Abänderung des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4 (Computerunterstützte Grundbuchführung) (Nr. 17/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 17: Abänderung des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1912 Nr. 4, computerunterstützte Grundbuchführung. Bericht und Antrag der Regierung Nr. 17/2003. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank, Herr Präsident. Das Zeitalter der Schreibmaschine soll nun auch beim Grundbuch zu Ende gehen und durch eine zeitgemässe technische EDV-Lösung ersetzt werden. Zur Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlage zur EDV-Grundbuchführung wird ein neues Zeitalter eingeläutet. Ich denke, es ist höchste Zeit, dass die Grundbuchführung effizient, modern und Ressourcen sparend erfolgen kann. Auf der Traktandenliste wird der vorliegende Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sachenrechts mit «computerunterstützte Grundbuchführung» umschrieben. Wie die Ausführungen im Bericht und Antrag allerdings zeigen, ist dies eine nicht korrekte Bezeichnung. Mit der vorliegenden Abänderung des Sachenrechts geht es nicht darum, eine computerunterstützte Grundbuchführung einzuführen. Eine solche Möglichkeit gibt es ja bereits schon zumindest gemäss Art. 545g des Sachenrechtes für das Tagebuch. Bei der nun zu behandelnden Gesetzesvorlage handelt es sich um eine viel weiter greifende Massnahme, nämlich um eine komplette Grundbuchführung mittels EDV. Der Bericht und Antrag zeigt eindrücklich die heutigen Verhältnisse beim Grundbuch. Man fühlt sich um Jahrzehnte zurückversetzt, wenn man bedenkt, dass das Grundbuch immer noch in der im Jahre 1809 begonnenen Buchform geführt wird. Diese Bücher werden heute noch verwendet und befinden sich teilweise - davon konnte ich mich auch schon persönlich überzeugen - in einem bedenklichen Zustand. Es liegt aber auch sonst noch einiges im Argen. Durch die Tatsache, dass der technische Stand des Grundbuchs weit hinter demjenigen der Geometerbüros hinterherhinkt, sind Doppelspurigkeiten nicht zu vermeiden. Wir sollten jedoch an schlanken, effizienten und rationellen Lösungen interessiert sein und nicht an personalintensiven Doppelspurigkeiten. Mit den bereits abgeschlossenen und den noch anstehenden Neuvermessungen ganzer Gebiete wirkt sich die Differenz der technischen Ausstattung zwischen den modern eingerichteten Geometerbüros und der eher mittelalterlich anmutenden Grundbuchführung noch stärker aus.Hinsichtlich der Datensicherung bin ich davon überzeugt, dass mit der EDV-Grundbuchführung eine viel bessere Sicherheit erreicht werden kann. Insbesondere im Brandfall birgt die heutige Lösung mit den Büchern eine weitaus grössere Gefahr in sich, als dies mit dem EDV-Grundbuch der Fall wäre. Die elektronische Grundbuchführung hat zudem noch einen weiteren Vorteil. Damit wird die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, Daten anderen Behörden und den Gerichten online und somit dauernd zugänglich zu machen. Hierzu habe ich eine erste Frage an die Regierung: Wer soll alles Zugriff auf die Daten bekommen? Und ist daran gedacht, dass das Grundbuch in Zukunft sogar einmal analog zu Österreich - dort sind die Daten für jedes Grundstück online abrufbar - der breiten Öffentlichkeit mittels Internet zugänglich zu machen? Dem Bericht und Antrag ist zu entnehmen, dass in der Form der Software «TERRIS» bereits eine fertige technische Lösung zur voll elektronischen Führung des Grundbuches vorhanden ist. Diese wurde während eines Jahres getestet und für die Zwecke der EDV-Grundbuchführung für tauglich befunden. Was jetzt noch fehlt ist eine rechtliche Grundlage. Diese soll mit dem vorliegenden Bericht und Antrag geschaffen werden.In diesem Zusammenhang habe ich eine weitere Frage an die Regierung: In der Kommentierung von Art. 632 b der Vorlage geht die Regierung davon aus, dass das installierte Softwarepaket den gesetzlichen Anforderungen entsprechen wird. Diese Aussage irritiert mich insofern, als ich davon ausgehe, dass der vorliegende Bericht und Antrag gerade im Hinblick auf die bestehende Softwarelösung erarbeitet wurde. Wenn nicht, hätte dies die Anschaffung einer neuen Software-Lösung zur Folge und dies wäre wiederum mit erheblichen Kosten verbunden. Ich bitte die Regierung, diese Aussage im Bericht und Antrag noch in ein klares Licht zu stellen.Mit der EDV-Grundbuchführung wird auch Neuland betreten. Gemäss der Ausführungen im Bericht waren nicht nur in der Schweiz, sondern vor einigen Jahren auch in Liechtenstein gewisse Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Sicherheit verbunden. Ich gehe aber davon aus, dass auch das EDV-Grundbuch denselben Zuverlässigkeits-, Übersichtlichkeits- und Genauigkeitsgrad bezüglich der Rechtslagen an Grundstücken aufweisen kann wie das herkömmliche Papier-Grundbuch. Das zeigt sich meiner Meinung auch in der Tatsache, dass die materiellen Anforderungen an die Grundbuchführung grundsätzlich die gleichen bleiben.Meine dritte Frage richtet sich in diesem Kontext an das Gesetzgebungsverfahren: Im Bericht und Antrag finden sich keine Hinweise auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Warum wurde keine Vernehmlassung durchgeführt? Eine zeitliche Dringlichkeit kann wohl nicht als Grund angeführt werden. Gerade vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Bedenken auch in Liechtenstein, aber auch der doch eher vorsichtigen Vorgehensweise in der Schweiz, wäre eine Vernehmlassung interessant und aufschlussreich gewesen.Abschliessend halte ich fest, dass es Zeit ist für eine Modernisierung der Grundbuchführung. Ich unterstütze den vorliegenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Sachenrechts mit der damit verbundenden Schaffung einer rechtlichen Basis für die EDV-Grundbuchführung. Ich spreche mich deshalb für Eintreten aus.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Werte Kollegen. Im Sinne der derzeit geltenden sachenrechtlichen Bestimmungen wird das Grundbuch in Buch- und Kartenform geführt. Bereits seit dem Jahr 1996 verfügt das Grundbuchamt über die Grundbuch-Software «TERRIS», die für eine vollelektronische Grundbuchführung ausgelegt ist. Bis jüngst jedoch wurde dieses Programm nur rudimentär eingesetzt, und zwar für die Geschäftskontrolle und für die Datenbuchführung. Im März 2002 hat die Regierung das Amt ermächtigt, das Grundbuch bezüglich Ersterfassung von Neuvermessungsoperaten elektronisch zu führen und die Erfahrungen - mein Vorredner hat es gesagt - waren sehr positiv. Auch konnten dann liechtensteinspezifische Anpassungen an diesem System vorgenommen werden. Es wurde auch schon bereits ausgeführt und ist im Bericht der Regierung zu lesen, dass sich das EDV-System «TERRIS» im Kanton Thurgau bestens bewährt hat.Seit Übergabe von Neuvermessungsoperaten in digitaler Form wurde dann doppelt Buch geführt, nämlich auf Papier - wie gesetzlich vorgeschrieben - und EDV-mässig mit dem genannten Programm. Da sich nun die Neuvermessungsoperate mehren bzw. aus den Ämtern und Ingenieurbüros vermehrt Operate in digitaler Form geliefert werden, hat das Grundbuch bereits begonnen, diese auch EDV-mässig zu erfassen. Somit ist es höchste Zeit, dass wir eine gesetzliche Grundlage für die bereits begonnene Praxis im Amt liefern.Ich spreche mich daher für Eintreten auf diese Vorlage aus.Abg. Paul Vogt:
Die Vorteile einer EDV-Lösung beim Grundbuch sind offensichtlich. Die Geschäftsbearbeitung wird sehr viel rascher erfolgen und sehr viel wirtschaftlicher. Es wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass das Grundbuch seit einiger Zeit bereits mit EDV arbeitet, dafür aber eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt. Ich erachte es daher als dringend, dass diese fehlende Rechtsgrundlage so rasch wie möglich realisiert wird. Das andere wäre in rechtsstaatlicher Hinsicht äusserst bedenklich.Gegen ein EDV-Grundbuch gab es sehr lange Zeit erhebliche Widerstände, vor allem auch in der Schweiz. Es gab schon vor langer Zeit eine Kommission, die sich mit der Einführung eines EDV-Grundbuchs beschäftigt hat. Meines Wissens war in dieser Kommission auch ein Schweizer Experte vertreten, der diese Bedenken immer wieder geäussert hat, was dann auch dazu geführt hat, dass sich die Arbeiten verzögert haben. Wenn man eine gewisse Erfahrung mit EDV hat, dann weiss man, dass es bis heute erhebliche Bedenken in Bezug auf die Sicherheit gibt, aber vor allem auch Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit, die Daten bei einem Systemwechsel vollumfänglich zu migrieren. Dies ist in der Praxis immer noch ein ausgesprochen schwieriges Unterfangen, weil eine Datenbank oft mit mehreren hundert verschiedenen Tabellen zusammenarbeitet. Im Fall des Grundbuchs ist es offenbar auch so, dass da auf eine hinterlegte Datenbank zurückgegriffen wird, nämlich auf das LIS/GIS. Beim LIS/GIS ist eine Historisierung nicht möglich, während das Grundbuch grundsätzlich darauf angewiesen ist, dass alle Daten historisiert werden können. Ich bin Laie in dieser Angelegenheit. Ich getraue mich nicht zu sagen, dass ich auch nur einigermassen die möglichen Probleme, die bei einer Datenmigration mitunter auftauchen werden, abschätzen kann. Meine Fragen in diese Richtung lauten wie folgt: Hat sich die Regierung überzeugt, dass in dieser Beziehung die Bedenken nicht mehr bestehen? Wie sieht die Situation in der Schweiz aus? Hat sich da das EDV-Grundbuch auf breiter Ebene durchgesetzt oder gibt es in der Schweiz immer noch solche Bedenken, dass einzelne Kantone abwarten bei der Einführung des Grundbuchs?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich freue mich, wenn Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist. Zu den Fragen einzelner Abgeordneter versuche ich - so gut es geht - Stellung zu beziehen.Der Abg. Hugo Quaderer hat gefragt, wer Zugriff auf die Daten bekommt: Einmal bekommen die Ingenieur-Geometer, so weit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der amtlichen Vermessung benötigen, also im Rahmen der ihnen staatlicherseits übertragenen Aufgaben Zugriff. In diesem Zusammenhang ist auch die Realisierung der elektronischen Mutationsurkunde zu sehen, wonach die Geometer geplante Grundstücksmutationen unverzüglich im Grundbuchsystem zur Kennzeichnung bringen. Dies bewirkt dann auch ein Mehr an Informationen, aber auch an Sicherheit für den Bürger und somit ein erhebliches Einsparpotenzial für das Amt.Personen haben nur im Einzelfall Zugriff, also nicht ständig, sondern nur dann, wenn sie nach Prüfung des Interessennachweises den Datenzugriff eingeräumt bekommen.Dann haben Sie noch eine Frage gestellt betreffend die Kommentierung zu Art. 632b: Die Sachenrechtskommission wollte mit dieser Bestimmung sicherstellen, dass die Regierung als Aufsicht ihrer diesbezüglichen Aufgabe auch nachkommt und die Daten bestmöglich verwaltet und erhalten bleiben.Dann die Frage des Abg. Paul Vogt zu den Bedenken: Die sind mehrheitlich ausgeräumt. In Liechtenstein kamen Bedenken einmal in einem kritischen Aufsatz von Rudolf Fehr. Herr Rudolf Fehr ist der Vorsitzende der Sachenrechtskommission und er hat massgeblich an der Ausarbeitung dieses Gesetzes mitgewirkt. Damit kann ich auch anschliessend die Frage betreffend die Vernehmlassung beantworten: Der Sachenrechtskommission gehört neben Rudolf Fehr auch Herr Dr. Jürgen Schmid, Universitätsprofessor und Grundbuchinspektor in Zürich, an. Mitglied dieser Kommission ist Herr Christian Ritter, früher Landrichter und heute Rechtsanwalt. Ebenfalls Mitglied ist Rechtsanwalt Hugo Sele. Es gibt aber auch noch weitere Ad-hoc-Mitglieder, die die Vorlage unterstützen bzw. deren Werk sie ist.Aufgrund dieses Faktums war die Regierung der Meinung, dass in Anbetracht der wirklich dringend gebotenen Eile - der Abg. Paul Vogt hat es schon angeführt - die Rechtsgrundlage für die Fortführung des Pilotversuchs dringend geschaffen werden muss, denn es stehen auch noch weitere Vermessungsoperate an, die zügig aufgenommen werden sollten. Aufgrund dieser gebotenen Eile haben wir davon abgesehen, eine Vernehmlassung zu machen. Es hätte auch zur Konsequenz, wenn wir das noch weiter nach hinten schieben, dass wir Maschinen, die heute defekt sind, ersetzen müssten. Ich finde, das ist im heutigen Zeitalter auch nicht mehr ganz adäquat.Dann hat der Abg. Paul Vogt noch gefragt, wie es ausschaut in der Situation in der Schweiz: Die Bundesregierung lässt es den Kantonen frei, ob sie ein EDV-Grundbuch haben oder ob sie noch auf Papierform bleiben. Es gibt einige Kantone, die bereits zum EDV-Grundbuch gewechselt haben. Ich kann Ihnen jetzt aber keine konkreten Angaben machen, welche Kantone das sind und wie die genauen Erfahrungen sind. Nachdem Dr. Schmid, der ja selbst Grundbuchinspektor in Zürich ist, auch Einsitz hat, gehe ich davon aus, dass die Kommission dieser Frage sehr genau nachgegangen ist.Abg. Hugo Quaderer:
Ich bedanke mich für die Teilbeantwortung meiner Fragen. Kann ich Ihren Ausführungen zur Frage, wer Zugriff zu den Daten haben soll, im Umkehrschluss dann entnehmen, dass nicht geplant ist, die Grundbuchführung praktisch online abrufbar zu machen? Es ist also nicht wie in Österreich geplant, das einer breiten Öffentlichkeit übers Internet zugänglich zu machen? Und dann einfach nochmals zur Präzisierung wegen der gesetzlichen Tauglichkeit dieser Softeware-Lösung TERRIS: Ist diese nun geeignet gemäss dieser Gesetzesvorlage, das Grundbuch EDV-mässig zu führen oder nicht? Danke.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Liechtenstein plant keine Online-Anbindung, wie dies in Österreich der Fall ist. Es muss also ein berechtigtes Interesse vorliegen, dass ein Zugriff gegeben wird.Betreffend die zweite Frage, ob die Regierung davon ausgeht, dass das Programm TERRIS in Ordnung ist: Wir gehen wirklich davon aus; es war auch für das Pilot-Projekt im Einsatz und es ist auch in anderen Kantonen in der Schweiz erprobt. Es ist also keine eigene Kreation.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 632a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632d steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Verständnisfrage zu Abs. 1. Dort heisst es: «Im Grundbuch müssen folgende Daten kurzfristig abgerufen werden können». Ist «kurzfristig» im Sinne von «sofort» zu verstehen? Ich gehe davon aus, dass die dann praktisch online zur Verfügung stehen.In Abs. 2 heisst es: «Die übrigen Daten müssen innert nützlicher Frist abgerufen werden können». Mich würde interessieren: Was bedeutet «nützliche Frist» in diesem Kontext?Dann ist mir aufgefallen, dass beim Abs. 1 in den Bst. a und c die Rede davon ist, dass der Zeitraum, in welchem diese aktuellen Daten vorhanden sein müssen, mittels Verordnung festgelegt wird. In der Kommentierung zu diesem Artikel ist dann aber beim Bst. a klar festgelegt, dass es fünf Jahre sind und beim Bst. c drei Jahre. Ich frage mich, wenn es ja schon Gewissheit gibt, weshalb braucht es hier eine Verordnungsbestimmung?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
«Kurzfristig» heisst, dass man wirklich sofort zügig die Daten erhält, während bei «nützlicher Frist» kommt es natürlich darauf an, wie gross der Umfang ist und was alles zusammengestellt werden muss, was in einem normalen Arbeitsablauf möglich ist.Dann betreffend die Verordnung: Darf ich Sie nochmals kurz fragen, wo Sie auf drei und fünf Jahre kommen?Abg. Hugo Quaderer:
Im Gesetzestext heisst es, dass diese Zeiträume per Verordnung festgelegt werden. Und in der Kommentierung auf Seite 15 ist dann festgehalten, dass es sich beim Bst. a um fünf Jahre handelt und beim Bst. c um drei Jahre.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage betreffend die Verfügbarkeit der Daten im Abs. 1 Bst. a: Die aktuellen Daten über die Eigentümer? Heisst dass, dass automatisch immer die Eigentümerdaten nachgeführt werden? Ich denke hier beispielsweise an die Anbindung an die übrigen Systeme in der Landesverwaltung, wo die Daten der Besitzer ja automatisch - Adressdaten usw. - geführt werden, oder werden diese hier redundant dazu zusätzlich jeweils aktuell gehalten, damit beispielsweise Adressen usw. stimmen, oder ist eine Anbindung an die übrigen Systeme in der Landesverwaltung gedacht?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Anfrage an die Anbindung an die übrigen Systeme, die kann ich jetzt nicht abschliessend beantworten, aber ich werde dieser Frage bis zur 2. Lesung nachgehen. Es würde sicher Sinn machen, wenn auch über die Adressänderungen das jeweils übernommen werden kann. Aber ich muss mich vergewissern, ob das möglich und auch geplant ist.Zur Frage des Abg. Hugo Quaderer: In den Erläuterungen steht drei und fünf Jahre, im Gesetz aber nicht. Im Art. 632l ist eine Verordnungskompetenz eingeräumt worden. Wir werden in der Verordnung die Frist auch definieren. Das ist mehr ein Hinweis, dass das bei drei und bei fünf Jahren liegen wird. Die Verordnung selbst liegt noch nicht vor.Abg. Rudolf Lampert:
Meine vorherige Anfrage war eigentlich mehr als Anregung gedacht, damit auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit eben auf die übrigen Systeme in der Landesverwaltung zugegriffen werden kann und nicht zusätzlich hier Daten aktualisiert werden müssen, die in der Verwaltung schon aktuell sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 632e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632e steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Gemäss Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ist aufgeführt, dass die Ingenieur-Geometer - hier in Abs. 1 erwähnt - einen Online-Zugriff erhalten bzw. die Verbindung ist genannt. Ich frage mich - wie es bereits in den Eintretensvoten von mehreren Abgeordneten angeführt wurde - und zwar die datenschutzrechtliche Problematik. Wie wird gewährleistet, dass die Informationen, die einmal in diesen Büros sind, nicht sehr breit gestreut sind? Ich denke mir, dann nützt dann auch Abs. 4 nicht sehr viel. Dann kann man zwar beweisen, die Information ist bereits breit gestreut, aber dann ist es schon zu spät. Ich frage mich halt hier schon: Wie trägt man hier dem Datenschutz Rechnung?Auch in Abs. 2 Bst. b, der letzte Teilsatz, wo es wörtlich heisst: «an denen der Person Rechte daran zustehen». Das können mitunter sehr viele Personen sein. Ich frage mich: Wie will man es selektionieren? Nach welchen Kriterien? Und wie will man hier effektiv den Datenschutz gewährleisten? Wie wir ja gehört haben, hat es keine Vernehmlassung gegeben. Ich nehme an, auch der Datenschutzbeauftragte ist nicht involviert - oder täusche ich mich hier?Stv. Abg. Christian Brunhart:
Besten Dank. Ich habe auch mit diesem Datenzugriff Probleme. In Abs. 2 heisst es, dass die Regierung den Zugriff gestatten kann den Landes- und Gemeindebehörden, den Gerichten und noch bestimmten Personen. Und in Abs. 4 heisst es, nur die Abfrage durch eine Person, die auf die Grundbuchdaten zugreift, ist elektronisch aufzuzeichnen. Ist es wirklich die Idee der Regierung, dass nur Abfragen durch Personen notiert werden, oder sind es Personen und allenfalls auch Gerichte oder andere Behörden, jedoch nicht das Grundbuch?Dann würde mich noch interessieren: Wer könnten eigentlich diese bestimmten Personen sein, die zugreifen können?Abg. Rudolf Lampert:
Verschiedene Vorredner haben schon einige Fragen bezüglich der bestimmten Personen vorweggenommen, die auf diese Daten zugreifen können. Mich beschäftigt das allerdings auch. Ich frage mich vor allem: Wie funktioniert das dann technisch? Wird das hier analog einem i-Banking-Verfahren, also Internet-Banking-Verfahren, dass man sich einloggen kann und damit auch die Legitimation gegeben ist, und vor allem: Welchen Personen sollen diese Rechte gegeben werden?Bezüglich des Datenschutzes habe ich eigentlich weniger Bedenken, da das Datenschutzgesetz diese Datenbanken, die da von Privaten aufgebaut werden, ja auch entsprechend schützt, indem diese angemeldet werden und vom Datenschutzbeauftragten auch genehmigt werden müssen.Bezüglich des Einsitzes des Datenschutzbeauftragten in einer solchen Arbeitsgruppe, die dieses Gesetz gestaltet hat: Das kann ich mir nicht vorstellen, denn den Datenschutzbeauftragten haben wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt, denn das Gesetz ist erst vor kurzem verabschiedet worden. Der konnte gar nicht involviert werden. Trotzdem, die Datenschutz relevanten Bestimmungen sind hier doch von Interesse und sollten klarer ausgeführt werden.Abg. Hugo Quaderer:
Ich teile diese Bedenken meiner Vorredner auch teilweise. Aber, ich denke, die Regierung gibt sich hier in Art. 632l eine Verordnungskompetenz. Um mehr Transparenz bei Art. 632e zu schaffen, könnte man vielleicht noch einen Hinweis auf die Verordnung hier anbringen, dass die Regierung Näheres mittels Verordnung regelt. Man könnte das dann auch noch präzisieren und eigentlich sagen: Der Kreis der bestimmten Personen wird mittels Verordnung geregelt. Was ich aber noch als Verständnisfrage anbringen möchte, ist Abs. 1 im Unterschied zu Abs. 2: In Abs. 1 heisst es: «Die Ingenieur-Geometer erhalten» usw. und im Abs. 2 heisst es: «Die Regierung kann den Zugriff gestatten». Wenn ich das so interpretiere, ist in Abs. 1 also praktisch ein Rechtsanspruch für die Ingenieur-Geometer-Büros enthalten. Ist das richtig?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich beginne gerade mit der letzten Frage des Abg. Hugo Quaderer: Bei den Ingenieur-Geometern wird der Zugriff so weit gegeben, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung notwendig ist, weil sie auch eine seitens des Staates übertragene Aufgabe wahrnehmen. Darum ist es dort eigentlich eine Anspruchsberechtigung, wenn man es als das bezeichnen möchte.Beim Abs. 2: Die «Kann-Bestimmung» heisst ja, dass nicht ein Anspruch aus gewissen Interessen generiert werden kann, sondern die Regierung kann im Einzelfall entscheiden.Im Abs. 2 lit. b wird auf bestimmte Personen Bezug genommen. Die Regierung denkt dabei an Ban-ken, die an sehr vielen Grundstücken doch in Form von Hypotheken oder Darlehen berechtigte Interessen haben.Betreffend der datenschutzrelevanten Normen werde ich die bezüglichen Artikel nochmals überprüfen und mit dem Datenschutzbeauftragten in Kontakt treten. Ich werde darüber dann Bericht erstatten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 632f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632f steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke. Ich möchte an den letzten Satz von Abs. 3 anschliessen, der wie folgt lautet: «Dienstbarkeiten und Grundlasten können gesondert dargestellt werden». Ich frage mich: Warum soll das möglich sein? Nach meiner Ansicht widerspricht das dem Grundsatz der einheitlichen Ausgestaltung des Grundbucheintrages gemäss Art. 541 des Sachenrechtes.Dann habe ich festgestellt, dass in Abs. 1 das Wort «Bedeutung» zweimal vorkommt. In Art. 632g wird dann aber der Begriff «Rechtswirkung» verwendet. Mir ist dieser Begriff sympathischer und ich möchte die Regierung einladen, bei beiden Artikeln den gleichen Begriff, also immer den Begriff «Rechtswirkung» zu verwenden. Es sei denn, es gibt bestimmte Gründe, weshalb man hier eine unterschiedliche Begriffsverwendung vorzieht.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich nehme Ihre Anregungen auf und werde diese einer Prüfung unterziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 632g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 632l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 632l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt.Die Sitzung ist unterbrochen (bis 17.20 Uhr).
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