Neufassung des Lehrerdienstgesetzes sowie Abänderung des Schulgesetzes und des Subventionsgesetzes (Nr. 92/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 5: Neufassung des Lehrerdienstgesetzes. Diese Gesetzesvorlage haben wir in 1. Lesung am 12. September 2002 behandelt. Es liegt nun eine Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 92/2003 vor. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung.Wir das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zum besseren Verständnis von Abs. 3 die Regierung fragen, ob sie in etwa skizzieren kann, wie sie sich die Umsetzung vorstellt. Angenommen, es gibt an einer Primarschule zehn Klassen, zehn Klassenlehrer und die anderen Lehrer, die auch beschäftigt sind, wie soll das dann umgesetzt werden? Gibt es dann vielleicht eine oder zwei Stellen, die einen Beschäftigungsgrad unter 70% haben? Gibt es hier Vorstellungen? Vor allem wäre es natürlich wichtig, hier auch wirkliche Modelle zu kennen, wie dieser Abs. 3 umgesetzt wird. Ich frage dies nämlich auch noch in Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2, wo es um einen Beschäftigungsgrad geht, der bei einer ordentlichen Anstellung immerhin 40% betra-gen muss. Für diese Begründungen hatte ich Verständnis. Aber es werden sich je länger je weniger Beschäftigungsgrade mit 40 oder 50% bewerben können, wenn wir mit Abs. 3 von Art. 7 dann wieder eine sehr starke Einschränkung der Zulassung von Dienstverhältnissen unter 70% einführen. Das wäre ein System, das der Förderung der Teilzeitarbeit im Bereich von weniger als 70% abträglich wäre, wäre das Ganze zu eingeschränkt. Deswegen die Verständnisfrage, ob es hier für die Regierung bzw. für das Schulamt bereits ein Modell gibt, wenn man das mit Bezug auf schulorganisatorische Gesichtspunkte umsetzen will.Abg. Paul Vogt:
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wieso in Abs. 2 die Regierung mit Verordnung festlegt, wie gross der Beschäftigungsgrad für Teilzeitlehrer sein soll. Wenn das für jede einzelne Schule festgelegt wird, dann sind das meines Erachtens Einzelentscheidungen, konkrete Entscheidungen, die eben nur für eine Schule gelten. Verordnungen sollten nach meinem Rechtsverständnis aber eher generell abstrakte Entscheidungen sein. Ich möchte daher wissen: Wäre es nicht sinnvoll, in Abs. 3 die Worte «mit Verordnung» zu streichen - oder was spricht dagegen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Zur Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler betreffend Art. 7 Abs. 3 möchte ich noch wie folgt Stellung nehmen: Es geht dort darum, dass die Regierung mit Verordnung festlegt, wie gross der Teil der befristeten Dienstverhältnisse ist. Wir haben ja befristete und unbefristete Dienstverhältnisse. Und hier geht es um die Festlegung des Anteils der befristeten Dienstverhältnisse und des Anteils der Dienstverhältnisse unter einem Beschäftigungsgrad von 70%. Es gibt auch Teilzeitangestellte, die unbefristet angestellt sind. Diese Unterscheidung muss man treffen. Ich kann Ihnen jetzt nicht ein genaues Modell vorlegen, wie das ausschauen wird, aber die Regierung wird Wert darauf legen, dass der Schulbetrieb an den Schulen sichergestellt werden kann. Dazu bedarf es einer gewissen Anzahl Lehrer, die einen hohen prozentualen Beschäftigungsgrad haben, damit sie an mehreren Tagen pro Woche anwesend sind. Es fallen ja auch noch andere Arbeiten - ausser nur gerade die Unterrichtszeit - an einer Schule an. Es gibt Kommissionen, in denen man mitarbeitet, das Lehrerteam macht gemeinsame Projekte usw. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Und gerade deshalb soll auch die Regierung mittels Verordnung festlegen können - nach vorliegen der Modelle, die man sich vorstellen kann - wie so etwas geregelt sein soll. Es soll auch nicht die eine Schule ein anderes Modell vorziehen können. Wir möchten über das Land hinweg gleiche Rahmenbedingungen schaffen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ist damit auch die Frage des Abg. Paul Vogt beantwortet?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Von mir aus gesehen ist die Frage des Abg. Vogt schon beantwortet, nämlich dass die Regierung eben mit Verordnung festlegen kann, dass durch das Ganze über alle Schulen hinweg die Rahmenbedingungen an den Schulen gleich geregelt sind. Sonst müsste man ja hier etwas ins Gesetz schreiben. Und das finde ich nicht zielführend. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte diese Ausführungen der Frau Regierungschef-Stellvertreterin unterstützen und wirklich auch betonen, dass es auch um die schulorganisatorischen Aspekte geht und nicht nur vorwiegend um die Förderung der Teilzeitarbeit. Und das ist das Anliegen der beiden Abschnitte 2 und 3, dass eine minimale Anzahl festgelegt wird und ich denke, es wird Richtung Prozentzahl gehen. Man kann sich hier ja an den bestehenden Prozentzahlen im Verhältnis Hauptlehrpersonen/Teilzeitlehrpersonen orientieren. Aber mir scheint es ganz wichtig für die Organisation einer Schule, dass der Anteil der Lehrpersonen, die nur zu einem geringen Teil ihren Arbeitsmittelpunkt an der Schule haben, dass man die limitieren muss. Es hat gerade auch vor zwei, drei Wochen vom schweizerischen Lehrerverein eine Publikation gegeben, die dieses Manko, dass der Lehrberuf immer stärker in einen Teilzeitberuf übergehe und dass an vielen Schulen fast keine vollzeitbeschäftigten Lehrpersonen mehr sind, die wirklich ihren ausschliesslichen Arbeitsmittelpunkt an der Schule haben, dass dadurch auch die Organisation bzw. die Führung der Schule leide. Diesem Aspekt der Förderung der Teilzeitarbeit, der sicher auch eine Berechtigung hat - und der Lehrberuf, auch so wie er jetzt ausgestaltet ist, wie er jetzt gelebt wird und wie die Schulen jetzt im Verhältnis von Haupt- und Teilzeitlehrpersonen organisiert sind, ist es ein Beruf, der für Teilzeitarbeit geeignet ist. Aber man darf den Aspekt der Schule nicht vernachlässigen. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, dass meine Frage nicht richtig verstanden wurde. Mir geht es nicht um die Problematik der Schulorganisation. Dieser Aspekt ist mir völlig klar. Es ist mir völlig bewusst, dass es für eine Schule sehr problematisch ist, wenn die Zahl der Teilzeitlehrer, die 30, 40 oder 50% arbeiten und eben nicht ständig zur Verfügung stehen, ständig zunimmt. Das gibt Probleme und das möchte ich nicht weiter ausführen. Darum geht es mir nicht. Meine Frage war eigentlich rein legistischer Natur. Es heisst hier: «Die Regierung legt mit Verordnung für jede öffentliche Schule fest». Und so, wie Sie das erläutert haben, Frau Regierungsrätin, habe ich herausgelesen, dass es übergreifend sein soll, also nicht für jede einzelne Schule, sondern eigentlich pro Schulart. Wenn es mit Verordnung geregelt wird, dann macht es für mich wenig Sinn, dass es für jede einzelne Schule in einer Verordnung geregelt wird, sondern das sind dann für mich konkrete Entscheidungen der Regierung, die nur eine Schule betreffen. Dazu braucht es keine Verordnung. Wenn es aber generell geregelt wird, dann ist es richtig, dass man «Verordnung» hineinschreibt. Aber dann sollte es - nach meinem Dafürhalten - eben «pro Schulart» oder «für jede Schulart» lauten. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ihre Antwort auf meine konkrete Frage hat mich jetzt nicht befriedigt. Mir ist auch ganz klar: Dieser Abs. 3 ist als Korrektiv eingefügt worden, damit die Aspekte der Schulorganisation nicht vernachlässigt werden. Darüber sind wir uns klar. Ich habe Sie gefragt: Wenn Sie schon diese Verordnungskompetenz haben und es Ihnen dann freigestellt ist, wie viel Anteil - und ich spreche jetzt wirklich nur von den ständigen und nicht von den befristeten Stellen - von den ständigen Dienstverhältnissen mit einem Beschäftigungsgrad unter 70% - wir sprechen nicht mehr von Teilzeitjobs von 40 oder 50% - wie Sie diese anteilsmässig sehen? Sie müssen sich doch Gedanken gemacht haben oder es gibt sicher Modelle oder Erfahrungswerte, die Sie veranlasst haben, diesen Artikel bzw. dieses Korrektiv hineinzunehmen, und zwar für Verhältnisse unter 70%. Und da hätte ich gerne - weil Sie die Verordnungskompetenz haben, das heisst die Regierung, das Schulamt - jetzt gerne an einem Beispiel oder an einem Verhältnis gewusst, wie Sie das umsetzen. Daran kann man dann beurteilen, wie stark Teilzeitjobs auf ständigen Stellen von 70% oder weniger tatsächlich Anstellung bzw. Beschäftigung finden. Es nützt nichts, wenn die Stellen so ausgeschrieben sind, dass es 70% und mehr sein muss. Dann können sich wieder sehr viele Teilzeitlehrkräfte nicht mehr bewerben. Ich möchte die Zusatzfrage stellen: Muss unter diesem Aspekt zum Beispiel ein Klassenlehrer an der Primarschule in Ihren Augen zum Beispiel ein 90- oder sogar ein 100%-Anstellungsverhältnis haben? Betrachten Sie so etwas zum Beispiel als Voraussetzung, um dem Umstand der Schulorganisation Rechnung zu tragen?Abg. Helmut Konrad:
Ich denke - um vielleicht einen Versuch einer Antwort zu wagen - ich denke, dass grundsätzlich - und das ist schon die heutige Tatsache -, dass grundsätzlich dort, wo die Fachlehrersysteme ausgeprägter sind, der Anteil der Teilzeitlehrpersonen, also derjenigen Lehrpersonen, die a) keine volle Beschäftigung haben und b) auch nicht unbefristet angestellt sind, dass der Anteil dieser Lehrpersonen an Schulen, die ausgeprägte Fachlehrersysteme haben, stärker sein wird. Ich weiss jetzt von Überlegungen, dass man zum Beispiel beim LG sagt: 50 bis 55% der Lehrpersonen, die unter diesen Artikel fallen würden. Also, es müssen mindestens 55% sein mit mehr als 70% und an der Primarschule 70 bis 80%. Es wird also dort, wo stärkere Klassenlehrpersonenfunktionen da sind und weniger die Schule vom Fachlehrerunterricht geprägt wird, dass dort die Unterschiede vorhanden sein werden. Aber hier genaue Prozentzahlen jetzt schon festzulegen ist nicht sinnvoll - die Diskussionen müssen noch geführt werden. Aber ich denke, man wird sich ein wenig am Ist-Zustand messen. Ich denke, der ist vertretbar, wie es jetzt gehandhabt wird, aber sollte nicht stärker Richtung Teilzeitarbeit gehen. Das ist meine persönliche Auffassung. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. So, wie jetzt der Abg. Paul Vogt noch Erläuterungen zu seinen Ausführungen gemacht hat, hat es sich bei mir wirklich um ein Missverständnis gehandelt. Zu Ihrer ersten Frage: Es geht in erster Linie wirklich um die Schulart. Da gibt es spezifische Ausgestaltungen und auch Gründe, die dafür sprechen. Betreffend die Zusatzfrage der Abg. Frau Hassler, wo Sie sich eine Meinung bilden möchten, wie das beispielsweise bei den Primarschulen der Fall sein könnte: Es gibt ja heute bereits das Modell des Jobsharing. Und dort hat der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin auch heute nicht 90 oder 100%, sondern Jobsharing heisst, dass es beispielsweise eine Teilung 70:30 oder 60:40 gibt. Das soll auch weiterhin möglich sein, daran wollen wir nichts ändern. Es ist in der Tat so, wie es auch schon der Abg. Helmut Konrad ausgeführt hat: Die Orientierung wird am Ist-Zustand erfolgen. Es kann noch Nuancierungen in der Ausgestaltung geben. Zum Modell selbst: Das Endmodell steht noch nicht. Aber auch hier hat der Abg. Helmut Konrad bereits Ausführungen gemacht, wie es denkbar wäre. Aber ganz sicher ist es schon so, dass bei Schularten, in denen eher das Fachlehrersystem zum Tragen kommt, eine niedrigere Schwelle des Prozentsatzes angesetzt werden muss als beispielsweise dort, wo das absolute Klassenlehrerprinzip gilt. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich danke beiden Vorrednern für die fachliche Ausführung dieser Umstände. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass dann Fachlehrersysteme wahrscheinlich einen grösseren Anteil haben. Sie haben gesagt, dass Sie sich bei den zukünftigen Zuweisungen an die einzelnen Schulstufen am Ist-Zustand orientieren werden. Für mich ist eben das Jobsharing eine ganz interessante Sache und eigentlich eine einfache Lösung, wenn zweimal 50% für die gleiche Arbeit 100% geben. Aber hier sprechen wir vom Anteil von Dienstverhältnissen auch mit einem Beschäftigungsgrad von unter 70%. Das heisst, es kann dann auch 60:40 sein. Ich war schon der Meinung, dass der Gesetzgeber wissen muss, wie diese Auslegung ist. Aber Sie haben es mir gesagt: Wenn man sich am Ist-Zustand orientieren wird bei den zukünftigen Modellen und vor allem, weil ich höre, dass jetzt schon faktisch 50 und mehr Prozent der Lehrkräfte in Dienstverhältnissen unter diesem Beschäftigungsgrad arbeiten, dann wird das bis jetzt eigentlich schon seine Richtigkeit gehabt haben. Dann danke ich Ihnen für diese Auskunft. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir über Art. 7 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mich zu diesem Artikel in der 1. Lesung dahingehend geäussert, dass mir die Worte «bei Bedarf» interpretationsbedürftig erschienen sind. Das wird jetzt alles so beibehalten. Ich weiss, was gemeint ist. Man muss flexibel sein, man kann die Klassengrössen und die Schülerzahlen nicht jedes Jahr ganz genau wissen. Deswegen kann ich das auch so akzeptieren. Ich habe aber noch zwei Fragen, um das zu beurteilen. Es heisst hier: «Wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind». Sie haben auch gesagt: Das ist ein Regulativ für den Landtag. Wie viel Mittel haben Sie zum Beispiel im Budget 2004 für die Handhabung dieses ausserordentlichen Artikels, nämlich für die Schaffung von nichtständigen Stellen budgetiert, sodass man ganz genau beurteilen kann, um welches Ausmass es sich hier dann handelt? Was wir ja nicht wollen, ist, dass sich hier wieder eine ganze Reihe von nichtständigen Stellen über die Jahre aufbaut, das heisst, über die drei Jahre, und dann werden sie einfach in ständige Stellen überführt. Der zweite Umstand war, dass ich das Gefühl habe, dass für die nichtständigen Stellen gemäss Art. 9 auf die öffentliche Ausschreibung verzichtet wird. Das kann man sich vorstellen. Und wenn diese gleiche Stelle dann nach drei Jahren in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt wird, weil eine ständige Stelle frei ist, dazu möchte ich nur fragen: Wird diese Stelle dann, also nach drei Jahren, neu ausgeschrieben und kann man sich für diese bereits besetzte Stelle einfach zusätzlich bewerben?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur ersten Frage der Abg. Ingrid Hassler, wie viel hier exakt jetzt für das Jahr 2004 budgetiert worden ist: Solche Detailzahlen habe ich nicht im Kopf, aber Sie können die Frage ja nochmals anlässlich der Budgetbehandlung stellen, dann kann ich die Unterlagen dementsprechend konsultieren. Dann betreffend die Ausschreibung der Stellen: Jede Stelle, die unbefristet bzw. definitiv ist, muss ja einmal ausgeschrieben sein. Und wenn es sich hier um eine nichtständige Stelle handelt, die befristet ausgeschrieben war und jetzt in eine unbefristete Stelle umgewandelt wird, da muss entweder dann eine Ausschreibung erfolgen, es sei denn, es ist anfangs schon eine Ausschreibung erfolgt, also man konnte sich schon einmal auf diese Stelle bewerben. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Werden wir dann - analog Ihren Ausführungen - alle diese unbefristeten Stellen, die wir in Kürze gemäss diesem Gesetz in ständige Stellen umzuwandeln haben, ausschreiben? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Also, damit jemand eine unbefristete Stelle bekommt, muss er gewisse Voraussetzungen erfüllen. Er muss aufgrund der Dienstaufsicht ein klares Zeugnis seitens des Schulamtes erhalten, dass er seine Aufgaben entsprechend dem Gesetz und seiner Verpflichtung wahrnimmt. Dann muss er eine Prüfung absolviert haben, mittels welcher er nachweisen kann, dass er sich in Staatskunde usw. weitergebildet hat. Erst dann kann ja eine unbefristete Anstellung erfolgen. Ich weiss jetzt nicht, ob ich Ihre Frage damit beantworte. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Meine Frage war, ob wir dann analog Ihren Ausführungen, dass eben eine Ausschreibung immer nötig ist, wenn man eine ständige Stelle zu belegen hat, ob dann diese 233 bereits bestehenden unbefristeten Lehrverhältnisse auszuschreiben sind, wenn wir dieses Gesetz ja so umsetzen. Da werden Sie sich wahrscheinlich widersprechen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine Frage zu Bst. f von Abs. 1, Beherrschung der deutschen Sprache: Mir scheint einmal, dass dieser Begriff interpretationsbedürftig ist. Wir haben einzelne ausländische Lehrer, die nicht perfekt deutsch sprechen. Wird hier eine vollkommene Beherrschung der deutschen Sprache verlangt oder nicht? Und das Zweite ist: Wie steht es mit Sprachassistenten/Sprachassistentinnen, die auf ein oder mehrere Jahre angestellt werden? Müssen diese auch die deutsche Sprache beherrschen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Regierung stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Lehrer der deutschen Sprache mächtig sein muss, dass er sich ausdrücken kann, dass er den Unterricht auch dementsprechend absolvieren kann. Was Sie ansprechen, also die vollständige Beherrschung der deutschen Sprache: Es gibt vielleicht auch Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind und diese als Muttersprache haben, aber sich vielleicht in Schriftdeutsch auch nicht absolut ohne Fehler artikulieren können. Ich gehe schon davon aus, dass es einfach so weit eingeschränkt werden muss, dass der Lehrer mit dem Schüler anständig kommunizieren können muss, dass der Lehrer die Fragen, die der Schüler stellt, auch versteht, und dass er diese Fragen auch dementsprechend beantworten kann. Dann zur Frage der Sprachassistenten: Dort ist ja genau wichtig, dass also für «non native speaker» Sprachassistenten unterstützend bereitgestellt werden, welche sich im Unterricht einbringen, damit der Schüler oder die Schülerin auch die Möglichkeit bekommt, akzentfrei unterrichtet zu werden. Jeder von uns, der eine Fremdsprache unterrichtet, kann nicht per se für sich in Anspruch nehmen, dass er absolut akzentfrei spricht. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Grammatik oder den Wortschatz nicht beherrscht. Normalerweise hört man halt bei den meisten Personen heraus, dass sie einfach nicht «native speaker» sind. Und dort muss die Schwelle wesentlich niedriger angesetzt werden können. Dort geht es ja auch darum, dass der Lehrer sich mit dem Sprachassistenten abspricht. Die Sprachassistenten werden ja nicht angestellt, dass sie den Unterricht der eigentlichen Lehrer übernehmen und allein ausführen, sondern der Lehrer, dem eine Sprachassistentin beigestellt wird, soll im Unterricht anwesend sein und an den Lektionen auch teilnehmen. Darum ist es dort auch nicht im gleichen Ausmass erforderlich, dass der Sprachassistent bzw. die Sprachassistentin auch der deutschen Sprache im gleichen Umfang mächtig ist. Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht noch ergänzend zu diesen Ausführungen: Ich denke auch, dass die Sprachassistentinnen und -assistenten meines Erachtens - aber das ist jetzt eine Aussage, die ich einfach als meine persönliche Überzeugung mache -, dass die nicht in dieses Dienstgesetz fallen, also auch bezüglich dieses Bst. f in Abs. 1 von Art. 10, auch was Ausschreibungen und dergleichen anbetrifft, also auch andere Bestimmungen. Sie sind auch nie länger als für 10 Monate angestellt. Das Anstellungsverhältnis wird immer wieder erneuert, wobei man sich auch die Frage stellt: Soll man überhaupt längerfristig über Jahre hinweg mit denselben Sprachassistenten und -assistentinnen arbeiten? Die Überlegung wäre ja eigentlich einmal die gewesen, dass man in Ausbildung befindlichen Leuten aus dem englischsprachigen Ausland die Möglichkeit gibt, hier berufstätig zu sein und im Unterrichtsbereich Erfahrungen zu sammeln. Allerdings gelingt es nicht in allen Bereichen, den Bedarf hier durch solche Leute abzudecken. Das hat dazu geführt, dass man häufig Leute nimmt - so genannte native speakers - die hier zugewandert bzw. hier verheiratet sind. Das sind aber keine ausgebildeten Lehrpersonen. Diese Personen würden auch die Anstellungserfordernisse usw. nicht erfüllen. Aus dem heraus, denke ich, dass die Sprachassistenten und -assistentinnen von diesem Dienstgesetz nicht erfasst sind.Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank. Ich habe eine Verständnisfrage zum Abs. 4: Dort heisst es, dass ausnahmsweise Ausnahmen gemacht werden können bei den Anstellungsbedingungen. In den Erläuterungen heisst es dann auf Seite 17 unten und auf Seite 18 - es geht dabei konkret um die Ausnahmen zur Beherrschung der deutschen Sprache - ich zitiere: «Solche Ausnahmen sind allerdings nur im Rahmen von Dienstverhältnissen möglich, die jeweils auf maximal 1 Jahr befristet werden». Kommt das im Gesetz dann auch zum Ausdruck, dass solche Ausnahmen nur bei befristeten Lehrverhältnissen möglich sind bzw. dass das bei fixen Stellen nicht zur Anwendung gelangt? Ich habe auch nachgelesen, dass in Art. 13 Abs. 1 Bst. c die vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen am Ende des Provisoriums gefordert ist. Dann sind also solche Ausnahmen gemäss Art. 10 Abs. 4 nicht mehr möglich. Ist meine Interpretation hier richtig?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Mit dem Abs. 4 will man ja vermeiden, dass Stellen nicht besetzt werden können. Darum muss man auch Ausnahmeregelungen finden, beispielsweise wenn ganz grosser Lehrermangel herrscht. Im Moment ist das ja nicht der Fall, das heisst, man bringt die Stellen gut zu besetzen. Aber es hat ja auch schon Zeiten gegeben, als man Maturanden als Primarlehrer einstellen musste, damit der Unterricht überhaupt abgehalten werden konnte. Man sollte sich also nicht der Regelung ganz verschliessen, sodass für Ausnahmesituationen nicht auch eine Anstellung möglich ist, die die Anstellungsanforderungen nicht zu 100% erfüllt. Und da macht es eben schon Sinn, dass man solche Personen nur befristet anstellt und dann wiederum in der Hoffnung ausschreibt, dass man qualifizierte Lehrpersonen bekommen kann. Diese Ausnahmeregelung ist also nur für Sondersituationen gedacht, wenn sonst keine Lehrperson gefunden werden kann.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich bin auch auf diesen Punkt gestossen, wobei mir aber vor allem die Ausnahmeregelung zum Bst. e, nämlich das Ausbleiben des Nachweises der erforderlichen Ausbildung nach Art. 11, aufgefallen ist. Dazu werde ich dann auch noch ein paar Fragen stellen - oder ob man dann Ausnahmen - auch vom Ausbildungsstandard her gesehen - macht. Deswegen würde sich beim Abs. 4 schon berechtigt die Frage stellen, dass der Gesetzgeber noch dazu schreibt: «Diese Stellen sind zu befristen» - das analog Ihrem Kommentar. Dann ist keine Ausnahme im längerfristigen Sinn möglich. Andererseits wegen der Beherrschung der deutschen Sprache möchte ich schon eine Möglichkeit drinsehen, dass wir eben diesen Lehreraustausch mit ausländischen Lehrpersonen, zum Beispiel in der englischen Sprache, doch offen halten, also dass dort eine Ausnahme gemacht werden kann. Und weil das dann ja eine befristete Stelle ist, kann ein solcher Lehreraustausch für ein Jahr dann doch stattfinden, ohne dass er eine ständige Stelle zu besetzen hat. Abg. Hugo Quaderer:
Ich teile Ihre Meinung und finde es auch sinnvoll, dass man ausnahmsweise in speziellen Fällen eben solche Ausnahmen machen kann. Aber meine Frage war eben gerade dahingehend, ob man das nicht präzisieren müsste, dass es dann wie folgt heisst: «Ausnahmsweise kann bei befristeten Lehrverhältnissen von den Anstellungsbedingungen» und dann weiter wie es im Text von Abs. 4 heisst, ob man das nicht so formulieren müsste. Oder kommt eben bereits aus Art. 13 Abs. 1 Bst. c klar zum Ausdruck, dass solche Ausnahmen gemäss Art. 10 Abs. 4 nicht möglich sind, wenn man jemand nach einem Provisorium in eine fixe Anstellung übernimmt? Ich möchte nur hier Klarheit haben. Sie haben zumindest erläutert, dass es sich nur auf befristete Lehrverhältnisse bezieht. Und im Sinne der Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler möchte ich zu bedenken geben oder vorschlagen, ob es dann nicht wirklich zur Präzisierung angebracht wäre, hier von den befristeten Lehrverhältnissen zu sprechen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass man beim Abs. 4 noch einen Satz anfügt, dass eine befristete Anstellung von maximal 1 Jahr möglich ist - dies beispielsweise zur Konkretisierung. Allerdings, die Materialien gelten ja auch zur Auslegung des Gesetzes. Aber wenn das Bedürfnis im Landtag da ist, dass man das im Gesetz konkretisiert, kann ich sehr gut damit leben.Abg. Helmut Konrad:
Ich weiss jetzt nicht, wie es zu verstehen ist. Ich habe grundsätzlich auch nichts dagegen. Ich weiss allerdings jetzt nicht, wie «maximal für 1 Jahr» zu verstehen ist. Ich denke, dass zumindest die Möglichkeit bestehen sollte, dann auch noch einmal um 1 Jahr verlängern zu können. Ich denke jetzt an die Situation im Informatik-Unterricht, der neu sehr stark gewichtet worden ist. Und wenn man in diesem Bereich von Anfang an nicht genügend mit den notwendigen Ausbildungserfordernissen versehene Lehrpersonen zur Verfügung gehabt hat, dann stellt man die ein. Diese Personen qualifizieren sich vielleicht nach und haben dann die Möglichkeit, auch ein anderes Anstellungsverhältnis zu bekommen. Aber dass man dann nicht gezwungen ist, nach einem Jahr eine Lehrperson durch eine andere zu ersetzen, wenn man zum Beispiel gute Erfahrungen mit dieser Lehrperson gemacht hat. Ich bin dafür, dass man nicht längerfristige Anstellungen eingehen kann, aber man sollte sie zumindest wiederholt auf ein Jahr befristet anstellen können. Abg. Hugo Quaderer:
Wenn ich hier eine Zustimmung heraushöre, dann möchte ich einen Vorschlag im Sinne eines Antrags machen, dass wir Abs. 4 wie folgt formulieren: «Ausnahmsweise kann bei befristeten Dienstverhältnissen von den Anstellungsbedingungen» usw. und dann im Text weiter.Abg. Paul Vogt:
Ich habe noch eine Frage in Bezug auf Lehrer, die heute bereits fest angestellt sind, die Anstellungsbedingungen aber nicht erfüllen. Was passiert mit solchen Anstellungsverhältnissen? Ich werde diesbezüglich, auch wenn ich den Art. 51 der Übergangsbestimmungen berücksichtige, nicht ganz schlüssig, was mit solchen Anstellungen passiert.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich kann mich jetzt nur erinnern, dass es bei Anstellungen, die die Anstellungserfordernisse noch nicht erfüllt haben, bereits Übergangsfristen gab, und dass man diesen Personen die Möglichkeit einräumte, sich nachzuqualifizieren, und dass sie nach erfolgter Nachqualifikation erst die definitive Anstellung erhalten haben. Aber ich muss jetzt in Richtung des Abg. Helmut Konrad schielen, weil er von Schulamtsseite her stärker involviert ist. Aber meines Erachtens wurde das bereits vor einigen Jahren festgelegt, also vor Antritt unserer Regierungszeit, dass sich Personen, die die Ausbildung nicht oder teilweise noch nicht haben, nachqualifizieren müssen. Es gab damals gewisse Ausnahmen, wobei die Regierung entschieden hatte, dass beispielsweise ein Modell-Lehrgang als gleichwertig anerkannt wird.Abg. Helmut Konrad:
Heute gibt es ja nicht diese Art von Begrifflichkeiten, wie wir sie jetzt mit diesem Gesetz einführen. Wir haben heute zwei Kategorien von Lehrpersonen, nämlich Haupt- und Teilzeitlehrpersonen. Damit man überhaupt Hauptlehrperson werden konnte, musste man die Anstellungsbedingungen erfüllen. Es gibt also meines Wissens keine Hauptlehrpersonen, die die Anstellungsbedingungen nicht erfüllt haben, das heisst, eine abgeschlossene Sekundarlehrerausbildung - oder was auch immer - gehabt haben. Etwas anderes ist es bei Teilzeitlehrpersonen. Und das würde man ja auch hier nicht völlig ausschliessen, dass man in Zeiten von Lehrermangel, also bei Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Lehrpersonen eben auf junge Menschen zurückgegriffen hat, die vielleicht am Schluss ihres Studiums gewesen sind, aber ihre pädagogische Ausbildung noch abschliessen mussten und die fachliche Ausbildung bereits abgeschlossen hatten, dass man diese Personen dann in den Schuldienst als Teilzeitlehrpersonen für ein paar Stunden aufgenommen hat. Und das hat dann in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass solche Lehrpersonen dann über Jahre in der Schule tätig gewesen sind, das Pensum sich ständig ausgebaut hat. Sie sind immer aber nur in einem Einjahresverhältnis angestellt gewesen. Also jeder Teilzeitlehrvertrag ist bisher immer nur für 1 Jahr gültig gewesen und wurde dann für ein weiteres Jahr wieder verlängert. Was man jetzt gesagt hat, ist - das sind die Bestrebungen, die im Gange gewesen sind und die im Gange sind -, dass diese Lehrpersonen jetzt Nachqualifizierungen erbringen müssen, sonst ist eine längerfristige Anstellung nicht mehr möglich. Und bei neuen Lehrpersonen, die man aufnimmt, war auch die jetzige Praxis so, dass man gesagt hat: 2 mal 1 Jahr, und wenn die Ausbildung bis dann nicht abgeschlossen ist, dann trennt man sich, ausser man findet keine andere Lehrperson. Das ist die jetzige Handhabung.Abg. Rudolf Lampert:
Aber, Herr Abg. Konrad, wenn das die Praxis ist, käme es doch im Grunde genommen dem Antrag des Abg. Quaderer entgegen, dass diese Ausnahmen nur bei befristeten Stellen gemacht werden können. Abg. Helmut Konrad:
Ich habe mich auch nie dagegen ausgesprochen. Und dem Abg. Hugo Quaderer habe ich eigentlich kopfnickend Zustimmung signalisiert. Ich sehe da kein Problem. Ich habe mich also nicht dagegen ausgesprochen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Abg. Hugo Quaderer hat bei Art. 10 Abs. 4 den Antrag gestellt, ergänzend wie folgt zu formulieren: «Ausnahmsweise kann bei befristetem Dienstverhältnis von den Anstellungsbedingungen gemäss Abs. 1» usw. Meine Frage lautet: Kann die Regierung diesen Antrag übernehmen?Das scheint der Fall zu sein. Dann können wir über Art. 10 mit dieser Ergänzung abstimmen.Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Präsident, Sie haben es bereits vorweggenommen. Die Regierung unterstützt diesen Antrag, auch zur Konkretisierung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über Art. 10 in der ergänzten Form abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich denke, Art. 11 ist eine Kernbestimmung dieses Gesetzes, auch in Anbetracht der Entwicklungen, die die Ausbildungsstandards der einzelnen Lehrkörperschaften in den letzten 10 Jahren genommen haben. Ich habe zu Abs. 1 die folgende Frage: Ist es möglich, dass nicht alle jetzt beschäftigten Lehrpersonen auf einer ständigen Stelle und auch auf jenen Stellen, die wir dann im März oder wann es dann in den Landtag kommt, aus den nichtständigen Stellen noch umzuwandeln haben, dieses Erfordernis erfüllen respektive wie lange soll die Übergangsbestimmung, die Sie dafür in Art. 54 gesetzt haben, aufrechterhalten bleiben? Sie sagen dort, dass Sie mit Verordnung dann regeln, wann dieser Art. 11 überhaupt in Kraft tritt. Deswegen die Frage. Der Abs. 1 gilt für alle Lehrpersonen. Ich denke, das ist klar. Aber wird es hier Ausnahmeregelungen dann brauchen? Werden dann alle unsere Lehrpersonen, die jetzt im Dienst stehen, diesen Abs. 1, mit Ausnahme der Kindergärtnerinnen gemäss Abs. 2, erfüllen?Und zum Abs. 3 wird die Regierung mit Verordnung dann eben diese Ausnahmen von diesem Ausbildungsstandard gemäss Abs. 1 festlegen können. Es geht dort um Fachbereiche. Und dazu habe ich die Frage: Fallen Religionslehrer auch unter diesen Fachbereich, dass hier die Regierung mit Verordnung von Art. 1 abweichende Ausbildungsstandards festlegen kann? Und vor allem wäre im Zusammenhang mit der Frage der Katecheten und Katechetinnen hier auch die Frage zu klären: Würden oder können auch Religionslehrer an den Primarschulen unter diese Verordnungskompetenz der Regierung fallen?Abg. Paul Vogt:
Ich sehe gewisse Probleme bei Abs. 1 dieses Artikels, und zwar weil es heisst «mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung». Ich denke hier an die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Ausbildung. Ich erwähne die Ergänzungslehrer, die meines Wissens diese Zusatzausbildung gemacht haben und vielleicht auch heute noch machen, während sie bereits angestellt sind. Ich denke auch an die unterschiedlichen Ausbildungswege zum Gymnasiallehrer. Da gibt es grundsätzlich zwei Typen. Der eine Typ ist das Gymnasiallehrerdiplom, wie es beispielsweise der Abg. Helmut Konrad gemacht hat und das in Bern angeboten wird. An andern Universitäten muss zuerst ein wissenschaftlicher Abschluss gemacht werden und anschliessend kann dann das Diplom für das höhere Lehramt gemacht werden. Das Diplom für das höhere Lehramt wird in der Regel erst dann gemacht, wenn man bereits an einer Schule angestellt ist und unterrichtet. Wenn nun hier verlangt wird, dass eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen werden kann, dann würde das meines Erachtens auch bedingen, dass solche Lehrer, die eine berufsbegleitende Ausbildung machen, nicht mehr angestellt werden können. Das wäre gegenüber dem heutigen Zustand eine - meines Erachtens - nicht gerechtfertigte Benachteiligung.Abg. Helmut Konrad:
Ich sehe hier jetzt kein Problem. Wenn Sie den Ergänzungsunterricht erwähnt haben: Ein Ergänzungslehrer braucht vorher ein Primarschullehrerdiplom oder ein Oberschullehrerdiplom - oder was auch immer - und macht dann ergänzend dazu diese Ergänzungslehrerausbildung. Und für diese Personen, denke ich, kann man gemäss Abs. 3 den Ausbildungsstandard festlegen. Und dann entspricht es dem Sinn des Art. 11, so wie er hier aufgeführt ist.Dann noch eine Bemerkung - ich weiss jedoch nicht, ob ich das richtig verstanden habe - zur Frage der Abg. Hassler, was den Status quo anbetrifft, dass alle Lehrpersonen, deren Ausbildung als abgeschlossen qualifiziert wurde und jetzt Hauptlehrerstatus haben: Das ist für mich ausser Frage, dass die auch künftig, auch wenn sie keine dreijährige Hochschulausbildung vorweisen können, dass solche Lehrpersonen, die einmal Hauptlehrpersonen wurden - und dadurch wurde ja attestiert, sie haben eine abgeschlossene Reallehrer- oder Gymnasiallehrerausbildung -, dass die unbesehen von diesem Gesetz bis zu ihrer Pensionierung den Status als Lehrperson an der betreffenden Schule - auch künftig - haben. Nur, das kann meines Erachtens der Fall sein.Dann auch Abs. 2: Die Kindergärtnerinnen, da wir jetzt haben, die erfüllen wahrscheinlich die meisten den Inhalt dieses Abs. 2 nicht. Aber die sind angestellt mit einem abgeschlossenen Diplom an den Kindergärtnerinnenseminaren. Und dass die die Berechtigung haben, Kindergärtnerin zu sein, das scheint mir ausser Zweifel. Für die Zukunft ausgerichtet muss Abs. 2 erfüllt sein. Aber anders kann man ja künftig auch nicht mehr Kindergärtnerin werden. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Betreffend Ergänzungslehrer und Beibehaltung des Status quo oder Anerkennung der Ausbildung, wie sie heutig Gültigkeit hat, hat der Abg. Helmut Konrad schon Ausführungen gemacht. Diese Ausführungen teile ich vollumfänglich. Was die Katecheten betrifft, das ist die Frage, die die Abg. Frau Hassler noch gestellt hat: Art. 11 Abs. 3 ist eine Differenzierung zu Abs. 1. Er erläutert zum Abs. 1, welche Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden. Und dort werden wir uns auch an die Richtlinien der Schweiz halten, welche klar Auskunft darüber geben, auf welcher Schulstufe welche Ausbildung möglich ist, damit sie anerkannt werden kann. Dazu kommt noch, dass man natürlich auch EWR-kompatible Ausbildungen mit anerkennen muss. Dies wird in der Verordnung festgelegt. Auf Verordnungsstufe ist ersichtlich, welche Ausbildungslehrgänge oder Abschlüsse auf der jeweiligen Schulstufe anerkannt sind.Katecheten haben ja eine Fachausbildung im Bereich konfessioneller Unterricht. Hier befinden wir uns in einem Spannungsverhältnis. Es ist nicht eindeutig beim Staat oder nur bei der Kirche angesiedelt. Ich empfinde das wie eine Art «Zwitterstellung». Katecheten brauchen die Missio Canonica vom Erzbistum und sie brauchen die Anerkennung der Ausbildung seitens des Staates, damit sie angestellt werden können. Wir haben deshalb auch die Art. 44 bis 46 eingeführt, dass wir insbesondere die kirchlichen Lehrkräfte besser im gesetzlichen Teil abstützen können. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Katechetenausbildung als Lehrerausbildung anerkannt werden kann, dazu bräuchte es, dass sie auf der entsprechenden Schulstufe auch das jeweilige Diplom haben. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, Ihre Antworten sind mir klar und sie sind so weit richtig. Ich habe mir nur überlegt, ob es nicht mindestens ein staatlicher Auftrag ist, weil der Staat ja auch für das Bildungssystem verfassungsgemäss zuständig ist, den Ausbildungsstandard der Katecheten zusätzlich zu den eingeschobenen Art. 44 bis 46 im Rahmen dieses Abs. 3 zu eruieren und vorzuschreiben. Das heisst, das ist doch nicht nur Sache der Kirche allein, wie ihr Ausbildungsstandard ist. Das war meine Frage, ob man unter diesem Abs. 3 hier nicht von staatlicher Seite, also von Seite des Staates, eine Vorgabe haben darf bzw. haben soll, wie deren Ausbildungsstandard ist. Für alle anderen Ausnahmen - so habe ich es jetzt gehört - orientieren Sie sich dann an den schweizerischen Standards und an den EWR-Standards, die uns natürlich dann auch zum Teil vorgeschrieben sind.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke. Es gibt natürlich sonst bei keinem anderen Fachbereich dieses Spannungsverhältnis, dass man Diener zweier Herren ist. Und da hat man schon ein Problem. Wenn, dann hätte man das allenfalls unter Art. 10 Abs. 4 regeln oder einfliessen lassen müssen. Während beim Art. 11 Abs. 3 geht es wirklich darum, welche Ausbildungen für die jeweiligen Schulstufen anerkannt sind. Wir verlangen natürlich auch bei jedem anderen Lehrer, dass er die entsprechende Fachausbildung der Schulstufe mitbringt. Und sonst fällt es unter die Ausnahme des Art. 10 Abs. 4.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Der Art. 10 Abs. 4 - so haben Sie erklärt -, dass das nur dann in Frage kommt, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann. Und sonst hat er keine Bewandtnis für andere Auslegungen. Deswegen wäre es mir nicht in den Sinn gekommen, die Ausnahme unter diesem Artikel zu verstehen. Aber wenn Sie sagen, dass wir in dieser Sache zwischen Staat und Kirche eine Zwitterstellung haben, dann haben wir mindestens einen Teil dieser Stellung. Diesbezüglich wollte ich einfach nicht, dass wir hier nichts tun, dass also der Staat dazu nichts sagt und die Kirche es dann regelt. Deswegen meine Verständnisfrage: Kann man unter diesem Abs. 3 mindestens jenen Teil, der von Seiten des Staates zu organisieren ist, dann regeln?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die grosse Problematik ist, dass wir damit nichts gewinnen. Wenn das Erzbistum nämlich der entsprechenden Katechetin bzw. dem Katecheten die Missio Canonica entzieht, dann ist keine Anstellungsgrundlage mehr gegeben, sofern sie oder er nicht das Primarlehrerpatent, das Sekundarlehrerpatent oder die Gymnasiallehrerausbildung vorweisen kann. Der Staat übernimmt selbstverständlich eine gewisse Verantwortung, auch im Bereich des konfessionellen Unterrichts, nämlich im Rahmen dessen, dass er im Stundenplan Unterrichtszeit zur Verfügung stellt, aber auch dass er Räumlichkeiten zur Ver-fügung stellt und dass er bei der Aus- und Weiterbildung in Religionsfragen behilflich ist. Die Aufsicht und Qualitätsstandards haben wir ja explizit jetzt aufgenommen, damit diese auch für Religionslehrer gelten. Ich bin überzeugt, wenn Sie hier etwas fixieren möchten, dann muss zuerst die Frage «Kirche und Staat» geklärt sein. Es kommt ja noch eine weitere Komponente dazu. Sie können nicht die Unterscheidung treffen: Katecheten ja, Pfarrer und Kapläne, die Religionsunterricht erteilen, nein. Und das fliesst ineinander über. Und dass die Pfarrer und Kapläne bei der Gemeinde angestellt sind, das hat seine Richtigkeit und eine historische Bedeutung. Es ist vielleicht etwas unglücklich, wenn man die Katecheten als «Hilfspersonal» der Pfarrer und Kapläne bezeichnet. Aber sie leiten ihre Stellung aus dieser Hierarchie her ab. Sie übernehmen die Aufgaben der Pfarrer und Kapläne, die sonst Religionsunterricht erteilen müssten.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich denke, diese Problematik ist wirklich schwierig. Wenn wir als Staat Unterrichtszeiten im Lehrplan vorschreiben - wie Sie es ja selbst gesagt haben - dann übernehmen wir auch eine gewisse Verantwortung für die daraus entstehenden Konsequenzen, wie zum Beispiel die Erteilung des Unterrichtes. Da wird dann auch in einem späteren Artikel die Überwachung durch das Schulamt eingeführt. Das finde ich eine notwendige Sache. Und deswegen war auch die Frage: Haben wir dann nicht auch etwas betreffend die Ausbildungsstandards zu sagen und dass Sie diese Leute, die Religion an Primarschulen erteilen, dann unter diese Fachbereiche subsumiert hätten, das hätte ich mir vorgestellt. Wenn nicht, dann haben wir dafür dann halt staatlicherseits keine Vorstellungen, wie wir das machen sollen. Dass Sie es unter den Abs. 1 hineinlegen und allen anderen Fachbereichen und Schulstufen Ausnahmen zubilligen, das wäre dann auch nicht mein Verständnis gewesen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weitelesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich beantrage, beim Art. 20 in Abs. 4 nach dem Wort «Schulen» in der 1. Zeile die Worte «auf Schulstufen» einzufügen und in der 3. Zeile nach dem Wort «Schulart» «je Schulstufe» einzufügen. Ich lese Ihnen den ganzen Wortlaut vor, wie er nach meinem Antrag lauten soll: «Unterrichtet ein Lehrer an Schulen auf Schulstufen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist ein Beschäftigungsgrad je Schulart, je Schulstufe oder Fachbereich zu ermitteln». Dann beantrage ich weiter die ersatzlose Streichung der Abs. 5 und 6. Konsequenterweise würde dann nach meinem Antrag der jetzige Abs. 7 zu Abs. 5. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Aufgrund der Voten im Rahmen der 1. Lesung zur Neufassung dieses Gesetzes, das wir behandeln, ging ich davon aus, dass die unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen auf der Sekundarstufe I endlich beseitigt werden und eine über Jahrzehnte offensichtlich bestehende Ungerechtigkeit gegenüber den Lehrpersonen, die an Ober- und Realschulen unterrichten, endlich aus der Welt geschafft wird. Die Regierung will diese Ungerechtigkeit offenbar nicht beseitigen. Wenn der Art. 20 der Gesetzesvorlage vom Landtag ohne meine Änderung angenommen wird, wird diese Ungerechtigkeit zwar gemildert, aber in der Realität nicht beseitigt werden. Die Pflichtlektionenzahl von 28 gilt zwar auch für Lehrpersonen, die ihr Pensum zur Gänze am Untergymnasium unterrichten, aber nicht für Lehrpersonen, die im Gymnasium Mischpensen in der Unter- und Oberstufe unterrichten. Wenn ich den Abs. 6 der Regierungsvorlage richtig interpretiere, muss eine Lehrperson im Gymnasium, die im Untergymnasium, sofern sie nicht Sport, Musik oder Kunst unterrichtet, 7 Lektionen und die restlichen Lektionen im Obergymnasium unterrichtet, wie bis anhin insgesamt 22 Lektionen unterrichten. Laut Regierungsvorlage wird beim Gymnasium die Erhöhung der Pflichtstundenzahl erst ab einem Viertelpensum auf der Unterstufe wirksam. Deshalb wird das Ansteigen der Pflichtstundenzahl sehr verzögert greifen, zumal im Gymnasium - wie bekannt ist - die ersten drei Klassen zur Sekundarstufe I gehören und die 4. Klassen bereits zur Sekundarstufe II. Die Anforderungen im pädagogischen und didaktischen Bereich sind in den ersten drei Klassen der Sekundarstufe I sicher mit denjenigen der Ober- und Realschule sowie des Gymnasiums gleichzustellen. Ich halte es daher für richtig, dass die Pflichtstundenzahl bei Lehrern, die in der Sekundarstufe I und II unterrichten, genau wie bei den anderen Lehrern, die im Bereich mit unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen tätig sind, linear ansteigen.Abgesehen von diesen Argumenten bringt dieser Änderungsantrag auch ein massives Einsparungspotenzial bezüglich Lohnkosten. Es hat nämlich zur Folge, dass die Mehrheit der Lehrpersonen am Gymnasium im Mischpensum unterrichten. Angesichts der Fakten, die in dieser Sitzung unter den Traktanden 20 und 21, nämlich Finanzplanung der Jahre 2004 bis 2008 und Budget, noch zu behandeln sein werden, müssten Sie schon aus diesem Grunde Sympathien für meinen Antrag entwickeln. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf weitere Einsparungsmöglichkeiten zu sprechen kommen. In der Schweiz werden die besten Schülerinnen und Schüler in der Regel nicht im Untergymnasium, sondern wie im Beispiel des Kantons St. Gallen in den Realschulen - die heissen dort Sekundarschulen - unterrichtet. Wenn man zum Beispiel die Ergebnisse der Pisa-Studie im höchsten Kompetenzniveau analysiert, haben die besten Schülerinnen und Schüler im Kanton St. Gallen dramatisch besser abgeschnitten als die vergleichbare Bandbreite in unserem Lande. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St. Gallen, die das höchste Kompetenzniveau im Bereich Lesen erreichten, war 11%, der Anteil der Schülerinnen und Schüler in unserem Lande lediglich 5%. Ich gebe zu, die Pisa-Studie ist eine Momentaufnahme. Ich will die Resultate deshalb auch nicht überbewerten. Aber man kann sicher den Schluss daraus ziehen, dass die Reallehrerinnen und Reallehrer aus St. Gallen, die dort, wie ich schon gesagt habe, als Sekundarlehrerinnen und Sekundarlehrer bezeichnet werden, es erfolgreich verstehen, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, die bei uns im Untergymnasium unterrichtet werden. Ich will damit die Leistungen der Lehrpersonen, die auf der Unterstufe im LG unterrichten, überhaupt nicht schmälern, sondern nur aufzeigen, dass unsere Reallehrerinnen und Reallehrer die besten Voraussetzungen haben, Schülerinnen und Schüler des Untergymnasiums zu unterrichten. Sie sind aber bezüglich ihrer Entlöhnung tiefer eingestuft als die Lehrpersonen, die mit einer Gymnasiallehrer-Ausbildung am Gymnasium unterrichten. Ich ersuche Sie deshalb, meinem Änderungsantrag zuzustimmen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe zuerst eine Frage zu Abs. 1 Bst. b: Hier wird die Zahl der Lektionen für die Primarschule auf 29 festgelegt. Meine Frage betrifft die Ergänzungslehrer. Die mussten bisher 28 Lektionen erteilen. Wird das nun neu auf 29 Stunden hinaufgesetzt?Dann zu den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger: Mir ist ganz klar, dass Sie damit ein sehr heikles Problem ansprechen. Die Gymnasiallehrer haben heute Existenzängste. Auf der einen Seite fällt die 8. Klasse weg. Das heisst, es wird in Zukunft weniger Klassen geben. Und auf der andern Seite soll hier nun auch die Stundenzahl auf der Unterstufe angehoben werden. Damit wird es noch einmal weniger Stunden geben, die verteilt werden können. Nichtsdestotrotz, glaube ich, dass - rein sachlich betrachtet - Ihre Ausführungen richtig sind. Wenn man an den Grundsatz glaubt, dass für eine gleichwertige Arbeit ein gleicher Lohn bezahlt werden muss, dann, denke ich, gibt es keine sachliche Rechtfertigung für die heute noch bestehende deutliche Privilegierung der Gymnasiallehrer. Die Gymnasiallehrer profitieren in verschiedener Hinsicht. Sie haben einmal weniger Stunden auf der gleichen Stufe zu unterrichten und erhalten dafür einen deutlich höheren Lohn. Die Gymnasiallehrer argumentieren damit, dass sie dafür auch schlechtere Unterrichtsbedingungen in Kauf nehmen müssten. Sie verweisen insbesondere auf die unbefriedigenden Räumlichkeiten am Gymnasium. Ich kann diesem Argument durchaus etwas abgewinnen, ich kann diesem Argument folgen. Ich glaube aber auch, dass es weitere Bedingungen im Unterricht gibt, die angeschaut werden müssen. In der Oberschule und an den Realschulen haben die Lehrer mit bedeutend mehr pädagogischen Problemen zu kämpfen. Sie haben Schüler, die nicht motiviert sind. Sie haben Eltern, die schwer ansprechbar sind, die den Lehrer im Unterricht nicht unterstützen. Ich denke, das sind schon klare Benachteiligungen. Dies wird nur teilweise dadurch kompensiert, dass am Gymnasium in der Regel die Klassen grösser sind. Ich denke, wir haben hier eine Situation, in der die Gymnasiallehrer ihre Privilegien verteidigen. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist das sicher zu verstehen und von daher habe ich auch Verständnis dafür. Ich würde es natürlich begrüssen, wenn alle Lehrer an der Sekundarschulstufe zu den gleich guten Bedingungen unterrichten könnten, wie das die Gymnasiallehrer heute können. Aber das wird wahrscheinlich in diesem Haus nicht auf Anklang stossen. Ich bin auch der Meinung, dass uns die gleiche Problematik bei der Revision der Besoldung der Lehrer wieder einholen wird. Auch dort werden wir wieder vor der Grundsatzfrage stehen - Sie lächeln schon, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, ich nehme aber nicht an, dass das aus reinem Vergnügen passiert, sondern dass Ihnen da eher unangenehme Fragen in Erinnung kommen - jedenfalls wird uns die gleiche Problematik bei der Revision des Besoldungsgesetzes wieder einholen. Irgendwann müssen wir uns aber einfach entscheiden, ob wir den Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» durchsetzen oder nicht. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich zuerst zu einem Nebenthema äussern, das der Abg. Peter Sprenger angesprochen hat, und zwar diese Diskussion, die man jetzt beginnen könnte, also die Frage des gebrochenen Bildungsweges, Langzeitgymnasium, die ganze Schulstrukturfrage noch einmal diskutieren. Das möchte ich uns aber ersparen. Es besteht dazu Gelegenheit im nächsten Landtag, übrigens im Dezember-Landtag, wo wir ja diesen Bericht der Regierung diskutieren werden. Dann können wir auch diese Fragen diskutieren, die Sie im Zusammenhang mit dem Stichwort «Pisa-Untersuchungen» - massiv bessere Ergebnisse im Kanton St. Gallen usw. - angesprochen haben. Ich dürfte es eigentlich nicht stehen lassen, aber ich lasse es so stehen, wir werden die Diskussion im nächsten Landtag führen. Dann zu dem Thema, das die Abgeordneten Paul Vogt und Peter Sprenger angesprochen haben, also die Frage der Ungerechtigkeit und die Aussage, dass mit der Vorlage der Regierung diese Ungerechtigkeit, die schon eigentlich seit Jahren und Jahrzehnten Bestand hat, verlängert werde. Ich teile diese Auffassung aber nicht. Ich finde diese Situation als nicht ungerechtfertigt. Es ist wahrscheinlich auch gar nicht möglich, jetzt diese ganze Diskussion zu führen, also gleiche Arbeit bzw. inwieweit die Arbeit gleich ist und wo vielleicht die Bedingungen im Bereich des Gymnasiums schwieriger sind als an der Oberschule und umgekehrt. Es ist aber eine Tatsache, dass das auch kein Unikum bei uns im Lande ist, wenn man die Statistik oder die Tabelle im Bericht und Antrag der Regierung anschaut, dass durchaus auch in anderen - wenn ich jetzt einen Blick nur auf die Schweiz richte - in Kantonen der Schweiz unterschiedliche Pensen bestehen zwischen Untergymnasium und Sekundarstufe I, dass sogar keine Differenzierung erfolgt zwischen Untergymnasium und Obergymnasium. Und dann die Frage nach der Wertung der Arbeit. Ich denke, am Gymnasium ist es in der Tat so, und zwar nicht nur aufgrund der räumlichen Bedingungen, sondern auch aufgrund anderer Faktoren, die man durchaus ins Feld führen kann, ich denke hier an die Klassengrössen: Wir haben an der Oberschule durchschnittliche Klassengrössen von 13 bis 14 Schülerinnen und Schülern. Es gibt Ergänzungsst-rukturen, das heisst, sie haben Ergänzungslehrer auf ihrer Seite. Am LG sind keine Unterstützungsstrukturen vorhanden. Die Klassengrösse ist 22 und darüber im Durchschnitt, also nicht einzelne Klassen. Der Durchschnitt der Klassengrösse an der Unterstufe des Gymnasiums ist mehr als 22 - und das verbunden mit zusätzlichen Korrekturarbeiten usw. Dann kommt das Fachlehrersystem dazu. Je ausgeprägter das Fachlehrersystem, umso mehr zusätzlicher Aufwand wird auch generiert. Jede Lehrperson, die am LG unterrichtet, hat mindestens - ich sage jetzt einmal - fünf, eher aber mindestens sechs Klassen mal, nehmen wir im Schnitt 20 - in der Unterstufe sind es mehr - dann sind das 120 verschiedene Schülerinnen und Schüler. Damit verbunden sind auch viel mehr Elternkontakte, Klassenkonferenzen, pädagogische Konferenzen und, und, und. Man kann jetzt natürlich sagen: Die Unterrichtssituation aufgrund der Schülerinnen und Schüler an der Oberschule ist pädagogisch eine grössere Herausforderung. Auch darüber könnte man streiten. Aber jetzt einfach zu sagen, es sei völlig gleiche Arbeit, es sei eine Ungerechtigkeit, wenn man diesen Schritt jetzt in die Richtung, wie ihn die Regierung vorschlägt, macht, dann teile ich diese Auffassung nicht. Und wenn man vom Status quo ausgeht, muss man sehen, dass jetzt an der Unterstufe des LG 25 Unterrichtslektionen pro Woche gehalten werden und künftig sind es 28. Das bedeutet im Vergleich zu heute, dass eine Lehrperson, die nur an der Unterstufe unterrichtet - wenn ich mich entsinne, wurde gesagt - mehr als 12% zusätzliche Arbeitszeit gegenüber heute hat. Wenn man diese - ich sage jetzt - ein Stück weit Kompromisslösung, die aber einen grossen Schritt Richtung Gleichstellung der Arbeitszeit auf der Sekundarstufe bedeutet - es ist ein grosser Schritt - dann bedeutet auch das eine zusätzliche Arbeitsbelastung für den Durchschnitt der Lehrpersonen am LG zwischen einer und zwei Stunden. Und wenn man dann von Einsparpotenzial spricht, dann denke ich schon, dann dürfte man nicht nur am Gymnasium nach Einsparpotenzial suchen, sondern es gäbe vielleicht auch andere Möglichkeiten. Gesamthaft, denke ich, dass die Situation, die jetzt besteht - und jetzt ist die Bandbreite wirklich gross, das Mischpensum, das möglich ist, heute auch mit einem viel, viel grösseren Sockel. Heute ist es so, dass ein Pensum von zehn Stunden an der Unterstufe immer noch ein Pensum von 22 Stunden bei einer Obergrenze von 25 Lektionen bedeutet. Künftig wird dieser Sockel auf 25% reduziert. Er ist also nicht mehr gross, bedeutend kleiner als früher, plus die Bemessungsgrundlage des grössten Pensums ist nicht mehr 25, sondern 28. Ich denke, das ist ein ganz, ganz grosser Schritt, der einseitig jetzt gemacht wird zu Ungunsten der Gymnasiallehrpersonen. Und eben, wenn man die Diskussionen dann noch einmal führen will in Bezug auf Unterrichtssituationen und dergleichen, dann denke ich, ist das eine vertretbare Lösung, die hier vorgeschlagen wird. Dies wahrscheinlich allerdings mit dem Makel, dass sowohl das Gymnasium nicht zufrieden ist, weil sie deutlich schlechter gestellt werden als heute, und die anderen Lehrpersonen der Sekundarstufe I nicht zufrieden sind, weil die Unterrichtsverpflichtung im Untergymnasium nicht auf ihr Niveau angehoben wird. Das ist die Gefahr eines Kompromisse. Aus meiner Sicht aber ist dieser Kompromiss eine gute, eine vertretbare Lösung, die ich nicht - das möchte ich ausdrücklich betonen - die ich nicht als ungerecht bezeichnen möchte. Abg. Peter Sprenger:
Herr Kollege Konrad. Sie haben uns jetzt wortreich - und ich konzediere gerne, dass Sie viel mehr Detailkenntnisse als ehemaliger Gymnasiallehrer und heutiger Mitarbeiter des Schulamtes haben, der sich sicher mit solchen Fragen beschäftigt - versucht darzutun, dass im Kern die gleiche Arbeit nur deshalb eine Besserstellung für die Gymnasiallehrer geben soll, weil sie eine andere Ausbildung genossen haben. Ich muss Ihnen sagen: Ich habe diese Gründe nicht als so schwergewichtig empfunden, dass man dieser von wirklich weiten Kreisen der Real- und Oberlehrer seit Jahren kritisierten und auch bekämpften Ungleichbehandlung weiterhin das Wort reden sollte, sondern wenn es mit dem vom Kollegen Vogt zu Recht ins Rennen geschickten Grundsatz «für gleiche Arbeit gleicher Lohn» wirklich ernst ist in diesem Lande, dann müsste man eigentlich von dieser Differenzierung Abstand nehmen und meinem Antrag Folge leisten. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe auch nicht das amtsinterne Wissen wie unser Kollege Helmut Konrad und möchte deswegen eine Verständnisfrage stellen, die vielleicht auch noch wichtig ist, wenn wir dann zum Art. 21 kommen. In der Einleitung der «Zusammenfassung» auf Seite 3 der Stellungnahme schreibt die Regierung - ich zitiere: «Die Vereinheitlichung der Pflichtlektionenzahl auf der Sekundarstufe I verursacht keine Mehrkosten». Also, das hoffe ich natürlich. Es wurde ausgeführt: Das Gymnasium hat bisher 22 Stunden. Neu sollte es systematisch auf 28 hergeführt werden. Der Abg. Konrad hat gesagt: Das wird so etwa im Durchschnitt bis zu zwei Lektionen mehr bedeuten, und zwar je nachdem, wie die Unter- und Oberstufe aufgeteilt ist. Zwei Lektionen mehr Schule geben muss für mich eine finanzielle Entlastung der Löhne geben. Können Sie mir diese skizzieren? Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht eine ganz kurze Replik auf den Abg. Peter Sprenger: Ich habe diese aus Ihrer Sicht immer noch ungerechte Situation auf der Sekundarstufe I nicht mit der anderen Ausbildung begründet. Das hat für mich nicht unbedingt in dieser Frage eine Relevanz. Es ist auch das Besoldungsgesetz angesprochen worden. Dort könnte dann allenfalls die andere Ausbildung eine Argumentation bzw. eine Begründung auch für unterschiedliche Löhne sein. Die Diskussion müssen wir aber hier nicht führen. Ich habe es auch mit Arbeitsplatzsituation und auch mit der Jetzt-Situation begründet. Es gibt auch einen Besitzstand. Diese Begrifflichkeiten sind alle in diesen Jahren der Diskussionen zwischen den Lehrervereinen auch schon geführt worden, dass es auch eine gewisse Besitzstandswahrung geben soll. Und wenn man das unter diesem Gesichtspunkt anschaut, dann denke ich, bedeutet diese Lösung schon eine deutliche Verschlechterung der Arbeitszeit der Gymnasiallehrpersonen. Ich habe gesagt, im Durchschnitt zwischen ein und zwei Stunden pro Woche, die für die Lehrpersonen am Gymnasium dazukommen werden. Und die zweite Frage, das ist Einsparpotenzial: Da wird auch gespart, Frau Abg. Hassler. Aber auf der anderen Seite - und das muss man vielleicht auch einmal erwähnen, in der 1. Lesung ist es erwähnt worden - auf der anderen Seite ist aber mit dieser Gesetzesvorlage auch viel Positives, das in Lehrer- und Lehrerinnenkreisen unbestritten ist, verbunden. Die Teilzeitarbeit wird ganz wesentlich besser gestellt. Ich möchte nicht auf die Details eingehen, inwiefern und in welchen Punkten die Teilzeitlehrer künftig besser gestellt sein werden. Aber es ist eine massive und deutliche Besserstellung. Dann wird auch einem langjährigen Wunsch der Kindergärtnerinnen entsprochen, also eine 50-50-Regelung des Anstellungsverhältnisses mit erhöhtem Landesanteil. Dann sind Qualitätssicherungsaspekte im Gesetz integriert. Auch, und das muss man auch sehen, von dieser Einführung profitieren alle Schularten, es ist zwar nicht gesetzlich geregelt, aber im Text, also im Bericht und Antrag lässt die Regierung keine Zweifel darüber offen - wenn ich das richtig interpretiere -, dass die Entlastung für Klassenlehrpersonen eingeführt werden wird. Und das verursacht dann wieder Kosten. Aber dass durch die Veränderung des Unterrichtspensums der Gymnasiallehrpersonen ein Einsparpotenzial mit dieser Lösung hier schon vorhanden ist, das ist klar.Und dann noch eine Frage bezüglich Schulamt: Ich denke - und das muss ich schon auch noch sagen - ich vertrete nicht in dem Sinne eine Meinung des Schulamtes. Auch im Schulamt - und wie in Lehrerkreisen übrigens auch - gehen die Meinungen hier auseinander. Das möchte ich überhaupt nicht verheimlichen. Es ist ein Kompromiss - und das habe ich auch betont -, mit dem wahrscheinlich - das ist oft so bei Kompromissen - beide Seiten nicht vollständig zufrieden sind. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Die Diskussion anlässlich der 1. Lesung erfolgte auch kontrovers betreffend die Beurteilung dieser Frage. Die Regierung hat sich bemüht, eine Lösung zu finden, die ausgewogen ist. Und es wurde bereits schon erwähnt: Es handelt sich um eine Kompromisslösung. Wir haben uns so weit wie möglich an eine Gleichstellung angenähert. Zugegebenermassen, es ist keine 1:1-Gleichstellung zwischen den Lehrern am Unterstufengymnasium, den Oberschul- und den Reallehrern. Man muss sich aber auch klar vor Augen führen, dass die Gymnasiallehrer die einzige Lehrergruppe sind, die mit dieser Neuregelung Einschränkungen in Kauf nehmen müssen. Der Abg. Helmut Konrad hat es bereits ausgeführt. Es trifft einige Lehrerinnen und Lehrer am Gymnasium, die künftig 1 bis 2 Lektionen mehr unterrichten müssen - und das bei gleichem Lohn. Es gibt also keine Lohnerhöhung für dieses zusätzliche Unterrichtspensum. Wir sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Lösung eine moderate Lösung ist und die Regierung hält an ihrem Antrag in diesem Sinne auch fest. Betreffend die Ausführungen des Abg. Peter Sprenger zum Thema «Pisa» möchte ich seine Ausführungen nicht kommentieren, aber wir werden im Dezember-Landtag sicher im Rahmen der Behandlung des Berichtes und Antrages betreffend die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I noch genügend Gelegenheit haben, um darzulegen und auch zu diskutieren, welche Massnahmen gerade auch aufgrund der Pisa-Studie in die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I mit eingeflossen sind. Die Abg. Frau Hassler hat noch gefragt, wie sich das finanziell genau auswirkt. Ich kann Ihnen nur Durchschnittszahlen nennen: Jeder Stundenabbau von 1 Lektion beispielsweise pro Schulart hat unterschiedliche finanzielle Auswirkungen. Also zum Beispiel: Wenn wir die Stundenzahl bei den Primarschulen um 1 Lektion senken, dann bedeutet das Mehrkosten von CHF 800'000. Senken wir bei der Oberschule die Lektionenzahl um 1 Stufe, dann sind das CHF 312'000, bei der Realschule macht das CHF 344'000, beim Gymnasium CHF 404'000 und beim 10. Schuljahr CHF 31'000. Das hat damit zu tun, dass es unterschiedliche Anzahl Schüler und Klassen gibt, natürlich auch verbunden mit den heutigen Entlastungsmöglichkeiten, die pro Lehrer gegeben sind. Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wie das jetzt im Gymnasium aufgrund der Angleichung ausschaut bzw. was das jetzt finanziell genau auf den Franken ausmacht. Aber Sie haben einen Anhaltspunkt bekommen, was es in etwa bedeutet. Dann wurde noch die Frage betreffend Ergänzungsunterricht aufgeworfen: Sie haben angesprochen, Herr Abg. Vogt, dass der Ergänzungsunterricht heute 28 Lektionen umfasst, im Unterschied dazu auf der Primarschule aber 29 Lektionen gehalten werden. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass Sie in diesem Zusammenhang die Entlastungsmöglichkeit um 1 Stunde ansprechen, die Ergänzungslehrer für die Absprache mit dem Klassenlehrer haben. Die Regierung will alle Entlastungsmöglichkeiten, auch im Zusammenhang mit einer neuen Besoldungsregelung, überprüfen. Das bedeutet aber nicht, dass wir jetzt einen Abbau ins Auge fassen. Man muss aber ein Gesamtkonzept entwickeln. Und darum haben wir auch vorgeschlagen, dass im Art. 21 das per Verordnung geregelt werden kann und nicht im Gesetz festgeschrieben wird. Wir haben ja im Gegensatz dazu sogar ausgeführt, dass wir die Entlastung einer Klassenlehrerstunde deutlich befürworten. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur noch eine kleine redaktionelle Sache: In Abs. 2 sprechen wir von Anzahl Unterrichtslektionen in einer Woche. In Abs. 3 heisst es: «die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Lektionen». Abs. 1 besagt nun einfach eine Stundenzahl, aber nicht, dass das pro Woche ist. Meines Erachtens müsste in Abs. 1 erster Satz eingefügt werden: «Der Umfang der Tätigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche». Damit das einfach klar ist. Mir ist auch klar, was gemeint ist. Aber wenn man das schon in Abs. 2 und 3 aufführt, dass das in Abs. 1 auch aufgeführt würde. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich kann dem Antrag des Abg. Rudolf Lampert zustimmen. Ich bin davon ausgegangen, dass das klar ist, dass das nicht auf den Monat umgelegt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich spreche Sie hiermit noch einmal zu Abs. 1 wegen den Ergänzungslehrern an. Noch einmal: Die Ergänzungslehrer haben offiziell an der Primarschule in Zukunft auch 29 Stunden, und wenn sie an der Oberschule tätig sind, haben sie 28 Lektionen zu erteilen. Das geht so für mich aus dem Gesetz hervor. Entlastungsstunden - so mein Verständnis - haben mit dieser Regelung nach Abs. 1 noch nichts zu tun. Das ist Ihre Bruttozahl. Und meine Frage lautet noch einmal: Hat der Ergänzungslehrer ganz offiziell 29 Stunden an der Primarschule und an der Oberschule dann nur 28 Stunden analog b und c dieses Abs. 1 ab dem 1. Januar zu absolvieren, wenn wir das in Kraft setzen?Abg. Rudolf Lampert:
Wenn es klar ist, müsste es in Abs. 2 und 3 auch nicht aufgeführt werden. Konsequenterweise nehmen wir das nun einfach in Abs. 1, so wie ich Sie verstanden habe, als Regierungsvorlage auch hinein. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich kann die Frage der Abg. Ingrid Hassler jetzt nicht mit absoluter Sicherheit beantworten. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die Ergänzungslehrer heute auf der Primarschule 28 Stunden Unterricht hatten oder ob sie de facto nur 27 und 1 Stunde Entlastung hatten. Das kann ich Ihnen nicht mit abschliessender Sicherheit sagen. Abg. Helmut Konrad:
Wir haben ja bald Mittagspause und vielleicht können wir das über Mittag abklären, auch wenn wir vielleicht schon einen oder zwei Artikel weiter sind. Dann wäre aber zumindest diese Frage geklärt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann hat der Abg. Peter Sprenger den Antrag gestellt, in Art. 20 Abs. 4 eine Änderung bzw. eine Ergänzung vorzunehmen und Abs. 5 und 6 ersatzlos zu streichen. Darf ich Sie, Herr Abg. Peter Sprenger, bitten, in Art. 20 Abs. 4 die Neuformulierung, die Sie zur Abstimmung bringen wollen, nochmals zu formulieren. Abg. Peter Sprenger:
Sie dürfen, Herr Präsident. Ich bedanke mich für die Gelegenheit, denn Sie haben nämlich am Anfang nur die zwei Einfügungen genannt und die beantragte Streichung vergessen. Ich habe den richtigen Wortlaut mit vollem Text aber vorgelesen. Es kommen natürlich auch die Worte «vorbehaltlich Abs. 5 und 6» vor. Diese müssen jedoch gestrichen werden, weil ich ja deren Streichung beantrage. Dann macht dieser Hinweis relativ wenig Sinn. Also, der langen Rede kurzer Sinn. Der Abs. 4 von Art. 20 soll neu wie folgt lauten: «Unterrichtet ein Lehrer an Schulen, auf Schulstufen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist ein Beschäftigungsgrad je Schulart, je Schulstufe oder Fachbereich zu ermitteln».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag gehört, Art. 20 Abs. 4 zu ändern bzw. zu ergänzen. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum 2. Antrag des Abg. Peter Sprenger, und zwar Art. 20 Abs. 5 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zum letzten Unterantrag, und zwar in Art. 20 Abs. 6 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit sind die Anträge des Abg. Peter Sprenger nicht gutgeheissen und wir können über Art. 20 abstimmen. Wer Art. 20 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Behandlung des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Lehrer für die Kleinen Anfragen an die Regierung. -ooOoo-