GESETZ ÜBER DIE ERSTELLUNG, KONTROLLE UND VERBREITUNG DES BEI ÖFFENTLICHEN ANGEBOTEN UND WERTPAPIEREN ZU VERÖFFENTLICHENDEN PROSPEKTS (PROSPEKTGESETZ) (NR.105/1996 UND 66/1997) [2. LESUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 21: Gesetz über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten und Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts, Prospektgesetz, 2. Lesung. Wir können mit der Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich möchte drei Herren aus der Cafeteria bitten, sich vielleicht in den Landtagssaal zu begeben, damit wir beschlussfähig sind. Sonst werden wir nicht um 2 Uhr, sondern erst um 4 Uhr fertig sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen ab. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich wollte meine Änderungsanträge in schriftlicher Form abgeben. Ich habe das gemacht und auch vervielfältigt, aber leider finde ich sie nicht mehr. Das ist ein Nachteil des Papierberges, den wir mit uns herumschleppen müssen. Darum muss ich das leider mündlich machen.Zum Bst. a) beantrage ich «Wertpapiere des Landes», d.h. «oder der Gemeinden» wäre zu streichen. Ich habe das bei der 1. Lesung schon erwähnt. Ich sehe nicht ein, dass, wenn eine Gemeinde an den Kapitalmarkt geht, dass sie keinen Prospekt herausgeben soll. Ich weiss, dass das für die liechtensteinischen Gemeinden nicht von praktischer Bedeutung sein wird, zumindest im Moment nicht bei der ausgezeichneten finanziellen Lage praktisch aller Gemeinden. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass, wenn eine Gemeinde eine Obligation begibt und sie müsste einen Prospekt machen, dass für die Gemeinde selbst damit kein Aufwand verbunden wäre, denn die Bank, die die Emission vorbereitet und durchführt, die würde den Prospekt machen.Dann im Bst. c): Die Regierung hat begründet, was unter einem begrenzten Personenkreis zu verstehen ist. In der Praxis aber, wenn man mit diesem Gesetz arbeiten muss, hat man nicht immer die Begründung der Regierung zur Hand, und ich möchte daher den genauen Wortlaut der Begründung der Regierung in Bst. c) ergänzen, so dass Bst. c) heissen würde: «Wertpapiere, die nur einem begrenzten, dem Anbieter im Einzelnen bekannten Personenkreis angeboten werden».Dann Bst. e): Der steht so in den Richtlinien. Es ist aber meines Erachtens unverständlich, wie so eine Bestimmung hineinkommen kann. «Verkaufspreis der Gesamtemission von ECU 40'000.--». Das sind CHF 65'000.--. Es gibt mit Sicherheit keine Gesamtemission in diesem bescheidenen Ausmass. Aber das steht so in den Richtlinien, dann muss man es wohl auch hier so belassen.Bst. f): Da würde ich dafür plädieren und den Antrag stellen, den gesamten Bst. f) zu streichen. Warum? ECU 40'000.-- sind CHF 65'000.--. Meines Erachtens ist dieArgumentation der Regierung nicht stichhaltig. Sie sagt, dass hier der Kundenschutz nicht zum Tragen kommt. Ich bin sehr wohl der Meinung, dass der Kundenschutz zum Tragen kommt. Wenn jemand Missbrauch betreiben wollte, könnte er eine Emission, Obligationen oder weiss ich was, begeben und einfach die Stückelung so hoch ansetzen und könnte damit die Prospektpflicht umgehen. Es ist ja so, dass wir eine EU-Richtlinie im nationalen Recht verschärfen können. Das würde also heissen, wenn wir den Bst. f) weglassen, streichen, dass wir die EU-Richtlinie in diesem einen Fall verschärfen, und das wäre absolut zulässig und würde meines Erachtens Sinn machen.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte nur kurz zu den Anträgen des Abg. Gebhard Hoch sagen, die Sache mit den Gemeinden, das kann man so verstehen, das wird kaum praktiziert. Den zweiten Abänderungsantrag, muss ich sagen, habe ich hier hinten im genauen Wortlaut nicht verstanden. Und zum Dritten wegen Bst. f), da glaube ich, dass hier an die sogenannten Notes, die privat plaziert werden, die wir ja vom Kapitalmarkt her kennen, gedacht ist. So stelle ich es mir jedenfalls vor. Und dass deswegen diese Ausnahme ist, dass wir weiterhin am Kapitalmarkt Privatplazierungen machen können, die ja bekanntlich, so viel ich weiss, CHF 50'000.-- oder 100'000.-- Nominal haben und in einem Stück ausgegeben werden. Es hat ja nie Urkunden gegeben. Auch der Handel dieser Notes ist ja Telefonhandel oder kein börslicher Handel. Ich vermute, unter diesem Punkt wurden diese Privatplazierungen abgedeckt. Deswegen habe ich Verständnis für das. Inhaltlich bin ich ganz Ihrer Meinung, dass wir auch den Anlegerschutz für Beträge von CHF 65'000.-- schützen dürfen, wenn es die Richtlinien ohnehin zulassen, dass wir hier nicht eingeschwenkt sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Zum Wortlaut des zweiten Antrages des Abg. Hoch, ich wiederhole den gerne. Er lautet, Bst. c) wie folgt abzuändern: «Wertpapiere, die nur einem begrenzten, dem Anbieter im Einzelnen bekannten Personenkreis angeboten werden».Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich habe eine Bemerkung zum Bst. a), und zwar zum Votum des Abg. Hoch. Er möchte hier die Gemeinden ausschliessen. Diese Diskussion wurde bereits in der letzten Lesung geführt. Die Regierung hat auf Seite 10 hier aufgeführt, dass sie diesem Votum nicht folgen konnte. Und ich sehe auch nicht ein, wieso hier die Gemeinden ausgeschlossen werden sollten. Es geht ja nicht darum, dass wir Gesetze schaffen, die auf die heutige Situation allein Bedacht nehmen, sondern es geht darum, vielleicht auch andere Eventualitäten in hoffentlich nicht eintretender Zukunft hier vorzusehen. Und nachdem die Gemeinden ja der Aufsicht des Staates unterstehen und auch in Deutschland die Gebietskörperschaften hier nicht ausgenommenwurden, sehe ich nicht ein, warum in Liechtenstein die Gemeinden nicht in Bst. a) aufgeführt bleiben sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie meinen, auch in Deutschland wurden sie nicht der Prospektpflicht unterstellt. Wenn sie nicht ausgenommen worden wären, dann wären sie ja prospektpflichtig.Abg. Gebhard Hoch:
Ich möchte unsere Diskussion von der 1. Lesung nicht wiederholen, auch wenn die Regierung hier eine andere Meinung vertritt. Meine Meinung ist die geäusserte, und deshalb stelle ich diesen Antrag.Regierungschef Mario Frick:
Ganz kurz: Betreffend Bst. a) wäre es wenig sinnvoll, die Gemeinden wieder zu streichen. Ich gehe da mit dem Bürgermeister Karlheinz Ospelt einig. Beim Bst. b) scheint mir die Ergänzung durchaus sinnvoll zu sein. Ich habe da keine Bedenken. Und betreffend Bst. e) würde ich auch vorschlagen, beim Entwurf, bei der Vorlage der Regierung zu bleiben. Einfach, damit die Positionen geklärt sind. Also beim Bst. c) scheint mir eine Ergänzung sinnvoll zu sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Haben Sie mit dem letzten Buchstaben f) gemeint? Beim Bst. e) wurde kein Abänderungsantrag gestellt.Regierungschef Mario Frick:
Das ist korrekt. Es war Bst. f). Ich habe am falschen Ort einen Kreis gemacht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir über diese drei Abänderungsanträge abstimmen.Zunächst der Antrag zu Bst. a): Der Antrag lautet, dieser Buchstabe möge lauten: «Wertpapiere des Landes». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen bei 20 Anwesenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann der zweite Antrag zu Bst. c): Der Antrag lautet, dieser Buchstabe möge lauten: «Wertpapiere, die nur einem begrenzten, dem Anbieter im Einzelnen bekannten Personenkreis abgeboten werden». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann der dritte Antrag zu Bst. f): Der Antrag lautet, Bst. f) völlig zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen bei 20 Anwesenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst nach der Geschäftsordnung, dass der Präsident den Stichentscheid hat. Ich spreche mich gegen diesen Abänderungsantrag aus, sodass der Bst. f) in Art. 4 enthalten bleibt. Damit ist der Antrag nicht angenommen, und wir können jetzt über den gesamten Art. 4 abstimmen mit der beschlossenen Abänderung im Bst. c). Wer Art. 4 zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Ich glaube, im Abs. 1 ist ein Rechtschreibfehler enthalten. Es muss «Rechte» heissen: «sich ein fundiertes Urteil über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden». Das «n» hier muss wegfallen.
Regierungschef Mario Frick:
Das ist richtig. Und in Abs. 2 muss es anstatt «Aufstellung» «Ausstellung» heissen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann bessern wir das entsprechend aus und können über Art. 5 in dieser sprachlich verbesserten Version abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Dieser Art. 6 ist einer der zentralen in diesem Gesetzesentwurf. Es geht hier um die Genehmigungspflicht. Eine solche wird aber von der Richtlinie nicht gefordert. Hier ist lediglich eine Einreichungspflicht vorgesehen. Es wurde deshalb auch in der 1. Lesung das aufgeworfen, vor allem im Hinblick auf den Aspekt, dass Emissionen natürlich unter einem enormen Zeitdruck entstehen. Man kann jetzt natürlich beide Ansichten mit guten Gründen belegen. Ich kann mich mit einer Genehmigungspflicht abfinden. Gleichzeitig müsste aber, wie das auch die Regierung hier andeutet, eine Frist vorgesehen werden. Die Regierung schreibt hier, dass in Art. 6 eine Frist aufgenommen werden könnte, in welcher die Dienststelle für Bankenaufsicht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat. Sie verweist hier auch auf die deutsche Gesetzgebung.Eine Bemerkung am Rande: Für Abgeordnete ist es immer hilfreich und dienlich, wenn man auch die Rezeptionsgrundlagen vor sich hat, und ich würde anregen, ähnlich wie beim Mitwirkungsgesetz, dass eben diese Rezeptionsgrundlagen auch mit den Unterlagen mitgeschickt werden. Sonst muss man sich da alles selber mühsam zusammensuchen.Ich würde mir das so vorstellen, dass wir im Art. 6 einen Abs. 2 neu aufnehmen, und der würde folgendermassen lauten: «Die Dienststelle für Bankenaufsicht hat innerhalb von fünf Börsentagen nach Eingang des Prospektes über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden». Hier kommt man eben der Praxis entgegen, dass solche Emissionen am Schluss unter einem ungeheuren Zeitdruck stehen. Ich habe mich noch mit Experten unterhalten letzte Woche. Und die sind auch davon ausgegangen, innerhalb einer Woche müsste man da schon Bescheid haben. Es ist ja so, dass in der Praxis gewisse Dinge, gewisse Aspekte erst relativ spät gelöst werden können, beispielsweise die Zusammenstellung des Syndikates, was ganz natürlich scheint, Pricing-Aspekte. Hier geht es ja darum, dass einem der Markt nicht davonläuft. Auch einzelne Daten kann man erst am Schluss einsetzen, beispielsweise das Zahlungsdatum.Deshalb sehe ich es als unbedingt erforderlich, dass, wenn wir eine Genehmigung des Prospektes - wie hier vorgesehen - durchsetzen möchten, dass dann unbedingt auch eine Frist, wie ich sie vorgeschlagen habe, ins Gesetz aufgenommen werden muss. Ich habe noch keinen Antrag gestellt, weil ich den Regierungschef fragen möchte, ob es unter Umständen möglich ist, dass nicht die gesamten Unterlagen gleich schon zu Beginn beim Einreichen vorliegen müssen. Ich habe einige Aspekte aufgeführt, dass es unter Umständen möglich sein könnte, das, was man hat, einzureichen und dann, wenn die Daten verfügbar sind, mit diesen noch an die Dienststelle zu gelangen. Dass man auch von dieser Seite her eine mögliche Variante für die Frist diskutieren kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mir fällt auf bei Ihrem angekündigten Antrag, Herr Abg. Beck, dass Sie von nur fünf Börsentagen sprechen, während in Deutschland 15 Börsentage vorgesehen sind. Ist das Absicht?Abg. Alois Beck:
Ja. Das ist Absicht, weil, erstens habe ich mir gedacht, wir geben immer viel auf unsere Standortvorteile. Das heisst, wir sollten hier in der Lage sein, solche Dinge speditiv abzuwickeln. Wir haben das in Zusammenhang mit den Investmentunternehmen auch diskutiert. Hier liegen auch Vorteile. Zum anderen habe ich die Leute in der Praxis gefragt, die mit diesen Geschäften zu tun haben. Und die konnten sich eine Frist von 15 Börsentagen, wie das eben im deutschen Gesetz vorgesehen ist, nicht gut vorstellen, dass man da wirklich diesen Zeitraum ungebührlich aus ihrer Sicht ausgedehnt hat. Und wer das Marktgeschehen verfolgt und sich vorstellt, was sich innerhalb von drei Wochen alles tun kann, für den ist es, glaube ich, unmittelbar einsichtig. Deshalb habe ich eine Frist von fünf Börsentagen vorgesehen, weil mir gesagt wurde, das wäre noch vertretbar innerhalb einer Woche. Ich möchte jetzt die Regierung bitten, hierzu Stellung zu nehmen.Regierungschef Mario Frick:
Die Regierung hat in ihrem Bericht und Antrag ja einen möglichen Kompromiss insofern angedeutet, dass es sinnvoll sein könnte, gewisse Vorgaben, Fristen zur Entscheidung anzugeben. Darum bin sehr dankbar für Ihren Vorschlag und auch einverstanden mit zwei Nuancen, wobei die zentraler Natur sind. Zuerst einmal würde ich nicht von Börsentagen reden, weil die Börsentage ja sich nach irgendeiner Börse richten müssen. Ist es die deutsche, ist es die schweizerische, ist es die österreichische oder gar die luxemburgische? Es sind ja unter Umständen Feiertage,die dann nicht als Börsentage gerechnet werden. Ich würde schlicht und ergreifend von «Werktagen» reden. Das ist definiert, weil im Gesetz auch drinsteht, wann Feiertage sind. Und zum Zweiten würde ich nicht von fünf Tagen reden. Spontan wären mir zehn Tage in den Sinn gekommen, zehn Werktage. Ich könnte mich aber auf folgenden Kompromiss einigen: acht Werktage. Das wird vielleicht der Leiter der Dienststelle für Bankenaufsicht nicht so gerne hören, weil das den Stress etwas erhöht, aber dennoch aus vollem Grund. Mit acht Werktagen hat man mit Garantie, wenn es nötig ist, noch ein Wochenende dazwischen, wo halt eben auch gearbeitet werden muss, dass es klappt. Ich denke, das wäre ein gangbarer Kompromiss und auch ein Zeichen dafür, dass es ernst gemeint ist, wenn gesagt wird, dass das Bemühen da ist, dass alles schnell entschieden wird, sei es positiv oder negativ.Und dann schliesslich Ihre Frage, ob man die allgemeinen Unterlagen gleich abgeben könnte und halt gewisse Details, eben Termine und Fristen, relativ spät noch eingeben. Ich denke, das ist durchaus möglich in Absprache mit der Dienststelle für Bankenaufsicht. Also an technischen Details, ob jetzt eine Frist voll im Rahmen der Gesetze halt zwei Wochen ist oder drei, die man hineinschreiben muss ins Gesetz, an so etwas soll es sicher nicht scheitern, und da ist die Dienststelle für Bankenaufsicht sicherlich sehr, sehr entgegenkommend. Also Ihren Vorschlag, aber angepasst insofern, als von acht Werktagen geredet wird, also von acht Werktagen und nicht von fünf Börsentagen geredet wird.Abg. Alois Beck:
Ich wundere mich ein wenig, weil Sie jetzt die Werktage ins Spiel bringen. Wenn man auf Seite 12 liest, erwähnen Sie natürlich das Beispiel Deutschland und dort ist 15 Börsentage, Sie führen das aber nicht weiter aus. Übrigens finde ich schon, wir haben es hier mit Finanzmärkten zu tun. Und da sind diese Börsentage natürlich von zentraler Bedeutung. Ich möchte nur nochmals in Erinnerung rufen, wenn man diese Frist von 15 Börsentagen anschaut, was sich innerhalb dieser Zeit an den Märkten alles abspielen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir haben es hier in erster Linie mit der liechtensteinischen Gesetzgebung zu tun, Herr Abg. Beck, und die kennt den Begriff Börsentage nicht, und eine Börse haben wir auch nicht. Daher ist dieser Vorschlag des Herrn Regierungschefs sicherlich mehr als einleuchtend.Regierungschef Mario Frick:
Was die Werktage anbelangt, hat mir der Landtagspräsident das Wort aus dem Mund genommen. Was die Anzahl Tage anbelangt: Ich glaube, es ist ein klaresZeichen, dass es so schnell wie möglich gehen soll. Aber ich glaube, dass man auch einer Amtsstelle bei komplizierten Abklärungen halt eine gewisse Zeit lassen muss. Und ich denke auch, dass das Entgegenkommen mit den acht Tagen ein grosses ist. Ein Letztes noch: Die 15 Börsentage gemäss deutschem Recht waren deswegen genannt, weil es eben ein Vergleich mit Deutschland war und zum Zweiten, weil wir Ihnen diese Denksportaufgabe nicht ersparen wollten.Abg. Ingrid Hassler:
Ich könnte mich dem Antrag des Abg. Alois Beck anschliessen und auch der Fassung von acht Werktagen. Letztlich ist das nämlich eine Entscheidung, wieviel Tage das sind, denke ich, der Verwaltung, der Regierung. Sie muss es ja erledigen. Noch eine Frage dazu: Ich glaube, bei diesem Gesetz wird auf Verordnungskompetenz verzichtet. Mich würde jetzt einfach interessieren, ich habe das in der 1. Lesung schon gesagt: Werden solche Prospektgenehmigungen verursachergerecht erledigt? Wird eine Gebühr verlangt von der Dienststelle, um solche Genehmigungen durchzuführen?Regierungschef Mario Frick:
Es wird eine Gebühr verlangt werden, wobei wir hier nach den Prinzipien, die uns der Staatsgerichtshof vorgegeben hat, das abwickeln, d.h. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Das heisst, es sollen im Prinzip die Kosten, die Aufwendungen, die bei der Abklärung aufgetreten sind, ersetzt werden. Aber es soll in einem Verhältnis dazu stehen, was der entsprechende Emittent dafür erhält. Wir werden also versuchen, bescheidene Gebühren zu erheben.Abg. Alois Beck:
Unsere Ansichten, Herr Regierungschef, sind nicht so weit auseinander. Um die Diskussion abzukürzen, mache ich den Antrag, in Art. 6 neu einen Abs. 2) aufzunehmen, der da heisst: «Die Dienststelle für Bankenaufsicht hat innerhalb von acht Werktagen nach Eingang des Prospektes über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden.»Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wird zu diesem Antrag noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Der Abänderungsantrag des Abg. Alois Beck lautet also zur vorliegenden Formulierung des Art. 6, die unverändert bleiben soll, jedoch neu Abs. 1, wäre einen Abs. 2 dazuzufügen mit dem Wortlaut: «Die Dienststelle für Bankenaufsicht hat innerhalb von acht Werktagen nach Eingang des Prospektes überden Antrag auf Genehmigung zu entscheiden». Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben. Beim Abg. Sprenger hat sich die Hand nicht über Kinnhöhe erhoben zunächst, darum war das etwas unsicher.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt stimmen wir über den Art. 6 gesamthaft ab unter Einschluss dieses neuen Abs. 2. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich hatte in der 1. Lesung die Problematik der Drittstaaten aufgebracht, und die Regierung hat jetzt das Problem so gelöst, dass sie so praktisch eine Lösung auf Vorrat hat wegen der Schweiz. So habe ich die Stellungnahme empfunden. Das wäre soweit richtig. Meine Frage ist jetzt nur, erlangt ein solcher Prospekt aus einem Drittland - ich denke jetzt hauptsächlich naheliegend an die Schweiz - eine Anerkennung im gesamten EWR? Ich war der Meinung, wenn wir einen solchen Prospekt nach diesem Gesetz genehmigen, ist er in den EWR-Ländern praktisch gleichwertig. Wir anerkennen ihn. Und ich frage das, ob ein solcher Prospekt eines Drittlandes, den wir anerkennen gemäss diesem Artikel, Abs. 3, im EWR-Raum eine Wirkung, eine Anerkennung erzielt. Was mich stört, ist, dass für Prospekte gemäss Art. 10, die die Zusammenarbeit im EWR regeln, mehr Vorschriften verlangt werden - ich denke hier beim Abs. 2 an Bst. c und e -, als wir von einem Prospekt gemäss diesem neuen Abs. 3 in Art. 8 verlangen. Auch wenn ich den Abs. 2von Art. 8 lese, dort geht es zwar um die Börsenzulassung, werden auch mehr Inhalte bei der Prospektgenehmigung verlangt, als ich aus diesem neuen Abs. 3 erkennen kann. Ich möchte fragen, ob diese Umstände klar beantwortet werden können.Regierungschef Mario Frick:
Zu Ihrer ersten Frage: Wir können keine EWR-weite Anerkennung für Drittstaaten-Prospekte aussprechen. Ich sehe da keine Grundlage im entsprechenden Rechtstext, in der entsprechenden Richtlinie, die dem ersten Bericht und Antrag angehängt war. Also die Richtlinie 89/298 EWG gibt mir da keine Handhabe, so dass wir auch nichts Dementsprechendes umsetzen könnten.Zur zweiten Frage: Es heisst ja, dass ein Prospekt eines Emittenten aus einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, entsprechend ausreichend ist. Und hierzu gehört insbesondere auch, dass eine entsprechende gleichwertige Kontrolle vorhanden ist, und dass man in diesem Staat auch einen entsprechenden Zulassungsantrag gestellt hat. Also das ist mit umfasst. Ich bin aber froh, dass Sie diese Frage gestellt haben, weil eine falsche Interpretation darauf hinauslaufen hätte können, dass dies nur eine formelle Vorschrift sei. Das ist aber mitnichten der Fall. Es muss also alle Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Es wäre wirklich merkwürdig sonst.Abg. Ingrid Hassler:
Dann sind Sie sicher, dass auch der Art. 10, der ausschliesslich die Zusammenarbeit unseres Landes mit dem EWR regelt, anwendbar ist, wenn hier eben im Abs. 3 steht: «die Anforderungen dieses Gesetzes». Und dass Bst. d, der eine Anforderung ist und hier im Abs. 3 ja nicht explizit aufgeführt ist, dann auch erfüllt sein muss, nämlich unter d) in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Diese Bedingung schreibt Art. 10 vor, aber dieser Abs. 3 nicht.Regierungschef Mario Frick:
Ich habe es zwar schon einmal gesagt, aber wenn es heisst: «die Anforderung dieses Gesetzes», dann heisst es «alle Anforderungen» und sonst müsste es eingeschränkt sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion erschöpft ist, können wir abstimmen. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte die Regierung fragen, ob sie gemäss Abs. 3 nicht nur mit Mitgliedstaaten des EWR zusammenarbeitet sondern auch mit Drittländern, nachdem wir jetzt ja die Prospektgenehmigung auf Drittländer ausgeweitet haben mit dem vorhergehenden Art. 8 Abs. 3.Regierungschef Mario Frick:
Es ist ja in Art. 11 geregelt, wann es diese amtlichen Auskünfte gibt. Dort heisst es in Abs. 3: Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. D.h. dass Art. 11 Abs. 1 und 2 grundsätzlich anwendbar ist, und dort sind die Kriterien, wann und wie amtliche Auskünfte und entsprechende Kontaktaufnahmen vonstatten gehen können und sollen, festgehalten. Also auch für die anderen ausländischen Staaten. Also das heisst grundsätzlich Ja nach den Kriterien des Art. 11 Abs. 1 und 2.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir dann später abstimmen. Jetzt kommt noch die Abg. Ingrid Hassler zum Wort.Abg. Ingrid Hassler:
Legen Sie das so aus, dass Art. 11 für alle Staaten anwendbar ist, von denen wir Prospekte akzeptieren? Dann muss ich sagen, dann müsste eigentlich der Abs. 3 in Art. 9 nicht explizit für den EWR aufgeführt sein.Regierungschef Mario Frick:
Eine gewisse Redundanz ist so einem Gesetz anheim. Man ist so vorgegangen bei diesem Gesetz, dass man sich zum einen an den Rezeptionsvorlagen orientiert hat und dann auch versucht hat, zum Teil auch redundant die EWR-Richtlinie umzusetzen. Man kann also durchaus diskutieren, ob er hier hätte speziell genannt werden müssen, aber der Klarheit halber sollte er bleiben. Aber ich stimme Ihnen durchaus zu, da könnte man jetzt diskutieren, ob er absolut notwendig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion erschöpft ist, stimmen wir ab. Wer Art. 9 zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird vorher noch das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann mögederjenige und diejenige die Hand erheben, die mit der Erlassung dieses Prospektgesetzes einverstanden sind. Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir das Prospektgesetz verabschiedet.-ooOoo-