Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Anti-Terrorismuspaket) (Nr. 37/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zu Traktandum 18: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Anti-Terrorismuspaket), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2003. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten. Dann beginnen wir mit der 1. Lesung.§ 20 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 20 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20b Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 20b Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20c Abs. 1 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 20c Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 9, 10 und 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 9, 10 und 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 1, 2 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 165 Abs. 1, 2 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Es geht um die Frage, wie es sich damit verhält, wenn die Regierung eine Verordnung über Personen herausgibt, die sich terroristisch betätigt haben und wenn keine Angaben zum Sachverhalt vorliegen. Fällt dieser Sachverhalt dann auch unter diesen Art. 165? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es ist zunächst zu unterscheiden, welche Art von Listen Gegenstand einer Verordnung sind und es ist auch zu unterscheiden, ob Verdachtsmomente auf Geldwäscherei gegeben sind. Ich gehe also davon aus, wenn Sie jetzt von Verordnungen sprechen, die die Regierung herausgibt, dann meinen Sie beispielsweise die Bush-Listen oder die Taliban-Listen. Die Taliban-Liste ist eine Liste, die von der UNO herausgegeben wird, während die Bush-Liste eine etwas anders geartete Liste ist. Bei den UNO-sanktionierten Listen ist auch heute schon Art. 9 Abs. 2 vom Sorgfaltspflichtgesetz ex lege anwendbar, während bei anderen Listen, die jetzt nicht von der UNO herausgegeben werden, beispielsweise wie die Bush-Liste, dort spricht man von einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Und man muss einfach unterscheiden, ob ex lege die Liste zu tragen kommt oder nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es weiter keine Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen.§ 278a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 278a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 278b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 278c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 278d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Entschuldigung, die Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber wünscht noch das Wort.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Der Titel ist falsch, es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Es müsste dort heissen: «II. Übergangsbestimmungen».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO). Wird das Wort gewünscht? Wenn es keine Wortmeldungen gibt, dann können wir auch mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen.§ 96 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 96 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 98a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 98a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Abs. 3 der hier in Frage stehenden Norm stipuliert ähnlich wie im Sorgfaltspflichtgesetz ein Mitteilungsverbot. Immerhin ist dieses im Sorgfaltspflichtgesetz zeitlich befristet. Hier ist davon auszugehen, dass es de facto zeitlich unbefristet ist, denn es heisst, über laufende Ermittlungen darf keine Informationen an Vertragspartner und Dritte gegeben werden. Und das kann Monate - wenn nicht Jahre - dauern. Ich denke, dass mit dieser Norm relativ einseitig die Interessen der Strafverfolgungsbehörden abgedeckt werden. Ich habe dafür auch ein gewisses Verständnis. Allerdings hat auch diese Medaille zwei Seiten. Ich denke, dass es für Banken sehr, sehr schwierig ist, ihrem Kunden, der von ihr verlangt, Zahlungsaufträge auszuführen, ihm ohne irgendeine Begründung klarzumachen, dass das nicht mehr möglich ist. Ich ersuche deshalb die Regierung, bis zur 2. Lesung darüber nachzudenken, ob hier nicht auch mindest eine zeitliche Befristung oder ein anderer Kompromiss gefunden werden könnte, weil diese laufenden Ermittlungen könnten ja auch ergeben, dass es völlig einen Unschuldigen getroffen hat. Und wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden einmal dahin ist, dann ist es relativ schwer, das wieder ins Lot zu bringen. Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Peter Sprenger hat einen Punkt bereits herausgenommen. Die Argumentation hierfür lässt sich aus der Sorgfaltspflichtgesetzgebung ableiten. Er hat bereits darauf hingewiesen. Das ist der eine Punkt. Dann habe ich noch andere Punkte. Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass in unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich sowie in Deutschland bei der Durchsuchung und Beschlagnahmung von Pa-pieren die Möglichkeit eines Versiegelungsverfahrens besteht. Die liechtensteinische Strafprozessordnung kennt ein derartiges Verfahren bislang nicht. Ich rege daher an, dass die Regierung prüfen möge, ob allenfalls eine Bestimmung zur Versiegelung von zu beschlagnahmenden Unterlagen in die Strafprozessordnung aufgenommen werden sollte. Dann habe ich noch weitere Punkte: Einmal wird hier ausgeführt in Abs. 2 im ersten Satz: «Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden» - und jetzt kommt der springende Punkt - «sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht». Hier wird ein Ermessensspielraum eingeführt, der mit der Novelle beim Personen- und Gesellschaftsrecht abgeschafft wurde. Wir haben heute identische Bestimmungen mit der Schweiz, nämlich in Art. 1059 des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Dort wird bei der Aufbewahrungspflicht ausgesagt: «Die übrigen Geschäftsbücher, die Geschäftspapiere und die Buchungsbelege können als Aufzeichnungen auf Bild oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen». Die näheren Voraussetzungen sind bestimmt. Die Regierung hat eine Verordnung erlassen, es sind Anfangs- und Schlussprotokolle der Verfilmungsvorgänge nachzuweisen, die Unterbrüche sind nachzuweisen. Es gibt also eine spezielle Verordnung für diese Vorgänge. Und hier wird plötzlich der Ermessensspielraum des Richters wieder eingeführt. Ich nehme an, dass es hier um den Richter geht. Und das ist meines Erachtens ein Rückschritt um viele Jahre, denn die technischen Voraussetzungen sind heute gegeben, um diese Nachweise zu erbringen. Ich finde, dass dieser Ermessensspielraum hier nicht mehr hineingehört. Wir haben ihm beim PGR Art. 1060 bzw. Art. 1059 abgeschafft. Dann gibt es einen weiteren Punkt: Hier wird ausgeführt, dass durch die Unternehmung, welche zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, über Auftrag des Gerichtes ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln ist. Dies widerspricht wiederum dem Personen- und Gesellschaftsrecht Art. 1060, wo die Vorlagepflicht wie folgt geregelt wird, nämlich: «Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträger sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind». Diese neuen Datenträger verursachen immense Kosten. Das heisst, man müsste jetzt eine Anlage anschaffen, um diese Datenträger zu erstellen. Es ist zudem auch nicht im Interesse der Unternehmung, eventuell solche Datenträger herzustellen, denn ganze Datenbanken könnten kopiert werden. Wie einfach solche Datenbanken zu transferieren sind ist hinlänglich bekannt. Meines Erachtens ist das ein untaugliches Mittel, das hier eingeführt wird. Wenn die Gerichte hier ihre Belege derart verfilmen oder aufzeichnen wollen, so kann das Gericht das machen. Ich glaube aber nicht, dass man hier einer Unternehmung das aufbürden und diese Investitionen dieser Unternehmung vorschreiben kann. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich nehme die Anregungen der beiden Abgeordneten Peter Sprenger und Rudolf Lampert gerne entgegen und werde die Fragen bis zur 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO) in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die Abänderung der Gesetze des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-