GESETZ ÜBER DIE INFORMATION UND MITWIRKUNG DER ARBEITNEHMER IN DEN BETRIEBEN (MITWIRKUNGSGESETZ) 2. LESUNG [NR. 72/96, 63/97]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 20: Gesetz über die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), 2. Lesung. Wir können mit der Lesung beginnen.I. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe eine Verständnisfrage zum Begriff «ständig Beschäftigte» an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter. Es wird ausgeführt vorne, dass in Bezug auf Saisonbetriebe Betriebe, die zusammen mit den Saisonniers das Quorum von später dann 50 Arbeitnehmern übersteigen, sich über eine Arbeitervertretung zu äussern hätten; Betriebe, die nur Saisonniers beschäftigen, hingegen nicht.Und ich frage mich jetzt bei diesen Betrieben, die zeitweise Saisonniers haben, zeitweise eben nicht: Wird dann die Zahl ausserhalb der Saison gezählt, wo dann eben keine Arbeitemehmervertretung zu wählen wäre oder während der Saison, wo der Betrieb dieses Quorum übersteigt?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Die Antwort auf diese Frage findet sich auf Seite 8 im oberen Absatz der Stellungnahme. Dort wird ausgeführt, dass in Art. 3, wo es um den Anspruch auf die Vertretung geht, nicht unterschieden wird zwischen ständig Beschäftigten und nicht ständig Beschäftigten, sprich Saisonniers, sodass also während der Saison gezählt würde und die Saisonniers mitgerechnet würden. Theoretisch - es ist eher eine theoretische Aussage - würde die Formulierung von Art. 2 Abs. 1 bedeuten, dass ein reiner Saisonbetrieb keine Arbeitnehmervertretung zwingend vorschreiben würde. Aber einerseits gibt es praktisch keine reinen Saisonbetriebe, oder Betriebe, die nur Saisonbedienstete haben. Und andererseits, wenn es solche gibt, dann scheint dort eine Arbeitnehmervertretung entbehrlich zu sein, weil sie in der Praxis vermutlich kaum funktionieren würde.Abg. Ingrid Hassler:
Ja, ich habe diese Frage, die ich auch gestellt hatte, mit dieser Stellungnahme sehr gut verstanden, und ich denke auch, dass es kaum Betriebe gibt, die nur Saisonniers anstellen oder beschäftigen. Es müssen doch verantwortliche Personen im Betrieb sein, die ständig beschäftigt sind. Und ich habe jetzt die Lösung für diese Problematik, die wir besprochen hatten letztes Mal, mit dieser Erklärung hier sehr gut verstanden. Ich weiss nicht, ob ich mich da täusche, aber ich war auch immer der Meinung, dass ein Betrieb nicht eine x-beliebige Menge Saisonniers anstellen kann, wenn er nicht auch entsprechende, ständig beschäftigte Vorarbeiter und Fachpersonen in seinem Betrieb angestellt hat, sodass ich dieser Frage keine grosse Bedeutung mehr zugemessen habe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe lediglich eine redaktionelle Anmerkung. In Abs. 2 müsste es «Informations- und Mitspracherechte» heissen. Es wurde auch aus systematischen Gründen deshalb der Titel geändert, weil es Mitwirkungsgesetz heisst und als Zusammenfassung von Mitsprache und Information.Abg. Egon Matt:
Es wird hier in diesem Artikel die Betriebsgrösse mit 50 Beschäftigten angegeben. Von diesen 50 Beschäftigten weg besteht dann ein Anspruch auf eine Arbeitnehmervertretung. Wir haben ja schon bei der Eintretensdebatte über diese Zahl von 50 diskutiert. Die Regierung gibt in ihrer Begründung vor allem praktische Gründe an, weil sonst für viele Kleinbetriebe aufwendige Bestellungsverfahren notwendig wären.Ich glaube aber nicht, dass das der Hauptgrund sein kann, um bei der Zahl von 50 zu landen, sondern Sinn und Zweck der Richtlinie, die wir hier ja umsetzen müssen, ist es ja, für die Arbeitnehmer das Recht durchzusetzen, gehört zu werden. Und die Frage stellt sich ja, ab welcher Betriebsgrösse wird eigentlich gewährleistet, dass der einzelne Arbeitnehmer auch gehört wird mit seinen Problemen, und ab welcher Betriebsgrösse ist auch gewährleistet, dass nach Informationen und Konsultationen mit Arbeitgebern die Arbeitnehmerschaft gemeinsam reagieren kann. Ich sehe das als Recht an, dass die Arbeitnehmerschaft gemeinsam reagieren kann.Und wenn wir an die heutige Arbeitswelt denke, die doch hektisch ist und wo man nicht mehr so viel Zeit hat für persönliche Kontakte, dann scheint mir die Zahl von 50 doch hoch zu sein. Ich stelle deshalb hier den Antrag, die Zahl von 50 auf 30 Beschäftigte zu reduzieren, weil ich glaube, dass bei 30 Arbeitnehmern der Arbeitnehmer noch einzeln gehört werden kann, aber bei 50 das schon schwierig ist. Und dass bei 50 auch eine solche Zersplitterung der Arbeitnehmer da ist, dass ein gemeinsames Reagieren nicht immer möglich sein wird. Ich möchte auch betonen, dass das nicht nur Vorteile für die Arbeitnehmer bringt, sondern auch für die Arbeitgeber, weil das auch zu einer Entlastung der Arbeitgeber führt. Sie müssen einerseits nicht mehr 50 Einzelpersonen informieren, sondern können die Arbeitnehmervertretung informieren. Das macht das einfacher. Sie müssen sich auch nicht mit den Stellungnahmen, Einwänden, Vorschlägen, Forderungen usw. von 50 Einzelpersonen auseinandersetzen, sondern sie können sich dann mit einer kompetenten Arbeitnehmervertretung auseinandersetzen. Also, es bringt auch Vorteile für die Arbeitgeber.Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe ein ähnliches Anliegen; zwar sind die Vorzeichen ein bisschen anders. Die Zahl 30 gefällt mir, wenn man ein Plus vor 50 macht und zwar auf 80. Ich habebei der Eintretensdebatte schon angedeutet, dass mir die Zahl 50 zu niedrig erscheint anhand eines Beispiels hier in einem Betrieb in Liechtenstein. Da sind 37 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es hat zwei Geschäftsleiter; der eine Geschäftsleiter betreut den administrativen Teil und der eine Geschäftsleiter arbeitet bereits operativ im Betrieb. Dann hat es noch eine Sekretärin. Und ich glaube, es wäre nicht verhältnismässig, wenn hier eine Arbeitnehmervertretung noch gebildet werden würde, weil die Informationen absolut fliessen, und zwar sehr gut fliessen.Die Mitarbeiter sind heute aufgrund ihrer Sachverbundenheit und Sachnähe jederzeit informiert, was läuft, was abgeht in einem Betrieb. Ich glaube, mit einem Betriebsrat bei einer Größe von 30 oder 50 Mitarbeitern, das finde ich im Verhältnis nicht angebracht. Ich stelle daher den Antrag, diese Zahl auf 80 zu erhöhen und kann nur noch einmal darauf hinweisen, dass vor allem in der heutigen Zeit in Betrieben, wo das Qualitätsmanagement sehr hohen Stellenwert hat, die Information, die Kommunikation sehr gut fliesst und das Ganze auch umgesetzt werden kann, auch die Anregungen, die Wünsche von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Arbeitsaufwand, auch der administrative Aufwand, welcher eine Arbeitnehmervertretung braucht, ist sicherlich nicht zu unterschätzen. Das steht auch im Bericht und Antrag der Regierung. Und man muss dem schon Rechnung tragen. Ich glaube, einem Betrieb mit 30, 40, 50 Leuten ist das, ja, zuzumuten wäre es sicherlich, aber es ist nicht sinnvoll und zweckmässig und daher der Antrag auf 80 Mitarbeiter.Abg. Marco Ospelt:
Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sind eine der Hauptstossrichtungen dieses Mitwirkungsgesetzes. Und gerade im Hinblick auf diesen Gesundheitsschutz möchte ich zu überlegen geben, dass der Rat der Mitarbeiter für die Betriebsinhaber eine wichtiger Bestandteil ist in der Verbesserung dieser Arbeitssicherheit und dieses Gesundheitsschutzes.Und gerade in diesem Zusammenhang sehe ich einen Vorteil für den Arbeitgeber, wenn er mit einer Auswahl seiner Mitarbeiter diese Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit bewältigen kann, wenn er mit einer Auswahl zusammenarbeitet. Es geht mir also um einen Vorteil, den der Arbeitgeber hat, wenn er Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit im Betrieb regeln will. Wie kann er einfacher Hinweise in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsaspekte bekommen? Wie kann er sie rascher und zuverlässiger umsetzen? Wie kann er Arbeitssicherheit erhöhen und dadurch z.B. Fehlzeiten durch Unfälle vermindern? Wie kann er den Prozess z.B. bei Einführung neuer Arbeitsmittel straffen und rationell gestalten?Ich glaube, er hat die Vorteile, wenn er nicht mit 50 Leuten konferieren muss, sondern z.B. mit drei Leuten und dort konzentriert die Anregungen, die Erfahrungen seiner Mitarbeiter erhält. Ich bin deshalb für den Änderungsantrag des Abg. Matt, nämlich das Quorum auf 30 Beschäftigte herabzusetzen.Abg. Egon Matt:
Ich möchte vielleicht noch präzisieren: Wenn ich hier vorschlage, die Beschäftigtenzahl auf 30 zu reduzieren, heisst es ja nicht, dass dann obligatorisch in jedem Betrieb mit 30 Beschäftigten eine Arbeitnehmervertretung eingerichtet werden muss, sondern, es besteht einfach ein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine solche Vertetung. Das kann gut sein, wie es der Herr Abg. Goop ausgeführt hat, dass in einem Betrieb die Informationen gut fliessen, dass das Arbeitsklima hervorragend ist, und dann wird eine solche Vertretung nicht nötig sein, und die Arbeitnehmer werden sie wahrscheinlich auch in der Abstimmung nicht haben wollen. Aber sie sollen das Recht bekommen, vor allem in Betrieben das Recht bekommen, wo das eben nicht so optimal läuft, wie Sie das gesagt haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine redaktionelle Frage, ob das bewusst so gemacht worden ist, dass Art. 5 Abs. 2 in der Aufzählung von Art. 2 Abs. 3 fehlt oder ob von der Mindestanzahl von drei Personen mit Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden darf.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir sind bei Art. 3, Herr Abg. Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, ich weiss, Entschuldigung. Dann habe ich mich zu spät gemeldet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 haben Sie bereits zugestimmt.Abg. Rudolf Lampert:
Nein, dann habe ich mich zu spät gemeldet. Dann lasse ich das. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber der Herr Regierungschef-Stellvertreter wird Ihre Frage sicherlich gern beantworten.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte nochmals zurückkommen auf das, was der Abg. Ospelt gesagt hat und zwar auf die Arbeitssicherheit. Es ist ein gutes Beispiel. Aber ich glaube, heute ist es gerade in Kleinbetrieben so, dass vor Ort entschieden wird. Man muss sich vorstellen: Wir haben einen Betrieb mit 40 oder 50 Leuten und eine Arbeitnehmervertretung mit drei Leuten. Dann würden die zusammengenommen und es würde da besprochen, was man alles machen muss. Das läuft heute eben anders ab. Es wird vor Ort entschieden, mit den betroffenen Arbeitnehmern direkt am Arbeitsplatz. So wird es gemacht und so machen wir das. Es ist nicht mehr so, wie Sie das gesagt haben. Sie meinen vermutlich, dass irgendwo ein Patron sitzt und sagt, so und so gehts. Aber heute ist die Kommunikation in einem Betrieb in der Größe lebenswichtig, dass der Betrieb überhaupt existieren kann. Darum auch mein Antrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Frage an die Regierung und zwar zu der Formulierung «oder mehrere». Das liest sich so, als ob es völlig im Belieben der Arbeitnehmerschaft gestellt ist, ob sie Anspruch auf nur eine Arbeitnehmervertretung stellen oder auch auf mehrere, wobei das «mehrere» auch der Anzahl nach nicht begrenzt ist. In der Erklärung, in der Erläuterung wird beispielsweise auf Fälle hingewiesen, wo es sinnvoll sein mag, nicht nur eine Arbeitnehmervertretung, sondern mehrere in einem Betrieb zu bestellen, für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern zum Beispiel. Aus dem Gesetzestext lässt sich aber kein zwingendes Kriterium, keine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die Arbeitnehmerschaft mehrere Arbeitnehmervertretungen verlangen kann, ersehen. Daher meine Frage an die Regierung: Unter welchen Voraussetzungen, wenn es irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen gibt, können nicht nur eine, sondern mehrere Vertretungen verlangt werden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst möchte ich dem Abg. Beck recht geben. Er hat darauf hingewiesen, dass in Art. 3 Abs. 2 es Mitsprache und nicht Mitwirkung heissen sollte, weil tatsächlich Mitwirkung der Oberbegriff ist für Information und Mitsprache, sodass ich anrege, Mitspracherechte in Abs. 2 zu sagen.Dann zum Hauptthema, Hauptproblem: Diese Vorlage, das ist das Fixieren einer Limite, ab der in einem Betrieb Anspruch auf Bestellung einer Arbeitnehmervertretung bestehen soll. Die Fixierung von zahlenmässigen Limiten hat naturgemäss etwas Willkürliches an sich. Die Diskussion, die zwischen 30 und 80 Personen sich bewegt, zeigt aber, dass die Regierung mit 50 nicht so völlig daneben ist. Das mathematische Mittel wäre 55. Wir haben uns etwas auf die Seite der Arbeitnehmer geschlagen und sind bei 50. Man kann mit Fug 30 oder 80 vertreten. Niemand kann das Gegenteil beweisen. Die Frage ist einfach die, ab welcher Betriebsgrösseist in der Regel davon auszugehen, dass die Kommunikation nicht mehr so funktioniert, dass man davon ausgehen kann, dass die Arbeitnehmer informiert sind über das, was für sie wichtig ist, und der Arbeitgeber über das informiert ist, was seitens der Arbeitnehmerinnen an wichtigen Informationen vorhanden wäre.Die gleiche Diskussion wurde in der Schweiz geführt. Dort ist man bei 50 gelandet. Ich selber kenne zahlreiche kleinere Betriebe mit 20, 30, 40, 50 Leuten. Nach meiner Einschätzung - ich kenne sie deshalb, weil, das habe ich bereits einmal erwähnt, dass das Ressort Wirtschaft alle paar Wochen einmal einen solchen Betrieb besucht, um einen Eindruck vor Ort zu haben von den Problemen unseres Gewerbes und vor allem der kleinen Unternehmen - und ich habe durchwegs den Eindruck gewonnen, dass die Leute, die diese Betriebe führen, den Betrieb mit seinen Mitarbeitern in- und auswendig kennen. In einem Betrieb mit 30 bis 40 Leuten ist die Kommunikation nach meiner Erfahrung kein Problem. Es ist kein Problem. Darum sollte man auch nicht eines draus machen.Der Abg. Egon Matt hat schon recht, dass er sagt, die optimale Kommunikation ist ja auch zum Vorteil des Arbeitgebers, und ein modern geführtes Unternehmen wird grössten Wert auf eine funktionierende Kommunikation legen. Nur, wenn es zum Vorteil des Arbeitgebers ist, dann müssen wir dem Arbeitgeber ja nicht vorschreiben, was er zu tun hat. Dann wird er selber so gescheit sein, dass er da draufkommt und die Kommunikation pflegt. Also ich bin schon der Meinung, dass wir den kleinen Betrieben unnötige Umtriebe veranstalten. Es ist wirklich nicht notwendig für einen Betrieb mit 30 Leuten, das Mitspracherecht zu institutionalisieren und das nicht ganz leichte Verfahren der Bestellung von Betriebsvertretungen vorzusehen.Ich glaube auch nicht, dass Aspekte des Gesundheitsschutzes ein überzeugendes Argument sind. Gerade dort hat der Arbeitgeber ein grosses Interesse daran, zu erfahren, wo es Probleme gibt, und in einem kleinen Betrieb wird er das auch zweifellos erfahren, weil dort die Kommunikation funktioniert.Was die Frage des Abg. Lampert angeht, so sehe ich kein Problem damit, Art. 5 Abs. 2 die Größe der Arbeitnehmervertretung, die mindestens drei Personen zu betragen hat, als mit Gesamtarbeitsvertrag abänderbare Vorschrift zu betrachten. Wenn die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages sich darauf einigen, dass eine Zweiervertretung der Arbeitnehmer bestehen soll, habe ich damit keine Probleme, zumal die Arbeitnehmer ja ohnehin auf die Bestellung einer solchen Einrichtung überhaupt verzichten können.Dann hat der Herr Landtagspräsident die Frage aufgworfen, wie das zu verstehen ist, dass gemäss Abs. 1 Art. 3 auch mehrere Vertretungen bestellt werden können. Die zwei Fälle, in denen das Sinn macht - andere sind uns nicht in den Sinn gekommen -, sind auf Seite 7 der Stellungnahme erwähnt. Sie haben es angesprochen. Die Bestellung mehrerer Arbeitnehmervertretungen kann dann Sinn machen, wenn es einzelne Betriebsbereiche gibt, die sich stark voneinander unterscheiden, oder, das vielleicht eine eher antiquiertere Unterscheidung, wenn verschiedene Arbeitnehmerkategorienunterschieden werden können. Da kann man an die Arbeiter und Angestellten denken. Eine Unterscheidung, die mir persönlich nicht zusagt; ich spreche lieber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Aber es mag sein, dass in einem grösseren Betrieb das Kaderpersonal eine eigene Vertretung hat und die in der Produktion Tätigen vielleicht ihrerseits ebenfalls. Voraussetzungen sind von Gesetzes wegen keine vorgesehen. Zu beachten ist allein, und das wird in der Stellungnahme der Regierung ausgeführt, Treu und Glauben in der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere Art. 9 Abs. 1, dass nicht schikanöse oder völlig willkürliche Vertretungen da gebildet werden, nur um Schwierigkeiten zu machen. Sondern es müssen sicher sachlich zu rechtfertigende Gruppen gebildet werden. Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass nähere Voraussetzungen genannt werden oder zu erfüllen wären, damit in einem speziellen Fall zwei oder drei Arbeitsnehmervertretungen gebildet werden können.In diesem Punkt ist unsere Vorlage identisch mit der schweizerischen, mindestens inhaltlich identisch. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass daraus grössere Schwierigkeiten entstehen, weil ja für die Arbeitnehmer die Einrichtung einer Arbeitnehmervertretung auch mit einem Aufwand und mit Arbeit verbunden ist und es niemand in den Sinn kommen würde, willkürlich eine Vielzahl solcher Vertretungen einzurichten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef-Stellvertreter. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Seite 7 der Stellungnahme unter den allgemeinen Grundsätzen, die dabei zu beachten seien bei der soeben erörterten Frage unter anderem auf Art. 5 Abs. 1. Ist das so zu verstehen, dass Art. 5 Abs. 1, wonach die Größe der Arbeitnehmervertretung von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam festgelegt wird, auch die Frage beinhaltet, ob eine oder mehrere Vertretungen gebildet werden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, die Frage habe ich mir auch gestellt und nach einem spontanen Ja bin ich mir dann aber beim näheren Reflektieren nicht mehr so sicher gewesen, ob man so argumentieren kann. Das verträgt sich meines Erachtens nicht mit Abs. 1, der einen Anspruch auf einen oder mehrere Vertretungen gibt. Also, man könnte Ihre Auslegung oder die Auslegung, die Sie in den Raum gestellt haben - ich weiss nicht, ob Sie diese vertreten -, man könnte diese vertreten, aber dann müsste man vermutlich der Klarheit halber in Abs. 1 einen Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 machen, damit das dann klar ist. Oder es zumindest in der heutigen Diskussion so glasklar sagen, dass es dann bei Interpretation keine Schwierigkeiten gibt. Weil, an sich ist der Art. 3 Abs. 1 klar. Die Arbeitnehmer haben Anspruch, eine oder mehrere Vertretungen einzurichten, wenn Betriebe mehr als 50 Mitarbeiter haben. Und ich glaube nicht, dass man das dann ohne weiteres mit Art. 5 Abs. 1 wieder weginterpretieren kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da bin ich ganz Ihrer Meinung. Nur verstehe ich dann den Hinweis auf Seite 7 nicht, weil, dann hat Art. 5 Abs. 1 mit der Frage der Voraussetzungen für die Einrichtung mehrerer Vertretungen ja überhaupt nichts zu tun.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte zur Frage des Quorums der Arbeitnehmer für die Wahl einer Vertretung ein Argument anführen aus dem Arbeitsgesetz, das wir eben gerade verabschiedet haben. Dort nach Art. 10 Abs. 2 kann die Tagesarbeitszeit anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Und die Regierung führt in der Beschreibung dazu aus: Die Regierung sieht in der Regelung, wie in Art. 10 Abs. 2 festgelegt, für den Betrieb keinen Nachteil, sondern nur einen Vorteil, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb einer solchen Verschiebung des Tageszeitraumes zustimmen kann. Es entfällt eine Befragung der betroffenen Mitarbeiter und die Einholung einer Bewilligung beim Amt für Volkswirtschaft. Für den Betrieb ist es sicher vorteilhaft, wenn in dieser Angelegenheit die von der Arbeitnehmerschaft gewählte Arbeitnehmervertretung einer abweichenden Regelung zustimmen kann usw. Und genau denselben Mechanismus sehe ich auch in Fragen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Einführung neuer Arbeitsmittel usw.Abg. Egon Matt:
Ich möchte auch auf diese Zahl noch einmal zurückkommen, und ich stimme Ihnen bei, Herr Vizeregierungschef, dass es in den meisten oder wahrscheinlich in den allermeisten Kleinbetrieben, dass da die Kommunikation wirklich kein Problem ist. Aber, sie kann ein Problem sein. Und ich glaube, der Gesetzgeber sollte genau für jene Fälle, in denen auch in einem Kleinbetrieb die Kommunikation ein Problem ist, die Möglichkeit schaffen, dass die Arbeitnehmer sich besser organisieren und ihre Interessen besser vertreten können.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Matt, da bin ich nicht mit Ihnen einverstanden. Wir sollten nicht den Versuch wagen, alles regeln zu wollen. Es ist eine Stärke Liechtensteins, dass eben nicht alles im Detail exzessiv geregelt ist, sondern dass man Sachen, die in den allermeisten Fällen, wie Sie selber sagen, gut funktionieren, halt auch in Zukunft gut funktionieren lässt; nicht Gesetze macht, wo keine Gesetze gebraucht werden. Also da bin ich dezidiert anderer Meinung oder vielleicht nicht dezidiert, sondern um diese 20 Arbeitnehmer, um die wir uns unterscheiden. Das sind ja auch keine Welten.Vielleicht noch eine Bemerkung, Herr Landtagspräsident, nochmals zu Art. 5: Der Hinweis in der Stellungnahme ist so zu verstehen, dass der Arbeitgeber zumindest den Einfluss nehmen kann, der im Art. 5 liegt, dass er nämlich sich wehren kann, dass mehrere Arbeitnehmervertretungen mit einer jeweils grossen Zahl an Arbeitnehmern gebildet werden. Er kann darauf bestehen, dass dann jeweils die Mindestzahl von drei, dass man sich mit dieser Mindestzahl zufrieden gibt. Deshalb der Verweis auf Art. 5, weil im Art. 5 eben das gemeinsame Festlegen der Grösse der Arbeitnehmervertretung erwähnt ist, was dem Arbeitgeber diesen Einfluss immerhin gibt.Abg. Klaus Wanger:
Ich komme nochmals zurück auf die Frage des Präsidenten. Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben Stellung bezogen zu der Frage des Präsidenten bezüglich einer oder mehrerer Vertretungen aus ihrer Mitte. Ich frage mich, ob das generell gestrichen werden könnte für liechtensteinische Verhältnisse. Sie haben gesagt, Sie hätten das von der Schweiz übernommen. Die Schweiz hat eine andere Unternehmensstruktur. Es gibt ein grosses Unternehmen in unserem Land. Und wie ich informiert bin, unterhält auch dieses Unternehmen nur eine Arbeitnehmervertretung. In der Praxis hat es für die Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer einen Vorteil, wenn nur eine Vertretung bestellt wird, weil u.a. der Ablauf einfacher ist und auch alle den gleichen Informationsstand bekommen.Dann wäre auch der Art. 5 bzw. die Frage des Präsidenten beantwortet. Ich würde einen Antrag stellen, dass der Art. 3 Abs. 1 wie folgt lautet: «Die Arbeitnehmerschaft von Betrieben mit mindestens 50». Ich möchte auch zu dieser Zahl 50 sagen, das scheint mir eine vernünftige Grösse zu sein. Ich bin ganz mit den Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters einverstanden, weil 30, meine Damen und Herren, das ist z.B. eine Installationsfirma, ein grosser Malerbetrieb. Da funktioniert bei 98 % die Kommunikation, die täglich stattfindet. Man sollte nicht in den Fehler verfallen, dass man vielleicht wegen 2 % versucht, die Zahl zu reduzieren, um dann möglicherweise mit den 2 % regeln zu wollen, was in 98 % funktioniert. Ich kann Ihnen versichern, wenn bei einer Grösse von 30 die Kommunikation zwischen dem Chef und den Mitarbeitern nicht funktioniert, dann funktioniert sie auch nicht, wenn sie zwei Arbeitnehmervertretungen aus ihrer Mitte bestimmen, dann wird er mit den zwei Arbeitnehmervertretungen im gleichen Stil verhandeln. Dann ist das Problem überhaupt nicht mehr gelöst. Die Kommunikation ist dann noch einfacher, dann ruft er nur die drei, erklärt den drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, wie es zu gehen hat und sagt: Ich habe eine Arbeitnehmervertretung. Ich sehe eigentlich im Gegenteil mit der Grösse von 50 eine vernünftige Grösse und würde 30 jetzt in dem konkreten Fall sogar als einen möglichen Nachteil für die Arbeitnehmervertretung in Klein- und Mittelbetrieben ansehen. Ich bin jetzt abgeschweift, ich möchte den Antrag nochmals formulieren: «Die Arbeitnehmerschaft von Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten hat Anspruch auf eine Vertretung aus ihrer Mitte.»Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben den Antrag gehört. Wird noch die Diskussion gewünscht? Offenbar nicht, dann stimmen wir über die Anträge ab, die hier gestellt worden sind. Hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten liegt ein Fall des Art. 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung vor, wonach bei mehr als zwei Anträgen die nachfolgenden Anträge jeweils dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenüberzustellen sind. Das heisst, wir müssen über alle drei Anträge abstimmen, 30, 50 und 80. Und derjenige Antrag mit den meisten Stimmen wird obsiegen. Also auch, wenn einer der Abänderungsanträge z.B. 13 Stimmen erhalten sollte, heisst das noch nicht, dass das Gesetz in dem Sinne abgeändert ist, da es möglich ist, dass ein anderer Antrag mehr Stimmen erhält. Wir fangen daher an mit der Abstimmung über den Abänderungsantrag des Abg. Egon Matt. Er hat beantragt, die Zahl der Beschäftigten, die mindestens vorhanden sein muss in einem Betrieb, damit ein Anspruch auf eine Arbeitnehmervertretung besteht, mit mindestens 30 festzulegen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt stimmen wir ab über den zweiten Abänderungsantrag. Ich muss das in dieser Reihenfolge machen, weil in der Geschäftsordnung steht: Von mehreren Anträgen gleicher Art kommen zunächst jene der einzelnen Landtagsmitglieder, dann jene der Regierung zur Abstimmung. Also ich kann nicht 30, 50, 80 abstimmen, sondern zuerst die Abänderungsanträge. Wir stimmen jetzt ab über den Abänderungsantrag des Abg. Hansjörg Goop, die Beschäftigtenzahl mit 80 festzulegen statt mit 50 wie in der Regierungsvorlage. Wer mit diesem Antrag des Abg. Hansjörg Goop einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Und jetzt kommen wir zum Regierungsantrag. Das ist noch keine Abstimmung, ich möchte Sie darauf hinweisen, über den Abs. 1 gesamthaft, oder über den Artikel gesamthaft, sondern nur über die Zahl. Wir stimmen jetzt darüber ab. Wer damit einverstanden ist, die Zahl der Beschäftigten in einem Betrieb, die nötig ist für einen Anspruch auf Arbeitnehmervertretung, mit 50 festzulegen wie in der Regierungsvorlage, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist in diesem Punkt der Regierungsvorlage der Vorzug gegeben worden. Jetzt stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Klaus Wanger. Mitseinem Abänderungsantrag würde der Abs. 1 lauten: «Die Arbeitnehmerschaft von Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten hat Anspruch auf eine Vertretung aus ihrer Mitte.» Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen und der Abs. 1 ist in dieser Form geändert. Wir stimmen jetzt über den gesamten Art. 3 ab, wobei ich davon ausgehe, dass ohne gesonderte Abstimmung in Abs. 2 das Wort «Mitwirkungsrechte» in « Mitspracherechte» geändert wird gemäss der Anregung des Abg. Alois Beck. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Mir ist hier aufgefallen, dass bei der ersten Abstimmung diese nicht geheim erfolgt und bei der zweiten Abstimmung dann, die dann wieder gemacht werden kann nach einem Jahr, diese Abstimmung geheim gemacht wird. Ich wäre dafür, dass bereits die erste Abstimmung über die Einführung einer Arbeitnehmervertretung geheim durchgeführt wird. Ich könnte mir vorstellen, dass gerade bei der Einführung des Gesetzes dies wichtig sein könnte. Ich stelle deshalb den Antrag, dass in Abs. 1 gesagt wird: «Innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Erreichen des Schwellenwertes von Art. 3 Abs. 1 hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Sie haben den Antrag des Abg. Egon Matt gehört: Einfügung des Wortes «geheime» in Abs. 1, 2. Zeile. Der Abg. Marco Ospelt hat sich noch zu Wort gemeldet.Abg. Marco Ospelt:
Ich habe schon eine Frage zur Voraussetzung zu dieser Abstimmung: Stimmt diese Voraussetzung tatsächlich, dass die erste Wahl nicht geheim, schriftlich und allgemein und frei durchzuführen sei? Für mich ist das so nicht verständlich, sondern für mich sind alle Wahlen und Abstimmungen der Arbeitnehmervertretungen frei, geheim, schriftlich und allgemein durchzuführen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Arbeitnehmervertretung zwar schon, aber die erste Abstimmung nach dem 1. Satz von Abs. 1 nicht, nach der Regierungsvorlage. Nämlich die Abstimmung, ob überhaupt die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung erfolgen soll. Wenn das dort bejaht wird, dann werden die Arbeitnehmervertreter geheim gewählt nach Abs. 3. Die Regierung wünscht das Wort offenbar nicht, jetzt doch.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Vielleicht kurz das Motiv, weshalb man erst bei der zweiten und weiteren Abstimmung über den Grundsatz eine geheime Abstimmung will: Wenn eine erste Ablehnung erfolgte, ist ein zweiter Anlauf vielleicht problematischer als der erste. Dass dort eine besondere Geheimhaltung gewünscht werden könnte. Wenn die erste Abstimmung positiv verläuft, scheint die Geheimhaltung ohnehin weniger ein Problem zu sein. Wir dachten deshalb, dass wir im Sinne eines leichten Verfahrens das so machen können, aber ich sehe keine Probleme mit dem Vorschlag des Abg. Matt, bereits die erste Abstimmung geheim durchzuführen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Egon Matt zu Abs. 1, auch hier im ersten Satz bereits eine geheime Abstimmung vorzusehen. Wer dem zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Wir stimmen jetzt über den gesamten Artikel 4 mit diesem abgeänderten Abs. 1 ab. Wer Art. 4 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Zuerst möchte ich die gleiche redaktionelle Änderung noch einmal vorbringen wie in Art. 3, dass es auch in diesem Artikel in Abs. 3: «Informations- und Mitspracherecht» heissen müsste. Im Weiteren wurden meine Anregungen aus der 1. Lesung von der Regierung berücksichtigt, weshalb ich mich jetzt für diesen Artikel in dieser Form ausspreche.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, diese redaktionelle Änderung kann man ohne Abstimmung vornehmen, dass in Abs. 3, 2. Zeile, es heisst, «das Informations- und Mitspracherecht» statt «Informations- und Mitwirkungsrecht». Wer Art. 11 in dieser Form zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Dieser Artikel wirft doch einige Fragen auf. Ich habe schon anlässlich der 1. Lesung die Frage nach der Aktivlegitimierung gestellt. Auf Seite 12 der Stellungnahme heisst es, dass die Arbeitnehmervertretung nicht mehr als aktivlegitimierte Partei aufgeführt werde. Unter anderem wird angeführt, dass es auch in der schweizerischen Rezeptionsvorlage nicht mehr der Fall sei. Hingegen heisst es weiter unten, dass die Arbeitnehmervertretung dann eben doch in der Praxis als Vertretung der Belegschaft agieren werde. Ich möchte deshalb die Regierung fragen, wieso die Vertretung, die Arbeitnehmervertretung nicht gleich auch im Gesetz aufgeführt wird.Sodann wurde neu die Formulierung «die beteiligte Arbeitnehmerschaft» eingefügt. Ich weiss nicht, ob das jetzt mehr zur Verwirrung beitragen könnte, oder ob man hier auch noch bei den Arbeitgebern auch von Beteiligten sprechen müsste. Aber vor allem müssen Sie die Frage beantworten, warum die Arbeitnehmervertretung nicht aufgeführt wird.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zur zweiten Frage zuerst: Einen unbeteiligten Arbeitgeber gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist einer, und Arbeitnehmer sind sehr viele, wenn es um einen konkreten Konfliktfall geht. Und dann ist die Meinung des Gesetzes die, dass die beteiligten Arbeitnehmer aktivlegitimiert sind zur Klage. Auf Arbeitgeberseite ist klar, wer passivlegitimiert ist. Das kann nur der Arbeitgeber sein, um dessen Betrieb es geht.Dann die erste Frage, die Sie aufgeworfen haben: Es ist vielleicht etwas missverständlich formuliert auf Seite 12 der Stellungnahme. Die Meinung ist die, dass die Arbeitgebervertretung selbst nicht direkt klageberechtigt ist. Sie ist nicht selbst - wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst - klageberechtigt. Aber in der Praxis wird es so sein, dass sie in Stellvertretung mit Mandat des Arbeitnehmers auftragsgemäss diese Klage führen wird, mindestens wird das in der Praxis immer wieder vorkommen. Sodass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst klagt oder die Arbeitnehmervertretung beauftragt wird, zu klagen. Wir glauben, dass es richtig ist, dass wir uns hier an die schweizerische Regelung der Legitimation zur Klage anlehnen. Es wären auch andere Lösungen vorstellbar.Abg. Alois Beck:
Ich kann jetzt das nicht aus dem Stegreif beurteilen, ob das juristisch auch so verhält. Ich muss das annehmen. Mit den Beteiligten, gut, implizit ist es ja klar. Man hätte sich vielleicht auch hier an die schweizerische Rezeptionsvorlage halten können, wo es heisst: Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Wir haben nur einen Verband. Hier wäre es, glaube ich, auch redaktionell ein bisschen eleganter gewesen. Aber wenn das von der Regierung bestätigt wird, dass das juristisch verhält mit der Arbeitnehmervertretung, habe ich hier keine Einwände.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte der Vollständigkeit halber und für das Protokoll auch noch fragen, Herr Regierungschef-Stellvertreter: Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Formulierung «die beteiligte Arbeitnehmerschaft» bedeutet, dass auch jeder einzelne Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmervertretung damit einverstanden ist oder nicht, eine solche Klage einreichen kann?Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe schon noch eine Frage und zwar auch bezogen auf diese beteiligte Arbeitnehmerschaft. Es kann ja sein, dass diese Arbeitnehmervertretung ein globales Interesse hat und nicht ein Einzelinteresse, dass das vor Gericht ausgefochten wird. Ich denke an eine Pensionskasse, wenn die Arbeitnehmervertreter hier irgendetwas vor Gericht bringen wollen. Sie sind ja nicht Einzelkläger. Und somit ist auch sehr schwierig, einen beteiligten Arbeitnehmer ausfindig zu machen, ausser man sagt, es ist global jeder Beteiligter, weil jeder in der Pensionskasse ist. Aber wenn hier eine Arbeitnehmervertretung gegen den Arbeitgeber etwas unternehmen will, so ist es fast ausgeschlossen jetzt mit dieser Aufzählung.Abg. Alois Beck:
Sie haben mich noch einmal auf diese Frage gebracht, Herr Präsident, die ich anlässlich der 1. Lesung aufgeworfen habe. Dort hat es ja noch geheissen unter lit. a) «die Beschäftigten». Deshalb wollte ich damals wissen, ob es ein individuelles Klagerecht gibt. Und wenn Sie ganz unten auf der Seite 12 nachschauen, heisst es, dass die Arbeitnehmervertretung nur in äusserst seltenen Fällen als selbständige Klägerin wird auftreten. Das steht jetzt auch, glaube ich, in gewissem Widerspruch zu Ihren Ausführungen. Und dann heisst es weiter: Hingegen wird sie wohl die Einzelklage der Arbeitnehmer koordinieren. Jetzt, was ist hier genau unter Einzelklage zu verstehen? Ich glaube, das müsste man schon abschliessend klären, nicht, dass es später hier Unklarheiten gibt, die zu Missstimmigkeiten führen könnten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wird uns der Herr Regierungschef-Stellvertreter jetzt gleich erläutern. Sie haben insofern Recht, finde ich, als dieser letzte Satz auf Seite 12 eigentlich ein Widerspruch zum Gesetzestext ist, da eine Arbeitnehmervertretung als solche ja gar kein Klagerecht bekommen soll. Meine Frage nach dem Individualklagerecht habe ich deshalb wiederholt, weil mir das bei der Formulierung «die Beschäftigten» in der ersten Fassung noch klar erschien, während die Formulierung «die beteiligte Arbeitnehmerschaft», das kann auch so verstanden werden, dass das die gesamte Belegschaft sein muss, die da als Kläger auftritt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Zunächst möchte ich Ihre Frage, Herr Präsident, bejahen, dass jeder beteiligte, an jedem Konflikt beteiligte Arbeitnehmer klageberechtigt ist. Bst. a) ist also so zu verstehen, dass die beteiligten Arbeitnehmer klageberechtigt sein sollen. Als zweite mögliche Person im juristischen Sinne, die klageberechtigt sein kann, kommt der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband in Frage. Das ist in lit. c) geregelt neben dem Arbeitgeber, der in lit. b) geregelt ist. Kein Klagerecht ist vorgesehen, kein selbständiges Klagerecht für die Arbeitnehmervertretung. Auch nicht in der schweizerischen Vorlage. Ich nehme an, allein deshalb oder schon deshalb, weil der Arbeitnehmervertretung keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Das ist keine juristische Person, kein Verein. Und da wäre vermutlich auch nicht geregelt, wie denn diese Arbeitnehmervertretungen zu handeln hätte im Einstimmigkeitsprinzip. Da würden sich einige Rechtsfragen stellen, sodass es nach Ansicht der Regierung sachgerecht ist, zum einen den beteiligten Arbeitnehmern, zum anderen dem Arbeitgeber und schliesslich dem Arbeitnehmerverband Klagelegitimation zukommen zu lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke für diese Klarstellung. Allerdings muss ich sagen, wenn das Gesetz es vorsehen würde, wäre das auch in Ermangelung der Eigenschaft einer juristischen Person ohne weiteres möglich, einer nach diesem Gesetz konstituierten Arbeitnehmervertretung ein Klagerecht zuzugestehen seitens des Gesetzgebers.Abg. Rudolf Lampert:
Meine Frage bezüglich der Klage im Interesse der gesamten Arbeitnehmerschaft ist noch nicht beantwortet, ob nun eine Arbeitnehmervertretung - Sie gehen davon aus, dass sie keine juristische Person ist -, wir haben eine juristische Person für diesen Zweck, nämlich eine Vereinigung, ein Verein. Sie haben noch nicht beantwortet, ob diese nun im Interesse der Arbeitnehmer klagen kann. Dass in dem Sinn im voraus, beispielsweise, wenn ein Arbeitgeber irgendein Reglement erlässt, dasgesetzeswidrig wäre, ob dann geklagt werden kann oder ob individuell jeder Einzelne klagen müsste, wenn er dann betroffen ist.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Frage der Klagelegitimation eines Vereins ist von der Rechtsprechung - zumindest im Ausland, bei uns weiss ich nicht, ob es eine Rechtsprechung dazu gibt, aber in der Schweiz zumindest - geklärt: Ein Verein wird dann ergänzend zum Arbeitnehmer oder sonstigen Vereinsmitglied als klageberechtigt angesehen, wenn die Statuten des Vereins inhaltlich wesentlich mit dem zu tun haben, um das, was es bei dem Streit geht. Das wäre im vorliegenden Fall sicher erfüllt. Und wenn auch ein oder mehrere Mitglieder des Vereins betroffen sind. Auch diese Voraussetzung wäre erfüllt. Sodass ich annehmen würde, dass, wenn ein Verein gestützt auf Art. 12 Abs. 2 a) Klage führen würde, ein Verein, der Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebes vertritt, dass ein Gericht voraussichtlich auf diese Klage eintreten würde. Meines Erachtens kann man das getrost der Rechtsprechung überlassen, weil es nicht einfach wäre, das jetzt hier gesetzlich zu regeln. Wichtig ist, dass jeder beteiligte Arbeitnehmer ein Klagerecht hat, also nicht nur die Arbeitnehmerschaft als Ganzes, sondern jeder einzelne Arbeitnehmer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also meiner Meinung nach, Herr Regierungschef-Stellvertreter, hat nach dieser Gesetzesfassung so ein Verein sicher kein Klagerecht. Die Rechtssituation in der Schweiz ist hier, finde ich, ganz anders. Dort heisst es, der Abg. Alois Beck hat es vorher auch schon zitiert, «sowie deren Verbände». Das ist natürlich eine sehr offene Formulierung, unter die dann auch ein solcher Verein unter Umständen subsumiert werden kann.Abg. Rudolf Lampert:
Meine Frage ist immer noch nicht mit Ja oder Nein beantwortet, ob eine Arbeitnehmervertretung vor Gericht ein globales Interesse der Arbeitnehmerschaft vertreten kann. Das ist immer noch nicht beantwortet. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Einerseits nein, andererseits ja. Und zwar dann, wenn sie von den Arbeitnehmern, die als Kläger auftreten, eine entsprechende Vertretungsvollmacht hat. Also sie kann nicht als Klägerin auftreten, sagen: Wir sind die Arbeitgebervertretung des Betriebes X und wir klagen jetzt. Aber sie kann sagen: Der Arbeitnehmer A und der Arbeitnehmer B klagen. Und die haben uns mit ihrer Vertretung in diesemProzess schriftlich bevollmächtigt. Und daher treten wir jetzt als Vertreter dieser Kläger auf.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Das war immer noch nicht meine Frage. Ich habe nicht gefragt, ob sie einen Arbeitnehmer vertreten kann, sondern ob die Arbeitnehmervertretung vor Gericht treten kann, wenn der Arbeitgeber gesetzeswidrige oder irgendwelche andere Handlungen, die gegen die gesamte Arbeitnehmerschaft geht, ob die nun durch die Arbeitnehmervertretung geklagt werden kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, das habe ich ja vorher gerade gesagt. Kann sie nach dieser Gesetzesvorlage, nach dieser Formulierung, die wir jetzt diskutieren, nicht.Abg. Rudolf Lampert:
Dann habe ich eine Anschlussfrage: Ist das bewusst ausgeklammert worden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nein, Herr Abgeordneter, das ist nicht bewusst ausgeklammert worden. Ich weiss nicht, ob Sie mitbekommen, dass der Herr Landtagspräsident und ich unterschiedliche Rechtsauffassungen haben. Das ist nicht das erste Mal, aber das passiert halt. Und ich bin der Meinung, dass die Formulierung «die beteiligte Arbeitnehmerschaft» Raum lässt für eine Auslegung, die auch einem Verein, der statutengemäss die Wahrung der Arbeitnehmerschaftsinteressen zum Zweck hat, vor Gericht eine Chance hätte, einen Eintretensentscheid zu bekommen. Der Landtagspräsident hat mehr Prozesserfahrung als ich. Wenn Sie die Frage nicht der Rechtsprechung überlassen wollen, dann müssen Sie einen Änderungsantrag stellen. Und sonst wird sich vielleicht einmal in der Praxis weisen, welche Rechtsmeinung die richtige ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich will das gar nicht ausschliessen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass diese Rechtsmeinung vertreten werden kann. Aber ich würde es als Rechtsanwalt niemand anraten, eine solche Klage einzureichen, weil es höchst ungewiss ist, ob er anerkannt würde als aktivlegitimierter Kläger.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, in diesem Fall möchte ich Rechtsklarheit haben, und ich beantrage, einen Bst. d) einzuführen, welcher zum Inhalt hat, «die Arbeitnehmervertretung».Landtagspräsident Peter Wolff:
Haben Sie jetzt b wie Berta oder d wie Dora genannt?Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte nicht die ganze Systematik über den Haufen werfen und habe deshalb d wie Dora gesagt.Landtagspräsident Peter Wolff:
D wie Dora.Abg. Klaus Wanger:
Aber in der Praxis wird es doch so sein, wenn ich jetzt die Diskussion richtig verstanden haben: Mit dem a), da kann jeder einzelne Arbeitnehmer dieses Unternehmens die Klage einreichen. Und wenn jetzt dieser Fall eintritt, den der Abg. Lampert aufführt, dann könnte die Arbeitnehmervertretung aus drei, vier oder fünf Mitgliedern bestehen, grundsätzliche Sachen, dann könnten die drei oder fünf Personen ebenfalls eine Klage einreichen. Dann sind es nicht nur einer, sondern dann sind es fünf Einzelpersonen, die dann die Klage einreichen. Ist das falsch?Abg. Egon Matt:
Ich möchte den Abg. Lampert unterstützen und bin auch für eine Klärung dieser Sache. Ich frage aber die Juristen, ob es nicht dann einfacher wäre, unter Bst. a) zu sagen, «die beteiligte Arbeitnehmerschaft oder deren Vertretung».Landtagspräsident Peter Wolff:
Das fände ich auch besser, ja. Wobei ich noch etwas sagen möchte zu der vorherigen Auffassung in rechtlicher Hinsicht. Bei einem Verein, wenn das ein Verein ist wie im Beispielsfall des Abg. Lampert, da gebe ich zu, da kann die Möglichkeit bestehen. Wenn das aber Einzelpersonen sind und im Gesetz nicht ausdrücklich steht, dass die Arbeitnehmervertretung so ein Recht hat, dann hat sie also mit100 %-iger Sicherheit keine Prozessfähigkeit. Das ist auch die Auffassung der Regierung. Nur um das klarzustellen.Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Wanger mag schon Recht haben, dass diese drei Arbeitnehmer klagen können gegen diesen Betrieb. Vielleicht sind es aber dann gewesene Arbeitnehmer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wichtig ist, dass sie bei Klagseinreichung Arbeitnehmer sind.Abg. Klaus Wanger:
Ich möchte das nicht unnötig verlängern. Aber jetzt fällt mir ein praktisches Beispiel ein. Nehmen Sie einmal an, es wird eine Arbeitnehmervertretung gebildet aus sechs Personen, und vier Personen sind österreichische Grenzgänger. Das ist keine Wertung. Die werden gewählt. Es sind sechs Personen, vier sind österreichische Grenzgänger. Nun passiert irgendetwas im Betrieb, die österreichischen Grenzgänger sind vielleicht im Unternehmen eine absolute Minderheit, aber aufgrund der Persönlichkeit wurden die in die Arbeitnehmervertretung gewählt. Nun schliessen sich die vier österreichischen Grenzgänger zusammen und gehen vor Gericht, weil es Nachteile für die vier betroffenen österreichischen Grenzgänger gibt. Dann kann es doch oder könnte es - und das schliesse ich nicht aus, weil oft das Hemd näher ist als der «Tschopa», wie man bei uns sagt -, könnte es sein, dass die dann legitimiert wären, zu klagen für die ganze Belegschaft. Obwohl das nicht im Interesse der gesamten Belegschaft ist. Dass die Vertreter nach der Amtsdauer abgewählt würden, ist anzunehmen. Aber das wäre sicher nicht im Interesse der gesamten Belegschaft.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Ich habe immer noch etwas Mühe mit dem Begriff unter a): die beteiligte Arbeitnehmerschaft. Sie haben das, Herr Präsident, glaube ich, auch schon angesprochen. Mir klingt das nach Kollektiv. Und ich denke, dieses Gesetz schreiben wir ja für Leute, die nicht unbedingt juristisch gebildet sind. Also es sollte jede und jeder Arbeitnehmer das verstehen. Und ich würde vorschlagen, dass man anstatt «die beteiligte Arbeitnehmerschaft» z.B. «die beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» schreibt. Dass es wirklich klar ist, dass auch Einzelpersonen hier gemeint sind.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Gegen den Vorschlag der Abg. Hilti ist meines Erachtens nichts einzuwenden. Er würde inhaltlich nichts ändern, aber zur Klarheit sicher beitragen, wenn man sagen würde: die beteiligten Arbeitnehmer. Die Frage ist, ob man dann die geschlechtsneutrale Formulierung im ganzen Gesetz macht. Dann wird es etwas umständlich. Ich würde ersuchen, es bei der männlichen Formulierung zu belassen, im Wissen, dass das dann eine imperfekte Lösung ist, was die Grundsätze des fairen Sprachgebrauchs angeht. Aber wir sollten nicht bei einem Buchstaben plötzlich anfangen. Wir haben im Titel die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwähnt, um das richtige Signal zu senden. Aber bei den einzelnen Artikeln würde ich empfehlen, auf eine geschlechtsneutrale Sprache zu verzichten. Das nur als Klammerbemerkung.Der Abg. Klaus Wanger hat meines Erachtens auf einen ganz wichtigen Punkt hingewiesen. Ich bin auch der Meinung, es würde zu weit gehen, der Arbeitnehmervertretung ein Klagerecht gegen den Arbeitgeber einzuräumen. Es könnte wirklich dann soweit kommen, dass das zu massiven Verwicklungen führt und sich viele Arbeitnehmer nicht mehr vertreten fühlen von dieser Entwicklung. Ich glaube, wenn man eine Klage führt, muss man eine gewisse Verantwortung übernehmen, und das übersteigt die Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung. Also ich möchte mich klar gegen eine Ausweitung der Klagelegitimation auf die Arbeitnehmervertretung aussprechen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, man darf nicht ganz aus dem Auge verlieren, um was sich so eine Klage überhaupt drehen kann. Eine Klage nach diesem Gesetz, nach Art. 12 dieses Gesetzes kann ja nur eine Verletzung dieses Gesetzes zum Inhalt haben. Das heisst im Wesentlichen, eine Verletzung entweder der Rechte der Belegschaft auf Arbeitnehmervertretung oder eine Verletzung der Rechte der gewählten Arbeitnehmervertretung auf Information und Mitsprache. Aber bestimmt nicht einzelne Rechte der Mitarbeiter aus Arbeitsvertrag oder was auch immer. Das sollte man im Auge behalten.Abg. Alois Beck:
Ich kann die Abg. Christel Hilti hier unterstützen. Auch mit dem Hinweis auf die schweizerische Rezeptionsgrundlage, wo eben von beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesprochen wird. Ich möchte noch auf einen anderen Aspekt hinweisen, der im ursprünglichen Bericht und Antrag zu finden ist. Dort heisst es auf Seite 21, dass der Arbeitnehmerschaft die Mitwirkungsrechte gemeinsam, kollektiv, kollegial und unmittelbar zustehen. Es wird hier auf den Art. 3 Abs. 2 verwiesen. Hier heisst es weiter: Auch wenn dies im Wortlaut nicht ausdrücklich festgehalten ist, handelt es sich also nicht um individualisierte Mitwirkungsrechte jedes einzelnen Arbeitnehmers. Hier ist natürlichdie Frage, ob dann eventuell nicht später der Umkehrschluss gezogen wird, wenn es sich nicht um individualisierte Mitwirkungsrechte handelt, ob dann auch bei der Klage eine solche Argumentation angewendet wird. Deshalb finde ich es schon wichtig, dass wir im Art. 12 genau definieren, wer hier aktivlegitimiert ist.Abg. Rudolf Lampert:
Genau deshalb, Sie haben es eigentlich auf den springenden Punkt gebracht, weil wir genau nur Artikel einklagen können, um welche es hier in diesem Gesetz geht, verstehe ich eigentlich nicht, weshalb ein Einzelner eine Klage führen soll, wenn die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht eingehalten werden. Also beispielsweise, wenn die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet ist, muss ich als einzelner Arbeitnehmer gegen diesen Arbeitgeber klagen und nicht die Mitarbeitervertretung kann das machen. Und deshalb, genau deshalb sehe ich das nicht ein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat durchaus was für sich, ja.Abg. Klaus Wanger:
Sie haben, Herr Präsident, gesagt, es handelt sich ja nur um Punkte, die in diesem Gesetz, Mitwirkungsgesetz, sind. Das trifft zwar zu. Aber wenn Sie jetzt beispielsweise den Art. 7 nehmen, das Informationsrecht, wo es im Abs. 1 heisst: Die Arbeitnehmervertretung wird vom Arbeitgeber über alle betrieblichen Angelegenheiten, deren Kenntnis eine Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist, rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Das ist so ein grosser Punkt, den kann man so und so interpretieren. Dann sagen vielleicht vier, ja, ich will noch viel mehr Informationen und ich bin nicht zufrieden. Das deckt sich aber nicht mit der Gesamtheit der Belegschaft. Und dann könnten, um wieder auf die vier zurückzukommen, dann könnten vier gegen die Gesamtheit der Belegschaft im Prinzip klagen. Und um das geht es mir, dass da nicht die Arbeitnehmerschaft, und wir sprechen ja hier von drei, vier, fünf Mitarbeitern, dass die nicht klagen können, wenn es nicht im Sinne der gesamten Belegschaft ist. Wenn es den Einzelnen betrifft, haben wir ja - und ich unterstütze den Antrag der Abg. Christel Hilti -, wenn es um den Einzelnen geht, ist es klar. Aber hier ist viel Fleisch am Knochen, wo drei oder vier über die Belegschaft hinweg klagen könnten.Abg. Egon Matt:
Man hat mir bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten gesagt, ich wolle extreme Situationen konstruieren und für alle Eventualfälle dann das Gesetz rüsten. Aber ich glaube, genau das passiert hier. Ich glaube doch nicht, dass im Normalfalldie Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Interessen der Arbeitnehmer entscheiden wird. Das sind wirklich extreme Ausnahmesituationen, die hier konstruiert werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Die Antragslage ist etwas verworren, muss ich sagen. Klar ist der Antrag des Abg. Rudolf Lampert. Er beantragt die Einfügung eines Bst. d) wie Dora mit dem Wortlaut «die Arbeitnehmervertretung». Bei der Abg. Christel Hilti weiss ich nicht ganz, ob das als Antrag zu verstehen ist, dass Bst. a) lauten soll: «die beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer».Stellv. Abg. Christel Hilti:
»und deren Vertretung» noch dazu.Landtagspräsident Peter Wolff:
«und deren Vertretung», gut. Da nehmen wir dann das Eine oder das Andere, nehme ich an.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Aber ich glaube, mit «und deren Vertretung» ist es wieder nicht klar. Weil jeder Anwalt, der mich persönlich vertritt als beteiligter Arbeitnehmer, ist auch eine Vertretung von mir. Und ich möchte hier ganz explizit die Arbeitnehmervertretung erwähnt wissen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Frau Abg. Hilti, wie wollen Sie Ihren Antrag jetzt formulieren bitte.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Also dann lassen wir den Antrag so: «die beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» oder, wenn Arbeitnehmerinnen noch zu viel ist, dann einfach «die beteiligten Arbeitnehmer». Aber Sie haben gesagt, Sie haben am Anfang die weibliche Form benutzt und nachher nur noch Arbeitnehmer. Lieber ist mir «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer».Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist Ihr Antrag, Frau Abg. Hilti. Sie können den Antrag formulieren, wie Sie wollen. Sie bleiben bei «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer».Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn Sie dabei bleiben, Frau Abgeordnete, dann haben wir im Gesetz einen Haufen Arbeitgeber, dann haben wir im Gesetz, wenn Sie bei Ihrem Antrag bleiben, haben wir im Gesetz einen Haufen Arbeitgeber, die immer wieder erwähnt werden. Und an einer Stelle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, aber keine Arbeitgeberinnen. Die scheinen im Gesetzestext nicht auf, die Arbeitgeberinnen. Deshalb würde ich warnen davor, punktuell sprachliche Gleichbehandlung zu praktizieren, weil sie mehr Verwirrung stiften, als es bringt. Aber bitte, das ist nur eine Anregung. Ich weiss nicht, ob Sie meinen Punkt verstanden haben. Ich weise darauf hin, dass an vielen Orten des Gesetzes der Begriff «Arbeitgeber» verwendet wird. Wenn Sie nun, wo der Begriff «Arbeitnehmer» auftaucht, «Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin» sagen, dann sieht das etwas hässlich aus überall dort, wo man vom Arbeitgeber spricht, ohne die Arbeitgeberin zu erwähnen. Also wir kommen in Schwierigkeiten. Es gibt ja selbstverständlich auch Arbeitgeberinnen. Darum würde ich beliebt machen, dass man, auch wenn es schwer fällt, von Arbeitnehmer spricht. Wir kommen, wenn wir es mit der Gesetzgebung zu tun haben, in grösste Schwierigkeiten, wenn wir eine sprachlich neutrale Fassung, eine geschlechtsneutrale Sprache haben wollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Man sieht, es ist von Arbeitgebern die Rede.Stellv. Abg. Christel Hilti:
Also ich verstehe den Regierungschef-Stellvertreter jetzt nicht ganz, wenn er von Verwirrung spricht, wenn man die weibliche Form nimmt. Ich denke auch, man müsste natürlich konsequenterweise auch von Arbeitgeberin sprechen, wenn man von Arbeitgeber spricht. Aber Sie haben gesagt, das würde Verwirrung stiften. Das verstehe ich nicht. Ich finde das einfach konsequent und länger. Aber ich möchte jetzt nicht diesen Punkt überstrapazieren. Ich bin natürlich dafür, dass man Frauen und Männer, weiblich, männlich, immer ausdrückt. Wenn das aber zu schwierig ist, beharre ich nicht darauf. Das wollte ich sagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Welchen Antrag stellen Sie jetzt, Frau Abg. Hilti?Stellv. Abg. Christel Hilti:
Dann nehmen wir der Einfachheit halber «die beteiligten Arbeitnehmer».Abg. Klaus Wanger:
Entschuldigung, es hat sich erledigt damit, weil ich sagen wollte, sonst müsste man nämlich b) auch ändern, da steht «der Arbeitgeber», und es können auch weibliche Arbeitgeber sein. Ich finde den Vorschlag des Regierungschef-Stellvertreters richtig und danke der Abg. Christel Hilti für dieses Entgegenkommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann stimmen wir jetzt schnell ab, bevor sich noch etwas ändert. Zuerst über den Abänderungsantrag der Abg. Christel Hilti zu Abs. 2 Bst. a). Sie beantragt dort zu formulieren «die beteiligten Arbeitnehmer» statt «die beteiligte Arbeitnehmerschaft». Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Rudolf Lampert, im Abs. 2 einen Bst. d) beizufügen mit dem Text «die Arbeitnehmervertretung». Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erhebenAbstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen bei 23 Anwesenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Jetzt stimmen wir über den gesamten Art. 12 ab mit diesen beiden beschlossenen Abänderungen. Wer Art. 12 zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir haben die 2. Lesung beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird vor der Schlussabstimmung noch das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Wer mit dem Mitwirkungsgesetz einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir machen zehn Minuten Kaffeepause.