ARCHIVGESETZ (NR. 3/1996 UND NR. 56/1997)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich begrüsse Sie zur heutigen Nachmittagssitzung. Bevor wir die weiteren Traktanden behandeln, möchte ich Sie kurz darüber informieren, wie ich mir den Sitzungsverlauf vorstelle. Wir haben noch 14 Traktanden zu behandeln. Wenn irgend möglich, sollten wir alle Traktanden bei der heutigen Sitzung behandeln und nicht wieder Traktanden, vor allem nicht solche, die wir schon mehrfach verschoben haben wie das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstaufträge, verschieben müssen. Dies wird meiner überschlägigen Berechnung nach eine Sitzungsdauer bis ca. 02.00 Uhr erforderlich machen, und ich möchte Sie bitten, sich darauf einzustellen.Sollte es soweit kommen, dass aufgrund längerer Dauer der Debatten, als jetzt von mir angenommen, eine Erledigung dieses Programms in dieser Zeit nicht möglich ist, dann werden wir auf jeden Fall spätestens um diese Zeit abbrechen, weil es unzumutbar wäre, länger zu machen. Ich müsste dann, wenn ich sehen würde einige Zeit vor diesem Zeitpunkt, dass wir in Verzug sind, müsste man dann die Frage der Behandlung der Traktanden bzw. welche Traktanden noch behandelt werden sollen, erneut aufwerfen, allenfalls auch die Frage einer Fortsetzung der Sitzung morgen Vormittag. Aber ich nehme an aufgrund von verschiedenen Äusserungen, die ich schon gehört habe, dass es nicht möglich sein wird für sehr viele Landtagsmitglieder, morgen Vormittag unerwartet hier neuerlich zu einer Sitzung zu erscheinen. Also das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ich wollte Sie nur über diese Umstände kurz in Kenntnis setzen.Wir kommen jetzt zu Punkt 19 der Tagesordnung, Schaffung eines Archivgesetzes, 2. Lesung. Wir lesen die überarbeitete Gesetzestextfassung in der Stellungnahme der Regierung Nr. 56 aus 1997. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.I. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe nicht direkt zu diesem Artikel eine Bemerkung. Sie ist genereller Natur. Das vom Landtag in 1. Lesung bereits behandelte Datenschutzgesetz tangiert ja den Bereich des Archivwesens in erheblichem Masse, wie auch die Regierung imersten Bericht und Antrag festgestellt hat. Deshalb wäre es natürlich wünschenswert gewesen, wenn wir gleichzeitig mit dem Archivgesetz auch das Datenschutzgesetz hätten verabschieden können. Deshalb möchte ich fragen, was zwischenzeitlich mit diesem Datenschutzgesetz passiert ist.Regierungsrätin Andrea Willi:
Danke, Herr Präsident. Wie Sie der Stellungnahme entnehmen können, tangiert das Datenschutzgesetz nicht direkt das Archivgesetz, weil nämlich der Bereich der Archive im Datenschutzgesetz nicht greifen wird oder umgekehrt. Gemäss den Regierungsvorlagen greift das Datenschutzgesetz im Bereich der Archive nicht, also Archive sind selbständig geregelt. Und die Stellungnahme zum Datenschutzgesetz liegt Ihnen vor, aber sie wurde noch nicht traktandiert, weil der Regierungschef soviel ich weiss - im Bereich der Telekommunikation noch Ergänzungen anfügen will. Das war schon das letzte Mal eine Frage, aber wir können das Archivgesetz ohne weiteres weiterbehandeln, weil eben das Datenschutzgesetz im Bereich der Archive nicht greift.Abg. Alois Beck:
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat die Regierung diese Stellungnahme bezüglich des Datenschutzgesetzes zurückgezogen, weil noch bestimmte Abklärungen gemacht werden müssen. Aber dass es ganz unabhängig ist, wie Sie jetzt ausgeführt haben, ist es doch nicht. Wenn Sie beispielsweise Art. 18 Abs. 5 heranziehen, wird da explizit auf das Datenschutzgesetz Bezug genommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Sachverhalt betreffend das Datenschutzgesetz ist schon so, Herr Abg. Beck, wie es die Frau Regierungsrätin dargestellt hat. Die Regierung hat uns eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der 1. Lesung übermittelt. Ich wurde dann aber - und schon letztes Jahr mein Vorgänger - von der Regierung gebeten, es noch nicht zu traktandieren, weil eine weitere Stellungnahme zu bestimmten Aspekten, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden, eben aus dem Bereich der Telekommunikation, in Aussicht gestellt wurde. Die ist aber bis heute noch nicht eingetroffen.Die Diskussion ist weiter offen. Wenn sie nicht benützt wird, dann stimmen wir ab. Wer Art. 1 zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung..
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: einhellige Zustimmung.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Christel Hilti:
Zu Art. 8 Abs. 1: Auf Wunsch des heute nicht anwesenden Abg. Paul Vogt stelle ich Antrag auf Streichung von den vier Wörtern «von der Regierung genehmigten». Der Abs. 1 hat dann folgenden Wortlaut: «Die Unterlagen der Landesverwaltung werden von den abliefernden Stellen nach dem Aktenplan geordnet.»Die Begründung lautet folgendermassen: Nach Art. 4 Abs. 6 ist es Aufgabe des Landesarchivs, den Aktenplan zu erstellen und zu betreuen. Unter einem Aktenplan hat man sich eine Tabelle mit ca. 25'000 Feldern vorzustellen. Die Weiterentwicklung des Aktenplanes ist eine Routineangelegenheit, die vom Archiv direkt mit den Ämtern abgesprochen wird. Hier stellt sich die Frage, ob das Archiv einen von der Regierung genehmigten Aktenplan ändern kann, oder ob jedesmal die Zustimmung der Regierung eingeholt werden muss. Dies würde eine unnötige Verkomplizierung bedeuten, da solche Änderungen nach Auskunft meines Souffleurs fast monatlich vorkommen.Die Regierung geht in ihrem Bericht zu Art. 8 auf Seite 17 auf diese wenig praktikable Lösung ein, indem sie schreibt: «Dies schliesst die selbständige laufende Betreuung und Anpassung des Aktenplanes in einzelnen Positionen nicht aus. Genehmigungspflichtig wären jedoch wesentliche Änderungen in Aufbau und Struktur des Aktenplanes.» Rechtlich sind diese Erläuterungen nicht eindeutig. Sie besagen, ein bisschen ändern darf das Archiv schon an dem von der Regierung genehmigten Plan, aber nichts Grundlegendes.Nach dem Abg. Vogt wäre es sinnvoll, dass das Archiv den Plan in Absprache mit den Ämtern weiterentwickelt. Die Regierung sollte sich nicht mit solchen Details befassen müssen.Soviel zum Antrag auf die Streichung der genannten Passage.Regierungsrätin Andrea Willi:
Die Regierung hat Art. 8 sorgfältig geprüft. Und wie sie schreibt in der Stellungnahme auf Seite 17, ist es aus Sicht der Regierung im Interesse einer präzisen Zuständigkeitsregelung nicht machbar, auf die Erwähnung des grundsätzlichen Erfordernisses der Genehmigung des Aktenplans durch die Regierung zu verzichten. Die Regierung ist der Auffassung, dass dies gesetzlich geregelt sein muss, weil insbesondere im Art. 25 der Vorlage die Regierung die Kompetenz zugeordnet bekommt, Verordnungen zu erlassen über die Durchführung dieses Gesetzes. Also sie wird per Verordnung die Ordnung, Aufbewahrung und Verwaltung der Unterlagen der Landesverwaltung regeln, und sie kann sich nicht eigentlich einem Erlass des Landesarchivs unterordnen, was sie tun würde, wenn die Erstgenehmigung des Aktenplanes nicht durch die Regierung erfolgen würde.Dann auch Art. 22, den ich Sie bitte, zu beachten: Hier ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen in Art. 22 Abs. 3, dass auch die Gemeinden einen Musterplan befolgen - das ist Abs. 2, Entschuldigung -, auch die Gemeinden nach einem genehmigten Musteraktenplan vorgehen. Also ist die Regierung die Genehmigungsstelle. Dann hat sich diese Praxis bisher bewährt. Sie hat ihren Grund bereits in der Verordnung vom 10. Januar 1995 der Regierung betreffend die Registraturen in der liechtensteinischen Landesverwaltung. Also bereits dort ist dieser Aktenplan erwähnt, und seitdem ist er auch in der Praxis angewendet worden.Das wären hauptsächlich die Gründe, die die Regierung bewogen haben, hier die Genehmigung der Regierung zu erfordern. Weil, wenn hier Regierung nicht stehen würde, dann hätten Sie einfach «nach dem Aktenplan». Dann würde sofort die Frage auftauchen: Was für ein Aktenplan ist das, wer erstellt ihn, wer erlässt ihn, wer erarbeitet ihn? Das entspricht nicht der Gesetzessystematik, wie mir auch Rechtsberater bestätigt haben. Also die Regierung möchte bei dieser Vorlage bleiben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Zu erwähnen ist auch noch meiner Meinung nach, dass bei Streichung der Worte «von der Regierung genehmigt» natürlich nicht nur irgendwelche routinemässigen oder oft vorkommenden Änderungen nicht mehr der Regierungsgenehmigung unterliegen würden, sondern generell auch die Erlassung des Aktenplans und jede wesentliche Änderung.Abg. Alois Beck:
Ich möchte die Regierung fragen, wie sie die praktischen Aspekte, die die Abg. Christel Kaufmann angesprochen hat, bewertet.Abg. Hubert Sele:
Frau Regierungsrätin. Wie sehen Sie das, wenn man in diesem Art. 8 wie beantragt die Worte: «nach dem von der Regierung genehmigten» streicht und dafür beim Art. 25 einfügt, dass die Regierung über die Verordnungen regelt, wie der Aktenplan aussehen muss. Also, dass es dann dort heisst: «Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die Ordnung, Aufbewahrung, Verwaltung der Unterlagen, den Aktenplan usw.» Dann kann die Regierung in dieser Verordnung festhalten, wann der Aktenplan von der Regierung genehmigt werden muss, in welchem Fall, in Bagatellfällen, das Landesarchiv selber ändern könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden, Herr Abg. Sele. Ich meine, diese beiden Bestimmungen, die korrespondieren ja eigentlich miteinander. Im Art. 25 wird die Verordnungskompetenz der Regierung näher ausgeführt und im Art. 8 wird darauf hingewiesen oder klargestellt, dass auch dieser Aktenplan Bestandteil der Verordnung sein muss. Und Sie stellen sich jetzt vor, im Art. 8 Abs. 1 die Worte «von der Regierung genehmigten» zu streichen und dafür bei der Verordnungskompetenz im Art. 25 aber darauf hinzuweisen, dass der Aktenplan auch Bestandteil einer Verordnung ist, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Das kommt ja dann wieder auf dasselbe hinaus, wie wenn es im Art. 8 Abs. 1 stehenbleibt.Abg. Hubert Sele:
Ich verstehe das so: Wenn wir in Art. 8 die Worte «nach dem von der Regierung genehmigten Aktenplan» drinlassen, dann muss der Aktenplan in jedem Fall und auch jede Änderung - von mir aus gesehen - von der Regierung genehmigt werden. Wenn wir aber einfach in Art. 25 festhalten, dass die Regierung über die Verordnung die Sache mit dem Aktenplan regelt, dann kann sie dort in der Verordnung schreiben, dass grundsätzlich oder erstmalig der Aktenplan von der Regierung zu genehmigen ist, aber in den und den Fällen eine Anpassung durch das Landesarchiv möglich ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kann sie natürlich im Aktenplan selbst auch. Sie kann auch einen Aktenplan nach Art. 8 genehmigen, wo drinnen steht, am Schluss zum Beispiel: Änderungen dieses Aktenplanes sind in den und den Punkten und in der und der Hinsicht können vom Landesarchiv selbständig vorgenommen werden.Abg. Hubert Sele:
Ja, wenn das so ist, dann habe ich keine Mühe, das drin zu lassen in Art. 8, wenn so ein Passus in den Aktenplan aufgenommen werden kann. Weil, in der Praxis wird es sicher viele Fälle geben, wo der Aktenplan angepasst werden muss.Regierungsrätin Andrea Willi:
Es geht hier insbesondere auch um die Definition dieses Aktenplans im Gesetz. Wir können nicht gut Artikel um Artikel vom Aktenplan sprechen und dann im Art. 25 sagen, wer diesen Aktenplan dann erlässt oder wer ihn genehmigt in einer Verordnung. Die Regierung möchte das bereits gesetzlich geregelt haben. Nämlich, sie möchte im Gesetz die Grundlage der Schriftgutverwaltung geregelt haben, sie erlassen. Und sie ist durchaus nachher in der Verordnung bereit, hier eben für die Durchführung bestimmte Regelungen anzubieten, die dem Landesarchiv auch einen möglichst grossen Spielraum lassen würden. Aber das Landesarchiv steht ja auch nicht über den Ämtern. Das muss dann in der Verordnung geregelt werden, dass das Landesarchiv mit den Ämtern das zu bereinigen hat, aber nicht über den Ämtern. Und deshalb gehört die Grundlage der Schriftenverwaltung, das gehört nach der Meinung der Regierung ins Gesetz.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Wenn sie nicht mehr benützt wird, stimmen wir ab. Die Abgeordnete Christel Hilti hat den Abänderungsantrag gestellt, in Abs. 1 von Art. 8 die Worte «von der Regierung genehmigten» zu streichen, sodass es heissen würde: «Die Unterlagen der Landesverwaltung werden von den abliefernden Stellen nach dem Aktenplan geordnet.» Wer mit dem Abänderungsantrag der Abg. Hilti einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen ab über Art. 8 gemäss der Regierungsvorlage. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Für jede Benützung des Archivgutes ist ja grundsätzlich Antrag zu stellen. Meiner Ansicht nach kommt das in Art. 10 nicht so zum Ausdruck bzw. meiner Meinung nach könnte es unter Umständen zu einer Missdeutung kommen. Das heisst, man könnte Art. 10 Abs. 1 so interpretieren, dass nur natürliche und juristische Personen auf Antrag das benützen können, d.h., dass die staatlichen Organe keinen Antrag stellen müssten. Also von mir aus gesehen ist es nicht so klar formuliert. Deshalb würde ich den Vorschlag machen, dass es neu heisst, Abs. 1: «Das im Landesarchiv verwahrte Archivgut steht nach einer von der Regierung erlassenen Benützungsordnung auf Antrag den staatlichen Organen des Landes und den natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.»Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist meiner Meinung nach ganz überflüssig, Herr Abg. Beck. Entschuldigen Sie diesen etwas harten Ausdruck, aber das steht genauso dort, nur mit einer etwas anderen Reihenfolge der Worte. Es steht dort: «Den staatlichen Organen des Landes, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag.» Damit ist völlig unzweideutig klargestellt, dass auch die staatlichen Organe einen Antrag für die Benützung stellen müssen. Anders wäre es nur, wenn es völlig anders formuliert wäre, dass es z.B. den staatlichen Organen des Landes zur Verfügung stehe und dass natürliche und juristische Personen Antrag zu stellen haben.Abg. Alois Beck:
Wie gesagt, für mich genügt es, wenn das die allgemeine Auffassung ist und das auch im Protokoll so wiedergegeben wird. Dann stelle ich keinen Antrag. Ich habe nur gesagt, dass man unter Umständen das nicht so eindeutig sehen könnte. Aber in diesem Falle, wenn das so protokolliert ist, habe ich keine Mühe.Abg. Marco Ospelt:
Eine kleine Ergänzung zu den Ausführungen des Herr Abg. Alois Beck: Unter Abs. 4 steht, dass juristische Personen eine Person zu bezeichnen hätten, die mit der Sichtung des Archivgutes beauftragt wird. Wie steht das bei staatlichen Organen?Abg. Alois Beck:
Entschuldigung, Herr Präsident. Eine Ergänzung: Wenn die Regierung das auch bestätigen könnte, dass eben für jede Benützung Antrag zu stellen ist grundsätzlich.Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, ich kann gerne diese Auslegung bestätigen. Also, das ist auch die Auffassung der Regierung. Und dieser Antrag ist von allen diesen Beteiligten zu stellen, die hier in Abs. 1 genannt sind. Und vielleicht gerade auch die zweite Frage, ob die Organe auch eine Person benennen müssten. Also meines Erachtens ist das nicht notwendig, denn sobald ein staatliches Organ einen Antrag stellen wird, wird das ja in Form einer Person erfolgen, also es ist eine körperliche Anwesenheit wohl notwendig, wenn eine Akte eingesehen werden will. Es wäre unseres Erachtens auch für die juristischen Personen diese Spezifizierung, wie sie jetzt in der Stellungnahme dazugekommen ist, nicht absolut notwendig gewesen, aber sie dient der Klärung oder sie spezifiziert. Aber auch eine juristische Person muss ja irgendwo körperlich auftreten im Landesarchiv oder bei der Akteneinsicht.Abg. Marco Ospelt:
In der Erklärung zum Antrag steht, also in der Erklärung der Regierung steht, dass nur die bevollmächtigte Person berechtigt sein soll, Unterlagen im Landesarchiv einzusehen. Man will damit dem Fall vorbeugen, dass Personen ein- und ausgehen, die zwar zu dieser juristischen Person sich zuordnen, aber die nicht im Einzelfall die Erlaubnis haben, dieses Archiv einzusehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Eine redaktionelle Anmerkung: Bei Buchstabe e) kann das erste Wort «wenn» gestrichen werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, ja. Ich glaube, das kann man im allgemeinen Einverständnis streichen an dieser Stelle. Das Wort «wenn» am Beginn der lit. e) ist überflüssig, da esja am Anfang vor diesen einzelnen Buchstaben schon generell für alle Buchstaben steht.Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir über diesen redaktionell leicht geänderten Artikel 13 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte zu Abs. 2 einen Änderungsantrag stellen und zwar eine Reduktion der Sperrfrist von 100 Jahren bei personenbezogenem Archivgut auf 80 Jahre. Mir ist bewusst - ich möchte das noch kurz begründen -, dass Sperrfristen ein sensibler Bereich sind. Wir haben auch in der 1. Lesung bei diesem Art. 14, glaube ich, am ausführlichsten diskutiert. Es besteht vor allem im personenbezogenen Schriftgut ein Spannungsverhältnis zwischen den Aspekten von Persönlichkeits- und Datenschutz und auf der anderen Seite dem Informations- und Wissenschaftsdrang oder der Wissenschaftsfreiheit, Informationsfreiheit. Trotzdem denke ich, dass wir hier sehr hoch ansetzen mit diesen 100 Jahren.In den 30 Jahren im Abs. 1 für allgemeines Schriftgut, da bewegen wir uns wie in anderen Ländern, mit anderen Ländern gemeinsam auf demselben Niveau. Es entspricht einer internationalen Empfehlung aus Fachkreisen, während wir eben in Abs. 2 beim personenbezogenen Schriftgut oder Archivgut sehr hoch liegen. Es gibt viele andere Möglichkeiten. Wir haben die letztes Mal kennengelernt. Ich denke aber, wir sind im Vergleich hier sehr hoch, und ich glaube, die 80 Jahre würden auch Gewähr bieten, dass zumindest die betroffene Person, dass erst nach dem Tod über irgendwelche Belange einer betroffenen Person Auskünfte an die Öffentlichkeit gelangen würden. Man muss ja davon ausgehen, dass Aktenkundigkeit und so erst etwa vielleicht mit 15, 20 Jahren eintritt. Wenn man die dazu addiert, dann ist man im Bereich 95, 100 Jahre. Und es besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, die Sperrfristen um 20 Jahre zu verlängern im Abs. 3. Das bezieht sich ja auch auf das personenbezogene Schriftgut.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort gewünscht?Regierungsrätin Andrea Willi:
Wir haben diese Stelle und diese 100 Jahre wirklich sorgfältigst geprüft, und in der Stellungnahme haben Sie auch mindestens fünf, sechs Seiten zu dieser Problematik. Wir haben Fälle aus dem Ausland angeführt. Und alle kommen ungefähr zu den gleichen Resultaten. Und bezüglich Ihrer Sorge, dass die Wissenschaft behindert werden könnte, ist eben der Abs. 4 des Art. 14 besonders zu betrachten. Hier können die Sperrfristen eben auch verkürzt werden, wenn es für wissenschaftliche Zwecke genutzt wird und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Also eine Kürzung dieser 100 Jahre ist immer noch möglich, wenn es um wissenschaftliche Forschung geht. Und das ist ja das, was wir sicherstellen wollen. Und es ist unseres Erachtens mit Abs. 4 sichergestellt.Die Regierung bleibt also bei diesen 100 Jahren. Es ist ausführlichst belegt und begründet. Ich bitte Sie, das nochmals nachzulesen, Seite 19 ff. Wir haben mit Deutschland verglichen, wir haben mit der Schweiz verglichen, mit Kantonen. Es sind nicht immer die gleichen Methoden angewendet, wie wir das benützt haben. Oft wird der Tod oder die Geburt als Massstab genommen. Es steht dann da, 120 Jahre nach der Geburt, 100 Jahre seit der Geburt. Aber es ist immer ungefähr dieser Zeitraum. Und wir haben genügend Mechanismen hier, das zu verkürzen für die wissenschaftliche Forschung. Und das Archivgut, das hier betroffen ist, ist ein sehr kleines Archivgut. Das ist nicht irgendwo wirklichkeitsverzerrend, was hier unter Schutz gestellt werden soll solange.Abg. Alois Beck:
Wie schon gesagt wurde, war ja anlässlich der 1. Lesung hierzu schon eine ausführliche Debatte. Es wurde aber doch allgemein eine zu einschränkende Lösung kritisiert. Der Abg. Konrad hat es erwähnt, die 30 Jahre bei den allgemeinen Punkten dürften unbestritten sein. Das ist praktisch in allen Ländern so geregelt oder ist auf diesem Wege. Ganz unterschiedliche Lösungsansätze gibt es beim personenbezogenen Archivgut. Und da kann man nun wirklich diskutieren, ob das optimal ist, diese 100 Jahre.Wie Sie selbst gesagt haben, haben Sie ausführliche Darlegungen gemacht. Aber ich möchte doch noch auf die schweizerische Lösung, die jetzt in Diskussion ist, etwas eingehen. Sie schreiben auch in der Stellungnahme, dass im Vorentwurf des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Archivierung die Schutzfrist für Personendaten mit 50 Jahren festgesetzt wird. Wer gestern noch die Zeit hatte oder die Musse, die Neue Zürcher Zeitung zu studieren, hatte Gelegenheit, über dieses Archivierungsgesetz einige interessante Ausführungen zu erfahren. Es hiess darin auch, dass jetzt eigentlich erst auf diese 50 Jahre das hinaufgeschoben wurde, vorher gab es, glaube ich, gar keine Differenzierung. Und das ist jetzt zwar noch in Diskussion, aber diese 50 Jahre werden doch auch als restriktiv angesehen.Es ist klar, dass man nicht einfach alles übernehmen kann. Auch die Regierung weist in ihrer Stellungnahme auf die besonderen kleinstaatlichen Verhältnisse inunserem Land hin. Aber ich glaube doch, dass mit 80 Jahren eine genügend lange Frist vorhanden wäre. Und wenn man sieht die Absätze 3 bis 5 des Art. 14, dass hier doch die schutzwürdigen Belange Betroffener und auch Dritter berücksichtigt werden. Also ich glaube doch, dass hier den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes ausreichend Rechnung getragen wird, auch unter den besonderen Bedingungen des Landes. Deshalb bin ich auch dafür, dass diese Frist in Abs. 2 auf 80 Jahre gesenkt wird.Abg. Helmut Konrad:
Ich habe vergessen, den Knopf wieder zu drücken. Ich wollte auch diesen Vergleich mit der Schweiz ziehen aufgrund dieses NZZ-Artikels, den ich auch gelesen habe.Regierungsrätin Andrea Willi:
Es steht auch irgendwo im Bericht, dass sich bisher noch niemand, der Akten einsehen wollte für die wissenschaftliche Forschung, beschränkt gefühlt hat. Also wir haben bisher 50 Jahre gehabt und haben oft Leuten Zugang ermöglicht für die wissenschaftliche Forschung. Und das wird genau auch in diesem Fall eintreten; wenn jemand personenbezogenes Archivgut sichten will und eine Verkürzung beantragt über 30 Jahre, wird er das in den meisten Fällen bekommen. Aber wir haben hier einfach die Möglichkeit, auch die abliefernden Stellen dann einzubeziehen. Und ich glaube, bei personenbezogenem Archivgut ist das nicht mehr als recht, wenn abliefernde Stellen hierzu noch befragt werden und Ja oder Nein sagen können. Also hier gilt der Persönlichkeitsschutz, denke ich, auch für tote Leute. Und eine Ausnahme zu erlangen für wissenschaftliche Forschungen - und das allein kann interessant sein bei personenbezogenem Archivgut -, ist wirklich kein Problem. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Zunächst über den Abänderungsantrag des Abg. Helmut Konrad. Er lautet, dass Abs. 2 dieses Art. 14 lauten möge: «Personenbezogenes Archivgut unterliegt einer Sperrfrist von 80 Jahren.» Wer diesem Abänderungsantrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Abänderungsantrag ist angenommen. Wir stimmen jetzt gesamthaft ab über den Art. 14 unter Einschluss des abgeänderten Abs. 2. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Herr Abg. Konrad, haben Sie sich zu Wort gemeldet?
Abg. Helmut Konrad:
Ja, vielleicht ein wenig spät. Darf ich trotzdem noch rasch etwas sagen zu Abs. 5? Und zwar scheint mir einfach diese Gegensätzlichkeiten im Relativsatz: «, das die abliefernde Stelle hätte löschen müssen und das ausschliesslich nach der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird». Ich denke, es ist ein redaktioneller Antrag, der aber meines Erachtens ein wenig diese Gegensätzlichkeit, auf der einen Seite hätte es gelöscht werden müssen, und auf der anderen Seite wird es archiviert, dass das ein wenig deutlicher zum Ausdruck kommt, wenn man es so formuliert: «Archivgut, das die abliefernde Stelle als verantwortliches Organ gemäss Datenschutzgesetz hätte löschen müssen, das aber im Sinne der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird.»Also dieses «aber», diese Formulierung mit dem «ausschliesslich» bringt es auch zum Ausdruck, aber ich denke, dass diese Gegensätzlichkeiten, nach Datenschutzgesetz hätte es gelöscht werden müssen, trotzdem wird es archiviert, dass das in meiner Formulierung - vielleicht mag das subjektiv sein - deutlicher zum Ausdruck kommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also den ins Auge springenden Vorteil vermag ich nicht zu erkennen. Wenn Sie Antrag stellen, können wir darüber abstimmen.Abg. Helmut Konrad:
Ja gut, dann stelle ich Antrag.Regierungsrätin Andrea Willi:
Ich habe es nicht genau verstanden. Also ich lese das so, dass eben die abliefernde Stelle hätte löschen müssen. Und Sie wollen jetzt was ändern? Ich habe es nicht genau verstanden.Abg. Helmut Konrad:
Es ist ein Widerspruch: Man hätte etwas löschen müssen, es wird archiviert. Und ich denke, wenn man das zweite mit «das aber im Sinne der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird» formuliert, dass das deutlicher wird. Auf der einen Seite im ersten Teil müsste es nach «Datenschutzgesetz» gelöscht werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigen Sie, wenn ich Sie unterbreche, aber es ist schwierig, das überhaupt zu beurteilen, weil wir gar kein Datenschutzgesetz haben. Und ob das ein Gegensatz sein muss, worauf Sie da hinweisen wollen mit dem «das aber», vor allem mit dem Wort «aber» , das vermag ich im Moment nicht zu beurteilen. Im Wesentlichen geht es bei der Bestimmung darum, dass bei dem Archivgut, das hier umschrieben wird, anders als bei sonstigem Archivgut offenbar - muss ich annehmen - von der abliefernden Stelle und von öffentlichen Organen nur mehr unter denselben Bedingungen Einsicht im Sinne einer Benützung verlangt werden kann, unter den Bedingungen, die auch sonst für Dritte gelten. Dafür sind zwei Voraussetzungen notwendig: 1. Das ist Archivgut, das eigentlich von der abliefernden Stelle gemäss Datenschutz gelöscht werden hätte müssen, und die zweite Voraussetzung ist, dass es sich um Archivgut handelt, das ausschliesslich nach der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird.Zum Ausdruck kommt es meiner Meinung nach bei beiden Fassungen, sowohl bei der Regierungsformulierung als auch bei Ihrem Abänderungsantrag. Und wie gesagt, ob die Betonung mit dem «das aber», was einen gewissen Gegensatz zu dem eigentlich offenbar nach Datenschutzgesetz vorgesehenen Vorgang beinhaltet, ob das richtig ist, das kann ich ohne Kenntnis des Datenschutzgesetzes nicht beurteilen.Abg. Alois Beck:
Deshalb habe ich auch eingangs die Frage gestellt, wo das Datenschutzgesetz bleibt - nebenbei gesagt. Aber ich möchte auf Seite 25 hinweisen. Ich habe ja anlässlich der 1. Lesung die Debatte hier vom Zaune gerissen bezüglich Abs. 5. Ich hatte Befürchtungen, dass da durch diese Bestimmung Tür und Tor geöffnet werden könnte, wenn es eben heisst, dass gemäss Datenschutzgesetz Daten gelöscht hätten werden müssen. Deshalb habe ich die Frage gestellt: Was sind das für Daten? Wenn sie schon gelöscht werden müssen, sind das sicher nicht ganz unproblematische.Und auf Seite 25 macht jetzt ja die Regierung konkrete Angaben und dann heisst es: «Art. 21 der Gesetzesvorlage zum Datenschutz enthält ein Vernichtungsgebot für solche Daten, falls sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden.» Und dann: «Ausgenommen von diesem Gebot sind Daten, die dem Landesarchiv oder anderen Archiven im Sinne des Archivgesetzes abzuliefern sind.» Und das war die Stossrichtung meines Kollegen Helmut Konrad, dass das eben stärker zum Ausdruck kommt, dass dem Landesarchiv im Sinne des Archivgesetzes eben diese Daten abzuliefern sind. Das war, glaube ich, die Intention.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin mir nicht so sicher, ob das überhaupt eine Verstärkung ist, sprachlich. Meiner Meinung nach ist das «und» eigentlich das sprachlich Stärkere. Aber es ist nicht leicht, jetzt aus dem Stegreif heraus das zu beurteilen.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte es nicht in die Länge ziehen. Ich sehe es nicht als ein «und» im adjektiven Sinn, sondern wir haben ein Datenschutzgesetz, und nach dem hätte Archivgut gelöscht werden müssen. Weil diesem Archivgut aber dauernder Wert zukommt, dass man sich nachher etwas verspricht, wenn man einmal nachschauen möchte, wie das gegangen ist. Deshalb bewahrt man es auf. Nach Datenschutzgesetz müsste man es löschen, jetzt bewahrt man es aber auf, weil es nach der Zweckbestimmung des Archivgesetzes, weil diesem Schriftgut, dem Archivgut eben dauernder Wert zukommt. Und deshalb das «aber». Wenn ich der Einzige bin, der damit Probleme hat, ja, dann kann ich damit leben. Ich sehe eben diesen Gegensatz: Es hätte gelöscht werden müssen, aber es kommt ihm dauernder Wert zu, es wird im Sinne der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber wissen Sie, das «aber», das hat meiner Meinung nach so den Klang des Zufälligen. Eigentlich hätte es ja gelöscht werden müssen, aber jetzt ist es einfach aus irgendwelchen Gründen doch archiviert worden. Aber nach den Erläuterungen ist es ja nicht so. Sondern das sind Daten, die nach Datenschutzgesetz normalerweise gelöscht werden hätten müssen. Personenbezogene Daten sind unter gewissen Voraussetzungen nach der Zweckbestimmung des Landesarchivs trotzdem dort auf Dauer zu archivieren. Darum halte ich persönlich das «und» für besser.Halten Sie Ihren Antrag aufrecht, Herr Abg. Konrad?Abg. Helmut Konrad:
Gut, dann kommen wir zu einem Ende. Dann stelle ich Antrag, dass wir es so ändern, und dann können wir abstimmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Können Sie bitte den Antrag noch einmal wiederholen?Abg. Helmut Konrad:
«Archivgut, das die abliefernde Stelle als verantwortliches Organ gemäss Datenschutz hätte löschen müssen, das aber im Sinne der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird, kann von der abliefernden Stelle ... »Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigen Sie, wenn ich Sie noch etwas frage. Glauben Sie nicht, dass das Wort «ausschliesslich» wichtig ist. Weil, das scheint mir einzuschränken auf Archivgut, das eben ausschliesslich wegen der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird, nicht einfach von irgendjemand hingebracht wird, damit es archiviert wird, ohne dass das zwingend notwendig wäre. Das können Sie ja in Ihre Formulierung auch einbauen, das Wort «ausschliesslich».Abg. Helmut Konrad:
Ja, vielleicht ein Kompromissvorschlag: « ...das aber ausschliesslich ...»Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, also dann lautet der Abänderungsvorschlag des Abg. Konrad wie folgt, Abs. 5: «Archivgut, das die abliefernde Stelle als verantwortliches Organ gemäss Datenschutzgesetz hätte löschen müssen, das aber ausschliesslich nach der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird, kann von der abliefernden Stelle und von öffentlichen Organen nur unter den für Dritte geltenden Bestimmungen benützt werden». Wer diesem Abänderungsantrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Abänderungsantrag ist angenommen. Dann stimmen wir über den gesamten Art. 18 ab unter Einschluss dieses abgeänderten Abs. 5. Wer Art. 18 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe zuerst eine Frage. Vielleicht werde ich einen Antrag stellen. Dieser Art. 24 ist ja nach der 1. Lesung jetzt neu aufgenommen worden, und mir scheinen die Strafbestimmungen, vor allem im Absatz 1, sehr rigoros zu sein. Ich bin nicht Jurist, aber ich frage mich, ob hier nicht irgendwo ein Nebenstrafrecht geschaffen wird.Es heisst im Bericht und Antrag auf der Seite 33, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ja nicht hier mit Strafmassnahmen und Strafbestimmungen belegt werden könne, ein solches Vergehen ist nicht über das Strafrecht oder über das Archivrecht zu ahnden, heisst es Seite 33. Und ich sehe dann auch im folgenden Abschnitt: Immerhin kann man es als notwendig erachten, nicht nur die unerlaubte Informationsverbreitung zu verbieten, sondern auch Sanktionen vorzusehen, wenn dieses Verbot nicht befolgt wird. Und da dann soweit zu gehen und mit CHF 20'000 und mit Haft im Falle der Nichteinbringlichkeit, das scheint mir doch sehr weit zu gehen. Und eben nur der Persönlichkeitsschutz, so denke ich es auch und lese es auch nach im Bericht und Antrag, der könne ja nicht über das Archivgesetz geregelt werden.Dann würde mir der zweite Absatz eigentlich reichen, dass man für Zuwiderhandlungen gegen die Benützungsordnung, d.h. eben, dass man sich nicht daran hält, an das, was festgehalten wird, dann würde mir das genügen. Vielleicht eine Antwort der Regierungsrätin; sonst möchte ich dann Antrag stellen, diesen Abschnitt 1 herauszunehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also rein systematisch scheint mir der Abs. 1 wesentlicher zu sein als der Abs. 2. Nebenstrafrecht, Herr Abg. Konrad, wird mit jeder Strafbestimmung in jedem Gesetz ausserhalb des Strafgesetzbuches geschaffen. Das ist klar. Aber ohne Nebenstrafrecht kommen wir nicht aus. Und zur Freiheitsstrafe ist anzumerken, dass dies eine Routineformulierung ist. Es ist ja als Strafe grundsätzlich keine Freiheitsstrafe vorgesehen. Sondern nur dann, wenn eine Busse, die verhängt wurde, uneinbringlich ist, also trotz Pfändung bei dem Verurteilten nicht einbringlich gemacht werden kann. Nur dann kann stattdessen eine Freiheitsstrafe vollzogen werden, wobei dies meines Wissens bei den massenhaften Bestimmungen, die es in dieser Art gibt, noch nie in Liechtenstein geschehen ist, weil offenbar alle, die hier zu einer Busse verurteilt werden, auch in der Lage sind, diese zu bezahlen. Oder zumindestist der Staat in der Lage, wenn die Leute überhaupt noch hier sind, die Busse einzutreiben.Zu Abs. 2, der scheint mir persönlich eigentlich als der relativ harte. Weil, nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Benützungsordnung eine Geldstrafe von bis zu Fr. 5'000 auszufällen, das finde ich relativ weitgehend. Normalerweise, wenn man gegen eine Benützungsordnung in einer Bibliothek, in einem Archiv oder so, verstösst, dann wird man vielleicht des Raumes verwiesen und wird nicht mehr zugelassen. Aber dass man dann gleich noch viele Schweizerfranken dort liegen lassen soll, das ist zumindest ungewöhnlich.Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, die Strafen wurden einfach hier auch festgelegt im Vergleich mit vergleichbaren ähnlichen Bereichen. Und das ist eine relative Strafhöhe, die sich ergibt auch aus Strafhöhen, wie sie für ähnliche Bereiche festgelegt wurden. Also, hier haben wir uns einfach durch Juristen diese Zahl errechnen lassen. Andererseits zeigt die als hoch empfundene Strafe, dass eben hier ein Bereich auch besonders schützenswert ist und besonders als verletzlich angesehen wird. Also hier soll auch die Abschreckung entsprechend dokumentiert sein. Ich würde Ihnen empfehlen, die Regierungsvorlage so stehen zu lassen.Abg. Helmut Konrad:
Mir ist einfach nicht klar, was hier bestraft wird. Wenn es hier im Text heisst: Ungeprüfte, unkritische Weitergabe und Veröffentlichung von Daten, die könne ja nicht im Archivgesetz bestraft werden. So lese ich das auf Seite 33. Ein solches Vergehen ist nicht über das Archivrecht zu ahnden. Dann frage ich mich, was hier doch recht drastisch und rigoros mit Fr. 20'000 und halt vielleicht doch mit Freiheitsstrafe geahndet wird. Mir wäre es irgendwo einleuchtend, wenn das verbunden wäre eben mit der Offenbarung, dann auch verbunden mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechtsrechten. Aber das wird ja in anderen Strafbestimmungen geahndet.Das zweite - ich habe auch zuerst gedacht, den Ganzen heraus - das zweite ist richtig. Ich weiss auch nicht, wie weit man das nicht in der Benützungsordnung festlegen könnte, wer sich nicht daran hält. Ich habe mir auch dazu geschrieben: Weiteren Zugang verweigern zur Benützung des Archivs als ersten Schritt und dann allenfalls - ich weiss auch nicht, ob man das dann hier aufnehmen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ich sehe das nicht ganz so wie Sie, Herr Abg. Konrad. Diese Passage aus Seite 33 des Berichtes, die Sie da jetzt wieder zitiert haben, bezieht sich auf dieFormulierung «eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten». Wenn jemand über die Verletzung des Archivgesetzes hinaus - dass in Verletzung der Sperrfrist z.B. Archivgut öffentlich bekannt gemacht wurde - Persönlichkeitsrechte verletzt, was ja nicht bei jeder Verletzung des Archivgesetzes automatisch der Fall sein muss, dann ist das eine andere Art von Vergehen, das nicht hier geregelt wird.Aber sonstige Verletzungen im Sinne, wie es hier umschrieben ist im Abs. 1, die mit einer Sanktion zu versehen, das scheint mir schon sinnvoll. Das ist ja bei der 1. Lesung auch bemängelt worden, zu Recht, wie ich meine, dass man hier Verpflichtungen aufstellt, Fristen setzt, sagt, das darf man nicht vor der und der Frist, aber dann ist eigentlich im ganzen Gesetz keine Sanktion enthalten. Und das ist jetzt die Sanktion. Und wie bei so vielen Strafbestimmungen, das wurde ja schon oft im Landtag grundsätzlich diskutiert, darf man sich nicht von der Zahl 20'000 erschrecken lassen. Das ist eine Höchststrafe. Es heisst, eine Busse bis zu Fr. 20'000.Sie haben z.B. im Strafgesetzbuch im Strassenverkehrsgesetz Strafbestimmungen drinnen mit Geldstrafen bis zu Fr. 50'000. Deswegen werden Sie aber nicht, wenn Sie jetzt eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes begehen, die in diesen Tatbestand hineinpasst, gleich eine Strafe von Fr. 50'000 bekommen. Sie werden vielleicht eine von Fr. 500 bekommen, wenn es schlimm ist, vielleicht eine von Fr. 1'000. Erst bei wiederholter Begehung, bei besonders schwerer Verletzung des Gesetzes sind höhere Strafen, die sich diesem Höchstmass annähern können, vorgesehen und so schlimm, wie es Ihnen da auf den ersten Blick verständlicherweise vorkommt, ist es in der Praxis dann nicht.Abg. Helmut Konrad:
Ich ziehe meinen Antrag zurück. Ich stelle auch fest, dass das für andere kein Problem ist. Ich denke auch, dass ich dem folgen kann, was von der Regierungsrätin und von Ihnen jetzt gesagt worden ist. Dann erkläre mich damit einverstanden und kann zu diesem Art. 24 auch Ja sagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann werde ich einen Abänderungsantrag stellen und zwar betr. Abs. 2, weil es mir unverhältnismässig erscheint, jede Zuwiderhandlung gegen die Benützungsordnung gleich mit einer Geldstrafe zu ahnden. Ich stelle den Antrag, den Abs. 2 neu wie folgt zu formulieren: «Zuwiderhandlungen gegen die von der Regierung erlassene Benützungsordnung oder eine Benützungsverfügung des Landesarchivs werden von der Regierung mit einer Verwarnung, in schweren Fällen mit Geldstrafe von bis zu Fr. 5'000 geahndet.»Dieser Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir zuerst über diesen Abänderungsantrag zu Abs. 2 ab. Sie haben ihn gehört. Der Sinnist, dass in leichteren Fällen die Möglichkeit gegeben wird, nicht gleich mit einer Geldstrafe vorgehen zu müssen, sondern zunächst eine Verwarnung auszusprechen. Wer mit dieser Abänderung von Abs. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über den gesamten Artikel 24 ab. Wer mit Art. 24 unter Einschluss des abgeänderten Abs. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
At. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Schlägt uns die Regierung hierzu etwas Spezielles vor?Regierungsrätin Andrea Willi:
Ich schlage vor: 1. Januar 1998.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben den Vorschlag gehört. Wer mit Art. 27 in der Fassung «Dieses Gesetz tritt am 1.1.1998 in Kraft» einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung beendigt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird vor der Schlussabstimmung noch das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, stimmen wir ab. Wer mit diesem jetzt in 2. Lesung beratenen und verabschiedeten Archivgesetz einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Damit haben wir dieses Traktandum Archivgesetz beendet.-ooOoo-