ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEIT IN INDUSTRIE, GEWERBE UND HANDEL (ARBEITSGESETZ) (NR. 56/1996 UND 62/1997) [2. LESUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nachdem die Punkte 16 und 17 verschoben worden sind, kommen wir zu Punkt 18: Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, 2. Lesung.Abg. Egon Matt:
Ich möchte einfach kurz darauf hinweisen, dass wir von der Freien Liste einen Abänderungsantrag stellen werden zu den Artikeln 17 und 19, und ich habe mir erlaubt, Ihnen diese Abänderungsvorschläge schriftlich auszuteilen, damit jeder sie konsultieren kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke schön. Wir beginnen mit der 2. Lesung.Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer Art. 3a zustimmen will, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 sowie die Überschrift vor Art. 6 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 7 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer hier seine Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Ich hätte eine Frage von Interesse zum Art. 8 Abs. 1: Gewerbliche und industrielle Betriebsstätten werden hier zu einer Genehmigungspflicht über den Gesundheitsschutz - sie brauchen eine Bewilligung. Ich möchte einfach wissen, ob man sich schon Gedanken gemacht hat, ob auch Arbeitsplätze in den verschiedenen Dienstleistungsunternehmen einen besonderen Gesundheitsschutz erfordern.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Selbstverständlich haben wir uns Gedanken gemacht, und nicht nur wir, bereits der Gesetzgeber im Jahre 1967, weil gemäss Art. 1 des Gesetzes, das Ihnen in der Beilage zum Bericht und Antrag vorliegt, klar gesagt wird, dass unter gewerblichem Betrieb nicht nur Industrie und Gewerbe, wie wir es verwenden, produzierendes Gewerbe, gemeint ist, sondern auch Dienstleistungsbetriebe. Hier werden Handel, Banken, Versicherung, Transport usw. erwähnt. Also Gewerbe ist hier ganz umfassend im Sinne einer privatwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeit gemeint. Also das ist abgedeckt, und das ist auch gut so.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer diesem Artikel die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe verschiedene Bemerkungen zu diesen drei Absätzen. Erstens einmal setze ich voraus, ohne dass es explizit drinsteht, dass alle diese Höchstarbeitszeiten pro Woche die Überstunden einschliessen. Ich verzichte auf einen Antrag, das zu ergänzen, weil ich mich auf Art. 12 Abs. 2 verlasse, der die Zusammenhänge zur Höchstarbeitszeit pro Woche in meinen Augen regelt, nachdem dort in der neuen Vorlage ein Beisatz angefügt worden ist.Das Zweite, zum Abs. 2: Die Verordnungskompetenz der Regierung im Zusammenhang mit Bst. c von Abs. 1. Ich kann diese Vorgehensweise auch akzeptieren. Was mich aber interessiert und wo auf Seite 7 der Erklärungen in meinen Augen zu wenig genau ausgeholt worden ist, sind die Gründe, also die Ausnahmefälle einerseits, und mehrere Beispiele von objektiven Gründen. Dann das Zweite ist: Wenn wir von saisonalen Gründen sprechen, da bin ich einverstanden, dass die Jugendarbeitszeit saisonal bedingt vorübergehend erhöht wird. Das heisst für mich aber nicht, dass sie deswegen über das ganze Jahr hinweg erhöht werden kann.Ich finde es etwas hoch, wenn Gärtnerlehrlinge oder Jugendliche mit 17 Jahren, die in einem Gärtnerbetrieb arbeiten, meines Wissens 45 Stunden plus allenfalls Überstunden zu leisten haben, nebst der Berufsschule, wo man ja auch erwartet, dass sie eine gute Berufsschule abschliessen und somit einige Zeit für das Lernen einsetzen müssen. Ich hätte gerne zum Abs. 2 etwas mehr Details zu den Ausnahmefällen, wie es dann in der Verordnung geregelt wird.Zum Abs. 3 habe ich die Frage, ob er mit dieser Verordnungskompetenz einen Zusammenhang hat, ebenfalls mit dem Art. 12 Abs. 2. Ich sehe ihn nicht. Aber wiederum vorne in den Erklärungen wurde genau diese Verordnungskompetenz in Abs. 3 auf diese Überzeitregelung so begründet.Der vierte Punkt ist, dass Abs. 4 und 5 des alten Gesetzes nicht aufgelöst werden. Soweit ich die alten Artikel gelesen habe, sehen sie ähnlich aus wie der neuformulierte Abs. 3. Ich möchte die Regierung fragen, ob sich hier ein Widerspruch ergibt. Wenn nicht, wie dann Abs. 4 und 5 des alten Gesetzes zu verstehen sind.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Saisonal heisst saisonal, und man kann sicher nicht eine saisonalbedingte Ausdehnung der Arbeitszeit verwenden als Argument für eine auf das ganze Jahr auszudehnende Arbeitszeit. Da muss man sicher sehr genau hinschauen, wenn saisonale Argumente in Feld geführt werden. Die Gründe, die nach Ansicht der Regierung objektive Gründe im Sinne des Abs. 2 sein können, sind auf Seite 7 der Stellungnahme beispielhaft ausgeführt: Es wird dort gesagt, dass es sicher um eine Sondersituation gehen muss, damit eine Abweichung nach oben bezüglich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemacht werden kann. Es werden das Baugewerbe, die Forstwirtschaft beispielsweise erwähnt oder die von Ihnen bereits erwähnte Gärtnerei. Es ist sehr schwierig, im Gesetz eine Regelung zu treffen, die sehr konkret ist, weil wir jede einzelne Berufssparte anschauen müssen. Wir müssen also die Gärtnereien anschauen, wir müssen die Maurerbetriebe anschauen, wir müssen die Forstbetriebe anschauen, überall dort, wo objektive Gründe erkennbar sind, die es für den Betrieb praktisch unmöglich machen, dass für jugendliche Arbeitnehmer eine andere Arbeitszeit gilt als für den übrigen Teil der Belegschaft, wo es zu fast unüberwindlichen Problemen kommt. Überall dort - und nur dort - dürfen wir von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen. Deshalb der Begriff «objektive Gründe», der auch in der Richtlinie enthalten ist.Wir glauben, dass es richtig ist, dies mit Verordnung zu konkretisieren, weil die Vielfalt der beruflichen Situationen im Detail zu analysieren ist und es schlicht nicht möglich ist, hier im Gesetz sehr viel mehr zu sagen, als dass eben objektive Gründe bestehen müssen, damit ein Jugendlicher länger arbeiten muss oder darf, als diese 40 Stunden. Aber wenn natürlich irgendwo, um ein doch konkretes Beispiel zu nehmen, wenn irgendwo ein Bautrupp eine Stunde lang ins Alpengebiet unterwegs ist und am Abend wieder abgeholt wird und da ein jugendlicher Arbeitnehmer in der Ausbildung ist, kann es schwierig sein, dort eine verkürzte Arbeitszeit praktisch durchzuführen, weil vermutlich niemand eine Stunde früher als die Übrigen diesen Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz abholen können wird. Das sind so Situationen, wo es einfach praktisch schwierig ist.In Abs. 3 des Gesetzes ist wichtig, dass mit Verordnung Bezugszeiträume festgelegt werden. Diese Methode der Bezugszeiträume finden Sie dann in Art. 12 Abs. 2, wo es darum geht zu regeln, welche Überzeit maximal pro Tag geleistet werden kann. Bezugszeitraum ist so zu verstehen, dass über 4 Monate hinweg ein bestimmter wöchentlicher Durchschnittswert an Arbeitszeit nicht überschritten werden darf. Das heisst mit anderen Worten: Es muss dann eben über diese Wochen hinweg ein Ausgleich gefunden werden, indem halt, wenn man über mehrere Tage oder Wochen sehr viel gearbeitet hat, dann eben weniger arbeitet, damit man nicht diesen Durchschnittswert über die 4 Monate hin übersteigt. Das ist ebenfalls Richtlinieninhalt und sicher eine vernünftige Regelung, die auch im Interesse des Gesundheitsschutzes und natürlich vor allem dem der Arbeitnehmer besteht.Abs. 4 und 5 sollten bestehen bleiben. Das ist geltendes Recht, und hier sehen wir keinen Grund, davon abzuweichen. Das brauchen wir, weil für bestimmte Gruppenvon Betrieben oder für bestimmte Betriebe abweichende Regelungen möglich sein müssen. Das kommt auch in Art. 27 des Gesetzes zum Ausdruck. Man könnte sich höchstens fragen, ob hier nicht doppelt genäht wird, weil Art. 27 eine generelle Ermächtigung beinhaltet, abweichende Bestimmungen auch von Art. 9 zu erlassen. Aber hier sehen wir keinen Grund, von der Verordnung abzuweichen, und auch der Inhalt von Abs. 5, dass für Büropersonal eines Betriebes, der sonst eben anderes Personal als Büropersonal beschäftigt, die gleichen Regelung gelten, auch das soll beibehalten werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Wortlaut der Abs. 3 und 4 ist so ähnlich, dass man beim ersten Durchlesen den Eindruck bekommt, es sei überhaupt dasselbe. Der Unterschied ist offenbar, dass es im Abs. 4 zwingende Gründe braucht, und dann kann man diese Verlängerung um 4 Stunden pro Woche generell durch Verordnung einführen, während es im Abs. 3 darauf ankommt, dass im Jahresdurchschnitt diese Grenzwerte nicht überschritten werden. Aber auf das erste Durchlesen hin ist es nicht gleich erkenntlich.Abg. Egon Matt:
Ich habe noch eine Frage zu Art. 9 Abs. 3 im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 2. Also der Abs. 3 in Art. 9 sagt ja: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann durch Verordnung um höchstens 4 Stunden verlängert werden, d.h. also, die wöchentliche normale Arbeitszeit wird dann verlängert. Kommt dann kumulativ noch die Möglichkeit dazu, 2 Stunden Überzeit pro Tag zu machen?Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte noch einmal Stellung nehmen: Also, was der Herr Präsident soeben sagte zum Abs. 5, das ist genau der Grund. Es sind diese zwingenden Gründe, sonst lautet der genau gleich, und ich habe die Richtlinie anders verstanden. Wenn diese wöchentliche Höchstarbeitszeit von diesen Bst. a, b oder c, der a und b überschritten werden darf um 4 Stunden pro Woche, dann sind es neu nicht mehr zwingende Gründe, sondern wenn, dann Ausnahmen mit ganz anderen Einschränkungen. Deshalb war ich der Meinung, dass Abs. 4 im alten Gesetz eliminiert werden oder abgeändert muss. Ich bin also aufgrund der Richtlinie nicht überzeugt, dass es gültig wäre, nur mit dem Vermerk auf zwingende Gründe diese 4 Stunden pro Woche höhere Arbeitszeit auf Verordnung für bestimmte Gruppen zu erlassen.Dann das Zweite: Wie der Abg. Egon Matt soeben fragte, da ist für mich auch die gleiche Frage: Wir können 48 Stunden plus 4 Stunden auf Verordnung gemäss Abs. 3 und im schlimmsten Fall noch einmal 5 mal 2 Stunden Überzeit gemäss Art. 12 Abs. 2 verordnen. Dass das nicht praktiziert wird, hoffe ich, das gäbe eine riesige Arbeitszeit, und natürlich wäre sie innerhalb von 4 Monaten wieder zukompensieren. Das ist ein guter Ansatz. Aber auch über Wochen hinweg eine maximale Arbeitszeit zu haben, finde ich auch viel. Ich befürchte aber, dass diese Rechnung richtig ist.Dann zu den Ausnahmegründen beim Abs. 2: Saisonal heisst für mich: Ausgleich dieser Mehrarbeitszeit über die Jahresarbeitszeit und nicht: Anpassung der Stunden. Dann schreibt die Regierung: Wenn wir verordnen: «in Ausnahmefällen und bei objektiven Gründen», dann sind das 1 bis 2 Stunden pro Woche. Das finde ich an sich in Ordnung. Mir geht es eigentlich nur darum, dass wir Lehrlinge oder junge Arbeiter haben - beim Gärtner habe ich mich noch getäuscht, es sind übrigens 46,5 Stunden - dass wir von diesen absolut hohen Wochenarbeitszeiten wegkommen. 1 bis 2 Stunden ist eine normale Sache. Wir müssen ja sehen, dass wir hier in dieser Revision den Gesundheitsschutz revidieren und nicht irgendeine Wirtschaftlichkeit. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Sie können davon ausgehen, dass wir, wenn das Gesetz objektive Gründe verlangt für die Zubilligung von höheren Arbeitszeiten, dass dann die Regierung mit Verordnung auch wirklich nur jene Fälle erfassen wird, in denen diese objektiven Gründe auch glaubwürdig dargelegt werden können und objektiv bestehen. Das wird nicht ganz einfach sein, das festzulegen, darum auch sinnvoll mit Verordnung zu machen, dass man auch etwas Erfahrung sammeln kann, auch schauen kann, wenn man eine vielleicht strenge Regelung trifft, wie die Betriebe dann mit allfälligen Schwierigkeiten umgehen. Ich glaube, da muss man sich auch etwas herantasten: Wo bestehen echte Probleme und wo sind sie auch nur vorgeschoben, vielleicht? Darum ist es sicher richtig, wenn man das mit Verordnung macht.Was die Bedeutung von Abs. 3 angeht, so hat der Landtagspräsident richtig darauf hingewiesen, dass es hier um eine zeitweise Verlängerung geht, wie es ausdrücklich in diesem Text heisst, und dass auch hier ein Bezugszeitraum zu beachten ist; also über einen Bezugszeitraum - der wird mit Verordnung wieder auf 4 Monate festgesetzt werden, wie in Art. 12 Abs. 2 - muss hier wieder ein Ausgleich stattfinden. Also damit ist Gewähr geboten, dass nicht über diese Bestimmung einfach eine Tür geöffnet wird für eine beliebige Ausdehnung der Arbeitszeit. Ich denke, dass vor allem damit, mit dieser Regelung über Bezugszeiträume das richtige Mittel eingesetzt werden kann, um über eine längere Periode hinweg den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das geht Richtung: Regelung mit Jahresarbeitszeiten. Und ich glaube, das ist sowohl im Interesse der Betriebe richtig, als auch im Interesse der Arbeitnehmer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das lässt noch die Frage unbeantwortet, Herr Regierungschef-Stellvertreter, die die Abg. Hassler aufgeworfen hat, ob die Formulierung in Abs. 4 im alten Recht, das ja nach Antrag der Regierung nicht geändert werden soll, richtlinienkonform ist, weil dort eben kein Bezugszeitraum vorgesehen ist, sondern eine generelle Verlängerung um höchstens 4 Stunden, wenn zwingende Gründe vorliegen, vorgesehen ist.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Unseres Erachtens ist diese Bestimmung richtlinienkonform, weil, wenn zwingende Gründe bestehen, dann heisst das, man muss eben. Die Frage ist, dass man eben sehr hohe Anforderungen an diese zwingenden Gründe stellen muss. Es ist ja auch so, dass die Richtlinie selbst die Möglichkeit vorsieht. Die Richtlinie ist Ihnen ebenfalls übermittelt worden, die Richtlinie 93/104 GG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die in Art. 18 Abs. 1 Bst. b auch die Möglichkeit eröffnet, Vorschriften über die wöchentliche Höchstarbeitszeit überhaupt nicht anzuwenden, wenn bestimmte Meldeverfahren eingehalten werden; wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden ist; wenn dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen; wenn er sich dagegen verwahrt, länger beschäftigt zu werden; wenn Listen von lange beschäftigten Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden usw. Wir wollten nicht so weit gehen und von dieser meines Erachtens sehr weitgehenden Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, sondern das Prinzip im Gesetz verankern, aber wo zwingende Gründe für eine länger dauernde Beschäftigung sprechen, muss das möglich sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist allerdings ganz eine andere Voraussetzung, Herr Regierungschef-Stellvertreter, weil in dem Abs. 4, den die Abg. Hassler angesprochen hat, ja keine Zustimmung des Arbeitnehmers vorgesehen ist, sondern einfach vom Verordnungsgesetzgeber formulierte zwingende Gründe.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die Richtlinie sogar Raum lässt für eine Nichtanwendung der Vorschriften über die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Was mich persönlich überrascht hat, aber es ist jetzt halt einmal so, ist, dass von daher geschlossen werden kann, oder schon von daher geschlossen werden kann, dass, wenn zwingende Gründe bestehen, Ausnahmeregelungen möglich sein müssen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ist es auch zulässig, allerdings aufgrund der Bestimmung in Art. 17 Abs. 1 derselben Richtlinie, wo es heisst: «Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, können die Mitgliedstaaten» unter anderem vom «Art. 6 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im voraus festgelegt wird oder...» und dann gibt es noch weitere Gründe. Das scheinen mir, meinem Eindruck nach, beispielsweise Voraussetzungen zu sein, die dann unter die zwingenden Gründe subsumiert werden können. Aber die Regierung wird das sicherlich bei Formulierung dieser Verordnung entsprechend prüfen.Abg. Ingrid Hassler:
Ich wollte auch nochmals auf diese Frage zurückkommen, weil, für mich sind zwingende Gründe, oder die Formulierung von Voraussetzungen, um das zu erreichen, eben zweierlei Sachen. Aber ich begnüge mich jetzt auch mit dieser Diskussion, die jetzt geführt worden ist. Was ich aber noch gerne hören möchte von der Regierung, ist, dass die Überstunden in diesen festgelegten Höchstarbeitszeiten eingerechnet sind.Abg. Egon Matt:
Ich möchte gerade auf diesen Punkt kommen. Ich schlage dann einfach bei Art. 12 vor, dass man dann bei der wöchentlichen Arbeitszeit «einschliesslich Überstunden» hineinnimmt. Ich werde das als Abänderungsvorschlag bringen und dann ist es nämlich klar.Ich habe aber noch ein Problem: Ich habe noch keine Antwort bekommen auf meine Frage, ob jetzt Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 kumulativ erfüllt werden können. Das würde nämlich heissen: normale Arbeitszeit 48 Stunden plus Ausdehnung mit Verordnung 4 Stunden, dann sind wir auf 52 Stunden, plus Überzeit 5 mal 2 Stunden in einer Woche, dann sind wir auf 62 Arbeitsstunden. Ist das richtig?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist bei einer formellen, formalistischen Auslegung richtig, weil Art. 9 die wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt und Art. 12 Abs. 2 die Überzeit, die dazukommt. Aber Sie können davon ausgehen, dass die Regierung keine Verordnung erlassen wird, die so etwas ermöglicht. Das wäre sicher viel zu viel.Die Frage der Abg. Hassler: Können Sie sie bitte nochmals stellen? Ich bin nicht dazu gekommen, sie aufzunotieren.Abg. Ingrid Hassler:
Ich hätte gerne von der Regierung gehört, dass unter den unter Art. 9 Abs. 1 a und b festgelegten Höchstarbeitszeiten pro Woche die Überstunden inbegriffen sind.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nein, das kann man so nicht sagen. Art. 9 regelt die wöchentliche Höchstarbeitszeit, das Prinzip, und Art. 12 sagt, was die tägliche Überzeit ist. Das muss man schon separat sehen; das ist das gleiche Thema, wie wir vorhin mit dem Abg. Matt diskutiert haben.Abg. Klaus Wanger:
Zusammenfassend muss man gegenüber dem alten Gesetz feststellen, dass Art. 1 a und b ursprünglich 46 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben war und 50 Stunden im alten Gesetz, entgegen der neuen Vorlage von 48 Stunden, d.h. es hat insgesamt eine Verbesserung zugunsten des Arbeitnehmers gegeben, das möchte ich doch noch feststellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wobei die Formulierung in 1 a, die 45 Stunden, schon bisheriges Recht war, weil sie von der Regierung mit Verordnung schon vor 4 Jahren auf 45 Stunden herabgesetzt wurde.Abg. Egon Matt:
Hier gilt es natürlich anzumerken, dass solche Arbeitszeiten, 45 Stunden, 48 Stunden, im europäischen Schnitt natürlich weit, weit, weit über der Norm liegen, wobei mir klar ist, dass das nur die Obergrenzen sind, die der Staat festlegt, die absolut nicht überschritten werden dürfen, und dass natürlich in den Arbeitsverträgen andere wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion zu Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 beendet ist, dann können wir abstimmen. Wer diesem Artikel zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Frage zum Begriff der Betriebsferien. Ich bin ziemlich überrascht darüber, dass man für Ferien Ausgleichsarbeit leisten soll, dass also der Betriebsinhaber dann in Abweichung von der wöchentlichen Arbeitszeit einen Zeitausgleich für Betriebsferien festlegen können soll. Ich denke, Ferien sind dazu da, sich zu erholen. Betriebsferien sind eingerichtet dafür, dass der Betrieb keinen Unterbruch erleidet bzw. während der Arbeitszeiten besser durchgeführt werden kann. Ich denke, einen Arbeitszeitausgleich für Betriebsferien, den kann ich mir schlecht vorstellen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Ich glaube, man muss diese Bestimmung systematisch verstehen. Es geht hier um die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, und da geht es meines Erachtens darum, dass, wenn auf Grund bestimmter Umstände, sei das eine Betriebsstörung, sei das ein Unterbruch ferienbedingt, dass ja dann mehr Arbeit anfällt. Es bleibt Arbeit liegen, sagen wir es so. Wenn dann diese Störung vorbei ist, oder die Betriebsferien sind vorbei, dann müssen diese Tendenzen aufgearbeitet werden und dabei dürfen kurzfristig die Ruhezeitvorschriften überschritten werden. Selbstverständlich müssen die Arbeitnehmer dafür entschädigt werden. Hier geht es also nicht darum, dass jemand unentgeltlich müsste seine Ferien abarbeiten, sondern es geht nur darum, dass dieRuhevorschriften in so Ausnahmesituationen nicht zu beachten oder nicht relevant sind. Stellen Sie sich vor, es bleibt irgendwo ein Werk 24 Stunden lang stillgelegt, dann müssen halt die Leute dann vielleicht eine Nachtschicht einlegen. Das liegt in der Natur der Sache. Ich glaube, wenn man es so versteht, dann ist es akzeptabel.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe das nicht ganz, Herr Regierungschef-Stellvertreter, und zwar deshalb, weil: Diese Erklärung, die Sie jetzt abgegeben haben, die ist grundsätzlich durchaus zutreffend, die trifft auch auf den bisherigen Art. 11 Abs. 1 zu. Aber das sind alles unvorhergesehene plötzliche Ereignisse, Betriebsstörungen, wo, wie Sie dann richtig sagen, auf Grund der aufgetretenen Produktionsunterbrüche ein Ausgleich in der von Ihnen dargestellten Art und Weise notwendig sein mag. Der Begriff «Betriebsferien» - das ist überhaupt die einzige Änderung zur bisherigen Fassung - war bisher im Gesetz nicht vorgesehen, und Betriebsferien werden ja vorher festgelegt. Ein Grossbetrieb macht Betriebsferien in der letzten Juli- und in der ersten August-Woche, er kann daher auf Monate hinaus, wenn nicht sogar auf Jahre hinaus, die gesamten Betriebsabläufe darauf einstellen. Warum dann, wenn die Betriebsferien aus sind, plötzlich entsprechend Mehrarbeit geleistet werden muss, scheint mir nicht unbedingt einsichtig zu sein.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte genau auf diesen Punkt hinweisen. Alle anderen Gelegenheiten, also Betriebsstörungen usw., die Sie angeführt haben, die sind mir schon klar. Aber mir scheint, Ferien weichen doch davon ab. Betriebsferien sind ja vom Betrieb festgesetzte Ferien für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern oder für alle Arbeitnehmer. Und der Arbeitgeber hat ja die Möglichkeit, Überstunden im Rahmen der bisherigen Bestimmungen, die wir besprochen hatten, anzuordnen. Dass man aber für Betriebsferien noch einen zusätzlichen Zeitabgleich verlangen kann, das kann ich nicht begreifen.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen. Ich möchte hier den Begriff Betriebsferien vielleicht etwas relativieren. Im klassischen Sinne mag es durchaus so sein, dass ein Betrieb für eine bestimmte Zeit den Betrieb schliesst, man also entsprechende Betriebsferien macht. Das ist heute eigentlich nicht mehr eine sehr moderne Methode. Heute, in der Zeit, wo man sogenannte Just-in-time-Produktion hat, möchte man eigentlich immer mehr dazu übergehen, Betriebsferien im klassischen Sinn gar nicht mehr zu machen. Das heisst, die Betriebe arbeiten durch. Sollte es trotzdem notwendig sein, aus irgendwelchen Gründen für eine bestimmte Zeit Betriebsferien anzuordnen, so muss in einem bestimmten Sinn, und so wie es eigentlich der Regierungschef-Stellvertreter gesagt hat, muss das wieder nachgearbeitetund aufgearbeitet werden. Es wird also nicht sozusagen auf Halde produziert, bevor man in die Ferien geht, und dann von dieser Halde ausgeliefert während der Betriebszeit, sondern es muss kontinuierlich produziert werden, im Prinzip. Wir sollten einfach diese neueren Vorgänge innerhalb der Betriebe, der Grossbetriebe, auch mitberücksichtigen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch auf zwei Umstände hinweisen, bevor ich Ihnen wieder das Wort erteile, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Erstens finde ich in beiden Berichten der Regierung keine Erklärung dafür, keine Begründung, warum hier der Begriff Betriebsferien in den Abs. 1 eingeführt wurde und zweitens fällt mir auf, dass ja das Faktum Betriebsferien eigentlich in Abs. 3 geregelt wird, und Abs. 3 soll ja nach der Regierungsvorlage unverändert stehen bleiben. Abs. 3 lautet: «Ein Ausgleich ist auch zulässig, wenn Arbeit wegen Betriebsferien ausgesetzt wird, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die auf kürzere Ferien Anspruch haben, als die Betriebsferien dauern». Das scheint mir auch sinnvoll zu sein, weil, das sind dann Arbeitnehmer, die durch die eingetretenen Betriebsferien eigentlich mehr Freizeit bekommen haben als sie persönlich an Ferienguthaben gehabt hätten. Und dass dort ein Ausgleich stattfindet, scheint mir klar.Wenn man diesen Abs. 3 stehen lässt und diesen 11 Abs. 1 so abändert, wie von der Regierung beantragt, dann scheint mir das ein Widerspruch in sich zu sein. Es kann dann nur eine von diesen beiden Bestimmungen gelten, aber nicht beide gleichzeitig.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Sie weisen da tatsächlich auf eine Inkonsistenz in diesem Text hin. Wir werden uns zu entscheiden haben, entweder Abs. 3 zu streichen oder in Abs. 1 das Wort «Betriebsferien» zu eliminieren. Ich glaube, wesentlich ist, was der Abg. Rheinberger gesagt hat, dass es realitätsfremd wäre anzunehmen, dass auf Grund von Betriebsferien, auch wenn sie vorhersehbar sind, selbstverständlich ein starker Handlungsbedarf entsteht, wenn diese Ferien vorbei sind. Auch wenn ich Ferien 10 Jahre im voraus planen kann, lässt sich nicht verhindern, dass in den 14 Tagen, in denen die Firma stillsteht, ein grosser Bedarf an zu erledigender Arbeit sich ansammelt, weil die Leute, die ihre Produkte geliefert bekommen wollen, vielleicht keine Ferien machen. Also von daher habe ich schon viel Sympathie für diese Formulierung in Abs. 1, dass Betriebsferien ein objektiver Grund sind, um von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kurzfristig abweichen zu können. Und wo ein Betrieb in dieser Situation ist, sollte er die Möglichkeit haben, diese kurzfristige Erhöhung der Wochenarbeitszeit von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verlangen. Deshalb möchte ich beliebt machen, dass man Abs. 1 unverändert lässt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe den Abg. Rheinberger eigentlich so verstanden, dass Betriebsferien im klassischen Sinn, dass ein Betrieb komplett schliesst, gar nicht mehr up to date sei, sondern dass durchgearbeitet wird, wie er selbst gesagt hat, so dass Betriebsferien dann offenbar nur einen Teil des Betriebes betreffen können.Abg. Marco Ospelt:
Es steht ja prinzipiell jedem Betrieb frei, ob er sich dem Lean-Management verpflichtet fühlt, der Lean-Production verpflichtet fühlt und auf Betriebsferien verzichtet, oder ob er für seinen Betrieb oder bestimmte Bereiche seines Betriebes solche Betriebsferien anordnet. In diesem Sinne möchte ich vorschlagen oder beantrage ich, den Begriff «Betriebsferien» in Abs. 1 des Art. 11 zu streichen.Abg. Klaus Wanger:
Ich stimme dem Abg. Rheinberger zu, dass Betriebsferien heute sicher nicht mehr die moderne Art ist. Ich möchte aber darauf aufmerksam machen, dass es Unternehmen gibt, die Betriebsferien machen, weil Einheiten in der Unternehmung sind, die nicht individuell über das ganze Jahr frei verfügbare Ferienansprüche gewähren können, da dann die einzelnen Zellen zu klein und die Abläufe gestört würden, um noch eine vernünftige Produktion aufrechterhalten zu können. Und es ist durchaus möglich, dass, wenn Betriebsferien aus Gründen der ablauforganisatorischen und aus Produktivitäts-Sicht angeordnet werden, nach den Betriebsferien aus saisonalen Gründen vielleicht kurzfristig dieser Art. 11 bezüglich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anzuordnen ist. Das macht dann auch Sinn. In diesem Sinne unterstütze ich den Regierungschef-Stellvertreter, und ich möchte bitten, dass dieses Wort «Betriebsferien» im Abs. 11 stehen bleibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das veranlasst mich schon zur Frage, meine Damen und Herren - ich sage das absichtlich jetzt vor der neuerlichen Wortmeldung des Abg. Rheinberger -, ob es denn bisher damit, dass eine solche generelle Möglichkeit, wegen Betriebsferien Zusatzarbeit nachher anzuordnen, nicht gegeben war, ob es denn dadurch Probleme gegeben hat. In dem doch sehr umfangreichen Bericht und Antrag der Regierung ist davon mit keinem Wort die Rede. Sondern es wird einfach diese Abänderung des Art. 11 Abs. 1 - wenn ich nichts übersehen habe - kommentarlos vorgeschlagen.Und die saisonalen Gründe, Herr Abg. Wanger, die Sie erwähnt haben, die können von der Regierung ja in der Verordnung gemäss Art. 9 Abs. 2 berücksichtigt werden. Der Art. 11 Abs. 1 hat insofern eine andere Qualität, als der Arbeitgeber dortvon sich aus die Zusatzarbeit anordnen kann, ohne Verordnungsermächtigung, Regierungsbewilligung oder was auch immer. Und ich muss ehrlich sagen, wenn das bisher in den letzten dreissig Jahren, ohne dass es irgendwelche Probleme gegeben hat, funktioniert hat und mit dem Abs. 3 man ausgekommen ist, dann weiss ich nicht recht, warum wir das jetzt unbedingt abändern müssen.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident. Ich stimme weitgehend den Äusserungen des Abg. Wanger zu, und ich möchte eigentlich auch dafür plädieren, dass dieser Begriff hier stehen bleibt. Wenn Sie sagen, Herr Präsident, dass das in den letzten dreissig Jahren ja keine Probleme verursacht hat, so muss man dazu sagen, in diesen dreissig Jahren ist aber auch sehr viel passiert innerhalb von grösseren Betrieben. Und heute sieht eine Produktion, gerade eine Produktion, doch wesentlich anders aus. Ich habe vorhin den Begriff «just in time» genannt. Ich kann hier ein konkretes Beispiel anführen innerhalb der Zulieferbetriebe zur Automobilindustrie. Es ist keineswegs so, wie der Abg. Marco Ospelt gesagt hat, dass hier ein Betrieb frei disponieren kann. Sondern er hat zu disponieren, wie sein Auftraggeber disponiert, in diesem Sinne die Automobilindustrie. Er muss dann bereit sein, zu liefern, wenn abgerufen wird. Ansonsten ist man weg vom Fenster und dann sind die Arbeitsplätze weg. Das muss man eben auch mal mitberücksichtigen.Wir haben heute also eine andere Situation. Es ist auch so, dass manchmal Betriebsferien angeordnet werden, um eben die Betriebsmittel, die Produktion als solches, zu revidieren, zu modernisieren. Das braucht eine gewisse Zeit. Wenn dann aber für eine relativ kurze Zeit der Produktionsbetrieb stillsteht, dann muss mit Nachdruck nachgearbeitet werden. Und in dem Sinn, meine ich, ist es richtig, dass wir diesen Teil so, wie es hier formuliert ist, beibehalten.Abg. Egon Matt:
Ich glaube, jede Arbeitnehmernehmerin und jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Ferien, um sich zu erholen, ohne dass er nachher quasi bestraft wird durch eine Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn nach den Ferien z.B. durch Lieferaufträge ein erhöhter Bedarf da ist, die Produktion zu steigern, dann haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, nach Art. 12 Überzeit anzuordnen. Aber es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des fixen Lohnes ausgedehnt wird, oder ob die Überzeit zum Spielen kommt. Und ich glaube, für solche Fälle ist der Art. 12 mit Überzeit die richtige Lösung, und nicht eine Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte noch einmal auf den Wortlaut dieses Art. 11 Abs. 1 hinweisen. Dort lese ich: Wird die Arbeit wegen Betriebsferien ausgesetzt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraums einen entsprechenden Ausgleich, also einen entsprechenden Zeitausgleich, in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Und ich stosse mich daran, dass man für Ferien nachträglich einen Zeitausgleich anordnen kann. Das würde ja dann heissen, dass er eben nicht vergütet wird, sondern es ist ein Ausgleich für ausgefallene Zeiten und er geht über die Möglichkeiten der Anordnung von Überzeit hinaus. Für Ferien. Mich überzeugt das Argument dieser modernen Produktionstechniken nicht, oder dass ein Betrieb abhängig ist von seinem Auftraggeber. Das stimmt natürlich. Aber er wird sich dann halt danach entsprechend den Vorgaben seines Auftraggebers fragen, ob er Betriebsferien anordnen will oder nicht.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Ich will nur darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nicht nur auf die Grossbetriebe und Industrie Anwendung findet, sondern ja auch auf kleine Gewerbebetriebe. Und wenn einige Vorredner sagen, Betriebsferien seien nicht mehr up to date, dann stimmt das nicht, sondern kleine Gewerbebetriebe können ihre Arbeit nur dann funktionieren lassen, wenn sie ihre drei, vier Leute, die dort arbeiten, zur gleichen Zeit in Betriebsferien schicken oder eben den Betrieb schliessen für diese Zeit. Durchaus wird dann der Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitnehmern die Betriebsferien festsetzen. Ich glaube vor allem in der Baubranche ist es sehr üblich, dass, wie vorhin einmal als Datum genannt worden ist, in der letzten Juli-, ersten Augustwoche eben nichts läuft, zum Teil haben dann auch kleine Zulieferanten ihre Betriebe geschlossen. Ich will das einfach gesagt haben: Betriebsferien sind durchaus up to date in jedem kleinen Gewerbebetrieb in unserem Land.Abg. Rudolf Lampert:
Wir haben in Art. 11 Abs. 1, wenn wir das «wegen Betriebsferien» streichen, so bleibt, nehme ich an, Art. 11 Abs. 3 bestehen und dieser ist ganz eindeutig zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt, dass nämlich nur dann ein Ausgleich stattfinden darf, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die auf kürzere Ferien Anspruch haben als die Betriebsferien dauern. Ich verstehe eigentlich nicht, weshalb wir hier das zu Gunsten des Arbeitgebers ausweiten, weil es sich ja eigentlich um ein Gesetz handelt, das den Arbeitnehmer mehr schützen soll, vor allem in diesen Bestimmungen. Weil es um Gesundheitsschutz und Plangenehmigung geht. Hier würde ich schon auch dafür plädieren, dass wir in Art. 11 Abs. 1 «wegen Betriebsferien» streichen und dafür unten stehen lassen. Dann bleibt es so bestehen, wie es ist, und zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers.Abg. Ingrid Hassler:
Ja, mein Votum hätte sich in dem Sinn erübrigt, die Vorredner haben das gesagt. Ich bin dafür, Abs. 3 stehen zu lassen. Er spricht aus, was wir eigentlich wollen. Ich würde auch nicht akzeptieren, dass wir die Möglichkeit schaffen, die wirklichen Ferien, sogar die Betriebsferien, die der Arbeitnehmer oft nicht einmal frei wählen kann, wieder über Arbeitszeit hereinzuholen: Da würde ich mich der Ansicht des Präsidenten und auch dem Antrag vom Abg. Marco Ospelt anschliessen.Abg. Helmut Konrad:
Ich habe noch eine Frage, eine Klärung zu dem, was der Abg. Matt gesagt hat. Wenn ich ihn recht verstanden habe, dann geht er davon aus, dass diese Kompensationszeit im Rahmen der normalen Entlöhnung zu leisten sei. Das habe ich aber vom Regierungschef-Stellvertreter in irgendeiner Bemerkung anders verstanden, dass das nicht als normale Leistung des Arbeitnehmers zu betrachten ist, sondern dass das als Überzeit zusätzlich noch verlangt werden kann. Ist das im Rahmen der normalen Entlöhnung verstanden, diese Verpflichtung zum Ausgleich solcher ausfallenden Arbeitszeiten?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Frage an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter, nur eigentlich zur besseren Meinungsbildung vor der bevorstehenden Abstimmung: Welche Gründe, welcher Anlass war es eigentlich, die die Regierung veranlasst haben, diesen Begriff «wegen Betriebsferien» in diesen Abs. 1 einzusetzen? War das eine eigene Idee der Regierung? Gab es Vorstösse von Arbeitgeberverbänden? Was war der Anlass dafür?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Da diese Frage erst in der 2. Lesung aufgeworfen worden ist, hatten wir keine Gelegenheit, das umfassend abzuklären, ich muss darum etwas spekulieren. Ich nehme an, dass der Grund schlicht der ist, dass in der schweizerischen Vorlage, an der wir uns ja orientiert haben, die Betriebsferien in Abs. 1 aufgenommen worden sind. Das wird mir soeben optisch bestätigt.Ich muss allerdings auch sagen, dass mir keine Probleme in der Praxis mit dieser bisherigen Bestimmung bekannt sind. Es geht im Art. 11 sicher nicht um eine Kernbestimmung dieser Vorlage, sondern man wollte bei Gelegenheit der Revision hier eine zusätzliche Flexibilität einbauen, die ich nach wie vor für wünschenswert betrachte, die aber nicht den Wert der Gesetzesrevision grundsätzlich tangiert. Also man kann hier mit Fug unterschiedlicher Auffassung sein.Was die Frage der Entlöhnung angeht, dürfte es schon klar sein, dass, wenn jemand Überzeitarbeit leisten muss wegen Betriebsferien, dass er dann dafür auch entschädigt wird. Die Frage ist ja nur. Erfolgt die Entschädigung nach den normalen Gehaltsansprüchen oder besteht Anspruch auf Überstundenzuschläge? Darum ist die Frage schon praktisch relevant: Wird es unter Art. 11 subsumiert oder unter Art. 12? Das ist das, was der Abg. Egon Matt richtig ausgeführt hat.Abg. Egon Matt:
Herr Regierungschef-Stellvertreter. Das glaube ich eben nicht. Ich glaube eben, es ist ein wesentlicher Unterschied, ob der Arbeitgeber die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausdehnen kann, im Rahmen des normalen Lohnes, oder ob er Überzeit anordnet und die dann zusätzlich bezahlt. Darum glaube ich schon, dass es wichtig ist, ob Art. 11 oder Art. 12 zum Spielen kommt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist das, was ich vorhin gesagt habe, da sind wir uns einig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn wir uns einig sind, dann können wir abstimmen. Wir stimmen zunächst ab über den Abänderungsantrag des Abg. Marco Ospelt. Er lautet dahingehend, in Art. 11 Abs. 1, in der ersten Zeile, die Worte «wegen Betriebsferien» zu streichen. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 11 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über Art. 11 Abs. 1 ab, in der Form der Regierungsvorlage. Wer mit Art. 11 Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Entschuldigung, der Abg. Rudolf Lampert hat sich zu Wort gemeldet.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, Art. 11, Abs. 3, wenn jetzt so entschieden wurde, dass in Art. 11 Abs. 1 dieses «wegen Betriebsferien» drin bleibt, dass dann in Art. 11 Abs. 3 der Abs. 3 eigentlich weggelassen werden sollte, weil das nicht mehr korrespondiert mit der jetzigen Vorlage.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ganz richtig. Die Regierung hat aber keinen entsprechenden Antrag gestellt, aber ich habe im Sinn, den Antrag selbst zu stellen, weil das sonst ein Widerspruch wäre im Gesetz, den wir nicht provozieren wollen. Aber ich habe gedacht, wir stimmen zuerst über den Abs. 1 ab. Wer Art. 11 Abs. 1 gemäss Regierungsvorlage zustimmen will, möge die Hand erheben.Es geht sehr knapp, bitte ordentlich aufzustrecken.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stelle ich den Antrag, Art. 11 Abs. 3 aufzuheben aus den bereits mehrfach angesprochenen Gründen, weil er sonst einen gegenteiligen Inhalt zu dem jetzt verabschiedeten Art. 11 Abs. 1 hätte. Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab.Abg. Klaus Wanger:
Entschuldigung, ich habe mich zu spät gemeldet. Ich möchte den Herrn Regierungschef-Stellvertreter etwas fragen: Ich weiss nicht, interpretiere ich diesen Artikel richtig. Im Art. 3 heisst es: «Ein Ausgleich ist auch zulässig, wenn Arbeit wegen Betriebsferien ausgesetzt wird, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die auf kürzere Ferien Anspruch haben, als die Betriebsferien dauern». Wenn ein Mitarbeiter 3 Tage vor den Betriebsferien in das Unternehmen eintritt und der Betrieb wird anschliessend 3 Wochen geschlossen, dann hat er, wenn er nur 4 Wochen Ferienanspruch hat, im Prinzip nicht 3 Wochen Ferienanspruch. Verstehe ich das falsch? Hängt dieser Artikel mit diesem Fall zusammen? Dann wäre es so, der Mitarbeiter muss Betriebsferien nehmen, weil das Unternehmen geschlossen ist, hat aber wegen seinem verspäteten Eintritt nicht 3 Wochen Ferienanspruch. Und dann frage ich mich: Würde dieser Artikel dann die Regelung für den speziellen Fall beinhalten?Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ist der Fall, den Sie ansprechen, Herr Abg. Wanger, eigentlich ein Fall des individuellen Urlaubsanspruchs. Wenn ein Arbeitnehmer 3 Tage vor Beginn der Betriebsferien eintritt, und dann macht der Betrieb - ich glaube Sie haben gesagt, vier Wochen BetriebsferienAbg. Klaus Wanger:
Drei Wochen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Drei Wochen Betriebsferien, dann gehe ich davon aus, dann werden ihm diese 3 Wochen voll auf seinen Ferienanspruch angerechnet. Während dieser Art. 11, der regelt eigentlich, so wie ich es verstehe, den Fall, dass der Betrieb generell Zusatzarbeit anordnen muss, weil wegen Betriebsferien oder wegen der anderen angeführten Gründe zuwenig Arbeit geleistet werden konnte, um die Produktionsziele zu erreichen während einer gewissen Zeitspanne. So verstehe ich es zumindest.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber in Abs. 3 wird doch geregelt, dass, wenn jemand zuwenig Ferien hat und jetzt 3 Wochen Betriebsferien machen muss, dass der Arbeitgeber dann die Möglichkeit hat, diese Ferien mit zusätzlichen Arbeitsstunden zu kompensieren, so dass ihm keine Lohnabzüge, beispielsweise, gemacht werden müssen. Und genau dieser Fall ist jetzt mit Art. 11 Abs. 1 geregelt. Dort wird ja diese Möglichkeit jetzt global geboten. Nicht nur in diesem Einzelfall, mit der Ferienkompensation, wenn zuwenig Ferien vorhanden sind, sondern generell besteht die Möglichkeit, jetzt das zu kompensieren. Also auch in diesem Ferienfall, weil der Art. 11 Abs. 1 ja viel globaler gehalten wird als jetzt mit dieser Einschränkung in Abs. 3.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Darstellung des Abg. Lampert ist völlig korrekt, und damit ist auch, denke ich, die Frage des Abg. Wanger beantwortet. Nachdem Abs. 1 geändert worden ist, sollte nun Abs. 3 gestrichen werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist können wir abstimmen. Wer dem Antrag auf Aufhebung von Art. 11, Abs. 3 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 14 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist der Antrag angenommen und dieser Absatz aufgehoben. Wir können weiterlesen.Art. 12 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Weil wir vorhin die Diskussionen hatten, möchte ich jetzt hier vorschlagen, dass man die durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit inklusive der Überstunden hereinnimmt. Es ist mir bewusst, dass zu den Erläuterungen zu diesem Artikel auf Seite 10 das erwähnt wird, aber damit es wirklich keine Auslegungsschwierigkeiten gibt, würde ich für gut finden, das hier hereinzunehmen. Ich stelle deshalb Antrag, die vorletzte Zeile abzuändern: «die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überstunden darf ...» usw.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Ich bin inhaltlich mit diesem Vorschlag einverstanden, ich habe keine Probleme damit. Nur bin ich der Meinung, das steht bereits da, denn Abs. 2 beginnt mit den Worten: Die Überzeit darf nicht überschreiten und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf nicht den und den Wert überschreiten, dann ist damit eigentlich genau dies zum Ausdruck gebracht, dass die Überzeit eben eingerechnet sein muss. Aber abgesehen von puristisch motivierten Bedenken habe ich keine Probleme mit Ihrem Vorschlag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab zunächst über den Abänderungsantrag des Abg. Egon Matt. Er lautet dahingehend, dass der Artikel lauten soll: «Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer 2 Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten». Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 15 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Form halber, weil dies so üblich ist, stimmen wir auch noch gesamthaft über Art. 12 Abs. 2 ab, obwohl es inhaltlich hier eigentlich dieselbe Abstimmung ist. Wer Art. 12 Abs. 2 in der nunmehr abgeänderten Form zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 19 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 12 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 13 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte gerne wissen, ob unter dem Begriff «Büropersonal» auch das Personal des öffentlichen Dienstes eingereiht ist?Stellv. Abg. Christel Hilti:
Ich habe ein grosses Fragezeichen hinter der Überzeitarbeit, die 60 Stunden nicht übersteigen darf. Aber sie darf 60 Stunden betragen im Jahr. Wenn man das umlegt, gibt das pro Monat 5 Stunden, pro Woche mehr als eine Stunde Arbeitszeit. Ich frage mich, ob das nicht eine versteckte Arbeitszeitverlängerung bedeutet? Ich habe auch noch die Überlegung angestellt, dass es hier um Arbeitsbereiche geht, wo besonders Frauen beschäftigt werden, und zwar Frauen mit zusätzlichen Familienpflichten und die auch noch in sogenannten Leichtlohngruppen arbeiten. Ich tendiere dazu, einen Antrag zu stellen auf Verkürzung dieser 60 Stunden, aber ich möchte Sie fragen - ich war ja bei der letzten Lesung nicht dabei - wurde das schon diskutiert und gibt es Gründe für diese 60 Stunden Überzeit, die frei sein sollen, und anscheinend auch verlangt werden können vom Arbeitgeber?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist an und für sich geltendes Recht, möchte ich nur darauf hinweisen, dieser Passus des Art. 13 Abs. 1.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Die Abg. Ingrid Hassler stellt die Frage, ob diese Bestimmung auch für das Personal des öffentlichen Dienstes gilt. Aus Art. 3 Bst. a Abs. 2 a, der liegt Ihnen vor, folgt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ruhe- und die Arbeitszeit anwendbar sind auch auf die Landesverwaltung und auf die Gemeindeverwaltung. Das ist eine Neuerung dieses Arbeitsgesetzes, dass es auch auf die öffentliche Verwaltung ausgedehnt wird. Das bedeutet, dass für Überstunden von Nicht-Kader-Personal seitens des Landes in Zukunft ein Zuschlag von 25 % zu entrichten ist für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Jahr übersteigt.Und die Frage ist, ob der Gesetzgeber das will, weil, bis jetzt ist es klar, dass die Regierung für Überzeitarbeit keine Zuschläge bezahlt für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir diskutieren im Moment gerade in der Verwaltung eine neue Arbeitszeitverordnung und auch dort sind keine Zuschläge für Überzeitarbeit vorgesehen. Wenn man also auch in Zukunft dem Prinzip nachleben will, dass es im öffentlichen Dienst keine Zuschläge für Überzeitarbeit geben soll, dann muss man entweder hier der Regierung die Kompetenz geben, mit Verordnung abweichende Vorschriften zu erlassen, oder man muss via Besoldungsgesetz für das Staatspersonal eine Sonderregelung treffen.Ich möchte in dieser Situation beantragen, dass Art. 13 Abs. 1 mit einem zweiten Satz ergänzt wird, der lautet: «Die Regierung kann mit Verordnung für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung besondere Vorschriften erlassen». Das würde uns erlauben, die Sache intern zu prüfen und nötigenfalls abweichende Bestimmungen zu erlassen. Ich lese es noch einmal vor: Vorschlag für Art. 13 Abs. 1 Satz 2: «Die Regierung kann mit Verordnung für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung besondere Vorschriften erlassen».Dann noch zur zweiten aufgeworfenen Frage: Man muss sehen, dass es in Art. 13 Abs. 1 nicht um die Frage der Zulässigkeit von Überstunden und des Höchstausmasses von zulässigen Überstunden geht - die haben wir ja in Art. 12 diskutiert und geregelt und in Art. 9 - sondern hier geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Überzeit zusätzlich mit einem Zuschlag zu entschädigen ist; nur darum geht es hier. Und hier ist es bewährtes geltendes Recht, dass solche Zuschläge im Bereich des Büropersonals erst ab Überzeitarbeit von mehr als 60 Stunden im Kalenderjahr bezahlt wird. Ich sehe eigentlich keinen Grund, daran etwas zu ändern, das würde ich so lassen. Aber den Antrag möchte ich formell stellen, Satz 2 anzufügen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dieser Antrag überrascht mich jetzt schon sehr, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Immerhin handelt es sich hierum eine Regierungsvorlage, das sind die Anträge der Regierung. Sie haben im Bericht und Antrag Nr. 56/1996 ausgeführt, dass es infolge Anpassung an die EG-Richtlinie 93/104 Art. 1 notwendig ist, den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes unter anderem auch auf die Arbeitnehmer der Landesverwaltung auszuweiten. Wir haben Art. 3 a, wo drinnen steht im Abs. 2, dass die Vorschriften über die Ruhe- und Arbeitszeit auch auf die Landesverwaltung anwendbar sind, gemäss Regierungsantrag genehmigt, und jetzt kommen Sie hinterher und wollen das Ganze quasi wieder unterlaufen, indem Sie wollen, dass der Landtag jetzt der Regierung die Verordnungskompetenz gibt, das von hinten her wieder aufzurollen und für die Landesverwaltung wieder abzuschaffen.Da stellen sich für mich zwei Fragen: Erstens: Ist es gemäss EG-Richtlinie notwendig, das auf die Landesverwaltung auszudehnen, dann wäre das wohl nicht zulässig, was Sie jetzt im Sinn haben. Und zweitens: Weiss die Regierung eigentlich, was sie will?Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich wollte ebenfalls auf diesen Art. 3 a Abs. 2 hinweisen. Hier ist eine Gleichbehandlung aller Angestellten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung sowie der Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen, Lehrer, Fürsorger, Aufseher in Anstalten vorgesehen. Mit diesem Vorschlag würde nun eine Ungleichbehandlung stattfinden, indem man nur das Staatspersonal herausnehmen würde. Das würde ich als nicht opportun betrachten.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Ich komme nochmals auf mein Votum zurück. Es geht hier um die 60 Stunden Überzeit, die nicht als Überzeit ausbezahlt werden müssen, aber offensichtlich einfach verlangt werden können, sofern Bedarf da ist. Und ich habe gesagt, mir kommt das vor wie eine versteckte Arbeitszeitverlängerung. Wenn man bedenkt, dass eine 45- bzw. 48-Stunden-Wochenarbeitszeit schon die Spitze bedeutet, die hier in Europa noch gearbeitet wird, dann finde ich einfach diese Spanne von 60 Stunden, die nicht als Überzeit vergütet werden müssen, zu gross. Ich stelle den Antrag, dass man diese Überzeit auf 30 Stunden im Kalenderjahr reduziert.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Aber ich glaube, dass hier ein Missverständnis vorherrscht. Sie sprechen hier von Überzeit. Mit diesen 60 Stunden ist für mich selbstverständlich, dass diese 60 Stunden bezahlt werden. Die Frage ist, ob sie mit einem Überstundenzuschlagbezahlt werden. Einfach, damit das klar ist, dass wir von Überstundenzuschlägen reden hier in Art. 13 und nicht von der Maximalarbeitszeit usw. Die ist ja in den vorhergehenden Artikeln geregelt.Abg. Egon Matt:
Ich glaube nicht, dass das stimmt, Herr Abg. Lampert, denn der Artikel sagt: Der Arbeitgeber hat einen Lohnzuschlag von 25 % auf Überstunden auszurichten, aber nur für die Überzeit, die 60 Stunden übersteigt. Also die ersten 60 Stunden werden nicht bezahlt.Zwischenrufe.
Abg. Egon Matt:
Stimmt das nicht?Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Abg. Matt. Der Abg. Lampert hat schon ganz richtig darauf hingewiesen: Diese 60 Stunden Überzeitarbeit, die werden mit dem normalen Lohn bezahlt, aber ohne Überstundenzuschlag. Also die 25 % Zuschlag müssen für diese ersten 60 Stunden im Jahr nicht bezahlt werden, aber die 100 %, von denen dann die 25 % ausgerechnet würden, die natürlich schon. Also er muss nicht für denselben Stundensatz Zusatzarbeit leisten, ausser - da haben Sie recht - ausser wenn es sich um Monatslohn handelt.Abg. Egon Matt:
Ja eben, das meine ich ja. Und die meisten Leute arbeiten ja im Monatslohn. Also die ersten 60 Stunden werden im normalen Lohn bezahlt und erst ab der 61. Stunde erfolgt ein Zuschlag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Beim Monatslohn stimmt es.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja Herr Präsident: Zunächst zu meinem Vorschlag, Art. 13 Abs. 1 durch einen zweiten Satz zu ergänzen, der Ihren Unmut geweckt hat. Sie verstehen mich miss,Herr Präsident. Abgesehen davon, dass die Regierung immer weiss, was sie will, Art. 3 Bst. a Abs. 2 des Gesetzes legt den Grundsatz fest, dass das Arbeitsgesetz bezüglich Ruhe- und Arbeitszeit auch auf die Landesverwaltung und die Gemeindeverwaltungen anwendbar sein soll. Und daran soll nicht gerüttelt werden, das Prinzip ist klar: Selbstverständlich sind diese Vorschriften über Ruhezeiten, über Höchstarbeitszeiten auch für die Verwaltung massgebend. Wir werden damit keine Probleme haben. So heftig unsere Beamten auch arbeiten, wir werden schauen, dass sie nicht mit den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen in Konflikt geraten.Was ich vorgeschlagen habe, ist zur Frage des Zuschlages - das ist ja wohl eine spezielle Frage, eine besondere Frage - zur Frage des Zuschlages von 25 % auf die normale Entschädigung, für jene Leute, die mehr als 60 Überstunden leisten im Jahr, Raum zu schaffen für eine Spezialregelung in einer dienstrechtlichen Vorschrift. Und dafür besteht EWR-rechtlich Raum. Das EWR-Recht schreibt nämlich keine Zuschläge vor in der Höhe von 25 % ab 60 Stunden; dort sind wir autonom. Was das EWR-Recht vorschreibt, ist, die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften in etwa so auszugestalten, wie wir sie jetzt vorliegen haben.Aber in der Frage des Zuschlages sind wir frei und deshalb wäre das EWR-Recht kein Hindernis, für die Angestellten der öffentlichen Verwaltung beispielsweise nach bisheriger Praxis keinen Zuschlag vorzusehen. Der Abg. Karlheinz Ospelt hat zu Recht darauf hingewiesen, das wäre eine Ungleichbehandlung von öffentlichen Bediensteten mit privatwirtschaftlich Beschäftigten, und die Frage ist: Wäre das eine sachgerechte Ungleichbehandlung? Es gibt ja im Dienstrecht manchen Unterschied zwischen den Beamten einerseits und den Privatbeschäftigten andererseits. Man könnte argumentieren, dass die Sicherheit des Arbeitsplatzes und andere Vorteile, die man vielleicht hat, wenn man in der Landesverwaltung tätig ist, Grund genug sind, um keinen Zuschlag für Überzeitarbeit zu bezahlen. Eine Sichtweise, die mir nicht völlig abwegig scheint. Deshalb der Vorschlag, Raum zu schaffen für eine Sonderregelung.Rechtlich, meines Erachtens, unproblematisch, ist es eine Frage der politischen Entscheidung: Möchte man alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleich behandeln, inklusive Staatspersonal und Gemeindepersonal? Oder sagt man: Die bisherige Praxis, für Beamte keine Lohnzuschläge vorzusehen, die hat etwas für sich auch das Lohnniveau ist ja nicht so schlecht bei der Landesverwaltung, es liegt in einem vernünftigen Bereich - so dass man sagt, mindestens einmal die Möglichkeit abzuweichen sollte man haben. Das ist eine politische Entscheidung, die jetzt entweder negativ gefällt werden sollte, indem man sagt, nein, wir wollen Gleichbehandlung, oder indem man die Frage offen lässt und der Regierung die Möglichkeit gibt, allenfalls eine entsprechende Verordnung zu machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Was die Frage immer noch offen lässt, warum derselben Regierung vor drei Wochen, als sie diese Stellungnahme verabschiedet hat, diese Idee offenbar noch nichtgekommen ist und sie offenbar es nicht für notwendig gehalten hat, ihre eigenen Mitarbeiter von dieser - ohnehin moderaten, weil erst ab der 61. Stunde anwendbaren - Zuschlagsregelung auszunehmen.Abg. Klaus Wanger:
Ich möchte noch auf den Antrag der Abg. Christel Hilti zurückkommen. Wie der Präsident bereits erwähnt hat, sind die 60 Stunden im Kalenderjahr geltendes Recht. Dieses geltende Recht hat in der Vergangenheit auch nicht zu Problemen geführt. Ich plädiere also, dass diese 60 Stunden belassen werden und die Reduktion auf 30 Stunden nicht vorgenommen wird.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte den Antrag der Regierung in dem Sinn unterstützen, weil ich eben nicht sehe, dass dadurch Ungleichbehandlungen im Sinne des EWR-Rechts gemacht werden. Und in anderen Betriebszweigen oder auch im Gewerbe wäre man vielleicht schon froh, wenn die Arbeitnehmer dienstrechtlich mit den Angestellten von Land und Gemeinde gleichgestellt würden. Also, ich glaube, hier sollten wir diesen Unterschied schon erkennen und auch so weiter behandeln.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident. Ich kann mir einfach eine Anmerkung jetzt nicht verkneifen. Wir reden hier über Überzeit, und es wird ständig so getan, wie wenn das etwas Ungeheuerliches wäre, wenn man Überzeit leisten muss. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass in vielen Bereichen Überzeit etwas ganz Normales ist und nicht etwa nur etwas, was von den Arbeitgebern gefordert wird. Ich möchte betonen, dass vielfach die Arbeitnehmer Überzeit leisten wollen, zum Teil auch aus dem Grund, um ihr Gehalt aufzubessern. Wir müssen auch das einmal mitberücksichtigen. Und diese 60 Stunden, das finde ich keineswegs ein übertriebenes Mass; ich würde auch sehr dafür plädieren, dass wir diese Stunden so belassen.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Der Abg. Klaus Wanger hat gesagt, dass 60 Stunden geltendes Recht sind, und dass er es dabei belassen möchte, dass das offenbar keine Probleme bis anhin damit gegeben hat. Ich meine, und da verweise ich auf die Bereiche, die das betrifft, Büropersonal, Verkaufspersonal, hier sind eben sehr viele Frauen beschäftigt, Frauen die, wie ich schon vorhin gesagt habe, oft noch Familienpflichten haben, und da ist es dann schon ein Unterschied, ob sie 45 oder 46 Stundenwoche haben. Eine Stunde kann viel sein für so jemand, der hier arbeitet. Also individuelle Probleme kann es eben sehr wohl geben.Ich habe auch nichts gegen Überzeit, aber hier geht es ja um die Überzeit, die nicht als Überzeit bezahlt wird, sondern die als reguläre Arbeitszeit bezahlt wird und dementsprechend wahrscheinlich auch fast als reguläre Arbeitszeit angesehen wird. Das stört mich, und deshalb habe ich den Antrag gestellt, dass diese Überzeit, die verlangt werden kann mit dem regulären Lohn, dass man die von 60 auf 30 Stunden reduziert, und deshalb bleibe ich beim Antrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, dann stimmen wir ab. Wir stimmen zuerst über den Antrag der Abg. Christel Hilti ab, weil er sich auf den uns vorliegenden Text, auf eine Abänderung dieses uns vorliegenden Textes bezieht. Der Antrag der Abg. Christel Hilti lautet, den Art. 13 Abs. 1 in der vierten Zeile dahingehend abzuändern, dass nur für Überzeitarbeit, die 30 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, der Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten sei. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: zwei Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Dann stimmen wir über den Antrag der Regierung ab. Der Antrag lautet, den vorliegenden Art. 13 Abs. 1 mit einem zweiten Satz zu ergänzen. Der Satz lautet: «Die Regierung kann mit Verordnung für die Beschäftigen der öffentlichen Verwaltung besondere Vorschriften erlassen.» Ist das richtig, Herr Regierungschef-Stellvertreter?Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte noch eine begriffliche Bemerkung dazu. Warum verwenden wir nicht den Begriff «Landesverwaltung», wie er schon in Art. 3 a vorkommt? Für dasselbe Ding zwei Begriffe im selben Gesetz finde ich nicht besonders glücklich.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist eben nicht dasselbe Ding. In Art. 2 wird die Landes- und Gemeindeverwaltung erwähnt. Und ich könnte mir gut vorstellen, dass die Vorsteher - wenn eine Sonderregelung getroffen werden sollte - möglicherweise die gleiche Sonderregelung für das Gemeindepersonal wollen. Und wenn wir den Begriff «öffentliche Verwaltung» nehmen, dann haben wir beides drin, und die Regierung kann mit Verordnung für Landes- und Gemeindeverwaltung - selbstverständlich erst nach Vernehmlassung bei den Gemeinden - eine entsprechende Regelung treffen.Aber ich würde es begrüssen, wenn die Regierung diesen Spielraum bekommen würde, um beim bestehenden System bleiben zu können, wenn dies als notwendig erscheint.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also der Vorschlag der Regierung umfasst sowohl die Landesverwaltung als auch die Gemeindeverwaltung, mit anderen Worten.Abg. Karlheinz Ospelt:
Jetzt müssen wir aber dann den genauen Wortlaut noch einmal hören, weil vorhin hat es, glaube ich, geheissen: «der öffentlichen Landesverwaltung».Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, nein, «der öffentlichen Verwaltung», lautet der Antrag der Regierung. Also, der Antrag lautet, zweiter Satz: «Die Regierung kann mit Verordnung für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung besondere Vorschriften erlassen». Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 9 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Jetzt stimmen wir über Art. 13 Abs. 1 ab in der Fassung der Regierungsvorlage. Wer mit Art. 13 Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe heute Morgen zufrieden festgestellt, dass auch andere Abgeordnete bezüglich Zeitzuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit gleich denken wie ich, als ich diese Abänderungsvorschläge für die Art. 17 und 19 auf unseren Tischen gesehen habe. Ich möchte vorausschicken, ich unterstütze diesen Vorschlag, die Art. 17 und 19 dementsprechend abzuändern.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Vorschlag, der angekündigt wurde, betrifft den Art. 17b.Abg. Lorenz Heeb:
Natürlich. Ich kann in dem Fall noch warten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr benützt wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 17b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17b steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Art. 17b regelt den Lohnzuschlag auf Nachtarbeit; und zwar nur auf vorübergehende Nachtarbeit. Schon in der Eintretensdebatte hat dieser Artikel zu ausgedehnten Diskussionen geführt, inwiefern für Nachtarbeit Kompensationen gegeben werden sollen. Ich möchte hier nur kurz noch einmal festhalten: Nachtarbeit stört den normalen sozialen Rhythmus. Wer nachts arbeitet, nimmt nicht mehr am normalen sozialen Rhythmus unserer Gesellschaft teil. Das bringt Einbussen für soziale Kontakte, das bringt auch Beeinträchtigungen im familiären Bereich, z.B. schläft man, wenn die Kinder wach sind, und so ist der Familienzusammenhalt gefährdet.Aber was noch schlimmer ist: Dauernd in der Nacht zu arbeiten, steht im Widerspruch zum normalen Ablauf wichtiger Körperfunktionen. Es führt zu Störungen im natürlichen Biorhythmus und auf lange Sicht zu gesundheitlichen Störungen. Nachtarbeit nagt an der Gesundheit. Gesundheitliche Störungen können und dürfen aber nicht mit Geldleistungen oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden. Wer dauernd nachts arbeitet, braucht für seine Gesundheit zusätzliche Erholungszeit. Wir schlagen deshalb zu Art. 17b einen neuen Abs. 1 vor, der festhält, dass die Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dauernd und regelmässig in der Nacht arbeiten, einen Zeitzuschlag von 10 % gewähren in Form von Freizeit, die innerhalb eines Jahres gewährt werden muss. Sie haben den ausformulierten Abs. 1 verteilt bekommen. Der jetzige Artikel, wobei ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu gewähren ist, würde dann zum Abs. 2.Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte meine irrtümlich bei Art. 17 schon vorgetragene Einleitung nicht wiederholen und gleich zu den Begründungen kommen, die ich mir überlegt habe für die Unterstützung des Vorschlages des Abg. Egon Matt. Zum Thema Zeitzuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit verweist die Regierung vor allem auf die Diskussion anlässlich der 1. Lesung und die entsprechenden Begründungen seitens der Regierung. Die Regierung war ja schon damals der Meinung - und vertritt diese heute noch -, dass durch einen 10 %-igen Zeitzuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit bei gewissen Betrieben grosse Probleme entstehen könnten. Dies ist auch die Sicht der Gewerbe- und Wirtschaftskammer.Ich habe in der 1. Lesung bereits darauf hingewiesen, dass anerkannte Fachleute der Arbeitsmedizin in der Schweiz aufgrund vielfältiger gesundheitlicher Probleme bei regelmässiger Nachtarbeit eindrücklich Zeitkompensationen fordern, um die Gefahr ernsthafter Erkrankungen einzudämmen. Auch der Abg. Hartmann hat in der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass die Nachtarbeit nicht nur Vorteile, sondern für den Arbeitnehmer sogar ganz gravierende körperliche und psychische Belastungen mit sich bringe mit der Möglichkeit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Industrie- und Handelskammer hatte keine Einwände gegen diesen Vernehmlassungsvorschlag, also diesen Zeitzuschlag im Vernehmlassungsbericht. Das bestätigte auch der Vizeregierungschef anlässlich der 1. Lesung. Aus dem Protokoll ist zu entnehmen, ich zitiere: «Ich bin von Seiten der Industrie dahingehend informiert worden, dass dort Zeitzuschläge, und zwar weit höhere als diese 10 %, absolut üblich sind, auch in Gesamtarbeitsverträgen».Dies ist für mich ein Beweis, dass verantwortungsvolle Sozialpartner die Notwendigkeit eines Zeitzuschlages schon längst eingesehen und dementsprechend auch gehandelt haben. Einer der augenfälligsten wirtschaftlichen Vorteile des neuen Arbeitsgesetzes ist für die Betriebe die massive Verlängerung der Tagesarbeitszeit. Diese Verlängerung ermöglicht es, nur noch in einer Nachtschicht zu fahren. Viele bisherigen Nachtarbeitsstunden werden zur Tagesarbeit. Dementsprechend werden sich auch die Lohnzuschläge für Nachtarbeit reduzieren. Was erhalten die Arbeitnehmer dafür? Vor allem ideelle Werte: mehr Mitwirkung, mehr Gesundheitsschutz, mehr Rechtsschutz etc. aber nach Ansicht der Regierung und der Gewerbe- und Wirtschaftskammer keinen Zeitzuschlag von 10 %, und wenn ich die neue mögliche Schichtregelung richtig deute, für weniger Stunden den durch das Gesetz vorgesehene Lohnzuschlag bei Nacht- und Sonntagsarbeit.Anlässlich der 1. Lesung dieses Gesetzes war es noch offen, wie sich das Schweizer Volk beim Referendum zum Arbeitsgesetz entscheiden würde. Vizeregierungschef Ritter hat sich damals sinngemäss geäussert, dass in der Schweiz so oder so kein Zeitzuschlag gewährt würde und somit Liechtenstein ein Sonderfall wäre. Wie wir wissen, hat sich das Schweizer Volk gegen das neue Arbeitsgesetz entschieden. Der Hauptgrund war der vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat abgelehnte Zeitzuschlag. Vor allem die Arbeitnehmer haben diese Behandlung nicht hingenommen und das Gesetz in dieser Form abgelehnt.In der nächsten Zeit müssen die Schweizer Arbeitnehmer ohne Zeitzuschlag leben. Ich kann mir jedoch vorstellen, dass der Schweizer Gesetzgeber und die Schweizer Wirtschaft diese Vorlage nicht lange liegen lassen werden, denn die Vorteile für die Wirtschaft - auch für die Wirtschaft, nicht nur für die Arbeitnehmer - sind zu gross und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ist vor allem ein Anliegen auch der Wirtschaft. Sie war auch eine treibende Kraft für dieses Arbeitsgesetz.Bei einer Neuauflage in der Schweiz wird der Gesetzgeber wohl kaum denselben Fehler gegen den Willen der Mehrheit der Stimmbürger und der Arbeitnehmer begehen. Meines Erachtens wird diese markante Abweichung im Verhältnis zum Wirtschaftsraum Schweiz, wie es in der Stellungnahme der Regierung heisst, «nicht von allzu langer Dauer sein». In diesem Fall dürfen wir für diese, meiner Meinung nach kurze, Zeit der Schweiz auch etwas voraus sein.Vizeregierungschef Ritter hat anlässlich der 1. Lesung auf eine Frage, die einen negativen Ausgang der Volksabstimmung in der Schweiz beinhaltete, folgende Antwort gegeben, ich zitiere wiederum: «Es werden sich keine praktischen Schwierigkeiten daraus ergeben, dass im Bereich des Arbeitsrechts gewisse Regelungsunterschiede entstehen, sofern das Referendum gegen das Schweizerische Arbeitsgesetz erfolgreich sein sollte». Aus genannten Gründen bin ich auch heute noch überzeugt, dass der 10 %-ige Zeitzuschlag für Nacht-, aber auch Sonntagsarbeit, für den Arbeitnehmer eine absolute und gerechte Notwendigkeit ist. Ich unterstütze also diesen Abänderungsvorschlag der Freien Liste zu Art. 17b, und ich unterstütze im Voraus bereits den Abänderungsvorschlag für Art. 19, der uns ebenfalls schon vorliegt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Die Frage des Zeitzuschlages für regelmässige Nacht- oder Sonntagsarbeit ist keine einfache Frage. Und wenn sich die Regierung gegen diesen Zuschlag stellt, dann nicht, weil sie nicht in der Lage wäre, die medizinischen und anderen Argumente zu verstehen, die vorgetragen werden, sondern dann ist es die Sorge um die kleinen Betriebe, die kleinen Gewerbebetriebe, die massiv Probleme haben mit diesem Zeitzuschlag. Ich habe bereits in der 1. Lesung darauf hingewiesen. Ich habe in der Zwischenzeit noch einmal mit der Gewerbekammer Rücksprache gehalten. Dort herrscht einige Aufregung, was mit dieser Vorlage passiert. In der Stellungnahme zur Vemehmlassungsvorlage hatte die Gewerbe- und Wirtschaftskammer dargestellt, dass es für sie schlicht unvorstellbar wäre, dass der Faktor Arbeit in dieser Hinsicht, in dieser Art verteuert würde. Das wäre in der heutigen Wettbewerbssituation, in der nicht einfachen Situation, in der sich manche Gewerbebetriebe befinden, ein grösseres Problem, ein wirklich ernsthaftes Problem.Wir haben uns von dieser Sichtweise überzeugen lassen, zumal ja, wie ausgeführt worden ist, die grossen Arbeitgeber ohnehin in einer freien Vereinbarung, sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern das so regeln, dass es fürbeide Seiten in Ordnung ist. Schwierigkeiten haben wir bei den kleinen Betrieben. Sie haben die schweizerische Entscheidung angesprochen, Herr Abg. Heeb. Da muss man der Richtigkeit halber daran erinnern, dass das Arbeitsgesetz nicht nur an der Frage des Zeitzuschlages gescheitert ist in der Volksabstimmung, sondern auch an der geplanten Liberalisierung der Sonntagsarbeit. Das hat dazu geführt, dass die gewerkschaftlichen Kreise wegen dem fehlenden Zeitzuschlag in den Referendumskampf gezogen sind und die kirchlichen Kreise wegen dem Angriff auf die Sonntagsruhe. Das hat dann zu einer heiligen - oder unheiligen - Allianz geführt. Die liechtensteinische Vorlage beinhaltet keine Attacke gegen die Sonntagsarbeit. Es ist keine Liberalisierung der entsprechenden Bestimmungen vorgesehen. Das zur Erinnerung.Es ist auch müssig, darüber zu spekulieren, wie es in der Schweiz weitergehen wird. Das wissen wir schlicht nicht. Ich möchte auch nicht argumentieren, dass der Zuschlag dort nicht kommt, dass er kommt. Wichtig ist zu erkennen, dass die Schwierigkeiten, die dieser Zeitzuschlag bei uns brächte, nicht damit zusammenhängen, was die Schweiz macht, sondern das sind Schwierigkeiten, die unsere Gewerbebetriebe bekommen, ganz unabhängig davon, was in der Schweiz passiert. Das muss man einfach sehen.Ich möchte aber, um das Bild doch etwas zurechtzurücken, schon darauf hinweisen, dass es nicht so ist, dass das Arbeitsgesetz nur arbeitgeberfreundliche Änderungen beinhaltet. Ich möchte an die neuen Regelungen zur Überzeitarbeit erinnern. Die sind auch im Zusammenhang mit der Nacht- und Sonntagsarbeit besonders wichtig. Mit dem neuen Grundsatz, wie er in Art. 12 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, ist Gewähr geboten, dass keine übermässigen Überzeitforderungen gegenüber den Arbeitnehmern gestellt werden. Und das ist eine sehr wichtige Errungenschaft, über die Sie vor kurzem Beschluss gefasst haben. Die Frage ist, ob man noch einen Schritt weitergehen soll und den Zeitzuschlag auch noch einführen soll.Ich möchte zum Zweiten darauf hinweisen, dass sehr ausgedehnte Bestimmungen in das Arbeitsgesetz aufgenommen worden sind für den Gesundheitsschutz, was der Arbeitgeber alles vorzukehren hat im Betrieb, damit diesem Gesundheitsschutz auch in der Realität nachgelebt werden kann. Also das ist keine rein arbeitgeberfreundliche Vorlage, sondern eine ausgewogene Vorlage, die die Interessen von beiden Seiten berücksichtigt. Aber es bleibt letztlich zu entscheiden, ob man im Interesse des Gesundheitsschutzes hier einen Zeitzuschlag verankert und Schwierigkeiten für vor allem kleinere Betriebe in Kauf nimmt, oder ob man sich doch für die kleineren Betriebe entscheidet; eine politische Entscheidung, die - das gebe ich gerne zu - nicht einfach ist.Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte noch einige Bemerkungen machen zum vorgängig Gesagten. Ich wurde richtig zitiert vom Kollegen Heeb bezüglichmeiner Äusserungen in der Eintretensdebatte wegen der dauerhaften Gesundheitsgefährdung durch die Nachtarbeit, durch die Störung des Biorhythmus. Insofern, Herr Kollege Matt, sprechen Sie mir also voll aus dem Herzen. Ich möchte allerdings nicht missverständlich interpretiert werden. Ich möchte in Abrede stellen, dass weder ein Lohnzuschlag von 25 % noch eine Zeitgutschrift oder ein Zeitzuschlag von 10 % die Gesundheitsgefährdung abschwächen können. Das ist ganz klar.Ich werde dem Antrag zustimmen, dem Abänderungsantrag, weil ich als Berufsmann mit meiner Lieblingssparte, der Naturheilkunde, sicherlich unglaubwürdig wäre, würde ich nicht die Gesundheit der Arbeitnehmer in den Vordergrund stellen. Allerdings habe ich eine sehr ambivalente Einstellung zu diesem Thema, weil ich hier sehe, dass sich zwei ganz wesentliche Ebenen schneiden: die Interessen der Wirtschaft und natürlich die Interessen, die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer. Wir leben - und das nicht schlecht - von einer gesunden Wirtschaft, und ich glaube, dass es wichtig ist, auch die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Ich weiss natürlich nicht, inwieweit es der Wirtschaft möglich ist, Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Gesundheitsgefährdung in dem Bereich, und zwar im Bereich der Biorhythmus- und Sozialrhythmusstörung, wie es der Kollege Matt gesagt hat, vorzubeugen. Danke.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident. Ich möchte eigentlich schon die Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters unterstützen. Wenn wir jetzt einfach so hingehen und hier eine Abänderung vornehmen mit der Konsequenz, dass für bestimmte Betriebe sich wenigstens ein Teil der Arbeit um 10 % verteuert - und es geht hier um eine Verteuerung. Es ist nicht einfach so, dass jetzt Überzeit oder eine gewisse Zeit zeitlich kompensiert wird, weil, wenn diese zeitliche Kompensation dann in Anspruch genommen wird, muss ja jemand anders dafür die Arbeit verrichten, das heisst, es müssen unter Umständen zusätzliche Kapazitäten aufgebaut werden, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen kann. Ich halte das für eine - jetzt rein aus Wettbewerbsgesichtspunkten heraus -, für eine gefährliche Vorgehensweise. Zudem - das wurde auch erwähnt - ist gar nicht sichergestellt, dass mit einem solchen Zusatz auch tatsächlich die Gesundheit des Arbeitnehmers gestützt würde. Es wurde erwähnt, dass Nachtarbeit generell ein gewisses gesundheitliches Risiko darstellt. Und wenn dann nach einer gewissen Zeit ferienfalber hier etwas kompensiert werden kann, so ist keineswegs damit gewährleistet, dass eben diese gesundheitliche Gefährdung damit ausgeschlossen oder vermindert würde.Ich plädiere für den Regierungsvorschlag, weil mit dem Abänderungsvorschlag meines Erachtens keine echte Lösung - weder in Bezug auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gegeben ist, noch damit irgendwie für den Arbeitgeber respektive, wie es erwähnt wurde, für den Gewerbetreibenden eine akzeptable Lösung gegeben wäre.Abg. Marco Ospelt:
Mich haben die Argumente in Bezug auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers überzeugt. Ich finde auch, dass der Zeitzuschlag dem Arbeitnehmer eine gewisse Möglichkeit wenigstens gibt, eine Kompensation zu schaffen für seine zeitliche Beanspruchung während der Nacht. Ich bin mir bewusst, dass wir damit Einfluss nehmen auf Wirtschaftsbetriebe, wenn wir einen Zeitzuschlag hier festsetzen. Wir nehmen vor allem Einfluss in die Richtung, dass wir Betriebe zu Überlegungen drängen, wie sie denn die Nachtarbeit vermeiden könnten. Und wir nehmen Einfluss in die Richtung, dass wir die Konkurrenzfähigkeit von Betrieben fördern, die keine Nachtarbeit benötigen, um ihre Wertschöpfung zu produzieren. Wir nehmen es dafür in Kauf, das ist mir klar, dass Betriebe, die nicht auf Nachtarbeit verzichten können, gewisse Mehrkosten auf sich nehmen müssen und sich überlegen müssen, ob sie diese Mehrkosten dann abwälzen können oder nicht. Aber wir nehmen auf jeden Fall Einfluss von Seiten des Parlamentes in die Richtung, dass wir Arbeitsformen, die keine Nachtarbeit nötig machen, fördern, und Arbeitsformen, die Nachtarbeit bedingen, behindern.Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident. Ich möchte noch kurz auf die Replik des Vizeregierungschefs eingehen. Mir ist wohl bewusst, dass die Abstimmung in der Schweiz nicht ausschliesslich aufgrund dieses Zeitzuschlages scheiterte. Ich habe das auch im Votum erwähnt und das formuliert mit: «vor allem». Ich habe auch nicht gesagt, dass diese Vorlage nur arbeitgeberfreundlich ist. Ich habe auch gesagt, dass der Arbeitnehmer durchaus Werte erhält. Aber vor allem eben ideelle Werte. Ich glaube, diese Vorlage bedeutet seitens der Arbeitnehmerschaft und auch seitens der Arbeitgeberschaft ein Geben und Nehmen. Ich bin einfach der Ansicht, dass ich persönlich aus genannten Gründen, vor allem eben auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, dem Arbeitnehmer etwas mehr geben würde. Ich bin mir auch im Klaren, dass die Gesundheit für nachtarbeitende Personen deswegen, wegen diesen 10 %, ganz bestimmt nicht sichergestellt ist. Aber ich verlasse mich hier auf Aussagen von arbeitsmedizinischen Fachleuten und auch von Ärzten im Landtag, die diese Sache unterstützen und wenigstens in Sachen Gesundheit eine Verbesserung sehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zwischendurch, bevor die Diskussion weitergeht, auf einen Umstand hinweisen - ich weiss nicht, ob der allen im Bewusstsein ist - was denn überhaupt Nachtarbeit nach der vorgeschlagenen neuen Definition dieses Gesetzes ist, über deren Zeitzuschlag wir hier diskutieren. Nach geltendem Recht ist Nachtarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 die Arbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr früh bzw. im Winter zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh. Diese Nacht in der Definition des Arbeitsgesetzes wird durch das vorliegende Gesetz schon weitgehend eingeschränkt, indem der Art. 16 Abs. 2 fallengelassen wurde und Art. 16 der neuen Fassung, derwir bereits zugestimmt haben, nurmehr auf die betriebliche Tagesarbeit nach Art. 10 verweist. Nach Art. 10 erstreckt sich die betriebliche Tagesarbeit im Normalfall bis 23 Uhr, und wenn die Arbeitnehmer zustimmen, bis 24 Uhr. D.h., die Nachtarbeit, auf die hier allenfalls ein Zeitzuschlag gewährt werden muss, dabei geht es im Regelfall -denn bei solchen Betrieben, wo es wirklich darauf ankommt, kann man wohl davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer gegen die Erstreckung bis 24 Uhr nichts haben werden - d.h., es geht im Wesentlichen um die Arbeitszeit zwischen 24 Uhr und 6 Uhr früh.Und damit schränkt sich meiner Meinung nach die Zahl der Betriebe, vor allem der Kleinbetriebe, von denen der Herr Regierungschef-Stellvertreter gesprochen hat, um die es hier geht, doch sehr wesentlich ein. Und wenn ich in der Begründung der Regierung unter anderem etwas von Kiosken lese und von Ladengeschäften in Fremdenverkehrsorten, dann frage ich mich, wo in Liechtenstein Kioske oder Ladengeschäfte zwischen 0 Uhr und 5 Uhr früh geöffnet sind.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass meines Erachtens die Nachtarbeit hier, wenn wir diesen 10 %-igen Zuschlag gewähren, doppelt einen Zuschlag erhält. Nämlich dadurch, dass die Dauer der Nachtarbeit maximal bei acht Stunden liegt. Diese acht Stunden dürfen nicht überschritten werden. In der Regel ist es so, dass in den Betrieben ein Nachtzuschlag gewährt wird, und eigentlich die Berechnung derart erfolgt, dass der übliche Lohn, wie wenn jetzt eine 42-Stunden-Woche erfolgen würde, dieser übliche Lohn ausbezahlt wird, und dann die Arbeitszeit reduziert wird. Also bereits darin ist ein Zuschlag eingerechnet. Also beispielsweise bei uns erfolgt das so. Und ich kenne auch keinen grösseren Betrieb, der nicht eine Schichtzulage kennt und eine Nachtarbeitszulage kennt. Und eigentlich geht es ja hier um diese Betriebe, die dann unter Umständen sich auf die gesetzliche Bestimmung berufen und unter Umständen auch auf dieses Minimum zurückkommen könnten, obwohl sich das dann zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken könnte.Abg. Egon Matt:
Ich möchte einfach noch einmal betonen, dass wir nicht einfach so hingehen und jetzt diese Bestimmung abändern wollen, weil wir das Gewerbe plagen wollen oder weil wir gegen die Arbeitgeber sind. Ganz sicher nicht. Wir sind uns bewusst, dass die gesamte Vorlage in sich ausgewogen ist, und wir begrüssen ausserordentlich z.B. die Bereitschaft der Arbeitgeber, im Gesundheitsschutz usw. den Arbeitnehmern entgegenzukommen. Der Landtagspräsident hat mir wirklich aus dem Herzen gesprochen. Die einzigen Einwände, die gegen unseren Abänderungsvorschlag kommen, sind von der Gewerbe- und Wirtschaftskammer. Und die Neudefinition der Nachtarbeit, d.h., dass sie erst um 23 Uhr oder 24 Uhr beginnt, schränkt die Betriebe, auf die diese Abänderung dann wirksam werden würde, ganz erheblich ein. Tankstellen, Kioske, Gastgewerbe fällt praktisch nicht mehrunter diese. Es könnte sich noch um Bäckereien, Nachtwächterunternehmen usw. handeln. Aber der Kreis wird wirklich eng. Aber das sind Menschen, die in der zweiten Nachthälfte dauernd arbeiten müssen. Und es geht uns bei diesem Abänderungsvorschlag wirklich um die Sorge um diese Menschen.Ich kann Ihnen sagen, ich habe selber in meiner beruflichen Ausbildung Nachtarbeit machen müssen über Wochen. Und ich weiss, was es für die Gesundheit und für den Menschen bedeutet, z.B. nach einer Woche wirklich einen Kompensationstag zu haben und einmal schlafen zu können, dann, wenn andere schlafen. Es ist mir bewusst: Sie sagen, dadurch ist die Gesundheit nicht gewährleistet. Aber wenn Sie das sagen, dann geben Sie ja schon zu, dass die Gesundheit gefährdet ist. Und das Minimum, was wir tun können, ist, dann einen solchen kleinen zeitlichen Ausgleich zu geben.Abg. Volker Rheinberger:
Ich möchte dem eigentlich gar nicht widersprechen, was Sie eben geäussert haben, Herr Abg. Matt. Ich frage mich nur, ob wir mit dieser Regelung, wie sie jetzt als Abänderung vorgeschlagen wird, tatsächlich dieses Ziel erreichen, nämlich den zusätzlichen Schutz des Arbeitnehmers. Ich habe Angst, dass Nachtarbeit dadurch eigentlich nur noch attraktiver gestaltet wird. Nämlich, es wurde auch schon erwähnt, die Nachtarbeit, die jetzt noch übrig bleibt, die ist sowieso honoriert mit Zusatzleistungen, vor allem mit geldlichen Zusatzleistungen, also Nachtschichtzulagen usw. Jetzt kommt dazu, dass noch 10 % an Arbeitszeit kompensiert werden kann, d.h., man also mit Nachtarbeit seinen Ferienanspruch praktisch verdoppeln kann. Und das ist eine sehr attraktive Variante. Das heisst, es kann durchaus Nachtarbeit stimulieren, d.h. das Interesse an der Nachtarbeit wecken. Wenn ich nämlich durch Nachtarbeit ein Jahr lang mir dann diesen Ferienanspruch verdoppeln kann, dann ist das meines Erachtens eine sehr lukrative Sache. Und damit frage ich mich, ob man mit einer solchen Abänderung das Ziel, nämlich den Schutz des Arbeitnehmers, erreichen wird.Abg. Egon Matt:
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das so macht, dann weiss er, dass er das auf Kosten seiner Gesundheit macht und wenigstens eine kleine Kompensation bekommt. Aber ich wehre mich schon dagegen, für die Nachtarbeit nur finanzielle Ausgleiche oder andere Vergünstigungen zu geben. Ich glaube sogar, ich würde sogar so weit gehen und sagen: Der Staat muss sogar verhindern, dass die Arbeitnehmer mit solchen Vergünstigungen abgespiesen werden, im Sinne der Gesundheit der Arbeitnehmer. Der Staat hat hier wirklich die Aufgabe, auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Auge zu haben.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Der Abg. Marco Ospelt hat angeregt, dass man die Nachtarbeit nach Möglichkeit vermeiden soll. Aber Sie wissen so gut wie ich, dass es halt Bereiche gibt, wo Nachtarbeit unbedingt notwendig ist, unverzichtbar ist, durch die Art des Gewerbes bedingt, sei das - eine Bäckerei beispielsweise. Ich habe vor einigen Wochen eine Bäckerei angeschaut. Und es ist halt so, dass dort hauptsächlich zwischen 2 Uhr früh und vormittags um 11 Uhr gearbeitet wird, und dann müssen halt in Zukunft von 2 Uhr bis 6 Uhr diese Zuschläge finanziert werden von dieser Bäckerei. Das muss uns bewusst sein, wenn wir so einem Zuschlag zustimmen.Ich habe vorhin gesagt, dass es nicht die Entwicklung in der Schweiz ist, die unseren Betrieben Schwierigkeiten machen könnte. Das möchte ich etwas präzisieren: Dass, wenn Liechtenstein über längere Zeit abweichende Bestimmungen kennt, das selbstverständlich ein Nachteil ist, weil ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Der Bäcker in Buchs muss diesen Zuschlag nicht finanzieren und der Bäcker in Schaan muss ihn finanzieren. Das muss man natürlich schon sehen, dass hier ein Wettbewerbsnachteil entsteht.Dann möchte ich zum Schluss einfach auf die Bestimmungen, auf die folgenden Bestimmungen des Art. 17c und weitere hinweisen, wo ausgeführt wird, auf welche Art nach Ansicht der Regierung eine Art Ausgleich geschaffen werden soll, nämlich durch eine medizinische Untersuchung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, und die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auch von der Regierung obligatorisch vorgeschrieben werden kann. Es ist also nicht so, dass wir die Arbeitnehmer schutzlos in die Nachtarbeit entlassen, sondern die Gesundheit soll überwacht werden, wobei klar ist, dass Nachtarbeit eine ungesunde Beschäftigung ist. Und die ist ungesund mit oder ohne Zeitzuschlag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ganz sicher. Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir dann ab. Aber die Diskussion ist noch nicht beendet.Abg. Egon Matt:
Ich möchte nur auf das Beispiel mit der Bäckerei zurückkommen. Diese Bäckerei hat auch noch die Möglichkeit, das Ende der Nachtarbeit dann auf 5 Uhr vorzuverlegen, das wäre dann nur noch von 2 Uhr bis 5 Uhr. Das sind drei Stunden. Normal geht es ja von 6 bis 11. Aber man kann es auch von 5 bis 10 machen zum Beispiel. Doch, doch. Art. 10 Abs. 2: «... können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr festgelegt werden ...». Ja, oder? Stimmt.Also, dann hat diese Bäckerei zum Beispiel für die Zeit zwischen 2 und 5 einen Nachtzuschlag zu gewähren, das sind 10 % von drei Stunden, das sind 18 Minutenpro Nacht. Also ich glaube nicht, dass man da von einer Wettbewerbsverzerrung sprechen kann. Und auch die zweite Anmerkung, dass die Gesundheitsuntersuchung quasi eine, die medizinische Untersuchung und Beratung quasi eine Abgeltung enthalte, das kann ich nicht so sehen. Ich glaube, diese Untersuchung und Beratung hat den Sinn und Zweck, für die Nachtarbeit grundsätzlich nicht geeignete Menschen herauszufiltern und zu beraten, dass für sie die Nachtarbeit nicht geeignet ist. Also nicht, dass jemand überhaupt in die Nachtarbeit einsteigt, der irgendwelche gesundheitliche Probleme hat, die das nicht gut erscheinen lassen. Aber eine Kompensation ist das sicher nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zwischendurch den Hinweis machen, dass wir heute sicher Gelegenheit haben werden, bei uns selbst die Auswirkungen der Nachtarbeit festzustellen, denn wenn wir so weiter diskutieren, dann nehme ich an, dass die Sitzung bis ca. 3 Uhr früh dauern wird. Das ist kein Scherz, sondern das ist Wirklichkeit.Abg. Klaus Wanger:
Ich möchte noch kurz vor der Abstimmung sagen, dass wir nicht über eine Kleinigkeit befinden. Und es sind nicht die Brötchenbacker, die primär hier betroffen sind, sondern es sind viele Gewerbebetriebe und auch Industriebetriebe, die zwar andere Regelungen haben: Aber mit dieser generellen Regelung machen wir einen gewaltigen Schub. Der Abg. Volker Rheinberger hat das schon gesagt. Man muss sich das vorstellen, wenn 220 Arbeitstage gearbeitet wird in Nachtarbeit, dann sind das 22 Arbeitstage. Das ist ein Monat zusätzlicher Ferienanspruch. Und dieser Monat Freizeit heisst 10 % Wettbewerbsverschlechterung. Der Regierungschef-Stellvertreter hat das ausführlich gesagt: In der Schweiz kennt man das nicht. In Liechtenstein soll damit eine klare Wettbewerbsverschlechterung stattfinden, dafür habe ich kein Verständnis.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da erlaube ich mir schon den Hinweis, Herr Abg. Wanger: Wenn Sie die Art der Betriebe ansehen auf Seite 13, zweiter Absatz des ergänzenden Regierungsberichtes, wo von Gastgewerbe, Tankstellen, Kiosken, Bäckereien, Überwachungsbetrieben, Reinigungsbetrieben, Zeitungsdruckereien, Zeitungsredaktionen, inländischen Spitälern und Heimen und Rettungsdiensten die Rede ist, wo ist da der Wettbewerb? Gibt es hier überhaupt einen Wettbewerb mit schweizerischen Betrieben? Fahren wir deshalb nach Zürich, weil hier ein Kiosk geschlossen wird? Können die Zeitungsredaktionen ihre Betriebe ins Ausland verlagern? Heime, Rettungsdienste, Spitäler? Meiner Meinung nach, wenn wir bei diesen Betrieben bleiben, die hier aufgezählt sind, gibt es überhaupt keinen Wettbewerb mit Betrieben ausserhalb des Landes. Aber das nur nebenbei.Abg. Egon Matt:
Und ich erlaube mir auch den Hinweis, dass in Liechtenstein andere Rahmenbedingungen bedeutend besser sind als zum Beispiel in der Schweiz und die uns diesen kleinen Bonus an eine Gruppe, an eine kleine Gruppe von Menschen, die durch den Arbeitsprozess in ihrer Gesundheit gefährdet werden, dass wir das uns durchaus leisten können.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Ich möchte nur noch einen Rechenfehler korrigieren des Abg. Egon Matt. Gemäss Art. 10 des Arbeitsgesetzes, der die Tagesarbeit regelt, darf die betriebliche Tagesarbeit in keinem Fall mehr als 17 Stunden betragen. Wenn Sie also die betriebliche Tagesarbeit schon um 5.00 Uhr beginnen lassen, dann müssen Sie eben um 11.00 Uhr aufhören. Also Sie können nicht eine Stunde früher anfangen und in der Nacht eine Stunde länger arbeiten, dann haben Sie mehr als 17 Stunden. Sie können um 6.00 Uhr beginnen und bis 23.00 Uhr arbeiten, oder Sie können früher beginnen und dann auch früher aufhören.Abg. Egon Matt:
Das Beispiel bezog sich ja ganz klar auf die Bäckerei. Es gibt ja auch Betriebe, in dem eine Schicht teils in der Nacht und teils am Tag geschieht. Sie haben da von der Bäckerei gesprochen und für die gilt das. Es sind einfach 3 Stunden Nachtarbeit, und der Rest fällt in die Tagesarbeitszeit und muss nicht kompensiert werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir stimmen ab über den Abänderungsantrag des Abg. Egon Matt, den er, wie ich ihn verstanden habe, auch im Namen der Abg. Christel Hilti gestellt hat. Sie haben den Abänderungsantrag schriftlich vorliegen. Die Abänderung, über die wir zunächst ausschliesslich abstimmen, betrifft den Titel des Artikels - der soll nicht mehr «Lohnzuschlag» lauten, sondern «Zeit- und Lohnzuschlag» - und ausserdem einen neu eingeschobenen ersten Absatz mit dem Text: «Der Arbeitnehmer, der dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % auf die in der Nacht geleistete Arbeitszeit. Dieser ist innert eines Jahres in Form von zusätzlicher Freizeit zu gewähren». Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 11 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist bei 23 Anwesenden nicht angenommen. Jetzt stimmen wir über die Regierungsvorlage ab. Wer Art. 17b in der Form der Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 17c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 17d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17d steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte vorschlagen oder beantragen, die Worte «nach Möglichkeit» aus der Gesetzesvorlage herauszunehmen. Entweder ist jemand untauglich für diese Nachtarbeit, die Bedingungen sind im vorgehenden Artikel festgehalten, oder nicht. Und wenn er untauglich ist, sollte man ihn von der Nachtarbeit befreien, und in meinen Augen sollte man ihm nicht eine ähnliche Tagesarbeit zuordnen, sondern, wie es in einem späteren Artikel auch ist, eine gleichwertige. Ich beantrage deshalb, einerseits die zwei Worte «nach Möglichkeit» herauszunehmen und das Wort «ähnlich» durch «gleichwertige Tagesarbeit» zu ersetzen.Abg. Volker Rheinberger:
Herr Präsident, ich kann mich mit diesem Antrag gar nicht einverstanden erklären. Es kann durchaus möglich sein, dass keine äquivalente Tagesarbeit vorhanden ist. Was soll dann der Arbeitgeber tun?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Ich habe auch Mühe mit dem Vorschlag der Abg. Hassler. Nehmen Sie das Beispiel eines Nachtwächters, der medizinische gesundheitliche Probleme hat mit der Nachtarbeit. Da könnte es schwierig sein, den am Tag zu beschäftigen. Wenn die Aufträge lauten, in der Nacht Objekte zu bewachen, nützt es nichts, wenn der tagsüber um das Gebäude herum läuft. Also das kann in der Praxis zu unlösbaren Problemen führen. Es wäre eine Art Beschäftigungsgarantie, die man dann geben würde, und das kennt unser Arbeitsrecht nicht. Wir können nicht das grundsätzlich freie Recht des Arbeitgebers, zu kündigen, hier auf dem kalten Weg praktisch unbemerkt aushöhlen. Wir können den Arbeitgeber nur verpflichten, die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine Beschäftigung am Tag durchführbar ist. Aber wenn das nicht geht, dann muss eine Entlassung möglich sein, das wäre dann die Konsequenz.Abg. Ingrid Hassler:
Das würde also auch heissen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen muss, wenn er einerseits aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Bescheinigung auf Untauglichkeit hat und der Betrieb ihm diese Möglichkeit nicht bieten kann? Das kann man jetzt wirklich von beiden Seiten sehen. Mit dem Begriff «gleichwertig», da kann ich mich einverstanden erklären, diesen Antrag ziehe ich zurück. Das kann grössere Probleme geben. Aber «nach Möglichkeit», das alles offen zu lassen, da scheint mir dann der Art. 17c ohne Konsequenz zu sein.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist tatsächlich eine etwas weiche Formulierung. Aber das hängt mit der Grundstruktur unseres Arbeitsvertragsrechtes zusammen, nach der der Arbeitgeber ja das Recht hat, einen Arbeitnehmer zu entlassen, auch ohne triftigen Grund. Und solang unser Arbeitsrecht auf dieser Basis steht, nur rechtsmissbräuchliche Kündigungen verboten sind, so lang können wir kaum in Spezialbereichen sehr viel weiter gehende Bestimmungen erlassen, sonst müssen wir praktisch eine Gesamtrevision des Arbeitsvertragsrechtes vorbereiten. Ich sehe grösste Schwierigkeiten, wenn wir eine Beschäftigungsgarantie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorsehen wollen, die aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit nicht fähig sind. Was machen Sie mit dem Bäckergesellen, der eine Stauballergie hat? Muss der auch weiter beschäftigtwerden? Irgendwie im Büro? Das geht nicht. Sie stossen auf unlösbare Probleme, wenn Sie mit Ihrem Antrag durchdringen, was ich nicht hoffe.Abg. Marco Ospelt:
Für mich ist der entscheidende Punkt an diesem Art. 17d, dass ein Arbeitnehmer, bei dem sich herausstellt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Nachtarbeit fähig, dass dieser Arbeitnehmer dann nicht von sich aus kündigen muss und die Folgen einer Kündigung durch den Arbeitnehmer in Kauf nehmen muss, sondern dass in dem Fall ein Mechanismus zu spielen kommt, wo der Arbeitgeber zunächst abklärt, ob er die Möglichkeit habe, den Arbeitnehmer tagsüber zu beschäftigen, und wenn ihm dies nicht gelingt, wenn er diese Möglichkeit nicht hat, dass dann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen muss. Das ist für mich der entscheidende Punkt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Aber sie ist noch nicht beendet.Abg. Ingrid Hassler:
Unter der Klärung des Herrn Regierungschef-Stellvertreters ziehe ich meinen Antrag zurück. Ich bleibe aber bei der Meinung, dass die Vorkehrungen - um die Vorlage zu verbessern im Sinne des Gesundheitsschutzes, haben wir den Art. 17c eingeführt. Die Konsequenzen, die sich aus diesem Fortschritt beim Gesundheitsschutz ergeben, diese Konsequenzen werden in 17d auf der minimalsten Ebene durchgeführt, wenn wir bei dieser Formulierung bleiben. Ich habe aber jetzt die anderen Konsequenzen, die entstehen können, eingesehen und ziehe deshalb den Antrag auf Abänderung zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 17d in der Fassung der Regierungsvorlage einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Abg. Lorenz Heeb:
Herr Präsident. Ich möchte noch auf einen Fehler hinweisen, der bei der Abstimmung bei Art. 17b passiert ist. Soweit ich mich jetzt informiert habe, waren drei Abgeordnete nicht anwesend, das heisst 22 haben abgestimmt, und der Vorschlag hat 11 Stimmen enthalten, wenn ich mich richtig erinnere.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das mit den 11 Stimmen ist richtig. Ich habe mir eingebildet, es seien 23 Abgeordnete im Saal gewesen.Abg. Lorenz Heeb:
Ich habe mich nach der Abstimmung informiert. Mir war das schon aufgefallen, ich bin aber nicht sicher gewesen. Es waren 3 abwesend, also nur 22 anwesend.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das lässt sich etwas schwierig rekonstruieren. Ich habe wörtlich gesagt, bei 23 anwesenden Abgeordneten. Der Herr Schriftführer sagt, es seien 23 anwesend gewesen. Gibt es dazu weitere Wortmeldungen?Abg. Egon Matt:
Ich bin schon der Ansicht, dass sich das ganz genau klären lässt, indem jeder Abgeordnete gefragt wird, ob er zum Zeitpunkt der Abstimmung im Saal war oder nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, das ist - im Ergebnis läuft es auf einen Rückkommensantrag hinaus. Wir haben abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis ist festgestellt worden, es hat sich im Zeitpunkt der Abstimmung dagegen keinerlei Opposition geregt, und wir sind jetzt schon beim übernächsten Artikel. Wollen Sie einen Rückkommensantrag stellen, Herr Abg. Matt?Abg. Egon Matt:
Nein, ich glaube nicht, dass das einen Rückkommensantrag notwendig macht. Wir haben hier abgestimmt und es wird sich feststellen lassen, wer im Saal war und an dieser Abstimmung teilgenommen hat und wer nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich kann nur nochmals wiederholen: Meiner Meinung nach ist eine geschäftsordnungsgemässe Behandlung dieses Ansinnens nur möglich, wenn ein Rückkommensantrag zu diesem Art. 17b gestellt wird, weil, die Behandlung des Art.17b wurde an und für sich geschäftsordnungsgemäss abgeschlossen. Es wurde abgestimmt, ich habe die Zahl der Zustimmenden bekanntgegeben, wie es in der Geschäftsordnung steht. Meinem Eindruck nach - ob er jetzt richtig oder falsch war, sei dahingestellt - waren 23 Abgeordnete anwesend und damit war die Zahl von 11 Zustimmenden nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Darum frage ich Sie erneut, ob Sie einen Rückkommensantrag stellen wollen. Sonst sehe ich keine andere Möglichkeit, diesen Vorstoss zu behandeln.Abg. Egon Matt:
Ich stelle den Antrag, dass im Saale festgestellt wird, wer da war. Ich mache den Antrag, dass jetzt jeder, der da war, aufstreckt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, damit wir nicht lang hier hin und her reden und damit diese Situation geklärt wird, stelle ich selbst den Antrag auf Rückkommen auf den Art. 17b. Wird dazu das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Wer damit einverstanden ist, dass auf Art. 17b zurückgekommen wird und dieser, das beinhaltet alles, was es zu Art. 17b gibt, dieser somit erneut diskutiert und darüber erneut abgestimmt werden kann, wer das will, möge die Hand erheben.Bitte nochmals aufstrecken, und bitte die Hand oben lassen.Abstimmung: Zustimmung mit 12 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist mit 12 Stimmen bei 21 Anwesenden angenommen.Abg. Egon Matt:
Ich habe auch einen Antrag gestellt. Dass eine Umfrage gemacht wird, wer hier war und wer nicht. Ich möchte, dass man über diesen Antrag auch abstimmt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, Herr Abg. Matt; dass Abstimmungsergebnisse durch Umfrage festgestellt werden, ist nicht vorgesehen. Art. 17b steht zur Diskussion. Wird zu Art. 17b das Wort gewünscht?Abg. Egon Matt:
Dann möchte ich, dass man über Art. 17b noch einmal abstimmt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Selbstverständlich, das müssen wir auf jeden Fall. Die Diskussion wird offenbar nicht gewünscht. Jetzt stellen wir am besten vor der Abstimmung fest, wer alles da ist. Ich zähle drei Abwesende, bitte mich zu korrigieren, wenn ich etwas Falsches sage. Drei Abwesende gibt 22 Anwesende. Sind Sie mit mir darin einig? Dann stimmen wir jetzt erneut ab über den Abänderungsantrag der Abg. Egon Matt und Christel Hilti zu Art. 17b. Ich wiederhole es nicht noch einmal wörtlich, Sie wissen, von was wir sprechen: Überschrift Zeit- und Lohnzuschlag und der Zusatzabsatz, der hier vorgesehen ist mit dem 10 % Zuschlag auf Nachtarbeit in Form eines Zeitzuschlages. Zwischenzeitlich sind wir 23 Abgeordnete. Ich hoffe, dass jetzt die Abstimmung stattfinden kann. Mhm. Wir sind jetzt 24 Abgeordnete. Wer diesem Abänderungsantrag der Abg. Egon Matt und Christel Hilti zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 11 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen jetzt, was wir auch nochmals müssen in diesem Fall, über den Art. 17b in Form der Regierungsvorlage ab. Wer dem Art. 17b Lohnzuschlag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir jetzt, wie ich hoffe, den Art. 17b gründlich genug behandelt. Wir fahren mit der Lesung fort. Wir kommen zu Art. 17e.Art. 17e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 18 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe nicht direkt zu Art. 19 etwas zu sagen, sondern wir schlagen neu einen Art. 19a vor, der Ihnen ebenfalls schriftlich vorliegt. Es handelt sich dabei um einen 10 %-igen Zeitzuschlag auf dauerhafte und regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ich kann bei der Begründung dieses Abänderungsvorschlages mich kurz halten, weil praktisch alles schon bei der Begründung zur Nachtarbeit gesagt wurde. Wir sind der Ansicht, dass auch die Sonntagsarbeit eine Zeitkompensation rechtfertigt, weil die sozialen Beeinträchtigungen durch die Sonntagsarbeit erheblich sein können. Wie gesagt, das habe ich schon begründet und stelle einfach so diesen Antrag zur Abstimmung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag birgt eine gewisse Crux in sich, Herr Abg. Matt, weil, wenn wir zuerst über Ihren Antrag abstimmen, Abs. 5 von Art. 19 zu streichen, und wenn der gestrichen wird und der einzufügende neue Artikel 19a dann nicht angenommen wird, dann gibt es auch den Lohnzuschlag nicht mehr.Abg. Egon Matt:
Wie das technisch geht, weiss ich nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, dann müssen wir wieder einen Rückkommensantrag auf Art. 19 stellen. Das wird die Lösung sein.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich weiss nicht, ob es die Geschäftsordnung zulässt, Herr Präsident, aber ich würde vorschlagen, dass wir zuerst Art. 19a behandeln und dann Art. 19. Inhaltlich möchte ich zu bedenken geben, dass es bei der Frage des Sonntagszuschlages um Fragen der sozialen Integration und ähnliche Überlegungen geht, die natürlich tangiert sind, wenn jemand am Sonntag arbeitet, aber klarerweise die Frage der Nachtarbeit eine sehr viel schwierigere ist, weil dort die Gesundheit betroffen ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Landtag, nachdem er es abgelehnt hat, Zuschläge für Nachtarbeit vorzusehen, jetzt bei der Sonntagsarbeit kehrtum macht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich halte das für einen sehr zweckmässigen Vorschlag des Herrn Regierungschef-Stellvertreters. Wenn Sie damit einverstanden sind, wenn sich keine Opposition dagegen regt, dann behandeln wir zunächst den Abänderungsvorschlag des Abg. Egon Matt betreffend die Einfügung eines Art. 19a, weil, dann wissen wir, ob in Art. 19 dieser Antrag dann überhaupt noch sinnvoll ist. Ich nehme an, dass Ihnen der Abänderungsantrag bekannt ist, der liegt Ihnen schriftlich vor. Die Abg. Matt und Christel Hilti stellen den Antrag, einen Art. 19a einzufügen: «Zeit- und Lohnzuschlag. Der Arbeitnehmer, der dauernd oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit verrichtet, hat Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % auf die an Sonntagen geleistete Arbeitszeit. Dieser ist innert eines Jahres in Form von zusätzlicher Freizeit zu gewähren.» Dann käme nach dem Vorschlag als 2. Absatz das dazu, was jetzt in Art. 19 Abs. 5 steht, nämlich dass dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Sonntagsarbeit verrichtet, der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 100 % zu gewähren hat. Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer diesem Abänderungsantrag betreffend Einfügung eines Art. 19a zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 4 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir wieder zu Art. 19. Halten Sie Ihren Antrag aufrecht, Herr Abg. Matt, Abs. 5 von Art. 19 zu streichen? Das ist eine Formsache, aber solange Sie Ihren Antrag nicht zurückziehen, muss ich ihn zur Abstimmung bringen.Abg. Egon Matt:
Nein, dann ziehe ich den Antrag zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu Art. 19 noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 21 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Überschrift vor Art. 23 und Art. 23 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 23 und der Art. 23 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Überschrift vor Art. 25 und Art. 25 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 26 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 27 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Dieser Artikel wurde vom alten Recht übernommen, wie ich in der ersten Vorlage lese. Er enthält sehr pauschale Ausnahmen und betrifft auch den Art. 9 über die Festlegung der Höchstarbeitszeiten. Ich möchte von der Regierung wissen, ob sich dieser Art. 27 Abs. 1 ausschliesslich auf Weisungen oder auf Ausnahmen bei den Schichtbetrieben konzentriert, und ich möchte auch ein Beispiel wissen, was für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern unter diese Verordnungskompetenz fallen könnte, um die Vorschriften, vor allem des Art. 9, dann zu verändern?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete. Art. 27 Abs. 2 des geltenden Gesetzes zählt beispielhaft auf, für welche Bereiche solche Sonderbestimmungen aufgestellt werden können. Dieser Abs. 2 soll ja nicht geändert werden. Dort werden Beherbergungsbetriebe, Fremdenverkehrsbetriebe genannt, Betriebe für die Versorgung mit leichtverderblichen Gütern, Forstbetriebe usw., also Betriebe, die vor allem einen gewissen Versorgungscharakter haben, wo Abweichungen notwendig sein können. Es wird wichtig sein, dass die Regierung mit der Verordnung nur so weit von den Grundprinzipien abweicht, als wirklich objektive Notwendigkeit besteht. Und das haben wir auch im Sinn.Abg. Ingrid Hassler:
Ich gehe dann also davon aus, dass auch Jugendliche unter 18 Jahren auch von diesem Ausnahmeartikel betroffen sind. Wir schränken den Art. 9 hier ja nicht ein auf 9, 1 a und b. Auch der neue Sonderartikel für den Jugendarbeitsschutz wird hier betroffen sein.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Für jugendliche Arbeitnehmer gibt es Sonderschutzvorschriften in Art. 30 und 31. Dort sind jene Bestimmungen massgebend, die als Spezialbestimmungen - nicht zufällig - nach dieser Ausnahmebestimmung angeführt sind; also für Jugendliche sind die Spezialbestimmungen von Art. 30 und 31 auf jeden Fall zu berücksichtigen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir nach der Wortmeldung des Abg. Marco Ospelt abstimmen.Abg. Marco Ospelt:
Nur ganz kurz: Art. 31, der ja die Jugenschutzbestimmungen betrifft, ist hier aber auch mitenthalten in diesen Ausnahmen?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist richtig. Wobei man Art. 31 inklusive seines Abs. 5 lesen muss, wo klargestellt wird, dass bezüglich der täglichen Höchstarbeitszeit - und das ist eine der zentralen Punkte, wenn es um den Jugendarbeitsschutz geht - nur aufgrund objektiverUmstände von den Höchstarbeitszeiten abgewichen werden kann. Also Art. 31 sagt selbst, wie dann diese Ausnahmeregelung, die im Rahmen von Art. 27 getroffen werden kann, auszugestalten ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 27 Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen.
Art. 30 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben,
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Überschrift vor Art. 33 und Art. 33 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 33 und Art. 33 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Überschrift vor Art. 35 und Art. 35 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 35 und Art. 35 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 35b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35b steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe zu diesem Artikel drei Abänderungsvorschläge vorgelegt, schriftlich. Sie scheinen mir alle nicht besonders verfänglich zu sein. Der erste bezieht sich auf den ersten Absatz, wiederum die Worte «nach Möglichkeit» zu streichen. In diesem Fall, im Gegensatz zum vorhergehenden Art. 17d, scheint mir dies hingegen sehr gerechtfertigt. Es bezieht sich nämlich nicht auf die gesamte Arbeitnehmerschaft, die Nachtarbeit verrichtet oder verrichten will, sondern nur auf jene Frauen nach einer Mutterschaft. Es sind daher auch ganz bestimmt in der Praxis sehr wenige betroffen, im Gegensatz zur Situation, wie wir sie bei der gesamten Arbeitnehmerschaft im vorhergehenden Fall hatten.Ich bin überzeugt, dass hier die Möglichkeiten nicht so weit offen gehalten werden dürfen, eine Frau nach der Mutterschaft, oder vor allem auch in der Zeit, wo sie noch stillt, wirklich von der Nachtarbeit zu befreien und ihr eine andere Arbeit zu ermöglichen. Ich kann vielleicht sagen: Wir haben 400 Geburten im Jahr. Davon wird nur ein geringer Teil sein, der sich direkt nach der Geburt - und um diese Phase geht es ja hier - die direkt nach der Geburt den Arbeitsprozess überhaupt fortsetzen. Davon sind nur wieder wenige in Betrieben mit Nachtarbeit beschäftigt; davon wiederum werden es nur wenige sein, die ein ärztliches Zeugnis vorweisen, was ja auch eine Grundvoraussetzung ist; also werden es wenige, aber aus guten Gründen betroffene Mütter sein, die diesen Wechsel von der Nacht- zur Tagesarbeitszeit erhalten müssen.Der zweite Abänderungsvorschlag geht in die gleiche Richtung, dass wir nicht nur bis zur 16. Woche nach der Geburt diese Möglichkeit einräumen. Ich würde vorschlagen: bis 26 Wochen, das wäre ein halbes Jahr, dass eine solche Mutter eine Tagesarbeit benützen kann anstatt der Nachtarbeit. Auch wiederum: Es werden wenige sein, aber es wird Härtefälle geben. Ich bin dann auch einverstanden, wenn man mir zur Antwort gibt aus der ersten Lesung, dass wir für stillende Mütter nach der 8. Woche keinen besonderen Schutz bei Nachtarbeit mehr einräumen, wie es auf Seite 20 der Erläuterungen heisst.Der dritte Abänderungsvorschlag bezieht sich auf Abs. 2. Das ist für mich eine reine Verständnisfrage: Wenn absolut klar ist, dass mit einer anderen gleichwertigen Arbeit - hier wird das Wort gleichwertige Arbeit von der Regierung benützt im Gegensatz zum Art. 17d - wirklich die Tagesarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gemeint ist, dann braucht man den Antrag drei auf Ergänzung dieses Satzes von mir aus nicht in das Gesetz schreiben. Ich habe es vorgeschlagen, dass es einfach klar ist.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Ich kann den Antrag der Abg. Ingrid Hassler voll und ganz unterstützen. Besonders die 10 Wochen Verlängerung, die sie da nach der Niederkunft vorschlägt, finde ich sehr wichtig, weil es ja besonders für Säuglinge fast keine Nachtpflegeplätze gibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Wenn ich mit dem dritten Änderungsvorschlag beginnen darf? Das ist der einfachste, da habe ich keine Probleme,das zur Präzisierung anzufügen, auch wenn es meines Erachtens nicht notwendig ist, in Abs. 2 diese Klarstellung zu machen.Dann schlagen Sie vor, die Worte «nach Möglichkeit» in diesem Artikel zu streichen. Auch wenn weniger Arbeitnehmerinnen betroffen sind als bei der vorherigen Diskussion, kann es im konkreten Fall trotzdem zu den gleichen Schwierigkeiten kommen. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass ein Betrieb nicht in der Lage ist, einer schwangeren Frau eine gleichwertige Arbeit untertags anzubieten. Das können wir nicht ausschliessen. Und von da her kommen wir nach Einschätzung der Regierung nicht darum herum, diese Worte «nach Möglichkeit» im Gesetzestext zu belassen.Was die Ausdehnung von 16 auf 26 Wochen angeht im zweiten Satz von Abs. 1, da würde mich die Meinung der Mediziner interessieren. Diese Bestimmungen sind ja gesundheitlich motiviert. Ist die Auffassung richtig, dass ein gesundheitlich motivierter Schutz bis 16 Wochen nach der Unterkunft gerechtfertigt ist? Oder sagen die Mediziner: Ja, 26 ist sicher notwendig, dann muss man so eine Ausdehnung diskutieren. Die praktische Konsequenz ist vielleicht nicht so riesengross, weil ja die meisten Frauen, nehme ich an, von der Karenzregelung gemäss Krankenversicherungsgesetz Gebrauch machen werden und nicht arbeiten werden während den 20 Wochen, während denen sie Anspruch auf Karenzgeld gemäss KVG haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber die Antwort der Mediziner, Herr Regierungschef-Stellvertreter, ist ja hier für jeden Einzelfall vorgesehen. Denn es soll ja nur dann, wenn durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass dies für ihre Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes notwendig ist, nur dann soll ja diese Verpflichtung gelten.Abg. Marco Ospelt:
Die Fragen, die uns gestellt werden, sind schwierig zu beantworten. Ich hatte im vorherigen Artikel 35a ein bisschen geschlafen zu Punkt 3: Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Es ist ein Zusammenhang mit diesem 35b 1. Absatz, wo wir sagen: Nach der achten und bis zur 16 Woche gilt eine besondere Regelung. Ich frage mich: Wir hatten früher einmal die Mutterschaftszulage auf 20 Wochen festgelegt. Das war gut begründet. Es war ein guter Kompromiss. Natürlich möchte man für Schwangere so lange wie möglich Schutz. Tatsache ist, dass nach Ablauf dieses Mutterschaftsschutzes, während der die Frau ein Einkommen bezieht aus Mutterschaftszulagen, dass nach Ablauf dieser Frist das Stillen für Frauen, die berufstätig sind, in der Praxis nicht mehr möglich ist.Also praktisch ist es so, dass Frauen, die arbeiten müssen, nach 16 Wochen nach Geburt, das ist vier Monate nach Geburt, abstillen müssen, weil, sie können ihren Säugling nicht mitnehmen zur Arbeit. Also das bringt dermassen viel Umstände, dass diese Regelung bedeutet, dass nach vier Monaten abgestillt wird bei Frauen, die arbeiten müssen. Und deshalb ist natürlich von unserer Sicht aus eine Regelung erwünscht, die diese Frist hinausschiebt, auf eben 26 Wochen. Wo man dann sagen könnte, solange die Mutter stillt, ist es tatsächlich für sie und den Säugling gesundheitlich nicht zuträglich, dass sie abstillen muss, nur um ihrer Arbeit nachgehen zu können.Den Abs. 2 des Art. 35b sehe ich im Zusammenhang mit diesem Abs. 1, nämlich - in Bezug jetzt auf die Möglichkeit einer gleichwertigen Arbeit -, nämlich Abs. 2 regelt, wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht hat und die Frau an sich arbeiten möchte, aber die Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen kann, dann läuft dieser Mutterschutz halt eben weiter bis zur 20. Woche. Sie bezieht halt Mutterschaftsgeld von 80 % bis zu dieser 20. Woche. So verstehe ich das. Die Frage ist, ob wir überhaupt erlauben wollen, dass Frauen während der Zeit dieses Mutterschaftsschutzes arbeiten sollen, oder ob wir nicht eher der Meinung sind, dass Frauen im Interesse ihrer Gesundheit, im Interesse der Beziehung zum Kind, im Interesse des Stillens, auf die Arbeit verzichten solle für diese 20 Wochen Mutterschaft, also bzw. 16 Wochen nach Niederkunft. Ich bin mir dabei im Klaren, dass wir ja dann 20 % ihres Lohnes für acht Wochen, wo sie arbeiten könnte und eben dann nicht arbeiten dürfte, dass wir ihr für diese Zeit 20 % des Lohnes entziehen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Ich sehe keine Notwendigkeit, auf Art. 35 Bst. a Abs. 3 zurückzukommen, der das Beschäftigungsverbot bei acht Wochen fixiert. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass man in Art. 35b eine Harmonisierung mit dem Krankenversicherungsgesetz herstellt, indem man im Sinne eines Kompromisses mit dem Vorschlag der Abg. Ingrid Hassler Satz 2 von Abs. 1 so formuliert, dass für die Zeit zwischen der achten und der 20. Woche nach der Niederkunft diese genannte Verpflichtung, Ersatzarbeit anzubieten, besteht, dass wir wie im KVG ebenfalls von 20 Wochen ausgehen.Abg. Ingrid Hassler:
Zum letztgenannten Kompromissvorschlag kann ich nur bemerken, dass die 20. Woche insofern nicht harmoniert, weil einige dieser 20 Wochen werden mit Sicherheit auf die Zeit vor der Geburt fallen werden. Und deswegen bin ich ja auf 26 gekommen. Das ist die Hälfte von einem Jahr. Und das löst das Problem nicht. Die Karenzzeit, die endet vielleicht schon nach acht Wochen, je nachdem, was man vorher bezogen hat: zwischen acht, zwölf und 16 Wochen im Maximum.Aber ich glaube, wir müssen uns jetzt einfach doch einmal schlüssig werden: Wir haben das Nachtarbeitsverbot für die Frauen aus guten Gründen, nicht nur aus Gleichberechtigungsgründen, aufgehoben. Und der Ersatz dafür ist der Gesundheitsschutz vor allem bei Mutterschaft. Und diese medizinischen Gründe, also dass es keine Nachtpflegeplätze gibt, das ist auch ein Grund.Und es geht mir auch wirklich jetzt um die Möglichkeit der stillenden Mütter, dass sie etwas mehr Zeit haben, sofern sie es doch schaffen. Aber in der Nacht, in der Nachtarbeit ist es von Anfang an schon einmal gänzlich unmöglich. Es ist ja für die Tagesarbeit jetzt schon das grosse Problem, wie es der Arzt Marco Ospelt erklärt hat. Deswegen sollte der Gesetzgeber jetzt nicht noch alle Möglichkeiten schaffen, dass Möglichkeiten da sind, um dem Ziel da entgegenzuwirken. Das ist der Grund, warum auch der Gesetzgeber vielleicht einmal hart sein sollte und diese Ausschweifungen, was das Wort «nach Möglichkeit» ist, abschaffen in diesem speziellen Fall. Ob 26 Wochen, oder 20 oder 52, das ist eine Interpretationsfrage. Ich hätte mich als Kompromiss für die 26 Wochen nach der Geburt entschieden. Und noch einmal, es geht um wenige Mütter, und es sind bestimmt solche Mütter, die auch arbeiten müssen, die nicht ganz freiwillig diese Nachtarbeit gewählt haben.Abg. Gebhard Hoch:
Ist die Formulierung in der Regierungsvorlage «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Möglichkeit usw. anzubieten» nicht ein Widerspruch in sich? Entweder ist man verpflichtet oder nicht. Man kann nicht verpflichtet sein, «nach Möglichkeit» irgendetwas zu tun.Dann, der Abänderungsvorschlag der Frau Abg. Hassler beinhaltet zwei Änderungsvorschläge. Man kann einverstanden sein mit der Ausdehnung auf 26 Wochen. Aber man kann unter Umständen Mühe damit haben, dass «nach Möglichkeit» entfallen soll. Würden Sie allenfalls Ihren Antrag auch auf einen Abänderungsantrag beschränken?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das sind drei verschiedene Abänderungsanträge, Herr Abg. Hoch, über die auch getrennt abgestimmt wird: «Nach Möglichkeit», « 26 Wochen» und dann der Abs. 2.Abg. Marco Ospelt:
Aus gesundheitlichen Gründen unterstütze ich sehr diesen Antrag der Frau Abg. Hassler, den Mutterschaftsschutz auf 26 Wochen auszudehnen, 26 Wochen nach Niederkunft, in der die Arbeitnehmerin auf ärztliches Zeugnis hin von der Arbeitfernbleiben kann oder von der Nachtarbeit entbunden wird, eben aufgrund des Stillens und aufgrund der Beziehung zum Säugling, die durch das Stillen entsteht.Bei diesem Punkt der Möglichkeit, wo die gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr früh und 20 Uhr abends angeboten werden soll, da bin ich ein bisschen freier, weil ich der Frau auch ermöglichen will, dass sie eben ganz von der Arbeit weg bleibt, wenn sie nicht eine Tagesarbeit angeboten bekommt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst zur Frage des Abg. Hoch, ob hier ein Widerspruch besteht in Abs. 1 Satz 1: Nein, das ist kein Widerspruch. Die Pflicht ist klar formuliert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu prüfen, ob in seinem Betrieb die Möglichkeit besteht, eine Tagesarbeit anzubieten. Und wenn diese Prüfung ergibt, dass diese Möglichkeit besteht, dann muss er sie anbieten. Es ist eine relativierte Pflicht, eine Arbeitsstelle anzubieten. Eben relativiert in dem Sinn, dass sie nur für den Fall spielen soll, wenn wirklich eine praktische Möglichkeit dafür besteht. Es ist keine absolute Pflicht; da gebe ich Ihnen sicher recht. Aber es ist vor dem Hintergrund der praktischen Schwierigkeiten, die eine solche absolute Pflicht haben könnte, notwendig, eine Einschränkung zu machen. Wir können auch hier auf die Worte «nach Möglichkeit» nicht verzichten. Wenn eine Frau bei einem Bewachungsdienst - um das vorher erwähnte Beispiel wieder aufzugreifen - beschäftigt ist, dass sie zu 90 % in der Nacht arbeitet, dann wird, wenn diese Frau ein Kind geboren hat, es halt auch für sie keine Möglichkeit geben, am Tag zu arbeiten. Sie wird die Karenzregelung gemäss KVG in Anspruch nehmen, und das ist es dann. Ich glaube nicht, dass wir hier diese Worte «nach Möglichkeit» streichen können.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Ich möchte noch eine Antwort geben dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter auf das Beispiel mit der Nachtwächterin in diesem Falle, also dass es dann vielleicht keine Möglichkeit gibt, diese Frau am Tage zu beschäftigen. Aber ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass diese Bewachungsfirmen also auch Tagbewachungen möglicherweise haben, wo vielleicht jemand anderer angestellt ist, den man eben einfach einmal umstellen müsste. Also, dann heisst «nach Möglichkeit»: Wir haben keine Stelle frei, da sitzt schon jemand. Aber wenn die zwei Wörter «nach Möglichkeit» draussen sind, dann muss eben umdisponiert werden, dann muss jemand anderer dieser stillenden Frau während dieser Zeit den Tagesarbeitsplatz frei machen.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte gerne eine Verständnisfrage stellen. So, wie das dasteht, jetzt, in der Regierungsvorlage, «nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit anzubieten»,heisst das für mich: Wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht hat, dann bleibt die Frau zu Hause und hat Anspruch auf 80 % des Lohns gemäss Abs. 2. Wenn dieser Begriff «nach Möglichkeit» wegfällt, dann hat der Arbeitgeber diese Frau zu beschäftigen, d.h., die Frau hat in den Räumen des Betriebes anwesend zu sein, bezieht dann ihren Lohn zu 100 %, hat zwar keine Arbeit, muss aber physisch anwesend sein. Und der Abs. 2 hängt dann für mich irgendwie in der Luft. Verstehe ich das so richtig?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das verstehen Sie ganz richtig.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das verstehen Sie falsch, Herr Abg. Ospelt, wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf, weil Abs. 1 auf jeden Fall nur davon spricht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Arbeit anzubieten, aber klarerweise nicht davon, dass die Frau verpflichtet wäre, dieses Angebot anzunehmen. Es geht nur darum, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeit anzubieten. Offerte heisst noch nicht Akzept. Das sollte klar sein.Frau Abg. Hilti, Sie haben es eigentlich mit eigenen Worten wunderschön gesagt, indem Sie wörtlich gesagt haben, dass diese Bewachungsfirma möglicherweise eine Tagesarbeit habe. Wenn Sie sich genau zuhören, Sie sagen selbst «möglicherweise». Und nichts anderes schreiben wir ja ins Gesetz hinein: Wenn diese Möglichkeit besteht, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese auch zu realisieren. Aber wenn Sie selbst sagen, dass das eben nur möglicherweise der Fall ist, dann müssen Sie doch auch akzeptieren, wenn der Gesetzgeber auf diese praktischen Schwierigkeiten Bedacht nimmt und sagt: Möglicherweise hat er eben keine Möglichkeiten, Tagesarbeit anzubieten. Und was passiert dann?Solche Fälle sind doch ohne weiteres vorstellbar, dass es eben nicht mit vernünftigem Aufwand möglich ist, eine sinnvolle Beschäftigung während des Tages zu finden. Ja, soll dann der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Beschäftigung anzubieten, diese sinnlose? Das wäre ja rechtsmissbräuchlich, wenn die Frau dann sagen würde: Nein, ich nehme den Karenzurlaub nicht in Anspruch und ich schlage jetzt die Zeit tot während des Tages. Solche Konstruktionen sollten wir nicht machen. Wir brauchen dieses Wort «nach Möglichkeit», auch wenn wir damit - und das scheint ja eben das Problem zu sein - dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum geben, weil es in der Praxis vermutlich nicht das Landgericht sein wird, das in jedem Fall dann entscheidet: Besteht jetzt diese Möglichkeit oder nicht? Sondern wir müssen darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das verantwortungsvoll anwendet. Und darum kommen wir nicht herum im Arbeitsrecht, generell nicht. Das Problem können wir nicht lösen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube nicht, dass Sie recht haben hinsichtlich des Abs. 2, Herr Regierungschef-Stellvertreter, weil es im Abs. 2 ja heisst: «soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann». Es wird nur auf das Angebot abgestellt und nicht auf die Annahme der Offerte. Und dieser Halbsatz gibt nur einen Sinn, wenn im ersten Absatz der Begriff «nach Möglichkeit» drinnen stehen bleibt.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Ich wollte gerade den Knopf drücken auf Ausschalten, denn Sie haben mir das Argument vorweggenommen. Das wollte ich sagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr benützt wird, dann stimmen wir ab. Wir haben drei Abänderungsanträge der Abg. Ingrid Hassler zu diesem Art. 35b. Der erste Abänderungsantrag lautet: in Abs. 1, in der 2. und 3. Zeile die Worte «nach Möglichkeit» wegzulassen, so dass es heisst: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, ab der achten Woche vor der Niederkunft eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten». Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit acht Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann kommen wir zum zweiten Abänderungsantrag. Er bezieht sich auch auf Abs. 1 und zielt darauf ab, die Zeit, für die diese Verpflichtung des ersten Satzes auch gelten soll, auf die Zeit zwischen der achten und 26. Woche nach der Niederkunft auszudehnen statt der Zeit zwischen der achten und der 16. Woche wie in der Regierungsvorlage. Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Abänderungsantrag ist angenommen. Dann kommen wir zum zweiten Absatz. Dort hat die Abg. Ingrid Hassler den Abänderungsantrag gestellt, in der vierten Zeile einzufügen: «soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr angeboten werden kann». Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Abänderungsantrag ist ebenfalls angenommen. Wir stimmen jetzt über den gesamten Art. 35b ab unter Einschluss dieser beiden vorgenommenen Abänderungen. Wer mit Art. 35b einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit können wir weiterlesen.
Die Überschrift vor Art. 36 und Art. 36 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 36 und Art. 36 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Die Überschrift vor Art. 36a und Art. 36a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 36a und Art. 36a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 39 Abs. 1 wird verlesen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 41 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte gerne zurückkommen auf Art. 40 Abs. 1. Er wird hier in der Vorlage nicht erwähnt. In der grünen Vorlage, die uns vorliegt, wird allerdings unter 1 c ein neuer Punkt eingeführt, nämlich: «Die Regierung hat die erforderlichen Verordnungen zu erlassen: c) zur Durchführung des EWR-Rechts nach Massgabe dieses Gesetzes». Das ist im alten Gesetz nicht enthalten, bezieht sich auf das neue Gesetz. Das fehlt hier in der Vorlage, wurde nicht vorgelesen. Ich weiss nicht, wie man da vorzugehen hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es wurde deshalb nicht vorgelesen, weil die Regierung diesen Artikel fallengelassen hat, wie Sie auf Seite 21 und 22 des Berichtes nachlesen können.Abg. Marco Ospelt:
Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 41 Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 52 Abs. 1 und 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich möchte vorschlagen, das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1998 vorzusehen, aus zwei Gründen: Einerseits, um den Arbeitgebern die Vorbereitung auf das neue Recht zu ermöglichen und zweitens, um der Regierung Zeit zu geben, die notwendigen Verordnungen auszuarbeiten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hoffe, dass bis zum 1.1.1998 die Publikation im Landesgesetzblatt erfolgt ist. Ich hätte eher angenommen, dass das Inkrafttreten später sein wird, wenn es am Tage der Kundmachung ist. Weil, die Referendumsfrist läuft nach den heute üblichen Publikationsgewohnheiten, schätze ich, nicht vor Ende November ab. Aber das ist Sache der Regierung.Der Abänderungsantrag der Regierung betreffend das Inkrafttreten steht zur Diskussion. Wenn sie nicht benützt wird, dann stimmen wir über II. Inkrafttreten in Form des abgeänderten Regierungsantrages ab, wonach das Gesetz per 1.1.1998 in Kraft treten soll. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung dieses Arbeitsgesetzes beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Arbeitsgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir drei Traktanden am heutigen Vormittag behandelt und werden am Nachmittag sicherlich die restlichen 14 Traktanden problemlos verabschieden. Wir unterbrechen die Sitzung bis 14.30 Uhr.MITTAGSPAUSE
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