Abänderung der Zivilprozessordnung (Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) (Nr. 59/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 29: Abänderung der Zivilprozessordnung (Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 59/2003. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. § 66 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 66 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens kann nur derjenige, der den Bericht und Antrag vorliegen hat und darin den Verweis auf den Art. 93 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte studiert, erfassen, dass der neue Abs. 4 zu § 66 mit dem Ziel eingefügt ist, auch Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gewähren. Ich möchte daher die Regierung ersuchen, bis zur 2. Lesung das zu präzisieren und vielleicht durch Ergänzung oder eine gewisse Neuformulierung des Abs. 4 darzustellen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich begrüsse die Absicht der Regierung, auf diese Art und Weise auch im Inland wohnhaften Rechtssuchenden, die im Ausland nicht nur beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Möglichkeit haben wollen, Verfahrenshilfe oder ähnliche Erleichterungen zu beantragen, zu ermöglichen, dies auf diese Art und Weise bewerkstelligen zu können. Ich bin aber der Meinung, dass es keine glückliche Idee war, das als Abs. 4 dem § 66 ZPO anzuhängen, da dies eine rein innerstaatliche Verfahrensvorschrift ist, in der die Rede davon ist, dass über den innerstaatlich gestellten Antrag unter den und den Grundlagen so und so zu entscheiden ist. Nachdem das ein völlig neues Thema im ganzen Titel Verfahrenshilfe in der ZPO ist, möchte ich mich dafür aussprechen, hier einen eigenen Paragraphen zu bilden. Ob dies jetzt ein § 66bis ist oder vielleicht noch besser am Schluss des 7. Titels ein § 73bis sei dahingestellt. Aber, ich glaube, das sollte schon herausgenommen werden und nicht mitten drin in den Verfahrensvorschriften für das innerstaatliche Verfahrenshilfeverfahren eingebaut werden. Ich bin auch der Meinung, dass es vielleicht zweckmässig wäre, wie die Gemeinde Ruggell in der Vernehmlassung angeregt hat, nicht den Gemeindevorsteher, sondern die Gemeindesteuerkasse diese Bestätigung ausstellen zu lassen, weil das sind ja die Leute, die über diese Verhältnisse Bescheid wissen. Und schliesslich noch eine dritte Anregung: Die Regierung hat jetzt hier die österreichische Formulierung übernommen, die eine eigene Ausstellung einer Bestätigung durch die zuständige Behörde vorsieht. Wie wir im Bericht lesen, ist das aber nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gar nicht notwendig. Es würde reichen, dass ein vom Beschwerdeführer aus-gefülltes Erklärungsformular vom zuständigen Behördenvertreter als inhaltlich richtig bestätigt wird. Das halte ich deshalb für besser, weil es wahrscheinlich eine Vereinfachung mit sich bringt. So, wie es jetzt die Regierung vorschlägt, müsste der Antragsteller zum Gemeindevorsteher, müsste ihm seine Unterlagen vorlegen und der Gemeindevorsteher muss sich dann selbst ein Bild machen, Schlussfolgerungen ziehen und daraus folgend eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Das kann aber zu gewissen zeitlichen Verzögerungen führen. Wenn es hingegen - wie gesagt - genügt und wie in der EMRK-Verfahrensordnung ausgeführt, dass der Antragsteller selbst eine Bestätigung ausfüllt, erstellt und dann mit den Belegen dem Gemeindevorsteher oder Gemeindekassier - oder wer immer zuständig sein soll - vorlegt, dann muss der anhand der Belege nur mehr die Richtigkeit prüfen und kann darunter schreiben: «Die Richtigkeit bestätigt sowieso». Und das geht sicher unkomplizierter. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich nehme die Anregungen gerne entgegen und wir werden diese bis zur 2. Lesung prüfen betreffend die Einholung der Bestätigung oder des Formulars, das eventuell vom Gerichtshof vorliegt, womit bestätigt werden sollte, dass die Angaben richtig sind. Betreffend Ansiedlung der Zuständigkeit vertritt die Regierung die Meinung, dass die Gemeindevorsteher eigentlich aufgrund der Nähe prädestiniert wären, wenn man direkt vom Wohnort zum Vorsteheramt gehen kann. Es geht ja auch nicht darum, selbst ein Formular oder irgendetwas auszufüllen, sondern es geht lediglich darum, zu bestätigen, dass die darauf gemachten Angaben korrekt sind. Und das kann mit der Steuerveranlagung, die der Gemeinde ja vorliegt, leicht gemacht werden. Österreich hat die gleiche Regelung. Und wenn ich mich richtig entsinne war, bevor die Zuständigkeit an das Gericht 1. Instanz übertragen wurde, im inländischen Verfahren die Zuständigkeit früher auch bei den Vorstehern angesiedelt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) in 1. Lesung behandelt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 30 Minuten. Wir treffen uns wieder um 16.45 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 16.15 Uhr).
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