Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung (Nr. 45/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse Sie zum letzten Tag der September-Session des Landtags. Der Ordnung halber möchte ich noch die Abwesenheiten des heutigen Tages nochmals bekannt geben: Der Abg. Helmut Konrad wird durch den stellvertretenden Abg. Christian Brunhart und der Abg. Walter Hartmann wird durch den stellvertretenden Abg. Roland Büchel ersetzt. Wir haben gestern Abend eine Eintretensdebatte betreffend Traktandum 28 geführt: Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 45/2003 sowie 14 Gesetzesvorlagen, die in 1. Lesung zu behandeln sind, stehen heute auf der Traktendenliste. Wir haben zu Beginn die 1. Lesung, falls Eintreten beschlossen wird, über die Bestellung der Richter, das so genannte Richterbestellungsgesetz, zu behandeln. Ich lasse abstimmen: Wer dem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit treten wir auf diese Gesetzesvorlage ein. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Guten Morgen. Es ist mir durchaus klar, dass es sich bei diesem Gesetz um die Umsetzung der neuen einschlägigen Verfassungsbestimmungen handelt. In Tat und Wahrheit - und offen gesprochen - handelt es sich bei diesem Gesetz um ein Feigenblatt für die Tatsache, dass in der Praxis in der Zukunft alle Richter von Seiner Durchlaucht ausgewählt und ernannt werden. Der Landtag wird zum reinen Jasager-Gremium degradiert. Auch die in Art. 15 ff. vorgesehene Volkswahl hat reine Alibi- und Feigenblattfunktion. Ich bin gespannt, wann zum ersten Mal eine Volkswahl eines Richters stattfinden wird. Meine Prognose ist relativ pessimistisch. Ich sage alle 100 Jahre ein Mal. Mit anderen Worten: Praktisch nie. In diesem Sinne ist das vorliegende Richterbe-stellungsgesetz die Festschreibung des Axioms: Alle Richter bestimmt der Monarch. Ehrlicher wäre es gewesen zu sagen, dass der Fürst alleine die Richter aussucht, der Landtag einen formellen Zustimmungsbeschluss fassen muss und der Fürst in der Folge den von ihm ausgewählten Richter auch ernennt. Genau dies wird nämlich im Bereich der Richterernennung nüchtern betrachtet der überwiegende Alltag sein. Im Sinne meiner Ausführungen möchte ich zum Art. 1 darauf hinweisen, dass in Zukunft alle - wirklich alle - beispielsweise auch die Ad-hoc-Richter, de facto vom Fürsten ausgewählt werden. Ich möchte einfach für die Geschichtsschreibung daran erinnern, dass damit die Rechte, die unsere Väter 1921 im gegebenen Zusammenhang sich erstritten hatten, abgegeben wurden, und dass es insbesondere auch Richter gab, die vom Landtag alleine - ohne Mitwirkung des Fürsten - gewählt wurden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Sprenger. Sie haben gestern Abend in Ihrem Eintretensvotum bei der Behandlung - auch dieses Traktandums - aus meiner Sicht die Geschäftsordnung bereits aufs Äusserste strapaziert. Wir behandeln hier eine Gesetzesvorlage in 1. Lesung und ich möchte Sie bitten, sich an die Thematik dieser Gesetzesvorlage zu halten. Es ist richtig, dass Sie die Gelegenheit haben, auch grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Gesetz zu machen. Ich habe aber etwas Mühe, wenn es ausarten sollte, dass bei jeder Gesetzesvorlage oder bei jedem Artikel Ihre allgemeinen Bewertungen wieder Eingang finden. Ich möchte Sie im Interesse des Landtags bitten, sich an die Thematik zu halten, nicht zuletzt, Herr Abg. Sprenger, auch aus dem Grund, dass nicht erneut in diesem Hohen Hause heute die Stimmung wieder angeheizt wird, denn das fördert die wichtige Behandlung dieser 14 Gesetzesvorlagen in keiner Weise. Ich bitte Sie darum und damit ist für mich diese Angelegenheit auch erledigt, da ich nicht grundsätzlich auf die Geschäftsordnung Bezug nehmen will.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Sie bezichtigen mich, nicht zur Sache zu reden. Im Abs. 2 ist stipuliert, dass die Richter aller ordentlichen Gerichte von diesem Gesetz betroffen sind. Dazu habe ich gesprochen. Sie sind in dieser Sache längst Partei und kein ausgleichender Landtagspräsident mehr. Ich habe zum Art. 1 etwas gesagt. Wenn das in Ihrer Optik etwas allgemein ist, dann muss ich Ihnen halt sagen, der Art. 1 ist etwas allgemein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich möchte das nicht ausweiten und wieder eine Diskussion vom Zaune reissen. Sie nannten die Worte «Feigenblatt» und «Jasager-Gremium». Mehr möchte ich dazu nicht sagen. Wenn allein diese beiden Worte zum Art. 1 zur Thematik gehören, dann möchte ich es Ihnen überlassen, das zu bewerten.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Einfach auch für das Protokoll: Ich sehe das Ganze nicht in der Optik des Abg. Peter Sprenger. Ich sehe die Bedeutung dieses Richterauswahlgremiums anders. In diesem Richterauswahlgremium üben alle Mitglieder die ihnen von der Verfassung übertragenen Befugnisse unabhängig und weisungsfrei aus. Es wird dort sicher zu Diskussionen kommen betreffend die Auswahl der Richter. Wir schreiben im Gesetz das Qualifikationsprinzip fest. Es kann auch das Veto des Fürsten überstimmt werden in dem Sinn, dass nachher der Landtag einen Gegenvorschlag macht und es zu einer Volksabstimmung kommt. Also, von daher denke ich mir, kann man das Ganze auch differenzierter sehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann lesen wir Art. 2.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Ich habe zuerst eine legistische Anmerkung zum Abs. 2. Ich würde hier vorschlagen, dass man im einleitenden Satz schreibt: «Das Gremium setzt sich zusammen aus» - und dann den Doppelpunkt setzt. Dann kann man bei der Auflistung das Wort «aus» jedesmal weglassen. Dann habe ich eine Frage zum Begriff «Landesfürst»: Ist das eng zu interpretieren oder was ist, wenn der Erbprinz die Geschäfte im Sinne der Stellvertretung übernimmt? Ist dann der Erbprinz Mitglied dieses Gremiums oder muss das immer der Landesfürst sein?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen, geschätzte Kollegen, Herr Regierungschef. Ich habe auch einige Fragen zu diesem Gesetz und möchte auch noch einmal betonen, wie wichtig mir persönlich in der Verfassungsänderung das neue Richterbestellungsverfahren ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang zu dieser Vorlage bitten, dass wir gemeinsam versuchen, zu den wahrscheinlich verschiedenen Fragen, vielleicht auch Konfliktfragen in diesem Gesetz, gemeinsam eine gute Lösung zu finden, dass wir es auch so verabschieden können. Ich möchte daher die Regierung bitten, vielleicht ein gewisses Einvernehmen zu suchen, wenn es für die 2. Lesung nötig sein sollte. Meine Frage zum Art. 3 bezog sich auch auf Abs. 2a: Verfassungsgemäss ist der Landesfürst Mitglied und Vorsitzender des Gremiums. Und hier wäre es für mich sehr wichtig zu wissen, wie sich der Landesfürst bei der Vorlage das vorgestellt hat, wenn er - wie wir wissen - nächstes Jahr den Erbprinzen gemäss Art. 13bis in die Funktion der - ich sage jetzt - Staatsaufgaben, der täglichen Aufgaben, die mit dem Staatsoberhaupt zusammenfallen, einsetzen wird. Das ist, glaube ich, eine sehr wichtige Frage, darüber mehr zu wissen. Vielleicht noch eine zweite Frage zum Bst. c im Abs. 2: Natürlich haben wir in der Verfassung das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied in diesem Gremium, das die Interessen der Regierung wahrnimmt. Mir fällt nur auf, dass hier eigentlich der Regierungschef für die Gerichte zuständig ist. Hier geht es um die Richter, jedenfalls hat er immer die Vorlagen im Landtag vertreten, wenn wir mit den Gerichten zu tun hatten. Deswegen die Frage: Liegen wir hier eigentlich richtig, wenn dann ein anderes Mitglied als das Mitglied des Ressorts Justiz diese Interessen wahrnimmt und das Gerichtswesen in der Funktion eines anderen Regierungsmitgliedes wahrgenommen wird?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte auch eine Frage zum Art. 3, und zwar ganz abgesehen von der de facto allein bestimmenden Stellung des Fürsten im Gremium zur Richterauswahl möchte ich jetzt direkt noch einmal fragen zum Abs. 2a: Das Gremium setzt sich zusammen aus dem Landesfürsten, das heisst - und da steht ganz klar: Der Landesfürst hat den Vorsitz. Und wenn man das in Kombination sieht mit dem Art. 8, wo es heisst, dass die Einberufung dem Gremium jeweils rechtzeitig angezeigt werden muss, dann frage ich mich: Was passiert, wenn der Landesfürst ausser Landes ist und eine Ad-hoc-Richterstelle zu besetzen ist? Wie wird da das Vorgehen sein? Danke.Abg. Peter Sprenger:
Die Abgeordnetenvertreter in lit. b von Abs. 2 und die gleich grosse Anzahl der Fürstenvertreter in lit. d desselben Absatzes neutralisieren sich. Der neuerdings gemäss Art. 80 der Verfassung abhängige Regierungsvertreter, der Inhaber des Ressorts Justiz, und die persönliche Einsitznahme des Fürsten im Gremium sichern dem Fürsten abgesehen vom Vorsitz, seinem Stichentscheid und seinem Veto gemäss Abs. 1 Art. 3 und Art. 11 der Vorlage eine satte Mehrheit in diesem Gremium. Seine Durchlaucht hat eine Vormachtstellung im Richterernennungsverfahren. Er hat dies nicht nur ein- und zweifach, sondern x-fach abgesichert. Es gilt meines Erachtens der simple Satz: the prince is the judgemaker. Abschliessend glaube ich, dass die Formulierung in Abs. 2 lit. c richtig lauten müsste: «Aus dem für das Ressort Justiz zuständigen Regierungsmitglied».Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch eine Reihe von Anmerkungen zu diesem Artikel, ich mache das in der Reihenfolge der Absätze: Zunächst möchte ich die Regierung bitten zu überprüfen, ob man «freiwerden» nicht auseinander schreibt. Das ist rein grammatikalisch. Dann zum Bst. b von Abs. 2: Da scheint mir der Begriff «entsendet» unklar zu sein. Ich denke, dass es um eine Wahl geht und das müsste hier irgendwie zum Ausdruck kommen.Dann, glaube ich, dass der Begriff «Funktionsperiode» ersetzt werden sollte durch «Legislaturperiode». Diesen Begriff «Legislaturperiode» gibt es. Deshalb sehe ich nicht ein, wieso man den weniger präzisen Begriff «Funktionsperiode» verwendet.Dann zum Bst. c: Ich glaube, das ist auch nicht ganz sorgfältig formuliert. Wir haben keine Regierungsmitglieder, die für einzelne Aufgaben zuständig sind, sondern wir haben immer eine Gesamtverantwortung der Kollegialregierung. Deshalb müsste man das meines Erachtens anders formulieren, zum Beispiel «aus dem für das Ressort Justiz zuständigen Regierungsmitglied». Es gibt kein Regierungsmitglied, das für die Justiz zuständig ist, sondern das ist immer die Regierung. Aber auch das eine rein redaktionelle Anmerkung.Und schliesslich zum Bst. d: Das ist meine einzige, wirklich wichtige Anmerkung zu diesem Artikel. Ich meine, man sollte hier ein Qualifikationserfordernis für die Mitglieder aufnehmen, die durch den Landesfürsten bestellt werden. Ich denke, wenn man dieses sehr bedeutende Recht dem Landesfürsten einräumt, dann sollte man hier auch schreiben, dass diese Leute Experten sein sollten, dass sie beispielsweise eben Erfahrungen im Bereich Justiz haben sollten bzw. dass sie gewisse Anforderungen erfüllen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde auf die einzelnen Fragen eingehen: Die erste Frage betrifft Abs. 2 lit. a, was das heisst, wenn hier steht, das Gremium setzt sich aus dem Landesfürsten zusammen, ob da auch der mit der Stellvertretung beauftragte Erbprinz damit gemeint sein kann, wenn diese Stellvertretung eingerichtet ist. Art. 13bis heisst ja: «Der Landesfürst kann den nächst erbfolgberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen». Ich meine, da ist die verfassungsrechtliche Grundlage gelegt, dass dann diese Funktion vom Stellvertreter wahrgenommen wird. Dann zu lit. b: Vom Abg. Paul Vogt wurde hier eingewendet, dass das Wort «entsendet» nicht richtig wäre. Das werden wir überprüfen. Es muss tatsächlich eine Wahl stattfinden, damit die Abgeordneten in dieses Gremium entsendet werden können.Bei lit. c haben wir uns strikt an die Verfassung gehalten, weil in der Verfassung genau dieser Ausdruck vorkommt. Und diesen Ausdruck haben wir auch so übernommen. Aber selbstverständlich ist es: «aus dem für das Ressort Justiz zuständigen Regierungsmitglied». Dann was lit. d anbelangt: Anstatt «Funktionsperiode» soll es «Legislaturperiode» heissen. Ich meine, das wurde auch gemeint. Legislaturperiode ist auch ein Ausdruck, der präziser ist und vor allem auch in anderen Vorschriften vorkommt. Hingegen die Vorschreibung eines Qualifikationserfordernisses: Diesbezüglich fragt es sich einfach, ob hier die Verfassung nicht zu bestimmt oder zu genau ist, als dass wir weitere Erfordernisse hier im Gesetz dann vorschreiben können. Ich werde das überprüfen lassen, wie weit hier die verfassungsrechtlichen Grundlagen dafür gegeben sind.Dann zu den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger: Ich meine, ich höre von Ihnen schon lange und immer wieder von den neuerdings abhängigen Regierungsmitgliedern. Das sehe ich anders, das sehe ich nicht so. Aber darüber lohnt es sich nicht, jetzt weiter zu diskutieren.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef. Dürfte ich Sie noch bitten, auf die Frage zu antworten, wie es praktisch gehen soll, wenn bei Bestellungen von Ad-hoc-Richtern der Landesfürst zum Beispiel ausser Landes ist? Wie ist das gedacht?Abg. Rudolf Lampert:
Ich finde es richtig, dass in Art. 3 Abs. 2 Bst. c diese Formulierung so bleibt. Es ist nämlich überhaupt nicht gegeben, dass es ein Ressort Justiz gibt, weil die Ressortbezeichnungen können sich ändern. Wir haben verschiedene Ressorts bei anderen Regierungen gehabt, die hatten andere Namen und es wurden auch andere Aufgaben darin subsumiert. Aber für die Justiz ist immer jemand zuständig. Deshalb finde ich die Formulierung hier besser, als wenn wir das Ressort Justiz nehmen würden, weil das umbenannt oder mit etwas anderem zusammengelegt werden könnte.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist ja im Gesetz auch vorgesehen, dass dieses Gremium Zirkularbeschlüsse fassen kann; also - so denke ich mir - gerade bei der Bestellung von Ad-hoc-Richtern: Wir haben ja heute schon ein Vorgehen, das genau vorschreibt, wie wir bei bestimmten Richterbestellungen vorgehen. Das könnte natürlich dieses Gremium auch so beschliessen, sodass es nicht jedes Mal zusammentreten muss bei solchen Richterbestellungen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Bei Abs. 1 wäre nach den Artikelzahlen, also nach der Aufzählung dieser Artikel, «LV» einzufügen, da sonst nicht klar ist, auf welches Gesetz Bezug genommen wird. Gemeint ist selbstverständlich die Verfassung. Und dann im Abs. 2 bin ich der Meinung, die Kompetenz des Gremiums zum Erlass einer Geschäftsordnung müsste präzisiert werden, denn was in einer Geschäftsordnung konkret geregelt werden kann, muss im Gesetz an- und grundgelegt sein und kann im Rahmen der Geschäftsordnung nur weiter detailliert werden.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Im Anschluss an die Ausführungen von vorhin melde ich mich auch zur Geschäftsordnung. Es ist bekannt, dass ich mich im Rahmen der Arbeit in der Verfassungskommission sehr vehement dafür eingesetzt habe, dass die damals schon ins Auge gefasste Geschäftsordnung des Gremiums bekannt ist. Es soll nachträglich, wenn sie beschlossen ist, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Ich lege Wert darauf, dass der Landtag zumindest diese Geschäftsordnung für die 2. Lesung zur Kenntnis bekommt, auch wenn er darauf keine Einwirkung haben kann. Okay, ich lasse mich vom Herrn Landtagsvizepräsidenten korrigieren, dass mein Wunsch aufgrund der gesetzlichen Vorgangsweise eine Illusion ist. Abg. Paul Vogt:
Ich bin auch der Meinung, dass die Bestimmungen über diese Geschäftsordnung präzisiert werden müssten; insbesondere sehe ich die Gefahr, dass hier bei Zirkularbeschlüssen das Verfahren nicht mehr klar ist. Das heisst: Inwiefern muss dann eine Beratung vorausgehen und inwiefern kann ohne vorgängige Beratung ein Zirkularbeschluss gefasst werden? Das als ein Beispiel, wo es zu Konflikten kommen kann.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich meine, was hier im Gesetz festgehalten wird, ist, dass die Geschäftsordnung sich - was selbstverständlich und klar ist - im Rahmen der gesetzlichen Regelungen halten muss, also im Sinne der gesetzlichen Regelungen sein muss. Und deshalb verstehe ich jetzt die Anmerkung nicht, Herr Abg. Vogt. Ich meine, die Geschäftsordnung muss ja Klarheit schaffen, gerade wenn man eine Regelung findet bezüglich der Zirkularbeschlüsse. Dann muss die Geschäftsordnung sicher Klarheit schaffen, was vorher vorberaten werden muss oder wie das Vorgehen bei Zirkularbeschlüssen sein muss. Also, so detailliert werden wir das sicher nicht hier im Gesetz regeln können.Abg. Paul Vogt:
Ja, ich erläutere meine Bedenken gerne: Art. 10 sieht meines Erachtens zwingend eine eingehende Beratung in Bezug auf die Kandidaten vor und Art. 11 sagt dann, Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Jetzt stellt sich einfach die Frage: Kann man Zirkularbeschlüsse auch fassen, ohne dass vorberaten wurde? Oder wenn ohnehin beraten werden muss, wozu sind dann noch Zirkularbeschlüsse nötig? Und ich befürchte, dass solche Fragen dann einfach in der Geschäftsordnung geregelt werden. Das wäre meines Erachtens möglicherweise gesetzeswidrig. Also, ich denke, man muss das präzisieren, was das heisst «im Sinne der gesetzlichen Regelung».Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage, und zwar auch zu dieser Geschäftsordnung: Ich weiss nicht, ob diese Frage schon gestellt wurde. Zumindest wurde sie meines Erachtens nicht beantwortet, wenn sie auch gestellt wurde, nämlich: In welchem Stufenbau bzw. in welchem Rang des gesetzlichen Aufbaus ist diese Geschäftsordnung ansiedelt? Ist das ein Gesetz, ist das eine Verordnung oder ist das auf Verfassungsebene? Mir ist aber klar, dass es nicht auf Verfassungsebene sein kann. Aber, muss das nicht irgendwo geregelt werden? Ich denke jetzt an die Hausordnung, die auch plötzlich zu Hausgesetzen wurden. Also, welchen Rang im Stufenbau des Gesetzes wird diese Geschäftsordnung einnehmen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal: Die Geschäftsordnung muss sich an die gesetzlichen Regelungen halten und hat diese zu präzisieren. Deshalb ist es auch wichtig, dass sie im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, dass man dort auch nachvollziehen kann, wie diese Geschäftsordnung ausgestaltet ist. Zur Erstellung dieser Geschäftsordnung: Sie hat sicher nicht Gesetzesrang, denn sie muss sich ja an dieses Gesetz halten. Aber das müsste ich auf die 2. Lesung doch noch einmal abklären, weil es mir im Moment nicht möglich ist, das ganz exakt zu beantworten. Sie steht sicher unter dem Gesetz und hat keinesfalls Verfassungsrang. Das sowieso nicht. Und sie muss überprüfbar sein, weil sie sich an diese gesetzlichen Regelungen halten muss.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Sie sagen einerseits «sie hat sicherlich Gesetzesrang», und andererseits sagen Sie «sie muss sich an diese gesetzlichen Regelungen halten». Meiner Meinung nach hat sie sicher nicht Gesetzesrang, sondern sie steht im Rang sicherlich unter dem Gesetz. Und es wäre - wie schon gesagt wurde - sehr empfehlenswert, diesen zweiten Absatz noch präziser zu fassen, und zwar dass klar ist: Die Geschäftsordnung kann nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im Sinne einer Ausführungsvorschrift dieser detailliertere Regelung enthalten.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich habe gesagt, dass sie sicher keinen gesetzlichen Rang hat. Das kann sie ja nicht haben, weil sie das Gesetz ausführt. Aber wir werden die hier gestellten Fragen in Bezug auf eine detaillierte Ausgestaltung dieses Abs. 2 auf die 2. Lesung hin überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zum Begriff «persönlich» im Abs. 2: Mich würde interessieren: Was sollen das für Kriterien sein bzw. an welchen Kriterien soll die persönliche Eignung gemessen werden?Abg. Peter Sprenger:
Auch wenn ich vielleicht wieder Ihren Zorn auf mich ziehe, bemerke ich zum Abs. 3: Dort heisst es so schön: «beschliesst das Gremium». Das ist etwas schönfärberisch formuliert. Es beschliesst nämlich haargenau das, was Seine Durchlaucht schon längst beschlossen hat.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mich würde interessieren, was die Regierung unter den «allgemeinen Kriterien für Richterstellen» versteht. Besondere Kriterien - darunter kann ich mir etwas vorstellen. Es gibt gewisse Vorschriften im Gerichtsorganisationsgesetz, zum Beispiel für ganz bestimmte Kollegialgerichte. Dann gibt es gewisse Vorschriften in der Verfassung betreffend Staatsangehörigkeit und Rechtskundigkeit bei gewissen - nicht bei allen - Gerichten, auch dort nur für einen Teil der zu bestellenden Richter. Aber was «allgemeine Voraussetzungen» für die Besetzung eines Richteramtes sind, wüsste ich nicht, wenn man mich fragen würde, was das sein soll. Wir haben kein Gesetz, das solche Voraussetzungen in allgemeiner Form für alle Richterstellen definiert. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich brauche Aufklärung, wie das mit der Ausschreibung zu verstehen ist. Ich möchte einfach ein Beispiel sagen: Wenn wir Landrichter, die fest angestellt werden, ausschreiben, gilt es dann auch, dass andere zusätzliche Personen, die sich in der Ausschreibung nicht bewerben, von allen Mitgliedern des Gremiums, sei es von der Seite des Landesfürsten oder des Landtags, vorgeschlagen werden können, ohne dass sie an der Ausschreibung teilgenommen haben? Wenn man im Abs. 2 liest: «Das Gremium hat zu prüfen, ob ein Bewerber und ein von Mitgliedern des Gremiums nominierter Kandidat» usw. «erfüllt». Mir geht es vor allem um die Richterstellen, die man öffentlich ausschreibt, ob zusätzlich von allen Seiten noch Kandidaten vorgeschlagen werden, die sich dann an der öffentlichen Ausschreibung nicht beteiligt haben. Das ist vor allem bei den festen Richterstellen wahrscheinlich von Bedeutung.Abg. Rudolf Lampert:
Muss ich aus Abs. 2 schliessen, dass ein Bewerber zugleich von einem Mitglied des Gremiums nominiert werden muss? Weil hier heisst es nicht, ob ein Bewerber «oder» ein von Mitgliedern des Gremiums nominierter Kandidat, sondern «und». Das würde bedeuten, dass ein Bewerber auch von einem Mitglied des Gremiums im Gremium vorgeschlagen werden müsste, so wie es hier steht.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Hugo Quaderer hat gefragt, was man unter «persönlicher Eignung» versteht: Hier geht es ganz allgemein darum, dass zumindest die persönlichen, charakterlichen Eigenschaften vorhanden sein müssen, dass jemand zum Richter gewählt werden kann. Es kann also auch stossende Umstände geben, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, dass man jemanden zum Richter vorschlägt. Aber, ich meine, das wird auch heute schon bei einem Auswahlverfahren berücksichtigt. Ich meine, man hat immer Kandidaten vorgeschlagen, zu denen man ja auch stehen kann. Aber ich kann Ihnen da nicht einen formulierten Kriterienkatalog vorlegen.Zur Frage des Landtagsvizepräsidenten bzw. zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen: Vielleicht ist das nicht sehr gut formuliert. Aber ich möchte das erklären: Wir haben es genau so verstanden: Die allgemeinen Voraussetzungen sind, dass wir zum Beispiel von einem Landrichter verlangen, dass er eine entsprechende Ausbildung hat. Es kann aber auch die Staatsbürgerschaft sein, die bei bestimmten Richterämtern verlangt wird. Das wären so allgemeine Voraussetzungen. Und bei den besonderen Voraussetzungen haben wir daran gedacht, dass wir in verschiedenen Gesetzen noch besondere Bestimmungen haben, wie sich ein Gericht zusammensetzen soll. Zum Beispiel, dass jemand aus dem Gewerbe - oder was auch immer - in einem Gericht vertreten sein sollte. Aber wahrscheinlich muss das hier noch besser formuliert werden, damit es auch verständlicher ist.Dann noch zur Frage der Ausschreibungen: Auch das, denke ich, kann noch klarer formuliert werden. Dort, wo das Gremium eine Ausschreibung beschliesst, dort ist es für die Regierung klar, dass diejenigen Bewerber berücksichtigt werden, die dann auch auf diese Ausschreibung eingegeben haben. Aber es wird viele andere Fälle geben, in denen die Richterstelle nicht öffentlich ausgeschrieben wird, wie das heute auch schon der Fall ist. Und dort können ebenso Bewerbungen eingehen und es können aber auch Bewerber von Mitgliedern des Gremiums vorgeschlagen werden, sodass hier wahrscheinlich der Klarheit halber «oder» anstatt «und» einzusetzen wäre.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Dann habe ich es so verstanden, dass, wenn das Gremium die Ausschreibung von Richterstellen veranlasst, dass dann nur die in der Bewerbungslage liegenden Personen vom Gremium auch berücksichtigt werden und von keinem Mitglied zusätzliche Nominationen eingebracht werden dürfen. Das ist für mich jetzt zum Beispiel eine entscheidende Frage über das weitere Vorgehen. Das war auch bisher ein Hintergrund, warum mir die Geschäftsordnung auf dem Magen lag, weil ich einfach nicht genau weiss, wo zwischen dem Regulativ des Gesetzes und der Geschäftsordnung abgegrenzt wird.Gemeldet habe ich mich noch zu einer Frage: Im Abs. 2 werden die gesetzlich geforderten allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für das Richteramt verlangt. Wir haben viele Laienrichter zu bestellen. Das System wird ja beibehalten. Gibt es eigentlich ein Kriterium, das man kennen könnte, das das Gremium dann als besondere Voraussetzung an Laienrichter stellen wird?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Sie sprechen unter dem Begriff «allgemeine Voraussetzungen» unter anderem von Ausbildungsanforderungen, die man heutzutage von Richtern verlangt. Das ist genau das Problem, denn hier steht «gesetzlich geforderte allgemeine Voraussetzungen». Und gesetzliche Vorschriften dieser Art gibt es nicht. Das ist eine Praxis, die Regierung und Landtag gemeinsam entwickelt haben, ohne dass es irgendeine Norm dazu gibt, dass man zum Beispiel sagt: Zum Landrichter wird nur ernannt, wer die Anwaltsprüfung hat. Es wird als selbstverständlich angesehen, dass ein Richter mit einer festen Anstellung eine Juristenausbildung haben muss. Aber im Gesetz steht das nirgends. Abg. Paul Vogt:
Je länger diese Diskussion dauert, umso mehr komme ich zur Überzeugung, dass diese Fragen noch grundsätzlich überarbeitet werden müssen. Insbesondere möchte ich mich der Auffassung der Abg. Ingrid Hassler anschliessen, dass hier klar unterschieden werden muss zwischen rechtskundigen Richtern oder solchen Richtern, bei denen das Gesetz vorschreibt, dass sie rechtskundig sein müssen, und Laienrichtern. Ich denke nicht, dass es möglich ist, für Laienrichter bestimmte fachliche Voraussetzungen zu verlangen, sonst wird der Begriff «Laienrichter» konterkariert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube nicht, dass der Abs. 2 so ausgelegt werden sollte, wie es die Frau Abg. Hassler gesagt hat, dass, wenn eine Stelle ausgeschrieben wird, dass dann keine Vorschläge von Mitgliedern eingebracht werden können, die sich nicht beworben haben. Es kann sein, dass sich drei, vier Bewerber bewerben, die einfach nicht in Frage kommen. Da muss man ja trotzdem zu einem Richteramt kommen. Dann kann doch auch auf Empfehlung eines Mitgliedes des Gremiums eventuell ein Richter eingebracht werden. Also, ich glaube, das sollte man schon offen lassen, wenn nun keine Bewerber da sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Nicht ich habe diese Meinung vertreten, obwohl ich den Regierungschef hier unterstütze. Der Herr Regierungschef hat mir auf die Frage, wie es zu verstehen ist, geantwortet, dass, wenn eine öffentliche Ausschreibung erfolgt, die das Gremium veranlasst, dass dann ihm bzw. der Regierung klar sei, dass dann keine weiteren Nominationen von irgendjemand im Gremium zu erfolgen haben. Mit dieser Antwort kann ich mich sehr zufrieden geben. Und ich denke, da werden wir zu diesem Artikel - wie zu anderen Fragen auch - noch einige Aufklärungsarbeit brauchen.Bezüglich der Laienrichter muss ich jetzt auch sagen, man sollte es noch viel spezifischer trennen, wie der Abg. Paul Vogt sagte. Und ich möchte dann dort wirklich erfahren, bevor wir zur ersten Wahl im Landtag herausgefordert sind, dass die besonderen Kriterien für Laienrichter erarbeitet werden, sofern sie eben nicht bestehen.Abg. Alois Beck:
Mir ist noch aufgefallen, dass in Art. 9 Abs. 4, wo ja Bezug auf den Art. 5 genommen wird, steht, dass bei Richterstellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, die Nomination der Kandidaten auch durch die Mitglieder des Gremiums erfolgen können. Für mich ist jetzt das doch ein wenig verwirrend, da man vielleicht den Umkehrschluss ziehen könnte, dass das bei Kandidaten, die öffentlich ausgeschrieben werden müssen, nicht der Fall ist, also diese Möglichkeit der Nomination durch die Mitglieder des Gremiums. Entweder bringe ich etwas durcheinander oder gibt es da wirklich eine Unklarheit bezüglich Art. 5, wo das meiner Ansicht nach generell möglich ist? Dann wird es indirekt in Art. 9 Abs. 4 wieder eingeschränkt.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nur kurz eine Bemerkung zum Begriff «Laienrichter», der hier verschiedentlich verwendet wird: Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es den Begriff im Gesetz bisher überhaupt nicht gibt, auch in dieser Gesetzesvorlage nicht. Es ist überhaupt nirgends vorgeschrieben, dass für irgendein Kollegialgericht auch Laienrichter, das heisst, Nichtjuristen, bestellt werden müssen. Es hat sich nur in der Praxis so eingebürgert, weil die Vorschrift besteht, dass bei Fünfersenaten mehrheitlich liechtensteinische Landesangehörige vertreten sein müssen, und es in der Regel bisher nicht möglich war, diese aus juristisch ausgebildeten Personen zu stellen. Aber es ist durchaus schon vorgekommen, gerade in den letzten Jahren - ich verweise zum Beispiel nur auf den kürzlich gewählten und ernannten dritten Senat des Obergerichtes -, dass für so genannte Laienrichterstellen Juristen bestellt wurden. Also von dem Begriff würde ich wegkommen, weil der verwirrt nur. Die einzige gesetzliche Vorschrift, die es gibt, aus der man schliessen könnte, dass für gewisse Richterstellen Nichtjuristen - oder nicht nur schliessen könnte, das ist wohl eindeutig - Nichtjuristen vorgesehen werden müssen, ist §2 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, in dem unter anderem steht, dass bei der Auswahl der Oberrichter und der Ersatzrichter der Stand der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter, Kaufleute und Erzieher zu berücksichtigen seien. Bezeichnenderweise ist dies aber eine gesetzliche Vorschrift, die meines Wissens seit Jahrzehnten nicht mehr beachtet wurde.Abg. Paul Vogt:
Man kann natürlich in Bezug auf Laienrichter unterschiedlicher Auffassung sein. Aber meines Erachtens sind wir immer noch auf der Grundlage, dass man sagt: In den Gerichten sollen auch Laien vertreten sein, weil Laien eine andere Sichtweise mit einbringen, weil Laien näher beim Volk sind. Nun stellt sich einfach die Frage - und dafür gibt es gute Argumente, das bestreite ich nicht -, dass man nur noch rechtskundige Personen bzw. Juristen in Gerichtshöfe entsendet. Wenn man sich dazu entschliesst, die Gerichtshöfe in dieser Art zu besetzen, dann wirft das natürlich weiter reichende Fragen auf. Dann stellt sich sehr schnell auch die Frage: Brauchen wir einen Senat mit 5 Personen usw.? Das hat dann natürlich auch organisatorische Fragen zur Folge. Meines Erachtens sollten wir es heute mit dieser Gesetzesvorlage dabei belassen, dass wir Ja zu Laienrichtern sagen, wie das bisher auch der Fall war. Und wenn man dann eben Ja sagt zu Laienrichtern, dann stellt sich schon die Frage: Welche fachlichen Anforderungen kann man an diese stellen? Es sollte nicht so sein, dass man hier durch unüberlegtes Hineinschreiben in ein Gesetz Laienrichter faktisch ausschliesst. Also wenn man den Begriff «fachlich» hier verwendet, dann muss man das mit Bedacht machen und nicht so, dass dann als unbeabsichtigte Nebenfolge der Zustand eintritt, dass man Laien nicht mehr berücksichtigen kann.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Diskussion bringt mich noch einmal zu einer Frage. Vielleicht habe ich mich auch selbst so ausgedrückt oder so verstanden, dass neu das Gremium und nicht mehr die Regierung entscheidet, ob Stellen öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Wenn das so ist, wenn diese Verlagerung so ebenfalls verbunden ist, dann nehme ich aber einfach an, dass das Erfordernis, das wir im Verwaltungsorganisationsgesetz über Stellen haben, die ganz einfach gemäss Gesetz öffentlich auszuschreiben sind, vom Gremium dann auch weiter beachtet wird. Ich möchte Sie bitten, das zur 2. Lesung zu klären und entsprechend den Artikel, den wir jetzt besprechen, zu ergänzen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen, dass selbstverständlich Laienrichter nach wie vor Einsitz haben sollen, um auch die Sichtweise - nicht nur aus juristischer Betrachtung - zu sehen. Aber, ich glaube, es war auch nicht die Absicht des Herrn Landtagsvizepräsidenten, denn er hat lediglich klargestellt, dass es den Begriff des Laienrichters im Gesetz nicht gibt. Er hat sich nie gegen Laienrichter ausgesprochen - so wie ich ihn verstanden habe. Er hat lediglich gesagt, dass das in der Vergangenheit wenig beachtet wurde. Aber das heisst nicht, dass es deshalb abgeschafft werden muss. Ich glaube, das war in keiner Weise seine Absicht.Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, damit wird die Argumentation auf den Kopf gestellt. Laienrichter sind gerade deshalb vorgesehen, weil nicht das Gegenteil vorgeschrieben wird, also weil eben für diese Senate nicht vorgesehen ist, dass man Juristen wählen muss. Und das heutige Gesetz formuliert einfach keine entsprechenden Anforderungen. Damit ist es möglich, Laien in Gerichte zu wählen. Wenn man hier nun verlangt, dass sie fachlich kundig sein müssen, dann verschiebt man diese Grenzen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal zur Problematik betreffend öffentliche Ausschreibung: Erstens ist die Intention der Regierung hier klar: Wenn eine öffentliche Ausschreibung veranlasst wird, dann sind die Bewerber zu berücksichtigen, die eingegeben haben. Selbstverständlich haben die Mitglieder des Gremiums die Möglichkeit, im Vorfeld Bewerber anzusprechen, damit sie eingeben. Und in diesem Sinn können sie hier sicher Einfluss nehmen. Aber nachher scheint mir das schon wichtig zu sein, wie auch der Art. 9 dann aufgebaut ist, dass diese Kandidaten dann nachher auch dementsprechend bewertet werden vom Gremium bzw. diskutiert werden, und dass aus diesem Kreis dann ein Vorschlag entsteht. Sollte es so sein, dass hier keine entsprechenden Eingaben vorhan-den sind, dann muss das Verfahren neu eröffnet werden. Das haben wir aber heute schon. Wenn wir heute Landrichterstellen ausschreiben und es gibt keine qualifizierte Person ein, dann müssen wir da noch einmal nachfassen. Das ist also auf jeden Fall die Intention, die hinter dem Art. 9 steht.Zweitens glaube ich nicht, dass wir den Abs. 2 aufgliedern sollten für unterschiedliche Richter oder Richterstellen, also in dem Sinn vollamtliche und nebenamtliche Richter, sondern ich denke mir schon, dass hier die Laienrichter Platz haben. Was heisst denn, dass sie auch fachlich für die Ausübung des betreffenden Richteramtes geeignet sind? Es werden durchaus verschiedene fachliche Anforderungen gestellt, und zwar je nach Gericht, wo jemand hineingewählt wird. Und das sollte man berücksichtigen. Es ist nicht dasselbe, ob jemand in das Jugendgericht oder in den Verwaltungsgerichtshof gewählt wird. Und dort können durchaus unterschiedliche fachliche Voraussetzungen gegeben sein. Das heisst nicht, dass jemand eine juristische Ausbildung haben muss.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich frage mich, durch was es sich rechtfertigt gemäss Abs. 3, sogar - wie man auf Seite 24 des Berichtes als Intention der Regierung nachlesen kann - sogar eine Berichterstattung gemäss Abs. 2, also entweder seitens des für die Justiz zuständigen Regierungsmitglieds gegenüber der Gesamtregierung oder seitens der vom Landtag in das Gremium entsandten Abgeordneten gegenüber dem Landtag in nichtöffentlicher Sitzung auszuschliessen, soweit es sich um Kandidaten handelt, die ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Das scheint mir völlig übertrieben zu sein. Die Intention bei dieser Vertraulichkeit war doch, dass Kandidaten, die sich hier als Richter bewerben, nicht gewärtigen müssen - vor allem dann nicht, wenn sie nicht gewählt werden oder allenfalls ihre Kandidatur vorher schon zurückziehen - nicht gewärtigen müssen, dass sie in der Öffentlichkeit herumgezogen werden. Aber dass intern in einer nichtöffentlichen Landtagssitzung oder innerhalb der Regierung darüber berichtet werden kann, dass der Herr oder die Frau Sowieso sich beworben hat und dann seine oder ihre Bewerbung wieder zurückgezogen hat, das ist doch nun wirklich völlig problemlos. Abg. Alois Beck:
Ich habe mir auch diesen Abs. 3 angestrichen. Es ist zwar löblich, was die Regierung hier beabsichtigt oder was die Intention ist, dass möglicherweise ein Kandidat, der sich - aus welchen Gründen auch immer - entschliesst, seine Kandidatur zurückzuziehen, vielleicht auch, weil er nicht in bestimmte öffentliche Belange hineingezogen werden will - oder was auch immer. Es ist aber leider in der Praxis auch so und das befürchte ich, wenn das hier so geregelt wird, dass wahrscheinlich genau das Gegenteil erreicht wird. Wie wir wissen, wenn etwas nicht gesagt werden soll, dass man dann das grösste Interesse auch in den genannten Gremien hat, dass diese eben genannt werden. Deshalb weiss ich nicht, wie man das handhaben soll. Die Absicht ist zwar löblich. Aber ich weiss nicht, ob dann nicht das Gegenteil - wie die menschliche Natur zeigt - erreicht wird.Abg. Rudolf Lampert:
Mir scheint, Abs. 2 von Art. 6 zu einschränkend zu sein. Hier wird gesagt, dass die vom Landtag in das Gremium entsendeten Abgeordneten dem Landtag in nichtöffentlicher Sitzung berichten dürfen. Meines Erachtens müsste das hier geöffnet werden analog der Geschäftsordnung, wie es beim Landtag geregelt ist von nichtöffentlichen Sitzungen. In Art. 60 beispielsweise, wo Äusserungen gegenüber Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedern möglich sind, dass also auch Besprechungen stattfinden dürfen. Ich denke hier beispielsweise an die Fraktionssitzungen. Hier ist aber nur gedacht, dass dem versammelten Landtag in nichtöffentlicher Sitzung Bericht erstattet werden darf. Für mich ist das doch etwas einschränkend, dass beispielsweise unter Landtagsmitgliedern nicht darüber gesprochen werden darf.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich nehme Bezug auch auf den Abs. 2 über die Beratungen. Ich möchte sicher gehen, dass es so ist, dass die Mitglieder des Landtages - zumindest in nichtöffentlicher Sitzung - auch über jene Beratungen und Kandidaten berichten werden, die vom Gremium abgelehnt worden sind, und nicht, dass es sich darauf reduziert, über jene Personen die Beratungen kundzutun, die dann letztlich ausgewählt worden sind.Abg. Alois Beck:
Wie ich das verstehe ist das gewährleistet, Frau Abg. Hassler, dass nicht nur die dann vorgeschlagen werden, sondern alle Kandidaten, ausser die - eben gemäss Abs. 3 - die sich freiwillig zurückgezogen haben. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte das Votum des Abg. Rudolf Lampert ausdrücklich unterstützen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben uns hier in Art. 6 natürlich auch an die Verfassung zu halten, die in Art. 96 festhält: «Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich». Also, Vertraulichkeit muss gegeben sein. In Art. 6 wurde dann berücksichtigt, welche Grundlagen bzw. welche Unterlagen der Landtag besitzen muss, also über welche Informationen er verfügen muss, damit er auch eine dementsprechende Entscheidung treffen kann. Und deshalb gibt es dann den Art. 3. Ich denke mir eben nicht, dass der Landtag darüber informiert sein muss, wer seine Bewerbung zurückgezogen hat. Es kann ja Leute geben, die die Bewerbung zurückziehen, weil sie genau nicht weiter ins Gespräch kommen wollen. Und diese Personen stehen ja auch nicht mehr zur Verfügung. Also, ist es dann zwar noch vielleicht für die umfassende Information interessant, wer einmal eingegeben und sich dann zurückgezogen hat - aus welchem Grund auch immer. Aber letztendlich geht es darum, dass der Landtag weiss, wer zur Verfügung steht, und dass er über die Beratungen auch im nichtöffentlichen Landtag sich kundig machen kann. Wenn wir das Richterauswahlgremium anschauen, dann ist das ein eigenständiges Organ. Die vom Landtag gewählten Abgeordneten entscheiden ja in diesem Gremium auch eigenständig, unabhängig davon, was dann die Mehrheit des Landtages nachher entscheidet. Also, in diesem Sinn vertreten sie ja nicht den Landtag als Institution, sondern sie sind nominiert, um im Gremium ihre eigenständigen Entscheidungen zu fällen. Ich denke mir, da macht der Art. 6 Abs. 3 durchaus Sinn. Es gibt ja auch die schützenswerten Interessen der Bewerber, diejenigen, die sich zurückziehen und hier nicht ins Gespräch kommen wollen. Und wenn ich an die heutige Praxis denke, einmal abgesehen von den öffentlich ausgeschriebenen Richterstellen, ich meine, da erfährt der Landtag letztendlich auch nur die Vorschläge, und über die stimmt er ab. All das, was vorher abläuft, ist dann eine eigenständige Entscheidung der Fraktionen, der Parteien - oder wer auch immer diese Auswahl getroffen hat.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist wohl eine sehr enge Sichtweise, Herr Regierungschef, von den Möglichkeiten, die es gibt, warum sich ein Kandidat, der sich ursprünglich beworben hat, wieder zurückziehen könnte. Es sind auch ganz andere Fälle denkbar und meiner Meinung nach sogar eher wahrscheinlich, nämlich, dass einem Kandidaten zur Kenntnis kommt, dass er in diesem Gremium wohl keine Chance hat, vorgeschlagen zu werden - aus welchen Gründen auch immer - und dass er deshalb seine Kandidatur zurückzieht, was aber keineswegs heissen muss, dass er an dem Richteramt, um das es geht, nicht interessiert ist. Und wenn man das Recht des Landtages, den Vorschlag des Gremiums abzulehnen und einen eigenen Vorschlag zu machen, über den es dann zu einer Volksabstimmung kommt, wirklich ernst nimmt, dann muss man hier doch dem Landtag auch Informationen über andere fachlich und persönlich geeignete Personen ermöglichen, die grundsätzlich bereit oder interessiert gewesen wären an diesem Amt, dann aber aus irgendwelchen Gründen ihre Bewerbung wieder zurückgezogen haben. Sonst knebelt man hier den Landtag in einer Art und Weise, die die Rechte, die man ihm hier zugestanden hat, nicht mehr sehr wertvoll macht.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Regierungschef. Sie haben sich nicht dazu geäussert, ob nun mit einzelnen Landtagsabgeordneten - sprich Fraktionen, denn von den Fraktionen werden diese Vertreter delegiert und nicht etwa vom Landtag, der Landtag beschliesst sie zwar, aber jede Fraktion hat Anspruch auf einen Einsitz in diesem Gremium - ob es nicht doch besser wäre, eine Formulierung zu wählen, wie es bereits jetzt in der Geschäftsordnung des Landtages ist. Die Kommissionssitzungen sind ja auch geheim bzw. nichtöffentlich. Und dort kann gegenüber den Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedern berichtet werden, während hier nur dem versammelten Landtag berichtet werden kann. Sie haben sich dazu noch nicht geäussert. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten: Ich habe hier eher von der Abwägung der schützenswerten Interessen dieser Bewerber gesprochen. Dass sich diese Bewerber gegenüber dem Landtag bzw. den Fraktionen erklären können, ist selbstverständlich. Und wenn es ein solcher Fall sein sollte, wird das ja auch so geschehen - nehme ich an - ohne, dass sie da gross an die Öffentlichkeit gehen müssen. Aber, ich denke auch an die umgekehrten Fälle, in denen jemand tatsächlich sagt: Ich ziehe zurück - es können auch ganz andere Gründe sein - und ich möchte nicht im Gespräch sein. Ich habe diesbezüglich also an diese Abwägungen gedacht, und so ist auch diese Bestimmung entstanden.Zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Der Landtag erlässt autonom eine Geschäftsordnung, in der er auch geregelt hat, wie mit diesen nichtöffentlichen Informationen umzugehen ist. Und in die Autonomie der Geschäftsordnung des Landtages können wir sicher nicht mit einem Gesetz eingreifen. Deshalb kann ich Ihnen da nur so weit eine schlüssige Antwort geben, dass die Geschäftsordnung des Landtages ausschliesslich Sache des Landtages ist. Wir können hier aber festhalten, dass hier in nichtöffentlicher Sitzung und vertraulich berichtet wird.Abg. Alois Beck:
Ich muss zugeben, dass Ihre Ausführungen bezüglich dieser Kandidaten, die ihre Bewerbung zurückziehen, durchaus und sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung haben. Ich glaube, das muss doch berücksichtigt werden. Und die Argumentation des Landtagsvizepräsidenten scheint mir nicht stichhaltig, dass der Landtag geknebelt - oder wie er es ausdrückte - wird. Wenn jemand wirklich ein Interesse an einem Posten hat, dann sehe ich nicht ein, dass er seine Bewerbung dann zurückzieht. Dann muss er diese Bewerbung halt aufrechterhalten, dann ist er auch im Gespräch. So viel Zutrauen und Verstand habe ich schon in diese Kandidaten.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Also, ich weiss nicht, meine Herren - ich sage, meine Herren, weil Sie haben sich hier an dieser speziellen Diskussion beteiligt - warum wir uns da mit einem Eifer sondergleichen mehr einschränken sollen, als von der Verfassung gefordert. In der Verfassung steht: «Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich». Das heisst im Wesentlichen nichts anderes, als dass sie nicht öffentlich sind und die Gremiumsmitglieder nicht das, was dort beraten wurde, jedem X-beliebigen mitteilen dürfen. Aber das hat doch nichts mit internen Beratungen der in den Auswahlprozess mit einbezogenen Staatsorgane Landtag und Regierung zu tun. Und jetzt auf einmal so zu tun, als müsse man die Kandidaten davor schützen, dass andere Regierungsmitglieder - um die geht es nämlich auch, nicht nur um Landtagsabgeordnete - als dasjenige, welches im Gremium dabei ist, und andere Landtagsabgeordnete - obwohl die dann einen Wahlentscheid vornehmen sollen gemäss diesen rechtlichen Bestimmungen - und andere Landtagsabgeordnete als diejenigen drei, die im Gremium sitzen, dürfen ja nichts darüber erfahren, wer sich da noch allenfalls beworben und wer sich da interessiert hat. Ich meine, wir kennen doch unsere Landsleute. Es ist keineswegs jeder bereit, wenn er einmal gehört hat: Du, da hast du keine Chance in dem Gremium und dieser vielleicht aus Enttäuschung dann sagt: Ja, dann zieh ich das Ganze wieder zurück. Es ist keinesfalls jeder bereit, sogar die Mehrzahl, trotz allfälligem weiteren grundsätzlichen Interesse an so einer Richterposition dann von sich aus an den Landtag zu gelangen und zu sagen: Bitte, bitte, berücksichtigt mich, ich hätte mich auch interessiert, lehnt den Gremiumskandidaten bitte ab, sondern da muss in der Regel schon der Landtag darüber Bescheid wissen, um so eine Möglichkeit, wenn sie sich einmal anbieten sollte, überhaupt wahrzunehmen. Das ist alles von der Verfassung her zulässig. Also, warum sollen wir uns da selbst völlig unnötig einschränken und da eine Geheimwissenschaft aufziehen, die doch wirklich - in meinen Augen - völlig übertrieben erscheint. Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte hier noch an die Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten anschliessen. Ich denke, dann stellt sich dann ja auch wieder die Frage der Vertraulichkeit, wenn dann dieser Kandidat an einen Landtagsabgeordneten sich wendet und man dann im Landtag öffentlich kundtut, dass sich der auch beworben hat. Dann wird sich wieder die Frage stellen, warum man das weiss. Und dann werden Diskussionen betreffend die Vertraulichkeit losgehen. Und deshalb, denke ich, müsste man diesen Abs. 3 abändern, wobei auch Kandidaten, die die Bewerbung zurückgezogen haben, dem Gesamtlandtag zur Kenntnis zu bringen sind. Abg. Alois Beck:
Ich glaube, man muss es schon differenzieren. Ich spreche mich auch dafür aus - und das ist, glaube ich, auch klar hervorgekommen, dass, wie der Abg. Rudolf Lampert gesagt hat, dass es die Möglichkeit geben muss - wie in den Kommissionen - in den Fraktionen das zu diskutieren usw. Das ist, glaube ich, unbestritten. Aber hier geht es darum, in Abs. 3 einen Kandidaten zu schützen, der das nicht möchte. Und ich sehe auch keine Gefahr oder kein Problem. Wenn jemand seine Kandidatur zurückzieht, dass er sich dann in Verbindung setzt mit Landtagsmitgliedern - oder was auch immer - das ist überhaupt kein Problem. Das wird auch nicht ausgeschlossen. Und wenn er das Gefühl hat, er möchte dann erst im öffentlichen Landtag debattiert werden, da sind andere Beweggründe. Hier geht es darum, denjenigen zu schützen, der das nicht möchte. Und der andere hat ja allem Anschein nach andere Beweggründe, und nicht, dass er dann das Licht der Öffentlichkeit scheut, sondern im Gegenteil. Und das ist doch dem unbenommen. Das ist auch kein Problem.Wie gesagt: Die andere Regelung, wie es in der Geschäftsordnung der Landtages heisst, dass die Fraktionsmitglieder usw. informiert werden können, da sehe ich doch einen Weg. Auf jeden Fall wird das in der Praxis dann so gemacht werden. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch einmal auf das zurückkommen, was der Herr Regierungschef vorher zu den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert gesagt hat betreffend Erweiterung der Berichtsmöglichkeiten in Abs. 2 im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung: Wenn ich es richtig verstanden habe, Herr Regierungschef, haben Sie sinngemäss gesagt: Ja, da können wir nichts machen, das sei Sache der Geschäftsordnung. Da können wir nicht eingreifen. Das ist meiner Meinung nach nicht richtig, denn diese Vorschrift des Abs. 2 richtet sich an die vom Landtag in das Gremium entsendeten Abgeordneten in deren Eigenschaft als Gremiumsmitglieder. Da spielt die Geschäftsordnung keine Rolle, sondern da gilt dieses Gesetz - die Verfassung natürlich auch - und die noch zu erlassende Geschäftsordnung des Gremiums, aber nicht die Geschäftsordnung des Landtages. Und wenn man der Meinung ist - und das schiene mir doch selbstverständlich zu sein -, dass diese Gremiumsmitglieder aus den Kreisen des Landtages dem Landtag nicht nur bei versammelter Mannschaft in nichtöffentlicher Sitzung, sondern auch in Fraktionssitzungen oder generell gegenüber anderen Landtagsabgeordneten ebenso wie gegenüber Regierungsmitgliedern solche Mitteilungen machen können - das ist ja immer noch in einem sehr kleinen und damit Vertraulichkeit gewährleistenden Kreis - dann muss man das meiner Meinung nach hier in das Gesetz hineinschreiben oder zumindest nicht so ausschliesslich formulieren, dass ausschliesslich Berichterstattung in nichtöffentlicher Sitzung zulässig ist.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden die Frage sicher noch einmal prüfen. Ich wollte damit nur sagen: Wenn die Informationen im nichtöffentlichen Landtag abgegeben wurden, dann gibt es ja gemäss Geschäftsordnung Vorschriften, wie mit solchen Informationen umzugehen ist. Und da kann sicher ein anderes Gesetz nichts anderes vorschreiben. Sie haben Bezug genommen auf die Mitglieder des Landtags als Mitglieder des Gremiums. Wir werden diese Frage sicher noch einmal abklären.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Ich finde, wir müssen doch auch ein bisschen praktisch denken. Dieses Gremium kann zum Beispiel am 1. Juli tagen und dann dürften die drei Landtagsmitglieder, die dort drinsitzen, bis zur nächsten nichtöffentlichen Sitzung Mitte September keinem Menschen auf der Welt irgendetwas sagen. Das ist doch völliger Unsinn.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich glaube, es gibt für beide Seiten Pro- und Kontraargumente. Wo ich gewisse Probleme sehe, ist, wenn nicht gewählte Kandidaten oder nicht vom Gremium vorgeschlagene Kandidaten publik gemacht werden können. Das könnte nach meiner Ansicht dazu führen, dass sich der eine oder andere Kandidat erst gar nicht meldet. Ich denke, wenn in Ihrer Kanzlei, Herr Landtagsvizepräsident, sich jemand bewirbt und einmal schaut, ob er überhaupt eine Chance hat und Sie über diesen Schritt nicht informiert - das ist durchaus möglich und in der Praxis wird das sicher auch so gehandhabt -, dass dann anschliessend, wenn er vom Gremium nicht vorgeschlagen wird, dass dieser Namen dann publik wird. Das scheint mir unter anderem auch problematisch zu sein. Über einen vorgeschlagenen Bewerber ist ja sowieso keine Diskussion. Aber wenn jemand dann vom Gremium nicht vorgeschlagen wird, dass dann die Vertraulichkeit nicht gewahrt wird, scheint mir ein gewisses Handicap zu sein.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das hat doch niemand vorgeschlagen, Herr Präsident.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Doch, man hat doch diskutiert, dass diejenigen Kandidaten, die vom Gremium nicht vorgeschlagen werden, auch bekannt gemacht werden.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aber doch nicht publik.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nein, aber bekannt gemacht werden - wenn ich jetzt an Ihr Votum anknüpfe -, dass diese Personen dann auch in den Fraktionen diskutiert werden. Und dann sind sie für mich natürlich bekannt, wenn es sich nicht nur auf den nichtöffentlichen Landtag bezieht. Aber Sie möchten, dass diese in den Fraktionen diskutiert werden, auch die nicht vom Gremium vorgeschlagenen Kandidaten. Sonst habe ich Sie falsch verstanden. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist bitte, Herr Präsident, auch nach der Regierungsvorlage zulässig. Ich weiss nicht recht, von was Sie jetzt sprechen. Wir sprechen die ganze Zeit von Kandidaten, die vor der Entschlussfassung des Gremiums ihre Bewerbung gemäss Abs. 3 schon wieder zurückgezogen haben. Und Sie sprechen jetzt aber von Kandidaten, die ihre Bewerbung aufrechterhalten haben, die aber nicht ausgewählt wurden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, ich spreche jetzt nicht von Abs. 3, sondern ich spreche jetzt allgemein. Die Diskussion zu Beginn ging ja in die Richtung: Können Kandidaten, die vom Gremium nicht vorgeschlagen, sich aber beworben haben, werden diese Kandidaten auch publik gemacht? Das wollte ich nur sagen. Das hat nichts mit Abs. 3 zu tun. Und diesbezüglich habe ich gewisse Bedenken.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Wenn Sie unter publik machen - wie Sie jetzt gesagt haben - das Gespräch in den Fraktionen verstehen, dannLandtagspräsident Klaus Wanger:
Publik machen in den Fraktionen, also dass es in die Fraktionen hineingetragen wird.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aber das ist doch unerlässlich, Herr Präsident. Wie soll denn sonst eine Fraktion sich eine Meinung bilden, wenn sie über nichts anderes Informationen bekommen darf als über den einen einzigen Kandidaten, der vom Gremium vorgeschlagen wird. Dann haben wir wirklich das - was von der Verfassung gar nicht postuliert wird, nebenbei gesagt - dann haben wir wirklich das, was ich vorher als Geheimwissenschaft bezeichnet habe, nämlich ein kleiner Kreis von Leuten und niemand anderer sonst, auch im Rahmen des Landtages, obwohl alle 25 Landtagsabgeordneten dann darüber entscheiden sollen: Stimmen wir dem Vorschlag des Gremiums zu, ja oder nein? Wenn die nicht mehr wissen dürfen, wer denn sonst noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gremiums zur Auswahl stand, dann weiss ich nicht mehr, wo wir überhaupt sind. Sind wir dann im 18. Jahrhundert oder sonstwo, wo alles im Rahmen sehr kleiner und verschwiegener Gremien hinter verschlossenen Türen stattfand und eine Volksvertretung sowieso nicht existierte, geschweige denn irgendwelche Rechte hatte. Und das ist, wie ge-sagt, von der Verfassung nicht postuliert. Da würden wir weit über das hinaus gehen und ich weiss wirklich nicht warum. Wobei das in dem Beispielsfall von Ihnen mit jemandem aus meiner Kanzlei oder sonst jemand aus einem Betrieb oder aus einem Büro, wo ein Landtagsabgeordneter auch dort ist, das lässt sich nicht vermeiden. Das weiss ja dann jemand, der sich aus der Kanzlei eines Landtagsabgeordneten bewirbt, dass sein Chef als Landtagsabgeordneter Kenntnis davon erlangen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Hinweis auf Ihre Kanzlei war sicher nicht zutreffend. Ich denke jetzt an irgendeine Firma, wo sich jemand bewirbt - und dieser wird dann vom Gremium nicht vorgeschlagen. Und dieser Bewerber wollte mal die Chance wahrnehmen, wollte aber die Vorgesetzten nicht bereits schon vorher informieren. Das scheint mir bezüglich Persönlichkeitsschutz für den jeweiligen Kandidaten doch sehr problematisch zu sein. Viele sagen: Das ist gleich, ich bewerbe mich, und wenn es dann klappt, dann sage ich es dem Chef. Aber Sie wissen genau, dass es viele Unternehmen gibt, wenn sich jemand bewirbt, ohne die entsprechenden Stellen zu informieren, dass das schon mitunter für den Betreffenden ein Nachteil sein kann. Ich denke da jetzt speziell an unseren Fachmann, den Abg. Markus Büchel, der das wahrscheinlich auch bestätigen kann. Man erwartet, dass jemand, wenn er sich bewirbt, dass das dann einigermassen offen gelegt wird. Und das ist normal nicht der Fall, weil er sucht sich ja zuerst die Chance aus.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Aber was macht der Bewerber dann, Herr Präsident - entschuldigen Sie, dass ich schon wieder das Wort ergreife, aber ich bin immer noch auf Sendung - was macht denn der, wenn sein Chef im Gremium als Landtagsabgeordneter sitzt? Das ist ein Sonderfall, den man nicht regeln kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nein, bitte lassen Sie das einmal weg, das ist ja die absolute Ausnahme. Vergessen Sie einmal, dass jemand aus dieser Unternehmung im Gremium sitzt und vergessen Sie auch, dass jemand aus dieser Unternehmung im Landtag ist. Und das ist ja der Normalfall. Der andere Fall, was Sie ausgeführt haben, ist ja der Ausnahmefall.Abg. Rudolf Lampert:
Um diese Diskussion etwas zu strukturieren, glaube ich, müssen wir Abs. 2 und Abs. 3 vorerst einmal auseinander halten. Ich habe über Abs. 2 gesprochen, ohne mich zu Abs. 3 zu äussern. Abs. 2 macht in dieser Form meines Erachtens keinen Sinn, denn beispielsweise im nichtöffentlichen Landtag erfahren wir dann über die Kandidaten, die nicht berücksichtigt wurden. Diejenigen, welche nicht zurückgezogen haben, erfahren wir im nichtöffentlichen Landtag. Dieser nichtöffentliche Landtag ist unter Umständen an dem Tag, an dem wir wählen sollen. Obwohl drei Monate früher - der Landtagsvizepräsident hat es ausgeführt, seit der Juni-Sitzung findet dann nichts mehr im Landtag statt, das heisst, es findet keine Versammlung mehr statt. Wir haben also drei Monate verstreichen lassen, ohne irgendwelche Aktionen oder Reaktionen eventuell zu setzen. Es macht keinen Sinn, hier eine zusätzliche Vertraulichkeit, nur im Gremium Informationen zu erhalten, denn alles, was dann in diesem nichtöffentlichen Landtag behandelt wurde - und da setzt nun die Geschäftsordnung ein, die der Herr Regierungschef angetönt hat - das kann sowieso in den Fraktionen behandelt werden. Worin soll denn nun der zusätzliche Persönlichkeitsschutz bestehen, wenn ich im nichtöffentlichen Landtag erfahre und in der Fraktion dann besprechen kann? Es macht keinen Sinn, dass diese drei Monate Stillschweigen sein muss. In den Fraktionen muss das ganz einfach behandelt werden können.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Persönlichkeitsschutz, den ich genannt habe, verwendet, Herr Abg. Rudolf Lampert. Sie sprechen von völlig etwas anderem. Ich habe von nicht vorgeschlagenen Kandidaten gesprochen und von nichts anderem. Ich habe nicht von Abs. 2 und nicht von dem, was Sie angesprochen haben, gesprochen. Über das habe ich mich gar nicht geäussert.Abg. Alois Beck:
Aber, Herr Präsident, über die nicht vom Gremium vorgeschlagenen Kandidaten erfährt man dann ja spätestens in der nichtöffentlichen Sitzung. Also, das ist sowieso vorgesehen. Und dann ist eben die Frage - wie es der Abg. Rudolf Lampert ausgeführt hat - ob das Sinn macht. Ich gehe davon aus, was wir auch immer hier hineinschreiben, wird sich die Praxis durchsetzen, wie das eben gemäss Geschäftsordnung des Landtages ist: Es ist in den Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, aber davon ausgenommen sind Äusserungen gegenüber den Abgeordneten und Regierungsmitgliedern. Das wird sich durchsetzen und macht ja auch Sinn. Und deshalb wird das sicher auch hier Eingang finden müssen. Aber man sollte auch nicht so tun, als ob jetzt wirklich alles von Grund auf neu wäre. Jetzt beziehe ich mich wieder auf den Abs. 3. Ich gehe davon aus, wenn uns jetzt Kandidaten, nachdem eine öffentliche Ausschreibung bisher erfolgt ist - eine Richterstelle wurde ausgeschrieben -, dass uns die Regierung eben nur diese Kandidaten mitgeteilt hat, die nicht vorher zurückgezogen haben. Von dem gehe ich aus. Und ich gehe auch davon aus, dass nicht jedes Mal gesagt wurde - zumindest habe ich das noch nicht gehört: Dieser und jener hat zurückgezogen, er will das nicht aus diesen und diesen Gründen. Und hier geht es mir darum, dass man diesen Leuten Rechnung tragen muss. Das ist von mir aus gesehen ein persönliches, schutzwürdiges Interesse. Wenn es so ist, dass einer eben trotzdem Interesse hat, dann sehe ich nicht ein, dass er hier die Bewerbung zurückzieht. Wenn er das trotzdem noch macht und gleichfalls sich an Abgeordnete oder Regierungsmitglieder - oder wen auch immer - wendet, sehe ich hier wiederum kein Problem. Dann ist das von mir aus gesehen wieder lanciert und dann ist quasi sein Schutzbedürfnis von ihm aus gesehen auch nicht gewünscht. Ich würde hier im Sinne der Pragmatik vorgehen, andernfalls wird sich das in der Praxis wahrscheinlich unabhängig der rechtlichen Norm so einspielen. Das ist meine Einschätzung. Und ich sehe auch hier, wenn man das so umsetzen würde, die Verfassungsbestimmung bezüglich Vertraulichkeit klar gewährleistet. Das ist meine Auffassung.Abg. Peter Sprenger:
Wenn ich dieser Diskussion folge und zuhöre, bin ich schon etwas sehr erstaunt, mit wie viel Skrupel man hier zu Werke geht und auch mit einer gewissen Portion Blauäugigkeit. Die Erfahrung meines kurzen Lebens sagt mir, dass solche Dinge - gerade in kleinen Einheiten wie Liechtenstein - in aller Regel nicht geheim bleiben. Aber was mich viel mehr stört ist der Geist, der aus diesem Gesetz herausleuchtet bzw. in diesem Gesetz vorhanden ist. Einerseits ist dieses Gremium eine Art Geheimkamerilla, wo möglichst nichts hinaus darf, wo der Landtag möglichst nur das Minimum erfährt. Da wird bis zum Gehtnichtmehr abgeblockt. Handkehrum, schaut man im Art. 14 - darauf werden wir noch zu sprechen kommen -, dass der Landtag eine ablehnende Wahl begründen muss. Möglichst muss vermutlich noch jeder Landtagsabgeordnete sagen, warum er nicht zustimmt. Ich meine, da weht in Gottes Namen der Geist des 17. oder 18. Jahrhunderts. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte die Voten des Landtagsvizepräsidenten und des Abg. Rudolf Lampert unterstützen. Ich habe mir also auch, als ich den Bericht durchgelesen habe, bei Art. 6 Abs. 2 die Notiz gemacht: Wie sieht es mit den Fraktionssitzungen aus? Und es kann ja auch nicht sein, dass man erst nach den nichtöffentlichen Sitzungen noch in der Fraktionssitzung über etwas berichten kann, das man bereits weiss. Das muss doch im Vorneherein passieren. Ich erwarte vom Mitglied unserer Fraktion, das in diesem Gremium sitzt, dass es mich vor der nichtöffentlichen Sitzung über die Beratungen in diesem Gremium informiert. Der Abs. 3 ist nochmals eine andere Diskussion. Aber zu Abs. 2: Es kann nicht sein, wie es Landtagsvizepräsident sagt, dass vor versammelter Mannschaft - sprich der ganze Landtag - in nichtöffentlicher Sitzung über die Beratungen des Gremiums informiert wird. Ich erwarte eine Information im Rahmen der Fraktionssitzung. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch an das Protokoll der Aussenpolitischen Kommission vom 1. September erinnern. Ich weiss nicht, wer es gelesen hat. Aber hier drin blickt auch irgendwo durch, dass man den Landtag und die Öffentlichkeit gleichsetzt. Das finde ich ja doch ein bisschen einen Höhepunkt. Das ist einfach zu viel des Guten. Man kann doch nicht sagen: Wenn es im Landtag ist, dann ist es in der Öffentlichkeit, wenn man «Vertraulich» auf etwas schreibt. Das finde ich nicht die feine Art. Und wenn ich das Protokoll lese - ich habe gross darauf geschrieben: Finde ich eine Frechheit, so etwas hineinzuschreiben.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Meine Frage zu Abs. 2 hat der Abg. Alois Beck klar beantwortet, dass über die vorgeschlagenen und die abgelehnten Kandidaten zumindest im nichtöffentlichen Landtag vertraulich informiert bzw. Bericht erstattet wird. Ich denke, die Regierung sieht das auch so. Ich möchte einfach analog der vorher sprechenden Abgeordneten auch sagen, dass uns wahrscheinlich in diesem ganzen System die Zeit zu einem ganz grossen Verhängnis wird. Wir müssen innerhalb von fünf Jahren durchschnittlich fast 100 Richterbestellungen und mehr vornehmen. Und da wird es einfach dann nicht funktionieren, wenn es so rigide gehalten wird, weil der nichtöffentliche Landtag einfach nicht jede zwei Wochen tagt. Und diesem Umstand müssen wir Rechnung tragen durch ein geeignetes Mittel, wie es hier diskutiert wird. Und das ist zum Beispiel auch ein Punkt in diesem Gesetz, wo ich meine, da müssen wir uns vor der 2. Lesung oder vor der Verabschiedung ganz gründlich im Klaren sein und eine saubere Lösung finden. Ansonsten funktioniert nachher einfach in der Praxis dieses Richterbestellungsverfahren nicht.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Es geht meiner Meinung nach bei der Formulierung dieses Artikels nicht darum, den Geist des Mittelalters heraufzubeschwören, sondern es geht darum, zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem Informationsbedürfnis der entscheidenden Gremien abzuwägen. Und hier, wenn ich mich an die Beratungen und Besprechungen der Verfassungskommission zurückerinnere, ging es darum bzw. um die Frage: Wie kann man möglichst viele Kandidaten dazu bewegen, sich zu melden? Wie kann der Persönlichkeitsschutz so hoch gehalten werden, dass eben da nicht schon zum Vornherein viele Kandidaten wegfallen, weil sie sich eben dieser Diskussion nicht aussetzen möchten, weil sehr breit gestreute Informationen vorhanden sind. Und da ist es natürlich klar: Erstens einmal ist das Gremium begrenzt. Und nachher, wenn es in die weiteren Gremien geht, dass dann einfach die Wahrscheinlichkeit höher ist, und zwar wesentlich höher ist, dass einfach dieses Wissen irgendwie gebraucht wird. Also, das ist die Intention, die dahinter steckt, und nicht irgendeine Geheimniskrämerei oder dass man irgendjemanden etwas verheimlichen soll. Ebenfalls ist es ein Schutz für das Gremium selbst. Wenn Sie in einem Gremium sind und in den geführten Diskussionen wirklich frei Ihre persönliche Meinung sagen können, dann ist der Wert dieser Diskussion einfach wesentlich höher, als wie wenn Sie sich sicher sind, dass am nächsten Tag die gesamte Fraktion oder auch andere Leute alles wissen, was dabei besprochen wurde. Das einfach nur zur Erklärung aus meiner Sicht, warum diese Formulierungen oder diese Artikel so jetzt hier vorliegen. Aber, nochmals: Es ist ohne weiteres möglich, dass man diese Informationen ausdehnt und wie bisher handhabt, weil auch bisher haben wir Informationen bekommen, wer sich beworben hat und wen man schlussendlich von der Regierung bzw. von den Fraktionen ausgewählt hat. Aber in den Fraktionen zum Beispiel wurde nie hinausgegeben, welche Kandidaten eventuell zusätzlich noch in Frage gekommen wären. Ich bin also der Meinung, dass man das sicher nochmals überprüfen sollte, ob das überhaupt in dieser Enge notwendig ist oder was man zusätzlich erlauben sollte. Nochmals: Für die Wichtigkeit des Schutzes des Gremiums, der Kandidaten, die dort sind, sollte so viel wie möglich Vertraulichkeit auf jeden Fall gewahrt werden. Abg. Alois Beck:
Wie der Vorredner ausgeführt hat, gilt es sicher abzuwägen zwischen Vertraulichkeit und teilweise auch den Schutz des Einzelnen. Sonst erreichen wir natürlich, was wir nicht möchten, dass sich bestimmte Leute nicht melden, wie das schon in der Vergangenheit der Fall war. Wir haben es hier nicht grundsätzlich mit anderen Situationen zu tun. Man muss nicht so tun, dass das von der Problematik her alles so neu und furchtbar wäre, sondern wir wissen ganz genau: In der Vergangenheit hat es Leute gegeben, die sich, weil sie befürchtet haben, an die Öffentlichkeit gezerrt zu werden, sich nicht gemeldet oder zurückgezogen haben. Ich glaube, das ist allen bekannt. Und es war ja auch so die Problematik, die der Landtagspräsident angesprochen hat, in der Vergangenheit beispielsweise so bei Landrichtern. Da hatten wir einige Kandidaturen vor uns und die mussten wir ja auch wissen, obwohl nur schlussendlich einer gewählt werden kann. Es gab aber ein Auswahlverfahren und die anderen Kandidaten, die nicht gewählt wurden, standen halt auch in der Zeitung. Wie gesagt: Man muss hier schon verschiedene Interessen abwägen und eine so gut als möglich pragmatische Lösung finden, die den unterschiedlichen Interessen möglichst gut gerecht wird.Der Abg. Wendelin Lampert hat das Protokoll der Aussenpolitischen Kommission zitiert, von mir aus aber nicht richtig wiedergegeben. Die Diskussion dort war ganz klar, dass von der Regierung den Mitgliedern der Kommission ein Bericht zugestellt wurde, der sonst regierungsintern verhandelt wurde und - ich sage einmal - nur Sinn macht, auch für die Behandlung, mit den notwendigen Erklärungen. Die Idee war, ob man diesen Bericht jetzt einfach dem Landtag zustellen soll oder nicht. Und da hiess es eigentlich einmütig von der Kommission: Das macht wenig Sinn, weil, wenn es an den Landtag geht, der Landtag kann es dann öffentlich behandeln, dass es möglicherweise mehr Fragen aufwirft als es Antworten bringt. Das war die ganze Erklärung. Ich glaube, diese Auslegung dürfte unbestritten sein und deckt sich auch mit den Ausführungen, die wir schon gemacht haben, dass eben über die Sitzungen der Kommissionen Stillschweigen zu bewahren ist. Selbstverständlich bekommen die Fraktionsmitglieder das Protokoll. Aber sonst, wenn wir das so nicht handhaben, haben wir dann generelle Probleme. Ich glaube, da haben Sie das etwas missinterpretiert. Das dazu.Abg. Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, damit der Landtag zu einem selbstständigen Entscheid über die zur Wahl stehenden Richter kommen kann, muss er das natürlich auch diskutieren können. Und das kann nicht sein, wenn man dann im nichtöffentlichen Landtag erstmals mit der Sache konfrontiert wird, sondern ich glaube, darüber muss man sich vorher informieren können. Und das kann ja nur in der Fraktionssitzung sein. Zudem ist es ja auch so, dass wir heute zum Beispiel bei den Landrichtern auch einen Bericht auf den Tisch bekommen, wo die verschiedenen Landrichterkandidaten aufgelistet sind und die Regierung dann eine Empfehlung abgibt, wobei der Landtag dann das beurteilen kann. Und bei Ihrem Vergleich, Herr Landtagspräsident, bezüglich einem privaten Unternehmen, muss ich schon sagen: Eine Richterstelle in diesem Land ist schon nicht gleichzusetzen mit einer Anstellung in einem privaten Unternehmen.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Werter Kollege Beck. Man sollte nicht alles, was einem ins Haus flattert, lesen. Das muss ich noch lernen, das sehe ich schon. Es ist besser, sonst erzürnt man sich nur im Leben - und das ist nicht sehr gut. Ich denke mir, die Aussenpolitische Kommission hatte sehr gute Gründe - und das verstehe ich auch. Nur habe ich Mühe, wenn ich dann lese: «nicht für die Abgabe an den Landtag und die Öffentlichkeit gedacht war». Das tönt für mich danach, als ob man die Öffentlichkeit mit dem Landtag gleichsetzt. Und da denk ich mir, für mich ist das nicht so. Das glaube ich Ihnen, dass das in der Vergangenheit so der Fall war und es nicht von allen so akzeptiert wird, wenn auf einem Bericht «Vertraulich» steht. Aber ich möchte mich da schon nicht mit irgendeinem Plauderverein gleichstellen, der der Öffentlichkeit gleichgesetzt wird. Das hat mich einfach gestört. Klar kann man jetzt auch sagen: Ja, das Protokoll darf man nicht so eng auslegen. Aber, wenn ich das so lese, das tönt für mich wie «Landtag gleich Öffentlichkeit». Und damit habe ich einfach Mühe. Dass die Aussenpolitische Kommission das berechtigt gemacht hat, glaube ich das erste Mal. Es interessiert mich nicht einmal, was da drinsteht. Aber dieser Satz hat mich schon gestört, das muss ich sagen.Dann nochmals zum Art. 6 Abs. 2: Ich denke mir und es heisst ja jetzt bereits so: Im nichtöffentlichen Landtag wird dann ganz klar erzählt, wie die Beratung im Gremium abgelaufen ist. Aber der Zeitpunkt stört mich halt ein bisschen, dass es zuerst im nichtöffentlichen Landtag der Fall ist und nicht zum Beispiel in der vorgängigen Fraktionssitzung. Der Inhalt ist für mich ja definiert. Spätestens an der nichtöffentlichen Sitzung wird die Beratung dem Landtag dann mitgeteilt - und dann ist es im Prinzip im Landtag. Und wenn man sowieso sagt: Ja, wenn es einmal im Landtag ist, dann ist es im ganzen Land, dann ist es sowieso zu spät, dann müsste man auch diese Formulierung hier abändern. Abg. Alois Beck:
Vielleicht habe ich mich nicht ganz verständlich ausgedrückt. «Landtag und Öffentlichkeit» ist in dem Sinne hier gemeint, dass, wenn etwas an den Landtag geht, dass es dann für die öffentliche Debatte natürlich Verwendung findet bzw. Verwendung finden kann. Es heisst eben hier nicht, dass es an die Landtagsabgeordneten - quasi unter dem Siegel der Verschwiegenheit - geht. Und wir dürfen hier - meiner Ansicht nach - nicht alles durcheinander wirbeln. Und das ist ja auch klar und eine alte Forderung. Wenn etwas an den Landtag geht, dann sollte es ja grundsätzlich für die Öffentlichkeit bestimmt sein oder dieser nicht verschwiegen werden. Der Landtag als Institution quasi - im besten Sinne des Wortes - als Ort öffentlicher Debattierer. Das ist hier gemeint und hier sehe ich nichts Schlechtes. Ich bin im Gegenteil immer so gut als möglich für öffentliche Debatten. Manchmal gehen diese Debatten halt etwas länger. Und dann sind auch oft diejenigen Leute nicht immer mehr dafür, die für die öffentlichen Debatten sind. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden sicher auf die 2. Lesung diese Bestimmung noch einmal überdenken. Aber einiges gilt es schon dazu zu sagen: Erstens steht die Absicht dahinter, dass dieses Gremium möglichst unbeeinflusst über die Kandidaten beraten kann und wenn immer möglich zu einer einhelligen Empfehlung kommt. Und wenn die Empfehlung einhellig ist, dann ist die Problematik ja auch nicht gegeben, weil dann wird das auch im Landtag weniger Diskussionen geben. Und es ist im Gesetz ja auch festgeschrieben, dass bei der Auswahl nach den Qualifikationsprinzipien und den im Gesetz festgeschriebenen Kriterien vorzugehen ist.Ich denke mir auch, wir müssen die heutige Praxis von der Institution des Landtages aus einmal sehen: Im Normalfall bekommt der Landtag so viele Kandidaten vorgeschlagen wie er wählt. Es ist nicht so, dass diesbezüglich noch viele andere Kandidaten zur Diskussion stehen, ausser bei öffentlichen Ausschreibungen. Dann werden alle Personen, die eingegeben haben, dem Landtag mitgeteilt, und auch die Qualifikationen werden dort mitgeteilt. Aber in allen andern Fällen ist das heute von der Institution des Landtages aus gesehen nicht der Fall. Das ist zu bedenken, wenn hier von Rückschritten ins 17. oder 18. Jahrhundert geredet wird. Wir müssen einfach auch so selbstkritisch sein und das Verfahren heute einmal genauer anschauen. Die Bestimmung hier wollte ganz einfach die Vertraulichkeit sichern. Das ist der zentrale Aspekt, weil diese Vertraulichkeit ebenfalls in der Verfassung gegeben ist. Ich habe die verschiedenen Ausführungen dazu gehört und wir werden diesen Abs. 2 im Lichte der Landtagsdiskussion uns noch einmal überlegen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte den Herrn Regierungschef fragen, ob ich den Abs. 2 richtig verstehe, dass auch im Fall eines solchen Antrages der Regierung die Einberufung durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat, sodass eine Sitzung immer nur dann stattfindet, wenn eine Sitzung durch den Vorsitzenden einberufen worden ist.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, der Abs. 2 ist so zu verstehen, dass über Antrag der Regierung der Vorsitzende eine Gremiumssitzung einzuberufen hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Die Formulierung dieses Artikels lässt es völlig offen, für welche Richterstellen eine öffentliche Ausschreibung notwendig ist und für welche nicht. Auch die entsprechenden Erläuterungen vorne im Kommentar bringen einen nicht weiter. In Abs. 1 heisst es nämlich, dass das Gremium im Allgemeinen beschliesst, ob eine solche öffentliche Ausschreibung stattfindet oder nicht. Ich will da gar nichts unterstellen, aber das tönt mir nach Beliebigkeit. Und im Abs. 4 ist dann davon die Rede, dass bei Richterstellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, eine Nomination von Richterkandidaten durch Gremiumsmitglieder erfolgen könne. Welche Richterstellen das sind bzw. durch welche Kriterien zwischen auszuschreibenden und nicht öffentlich auszuschreibenden unterschieden wird, ist mir persönlich nicht klar. Ich denke, dass man das regeln sollte.Abg. Alois Beck:
Ich habe schon bei Art. 5 darauf hingewiesen, ob es hier nicht möglicherweise eine Unklarheit bezüglich Abs. 4 gibt, wenn es hier heisst, dass die Nomination von Kandidaten auch durch Mitglieder des Gremiums erfolgen kann bei nicht öffentlich ausgeschriebenen Richterstellen. Wenn man da den Umkehrschluss zieht, dass es dann nicht eventuell in Konflikt mit Art. 5 gerät. Und dann natürlich abschliessend die Frage: Welche Stellen müssen öffentlich ausgeschrieben werden und welche nicht?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte mich den Äusserungen meiner Vorredner anschliessen. Ich denke, dass dieser Artikel präzisiert werden muss. Es muss aus dem Gesetz hervorgehen, welche Richterstellen auszuschreiben sind, welche nicht. Es darf nicht willkürlich gehandhabt werden oder von Fall zu Fall entschieden werden, ob eine Stelle ausgeschrieben werden muss oder nicht. Und wenn das Gesetz in dieser Hinsicht präzise genug ist, dann erübrigt es sich, dass das Gremium über die Ausschreibung beschliesst, sondern dann ist es einfach entsprechend durchzuführen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Meine Anmerkungen gehen in eine ähnliche Richtung. Die Formulierung, wie sie uns vorliegt, wirft verschiedene Fragen auf. Zu Abs. 1 drängt sich die Frage auf: Soll das dem Gremium nach freiem Ermessen ermöglichen zu beschliessen, ob und wann ausgeschrieben wird und wann nicht? Zu Abs. 3 würde ich gerne vom Herrn Regierungschef wissen: Was sind die «allgemeinen Richtlinien» des Gremiums? Was ist damit gemeint? Von dem ist sonst - meiner Erinnerung nach - nirgends die Rede.Und bei Abs. 4 frage ich mich: Ist hier etwas anderes gemeint als eine Ausschreibung gemäss Beschlussfassung nach Abs. 1 bzw. ist mit dem Begriff «müssen» eine gesetzliche Vorschrift gemeint? Und wenn ja: Welche? Allenfalls die auf Seite 25 des Berichtes erwähnten Art. 3 des Beamtengesetzes und Art. 13c des Verwaltungsorganisationsgesetzes, die allerdings explizit, wie die Regierung selbst schreibt, die Ausschreibung von Richterstellen gar nicht explizit regeln. Ich glaube schon, dass diese Bestimmung überarbeitungsbedürftig im Sinne dieser Fragen ist.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Im Sinne dieser Ausführungen, wie ich sie schon bei Art. 5 machte, müsste für mich der Abs. 1 sinngemäss in etwa wie folgt lauten: «Für frei werdende Richterstellen kann das Gremium eine öffentliche Ausschreibung beschliessen, soweit keine gesetzliche Vorschrift zur Ausschreibung besteht».Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Art. 9 bezieht sich natürlich auf die heute geltenden Gesetze. Es gibt heute keine gesetzliche Vorschrift, nach der Richterstellen ausgeschrieben werden müssten. Die Praxis hat sich doch dahin ergeben, dass man die vollamtlichen Richterstellen, also am Landgericht, öffentlich ausgeschrieben hat. Und deshalb hier auch diese offene Formulierung, dass das Gremium eine solche Ausschreibung beschliessen muss. Es wird sicher nicht zielführend sein, dass jede Richterstelle ausgeschrieben wird. Die Frage stellt sich, ob mit diesem Gesetz nun die gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll, dass bestimmte Richterstellen ausgeschrieben werden müssen. Hier wird es dem Gremium anheim gestellt zu beschliessen, wo eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat.Dann Abs. 3, zu den allgemeinen Richtlinien des Gremiums: Das stimmt, das ist nicht präzise genug, denn diese Richtlinien müssten ja in der Geschäftsordnung festgehalten sein, wenn sich das Gremium solche Richtlinien gibt.Dann haben Sie noch auf den Abs. 4 hingewiesen, der wie folgt lautet: «Bei Richterstellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, kann die Nomination der Kandidaten auch durch die Mitglieder des Gremiums erfolgen». Dieser Abs. 4 stimmt so nicht, weil ich gerade vorhin ausgeführt habe, dass wir bis heute keine zwingende gesetzliche Vorschrift haben, dass Richterstellen öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Wir werden also sicher der Frage noch einmal nachgehen müssen: Will man jetzt festlegen, welche Richterstellen öffentlich ausgeschrieben werden müssen? - dies im Gegensatz zur heutigen gesetzlichen Lage.Abg. Alois Beck:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Regierungschef, müsste gemäss der jetzigen gesetzlichen Lage dann Abs. 4 eigentlich ersatzlos gestrichen werden. Dann würde auch diese Thematik nicht aufkommen und auch der mögliche Konflikt mit Art. 5, der meiner Ansicht nach dann etwas in Widerspruch steht. Die Frage entscheidet sich eigentlich dann, ob man das neu postuliert, also welche oder nicht. Wenn das wie im jetzigen Zustand belassen würde, müsste dann Abs. 4 - meiner Ansicht nach - ersatzlos gestrichen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Was die Formulierung «eingehend zu beraten» mit Betonung auf «eingehend» aussagen soll, ist mir schleierhaft. Ich gehe schon davon aus, dass das Gremium so lange und so intensiv berät, bis der beste Kandidat gefunden ist. Diese Selbstverständlichkeit muss aber dann nicht im Gesetz festgehalten werden. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch bei noch so eingehender Beratung nicht zwingend der beste, sondern immer der fürstliche Kandidat dem Landtag vorgeschlagen wird. Und eine Bemerkung noch zum Abs. 2: Dort bin ich der Ansicht, dass der letzte Satz ersatzlos gestrichen werden soll. Er enthält nämlich das etwas schwammige Kriterium der persönlichen Eignung. Und dieses Kriterium negiert oder relativiert zumindest das einen Satz früher normierte Qualifikationsprinzip bzw. kann es sogar aushöhlen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Abs. 1, so wie er jetzt lautet, rein grammatikalisch nicht das ausdrückt, was die Meinung ist. Wenn ich nämlich einen Kandidaten berate, dann gebe ich ihm einen Rat. Und gemeint ist, dass sich das Gremium über diesen Kandidaten zu beraten hat.Dann zum Abs. 2. Auch hier wieder sind diese allgemeinen und gesetzlichen Anforderungen erwähnt. Ich denke, der Abg. Peter Wolff hat schon darauf hingewiesen, dass das überdacht werden muss. Abg. Alois Beck:
Aus den Ausführungen des Abg. Sprenger höre ich - zumindest teilweise - schon Dinge heraus, die jetzt alles neu machen sollen. Er hat beispielsweise vorgeschlagen, den letzten Satz in Abs. 2 zu streichen - wenn ich das richtig gehört habe. Aber es ist doch so, dass wir auch bisher nicht nur - ich sage einmal - die rein fachliche, sondern eben auch die persönliche Eignung berücksichtigt haben und dies auch mussten. Was nützt es, wenn man die besten Spezialisten hat, diese aber aufgrund der persönlichen Eignung so ungeeignet sind, dass, wenn die Leute nur schon hören, ein solcher Richter, dass sie dann schon den Kopfstand machen. Das war doch bis jetzt auch der Fall. Und wir sollten uns nicht vielleicht nur einseitig gewisse Dinge ausmalen und dann das Kind mit dem Bade ausschütten. Also, ich sehe hier eigentlich keine Probleme. Wie gesagt: Es ist ja je länger je mehr - wenn die Leute mehr zu Gericht gehen usw. - das Erfordernis da, dass eben auch die persönliche Eignung dieser Personen im Vordergrund steht. In der Privatwirtschaft wird vielfach auch von Sozialkompetenz gesprochen. Und ja, ich muss, glaube ich, den Leuten nicht erzählen, wie es zu und her geht, wenn man mit Leuten zu tun hat, die keine Sozialkompetenz haben oder diese zumindest gröblich vermissen lassen. Dies einfach um ein Beispiel aus der Privatwirtschaft zu bringen, um das ein wenig zu verdeutlichen. Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich bin auch der Meinung, dass die persönliche Eignung ein wichtiges Kriterium bei einer Anstellung ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings wichtig, dass dann transparent wird, wieso nicht die bessere rein fachliche Qualifikation den Ausschlag gegeben hat, sondern eben andere Faktoren dann das Ergebnis anders gebracht haben. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Für mich klingt die Formulierung im Abs. 1 «hat die durch öffentliche Ausschreibung ermittelten und die sonst nominierten Kandidaten» sehr unklar oder je nachdem sehr weit gefasst. Also, man kann sich darunter einfach nicht genau vorstellen, wie das Auswahlverfahren geschieht bis man Kandidat wird. Deshalb möchte ich im Hinblick auf diesen Absatz bzw. im Lichte dessen, was wir bereits zu Art. 9 diskutierten, nochmal ein Wort von Ihnen, Herr Regierungschef, aufgreifen: Sie sagten, es sei ja jetzt eigentlich gängige Praxis, dass vollamtliche Richterstellen ausgeschrieben werden und man prüfen müsse, ob im Rahmen dieses Gesetzes eine klare gesetzliche Regelung fixiert wird, wie das in Zukunft geschehen soll. Und ich möchte dafür plädieren, dass wir das tun, dass es klar ist, welche Stellen ausgeschrieben werden müssen und bei welchen Richterstellen auch eine direkte Nomination durch Mitglieder erfolgen kann. Einfach, dass das im Sinne der Gleichbehandlung von Kandidaten für die Zukunft klar ist. Danke.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzt Damen und Herren. Ich möchte hier nur auf eine Äusserung eingehen, die ich nun tatsächlich nicht verstehe, nämlich, dass der Abg. Peter Sprenger Bedenken hat, dass mit der persönlichen Eignung, die hier erwähnt wird, dass damit das Qualifikationsprinzip ausgehöhlt werden könne. Das unterstreicht es doch. Ein Richter muss doch auch persönlich für dieses Amt geeignet sein. Und deshalb scheint es mir unerlässlich, dass diese persönliche Eignung auch berücksichtigt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich spreche mich dafür aus, die Bestimmung über die Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen näher auszuführen, nicht nur einfach zu sagen «Zirkularbeschlüsse sind zulässig», sondern festzuhalten, dass sie nur dann zulässig sind, wenn alle Mitglieder des Gremiums dem zustimmen. Dies deshalb, da Zirkularbeschlüsse die eingehende Beratung über die einzelnen Kandidaten, wie es ja von Art. 10 richtig postuliert wird, ausschliessen und daher nur in eindeutigen Fällen und in der Regel - wie ich annehme - weniger wichtigen Fällen - wenn man nicht extra eine Sitzung abhalten will, bei der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein müssen und der Fürst als Vorsitzender - durch Zirkularbeschlüsse regeln will. Es ist auch sonst im Privatrecht, im Gesellschaftsrecht, üblich, dass Zirkularbeschlüsse in der Regel nur gemäss statutarischer Vorschrift dort bei Zustimmung aller beteiligten Gremiumsmitglieder zulässig sind. Das muss aber nicht unbedingt heissen, dass alle dem Beschluss zustimmen müssen. Aber alle müssen damit einverstanden sein, dass über diesen Entscheid keine Sitzung stattfindet, sondern mit Zirkularbeschluss entschieden wird. Das sollte man hier schon festhalten. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Für mich stellt sich die Frage im Zusammenhang mit den Zirkularbeschlüssen, ob das nicht näher eingegrenzt werden müsste. Um der Bedeutung eines Richteramtes gerecht zu werden, kann ich mir schwer vorstellen, dass ein vollamtlicher Richter schlussendlich mit dem Zirkularbeschluss des Gremiums bestimmt wird. Ich könnte mir das eher bei Ad-hoc-Richtern vorstellen. Ich bin aber der Meinung, dass man da doch näher differenzieren müsste, wann Zirkularbeschlüsse möglich sind und wann nicht. Danke.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätze Damen und Herren. Wir werden diese Frage überprüfen. Wir sind davon ausgegangen, dass das Nähere bezüglich der Zirkularbeschlüsse in der Geschäftsordnung des Gremiums bestimmt wird. Wir haben hier vor allem an die Geschäfte gedacht, die routinemässig abgewickelt werden. Es kann ja sein, dass das Gremium in bestimmten Fällen von Ersatzbestellungen sich gleiche Regeln gibt wie der Landtag das auch getan hat. Das heisst, dass man zum Beispiel die Liste der eingetragenen Rechtsanwälte nimmt und bei Ersatzbestellungen nach einer bestimmten Reihenfolge vorgeht. Es geht also eher um solche Geschäfte, die nach einer bestimmten Regel ablaufen sollen und unproblematisch sind. Und da macht es kaum Sinn, das Gremium zusammenzurufen. Aber sicher wird hier in der Geschäftsordnung des Gremiums auch noch Genaueres dazu bestimmt werden müssen. Die Frage ist jetzt: Wie weit muss das Gesetz hier noch genauere Aufschlüsse geben? Und da kann ich mir durchaus eine Präzisierung vorstellen bzw. eine weitere Ausführung, wie sie vom Landtagsvizepräsidenten hier genannt worden ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Verständnisfrage zu diesem Vorschlag: Wird da nur der Kandidat im engeren Sinn vorgeschlagen oder wird hier ein kleiner Bericht gemacht mit der Entscheidungsfindung bzw. mit den möglichen Bewerbern und einer Begründung, wieso man zum Vorschlag kommt?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier im Gesetz wird nicht genauer festgeschrieben, in welcher Form das Gremium dem Landtag seinen Vorschlag übermittelt. Es wird festgeschrieben, dass der Vorschlag schriftlich übermittelt wird. Weiter vorne wurde festgehalten, dass die Mitglieder in diesem Gremium auch über die Beratungen berichten können. Und von dem ausgehend ist hier nicht an eine Mitteilung gedacht, sonst müsste man sich überlegen, das ins Gesetz zu schreiben. Das heisst, eine Mitteilung, die alle Kandidaten umfasst und beschreibt. Das kann in vielen Fällen natürlich auch sehr aufwändig werden. Ich denke immer wieder daran, dass es doch in den meisten Fällen schon aufgrund der beschränkten Ressourcen so sein wird, dass man hier zu einhelligen Vorschlägen kommt. Und dann fragt sich: Welcher Aufwand muss hier betrieben werden?Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Empfinden ist ein Richteramt, sei es nun ein Landrichter oder ein Richter eines anderen Gerichts, ein sehr wichtiges Amt in diesem Land. Sie befinden ja über wesentliche Sachen, zum Teil auch über menschliche Schicksale. Und diese Auswahl finde ich ganz wichtig. Ich glaube, wenn man dann die Auswahl trifft, sollte man auch sicher sein, dass man die richtige Auswahl getroffen hat. Nicht nur die Mitglieder dieses Gremiums, sondern auch die Landtagsabgeordneten haben hier eine ganz wichtige Aufgabe. Und wenn ich diesen Entscheid seriös machen will als Abgeordneter, dann muss ich für mich der besten Lösung zustimmen können. Das kann ich aber nur tun, wenn ich auch weiss, welche Lösungen es gibt. Und von dem her, glaube ich, ist der Aufwand, einen kurzen Bericht zu verfassen, nicht zu viel verlangt aus meiner Sicht. Und wenn alles klar ist oder für gewisse Ämter gibt es nur einen Bewerber, dann gibt das auch keine grosse Arbeit, wie Sie jetzt das bezeichnet haben, sondern dann gibt es einen ganz kurzen Bericht. Aber wenn es mehrere Bewerber gibt, glaube ich, ist es angemessen bei der Wichtigkeit dieser Richter, dass auch ein Bericht erstellt wird.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich kann die Ausführungen des Abg. Ivo Klein voll und ganz unterstützen. Eigentlich möchte ich es noch viel stärker betonen. Die Information des Landtages im nichtöffentlichen Landtag ist eine Information. Ich weiss auch dort nicht, was für Grundlagen vorhanden sind. Es ist nichtöffentlich, es ist vertraulich. Also, das soll dann eben nicht hinausgehen. Ein Landtag, der darüber zu bestimmen hat, wer dann letztlich gewählt wird - diese Begründung muss vorliegen, und zwar nicht nur kurz, sondern umfassend vom Gremium, weil das müssen wir nicht nur für uns selbst verantworten, ob wir diesen Richter oder diese Richterin dann hier wählen, sondern diese Grundlage geht ja dann nachher hoffentlich auch hinaus, sei es durch eine notwendige Volkswahl oder überhaupt durch die Wahl durch den Landtag. Man sollte doch nachher, wenn er vom Fürsten auch ernannt ist, auch wissen dürfen, auf welcher Grundlage diese Person gewählt worden ist. Also dieser Bericht, den das Gremium in meinen Augen zu jedem Vorschlag zu machen hat, das ist das eigentlich einzige für mich offizielle Dokument, auf das ich dann meine Entscheidung hier, so weit ich noch dazu befähigt oder berechtigt bin, treffe, und das dann auch die Grundlage für den Entscheid ist. Im nichtöffentlichen Landtag wird von Beratungen und von Informationen gesprochen. Das ist für mich nicht das Gleiche wie ein Antrag an den Landtag, etwas zu genehmigen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur klarstellen, Herr Präsident, dass nach meinem Verständnis - und das scheint mir eigentlich selbstverständlich zu sein - diese Mitteilung des Gremiums an den Landtag mit dem Vorschlag, wer nach der Idee des Gremiums vom Landtag gewählt werden soll, dass diese selbstverständlich öffentlich ist. Es wird ja auch im öffentlich Landtag gewählt werden. Weil die Abg. Hassler - wenn ich sie richtig verstanden habe - so eine Bemerkung gemacht hat, dass dieser Bericht ja wieder vertraulich sei. Dieser Bericht, ganz gleich wie umfangreich er ist, und wo dann drinnen steht, den Herrn X schlagen wir vor, dieser Bericht muss natürlich öffentlich sein.Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass ein solcher Bericht notwendig ist. Allerdings muss er im Wesentlichen die Qualifikationen des Kandidaten umschreiben. Ich denke, wenn es darum geht, Vergleiche zwischen verschiedenen Kandidaten anzustellen, dann ist grosse Zurückhaltung angebracht. Vor allem, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen wird, dann denke ich, sollte nicht auf andere Kandidaten, die sonst gar nicht erwähnt werden, hingewiesen werden. Was meines Erachtens aber ein klarer Widerspruch ist, wenn man eine solche Begründung nicht aufnehmen will, dass dann in Art. 14 Abs. 2 steht, dass der Landtag gegenüber dem Gremium begründen muss, warum er einen Kandidaten nicht gewählt hat. Darauf kommen wir dann noch zu sprechen. Eine solche Begründungspflicht - das möchte ich hier schon feststellen - ist Unsinn.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es um den offiziellen Vorschlag des Gremiums an den Landtag. Das ist ein Kandidat oder das sind zwei Kandidaten, je nachdem, wie entschieden wurde. Und welche Unterlagen hat der Landtag heute, wenn solche Kandidaten vorgelegt bzw. gewählt werden? Denken wir an die Wahl des Staatsgerichtshofpräsidenten usw. Auf jeden Fall, so lange ich im Landtag war, lagen einfach Unterlagen betreffend die Qualifikation dieser Person vor. Und die hat der Landtag erhalten und man hat dann die Wahl getroffen. Hier sind wir im öffentlichen Landtag und da müssen wir die Verfassungsbestimmungen berücksichtigen, nämlich, dass vertrauliche Beratungen nicht in die Öffentlichkeit kommen, sondern hier muss die Qualifikation des Kandidaten sicher mitgeliefert bzw. begründet werden, wenn das ein öffentliches Dokument wird.Abg. Ivo Klein:
Es gibt ja einerseits auch eine Beratung im nichtöffentlichen Landtag. Und damit man diese machen kann, glaube ich, muss man auch die Alternativen kennen. Das ist das eine. Und dann das andere: Sie haben das Beispiel des Staatsgerichtshofpräsidenten erwähnt. Das ist richtig, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, muss man ja auch gar keine weiteren vorstellen. Ich bringe Ihnen einfach das andere Beispiel: Bei einer Landrichterstelle bekommen wir dann einen umfassenden Bericht der Kandidaten, die sich heute beworben haben. Und ich möchte und kann mir nur vorstellen, dass wir eine ausgewogene Entscheidung finden, wenn wir das auch in Zukunft bekommen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Jetzt auf die Gefahr hin, dass das nicht richtig ist: Aber so wie ich informiert bin, sind die Beschreibungen der Regierung der einzelnen Kandidaten nicht öffentlich, ansonsten würde das dann doch sehr weit führen. Und ich kann Ihnen garantieren, dass wir in diesem Falle relativ wenig Eingaben mehr hätten. Und wir übermitteln dem Landtag ja auch vertraulich die Beschreibung der einzelnen Kandidaten und warum der oder jener Kandidat vorgeschlagen wird. Und diesbezüglich denke ich mir, das sollte auch nicht öffentlich gemacht werden, weil hier geht es tatsächlich auch um den Schutz der Person.Abg. Ivo Klein:
Ich habe, glaube ich, ganz deutlich ausgeführt: Für die Beratungen im nichtöffentlichen Landtag - und dann muss man vielleicht unterscheiden: Es gibt einen Bericht und es gibt einen Vorschlag. Da muss man vielleicht diese Unterscheidung machen. Wenn man sagt: Für den öffentlichen Landtag brauchen wir einen Vorschlag, der nur diesen Kandidaten umfasst, und für den nichtöffentlichen Landtag gibt es einen Bericht. Da muss man wirklich diesem von mir auch anerkannten Schutzbedürfnis des Persönlichkeitsrechts in dieser Form Rechnung tragen.Regierungschef Otmar Hasler:
Für die Beratungen im nichtöffentlichen Landtag hat der Gesetzesvorschlag hier den andern Weg gewählt, nämlich dass die Mitglieder des Gremiums im nichtöffentlichen Landtag über die Beratungen berichten. Und hier ist dann der Vorschlag an den öffentlichen Landtag. Es scheint mir klar, dass Sie die zwei Stufen unterscheiden.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Aber, wenn ich Sie richtig verstehe, würde ich einen Unterschied machen, Herr Regierungschef, über Mitteilungen von einzelnen Mitgliedern des Gremiums im nichtöffentlichen Landtag zum einen, und auf der andern Seite die Gründe für eine Entscheidung, die das Gesamtgremium gefällt hat. Also, das Gremium fällt ja dann die Entscheidung für einen oder mehrere Kandidaten und schlägt das dem Landtag vor. Und wie schon vorher gesagt wurde, ist ja im Art. 14, zu dem wir nachher kommen, festgelegt, dass umgedreht der Landtag, wenn er einen Kandidaten ablehnt, das auch begründen muss. Und diese Begründung des Landtag kann sich ja nur auf einer Begründung, die zum Entscheid des Gremiums geführt hat, stützen. Von daher kann ich es mir gar nicht anders vorstellen, als dass auch das Gremium begründet, warum sie sich für einen oder mehrere Kandidaten entschieden haben, und zwar das Gesamtgremium den Beschluss gefasst hat. Und da möchte ich mich gern den Anregungen des Abg. Klein anschliessen, dass man das ja durchaus trennen kann: Ein Vorschlag des Gremiums öffentlich an den Landtag und andererseits beigefügt im nichtöffentlichen Landtag eine zu verhandelnde Erklärung des Gremiums, warum man sich für diesen oder jenen Kandidaten entschieden hat, und zwar als Grundlage für die Entscheidung des Landtags. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 2, und zwar heisst es dort: «Der Landtag teilt das Wahlergebnis dem Gremium und dem Landesfürsten mit». Meines Wissens ist der Landesfürst der Vorsitzende dieses Gremiums und ich sehe deshalb nicht ein, weshalb diese Doppelspurigkeit notwendig sein soll.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das ist vielleicht sehr formal gedacht, nämlich, dass wir dem Gremium das mitteilen und nachher dem Landesfürsten, der dann die Ernennung vornehmen muss, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte einerseits an die Regierung die vielleicht rhetorische Frage stellen: Ist dieses Verfahren gemäss Art. 14 auch dann anwendbar, wenn der Landtag von mehreren seitens des Gremiums ihm vorgeschlagenen Kandidaten einen abgelehnt hat? So, wie es hier wörtlich formuliert ist, würde es nämlich darauf hinauslaufen, was mir allerdings wenig sinnvoll erschiene, denn, wenn zwei Kandidaten vorgeschlagen wurden und der Landtag wählt einen und lehnt naturgemäss den anderen ab, dann braucht es diesbezüglich, glaube ich, kein derartiges Verfahren. Aber das nur nebenbei.Der Hauptpunkt meiner Wortmeldung bezieht sich auf die bereits zuvor angesprochene vorgeschlagene Vorschrift, dass der Landtag verpflichtet werden soll, dem Gremium die Gründe, weshalb ein vom Gremium vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt wurde, mitzuteilen. Eine solche Vorschrift ist meiner Meinung nach nicht durchführbar, da sich in einer Landtagsdebatte im Vorfeld einer solchen Abstimmung theoretisch überhaupt niemand zu Wort melden muss und trotzdem kann der Landtag mehrheitlich einen vorgeschlagenen Kandidaten ablehnen. Was soll man dann bitte für Gründe mitteilen? Und nachdem das auch keine anfechtbare Individualentscheidung ist, sondern ein Teilvorgang in einem Bestellungsprozedere, erscheint es mir auch aus verfassungsrechtlicher Sicht in keiner Weise notwendig. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass man hier formuliert: «Die Mitteilung an das Gremium enthält die Gründe, die während der Landtagsdebatte bezüglich eines Kandidaten vorgebracht wurden». Das schon. Dann beschränkt es sich auf das, was effektiv vorgebracht wurde. Das kann man dem Gremium natürlich mitteilen.Abg. Peter Sprenger:
Ich habe die beiden gleichen Anliegen wie mein Vorredner, vielleicht eine etwas andere Begründung: Diese Mitteilungspflicht der Gründe hat in mir Heiterkeit hervorgerufen, weil es kann doch nicht angehen, dass der Landtag mitteilen muss, weshalb ein vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt wurde. Das widerspricht in eklatanter Weise dem freien Mandat der Landtagsabgeordneten gemäss Art. 57 der Verfassung und ist schlicht nicht praktikabel. Wenn beispielsweise 15 Abgeordnete gegen einen fürstlichen Kandidaten votieren, muss dann jeder einzelne der Ablehnenden - ich gehe natürlich auch in Zukunft von einer geheimen Wahl aus, die im Übrigen im Art. 49 Abs. 2 und 3 unserer Geschäftsordnung als Regelfall stipuliert ist - muss sich dann jeder artikulieren und der Landtagspräsident fasst dann die Gründe quasi zusammen? Es ist mir völlig schleierhaft, wie das in der Praxis gehen soll. Ich möchte der Regierung deshalb beliebt machen, dass sie diese merkwürdige Formulierung ersatzlos streicht. Der erwähnte Artikel in unserer Verfassung über das freie Mandat bestimmt eindeutig, dass die Abgeordneten für Abstimmungen - und man muss doch auch sinngemäss die Wahlen dazu rechnen -, dass wir dafür niemals verantwortlich sind und wir dafür auch nicht gerichtlich belangt werden kön-nen. Der Schutz des freien Mandates inkludiert aber meines Erachtens aber auch den Schutz des Landtags, einen Kandidaten geheim nicht zu wählen und dies nicht begründen zu müssen. Dann noch das ebenfalls vom Kollegen Wolff angezogene Problem mit dem Einer- oder Zweier-Kandidatenvorschlag: Ich möchte auch - damit mögliche Missverständnisse dahingehend, ob der Art. 14 auch zur Anwendung kommt, wenn das Gremium mehr als einen Kandidaten in Vorschlag bringt - möchte ich eine Präzisierung vorschlagen. Ich denke, dass die Überschrift «Verfahren bei Ablehnung aller vorgeschlagenen Kandidaten» heissen sollte und dann im Abs. 1 in der 1. Zeile das Wort «einen» durch das Wort «die» ersetzt werden sollte. Und dann müsste es passen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte auch zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b die Meinung mit den Vorrednern teilen. Ich berufe mich auch auf Art. 57 Abs. 1 der Verfassung, welcher ganz klar aussagt, dass ich nur nach meiner Überzeugung abzustimmen habe, ohne Nebenrücksichten usw.Dann möchte ich hier sagen: Die einzige Begründung, die mitgeteilt werden kann, ist, dass die nötige Stimmenzahl nicht erreicht wurde. Das ist sicher eine Begründung, weshalb er nicht als gewählt gilt. Aber etwas anderes kann es gar nicht sein, denn ich habe mich nicht zu rechtfertigen, warum ich eine Person wähle oder nicht wähle.Abg. Ivo Klein:
Nur zur Verstärkung: Ich möchte mich meinen Vorrednern anschliessen und lehne es auch aus den angeführten Gründen ab, dass wir hier eine Begründung abzugeben haben.Abg. Alois Beck:
Die Idee hinter diesem Abs. 2 Bst. b dürfte wahrscheinlich sein, dass das Gremium dann bei einer Ablehnung beraten kann. Das wird, glaube ich, die Idee sein. Und ich finde deshalb den Vorschlag überprüfenswert, dass man einfach diese Gründe mitteilt, die in der Debatte aufgekommen sind, wie das der Landtagsvizepräsident auch vorgeschlagen hat. Das wird ja auch dann der Fall in der Praxis sein, so oder so. Wenn ich gerade auf Sendung bin: Müsste da nicht noch bei Abs. 1 im 2. Satz ein Komma nach «ab» gesetzt werden: «Lehnt der Landtag einen vom Gremium gemäss Art. 12 vorgeschlagenen Kandidaten ab, dann teilt er seinen Beschluss dem Gremium unverzüglich mit».Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, diesen Abs. 2 lit. b werden wir selbstverständlich neu formulieren. Zuerst hatten wir wie folgt formuliert «die Gründe in der Form des Landtagsprotokolls», also einfach, dass man das Protokoll schickt. Das war eigentlich die Absicht. Und wenn dann in der öffentlichen Landtagssitzung begründet wird, dann kann das Gremium das ja auch gleich schon wissen. Aber selbstverständlich muss das freie Mandat hier geschützt sein. Gedacht war also, dass das Abstimmungsergebnis und der bezügliche Protokollauszug mitgeschickt wird. Wir werden das aber sicher anders formulieren müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich habe etwas Bedenken wegen dieser Dreimonatsfrist. Allerdings hängt es davon ab, wann die Volkswahl publiziert wird. Nämlich für den Fall, dass das Volk einen Wahlvorschlag macht im Sinne des Volksrechtegesetzes, wenn man dann die Vorschriften und Fristen von Art. 86a des Volksrechtegesetzes ansieht, dann wären die drei Monate ab dem Feststellen des Umstandes, dass keine Einigung erfolgt zwischen Landtag und Gremium, sicher ausserordentlich knapp. Wenn allerdings man sich auf den Begriff «Publikation» fixiert und die Publikation eben so lang hinausschiebt, bis dann genug Zeit ist, dann geht es schon.Abg. Paul Vogt:
Ich habe noch eine Frage: Was passiert, wenn die Amtsperiode eines Gerichts abgelaufen ist und die neuen Richter nicht rechtzeitig bestellt werden können?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe nur eine Frage: Diese Formulierung «unverzügliche Durchführung» ist klar, da ist ein ziemlicher Zeitdruck drauf. Der Landtag wird das einfach durch den Landtagspräsidenten der Regierung mitteilen, nehme ich an. Und wer verhandelt eigentlich vom Landtag dann mit dem Gremium über eine neue Lösung? Das kann ja dann nicht der Gesamtlandtag sein. Wählt der Landtag dann eine Kommission, um in den vier Wochen doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden, oder sind es die drei Landtagsmitglieder, die im Gremium sitzen? Das kann es nicht sein, denn hier konkurrenziert sich ja das eigene Gremium mit dem Landtag. Gibt es hier schon eine Vorstellung, wie der Landtag dann dieses Problem verhandeln will?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Frage bezüglich des Problems, wenn eine Bestellung eines Richters oder eines Gerichtes nicht rechtzeitig erfolgen kann: Diesbezüglich meinte ich, dass - jetzt bin ich aber nicht mehr sicher, wo wir das festgehalten haben -, dass die Richter eben so lange im Amt bleiben, bis eine Nachfolgeregelung greift. Das muss ich noch einmal überprüfen, das müssen wir gesetzlich sicher sauber regeln.Das zweite Problem der Abg. Ingrid Hassler: Ich meine, diesbezüglich hat der Landtag im Rahmen seiner Geschäftsordnung eine entsprechende Delegation oder Kommission zu beschliessen. Aber das liegt dann in der Befugnis des Landtags.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Ich glaube, mir ist vorher bei Art. 15 ein Denkfehler unterlaufen. Das Thema kommt jetzt wieder im 2. Absatz. Die Publikation muss ja erfolgen, wenn die Nichteinigung von Landtag und Gremium feststeht. Und von dort weg sind die 3 Monate auf jeden Fall knapp. Ich würde empfehlen, das nochmals zu überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe grosse Bedenken bezüglich der Formulierung in Abs. 1 «und Informationen über die einzelnen Kandidaten, die für die Ausübung des betreffenden Richtersamtes von Bedeutung sind». Ich denke, das lässt sehr grossen Spielraum offen. Ich meine, man sollte das mit dem Begriff «Qualifikation der Kandidaten» einschränken. Unter «Informationen, die für die Ausübung des Richteramtes von Bedeutung sind», kann man alle möglichen Informationen verstehen. Ich denke, die Kandidaten haben auch das Recht auf Persönlichkeitsschutz.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das werden wir überprüfen. Gedacht war natürlich daran, dass man dann vor allem darüber informiert: Welche Qualifikationen braucht es für die Ausübung eines bestimmten Richteramtes. Vielleicht sind wir mit dem Begriff «Qualifikation» näher an der Intention, die hier dahinter steht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen oder Anmerkungen zu Abs. 3: Hier heisst es, dass das Verfahren erstmals Anwendung findet nach Ablauf der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperioden. In der Verfassung heisst es hingegen in der Übergangsbestimmung II: «Nach Ablauf der derzeit laufenden Amtsperioden». Und mit dem Begriff «derzeit» ist im Verfassungsgesetz der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verfassungsgesetzes zu verstehen, also der 15. September. Und nachdem diese beiden Daten doch locker drei Monate zirka auseinander fallen können, schiene es mir schon richtiger, auch wenn es in der Praxis im Endergebnis keine Rolle spielen mag, hier den Text inhaltlich aus dem Verfassungsgesetz aufzunehmen. Das ist das eine. Und das andere ist, was von aktuellerer Bedeutung sein könnte: Es heisst hier generell - ich habe diesen Wortlaut eigentlich nicht mehr in Erinnerung gehabt, bis jetzt das Verfassungsgesetz publiziert worden ist -, dass das Verfahren «Anwendung findet erstmals nach Ablauf der laufenden Amtsperiode». Es geht also nicht nur um einzelne Richter, es geht generell - und das Verfahren findet hinsichtlich der einzelnen Gerichte erstmals Anwendung nach Ablauf der Amtsperioden für die einzelnen Gerichte. Wenn man das wörtlich nimmt, heisst es doch - jetzt bezogen auf den Staatsgerichtshof zum Beispiel - nichts anderes, dass bis zum Ablauf der derzeit laufenden Amtsperiode des Staatsgerichtshofes - das ist Dezember 2004 - dieses neue Bestellungsverfahren für Richter des Staatsgerichtshofes keine Anwendung findet. Das müsste dann auch auf jetzt zu bestellende Ad-hoc-Richter anwendbar sein bzw. Gültigkeit haben. Das müsste mit andern Worten heissen, dass bis zum Dezember 2004 Ad-hoc-Richter, die der Staatsgerichtshof allenfalls braucht - und ein Fall ist ja anhängig, wie die Mitglieder des Landtagsbüros wissen - nach dem alten Bestellungsverfahren zu wählen sind. Diese Frage möchte ich der Regierung vorlegen.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich habe mir nach dieser Diskussion, die wir im Landtagsbüro geführt haben, auch noch einmal die Übergangsbestimmung II angesehen. Ich verstehe das genau so, dass wir bis Ende 2004, also bis zum Ablauf der Amtsdauer des Staatsgerichtshofes, die Bestellungen nach dem alten Verfahren vornehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann haben wir mit der Behandlung des letzten Art. 18 das Gesetz über die Bestellung der Richter - Richterbestellungsgesetz - in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur 2. Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes. Ich möchte zuerst über Eintreten abstimmen lassen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist Eintreten beschlossen. Gibt es allgemeine Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. § 2 Abs. 1, 2 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 2 Abs. 1, 2 und 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte zunächst anregen, in Abs. 6 den Begriff «Staatsbürger» mit «liechtensteinischer Staatsbürger» zu ergänzen. Ich weiss zwar, dass es im jetzigen Abs. 6 auch so drinnen steht, aber das ist eigentlich ein Unikum, da einfach der Begriff «Staatsbürger» automatisch als liechtensteinischer Staatsbürger angesehen wird. In anderen Stellen - vor allem der Verfassung - ist immer ausdrücklich von «liechtensteinischem Landesbürgerrecht», «liechtensteinischem Staatsbürgerrecht» oder «liechtensteinischem Landesbürger» die Rede. Und ich fände es auch hier richtig, dies entsprechend eindeutig zu ergänzen.Dann habe ich noch eine andere Frage zum § 2: Geändert werden sollen die Abs. 1, 2 und 6 wegen der notwendigen Formulierungsänderungen, bedingt durch die Verfassungsänderung. Ich finde, man sollte bei dieser Gelegenheit sich auch Gedanken darüber machen, ob man nicht die Abs. 3 und 5, die hier unverändert bleiben sollen, abändern oder allenfalls sogar aufheben könnte. Den Abs. 3 habe ich vorher schon einmal teilweise zitiert. Er lautet: «Bei der Auswahl der Oberrichter und der Ersatzrichter ist wo möglich darauf Bedacht zu nehmen, dass die beiden Landschaften und gleichzeitig der Stand der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter, der Kaufleute und der Erzieher vertreten sind». Gegen die Berücksichtigung beider Landschaften ist natürlich nichts einzuwenden, das sollte man belassen. Dann noch zu den genannten Berufsgruppen: Ich habe es schon gesagt, es wurde jahrzehntelang mehr oder weniger nicht beachtet, weil man eigentlich nie recht die Möglichkeit sah, eine gleichmässige Besetzung dieser Kollegialgerichte mit all diesen Berufs- oder Branchenvertretern zu gewährleisten. Wenn das ohnehin nicht vollziehbar ist, dann fände ich es besser, das aufzuheben, als die gesetzliche Verpflichtung, die man ohnehin nicht einhält, stehen zu lassen. Und im Abs. 5 heisst es heute unverändert seit zirka 70 Jahren: «Die Ersatzrichter des Obergerichts können unbeschadet der Ausstandspflicht gleichzeitig Ersatzrichter des Obersten Gerichtshofes sein». Das ist auch eine Bestimmung, die seit langer Zeit nicht mehr gehandhabt wird, und zwar deshalb, weil es untunlich wäre, weil dann die Gefahr der Notwendigkeit der Bestellung von Ad-hoc-Richtern auch bei diesen Gerichten sehr gross wäre, da ja in jedem Fall, der dann vom Obergericht an den Obersten Gerichtshof weitergezogen wird, ein Ersatzrichter, der schon beim Obergericht war, dort nicht mehr tätig sein könnte. Das ist eine Bestimmung, die aus dem Jahre 1934 stammt, also einer Zeit, als noch unvergleichlich weniger Gerichtsfälle anhängig waren und wahrscheinlich ausserordentlich selten etwas überhaupt in die dritte Instanz gezogen wurde. Man sah es daher nicht für notwendig an, unbedingt extra Ersatzrichter für die dritte Instanz zu bestellen. In der Zwischenzeit ist das längst anders. Ich glaube, diese Bestimmung sollte man aufheben.Abg. Markus Büchel:
Beim § 2 Abs. 2 das zweitletzte Wort heisst «rechtkundig». Es muss wohl «rechtskundig» heissen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir auch, dass die Abs. 3 und 5 problemlos angepasst werden können. Wir haben uns einfach strikt daran gehalten, nur das unbedingt Notwendige anzupassen, nämlich das, was unmittelbar mit der Verfassungsänderung zusammenhängt. Die Argumente sind aber überzeugend und es kann ohne weiteres auf die 2. Lesung nachgeholt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 4 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 4 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Hier nur eine sprachliche Kleinigkeit: Es muss in Abs. 2 das «Landgericht» und nicht das «Landesgericht» heissen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 4bis Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 4bis Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 7 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Die Regierung möchte diese Bestimmung aufheben, da sie meint, dass hiedurch den Kollegialgerichten eine Extrakompetenz zur Ernennung völlig neuer Richter in die Hand gegeben worden sei, die abzuschaffen sei. Das ist meiner Meinung nach ein Missverständnis. Ich glaube, dass mit der Einberufung, von der hier die Rede ist, von fachlich geeigneten Ersatzrichtern, eine Einberufung von Richtern aus den gewählten Ersatzrichtern des jeweiligen Kollegialgerichtes gemeint ist. Dass also mit dieser Bestimmung, auch dann, wenn sich ein ordentlicher Richter des Obergerichtes zum Beispiel nicht für befangen erklärt oder wegen Abwesenheit sagt, er könne nicht kommen, dass der Vorsitzende dann, wenn es spezielle Berufskenntnisse bräuchte und solche bei einem der gewählten Ersatzrichter vorhanden sind, diesen statt eines regelmässig amtierenden Richters, wie es hier heisst, einberufen kann. Das ist zwar - meines Wissens - auch kaum gehandhabt worden, da müsste man sich allenfalls beim Obergericht erkundigen. Sie haben zwar hier geschrieben, Sie hätten dort nachgefragt, dass es sich um totes Recht handle. Das wird wohl stimmen, in der Weise, als es wahrscheinlich mangels Kenntnis der Bestimmung kaum gehandhabt wurde. Aber aus der Begründung, die auf Seite 29 des Regierungsberichtes steht, muss man die Bestimmung meiner Meinung nach nicht aufheben. Wenn man sie trotzdem aufheben will, bitte, für so wichtig halte ich es nicht, dass diese Bestimmung unbedingt aufrechtbleibt. Aber, ich glaube, das war schon nie so gemeint, dass hier unter Umgehung der normalen Richterernennungsvorgänge von den Vorsitzenden von Kollegialgerichten eigene Richter quasi ad hoc gewählt werden konnten. Regierungschef Otmar Hasler:
Wir haben uns beim Obergericht erkundigt, wie diese Gesetzesbestimmung gehandhabt würde bzw. ob sie überhaupt gehandhabt würde. Und hier wurde dann die Auskunft gegeben, dass es sich um totes Recht handelt. Wenn die Bestimmung allerdings so auszulegen ist, wie Sie, Herr Landtagsvizepräsident, das gemacht haben, dann ist sie natürlich verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Aber ich werde da noch einmal nachfragen, ob tatsächlich kein Bedarf ist, diese Bestimmung weiterhin in Kraft zu lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 16 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 16 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage 3: Gesetz über den Staatsgerichtshof. Wir haben zuerst über Eintreten zu befinden. Wer Eintreten beschliessen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Eintreten auf die Vorlage ist somit gegeben. Gibt es allgemeine Wortmeldungen zum StGH-Gesetz?Abg. Peter Sprenger:
Ja, es gibt zwei Bemerkungen allgemeiner Art: Die Verwendung des vom Landtag beschlossenen StGH-Gesetzes des Jahres 1992 begrüsse ich grundsätzlich. Und die 2. Bemerkung zur Formulierung, dass die allgemein verbindliche Auslegung der Verfassung nur dem Gesetzgeber und nicht einem Gericht zustehen soll, die sich an verschiedenen Stellen im Kommentar, beispielsweise auf Seite 12 Abs. 1 letzter Satz, auf Seite 14 dritter Abs. letzter Satz und auch an anderen Orten findet, nämlich dahingehend, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes trotz der zitierten Formulierung der Regierung allgemein verbindlich und damit für jedermann - inklusive den Fürsten - verbindlich sind. Eine weitere Fundstelle ist auf Seite 55 beim Kommentar zu Art. 54 in der Mitte und auch der Wortlaut des Art. 54 am Schluss deutet darauf hin. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Normenkontrollverfahren der Staatsgerichtshof die Verfassung allgemein verbindlich auslegt, auch wenn dies an den Stellen, die ich zitiert habe, die Regierung in Abrede stellt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort? Das ist nicht der Fall. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen seitens des Plenums mehr gibt, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Bemerkung zum Kommentar zu diesem Art. 1: Da aufgrund dieser Novelle der StGH seine bisherige Funktion als Verwaltungsgerichtshof zu Recht verliert, kann eine VRG-Beschwerde im Sinne von Art. 70b Abs. 3 Volksrechtegesetz nur noch eine Verfassungsbeschwerde bzw. - nach neuer Terminologie - eine Individualbeschwerde und keine Verwaltungsbeschwerde mehr sein. Es ist deshalb missverständlich, wenn auf Seite 32, mittlerer Absatz, im Kommentar zu dem hier zur Diskussion stehenden Artikel die Regierung von einer Verwaltungsbeschwerde spricht. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung hat hier einfach darauf hingewiesen, dass für Verwaltungsbeschwerden grundsätzlich jetzt der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Und dann habe ich Sie nicht richtig verstanden, Herr Abg. Sprenger.Abg. Peter Sprenger:
Ich wiederhole mich gerne noch einmal: Der StGH ist definitiv nicht mehr Verwaltungsgerichtshof. Und deshalb kann es beim StGH - weil diese VRG-Beschwerde geht ja an den StGH - keine Verwaltungsbeschwerde mehr sein. Aber das ist ein Detail.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, da haben wir natürlich eine Spezialzuständigkeit des Staatsgerichtshofes, nämlich gemäss Art. 70b des Volksrechtegesetzes, also diese VRG-Beschwerde. Und da wurde ja auch immer wieder darüber gesprochen: Um was handelt es sich hier erstrangig? Nämlich, ist es mit einer Verfassungsbeschwerde vergleichbar oder hat sie eine nahe Beziehung auch zum Normenkontrollverfahren? Dazu muss einfach gesagt werden, dass der Staatsgerichtshof diese Beschwerden gerade beim letzten Fall in erster Linie als Verwaltungsbeschwerde behandelt hat. Aber an und für sich hat diese VRG-Beschwerde auch eine nahe Beziehung zum Normenkontrollverfahren. Und deshalb meine ich schon, dass der Staatsgerichtshof weiterhin für diese Beschwerde zuständig bleiben soll, denn es geht hier ja auch um verfassungsmässig geschützte Rechte.Abg. Peter Sprenger:
Das war nicht das Thema. Ich habe nicht in Abrede gestellt, dass Wahlbeschwerden auch zukünftig an den StGH gehen sollen, sondern ich habe mich daran gestört, dass man das eine Verwaltungsbeschwerde nennt, obwohl der StGH kein Verwaltungsgerichtshof mehr ist. Aber wir müssen das nicht vertiefen. Es ist wirklich ein Detail.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte gerne wissen, warum die Regierung von der Formulierung in der Vorlage von 1992 abgewichen ist: Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern sowie aus fünf Ersatzmitgliedern - oder Ersatzrichtern müsste das dann heute heissen. Regierungschef Otmar Hasler:
Ich meine, dass wir inhaltlich dasselbe aussagen: Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzsrichtern. Nachher wird ja vom Präsidenten und vom stellvertretenden Präsidenten gesprochen. Ich weiss nicht, inwieweit Sie hier einen Unterschied sehen.Abg. Paul Vogt:
Die Formulierung von 1992 war einfach insofern klarer, als damit klar zum Ausdruck kam, dass es nicht fünf Richter plus ein Präsident und ein Vizepräsident sind, sondern es ist der Präsident, der Vizepräsident plus drei Richter. Und hier wird ein gewisser Interpretationsspielraum geschaffen.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich meine, dass es klar aus dem Gesetz hervorkommt, dass der stellvertretende Präsident Mitglied des Gremiums ist. Also, da scheint mir keine Unklarheit zu bestehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiteresen.
.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich meine, dass dieser Artikel präzisiert werden müsste, indem angeführt wird, was in der Geschäftsordnung geregelt werden kann, nämlich nur Verfahrens- und Beratungsvorschriften. Das wird auch im Kommentar Seite 38 ausgeführt.Regierungschef Otmar Hasler:
Wir werden das auf die 2. Lesung überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe zu diesem Artikel fünf Bemerkungen bzw. Fragen. Die erste Bemerkung ist die Folgende: In seiner Entscheidung mit der Nummer 1997/29 hat der StGH der Personenfreizügigkeit des EWR-Abkommens, wie sie im Art. 28 des Abkommens umschrieben ist, die Qualität eines verfassungsmässig gewährleisteten Grundrechtes zugesprochen. Der Grund hiefür war die Überlegung des StGH, dass das EWRA einen verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter habe. In Art. 15 Abs. 2 ist nunmehr ein abschliessender Katalog von solchen Rechtspositionen enthalten, deren Verletzung mit Individualbeschwerde geltend gemacht werden kann. Ist sich die Regierung bewusst, dass mit der erwähnten Praxis des StGH im erwähnten Fall diese Praxis abgeschnitten und dadurch für die Zukunft verhindert wird, dass vom StGH sonstige Rechtspositionen identifiziert werden, die einem verfassungsmässig garantierten Grundrecht gleichzusetzen sind? Durch diese Vorgehensweise wird dem Rechtschutzgedanken, der vom StGH gerade eben erst im Jahre 1997 entwickelt worden ist, Schaden zugefügt.Zweite Bemerkung: Ansonsten ist es selbstverständlich zu begrüssen, den heutigen Art. 23 Bst. b und c StGH-Gesetz um weitere individualrechtlich ausgelegte Staatsverträge zu erweitern, wobei einschränkend festgehalten werden muss, dass sich die überwiegende Lehre gegen eine solche Zuständigkeitserweiterung auf Gesetzesebene ausspricht. Zur Erinnerung: Die Verfassung spricht im von der fürstlichen Novelle nicht tangierten Art. 104 Abs. 1 nur von einem Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte und nicht auch von einem Schutz der durch Staatsverträge gewährleisteten Rechte. Die entsprechende Kritik in der Lehre hat sich vor allem im Kontext des EMRK-Beitritts Liechtensteins ergeben und hat damals auf den heutigen Art. 23 Bst. b des Gesetzes gezielt. Danach findet der neue Art. 15 Abs. 2 in der Verfassung keine Grundlage und ist schlicht nicht mehr verfassungsmässig. Anders müsste man nur dann entscheiden, wenn der neue Art. 15 Abs. 2 bedeutet, dass die in dieser Bestimmung genannten Staatsverträge Verfassungsrang besässen. Aber dazu wird die Regierung ja, wie bereits gestern in der Eintretensdebatte von mir gefordert, noch einiges aufklären.Drittens möchte ich nachfragen, wie bei hoheitlichen Individualakten des Landtages, wie beispielsweise Enteignungsentscheide, der Betroffene in das Verfahren eingebunden wird. Wie wird ihm beispielsweise der Beschluss eröffnet bzw. rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit eines Rechtsmittels mitgeteilt? Ich beziehe mich dabei auf die Ausführungen auf Seite 39 unten und Seite 40, wo der Abs. 1 von Art. 15 kommentiert wird. In diesem Zusammenhang frage ich die Regierung: Welche fürstlichen Akte fallen denn unter den Oberbegriff «öffentliche Gewalt»? Weshalb gerade Ernennungen, wie die Regierung ausführt, ausgenommen werden, ist problematisch, da bereits Gerard Batliner in einer Publikation gerade Ernennungen als einen Akt der öffentlichen Gewalt bezeichnet hat. Die Regierung suggeriert an der hier besprochenen Stelle, dass mit dem Ausdruck «öffentliche Gewalt» Akte des Fürsten in Zukunft beim StGH angefochten werden können. Bei einer genaueren Prüfung stellt man aber fest, dass diese fürstlichen Akte insbesondere in der Praxis nicht existieren, und solche, die in der Praxis relevant wären, nämlich die Ernennungen, explizit ausgenommen sind. Ich ersuche die Regierung, mir Beispiele für solche anfechtbaren Akte des Fürsten, die in der Praxis eine Rolle spielen, zu nennen.Viertens habe ich noch eine Bemerkung zur Fussnote 10 auf der Seite 41: Entgegen der Äusserung der Regierung ging es im Falle «Wille» gegen Liechtenstein nicht um einen Ernennungsakt, sondern um eine Mitteilung des Fürsten, Dr. Herbert Wille in Zukunft für kein Amt mehr zu ernennen. Dies wurde vom Gerichtshof für Menschenrechte als ein Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit behandelt. Deshalb ist der Hinweis in der Fussnote zumindest missverständlich.Und fünftens und letztens: Zu den Ausführungen auf Seite 44 frage ich die Regierung: Ist ihr bekannt, was den StGH früher zur Einführung der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen veranlasst hat? Offenbar hatte er zumindest zum damaligen Zeitpunkt eine Notwendigkeit dafür gesehen. Diese Vorlage schliesst die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen neuerdings generell aus. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Die Regierung bezeichnet in den Ausführungen auf Seite 40 unten und Seite 41 oben unter anderem Ernennungen als nicht gegen den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, die nicht mit Individualbeschwerde bekämpft werden können, und beruft sich dabei als Beleg auf die vom Kollegen Sprenger bereits erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall «Wille», weil damals gesagt worden sei, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern kein durch die EMRK garantiertes Recht darstelle. Dies ist meiner Meinung nach eine unzutreffende Schlussfolgerung, nämlich die Schlussfolgerung, dass deshalb Ernennungen nicht mit Individualbeschwerde bekämpft werden können, wenn man der Meinung ist, dass im Rahmen des Ernennungsvorganges ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht verletzt worden sei, weil eine solche Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof sich ja auf unsere Verfassung stützen könnte, wo es in Art. 31 Abs. 1 im 2. Satz heisst: «Die öffentlichen Ämter sind den Landesangehörigen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich». Und dass eine Ernennung verbunden damit, dass andere Leute, die sich eventuell auch beworben haben oder vorgeschlagen worden sind, nicht ernannt werden, dass das ein Hoheitsakt der durchaus gegen einen Einzelnen gerichtet sein kann, ist, das sollte im Gegensatz zu den anderen Beispielen, die hier von der Regierung zutreffend angeführt werden - wie zum Beispiel Gesetzesinitiativen des Landtags oder der Regierung, Misstrauensvotum, Landtagsauflösung sowie diverse andere Landtagsbeschlüsse - das sollte eigentlich klar sein. Ich bin daher der Auffassung, dass die im Kommentar von der Regierung vertretene Auffassung, dass Ernennungen grundsätzlich keiner Individualbeschwerde zugänglich sind, nicht zutreffend ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Art. 15 umfasst ja verschiedene Problembereiche. Wenn wir gerade mit diesem Bereich der öffentlichen Gewalt beginnen, so ist es durchaus so, dass, wenn wir den Spruch des Europäischen Menschengerichtshofes analysieren, dass der besagt, dass prinzipiell der Zugang zu den öffentlichen Ämtern kein garantiertes Grundrecht ist, also der Ernennungsakt an und für sich, dass da derjenige, der diese Ernennung vornimmt, in seinem Entscheid frei ist. Allerdings hat er kritisiert bezüglich der Mitteilung damals an Dr. Herbert Wille, dass diese Mitteilung in die Meinungsäusserungsfreiheit eingegriffen habe. Und da setzt das Urteil denn auch an, dass, wenn jemand sich in seinen individuellen Grundrechten verletzt fühlt, dass er dann eine innerstaatliche Instanz anrufen können muss. Und dem wird mit dem Art. 15, wo die öffentliche Gewalt genannt wird, durchaus Rechnung getragen.Herr Landtagsvizepräsident. Sie sehen da den Ernennungsakt natürlich bedeutend weiter, indem Sie in das Vorfeld dieser Ernennung eingreifen und im Prinzip ausführen - wenn ich Sie richtig verstanden habe - das Vorgehen, bevor es zur Ernennung kam, wenn hier individuelle Rechte verletzt wurden, dann muss das eingeklagt werden können. Und diesbezüglich möchte die Regierung schon klarstellen, dass der Ernennungsakt selber keine Verletzug eines individuellen Rechts bedeutet. Wenn hingegen im Vorfeld, wie beim Fall «Wille», wenn man sich da in seinen Grundrechten verletzt fühlt, dann muss man eine innerstaatliche Instanz anrufen können. Und das soll mit dem Art. 15, wie er hier vorgeschlagen ist, nun auch möglich sein.Ich habe mir jetzt allerdings selber nicht die Mühe gemacht, alle Möglichkeiten durchzugehen, wo ein solches Grundrecht durch den Landesfürsten verletzt werden könnte, sodass ich dazu in der heutigen Landtagssitzung keine Auskunft geben kann. Es wird sich dann ja auch zeigen. Ich meine, letztendlich muss ein konkreter Kläger da sein, der sich in seinen individuellen Grundrechten verletzt fühlt. Und wenn er das nachher einklagt, dann wird der Staatsgerichtshof zu entscheiden haben, inwiefern hier eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat oder nicht oder inwiefern er auf dieses Verfahren eintritt oder nicht. Also mit dieser Bestimmung, wie sie hier in Art. 15 vorgeschlagen ist, ist die Regierung der Überzeugung, dass sowohl Art. 43 der Landesverfassung, wonach das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet wird, wie auch Art. 13 der EMRK, die ja auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen die Verletzung von Konventionsrechten vor einer nationalen Instanz verlangt, dass diesen Bestimmungen hier Rechnung getragen wird und dementsprechend auch dem Urteil des Menschengerichtshofes hier mit der Revision des Staatsgerichtshofgesetzes Rechnung getragen wird.Dann kam die erste Frage des Abg. Peter Sprenger bezüglich eines Urteils des Staatsgerichtshofes 1997/Nr. 29, das die Personenfreizügigkeit betrifft, wie sie im EWR garantiert ist, dass sie hier verfassungsändernden Charakter habe und wie weit dieses Urteil hier berücksichtigt wurde: Ich kann Ihnen hier nur noch einmal die Stellungnahme der Regierung vortragen, was die neue Kompetenz des Staatsgerichtshofes - wie es übrigens auch im Jahr 1992 schon vorgesehen war -, nämlich Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen, anbetrifft. Noch einmal: Die Regierung bezieht hier klar die Position, dass sich am geltenden Adoptions- oder Inkorporationssystem, wie wir das heute in Liechtenstein haben, grundsätzlich nichts ändert, dass die Verfassung unsere höchste Norm ist und auch Staatsverträge, was ihre innerstaatliche Anwendung anbetrifft, auf diese Verfassungsmässigkeit hin vom Staatsgerichtshof überprüft werden können. Allerdings habe ich auch gesagt, dass der Staatsgerichtshof ja das Mittel der staatsvertragskonformen Auslegung und das Mittel der verfassungskonformen Auslegung zur Verfügung hat, und dass deshalb nicht davon auszugehen ist, dass hier auch, weil ja Staatsverträge vorher vorgeprüft werden in Bezug auf ihre Verfassungsmässigkeit, dass es hier zu schwer wiegenden Problemen kommen wird. Sollte eine Feststellung dieser Art vom Staatsgerichtshof gemacht werden, dann wird man darüber beraten müssen, inwieweit hier die Verfassung entsprechend angepasst wird. Aber letztendlich im Sinne der Rechtssicherheit bin ich überzeugt, dass Staatsvertragsrecht und Verfassungsrecht übereinstimmen müssen.Ich werde den Fragen im Einzelnen dann noch nachgehen und auf die 2. Lesung eine entsprechende Stellungnahme dazu abgeben.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte Sie bitten, dass Sie bis zur 2. Lesung explizit Aussagen machen, inwieweit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt wurde oder nicht. Ich möchte mich dann auch nicht hier so ad hoc dazu äussern müssen, sondern ich möchte das im Vorfeld mit Experten besprechen können. Mir ist diese Frage sehr wichtig und darum hätte ich gerne, dass Sie diese Frage auch wirklich aus Sicht der Regierung eingehend darstellen. Und dabei möchte ich natürlich auch wissen, welche Akte des Landesfürsten unter den Begriff «öffentliche Gewalt» fallen. Sie haben gesagt, Sie können das hier jetzt auch nicht so aus dem Stegreif alles aufzählen. Ich denke aber, dass das schon eine Frage ist, die bearbeitet werden muss.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Wenn Sie den Begriff «Ernennungen», wie er auf Seite 41 oben beispielsweise kurz ohne nähere Erläuterung erwähnt wird, nur so eingeschränkt verstehen wie ich Sie jetzt verstanden habe, nämlich die eigentliche Ernennung: «Ich ernenne Herrn oder Frau XY zu dem und dem», dann haben Sie im Ergebnis Recht, weil dadurch ist ja niemand beschwert. Damit wird jemand zu etwas ernannt und das kann nicht gegen ihn gerichtet sein bzw. kann keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzen. Mir geht es vor allem darum, sicherzustellen, dass unter Ernennungen, die in keiner Weise bekämpfbar sind, nicht der ganze Vorgang unter dem Übertitel «Wahrnehmung des Ernennungsrechts» verstanden wird, denn darunter fällt auch sehr wohl die Ablehnung einer Ernennung oder einer von irgendjemand vorgeschlagenen Ernennung. Das muss nicht ein Richter sein, das kann auch ein Regierungsmitglied sein. Und dort wird es dann wieder auf die Gründe und auf die Art und Weise, wie es dazu kommt, ankommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht der Herr Regierungschef noch das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal zur Frage der Hoheitsakte, die Sie genau ausgeführt haben wollen, Herren Abgeordnete Vogt und Sprenger, welche Hoheitsakte im konkreten Falle dann hier unter Art. 15 subsumiert werden: Ich meine, letztendlich geht es darum, dass sich ein Bürger/eine Bürgerin individuell in seinen Grundrechten durch einen solchen Akt verletzt fühlen muss. Es muss also eine individuelle Grundrechtsverletzung stattgefunden haben. Und daran definiert sich das doch bzw. die Klage, die an den Staatsgerichtshof gerichtet wird. Er wird darüber zu befinden haben, inwieweit er auf eine solche Klage eintritt und hier dann entscheidet. Abg. Peter Sprenger:
Das ist schon recht, was Sie sagen. Aber mich beschleicht einfach das Gefühl, das wird wirklich in der Praxis der einzige Anwendungsfall, die Ernennungen eben ausgenommen. Und ich hätte diesbezüglich wirklich gerne Beispiele von Ihnen. Die Praxis des Staatsgerichtshofes wird zusätzlich mit Leben erfüllt. Das ist eine relativ triviale Feststellung.Regierungschef Otmar Hasler:
Nein, das ist schon nicht so trivial. Ich habe Ihnen gesagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Ich meine, ich kann ja auch nicht die Praxis des Staatsgerichtshofs vorausnehmen. Letztlich muss sich ein Bürger konkret individuell beschwert fühlen, damit er nachher diese Klage an den Staatsgerichtshof richten kann. Und ich kann Ihnen sicher nicht alle möglichen Fälle, die da eintreten können, voraussagen. Ich meine aber, hier ist der Tatbestand, der erfüllt sein muss, ganz klar festgelegt. Und von daher scheint mir die Klarheit gegeben zu sein.Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Ich möchte dann einfach nicht bei der 2. Lesung mich mit Ihnen streiten. Ich möchte wirklich Beispiele lesen. Sie müssen mir nicht alles vorwegnehmen. Ich traue auch dieser Regierung nicht zu, dass sie so weit in die Zukunft gucken kann, aber ein paar Beispiele möchte ich dann schon lesen. Sonst streiten wir uns dann wieder bei der 2. Lesung.Abg. Alois Beck:
Es geht hier um völkerrechtliche, staatsrechtliche Probleme. Und ich bin ja, glaube ich, nicht der einzige, der hier nicht wirklich im Tiefen zu Hause ist. Aber einige Dinge scheinen mir schon klar zu sein. Wenn man die Ausführungen auf Seite 41 liest, ist das sicher so zu verstehen, dass eine Ernennung in dem Sinne nicht anfechtbar ist, dass man sagt: Es gibt quasi ein Recht auf einen Zugang zu öffentlichen Ämtern. So verstehe ich das zumindest. Und das ist ja auch in der Fussnote angetönt, dass es in der EMRK kein solches garantiertes Recht gibt. Man muss sich einmal vorstellen, wenn das der Fall wäre, wenn es ein solches garantiertes Recht eines Zugangs zu öffentlichen Ämtern gäbe, das wäre ja in der Praxis gar nicht mehr handhabbar, ausser wir wollten uns nicht mehr über die Konsolidierung bei den Staatsfinanzen unterhalten. Aber, wie gesagt: Das ist ja nicht vorstellbar. Bei diesem Beispiel geht es doch darum, dass es beispielsweise bei dieser Ernennung oder Nichternennung im Vorfeld bzw. im Umfeld zu Handlungen oder Nichthandlungen gekommen ist, die aus Sicht des Betroffenen ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht nicht beachten oder sich ein Einzelner hier in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt. Und dann wird es dann in der Tat schwierig, dies alles zum Vornherein abzuklären. Es wäre vielleicht auch schade, wenn man versucht, in diesem Bereich hier solche Eingrenzungen zu machen, weil der eine kann sich eben im einen oder anderen Recht beeinträchtigt fühlen. Und das muss dann eigentlich der Staatsgerichtshof beurteilen. Und das Gute und das Neue hier ist natürlich, dass eben auch solche Akte des Landesfürsten als Staatsoberhaupt mit eingeschlossen sind, dass neu innerstaatlich ein solches Verfahren überhaupt möglich ist. Das sehe ich durchaus positiv.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal zurück zum Individualbeschwerderecht: Der Regierung ist es wichtig, dass hier der lückenlose Schutz der Individualrechte, der Grundrechte gewährleistet wird - und der wird hier mit dieser Bestimmung gewährleistet. Ich möchte noch einen zweiten Problembereich aufgreifen, weil er hier auch mit umfasst ist. Sie haben ihn angesprochen, Herr Abg. Sprenger, nämlich das Problem der Enderledigung bzw. der Zwischenentscheide. Wenn wir uns die Verfassungslage ansehen, dann ist der Staatsgerichtshof ja nicht das alleinige Höchstgericht, sondern er ist eines der Höchstgerichte. Wir haben drei Höchstgerichte, nämlich den Staatsgerichtshof für die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, dann aber auch den Obersten Gerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof. Und diese drei Höchstgerichte haben ja in ihren Zuständigkeiten Entscheide zu fällen. Im Sinne der Unabhängigkeit dieser drei Höchstgerichte fragt es sich, inwiefern der Staatsgerichtshof auch auf Zwischenentscheide eintreten und diese auch behandeln soll. Wir haben uns diese Frage, welches der richtige Weg ist, auch sehr eingehend überlegt. Erstens einmal scheint es uns sehr wichtig zu sein, dass die Höchstgerichte zuerst einmal ein endgültiges Urteil fällen können, nachher dann verfassungsmässige Fragen an den Staatsgerichtshof weitergezogen werden können und dementsprechend - erst nach Enderledigung des Falles - dieser Weiterzug möglich sein soll. Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren Nachteil zur Folge haben. Und dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, das heisst, er kann auch durch einen für den Betroffenen günstigen Endentscheid dann nicht mehr behoben werden. Wegen der Gefahr der Verfahrensverschleppung - und diese ist gegeben, wenn man Zwischenentscheide weiterziehen kann - hat es der Staatsgerichtshof aber bisher grundsätzlich ausgeschlossen, jegliche prozessleitende Verfügungen, welche nicht einmal im ordentlichen Instanzenzug anfechtbar sind, an die Hand zu nehmen. Eine derartige Notfallkompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfte aber nach Ansicht der Regierung einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung, denn der Verfassungsgerichtshof/der Staatsgerichtshof, kann ja auch nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof sind für die Betreuung der ihnen als letzte Instanz zugewiesenen Rechtsbereiche auch verfassungsrechtlich verantwortlich. Sie sind gesetzesmateriegebundene Höchstgerichte. Und der Staatsgerichtshof ist da keine echte Oberinstanz, sondern er ist dann für die verfassungsrechtlichen Fragen nach Abschluss dieser Verfahren zuständig. Werden Zwischenentscheide anfechtbar, so werden Verfahren natürlich hinausgezögert, zum Teil sehr lange hinausgezögert. Und es ist auch ein Rechtsgut, auch ein in der EMRK geschütztes Rechtsgut, dass nämlich Urteile innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen. Und diesbezüglich muss abgewogen werden. Es gibt natürlich verschiedenste Möglichkeiten, wie solche Zwischenentscheide dann angefochten werden können und Verfahren können über Jahre hinweg hinausgezögert werden. Deshalb ist es gemäss Überzeugung der Regierung richtig, dass zuerst die Verfahren enderledigt werden müssen und sie dann nachher aber an den Staatsgerichtshof weitergezogen werden können.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe eine ganz kleine redaktionelle Anmerkung: In Abs. 1 Bst. b in der 1. Zeile: «soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz» müsste es hier heissen, nicht «widriges», wenn mich meine Deutschkenntnisse nicht ganz im Stich gelassen haben.Abg. Peter Sprenger:
Ich habe zu Art. 18 und damit auch zu Art. 19, weil diese Artikel gehören zusammen, zwei Bemerkungen: 1. Der Entwurf sieht strikt nur noch die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit vor. Mit Gesetzen sind selbstredend formelle Gesetze im Sinne von Art. 9 und Art. 65 der Verfassung gemeint. In seiner Praxis hat der StGH Gesetze bis in die jüngste Zeit demgegenüber mehrfach auch auf ihre Staatsvertragskonformität überprüft, das heisst, an Staatsverträgen wie der EMRK, dem EWR-Abkommen und auch dem Europäischen Rechtshilfe-Übereinkommen gemessen, auch wenn bisher noch nie ein Gesetz nur wegen Staatsvertragswidrigkeit aufgehoben wurde, also ein ganzes Gesetz. In einer im März dieses Jahres ergangenen Entscheidung mit der Nummer 2001/12 hat der StGH einen Teilsatz von § 97a StPO, also eines Gesetzes, unter anderem auch wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK aufgehoben. Bedeutet der in diesem Punkt klare und eindeutige Wortlaut der Art. 18 und 19 also, dass in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden kann, dass Gesetze einem Staatsvertrag widersprechen? Ich stelle diese Frage als Vermutung, denn zum gleichen Ergebnis führt ein Umkehrschluss, wenn man die beiden Gliederungstitel vor Art. 18 und Art. 20 vergleicht. Daraus ergibt sich sich klar und eindeutig, dass eine Überprüfung der Staatsvertragsmässigkeit nur noch an Verordnungen und nicht mehr an Gesetzen vorgenommen werden kann. Das gleiche Ergebnis zeitigt auch ein Textvergleich der beiden genannten Art. 18 und Art. 20. 2. Falls die erste meiner Fragen von der Regierung verneint wird, das heisst, falls Gesetze, so wie dies die etablierte Praxis des StGH ist, trotz Art. 18 auch in Zukunft auf ihre Staatsvertragskonformität überprüft werden können, habe ich folgende Fragen: Wie stellt sich das Verhältnis zwischen Art. 18 einerseits und Art. 22 andererseits dar, und zwar vor allem prozedural? Wie wird zum Beispiel vorgegangen, wenn die Staatsvertragskonformität eines Gesetzes fraglich ist? Wird in diesem Fall zum Beispiel zuerst zwingend geprüft, ob das betreffende internationale Übereinkommen seinerseits verfassungsmässig ist und kommt dabei das Prüfverfahren nach Art. 22 zur Anwendung? Muss der StGH in solch einem Falle also immer eine «Verfassungsmässigkeits-Vorprüfung» des betreffenden Staatsvertrages vornehmen? Muss er dies von Amtes wegen tun? - oder kann vom StGH ohne weiteres auf Staatsvertragswidrigkeit des betreffenden Gesetzes befunden werden?
So weit meine Fragen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit möchte ich die Sitzung jetzt für die Mittagspause unterbrechen. Wir setzen unsere Beratungen zum StGH-Gesetz um 14.30 Uhr wieder fort. Mittagspause (von 12.40 bis 14.30 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir sind nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 28: Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung. Wir befinden uns bei der Behandlung des Staatsgerichtshofgesetzes, und zwar kommen wir zu Artikel 19.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Ich habe übersehen, dass der Herr Regierungschef sich zu Beginn zu Wort gemeldet hat. Er möchte noch zu Art. 18 Stellung beziehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank. Ich möchte noch auf die Frage des Abg. Peter Sprenger eingehen, ob künftig Gesetze auch auf ihre Staatsvertragsmässigkeit hin überprüft werden können gemäss der Bestimmung von Artikel 18: Vorausschicken möchte ich, dass Art. 18 der Regierungsvorlage geltendem Recht entspricht. Auch das geltende Recht in Art. 24 Abs. 3 erwähnt bei der Gesetzesprüfung die Staatsverträge nicht. Dasselbe gilt auch für die Vorlage von 1992. Aber grundsätzlich geht es hier wiederum um die Rangordnung des jeweiligen Staatsvertrags im Verhältnis zu dem zu prüfenden Gesetz. Wenn einem Staatsvertrag Übergesetzesrang zukommt, so steht er im Stufenbau der Rechtsordnung über dem Gesetz. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit diesem Staatsvertrag kann daher grundsätzlich stattfinden. Allerdings zieht der Staatsgerichtshof richtigerweise primär die in der Verfassung garantierten Rechte heran und prüft die Staatsvertragsmässigkeit nur ergänzend. So auch in dem von Ihnen angeführten Fall StGH 2001/12. Hier wurde die aufgehobene Strafprozessordnungsbestimmung nicht nur im Lichte des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK überprüft, sondern in erster Linie auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 34 der Landesverfassung. An dieser Rechtslage wird sich, wie gesagt, im Vergleich zum geltenden StGH-Gesetz nichts ändern.Zur zweiten Frage: Verfahrensrechtlich wird sich das Ganze wohl so darstellen, dass der Staatsgerichtshof bei entsprechendem Zweifel die Verfassungsmässigkeit des Staatsvertrages als Vorfrage prüfen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr zu Art. 19 gibt, dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich frage die Regierung zu ihren Ausführungen auf Seite 49: Dabei geht es um den Kommentar zu Art. 20: Warum hat sie hier den Begriff «Verordnungsprüfung» und nicht den Begriff «Prüfung von Regierungsverordnungen» gewählt? Der Art. 104 der Verfassung spricht ausdrücklich von Regierungsverordnungen. Nachdem Art. 104 der Verfassung novelliert worden ist und dabei der Terminus «Regierungsverordnungen» beibehalten worden ist, kann darunter nur eine Verordnung der Regierung und nicht auch eine Verordnung der Gemeinde verstanden werden. Es stellt sich daher die Frage, wie in Zukunft mit Verordnungen beispielsweise von Gemeinden durch den Staatsgerichtshof zu verfahren ist. Aufgrund dieser neuen Situation stellt sich die Frage einer Praxisänderung durch den Staatsgerichtshof.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Hier muss ich meinem Kollegen Sprenger ein wenig widersprechen. Ich bin für diese Formulierung wie sie in der Regierungsvorlage vorgenommen wird, weil der Staatsgerichtshof schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter dem Begriff «Verordnung», die er auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen darf, auch andere Rechtsvorschriften versteht als die von der Regierung erlassenen Verordnungen, jedoch Rechtsvorschriften, die technisch als Verordnungen, also unterhalb der Gesetzesstufe stehende Normen, die von dazu berechtigten Organen, wie zum Beispiel der Regierung oder von Gemeinderäten erlassen werden, versteht.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann die Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten nur bestätigen. Wir haben hier die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch überprüft. Er überprüft zum Beispiel auch Gemeindereglemente, die auch entsprechende Auswirkungen dann wieder auf einzelne Bürgerinnen und Bürger haben. Und das wollten wir hier festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Im Jahr 1992 war in der vom Landtag verabschiedeten Gesetzesfassung an dieser Stelle vorgesehen, dass nicht nur der Regierung, sondern auch dem Landtag Gelegenheit zur Äusserung zu geben sei. Die Regierung hat das hier gestrichen, ohne dass im Kommentar eine Begründung dazu zu finden ist. Ich möchte die Regierung daher fragen: Warum hat sie das gemacht?Abg. Peter Sprenger:
Zum Art. 22 habe ich einen ganzen Strauss an Fragen und Bemerkungen. Ich kann Ihnen diese - wenn Sie wollen - auch schriftlich abgeben, damit wir das etwas schneller dann für die 2. Lesung über die Bühne bekommen.Meine erste Bemerkung ist: Was ist mit Verfassungswidrigkeit im Sinne dieser Bestimmung gemeint? Versteht die Regierung darunter nur die formelle Verfassungswidrigkeit, das heisst, die Art und Weise des Zustandekommens eines internationalen Übereinkommens im Rahmen des innerstaatlichen Abschlussverfahrens oder auch etwa nur die materielle Verfassungsmässigkeit? Im Falle, dass auch die materielle Verfassungsmässigkeit gemeint ist, meine diesbezüglichen Fragen: Was gehört alles zum Massstab der Verfassungsmässigkeit? Nur der Kernbestand der verfassungsmässig gewährleisteten Grundrechte oder der Gesamtinhalt der Verfassung, das heisst, zum Beispiel auch die kompetenziellen Bestimmungen? Dies ist wichtig, weil ja zum Beispiel der Zollvertrag in die Kompetenzordnung der Verfassung nachhaltig eingreift. Ich stelle meine Fragen, weil der neue Verfassungswortlaut sehr unbestimmt formuliert ist. Notabene behauptet vor allem Günther Winkler in verschiedenen Äusserungen zur neuen Verfassung, dass sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmässigkeit den Prüfmassstab bilde. Deshalb ist es auch wichtig zu erfahren, ob die Kommentare von Günther Winkler Materialien in technischem Sinne sind oder ob sie von der Regierung unter einem anderen Titel für verbindlich oder sonst irgendwie massgebend gehalten werden. Ich habe diese Frage bereits in der Eintretensdebatte gestellt.Zum neuen Art. 104 Abs. 2, 1. Satz der Verfassung, liegen ebenso so gut wie noch keine Erläuterungen vor und ich habe dazu auch diesbezüglich in der Eintretensdebatte einiges ausgeführt. Aber eines steht für mich schon heute fest: Wenn unter dem neuen Art. 104 Abs. 2 auch die formelle Verfassungswidrigkeit als Anfechtungsgrund zugelassen wäre, hätte dies für den betreffenden Staatsvertrag verheerende Folgen. In diesem Fall könnte nämlich ganz bestimmt nicht nur ein Teil aufgehoben werden, sondern es wäre das ganze Vertragspaket im Eimer oder es wäre um dieses Vertragspaket geschehen. Das heisst, es müsste der betreffende Vertrag gesamthaft kassiert werden. Wir bewegen uns hier also in keiner Art und Weise nur im hypothetischen Raum.Die zweite Bemerkung: Sind unter Art. 22 alle Staatsverträge anfechtbar? Ist also zum Beispiel auch der Zollvertrag anfechtbar, der ja bekanntermassen eine Durchbrechung mehrerer fundamentaler Verfassungsbestimmungen und -prinzipien nach sich zieht, wie zum Beispiel den neuerdings beliebterweise als Staatsfundamentalnorm bezeichneten Art. 2 unserer Verfassung. Im Bereich des Zollvertrags mit den vielen Hundert schweizerischen Gesetzen, die uns vom schweizerischen Bundesrat regelmässig als in Liechtenstein geltendes Recht notifiziert werden, kann man nämlich nicht mehr davon sprechen, dass die Staatsgewalt - hier die Gesetzgebungshoheit - im Fürsten und im Volk verankert wäre.In diesem Zusammenhang ist aber auch die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des Art. 45 Abs. 1 der Verfassung oder des verfassungsmässig vorgesehenen Gerichtsweges, das Recht auf den ordentlichen, das heisst, verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 der Verfassung usw., von Rele-vanz. Ist in Zukunft also, um ein Beispiel zu nennen, eine jede Neuherausgabe der Anlage I zum Zollvertrag deshalb anfechtbar, weil damit in Liechtenstein unter Umgehung des verfassungsmässigen Weges und Prozederes Recht gesetzt wird und keine Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8.2 der Verfassung und damit auch keine Möglichkeit eines Staatsvertragsreferendums sowie kein Landtagsgesetzgebungsbeschluss, ebenfalls mit anschliessender Referendumsmöglichkeit, mehr vorliegt.Dritte Bemerkung: Sind unter Art. 22 das Primärrecht und das Sekundärrecht eines internationalen Übereinkommens anfechtbar? Ist also zum Beispiel eine EWR-Richtlinie anfechtbar, die einer Durchführung von EWR-Primärrecht dient, das heisst, die mit dem betreffenden Primärrecht eng oder unauflöslich verknüpft ist, wenn gegen dieses entsprechende Primärrecht nach gesundem Menschenverstand nicht vorgegangen werden kann? Beispielsweise die Rechtsanwalts-Richtlinie zur Durchführung von Art. 31 des EWRA: Freie Niederlassung.Viertens: Sind nur unmittelbar anwendbare internationale Übereinkommen anfechtbar oder auch mittelbar anwendbare, das heisst, solche, die im innerstaatlichen Rechtsbereich gar nicht direkt vollziehbar, so genannt «self executing» sind, sondern einer Durchführung durch nationale Umsetzungserlasse wie Gesetze oder Verordnungen bedürfen? Konkret, was heisst «anzuwenden haben» in Art. 22 Abs. 1 Bst. a? Ist das analog wie Bst. b zu verstehen? Anwenden kann man grundsätzlich auch nur mittelbar anwendbare internationale Übereinkommen.Fünfte Bemerkung: Ist eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung ebenfalls ein Tatbestand der Verfassungswidrigkeit, der unter Art. 22 geltend gemacht werden kann? Das heisst, kann dann, wenn eine internationale Vereinbarung keines der an sich ziemlich engen Zustimmungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung erfüllt, geltend gemacht werden, dass die Involvierung des Landtages der Verfassung - eben Art. 8 Abs. 2 der Verfassung - widerspricht? Dies hätte zum «Erfolg», dass der Staatsgerichtshof den angefochtenen Staatsvertrag wegen Verfassungswidrigkeit samt und sonders aufzuheben hätte. Sie können sich denken, dass eine solche Option überaus attraktiv wäre. Jedesmal, wenn es fraglich wäre, ob ein Staatsvertrag wirklich einer Genehmigung durch den Landtag bedurft hätte, könnte in diesem Fall ein Normenkontrollantrag gestellt werden. Wenn Sie also mit dem wahrscheinlichen geistigen Urheber des neuen Artikels 104 Abs. 2, 1. Satz, Herr Günther Winkler, die formelle Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages als Anfechtungsgrund gelten lassen wollen, dann müssen Sie den Art. 8 Abs. 2 der Verfassung in Zukunft so anwenden, dass eine spätere Anfechtbarkeit unter diesem Titel ausgeschlossen ist. Ich möchte das Risiko einer solchen Neuordnung nicht verschweigen. Hier wird eine ganze Büchse der Pandora geöffnet.Sechstens: Was ist mit internationalen Übereinkommen, die vom Volk im Rahmen eines Staatsvertragsreferendums angenommen worden sind? Die Frage stellt sich deshalb, weil für Staatsvertragsreferenden die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Verfassungsreferenden: Begründetes Begehren mit 1'500 Unterschriften oder 4 Gemeinden. Können auch solche qualifizierten internationalen Übereinkommen - Hauptbeispiel das EWRA, das ja in zwei Volksabstimmungen angenommen worden ist - wie Verfassungsänderungen in Erscheinung treten, auf ihre Verfassungsmässigkeit wirklich überprüft werden? Sie sehen, dass sich diese Frage auf die Möglichkeit eines Verfassungsranges von internationalen Übereinkommen richtet. Dazu habe ich in der Eintretensdebatte schon einige Ausführungen gemacht.Siebte Bemerkung: Wenn der Staatsgerichtshof neu auch internationale Übereinkommen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen können soll, ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung, der Landesfürst und der Landtag vor dem Abschluss des betreffenden internationalen Übereinkommens eine eingehende Prüfung der Verfassungsmässigkeit des betreffenden internationalen Übereinkommens vorzunehmen haben, und zwar unter dem Art. 8 Abs. 2 der Verfassung. Dies geschieht denn auch in jedem Bericht und Antrag, den die Regierung dem Landtag übermittelt. Wie wird sichergestellt, dass der Staatsgerichtshof diese Verfassungsmässigkeit vor Prüfung bei einer eigenen Entscheidung angemessen berücksichtigt? Im StGH-Gesetz erkenne ich keine solche Verklammerung mit der Rechtsmeinung der anderen Staatsgewalt.Achtens: Was sind die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit eines internationalen Übereinkommens? Die neue Verfassung sagt klipp und klar, dass der Staatsgerichtshof in den Fällen der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrags kassatorisch zu urteilen habe. Eine Kassation ist nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes eine Ausscheidung der betreffenden Rechtsvorschrift aus dem Rechtsbestand, das heisst, eine Vernichtung seiner Existenz, also eines Teils des geltenden Rechts. In der Rechtslehre heisst es hierzu, dass der Staatsgerichtshof in diesen Fällen als negativer Gesetzgeber handelt. Der Begriff stammt vom berühmten Wiener Rechtsprofessor Hans Kelsen. Die Aufhebung der Verbindlichkeit im Sinne einer Erklärung der Unanwendbarkeit, die von der Regierung im Entwurf und in den Erläuterungen dazu nunmehr vorgeschlagen wird, ist eine ganz andere Rechtsfolge. Das heisst, sie ist keine Kassation. Art. 22 ist mit dem neuen Art. 104 Abs. 2, 1. Satz, meines Erachtens schlichtweg nicht vereinbar.Die neunte Bemerkung ist zum gleichen Thema: Im mehrfach erwähnten Schreiben vom 22. Oktober des vergangenen Jahres an die Abgeordneten hat die Regierung den neuen Art. 104 Abs. 2, 1. Satz, so gedeutet, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages keine Kassation eingetreten ist, sondern eine Rechtsfolge analog der Praxis des Staatsgerichtshofes in der Entscheidung 1993 Nr. 4, nämlich die Aufhebung der Anwendbarkeit - wie es dort heisst. Warum bezieht sich die Regierung im Entwurf und in den Erläuterungen zum neuen Staatsgerichtshof nun plötzlich nicht mehr auf diese Deutung? Ist die Aufhebung der Verbindlichkeit gemäss Entwurf etwas anderes als die Aufhebung der Anwendbarkeit im Sinne der Praxis des Staatsgerichtshofes von 1993? Zehntens: Es sei angemerkt, dass der Staatsgerichtshof im erwähnten Fall 1993 Nr. 4 nur eine Aufhebung der Anwendbarkeit in einem Einzelfall - nämlich in dem betreffenden vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren - ausgesprochen hat. Nach Art. 54 des vorliegenden Entwurfes sollen Erkenntnisse des Staatsgerichtshofes aufgrund von Art. 23 demgegenüber neu eine allgemein verbindliche Wirkung haben, das heisst, auch über den Einzelfall hinaus gelten. Ist dies der Grund dafür, dass die Regierung die Regelung des Entwurfes in Art. 22 und Art. 23 nicht mehr mit der Praxis des Staatsgerichtshofes gemäss der 1993er Entscheidung gleichgesetzt haben will?Elftens und schliesslich abermals zum gleichen Thema: Heisst Art. 23, dass die vom Staatsgerichtshof in der Vergangenheit in Einzelfällen, das heisst, in so genannten Notsituationen getroffenen und vor allem rechtspolitisch motivierten Appellenten-Entscheidungen in Zukunft ausgeschlossen sein sollen, das heisst, Erkenntnisse, in denen sich der Staatsgerichtshof trotz erkannter Verfassungswidrigkeit mit einer Kassation der betreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmung zurückgehalten hat, um dem Gesetzgeber eine Chance für eine Nachbesserung zu geben?Zwölfte und letzte Bemerkung: Notifiziert die Regierung eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes unter den Art. 22 und 23 an die anderen Vertragsparteien? Soll sie dies tun müssen, so ist dies im Gesetzesentwurf oder auch anderswo zu regeln. Im EWRA-Bereich zieht eine Nichtbefolgung EWRA-rechtlicher Pflichten ja bekanntermassen bestimmte Rechtsfolgen nach sich. Gegebenenfalls kommt es zur Aussetzung des betreffenden Kapitels im EU/EFTA-Verhältnis. Man denke auch an die Möglichkeit einer Haftbarkeit des Staates wegen EWRA-widrigen Verhaltens, die entstehen könnte, wenn sich die Rechtsunterworfenen im Sinne der so genannten Francovich-Doktrin nicht mehr auf vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig erkanntes EWR-Recht berufen können, das sie unmittelbar berechtigt oder nur begünstigt.Sehr geehrte Damen und Herren. Ich entschuldige mich für den langen Vortrag. Ich denke, diese Fragen mögen Ihnen ein grosses Stück weit als Juristenfutter vorgekommen sein. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass sie alles andere als für Juristenfutter sind. Ich halte es, wie ich gestern bereits gesagt habe, für vordringlich, dass sich die Regierung mit den Fragen, die ich hier nur andeuten konnte, mit äusserster Sorgfalt befasst. Am 16. März 2003 haben wir uns nämlich nicht nur nach innen einen Umbau unseres Staatswesens eingehandelt, sondern eben auch nach aussen, das heisst, unseren völkerre-chtlichen Partnern gegenüber. Das neue StGH-Gesetz führt diesen Systemwechsel, der auf den neuen Art. 104 Abs. 2, 1. Satz, der Verfassung zurückgeht, 1 : 1 weiter und dies mit allen Folgen, die sich daraus ergeben. Wenn wir in Liechtenstein unser innerstaatliches Recht in Zukunft über vertragliche Bindungen, das heisst, über das Völkerrecht stellen, dann wird dies unsere internationale Position nicht gerade stärken - um es einmal so auszudrücken.Die fürstliche Verfassungsnovelle hat uns auch hier einen Umbruch in unserer Rechtsordnung eingetragen und ich frage mich, welche Gründe genau in diesen aussenpolitisch anspruchsvollen Zeiten dafür ausschlaggebend waren. Deshalb bitte ich die Regierung nochmals eindringlich, sich mit diesen Fragen genau und fundiert auseinander zu setzen und uns bis zur 2. Lesung diesbezüglich zu berichten. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.Abg. Alois Beck:
In der Vorlage von 1992 war ja auch im dortigen Art. 21 eine Staatsvertragsprüfung vorgesehen. Ich möchte nun den Abg. Peter Sprenger fragen: Was ist hier grundsätzlich anders geworden? Damals wurde das vom Landtag einhellig verabschiedet und ich frage mich nun: Was sind die konkreten und genauen Unterschiede?Abg. Peter Sprenger:
Herr Kollege Beck, ich habe mich soeben mit der Kollegin Ingrid Hassler unterhalten. Deshalb habe ich Ihre Frage nicht mitbekommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Alois Beck. Können Sie bitte Ihre Frage nochmals laut und deutlich wiederholen.Abg. Alois Beck:
Die Frage lautet folgendermassen: Was ist der genaue und konkrete Unterschied mit den Auswirkungen dieses Art. 22 gegenüber dem Art. 21 - Staatsvertragsprüfung, wie er 1992 vom Landtag schon verabschiedet wurde? Das wurde ja vor rund 10 Jahren eigentlich vom Landtag schon so beschlossen.Abg. Peter Sprenger:
Der einzige Unterschied, den ich vom Wortlaut her zu erkennen mag: Im Ingress von Abs. 1 heisst es: «Von Rechtsvorschriften in Staatsverträgen». Neu heisst es: «Von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen». Alles andere - so weit ich es sehe - ist gleich geblieben.Abg. Alois Beck:
Deshalb wäre schon wichtig für uns zu sehen, was sich in dieser Zwischenzeit so grundlegend verändert hat oder wurden diese ganzen Themen, die Sie aufgeworfen haben - ob sie jetzt berechtigt sind oder nicht - damals nicht diskutiert oder wurden sie damals nicht so vordringlich oder wichtig empfunden?Abg. Peter Sprenger:
Ich war im Jahre 1992 ein einfacher Bürger Peter Sprenger und kann Ihnen zu den tieferen Beweggründen, was damals gedacht und geschrieben wurde, nichts sagen. Da müssen Sie schon entschuldigen, da müssen Sie die Leute fragen, die damals schon an der Front waren.Abg. Alois Beck:
Um dieses Zwiegespräch zu beenden: Ich habe nur gedacht, weil Sie sich so ausführlich geäussert haben, dass Sie sich sicher da kundig gemacht haben.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Um es kurz zu machen: Es ist richtig, die damalige Regierung unter meiner Mitwirkung hat diese Vorlage dem Landtag so vorgeschlagen und der Staatsgerichtshof war damit einverstanden. Er wurde vorher sehr ausführlich in den Vorbereitungsprozess der Vorlage mit einbezogen. Der damalige Landtag unter Mitwirkung des jetzigen Regierungschefs hat es einhellig angenommen, was natürlich alles kein Grund ist, um sachliche Argumente gegen diese jetzt wieder vorgesehene Vorschrift vorzubringen. Richtig ist, dass es damals nicht nur für vertretbar, sondern für wünschbar gehalten wurde.Abg. Peter Sprenger:
Um das Zwiegespräch wirklich von meiner Seite zu beenden, kann ich Ihnen versichern: Ich hatte genug mit dieser Vorlage zu tun. Mit der damaligen Vorlage aus dem Jahre 1992, die wirklich praktisch - mit ganz kleinen Unterschieden - identisch ist, mit dieser Vorlage habe ich mich definitiv nicht auch noch im Detail auseinander gesetzt.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben diese Staatsvertragsprüfung tatsächlich aus der Vorlage aus dem Jahr 1992 übernommen, wie ich das auch schon ausgeführt habe. Das bedeutet nicht, dass Liechtenstein vom heutigen Legitimitationssystem weggeht. Und hebt der Staatsgerichtshof in seinem Urteil die innerstaatliche Verbindlichkeit auf, so heisst das, dass die innerstaatliche Nicht-Anwendbarkeit einer entsprechenden Bestimmung im Staatsvertrag gegeben ist. Ich werde natürlich die einzelnen Fragen auf die 2. Lesung detailliert abklären lassen. Ich glaube, es macht keinen Sinn, dass wir jetzt Punkt für Punkt abhandeln, weil das doch hoch komplexe Fragen sind, die hier gestellt wurden.Der Landtagsvizepräsident hat dann noch die Frage gestellt, warum der Landtag hier nicht mehr aufgeführt ist oder warum dem Landtag nicht Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben ist. Grundsätzlich sind wir bei der Antragslegitimation - das wird im Bericht ausgeführt - bei der alten Regelung des heute gültigen Staatsgerichtshofgesetzes geblieben. Hier sind wir davon ausgegangen, dass die Regierung ja auch im Auftrag des Landtages eine Äusserung oder Gegenäusserung machen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte die Regierung anfragen und ihr beliebt machen, ob sie sich nicht vorstellen könnte, die «generelle Öffentlichkeit» festzuschreiben und nur in restriktiven Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abzugehen. Das ist eigentlich das, was im Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehen ist. Wenn man dazu den Abs. 3 liest, dann muss man zur Erkenntnis kommen, dass dieser Entscheid, ob öffentlich oder nicht öffentlich, vollständig im Ermessen des Vorsitzenden ist. Ich habe diesbezüglich meine Zweifel, ob das in einem Rechtsstaat das Richtige ist.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch noch diesen Punkt aufgreifen. Ich denke, der Grundsatz, dass die Verhandlungen des Staatsgerichtshofes öffentlich sind, ist unbestritten. Die Ausnahmen, die dann aber möglich sind, die sind zu wenig präzise. Das müsste geklärt werden. Ich möchte hier insbesondere Bezug nehmen auf die Bemerkung im Kommentar auf Seite 54, dass dies unter anderem zur Bewältigung des Arbeitsanfalls notwendig sei. Ich denke, das ist keine befriedigende Erklärung. In diesem Zusammenhang möchte ich auch dafür plädieren - ich denke, ich habe das schon früher einmal gemacht -, dass zumindest der Präsident des Staatsgerichtshofes dieses Amt als Vollamt wahrnimmt. Das hat mehrere Gründe: Auf der einen Seite sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen, wenn der Präsident des Staatsgerichtshofes eine Kanzlei führt. Ich denke, hier wäre eine Professionalisierung dieses Gerichts eine gute Ausweichmöglichkeit. Noch einmal: Ich plädiere sehr dafür, dass zumindest das Amt des Präsidenten des Staatsgerichtshofes als Vollamt ausgestaltet wird, um solche Konflikte zu vermeiden. Dann braucht es auch keine solche Begründung mehr, dass man die Prozesse nicht öffentlich macht, um das Verfahren zu vereinfachen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Frage der Öffentlichkeit haben wir auch mit dem Staatsgerichtshof zurückgesprochen und die Lösung ist eigentlich aufgrund dieser Rücksprache zustande gekommen. Er hat in seiner Stellungnahme betont, dass im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine öffentliche Verhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn der Staatsgerichtshof dies aus Gründen der Klärung des Sachverhalts oder der Rechtslage für erforderlich hält. Tatsächlich wurde dann auch begründet, das sei auch zur Bewältigung des Arbeitsanfalls notwendig und entspreche der heutigen Praxis. Wir können diese Frage sicher noch einmal überprüfen. Eine ganz andere Frage ist dann die von Abg. Paul Vogt vorgebrachte Äusserung bezüglich des StGH-Präsidenten bzw. bezüglich eines Vollamtes des StGH-Präsidenten. Es ist ohne Zweifel so, dass gerade, um Interessenkonflikte zu vermeiden, in der Stellung der Unabhängigkeit ein solches Vollamt sicher wünschenswert ist. Zu berücksichtigen gilt es dann allerdings, dass man dann auch entsprechende Kandidatinnen oder Kandidaten für ein solches Amt, wenn es als Vollamt ausgestaltet ist, finden muss. Das ist aber eine Frage, die sicher ernsthaft überprüft werden muss.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Die Beschränkung im Abs. 1 auf nur «richtungsweisende Entscheidungen des Staatsgerichtshofes» geht mir persönlich zu wenig weit. Ich möchte Ihnen in etwa folgende Formulierung beliebt machen: «Leiturteile, die bisherige Praxis zusammenfassende Urteile und praxisändernde Urteile». Ich bitte die Regierung, das zu prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich habe eine Frage, Herr Präsident. Es wird pauschal und ohne Einschränkungen auch das ursprüngliche Gesetz vom 5. November 1925 aufgehoben und dieses enthielt ja den Art. 56 mit einer Reihe von Ergänzungen und Abänderungen für das LVG. Ich frage mich, bleiben die jetzt unverändert bestehen, oder wenn dieses Gesetz aufgehoben wird - und damit wird ja auch der Art. 56 dieses Gesetzes aufgehoben - fallen diese Ergänzungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege, die damals im Staatsgerichtshofgesetz verankert wurden, damit weg?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nach meiner Ansicht sollte es in Art. 59 lit. b nicht «Gesetz vom 5. November 1925» heissen, sondern «Gesetz vom 18. Juli 1931».Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das auch, aber ich meine das a. Ich spreche zu a.Regierungschef Otmar Hasler:
Herzlichen Dank für diesen Hinweis. Wir werden das auf die 2. Lesung hin überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage 4: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Wir stimmen zuerst noch über Eintreten ab: Wer Eintreten zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 3 und 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 3 und 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 96 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 102 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 103a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 103a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 5: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Ich lasse abstimmen über Eintreten. Wer mit Eintreten einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Eintreten ist somit beschlossen. Gibt es allgemeine Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 413 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 413 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass wir hier auch eine Vorschrift «toten Rechtes» vor uns haben mit Ausnahme der Verkündungsformel des Urteils, die dann in den schriftlichen Urteilen, auf die in einem späteren Paragraphen verwiesen wird, so gehandhabt wird, wie es im § 413 steht. Aber eine mündliche Verkündigung eines Urteils in einem zivilgerichtlichen Verfahren kommt praktisch nie vor.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt: Ich kann das jetzt nicht beurteilen, ob das eine Vorschrift «toten Rechts» ist. Wir haben diesbezüglich einfach die Verfassungsanpassung gemacht, das heisst, die Anpassung an das neue Verfassungsrecht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Liechtenstein
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 6: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Liechtenstein. Ich lasse über Eintreten abstimmen. Wer Eintreten zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es zu dieser Gesetzesvorlage allgemeine Bemerkungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen.Überschrift vor Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 86a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte anhand dieser vorgeschlagenen Bestimmung, gegen die an und für sich nichts einzuwenden ist, nur darauf hinweisen, wie ich zu meinen Bedenken bei Art. 15 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes gekommen bin: Zunächst erfolgt also die Publikation. Dann vergehen 14 Tage zur Anmeldung der Wahlvorschläge. Dann überprüft die Regierung die Wahlvorschläge. Sogar wenn sie das innerhalb von einer Woche macht, haben wir drei Wochen. Dann beginnt die sechswöchige Frist für das Sammeln der Unterschriften und für die Einreichung der Unterschriften zur Bekräftigung der Wahlvorschläge. Dann haben wir neun Wochen. Und dann steht erst fest, wer aller an dieser Wahl als Kandidat teilnimmt, das heisst, wer zur Verfügung steht. Und bei drei Monaten wären gerade noch drei Wochen übrig, um dann die übliche Vorbereitung einer allgemeinen Wahl oder Volksabstimmung - oder wie man das bezeichnen will - an die Hand zu nehmen. Ich glaube, das Ressort Inneres wird mir das bestätigen. Das ist eine sehr knappe Frist.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Landtagsvizepräsident. Die Ausführungen sind völlig richtig. Das Ziel der Regierung war hier die Wahl innerhalb einer möglichst kurzen Zeit durchführen zu können. Aber wir müssen diese Fristen noch einmal durchgehen. Denn schon bis zur ersten Publikation wären ja auch ein paar Tage - es zählt ja ab der Publikation. Ich denke mir, dass wir die Fristen da noch einmal überprüfen müssen, vor allem hinten haben wir dann zu wenig Zeit, um die Wahl vorzubereiten, Broschüren zu versenden usw. Wir werden das noch einmal überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Liechtenstein in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Beamtengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nur zur Vorlage 7: Gesetz über die Abänderung des Beamtengesetzes. Ich lasse auch hier abstimmen. Wer für Eintreten ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es dazu allgemeine Wortmeldungen?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Darf ich noch einen Satz zum vorhergehenden Volksrechtegesetz sagen? Das ist nur für den Herrn Regierungschef für die 2. Lesung. Es soll hier zu keiner Diskussion führen.Im vorgeschlagenen Art. 86a Abs. 3 heisst es: «Die Regierung überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge hinsichtlich der formalen Voraussetzungen, die für die Kandidatur für eine zur Besetzung gelangende Richterstelle erfüllt sein müssen». Ich würde nur gerne von der Regierung bis zur 2. Lesung wissen: Soll das heissen, dass die Regierung eingegangene Wahlvorschläge auch mit der Begründung zurückweisen kann: Der ist ungeeignet oder der erfüllt die Voraussetzungen zum Beispiel von Art. 9 Abs. 3 des Richterbestellungsgesetzes oder irgendwelche Voraussetzungen für diese spezielle Richterstelle nicht? Das ist der Punkt, den ich noch anschneiden wollte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen.Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Änderung in diesem Gesetz ist eine Formalität. Trotzdem möchte ich noch einmal auf den Inhalt des Art. 106 unserer Verfassung zurückkommen. Er wurde jetzt vom Volk noch einmal neu bestätigt im Rahmen der Abstimmung vom 16. März 2003. Und es ist halt einfach so: Wenn die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, die erforderlich ist, in einem Fall nicht gegeben ist, schreibt die Verfassung vor, dass Ausnahmen nur mit Zustimmung des Landtages zulässig sind. Ich denke, das ist in vielen Fällen «totes Recht» geworden. Ich kann mich nicht erinnern, dass wir Zustimmungen zu Anstellungen in ständigen Beamtenstellen hier bestätigt haben. Auf der anderen Seite höre ich immer wieder, dass ein gewisser Prozentsatz in der Staatsverwaltung nicht mehr das liechtensteinische Staatsbürgerrecht besitzt. Es wäre einmal interessant, bis zur 2. Lesung die Meinung zu diesem Umstand von der Regierung zu hören.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, ich teile diese Auffassung nicht. Wir haben zwar Ausländerinnen und Ausländer, die fixe Stellen belegen. Diese Verträge sind dann aber befristet. Hier müssen Sie aber sehen, dass der Vorbehalt der staatsvertraglichen Verpflichtungen gegeben ist: EWR-Staatsbürger, die gleich zu behandeln sind wie liechtensteinische Staatsbürger. Zum Beispiel Angestellte aus der Schweiz haben wir bis anhin immer befristet angestellt. Das heisst, nach einer jeweiligen Befristung musste neu entschieden werden, ob die Anstellung weiterläuft oder nicht. Wo Sie aber Recht haben: Wenn natürlich die Befristung immer wieder verlängert wird, dann kommt es faktisch zu einer Umgehung dieser Bestimmung. Das müsste ich jetzt überprüfen lassen, wie das dann konkret aussieht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Beamtengesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen somit zur Vorlage 8: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes. Wer Eintreten auf diese Gesetzsvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 5a Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 5a Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage 9: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien. Wenn Sie für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage sind, bitte ich Sie, das mit Handerheben zu bestätigen.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Bemerkungen zu dieser Gesetzesvorlage? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 10: Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes. Wer mit Eintreten auf diese Vorlage einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 11: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung. Wer Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Wortmeldungen zu diesem Gesetz? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 12: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Wer Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage 13: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Wer für Eintreten stimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es allgemeine Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 155 Abs. 4 Schlussabteilung wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 155 Abs. 4 Schlussabteilung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir noch zur Vorlage 14: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts. Wer Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 139 Schlusstitel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 139 Schlusstitel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts ebenfalls in 1. Lesung behandelt und somit auch alle 14 Vorlagen in 1. Lesung behandelt.
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