Gesetz über die Ärzte (Ärztegesetz) sowie Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) (Nr. 43/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse Sie zum dritten Tag dieser Juni-Session. Ich habe für heute folgende Abwesenheiten zu vermelden: Die Abg. Renate Wohlwend wird vertreten durch die stellvertretende Abg. Monica Bereiter-Amann, Landtagsvizepräsident Peter Wolff wird durch den stellvertretenden Abg. Rudolf Hagen vertreten, der Abg. Otto Büchel wird vertreten durch den stellvertretenden Abg. Alexander Marxer und der Abg. Alois Beck wird durch den stellvertretenden Abg. Christian Brunhart vertreten. Wir haben gestern Abend die Eintretensdebatte zum Ärztegesetz und Sanitätsgesetz durchgeführt. Eintreten scheint unbestritten zu sein. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, können wir mit der 1. Lesung des Ärztegesetzes beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich habe eine Frage zum Abs. 2 Bst. b: Die Tätigkeiten der Naturheilkunde sind ausgenommen in diesem Gesetz. Ich möchte die Regierung fragen: Warum wird die Naturheilkunde im Zuge dieser Revision nicht auch geregelt? Und wie ist die weitere Planung der Regierung zur Schaffung eines solchen Gesetzes?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen, geschätzte Abgeordnete. Im Art. 2 Abs. 2 Bst. a sind die Ausnahmen geregelt, die nicht unter das Ärztegesetz fallen. Ich habe mich gefragt: Warum sind die Apotheker hier nicht ausgenommen? Im jetzigen Art. 17 des Sanitätsgesetzes heisst es: «Medizinische Berufe im Sinne dieses Gesetzes sind Arzt, Zahnarzt und Apotheker». Die Ärzte fallen natürlich heraus. Die Zahnärzte sind drin, aber die Apotheker fehlen. Ich wollte die Regierung bitten, zu prüfen, ob dieser Bst. a nicht lauten sollte: «Zahnärzte und Apotheker gemäss Art. 17 Sanitätsgesetz, Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit und andere Berufe der Gesundheitspflege gemäss Art. 22 Sanitätsgesetz».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Zur Frage des Abg. Quaderer, weshalb die Naturheilkunde hier nicht eingeschlossen ist: Das ist darin begründet, dass eben das Gesetz über Naturärzte heute noch nicht existiert. Es liegt seit Jahren im Ressort. Schon vor zirka einem Jahr wurde von Seiten der Regierung dem Landtag mitgeteilt, dass dies in die zweite Priorität abgerutscht ist. Die Regierung wird sich im nächsten Jahr mit dem Aufbau eines solchen Gesetzes von Grund auf beschäftigen müssen, zumal die Vorlage, wie sie heute vorliegt, so nicht mehr verwendet werden kann, und zwar aus verschiedenen Gründen. Das ist der Grund, weshalb es hier eben nicht drin ist. Im Weiteren muss im nächsten Jahr das Sanitätsgesetz komplett revidiert werden und in dem Sinne werden dann im Sanitätsgesetz die verschiedenen Berufe im Gesundheitswesen neu definiert und sie werden sicherlich dort ihre Stelle dann wieder finden. Aber innerhalb des Ärztegesetzes sind die Naturheilärzte eben nicht mit enthalten, wie eben andere Berufe auch nicht. Das Ärztegesetz behandelt prinzipiell nur die ärztlichen Berufe im eigentlichen Sinne. Dann zur Frage der Abg. Ingrid Hassler: Hier kann ich spontan keine Antwort geben, zumal ich auch der Meinung bin, hier würden die Apotheker mit hineingehören, da auch später dann im Sanitätsgesetz unter den medizinischen Berufen auch die Apotheker angeführt sind. Ich werde die Anregung aufnehmen und dann für die 2. Lesung berücksichtigen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3, zur Festlegung der anerkannten Lehrpraxen: Mich würde interessieren, nach welchen Kriterien sich diese Anerkennung richtet und ich möchte fragen, ob hier nicht mindestens mittels Verordnung die notwendige Transparenz geschaffen werden müsste, damit jeder weiss, welches die Kriterien sind, damit man die Anerkennung als Lehrpraxis bekommt.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte wissen, inwiefern mit dieser eigenverantwortlichen Berufsausübung noch eine Gleichbehandlung mit den Zahnärzten gegeben ist.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst zur Frage der Lehrpraxen: Das ist richtig. Die Kriterien müssen festgelegt werden in einer Verordnung. Das ist dann Aufgabe der Ärztekammer - nach meiner Meinung - und das wird auch dann so durchgeführt. Die Frage des Abg. Vogt habe ich leider nicht ganz richtig verstanden. Würden Sie Ihre Frage bitte nochmals wiederholen?Abg. Paul Vogt:
Wenn ich richtig orientiert bin, ist es bei den Zahnärzten möglich, dass sie ihren Beruf nicht eigenverantwortlich ausüben. Ich möchte wissen, ob hier, wenn bei den Ärzten nur eine eigenverantwortliche Berufsausübung möglich ist, noch eine Gleichbehandlung mit den Zahnärzten gegeben ist. Abg. Hugo Quaderer:
Sie haben gesagt, es werde dann eine Verordnung geschaffen, das werde dann die Ärztekammer machen. Ich denke, die Ärztekammer kann keine Verordnungen machen, sondern das müsste schon im Kompetenzbereich der Regierung liegen. Ich denke, es wäre einfach transparenter und rechtssicherer, wenn das die Regierung macht und nicht die Ärztekammer. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Sie haben natürlich vollkommen Recht, Herr Abg. Quaderer, dass die Ärztekammer von sich aus keine Verordnung machen kann. Das ist Aufgabe der Regierung und das war auch so gemeint. Das wird also in engster Zusammenarbeit mit der Ärztekammer geschehen müssen. Dann zur anderen Frage des Abg. Vogt bezüglich Gleichbehandlung Zahnärzte: Es ist richtig, dass Zahnärzte seit Jahren Assistenzärzte einstellen können und dass hier eine Diskrepanz besteht. Diese Frage wird man anlässlich der Überarbeitung des Sanitätsgesetzes sicherleich eingehend prüfen müssen. Abg. Hugo Quaderer:
Wird die Regierung jetzt im Sinne von Art. 54 dieses Gesetzes eine Durchführungsverordnung zu Art. 5 erlassen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das ist richtig. Das wird wahrscheinlich so auch durchgeführt werden. Abg. Paul Vogt:
Die Antwort befriedigt mich nicht, dass Sie sagen, es ist richtig, dass es diese Diskrepanz gibt. Ich meine, es gibt auch einen Aspekt der Gleichbehandlung. Wie wollen Sie argumentieren, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Nun ist es doch so und seit Jahrzehnten geübte Praxis, dass die Zahnärzte in unserem Lande Assistenzärzte beschäftigen, und es ist aber auch so die Praxis, dass es bei den Ärzten diese Regelung nicht gibt. Nun wird sie hier im Ärztegesetz einmal so festgelegt. Wie das dann bei den Zahnärzten festgelegt wird, das wird man mit ihnen anlässlich der Totalrevision des Sanitätsgesetzes diskutieren müssen. Sie haben Recht mit der Gleichbehandlung. Auf der anderen Seite ist man mit der Beschäftigung von Assistenten in der Vergangenheit bei den Zahnärzten eher grosszügiger gewesen. Das ist jetzt meine Interpretation dazu, da eben die Zahnärzte das allgemeine Gesundheitssystem bzw. die Gesundheitskosten in diesem Sinne nicht belasten.Abg. Paul Vogt:
Dann möchte ich noch wissen: Wie ist das bei den Praxisvertretungen? Sind das eigenverantwortliche Berufsausübungen oder wie sieht das die Regierung?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ja, die Praxisvertretungen sind eigenverantwortliche Ärzte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich einfach eine grundsätzliche Frage an den Regierungsrat Frick zur Nomenklatur: Bisher wurde nach geltendem Sanitätsgesetz den Ärzten eine Konzession erteilt. Das Wort «Konzession» war dasjenige Wort, welches verwendet wurde. Hier wird in diesem Artikel von «Bewilligung» geredet. An anderer Stelle redet man von «Zulassung». Aber genauso wird in diesem neuen Gesetzesvorschlag, in Art. 55, wieder von «Konzession» geredet und in der Revision des Sanitätsgesetzes bleibt das Wort «Konzession» auch erhalten. In meinen Augen ist hier die Begriffsdefinition nicht klar. Ich möchte Sie doch bitten, zu erklären, wie Sie da die Unterschiede sehen oder warum an verschiedenen Stellen verschiedene Begriffe verwendet werden.Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe lediglich eine Bemerkung zu diesem Artikel: Gestern wurde argumentiert, dass es sinnvoll sei, dass die Ärztekammer diese Bewilligungen erteilt und dass es bei anderen Standesvertretungen oder Berufsvertretungen auch der Fall sei. Und ich darf nur an die Berufe im Bereich der Finanzdienstleistungen erinnern. Auch die Rechtsanwälte, Patentanwälte, Treuhänder, dort ist also nicht der Berufsstand für die Berufszulassung zuständig, sondern das Amt für Finanzdienstleistungen. Und insofern könnte man sich schon überlegen, ob nicht das neu zu schaffende Amt für die Bewilligungen zuständig sein könnte. Das aber nur als Bemerkung.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte das noch ergänzen: Wir wurden in dieser Beziehung gestern nämlich falsch informiert. Auch bei den Rechtsanwälten ist nicht die Rechtsanwaltskammer zuständig, sondern die Regierung ist für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste zuständig. Das gemäss Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zuerst zur Verwirrung der Begriffe: Das ist richtig, hier muss insgesamt eine Bereinigung stattfinden. Das wird anlässlich der 2. Lesung gemacht. Ich kann Ihnen heute auch nicht genau sagen, wann es Zulassung oder Konzession heisst. Meines Erachtens ist die Konzession eben die Berechtigung, den Beruf auszuüben und die Zulassung nachher zur Abrechnung, zum Beispiel mit der OKP. Sie haben aber Recht, das Ganze gehört einheitlich durchgezogen. Wir werden das für die 2. Lesung berücksichtigen. Dann, ich kann mich nicht entsinnen, dass von der Regierung aus hier gesagt wurde, dass diese Zulassungen zum Rechtsanwalt über die Kammer gemacht werde. Die Regierung hat gestern gesagt, dass es schon heute gängige Praxis in der Sanitätskommission ist, dass die Anträge an den Ärzteverein gehen und vom Ärzteverein geprüft werden. Der Ärzteverein gelangt nachher zurück an die Sanitätskommission und empfiehlt oder lehnt eben ab. Diese Prüfungen wurden und werden heute durch den Ärzteverein gemacht. Sie überprüfen, ob die fachlichen Qualifikationen etc. entsprechen. Und bis heute ist das so, dass der Kommissionsvorsitzende diese Konzession - wenn wir jetzt so sagen wollen - dann eben unterzeichnet und damit erteilt. Aufgrund dessen waren wir in der Arbeitsgruppe der Meinung, dass es richtig ist, wenn die Ärztekammer diese Konzessionen prüft und dann auch erteilt, sie mit in die Ärztekammer hineinbringt und den Ärzteausweis ausstellt. Abg. Paul Vogt:
Wenn wir bei Wortklaubereien sind: Ich habe nicht gesagt, wer uns falsch informiert hat, sondern ich habe das offen gelassen. Ich habe nur gesagt: Wir wurden falsch informiert. Ein Abgeordneter hat gesagt, dass sei die Rechtsanwaltskammer. Was die Regierung gesagt hat, ist, dass dieses Gesetz dem Rechtsanwaltsgesetz nachgebildet worden sei, dass dies quasi Pate gestanden habe. Aber in dieser wichtigen Frage, wer die Konzessionen erteilt, stand das Rechtsanwaltsgesetz nicht Pate. Bei den Rechtsanwälten gibt es ja eine Prüfung für liechtensteinische Rechtsanwälte, die von der Kammer organisiert wird. Da ist die Kammer tatsächlich für die Organisation dieser Prüfung zuständig und sie prüft in diesem Sinne auch die Qualifikation der Rechtsanwälte. Bei den Ärzten ist es nicht so. Bei den Ärzten wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen in einem vergleichbaren Staat erfüllt werden oder nicht. Die Qualifikation der Ärzte wird nicht inhaltlich geprüft, sondern nur formal. Und deshalb meine ich, dass es die Qualifikation der Ärztekammer nicht braucht, um die Zulassung zu prüfen, sondern es geht nur um eine formale Prüfung. Wenn die formalen Kriterien erfüllt sind, dann muss die Konzession erteilt werden. Deshalb bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Ärztekammer das falsche Organ ist, sondern dass dafür eine Behörde zuständig ist. Und es wäre das erste Mal in Liechtenstein, dass eine Standesorganisation, also eine Berufskammer, solche Konzessionen erteilt. Ich bin der Auffassung, dass hier einfach ein Spannungsverhältnis bzw. ein Interessenkonflikt besteht, wenn das die Standesorganisation macht. Abg. Hugo Quaderer:
Ich bin der gleichen Meinung wie der Abg. Paul Vogt. Wenn ich mir die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 7 ansehe: Es ist für mich eine klassische Amtstätigkeit. Was ich mir vorstellen könnte, wäre oder es müsste auch so sein, dass eigentlich die Ärztekammer ein Anhörungsrecht hat, aber lediglich zu den fachlichen Voraussetzungen. Das läuft beispielsweise im Bereich des Gewerbes genau gleich. Dort hat die Gewerbekammer ein Anhörungsrecht betreffend die beruflichen Qualifikationen. Ansonsten die formale Prüfung, ob jemand einen guten Leumund hat, dann die Handlungsfähigkeit und die anderen Voraussetzungen, das ist für mich klar eine Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich eines Amtes gehört. Ich kann übrigens, Herr Regierungsrat, Ihre Ausführungen nur bestätigen, wie Sie sie heute wiedergegeben haben. Sie haben das gestern so gesagt, wie Sie es jetzt wieder gesagt haben. Insbesondere der Abg. Markus Büchel hat gestern darauf hingewiesen, dass eben in anderen Bereichen die Berufsstände zuständig seien für die Bewilligungserteilung und das blieb dann unwidersprochen stehen. Deshalb wollte ich heute nochmals darauf hinweisen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Es ist richtig, dass es in erster Linie eine formale Prüfung ist. Aber darüber hinaus innerhalb dieses formalen Rahmens geht es auch um eine inhaltliche, fachliche Prüfung. Und zwar geht es ja zum Beispiel um die vorgeschriebene fachliche Aus- und Weiterbildung nach dem Diplomabschluss. Und wir sind ja darauf angewiesen, die Ausbildung der umliegenden Länder anzuerkennen. Liechtenstein hat keine eigene Ausbildung und da sind es oft fachliche Fragen, ob zum Beispiel die Ausbildung zu einem speziellen Facharzt wirklich fachlich voll erfüllt ist. Und deswegen war, wie der Herr Regierungsrat sagt, der Ärzteverein bisher schon in diese Prüfung involviert. Von daher macht es wirklich Sinn, wenn diese Kompetenz der neu zu schaffenden Ärztekammer übergeben wird, zumal ja ein Rechtsmittelzug besteht, also eine Willkür kann nicht vorliegen. Es kann jeder innerhalb von zwei Wochen, glaube ich, Beschwerde bei der Regierung einleiten. Also, der normale Rechtsmittelzug ist ja vorhanden.Abg. Helmut Konrad:
Ich kann den Vorschlägen der Abgeordneten Vogt und Quaderer durchaus etwas Positives abgewinnen. Ich möchte die Regierung auch ersuchen, sich das auf die 2. Lesung hin noch einmal zu überlegen, ansonsten besteht ja die Möglichkeit, Antrag zu stellen. Auch wenn Sie jetzt gesagt haben, Frau Laternser, dass es zwar eine vor allem formale Prüfung sei, dass damit aber auch eine inhaltlich fachliche Prüfung verbunden sei, dann denke ich, schliesst ja das Einbringen dieses Know-how, der Kompetenz durch ein vom Abg. Quaderer vorgeschlagenes mögliches Anhörungsrecht, einen Beratungseinbezug der Ärztekammer nicht aus. Ich kann dem also durchaus etwas Positives abgewinnen. Abg. Paul Vogt:
Frau Abg. Laternser. Ich habe einfach Bedenken, wenn man einer Standesorganisation die Prüfung von Einzelfällen überträgt bzw. nicht nur die Prüfung überträgt, sondern sie dann auch entscheiden lässt. Dass man die Ärzteorganisation mit einbezieht, ist unbedenklich. Die sollen ihre Meinungen abgeben können. Sie sollen auch Kriterien formulieren, anhand derer man die Zulassung von Ärzten prüft, aber dass man dann den Einzelfall durch eine Standesorganisation entscheiden lässt, da habe ich schwere Bedenken. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Also ich denke mir auch, ich verstehe nicht, wieso man hier das Rad neu erfinden will. Es gibt bestehende Systeme, die sehr gut funktionieren, wie es der Abg. Quaderer bereits bestätigt hat. Er hat ja auch dementsprechende Erfahrungen aus seinem Beruf. Und deshalb muss ich auch sagen: Wieso soll jetzt hier plötzlich ein Systemwechsel vollzogen werden? Dann müsste man im Prinzip ja die anderen Systeme in Frage stellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungsrat hat die Voten zur Kenntnis genommen und wird das bis zur 2. Lesung abklären. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier mehrere Fragen: Die erste Frage richtet sich nach Abs. 1 Bst. b: Dort heisst es, dass der Abschluss der fachlichen Weiterbildung oder die letzte Berufsausübung als Arzt nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf. Ich gehe davon aus, dass das eine ununterbrochene Phase ist. In der Kommentierung zu diesem Artikel ist auf Seite 25 dann zu lesen - ich zitiere: «Auch während dieser fünf Jahre muss die Berufsausübung über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgt sein». Also, das ist dann ein Widerspruch und die Kommentierung geht dann wesentlich weiter als das, was im Gesetz steht. Ich möchte diesbezüglich die Regierung noch um Klärung bitten, wie das gemeint ist. Dann habe ich eine Frage zu Bst. h - die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen: Ich möchte wissen: Wo ist die gesetzliche Grundlage für dieses Kriterium bzw. wo ist das konkret ausformuliert? Ich habe auch im Sanitätsgesetz nachgeschaut. Ich habe dort nichts gefunden. Ich habe auch keine Verordnungskompetenz gefunden, dass die Regierung mittels Verordnung die Kriterien für geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen könnte. Dann habe ich noch eine Frage zu Abs. 3: Dort ist geschrieben, dass in begründeten Fällen die Regierung nach Anhörung der Ärztekammer Ausnahmen bewilligen kann, einmal nach Abs. 1 Bst. c und dann auch nach Abs. 2. In der Kommentierung zu diesem Artikel sind Beispiele zu Abs. 1 Bst. c zu finden, nicht aber zu Abs. 2. Ich möchte die Regierung noch hierzu um Ausführungen bitten, in welchen Fällen diese Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung gemäss Abs. 2 gekürzt werden kann.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Mit der Bildung der Ärztekammer ist ja auch verbunden, dass von Seiten der Ärzteschaft eine erhebliche Mitverantwortung für die Entwicklung des Gesundheitswesens im Lande übernommen wird. Es sind ja auch wesentliche Aufgaben nachher im späteren Artikel - also im Art. 39 - fixiert. Und dazu ist die Ärzteschaft selbstverständlich bereit. Aber dazu gehört auch, dass in den ganzen Abläufen die Ärztekammer bezüglich Mitarbeit auch entsprechend mit einbezogen wird. Und im Art. 2 steht jetzt: «Die Regierung legt die Art und den Inhalt der fachlichen Weiterbildung nach Anhörung der Ärztekammer mit Verordnung fest». Die fachliche Fort- und Weiterbildung ist ein wesentlicher Punkt, der für den Qualitätsstandard entscheidend ist. Und da macht es durchaus Sinn, wenn die Ärztekammer stärker mit eingebunden ist. Und im Vernehmlassungsverfahren hat man sich in Gesprächen mit der Regierung ja auf einen Kompromiss geeinigt, und dabei nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern auch ein Vorschlagsrecht der Ärztekammer akzeptiert. Diesbezüglich möchte ich doch die Regierung bitten, wieder auf dieses Vorschlagsrecht zurückzukommen. Ein Anhörungsrecht ist einfach ein zu schwacher Miteinbezug in diese fachliche Weiter- und Fortbildung. Danke.Abg. Paul Vogt:
Zunächst zum Votum der Abg. Laternser. Da stellt sich dann die Frage: Was heisst auf Vorschlag? Heisst das, dass die Regierung den Vorschlag der Ärztekammer dann nur umsetzen darf oder ist die Regierung nicht an den Vorschlag der Ärztekammer gebunden? Wenn sie nicht gebunden ist, dann kommt es faktisch wieder auf das Gleiche wie ein Anhörungsrecht heraus. Es ist ein stärkerer Ausdruck, aber der praktische Unterschied dürfte dann sehr klein sein. Ich habe eine Frage in Bezug auf Abs. 2 Bst. a - praktische Ärzte, zwei Jahre: Ich weiss nicht, ob das heutige Praxis ist oder nicht, aber ich denke, dieser Bst. a ist überflüssig. Ich weiss nicht, was ein praktischer Arzt ist. Ist das ein Arzt, der keinen Doktortitel hat, oder ist das einfach ein Arzt, der lediglich eine zweijährige Weiterbildung gemacht hat? Wenn es lediglich eine zweijährige Weiterbildung ist, dann denke ich, dann sollte man diesen Bst. a streichen. Man sollte eine dreijährige Weiterbildung nach dem Diplomabschluss erwarten. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Darf ich gleich mit der letzten Frage beginnen: Diese Abstufung praktische Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte ist übernommen. Das ist heute schon gängige Praxis, das ist nicht neu. Das wurde vom Ärzteverein so eingebracht und ist - meines Wissens - auch heute schon im Gesetz verankert. Dann zum Votum der Abg. Laternser: Ich sehe hier schon den Punkt, dass die Ärztekammer hier verstärkt involviert sein soll. Wir werden dieses Votum aufnehmen und sehen, wie wir das Ganze für die 2. Lesung neu formulieren. Aber es ist richtig, es ist in der Zuständigkeit so gedacht, dass es die Ärztekammer ist. Also soll sie darin auch entsprechend verankert sein. Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer: Die letzte Berufsausübung soll nicht mehr wie fünf Jahre zurückliegen. Das ist auch schon gängige Praxis. Aber ich habe die Frage nicht richtig verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Hugo Quaderer: Können Sie die Frage bitte nochmals wiederholen?Abg. Hugo Quaderer:
Auf Seite 25 des Kommentars zu diesem Artikel steht im zweiten Absatz: «Auch während dieser fünf Jahre muss die Berufsausübung über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgt sein». Diese Kommentierung stimmt doch nicht mit dem Gesetzesartikel überein. Ich lese diesen Abs. 1 Bst. b so, dass ein Arzt während fünf Jahren nicht tätig gewesen sein muss. Ist das so richtig?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Berufsausübung ist fünf Jahre zurückliegend. Das ist damit gemeint. Es kann auch nicht sein, dass diese Berufsausübung nicht mehr wie fünf Jahre zurückliegt, dass nur in kurzen Zeitabständen vor - sagen wir - vier Jahren ein Arzt eben nur für einen kurzen Zeitabstand tätig war. Ich sehe das so. Abg. Hugo Quaderer:
Können Sie das zur Klärung vielleicht bis zur 2. Lesung nochmals überprüfen? Also, ich lese das so, dass bei einem Arzt die letzte Berufsausübung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf. Und gleichzeitig heisst es aber dann wieder: «Während dieser fünf Jahre muss die Berufsausübung über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgt sein». Ich sehe da irgendwie einen Widerspruch. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird diesen Punkt prüfen und dann etwas präziser für die 2. Lesung formulieren. Stv. Abg. Christian Brunhart:
Herr Präsident, besten Dank. Ich weiss nicht, ob ich es überhört habe. Aber wo ist der Unterschied zwischen praktischen Ärzten und Allgemeinmedizinern? Was darf der Allgemeinmediziner was der praktische Arzt nicht darf? Was ist denn da eigentlich der Unterschied? Nur, wenn es einfach schon lange im Gesetz drin steht, ist es für mich kein Argument, dass man es jetzt weiter im Gesetz lässt. Vielleicht können Sie diesbezüglich noch Ausführungen machen oder bis zur 2. Lesung noch erklären.Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch Probleme mit dem Bst. b von Abs. 1, ähnlich wie der Abg. Quaderer. Ich möchte hier insbesondere auf Art. 34 Abs. 2 hinweisen, wo es heisst: «Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wird von der Ärztekammer entzogen, wenn der Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wurde.» Vielleicht mache ich einen Denkfehler, aber mir scheint hier doch ein Widerspruch vorhanden zu sein. Abg. Hugo Quaderer:
Vielleicht gerade zum letzten Votum des Abg. Paul Vogt: Es ist mir auch aufgefallen und ich denke vor allem - ich wollte das eigentlich bei Art. 34 einbringen. Aber wenn wir jetzt bedenken, dass, wenn jemand zwölf Monate nicht mehr als Arzt tätig ist, dass er dann die Bewilligung verliert. Es ist ja keine Kann-Bestimmung, sondern eine absolute Bestimmung. Das würde ja bedeuten, dass beispielsweise eine schwangere Ärztin, die in der Schwangerschaft noch Komplikationen hat und vielleicht schon nach dem zweiten oder dritten Monat mit der Berufstätigkeit aufhören muss, dann hätte sie praktisch nach der Geburt noch drei, vier Monate für die Kinderbetreuung Zeit. Gemäss Gesetz wäre sie dann gezwungen, wieder in das Berufsleben einzusteigen, damit sie ihre Arzttätigkeitsberechtigung nicht verliert. Ich denke, man müsste das Gesetz diesbezüglich schon nochmals überprüfen. Ich möchte aber bei Art. 7 bleiben. Ich habe bei meinen ersten Votum die Frage zu Bst. h im Abs. 1 gestellt, wo die rechtliche Grundlage für die Festlegung der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu finden ist. Dann habe ich auch noch gefragt, ob Sie Beispiele bringen können, weshalb die Regierung in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 machen kann. Ich bin auch zufrieden, wenn das die Regierung bis zur 2. Lesung abklärt. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zur Frage bezüglich Art. 7 Abs. 1 Bst. h, zu den geeigneten Räumlichkeiten: Auch das ist gängige Praxis für alle Betriebe im Gesundheitswesen, nicht nur für Ärzte. Über das Landesphysikat wird vor der Konzessionserteilung eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird, ob die entsprechenden Räumlichkeiten vorhanden sind und auch in jeder Hinsicht entsprechen. Das ist auch bei der Erteilung einer Bewilligung für eine so genannte Praxisapotheke der Fall, ob die entsprechenden Schränke verschliessbar und mit allen notwendigen Einrichtungen auch vorhanden sind. Wo jetzt genau die gesetzlichen Grundlagen dafür zu finden sind werde ich für die 2. Lesung gerne abklären. Dasselbe gilt auch für Abs. 3, dass hier in begründeten Fällen eben die Regierung nach Anhörung der Ärztekammer Ausnahmen machen kann. Auch hier werde ich anlässlich der 2. Lesung noch darauf eingehen. Ich gehe aber heute schon davon aus, dass es sich hier um Ärzte handelt, die vielleicht ihre Assistenzjahre irgendwo in einem mehr wie ausreichenden Mass gemacht haben und man deshalb hier auch Ausnahmen machen kann. Ich werde auf diese Frage auch in der 2. Lesung entsprechend eingehen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte nochmals auf den Art. 2 eingehen, also zur Unterteilung a, b, c, praktische Ärzte usw.: Wie der Herr Regierungsrat sagt, ist es ja eine Übernahme der bisher geltenden Regelung und man hat diese Nomenklatur den europäischen Ländern entsprechend hier übernommen. Aber wie gesagt: Schon im geltenden Recht. Ich denke auch, man könnte das durchaus bis zur 2. Lesung überprüfen. Es spricht wahrscheinlich ja rechtlich nichts dafür, dass wir den Standard strenger nehmen als in anderen Ländern. Und im Zuge der Qualitätssicherung würde ich auch meinen, dass praktische Ärzte zwei Jahre, dass diese Bewilligung eventuell, wenn es im EWR-Recht rechtlich möglich ist, gestrichen werden könnte. Ich denke, man sollte das doch bis zur 2. Lesung überprüfen. Es ist einfach von den entsprechenden Bestimmungen in den EU-Ländern übernommen. Danke.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Diskussion und die Antwort zum Abs. 3, in begründeten Fällen Ausnahmen zu geben, bezieht sich nicht nur auf die von Ihnen als Beispiel angeführte Ausbildung oder Erfahrungstätigkeit, sie bezieht sich auch auf den Abs. 1 Bst. c, das heisst, auf die Staatsangehörigkeit, die dort für Liechtensteiner bzw. für den ganzen EWR-Raum geregelt ist. Und wenn man schreibt «andere aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Staatsangehörige», dann gehe ich davon aus, dass Sie damit mit Sicherheit die Vaduzer Konvention und somit alle Schweizer meinen. Und wenn Sie über diesen Rahmen hinaus, den ich jetzt gemäss Abs. 1 Bst. c zitiert habe, auch Ausnahmen bewilligen können, heisst das einfach noch weitere Staatsangehörige. Es wäre also möglich, weltweit der Zulassung von Ärzten hier eine Bewilligung zu geben. Muss ich diese Ausnahme so verstehen, dass hier schon ein berechtigter Bedarf für diese Ausnahme vorhanden sein könnte?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zur letzten Frage der Abg. Ingrid Hassler: Mir ist nicht bekannt, dass hier bereits schon irgendetwas vorgesehen wäre. Aber es ist ja ohne weiteres möglich, dass man hier eben das so offen gestalten möchte, um Fachärzten aus dem Gebiet ausserhalb der EU auch eine Möglichkeit zu geben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine redaktionelle Anmerkung zu Abs. 1: Es scheint mir ein bisschen übereifrig zu sein, wenn man hier ins Gesetz hineinschreibt «mit einem Passfoto versehenen Ausweis». Ich weiss nicht, was ein Passfoto ist, ob das irgendwo auch so definiert ist. Ich denke, mit den modernen digitalen Fotokameras lässt sich das nicht mehr so genau definieren. Ich denke, es reicht, wenn man schreibt «und einen Ausweis».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Wahrscheinlich ist damit ein reiner Ausweis ohne ein Lichtbild gedacht, wo man auch erkennen kann, dass es sich wirklich um diese Person handelt, was übrigens auch bei anderen Ausweisen der Fall ist. Man kann darüber sicherlich nochmals diskutieren, wie sinnvoll das ist, dass man eben ein entsprechendes Foto der Person, das üblicherweise «Passfoto» genannt wird, damit versehen werden muss oder nicht. Aber ich nehme dieses Votum gerne auf und wir werden das diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterelesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich denke, hier in Art. 10 liegt ein weiteres Argument dafür, dass man die Bewilligungserteilung dem Amt und nicht der Ärztekammer überträgt. Für mich ist insbesondere in Abs. 2 ein sehr grosser Handlungs- und Entscheidungsspielraum für die Ärztekammer gegeben. Ich frage mich: Ist es wirklich aus rechtsstaatlichen Überlegungen überhaupt zulässig, ohne jeden Verordnungshinweis einfach der Ärztekammer diesen grossen Entscheidungsspielraum in die Hände zu geben? Ich betrachte das also als sehr problematisch. Stv. Abg. Christian Brunhart:
Danke, Herr Präsident. Will der Arzt einen Röntgenapparat und einen Computertomographen in seiner Praxis betreiben, so braucht er gemäss Abs. 2 eine entsprechende Ausbildung bzw. eine praktische Weiterbildung. Gemäss meiner Erfahrung bedient nicht der Arzt das Gerät, sondern eine Röntgenassistentin oder eine Arztgehilfin. Braucht dieser Personenkreis auch eine Ausbildung? Und wo ist das definiert?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf das Votum des Abg. Hugo Quaderer zu sprechen kommen: Ich sehe einfach in diesem Art. 10 genau die Unterscheidung: In Abs. 1 und 2 geht es um die fachliche Qualifikation. Welche Ausbildung hat der Arzt? Und was kann er mit dieser Ausbildung vom Fachlichen her leisten? Und da ist die die fachliche Vertretung diejenige, die das beurteilen kann. Von daher finde ich es richtig, dass die Ärztekammer diese Bewilligung erteilt. Da geht es einfach um die fachliche Kompetenz, also um die Ausbildung. Und ob dann diese Leistungen auch im Bereich der Sozialversicherungen angewendet bzw. auch in Rechnung gestellt werden können, das liegt selbstverständlich nicht mehr im Bereich der Ärztekammer, sondern das wird in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt. Aber in Abs. 1 und 2 geht es einfach um die fachliche Qualifikation, also um die Prüfung der entsprechenden Ausbildungsnachweise. Und das muss klar in der Kompetenz der Ärztekammer liegen. Und wenn ich noch kurz etwas zum Votum des Abg. Christian Brunhart sagen darf: Es ist richtig, dass in Arztpraxen meinetwegen die Röntgengeräte die Arzthelferin bedient. Selbstverständlich ist in der Ausbildungsordnung für Arzthelferinnen diese entsprechende Ausbildung enthalten und genau detailliert vorgeschrieben. Die Arzthelferin arbeitet in der Praxis aber auf Anordnung des Arztes. Sie arbeiten nicht selbstständig und der Arzt ist derjenige, der die Kriterien festlegt, wie diese Geräte angewendet werden. Er hat auch die entsprechende fachliche Kompetenz nachzuweisen und die Ausbildung dazu. Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, einige der Erklärungen hat die Frau Abg. Laternser bereits gegeben. Ich könnte diese nur wiederholen. Wie gesagt: Es ist schon so, dass bei der Benützung dieser technischen Geräte einmal diese Assistentinnen entsprechend ausgebildet sind und selbstverständlich diese Untersuchungen in der Verantwortung des jeweiligen Arztes durchgeführt werden. Diese sind natürlich auch entsprechend ausgebildet. Im Übrigen entspricht das den schweizerischen und österreichischen Gesetzgebungen. Dann noch zur Frage des Abg. Quaderer: Diesbezüglich wurde auch schon eine Erläuterung abgegeben, mit der ich 100-prozentig übereinstimme. Gemäss dem neuen Gesundheitssystem liegt die Qualitätskontrolle verstärkt bei den Ärzten in der Ärztekammer. Deshalb muss sie hier auch entsprechend agieren können. Aber, wie Sie eben gesagt haben: Wenn es dann darum geht, die Frage zu klären, inwieweit diese Leistungen durch die Sozialversicherung abgedeckt werden, das ist dann eine andere Frage. Das ist sicher auch eine Frage, die mittels einer entsprechenden Gesetzgebung geregelt werden muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Nur eine Kleinigkeit: In Anlehnung daran, was wir im Art. 7 zum Thema «praktischer Arzt» bereits diskutiert haben, bitte ich die Regierung zu prüfen, ob diese Bezeichnung hier wirklich weiter verwendet oder sogar durchgezogen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich frage mich, was dieser Art. 12 in diesem Gesetz überhaupt soll. Ich gehe davon aus, dass die Ärzte das, was hier in diesem Artikel steht, ja sowieso im täglichen Leben praktizieren. Deshalb frage ich mich: Weshalb braucht es diesen Artikel überhaupt? Abg. Paul Vogt:
Ich kann diesem Artikel sehr wohl etwas abgewinnen. Er ist eine Art Grundsatzartikel, der wahrscheinlich nicht überprüft werden kann. Es ist von der Idee her gut, dass ein solcher allgemein formulierter ethischer Artikel enthalten ist. Ich glaube allerdings, dass dieser Artikel weiter vorne stehen sollte, wenn man diesen Gedanken herausarbeiten will, dass es um eine Grundsatzerklärung geht. Aber, wie gesagt: Die Einhaltung dieses Grundsatzartikels kann wahrscheinlich in der Praxis nicht überprüft werden. Aber so als allgemeine Orientierung und Einschätzung ist das gut. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Dieser Artikel wurde aus dem österreichischen Ärztegesetz übernommen. Meines Erachtens gehört er in das Ärztegesetz hinein. Diesbezüglich gehe ich mit dem Abg. Paul Vogt einig. Wir werden auch prüfen, ob man diesen Artikel allenfalls weiter vorne platzieren sollte. Ich finde das auch wichtig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich störe mich im Abs. 2 am Begriff «drohende Lebensgefahr». Das ist mir zu restriktiv. Ich würde vorschlagen, dass man schreibt: «Im Falle von ernst zu nehmenden Verletzungen oder Erkrankungen ist jeder Arzt verpflichtet». Also, ich denke, dass das bei den Ärzten schon so gelebt wird. Ich möchte aber a) verhindern, dass amerikanischen Tendenzen Vorschub geleistet wird, dass Ärzte, weil sie Angst davor haben, haftpflichtmässig in die Pflicht genommen zu werden, an den Halbtoten vorbeifahren, und b) möchte ich nicht drei Stunden, weil ich mit dem Bike gestürzt bin, mit einem Oberschenkelhalsbruch auf der Alpe Valüna-Obersäss liegen und dann kommt ein Arzt vorbei und sagt: Ja, Lebensgefahr besteht keine. Abg. Hugo Quaderer:
In Art. 13 ist ja festgehalten, dass diese OKP-Ärzte zum Notfalldienst verpflichtet sind. Bis jetzt konnten Ärzte aus triftigen Gründen vom Notarztdienst befreit werden. Ich möchte von der Regierung wissen: Weshalb wurde diese Möglichkeit fallen gelassen? Und dann möchte ich auch wissen, ob diejenigen Ärzte, die heute von diesem Notfalldienst suspendiert sind, ob die das dann auch in Zukunft sind, also ob die dann praktisch eine Besitzstandswahrung haben? Ich habe mindestens hinten keine diesbezügliche Übergangsbestimmung gesehen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch eine Bemerkung zum Abs. 1: Mir scheint das redaktionell noch nicht bereinigt zu sein. Im ersten Satz heisst es: «Der Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst mitzuwirken». Und im zweiten Satz wird das dann eingeschränkt: «Der Notfalldienst ist von Ärzten mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten». Hier sehe ich einen Widerspruch, indem der erste Satz viel allgemeiner ist. Dann, wenn man es wortklauberisch nimmt, lässt der zweite Satz die Möglichkeit offen, dass nicht alle Ärzte mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch Notfalldienst leisten müssen. Jedenfalls müsste das geklärt werden, ob der Notfalldienst von allen Ärzten mit dieser Zulassung geleistet werden muss oder nicht. Das zum Redaktionellen. Dann, denke ich aber auch, dass man das grundsätzlich noch einmal überdenken sollte. Nach meinen Informationen ist der Notfalldienst bei den Ärzten nicht beliebt. Die Bereitschaft ist nicht bezahlt. Zu-dem erfordert der Notfalldienst eine besondere Weiterbildung. Deshalb sind auch immer weniger Ärzte bereit, bei diesem Notfalldienst mitzumachen bzw. möchten sich jedenfalls gerne diesem Notfalldienst entziehen. Mich mutet es nun etwas eigenartig an, dass man hier nur die Ärzte mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung dazu verpflichten will. Wieso werden nicht alle Ärzte dazu verpflichtet? Hat das mit den Tarifen zu tun - oder welche Erklärung hat die Regierung dafür?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst auf die Frage der Formulierung von Abs. 2 «im Falle drohender Lebensgefahr»: Ich finde es eine sinnvolle Ergänzung, dass man das auf «im Falle ernst zu nehmender Verletzungen» abändert. Ich finde das Ganze ohnehin überflüssig, da dies für einen Arzt eine Selbstverständlichkeit sein sollte und auch ist. Das kann aber ohne Probleme auch anders formuliert werden. Dann zum Notfalldienst: Wenn man den Artikel liest, ist es so, dass wirklich die zum OKP zugelassenen Ärzte für den Notfalldienst zuständig sind. Die freien Ärzte sind hier nicht dabei. Das ist so gemeint, ist auch heute schon so und wird von der Ärzteschaft so gemacht. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass im Notfalldienst auf jeden Fall die Versicherungsabdeckung gegeben ist. Gut, man könnte das auch ändern, indem man sagt: In dem Moment, wo der Arzt Notfalldienst macht, ist er zugelassen. Aber das wäre meines Erachtens inkonsequent. Hier ist ganz klar gesagt: Der Notfalldienst wird von den zugelassenen Ärzten gemacht. Dann zu den Ausnahmen: Es ist richtig, Ausnahmen wurden gemacht und es werden immer wieder Ausnahmen gemacht. Das kann verschiedene Gründe haben. Gesundheitliche Gründe, die Gründe können aber auch anderswo liegen, weil es zum Beispiel Fachärzte sind, die dann doch ein ganzes Stück vom Allgemeinpraktiker, der hier mehr gefragt ist, weg sind, und dann nicht die kompetente Leistung im Notfalldienst in jedem Fall liefern können. Abg. Peter Lampert:
Gibt es eine Altersgrenze für Ärzte, die Notfalldienst leisten müssen?Abg. Hugo Quaderer:
Nochmals zu diesen Notfalldiensten: Früher hat es eine Bestimmung gegeben, dass die Ärzte aus irgendwelchen Gründen - das war im Gesetz so vorgesehen - von diesem Notfalldienst befreit werden konnten. Und diese Bestimmung wurde jetzt fallen gelassen, diese Bestimmung ist hier nicht mehr enthalten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alle OKP-Ärzte per Gesetz verpflichtet sind, auch Notfalldienst zu leisten. Und ich denke, wie Sie es jetzt geschildert haben, ist es ja aus der Praxis her sinnvoll, dass man auch Ausnahmen machen kann. Deshalb frage ich mich: Warum hat man diese Bestimmung herausgenommen? Und wenn man sie wirklich herausnimmt, stellt sich die Frage: Sind diejenigen Ärzte, die heute befreit sind, auch in Zukunft, wenn dieses Gesetz in Kraft ist, vom Notfalldienst befreit? Übergangsbestimmung zu diesem Punkt gibt es nämlich keine.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Die Regierung wird anlässlich der 2. Lesung auf diesen Punkt nochmals genau eingehen, wie das jetzt gedacht ist. Ich gehe davon aus, dass es weiterhin eine Regelung für Ausnahmen und auch eine Altersgrenze geben wird. Ich kann Ihnen aber nicht genau sagen, wo diese Altersgrenze liegt. Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierunsrat, ich möchte noch etwas nachschieben. Mir ist gerade in den Sinn gekommen: Bei diesem Abs. 2 dürfte es sich auch um eine Lex imperfecta handeln. Es steht vermutlich keine Sanktion darauf, wenn gegen diese Verpflichtung verstossen wird. Und um dem etwas Nachdruck zu verleihen, würde ich dann doch hinten irgendwo noch festhalten, was passiert, wenn ein Arzt wirklich sich so weit versteigt, einem Halbtoten nicht zu helfen. Abg. Peter Lampert:
Müsste die Altersgrenze hier nicht zum Beispiel mit der Zahl 50 festgehalten werden? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Also, wir haben ja vorher schon gesagt, dass es Ausnahmen bzw. eine Regelung gibt. Diese Regelung wird auch übernommen werden. Und die Altergrenze wird dann eben Bestandteil dieser Regelung sein. Im Weiteren danke ich für den Hinweis des Abg. Sprenger. Auch dieses wird geprüft werden, wieweit hier noch allfällige Ergänzungen notwendig sind. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte eigentlich nur den Voten sämtlicher Vorredner zustimmen, dass vielleicht der Art. 13 im Moment nicht ganz optimal formuliert ist und da doch gewisse Präzisierungen bis zur 2. Lesung sich ergeben könnten. Ganz grundsätzlich möchte ich dazu sagen, dass natürlich grundsätzlich jeder Arzt verpflichtet ist, Notfalldienst zu leisten und im Art. 2 ist das ja sowieso selbstverständlich. Dass aber beim regulären Notfalldienst ja die Qualität des regulären Notfalldienstes bzw. die Kompetenz des entsprechenden Notfallarztes, und zwar quer durch die ganze Medizin an erster Priorität stehen muss, und dass deswegen schon - bisher hat ja der Ärzteverein den Notfalldienst organisiert, in Zukunft ist es in der Kompetenz oder die Aufgabe der Ärztekammer -, dass dann die Qualität des Notfalldienstes im Vordergrund steht. Die Bestrebungen innerhalb der Ärzteschaft sind schon sehr weit gediehen, dass eine bestimmte Gruppe von Ärzten, die auch die entsprechende breite Ausbildung hat, den Notfalldienst übernimmt. Ich denke, das muss in erster Linie im Vordergrund stehen und das Gesetz gibt einfach den Rahmen dazu. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Aufgrund der Diskussion würde es sowieso für mich mehr Sinn machen, wenn man analog dem Art. 21 des heutigen Sanitätsgesetzes den Notfalldienst regeln würde. Dort sind auch die Ausnahmen, die Sinn machen, und alles festgelegt. Ich frage mich auch, ob der Abs. 2, den wir hier im Art. 13 eingefügt haben, überhaupt notwendig ist. Denn meines Wissens ist jede Person, ob als Autofahrer oder wie immer unterwegs, auch verpflichtet, im Notfall Hilfe zu leisten. Ich glaube einfach, dass das hier irgendwie fremd ist. Regeln wollte man vermutlich hier den Notfalldienst analog Art. 21 des Sanitätsgesetzes, wie bereits ausgeführt, aber für mich ist der Abs. 2 hier irgendwo fremd. Wie gesagt: Jede Person ist verpflichtet und kann dafür auch bestraft werden, wenn sie Hilfeleistung unterlässt. Das ist im Strassenverkehrsgesetz bzw. das ist in verschiedensten Gesetzen so festgehalten. Also, ich glaube nicht, dass man hier die Ärzte speziell zur Hilfe in Notfällen verpflichten muss. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Während dieser Diskussion fällt mir ein, dass ich meinte gelesen zu haben, dass man ohnehin Bestrebungen hat, über unser Landesspital die ärztliche Notfallversorgung rund um die Uhr besser, neu oder optimaler auszugestalten. Mich würde dann zur 2. Lesung interessieren, ob von daher noch eine Ausweitung erfolgt, eventuell sogar über fix angestellte Notfallärzte. Das würde natürlich den Einsatz von praktischen Ärzten eventuell auch im Sinne der Diskussion zum Abs. 1 verändern. Ansonsten war ich auch der Meinung, dass alle Ärzte, die auf der Ärzteliste stehen und Mitglied der Ärztekammer sind, so weit es keine berechtigten Ausnahmen, zum Beispiel spezialfachlicher Art gibt, an diesem Notfalldienst teilnehmen können sollten. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird anlässlich der 2. Lesung auf diesen Punkt nochmals eingehen, inwieweit hier von Seiten des Notfalldienstes des Landesspitals noch Änderungen vorgesehen sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Mich würde interessieren: Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arzt dieser Dokumentationspflicht nicht nachkommt? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das entzieht sich meiner Kenntnis. Ich werde anlässlich der 2. Lesung auf diese Frage zurückkommen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3, der zweitletzte Teilsatz, wo es heisst: «in doppelter Ausfertigung»: Was bringt es, wenn es in doppelter Ausfertigung aufbewahrt wird? Müsste es nicht «getrennt» heissen, zumindest räumlich getrennt? Es sollte doch sichergestellt werden, dass die Daten noch irgendwo verfügbar sind. Wenn alles im gleichen Raum ist und es brennt, dann ist es passiert. Deshalb denke ich, es müsste «getrennt» heissen. Das wäre sicher kein Luxus.Abg. Dorothee Laternser:
Ich wollte mich zum gleichen Punkt melden: «Die doppelte Ausfertigung»: Ich sehe hier einen Aufwand, der in meinen Augen nicht zu begründen ist. Dass die ganzen Sachen dokumentiert werden müssen ist selbstverständlich, aber in doppelter Ausführung ist also schon ein erheblicher Verwaltungsaufwand.Abg. Paul Vogt:
Ich wollte auch eine Präzisierung zu dieser doppelten Ausfertigung. So, wie ich das verstehe, bezieht sich diese doppelte Ausfertigung nur auf die elektronischen Unterlagen. Ist das richtig oder muss auch von Papierunterlagen eine doppelte Ausfertigung vorhanden sein? Wenn es um elektronische Medien geht, dann ist es natürlich leichter zu bewerkstelligen, als wenn es sich um tatsächliche Papierunterlagen handelt. Wenn es aber nur um die elektronischen Medien geht, dann denke ich, ist der Begriff «Ausfertigung» etwas unglücklich gewählt. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Ich bin der Meinung des Abg. Vogt, dass es sich hier bei der doppelten Ausführung nur um elektronische Datenaufzeichnungen handelt, nicht um die altklassischen Papierdokumentationen, dass die alle kopiert und irgendwo in einem anderen Gebäude hinterlegt werden müssten. Wir werden auch diese Frage bis zur 2. Lesung abklären. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Aber dann habe ich doch mit der Formulierung «allenfalls in Form von Mikrofilmen» erheblich Mühe. Weil das ist für mich einfach beispielhaft. Es wird aufgezählt und auf keinen Fall abschliessend. Klar, es sind dann zwei elektronische Medien aufgezählt, aber das Wort «allenfalls» lässt für mich den Spielraum doch sehr weit offen. Deshalb denke ich mir, man könnte darunter auch die Papierform verstehen. Aber das ist sicher bis zur 2. Lesung zu präzisieren. Abg. Rudolf Lampert:
Meines Erachtens könnte man sich hier an die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes anlehnen, wo einfach die Aufbewahrungspflicht festgelegt ist. Von doppelter Ausfertigung ist meines Erachtens hier nicht zu sprechen, sondern die Aufzeichnungen müssen gesichert werden usw. Das heisst, dass die entsprechende Datensicherung auch stattfinden muss. Ich würde aber auch auf die Lesbarkeit der Daten usw. hinweisen, also analog dem Personen- und Gesellschaftsrecht bei der Aufbewahrungspflicht, die normale Betriebe auch haben. Also, man kann sich da problemlos anlehnen. Dort gibt es genügend Bestimmungen. Ich habe gestern bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen: Es gibt doch dort auch eine Verordnung, die ganz klar festlegt, unter welchen Voraussetzungen und wie das vorzunehmen ist. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Ich bin derselben Meinung wie der Abg. Rudolf Lampert. Man sollte sich diesbezüglich an das Personen- und Gesellschaftsrecht anlehnen - und dann ist das klar geregelt. Abg. Paul Vogt:
Zunächst eine kurze Bemerkung zum Abg. Wendelin Lampert: Ich denke, das «allenfalls in Form von Mikrofilmen» deutet an, dass dann die Originale vernichtet werden können. Ich habe aber ein anderes Problem, nämlich die Frage: Was passiert, wenn ein Arzt stirbt oder eine Praxis eingestellt wird? Wer ist dann verantwortlich, dass diese Dokumentation mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Auf diese Frage muss ich ebenfalls in der 2. Lesung zurückkommen. Das kann ich so nicht beantworten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Es wurde vor allem gestern in der Eintretensdebatte argumentiert, dass man solche Sachen wie juristische Personen für Ärzte nicht öffnen will. Ich möchte doch festhalten, dass ich das für eine sehr formale Argumentation halte. Ich glaube, der Kollege Büchel hat gesagt: Ich lasse mich doch nicht von einer AG behandeln. Auch wenn ich zu einem Arzt gehe, der bei einer AG angestellt ist, habe ich immer noch eine sehr persönliche Beziehung. Es ist dem Patienten - meines Erachten - völlig egal, wie der Arzt organisiert ist, so lange er mit der Person seines Vertrauens in Kontakt treten kann. Also, wenn man diese Argumentation weiterdenkt, dann müsste man sagen: Auch der Servicemonteur bei einer Liftfirma darf nicht Angestellter der Schindler AG sein, weil er muss da sehr gut aufpassen. Ich möchte einfach klar festhalten und der Regierung empfehlen, sich darüber noch einmal Gedanken zu machen. Als weiteres Argument möchte ich in die Waagschale werfen: Auch bei den Rechtsanwälten, einer anderen Sparte der Freiberufler, zu denen ich gehöre, ist das stark in Diskussion. Seitens der Anwälte steht einer Einführung nichts entgegen. Ich erinnere mich an die letzte Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer. Da waren etwa 40 bis 45 Leute anwesend. Eine einzige Person hat sich dagegen ausgesprochen, solche juristische Personen zuzulassen. Abg. Markus Büchel:
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Sprenger hat vorhin den Vergleich Konsultation eines Arztes mit der Reparatur eines Liftes gemacht - so weit ich verstanden habe. Ich muss ganz klar sagen: Für mich ist der Arztberuf ein besonderer Beruf und die Beziehung zum Arzt ist - aus meiner Sicht - mit keinem anderen Beruf zu vergleichen, auch nicht mit einem Anwalt. Auch der ist sehr persönlich, aber der Arzt ist für mich der wichtigste Beruf, wenn es um meine Gesundheit geht und meine Gesundheit ist für mich auch das Wichtigste. Für mich gibt es auch keinerlei Begründung und keine sachliche Argumentation, warum eine juristische Person notwendig sein soll, um den Beruf eines Arztes zum Nutzen des Patienten auch sinnvoll ausüben zu können. Bis heute habe ich kein sinnvolles Argument gehört, das mich von meiner Überzeugung abbringen könnte. Wenn dort Argumente angeführt werden, dann bitte schön. Aber für mich ist die bestehende Regelung richtig und zweckmässig und erfüllt auch alles das, was ich in den Beruf des Arztes interpretiere und sehe. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal kurz auf das zurückkommen, was ich gestern gesagt habe: Es geht hier nicht um einen Einzelarzt, der seine Rechtsform ändern will, sondern wie ich bereits gestern Abend sagte: Es geht um die Rechtsform von Praxisgemeinschaften bzw. um die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten usw., also um die ganze Infrastruktur. Und wieso da nicht eine andere Rechtsform möglich sein sollte, möchte ich in Frage stellen. Der Herr Regierungsrat sagte gestern auch, so etwas gäbe es in den benachbarten Ländern nicht. Praxisgemeinschaften gibt es sehr wohl. In Österreich gibt es sie in Form von Anstalten, dann Praxisgemeinschaften meinetwegen bei Röntgenfachärzten. Ich möchte auch nur als Beispiel das Bäder-Zentrum in Bad Ragaz erwähnen. Es ist selbstverständlich als solches eine juristische Form. Selbstverständlich ist auch, dass jeder einzelne Arzt, der in einer solchen Gemeinschaftspraxis arbeitet, nach wie vor die direkte Bezugsperson für den Patienten ist und natürlich auch nach wie vor absolut für das ärztliche Tun in jeder Hinsicht verantwortlich ist. Das hat ja mit dem gar nichts zu tun. Und von daher ist die Argumentation der Regierung für mich nicht eingängig. Das zum Abs. 1. Und dann ist ja da auch noch der Abs. 2 im Art. 15, wo es heisst, dass in Zukunft es nicht mehr möglich sein soll, Angehörige eines anderen Berufes der Gesundheitspflege bei einem Arzt anzustellen. Wir haben gestern schon darüber gesprochen, vor allem auch über das Thema «Physiotherapeut». Und da möchte ich doch die Regierung bitten, das mit Zahlen zu untermauern, weshalb das in Zukunft nicht mehr möglich sein soll und vor allem auch die rechtliche Frage zu beantworten. Denn, wie gesagt: Alle diese Arztpraxen haben ja gültige Bewilligungen der Sanitätskommission zur Führung - zum Beispiel - einer Physiotherapie. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie die Regierung annehmen kann, dass diese Betriebe innerhalb von zwei Jahren in der jetzigen Form nicht mehr weiterbestehen können. Danke schön.Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals kurz auf das Votum des Abg. Peter Sprenger bezüglich Zulassung der juristischen Personen eingehen: Wo sind denn konkret die Vorteile? Gestern hat die Abg. Frau Laternser die günstigere Betriebsführung angesprochen, dass das Ganze in dem Sinne effizienter sein soll. Ich habe das in Frage gestellt und habe dann auch keine konkrete Antwort auf dieses Argument erhalten. Ich frage mich immer noch: Was sind konkret die Gründe? Ich glaube, wir können das Kind ruhig auch hier beim Namen nennen. Ich meine, im Prinzip geht es doch nur um die Vorteile für die Ärzte. Und zwar einerseits, dass sie die AHV dementsprechend einsparen können, weil eben dann geringere Löhne ausbezahlt werden und das Geld in der Firma bleibt. Und der zweite Punkt ist die Einsparung bei den Steuern. Das sind doch die Fakten, das sind die konkreten Gründe. Und da können wir doch offen über diese Positionen diskutieren. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Ausführungen, wie der Abg. Markus Büchel das Wesen des Arztes sieht, kann man verfolgen, wenn man isoliert daran denkt, den ambulant tätigen Hausarzt hier im Land aufzusuchen. Aber ich hätte jetzt etwas Angst, wenn wir hier keine weiteren Prüfungen vornehmen, dass wir eventuell dann Modelle von ärztlichen Dienstleistungen verpassen, wie sie die Abg. Dorothee Laternser am Beispiel von Bad Ragaz ausgeführt hat, wenn wir dann nicht auch solche juristische Personen im Sinn von Modellen, wo sich mehrere Dienstleister zusammentun und dementsprechend betriebswirtschaftlich auch das richtige Instrument haben müssen, wenn wir das jetzt hier so explizit untersagen wollen. Ich möchte die Regierung schon bitten, noch zu prüfen, was wir verpassen, wenn wir diesen Trend - vielleicht ist es ein Trend, der aus der Notwendigkeit oder auch aus den Synergien entsteht, um letztlich auch wieder Kosten zu sparen - wenn wir diesen Trend verpassen würden, nur weil wir hier den Beruf des Arztes als freien Beruf in der Hinsicht verteidigen, dass er nie und nimmer in einer juristischen Person mit den Vor- oder auch Nachteilen, die eine juristische Person haben kann, getätigt wird. Die Nachteile bei der Steuer scheinen mir relativ gering zu sein. Eine juristische Person kann auch zwischen 15% vielleicht bis zu 20% Ertragssteuern zu bezahlen haben. Das ist etwas, was auch im Rahmen der privaten Einkommenssteuer liegt. Hingegen mögen die Ausführungen zur AHV berechtigt sein. Aus Amerika kennen wir auch, dass die Forderungen an Ärzte für ihre Leistungen manchmal nicht sehr gering sind und dort das ärztliche System sehr leidet bzw. fast zusammenbricht, weil dort keine Absicherung bezüglich dem eigenen Vermögen mehr gewährleistet ist, weil eben Forderungen an die Privatpersonen gestellt werden. Das wäre auch sicher noch ein Hintergrund, warum man dann grössere Modelle von ärztlichen Dienstleistungsbetrieben - muss ich jetzt sagen - absichern könnte. Ich spreche mich dafür aus, dass die Regierung diesem Gedanken auch Rechnung trägt, unabhängig davon, ob es jetzt für den einen oder anderen praktizierenden ambulanten Arzt ein Vor- oder ein Nachteil sein könnte. Abg. Markus Büchel:
So wie ich das verstanden habe ist die Nutzung von Geräten und von Räumen gemeinschaftlicher Praxen möglich. Das heisst, es ist nicht verboten, wenn dabei einfach die Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit gewährleistet ist. Ich kann mir auch vorstellen, dass im Sinne einer Optimierung der Ausnutzung von Geräten und Räumlichkeiten vielleicht in Zukunft die Hülle oder die Basis, die für die Praxis notwendig ist, gemeinsam erstellt und genutzt wird, aber trotzdem muss die Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit des Arztes einfach gegeben sein. Das heisst, er selbst kann seine Tätigkeit nicht als AG anbieten. Aber alles das, was Vorteile bietet, um eine Optimierung der Kosten zu erreichen, ist aus meiner Sicht auch trotz dieser Einschränkung möglich. Abg. Peter Sprenger:
Der Kollege Hasler hat nach Gründen gefragt, warum man in diesem Bereich juristische Personen zulassen sollte. Einer der Hauptgründe - wenn nicht der zentrale Grund einer AG oder was immer - für einer juristischen Person ist eben die persönliche Haftungsbeschränkung. Ich frage mich schon, ob man hier nicht sogar Probleme mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bekommt, wenn man das den Ärzten standhaft verweigert. Die Anwälte dürfen dann irgendwann. Ich meine, man kann ja daran denken, ein entsprechend hohes Haftungssubstrat für solche Aktiengesellschaften vorzusehen, indem man sagt, dass das Kapital so und so viel sein muss. Aber es kann einfach vorkommen, dass im Extremfall ein Arzt, wenn er sich einen Fehler erlaubt, um Haus und Hof kommt, insbesondere dann, wenn wir - ich habe es heute in einem anderen Zusammenhang schon einmal erwähnt - wenn wir an amerikanische Verhältnisse denken, die leider bei uns sich auch tendenziell beginnen einzunisten. Abg. Markus Büchel:
Zum letzten Votum des Herrn Abg. Sprenger möchte ich erwähnen, dass genau hier das Gesetz ja vorsieht, dass eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Ich bin auch der Meinung, es wäre ein schlechtes Argument, wenn wir das anführen würden, damit eine Haftungsbeschränkung für die Handlungen eben erreicht werden sollte. Das ist jetzt aus meiner Sicht auch ein negatives Argument für die Eröffnung einer AG. Abg. Jürgen Zech:
Herr Abg. Sprenger. Was Sie dann aber auch bedenken müssen, ist, dass ein Arzt dann ein Angestellter einer AG ist und somit auch dieser gegenüber verantwortlich ist. Und eine AG als juristische Person ist nun einmal dazu geschaffen, in gewinnstrebender Absicht zu handeln, um Gewinne zu erzielen. Und da schneidet sich für mich dann die ganze Sache. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Nochmals zur Frage der juristischen Person in anderen Ländern: Hier kann ich nur sagen, dass das österreichische Ärztegesetz Gruppenpraxen in der Rechtsform der offenen Erwerbsgesellschaft erlaubt. Das entspricht der Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht. Das ist richtig, ist aber nicht in dem Sinne einer AG oder GmbH gleichzustellen. Im Weiteren möchte ich nochmals kurz auf das Votum des Abg. Markus Büchel zurückkommen: Es ist richtig: Gemeinschaftspraxen sind immer zugelassen, aber eben unter der Bedingung, dass jeder eigenverantwortlich freiberuflich ist. Der Arzt kann natürlich genauso in seiner Praxis eine Praxisgemeinschaft mit einem Physiotherapeuten eingehen, er kann auch zwei Physiotherapeuten haben. Aber nach dem Prinzip der Freiberuflichkeit und Eigenverantwortlichkeit kann er keinen anstellen, weil das auch ein medizinischer Beruf ist, der eine Konzession und eine entsprechende Ausbildung verlangt. Und deshalb soll auch diese Person unter eigener Verantwortung arbeiten. Aber die Gestaltung einer Gemeinschaftspraxis unter Nutzung gemeinsamer Geräte und Räumlichkeiten ist auch heute in der vorliegenden Vorlage schon gegeben. Im Übrigen wird die Regierung in der 2. Lesung auf diese Frage nochmals eingehen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte den Regierungsrat noch bitten, zum Abs. 2 noch Stellung zu nehmen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Auf diese Frage muss ich anlässlich der 2. Lesung zurückkommen. Ich habe die Zahlen hier nicht präsent und es war mir auch nicht möglich, diese Zahlen heute früh noch zu bekommen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Regierungsrat. Und die zweite Hälfte meiner Frage im gegenständlichen Punkt war: Wie sehen Sie die rechtliche Komponente? Denn wie gesagt: Jetzt bestehen gültige Konzessionen der betreffenden Arztpraxen für die Anstellung eines Physiotherapeuten. Das heisst, gültige Konzessionen der Sanitätskommission mit entsprechenden Einrichtungen usw. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Auch auf diese Frage, wie das rechtlich aussieht bzw. ob man dieses Recht einfach ändert, werden wir nochmals eingehen. Das wird man nochmals genauer abklären müssen, ob allenfalls bestehende Übergangsbestimmungen verlängert werden oder neue Übergangsbestimmungen geschaffen werden. Darauf wird man in der 2. Lesung nochmals eingehen müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Dort heisst es: «Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes muss hauptberuflich erfolgen. Fachfremde Nebentätigkeiten müssen der Ärztekammer gemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn ..». Ich gehe also davon aus, dass das in der Kompetenz der Ärztekammer wäre, die diese Nebentätigkeit untersagt. Dann eine weitere Bemerkung: Der Ärzteverein kritisiert in dieser Bestimmung einen Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. Die Regierung geht allerdings mit keinem Wort auf diese Bemerkung des Ärztevereins ein. Ich möchte schon wissen: Weshalb sieht die Regierung diese sehr restriktive Massnahme als mit der HGF vereinbar? Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Was geschieht, wenn ein Arzt/eine Ärztin ein Unternehmen erbt, das hier Gegenstand der Diskussion ist? Ist dann das Erbe nicht anzutreten? Muss der Betrieb verkauft werden? Ich meine, das sind ja sehr restriktive Vorschriften. Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch einmal nach dem Begriff «hauptberuflich» fragen. Was versteht die Regierung darunter? Es gibt ja einige Ärzte und auch Ärztinnen hier im Land, die Teilzeit tätig sind. Ich gehöre auch dazu. Der grössere Teil der Zeit ist der Familie gewidmet. Was ist hier mit «hauptberuflich» gemeint? Oder die Ärzte, die zum Teil im bisherigen Landesphysikat tätig sind und nur teilweise in der freien Praxis. Also, wie ist dieses «hauptberuflich» definiert?Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe auch noch eine Frage: Wenn jemand hauptberuflich - ich nehme jetzt an 70% - als Arzt tätig ist, kann er dann nebenher noch 30% eine Physiotherapie betreiben, weil er diese ja als Nebenbeschäftigung bzw. als Nebentätigkeit betreiben kann und sie nicht fachfremd ist? Also: Ist es nun eine fachfremde Nebentätigkeit? Braucht diese Tätigkeit überhaupt eine Bewilligung? Meines Erachtens nicht nach dieser Formulierung. Dann noch zum 2. Absatz: Dieses Erbe kann ja angetreten werden, nur dürfen dort keine Dienstleistungen bezogen werden. Es ist eigentlich hier nicht ausgeschlossen, dass er nebenbei ein Unternehmen haben darf, nur darf er dort keine Dienstleistung beziehen oder keine medizinischen Dienstleistungen anordnen. Er kann also - meines Erachtens - diese Erbschaft schon antreten. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wenn es zu Verletzungen von Ärzten, also zu Nebentätigkeiten kommen sollte, wie sie hier im Abs. 1 und 2 verboten werden, möchte ich fragen: Wie wird dieses Verbot, das wir hier aussprechen, überwacht? Wie wird es vollzogen? Wie wird es geahndet? Wer ist zuständig? Wer klagt? Wer untersucht? Angenommen ein Arzt beteiligt sich finanziell an einem Unternehmen, bei dem er Heilmittel bezieht usw., wo finde ich dann im Gesetz die Konsequenzen aus diesem Verbot?Abg. Hugo Quaderer:
Ich glaube, die Frage des Abg. Rudolf Lampert, ob jetzt ein Arzt, der zu 70% als Arzt tätig ist, dann noch zu 30% eine Physiotherapie führen kann, ich glaube, das wäre dann aufgrund von Abs. 2 nicht möglich, weil er sich ja nicht finanziell an solchen Unternehmen beteiligen kann. Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Angenommen, Herr Kollege Lampert, ich erbe ein Labor, das medizinische Analysen durchführt. Muss ich dann, wenn ich selbst solche Analysen durchführen lassen möchte, muss ich diese dann nach Zürich schicken - oder wie sieht das dann aus? Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Quaderer. Das ist eben nicht der Fall, denn ich muss ja nicht meine Patienten in meine Physiotherapie schicken. Abs. 2 regelt lediglich, dass ich keine Patienten in diese Therapie schicken darf und keine anderen medizinischen Dienstleistungen anordnen darf. Ich bin selbstständiger Arzt und habe unter Umständen, wenn man das weiter ausführen will, sogar eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Arzt. Das heisst, ich habe noch zu 30% eine Physiotherapie. Ich verordne nicht meinen Patienten, in diese Physiotherapie zu gehen, sondern mein Kollege in derselben Praxis kann sie mir sogar zuschieben. Also, ich möchte lediglich fragen: Ist das abgedeckt oder nicht? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Zuerst nochmals zur Frage der Beteiligung: Selbstverständlich wird es keine Konsequenzen haben, wenn ein Arzt eben Aktien von der Firma Roche oder Novartis besitzt oder was immer es ist. Das ist doch klar. Das ist auch nicht damit gemeint. Sondern gemeint ist eben genau das, dass auf der einen Seite sich der Arzt nicht direkt an Dienstleistungen beteiligen darf, weil - und da komme ich vielleicht auch wieder zurück auf das Anstellungsverbot für Physiotherapeuten - das zielt auf dieselbe Thematik hin. Genauso bei der Diskussion über zum Beispiel die Selbstdispensation, die da geführt wurde. Ich meine, im Hintergrund ist ja immer dann der Gedanke, dass es doch eine gewisse «Verführung» ist, dann einmal etwas zu verschreiben oder etwas anzuordnen, wenn das in derselben Firma ist. Das wurde auch diskutiert und damit möchte ich niemandem etwas unterstellen, aber dass natürlich die Versuchung diesbezüglich grösser wird ist doch selbstverständlich. Und wir haben dann gesagt, aus Gründen der Praktikabilität, dass eben der Patient nicht in die Apotheke muss und sich die Medikamente besorgen muss, wird hier verzichtet. Hier aber sind wir der Meinung, dass es doch einen gewissen Einspareffekt mit sich bringt, wenn hier eben das geteilt wird. Das war sicherlich mit im Hintergrund bei der Idee, weshalb man dies eben trennen soll und diese Interessenverquickungen möglichst verhindern sollte. Hier ist sicher der Spargedanke auch mit dabei gewesen, das kann nicht verschwiegen werden. Aber die Frage des Abg. Walter Hartmann scheint mir doch ein bisschen speziell: Wenn ich ein Labor erbe, kann ich dann als Arzt weiterhin diesem Labor meine Untersuchungen bzw. Proben schicken? Das ist dann wirklich ein Spezialfall und theoretisch möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich. Es ist schwierig, auf diese Frage eine Antwort zu geben. Nach dem Gesetz müsste dieser Arzt aber seine Proben an ein anderes Labor schicken.Abg. Hugo Quaderer:
Der Ärzteverein hat kritisiert, dass die Bestimmung von Art. 16 gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstosse und die Regierung geht in der Kommentierung zu diesem Artikel mit keinem Wort auf diese Kritik ein. Ich möchte schon wissen: Weshalb sieht die Regierung keinen Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich hatte noch um eine Definition des Begriffes «hauptberuflich» gebeten. Abg. Rudolf Lampert:
Ich hatte eine ähnliche Frage wie die Abg. Dorothee Laternser, und zwar ob ich nebenberuflich dann diese Physiotherapie führen kann, wenn ich dieser keine Patienten zuschiebe oder wenn ich keinem Patienten diese Dienstleistung über dieses Institut dann verordne, ob ich trotzdem dann nebenberuflich - beispielsweise 40% - diese Physiotherapie führen kann.Abg. Hugo Quaderer:
Gemäss der Kommentierung zu diesem Artikel schreibt die Regierung, dass eine 50%-Beschäftigung Voraussetzung ist, dass dann die Hauptberuflichkeit gegeben ist. So ist es zumindest kommentiert zu Art. 16. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird in der 2. Lesung auf diese Fragen nochmals konkret eingehen und etwas genauer erläutern und spezifizieren, was unter «hauptberuflich» und «nebenberuflich» in diesem Fall zu verstehen ist.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Aber dann möchte ich doch noch einmal insistieren: Ich habe das natürlich in den Erläuterungen auch von den 50% gelesen. Aber meint die Regierung wirklich, dass man zu 50% tätig sein muss, um überhaupt als Arzt in diesem Land arbeiten zu dürfen? Damit würden Sie eine ganze Reihe jetzt tätiger Kollegen ausschliessen, mich eingeschlossen. Zum Beispiel auch der jetzige Landesphysikus würde von der Tätigkeit ausgeschlossen werden usw. Ist das wirklich im Sinne der Regierung? Ich möchte auch speziell auch auf die Situation von Familienarbeit hinweisen, von Ärzteehepaaren, die sich gemeinsam die Familienarbeit teilen und entsprechend auch die Arbeit in der Praxis teilen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Im gleichen Zusammenhang ist dann schon auch die Frage zu klären: Was kann ein Arzt oder eine Ärztin, wenn er oder sie aus irgendwelchen Gründen nur 50% oder auch 60% arbeitet und dann auch hauptberuflich tätig ist, mit dem Rest der Zeit anfangen? Er kann unbezahlte Familienarbeit in dieser 40- oder 50-prozentigen Freizeit leisten, aber er kann eine seinem Beruf auch nahe liegende Tätigkeit dann überhaupt nicht mehr ausnützen oder ausüben. Das gilt es schon noch zu bedenken. Wenn Ärzte aus irgendeinem Grund von der direkten ärztlichen Tätigkeit vielleicht etwas Platz machen würden, vielleicht auch mit zunehmendem Alter das wünschen, dann ist ihnen eigentlich keine berufsbegleitende, berufsähnliche Tätigkeit, Beratungstätigkeit, Vortragstätigkeit usw. erlaubt. Das bitte ich Sie auch zu bedenken für diesen Punkt, wenn eine Person nicht voll und ganz - zumindest zeitlich gesehen - in seinem Arztberuf aufgehen will.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das Anliegen der Abg. Laternser unterstützen, diese Teilzeit beruflichen Ärzte, dass man hier schon irgendwo festhält, dass diese Nebentätigkeit - ich denke jetzt, sofern man die häusliche Tätigkeit als Nebentätigkeit bezeichnen darf -, dass diese Nebentätigkeit doch mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Auch das Anliegen, dass jemand Fachvorträge hält - ich glaube, das muss schon auch irgendwo noch berücksichtigt werden. Es wäre wirklich schade, wenn solche Ärzte, vor allem im fortgeschrittenen Alter, wenn sie vielleicht sagen: Ja, ich möchte jetzt einen Lehrstuhl übernehmen und so, aber gleichzeitig noch 30% als Arzt tätig sein wollen, dass man das doch auch mit berücksichtigt. Es wäre schade, wenn diese aus gesetzlichen Gründen ihre Lehrtätigkeit nicht aufnehmen könnten. Ich habe keine Angst wegen der tätigen Ärzte, denn die Übergangsbestimmungen besagen, dass sie ihre Praxis weiterführen dürfen. Aber wir möchten ja eventuell auch in Zukunft solche Möglichkeiten anbieten. Also, das glaube ich, müsste man sich schon noch einmal bis zur 2. Lesung genau ansehen. Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte nicht lästig sein, aber ich möchte die Regierung bitten, zur 2. Lesung noch Ausführungen zur Handels- und Gewerbefreiheit zu machen. Danke.Abg. Markus Büchel:
Ich bin der Meinung, dass die Nebentätigkeit, wenn sie nicht dem Beruf widerspricht, schon gestattet ist. Wenn einfach keine Beziehung besteht zwischen der Ausübung des Berufes und der Ausübung der Nebentätigkeit oder kein Widerspruch da vorhanden ist, dass man das ausüben darf. Wichtig scheint einfach die Definition der Hauptberuflichkeit. Was gilt als hauptberuflich? Was wird noch anerkannt? Aber sonst glaube ich nicht, dass einem Arzt nach dem vorliegenden Gesetzesvorschlag untersagt werden kann, Fachvorträge zu halten oder als Spezialist oder Berater in medizinischen Fragen tätig zu sein. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Für mich stellt sich die weitere Frage: Was ist denn damit gemeint, die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes muss hauptberuflich erfolgen? Wir reden hier über das Ärztegesetz in Liechtenstein. Aber was ist mit den Kollegen, die entsprechend der nicht mehr praktizierbaren Single Practice Rule zwei Praxen haben? Eine in Österreich, die andere Teilzeit hier in Liechtenstein. Fallen die dann auch darunter, dass sie hier im Land mindestens 50% erbringen müssen - oder wie ist das gemeint? Ich habe hier die Liste vor mir aus der Informationsschrift des Ressorts «Gesundheit und Soziales» an die ganze Bevölkerung. Und da ist ja eine Liste sämtlicher in Liechtenstein tätiger Ärzte aufgeführt, die übrigens für mich - zumindest ganz gelinde gesagt - irreführend ist. Das ist ein sehr milder Ausdruck. Denn es wird hier sozusagen suggeriert, dass alle hier aufgeführten Ärzte voll hier im Lande tätig sind. Und das stimmt einfach nicht. Es sind eine ganze Menge teilweise praktizierende Ärzte aufgeführt, solche, die hier im Land wohnen und aus verschiedensten, oft familiären Gründen nur Teilzeit tätig sind, oder zum Beispiel weil sie Mitarbeiter im Landesphysikat sind usw. Es sind aber auch eine ganze Reihe von Ärzten darauf, die ihre eigentliche Praxis im benachbarten Ausland haben - Österreich usw. - und nur an wenigen Tagen hier im Land sind. Also, wie gesagt: Die Liste ist zumindest irreführend und ich möchte es im Kontext zum Art. 16 jetzt sehen, was da mit «hauptberuflich» gemeint ist. Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Nochmals zum Thema «hauptberuflich»: Ich gehe mit Ihnen einig: Hier ist noch eine Spezifizierung sicherlich notwendig. Es ist sicher auch nicht die Absicht und die Zielrichtung dieses Artikels, dass die Tätigkeit als Arzt jetzt unbedingt 50% sein muss. Das heisst, auch eine Person muss das machen können, die daneben auch anderen Tätigkeiten nachgeht, wobei ich jetzt eben die Lehrtätigkeit oder das Halten von Vorträgen ohne weiteres als berufliche Tätigkeit ansehen kann. Hier ist noch Klärung notwendig. Das wird in der 2. Lesung so gemacht. Worauf dieser Artikel abzielt - und das kommt hauptsächlich aus der Richtung der Ärzte - sind eben Tätigkeiten, die mit dem Ansehen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar sind und das Ansehen schädigen. Diesbezüglich ist die Hauptzielrichtung, dass diese Tätigkeiten verboten oder untersagt werden. Das ist das Wichtige. Es geht nicht darum, hier einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die familiären Tätigkeiten oder Verpflichtungen nachkommt, die ärztliche Betätigung zu untersagen. Es geht in keiner Weise darum. Aber in der 2. Lesung wird die Regierung nochmals darauf eingehen respektive die Regierung wird das besser präzisieren. Dann noch: Das Votum des Abg. Quaderer hat die Regierung auch zur Kenntnis genommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Auch bei diesem Artikel und dann auch beim Folgeartikel 20 stellt sich die Frage: Welches sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arzt der Meldepflicht und in Art. 20 der Anzeigepflicht nicht nachkommt? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Diese Frage wurde ja schon zu früheren Artikeln gestellt. Wir werden diese Frage für die 2. Lesung ebenfalls abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hatte mich schon bei Art. 20 gemeldet, aber das ging ein bisschen schnell. Entschuldigung. Ich möchte hier einfach noch die Frage stellen zu Abs. 2 von Art. 20: Werden hier die Ärzte zum Denunziantentum verpflichtet?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Entschuldigung, Herr Abg. Vogt. Ich habe Sie bei der Behandlung von Art. 20 übersehen. Dann hat sich noch der Abg. Walter Hartmann gemeldet. Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte gerne wissen: Welche Konsequenzen erwachsen einem Arzt, wenn er diesen Artikel missbräuchlich anwendet? Danke. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zu den Fragen der rechtlichen Konsequenzen: Da bin ich im Moment nicht in der Lage, eine Antwort zu geben. Ganz speziell auch, weil es hier im Art. 20 sicherlich auch ins Strafrecht hineingeht. Diesbezüglich kann ich also keine Antwort geben. Wir werden diesen Fragen aber nachgehen und anlässlich der 2. Lesung hier präzise Auskünfte liefern. Die Frage des Abg. Vogt habe ich nicht richtig verstanden. Ich bitte Sie, diese Frage nochmals zu wiederholen. Abg. Paul Vogt:
Ich störe mich daran, dass die Ärzte gesetzlich verpflichtet werden, bei der Ärztekammer Anzeige zu erstatten, wenn sie Beobachtungen über die unberechtigte Ausübung ihres Berufs machen. Ich denke, das ist eine gesetzliche Verpflichtung zum Denunziantentum - und daran störe ich mich. Ich denke auch nicht, dass man so etwas überhaupt kontrollieren kann. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Diesen Punkt werden wir auch nochmals genau anschauen, inwieweit das rechtlich auch zulässig ist. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. b: Die Praxis als solche ist durch eine äussere Bezeichnung kenntlich zu machen. Gibt es da Vorschriften, in welcher Form das zu geschehen hat? Grösse, Länge, Breite, Höhe - was weiss ich. Es gibt da unterschiedliche Möglichkeiten, sich da kundzutun. Ist auch daran gedacht, das zu beschränken? Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Meines Wissens ist dies heute schon der Fall und es gibt hierzu keine Verordnung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser:
Ich habe zu diesem Artikel eine Frage bzw. eine Anregung zur Prüfung zu Abs. 2 in Art. 23 und Abs. 3: «Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten» - es heisst - -«bedarf einer Bewilligung der Ärztekammer». Mein Vorschlag wäre «der Kontrollstelle für Arzneimittel». Es ist so, dass der Betrieb einer Praxisapotheke eine Tätigkeit des Heilmittelverkehrs ist. Die Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke bestimmt sich demnach nach den Regelungen des Heilmittelgesetzes. Das Heilmittelgesetz regelt insbesonders die Zulassung sowie den Detail- und Grosshandel mit Arzneimitteln. Die mit dem Vollzug der Arzneimittelkontrolle betraute Fachstelle, nämlich die Kontrollstelle für Arzneimittel beim Amt für Lebensmittelkontrolle, verfügt über das notwendige Fachwissen. Sie befasst sich bereits mit der übrigen Kontrolle des Heilmittelverkehrs, der Betäubungsmittelkontrolle und der Marktkontrolle. Bei dieser Fachstelle fliessen zudem sämtliche arzneimittelrelevanten Informationen von Herstellern und Behörden ein. Die heutige Vorlage sieht in Art. 23 des Ärztegesetzes zwei unterschiedliche Instanzen vor. Einerseits die Ärztekammer als Bewilligungsbehörde und andererseits die Kontrollstelle für Arzneimittel als Kontrollbehörde. Dies könnte in der Praxis zu Konflikten führen, sodass die Bewilligung auch durch die Kontrollstelle erteilt werden sollte. Die fachlich qualifizierte und unabhängige Kontrolle der Praxisapotheken wird dadurch gewährleistet und die Einsetzung dieser Fachstelle als Bewilligungsbehörde ist durch das dort gegebene Synergiepotenzial zusätzlich sinnvoll. Art. 23 Abs. 3 enthält zudem weiter gehende Bestimmungen über die Kontrolle. Diese sind meines Erachtens auf Gesetzesstufe nicht notwendig und sollten im Rahmen einer Verordnung geregelt werden. Das würde bedeuten, dass der Abs. 3 nur einen Satz enthält, nämlich: «Die Kontrollstelle für Arzneimittel führt periodisch Betriebskontrollen durch». Dasselbe gilt sinngemäss auch für Art. 50 im Sanitätsgesetz, wo es um die Erteilung der Bewilligungen für die Führung einer Praxisapotheke für Zahnärzte geht. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier eine ähnliche Sichtweise wie mein Vorredner. Was mich vor allem stört, ist, dass es in Abs. 2 heisst: Diese Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke wird Ärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel Gewähr bieten. Ich möchte einfach wissen: Nach welchen Kriterien wird das geprüft? Für mich sind diese Kriterien zu wenig konkret und ich denke, es müssten mindestens Grundsätze im Gesetz verankert sein und dann auch mittels Verordnung noch detaillierter umschrieben werden. Ansonsten ist hier der Willkür Tür und Tor geöffnet. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine kleine Sache: Beim letzten Satz heisst es: «Besteht eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patienten». Meines Erachtens müsste es hier wie folgt heissen: «für das Leben oder die Gesundheit». Es muss nicht kumulativ erfüllt sein.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Zuerst zum Votum des Abg. Johannes Kaiser: Es ist richtig, hier besteht eine gewisse Diskrepanz. Es sind zwei Bewilligungsstellen vorgesehen und wir werden auf diesen Vorschlag anlässlich der 2. Lesung eingehen. Nochmals: Die fachgerechte Lagerung und Überwachung - das ist schon vorher einmal vorgekommen. Es ist Aufgabe des Landesphysikates, diese fachgerechte Lagerung und die Einrichtungen zu überprüfen. Das ist gängige Praxis, aber die Regierung wird darauf nochmals eingehen, wo dafür die rechtliche Grundlage liegt und vor allem wo diese Frage in der Verordnung geregelt ist. Und wenn dem nicht so ist, muss das sicherlich noch nachgeholt werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterelesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Ist das so zu verstehen, dass es sich hier um Leistungen handelt, die ausserhalb des Kassenvertrages sind oder gibt es grundsätzlich Leistungen, die von der Sozialversicherung, gleich welcher Art, nicht bezahlt werden? Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Es ist so zu verstehen, dass es sich hier um Leistungen ausserhalb der Sozialversicherung handelt, die allenfalls von den Ärzten angeboten werden. Das heisst, dass sich hier eine Vereinheitlichung ergibt. Das ist der Sinn und Zweck dieses Absatzes. Also Leistungen ausserhalb der OKP.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier lediglich eine sprachliche Korrektur oder ich denke zumindest, es müsste im Abs. 1 in der dritten Zeile heissen «wenn dieselben». Und dann am Schluss von Abs. 1 «erforderlich sind». Weil das bezieht sich auf einstweilige Massnahmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte hier nochmals auf meine Bemerkungen hinweisen, die ich bereits zu Art. 7 betreffend Abs. 2 Bst. b gemacht habe: Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird von der Ärztekammer entzogen - also zwingend - wenn der Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird. Mir scheint das sehr bedenklich zu sein. Ich denke, die Regierung sollte nochmals überprüfen, diese Frist doch wesentlich auszudehnen und speziell, ob man diese nicht an diese Fünfjahresfrist, wie sie in Art. 7 statuiert ist, anknüpfen sollte. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum des Abg. Hugo Quaderer anschliessen. Auch ich bin der Meinung, dass eben die Frist auf die besagten fünf Jahre - auch vom Art. 7 - ausgedehnt werden müsste. Aber ich habe noch eine weitere Frage an die Regierung, und zwar geht es um die Nomenklatur oder was mit dem Art. 34 beabsichtigt ist: Da kann doch eigentlich nur die Bewilligung zur berufsmässigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemeint sein und nicht, dass man überhaupt noch als Arzt agieren kann, zum Beispiel im Ruhestand. Es muss doch nach wie vor möglich sein oder ist sicher gefordert, dass ein Arzt notfallmässig eingreift, auch wenn er jetzt nicht mehr auf der Ärzteliste ist, weil er meinetwegen im Ruhestand ist oder anderen Aufgaben nachgeht. Und es muss doch auch möglich sein, dass man unentgeltlich im Bekannten- und Familienkreis behandelt. Unentgeltlich betone ich. Also, es kann doch nicht sein, dass ich damit meine Berechtigung verliere, als Arzt in irgendeiner Weise tätig zu sein. Die Berechtigung hat man ja eigentlich ein Leben lang. Es geht um die Berufsausübung gegen Entgelt. Und das müsste meiner Meinung nach hier festgehalten werden. Es müssten zumindest Notfalleinsätze vorbehalten sein und die Tätigkeiten unentgeltlich im Familien- und Bekanntenkreis usw. Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich den Ausführungen meiner beiden Vorredner anschliessen und noch in die Überlegung mit einbringen, dass auch Ärzte gelegentlich von einem Unfall oder von einer Krankheit betroffen sein können, die einen längeren Ausfall als zwölf Monate oder sie länger als zwölf Monate an der Ausübung ihres Berufes behindern, dass man dies auch explizit in dieses Gesetz einarbeitet. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Bezüglich diesen zwölf Monaten in Abs. 2 gebe ich zusätzlich zu bedenken, dass es Ärzte gibt, die vielleicht über eine längere Zeit als zwölf Monate ihren Beruf im Ausland, vielleicht auch im ferneren Ausland ausserhalb der uns umgebenen Staaten, ausüben. Und dann sollte ihm diese Freiheit eingeräumt werden, ohne dass er gleich die Bewilligung zu Ausübung des ärztlichen Berufes verliert, weil vor allem im Abs. 3 auch ein freiwilliger Verzicht auf höchstens zwölf Monate beschränkt ist. Das schränkt - ich sage jetzt - die fachliche Wanderbewegung der Ärzte sehr und sehr zum Nachteil von uns ein. Bezüglich Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Arzt: Hier wehre ich mich auch, und zwar im Sinne der Interpretation was ein freier Beruf ist. Da möchte ich dann noch fragen, ob man dann Rechtsanwälten, Architekten und anderen freien Berufen auch per Gesetz die ihnen vorgeschriebene lebenslängliche hauptberufliche Tätigkeit, weil sie ja auch nichts anderes tun sollen, mit dem Eintreten in das Rentenalter verbieten wird?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird auf die Voten der Abgeordneten Quaderer, Laternser, Hartmann und Hassler nochmals eingehen. Ich gehe mit Ihnen einig: Hier ist noch etwas Klärungsbedarf gegeben. Und es geht meines Erachtens hier nicht darum, dass jetzt die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes vollkommen entzogen wird, vor allem wie die Abg. Laternser eben ausgeführt hat. Ein Arzt ist ein Leben lang ein Arzt und soll es auch bleiben, wenn er mit Leib und Seele auch Arzt ist. Das kann man nicht ohne weiteres einfach so entziehen. Da gehe ich mit Ihnen einig. Hier bedarf es noch einer Ergänzung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Dieselben Argumente, die ich eben beim Art. 34 vorgebracht habe, möchte ich beim Art. 37 nochmals aufgreifen. Also auch wenn man als Arzt in Pension ist und nur noch die eigene Familie betreut, braucht man im Ausland zum Bezug von Medikamenten zum Beispiel einen Ausweis. Sonst ist es ganz schwierig. Und von daher möchte ich bitten, dass man die Formulierung auch noch einmal überdenkt.Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Frage: Ist der Bergriff «ruhen» identisch mit dem Begriff «Verzicht» in Art. 34 Abs. 3? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich denke schon, dass das direkt Bezug hat auf den Abs. 3. Ich möchte aber noch ganz kurz auf den Art. 37 eingehen: Einzug des Ausweises. Ich meine, in unserem Land hat dieser Ärzteausweis - meines Erachtens - ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung - wenn ich das einmal so sagen darf, zumal ja in Liechtenstein noch jeder jeden kennt. Und wenn jemand zum Arzt geht, dann geht er ja nicht zu irgendeinem und fragt: Bist du wirklich Arzt? - ich möchte das noch irgendwo anhand eines Ausweises bestätigt sehen. Ich glaube, da haben wir noch gewisse Vorteile, dass jeder fast jeden kennt und auch weiss - das steht ja auch im Ärztegesetz und nachher auch im KVG drin -, dass eben die Liste der zugelassenen Ärzte immer wieder zu veröffentlichen ist. Also, wer ist nun zum OKP zugelassen und wer nicht? Das ist ja bekannt zu geben und somit kommt diesem Ausweis ohnehin nur eine sehr beschränkte Bedeutung zu. Und ich gehe auch einig, dass so ein Ärzteausweis auch einem Arzt, der keine Praxis mehr führt, dass der den Ausweis behalten können sollte. Da gehe ich ohne weiteres mit Ihnen einig, dass er sich auch ausweisen kann, dass er die entsprechende Ausbildung hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mit dem Eintreten auf «III. Die Liechtensteinische Ärztekammer» zwei Punkte zur Sprache bringen, die ich gestern in der Eintretensdebatte aufgrund des Zeitdruckes nicht vorgebracht habe. Die erste Frage ist in diesem Zusammenhang: Wie finanziert sich die Liechtensteinische Ärztekammer? Grundsätzlich, denke ich, dass sie wie jede andere Kammer sich aus eigenen Mitteln, also aus Beiträgen der Mitglieder, finanziert. Meine Frage ist deshalb - die Finanzkommission hat diesbezüglich, glaube ich, das nicht geklärt: Gedenkt die Regierung der Ärztekammer, wie das vielleicht auch bei anderen solchen Berufsverbänden üblich ist, eine finanzielle Unterstützung zu geben? Davon ist auch bei den finanziellen Ausführungen bzw. Auswirkungen hier in der Vorlage nichts erwähnt. Ich frage dies speziell deshalb, weil ich beim Lesen der Vorlage festgestellt habe, dass das Gesetz dieser Ärztekammer nicht nur Rechte zubilligt, sondern ihr auch Aufgaben übergibt. Wir lesen das dann noch im Art. 39, vor allem im Abs. 2. Darin hat es auch Aufgaben, wobei man sagen könnte, die wären eher staatlicher Natur oder Amtsnatur, ob das dann die Ärztekammer einfach gratis für das Land erbringt oder nicht. Wurden hier Absprachen getroffen bzw. Untersuchungen gemacht, wie die Arbeiten, die die Ärztekammer hier bringt, finanziert werden sollen?Der zweite Punkt, den ich hier einbringen möchte, betrifft die finanziellen Auswirkungen und das Amt für Gesundheitswesen selbst: Dazu machen Sie in der Vorlage wenig Ausführungen. Einleitend wird es auf Seite 5 kurz beschrieben. Da ist zuerst meine Frage - und das ist jetzt aber eine Verständnisfrage, weil ich das Verwaltungsorganisationsgesetz nicht so kenne: Kann die Regierung von sich aus ein Amt errichten oder auflösen, ohne dass sie dem Landtag dies mitteilt oder der Landtag das genehmigt, so wie es jetzt hier vorgesehen ist, ein neues Amt zu errichten? Das ist eine technische Frage. Dann die personelle Frage: Sie schreiben, dass es kostenneutral ist, weil die jetzigen Angestellten, die das Landesphysikat unter sich haben, in die Landesverwaltung eingebettet werden. Das ist so weit klar. Aber das Amt für Gesundheitswesen übernimmt doch, wenn man alle diese Vorlagen sieht, eine Reihe weiterer Aufgaben, die über diese Landesphysikatsarbeiten hinausgehen. Das ist jedenfalls mein Eindruck. Ich bin da nicht vom Fach. Deswegen stellt sich für mich einfach die Frage: Welchen Personalaufwand braucht das Amt über diese 2,4 Stellen hinaus noch kurzfristig, aber vor allem auch längerfristig, um diese amtseigenen Handlungen, vor allem auch das Zusammenwirken mit all diesen Leistungserbringern usw., sehr gut dann auch zu meistern? Haben wir hier nicht noch eine Stellenausweitung vor uns? Ich möchte das deshalb fragen, weil es nachher sich leicht begründen lässt: Ja, der Landtag hat da ein Gesetz geschaffen und das hat jetzt halt einfach wieder das zur Folge. Und dass man davon im Bericht überhaupt keine Andeutung macht, wie die Konstruktion des neuen Amtes mit all diesen personellen und finanziellen Auswirkungen sein wird, das hat mich enttäuscht respektive jetzt zu diesen Ausführungen veranlasst. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, die Abg. Ingrid Hassler hat einen wichtigen Punkt angeschnitten. Ich möchte meine Bedenken in Bezug auf die Zwangskörperschaft hier nicht wiederholen, halte aber daran fest. Was mich noch interessiert: Wie gross wird die Belastung für die Ärzte sein, wenn diese Ärztekammer errichtet wird? Gibt es dazu Überlegungen und Schätzungen? Abg. Markus Büchel:
Danke schön. In Bezug auf die Finanzierung hat die Frau Abg. Hassler schon erwähnt, dass grundsätzlich die Verbände sich selbst finanzieren. Hier bin ich auch der Meinung, dass das auch bei der Ärztekammer der Fall sein sollte. Aus den Aufgaben, die im Art. 39 formuliert sind - Zweck und Aufgaben - kann ich eigentlich keine sehen, die ausserhalb des Interesses des Verbandes sein sollten. Und falls es einmal zu einer Aufgabe kommt, die die Regierung oder sonst eine Institution vergibt, kann man das auch mit einem Vertrag als Beratungsauftrag oder wie auch immer machen, wenn es über diese hier definierten Aufgaben hinausgeht. Grundsätzlich ist es im Interesse des Verbandes oder der Kammer, die hier aufgelisteten Aufgaben zu erfüllen. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zur ersten Frage, wie sich das rechtlich gestaltet, ob nun die Regierung ein Amt errichten kann oder nicht: Das muss ich nochmals abklären. Ich war der Meinung, dass das in der Art, wie man es hier in das Gesetz aufnimmt, richtig ist. Aber dieser Frage werden wir noch vertieft nachgehen. Nun zur Frage der Kosten einer Ärztekammer: Es bestehen bis heute keine Absprachen mit dem Ärzteverein über die Übernahme von Kosten von Seiten des Staates. Aber es ist ganz klar, dass vor allem in der Anfangszeit natürlich schon substanzielle Kosten entstehen werden. Die Regierung denkt dabei eher daran, dass das Sekretariat der Sanitätskommission, das ja die Aufgaben heute zum grössten Teil erledigt, dass eben dieses Sekretariat der Ärztekammer teilweise zur Verfügung gestellt wird, weil die ja diese ganzen Aufgaben bereits kennen und seit Jahren ausführen. Aber, wie gesagt: Es bestehen überhaupt noch keine Absprachen. Dieser Punkt wurde bis heute mit dem Ärzteverein nicht tangiert. Aber es ist ohne weiteres möglich, dass der Ärzteverein mit dem Ansinnen an die Regierung herantritt, weil für die Ärztekammer sicherlich irgendwann ein Teilzeitsekretariat notwendig werden wird, und dann auch das Ansinnen kommt, dass sich das Land an diesen Kosten beteiligt. Darüber wurde aber bis heute nicht gesprochen.Dann zur anderen Frage bzw. zu den Kosten für das Amt für Gesundheitsdienste: Das ist auch richtig. Hier ist nur vorgesehen, dass diese Stellen bzw. diese Dienstleistungen, die heute zugekauft werden, auch finanziert werden. Das heisst, der Landesphysikus wie auch das Sekretariat wird nur zugekauft. Dann zum Stellvertreter des Landesphysikus: Auch hier wurde dem Landesphysikat einfach ein bestimmter Geldbetrag zur Verfügung gestellt, um sich diese Entlastung zukaufen zu können. Diese Kosten sollen übernommen werden und darin bestehen eben dann diese 240%. Es ist richtig, dass das äusserst knapp ist. Das ist auch vor dem Hintergrund von früheren Diskussionen bezüglich Stellenaufbau und Personalstopp zu sehen. Wir sagten: Okay, wir belassen es so. Die Regierung belässt das nun auf diesem Niveau. Das schränkt natürlich sehr wohl die Möglichkeiten des Amtes für Gesundheitsdienste sehr ein, in Zukunft noch stärker tätig zu werden, vor allem im Präventionsbereich. Das heisst also, es werden im Moment nur diese Tätigkeiten ausgeführt werden können, die auch zur Zeit ausgeführt werden. Nach dem Grundsatzbeschluss der Regierung, dass eben keine Stellenausweitung gemacht werden kann, haben wir gesagt: Die Regierung soll innerhalb des Ressorts sehen, wo allenfalls eine Stelle übernommen werden könnte. Das ist noch in Abklärung. Es ist aber nicht vorgesehen, im Moment hier eine Stellenausweitung vorzunehmen, obwohl es vom Ressort «Gesundheit» her natürlich schon mehr als nur wünschenswert wäre, wenn man eben gerade im Bereich der Prävention mehr tun und machen könnte. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Schade, dass jetzt alle fünf Mitglieder der Finanzkommission den Landtagssaal verlassen haben. Aber das, was Sie jetzt ausgeführt haben, war so ehrlich und so gut, dass ich jetzt einfach sagen muss: Das hat mit kostenneutral auf Sicht - nicht auf nächstes Jahr - nichts zu tun, so wie Sie es im Bericht schrei-ben. Sie geben zu - das ist mir auch ganz klar -, dass es zu Leistungsvereinbarungen mit der Ärztekammer kommen muss, wenn sie alle die Aufgaben wirklich im Sinne einer guten Lösung - und wir wollen ja dann eine gute Lösung - erbringen muss. Sie sagen, das Sekretariat der Sanitätskommission wird für die Ärztekammer tätig werden. Ich weiss nicht, wie viel Aufwand das ist bzw. wie viele Stellenprozente das sind. Das können Sie uns zur 2. Lesung alles noch deutlich offen legen. Nur als anderes Beispiel: Die Treuhändervereinigung bezahlt - ich glaube - ein oder zwei Stellenprozente ganz allein mit den Mitgliedbeiträgen, die sehr erheblich sind und macht ihre Sekretariatsarbeiten auf eigene Kosten und macht auch ziemlich viel Arbeiten, die organisatorisch auch im Landesinteresse sind. Dann keine Stellen beim Amt, nur weil man sich auf die Fahne geschrieben hat: Wir dürfen einfach keine einzige Stelle mehr schaffen. Sie geben ja selbst zu, dass es wahrscheinlich Potenzial gibt und das sieht man auch aus dieser Vorlage. Dieses Amt ist wirklich mit Aufgaben beladen, und zwar mit dauernden Aufgaben. Es gibt Bewilligungen und Einsprachen, es gibt Änderungen und Tarife. Das ist nicht etwas, was konstant bleibt. Dieses Amt ist dauernd beschäftigt. Also, eine Stellenausweitung über die jetzt schon - wie man gelesen hat - über die ausgelasteten 2,4 Stellen des Landesphysikates sind so offensichtlich auf der Hand, dass ich mich jetzt hier dann bei der 2. Lesung, wenn es dann dazu und zur Verabschiedung kommt, nicht auf das, was ich jetzt weiss von Ihnen, einlasse. Ich möchte Sie bitten, klaren Text zur 2. Lesung zu schreiben und auch die entsprechenden Ausführungen zu machen, dass es noch einmal von der Seite überprüft werden kann. Es hat mich jetzt ehrlich enttäuscht, wie man hier vorgeht, dass man einfach so zuwartet und die Kosten nicht näher definiert hat. Abg. Markus Büchel:
Ich sehe das schon auch so, dass die Finanzierung dieser Ärztekammer auf jeden Fall durch Mitgliederbeiträge der in dieser Kammer vertretenen Personen geleistet wird. Und eine Anschubfinanzierung oder - sagen wir mal so - Know-how-Transfer im Rahmen des Starts für diese Ärztekammer, dass dort das Sekretariat, das Wissen, das dort angelegt ist und auch die Unterlagen und das Ganze natürlich als Naturalleistung zum Start zugestanden wird, damit habe ich überhaupt kein Problem. Aber bei der Nachfolgefinanzierung ab der Startphase bin ich ganz klar auch der Meinung: Wenn eine Unterstützung in der Form, dass ein Sekretariat zur Verfügung gestellt wird, gewährt würde, dann gibt es im Lande eine grosse Anzahl von Vereinen oder Vereinigungen, die dann am nächsten Tag auf die Regierung zukommen und entsprechende Anträge stellen werden. Auch Institutionen wie die Industrie- und Handelskammer oder die Gewerbe- und Wirtschaftskammer finanzieren sich selbst. Noch kurz zum Vorgehen: Ich bin jetzt, was diese Aussage anbelangt, überrascht gewesen, dass das auch eine weiter gehende Unterstützung sein sollte, aber ansonsten ist es für mich schon auch klar, dass die Aufgaben, die jetzt im Rahmen dieser Gesetzesänderung für das Gesundheitsamt definiert sind, dass diese Aufgaben einfach mit den 2,4 Stellenprozenten bewältigt werden müssen. Wenn wir aber dann in nächster Zukunft zur Erkenntnis kommen oder neue Vorgaben geben, dass wir im präventivmedizinischen Bereich mehr verlangen, dass wir dort andere Vorstellungen haben und Projekte oder Aufgaben für dieses Amt definieren, dann müssen wir darüber sprechen: Wie kann das Amt das machen? Was kann fallen gelassen werden? Oder welche zusätzlichen Personalressourcen werden benötigt? Und dann kann das Parlament auch wieder entscheiden, ob man das will und damit die Kosten auch übernimmt oder eben nicht. Für mich ist also mit Ausnahme der Aussage zum Sekretariat das absolut klar und auch ehrlich, was uns hier an zusätzlichen Kosten vorgestellt wurde. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich hatte bereits gestern im Eintrittsvotum im Hinblick auf die personelle Besetzung des Amtes für Gesundheitswesen kurz Ausführung gemacht und werde das natürlich bei der Lesung der Artikel auch noch einmal vorbringen. Aber nachdem jetzt die Thematik angeklungen ist, möchte ich kurz darauf eingehen. Eine wesentliche Aufgabe dieses Amtes für Gesundheitswesen soll in der Gesundheitsvorsorge und -förderung sein, wie der Herr Regierungsrat bereits sagte. Und da ist die personelle Besetzung absolut ungenügend und es beruhigt mich zu hören, dass die Regierung diesbezüglich in Abklärung ist. Denn es ist ja so, dass zum einen diese 240 Stellenprozente vom Bereich des Landespyhsikates übernommen werden. Daneben gibt es die Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle, die auch in diesem Amt integriert werden soll. Diese Stelle hatte bis vor kurzem noch 300 Stellenprozente. 100 Stellenprozente wurden vor kurzem sozusagen herausgelöst, und zwar für eine juristische Stelle im EWR-Recht, also im sanitätsrechtlichen Bereich, sodass es noch 200% sind. Im Moment geht die Tendenz eher in die Richtung, dass für den sanitätsrechtlichen Bereich noch mehr Stellenprozente abgezweigt werden sollen, sodass eben diese Stellenprozente für die eigentliche Gesundheitsvorsorge und -förderung reduziert und absolut ungenügend sind. Und das ist ein Punkt, über den wir sicher noch reden müssen.Abg. Paul Vogt:
Ich denke, die Ärztekammer wird mit einem gewissen Recht vom Staat verlangen, dass, wenn sie öffentliche Aufgaben übernimmt, dass das dann auch der Staat bezahlen wird. Für mich ist das einfach ein weiteres Argument dafür, dass öffentliche Aufgaben auch vom Staat übernommen werden respektive dass diese Aufgaben von einem Amt wahrgenommen werden. Diese Trennlinie Staat und Ärztekammer sollte aufrechterhalten werden, auch bei der Finanzierung. Ich habe auch Bedenken in Bezug auf die Zur-Verfügung-Stellung von Sekretariatsdiensten. Ich meine einfach, damit wird die Trennlinie verwischt. Es ist im Interesse einer klaren Aufgabenteilung, dass das hier auch organisatorisch getrennt wird. Was die Präventivmedizin betrifft, so möchte ich an meine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht erinnern. Diesbezüglich hat mir der Regierungsrat schon zugestimmt, dass hier eigentlich Handlungsbedarf besteht. Was in der Gesundheitsvorsorge heute getan wird, ist absolut ungenügend. Es sind nur noch mehr oder weniger symbolische Aktionen, die gesetzt werden können, aber es ist nichts mehr vorhanden, was wirklich mit beratender Tätigkeit zu tun hat. Es ist keine wirkliche Gesundheitsvorsorge mehr und das ist auch unter dem finanziellen Gesichtspunkt sehr kurzfristig gedacht. Wir müssen mehr in die Gesundheitsvorsorge investieren, um dann die effektiven Gesundheitskosten, die Arztleistungen, Spitalleistungen usw. auch wieder tiefer halten zu können. Gesundheitsvorsorge ist ein ganz wichtiger Aspekt der Gesundheitspolitik. Und dieser Aspekt kommt heute zu kurz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst zur Frage der Sekretariatsdienste: Das war natürlich nur für den Aufbau gedacht, also für den Übergang, dass eben dieses ganze Know-how und alles nahtlos übergeben werden kann und dadurch eben die Hilfestellung beim Aufbau. Es wurde aber nie daran gedacht, dass daraus eine ständige Übernahme dieser Aufgaben werden soll, sodass die Sekretariatsstelle des Amtes für Gesundheitsdienste teilweise dann auch für die Ärztekammer über Jahre tätig ist. Das war nicht die Absicht. Dann zur Funktion des Amtes für Gesundheitsdienste, in das ja die SPMD, die Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle integriert wird: Ich bin froh darüber, dass in diesem Hause diese Meinung vorherrscht, dass hier ein Aufbau dringend notwendig ist. Das ist ganz im Sinne der Regierung. Es gibt keine gute Gesundheitspolitik ohne Prävention. Aber wir müssen eben sehen, wie wir diese Kapazitäten schaffen. Wir haben uns jetzt bei dieser Vorlage eben an diesen Grundsatzbeschluss gehalten. Wenn aber das vom Landtag gewünscht wird, werden wir gerne in der 2. Lesung hier bei den finanziellen und personellen Notwendigkeiten das noch anfügen und vielleicht uns doch noch eine Stelle bewilligen lassen. Sehr gerne sogar. Dem Votum der Abg. Hassler, hier noch etwas mehr Klarheit zu bringen, kommen wir gerne nach. Das ist wirklich die Situation wie sie ist. Die Regierung ist ganz absichtlich nun nicht an die Ärztekammer oder den Ärzteverein herangetreten. Das kann aber auch sein, dass eben im Zuge des hohen Zeitdrucks, wo die ganzen Vorlagen entstanden sind und eben vom Verein her da auch nur beschränkte Ressourcen vorhanden sind, dass dieser Punkt noch zu wenig Beachtung gefunden hat. Aber ich werde mit Ihnen einmal auch diesen Punkt diskutieren und dann können wir das in der 2. Lesung mit einbringen. Abg. Wendelin Lampert:
Herr Regierungsrat Frick, danke für Ihre Ausführungen. Der Landtag wird ja diese Stelle mitunter bewilligen. Aber ich sehe es jetzt schon: In einem Jahr wird dann das grosse Jammern wieder beginnen, wenn wir den Rechenschaftsbericht 2003 behandeln. Dann heisst es, die Personalkosten seien wieder angestiegen. Die Diskussion ist mehr als müssig. Wo gespart wird, da ist es nicht gut, dann sollte man halt da wieder aufstocken. Klar, im einzelnen Fall sagt man immer: Bitte aufstocken. Aber wenn man dann eben die Summe betrachtet, dann beginnt das grosse Jammern. Und davor warne ich jetzt schon. Aber, Sie haben es richtig gesagt: Wenn der Landtag A sagt, dann muss er halt auch B sagen. So ist es bei den Gesetzen und so ist es auch hier. Dann muss man halt auch mit den Konsequenzen leben. Und wer das nicht kann, sollte auch nicht solche Forderungen stellen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Herr Abg. Wendelin Lampert. Jetzt kommen Sie wieder - wie schon oft - mit dem gleichen Lied. Der Landtag soll dann schuld sein, wenn er das annimmt, was die Regierung hier vorlegt, wenn es dann also zur Stellenausweitung kommt. Aber ich lasse mich umgekehrt von der Regierung - ich sage jetzt - nicht mit Vorlagen betrügen, wo man wie hier die finanziellen Konsequenzen nicht genau erarbeitet hat. Die Regierung hat das zugegeben: Wir haben nicht mit ihnen gesprochen. Wir wissen nicht, wie es sich auswirkt. In der Zwischenzeit habe ich gesehen, dass sogar von ein bis zwei Stellen in der Finanzkommission die Rede war seitens der Regierung im Rahmen des Ärztegesetzes und des Sanitätsgesetzes. Das wollte ich sagen. Dann bitte sagen Sie es dem Landtag jetzt und nicht erst, wenn wir es eben dann bei einer Rechnung bzw. in ein oder zwei Jahren in einem Budget feststellen müssen: Es hat halt doch eine Stelle gekostet, es hat halt doch diese 100'000 Leistungsvereinbarung gekostet. Das wollte ich erreichen mit meinem Votum und nicht den Antrag stellen, möglichst schon morgen eine zusätzliche Stelle zu beantragen oder zu schaffen. Ich denke aber, der Herr Regierungsrat Frick, wie ich ihn verstanden habe, hat mich richtig verstanden. Er will zur 2. Lesung auch die mittelfristigen Kosten dieser Vorlagen - damit meine ich beide Vorlagen, Sanitätsgesetz mit Umbau zum Amt für Gesundheitswesen sowie Schaffung eines Ärztesgesetzes mit Ärztekammer - noch einmal untersuchen. Und das war der Zweck. Ich möchte mich bei der 2. Lesung auf die Kostenschätzungen personeller und finanzieller Art, wie es die Regierung sieht, verlassen könne. Diese Vorlage wird ja vielleicht noch bereinigt, es wird vielleicht ja noch etwas dazugenommen. Dann kann es ja noch einmal eine andere Kostensituation geben. Und so vereinfacht, wie Sie es uns darstellen, also immer wieder die gleichen Einwürfe, das ist nicht eine sachliche Politik, wie wir Kosten in den Griff bekommen, wie wir Personalkosten einsparen können oder Personalanstellungen verhindern können, wenn wir von der Regierung gar nicht erfahren, was es im Detail verwaltungsintern oder auch im Rahmen von Vereinbarungen für wirkliche Kosten gibt. Diese Aufdeckung der Kosten möchte ich zur 2. Lesung sehr gerne bekommen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich auch gegen die Unterstellungen des Abg. Wendelin Lampert wehren, dass man je nach Situation, je nach Empfindlichkeit - wie es gerade nützlich erscheint -, dass man hü oder hott im Hinblick auf das Kostensparen entscheidet. Herr Kollege: Das ist einfach nicht richtig und ich weise das entschieden zurück. Wir als Landtag haben eine Verantwortung, langfristig zu denken und Kosten so sinnvoll für die Bevölkerung einzusetzen, dass es Sinn macht. Wir haben wirklich diese Verantwortung und diese Verantwortung müssen wir auch wahrnehmen. Es gibt genügend Punkte, wo wir sparen können. Ich möchte nur das Stichwort «IGH-Klage» erwähnen. Millionen könnte man da einsparen. Aber hier geht es um die Gesundheit der Bevölkerung, genau wie gestern bei der Sozialarbeit in den Schulen. Hier gilt es, Kosten sinnvoll einzusetzen, damit weitere Schäden verhindert werden zum Wohl der Betroffenen und schlussendlich auch zum Wohl der Finanzen des Staates. Was man jetzt präventiv verhindert, muss hinterher nicht geheilt werden. Genau um das geht es hier. Und da ist jeder Franken sinnvoll eingesetzt, der verhindern kann, dass Krankheiten bzw. Schwierigkeiten entstehen. Das ist qualitativ ganz etwas anderes. Abg. Wendelin Lampert:
Bei der IGH-Klage geht es immerhin um die Souveränität unseres Staates. Das ist ja auch nicht ganz ohne, wenn wir gerade ehrlich sein wollen. Und es ist halt immer das Problem. Man findet immer Argumente, um sagen zu können: Das ist jetzt sehr wichtig. Wir haben es gestern bei der Schulsozialarbeit gesehen, wir sehen es auch heute wieder. Ich gebe Ihnen Recht: Es ist präventiv sicher der richtige Weg. Ich sage einfach: Wenn der Landtag jetzt hier Forderungen stellt und dann kommen wir bei der 2. Lesung zum Resümee, dass es mehr Stellen braucht, dann möchte ich im nächsten Jahr dann nicht wieder hören: Ach, jetzt haben wir wieder so viele Stellenprozente oder so viel mehr Personalkosten. Dazu sage ich Folgendes: Landtag, wenn du sagst, hier muss etwas passieren, dann sei dir bitte auch der Konsequenzen, die man damit provoziert, bewusst. Ich muss es so sagen. Deshalb denke ich mir, haben wir dann im nächsten Juni diese Diskussion nicht mehr - und da bin ich ja sehr glücklich. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich halte noch einmal fest: Der Landtag hat hier keine Forderungen gestellt, Stellen zu schaffen. Der Landtag hat hier den berechtigten Wunsch und Auftrag an die Regierung gestellt, das Wort «kostenneutral» in dieser Vorlage im Lichte der Diskussion zu hinterfragen. Es wurde nämlich anerkannt, dass hier Kosten jeglicher Art entstehen können. Und genau das wollen wir zur 2. Lesung - wer und wie dann auch am Schluss zustimmt oder die beantragten Kostenfolgen mit Stellen befürwortet oder nicht, das werden wir dann gerade auch noch sehen bzw. wer dann die Zustimmung erteilt, wenn dann Anträge auf Kosten- und Stellenausbau kommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort aus dem Plenum nicht mehr gewünscht wird, lesen wir mit Art. 39 weiter.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Gemäss Abs. 2 Bst. b hat die Ärztekammer die Aufgabe, die Regierung in gesundheitspolitischen Belangen zu beraten. Ich denke, das ist eigentlich die ureigenste Aufgabe der Sanitätskommission. Und gerade in Abgrenzung zur Sanitätskommission sehe ich nicht ein, warum die Ärztekammer hier eine Beratungsfunktion einnehmen soll. Ich habe dann auch gesehen, dass die Sanitätskommission gemäss vorliegendem Vorschlag, also Art. 4 des Sanitätsgesetzes - das ist die 2. Gesetzesvorlage - dort heisst es: Die Sanitätskommission berät die Regierung in allen Belangen des Gesundheitswesens. Und hier heisst es, dass die Ärztekammer die Beratung der Regierung in gesundheitspolitischen Belangen vornimmt. Ich denke, die wirklich politischen Beratungen müssten dann schon der Sanitätskommission und nicht der Ärztekammer vorbehalten bleiben. Abg. Paul Vogt:
Mir kommt in diesem Artikel der Gedanke einer Selbstkontrolle der Ärzte zu wenig zum Ausdruck. Ich möchte zuerst sagen, wie ich das Ganze hier verstehe. Zu den Ausführungen zu Art. 24 wurde gesagt, dass diese Richtlinien sich nicht auf die Kassaärzte beziehen, sondern auf die freien Ärzte. Nun steht hier, dass die Ärztekammer lediglich die Überprüfung und Vergütung der ärztlichen Leistungen machen soll, die sich auf diese Richtlinien nach Art. 24 abstützen. Damit würde der Gedanke einer Selbstregulierung und Selbstüberprüfung der Ärzte innerhalb der Ärztekammer völlig wegfallen. Ich weiss nicht, ob diese Sichtweise richtig ist, aber das ergibt sich meines Erachtens aufgrund der Antwort auf die Anfrage des Abg. Walter Hartmann, der bei Art. 24 Abs. 1 diese Frage gestellt hat. Ich würde es sehr begrüssen, wenn man den Gedanken, dass die Ärztekammer auch verpflichtet wird, die eigenen Mitglieder zur Verantwortung zu ziehen, in diesen Artikel einbauen könnte. Es ist bekannt, dass heute die Leistungen sehr unterschiedlich erbracht werden. Bei den Medikamenten gibt es beispielsweise Ärzte, die um das Dreifache oberhalb des Durchschnitts liegen und damit natürlich auch völlig aus dem Rahmen fallen. Ich denke, da müsste irgendwo eine Institution vorhanden sein, die dann bei solchen Abrechnungen nachfragt und ich denke, auch die Ärztekammer sollte hier in die Mitverantwortung einbezogen werden, allerdings nicht ausschliesslich. Ich denke, dass der Krankenkassenverband solche Kontrollen von Berufs wegen durchführen muss und hier auch dann die notwendige Unterstützung durch die politischen Instanzen haben müsste. Das ist ein Problem, auf das wir sicher noch zurückkommen werden. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Vogt: Der von Ihnen angesprochene Bereich gehört eigentlich ins KVG und ist auch dort geregelt. Ich will bloss am Rande bemerken: Im Instrumentarium des Hausärztesystems gäbe es diese Möglichkeiten, um da einzugreifen. Sie müssten nur verfeinert werden, wenn der politische Wille dazu auch vorhanden wäre. Gemeldet habe ich mich eigentlich aus einem anderen Grund, und zwar sind ja hier im Abs. 2 die verschiedenen Aufgaben neben denen, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, aufgezählt. Ich würde doch vorschlagen, dass man hier als eine wesentliche Aufgabe den Abschluss von Tarifrahmenverhandlungen mit den Vertretern des Krankenkassenverbandes gemäss KVG aufnimmt, denn dort ist es ja explizit vorgesehen. Der Art. 3 ist hier nämlich sehr allgemein gehalten. Also, ich würde diese Tarifverhandlungen unter den Aufgaben noch aufnehmen. Danke.Abg. Markus Büchel:
Danke. Das Thema «die Beratung der Regierung in gesundheitspolitischen Belangen sowie die Erstattung von Berichten und Gutachten» sehe ich schon als richtigen Punkt hier vorgesehen. Es ist ja keine qualitative bzw. quantitative Aussage, wie jetzt die Beratung stattfinden soll bzw. was die Empfehlung ist. Auch wenn die Sanitätskommission die gleichen oder ähnliche Kenntnisse hat, finde ich schon richtig, dass so etwas in die politischen Überlegungen einfliesst. Ich sehe da also keine Problem, dass es hier erwähnt ist. Dann zur Aussage der qualitativen Einflussnahme bezüglich den Tarifen oder der Einhaltung von Vorschriften, die aus dem KVG entstehen: Da bin ich auch der Meinung der Frau Abg. Laternser, dass das der LKV überprüfen soll und auch nach dem neuen Gesetzesvorschlag das problemlos auch geprüft werden kann und vorgesehen ist. Aber wenn es zur Selbstdisziplin oder zur qualitativen Verbesserung des Vereins in der Ärzteschaft dient, dann hat diese Kammer sicher selbstreinigende Aufgaben wahrzunehmen. Abg. Helmut Konrad:
Ich teile die von meinem Vorredner vorgebrachte Auffassung, dass dieser Punkt b aus meiner Sicht auch drinbleiben sollte, nämlich die Beratung der Regierung in gesundheitspolitischen Belangen. Ich denke, als Ergänzung auch zu dem, was in Art. 4 des Sanitätsgesetzes aufgeführt ist, dass das durchaus auch eine Aufgabe der Sanitätskommission sein darf. Aber, ich meine, es ist eine Uraufgabe der Ärztekammer, die Regierung in gesundheitspolitischen Belangen zu beraten. Und dann möchte ich eigentlich trotz der Entgegnung der Abg. Laternser auch den Gedanken des Abg. Paul Vogt unterstützen, dass man überlegen sollte, in diesen Katalog von Aufgaben auch diese Selbstkontrolle - wie sie, glaube ich, genannt wurde - hineinzunehmen, auch wenn das im KVG enthalten ist, auch wenn es andere Kontrollelemente gibt. Aber, ich denke, dass das im Sinne der Standesvertretung bzw. der Eigeninteressen durchaus hier auch als eine Aufgabe aufgenommen werden sollte, dass die Ärztekammer ihre Mitglieder gegenseitig auch in die Verantwortung einbezieht in dem Sinne, wie es dargelegt wurde. Abg. Hugo Quaderer:
Ich bin nicht gleicher Meinung wie meine beiden Vorredner bezüglich der Formulierung von Abs. 2 Bst. b. Ich möchte das aber ausdrücklich in Abgrenzung zur Formulierung im beabsichtigten Art. 4 verstanden haben. Die gesundheitspolitische Beratung der Regierung ist meiner Meinung nach in erster Linie Aufgabe der Sanitätskommission und nicht der Ärztekammer. Und deshalb möchte ich vorschlagen, dass man das aufeinander abgleicht. Mir ist schon klar, dass die Ärztekammer auch Beratungstätigkeiten durchführen oder übernehmen kann, aber man soll nicht im Gesetz praktisch das ausdrücklich auf gesundheitspolitische Belange - ich sage jetzt einmal - konzentrieren. Also, in Abgrenzung zur Beratungstätigkeit zur Sanitätskommission, denke ich, müsste man diesen Bst. b anders formulieren und dann aber auch entsprechende Korrekturen bei Art. 4 des Sanitätsgesetzes vornehmen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich gehe gleich auf den Punkt «Beratung der Regierung in gesundheitspolitischen Belangen» ein. Auf der einen Seite ist es auch üblich, dass man mehr als nur einen Berater zur Verfügung hat. Das ist nicht negativ zu werten. Auf der anderen Seite könnte ich mir aber auch vorstellen, dass wir hier Punkt b in der Richtung ändern, dass man sagt: «Beratung der Regierung in Belangen der medizinischen Versorgung des Landes». Die medizinische Versorgung ist der Ärzteschaft sicherlich näher und das ist dann vielleicht etwas konkreter formuliert. Das werden wir gerne aufnehmen. Im Übrigen wird die Regierung die Voten der Abgeordneten Laternser und Vogt, nämlich den Abschluss von Tarifrahmenverhandlungen und die qualitative Kontrolle als separate Punkte aufzuführen, ebenfalls gerne aufnehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin immer noch am Nachdenken, was der erste Satz von Abs. 1 eigentlich bedeuten soll: «haben Anspruch auf die Wahrung ihrer Belange durch die Ärztekammer». Was heisst das konkret?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich kann hier keine konkreten Auskünfte geben, da ich bei der Schaffung dieses Punktes nicht persönlich anwesend war. Wenn es jedoch gewünscht wird, werde ich anlässlich der 2. Lesung darauf noch eingehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Nur eine kurze Frage zu c, die Revisionsstelle: Müsste das gemäss revidiertem PGR nicht «Kontrollstelle» heissen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wir werden diese Formulierung überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte der guten Ordnung halber einfach noch einmal an meine Ausführungen erinnern, dass dies eine Aufgabe des Amtes für Gesundheitsdienste sein sollte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich nur der Vollständigkeit halber nochmal auf das zurückkommen, was wir bei der Lesung des Art. 15 schon gesagt haben, und zwar, dass die rechtliche Komponente dieses Art. 57 doch noch einmal überprüft werden sollte, was ja die Regierung bereits zugesagt hat. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Ärztegesetz in 1. Lesung durchberaten.
Wir unterbrechen jetzt die Sitzung bis 14.15 Uhr und fahren dann mit der 1. Lesung des Sanitätsgesetzes fort.
Mittagspause (von 12.20 bis 14.15 Uhr)
-ooOoo-
ABÄNDERUNG SANITÄTSGESETZ
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nun die Abänderung des Sanitätsgesetzes. Wir behandeln auch diese Vorlage in 1. Lesung. Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1b steht zur Diskussion. Ich muss mich noch beim Abg. Markus Büchel entschuldigen. Er hat sich noch zum Art. 1a gemeldet.
Abg. Markus Büchel:
Beim Art. 1a, beim 1. Satz, ist meiner Meinung nach ein «findet» zu viel.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke für den Hinweis. Dann kommen wir nochmals zum Art. 1b: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.Art. 2 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 4 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 4 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte darauf hinweisen, dass das Wort «monatlich» unter lit. f falsch geschrieben ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Dorothee Laternser:
Ich habe nur eine kleine Bemerkung, und zwar ebenfalls zu lit. f: «erstattet der Regierung monatlich Bericht über ihre Tätigkeiten». Dazu wollte ich nur zu bedenken geben: Monatlich ist sehr häufig. Ist das nicht ein unnötiger Aufwand? Könnte man nicht nur «nach jeder Sitzung» sagen? Es werden ja sowieso Protokolle erstellt. Man könnte das einfach etwas periodischer und grosszügiger formulieren. Monatlich ist sehr eng. Das ist zwölf Mal im Jahr, also ein grosser Aufwand. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Wie ich bereits in der Eintretensdebatte sagte, ist ja in diesem vorgesehenen Art. 7 der Bereich «Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge» stärker vertreten als im geltenden Sanitätsgesetz. Das ist sehr zu begrüssen. Ich würde aber dafür plädieren, dass es noch etwas stärker ausgedrückt wird, dass dieser Vorsorgegedanke in diesem Gesetz noch stärker zum Ausdruck kommt. Man könnte die einzelnen Punkte, die hier im Abs. 2 lit. a zusammengefasst sind, man könnte diese durchaus in Einzelpunkte aufteilen und damit auch stärker werten. Man sollte auch noch folgende zusätzliche Positionen hier mit einbauen: Unterstützung von Präventivmassnahmen in der Geriatrie bzw. Unterstützung der Betriebe bei Massnahmen der Gesundheitsförderung, also im Bereich des Arbeitslebens. Hier würde ich doch dafür plädieren, dass man das noch etwas stärker ausbaut. Dass das natürlich dann auch entsprechende personelle Ressourcen benötigt, auf dieses Thema sind wir heute Morgen schon zu sprechen gekommen. Das bedeutet, die Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle ist schlicht und ergreifend schon im jetzigen Zustand unterdotiert und nach dem Willen der Regierung wird sie nicht mehr Kapazitäten zur Verfügung haben, wenn sie einmal innerhalb des Amtes für Gesundheitswesen integriert sein wird. Das ist schlicht und einfach zu wenig, um diese Aufgaben wirklich erfüllen zu können. Und da möchte ich doch die Regierung bitten, die Sache nochmals zu überdenken, zumal - wie ich heute Morgen bereits ausgeführt habe -, ein Teil der ursprünglich 300 Stellenprozente von der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle inzwischen für legistische Aufgaben im Bereich des EWR-Rechtes abgezweigt wurde. Meines Wissens sind das mehr als 100%. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Frau Abgeordnete Laternser. Ihr Votum wurde bereits notiert und Ihre Anregung wird in der 2. Lesung einfliessen. Es ist ganz im Sinne des Ressorts «Gesundheit», hier einen Antrag für mindestens eine weitere Stelle zu stellen. Nun müssen wir einfach klarstellen, dass im Ressort «Gesundheit und Soziales» keine Stelle frei werden wird. Das heisst, eine Versetzung wird also nicht möglich sein, sondern es wird sich dann eben um eine zusätzliche Stelle handeln müssen. Das möchte ich nur noch einmal klar zum Ausdruck bringen. Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Herr Regierungsrat, danke für Ihre Antwort. Ich habe nur noch einen kleinen Nachtrag - das habe ich vorhin vergessen. Beim Abs. 2 lit. c geht es wiederum um Erteilung und Entzug von Konzessionen und Bewilligungen. Also, ich möchte auch in diesem Gesetzestext noch einmal darum bitten, dass man die Terminologie noch einmal abklärt. Also: Was sind Konzessionen? Was sind Bewilligungen? Oder ist es vielleicht sogar dasselbe? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Paul Vogt:
Herr Regierungsrat. Sie haben jetzt zweimal ausgeführt, dass im Ressort «Soziales» keine Stelle frei wird. Muss ich daraus schliessen, dass es eine regierungsinterne Vereinbarung oder Verabredung gibt, dass freie Stellen nur innerhalb des gleichen Ressorts verschoben werden? Es wäre auch durchaus denkbar, dass aus einem anderen Ressort eine Stelle freigesetzt wird.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das ist absolut richtig. Das ist dann aber jenseits meiner direkten Einflussnahme. Ich sehe zumindest jetzt einmal die Ressorts «Gesundheit und Soziales» in der Angelegenheit. Es ist richtig, im Gesamtkontext wäre es allenfalls im Zuge einer Reorganisation möglich, dass hier eine Stelle frei wird. Kurzfristig sehe ich das aber nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7b steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eigentlich nur eine Frage zur Anordnung der entsprechenden Artikel: Art. 7 ist an und für sich das Amt für Gesundheitswesen. Art. 7a ist der amtsärztliche Dienst und bei Art. 7c geht es um die Koordination von dem Amt mit anderen Ämtern. Und mich irritiert etwas, dass da genau mittendrin das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist. Vom Ablauf der Artikel her finde ich das etwas irritierend. Ich wollte fragen: Ist es so beabsichtigt? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Diese Anmerkung ist berechtigt. Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fehlt derzeit die gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Kontrollen. Dieser Art. 7b kommt bei der Totalrevision des Sanitätsgesetzes hier wieder heraus und wird nachher anderswo untergebracht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Wie ich bereits in der Eintretensdebatte gesagt habe, stört mich hier besonders der Art. 2 Abs. a: Koordination der Hauspflege (Familienhilfe) und Hauskrankenpflege sowie sonstiger Betreuungsangebote, sofern keine andere Einrichtung hierfür zuständig ist, und zwar das als Aufgabe der Gesundheitskommissionen der Gemeinden. Und da frage ich mich einfach: Warum sollen die Gesundheitskommissionen der Gemeinden diese Aufgabe übernehmen, die ja bisher sehr gut von den Familienhilfen, sehr effizient und vor allem sehr kompetent und kostengünstig durchgeführt wird? In sämtlichen Gemeinden dieses Landes deckt die Familienhilfe diese Bereiche ab. Ich sehe einfach keinen Sinn darin, diese Aufgabe den Gesundheitskommissionen der Gemeinden zuzuweisen. Also, von daher bin ich einfach dafür, diese Aufgabe der Gesundheitskommission wieder aus dem Gesetzestext zu streichen. Sie ist einfach nicht berechtigt. Darüber hinaus möchte ich aber grundsätzlich die Gesundheitskommissionen der Gemeinden und ihre Notwendigkeit in Frage stellen. Um effizient Ge-sundheitsvorsorge betreiben zu können, ist es notwendig, dass die Arbeit koordiniert und das ganze Land betreffend zielgerichtet geleistet wird. Und das liegt doch am besten in der Hand des Amtes für Gesundheitswesen, das selbstverständlich mit den Gemeinden, Schulen, Betrieben, Ämtern usw. zusammenarbeiten wird. Aber, ich denke, dass es eine Doppelspurigkeit bedeutet, wenn dort dieselben Aufgaben aufgegriffen werden, da sich diese Institutionen eigentlich überholt haben oder zumindest in der jetzigen Situation nicht mehr zielführend erscheinen. Und deswegen, wie gesagt: Mein zweites Anliegen ist es, zu überlegen, ob diese Gesundheitskommissionen überhaupt noch zielführend sind bzw. ob da diese Aufgaben sinnvollerweise erfüllt werden können. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, wenn ich jetzt noch kurz zwei Sätze zu den vorhergehenden Artikeln sage. Ich habe so lange gebraucht, bis ich das Sanitätsgesetz im heutigen Zustand vor mir hatte. Hier wird auf Seite 128 Art. 7a unter Bst. c der amtsärztliche Dienst erwähnt. Es gibt aber keinen Buchstaben a und auch keinen Buchstaben b im bestehenden Gesetz. Auch beim Art. 7 selbst gibt es keinen Buchstaben a. Also, die gesamte Gesetzessystematik sollte bezüglich der Nummerierung der Artikel und Unterartikel überprüft werden, weil das Ganze mit dem bestehenden Sanitätsgesetz nicht im Einklang steht. Abg. Donath Oehri:
Ich möchte das Votum der Abg. Dorothee Laternser unterstützen. Ich denke, dass man vor allem die Punkte a und b des Abs. 2 aus dem Aufgabenbereich der Gesundheitskommissionen streichen sollte. Ich denke auch, dass hier landesweit die Koordination besser läuft. Aber ich kann mir vorstellen, dass die Aufgaben, die in Abs. 2 lit. c und d stehen, Aufgaben sind, die eine Gesundheitskommission in der Gemeinde gut ausfüllen könnte. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst zum Art. 8, wie heute im Sanitätsgesetz unter Abs. 2 steht: «Die Gesundheitskommission hat im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere folgende Aufgaben: a) Antragstellung an den Gemeinderat betreffend die Organisation der Hauspflege und der Krankenpflege». Das ist an sich etwa dasselbe. Es heisst unter a) «Koordination der Hauspflege (Familienhilfe)» - was aber wichtig ist - «sofern keine andere Einrichtung hierfür zuständig ist». Das heisst, es ist für die Familienhilfe die Ansprechorganisation. Dann könnte man sagen: Okay, die Familienhilfe kann sich auch direkt an den Gemeinderat wenden. Das wäre eine Möglichkeit. Das ist praktisch dasselbe wie das bestehende Gesetz, nur in anderen Worten ausgedrückt. Es ist nicht vorgesehen, die Tätigkeiten der Familienhilfe irgendwie anders zu organisieren, einzuschränken oder eben hier diese Kommissionen vorzusetzen. Das ist nicht der Sinn der Sache. Aber wenn Sie nun sagen, man müsste die Gesundheitskommissionen der Gemeinden in Frage stellen: Diesbezüglich wird sich die Regierung nochmals mit den Gemeinden in Verbindung setzen und eine Umfrage machen. Das Resultat dieser Umfrage werden wir dann in der 2. Lesung diskutieren können. Dann noch zur Anmerkung des Abg. Rudolf Lampert: Es ist richtig, mir sind heute auch schon solche Unstimmigkeiten aufgefallen. Ganz am Anfang gibt es auch jetzt einen Art. 1b, aber es gibt keinen Art. 1a. Also hier ist schon noch einiges an Arbeit erforderlich. Aufgrund des vorhandenen Zeitdrucks und der stark limitierten personellen Kapazitäten ist das ganz einfach passiert. Abg. Paul Vogt:
Zur Frage der Gemeindegesundheitskommissionen meine ich, dass es da zu hinterfragen gilt, ob das nun übertragene oder nicht übertragene Aufgaben sind, also ob sie in den engeren Aufgabenbereich der Gemeinde fallen oder nicht. Wenn es übertragene Aufgaben sind, dann ist es sicher besser, wenn diese Gemeindegesundheitskommissionen im Gesetz verankert werden. Wenn sie zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, dann braucht das nicht im Gesetz zu stehen. In diesem Fall sind die Gemeinden frei, das zu machen oder nicht. Abg. Rudolf Lampert:
Beim Art. 1 stimmt das übrigens, weil es gibt einen bestehenden Art. 1. Dort funktioniert das. Aber, ich vermute, dass bei Art. 7 eine andere Systematik gewählt wurde, die dann umgestellt wurde und in der Folge nicht mehr stimmig war. Aber das lässt sich problemlos beheben. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte nur noch einmal sagen: Es ist natürlich richtig, dass es im Art. 8 des geltenden Sanitätsgesetzes heisst, dass die Gesundheitskommissionen diese Aufgabe haben. Aber das Gesetz ist ja schon älteren Datums und inzwischen hat sich die Situation doch erheblich verändert und die Familienhilfen sind dermassen gut und professionell organisiert, dass einfach die Organisationsstruktur nochmal überdacht werden müsste. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter. Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich an dieser Stelle bei Art. 17 für die kleine Gruppe aus den medizinischen Berufen der Chiropraktoren zu Wort melden. Als kleine Gruppe bezeichne ich sie, weil nur gerade eine Gemeinschaftspraxis konzessioniert und praktisch tätig ist nach meinem Wissensstand und derzeit zwei Liechtensteiner diesen medizinischen Beruf erlernen oder erlernt haben. Mit «klein» meine ich aber nur, dass die Chiropraktoren einen relativ kleinen Umsatz an die Gesamtgesundheitskosten beitragen, andererseits aber eine anerkannte medizinische Leistung erbringen. «Der Verband der liechtensteinischen Chiropraktoren ist der Auffassung, dass der Beruf des Chiropraktors im Zuge dieser Gesetzesrevision als medizinischer Beruf einzuordnen und in Art. 17 entsprechend zu berücksichtigen ist. Das Ressort Gesundheit und Soziales der Regierung ist im Schreiben vom 12. März 2003 an diesen Verband ebenfalls der Meinung, dass Chiropraktoren genauso wie Ärzte ein Hochschulstudium absolviert haben und Patienten direkt ohne Überweisung zum Chiropraktor gehen können». Das war ein Zitat. Im aktuellen Bericht und Antrag der Regierung ist lediglich vorgesehen, dies später zu prüfen. Aus Sicht des Verbandes ist jetzt der optimale Zeitpunkt, die Chiropraktik in Liechtenstein zeitgemäss aufzuwerten, um in Zukunft eine optimale und kompetente Patientenbetreuung auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Es ist diesbezüglich nach meiner Meinung sicher zielführend, wenn sich Liechtenstein an den Entwicklungen in der Schweiz orientiert, zumal sich die Ausbildung - wie auch jene bei vielen unserer Ärzte in Liechtenstein - ebenfalls am Schweizer Standard orientiert oder orientieren soll. Der Verband hat in einem Schreiben vom 16. April dieses Jahres - und schon früher am 20. Februar 2003 - im Rahmen der Vernehmlassung die Regierung auf das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe verwiesen, welches nächstes Jahr in der Schweiz in Kraft treten soll. Eine Aufführung des Berufes des Chiropraktors unter den medizinischen Berufen war in der Schweiz nie bestritten, zumal eine umfassende, universitäre Ausbildung wie auch Weiterbildung in diesem Gesetz definiert ist, die dem immer weiter steigenden Stellenwert der Chiropraktoren Rechnung trägt. Es darf festgehalten werden, dass der Schweizer Standard einer der höchsten auf der Welt ist und unser Land die Entwicklung in der Schweiz heute nicht verpassen sollte. Wir haben es schon hier und auch bei anderen Gesetzen gehört und das stellen wir auch in vielen Bereichen fest, dass wir uns sinnvollerweise an die Schweiz anlehnen sollen. Ich denke, auf Gebieten der Ausbildung, aber auch des Gesundheitswesens - der Besuch in Bern hat mir das auch aufgezeigt - ist das besonders sinnvoll, wenn nicht gerade notwendig. Unter Bezug auf die im Rahmen der Vernehmlassung der Regierung zugegangenen Erkenntnisse und mit Bezug auf den Brief der Regierung vom 12. März 2003 an den Verband, bitte ich die Regierung, zur 2. Lesung zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Schweizer Lösung eine Aufnahme der Chiropraktoren neu in Art. 17 des Sanitätsgesetzes und nicht mehr unter den anderen Berufen der Gesundheitspflege gemäss Art. 22 verwirklicht werden kann. Eventuell kann oder muss Art. 27 des Sanitätsgesetzes, der heute nicht Gegenstand der Revision ist, entsprechend angepasst respektive der neueren Entwicklung dieses medizinischen Berufes angepasst werden. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum der Frau Abg. Hassler anschliessen. Ich habe auch den Eindruck aus der Begründung und auch aus dem Schriftverkehr zwischen dem Ressort Gesundheit und Soziales erhalten, dass grundsätzlich die Ansicht besteht, dass es ein anerkannter medizinischer Beruf ist und dass es jetzt einfach aufgrund von Argumenten aus der Ärzteschaft noch nicht opportun ist, das jetzt zu machen. Vom Umfang und von den Auswirkungen her, die dieser Entscheid oder diese Berücksichtigung anbelangt, bin ich der Meinung: Wenn man der Ansicht ist, dass man das auch jetzt machen kann und machen soll, ohne jetzt da nochmals Zeit verstreichen zu lassen. Ich unterstütze diesen Antrag ebenfalls.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Auch ich kann mich den Ausführungen der Abg. Hassler vollumfänglich anschliessen. Die Chiropraktoren haben die entsprechende hochqualifizierte Ausbildung im Hochschulstudium und gehören wirklich per Definition zu den medizinischen Berufen. Auch ich würde es für richtig halten, wenn sie im Art. 17 mit aufgeführt sind. Ganz neu ist die Erkenntnis ja nicht. Also bei der KVG-Revision im Jahre 1999 wurden sie ja auch bereits unter den Berufen aufgeführt, zu denen der Patient direkten Zugang hat und die direkt angegangen werden könnten. Diese Entwicklung geht also ja schon genau in diese Richtung. Es wäre also nur konsequent, das im Sanitätsgesetz auch zu vollziehen. Abg. Rudolf Lampert:
Jetzt habe ich aber doch eine Frage - an wen auch immer, wer mir diese Frage auch beantworten kann: Welche Auswirkungen hat das Aufführen dieses Berufes bei Art. 17? Welche Konsequenzen hat das? Ich kenne mich hier zu wenig aus. Ich habe auch den Brief, den der Verband der Chiropraktiker verschickt hat, gelesen. Ich habe aber nicht herausgefunden, welche Konsequenzen das hat, wenn das im Art. 17 aufgeführt ist oder nicht. Ich bin sicher, irgendwelche Auswirkungen wird das haben. Ich habe es aber nicht herausgefunden. Wenn das vielleicht bis zur 2. Lesung auch noch beigebracht werden kann. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Thema ist Folgendes zu sagen: Dieses Anliegen der Chiropraktoren ist uns sehr wohl bekannt und wie Sie alle wissen, hatten wir ja in der Vernehmlassungsvorlage die Chiropraktoren bei den Ärzten. Das wurde dann aber so nicht gewünscht und dieser Argumentation konnte die Regierung auch teilweise folgen. Es ist nun so: Der Art. 17 - die medizinischen Berufe müssen sowieso neu definiert werden, da es noch andere medizinische Berufe ausser den Zahnärzten, Apothekern und Chiropraktoren gibt, die auch eine universitäre Ausbildung geniessen, bevor sie diesen Beruf ausüben können. Das heisst also, die Regierung hat eigentlich vorgesehen, mit der Überarbeitung bzw. mit der Totalrevision des Sanitätsgesetzes hier eine neue Definition der verschiedenen medizinischen Berufe einzubringen. Ich nenne hier einfach einmal die Psychologen. Die Psychologen haben natürlich denselben Wunsch, hier irgendwo unter «andere medizinische Berufe» eingereiht zu werden. Und deshalb ist die Regierung der Meinung: Dieser Punkt gehört einmal richtig geregelt, und zwar nächstes Jahr bei der Totalrevision des Sanitätsgesetzes. Das ist die heutige Situation. Wir haben uns darüber auch mit den Schweizer Behörden unterhalten. Und wie Sie eben gesagt haben: Das wird nächstes Jahr Gesetz und wir würden dann praktisch gleichziehen. Wir haben damit überhaupt keine Probleme. Man kann also die Chiropraktoren in der nächsten Lesung hier mit hineinnehmen und diese Frage im nächsten Jahr dann neu definieren. Das ändert an sich an der Sache nichts. Meines Wissens hat eine solche Aufnahme in den Art. 17 keine direkten Auswirkungen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Regierungsrat. Dann sind wir auf einem guten Weg - wie ich Sie verstanden habe. Auswirkungen habe ich auch keine gefunden, wenn man sie materieller oder konzessionärer Art suchen würde. Interessiert hätte mich einfach, warum gegenüber der Vernehmlassungsvorlage, die wir als Landtag im Übrigen nicht gekannt haben oder nicht kennen und auch nicht so - ich jedenfalls nicht so tief in der Entwicklung dieser heutigen Vorlage mit dabei waren, warum Sie das herausgenommen haben. Die Begründung ist: Die Ärzteschaft hätte das gewünscht. Und Sie sagten, es gäbe auch erklärbare Gründe für Sie, weil es gar nicht so abwegig gewesen wäre, wenn diese Gruppe der medizinischen Berufe eben Mitglied der Ärztegemeinschaft geworden wären. Dann hätte man auch andere Problematiken vielleicht parallel lösen können. Gibt es hier eine kurze Erklärung über die Begründung der Regierung, das vorgesehene Modell der Integration aufzugeben?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich kann Ihnen diese detaillierte Begründung jetzt nicht zitieren, wie sie die Ärzte in ihrer Vernehmlassung der Stellungnahme abgegeben haben. Es hiess aber sinngemäss, dass Chiropraktoren zum Beispiel mit einem Allgemeinpraktiker nicht vergleichbar sind. Sie haben für Medikamente etc. keine Zulassung, sie haben ein total anders geartetes Studium, wie das Allgemeinmediziner als Basisstudium absolvieren. So in etwa war die Begründung. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, mir scheint das jetzt nicht ganz schlüssig zu sein, denn die Ärzte werden ja jetzt hier herausgenommen. Die Ärzte sind neu im Art. 17 gestrichen. Das ist nämlich die einzige Änderung, die Art. 17 im Moment erfährt. Deshalb scheint mir das doch nicht irgendwie schlüssig zu sein, wenn Sie sagen: Die Ärzte haben gesagt, dass die Chiropraktiker nicht gleichgestellt sind bzw. einen anderen Berufszweig haben. Art. 17 behandelt ja nicht mehr die Ärzte. Deshalb ist es eigentlich problemlos, wenn man sie mit hineinnehmen würde. Nur macht es mir jetzt aber keinen Sinn, nachdem ich Ihre Ausführung gehört habe, dass im nächsten Jahr eine Generalrevision des Sanitätsgesetzes vorgesehen ist. Wenn wir jetzt eine Gruppe aus Art. 22 herübernehmen auf Art. 17, also aus dem bestehenden Art. 22 im gültigen Gesetz, dass wir jetzt eine Gruppe, nämlich die Chiropraktiker, herausnehmen und in Art. 17 integrieren, hingegen die Psychologen, die auch in Art. 22 enthalten sind, nicht herübernehmen, dann, glaube ich, würden wir hier zusätzliche Ungerechtigkeiten schaffen. Dann würde ich doch eher vorschlagen, die Generalrevision des Gesetzes abzuwarten, anstatt neue «Ungerechtigkeiten» zu schaffen. Abg. Markus Büchel:
Ich sehe das nicht so als Ungerechtigkeit, sondern grundsätzlich ist der Chiropraktor anerkannt und im KVG, wie von der Frau Abg. Laternser erwähnt, bis jetzt auch so gehandhabt worden. Es war auch folgerichtig, dass die Regierung dann eben diese Art eines medizinischen Berufes auch als Vorschlag in die Vernehmlassung schon hineingenommen hat. Das hat ja seinen Grund darin. Es ist ja auch nicht so, dass jemand anders bestraft oder zurückgestellt wird, sondern hier wurde einfach das Offensichtliche bzw. Naheliegende schon als Vorschlag geändert, schon bevor man eine Generalrevision machen kann.Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe aber keine Begründung, warum ein Psychotherapeut bzw. ein Psychologe dann nicht auch in diesen Art. 17 integriert werden soll. Also, dort scheint mir die Ungerechtigkeit in dem Sinn - sofern man überhaupt von Ungerechtigkeit sprechen kann -, dass plötzlich ein Zweig, der sich gewehrt hat, herübergenommen wird, und ein anderer Zweig, der sich nicht gewehrt hat, in Art. 22 unter «andere Berufe der Gesundheitspflege» stehen bleibt. Es scheint mir jetzt einfach unlogisch, dass wir einen Zweig herausnehmen und in einen anderen Artikel integrieren, ohne die übrigen durchforsten zu wollen, was doch noch in diesen Art. 17 integriert werden sollte. Also, mir scheint das jetzt eigentlich nicht logisch. Abg. Markus Büchel:
Das ist Ihr gutes Recht, Herr Abgeordneter. Das ist schon klar. Die Logik liegt darin, dass es heute aus der Sicht des Ressorts «Gesundheit und Soziales» schon eigentlich als Umsetzung der bestehenden Praxis gesehen wurde, das konsequenterweise im geänderten Sanitätsgesetz einfach einzuarbeiten und nicht jemanden herauszupicken oder herauszusuchen, den man jetzt hineinnehmen könnte. Die Reaktion oder die Antworten der Chiropraktoren kamen erst danach, als es aus diesem Vorschlag nach der Vernehmlassung wieder herausgenommen wurde. Der Chiropraktor macht eine ganzheitliche Betreuung oder Behandlung eines Patienten - sage ich mal - und ein Psychologe ist ein Spezialist auf einem ganz bestimmten Gebiet. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, da begeben wir uns aufs Glatteis bzw. auf schwieriges Gebiet, wenn wir da so unterscheiden wollen, wie es der Abg. Büchel eben gemacht hat. Ich möchte aber an das Votum des Abg. Rudolf Lampert anknüpfen: Ich sehe schon auch auch die Schwierigkeit, dass hier Ungleichheiten bestehen, also schon im bestehenden Sanitätsgesetz. Ich bin auch der Meinung, dass das Anliegen der Psychologen und Psychotherapeuten sehr berechtigt ist, direkt als medizinische Berufe aufzuscheinen, denn sie haben auch ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert. Der Herr Regierungsrat sagte ja, dass das Sanitätsgesetz überarbeitet wird, aber einzelne Teile werden ja jetzt schon revidiert. Ich möchte deshalb anregen, ob man diesen Bereich, den Art. 17 und was damit zusammenhängt, nicht in die jetzige Gesetzesvorlage bzw. in die jetzige Revision mit einbeziehen kann, damit die entsprechende Diskussion vorzuziehen und nicht erst im nächsten Jahr bei der Generalrevision zu machen. Denn, wie gesagt: Es sind berechtigte Ansprüche, auch von Seiten der Psychologen und Psychotherapeuten. Ich denke, wir sollten diese Fragen jetzt aufgreifen und möchte dafür plädieren, dass diese Fragen im Rahmen dieser Gesetzesrevision jetzt schon - also bis zur 2. Lesung - aufgeriffen werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat, Sie nicken. Das heisst, Sie nehmen das auf bis zur 2. Lesung.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Mir reicht das Nicken. Ich wollte einfach auch noch einmal darum bitten. Aber wenn das alles schon so in die Wege geleitet ist, dass wir damit bis zur 2. Lesung auch rechnen können, dann erübrigt sich mein weiteres Votum. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Davon gehe ich aus. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur klarstellen: Ich habe überhaupt kein Problem damit, wenn das rüberkommt. Aber einfach, dass es - wie es die Abg. Laternser jetzt gesagt hat - ganzheitlich angeschaut wird und nicht nur ein spezieller Zweig jetzt herausgegriffen wird, weil dieser Zweig sich gewehrt hat. Das ist mir das Anliegen. Ich habe überhaupt kein Problem, in welchem Artikel diese Berufe dann sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke für das Wort. Ich möchte wissen: Was heisst das in Art. 45 Abs. 1, dass eine Apotheke, Drogerie oder ein Betrieb der Gesundheitspflege persönlich geleitet werden muss? Was kann man darunter verstehen? Muss das auch im Handelsregister zum Ausdruck kommen, wenn diese juristische Person dann im Handelsregister eingetragen ist? Muss beispielsweise - wie bei den gewerblich geführten Betrieben - der Leiter im HR gesondert ausgewiesen werden? Also, im Gewerbe gibt es ja den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der per Gesetz im Handelsregister eingetragen werden muss. Ist hier an ein ähnliches System gedacht und was heisst das «persönlich»? Ich kann mir nichts darunter vorstellen. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Meine Interpretation ist die, dass eben derjenige oder diejenige Person, die diesen Betrieb persönlich leitet, auch für diesen Betrieb verantwortlich ist. Ich gehe auch davon aus, dass diese Person auch im Handelsregister eingetragen ist. Ich werde das aber noch genau abklären. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Mir ist auch aufgefallen, dass das Wort «persönlich geleitet» überhaupt keine Abgrenzungen bezüglich hauptberuflich, nebenberuflich, andere Tätigkeiten usw. hat, obwohl wir sonst sehr restriktiv waren. Ich habe mir überlegt, ob man das nicht so formulieren könnte, dass es ein Geschäftsführer im Sinne des Gewerbegesetzes ist, so wie wir im Gewerbe auch Auflagen machen: Wann kann ich Geschäftsführer sein? Dann hätte man mindestens eine Definition dieser Person, die auch die Verantwortung gemäss Gesetz trägt. Wenn man es nicht weiter selbst hier umschreiben will, dass man diesen Begriff verwendet, also einen Geschäftsführer im Sinne des Gewerbegesetzes. Dann hätte man eine Person ziemlich in der Verantwortlichkeit angebunden und nicht nur mit «persönlich geleitet» umschrieben. Das sagt eigentlich im Notfall gar nichts. Deswegen muss er ja nicht jeden Tag hinter dem Ladentisch stehen. Abg. Hugo Quaderer:
Im Bereich des Gewerbes gibt es ja den Begriff «der tatsächlichen und leitenden Stellung im Betrieb». Vielleicht könnte man hier ein ähnliches Konstrukt wählen oder vielleicht könnte man es auch noch präzisieren. Aber vielleicht könnte man in diese Richtung hier präziser werden, weil der Begriff «persönlich» sagt, wie es die Abg. Ingrid Hassler ausgedrückt hat, eigentlich kaum etwas aus. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Meines Erachtens müsste dies noch stärker sein, wie eben im Gewerberecht diese persönliche Leitung. Wenn ich an eine Apotheke denke, da kann letztlich nicht irgendein Geschäftsführer eingesetzt werden. Der muss dann in dem Moment auch ein Konzessionierter sein, der sämtliche entsprechenden Ausbildungen besitzt. Und diese Person muss dann auch persönlich anwesend sein. Der muss ja jede Rezeptur praktisch kontrollieren, bevor eben das Präparat über den Tisch geht. Ich nehme diese Anmerkungen gerne auf. Wir werden das nochmals überarbeiten.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube schon, dass das Sinn macht, was die Abg. Ingrid Hassler gesagt hat. Es geht hier ja nicht darum, welche Voraussetzungen diese Person erfüllen muss, sondern es geht darum, wie die Geschäftsleitung erfolgen muss. Und deshalb macht mir die Anregung der Abg. Hassler Sinn, dass man sich dort anlehnt. Selbstverständlich können wir aber nicht dieselben Formulierungen verwenden. Es macht aber sicherlich Sinn, dass man sich inhaltlich dort anlehnt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 46 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser:
Das Gleiche, was ich im Art. 23 des Ärztegesetzes angeregt habe, gilt auch hier für die Zahnärzte. Dies würde bedingen, dass eigentlich im Abs. 1 Folgendes ergänzt wird: «Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln durch Zahnärzte an Patienten bedarf einer Bewilligung» - und hier kommt die Änderung - «Bewilligung der Kontrollstelle für Arzneimittel» und nicht des Amtes für Gesundheitsdienste. Und dann würde es weiter heissen: «Sie wird Zahnärzten auf Antrag erteilt» usw. Ebenfalls dann in Abs. 3: «Die Kontrollstelle für Arzneimittel» - und hier könnte es anders heissen - «führt periodisch Betriebskontrollen durch». Der Rest kann weggelassen werden. Die Begründung dazu habe ich im Art. 23 des Ärztegesetzes ausführlich dargelegt. Ich glaube, ich muss diese Begründung jetzt an dieser Stelle nicht erneut ausführen. Wenn dies gewünscht wird, werde ich dies natürlich machen. Ich möchte die Regierung bitten, dies auch an dieser Stelle zu überlegen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 51 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte die Regierung fragen: Gibt es diesen Begriff in Bst. b «Berufssitz» wirklich? Müsste es nicht «Geschäftssitz» heissen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Dieser Einwand ist berechtigt. Ich gehe auch davon aus, dass es keinen «Berufssitz» in dem Sinne gibt, sondern einen «Geschäftssitz» oder «Praxissitz». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
In Abs. 1 Bst. a ist festgehalten, dass nicht nur der Leiter, sondern auch sämtliche Mitarbeiter solcher Betriebe der Gesundheitspflege die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllen müssen. Mir geht das sehr weit. Ich sehe jetzt auch nicht genau den Grund, warum auch sämtliche Mitarbeiter praktisch die Voraussetzungen nach dem Sanitätsgesetz erfüllen müssen. Dann ist im Bst. d eine weitere Voraussetzung aufgeführt, «ein überwiegendes öffentliches Interesse». Da wird wieder eine Bedürfnisklausel praktisch eingeführt, wie wir es heute noch beim Gastgewerbe als Insellösung haben. Für mich ist das eine doch bedenkliche Regelung. Meine Fragen: Wie definiert sich dieses öffentliche Interesse? Und vor allem: Wer legt es fest? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Zur ersten Frage bzw. zum Bst. a, Leiter und Mitarbeiter: Da gehe ich mit Ihnen einig. In einem Betrieb der Gesundheitspflege kann man dies sicherlich nicht von jedem Mitarbeiter verlangen. Man müsste vielleicht eine Spezifizierung noch mit hineinnehmen, so weit es sich um Hilfspersonal handelt. Diese Frage muss noch abgeklärt werden.Dann zum Bst. d: Das ist praktisch schon heute im Sanitätsgesetz, das ist heutiges Recht. Dieses «überwiegende öffentliche Interesse» muss aber nicht unbedingt restriktiv sein. Es kann ja auch sein, dass es wirklich im Interesse ist, dass es einen Betrieb darstellt, der wirklich hier wirtschaftlich interessant ist. Ich meine, das kann man so im Gesetz belassen. Das ist heutiges und gängiges Recht. Das wurde so übernommen. Abg. Hugo Quaderer:
Mir geht es nur darum: Ist das nicht eine Klausel, dass es dann heisst: Ja, wir haben jetzt zwei oder drei medizinische Institute, wir sehen jetzt kein öffentliches Interesse, dass es noch ein viertes Institut gibt. Also, das wäre dann eine klare Einschränkung - ich sage einmal - der Handels- und Gewerbefreiheit. Mir geht es nur darum. Ist gemeint, dass man praktisch sagt: Pro 5'000 Einwohner - ich nehme das jetzt als Beispiel - ist ein medizinisches Institut ausreichend. Ist das damit gemeint? Weil dann ist das ja wie eine Bedürfnisklausel. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube schon, dass das damit gemeint ist. Denn es ist ja die Idee, hier eigentlich das Angebot bzw. die angebotsindizierte Nachfrage einzuschränken. Das ist schon eine Grundidee dieses Gesetzes. Wir haben das ja jetzt über ein Übergangsgesetz geregelt, dass nicht beliebig viele Institutionen hier ihre Pforten öffnen können bzw. beliebig viele Ärzte tätig werden können. Und wir dürfen nicht vergessen: In einem solchen Institut wird wiederum ein ärztliches Angebot offeriert. Mir scheint es also schon wichtig, dass man hier jetzt nicht das wieder aufweicht, dass praktisch sich einige private Ärzte zusammenschliessen, eine Klinik eröffnen und dann plötzlich tätig werden können, obwohl der Bedarf nicht vorhanden ist und künstlich wieder ein Angebot geschaffen wird, das dann wieder eine Nachfrage schafft. Dann habe ich aber noch eine Bemerkung zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a: Diese Formulierung, die Sie vorhin ausgeführt haben, hat schon bisher zu keinen Problemen geführt. Ich kann mich erinnern, dass wir das irgendwann im Jahre 1993 oder 1994 auch so erfragt haben. Man müsste jetzt in den Akten nachschauen. Aber auch damals hat man gesagt, dass mit der Formulierung «übriges Personal» nicht das Reinigungspersonal gemeint sein kann. Es sind also wirklich nur die Ärzte und dergleichen gemeint. Es ist aber exakt dieselbe Formulierung, wie sie heute im Gesetz besteht. Abg. Hugo Quaderer:
Also, wenn Bst. d so gemeint ist, wie es der Abg. Rudolf Lampert sagt, dann ist das für mich eine versteckte Bedarfsplanung. Dann soll man es aber auch im Gesetz so definieren und zum Ausdruck bringen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 57a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57e Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57e Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 1 Bst. c und h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 Abs. 1 Bst. c und h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte die Regierung bitten zu prüfen, ob es in der ersten Zeile nicht heissen sollte: «Art. 31 Abs. 1 Bst. c». Gemäss einem Gesetz, das ich herausgesucht habe, ist das im Abs. c zu ändern. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das überprüfen. Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich bei dieser Formulierung nur versichern, dass es hier um eine Besitzstandswahrung in corpore geht. Das heisst, dass überhaupt keine Ausnahme gemacht wird und dass man unter «Berufe der Gesundheitspflege» einfach alle Konzessionen versteht, die im jetzigen Gesetz unter Art. 17 und Art. 22 erteilt worden sind. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das kann ich bestätigen. Es werden alle diese Berufe darunter verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Sanitätsgesetz in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-