufzuzeigen, auch wenn es jetzt inhaltlich etwas über die Diskussion hinausgeht. Und zwar geht es um Folgendes: Bis anhin hat sich ja Liechtenstein gegenüber Ländern wie beispielsweise Österreich oder Deutschland positiv abgehoben, und zwar dahingehend, dass der Verwaltungsaufwand bei Bauvorhaben sich relativ in Grenzen hielt. Ich habe den Eindruck, dass wir jetzt mit verschiedensten Gesetzen auf dem Weg dazu sind, den Verwaltungsaufwand erheblich zu vergrössern. Alles wohl gemerkt natürlich sehr berechtigte Anliegen, die verfolgt werden. Das ist unbestritten. Wir sollten uns aber doch grundsätzlich fragen: Könnte der Aufwand der beteiligten Amtsstellen nicht im einen oder anderen Fall verringert werden? Oder anders gesagt: Sollte jetzt zum Beispiel Mitarbeitern des Hochbauamtes nicht die Kompetenz in verschiedenen Bereichen eingeräumt werden, selbst die einschlägigen Gesetze anzuwenden. Also, jetzt konkret: Der Herr Regierungsrat hat gerade angesprochen, dass bei neuen Ablagerungs- und Abstellplätzen natürlich das Hochbauamt federführend ist und dann das Amt für Umweltschutz mit einschaltet. Ist das wirklich notwendig? Ich meine, die Angestellten des Hochbauamtes kennen das einschlägige Gesetz ebenfalls. Mir geht es einfach darum, dass wir die Tendenz, für ein Gesetz bzw. für eine Problematik im Lauf der Zeit immer mehr Amtsstellen mit einzuschalten, dass wir diese Tendenz doch ernst nehmen und versuchen sollten, die Kompetenzen der einzelnen Stellen so zu gestalten, dass nicht immer noch ein weiteres Amt mit einbezogen werden muss. Dies einfach im Sinne eines nicht immer grösser werdenden Verwaltungsaufwandes. Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Frau Abg. Laternser. Ich teile grundsätzlich Ihre Auffassung und Stossrichtung. Ich bin der Meinung, dass durch dieses Gesetz sich am Verwaltungsablauf nichts ändert. Es gibt auch keine neuen Stellen oder Zuständigkeiten in dem Zusammenhang, sondern das Amt für Umweltschutz hat im Rahmen des Ämterumlaufverfahrens, in das es ohnehin seit eh und je einbezogen ist, bei der Überprüfung eines Baugesetzes eben diese neu ergänzten Normen mit zu berücksichtigen. Es entsteht keinerlei zusätzlicher Aufwand. Das Amt für Umweltschutz muss ohnehin jedes dieser eingereichten Baugesuche - das war bisher schon so - nach den bestehenden umweltrechtlichen Bestimmungen auf Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Und das ist eigentlich der zentrale Punkt. Dabei kann darauf geachtet werden durch entsprechende Verwaltungsmassnahmen, verwaltungstechnische Massnahmen, dass das möglichst zügig und speditiv abläuft. Ich bin der Auffassung, dass wir diesen Vorteil, den Sie genannt haben, der uns abhebt von beispielsweise Verfahren in grösseren Staaten, dass wir den durchaus behalten sollten. Da teile ich Ihre Auffassung und den Vorteil haben wir auch. Ich denke, gerade in solchen Bereichen müssen wir uns messen lassen. Im Baugesetz, wenn das Bewilligungsverfahren dann und vor allem die Zuständigkeiten bei Baubewilligungen geregelt werden, da wird dann der Prüfstein sein, da können wir noch vermutlich die eine oder andere Verbesserung schaffen. Eine gewisse Schwerfälligkeit besteht zugegebenermassen, die ist im Umstand begründet, dass die Zuständigkeiten nicht so eindeutig sind, dass wir eigentlich zwei Zuständigkeiten bzw. auch zwei Baubewilligungen haben. Eine, die aus der Gemeindezuständigkeit erwächst, und eine, die aus der Landeszuständigkeit erwächst. Darin liegt eigentlich mögliche Schwerfälligkeit und eine gewisse Beeinträchtigung, aber nicht im Umstand, dass sich Normen im Bereich des Baurechts, im Bereich des Umweltrechts und in anderen Rechtsbereichen ständig verändern. Dass wir uns der ständigen zunehmenden Komplexität der Lebensumstände und damit des erhöhten Regelungsbedarfes stellen und uns darauf einrichten müssen, das ist, glaube ich, auch von Ihnen unbestritten. Deshalb ist das Ausdruck in der Umweltgesetzgebung. Es ist ein Ausdruck der zunehmenden Komplexität. Die Normen sind hier und wir müssen schauen, dass wir das im Verwaltungsverfahren möglichst effizient umsetzen. Und ich glaube, es ist an und für sich gewährleistet, und es ändert sich an diesen Verfahren nichts. Das Amt für Umweltschutz bekommt diese Dossiers seit jeher. Es hat jetzt geänderte Normen zu überprüfen. Das ist das, was sich ändert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab über Art. 15. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Konsequenterweise gebe ich auch hier den Zusatz zu Protokoll, den ich mittels Antrag gestellt hätte, und zwar bei Abs. 2 den ersten Satz ergänzt mit folgendem Halbsatz: «Wobei das Hochbauamt die Bewilligung des Amtes für Umweltschutz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Ämterumlaufverfahren einholt». Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zum neuen Satz in Abs. 2. Dort heisst es: «Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen, sofern der Stand der Technik dies erlaubt und keine Gefährdung der Umwelt zu erwarten ist». Dann heisst es weiter: «Für solche Anlagen legt die Regierung die einzuhaltenden Vorschriften fest». Ich habe dazu eine Verständnisfrage: Macht die Regierung das mittels Verordnung oder mittels Verfügung?Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Abg. Quaderer: Dies geschieht mit Verordnung, und zwar haben wir entsprechende Bestimmungen, die diesen Bereich abdecken bereits in der geltenden Verordnung aus dem Jahre 1999 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten. Da ist eine entsprechende Regelung bereits vorgesehen. Das geschieht also auf dem Verordnungswege. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, stimmen wir ab. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich möchte hier nur eine redaktionelle Korrektur anbringen. Es muss wie folgt heissen: «die eine Bestätigung eines vom Amt für Umweltschutz bezeichneten Sachverständigen haben». Dies lediglich für das Protokoll. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut. Sie haben die Präzisierung gehört. Dann stimmen wir ab über Art. 19. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 27 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 28 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Beim neuen Abs. 4 gibt es ja eine Flurbereinigung der Aufgaben zwischen Land und Gemeinden. Das finde ich sehr gut. Die Frage liegt aber in der Finanzierung: Es wird auf Art. 53 verwiesen. Ist damit gemeint, dass eben das Land bei diesen Gewässern, die hier genannt sind, also für die Massnahmen und auch für die Kosten zuständig ist, und bei allen anderen übrigen Gewässern die jeweiligen Gemeinden, und dass das Land selbstverständlich für die Massnahmen, die die Gemeinden treffen, auch Subventionen ausrichten kann? Und andererseits, dass bei den Massnahmen, die eben hier vom Land bei den dem Land zugeordneten Gewässern getroffen werden, dass diese Kosten allein vom Land getragen werden?Abg. Alois Beck:
Ich habe lediglich eine redaktionelle Anmerkung: Im neuen Abs. 4 müsste es beim ersten Satz ganz am Schluss wahrscheinlich noch «zuständig» heissen: «Das Land ist für die Durchführung der Massnahmen» usw. bis «Samina zuständig». Für das Restaurant «Samina» ist dann die Gemeinde zuständig. Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Der redaktionellen Änderung stimme ich selbstverständlich zu. Ich möchte mich für das Versehen entschuldigen. Ich hätte diesen Änderungsantrag jetzt ohnehin auch eingebracht. Dann zur Frage des Abg. Donath Oehri: Da ist der generelle Hinweis auf das Subventionsgesetz und dort auch wieder im Art. 53 der indirekte Verweis auf die Subventionsordnung. Wir müssen natürlich bei diesen Massnahmen auch die bestehende Regelung beachten. Ich möchte beispielsweise nur den Rhein erwähnen. Da gibt es aufgrund des Rheingesetzes ja auch Kostenteilungsregelungen zwischen Land und Gemeinden. Ich kann Ihnen sicher zustimmen, das was die Gemeindezuständigkeit anlangt, also die Gewässer, an denen die Massnahmen von den Gemeinden durchgeführt werden, dass da sicher gemäss Subventionsgesetz die entsprechenden Unterstützungen jeweils im Einzelfall festgelegt werden. Was hingegen die Gewässer, die im Landesinteresse liegen und wo das Land federführend ist nach diesem Gesetz anlangt, da möchte ich auf die bisherigen Kostenteilungsregelungen hinweisen, die ich jetzt im Einzelnen nicht kenne. Ich denke, dass ähnlich beispielsweise beim Auslauf des Bin-nenkanals bereits entsprechende Regelungen getroffen wurden. Es entzieht sich jetzt meiner Kenntnis, wie genau die Aufteilung war, wie weit das Land zu 100% die Kosten getragen hat oder ob nicht aus bestimmten, berechtigten Überlegungen heraus jeweils sich die Gemeinde an diesen Bauwerken und Massnahmen auch beteiligt hat. Abg. Donath Oehri:
Wenn Sie gerade das konkrete Beispiel des Kanalauslaufes in Ruggell ansprechen: Da war es selbstverständlich so, dass alle Gemeinden die Kosten mit getragen haben, aber auch aufgrund einer gewissen Freiwilligkeit. Es haben alle das als sehr sinnvolles Projekt erachtet und haben hier Kosten mit getragen. Ich frage mich nur, wenn wir jetzt hier bei der Kostenaufteilung uns genau auf Art. 53 abstützen: Wird damit nicht die bisherige Praxis hinweggefegt? Es gibt meine Erachtens keine Subventionen, die von unten nach oben fliessen, sondern immer nur von oben nach unten. Und diese Regelung ist klar, dass eben gemäss Subventionsgesetz Gelder hier fliessen. Diese Richtung ist vom Land zu den Gemeinden und nicht umgekehrt. Wenn wir hier ganz klar gewisse Gewässer als Landesgewässer zuordnen, kann klar festgehalten werden: Wer hier für die Massnahmen zuständig ist, ist sicher auch für die Finanzierung zuständig. Das ist eigentlich auch logisch. Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, die Zuständigkeit der Finanzierung ist ja nicht so eindeutig. Die Regelung in Art. 34 ist vorwiegend natürlich darauf ausgerichtet, zu sagen: Wer ist federführend bei der Umsetzung dieser Massnahmen. Man orientiert sich ja gemeinsam, man legt gemeinsam und einvernehmlich den Massnahmenplan fest und teilt sich dann vor allem in Bezug auf die Federführung, auf die Hauptverantwortung. Aber ich denke, Herr Abg. Oehri, eine 100-prozentige Beteiligung des Landes würde ja dann von sich aus eine Mitbeteiligung wiederum bei der Massnahmenplanung und auch bei der Umsetzung bringen, die letztlich wiederum Teil der Ortsplanung ist. Wenn wir an diese hier erwähnten Gewässer denken, dann sind das doch wesentliche Elemente auch wiederum der jeweils betroffenen Gemeinden und im Rahmen solcher Renaturierungen ist eine - das ist auch im Artikel so ausgedrückt - eine Mitwirkung und Mitsprache der Gemeinden vollauf gegeben. Und ich denke, auch im Rahmen der üblichen Diskussionen, die wir jetzt ja ständig führen, auch in anderen Politikbereichen, der Klärung der Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden, meine ich, kann hier keine eindeutigere Regelung getroffen werden. Also, eine gewisse Mitbeteiligung der Gemeinden wird sich eben je nach Projekt oder je nach Massnahme dann unterschiedlich gestalten, ob das mehrere Gemeinden sind oder nur eine Gemeinde betroffen ist, meine ich, die ist sicher am Platze. Aber das ist letztlich eine Angelegenheit, die grundsätzlich ja geklärt werden soll in den jetzt meines Wissens laufenden Verhandlungen und Gesprächen zwischen den Gemeindevorstehern und der Regierung bzw. dem Ressort Finanzen über die Frage der Aufgabenteilung und damit auch über die Frage der Kostenteilung. Der Hinweis auf das Subventionsgesetz ist hier ja auch nur eine Orientierungsgrösse. Das Subventionsgesetz ist auch gewissen Veränderungen unterworfen, die wiederum eigentlich Ausfluss der bereits erwähnten Verhandlungen sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 38 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 40 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 42 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 44 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 45 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 46 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 47 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 48 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 49 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 50 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 51 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Mir ist aus den Ausführungen des Herrn Regierungsrat Ospelt nicht klar geworden, ob er jetzt den Antrag, den der Abwasserzweckverband gestellt hat, unterstützt oder gerade selber einbringt. Wenn ja, finde ich das okay. Wenn nein, würde ich diesen Antrag dann einbringen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe mehrere Fragen an den Regierungsrat zu diesem Artikel. Erstens: Im Abs. 1 steht jetzt, dass der Kostenanteil des Landes und der Gemeinden für die öffentlichen Infrastrukturanlagen in Form einer pauschalen Abgeltung geleistet wird. Den Erklärungen im Bericht und der Stellungnahme entnehme ich, dass damit wohl öffentliche Infrastrukturanlagen, also Strassen, Plätze usw., gemeint sind, und dass die öffentliche Hand für Gebäude, die in ihrem Besitz sind, genau wie jeder andere Verbraucher entsprechend der anfallenden Menge die Gebühren bezahlen wird. Das ist die Frage eins. Und dann habe ich grundsätzliche Fragen noch im Hinblick auf die finanzielle Mehrbelastung jedes einzelnen Haushaltes, die ja mit diesem Gesetz kommen wird und in einzelnen Fällen sicher zu sozialen Härten führen wird. Wir hatten ja bei der 1. Lesung des Gesetzes ausführlich darüber diskutiert, wie diese finanzielle Mehrbelastung der Familien in erträglichen Grenzen gehalten werden könnte. Auf Seite 6 in der Stellungnahme schreibt die Regierung jetzt: Die Ausrichtung von Landesbeiträgen durchbricht das Verursacherprinzip und trägt damit zur sozialen Abfederung wesentlich bei. Dazu wollte ich jetzt die Regierung fragen: Welche Vorstellungen haben Sie über die Grössenordnung der geplanten prozentualen Aufteilung der Kosten zwischen öffentlicher Hand und Verbraucher? Im Brief des Abwasserzweckverbandes ist ja davon die Rede: Das Land zirka 50%, Gemeinden 25% und der Verbraucher maximal 25%. Stehen Sie hinter dieser Grössenordnung der Aufteilung? Dann zweitens: Mit welcher Erhöhung hätten denn die einzelnen Verbraucher bzw. die einzelnen Familien zu rechnen, und zwar in welchen Stufen bzw. in welchem Zeitrahmen? Ich weiss, dass Sie mir jetzt keine exakten Zahlen sagen können, weil die Gebührenordnung selbstverständlich ja in der Kompetenz der Gemeinden liegt. Aber mich interessiert einfach die Vorstellung der Regierung, wie das jetzt tatsächlich vor sich gehen könnte. Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir sind bei einem zentralen Artikel dieses Gewässerschutzgesetzes. Ich möchte die beiden Fragen beantworten. Zunächst zur ersten Frage des Abg. Donath Oehri, was den Abwasserzweckverband anlangt: Diese vorgeschlagene, textliche Anpassung von Abs. 1 und Abs. 2 entspricht inhaltlich auch nach dem, was ich eingangs gesagt habe, den Vorstellungen der Regierung. Sie ist also nicht eine inhaltliche Änderung, sondern es ist eine andere Formulierung des Sachverhalts. Wir sprechen in der Regierungsvorlage - und damit bin ich teilweise auch bei der Beantwortung der Anfrage der Abg. Laternser - wir sprechen dort von einer pauschalen Abgeltung und das tun wir bewusst. Und wenn man dann im Vorschlag des AZV von Beiträgen spricht und dieses Verständnis von Beiträgen hat, dann deckt sich das natürlich vollumfänglich, und zwar deshalb, weil der Kostenanteil von Land und Gemeinden eben für die öffentlichen Infrastrukturanlagen vollständig vom Land übernommen und auch nicht dem privaten Benutzer angelastet wird. Wie Sie aus der Aufstellung, die dem Brief des AZV beiliegt, ersehen können, ist das ja auch bei dieser Aufteilung der Fall. Wir haben Land und Gemeinden, die diese Infrastrukturanlagen erstellen, und mit dieser Erstellung übernehmen sie auch die Kosten. Diese Kosten werden auch nicht weiterbelastet. Das ist damit eine eindeutige Klärung. Nun ist der Anteil des Landes und der Gemeinden an den Infrastrukturkosten und vor allem über Subventionen geleistet über Jahre hinweg zurückbetrachtet wesentlich höher. Er könnte aber auch niedriger sein und mit dieser Formulierung einer pauschalen Abgeltung steht die Öffentlichkeit, stehen Land und Gemeinden, eigentlich auch in der Verpflichtung in dem Sinne, eine Stabilisierung der Kosten und der Gebührenentwicklung zu gewährleisten. Also, eine pauschale Abgeltung, Subventionen. Diese Leistungen können wesentlich verstanden werden als eine Abgeltung eben für diese Abwässer aus Infrastrukturanlagen, aber nicht nur. Sie gehen ja über diese Zweckbestimmungen eigentlich hinaus. Das ist das Verständnis von Art. 52 Abs. 1.Ich habe schon eingangs ausgeführt, dass eine finanzielle Mehrbelastung des einzelnen Haushalts zwingend sich ableitet aus der vorgeschlagenen möglichen Umsetzung, wie sie der Abwasserzweckverband auch schon in seiner Festlegung für die künftige Entwicklung schon getroffen hat. Das ist diese Ihnen vorgelegte und auch schon dem Bericht und Antrag zugrunde gelegte Aufstellung über eine mögliche Umsetzung. Ich kann Ihnen keine Auskunft geben, ob und wann dieser Vorschlag nun zur Gänze realisiert sein wird, denn die Gemeinden und auch der Abwasserzweckverband selbst werden die genau gleichen Überlegungen anstellen, wie sie jetzt in diesem Hohen Hause gemacht wurden und wie sie auch die Regierung bei der Tarifgestaltung gemacht hat. Und der Art. 52 bietet, wie ich auch eingangs ausgeführt habe, eben den entsprechenden Spielraum. Es ist an den Verantwortlichen auf der Gemeindeebene, auch auf der Ebene des Abwasserzweckverbandes, eben dann auch zu beurteilen, wie weit regional- oder sozialpolitische Gründe auch mit ins Kalkül gezogen werden bei der Gestaltung dieser Gebühren. Es ergibt sich allein schon aus der jetzt gegebenen sehr, sehr unterschiedlichen Gebühren- und Tarifgestaltung der einzelnen Gemeinden - Sie haben ja die entsprechenden Tabellen gesehen -, dass dieser Prozess der Angleichung und der Orientierung an einem Punkt, dass dieser Prozess sicher einiges an Zeit in Anspruch nehmen muss, denn die Entscheidungen für Gebühren müssen ja in den einzelnen Gemeinden fallen. Diesbezüglich besteht auch sehr unterschiedlicher Handlungsbedarf. Und von daher, wenn Sie den zeitlichen Rahmen ansprechen, müsste die Frage an den Abwasserzweckverband weitergegeben werden, aber in letzter Linie an die einzelnen Gemeinden, denn dort fallen die Entscheidungen. Aber sicher wird das eine längere Zeit in Anspruch nehmen und sicher wird man nicht von einem Tag auf den anderen - davon gehe ich aus - in den Gemeinden die Gebührenordnung total verändern und enorme Mehrbelastungen mit neuen Tarifen verursachen. Es gilt aber auch zu beachten: Wir können im Gesetz ja keine Garantie für bestimmte Gebührenhöhen festlegen. Die Kosten, die durch unser Lebenssystem verursacht werden, sind nun einmal zu tragen. Und das Gesetz hat einen sehr positiven Effekt, den wir vielleicht jetzt in der ganzen Debatte zu wenig beachtet haben. Es kann durchaus - und soll auch - dazu führen, dass weniger Abwasser anfällt und weniger Wasser gebraucht wird. Wenn wir von dem Rechnungsbeispiel ausgehen, das aus dieser Vorlage auch vom Ingenieurbüro Werner Steiner ausgearbeitet wurde, dann wären beispielsweise CHF 200 - das ist ein interessanter Vergleich, das ist im Kanton Luzern oder in der Stadt Luzern nachgewiesen worden - allein durch Sparmassnahmen, durch das Anbringen von entsprechenden Vorrichtungen am Ausfluss (bei Duschen oder Wasserhahnen usw.) Einsparungen in Höhe von CHF 200 pro Haushalt möglich. Das wäre allein auf diesem Wege zu erzielen. Das also nur, um einen Hinweis zu geben. Man kann nicht davon ausgehen, dass dieses Gesetz direkt und unmittelbar Ursache für eine enorme Gebühren- und Tarifsteigerung ist, denn die Diskussion, wer in der Gesellschaft welche Leistungen erbringen muss, diese Diskussion ist durch dieses Gesetz nicht vorweggenommen und auch nicht vordefiniert. Es bietet enorm grossen Spielraum. Es wird sich die Frage stellen, wie dieser Spielraum dann eben ausgenutzt werden kann. Und ich habe eingangs auch erwähnt: Orientierungsgrösse wird zunehmend auch die Möglichkeit der öffentlichen Haushalte bei Gemeinden und Land sein. Und von daher wird, denke ich, auch der private Haushalt gefordert sein. Er wird sicher die Tendenz ansteigender Gebühren irgendwie auch brechen können durch sorgfältigeren und sparsameren Umgang mit dieser Ressource. Das ist dann eine Zielsetzung, die letztlich allgemeinwirtschaftlich der Gesamtgesellschaft zugute kommt. Sie verstehen, ich kann Ihnen, vor allem schon von der Zuständigkeit und von der Wirkung des Gesetzes her, keinerlei Auskunft geben, wie sich dieses Gesetz dann konkret bei der Tarifgestaltung der einzelnen Gemeinden auswirkt. Auch ohne dieses Gesetz hätte der Abwasserzweckverband und hätte die einzelne Gemeinde bei ihrer Wasserversorgung ständig zu überprüfen: Wie steht es mit dem Verhältnis der laufenden Investitionen und Kosten der Wasserversorgung und Abwasserversorgung? Wie weit können wir diese Kosten aus allgemeinen Steuermitteln begleichen? Wie weit müssen wir unsere Haushaltungen damit belasten? Und dabei ändern sich halt die Rahmenbedingungen. Das ist allgemein bekannt, und dementsprechend auch werden Reglemente und Tarife anzupassen sein. Das passiert letztlich in einem politischen Prozess. Und letztlich entscheiden werden die Bürgerinnen und Bürger. Das vielleicht zu dieser Frage.Dann ganz konkret: Die Regierung kann hier festhalten, dass sich der Vorschlag des Abwasserzweckverbandes mit der Stossrichtung der Regierungsvorlage deckt. Inhaltlich bewirken die Vorschläge keine Änderungen. Wichtig ist nochmals die Feststellung: Man kann sich von Seiten der Regierung dem Änderungsvorschlag des Abwasserzweckverbandes anschliessen, wenn das Verständnis gegeben ist, dass Beiträge, so wie ich es ausgeführt habe, auch verstanden werden. Sonst entsteht wiederum diese Konfusion: Was sind diese Beiträge? Dann sprechen wir in den Art. 53 und 52 vielleicht im Verständnis wiederum von Subventionen. Und das wäre damit wirklich nicht gemeint.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungsrat. Sie gehen in die Richtung, wie ich es auch selbst gemeint habe. Ich wollte noch einmal kurz sagen: Wenn man die Aufstellung über Kostenfinanzierung der Abwasserentsorgung im Fürstentum Liechtenstein sieht, dann ist ja im Schnitt wohl mit einer Verdoppelung der Benutzergebühren für die nächsten Jahre zu rechnen. Es ist pro Gemeinde unterschiedlich, weil der Ansatz jetzt nicht gleich ist, aber im Schnitt gibt es etwa eine Verdoppelung, denn die Benutzer sollten statt wie bisher CHF 4 Mio. etwas über CHF 8 Mio. an die Kosten erbringen, wenn man diese Aufstellung hier zugrunde legt. Jeder einzelne Haushalt muss also im Prinzip in den nächsten Jahren im Schnitt mit einer Verdoppelung der Gebühren rechnen. Davon muss man ausgehen.Ich würde meinen, dass das Land bzw. wir als politische Instanz doch hier mitgefordert sind, denn die Kosten insgesamt - zum Beispiel für Bau und Betrieb der Abwasseranlagen, speziell auch für den Bau - werden ja durch die Rahmenbedingungen, die wir auch mitgestalten, beeinflusst. Ich möchte nur ein Beispiel sagen: Unsere grossen Bauzonen haben ja nicht unerheblichen Einfluss auf die Kosten von den Abwasseranlagen, von Kanalisationsanlagen usw. Und es kann ja nicht so sein, dass sozusagen der einzelne Haushalt mitbezahlt für die grossen Bauzonen, die bisher nicht überbaut sind. Also, da ist die politische Seite schon gefordert, und auch das Land ist diesbezüglich auch gefordert, sich da entsprechend auch einzubringen. Meine Frage geht also in diese Richtung. Und dann nochmals der Kontext Art. 52 und Art. 53: Wenn hier steht «pauschale Abgeltung», die ja in einer gewissen Grösse im Rahmen dieses Gesetzes festgelegt wird, um den Benutzer nicht über Gebühr zu belasten, und andererseits ist die Höhe der Landesbeiträge im Subventionsgesetz festgelegt, dann ist es ja gekoppelt. Das heisst, wenn das Subventionsgesetz geändert wird, gehen automatisch die Beiträge nach diesem Gesetz herunter. Ist das so zu verstehen? Ich sehe da einen Widerspruch. Danke.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich wollte eben gerade deutlich machen, dass da kein Widerspruch besteht. Die Subventionen werden nach Subventionsgesetz für solche Anlagen gesprochen. Heute, rein von der Investitionstätigkeit, in einer Grössenordnung, die weit über dem als Modell vorgesehenen Vorschlag liegen, weit darüber. Das ist betragsmässig schon nachgewiesen. Wir haben die Pauschalsubventionen für zwei Bereiche von je CHF 1,3 Mio. und dann die verschiedenen Subventionen an laufende Investitionen der Gemeinden. Man will ja im Art. 52, der die Finanzierung der öffentlichen Wasserentsorgung regelt, festhalten und eigentlich garantieren, dass Land und Gemeinden im Sinne der Abwasserentsorgung eine Mitverantwortung haben für die von Ihnen erwähnten öffentlichen Plätze, Infrastrukturanlagen usw., und natürlich vielleicht auch für die Problematik - die teilweise mit verursacht sein könnte durch Land und Gemeinden - der Raumordnung und der grossen freien Flächen, die auch da bestehen. Da besteht diese Mitverantwortung. Art. 52 garantiert gerade, dass Ihre Befürchtungen eigentlich nicht eintreten sollten, denn mit Art. 52 werden Land und Gemeinden so in die Pflicht genommen, selbst dann, wenn die Subventionen für einzelne Investitionen unter diesen jetzt angenommenen Werten zu liegen kämen. So ist das zu verstehen.Abg. Donath Oehri:
Ich möchte nur eine Vermutung der Abg. Dorothee Laternser noch richtig stellen. Sie hat gesagt, dass es wahrscheinlich mit einer durchschnittlichen Verdoppelung der Gebühren so sein wird, dass die heutigen Einnahmen von zirka CHF 4 Mio. auf zirka CHF 8 Mio. erhöht werden können. Ich nehme an, dass sie von der Annahme ausgeht, dass die heutigen Gebühren so durchschnittlich 75 Rappen pro Kubikmeter betragen und neu zirka CHF 1,50 sein werden. Ich denke, dass wir damit wahrscheinlich nicht den Betrag von CHF 4 Mio. auf CHF 8 Mio. anzuheben bringen, denn die Gemeinde Schaan hat heute schon mit CHF 1,10 pro Kubikmeter hohe Gebühren. Die Gemeinde Schaan ist zusätzlich eine Gemeinde, die einen sehr hohen Abwasseranfall hat. Und wenn jetzt die Gemeinde Schaan die Gebühr beispielsweise von CHF 1,10 auf CHF 1,50 erhöht, dann wird hier keine so grosse Steigerung der Einnahmen aller Gemeinden zusammen sein. Das wird also so nicht gehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut. Habe ich die Regierung richtig verstanden, dass sie den Vorschlag für die Neuformulierung von Art. 52 entsprechend dem Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins, dem Vorschlag, Abs. 1 und Abs. 2 dahingehend zu ändern, zustimmt, oder möchte die Regierung bei der Formulierung in der hier vorliegenden Gesetzesvorlage bleiben?Regierungsrat Alois Ospelt:
Wenn das Hohe Haus zur Auffassung gelangt, dass - ich sage es nochmals - die vorgeschlagene Formulierung des Abwasserzweckverbandes in dem Sinne präziser ist und wenn vor allem das Verständ-nis des Begriffes «Beiträge», der im Vorschlag des Abwasserzweckverbandes erfolgt, wenn diese Auffassung geteilt wird, wie ich das definiert habe, dann können wir uns dem Vorschlag für die Neufassung anschliessen. Von mir aus, von der Regierung aus, wird das aber nicht zwingend gesehen. Das ist die Position, die ich dazu habe. Es ist letztlich inhaltlich das Gleiche, es ist die Überlegung, ob die Präzisierung bzw. die Änderung, wie sie der Abwasserzweckverband vorschlägt, als die bessere erachtet wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Stellt dann der Abg. Donath Oehri konkret den Antrag?Abg. Donath Oehri:
Dann stelle ich den Antrag, dass wir die Formulierung des Abwasserzweckverbandes übernehmen und darüber abstimmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Der Ordnung halber, glaube ich, macht es auch für das Protokoll Sinn, dass dann der Vorschlag nochmals kurz bekannt gegeben wird. Ich verlese den Art. 52:Abs. 1 würde dann wie folgt lauten: «Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Das Land und die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge».Abs. 2: «Bei der Ausgestaltung der Gebühren und Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:a) die Menge und die Art des erzeugten Abwassers;b) der geplante Investitionsbedarf für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen».Die von mir vorgetragene Änderung von Abs. 1 bzw. Ersatz von Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 52 entspricht somit dem Antrag des Abg. Donath Oehri. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diesem Antrag zugestimmt.Dann stimmen wir noch über Art. 52 ab. Wer mit Art. 52 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 53 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 54 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 55 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 56 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 57 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 58 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 59 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 60 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 61 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 62 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 63 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 64 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 65 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 66 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 67 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 68 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer mit Art. 69 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wird das Wort noch gewünscht? Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident. Ich stelle den Antrag, über den Antrag der Regierung in separater Weise abzustimmen. Ich stelle auch den Antrag, der Schaffung einer 100-Prozent-Stelle nicht zuzustimmen und diese zu streichen. Ich möchte dies wie folgt begründen: In diesem Gesetz gibt es aus meiner Sicht keine substanziellen Änderungen, die es rechtfertigen würden, eine solche Stelle zu schaffen. Es werden keine neuen Arbeitsbereiche geschaffen. Es müssen auch keine neuen Projekte lanciert werden, die dieses Gesetz vorschreibt. Kontrollen, die vom Amt durchgeführt werden müssen, mussten schon bis anhin durchgeführt werden. Es handelt sich nur um die Kontrollen der Oberflächenentwässerungen, von bestehenden Abstellplätzen oder das Ämterumlaufverfahren bei Baubewilligungen. Wenn ich auf Seite 10 des Berichtes lese, dass für den Bereich «Wasserwirtschaft und Fischerei» 240 Stellen-Prozente erforderlich seien und heute lediglich mit 140 Stellen-Prozente besetzt sind, so muss ich mich schon fragen, zumal ja heute die Schnittstellen mit dem Tiefbauamt ausgeräumt wurden, was denn diese Person für Aufgaben wahrzunehmen hat. Ich glaube, dass es jetzt an der Zeit ist, auch einmal den wirtschaftlichen Gedanken spielen zu lassen und sich auf die wesentlichen Aufgaben zu konzentrieren, die zu erledigen sind. Und dafür hat es sicher genügend Mitarbeiter beim Amt für Umweltschutz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich habe den Antrag zur Kenntnis genommen. Wir haben aber zuerst noch über die Gesetzesvorlage abzustimmen, und zwar in Form einer Schlussabstimmung: Wer dem Gewässerschutzgesetz zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diesem Gesetz zugestimmt.Und nun kommen wir zum Antrag der Regierung: Der Antrag der Regierung lautet wie folgt: - Die überarbeitete Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen;
- Der Schaffung einer neuen Stelle (100%) zuzustimmen;
- Zur Kenntnis zu nehmen, dass die Regierung beabsichtigt, die Stelle der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt für Umweltschutz zuzuteilen.
Der Abg. Elmar Kindle beantragt Einzelabstimmung und wenn ich ihn richtig verstanden habe war sein Antrag, dass der Schaffung einer neuen Stelle nicht zugestimmt wird.Abg. Elmar Kindle:
Das ist richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das betrifft also Punkt 2 und damit fällt dann auch Punkt 3.Abg. Elmar Kindle:
Das ist nicht richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Verstehe ich das richtig, dass, wenn keine neue Stelle bewilligt wird und ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin intern verschoben würde, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dann vom Amt für Wasserwirtschaft in das Amt für Umweltschutz umgeteilt wird? Abg. Elmar Kindle:
Ich verstehe es so: Die Stelle Wasserwirtschaft ist jetzt beim Tiefbauamt angesiedelt und soll dann dem Amt für Umweltschutz zugeteilt werden. Ist es nicht so? Vielleicht kann der Herr Regierungsrat diesbezüglich noch einige Ausführungen machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, ich gebe das Wort Herrn Regierungsrat Ospelt.Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben entsprechende Ausführungen zum Stellenbedarf und zur Organisation der Ämter ja bereits in unserem Bericht und Antrag gemacht. Wir haben dann bei der 1. Lesung auch verschiedene Fragen in diesem Zusammenhang diskutiert. Dann haben wir eingehend verwaltungsintern einerseits die Zuständigkeiten im Bereich Wasser und die Organisation im Bereich der Wasserwirtschaft überprüft und vertieft diskutiert. Es liegt Ihnen ein entsprechendes Organigramm vor und wir haben auch sehr detailliert die Abläufe und damit auch die verschiedenen Tätigkeiten und Zuständigkeiten, wie sie sich im Bereich der Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes ergeben, dargestellt. Das ist der organisatorische Teil. Aus dieser Aufstellung und vor allem aber, wenn wir die Neuausrichtung dieses Gesetzes betrachten und wenn wir in der Summe auch ersichtlich aus diesen Zuständigkeiten und auch aus den verschiedenen Aufgaben, wie sie im Gesetz vor allem für das Amt für Umweltschutz festgehalten sind, ist die Regierung der Auffassung, dass eine zusätzliche 100-Prozent-Stelle notwendig ist, um die verschiedenen Aufgaben zweckdienlich gut abdecken zu können. Wir haben auch diese Frage der zusätzlichen Mitarbeiter-Stelle überprüfen lassen, man hat auch den Vergleich und Verschiebungsmöglichkeiten innerhalb der Ämter überprüft. Das Personalamt hat eine entsprechende zusätzliche Überprüfung vorgenommen und wir sind zur Auffassung gelangt, dass diese 100-Prozent-Stelle zusätzlich notwendig ist. Man muss sich einfach bewusst sein: Irgendwo werden wir dann an Grenzen stossen, wenn wir auf der einen Seite neue Aufgaben und Zuständigkeiten normieren, und auf der anderen Seite festlegen: Es ist mit den vorhandenen personellen Ressourcen alles zu bewältigen - bei allem Verständnis für die Notwendigkeit einer effizienten Verwaltungstätigkeit und von Sparmassnahmen.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte den Antrag des Abg. Kindle unterstützen. Ich glaube, in der Privatwirtschaft ist es aufgrund der schlechten Ertragslage vieler Unternehmen heute gang und gäbe, dass man einen umgekehrten Ansatz wählt, dass man nicht sagt: Wir schauen einmal, was für Aufgaben das gibt, um dann einen theoretischen Stellenbedarf zu ermitteln. Man geht in der Privatwirtschaft heute den umgekehrten Weg und versucht einmal, mit dem bestehenden Personal diese Aufgaben zu erfüllen. Wenn es dann nicht geht, kann man zu einem späteren Zeitpunkt, wenn man dann praktische Erfahrung hat, dann nochmal einen Antrag stellen. Ich würde dieses Vorgehen auch wählen, um mal wirklich in der Praxis zu schauen, ob es wirklich nicht möglich ist, um dann notfalls eine neue Entscheidung zu beantragen.Abg. Elmar Kindle:
Ich sage es nochmals: In diesem Gesetz gibt es nichts Neues, das eine Stelle rechtfertigen würde. Alles ist bereits bestehendes Recht. Das Ämterumlaufverfahren ist bestehend, Kontrolle von Abstellplätzen ist bestehend. Und wenn ich hier beim Organigramm Amt für Umweltschutz lese: Da heisst es Wasserwirtschaft - das ist jetzt schon beim Amt für Umweltschutz. Dann Fischerei und Bodenschutz. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass diese drei Bereiche, zumal Fischerei ein unbedeutender Teil ist, weil wir haben ja keine Fischereiwirtschaft wie es in Norwegen - oder weiss Gott wo - der Fall ist. Bodenschutz ist sicher auch ein Thema. Aber dass das eine zusätzliche 100-Prozent-Stelle rechtfertigen soll kann ich nicht nachvollziehen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich verstehe die Bedenken und ich verstehe auch die Überlegungen, die angestellt werden, wenn es darum geht, zusätzliche Personalressourcen bereitzustellen. Sie können versichert sein, dass wir auf Regierungsebene bei der Stellenplanung und bei der Bereitstellung neuer Stellen und bei entsprechenden Anträgen wirklich sehr zurückhaltend sind und all diese Überlegungen machen. Ich gebe einfach zu bedenken: Es ist wohl richtig, dass sich von der generellen Bezeichnung von Zuständigkeitsbereichen her nichts geändert hat. Es gibt alle diese Aufgaben. Aber wenn wir jetzt verfolgen, was in diesem Gesetz an neuen Vorgängen und Aufgaben dazukommt, dann ist es nachvollziehbar, vor allem auch vom Ablaufschema her, dass zusätzlicher Personalbedarf gegeben ist. So weit die Erklärung einfach für und die Ergänzung auch dieser Feststellung des Abg. Elmar Kindle. Also ein Nullsummenspiel, was Personalaufwand anlangt, haben wir mit dieser Gesetzesvorlage nicht gehabt. Das ist nun einmal so. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, stimmen wir noch einzeln über den Antrag der Regierung ab. Punkt 1 ist erledigt: Die Gesetzesvorlage ist behandelt und verabschiedet. Punkt 2: Wer der Schaffung einer neuen 100-Prozent-Stelle zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist die Zustimmung für die Schaffung dieser Stelle nicht erfolgt. Dann habe ich noch eine organisatorische Frage an den Herrn Regierungsrat: Macht es Sinn, noch über Punkt 3 abzustimmen?Regierungsrat Alois Ospelt:
Nein, es macht absolut keinen Sinn, denn wenn da von der Stelle gesprochen wurde, dann war die neu zu schaffende Stelle gemeint, die eben zuzuordnen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Damit haben wir die Behandlung von Traktandum 10 - Neufassung Gewässerschutzgesetz - in 2. Lesung abgeschlossen und die diesbezüglichen Anträge der Regierung behandelt. Wir unterbrechen jetzt die Sitzung bis 14.30 Uhr.Mittagspause (von 12.45 bis 14.30 Uhr)
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