Revision des Krankenversicherungsgesetzes (einschl. Abänderung des Statistikgesetzes, des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung und des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) (Nr. 44/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes - Traktandum 20 der Junisitzung - fort. Wir haben die Eintretensdebatte zu dieser Gesetzesvorlage beendet, Eintreten wurde beschlossen. Wir lesen nun die 1. Gesetzesvorlage, und zwar das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung. Gibt es grundsätzliche Bemerkungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 und 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 2 und 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4b (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Christian Brunhart:
Herr Präsident, besten Dank. Gemäss den Ausführungen im Bericht ist eine wesentlich umfangreichere Statistik über die Krankenversicherung und das Gesundheitswesen jährlich zu erstellen. Es ist nicht klar, welche Stelle im Amt für Volkswirtschaft welche Erhebungen respektive Arbeiten durchzuführen hat. Man könnte hier meinen, das spiele doch keine Rolle. Aber so einfach ist das nicht, denn der Schuss könnte nach hinten losgehen. Auf Seite 38 des Berichts und Antrags heisst es: «Die Weisungen an die Leistungserbringer müssen sich auf das Statistikgesetz abstützen». Erhebungen gemäss Statistikgesetz unterliegen strengen gesetzlichen Auflagen. In Art. 9 des Statistikgesetzes heisst es: «Geheimhaltung der Angaben: Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei der statistischen Erhebung gemachte Angaben nur für statistische Zwecke Verwendung finden. Insbesondere ist die Verwendung von Angaben zum Zwecke der Steuerveranlagung und der Strafverfolgung ausge-schlossen». Beruft man sich im vorliegenden Entwurf - wie es heisst auf das Statistikgesetz - so führt die Statistik die Erhebungen durch und die Einzeldaten über die Leistungserbringer oder Krankenkassen dürfen gemäss Statistikgesetz nicht an andere Stellen, wie zum Beispiel an die Abteilung Versicherung des Amtes für Volkswirtschaft, weitergeleitet werden, da sich daraus eine Strafverfolgung ergeben könnte. Und genau dies möchte das Statistikgesetz verhindern.Es darf jedoch nicht sein, dass mehrere Stellen des Amtes für Volkswirtschaft bei den gleichen Personen oder Unternehmen Erhebungen durchführen. Bei der bisherigen Krankenkassenstatistik hat die Abteilung Versicherung des Amtes für Volkswirtschaft die Daten bei den Krankenkassen erhoben und diese Einzeldaten dann der Statistik weitergeleitet. Die Statistik hat diese Daten dann publiziert. Macht man das jedoch umgekehrt, kann die Statistik Einzeldaten nicht weiterleiten. Dadurch besteht die Gefahr, dass Erhebungen zweimal gemacht werden müssen. Ich bitte die Regierung um Stellungnahme bzw. das bei der 2. Lesung auszuführen.Abg. Paul Vogt:
Nach meinem Verständnis ist das Erheben dieser Statistiken nicht ganz zweckfrei. Es muss insbesondere damit auch die Möglichkeit erzielt werden, Kostenvergleiche anzustellen und damit auch die Kosten zu steuern. Ich würde daher vorschlagen, dass man diesen Gedanken auch in diesem Artikel verankert, dass die Statistik eben Vergleiche, insbesondere auch mit Schweizer Daten, möglich machen muss.Abg. Dorothee Laternser:
Ich habe eine Frage zum Abs. 2, ob das rechtlich so in Ordnung ist, und zwar: Das Amt für Volkswirtschaft ist ja Aufsichtsbehörde der Kassen, jedoch nicht der Leistungserbringer. Von daher ist es für mich fraglich, ob das Amt für Volkswirtschaft die Leistungserbringer anweisen kann, Daten zu erfassen usw., also ob da Weisungen erteilt werden können.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zur ersten Frage: Selbstverständlich werden wir das nochmals überarbeiten. Sollte Art. 4b nicht konform mit dem Statistikgesetze sein, dann wird man diese Änderungen noch bis zur 2. Lesung vornehmen. Es ist auch sehr wichtig, dass diese Erhebungen gemacht werden, damit sie direkt vergleichbar werden mit statistischen Zahlen aus der Schweiz. Das ist ein sehr wesentlicher Teil, denn unser Gesundheitsmarkt ist zu klein, wir sind auf Vergleichszahlen angewiesen. Auch hier kann noch ein Zusatz angebracht werden. Nun aber zum Weisungsrecht Amt für Volkswirtschaft an die Leistungserbringer: Das muss ich noch abklären, ob das so gegeben ist bzw. wie sich das verhält. Darauf werden wir in der 2. Lesung nochmals eingehend zurückkommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 4c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4c (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe zunächst eine Verständnisfrage: Was bedeutet der Begriff «soziale Krankenversicherung»? Hat dieses Adjektiv «sozial» eine besondere Bedeutung in dem Sinn, dass nicht alle Krankenkassen erfasst werden? Oder ist das ein unnötiger Zusatz?Dann möchte ich redaktionell anmerken, dass mir der Begriff «auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken» sehr interpretationsbedürftig ist. Es scheint mir eher eine politische Zielbestimmung zu sein als etwas, was man dann auch wirklich handhaben kann.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Der Wortlaut von Art. 4c ist in dieser Form im Schweizer KVG enthalten und beim Wort «soziale» wäre es wahrscheinlich besser, wenn man sagen würde: «Die Kassen haben die Verwaltungskosten im Bereich OKP der Krankenversicherungen auf das für eine wirtschaftliche» etc. Bei den Zusatzversicherungen, Privatversicherungen, ist es nach meiner Meinung nicht richtig, dass die Regierung hier auf die Verwaltungskosten Einfluss nehmen kann, weil sie ja hier an den Kosten auch nicht mitträgt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Auf diese Bestimmung kamen wir ja vorhin schon einmal zu sprechen. Ich möchte es noch einmal aufgreifen. In der Vorlage steht jetzt, dass unabhängig vom Alter und von irgendwelchen Risiken die Kassen die Bewerber aufnehmen müssen. Das bedeutet aber - so verstehe ich den Einwand des Krankenkassenverbandes -, dass ohne jegliche Risikoprüfung vermutlich die Prämie relativ hoch ausfallen müsste, um das alles abzudecken. Und da möchte ich die Regierung doch bitten, das nochmal zu überdenken. Es wäre auch nicht unbedingt zum Nachteil des Patienten, wenn zum Beispiel ein unbefristeter Vorbehalt gemacht werden könnte von Seiten der Kassen, denn es ist je nachdem für den Patienten attraktiver, wenn ein bestimmtes gesundheitliches Problem zwar ausgeschlossen ist, aber wenn er für alles andere diese Zusatzversicherung zu einer günstigeren Prämie hat. Also da denk ich auch, dass das - auch im Interesse der Versicherten - überdacht werden sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungsrat nimmt diese Anregung gerne entgegen und wir lesen weiter. Entschuldigung, hat sich noch jemand gemeldet?Abg. Adrian Hasler:
Eine Verständnisfrage von meiner Seite: Ich sehe dieses Risiko respektive die Mehrkosten nicht ganz. Ich meine, wir sprechen hier ja von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Und ob nun diese Personen dort dabei sind oder diese Zusatzversicherungen abschliessen, dass sie freie Arztwahl haben, kommt ja für die Versicherung schlussendlich auf dasselbe heraus. Oder mache ich da einen gedanklichen Fehler?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Hier ist sicherlich nochmals eine Diskussion notwendig. Ich gehe da mit der Abg. Laternser schon einig. Wenn man den Kassen sagt, unabhängig von Alter und Risiko, wenn sie also überhaupt keine Einschränkungen machen können, kann das einen Einfluss auf die Prämie haben. Solange so eine Zusatzversicherung im mengenmässigen Umfang, also die Anzahl Versicherten relativ klein ist, können natürlich einige grössere Risiken das Ganze in Frage stellen. Insofern ist es schon berechtigt, dass man Art. 9 Abs. 1a nochmals überdenkt. Wir nehmen diese Anregung gerne entgegen und werden in der 2. Lesung das noch einbringen.Abg. Adrian Hasler:
Was ich nicht ganz verstehe, ist der Punkt, dass es sich ja hier nicht um eine Zusatzversicherung im Sinne von Mehrleistungen handelt. Es geht ja im Prinzip um die gleiche Leistung, die erbracht wird, einfach von anderen Ärzten. Und von daher sehe ich den Punkt nicht ganz. Aber vielleicht können Sie das bis zur 2. Lesung nochmals genau abklären.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Präsident. Es war noch eine spontane Frage dazu, dass ja gerade diese Ärzte ganz andere und höhere Tarife verlangen können. Und so wird sich dieses Prämienspiel ja auch noch ein bisschen verändern. Ich habe es jetzt so verstanden, dass Nicht-Amtsärzte - um es so zu sagen - höhere Tarife bekommen für ihre Leistungen und sich dadurch die Zusatzversicherungen bzw. die freiwillige Versicherung in der Prämie auch ganz anders ausgestalten kann als Prämien der OKP, die an ein kontrolliertes Tarifsystem gebunden sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Beim Sanitätsgesetz haben wir über die Chiropraktoren gesprochen. Auf Seite 20 zu diesem Gesetz, dem Krankenversicherungsgesetz, steht unten: «Bei den anderen Berufen» - also ausserhalb der Ärzte - «drängt sich eine Bedarfsplanung aufgrund der Zahlen in den Berufszulassungen nicht mit der gleichen Dringlichkeit auf. Zudem können diese Berufe nur gestützt auf ärztliche Zuweisungen Leistungen zulasten der Krankenversicherung erbringen». Ich melde mich zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a, der nicht Gegenstand der Vorlage ist. Ich möchte zu dieser Ausführung auf den Text auf Seite 20 einfach festhalten, dass im Art. 13 Abs. 1 Bst. a Chiropraktoren von der ärztlichen Zuweisung ausgeschlossen sind. Sie wollen den Artikel auch nicht abändern, so haben Sie sich auch bei der Revision des Sanitätsgesetzes ausgesprochen. Nur damit keine Missverständnisse zu dieser Aussage entstehen, die eigentlich heisst: «Bei den anderen Berufen» - also allen Berufen ausserhalb der Ärzte - «gilt die ärztliche Zuweisung». Ich kann mir vorstellen, warum diese Undifferenziertheit entstanden ist, weil sie in dieser Vorlage - wie Sie heute erklärt haben bei der Vernehmlassung in diesem Kapitel und auch in dieser Beschrei-bung - noch vorgesehen hatten, die Chiropraktoren den Ärzten gleichzustellen. Jetzt geht es einfach darum, dass es klar ist, dass diese Ausführung im Text nicht gesetzesrelevant wird. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine Wortmeldung betrifft denselben Problemkreis wie die der Abg. Hassler. Ich wollte auch noch einmal den Art. 13a ansprechen, der jetzt in der revidierten Gesetzesvorlage nicht enthalten ist. Aber dort ist eben, wie gesagt, festgelegt, wer direkt mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen kann. Und ich möchte schon noch einmal das Problem der Gleichbehandlung aufgreifen, also auch Psychologen und Psychotherapeuten haben eine entsprechende akademische Ausbildung. Ich denke, man müsste schon überlegen, ob sie im Bereich der anderen medizinischen Berufe, ob sie da wirklich am richtigen Platz sind oder nicht, oder ob sie im Zuge der Gleichbehandlung auch anders eingereiht werden müssten. Dann natürlich auch mit Bedarfsplanung usw. Also, dazu wollte ich die Regierung bitten, das noch einmal zu überdenken. Und dann möchte ich noch im geltenden Gesetz Art. 13 Abs. e ansprechen, der in der Revision ebenfalls nicht erfasst ist, aber meiner Meinung nach erfasst werden müsste bei einer KVG-Revision. Beim Art. 13 Abs. e geht es um die Hauspflege. Dort steht, dass die Krankenkassen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - ich zitiere «einen Beitrag an die Deckung der über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen, soweit diese ärztlich befürwortet werden und ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heilanstalt nötig wäre», dass also in diesen Fällen die Krankenkassen einen Beitrag leisten müssen. Das heisst also, wenn die Hauspflege einen stationären Aufenthalt verhindert. Trotzdem ist es so, dass die Krankenkassen sehr häufig oder vermehrt sich auf die Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz Art. 62 Abs. 4 abstützen und ihre Leistung einschränken. Und da wäre der jetzige Zeitpunkt gegeben, den Gesetzesartikel so zu formulieren, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen klar ist. Und meiner Meinung nach ist es ja auch begründet, wenn diese Hauspflege ärztlich befürwortet ist und einen stationären Aufenthalt verhindert, der ja für die Krankenkassen wesentlich teurer wäre. Im Sinne der Familien der Versicherten ist das ein ganz wesentlicher Punkt, der leider bisher gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Heinweis. Es handelt sich hier um Art. 13 Abs. 1 lit. e, ist das richtig? Ich habe davon Kenntnis, dass es diesbezüglich immer wieder Diskussionen gibt. Wir werden die Anregung aufnehmen und in eine allfällige Gesetzesänderung in der 2. Lesung mit einbeziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 Abs. 3 und 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 Abs. 3 und 8 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zum Abs. 3: Hat sich die Regierung schon einmal mit jenen Fällen auseinander gesetzt, wo eine erwerbstätige Person in einer Familie zum Beispiel über den Zeitraum von 2 Jahren, bis man in die Invalidenversicherung eintreten kann, mit einer Arbeitsunfähigkeit von zum Beispiel 30% leben muss? Dieser erwerbstätige Ehegatte erhält dann, mindestens in gewissen Betrieben des Gewerbes - jedoch vielleicht nicht in der Staatsverwaltung - für 2 Jahre einfach 70% des Lohnes. Und da kenne ich genügend Fälle, die diese Durststrecke - bis sie entweder wieder gesund werden und 100% arbeiten können oder eben dann andere Bezüge haben können - eine grosse Durststrecke durchmachen, dass dann der andere Ehegatte, der sich der Familienarbeit widmet, Teilzeitarbeit suchen muss. Ist es denn bei einer Arbeitsunfähigkeit, die halt die 50% und mehr nicht übersteigt, gerechtfertigt, das Taggeld nicht zu bezahlen? Ich kenne auch genügend Fälle, die dann diese Schonzeit, die sie manchmal noch nach einer längeren Krankheit noch brauchen, wo der Arzt sagt, jetzt dürfen Sie 3 Monate zu 30% nicht arbeiten, die wird dann meistens noch übergangen und die Erholungsphase wird dann halt aus finanziellen Gründen nicht eingehalten. Ich möchte darum bitten, zu prüfen, ob es solche Härtefälle braucht, dass man erst mit 50% und mehr Anspruch auf Taggeld hat.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Hinweis. Aber wenn ich das Gesetz lese, heisst es doch: «Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% wird das Krankengeld entsprechend gekürzt». Ich meine jetzt, dass man nach unten nicht kürzen sollte, also dass es Krankengeld erst ab 50% und nicht tiefer gibt.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe es jetzt ehrlich auch ganz spontan gesagt. Ich lese diesen Satz. Ich kenne einfach solche Fälle, wenn man nicht 50% arbeitsunfähig ist, dann wird das Krankentaggeld nicht ausgerichtet. Ich möchte einfach bitten, diese Problematik einmal zu besprechen. Vielleicht liege ich jetzt da auch falsch. Aber es wurden Zeugnisse von Ärzten auch zurückgewiesen, dass bei einer bestimmten Arbeitsunfähigkeit dann das Taggeld nicht ausgerichtet wird. Es gibt diesbezüglich eine Grenze. Und das kann für eine Familie, auch wenn das Einkommen nur um 20 oder 30% über einen Zeitraum gekürzt wird, erheblich sein.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Die Regierung wird diesen Punkt prüfen und dann darauf zurückkommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 Abs. 2 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 Abs. 2 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a Abs. 2a (neu) und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16a Abs. 2a (neu) und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16b steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2, die Kriterien für das Auswahlverfahren betreffend: Es heisst hier «fachliche Eignung». Sind das jeweils dieselben Personen, die diese Auswahlkriterien überprüfen und dieses Auswahlverfahren durchführen? Ich kann mir vorstellen, dass es durchaus unterschiedliche Bewertungskriterien gibt, was die einzelnen Fachrichtungen anbelangt. Und ist es richtig, dass nur sich reihen lassen kann, wer die Ausbildung gänzlich abgeschlossen hat? Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für das Wort. Die letzte Frage scheint mir schon so, dass sich jemand erst reihen lassen kann, wenn er wirklich auch berechtigt ist, wenn er sämtliche Bedingungen erfüllt. Das sehe ich so.Dann zu den Kriterien: Die Kriterien werden erstellt von der Ärztekammer in Zusammenarbeit mit dem Krankenkassenverband. Und das wird nachher von der Regierung in Form einer Verordnung festgelegt.Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob das praktikabel ist, wenn nur auf die fachliche Eignung der Bewerber und die zeitliche Reihenfolge eingegangen wird. Ich meine: Spielt denn die Qualität dieser Geräte der Spitzenmedizin keine Rolle? Wenn beispielsweise ein Arzt ein sehr viel moderneres und besseres Gerät hat, wird dann wirklich nur auf die fachliche Eignung der Bewerber und auf die zeitliche Reihenfolge abgestellt? Abg. Walter Hartmann:
Ich möchte noch einmal auf meine Frage zurückkommen: Ich meine, es gibt ja unendlich viele ärztliche Spezialgebiete und Fachrichtungen. Und es kann nicht sein, dass jeweils dieselben Personen die fachliche Qualifikation dieser unterschiedlich gebildeten Menschen objektiv prüfen können. Meine Frage noch einmal: Werden jeweils zur Beurteilung, nachdem ja auch mündliche Anhörungen der Bewerber vorgesehen sind, werden da jeweils auch Beurteiler herangezogen, die in der Lage sind, auch ein fachliches Urteil abzugeben? Danke.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich gehe davon aus, dass die Ärztekammer hier entsprechend Personen delegiert, um eben bei dieser Evaluation dabei zu sein, die die notwendigen fachlichen Qualifikationen mitbringen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16c (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Ich danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte hier zurückkommen auf meine Äusserungen im Eingangsvotum und darauf hinweisen, dass ich diesen Artikel ersatzlos gestrichen haben möchte. Ich begründe es damit, dass ich diesen Abs. 8 für eine absolut unzulässige und unzumutbare Bevormundung der Ärzte halte, und zwar aus dem einfachen Grund: Die Ärzte haben alle zur Berufsbefähigung einen hippokratischen Eid abgelegt, der sie ethisch und moralisch bindet. Sie haben eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen, in welcher den Ärzten auch Behandlungsstandards von internationaler Bedeutung vermittelt werden. Ausserdem kommen eigene Erfahrungen in diagnostischen und therapeutischen Massnahmen hinzu, sodass ich dem Arzt also durchaus zutraue, dass er in eigener Verantwortung selbst entscheidet, welche Arzneimittel und welche Medizinprodukte er verwendet und welche Analysen er anordnet. Ich halte es für nicht zulässig, hier dem Arzt in seinem Arbeitsbereich so strikte Beschränkungen aufzuerlegen. Abg. Paul Vogt:
Ich sehe hier einen gewissen Widerspruch zwischen den Absätzen 3 und 8. Im Abs. 3 heisst es: «Für bestimmte Leistungen oder Behandlungen legen die Tarifpartner vertraglich Kostensätze fest». Und im Art. 8 heisst es dann: «Die Regierung erlässt mit Verordnung Bestimmungen über die Vergütung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und von Analysen». Auf der einen Seite sind es die Tarifpartner, die die Kostensätze festlegen und im Abs. 8 ist es dann die Regierung, die diese Fragen mit Verordnung regelt. Da sehe ich einen Widerspruch, zumindest ein Spannungsverhältnis. Ich denke, das sollte man ausräumen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich kann nur die Voten der beiden Vorredner Hartmann und Vogt voll unterstützen. Es ist ja ganz klar in dem Artikel aufgebaut. In Abs. 2 stehen die beiden Tarifpartner, die miteinander die Verträge abschliessen, in Abs. 3 steht, dass die Kostensätze festgelegt werden, zum Beispiel auch für die Laborleistungen. Im Abs. 5 heisst es, dass die Regierung diese Tarifverträge genehmigt, prüft ob sie wirtschaftlich sind, Anforderungen, Qualitätssicherungen usw. Und dann kann doch nicht im Art. 8 plötzlich die Regierung mit Verordnung wieder diese Bestimmungen sozusagen von sich aus erlassen. Das widerspricht sich und ist widersinnig. Von daher bin ich auch der Meinung, dass dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden müsste. Ganz abgesehen davon, dass, wie der Abg. Hartmann bereits sagte, dass das ein erheblicher Eingriff in die ärztliche Praxis ist, wenn sogar bezeichnet werden soll, welche Analysen in der Praxis gemacht werden sollen. Das, denke ich, kann der betreffende Arzt selber am besten beurteilen, was da - im Hinblick auf die Kosten und zum Vorteil des Patienten - Sinn macht und was nicht.Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe auch gewisse Bedenken zu Abs. 8 und ich möchte hier einfach ins Feld führen, dass es teilweise schon fast gefährlich ist, wenn man bedenkt, dass der Regierungsrat-Stellvertreter des Gesundheitsministers selbst ein Labor betreibt. Insofern könnte das dann doch zu Interessenkonflikten führen.Abg. Markus Büchel:
Ich glaube nicht, dass man die Formulierung eines so entscheidenden Absatzes auf die momentane Konstellation der Regierung abstellen kann. Ich sehe hier keine Interessenkonflikte. Die Regierung besteht ja nicht nur aus einem Regierungsrat-Stellvertreter, der dort entscheidet. Also, von dem her sehe ich dieses Problem wirklich nicht. Dann zur Überschneidung mit dem vom Abg. Paul Vogt zitierten Abs. 3: Hier bin ich der Meinung, das muss sicher überprüft werden. Wobei sich das nur auf den ersten Satz dieses Absatzes beziehen kann. Dass die Regierung aus Qualitätssicherungsgründen - oder wie auch immer - entscheiden kann, welche Analysen von Ärzten in Praxislabors durchgeführt werden dürfen, das finde ich richtig. Das wird die Regierung nicht aus dem hohlen Bauch heraus machen, sondern eben auch nach Konsultation mit den entsprechenden Vertragspartnern.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Quaderer. Ich kann Ihr Argument auch nicht gelten lassen, denn dann dürften Sie in keinem Gemeinderat mehr über Arbeitsvergaben entscheiden, wenn ein Schlosser dort Einsitz hat usw. Denn, ich glaube, so viel Gespür werden diese Personen schon haben, dass sie in Ausstand treten und bei diesen Entscheiden nicht mitwirken. Das einfach noch zur Ergänzung.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Das Argument der Qualitätssicherung, das der Abg. Büchel gerade zur Verteidigung des Abs. 8 unter anderem vorgebracht hat, kann ich nicht so stehen lassen. Die Qualitätssicherung bezüglich Laboranalysen ist jetzt schon in den Arztpraxen genauso gesichert wie in den Grosslabors. Es gibt Ringversuche, an denen die Labors der niedergelassenen Ärzte teilnehmen, wo regelmässig die Qualität der Analysen geprüft wird. Das heisst, man bekommt eine blinde Probe und muss die bestimmen, das Resultat wieder einsenden und kriegt hinterher die Bestätigung, ob die Analysen der Qualität entsprochen haben oder nicht. Die Qualitätssicherung ist also schon vorhanden. Das kann nicht das Kriterium sein.Abg. Hugo Quaderer:
Ich gebe dem Abg. Rudolf Lampert zu 100% Recht, dass so eine Person im entscheidenden Moment sicher in den Ausstand treten wird. Ich sage einfach, dass diese Person im Vorfeld bei der Tarifgestaltung massgebenden Einfluss haben kann. Ich möchte auch sagen, wenn es noch so gut gemeint ist, einen Tarif festzulegen, wenn dann jemand nicht einverstanden ist, dann wird er das gleich wieder mit dem Fakt in Verbindung bringen, dass eben im Hintergrund vielleicht der Regierungsrat-Stellvertreter mitgewirkt hat. Vielleicht hat er ja dann auch nicht mitgewirkt. Aber es hat einfach dann einen gewissen faden Beigeschmack.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage zu Abs. 8: Hier ist auf Seite 47 nachzulesen: «Der Taxpunktwert kann von jenem in der Schweiz abweichen». Wieso kann er von jenem in der Schweiz abweichen? Wieso ist es nicht derselbe?Regierungsrat Hansjörg Frick:
In Abs. 3 wird gesagt, dass «insbesondere für technisch-apparative Leistungen sowie für Laborleistungen im Praxislabor des Arztes» - und dann heisst es weiter - «Tarifpartner vertraglich Kostensätze festlegen». Und dann heisst es in Abs. 8: Die Regierung erlässt eine Verordnung, wo sie eben bezeichnet, welche Analysen im Praxislabor von Ärzten durchgeführt werden dürfen. Das sind also zweierlei Sachen, die hier geregelt werden, einmal die Kostensätze respektive die Tarife, und dann wird in Abs. 8 festgelegt, welche Analysen in der ärztlichen Praxis durchgeführt werden dürfen. Im Abs. 8 geht es jetzt darum, dass man sich hier wieder der Schweiz angleicht. Und zwar werden wir hier dann festlegen, dass genau die Analysen, die auch heute in der Schweiz durchgeführt werden, auch bei uns durchgeführt werden. Das läuft heute nicht ganz kongruent. Hier geht es also nur um eine Angleichung.Im Übrigen ist Abs. 3 geltendes Recht. Das ist also bereits bestehend. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte schon darauf hinweisen, dass in Abs. 8 der Begriff «Bestimmungen über die Vergütung von Arzneimitteln, von Medizinprodukten und von Analysen» sehr offen formuliert ist. Das kann auch bedeuten, dass die Regierung den Tarif erlässt. Der Begriff «Bestimmungen» lässt alles offen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 16d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16d steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Entsprechend meinen Ausführungen in der Eintretensdebatte möchte ich mit dieser Regelung mein Nicht-Einverständnis zum Ausdruck bringen. Zunächst habe ich noch Probleme mit der Definition, denn im ersten Satz scheint es eine Muss-Bestimmung zu sein, im zweiten Satz aber eine Kann-Bestimmung. Für welche entscheidet sich die Regierung?Und zum Inhalt selbst: Ich bin nicht der Meinung, dass man einem Arzt, wenn er die Altergrenze erreicht hat, den Vertrag kündigen sollte. Der Arzt finanziert selbst oder über die Eltern sein Studium. Er finanziert die Praxisräumlichkeiten und die Einrichtungen selbst. Er hat also ein volles unternehmerisches Risiko. Und ich bin schon der Meinung, dass hier ein nicht zulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung vorgenommen wird. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass hier Übergangsfristen gesetzt werden, um hier im Sinne des Gesetzes eine Entlastung zu bringen. Zum Beispiel sollte es dem Arzt freigestellt sein, etwa im Bereich der Altersgrenze, jemanden in die Praxis zu nehmen, eine Praxisgemeinschaft einzugehen, oder für längere Zeit sich einer Übergangsfrist zu unterziehen. Mit dieser Altersgrenze und damit de facto mit der Aufgabe des Berufes kann ich mich also nicht einverstanden erklären. Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich den Argumenten meines Vorredners, des Abg. Hartmann, anschliessen und habe noch eine anschliessende Frage. Es steht hier geschrieben: Der Kassenverband kann den Vertrag nach vorgängiger Zustimmung durch den entsprechenden Berufsverband usw. kündigen. Was passiert, wenn der Berufsverband nicht zustimmt? Ist dann automatisch die Kündigung hinfällig?Abg. Paul Vogt:
Ich habe zwei Bemerkungen: Die erste Bemerkung zum ersten Satz von Abs. 1: Müsste es hier nicht heissen «Für die Krankenversicherung OKP» oder «für die soziale Krankenversicherung» oder wie man das immer formuliert «sind nur jene Leistungserbringer zugelassen» usw., also dass es hier klar ist, dass es um die OKP geht?Zum Zweiten sehe ich einen gewissen Widerspruch zwischen dem letzten Satz von Abs. 1 - «Die Verträge sind zeitlich zu befristen» - und dann heisst es in Abs. 3: «entfällt der Anspruch auf den Ab-schluss oder die Verlängerung eines Vertrages». Besteht nun ein Anspruch auf die Verlängerung des Vertrages? Wenn das so ist: Wieso müssen dann die Verträge zeitlich befristet werden?Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3 hier im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Krankenkassenverbandes: Er hat den Vorschlag gemacht, dass Verträge mit den Leistungserbringern grundsätzlich mit dem Erreichen des AHV-Alters von Gesetzes wegen enden sollen. Wie steht die Regierung zu dieser Stellungnahme des Krankenkassenverbandes? Hier ist es ja doch relativ komplex umschrieben, ein einfacher Vorgang. Und der Vorschlag des Krankenkassenverbandes ist relativ einfach. Aber ich hätte gerne von der Regierung gehört, was sie da für Argumente hatte, um diese Formulierung zu wählen.Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Bei diesem Punkt sind wir ja genau bei einem zentralen Thema der ganzen Beschränkung. Wie wir in der Eintretensdebatte schon gehört haben, haben sie sich ja sehr stark gegen diesen Punkt gewehrt. Ich frage mich nun schon, wenn die Regierung ausführt, dass eben die Bedarfsplanung vor allem zulasten der jungen Ärzte geht, ob dieses doch ein probates Mittel ist, um eben wieder etwas Platz innerhalb dieser OKP zu schaffen. Warum plädieren Sie trotzdem dafür, dass dann eben mit 64 der Vertrag nicht aufgelöst werden kann?Abg. Rudolf Lampert:
Für mich ist der Vorschlag, nämlich eine zusätzliche Arbeitskraft in diese Praxis hineinzunehmen, wenn das 64. Altersjahr erreicht ist bzw. kurz davor, das wäre ja eine Umgehung der Liste der Anmeldungen, die dann zugelassen werden. Sie nehmen diesen Arzt in ihre Praxis und dort arbeitet er zwei Jahre. Sie ziehen sich zurück und können dann ja kaum verlangen, dass dieser Arzt, der da jetzt praktiziert, dann wieder aus der Praxis hinaus muss bzw. nicht mehr im OKP-System beteiligt sein kann. Also, hier würde dann eine Überrundung der übrigen auf der Liste wartenden Ärzte stattfinden. Das kann ja wohl schon nicht die Intention sein.Abg. Walter Hartmann:
Ich glaube nicht, dass ich mich in dieser Hinsicht geäussert habe. Ich habe nicht gesagt, wen er in die Praxis nehmen muss. Ich meine, ich nehme zur Kenntnis, dass es eine Liste gibt, auf der die Namen von Ärzten stehen, die darauf warten, dass sie einen Arbeitsplatz bekommen. Nach meiner Meinung werden das in Zukunft eben mehr Nicht-Liechtensteiner sein. Aber das sei dahingestellt. Wenn der Arzt damit einverstanden ist, kann er ja jemanden in die Praxis nehmen, der auf der Liste gereiht ist. Ich habe nicht gesagt wen. Eine gewisse Mitsprache sollte allerdings auch möglich sein. Ausserdem: Was passiert, wenn ein Arzt sich aufgrund verschiedener Umstände kurz vor der Aufgabe neu einrichtet und ihm die Zulassungskommission jemanden vor die Nase setzt, der eine völlig andere Behandlungsauffassung hat? Dann ist auch der Wert der Praxis ein anderer. Aber wenn hier jemand sukzessive in diese Aufgabe hineinwachsen kann, wird er vermutlich eine andere Einstellung dazu bekommen und vielleicht werden sich da andere Werte erzielen lassen. Ganz so stur sollte man das also nicht sehen. Und wie gesagt: Eine gewisse Mitsprache müsste meiner Meinung nach auch möglich sein.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Nochmals: Auf der einen Seite ist ganz klar formuliert, dass für so eine Kündigung es die Zustimmung der Ärztekammer braucht. Also, wenn ein Arzt sich noch so fit fühlt und sagt, kommt nicht in Frage, dann richtet er ein Schreiben an die Ärztekammer und dann ist es - meines Erachtens - auch klar, dass er keine Kündigung seitens des Krankenkassenverbandes bekommen wird, ausser, die Mehrheit in der Ärztekammer ist der Meinung, dass es wäre besser, wenn der Kollege die Praxis aufgibt. Aber ich könnte mir auch ohne weiteres vorstellen, dass man hier gemäss dem Votum des Abg. Walter Hartmann doch noch etwas hineinnimmt, dass, wenn ein Arzt im 64. Altersjahr sagt: Ich ziehe mich zurück, behandle aber weiterhin noch einen Teil meiner Patienten, nehme in der Zwischenzeit aber schon einen Arzt von der Liste in die Praxis auf, damit man hier so eine Übergangslösung findet. Die Regierung wird sich überlegen, welche Lösungen sich diesbezüglich sonst noch anbieten. Auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert wegen der etwas komplizierten Formulierung - wenn ich das richtig verstanden habe: Darauf kann man auch nochmals zurückkommen, ob man das vielleicht doch in einer etwas einfacher verständlichen Art und Weise formulieren könnte.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wir haben auch ein Beispiel gehabt - vielleicht wurde es schon einmal deponiert -, dass, wenn ein Arzt mit 60 zurücktreten möchte und sein Sohn, der auch Arzt ist, auf dieser Warteliste am hinteren Ende oder weit zurück ist, was machen wir dann mit dieser Praxis? Muss dieser Arzt dann eben den nächstfolgenden Arzt von der Warteliste nehmen, wenn er sein Geschäft übergeben will? Vernünftigerweise will er das schon mit 60 machen, oder muss er so lange arbeiten, bis er tatsächlich dann seinen Sohn hineinbekommt? Dann wird ihm möglicherweise mit 64 Jahren noch die Kassazulässigkeit genommen.Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch gerne eine Antwort auf meine Frage: Sehe ich das richtig, dass im ersten Satz es eine Muss-Bestimmung ist und im zweiten Satz eine Kann-Bestimmung?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch meine Frage noch wiederholen zu Abs. 1, ob das nicht «für die soziale Krankenversicherung» oder «für die OKP» heissen müsste.Und die zweite Frage war: Inwiefern besteht ein Anspruch auf die Verlängerung dieser Verträge? Es heisst im Abs. 1: «Die Verträge sind zeitlich zu befristen». Es ist aber, so weit ich das überblicke, nirgends ausdrücklich erwähnt, dass ein Anspruch auf eine Verlängerung eines Vertrages besteht. Lediglich in Abs. 3 heisst es, dass nach dem 64. Altersjahr der Anspruch auf die Verlängerung entfällt. Also, warum werden die Verträge zeitlich befristet, wenn ein gesetzlicher Anspruch, sofern das so ist, auf eine Verlängerung besteht?Abg. Markus Büchel:
Ich wollte mich noch melden zur Diskussion über das Aufnehmen oder Übernehmen einer Praxis von einem Arzt mit 64. Es geht um zwei Sachen. Es geht hier nur um die Aufhebung der OKP-Abrechnungs-Bewilligung. Der Anspruch darauf entfällt mit 64. Er entfällt sonst nur, wenn ein Arzt diese Bedingungen oder diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die zur Aufnahme in das OKP-Modell eben Bedingung sind. Grundsätzlich kann er aber natürlich einen Sohn jederzeit mit in die Praxis nehmen, das heisst, er kann die gleichen Räumlichkeiten benutzen, er kann die Geräte benutzen, er kann auch auf eigene Rechnung Patienten behandeln, aber der Sohn ist nicht berechtigt, mit der Krankenkasse einfach abzurechnen. Aber es verbietet ihm niemand, in dieser Praxis auf eigene freiberufliche Tätigkeit Patienten zu behandeln mit einem 50-prozentigen Anteil über das OKP und den Rest über die Zusatzversicherung oder private Bezahlung. Gerade hier sehe ich also den Vorteil dieser Lösung, dass dieser junge Arzt schon sehr gute Voraussetzungen hat, um überhaupt auch eine Existenz aufbauen zu können, ohne dass er in das OKP aufgenommen wird. Abg. Wendelin Lampert:
Herzlichen Dank für die Antwort, Herr Regierungsrat Frick. Trotzdem möchte ich noch einmal auf die Stellungnahme des Krankenkassenverbandes zurückkommen: Also der Änderungsvorschlag ist insofern, dass Sie sagen, dass die Verträge mit den Leistungserbringern grundsätzlich mit dem Erreichen des AHV-Alters von Gesetzes wegen enden sollen. Wie steht die Regierung zu diesem Vorschlag des Krankenkassenverbandes? Ich habe einfach gesagt: Hier ist die Formulierung relativ breit umschrieben. Das wäre relativ klar und kurz. Es ist mir schon klar: Es lässt nicht so einen grossen Spielraum. Aber was waren die Argumente der Regierung?Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte nochmals vielleicht einen zusätzlichen Aspekt einbringen. Wenn jetzt ein Arzt mit 64 Jahren sein Recht, den Beruf auszuüben, verliert, dann hat er, wenn er schon aufhören muss, auch das Bedürfnis, seine Praxis zu verkaufen. Und dann hat diese Praxis vielleicht - ich sage jetzt einfach beispielhaft - einen Wert von CHF 500'000. Und dann frage ich mich: Kann dieser Arzt beim Verkauf seiner Praxis dann überhaupt einen Marktwert erzielen? Wenn das passiert, kann ja praktisch nur innerhalb vom OKP der nächste auf der Liste diese Praxis übernehmen, wenn überhaupt Interesse vorhanden ist. Also, ich denke, dann wäre kaum mehr ein Marktwert zu erzielen. Selbstverständlich, wenn es ein Arzt ist, der ausserhalb des OKP ist, der ist dann vielleicht zu einem gewissen Grad bereit, auch mehr zu bezahlen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine Wortmeldung geht in die gleiche Richtung wie die des Abg. Hugo Quaderer. Das ist ein Problem, das in dieser Vorlage in keiner Weise tangiert oder geregelt wird. Es gibt keinen Marktwert, denn der nächste Platz auf der Bedarfsplanung ist festgelegt, wer den bekommt. Und der kann dann auch den Preis bestimmen. Ich denke, da müsste es eine Regelung geben, dass der Wert der Praxen festgelegt wird. Das heisst, dass nicht derjenige Arzt, der nach der Bedarfsplanung in Frage kommt, dafür - überspitzt gesagt - nur einen Franken bieten kann.Und dann die Geschichte mit dem Sohn, den man schon einige Zeit vorher als Arzt in die Praxis nehmen kann, der ausserhalb des obligatorischen Krankenpflegebereiches arbeitet: Es kann schon sein, dass dann der Sohn zwei bis drei Jahre dabei ist. Aber es ist genauso gut möglich, dass dann nach der Bedarfsplanung es vielleicht noch weitere fünf Jahre dauert, bis er den nächsten Platz zum Nachrücken bekommt und längst ein anderer Arzt aufgrund der Bedarfsplanung Anspruch auf den Platz hat, den der Vater aus Altersgründen dann freigibt. Also, das ist ein reines Vabanquespiel, ob das zeitlich auch funktioniert, so wie es jetzt gerade vom Abg. Markus Büchel geschildert wurde.Stv. Abg. Monica Bereiter-Amann:
Danke, Herr Präsident. Ich komme genau auf das Gleiche zu sprechen wegen der Vater-Sohn-Geschichte: Ich habe mir nämlich auch gedacht: Wenn der Vater - sagen wir jetzt - 64 ist und der Sohn ist noch nicht an erster Stelle, um auch nachrücken zu können, andererseits aber der Vater auf die Konzession zugunsten seines Sohnes verzichten würde, dann ist es - meiner Meinung nach - nicht möglich, den Sohn abzuweisen und einfach einen fremden Arzt in die Praxis zu setzen. Ich finde, das mit der Nachfolge in der Familie ist ein spezielles Problem.Abg. Markus Büchel:
Ich sehe diesbezüglich kein spezielles Problem. Nicht die Praxis hat die Berechtigung oder die Konzession, sondern der Arzt. Und es steht jedem Arzt, der die Konzession hat, frei, hier im Land tätig zu sein, diese Praxis zu übernehmen. Es steht jedem Arzt im Ausland, der das Recht hat, sich hier nieder-lassen zu können, frei, als potenzieller Käufer aufzutreten. Auch der Sohn dieses Herrn, der in Pension geschickt wird, hat die Möglichkeit, in dieser Praxis seinen Beruf auszuüben, und zwar genau so wie jeder andere auch. Nur bekommt er einfach nicht die volle Abrechnung über die OKP, sondern die Patienten von ihm bekommen nur die 50% über die OKP und müssen den Rest über eine Zusatzversicherung finanzieren oder privat bezahlen. Ich sehe da überhaupt kein Problem und auch keine Entwertung dieser Praxis.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Den Haken, den ich mit meinem Beispiel aufgezeigt habe, hat die Abg. Monica Bereiter genau erkannt. Wir wissen doch, dass diesem Vater die Konzession nicht entzogen wird. Das heisst, er kann ohne Kassazulässigkeit sein ganzes Leben tätig bleiben. Es geht um die Abrechnung über die OKP. Ich glaube, die Entwicklung wird schon so sein, dass es erfolgreicher ist in der Tätigkeit bezüglich dem Kunden- und Patientenstamm, wenn man die OKP-Zulassung hat. Der Vater würde sie mit 64 mindestens verlieren. Vielleicht will er sie schon mit 60 freiwillig abgeben, aber dann möchte er doch aus seiner Familie - es kann auch die Tochter sein - die Nachfolge auch im OKP-Bereich weiterführen und nicht nach sechs oder sieben Jahren sehen müssen, dass er das alles verliert und der Sohn oder die Tochter, wenn er oder sie dann einmal nach der Warteliste in diese Praxis eintreten kann, alles wieder aufbauen muss. Natürlich können beide zusammen ausserhalb der Kassentätigkeit ihre Arztgeschäfte ausüben. Ich finde, das sind auch Angelegenheiten, die in unserem Land - rein persönlich gesehen - nicht tragbar sind. Das gibt Unmut, denke ich. Das ist auch eine Form von unklugem Verhalten, wenn wir so etwas dann erleben müssen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich kann das nur unterstützen. Das ist eine Entwicklung, die sicher nicht abzusprechen ist. Und zum Votum des Abg. Markus Büchel: In dem Moment, wo ein Arzt - beispielsweise mit 64 Jahren - seine OKP-Zulassung verliert, wird ein Teil der Patienten selbstverständlich zu andern OKP-Ärzten wechseln. Das heisst, die Praxis verliert automatisch ihren Wert und ist von daher an einen Arzt, der die Zulassung nicht hat, nicht im gleichen Wert weiterzugeben. Abg. Markus Büchel:
Ich finde es ehrenhaft, dass man sich für die Probleme einsetzt, die individuell entstehen können. Aber wenn wir bei allen Berufen diese Vorsicht und diese Voraussicht anwenden wollen, dann kommen wir so weit, dass wir sogar den Beruf erbrechtlich weitergeben können. Dann kann ein Lehrer - was ja heute schon einmal erwähnt wurde - dann kann ein Lehrer sagen: Ja, ich war Lehrer, ich war an dieser Schule und mein Sohn soll auch die Möglichkeit haben, an dieser Schule zu unterrichten. Es hat mir gut gefallen, ich habe eine gute Beziehung zu den Eltern usw. Also, ich finde, hier muss man einfach einmal sagen: Es wird niemand verhindert, seinen Beruf auszuführen. Es wird einfach eine Spielregel aufgestellt, die für alle gilt, egal, ob man jetzt einen Vater als Arzt hat oder eben nicht. Ansonsten würde man hier schon im Voraus wieder Privilegien errichten, die absolut nicht fair gegenüber anderen Ärzten sind, die nicht Söhne oder Töchter von bereits praktizierenden Ärzten sind. Und das kann es doch wirklich nicht sein. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das bestehende Problem. Aber, es kann schon nicht sein, dass wir die Konzessionen vererben können. Auf das kommt es nämlich heraus, dass wir die Konzession zur Teilnahme am OKP vererben können. Der Abg. Hartmann hat vorhin ausgeführt, dass wir auf die Qualität achten müssen, dass auch Fachleute dabei sein müssen, um die Beurteilung der Zulassung vorzunehmen. Jetzt kommen wir plötzlich mit einem neuen Kriterium, nämlich, dass er die Konzession allenfalls vererbt bekommen hat. Wie wollen Sie dann einen eventuell sogar hochstehenden Arzt zurückweisen, nur weil eben eine Erbschaft der Konzession vorhanden wäre, so wie das jetzt tönt. Ich glaube, das kann auch nicht das Allerweltsheilmittel sein.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe ein gewisses Verständnis für den Haken, den die Frau Abg. Hassler erkennt. Aber ich halte es eher mit dem Abg. Markus Büchel. Es kann doch nicht angehen, nur weil ich das Pech habe, dass mein Vater oder meine Mutter kein Arzt oder keine Ärztin ist oder war, dass ich keine oder nur eine geringere Chance habe, um eine Lizenz zu erhalten. Ich denke mir, das wäre doch falsch. Das wurde auch bereits gesagt. Das Vererben wäre ein neues Kriterium, das sicher eine gewisse Berechtigung hat. Aber, ich denke mir, dass man keine Gleichstellung in diesem Markt erreicht, das wäre genau das Konträre. Dann noch zur Diskussion bezüglich Weitergabe der Praxis: Ich denke, die Immobilie ist ja primär kein Problem. Aber dann geht es noch um die Einrichtung. Und die muss man nicht unbedingt in diesem Land verkaufen, die kann man ja auch in der Schweiz oder sonstwo verkaufen. Man ist ja nicht an dieses Land gebunden. Und bezüglich Immobilie werden Sie mir schon zustimmen: Das dürfte in diesem Land kein Problem sein. Wir müssen vielleicht zwischen Haus und Einrichtung unterscheiden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es geht nicht darum, dem Sohn ein Erbe zu sichern. Es geht mir um die Frage: Ist es richtig - ich sage jetzt wieder - den Vater, also den praktizierenden Arzt, der in einem freien Beruf ist, mit dieser Altersbeschränkung zu belegen? Und wenn wir das machen und für richtig finden, dann kann es solche Konsequenzen geben. Wir setzen uns jetzt mit der Frage auseinander: Ist es richtig, diese Beschränkung des Ausschlusses aus der Kassa mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gesetzlich festzulegen?Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Es kann ja nicht so sein, Herr Kollege Büchel, dass wir als nächsten Schritt dann die verstaatlichte Medizin im Auge haben. Auf das geht es nämlich hinaus. Es muss ja nicht unbedingt so sein, dass die Praxen im Erbrecht verteilt werden. Ich kenne eine Reihe von Praxisgemeinschaften, die nicht auf verwandtschaftlicher Beziehung beruhen und trotzdem hervorragend funktionieren. Es geht einfach darum, dass man auch eine gewisse Möglichkeit haben sollte, im Rahmen einer doch klar abgegrenzten und legalen Situation gewissen Einfluss darauf zu nehmen: Wer kauft die Praxis? Gebe ich die Praxis diesem Kollegen überhaupt? - oder was auch immer. Also, ich meine, hier müsste man schon eine gewisse Flexibilität einbauen können. Danke.Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Es ist ja nicht so, dass der Arzt mit 64 automatisch - zwingend - die OKP-Zulassung verliert. Es geht klar hervor, dass die vorherige Zustimmung durch den entsprechenden Berufsverband notwendig ist. Ich bin schon der Meinung, dass dort auch Personen Einsitz haben, die eben solche Konstellationen sicher berücksichtigen und dort auch entsprechend reagieren werden. Das ist für mich schon ein ganz wesentlicher Punkt.Zudem nochmals generell betreffend Rangfolge, die mehrfach angesprochen worden ist: Ich glaube schon, dass es ja gewisse Kriterien festzulegen gilt, nach denen dann die Auswahl erfolgt. Und dort kann man mit gewisser Kreativität sicher auch - ich sage jetzt einmal - «einen gewissen Heimatschutz» einbauen. Also, das sollte dann doch, wenn man gewisse Sachen ausnützen will, möglich sein, dass man dann vielleicht die Liechtensteiner etwas bevorzugen kann und dort eben die Kriterien dann halt nicht nach der Rangfolge selbst klassifiziert, sondern eben andere Qualitäten einbaut, die man dann nicht unbedingt so messen kann.Abg. Jürgen Zech:
Wir haben irgendwo in der Diskussion einmal festgehalten, dass das Hochhalten der Qualität der medizinischen Leistungen oberste Priorität haben soll. Und für mich ist dieses Kriterium ein wichtiges Kriterium, dass speziell bei der Zulassung die Qualität der Ausbildung des einzelnen Mediziners und nicht persönliche Kontakte im Vordergrund stehen.Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Herr Kollege Hasler. Ich kenne kein Land, das so wenige protektionistische Massnahmen in seine Gesetzestexte eingebaut hat wie Liechtenstein im Vergleich zu anderen EU-Ländern. Das ist ja genau das, was ich seit gestern Abend versuche, zu übermitteln. Dort sehe ich die Diskriminierung der liechtensteinischen jungen Ärzte, dass es einfach anderen Ländern in weiser Voraussicht gelungen ist, frühzeitig protektionistische Massnahmen zu setzen, die einen gewissen Schutz der einheimischen Ärzte ermöglichen. Das haben wir verpasst. Wer auch immer dafür die Schuld trägt, sei dahingestellt. Ich möchte absolut keine Schuldzuweisungen machen. Es ist passiert. Das müssen wir zur Kenntnis nehmen und wir haben de jure absolute Gleichstellung zwischen liechtensteinischen und ausländischen Bewerbern. Und aufgrund verschiedener Umstände befürchte ich, dass eben de facto der liechtensteinischen junge Arzt oder die junge Ärztin benachteiligt ist. Das können wir vermutlich heute nicht klären, aber das wird sich mit der Zeit weisen. Das ist meine Befürchtung. Und ich begrüsse es, dass Sie auch daran denken, gewisse protektionistische Mechanismen zu ermöglichen, dass doch noch irgendein Liechtensteiner irgendwo einen Vorteil hat. Aber dieser Zug ist abgefahren. Ich hoffe, Sie verstehen jetzt meine Sorge und warum ich eigentlich darauf beharre, dass der liechtensteinische junge Arzt bzw. die junge Ärztin einfach diskriminiert bzw. aufgrund wesentlicher Versäumnisse benachteiligt ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte nicht unhöflich sein, möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass es bereits 22 Uhr ist. Nach meiner Ansicht ist die Botschaft, die jetzt 20 Minuten lang diskutiert wurde, sicher bereits bei der Regierung angekommen. Wir haben noch viereinhalb Vorlagen zu diskutieren. Ich werde diese Lesungen bis zum bitteren Ende auch durchziehen. Dann werden wir noch mindestens eine Stunde für die Beantwortung der Kleine Anfragen durch die Regierung aufbringen müssen. Ich möchte keinerlei Zeitbeschränkung einführen, aber möchte Sie doch bitten, sich in der Argumentation - wenn möglich - etwas kürzer zu fassen und dieses Pingpongspiel vielleicht doch etwas effizienter zu gestalten. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, wir sind hier doch an der Essenz der ganzen Geschichte und sollten das wirklich auch bis zu Ende ausdiskutieren. Zurück zum Abg. Hartmann: Ich glaube nicht, dass der Zug abgefahren ist. Wir sind jetzt dabei, ein neues Gesetz zu schaffen. Wenn Sie konkrete Vorstellungen und Vorschläge haben, wie es in anderen Gesetzen gemacht wird, dann wäre ich wirklich dankbar, wenn Sie diese Formulierungen oder Passagen einbringen könnten. Ich hoffe, dass diese dann eben auch so formuliert sind, dass es eben nicht als Diskriminierung angesehen wird. Ich bin dankbar um jeden konkreten positiven Vorschlag und bin auch gerne bereit, darauf einzugehen.Abg. Paul Vogt:
Ich mache mir immer noch Gedanken über diese Verträge, die zeitlich befristet sind. Ein normaler Vertrag kann ja gekündigt werden. Kann dieser Vertrag hier nicht gekündigt werden?Dann scheint es mir auch für einen privat-rechtlichen Vertrag recht ungewöhnlich zu sein, dass ein Vertrag nur nach Mitsprache einer Partei gekündigt werden kann - ich rede jetzt vom Abs. 3 - die gar nicht Vertragspartner ist. Mir scheint das einfach eine Konstruktion in einem Vertrag, die sehr ungewöhnlich ist. Ich erwarte von Ihnen jetzt nicht eine spontane Antwort. Aber vielleicht können Sie es bis zur nächsten Lesung abklären. Ich hoffe, damit auch dem Landtagspräsidenten entgegenzukommen.Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Nur eine ganz kurze Antwort an den Kollegen Hasler - vielleicht hört er zu: Ich bin leider nicht in der Lage, weil ich erstens das Europäische Recht nicht kenne; ich weiss nicht, welche Möglichkeiten es gibt, überhaupt noch mit der EU nachzuverhandeln. Es ist ein Problem des EWR, der EU. Den anderen Staaten ist es zeitlich ausserordentlich gut gelungen, bevor die Europäische Union entstanden ist, für die eigenen Menschen, für die eigene Bevölkerung, für die eigenen Berufsgruppen, protektionistische Massnahmen zu schaffen. Das haben wir verpasst. Und insofern ist der Zug abgefahren. Welche Möglichkeiten wir rechtlich und vor allem im Recht gegenüber der EU im Rahmen des EWR haben, das kann ich jetzt nicht beurteilen. Das muss von Fachleuten beurteilt werden. Es geht darum: Wollen wir für unsere Leute protektionistische Massnahmen ergreifen? Wollen wir schauen, ob noch etwas zu retten ist oder eben nicht? Nehmen wir das, was wir versäumt haben zur Kenntnis und dann hat sich die Geschichte. Aber so, wie es jetzt ist, ist nach meiner Auffassung der Liechtensteiner einfach benachteiligt. Das können wir aber gerne auch ausserhalb diskutieren.Abg. Jürgen Zech:
Ich habe es schon einmal gesagt: Ich glaube, gerade durch diese Vorlage führen wir solche protektionistischen Massnahmen ein, weil eben mit diesem Gesetz schaffen wir nicht gesetzliche Unterschiede zwischen liechtensteinischen und EU-Anwärtern, sondern diese Vorlage nützt eben die Vorteile, die Kleinheit, die spezielle Art unseres Landes aus, wo sich die Menschen untereinander noch kennen. Ich bin überzeugt davon, dass ein junger Liechtensteiner die besseren Chancen bzw. Möglichkeiten hat, als Arzt Fuss zu fassen, als ein Deutscher oder ein Österreicher.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wenn man jetzt gefragt hat, wo noch Verhandlungsspielraum ist, wenn es um die Zulassung bzw. die Tätigkeit von freien Berufen geht, dann gibt es noch eine Möglichkeit: Die Regierung wird die nächsten zwei Jahre die Zulassung freier Berufe - wahrscheinlich auch von Ärzten aus der Schweiz - im Rahmen der Vaduzer Konvention zu verhandeln haben. Und weil wir ein interessantes Tarifsystem hier bei den Krankenkassen haben, ist der Zustrom von schweizerischen Ärzten dann sicher auch sehr attraktiv. Das wäre jetzt im Gegensatz zum EU- oder EWR-Recht wahrscheinlich ein Potenzial, wozu Sie gesagt haben, Sie wären für jeden Hinweis dankbar. Ich bevorzuge es nicht gerade, da jetzt mit der Schweiz anzusetzen. Aber das Potenzial wäre vorhanden. Vielleicht können Sie das mit der Regierung so klären. Ich weiss, dass die Verhandlungen innerhalb von zwei Jahren stattzufinden haben. Der Plan ist, bis 1. Juli 2005 eine entsprechende Lösung einzuführen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat die verschiedenen Voten zur Kenntnis genommen. Abs. 3 des Art. 16d werden wir neu formulieren. Es sind hier doch noch einige Unklarheiten. Allerdings sehe ich hier nicht den direkten Zusammenhang. Ich kenne das Problem der Familiennachfolge und kann es auch nachempfinden. Aber das ist nicht so in direktem Zusammenhang mit dem Abs. 3. Hier ist nämlich ganz klar aufgeführt, dass es ja die Zustimmung der Ärztekammer braucht. Und in so einem Falle gehe ich davon aus, dass die Ärztekammer wirklich hier keine Kündigung zulässt und dieser Übergangsregelung zustimmt. Also hier sehe ich das direkte Problem nicht. Wenn es aber eine lange Warteliste gibt, dann kann das durchaus länger gehen wie zwei oder drei Jahre, bis so eine Kassazulässigkeit fällig wird. Und das ist aber mit jeder Bedarfsplanung gegeben. Die Regierung wird sich nochmals überlegen, ob hier vielleicht eine Übergangsregelung möglich ist. Ich glaube aber eher, dass das rechtlich gar nicht machbar ist. Wir werden das aber nochmals überdenken. Damit komme ich gleich auch noch zum Votum des Abg. Paul Vogt: Das hängt direkt mit der Formulierung zusammen. Es ist richtig, es müsste irgendwo herausgehen, dass diese Verträge begrenzt sind, dass sie mit dem 64. Altersjahr beendet sind. Und dann eben besteht kein Anspruch auf Verlängerung, wenn usw. Aber wir werden den ganzen Artikel neu formulieren und wir werden in der 2. Lesung noch einmal darüber diskutieren. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Wenn dieser Artikel abgeschlossen ist, möchte ich den Antrag stellen, ob man nochmals kurz auf den Art. 16c - Tarife und Preise - Abs. 8 zurückkommen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben einen Rückkommensantrag auf Art. 16c gestellt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit behandeln wir nochmals Art. 16c.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte noch einmal - wie gesagt - auf den Art. 16c, Abs. 8 zurückkommen. Es heisst dort: «Die Regierung erlässt mit Verordnung Bestimmungen über die Vergütung von Arzneimitteln von Medizinprodukten und von Analysen. Sie bezeichnet die Analysen, welche in den Praxislabors von Ärzten durchgeführt werden dürfen». Ich habe in der Diskussion vorhin schon gesagt, dass aus meiner Sicht dieser Artikel einfach gestrichen gehört. Und ich möchte jetzt noch einmal auf die Ausführungen des Herrn Regierungsrates zurückkommen: Ihren Ausführungen habe ich unter dem Stichwort «Anlehnung an die Schweiz» entnommen, dass die Regierung feste Vorstellungen hat, was mit diesem Artikel erreicht werden könnte bzw. wie die Verordnung aussehen soll. Diesbezüglich habe ich doch noch einmal einige Fragen an Sie: Das eine Thema ist «Arzneimittel»: Da richten wir uns ja nach der schweizerischen Spezialitätenliste, das heisst, die Situation ist genau wie in der Schweiz, das ist genau identisch. Da ist also kein Unterschied. Bei den Laboranalysen sagten Sie, das solle so kommen, wie es in der Schweiz geregelt ist. Da ist für mich einerseits die Frage nach den Tarifen und andererseits geht es Ihnen ja offensichtlich auch darum, welche Analysen in den Labors bzw. in den Praxen durchgeführt werden dürfen. Dazu möchte ich Sie wie folgt fragen: - Hat die Regierung diesbezüglich Einschränkungen in der Auswahl der Analysen, die in den Praxislabors durchgeführt werden dürfen, vor?
- Wenn ja: Sind denn die Kosten in den Praxen höher als in Grosslabors?
- Wenn es um eine Tarifänderung geht, werden dann auch in den Grosslabors die Tarife entsprechend gesenkt?
- Ist bedacht worden, was das für einen Umstand für die Patienten ist, wenn die Analysen nicht direkt in der Arztpraxis gemacht werden können, das Resultat auch direkt vorliegt und besprochen werden kann, sondern wenn die Patienten erneut den Arzt aufsuchen müssen, um die Resultate zu besprechen? Das ist für den Patienten umständlich und bedingt auch höhere Kosten. Ist das auch mit einberechnet? Danke.
Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ganz kurz: Die Arzneimittel sind ja in der Spezialitätenliste. Dann zu den Analysenkosten: Die Analysenkosten in der Praxis sind selbstverständlich massiv höher. Das liegt in der Natur der Sache, denn im Grosslabor werden ganz andere Serien gemacht und ganz andere Geräte verwendet. Das sind heute elektronische Geräte, die einen Sampler haben. Das läuft alles automatisch durch und die müssen somit auch billiger sein. Wenn ich da vielleicht einen Vergleich liefern kann: Das ist etwa 1 : 1,5, also die Analysen sind in der Privatpraxis mindestens 50% teuerer. Aber es wird ja auch deshalb weiterhin so gemacht. Es ist aber auch notwendig, dass das so gemacht wird, vor allem aus zeitlichen Gründen. Hier kommen ja dann die Einsparungen wieder. Und jetzt noch zu Ihrer letzten Frage bezüglich Anpassung: Ich kann Ihnen im Detail nicht sagen, welche Veränderungen, aber es werden keine grossen Veränderungen sein, denn heute werden schon in den Praxen in der Schweiz diese Analysen durchgeführt. Die üblichen Analysen werden also nach wie vor bleiben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit Art. 18 weiterfahren.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Da hat der Liechtensteinische Krankenkassenverband zum Abs. 2 einen Einwand, der mir bedenkenswert erscheint. Und zwar meint der Krankenkassenverband, dass je nach Wahl des Behandlungsortes es nicht einfach ist, den dort existierenden Tarif ausfindig zu machen, bzw. mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein könnte. Der Krankenkassenverband schlägt deshalb vor, dass im Interesse einer effizienten Abwicklung eine Regelung gefunden werden sollte, wonach in erster Linie auf den Tarif gemäss Tarifvertrag im Lande der Behandlung abge-stellt wird, bei Fehlen eines solchen aber auf den Tarif gemäss Tarifvertrag in Liechtenstein. Also, dass es nicht definitiv der Tarif vor Ort sein muss, wenn der schwierig zu ermitteln ist.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung wird auf diese Anregung in der 2. Lesung eingehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18a steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Überschrift heisst «Arztwechsel». Dann im ersten Absatz wird im ersten Satz und im zweiten Satz von einem Wechsel des zuerst gewählten Arztes zu einem anderen Leistungserbringer geschrieben. Ich möchte in beiden Sätzen bitten, zu schreiben «einen anderen Arzt aufsuchen» oder «an einen anderen Arzt weiter», weil im dritten Absatz wieder ganz klar ist, «wenn er die Behandlung bei einem Arzt fortsetzen will». Das Wort «Leistungserbringer» könnte sich auch auf andere Tätigkeiten als jene eines Arztes beziehen. Ich glaube, in der Auslegung wäre es dann klar. Können Sie diese Änderung akzeptieren?Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1, letzter Satz. Hier ist nachzulesen: «Die Mitteilung muss vor der Wahl eines neuen Arztes erfolgen». Müsste nicht festgeschrieben sein, dass die Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat? Denn könnte es sonst nicht dazu führen, wenn sie nur mündlich erfolgt, dass dann eben gewisse Behauptungen im Raum stehen, die nicht zu beweisen sind?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abs. 1 überhaupt in Frage stellen verbunden mit dem Abs. 3. Der Logik nach möchte ich mit Abs. 2 anfangen: Da geht es ja darum, dass für die gleiche Krankheit nicht eine doppelte Behandlung oder doppelter Arztbesuch stattfinden sollte. Das ist auch jetzt schon im Hausarztsystem so vorgesehen und dafür gibt es dort sehr gute Instrumente. Was anderes ist es im Abs. 1: Da geht es darum, dass ein Patient eine Behandlung bei einem Arzt abbricht, weil er das Vertrauen nicht mehr hat und zu einem anderen Arzt gehen möchte. Ich meine, das ist das Recht jedes Patienten, dass er das tun kann. Wenn das Vertrauen nicht da ist, kann die Behandlung nicht weitergehen. Und der Patient wird das auch mit vollem Recht tun. Man wird ihn auch daran nicht hindern wollen und können. Es soll auch kein Hindernis da sein. Aber der vorgesehene Verwaltungsaufwand, der im Abs. 1 vorgesehen ist, macht keinen Sinn. Die Patienten gehen zu dem Arzt, bei dem sie das Vertrauen haben, unabhängig davon, ob das gemeldet werden muss oder nicht. Und es wird auch nicht funktionieren - das ist rein aus der Praxis heraus - es wird nicht konsequent gemeldet werden. Ganz abgesehen davon, dass es oft schwierig ist zu sagen, wann eine Krankheit abgeschlossen ist und eine andere anfängt. Also, ich bin dafür, dass man diese Bestimmung weglässt. Und vor allem noch, wenn der Art. 3 dazukommt, dass man die Einhaltung irgendwie regeln bzw. prüfen soll, dann steigt der Verwaltungsaufwand ins Unermessliche und bringt keine Kostenersparnis.Abg. Paul Vogt:
Ich mache es ganz kurz: Ich unterstütze das Votum der Abg. Dorothee Laternser.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich bin nicht dafür, dass man Abs. 1 abändert. Hier soll der Arzt genau durch die Versichertenkarte die Möglichkeit haben, zu sehen: Ist dieser Patient schon mit derselben Krankheit praktisch parallel bei einem anderen Arzt? Darum geht es doch. Es ist ja heute oft so, ob man das nun «Doctor shopping» oder wie auch immer nennt, aber es ist so, dass sich der eine oder andere Patient eine so genannte «Second opinion» einholt. Das kostet eben auch viel Geld und soll damit verhindert werden.Abg. Dorothee Laternser:
Es ist ein Unterschied. Diese Doppelbehandlungen, das ist der Abs. 2, und den wollte man ja bestehen lassen. Aber im Abs. 1 geht es darum, dass ein Patient das Vertrauen zu einem Arzt verliert, die Behandlung dort abbricht und nicht parallel, sondern stattdessen zu einem anderen Arzt geht. Das ist etwas anderes. Das ist etwas, was dem Patienten zugestanden werden muss, was absolut akzeptabel ist. Wenn die Vertrauensbasis nicht vorhanden ist, kann es nicht weitergehen, das wird man auch nie verhindern können und nicht wollen. Es gibt nur einen Verwaltungsaufwand, wenn man das dokumentiert. Es bringt aber keine Einsparungen, sondern nur Verwaltungsaufwand.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Antwort des Herrn Regierungsrats wurde schon gegeben. Wünscht die Regierung nochmals das Wort? Entschuldigung, der Abg. Wendelin Lampert meldet sich noch zu Wort.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe keine Antwort auf meine Frage gehört. Dann nehme ich an, dass die mündliche Mitteilung genügt, auch ohne Patientenkarte, die ja am Anfang noch nicht vorhanden sein wird. Dann sehe ich natürlich schon die Probleme. Aber das hat ja auch die Abg. Laternser bestätigt. In der Praxis werden die verschiedenen Abmeldungen nicht kommuniziert. Das wird dann irgendwie einfach ausufern. Aber - in Gottes Namen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte es auch kurz machen: Ich teile Ihre Bedenken, Herr Abg. Wendelin Lampert.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 19 Abs. 2a (neu), 3a (neu) und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 2a (neu), 3a (neu) und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Zunächst zum Abs. 2a: Diese Statistiken werden ja heute schon von SanaCare gemacht. Und da frage ich mich - und das funktioniert offenbar auch: Wieso soll das nun neu eine Aufgabe des Kassenverbandes sein?Dann zum Abs. 3a: Diesbezüglich frage ich mich: Funktioniert es, wenn die Ärzte vollständig Auskunft über die Preise von Medikamenten und alle damit verbundenen Vergünstigungen geben müssen? Wer kontrolliert das? Und ist das nicht ein Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Statistik wird von der SanaCare noch für dieses und auch für nächstes Jahr noch gemacht. Ich bin aber nicht ganz sicher. Es ist auch so, dass diese Statistik ausschliesslich für das Hausarztmodell gemacht wird. Es fehlt da also ein Teil der Kosten. Aus diesem Grunde wurde ja der Datenpool vom Landtag auch genehmigt. Das ist alles so weit aufgegleist und die ersten Resultate sollten in den nächsten Monaten kommen. Die sollen dann auch so aufgearbeitet sein, dass sie uns wirklich die Informationen liefern, die wir auch benötigen. Dann war die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Vergünstigungen: Das ist eigentlich heute schon geltendes Recht. Da ist nichts Neues enthalten.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Für mich ist dieser Abs. 3a aber nach den heutigen Gegebenheiten unverständlich. Für Medikamente verlangen die Hersteller die Ex-factory-Preise, das heisst, diese Preise liegen fest. Dazu kommt je nachdem, ob man sie über den Grosshandel bzw. den Grossisten bekommt, dann werden zusätzlich noch die Grosshandelspreise dazugezählt bzw. wenn man sie direkt von der Firma bekommt, fallen diese natürlich weg. Und die SL, die Spezialitätenlistenpreise, sind genau so in der Schweiz wie in Liechtenstein festgelegt. Die Spanne dazwischen ist einfach diejenige Spanne, die man für die Lagerhaltung, für den Umsatz, für die Vorauszahlungen usw. braucht. Aber Rabatte, weitere Vergünstigungen usw., sind einfach heutzutage nicht mehr in dieser Sparte vorhanden.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Wenn es keine Rabatte und keine weiteren Vergünstigungen gibt, dann ist das Ganze auch hinfällig, dann hat es ja auch keine Auswirkungen für den einzelnen Leistungserbringer.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 19b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20b (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zwei bis drei wesentliche Einwände. Zum einen, wie ich schon etliche Male heute angesprochen habe: Keine Insellösung. Aber das, was mir eigentlich wirklich am Herzen liegt, ist die Sicherheit, und zwar der Datenschutz. Wer garantiert, dass all diese auf dieser Versichertenkarte gespeicherten Daten Unbefugten unzugängliche sind? Das heisst, wenn also der Versicherte diese Versichertenkarte auf sich trägt - und ich nehme an, dass er das permanent macht - und er geht, was weiss ich, bei einer Bank oder beim Skilift mit dieser Information durch diese Datenerfassungsanlage, ist es dann gewährleistet, dass nicht unbefugt irgendwo Daten abgefragt werden, die höchst persönlich sind und den intimsten Bereich, nämlich die Gesundheit oder die Krankheit des Versicherten, betreffen? Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Auch ich habe heute bereits mehrmals meine grundsätzliche Meinung zur Versichertenkarte abgegeben, das heisst, dass ich es ablehne, dass wir eine Vorreiterrolle spielen und zumindest abwarten sollten, bis diese Karte in der Schweiz eingeführt ist. Aber jetzt eine Frage zu dem, was hier steht: Es heisst, die Kassen und die zugelassenen Leistungserbringer müssen die nötige Einrichtung beschaffen, um diese Karte benutzen zu können. Es braucht ja die entsprechenden Gerätschaften, also die EDV-Lösung. Angenommen, jetzt wird hier bei uns eine Lösung kreiert, Kassen und Leistungserbringer schaffen die notwendigen Geräte auf eigene Kosten an. In zwei Jahren hat die Schweiz oder die EU eine Lösung, die dann allerdings anders aussieht. Die ganzen Apparaturen müssen geändert werden. Finanziert dann der Staat die neuen Geräte - oder wie ist das gedacht?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst einmal: Es ist ganz klar, dass diese Arbeitsgruppe jetzt dabei ist zu evaluieren, was der Stand der Technik bezüglich dieser Patientenkarten ist. Dadurch haben wir nachher auch eine entsprechende Basis, darüber zu diskutieren. Und wie ich schon vorher erwähnt habe: Diese Patientenkarte ist nicht etwas, was neu auf den Markt kommt. Ich kann aber von hier aus nicht sagen, wie gut dieser Datenschutz heute ist. Dazu bin ich zu wenig Fachmann auf diesem Gebiet. Aber, dass zum Beispiel nur Daten hineinkommen, die dafür geeignet und bewilligt sind, dafür ist der Mitarbeiter der Regierung aus dem Bereich Datenschutz in dieser Arbeitsgruppe mit dabei. Wir werden sicher keine Insellösung angehen. Das wäre kurzsichtig. Und so sehen auch wir diese Frage. Es würde unnötige Kosten verursachen. Es ist ganz klar, das wollen wir nicht. Wir wollen auch keine Vorreiterrolle einnehmen, in keiner Weise. Ich habe das gestern schon erwähnt. Wir arbeiten mit zwei Kantonen bei der Evaluation zusammen, um eben dieses Know-how und Wissen auf eine günstige Art zu bekommen. Wir wollen auch nicht das Rad neu erfinden. Sie können davon ausgehen, dass wir nur ein System letztlich einkaufen werden, das auch kompatibel mit der Schweiz ist. Das ist eine Grundvoraussetzung, darauf können Sie sich verlassen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass es dabei einfach wichtig ist, ein System zu wählen, das auch in andern Ländern anwendet wird und den gleichen Sicherheitsstandard wie bei uns hat. Es gibt hier nämlich berührungslose Systeme und solche Systeme, die die Lesemöglichkeit nur über die Berührung haben - sprich Magnetstreifen. Bei berührungsarmen Geräten kann dann das passieren, was der Abg. Walter Hartmann vorhin gesagt hat, dass sie, wenn Sie durch eine Zone gehen, dass diese gelesen werden können. Bei zwingenden Berührungsgeräten - beispielsweise die Magnetkarte bei einer Bancomatkarte - gibt es keine andere Lesemöglichkeit, ausser dass der Magnetstreifen gelesen wird. Ich gehe aber davon aus, dass wir sicher nicht irgendein Exotensystem bekommen, auch wenn es modernere Systeme gibt, nämlich die berührungslosen Systeme. Hier muss die Sicherheit an oberster Stelle stehen.Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Der Kollege Lampert hat es jetzt eigentlich bestätigt, was ich befürchtet habe, dass es im Grunde bei einem elektronischen Datenträger keine absolute Sicherheit gibt, abhängig von der Technologie. Wenn diese Karte eingeführt werden sollte, gibt es dann für jene Personen, die sie aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen, Alternativen? Danke.Abg. Dorothee Laternser:
Herr Regierungsrat. Sie sagten, wir würden auf jeden Fall hier eine Lösung, die mit der Schweiz kompatibel ist, finden. Aber das ist ja das Problem: Die Schweiz als solche hat noch kein solches System. Die Schweiz ist noch am Suchen. Ich weiss, dass es einzelne Pilotprojekte in der Schweiz gibt. Aber das endgültige Projekt für die Gesamtschweiz steht noch nicht fest. Von daher kann ich mir nicht vorstellen, wie man jetzt sagen kann: Wir machen ein System, das kompatibel ist, so lange die Lösung nicht steht. Genau das Gleiche gilt für das Projekt der EU, das auch noch nicht spruchreif ist.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Wir sind in engem Kontakt mit der Schweiz. Es ist uns auch bekannt, dass dort noch kein Beschluss gefasst wurde. Deshalb habe ich vorher auch gesagt, dass wir hier bei zwei Pilotprojekten involviert sind. Hier wird ja evaluiert und hier wird getestet, das ist der Sinn und Zweck. Und wenn diese Pilotprojekte, nämlich im Kanton Tessin und im Kanton Genf und wahrscheinlich noch im Kanton Glarus, wenn diese dann Ergebnisse zeigen, dann wird man sich auf ein System einigen. Und dann haben wir bereits das Know-how und auch das Wissen, wie das Ganze funktioniert. Dann wissen wir auch, was dann an Investitionen etc. notwendig ist. Es geht uns darum, dass wir von Anfang an mit dabei sind. Wir wollen aber natürlich auch Systeme anschauen, die in anderen Ländern angewandt werden. Auch dort schauen wir natürlich, wie die Erfolge sind. Und das scheint uns auch wichtig.Dann noch zum Aspekt der Sicherheit: Ich gehe schon davon aus, dass hier Fachleute dabei sind, die diese Aspekte genau betrachten und diesbezüglich auf Nummer Sicher gehen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 22 Abs. 2a (neu), 3 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 Abs. 2a (neu), 3 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Mit diesem Artikel wird ja jetzt festgelegt, dass die 10-prozentige Prämienverminderung für Patienten im Hausarztsystem dann wegfallen soll. Das heisst, sagen wir so: Im bisherigen Art. 22 war das vorgesehen. Warum ich mich aber eigentlich gemeldet habe - Entschuldigung, jetzt habe ich den Faden verloren. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte hier das nochmals anmerken, was ich im Eingangsvotum festgehalten habe, dass überprüft wird, was an Kosten anfallen würde, wenn das Entfallen der 10-prozentigen Prämienbemessung für alle im Hausarztsystem bis jetzt befindlichen Personen kompensiert werden würde, um so eine Basis für eventuelle Entscheide zu haben, wenn man keine Prämienerhöhungen durch diesen Wechsel wünschen würde.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung wird eine solche Berechnung anstellen und wird dann anlässlich der 2. Lesung mit einem allfälligen Vorschlag an den Landtag gelangen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier einen Punkt einbringen, der hier nicht aufgeführt ist. Sie führen hier Art. 23 Abs. 2 auf. Ich möchte eine Anregung machen zu Art. 23 Abs. 1. Dort steht, wenn ich das kurz vorlesen darf: «Die Versicherten, die das 20. Altersjahr erfüllt haben, müssen für die obligatorischen Leistungen bei Krankenpflege eine Kostenbeteiligung in Form eines festen Beitrages pro Kalenderjahr von CHF 200 und in Form eines Selbstbehaltes von 10% für den festen Jahresbeitrag übersteigenden Kosten entrichten. Der Selbstbehalt ist bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 600 zu entrichten». Ich habe mich schon länger daran gestört, dass hier immer das «pro Kalenderjahr» steht. Wenn Sie im Januar zum Arzt gehen, CHF 200 Selbstbehalt bezahlen, CHF 600 Kostenbeteiligung haben, dann haben Sie im Februar oder für die restlichen 11 Monate überhaupt keinen Anreiz, nicht mehr zum Arzt zu gehen. Sie können jede Tablette und alles beim Arzt holen, weil Sie bereits das Maximum an der Kostenbeteiligung erreicht haben. Ich würde vorschlagen, dass man hier neu eine andere Frist einführt, beispielsweise «pro halbes Kalenderjahr» oder «pro Kalenderquartal» und dann die Beträge natürlich auch entsprechend reduziert, sodass Sie entsprechend auch noch einen Anreiz haben, vielleicht im Juli nicht wegen jedem Kopfweh oder irgendwas zum Arzt zu gehen, nur weil Sie keine Kostenbeteiligung mehr haben. Mir kommt es vor, wenn ich das mit einem Betrieb vergleichen darf, der für das ganze Jahr, wenn man nie krank ist, einen freien Arbeitstag im folgenden Jahr gewährt. Wenn man dann im Januar einmal krank ist, hat man überhaupt keinen Anreiz mehr, die übrige Zeit vielleicht zur Arbeit zu gehen, wenn auch nur eine geringe Krankheit besteht. Ich würde hier Möglichkeiten schaffen, um auch im übrigen Jahr Sparanreize zu schaffen. Das könnte vielleicht bis zur 2. Lesung noch überlegt werden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wenn der Abg. Rudolf Lampert schon den Abs. 1 von Art. 23 jetzt ins Spiel bringt, möchte ich dazu bemerken, dass das grundsätzlich eine gute Idee ist, aber die Krankenkassen ihre Abrechnungssysteme computermässig dann alle wieder umstellen müssen, weil sie jetzt diese Selbstbehalte einfach aufrechnen, bis das Maximum über das ganze Jahr erreicht ist. Ich sage das nur, weil das eine Kostenfolge im Verwaltungsbereich ist.Und wenn ich den Abs. 1 lese: Unser fester Selbstbehalt ist CHF 200 für Personen ab 20 Jahre plus maximal CHF 600 als prozentualen Beitrag, also die Franchise ist bis zu CHF 800. Wie ist vergleichsweise in der Schweiz der Maximalbetrag für solche Versicherungsnehmer in dieser Alterskategorie?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Nach meinem Wissen ist er in der Schweiz höher. Er ist CHF 230 derzeit und es ist vorgesehen, dass er auf CHF 300 erhöht wird. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe hier eine Rechnung: CHF 200 plus CHF 600, gibt im Maximum CHF 800, die jemand bei uns zu bezahlen hätte. Und nun die Frage: Gibt es auch die gleiche Lösung in der Schweiz, dass man auch bis maximal CHF 800 eine Franchise obligatorisch zu entrichten hat?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Nach meinem Wissen wird das in der Schweiz höher werden. Jetzt ist es bei CHF 230 und CHF 600 oder CHF 700, Das wird nachher aber auf CHF 300 erhöht und insgesamt wird es dann CHF 1'000 werden. Aber da muss ich mich noch genau erkundigen. Auf jeden Fall ist die Schweiz um einiges höher.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube nicht, dass mein Vorschlag, sofern er dann positiv in die Regierungsvorlage aufgenommen wird, dass dieser an einer Umprogrammierung bei den Krankenkassen scheitern darf. Ich sehe auch einen sozialen Aspekt dahinter. Denn wenn Sie jetzt im Januar zum Arzt gehen und eine grössere Krankheit haben, bezahlen Sie neu dann nur noch CHF 100 pro Fall plus - wenn jetzt eine halbjährliche Abrechnung der Fall wäre - die CHF 300. Sie kommen also nur noch auf CHF 400, was dann tiefer liegt als wie es hier vorgesehen ist. Oder wenn Sie pro Quartal das machen, dann sind Sie noch auf CHF 200 insgesamt. Für mich wäre das also auch ein sozialer Aspekt, dass: Wenn im Januar oder in irgendeinem Quartal eine grössere Krankheit anfällt, so ist die Kostenbeteiligung dann geringer, wenn sich diese Krankheit nicht über das ganze Jahr erstreckt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24a Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Im geltenden Gesetz ist es ja schon so, dass der Staat 90% der Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Kinder übernimmt. Und das ist jetzt auch wieder so vorgesehen, obwohl es das Hausarztsystem dann nicht mehr geben soll und auch die entsprechende Startfinanzierung nicht mehr. Es ist dann für mich nicht ganz schlüssig, warum den Krankenkassen nicht die vollen 100% der Kosten ersetzt werden, denn die Kinder zahlen ja keine Prämien, keine Kostenbeiträge usw. Also, wenn der Gesetzgeber die Kinder ganz ausnimmt von den Kosten und dann auch keinen Beitrag mehr zu dem System leistet, wie es im Hausarztsystem vorgesehen war, ist für mich die Begründung für die 90% auch nicht mehr ganz nachvollziehbar.Und das Zweite ist, also der Abs. 2, dass bisher ja die Staatsbeiträge im OKP bei 35% festgelegt waren - wenn ich es richtig im Kopf habe. Das erlaubte für die Krankenkassen eine klare Kalkulation der Prämien und der Betriebsführung. Wenn das jetzt jährlich neu vom Landtag beschlossen werden muss, erschwert das die Kalkulation der Krankenkassen erheblich. Deswegen möchte ich doch die Regierung bitten, das noch einmal zu überdenken.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungsrat hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 24b Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24b Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. Übergangsbestimmungen und § 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. Übergangsbestimmungen und § 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in 1. Lesung beraten.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mir erlauben, am Schluss dieser 1. Lesung noch einen Gedanken einzubringen: Ich bin legistisch nicht so bewandert, um es vorher schon bei der Lesung der Artikel einzubringen, einfach weil ich nicht weiss, wo es hingehört. Deswegen mein Votum am Schluss: Und zwar geht es mir um die Förderung der Verhütung von Krankheiten, die Krankheitsvorsorge und die Präventivgedanken. Im schweizerischen KVG ist dieser Gedanke der Gesundheitsvorsorge, der Prävention für die Bevölkerung, in verschiedenen Artikeln verankert. Wie gesagt: Ich weiss nicht, wo es bei uns untergebracht werden könnte, aber ich möchte anregen, ob es bei dieser Revision bis zur 2. Lesung nicht bedacht werden könnte.Um auf die Schweiz zurückzukommen: Dort steht im schweizerischen KVG zum Beispiel im Art. 19: «Förderung der Verhütung von Krankheiten», Überschrift darunter: «Die Versicherer fördern die Verhütung von Krankheiten». Und dann weiter im Art. 20: «Finanzierung und Aufsicht: Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben». Das als Aufgabe der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Und ich wollte einfach die Regierung bitten, diesen Gedanken bis zur 2. Lesung zu prüfen, ob das in unserem KVG nicht auch aufgenommen werden könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die amtliche Statistik
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Gesetzesvorlage 2: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die amtliche Statistik. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die amtliche Statistik in 1. Lesung besprochen.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Gesetzesvorlage 3: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 53, Abs. 1 und 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 Abs. 1 und 1a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Nachdem die Regierung alle Zusammenhänge mit der Auswirkung auf die Behandlung oder Entschädigung im Falle eines Unfalls noch untersucht und zur 2. Lesung darlegt, möchte ich lediglich auf das Wort «grundsätzlich» im Abs. 1 hinweisen. Entweder «erstreckt sich die Leistungspflicht der Versicherer auf alle» usw. Was schränkt das Wort «grundsätzlich» ein? Ist dieses Wort überflüssig oder steckt dahinter eine Einschränkung?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Nach meiner Meinung ist dieses Wort überflüssig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Gesetzesvorlage 4: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 47 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Da ist leider der geltende Gesetzestext nicht beigefügt. Ich möchte den Herrn Regierungsrat bitten, kurz zu sagen, wo die entscheidenden Änderungen zum geltenden Gesetz sind.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Darauf muss ich in der 2. Lesung zurückkommen, das ist mir jetzt nicht bekannt. Meines Erachtens ist es so geltendes Recht und es wurden nur wenige Worte geändert. Ich werde darauf in der 2. Lesung zurückkommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch Gesetzesvorlage 4 - Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung - in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen somit zur letzten Gesetzesvorlage 5: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 4 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 4 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3sexies wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3sexies steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in 1. Lesung behandelt und damit auch die 1. Lesung sämtlicher Gesetzesvorlagen zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes erledigt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zum Antrag des Abg. Paul Vogt, der den Antrag gestellt hat, im Anschluss an diese 1. Lesung eine Kommission mit der Zielsetzung zu bilden, dass diese Kommission grundsätzlich die Beibehaltung des Hausarztsystems aufrechterhalten und entsprechende Verbesserungen dieses bestehenden Hausarztsystems dem Landtag vorlegen soll. Laut Geschäftsordnung - Art. 55 Abs. 1 - haben wir über diesen Antrag abzustimmen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht angenommen. Somit haben wir Traktandum 20 besprochen und in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-