Neufassung des Lehrerdienstgesetzes sowie Abänderung des Schulgesetzes und des Subventionsgesetzes (Nr. 92/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen in der öffentlichen Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor in 2. Lesung das Gesetz über das Dienstverhältnis der Lehrer, genannt Lehrerdienstgesetz. Wir haben die Vorlage am Vormittag bis zu Art. 20 in 2. Lesung behandelt und wir fahren nun mit der Verlesung von Art. 21 fort. Entschuldigung, die Frau Regierungschef-Stellvertreterin wünscht vorgängig noch das Wort.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich bin noch eine Antwort schuldig von der Behandlung dieser Vorlage von heute Vormittag. Es ist die Frage aufgetaucht, welche Lektionenzahl für Ergänzungslehrer nun gilt. In der 1. Fassung, also in der Vorlage Nr. 41/2002, sah die Regierung in Art. 20 vor, dass das Soll an Pflichtlektionen mindestens 21 bis 28 Stunden betragen soll. In der 1. Lesung wurde dann im Landtag angeregt oder auch eingebracht, eine einheitliche Pflichtlektionenzahl auf der gleichen Schulstufe festzulegen. Diesem Anliegen hat die Regierung im Bericht und Antrag Nr. 92/2003 entsprochen und hat eine einheitliche Lektionenzahl für die jeweilige Schulstufe festgesetzt, wie Sie dem Art. 20 Abs. 1 selbst entnehmen können: Für den Kindergarten 30, Primarschule 29, Sekundarstufe I 28, Sekundarstufe II 25 bis 22 Lektionen. Da es keinen speziellen Artikel für besondere schulische Massnahmen gibt, heisst es auch, dass alle Lehrpersonen auf der Primarschulstufe, also auch die Ergänzungslehrer, ein Pflichtlektionensoll von 29 Stunden haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für die Information. Die Abg. Ingrid Hassler meldet sich noch zu Wort.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke für diese nachträgliche Abklärung. Das heisst, wenn ein Ergänzungslehrer in der Oberschule lehrt, hat er 28 Stunden und neu 29 Stunden. Und meine Frage war: Hatte bis jetzt der Ergänzungslehrer in der Primarschule auch nur 28 Stunden, was Sie beantwortet haben in diesem Sinn oder hatte er immer schon 29 Stunden, auch in der jetzigen Gesetzgebung? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Im Unterschied zu der Regelung, die das Lehrerdienstgesetz neu vorsieht, waren früher die Stunden überhaupt nicht fixiert, zumindest nicht auf gesetzlicher Stufe. Es gibt die Verordnung - LGBl. Nr. 40/1998 - also die Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub von Hauptlehrern: Dort kann in Art. 4 nachgelesen werden, wie sich die Pflichtstundenzahl der Primarlehrer zusammensetzt. Und dort ist auch eindeutig geregelt 29 Stunden. Art. 5 der Verordnung regelt die Pflichtstundenzahl für Lehrer an Oberschulen und Hilfsschulen sowie für Lehrer, die schulleistungsschwache Kinder unterrichten. Und dort heisst es dann, dass diese Lehrer 28 Stunden pro Woche Unterricht erteilen. Es war also auf Verordnungsstufe geregelt. Heute regeln wir ja die Pflichtlektionenzahl für die jeweilige Schulstufe im Gesetz. Darum muss dann halt für die Schulstufe auch für alle das Gleiche gelten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir mit der Verlesung von Art. 21 fortfahren. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Die Bedeutung und Gewichtung einer Materie kann auch daran abgelesen werden, ob sie in ihrer Regelung Gesetzes- oder eben nur Verordnungsrang erhält und auch, ob sie überhaupt in einem Gesetz erwähnt wird oder nicht. Eine gute Bildung für unsere jungen Menschen ist für unser Land von zentraler Bedeutung. Um eine genügende Qualitätssicherung in der Bildung zu gewährleisten und die Schule immer wieder auch weiterzuentwickeln, müssen verschiedene Eckwerte stimmen. In allen Schularten kommt dabei der Leitung einer Schule, der Teamarbeit und den Klassenlehrern eine bedeutende Rolle zu. Diesen Bereichen ist die zentrale Bedeutung zuzumessen, die auch im Gesetz die entsprechende explizite Erwähnung erfahren muss. Ohne jetzt andere Aufgaben damit geringschätzen zu wollen, sind diese Aufgaben nicht in den gleichen Topf zu werfen mit Aufgaben, die in irgendeinem Stundenkontingent schon bisher verwaltet wurden. Im gleichen Sinne möchte ich auch die Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen anführen. Diese hat insbesondere grosse Bedeutung für die Primarschule und vor allem auch für die Oberschule. In Art. 15a des Schulgesetzes - besondere schulische Massnahmen - ist die ganze ehemalige Hilfsschule verpackt. Um diese integrierte Förderung und das Auffangen der Schulleistungsschwachen gewährleisten zu können, müssen wir den Schulen die entsprechende Basis schaffen. Die Ergänzungsunterricht-Besprechungsstunde ist das Herzstück sämtlicher integrativer Fördermassnahmen. Wird diese gestrichen, hätte das sehr negative Folgen. Während auf der Primarschule die Primarlehrer die gesamte Breite des Leistungsspektrums unserer Kinder unterrichten und dabei die Leistungsschwachen nur durch diese besonderen schulischen Massnahmen integriert werden können, ist in der Oberschule mit den grösstenteils leistungsschwächeren Kindern die Anforderung an die Zusammenarbeit der Ergänzungs- und der Klassenlehrer besonders gross. Wenn wir weiterhin von einer integrativen Schule sprechen wollen, müssen wir den Schulen und den Lehrern auch die entsprechenden Instrumente in die Hand geben. Ich schlage aus diesem Grund vor, wiederum auf den ehemals vorgeschlagenen Art. 21 Abs. 1 zurückzukommen und dabei auch noch die Klassenlehrerfunktion und die Teamarbeit explizit anzuführen. Art. 21 Abs. 1 soll dann lauten: «Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere, nicht im Dienstauftrag enthaltene Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden. Anzurechnen sind insbesondere Tätigkeiten wie die Durchführung besonderer schulischer Massnahmen, die Leitung einer Schule, die Führung einer Klasse als Klassenlehrer und die Koordination der pädagogischen Arbeit einer Schule in Teamsitzungen». Entsprechend kann dann auch Abs. 3 Bst. a wieder auf die ursprüngliche Formulierung gekürzt werden, dass es dort nur noch heisst: «a) das Schulamt oder».Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Bereits bei der 1. Lesung dieses Artikels war vorgesehen, dass die Leitung einer Schule und die Durchführung besonderer schulischer bzw. pädagogischer Massnahmen an die Pflichtstundenzahl anzurechnen ist, und zwar auf Gesetzesebene. Wir hatten das ausführlich besprochen und auch begründet. Dasselbe gilt für die Führung einer Klasse, die einen erheblichen Einsatz nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht bedeutet. Auch die Teamstunde ist für die Optimierung der pädagogischen Arbeit sehr wichtig. Von daher sind alle vier Bereiche, also sowohl die Leitung einer Schule als auch die Leitung einer Klasse, die Teilnahme an der Teamstunde sowie die Durchführung einer besonderen schulischen Massnahme für alle Schulen, das heisst, vom Kindergarten über Primarschule, Ober- und Realschule bis zum Gymnasium ein besonders wichtiger Teil des Auftrags, den die Lehrpersonen innehaben. Es ist aus meiner Sicht absolut gerechtfertigt, das klar im Gesetz zu regeln, einfach weil es mehr Gewicht im Gesetz hat, als wenn es auf Verordnungsebene geregelt ist. Ich unterstütze von daher den Antrag des Abg. Donath Oehri vollumfänglich. Danke.Abg. Paul Vogt:
Ich hätte einen ähnlichen Antrag wie der Abg. Donath Oehri gestellt. Ich kann seine Argumentation vollumfänglich übernehmen und unterstütze dieses Anliegen daher. Ich denke, dass man die Bedeutung der Teamarbeit, insbesondere an den Primarschulen, nicht unterschätzen darf. Das ist für ein gutes Klima und für ein gutes Funktionieren der Schulen sehr wichtig. Ich denke auch, wenn man den Ergänzungsunterricht nicht in dieser Art entschädigt, wie das hier gewünscht wird, dann wird der Druck entstehen, dass man behinderte Schüler wieder aus der normalen Schule ausgliedern wird, es wird wieder Druck entstehen, Hilfsschulen einzurichten. Ich glaube, dem muss man hier vorbeugen. Zur Frage der Klassenlehrerentschädigung habe ich noch eine Frage: Mir sind hier die Ausführungen auf den Seiten 25/26 des Berichtes nicht ganz klar geworden. Ich entnehme da aus der Anmerkung 6 auf Seite 26, dass am Gymnasium für die Oberstufe - 4. bis 8. Klasse - bereits eine besoldete Klassenlehrerstunde eingeführt war. Diese Klassenlehrerstunden sind zwar im Stundenplan enthalten, sie werden aber in der Praxis nicht durchgeführt. Und hier schien es mir schon etwas fragwürdig, wenn man in der Oberstufe des Gymnasiums eine besoldete Klassenlehrerstunde hat, während man das den anderen Schulen praktisch verweigern würde. Frage: Ist mein Verständnis dieser Anmerkung 6 korrekt? Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich den drei Vorrednern grundsätzlich anschliessen und den Antrag unterstützen. Irgendwo, wenn ich den Bericht bzw. die Stellungnahme auf den Seiten 11 bis 13 lese, entspricht er eigentlich weitgehendst auch den Absichten der Regierung. Sie schreibt dort selbst, dass sie die Einführung einer Entlastung für Klassenlehrer an allen Schulstufen befürwortet und dass in diesem Zusammenhang noch weitere Tätigkeiten an das Pflichtlektionensoll anzurechnen sind. Im Weiteren heisst es, auch in Bezug auf weitere Entlastungen, also über diese Hauptentlastungen hinaus, wird noch ein Entlastungskatalog zu definieren sein. Andererseits führt sie aber auf der Seite 11 eigentlich schon eine genaue Auflistung vor, welche Entlastungen in welcher Schule möglich sind. Es sind insgesamt 10 unterschiedliche Ansätze. Meine Frage richtet sich vor allem an das neue Modell, das zur 2. Lesung aufgekommen ist mit diesem Kontingent, von dem man sich mehr Flexibilität verspricht, sei es einmal beim Schulamt, also bei der Regierung selbst, oder sei es dann aber auch bei der Schulleitung. Dazu möchte ich Sie fragen: Können Sie sich vorstellen, dass jede Schule mit dem ihr zur Verfügung gestellten jährlichen Schulkontingent - ich sage jetzt - das Beste daraus macht? Das bedeutet, wenn die eine Schule das so macht und die andere Schule unterstützt etwas anderes, führt das nicht längerfristig zu Schwierigkeiten, wenn man in Mauren eine Entlastung für das bekommt, aber in Eschen nicht? Diese Bedenken sind mir bei dieser Flexibilität aufgekommen. Die finanzielle Frage, die damit ausgeführt wird, die dürfte in dieser Grössenordnung nicht zur Disposition stehen. Wir haben ja heute Morgen gehört, dass andere Änderungen dieses Gesetzes auch Entlastungen bringen. Ich möchte auch fragen: Inwieweit wurde die Lehrerschaft mit diesem neuen Modell des Schulkontingents in die Beratung seitens der Regierung respektive des Schulamtes mit einbezogen? Bei mir ist auch die gleiche Frage wie beim Abg. Paul Vogt aufgekommen. Klassenlehrerentlastung ist ein Stichwort, aber die Formulierung Klassenlehrstunde oder -lehrerstunde habe ich auch im Budget entdeckt, dass nebst der bereits praktizierten Klassenlehr- oder -lehrerstunde im Gymnasium das Budget für das 10. Schuljahr eine Erhöhung vorsieht, um eben gerade auch eine solche Klasse zu finanzieren. Dort hätte ich gerne den Unterschied gewusst. Danke. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte grundsätzlich eigentlich die Voten meiner Vorrednerinnen und Vorredner unterstützen. Es ist in der Tat so, dass der Aufgabe der Schulleitung, der Entlastung der Klassenlehreraufgabe mit einer zusätzlichen Stunde zu dieser Klassenstunde, die es jetzt als Klassenlehrerstunde oder als Lebenskundestunde gegeben hat - für die sich die Regierung ja im Übrigen auch ausgesprochen hat, auch für die Bedeutung der Teamarbeit, ebenso wie für die Bedeutung der Besprechungsstunde im Bereich der besonderen schulischen Massnahmen oder des Ergänzungsunterrichts. Der Bedeutung der Teamarbeit wird ja auch im Dienstauftrag in Art. 19 Rechnung getragen, wo es in Bst. d heisst, dass im Dienstauftrag auch die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und mit den Schulbehörden sowie Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen zum Dienstauftrag dazugehört. Also, ich denke, es ist unbestritten, dass solche Tätigkeiten oder Aufgaben für die Aufrechterhaltung einer Schule von grosser Bedeutung sind. Ich bin der Auffassung - und da unterscheide ich mich von meinen Vorrednern -, dass es aus meiner Sicht genügt, wenn man im Gesetz hier einfach festhält, dass solche Tätigkeiten und andere im Übrigen per Verordnung geregelt werden können oder sollen, und zwar auch deshalb, weil wir bisher im Gesetz nicht einmal die Lektionenzahl definiert gehabt haben, geschweige denn noch aufgezählt haben, für was für Tätigkeiten zusätzliche Entlastung gegeben werden soll. Ich denke, das ist aus meiner Sicht jetzt eine Regelungsdichte, die ich nicht unbedingt im Gesetz sehe. Es ist auch so, dass das in der Schweiz zum Beispiel auf Gesetzesebene nicht geregelt ist, auch die Unterrichtstätigkeit nicht. Ich meine, dass das die Flexibilität eigentlich eher einschränkt, als dass es positive Konsequenzen mit sich bringt. Noch einmal: Nicht in Abrede stellen möchte ich die Bedeutung solcher Aufgaben und solcher Tätigkeiten. Und dass man dann unterschiedlich gewichten kann, das ist auch im jetzigen Gesetzesvorschlag ja möglich. Es wird ja unterschieden zwischen solchen Tätigkeiten in Abs. 3 des Art. 21 zwischen a und b, wo es heisst, dass es quasi ein Schulamtskontingent und ein Schulkontingent gibt. Und aus meinen Verständnis heraus würde ich eben diese bedeutenden Aufgaben Schulleitung/Klassenlehrer - und dann wäre zu diskutieren, was alles im Bereich des Schulamtskontingents drin festgelegt ist. Die Frage ist dann, wo man den Trennstrich zieht und wo man der Schule ein Kontingent im Sinne von Autonomie zu entscheiden gibt, wohin sie die Gewichte bzw. worauf sie die legen will, für was sie Entlastung geben will und für was nicht. Die Wertigkeit der Entschädigung für zusätzliche Tätigkeiten kann man von mir aus gesehen in diesen zwei Formen von Kontingenten vornehmen. Zusammenfassend einfach noch einmal: Mir ist völlig klar, dass es diese bedeutenden zusätzlichen Tätigkeiten geben muss, dass man sie auch entsprechend gewichten soll und nicht alles einfach der Schule überlassen soll, weil es dann dazu führen könnte, dass - aus welchen Gründen auch immer - Aufgaben, auf die von Seiten der Behörde Gewicht gelegt wird und bedeutend sind, dass die vielleicht in der Schule anders gewichtet werden. Die Gewichtung muss von der Regierung per Verordnung vorgenommen werden. Auf der anderen Seite gibt es durchaus auch Tätigkeiten, die von den Schulen selbst geregelt werden können. Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte das Votum des Abg. Konrad unterstützen. Ich bin auch der Meinung, wenn wir jetzt die Lektionenanzahlen im Gesetz geregelt haben, dass wir dann die wichtigsten Rahmenbedingungen und Eckpunkte gesetzt haben und dass die Entlastungen, also für die Ausführung von bedeutenden und wichtigen Tätigkeiten, wie sie zumindest jetzt eingestuft werden, dann auf dem Verordnungswege geregelt werden. Die können sich ja auch schneller ändern. Dort soll die Flexibilität ja auch gegeben sein, dass man reagieren kann, ohne dass man eine Gesetzesänderung machen muss. Meiner Meinung nach gehört das nicht ins Gesetz, sondern eben in die Verordnung. Und wenn man schon immer von Autonomie bzw. Verstärkung der Autonomie und mehr Entscheidungsmöglichkeiten spricht, um eben individuell nach Schulgrösse oder besonderen Gegebenheiten reagieren zu können, dann sollte man eben auch die Schulleitungen so ausstatten, dass sie die Möglichkeit haben, zu reagieren, und nicht dass alles vorgegeben ist, ohne dass sie auf wirklich ihre eigenen Bedürfnisse hier Entlastungen machen können. Ich bin für die Regelung, wie es die Regierung hier und jetzt vorschlägt und das auf dem Verordnungswege regeln will. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte dem Abg. Helmut Konrad schon ein bisschen ins Gewissen reden. Heute Morgen haben sie im Wesentlichen bei den Gymnasiallehrern mit der Besitzstandswahrung argumentiert. Entschuldigen Sie, wenn ich das jetzt so offen sage, aber das war das einzige Argument, das in Ihren Ausführungen heute Morgen Hand und Fuss gehabt hat. Jetzt gehen Sie eigentlich von dieser Argumentation wieder weg. Sie sagen, Sie würden zwar das Anliegen grundsätzlich teilen, Sie seien auch dafür, dass die Teamstunde, also der Aufwand im Bereich der besonderen schulischen Massnahmen usw. entschädigt werden sollte, das solle aber nicht im Gesetz geregelt werden, sondern das könne man in einer Verordnung machen. Ich möchte Sie hier einfach auf den Kommentar der Regierung im Bericht und Antrag hinweisen. Dieser Kommentar geht ganz eindeutig in eine andere Richtung. Die Lehrer befürchten nicht zu Unrecht, dass hier auf ihrem Buckel gespart werden soll, dass ihnen hier eine Entschädigung gestrichen werden soll, die sie bis jetzt ganz selbstverständlich gehabt haben. Ich verweise hier auf den Kommentar im Bericht und Antrag auf Seite 13. Da heisst es - ich zitiere: «Vor diesem Hintergrund wird zu überprüfen sein, ob alle Entlastungen, welche heute gewährt werden, zum Beispiel Entlastung für Teamarbeit oder für den Besprechungsaufwand im Bereich des Ergänzungsunterrichts, auch weiterhin im gleichen Umfang gewährt werden können». Hier wird ganz eindeutig - und diese Sicht haben vor allem die Lehrerinnen und Lehrer - diese Ausführungen deuten ganz eindeutig darauf hin, dass hier ein Abbau stattfinden soll. Das Anliegen, das mit diesem Abänderungsantrag angestrebt wird, geht eben dahin, diese Besitzstandswahrung zu sichern. Was heute entschädigt wird, soll auch in Zukunft entschädigt werden. Das betrifft natürlich in erster Linie die Entschädigung für die Teamarbeit und für den Besprechungsaufwand im Bereich der besonderen schulischen Massnahmen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Die Bedeutung der vier Bereiche, um die es jetzt hier geht, also die Leitung einer Schule, die Leitung einer Klasse, die Teilnahme an der Teamstunde und die besonderen pädagogischen Massnahmen, also die Bedeutung dieser Bereiche ist offensichtlich unbestritten, und zwar von Seiten des Landtags als auch von der Regierung. Von da her sehe ich keinen Grund, das nicht im Gesetz aufzunehmen bzw. im Gegenteil: Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es im Gesetz klar definiert gehört, einfach um ein für alle Mal diese Bereiche in ihrer richtigen Wertigkeit zu würdigen. Die Abgeordneten Helmut Konrad und Markus Büchel argumentierten damit, dass es eine eingeschränkte Flexibilität bedeuten würde, wenn es auf Gesetzesebene und nicht auf Verordnungsebene geregelt ist. Aber wenn man es auf Verordnungsebene regelt, eben um eine Flexibilität zu haben, dann sehe ich da die Gefahr, dass dann in der Diskussion über andere, sicher auch wichtige Zusatzfunktionen, der eine oder andere von diesen vier Bereichen zu kurz kommt bzw. zurückstehen muss, denn Flexibilität kann nur bedeuten, dass man es einmal so wertet und ein anderes Mal anders. Und das kann ja nicht im Sinne sein weder der Schulen, der Lehrer noch dessen, was der Landtag hier jetzt, was die Voten alle hier ergeben haben, und was auch die Meinung der Regierung ist. Von daher ist dieses Argument der Flexibilität für mich kein Grund, es nicht im Gesetz zu verankern. Danke.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich gegen diese Flexibilität im grossen Stil auch wehren. Die Gewichtung nimmt jetzt halt der Landtag mit Unterstützung von eigentlich allen Rednern vor. Es wird ja alles nicht bestritten, dass es die Klassenlehrerentlastung, die Teamstunde, den Aufwand für die Bestreitung des Ergänzungsunterrichtes gibt, und das darf man auch so ins Gesetz hineinschreiben. Wenn man Flexibilität braucht, dann hat man im Sinn mehr daran zu ändern, als nur die eine oder andere Stunde von den insgesamt 1'565 Entlastungsstunden. Man muss vielleicht der Regierung jetzt eine Chance geben, zu der für mich jetzt widersprüchlichen Ausführung auf Seite 13, wie sie der Abg. Paul Vogt zitiert hat, Stellung zu nehmen, wenn sie dort eben schreibt, dass sie überprüfen will, ob alle Entlastungen, vor allem eben jene für die Teamarbeit oder für den Besprechungsaufwand im Bereich des Ergänzungsunterrichtes, gerechtfertigt sind. Diese Feststellung bzw. diese Ankündigung der Regierung hat natürlich auch sehr gestochen, dass an diesen - sagen wir - an diesen notwendigen oder an diesen sinnvollen Entlastungen dann im Rahmen der Flexibilität mehr als nur gerüttelt wird. Und ich möchte Sie, Herr Abg. Helmut Konrad, wirklich fragen: Wollen Sie wirklich die Stunde für den Ergänzungsunterricht oder die Entlastung für die Teamarbeit in Frage stellen? Wenn nicht, dann können Sie doch diesem Vorschlag zustimmen. Dann regelt er gar nichts anderes, als was wir hier alle eigentlich vertreten und sagen, was im Rahmen des Dienstauftrages, was aus der Erfahrung der Praxis eine richtige Entlastung ist, dass wir diese auch fixieren. Man kann dann einen schönen Teil - oder ich sage jetzt - von den Stunden aus gesehen mindestens noch einen Drittel - wenn nicht mehr - der Entlastungsstunden in die freie Hand des Kontingents oder der Verordnungskompetenz der Regierung geben. Und dafür bin ich auch. Darin soll man sich bewegen können. Darin liegen meines Erachtens auch die möglichen Verschiebungen von einem auf den anderen Bereich. Abg. Donath Oehri:
Ich habe jetzt auch von den zwei Votanten, die bei der Formulierung der Regierung bleiben wollen, kein stichhaltiges Argument gegen eine Aufnahme dieser Aufgaben ins Gesetz gehört. Das Anliegen wird allgemein ja anerkannt. Das Einzige, das vorgebracht wird, ist Flexibilität und Autonomie. Ich denke, diese vier Aufgaben, die ins Gesetz gehören, sind fixe Bekannte, die keine Flexibilität brauchen. Diese Aufgaben bleiben immer da. Ich denke, es gibt eine ganze Reihe weiterer Aufgaben, die sicher richtig flexibel in einem Kontingent verwaltet gehören. Aber die mit diesen konstanten, wichtigen und fundamentalen Aufgaben der Schule zu vermischen ist nicht richtig. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich zuerst ganz kurz wehren gegen diesen Vorwurf des Abg. Paul Vogt der Inkonsequenz bezüglich Besitzstandswahrung am Vormittag und am Nachmittag. Bei meinem Verwenden des Begriffes «Besitzstand» am Vormittag habe ich nicht gesagt, dass Besitzstand gewahrt werden soll. Also, für die Lehrpersonen des Gymnasiums ist aber kein Besitzstand gewahrt worden. Die zusätzliche arbeitszeitmässige Belastung wird jetzt durch diesen Beschluss in diesem Gesetz eine bis zwei Stunden durchschnittlich betragen. Das ist nicht Besitzstandswahrung. Ich habe nur gesagt, dass vom Status quo zu einer noch extremeren Lösung auch dieses Argument mit berücksichtigt werden soll. Ich habe keinen Antrag zur Besitzstandswahrung gestellt. Und dann zum Zweiten hier: Ich habe ausdrücklich - ich habe es nicht mehr ausführlich wiederholen wollen - ich habe ausdrücklich gesagt, mir geht es nicht darum, mit dieser Nicht-Aufnahme ins Gesetz die Besprechungsstunde für den Ergänzungsunterricht in Frage zu stellen. Ich weiss, dass man sich für dieses Prinzip des Ergänzungsunterrichtes ausgesprochen hat, ich weiss, dass diese Besprechungsstunde ein sehr zentraler Punkt innerhalb dieses ganzen Ergänzungsunterrichtskonzepts ist. Und für mich heisst das nicht, wenn man es nicht im Gesetz aufnimmt, ist das abgeschafft, wird dieser Besitzstand nicht bewahrt. Noch einmal: Ich sehe diese Bedeutung und ich sehe auch die Möglichkeit, auf Verordnungsebene diese Gewichtung durchaus vorzunehmen. Und dasselbe gilt auch für die Teamarbeit. Mir ist bewusst, dass Teamarbeit etwas sehr Wichtiges ist. Es wird im Bericht und Antrag der Konnex mit der Entlöhnung gemacht. Das wäre zum Beispiel etwas, wo vielleicht eben solche Flexibilität vonnöten ist oder vielleicht eine Verbindung hergestellt werden kann. Vom Grundsatz her bin ich aber der Auffassung, dass auch diese Teamarbeit durchaus als zusätzliche Tätigkeit oder wie es heisst, als weitere Tätigkeit, die angerechnet werden kann, berücksichtigt werden soll. Dasselbe gilt sowieso - und dafür hat sich ja auch die Regierung ausgesprochen - für die Frage der Klassenlehrerentlastung. Und wir haben diesen Status quo ja heute ohne gesetzliche Regelung. Wir haben nicht einmal die Unterrichtslektionen auf gesetzlicher Ebene geregelt. Und die Schulleitungen haben heute auch Kontingente. Am LG ist es so: Pro Klasse eine Stunde Schulleitungsentlastung und die wird aufgeteilt. Das ist auf Verordnungsebene geregelt. Wir haben jetzt in diesem Gesetz mehr geregelt, als es bisher geregelt wurde und da kann man jetzt diese Auffassung haben, dass man das ins Gesetz hineinnehmen soll oder nicht. Ich habe die Auffassung geäussert, nicht in Frage stellend diese jetzige Regelung, dass es aus meiner Sicht auf Verordnungsebene bleiben kann. Aber ich möchte mir nicht unterstellen lassen, dass ich mich gegen eine Schulleitungsentlastung, gegen eine Klassenlehrerfunktionsentlastung, gegen eine Teamarbeit - oder was auch immer - ausgesprochen habe. Mitnichten. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte auf den Vorwurf des Abg. Oehri kurz etwas bemerken: Er unterstellt uns, dass wir keine Argumente hätten, uns gegen Ihren Vorschlag auszusprechen bzw. uns für den Vorschlag der Regierung stark zu machen. Ich glaube das, was der Herr Abg. Konrad vorhin gesagt hat, dass man heute, also mit dem Vorschlag der Regierung sogar eine wesentlich dichtere Regelungsdichte im Gesetz erreicht und damit schon die Lektionenzahlen vorschreibt, obwohl die bis jetzt nicht vorgeschrieben waren, oder dass man auch sich klar dazu bekennt, dass diese Entlastungsstunden auch hier bis jetzt einmal von allen unbestritten sind, aber diese sind bis heute nicht im Gesetz festgehalten. Und trotzdem war bis zum heutigen Zeitpunkt, glaube ich einmal, die Unsicherheit oder die Befürchtung bei den Lehrpersonen nicht vorhanden, dass man das von heute auf morgen ändert. Einzig die Bemerkung im Begleittext der Regierung, dass man das in Zukunft gedenkt zu überprüfen oder dass die Möglichkeit besteht, das zu überprüfen - hier ist etwas festgehalten worden von der Regierung, wozu bis jetzt auch schon die Möglichkeit bestanden hat. Und wenn jetzt nur diese Bemerkung, die einzige Anregung ist, hier das im Gesetz zu würdigen, das heisst für alle Zeit festzuschreiben - wie es die Abg. Frau Laternser gesagt hat - dann finde ich das auch kein Argument, um für so etwas zu sein. Es kann doch nicht sein, dass man etwas einfach festhalten will, weil man der Regierung oder anderen Institutionen unterstellt, sich da in Zukunft komplett anders zu benehmen oder nach anderen Kriterien zu urteilen oder Verordnungen zu gestalten. Das ist für mich auf keinen Fall ein Argument. Und ich bin nach wie vor der Meinung, dass diese Möglichkeit, wenn sie auf dem Verordnungswege geregelt ist, eben angepasst werden kann, wenn es einvernehmlich eine Anpassung benötigt oder erfordert. Und das würde ich mir auf keinen Fall nehmen lassen und das im Gesetz heute einfach festzuschreiben und dann nicht mehr und nie mehr zu diskutieren. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Markus Büchel. Ich habe sicher nicht «für alle Zeiten festgeschrieben» gesagt. Wir wissen ja alle, dass Gesetze nicht für Zeit und Ewigkeit gemacht sind. Tagtäglich ändern wir hier im Landtag die Gesetze und das wird auch in Zukunft so sein. Aber die Aufnahme auf Gesetzesstufe streicht einfach die Bedeutung eines Punktes heraus. Und jetzt bei diesen vier Bereichen sind wir uns ja alle einig. Es ist unbestritten, dass sie eine hohe Bedeutung haben. Und da ist es für mich einfach nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht im Gesetz aufgenommen werden. Sie sprachen von einer dichteren Regelungsdichte jetzt im Gesetzestext. Das ist richtig. Sie sind ja auch der Meinung oder haben dem Artikel zugestimmt, dass die Pflichtstundenzahl jetzt im Gesetzestext fixiert ist, was vorher nicht so war. Wieso geht man dann bei diesem Punkt, bei diesen zusätzlichen Aufgaben, die - wie wir alle meinen - eine Entlastung von der Pflichtstundenzahl bedeuten sollen, wieso geht man da jetzt plötzlich einen anderen Weg? Ich möchte Sie doch bitten, mir diese Frage zu beantworten. Abg. Donath Oehri:
Ich denke auch, dass es keine Argument ist, zu sagen: Wir haben jetzt in Art. 20 eine höhere Regelungsdichte, indem wir die Pflichtstundenzahlen fixiert haben. Früher war das nicht und in der Schweiz ist das zum Teil auch nicht. Ich denke, dann sind wir jetzt gerade konsequent und machen das beim Art. 21 auch und schreiben hier das fest. Dann sind wir in der Regelungsdichte etwas höher als die Schweiz. Das ist meiner Ansicht nach kein Argument. Es ist auch nicht so, dass wir mit dem, dass wir diese vier Aufgaben im Gesetz festschreiben, genaue Stundenzahlen festlegen. Wir haben ja auch mit dieser Formulierung, die im Übrigen ja vorher die Regierung in der 1. Lesung auch hatte, ebenfalls eine Verordnungskompetenz für die Regierung gegeben. Da liegt selbstverständlich noch Flexibilität drin. Aber grundsätzlich, denke ich, dass diese vier Aufgaben heute grosse Aufgaben sind und auch in den kommenden Jahren wichtige Aufgaben sein werden, die wir unterstützen müssen und die ganz klar entsprechend auch entlastet werden müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte hier noch einmal deutlich ausführen, dass der Gesetzgeber bis dato nicht einmal die Pflichtlektionenzahl geregelt hatte. Die gesamte Arbeitszeitregelung lag in den Händen der Regierung. Neu sind Pflichtlektionenzahlen schon im Gesetz festgelegt. Dies ist ganz besonders auch im Vergleich zu den schweizerischen Kantonen schon eine relativ detaillierte Regelung auf Gesetzesebene. Ich denke, wenn wir hier noch zusätzliche Entlastungen ins Gesetz hineinschreiben, dann haben wir verschiedene Kategorien. Es gibt solche, die sind per Gesetz geregelt, andere werden über einen Katalog via Verordnung geregelt. Ein Bereich ist ganz sicher auch dabei zu vermerken, dass das System unflexibler ist. Ich stelle einfach fest, dass die heutige Opposition der Regierung gegenüber ein grosses Misstrauen hegt. Anders kann ich es nicht verstehen, dass alles so detailliert im Gesetz geregelt sein muss, was früher ganz logisch bei der Regierung angesiedelt war. Wir führen im Bericht und Antrag auf, dass wir die Klassenstunde entlasten möchten. Es gibt sehr gute Gründe dafür, dies zu tun. Wir haben auch gesagt, dass die anderen Entlastungsmöglichkeiten gegeben sein müssen, sei das für Schulleitung, sei das in der Zusammenarbeit beim Ergänzungsunterricht. Ich finde es jetzt einfach etwas komisch, dass man auf der einen Seite einen Dienstauftrag formuliert, der früher im Gesetz auch nicht so stipuliert war wie in Art. 19, und jetzt will man in Art. 21 auch noch das letzte Detail dazu regeln. Gerade im Hinblick auch auf die Budgetdebatte möchte ich es dem Landtag nicht vorenthalten, was der Antrag des Abg. Donath Oehri, der von einigen Abgeordneten unterstützt wird, auch in der Summe bedeutet. Wenn ich die Zahlen nenne, heisst das überhaupt nicht, dass ich eine Wertung vornehme, was gemacht werden soll oder nicht. Aber ich finde es einfach schon wichtig, dass der Landtag sich im Klaren ist, was dann im Gesetz fixiert ist. Die Teamstunde, die Sie angesprochen haben, diese zieht Kosten von CHF 1,8 Mio. nach sich. Gestuft auf die einzelnen Schularten - die Bemessungsgrundlage sind die Zahlen, die wir für das Schuljahr 2002/2003 haben. Also hier müsste man dann vermutlich noch den Teuerungsausgleich, den man letztes Jahr für dieses Jahr gegeben hat, aufrechnen. Aber die Zahlen, die mir jetzt vorliegen aus dem Schuljahr 2002 und 2003 sind wie folgt: Für die Primarschule bedeutet das etwas mehr als CHF 760'000, für die Oberschule etwas mehr als CHF 345'000, für die Realschule etwas mehr als CHF 105'000, für das LG gut CHF 330'000 und für das 10. Schuljahr gut CHF 37'000. Also, zirka CHF 1,88 Mio. Das zum Thema «Teamstunden». Bei der Klassenlehrerstunde macht das über alle Stufen hinweg etwas mehr als CHF 950'00 aus. Wiederum gestuft nach Schularten: Bei der Primarschule etwas über CHF 490'000, bei der Oberschule gut CHF 143'000, bei der Realschule gut CHF 209'000, beim LG gut CHF 91'000 und beim 10. Schuljahr annähernd CHF 14'000. Für die Ergänzungslehrer für die Besprechungsstunden macht das in der Summe zirka CHF 520'000 aus, für die Primarschule entfallen CHF 376'000 und für die Oberschule CHF 143'000. Also nur damit Sie die Zahlen einmal gehört haben und dann auch nicht der Vorwurf kommt, man hätte nicht gewusst, was die Gesetzespassage bedeuten würde. Ich persönlich bin überzeugt und die Regierung hat es ja auch kommunziert, dass wir die Entlastungen und die Sinnhaftigkeit der Entlastungen sehen, dass wir diese aber auf Verordnungsstufe geregelt haben möchten. Das gibt auch bei den anderen Bereichen eine gewisse Flexibilität. Wenn ich die Frau Abg. Ingrid Hassler recht verstanden habe, interpretiert sie die Liste auf der Seite 11 als das Modell, das dann entwickelt wird. Hier wird der Ist-Zustand aufgezeigt. Das sind die Entlastungen, die heute gewährt werden. Also, das heisst nicht, das künftig alles 1:1 übernommen werden muss oder soll oder kann, wie man das auch immer ausgedrückt haben möchte. Die Befürchtung der Lehrerinnen und Lehrer, dass wir Abbau betreiben, teile ich nicht. Aber es ist ein legitimes Ziel der Regierung, auch im Bildungswesen nach Ablauf einer gewissen Anzahl Jahre einmal über die Bücher zu gehen und zu schauen: Sind noch alle Entlastungen gleich gerechtfertigt? Gibt es vielleicht Entlastungen, die erhöht werden müssen, oder gibt es solche, die zurückgefahren werden können? Und hier haben wir auch aufgelistet, welche Entlastungen heute gegeben werden. Sie sehen auch die Schwerpunkte. Die sind von Schulstufe zu Schulstufe etwas anders gelagert. Man sieht das sehr deutlich zum Beispiel bei den Superusern. Es gibt einfach unterschiedliche Ansichtspunkte. Und wenn Sie uns immer wieder unterstellen, dass wir nicht gewillt sind zu sparen, dann möchte ich diesen Vorwurf einfach genau an diesem Beispiel einmal aufzeigen. Wir wollen eine Besoldungsrunde mit der Lehrerschaft machen und wir gehen das auch im kommenden Jahr mit dem entsprechenden Hochdruck an. In diesem Zusammenhang sollen auch alle Entlastungen überprüft werden. Ich verwehre mich also etwas gegen das Votum der Frau Abg. Dorothee Laternser. Dass Gesetze auch nicht gemeisselt sind, da stimme ich Ihnen vollumfänglich zu. Aber wenn wir diese Regelung betreffend die Besoldung im nächsten Jahr nicht nur angehen wollen, sondern auch zu einer Entscheidung kommen wollen, dann finde ich es schon eher bemühend, wenn wir dann wiederum mit Vorschlägen auf Gesetzesebene in den Landtag kommen müssen. Und ich sage das jetzt noch einmal: Wir gehen davon aus, dass die Entlastungen, wie sie jetzt gewährt wurden im Bereich Klassenlehrerstunde, Teamstunde, Ergänzungsunterricht und Schulleitung gerechtfertigt sind. Aber überprüfen sollten wir den Inhalt schon dürfen. Abg. Donath Oehri:
Frau Vizeregierungschefin. Sie werfen mir vor, dass mein Antrag neue Kosten generieren würde und zählen dann Kosten auf CHF 1,8 Mio., CHF 350'000, CHF 520'000 usw. Dazu muss ich einfach sagen: Das sind Kosten, die heute schon anfallen. Das ist der Status quo. Und das Einzige, was neu dazukommt, ist allenfalls eben die Klassenlehrerstunde. Sie müssen sich einfach entscheiden. Sie sagen auf der einen Seite: Das machen wir dann auch von der Regierung aus. Per Verordnung werden wir selbstverständlich diese Entlastungen geben. Auf der anderen Seite werfen Sie mir vor: Sie generieren kosten. Ich denke, wenn Sie das auch machen, dann kostet das genau gleich viel. Ich denke und ich stehe dazu: Diese Kosten sind gut eingesetztes Geld, das sind Aufgaben, die für die Schule wichtig sind, das sind die Grundstützen der Schule. Das müssen wir uns etwas kosten lassen und diese Kosten dürfen auch ruhig im Budget und auch nachher in der Rechnung stehen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ja, Ihre Aussage ist klar. Wenn es nicht mehr kosten darf, dann müssen wir eben umschichten. Es gibt also die 220 Klassenlehrerentlastungs-Stunden. Diesbezüglich sind wir uns einig und die müssen dann halt irgendwo weg. Und dann müssen wir die CHF 951'000 zu diesen CHF 2 und etwas Mio., die Sie jetzt schon ausgeben, nicht ausgeben. Ich möchte nur sagen, dass die ganzen Entlastungsstunden, wie Sie sie uns vorgerechnet haben - und wenn ich die von Ihnen vergessene Schulleitung mit CHF 0,5 Mio. dazurechne sind wir bei CHF 3,5 Mio. - bei Gesamtkosten im Bereich der Bildungsbesoldung von CHF 53 Mio. Hier müssen wir also auch noch in der ganzen Grössenordnung denken. Froh bin ich über die Aussage des Abg. Helmut Konrad, der hier ja auch als Amtszuständiger zu uns spricht. Er sagte, dass die jetzige Regelung Bestand haben wird. Das ist vielleicht jetzt aber auch etwas anderes, als was Sie ausgesagt haben. Kurzum: Sie müssen einfach die Frage beantworten, ob die Klassenlehrerentlastungs-Stunde kompensiert wird mit der Stunde, die jetzt gegeben wird - dann sind wir kostenneutral in diesem Bereich - oder nicht. Wenn Sie das machen, dann muss es ja irgendwo weggehen, dann müssen 230 von diesen 1'565 Stunden - und ich habe mich vielleicht versprochen, aber gemeint auf Seite 11 ist der Ist-Zustand da - dann müssen wir diese von dort wegkompensieren. Und da verstehe ich, dass die Lehrer dann ihrerseits mit ihrer Ankündigung der Überprüfung auf Seite 13 damit rechnen müssen, dass es aus der Teamstunde oder aus Schulleitungskontingenten ebenso Abstriche gibt. Ich war deswegen irgendwo überrascht, dass alle Lehrerverbände, Schulen, Schulleitergruppen und Ergänzungslehrergruppen Briefe an Landtagsabgeordnete und vielleicht auch an die Regierung geschrieben haben. Dazu möchte ich Sie noch bitten, die folgende Frage zu beantworten: Wurde denn mit den Lehrern über eine Umschichtung der Entlastungsstunden im Sinne, wie Sie es ausgeführt haben, im Vorfeld gar nicht gesprochen? Verhandelt wurde sicher nicht, aber vielleicht wurde darüber gesprochen. Es hat mich eben schon überrascht, dass hier so viele Bedenken zum Vorschein gekommen sind. Das hat in meinen Augen dann nicht mit einem Misstrauen der Oppositionspartei zu tun, sondern da muss schon noch mehr geklärt werden.Abg. Paul Vogt:
Ich erlaube mir auch zwei kurze Bemerkungen zu Ihren Ausführungen, Frau Regierungsrätin: Zum Ersten hören Sie aus den Voten der Oppositionsabgeordneten ein Misstrauen gegenüber der Regierung heraus. Das mag zum Teil berechtigt sein. Ich befürchte, dass Sie hier einen Abbau der Entschädigungen im Auge haben im Bereich der Teamstunden, im Bereich des Besprechungsaufwandes, des Ergänzungsunterrichts usw. Ihre Argumentation ist aber einfach deshalb nicht stichhaltig, weil der Antrag des Abg. Donath Oehri im Wesentlichen in der Substanz der ursprüngliche Regierungsantrag ist. Hier kommt nichts wesentliches Neues dazu. Das ist das, was die Regierung ursprünglich selber vorgeschlagen hat. Und nun geht es offenbar einfach darum, dass sich die Regierung hier Möglichkeiten offen halten will, dass man vermehrte Leistungen der Lehrer nicht mehr entschädigen will. Dann zum Argument der Flexibilität: Ich denke, auch die ursprüngliche Regierungsvorlage beinhaltet Flexibilität. Hier werden lediglich die Grundsätze aufgeführt, nach denen solche Leistungen entschädigt werden sollen. Es heisst nicht im Detail drin, dass es dann pro Teamstunde eine Entschädigung in der Höhe einer Lektion geben muss, sondern es geht nur um den Grundsatz: Entschädigt werden Teamstunden, entschädigt werden Klassenlehrerstunden usw. Aber über die Höhe der Entschädigung steht nichts drin. Und diese Grundsätze sollen - nach unserer Meinung - einfach im Gesetz drinstehen. Abg. Helmut Konrad:
Eine Bemerkung zu einer Aussage der Abg. Ingrid Hassler: Ich habe sicher nicht gesagt, die jetzigen Formen der Entlastung und der Umfang der Entlastung werde Bestand haben. Ich bin nicht die Regierung. Ich habe für mich gesagt, dass ich die Bedeutung dieser Entlastungen für den Unterricht, für das ganze Gebilde «Schule», dass ich diese Bedeutung dieser Entlastungen in diesen Bereichen sehe. Aber ich kann sicher nicht sagen, dass die Bestand haben werden. Das wird letztlich die Regierung oder, wenn der Landtag zum Ergebnis kommt, es sollen Teilbereiche im Gesetz festgehalten werden, dann wird es der Landtag machen. Noch einmal: Ich habe einfach gesagt, dass ich die Bedeutung und den Stellenwert dieser Besprechungsstunde im Ergänzungsunterricht, der Teamstunde usw. sehe. Wenn - und ich möchte mich auch noch einmal dagegen wehren, ich spreche auch nicht als Amtsperson oder teile eine Amtsmeinung mit oder tue eine Amtsmeinung kund - ich denke einfach, wenn von Seiten der Regierung auch im Bereich der Bildung - und das habe ich schon gelesen, nicht in diesem Zusammenhang - auch die Frage gestellt wird, dass gespart werden soll, dann wird nachher das Amt den Auftrag haben, solche Sparmassnahmen zu diskutieren und zu überlegen. Und dann wird das Amt mit den betroffenen Kreisen, sprich Lehrpersonen, Schulen usw., diese Gespräche führen und dann wird man unter anderem sicher auch diese Entlastungsfragen, Entschädigungsfragen usw. gesamthaft klären müssen. Da können dann durchaus Bereiche wie Klassen, vielleicht nicht Klassengrösse absolut als Klasse, aber vielleicht Grösse von Klassen im Bereich von Wahlpflichtfächern, von Wahlfächern usw. genauso dazugehören. Wenn der Wille der Regierung da ist, dass man auch den Bildungsbereich auf Sparpotenzial hin untersuchen muss oder der Auftrag kommt, dass auch im Bildungsbereich gespart werden muss. Und da kann man dann ja auch immer - das hört man auch, auch von Politikerseite: Bildung als einziger Rohstoff usw. - ob man die Bildung ausklammern will oder ob man sagt: Auch dort muss nach Sparpotenzial gesichtet werden. Und in dem Zusammenhang verstehe ich auch diese Bemerkung der Regierung. Ich hätte sie auch nicht hineingetan, weil das hat die Lehrpersonen möglicherweise zu Recht oder auch nicht zu Recht verunsichert, «aufgescheucht» und zu Stellungnahmen veranlasst, dass man den Eindruck gehabt hat, hier droht das Streichen der Ergänzungsbesprechungsstunde, der Teamstunde usw. Ich sehe das nicht so. Und noch einmal auf den Kontext: Wenn Notwendigkeit besteht, dann wird man das Ganze anschauen müssen. Und dann ganz sicher nicht über die Köpfe hinweg, sondern man wird versuchen, gemeinsam dort zu sparen, wo es vertretbar ist, wo es nicht zu qualitativen Einbussen kommt. Und das wird dann die grosse Herausforderung sein. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Noch zur Frage der Abg. Frau Hassler, die mich nochmals darauf hingewiesen hat, dass wir ja Kostenneutralität wollen und dass das ja dann nur auf Kosten oder zulasten gewisser anderer Entlastungen gehen kann. Dadurch, dass am Unterstufengymnasium künftig eine Angleichung an die Stundendotation der Oberschul- und Reallehrer stattfindet, werden finanzielle Mittel frei. Sie müssen ja durchschnittlich ein bis zwei Stunden zum gleichen Lohn mehr unterrichten. Das bedeutet ja auch, dass damit verbunden ein Abbau an - es muss nicht an Lehrern sein - aber es ist eine Reduktion wahrscheinlich. Dieses Geld kann natürlich auch für die Klassenlehrerentlastung eingesetzt werden, die wir ja von unserer Seite her auch sehr stark unterstützen. Ich möchte es jetzt halt an dieser Stelle nochmals betonen: Es ist nicht die Absicht der Regierung, die Klassenlehrerstunde oder die Besprechungsstunde für den Ergänzungsunterricht oder die Schulleitungsentschädigungen oder die Zusammenarbeit der Lehrer abzuschaffen. Aber im Gesamtkontext, wie wir hier ja auch aufführen: Es gibt noch verschiedene andere Sachen wie Sammlungen, Bibliothek, Betreuung von Instrumenten, die an der Schule sind, von Labors, von Sammlungen im Bereich der Naturkunde, es gibt verschiedene andere Sachen. Und da muss man doch einmal darüber schauen dürfen, ob es noch zeitgemäss ist, dass alles in der Form der Entlastung fortgeschrieben wird. Dann haben Sie mich ganz am Anfang - das habe ich noch vergessen zu beantworten - gefragt: Ja, Flexibilität versus Autonomie. Die Regierung ist überzeugt, dass die Schulen eine gewisse Autonomie erhalten sollen. Es ist ja auch ein altes Bestreben der Schulen. In ihren Leitbildern steht ja ausdrücklich, dass sie mehr Schulautonomie fordern. Und gerade in diesem Zusammenwirken soll auch überprüft werden: Man gibt Autonomie weg, aber man muss Rahmenbedingungen setzen. Und es gibt allgemeine Grundsätze und die sind für alle verbindlich. Ich persönlich finde das gar nicht als negative Auswirkung, wenn eine Schule beispielsweise als Kernziel setzt, dass sie Schulentwicklung oder Teamentwicklung machen für die nächsten zwei Jahre und dann die Schwerpunkte wieder etwas anders setzen. Das kann sehr befruchtend sein, auch für das Team und auch für die Schule selbst. Und ich denke, es gibt sehr gute Ideen an unseren Schulen. Man soll nicht alles reglementieren und zementieren. Gewisse Entwicklungen sind sehr befruchtend und werden auch neue Ideen bringen, die sich positiv auf die Schulqualität und auch auf die Schulentwicklung auswirken können. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke für diese zusätzlichen Ausführungen. Jetzt korrigieren Sie es eigentlich in meinem Sinn. Ich habe ja auch am Morgen extra gefragt: Was sind die Minderkosten zum Beispiel von dieser Position der LG-Lehrer? Dazu haben Sie gesagt: Pro Stunde CHF 404'000. Das habe ich dann auch als kostenneutral angeschaut, dass wir zum jetzigen Stand dieser Entlastungen eben doch noch in der Lage sind, aus dieser Vorlage kostenneutral diese Klassenlehrerentlastung zu bestreiten. Deswegen habe ich es nicht für gut gefunden, wie Sie dann mit den Vorwürfen bezüglich Kostensparmassnahmen vor allem an die Seite der Opposition aufgetreten sind. So gesehen bin ich mit Ihnen einig. Wir haben Potenzial von Minderkosten und zum Klassenlehrerentlastungs-System stehen wir. Das sollte sich also dann rechnen lassen, auch auf längere Sicht. Ich habe mich am Anfang auch nur zu Wort gemeldet, weil ich Sie gefragt habe: Sind Sie überzeugt, dass das Kontingent, dass Sie über das Regierungskontingent hinaus den Schulleitungen jeder Gemeinde für sich überlassen, dass das auch funktioniert, dass es bei unterschiedlicher Anwendung von der einen zur anderen Schule dann nicht zu Unstimmigkeiten kommt? Ich habe Sie auch gebeten, mir zu sagen, ob dieses zweiteilige Kontingentverfahren - ein Kontingent ist die Regierung, die es beansprucht, und eines die Schulleitungen - ob das mit den Lehrern besprochen worden ist. Ich höre einfach, wie das auch so auf Gegenreaktionen gestossen ist. Und zum Dritten kann ich jetzt nach Ihren Ausführungen eigentlich gar nicht mehr verstehen, warum Sie nicht dem Antrag, den der Abg. Donath Oehri gesetzt hat, in dieser pauschalen Form folgen können. Sie bestätigen eigentlich diese vier Kernelemente der Entlastung, ohne sie quantitativ zu bewerten, ja auch genauso wie wir auch glauben, dass sie durchaus - auch vom Gesetzgeber - festgeschrieben werden dürfen.Abg. Helmut Konrad:
Ich habe gedacht, dass die Regierung in einer Antwort Bezug auf die Frage der Schulkontingente nimmt. Das ist auch in dem Sinn nichts Neues und hätte meines Erachtens auch nicht besprochen werden müssen. Solche Schulkontingente bestehen jetzt schon und orientieren sich an der Grösse der Schule. Es gibt einen Sockelzuschuss in diesem Kontingent. Dann ist die Frage: Gibt es ein Sekretariat oder gibt es keines? Und dann ist ein weiterer Parameter die Anzahl der Klassen. Und nach diesem Modell gibt es für Schulen Kontingente, aus denen Sammlungsleitungen, Bibliotheksentlastungen usw. gegeben werden können. Eine gewisse Autonomie der Schule ist also in diesen Bereichen jetzt schon da. Nicht in diese Kontingente fallen jetzt schon diese Aufgaben, die wir jetzt diskutiert haben. Schulleitungen, Klassenlehreraufgabe käme neu dazu. Diese Aufgaben sind jetzt schon nicht in diesem Kontingent enthalten. Es sind in diesem Kontingent jetzt «untergeordnete Entlastungen» enthalten, um das richtig zu verstehen. Und es gibt auch eine Menge anderer Entlastungen, die nicht drin sind, die einfach aufgrund anderer Bestimmungen gegeben werden müssen. Altersentlastung, die Junglehrerbetreuung und diese Superuser-Stunden sind alle auch nicht im Kontingent enthalten, weil diese anderswo abgesichert und reglementiert sind. Aber um auf die Frage noch einmal ganz kurz eine Antwort zu geben: Es gibt jetzt schon solche Kontingentlösungen, in denen Schulzentren einen Pool haben, aus dem heraus sie gewisse Stunden für besondere Aufgaben schöpfen können. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte betonen, dass ich gegen diese 600 Entlastungsstunden, die Sie auf Seite 11 jetzt zitiert haben, die jetzt schon Kontingent sind und über diese Dienstauftragsentlastungen hinausgehen, gegen das habe ich nichts, dass die a) von der Regierung und b), wenn es die Regierung für richtig erachtet, von den Schulen autonom verwaltet wird. Ich sehe ein, dass in diesen von Ihnen auch angesprochenen Bereichen Flexibilität sein muss. Und das sind nach meiner Rechnung hier, also von diesen 1'500 Entlastungsstunden rund 600, die in diesen Flexibilitätsbereich fallen können sollen. Sie sprechen eigentlich genau vom Gleichen von allen Seiten. Und das, was wir mit diesem Antrag bezwecken wollen, um auch der Lehrerschaft Rechnung zu tragen, von der ich glaube, dass sie in diesem Prozess nicht ganz gut einbezogen war, sonst wäre die Reaktion nicht erfolgt, auch nicht die Reaktion des Landtags hier auf Ihre Stellungnahme. Und wir müssen doch auch hier erzielen, dass das Verständnis zwischen den Parteien - sprich Lehrerschaft und Staat oder Gemeinde - gewahrt wird. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Auf das Votum des Abg. Helmut Konrad hin wollte ich mich doch auch noch einmal melden. Offensichtlich ist die Flexibilität in den Schulen in ausreichendem Mass über die anderen Entlastungskontingente gegeben. Und Sie sagten eben selbst, dass diese vier Bereiche, über die wir jetzt diskutieren, sowieso eine Sonderstellung haben, also bereits jetzt schon. Und die Frau Regierungschef-Stellvertreterin hat explizit alle vier Bereiche aufgezählt, die auf dem Verordnungswege eben auch besonders bedacht werden sollten. Von daher ist es auch im Hinblick auf die Kosten ja kein Unterschied, ob das jetzt im Gesetz so steht oder ob es auf dem Verordnungswege von der Regierung so veranlasst wird. Die Kosten sind dieselben. Von daher ist Ihr Argument oder Ihr Vorwurf an die Opposition, man solle die finanzielle Seite nicht vergessen, nicht gerechtfertigt, wenn das wirklich so ist, wie Sie sagen und davon gehe ich aus, dass Sie es auf dem Verordnungswege genauso regeln werden. Und Spielraum ist ja immer noch in dem Antrag des Abg. Oehri. Da steht ja nicht drin: Eine Stunde für das oder das, sondern es heisst nur: «Anzurechnen sind besonders usw.». Von daher ist es also schlussendlich nach sämtlichen Voten von der Regierungschef-Stellvertreterin und dem Abg. Helmut Konrad für mich je länger desto weniger nachvollziehbar, wieso Sie sich gegen die Aufnahme in den Gesetzestext sträuben. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich bin einfach - auch aus legistischen Gründen - überzeugt, dass man im Gesetz nicht Details regeln soll. Darum halte ich an diesem Antrag fest. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann steht der Antrag des Abg. - Entschuldigung, der Abg. Peter Sprenger meldet sich noch zu Wort. Abg. Peter Sprenger:
Das gibt mir jetzt aber auch zu denken, weil heute Morgen haben Sie bzw. Ihre Fraktion meinen Antrag niedergestimmt, wobei ich verhindern wollte, dass allzu viele Details im Gesetz geregelt werden. Es gibt nämlich in Art. 20 - wenn ich mich noch recht erinnere - sage und schreibe zwei Absätze, nämlich die Abs. 5 und 6, die sich nur mit den Gymnasiallehrern befassen. Ihre Argumentation ist also wirklich nicht konsistent.Abg. Helmut Konrad:
Das ist ganz einfach, dass das eine nichts mit dem anderen zu tun hat. Wenn man diesem Grundsatz, für den sie sich am Morgen ausgesprochen hat, nicht nachkommen wollte, dann müsste das geregelt sein. Aber dort geht es um die Arbeitszeitregelung, also um die Unterrichtsverpflichtung, und um die Frage, wie sie angeglichen werden soll im Bereich der Sekundarstufe I. Und wenn man dort den Kompromiss sucht, dann muss er formuliert werden. Das geht nicht auf Verordnungsebene. Abg. Peter Sprenger:
Jetzt nimmt die Diskussion eine Komponente an, die mich an den Satz erinnert: Es darf nicht sein, was nicht sein kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir über den Antrag des Abg. Donath Oehri abstimmen. Er beantragt, in Abs. 1 von Art. 21 eine Änderung. Falls dieser Änderungsantrag Zustimmung erfährt, hätten wir dann ebenfalls noch über Art. 21 Abs. 3, wobei er ebenfalls eine Änderung beantragt hat, abzustimmen. Wir stimmen also zuerst über den Art. 21 Abs. 1 ab und ich bitte den Abg. Donath Oehri, da er eine umfangreiche Änderung vorsieht, diesen Änderungsvorschlag nochmals vorzulesen.Abg. Donath Oehri:
Abs. 1 von Art. 21 soll wie folgt lauten: «Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere, nicht im Dienstauftrag enthaltene Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden. Anzurechnen sind insbesondere Tätigkeiten wie die Durchführung besonderer schulischer Massnahmen, die Leitung einer Schule, die Führung einer Klasse als Klassenlehrer und die Koordination der pädagogischen Arbeit einer Schule in Teamsitzungen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und damit erübrigt sich auch die Abstimmung über den Zusatzantrag des Abg. Donath Oehri, Abs. 3 von Art. 21 abzuändern. Dann stimmen wir noch über Art. 21 ab. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mir den Abs. 1 noch einmal so von der praktischen Seite her überlegt, wo es heisst: «Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt». Meine Frage: Kann ein Lehrer noch Landtagsabgeordneter werden? Ja oder nein? Ich habe nämlich - ich sage es jetzt offen, aus eigener Erinnerung von Schülern aus der Schule Eschen. Das ist schon viele Jahre her und es hatte sehr viele Reklamationen gegeben, weil Lehrer zum Beispiel auch längere Zeit für parlamentarische Tätigkeiten im Ausland abwesend waren. Das kann auch zu solchen Regelungen einmal geführt haben. Das ist nur ein Beispiel. Dann: Was gibt es noch für Nebenbeschäftigungen? Hier steht nämlich explizit: Er darf sie nicht ausüben. Es gibt doch viele Lehrer, die Nebenbeschäftigungen ausüben. Und die zweite Frage wäre dann: Wie beurteilt das Schulamt bzw. die Regierung oder überhaupt welche Instanz beurteilt dann, wenn er gemäss Abs. 2 eine solche Nebenbeschäftigung dem Schulamt gemeldet hat, ob er diese Nebenbeschäftigung ausüben darf bzw. ob sie sich mit dem Dienstauftrag dann verträgt oder nicht. Gibt es hier ein Modell oder Richtlinien, an die man sich hält und wo man sagt: Nein, das geht nicht und das geht. Ich möchte nur sagen: Ich halte diesen Art. 26 für sehr restriktiv und wenn es dann zu Auslegungen kommt, stellen sich die Fragen: Wer legt es aus? Wer entscheidet? Zum Beispiel gerade bei einem Beschäftigungsgrad von 100%, wo jetzt neu im Gesetz steht: alle Nebenbeschäftigungen, also wirklich gar alle. Wer verbietet es dann einem Lehrer, das zu tun? Oder wer entzieht ihm dann das Lehreramt? Haben Sie sich darüber Gedanken gemacht? Abg. Paul Vogt:
Meine Fragen gehen in die gleiche Richtung wie die Fragen der Abg. Ingrid Hassler. Ich habe mir auch überlegt: Darf ein Lehrer noch ein Landtagsmandat ausüben oder nicht? Es ist zweifellos so, dass das seinen Dienstauftrag beeinträchtigt, weil er dann eben teilweise in der Schule abwesend ist. Die zweite Frage betrifft die Formulierung in Abs. 2, dass nur Nebenbeschäftigungen gemeldet werden müssen, wenn der Beschäftigungsgrad 100% beträgt. Für mich macht das keinen Sinn. Es kann ja sein, dass ein Lehrer einen Teilzeitauftrag von 70 oder 80% hat und daneben noch - ich nehme das nun auf aus dem Bericht und Antrag zur 1. Lesung - daneben noch ein Erotikversandgeschäft führt. Das ist ja offenbar ein gewichtiges Kriterium, dass damit der Dienstauftrag nicht erfüllt werden kann. Also kurz: Es geht darum, eine solche Nebenbeschäftigung kann ja zusammen mit dem Lehrauftrag dann weit über 100% ausmachen. Ich sehe also nicht ein, wieso hier nur Nebenbeschäftigungen gemeldet werden müssen, wenn der Beschäftigungsgrad 100% beträgt. Abg. Markus Büchel:
Ich bin grundsätzlich mit Art. 26, wo es um die Nebenbeschäftigungen geht, einverstanden. Ich begrüsse das. Das steht in jedem Arbeitsvertrag drin, auch in der Privatwirtschaft, dass, wenn eine Nebentätigkeit ausgeführt wird, dass das auch gemeldet wird und dann entschieden wird, ob es sich verträgt oder nicht. Sicher ist wichtig zu wissen, wo wer entscheidet und welche Kriterien man da anlegt, aber vom Grundsatz her ist es absolut richtig. Dann zur Frage zum Abs. 2: Ist es wirklich so, dass - und da bin auch auf die Antwort der Regierung gespannt -, dass es mit einer Nebenbeschäftigung unter 100%, wenn es nicht in Einklang mit Lehrtätigkeit ist, dass grundsätzlich eine Information über sämtliche Nebenbeschäftigungen bestehen muss? Hier würde ich das auf jeden Fall auch begrüssen. Abg. Rudolf Lampert:
Bezüglich Abs. 2 habe ich dieselbe Meinung, dass alle Nebenbeschäftigungen gemeldet werden müssen. So ist es praktisch bei jedem Arbeitgeber, damit der Arbeitgeber sich auch ein Bild machen kann, ob das mit seiner Arbeit verträglich ist. Dann zum Abs. 1: Hier scheint mir diese Formulierung doch etwas streng. Mir scheint auch, dass, wenn ein Lehrer eine Nebenbeschäftigung ausübt, die seinen Dienstauftrag beeinträchtigt, dass er dann eine Bewilligung bei Regierung einholen muss. So ist es auch bei anderen Arbeitgebern. Wenn ich in den Landtag möchte und mich zur Wahl stelle, dann muss ich eine Bewilligung unseres obersten Organes einholen, damit ich mich überhaupt zur Verfügung stellen darf. Und mir scheint eigentlich diese Formulierung auch zu weit zu gehen. Die Frage der Abg. Hassler ist für mich berechtigt, also die Frage, ob ein Lehrer künftig ein Landtagsmandat ausüben darf oder nicht, weil sicher der Dienstauftrag in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. Abg. Alois Beck:
Wie gesagt, das ist in der Privatwirtschaft gang und gäbe. Es gibt hier sicher gewisse Punkte, die vielleicht noch einer Klärung zugeführt werden müssen. Auf der anderen Seite sind wir beim öffentlichen Sektor wieder in dem Sinne in einer heiklen Situation, wo - ich sage mal - auch die Politik vielleicht hineinspielt. Ich gehe davon aus, dass, wenn ein Angestellter der Landesverwaltung oder ein Lehrer sich meldet und hier eine Entscheidungsfindung in einer Behörde oder was auch immer gemacht werden soll, dass bald einmal, wenn dem, was ich nicht annehme, nicht stattgegeben wird, der Vorwurf von Politik ins Haus steht. Ich möchte nur noch auf diesen Aspekt hinweisen, dass das eben ein gewichtiger Unterschied zur Privatwirtschaft ist. Aus diesem Grunde gehe ich davon aus, dass sich keiner hier die Finger verbrennen möchte und schlussendlich jeder Lehrer auch sein Landtagsmandat antreten kann. Das ist aber nur so eine ganz praktische Überlegung.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich noch einmal richtig ausdrücken: Ich habe nichts gegen ein solches Regulativ bzw. grundsätzlich gegen diesen Artikel. Für mich haben sich einfach Verständnisfragen ergeben. Und vielleicht die Frage an die Privatwirtschaft, ob man es dort auch, wie hier im Abs. 1, explizit verbietet: Er darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn sich das eben mit dem Dienstauftrag nicht verbinden lässt. Das scheint mir wirklich sehr weit zu gehen. Hier muss man exakt wissen, was man unter dieser Beeinträchtigung versteht.Dann beim Abs. 2 diese Meldepflicht: Ich finde es auch mehr als vernünftig, dass diese Meldepflicht stattfindet. Aber auch hier die Differenzierung zwischen den beiden Beschäftigungsgraden. Ich bin auch nicht sicher, wie das zustande gekommen ist. Abg. Markus Büchel:
Es ist so, dass man das klar regelt. Wenn es sich nicht mit dem Dienstauftrag vereinbaren lässt, dass es dann eben nicht erlaubt ist. Entscheidend ist dann einfach, welche Regelungen bzw. Rahmenbedingungen man für diesen Entscheid setzt oder wer entscheidet. Entscheiden tut schlussendlich die Geschäftsführung, ob es sich vereinbaren lässt oder nicht. Und da wird nicht im Vorhinein ein Katalog festgelegt, welche Kriterien oder welche Sachen zu einem negativen Entscheid führen, sondern es ist so geregelt. Das andere entwickelt sich auch und wird auch je nach Situation dieser Person dann eben auch entschieden, und zwar je nachdem, wo diese Person arbeitet. Abg. Rudolf Lampert:
Wenn ich bei dieser Gelegenheit vielleicht als Schlüssel das Beamtengesetz - Art. 6 - zitieren darf. Dort heisst es in Abs. 1: «Beamte und Angestellte, die dem Staatsdienst ihre volle Tätigkeit zu widmen haben, dürfen ohne Bewilligung der Regierung weder eine andere besoldete Stelle bekleiden noch einen Nebenberuf oder zeitraubende Nebenarbeit betreiben». Dort sprechen wir auch nicht von einem Verbot, sondern dass eine Bewilligung der Regierung vorliegen muss. Mir scheint das also ein eher gangbarer Weg. Ich habe allerdings keine Formulierung präsent. Abg. Alois Beck:
Ich wollte eigentlich auf diesen Umstand hinweisen, wie das in der Privatwirtschaft geregelt ist, nicht diese Formulierung «man darf nicht», sondern dass man - zumindest bei uns ist es so - dass man vorgängig das Okay von oben einholen muss, das heisst, ob das aus Sicht des Betriebes eben machbar ist oder nicht. Diesbezüglich werden jedoch keine zum Voraus bestimmten Kriterien festgelegt, dass hier ein Katalog abrufbar wäre, sondern das wird dann schon individuell aufgrund von Funktionen usw. angeschaut. Die Frage ist, ob es nicht eine Bestimmung gibt - und das wollte ich eigentlich von der Regierung wissen, ähnlich wie das der Abg. Rudolf Lampert gesagt hat - die auch auf die Lehrer zutrifft? Sind das keine Beamte beispielsweise? Wie ist das genau geregelt? Ansonsten hätten wir dann ja aufgrund dieses Gesetzes das Problem dann gelöst. Aber hier eine konkrete Auflistung von Dingen darzutun scheint mir eigentlich nicht sinnvoll und letztlich auch nicht möglich. Abg. Paul Vogt:
Der Abg. Rudolf Lampert hat klargemacht, dass die Bestimmung im Beamtengesetz bedeutend präziser ist als diese doch unbestimmte Formulierung in diesem Gesetz. Für mich stellt sich auch die grundsätzliche Frage: Was ist alles eine Nebenbeschäftigung? Ist das jede Art von bezahlter Tätigkeit oder kann das allenfalls auch eine unbezahlte Tätigkeit sein? Ich denke zum Beispiel an Fussballtrainer. So viel ich weiss, gibt es einige Lehrer, die als Fussballtrainer tätig sind, häufig auch für Kinder. Das ist durchaus eine sinnvolle Tätigkeit. Sie erhalten dafür in der Regel eine Entschädigung. Es gibt auch Lehrer, die als Chorleiter tätig sind. Ist das nun alles bewilligungspflichtig oder nicht? Ist ein Gemeinderatsmandat bewilligungspflichtig? Ist ein Landtagsmandat bewilligungspflichtig? Bei diesen politischen Mandaten ist es natürlich wieder sehr problematisch, wenn dafür die Zustimmung der Regierung eingeholt werden muss. Da würde sich die Regierung wahrscheinlich versucht fühlen, hie und da Nein zu sagen. Es wäre aber politisch wahrscheinlich nicht gerade opportun, wenn sie dann trotzdem Nein sagen würde. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Vielleicht zuerst als Erklärung, wo das bis heute geregelt war: Im bestehenden Lehrerdienstgesetz ist das in Art. 18 geregelt. Dort heisst es - ich zitiere: «Hauptlehrer sind verpflichtet, dem Schulamt Meldung zu erstatten, wenn sie eine nebenberufliche Tätigkeit, die eine Beeinträchtigung der lehramtlichen Pflichten zur Folge haben könnte, übernehmen, oder wenn sie zusätzlichen Unterricht an auswärtigen Schulen oder in der Lehrerausbildung übernehmen». Vielleicht noch kurz ein Einschub: Hauptlehrer sind solche Lehrer, die nach dem alten Lehrerdienstgesetz zu 100% angestellt sind. Teilzeitlehrer fallen dort also automatisch schon nicht mehr unter diese Gesetzesbestimmung. Art. 2 lautet: «Nebenberufliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Regierung». Und Abs. 3 lautet: «Ergibt sich eine Beeinträchtigung der lehramtlichen Pflichten, so kann eine bereits erteilte Bewilligung zurückgezogen werden». Abs. 4 lautet wie folgt: «Die Regierung ist ermächtigt, die Erteilung und den Rückzug von Bewilligungen für nebenberufliche Tätigkeiten unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Kollegialregierung an das Schulamt zu übertragen». Wir gingen bei der Festlegung dieses Artikels einmal vom Beamtengesetz aus, dass es eine Regelung braucht. Dann wollten wir natürlich nicht unterbinden, dass jemand, der ein geringfügiges Teilzeitpensum hat, nicht noch daneben etwas tun kann. Bei den Teilzeitlehrern, die an verschiedenen Schulen unterrichten, ist es für uns leichter nachvollziehbar, weil sie ja die Stundenpläne im Schulamt einreichen und dadurch eine gewisse Kontrolle stattfinden kann, ob jemand über das Pensum von 100% hinaus käme. Also beispielsweise, wenn ein Lehrer an der BMS unterrichtet und am Gymnasium. Dies nur um ein Beispiel zu nennen - oder an der Kunstschule oder Musikschule und an einer Schule. Dann beim Abs. 2 war unsere Intention, dass man alle Nebenbeschäftigungen offen legen muss, weil das heute nicht so klar geregelt war. Wir waren irgendwo in einem Spannungsverhältnis: Kann man das bei jedem Teilzeitangestellten verlangen, also auch bei einem Pensum vom 5 Lektionen, oder ist das erst dann möglich, wenn jemand mit 100% angestellt ist? Möglicherweise ist die Aufsichtsregelung zu wenig genau bestimmt. Wer ist entscheidungsbefugtes Organ? Ist es die Regierung oder das Schulamt? - um jetzt vielleicht noch die Anmerkung des Abg. Paul Vogt aufzunehmen. Ich weiss nicht, ob es nicht besser wäre, wenn die Frage betreffend Landtagsmandat oder die Ausübung anderer Tätigkeiten bei der Regierung statt beim Schulamt angesiedelt wird. Zur Frage der Abg. Ingrid Hassler, ob das Landtagsmandat ein solches Mandat wäre: Ich hätte aus meiner Sicht nicht gewagt, die Lehrer von diesem Mandat auszuschliessen, so lange wir dies den Beamten zugestehen. Es gibt heute auch Beamte, die Landtagsmandate übernehmen oder Abgeordnete sind. Und dort kann man auch nicht mit letzter Gewissheit kontrollieren, ob sie wirklich nur während ihrer Arbeitszeit ihren Aufgaben nachkommen oder ob sie auch für den Landtag gewisse Vorbereitungsarbeiten übernehmen oder nicht. Zudem ist im Gesetz geregelt, dass bei Beamten eine bestimmte Anzahl Stunden dafür zur Verfügung gestellt wird. Also, ich würde jetzt nicht wagen zu sagen: Lehrer nein, Beamte ja. Darum haben wir hier auch in Bezug auf politische Mandate gar keine Unterscheidung getroffen. Aus meiner Sicht würde nichts dagegen sprechen, wenn man das beim Abs. 2 nicht nur bei 100% liesse, sondern vielleicht generell die Forderung aufstellen würde, dass das offen gelegt werden muss. Wenn eine Aufsicht gefordert ist, dann muss es sicher einerseits beim Schulamt angesiedelt sein, weil die Aufsicht der Lehrpersonen ja auch über die Inspektionen wahrgenommen wird. Das Schulamt kennt die Stundenpläne und damit auch die Anstellungserfordernisse der Lehrerinnen und Lehrer. Also, wie viele Stunden unterrichtet die Lehrperson? Ist das möglich? Dass alle Nebenbeschäftigungen offen gelegt werden müssen, dafür trete ich schon ein, weil Nebenbeschäftigungen sind in der Regel auch entlöhnt. Und wenn jemand zu 100% seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, dann glaube ich eigentlich, dass sein Pensum an zusätzlicher Leistung eigentlich schon abgedeckt ist, weil sonst wäre es dann auch schwierig zu kontrollieren, ob durch die Nebenbeschäftigung überhaupt ein Einfluss auf die Hauptbeschäftigung besteht. Eine Abgrenzung zu treffen wäre schwer. Dann zur Frage: Was verträgt sich mit einem Dienstauftrag und was verträgt sich nicht? Hier sind zwei Komponenten zu berücksichtigen. Einmal die zeitliche Belastung und die zweite Komponente wäre aus meiner Sicht schon, falls es sich um Aufgaben oder Tätigkeiten handelt, die beispielsweise - ich möchte nicht sagen - sittenwidrig sind, aber in Richtung anrüchig oder doch nicht ganz so in Ordnung sind. Lehrer haben auch eine Vorbildwirkung. Ich denke, hier muss man den Massstab schon etwas höher ansetzen. Zudem sind sie auch Autoritätspersonen. Ich weiss nicht, ob jetzt ein Antrag seitens der Abgeordneten gestellt wird, wie diese Artikel - auch betreffend Aufsicht - besser formuliert werden könnten. Ich denke, wenn wir eine Bewilligungspflicht einführen, dann müsste diese entweder beim Schulamt oder bei der Regierung angesiedelt werden. Wenn sie beim Schulamt angesiedelt ist, dann müsste sicher ein Rechtszug zur Kollegialregierung gegeben sein. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe das Mandat als Landtagsabgeordneter oder Landtagsabgeordnete einfach als Beispiel gesagt. Ich sage auch nicht, dass man das deswegen zu verbieten hat. Sie haben das alte und jetzt geltende Recht zitiert, also Art. 18. In der Schnelle habe ich nachvollzogen, dass es im Gegensatz zum neuen Recht kein Verbot ist, sondern es ist eher eine Bewilligungspflicht im Sinne des Beamtenrechts stipuliert. Ich wollte eben noch einmal darauf hinweisen: Notfalls muss man diese Tätigkeit dann auch verbieten. Aus diesem neuen Abs. 1 heraus, glaube ich, brauchen wir stärkere - ich sage jetzt - Sanktionsmechanismen oder Beurteilungskriterien als noch beim alten Gesetz. Meine Frage ist: Weshalb das geltende Recht - das weiss man doch jetzt beim Schulamt - die haben die Kompetenz durch die Delegationsnorm gehabt - wie die Praxis die letzten zwei, drei Jahre gelaufen ist, was für gemeldete Nebenbeschäftigungen man ablehnen musste - und das war eigentlich meine Frage, ungefähr in welchem Massstab, in welchem Rahmen, sich das dann auch eben praktizieren lässt? Eingereichte Stundenpläne sagen - meines Erachtens - nichts über die Qualität der Nebenbeschäftigung aus, die sich allenfalls auch nicht mit diesem Dienstauftrag vertragen sollte. Ich habe jetzt keinen Lösungsvorschlag. Ich bin in der Diskussion jetzt relativ spontan auf diese Umstände beim Lesen des Gesetzes gestossen und die Erläuterungen von Seite 21, die die Regierung in der Stellungnahme geschrieben hat, die tragen dazu nicht bei. Für mich stellt sich also die Grundsatzfrage des Abs. 1, ob wir diese Formulierung, dass er «keine ausüben darf», guten Gewissens aufrechterhalten können? Ich würde es gerne aus pädagogischen Gründen sehen. Ich weiss aber nicht, ob das dann in der Praxis sinnvoll ist oder sich rechtfertigen lässt. Dies gerade, wenn ich an die erwähnten Beispiele der Trainer oder Chorleiter denke. Ich weiss nicht: Kann man es am Umstand aufhängen, dass bezahlte Nebenbeschäftigungen oder auch alle Nebenbeschäftigungen gemeint sind? Mit explizit «alle» sind auch alle ehrenamtlichen Nebenbeschäftigungen gemeint. Es betrifft 400 bis 500 Lehrer, die Tag für Tag mit diesem Bewilligungsverfahren konfrontiert sein müssten. Dazu käme der Aufwand für das Schulamt. Das sind die anstehenden Fragen. Ich bin jetzt jedoch nicht in der Lage, jetzt für die beiden Absätze einen geeigneten Abänderungsantrag ad hoc zu stellen, der dann auch wieder dem ganzen Umstand Rechnung trägt. Abg. Helmut Konrad:
Ich denke, die Stossrichtung des Artikels, was er bezwecken soll, scheint mir unbestritten zu sein. Ich bin auch der Auffassung, dass es nicht gelingen wird, im Sinne einer Auflistung alle diese Möglichkeiten usw. abschliessend zu klären. Das wird sicher nicht im Rahmen eines Gesetzes möglich sein. Auch die bisherige Praxis wird kaum Hilfestellung leisten, weil sie wahrscheinlich auch nicht zufriedenstellend gewesen ist. Ich denke, es wäre sinnvoll - ich habe leider nicht spontan jetzt einen Formulierungsvorschlag - aber wenn ich den Vorschlag machen darf, weil wir die Kaffeepause noch nicht gehabt haben, ob es eine Möglichkeit in diesen 20 Minuten wäre, dass die Regierung - und ich weiss nicht wer - diskutieren und einen Formulierungsvorschlag, vor allem für Abs. 1, verfassen. Beim Abs. 2 scheinen ja die Probleme weniger vorhanden zu sein. Ich sehe die Stossrichtung auch in die Richtung, wie es im Beamtengesetz stipuliert gewesen ist oder wie es in der Privatwirtschaft geregelt wird. Und vielleicht gelingt es uns, in der Zeit eine Formulierung zu finden. Handlungsbedarf scheint unbestritten vorhanden zu sein. Die jetzige Formulierung ist, glaube ich, nicht hieb- und stichfest. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann darf ich das Wort noch einmal der Frau Regierungschef-Stellvertreterin geben. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
An und für sich waren zwei Anlassfälle die Ursache dafür, dass die Regierung eine Verschärfung des bestehenden Art. 18 wollte. Wir haben bei diesen zwei genannten Fällen einmal nachgefragt, ob überhaupt um eine Bewilligung beim Schulamt angesucht worden ist. Die Nachfrage beim Schulamt hat jedoch ergeben, dass kaum jemals ein Gesuch eingelangt ist oder dem Schulamt zur Kenntnis gebracht wurde, dass Nebenbeschäftigungen auch wirklich stattfinden. Wir waren also der Ansicht, dass man hier schon auch ein Instrumentarium finden muss, damit auch eine Kontrolle stattfinden kann. Irgendwo wollten wir schon auch eine Selbstdeklaration der Lehrerinnen und Lehrer, dass sie Nebenbeschäftigungen selbst angeben müssen. Damit sind ja dann auch sie in der Pflicht, wenn sie diese nicht angeben. Ich glaube, die Intention ist schon legitim, dass man auch hier eine Kontrolle will. Das geht auch aus Ihren Voten hervor. Ich würde gerne vom Angebot Gebrauch machen, dass wir diesen Passus kurz nochmals prüfen können und Ihnen einen Vorschlag unterbreiten könnten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich kann Ihrem Vorschlag folgen. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 18:05 Uhr.Wir fahren dann mit der Behandlung der Neufassung des Lehrerdienstgesetzes in 2. Lesung fort. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:35 Uhr).
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln - nach wie vor - das Lehrerdienstgesetz und befinden uns bei Art. 26: Nebenbeschäftigung. Darf ich die Frau Regierungschef-Stellvertreterin bitten, uns den Vorschlag betreffend Art. 26 zu unterbreiten. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Art. 26 hat folgenden Wortlaut, wobei die Überschrift «Nebenbeschäftigung» lautet: Abs. 1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung des Schulamtes. Abs. 2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt.Abs. 3) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Abs. 4) Die Regierung regelt das Nähere bezüglich Nebenbeschäftigung per Verordnung.Zum Abs. 4 vielleicht noch eine Erklärung: In der Verordnung soll festgelegt sein, welche Nebenbeschäftigungen möglich sind und welche nicht. Dies zur Präzisierung. Also beispielsweise, wenn die Regierung einem Lehrer einen Auftrag erteilt, dass er diesen Auftrag auch wahrnehmen kann. Beispielsweise soll auch ein politisches Mandat möglich sein. Nicht möglich sein soll eine gewerbsmässige Beschäftigung, die auch einen gewissen zeitlichen Horizont übersteigt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren. Ich habe auf meinem Display noch verschiedene Wortmeldungen, die vor der Unterbrechung dieser Sitzung gemacht wurden. Darf ich diejenigen Abgeordneten bitten, die sich nicht mehr zu Wort melden, sich auf dem Display zu löschen, andernfalls werde ich in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgehen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich finde die Formulierung, wie sie die Regierung jetzt gewählt hat, sehr gut. Ich finde, dass wir aber noch einige Botschaften in diese Verordnung mitgeben sollten, was dort geregelt werden sollte. Hier sollte vor allem auch geregelt sein, was nicht als Nebenbeschäftigung gilt. Sie haben bereits erwähnt: Die Übernahme von Mandaten auf Veranlassung der Regierung, dann beispielsweise die Mitwirkung in Vereinigungen, welche in erster Linie einen ideellen, das heisst, keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Dazu zählen meines Erachtens insbesondere kulturelle, soziale, politische und sportliche Vereinigungen. Die Mitwirkung in den genannten Vereinigungen darf aber, damit sie nicht als Nebenbeschäftigung gilt, den Lehrer bei der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigen. Dann wür-de ich auch die Mitwirkung an Veranstaltungen die Ausbildungszwecken dienen aufführen. Ich denke hier an Referate als Experte oder Mitglied einer Prüfungskommission und zudem noch die unentgeltliche sporadische Gefälligkeit auf privater Basis, welche meines Erachtens auch nicht als Nebenbeschäftigung taxiert werden sollte. Ebenso sollte der Begriff der Nebenbeschäftigung, welcher betitelt, was darunter zu subsumieren ist, spezifiziert werden. Dort würde ich aufführen: Jede entgeltliche Tätigkeit für einen Dritten, die Ausübung eines Gewerbescheines oder einer Konzession beispielsweise, das Management eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebes, die unentgeltliche Übernahme von Repräsentanzen oder Mandaten, dann die Annahme eines öffentlichen Amtes sofern nicht eine gesetzliche Amtspflicht besteht. Und hier müsste meines Erachtens von diesem Artikel die Ausnahme gemacht werden können, dass in begründeten Fällen - ich denke hier an das Landtagsmandat - Ausnahmen bewilligt werden können, und zwar ist vor Annahme und Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu diesem Zwecke ein entsprechendes Gesuch an das Schulamt einzureichen und eine allfällige Genehmigung in jedem Falle abzuwarten. Damit wären auch diese Fälle, die wir hier diskutiert haben, abgedeckt. Abg. Alois Beck:
Ich habe noch eine Frage zum Instanzenzug: Ich weiss nicht, ob ich das überhört habe. Wir hatten ja diskutiert, wenn jetzt das Schulamt das bewilligt oder ablehnt oder was immer, wie es dann weitergeht. Hat dann jemand die Möglichkeit, an die Regierung zu gelangen? Muss das nicht explizit vorgesehen werden? Ist das sonst irgendwo so geregelt oder wie ist hier die Meinung der Regierung? Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe versucht, Ihren Ausführungen zu folgen. Ich habe sie jedoch nicht schriftlich. Ich möchte Sie bitten, den Abs. 3 bezüglich Entzug nochmals zu wiederholen. Dann wollte ich fragen: Gibt es zu Entscheidungen des Schulamtes einen Rechtszug an die Regierung, wenn man mit der Bewilligung oder Nicht-Erteilung dieser Bewilligung für ein solches Amt nicht einverstanden ist? Und was ist eigentlich die Konsequenz, wenn jemand diesen Artikel, also diese Meldepflicht oder eine Tätigkeit, ausserhalb der Bewilligung macht? Was ist die Konsequenz bzw. die Sanktion daraus?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich beginne gerade mit Ihrer letzten Frage: Die Sanktion wäre ein Disziplinarverfahren. Das scheint mir eindeutig gegeben zu sein. Dann wollten Sie nochmals den Wortlaut von Abs. 3 hören: «Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen». Das heisst, es gibt ja jetzt einige Lehrpersonen, die Nebenbeschäftigungen haben. Die werden aufgrund dieser Bestimmung um eine Bewilligung ansuchen müssen. Wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann müsste das Schulamt die Bewilligung entsagen. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass jemand bei Antragstellung auf Genehmigung der Bewilligung die Voraussetzungen erfüllt, aber nach zwei, drei Jahren sich die Situation ändert und nicht mehr gegeben ist. Dann noch zum Rechtszug zur Regierung: Ich würde empfehlen, dass man in Art. 47 - bei der Organisation und Durchführung - unter Abs. 2 eine neue lit. c einführt und dort folgenden Wortlaut aufnimmt: «Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (Art. 26)», also dass man dieses Geschäft an das Schulamt delegiert. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Also, wenn das Schulamt gemäss dieser Bevollmächtigung eine Bewilligung ablehnt, hat der betroffene Antragsteller keine Möglichkeit, sich an die Regierung zu wenden - das meinte ich. Hat er ein Beschwerderecht, wenn das Schulamt gemäss diesem Art. 26 eine Bewilligung für diese Nebentätigkeit ablehnt? Das Zweite ist: Das Gesetz bezieht sich ja auf alle Angestellten. Neu ist nicht mehr nur die Hauptlehrertätigkeit. Sind befristete Anstellungen von Lehrern diesem Art. 26 auch unterworfen oder müsste man diese ausschliessen, weil hier sie ja a priori nur für ein Jahr beschäftigt sind?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Meines Erachtens sind alle Lehrer darunter zu subsumieren, die in einem Anstellungsverhältnis zum Staat stehen, auch wenn dieses befristet ist, weil auch dort müsste man den gleichen Massstab ansetzen. Wir müssen uns einfach darüber schlüssig werden: Wollen wir die Bewilligung bei der Regierung ansiedeln oder können wir diese an das Schulamt delegieren? Nach LVG werden ja Entscheidungen der Behörden normalerweise rechtsmittelfähig zur Kollegialregierung und dann zum VGH. Abg. Rudolf Lampert:
Mich hat jetzt Ihre Ausführung etwas gestochen, indem Sie sagen: Es wird gleich ein Disziplinarverfahren eröffnet. Meines Erachtens kann ja eine erste Sanktion auch ein Verweis sein, nicht dass gleich ein Disziplinarverfahren eröffnet wird. Einfach damit das jetzt nicht als Mittel hergezogen wird, dass in jedem Fall dann ein Disziplinarverfahren eröffnet werden muss. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Müssen jetzt alle Lehrer, die diesem Gesetz unterstellt sind, über ihre Nebentätigkeiten, die sie bereits ausüben, dieses Bewilligungsverfahren einleiten und durch das Schulamt durchlaufen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, das müssen alle Lehrer und Lehrerinnen jetzt nachholen, weil eben die Praxis gezeigt hat, dass es nicht gemacht wurde, obwohl das auch im Art. 18 stipuliert war. Ich denke, das ist notwendig und wir wollen den Vollzug sicherstellen. Dann zum Anliegen des Abg. Rudolf Lampert: Vielleicht habe ich mich etwas undifferenziert ausgedrückt. Wir unterscheiden zwischen Disziplinarmassnahmen und Disziplinarverfahren an sich. Bei den Disziplinarmassnahmen gibt es ja zuerst den Verweis, aber je nach Stärke des Vergehens müsste dann das Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe vorhin einige Sachen zitiert, wie ich die in einer Verordnung haben möchte oder wie sie die Regierung hineinnehmen müsste. Das war genau der Grund. Die Abg. Hassler hat Sie vorhin gefragt, ob nun sämtliche Lehrer ihre Tätigkeiten offen legen müssen. Dort sind dann solche Tätigkeiten, wie wir sie vor der Pause angetönt haben, als Nicht-Nebenbeschäftigungen in dieser Verordnung enthalten. Deshalb habe ich die ausgeführt, dass genau das nicht passieren soll, dass, wenn jemand nun für einen Fussballclub noch am Mittwochnachmittag als Trainer tätig ist, dass er das dann nicht speziell melden muss. Genau deshalb soll diese Verordnung dann ausführen, was nicht als Nebenbeschäftigung gilt. Das war der Grund meiner Ausführungen. Abg. Helmut Konrad:
Ich habe noch eine Frage: Ich habe den Wortlaut nicht mehr ganz im Kopf, aber eine Frage, die sich mir stellt, ist, ob man nicht allenfalls die Lehrpersonen, die unter dem noch festzulegenden Prozentsatz liegen, also Teilzeitlehrpersonen mit besseren Bedingungen und Konditionen - jetzt im Vorschlag ist es, glaube ich, bei 40%, ich denke, es werden Anträge kommen, das auf 33 oder 30 oder 35% zu reduzieren - ob man nicht dieses Kriterium nehmen könnte und diese Auflagen, die wir jetzt nur für diejenigen Lehrpersonen machen, die mehr als 40 oder 40 und mehr Prozent - oder was dann halt beschlossen wird - gelten sollte. Damit ist nämlich auch eine Besserstellung im Status als Teilzeitlehrer verbunden. Man kann längerfristig beschäftigt werden, man hat auch gewisse Rechte, die die anderen eben nicht haben, und der Prozentsatz ist unter diesen 40 schon sehr tief. Ich denke auch an den Aufwand, der dadurch entsteht, wenn alles gemeldet bzw. bewilligt werden muss und dergleichen. Abg. Rudolf Lampert:
Meines Erachtens geht es vor allem auch um diese Teilzeitlehrer, denn diese Teilzeitlehrer können theoretisch einen 50%-Job annehmen, der mit dem Lehrerberuf unvereinbar ist. Ich denke hier an ein Beispiel, nicht jetzt unbedingt mit Lehrer, aber es kann jemand, der 50% bei der Steuerverwaltung arbeitet, nicht noch 50% bei einer Auskunftei arbeiten. Das ist absolut unvereinbar. Das nur als Beispiel, was passieren könnte, wenn man die Teilzeitbeschäftigten ausnimmt. Diese Teilzeitbeschäftigten sind in der Regel nämlich jene Lehrpersonen, die noch einem anderen Job nachgehen. Und dort ist meines Erachtens schon die Deklaration notwendig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin. Das Wort aus dem Plenum wird nicht mehr gewünscht. Da Sie nun Art. 26 - Nebenbeschäftigung - mit einer völlig neuen Formulierung zur Abstimmung bringen bzw. ich zur Abstimmung bringen möchte, bitte ich Sie, diese neue Formulierung nochmals zu verlesen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Darf ich noch kurz eine Antwort auf die Ausführungen des Abg. Helmut Konrad geben: Ich sehe das auch so, dass alle Teilzeitlehrer, also alle Teilzeitbeschäftigten, auch die unter 40%, ihre Nebenbeschäftigungen offen legen müssen und eine Bewilligung brauchen. Es könnte wirklich in der Tat so sein, dass jemand die andere Beschäftigung, die er hat, in einem so grossen Mass ausübt, dass diese wirklich den Dienstauftrag beeinträchtigen könnte. Dann zum Art. 26 - ich zitiere: Abs. 1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung des Schulamtes. Abs. 2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt. Abs. 3) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.Abs. 4) Die Regierung regelt das Nähere bezüglich Nebenbeschäftigungen per Verordnung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben die Neuformulierung von Art. 26 - Nebenbeschäftigung - gehört. Der Abg. Ivo Klein wünscht noch das Wort.Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine grundsätzliche Anmerkung oder Frage: Die Verfassung regelt, dass die Regierung auf-grund der Gesetze Verordnungen erlassen kann. Und ich stelle das bei uns - und das manchmal sehr extensiv - immer wieder fest, dass immer wieder darauf hingewiesen wird: Näheres wird in der Verordnung geregelt. Das erschwert einerseits die ganze Gesetzgebung, also die Lesung, und andererseits ist es meines Erachtens völlig unnötig. Meine Frage: Können wir solche unnötigen Sätze nicht weglassen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
In manchen Gesetzen wird gegen Schluss aufgeführt, was die Regierung mittels Verordnung regelt. Das ist hier jetzt nicht gegeben. Darum würde ich das bei diesem Artikel belassen, damit auch klar ist, dass die Art der Nebenbeschäftigung, also was ist eine zu akzeptierende Nebenbeschäftigung und welche Nebenbeschäftigung soll ausgeschlossen werden, dass das in einer Verordnung aufgelistet wird. Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Verständnis kann die Regierung jederzeit Ausführungen zu Gesetzesartikeln mit Verordnung regeln. Ich sehe den Grund nicht, dass man das bei den Gesetzen immer wieder einfügt. Abg. Alois Beck:
Es ist schon da und dort sinnvoll, weil damit auch ein gewisser Auftrag des Gesetzgebers verbunden ist. Und das ist nicht unerheblich. Wir hatten ja schon zu diversen Fragen Diskussionen: Warum hat die Regierung hier keine Verordnung erlassen, weil es ja im Gesetz so vorgesehen ist? Beispielsweise bei der Polizei, auch beim Krankenversicherungsaufsichtswesen usw. Dort hatten wir doch Diskussionen, warum das nicht gemacht wurde. Sonst ist das doch vielleicht zu sehr der Beliebigkeit der Regierung überlassen. Also, ich würde das schon nicht in Bausch und Bogen hier in Abrede stellen, dass das nicht sinnvoll ist. Damit ist, wie gesagt, ein gewisser Auftrag verbunden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab über Art. 26 - Nebenbeschäftigung - in der von Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber vorgetragenen Neuformulierung. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 27 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 28 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne eine Erklärung, wieso es sich hier um eine Kann-Formulierung handelt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Unterscheidung wird nur sein, wenn es sich um ganz leichte Vergehen handelt, damit dann nicht gleich ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe gewisse Bedenken gegen die Art, wie hier Disziplinarverfahren durchgeführt werden sollen. Einerseits - und das habe ich schon beim letzten Artikel angetönt - einerseits denke ich, dass, wenn ein schuldhaftes Vergehen vorliegt, dass dann der betreffende Lehrer disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden muss, nicht kann. Das heisst aber nicht unbedingt, dass eine Disziplinarkommission eingesetzt werden müsste, sondern es müsste eben auch möglich sein, in anderer Art und Weise die Lehrer disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen.Das zweite Bedenken habe ich in Bezug auf die Stellung der Disziplinarkommission. Ich denke, es ist sehr problematisch, wenn man für einen bestimmten Einzelfall eine Disziplinarkommission einsetzt. Mir würde es sehr viel besser gefallen, wenn man eine - unabhängig vom Einzelfall - eine Disziplinarkommission bestellen würde. Ich vergleiche das mit dem Gerichtswesen. Man kann in einem Gerichtsfall auch nicht für einen Einzelfall ein bestimmtes Gericht wählen. Das ist rechtsstaatlich sehr bedenklich. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wahrscheinlich habe ich jetzt selbst einen Knopf, um diesen gordischen Knoten, den Sie andiskutieren, zu lösen. In Abs. 3 heisst es, dass die Regierung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine Disziplinarkommission einsetzen oder bestellen kann. Das heisst aber nicht, dass sie dies muss. Und darum wird im Einzelfall schon zu entscheiden sein, um welches jetzt nicht ganz scharf abgegrenzte Delikt es sich handelt, ob es also nicht doch besser ist, wenn man eine gemischte Kommission einsetzt. Ich sehe Ihrem Gesicht an, dass wir uns in der Auslegung noch nicht getroffen haben.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte versuchen, meine Bedenken noch einmal zu formulieren: Ich habe Bedenken, dass man für einen konkreten Einzelfall eine Disziplinarkommission bestellt. Nach meinem Rechtsverständnis müsste es so sein, dass man unabhängig von einem Einzelfall generell eine Disziplinarkommission einsetzt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das würde allerdings den Forderungen des Landtags anlässlich der 1. Lesung widersprechen. Damals wurde angeregt, dass die Standesvertretungen Einsitz nehmen. Wir haben auch im Bericht bzw. in der Stellungnahme argumentiert, warum wir davon absehen. Wir sehen bereits jetzt auch wieder die Problematik betreffend die Lehrervertretungen. Der Lehrerverband, der sich für alle zuständig erklärt hatte, hat sich aufgelöst. Es wäre schwierig zu sagen: Welcher Lehrerverband ist für die Vertretung der einzelnen Schulart oder der einzelnen Lehrergruppierung überhaupt berechtigt, im Sinne der Lehrerschaft zu sprechen oder sich einzubringen? Darum haben wir auf das gesamthaft verzichtet. Was wir erreichen möchten, ist, dass ein Lehrer Einsitz nehmen kann, der im Schuldienst tätig ist, weil er auch mehr Erfahrungen einbringen kann, die sich aus diesem Schulbereich ergeben. Dasselbe gilt, dass wir vorsehen möchten, dass, sobald die Gemeinden auch tangiert sind, auch die Gemeinden jemanden entsenden können. Ich denke, das ist gerechtfertigt. Jetzt steht einfach noch eine ständige Kommission entgegen, die dann ja auch irgendwie gewählt werden und personell bestückt werden müsste, oder wie es die Regierung vorsieht, dass von Fall zu Fall entschieden werden kann. Ich sehe Vorteile in der Regelung, wie wir sie hier treffen. Die Probleme sind nämlich nicht immer die gleichen Probleme.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Im Zuge dieser Diskussion stellt sich mir die Frage, wie - also ich weiss es einfach nicht und möchte Sie darum bitten, das näher zu erklären - wie kann das wohl vor sich gehen? Also, im Abs. 1 steht ja: Wird ein Lehrer beschuldigt usw., hat die Regierung ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Das ist Tatsache. Und im Abs. 3 steht dann, dass eine Kommission bestellt werden kann. Lässt das den Schluss zu, dass die Kommission ja nicht zwingend bestellt werden kann, dass also auch ohne Kommission ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden kann? Und wenn das so ist - so verstehe ich diesen Artikel - wer führt das dann durch? Mitarbeiter der Regierung oder Schulamt oder wie läuft das dann, also ohne Kommission? Abg. Paul Vogt:
Ich schlage noch eine Vereinfachung dieses Artikels vor, indem man in Abs. 1 formuliert: «Wird ein Lehrer beschuldigt, ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, kann die Regierung ein Disziplinarverfahren eröffnen». Damit kann man dann den Abs. 4 streichen. Das scheint mir von der Intention her das Gleiche zu sein, nur scheint mir der erste Absatz, in dem es so absolut formuliert wird, dass ein Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, sehr absolut zu sein. Und die Intention des letzten Absatzes ist ja, das dann wieder abzuschwächen. Und wenn man im ersten Absatz eine Kann-Formulierung wählt, dann löst sich diese Problematik auf. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Art. 25 des bestehenden Disziplinarverfahrens sieht auch keine Kommission vor. Ich glaube, mich erinnern zu können, dass das ein Anliegen im Vernehmlassungsverfahren war, dass eine Kommission eingesetzt werden kann. Aber so, wie Sie es jetzt im Abs. 1 als Kann-Formulierung wählen würden, wäre das ja nach wie vor möglich, jedoch nicht verpflichtend.Abg. Rudolf Lampert:
Es ist inhaltlich allerdings nicht ganz dasselbe, was der Abg. Vogt jetzt vorschlägt, im Abs. 1 eine Kann-Bestimmung einzuführen, denn dann wäre es auch möglich, durch die Regierung - ich sage jetzt einmal - bei einem regierungsnahen Lehrer auch in schwierigen Fällen von einem Disziplinarverfahren abzusehen. Das ist jetzt nicht möglich, denn nur in leichten Fällen kann auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet werden. Bei Ihrer Formulierung kann jedoch in jedem Fall auf ein Disziplinarverfahren verzichtet werden. Das ist inhaltlich meines Erachtens nicht dasselbe.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Darf ich noch einmal auf meine Frage zurückkommen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Entschuldigung, Frau Abg. Laternser. Sie haben die Frage gestellt, wie so ein Verfahren sonst ablaufen könnte? Im Beamtenrecht ist Folgendes vorgesehen: Wenn in der Verwaltung ein Disziplinarverfahren ansteht, wird ein Mitarbeiter der Regierung beauftragt, das Disziplinarverfahren durchzuführen. Abg. Rudolf Lampert:
Um dem Abg. Vogt doch etwas entgegenzukommen: Wenn man den Abs. 4 einfach als Zusatz an den Abs. 1 hängt, ist dasselbe ausgesagt. Es geht nämlich dabei um dieselbe Thematik: «Wird ein Lehrer beschuldigt, ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, hat die Regierung ein Disziplinarverfahren zu eröffnen» - und dann der nächsten Satz: «In leichten Fällen kann auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet werden». Dann ist, glaube ich, Ihre und auch meine Intention auch mit verfolgt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich glaube, zur Rechtssicherheit bleibe ich doch bei meinem Antrag haften. Das Anliegen des Abg. Paul Vogt war ja auch, dass nicht unbedingt eine Kommission eingesetzt werden muss. Sie sind also dafür, dass man nicht immer ein Verfahren eröffnen müsste. Aber das wird ja mit dem Abs. 4 ohnehin ausgedrückt. Und bei schweren Vergehen finde ich schon auch, dass es ein Muss ist, weil sonst können wir auf das Disziplinarrecht generell verzichten. Abg. Paul Vogt:
Das Anliegen war das, das der Abg. Rudolf Lampert formuliert hat. Die Systematik wird verbessert, wenn man den Abs. 4 hinten an Abs. 1 anhängt. Das trägt, glaube ich, zur besseren Lesbarkeit bei. Mich hat dieser ganze Artikel verwirrt, weil ich zuerst ja vorne begonnen habe und dann habe ich gedacht: Ja, es kann doch nicht sein, dass man bei jedem Disziplinarvergehen ein Verfahren eröffnen muss. Und erst am Schluss kam dann eben diese Einschränkung. Wenn das jedoch gleich am Anfang stehen würde, dann wäre das, glaube ich, klarer. Das andere Anliegen war eben - und ich denke, das ist im Beamtenrecht gleich geregelt -, dass man generell für alle auftretenden Disziplinarfälle eine solche Kommission bestellt. Aber, ich denke, das ist nicht so entscheidend. Aber rein rechtlich betrachtet, wenn man das mit dem Gerichtsverfahren vergleicht, dann haftet diesem Vorgehen, dass man für einen einzelnen Fall eine solche Kommission bestimmt, ein bisschen der Geruch der Willkür an. Und ein betroffener Lehrer könnte dann argumentieren: Ja, die haben die und die Leute in diese Disziplinarkommission hineinbestellt und bei denen habe ich ohnehin keine Chance. Und um dieses Problem zu lösen, wäre es meines Erachtens eleganter, wenn man - unabhängig von einem Einzelfall - eine solche Kommission bestellt hätte. Abg. Rudolf Lampert:
Nachdem die Regierung nicht auf den Vorschlag eingeht, beantrage ich, Abs. 4 zu streichen und demzufolge Abs. 1 nach «zu eröffnen» wie folgt zu ergänzen: «In leichten Fällen kann auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichtet werden».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag des Abg. Rudolf Lampert steht zur Diskussion bzw. zur Abstimmung. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dieser Antrag gutgeheissen. Dann stimmen wir über Art. 33 ab. Wer Art. 33 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier in Abs. 1 einen weiteren Buchstaben anfügen, und zwar Bst. f), die Kürzung des Beschäftigungsgrades. Meines Erachtens ist das unter Umständen eine geeignete Disziplinarmassnahme, nämlich dann, wenn der Lehrer überfordert ist und das ein Grund für sein Disziplinarvergehen ist. Dann kann unter Umständen eine Reduktion seines Auftrags eine geeignete Massnahme sein. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wenn so ein Passus aufgenommen werden soll, dann müsste er meines Erachtens als neue lit. d eingefügt werden, rein von der Schwere der Massnahme, die getroffen wird. Ich kann Ihrem Anliegen etwas abgewinnen. Stellen Sie Antrag? Abg. Ivo Klein:
Herr Abg. Vogt. Können Sie dann, wenn Sie schon diesen Antrag stellen, noch ein, zwei Beispiele nennen, damit wir uns diesbezüglich auch etwas vorstellen können?Abg. Paul Vogt:
Ich denke, es gibt Fälle, in denen sich ein Lehrer verzettelt, weil er sich überfordert fühlt, weil er dem ganzen Dienstauftrag bei bestem Wissen und bei grösstmöglicher Anstrengung einfach nicht folgen kann und somit schlicht überfordert ist. Und wenn man dann den Beschäftigungsgrad reduziert, dass er dann wieder seinem Auftrag nachkommen kann. Ich stelle entsprechenden Antrag. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber. Sie haben noch eine Zusatzpräzisierung gewünscht. Der Abg. Paul Vogt hat den Antrag gestellt, unter lit. f «Kürzung des Beschäftigungsgrades» einzufügen. Und Sie haben gesagt, lit. f sollte zu lit. e gemacht werden und dann würden entsprechend die übrigen Untertitel ändern. Ist das so und würde sich dem der Abg. Paul Vogt anschliessen? Abg. Paul Vogt:
Ich kann das gerne übernehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut. Sie haben den Antrag gehört. Es wäre dann unter lit. d einzufügen: «d) Kürzung des Beschäftigungsgrades» und lit. d würde dann zu lit. e und lit. e würde zu lit. f. Wer diesem Antrag zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist stattgegeben. Dann stimmen wir noch über Art. 35 ab. Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 42 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Entschuldigung, dass ich mich so spät melde, aber ich habe gerade noch einmal geblättert und wollte nur noch fragen, ob da nicht ein Formfehler passiert ist. Ich habe gerade noch einmal zurückgeblättert. Art. 43 ist jetzt also die disziplinarische Entlassung und vorhin in Art. 35, der neue Abs. f, steht «die Entlassung» und in Klammer Art. 44. Da müsste aber eigentlich auch Art. 43 stehen - oder? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Frau Abg. Laternser. Dieser Einwand ist berechtigt. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir noch abstimmen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden das korrigieren.Abg. Ivo Klein:
Müssten wir jetzt nicht rein formell noch einmal einen Rückkommensantrag auf diesen Art. 35 ma-chen? Es gibt ja eine Änderung beim Art. 35, auch wenn es nur eine formelle Frage ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, formell haben Sie Recht. Aber die Regierung hat das übernommen. Wenn Sie aber wünschen, einen Rückkommensantrag zu stellen, mache ich das selbstverständlich gerne. Stellen Sie einen Rückkommensantrag? Abg. Ivo Klein:
Ja, ist das jetzt vom Gesetzgebungsprozess her notwendig?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Geschäftsordnungsmässig ist es nach meiner Ansicht notwendig. Dann stellen Sie den Rückkommensantrag, und zwar auf Art. 35. Sie haben den Rückkommensantrag auf Art. 35 gehört. Entschuldigung, der Abg. Adrian Hasler meldet sich noch zu Wort. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. In Art. 43 steht ja in Klammer (Art. 32 ff.). Und in Art. 32 ff. sind genau diese Disziplinarverfahren aufgeführt. Ich glaube, legistisch ist es so eben schon korrekt, wie es aufgeführt ist. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wenn ich die Frau Abg. Laternser richtig verstanden habe, dann hat sie moniert, dass beim Art. 35 bei lit. e - neu jetzt lit. f - in Klammer «die Entlassung» bei Art. 44 steht. Und das ist in der Tat falsch. Dort müsste Art. 43 stehen. Darum ist Ihre Anregung schon richtig. Beim Art. 43 ändert sich nichts. Deshalb die Aufforderung des Abg. Ivo Klein, einen Rückkommensantrag zu Art. 35 zu stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut. Der Antrag ist gestellt. Wer damit einverstanden ist, auf Art. 35 zurückzukommen, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann haben Sie die Ausführungen der Frau Regierungschef-Stellvertreterin gehört. Bei lit. f «die Entlassung» würde Art. 44 durch Art. 43 ersetzt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir wieder zu Art. 43 zurück. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte festhalten bzw. es ist meine Überzeugung, dass die Einfügung des Kapitels VIII. ein Fortschritt für die betroffenen Personen ist, dass wir sie hier in dieser Form aufnehmen. Ich habe auch gegen die Formulierung nichts einzuwenden. Was für mich entscheidend oder wichtig ist, wäre die Definition des zuständigen Anstellungsorganes. Dass es nicht das Land ist geht aus Ihrem Kommentar einleitend klar hervor, das ist nachvollziehbar. Deswegen ist es für mich logisch, dass das zuständige Anstellungsorgan die Gemeinden sind. Ist mein Verständnis richtig? Es ist also nicht die Kirche oder nicht das Land.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Besoldung läuft ja über die Gemeinde, also ist das Anstellungsorgan auch die Gemeinde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 44 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 45 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Beim Abs. 1 habe ich mich gefragt, warum Sie hier im Gegensatz zum Art. 44 und zum Abs. 2 von Art. 46 von «zuständigen Anstellungsorganen» sprechen, also mehrere Organe. Könnte man das nicht abändern?Und im Abs. 2 heisst es: «Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen». Ich denke, damit wollen Sie dem Anstellungsorgan - sprich den Gemeinden - keine Kompetenzen wegnehmen. Ich hätte es lieber verbindlicher gehabt, aber dafür kann man zugunsten der Gemeinden Verständnis haben. Was aber hier meine Frage wäre: Es müsste doch schon die Absicht sein, dass alle Gemeinden dann das Schulamt beauftragen, oder denken Sie, dass es so zu verstehen ist. Wenn die Gemeinde Mauren es in ein paar Jahren oder morgen für richtig hält, dem Schulamt diesen Auftrag, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen, zu erteilen, gibt sie es und die andere Gemeinde gibt es nicht. Das wäre für mich die Frage, da jetzt jedes Anstellungsorgan einzeln handeln kann, also jede Gemeinde wie sie will, oder ob es schon gemeint ist, dass die Gemeinden als Ganzes einen einheitlichen Auftrag erteilen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Heute ist es ja so, dass der Religionsreferent die Aufsicht über das kirchliche Personal wahrnimmt und das auch aus staatlicher Sicht, also dass der Unterricht inspiziert wird. Wir wollen der Gemeinde in ihre Autonomie nur dort hineinreden, wo wir auch Zuständigkeiten haben. Nachdem die Gemeinde das Anstellungsorgan ist, können wir auch nicht voraussetzen, dass sie diese Aufgabe an das Schulamt delegieren muss. Aber ich gehe davon aus, dass es aus der Praxis heraus - auch künftig - der Fall sein wird. Und bei der Anstellung muss einfach noch berücksichtigt werden, dass die Missio Canonica ja nicht von der Gemeinde erteilt werden kann. Aber ich habe Sie schon richtig verstanden betreffend Besoldung, Anstellung. Dort ist die Gemeinde zuständig. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Dann noch zum 1. Absatz: Warum steht da die Mehrzahl? Sind da andere Organe gemeint? Und meine Frage zum 2. Absatz war, ob Sie glauben, dass das Verständnis von Ihnen so ist, dass jede Gemeinde selbst entscheiden kann, ob sie diese Beurteilung machen will oder nicht, oder ob wir als Gesetzgeber jetzt der Meinung sind, wenn dann sollten es alle Gemeinden einheitlich machen und nicht: Die eine Gemeinde lässt das beurteilen und die andere nicht. Oder sagen Sie auch, das ist dem Land eigentlich gleich, ob die eine Gemeinde das dann ausübt oder nicht?Abg. Markus Büchel:
Ich verstehe das so, dass, wenn es notwendig ist, diese Beurteilung eben gemacht wird, dass dann der Auftrag an das Schulamt erteilt wird. Es ist nicht so, dass man das grundsätzlich beschliesst und dann gilt das einfach für eine bestimmte Zeit. Das gilt von Fall zu Fall, wenn es eben notwendig ist, eine Beurteilung zu machen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zum Abs. 1 bzw. zur Präzisierung, warum hier der Plural verwendet wird: Auf der Sekundarstufe I ist ja der Staat Anstellungsbehörde und darum heisst es «Anstellungsorgane». Auf der Primarschule ist das die Gemeinde und von der Sekundarstufe I und II ist das der Staat. Darum dort der Plural. Dann noch zur nächsten Frage: Ich gehe davon aus, dass zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung eine Aufsicht gegeben sein muss. Wenn die Gemeinden selbst Personen bestellen wollen, die diese Aufsicht wahrnehmen, dann liegt das in ihrer Kompetenz. Aber es macht meines Erachtens wenig Sinn, die Aufsicht auf verschiedene Personen oder verschiedene Stellen zu verteilen. Darum gehe ich auch davon aus, dass die Gemeinden selbst Interesse haben, dass die Aufsicht - wie bereits auch heute - über das Schulamt bzw. über die Inspektion wahrgenommen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 46 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Aufgrund der Neuformulierung des Art. 26 beantrage ich die Einfügung einer neuen lit. c «Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (Art. 26)», und lit. c wird zu lit. d, lit. d wird zu lit. e und lit. e wird zu lit. f.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über Art. 47 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 48 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 50 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zum Abs. 3: Dort wird ja geregelt, wie Teilzeitlehrer unbefristet angestellt werden können. Müsste das nicht analog auch für die Kindergärtnerinnen formuliert werden?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe zum Abs. 3 genau die gleiche Frage. Ich habe diese Frage meines Wissens auch in der 1. Lesung gestellt. Der Bericht nimmt jedoch keinen Bezug. Mich würde auch interessieren: Wie wird die Besitzstandswahrung für Teilzeit-Kindergärtnerinnen geregelt?Dann habe ich eine Frage zum Abs. 2, neu anzustellende Lehrpersonen: Dort wird von den Kindergärtnerinnen im zweiten Satz verlangt - ich zitiere: «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind». Das ist jedoch etwas, was von den neu anzustellenden Lehrern in diesem Abs. 2 nicht verlangt wird. In beiden Fällen wird aber nach dem neuen Recht unbefristet angestellt. Jetzt frage ich mich: Warum haben die Kindergärtnerinnen explizit die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 11, wahrscheinlich Abs. 2, zu erfüllen und die Lehrer nicht, oder könnte man bei den Kindergärtnerinnen den Schlussteil des Satzes «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind» einfach streichen? Abg. Paul Vogt:
Ich möchte wissen: Wie wirkt sich Abs. 6 auf die Besoldung der Kindergärtnerinnen aus? Bisher war das ja nicht einheitlich geregelt, sondern es war Sache der Gemeinden, die Besoldung der Kindergärt-nerinnen festzulegen. Weiter möchte ich wissen: Gibt es hier Kindergärtnerinnen, die nach der neuen Regelung weniger verdienen werden? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Zuerst noch eine Präzisierung meinerseits: Bei der Überschrift müsste es heissen XI. und nicht X. Dieser Fehler hat sich hier eingeschlichen. Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt: Bis anhin gab es eine Empfehlung der Regierung für die Gemeinden, dass sie sich an ein Schema halten. Die Gemeinden waren frei zu entscheiden, ob sie darunter oder darüber gehen. Wie ich informiert bin, haben sich die meisten Gemeinden an diese Empfehlung gehalten. Und von der Einstufung sehen wir es gerechtfertigt, bis wir den konkreten Einreihungsplan machen können. Wir werden uns ja auch über die Besoldung vom Kindergarten bis zum Gymnasium unterhalten. Man muss berücksichtigen, dass die Ausbildung zur Kindergärtnerin künftig Maturität oder zumindest Diplommittelschule voraussetzt. Das Anforderungsprofil ist deutlich erhöht worden. Man soll bei der Besoldung darauf achten, dass eine faire Lösung erzielt wird. Es gibt künftig keinen Grund mehr, warum die Kindergärtnerinnen so weit weg von den Primarlehrern angesiedelt sein sollen. Aber in Form der Übergangsregelung schlagen wir diese Lösung hier vor. Ich kann Ihnen im Detail nicht sagen, wie viele Kindergärtnerinnen besser oder schlechter besoldet waren. Dann zur Frage der Frau Abg. Laternser und Frau Abg. Hassler zu Abs.3: Dort wird gefordert, dass die Lehrer vorher mindestens 10 Jahre als Teilzeitlehrer beschäftigt waren. Im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis der Kindergärtnerinnen wurde häufig nicht unterschieden, ob sie definitiv oder befristet angestellt bleiben. Beim Staat war eine klare Voraussetzung gegeben, sodass sie eine bestimmte Zeit nur befristet angestellt waren. Sie mussten die Anforderungen auch mit der Lehrerprüfung und allem erfüllen und konnten erst dann in den Status des definitiven Lehrers aufrücken. Diese Frage ist künftig nicht mehr gegeben. Die Regelung ist klar: Entweder gibt es ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, und Anstellungen unter 40% werden immer befristet sein. Hier wollte man nur sicherstellen, dass es keine Vermischung gibt, weil heute gibt es ja schon sehr viele Kindergärtnerinnen, die definitiv angestellt sind. Und dieser Passus bezieht sich ja auf den ehemaligen Teilzeitlehrerstatus. Die Situation haben wir jetzt ja mit diesem Lehrerdienstgesetz bereinigt. Darum auch die Übergangslösung.Und dann war noch eine Frage zu Abs. 2: Diese Regelung zielt in die ähnliche Richtung. Sie betrifft solche Personen, die definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer beim Staat angestellt waren. Darunter werden auch die schweizerischen Bürger subsumiert, die bis anhin nicht in den Genuss eines definitiven Anstellungsverhältnisses kommen konnten, sondern immer wieder auf vier Jahre - manchmal auch länger - befristet angestellt wurden. Dann ist Ihnen noch das «vollzeitlich» etwas aufgestossen. Bei den Kindergärtnerinnen hat es diese Unterscheidung eben nicht gegeben, weil das Dienstrecht der Gemeinden privat-rechtlich geregelt war. Das wird ja künftig auch nicht mehr der Fall sein. Wir haben diesen Passus so belassen, weil es doch darum geht, dass wir die Lehrer jetzt nicht schlechter stellen wollen als es die Kindergärtnerinnen beispielsweise dadurch, dass sie schon eine definitive Anstellungen hatten, erzielen würden. Es geht gar nicht darum, dass man den Kindergärtnerinnen weniger als den Lehrern zubilligen möchte. Diese werden gleichgestellt. Es braucht halt diese Übergangslösung, bis alle die Schritte auch durchlaufen haben. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Verständnisfrage zum Unterschied des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3: Im Abs. 1 heisst es, Lehrer, die eben unter diesen Absatz fallen, «gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt». Das heisst, die werden per Gesetz unbefristet angestellt. Hingegen heisst es dann in den Abs. 2 und 3, dass diese Lehrer und Kindergärtnerinnen unbefristet angestellt werden können, sofern die Anstel-lungsbedingungen erfüllt sind. Warum ist hier eine Kann-Bestimmung drin und keine per Gesetz beschlossene feste, unbefristete Anstellung?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Es mag doch einzelne Fälle im Zuge der Übergangsbestimmung geben, die vielleicht von dem, was Sie eben ausführten, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, nicht erfasst werden. Deswegen möchte ich im Zuge der Gleichbehandlung folgenden Antrag stellen, dass in Abs. 3 an das Ende vom jetzt stehenden Satz eingefügt wird: «Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens 10 Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40% oder während ununterbrochen mindestens 5 Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind». Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich werde diesen Antrag unterstützen. Es war auch mein Anliegen aus der 1. Lesung. Ich habe noch eine Frage zu Abs. 4: Da geht es um die Besitzstandswahrung der bisherigen Ausbildungsstandards, und zwar so lange, bis der Art. 11 in Kraft gesetzt wird. Dazu meine erste Frage: Wann denken Sie, werden wir Art. 11 in Kraft setzen können, das heisst, bis wann wird es in etwa eine durchgehend klare Regelung der Ausbildung auf dem Hochschulniveau geben? Und zum Zweiten: Kann ich mich darauf verlassen, dass unter diesem Abs. 4 auch die bisherigen Ausbildungen der Kindergärtnerinnen eine Besitzstandswahrung erfahren, so wie ich denke, dass hier alle anderen Ausbildungen, also Schularten, anerkannt sind? Das heisst dann, die entsprechende Schulart schliesst auch den Kindergarten ein?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die letzte Frage kann ich mit Ja beantworten. Ausbildungen, die heute schon Gültigkeit hatten, die behalten ihre Gültigkeit. Dann zur Frage, wann man mit der Ausbildung rechnen kann: Das ist relativ schwer zu umreissen. Bei den Primarlehrern ist es leichter. Dort läuft die alte Regelung mit 2006 aus und ab diesem Zeitpunkt kommen die Lehrerinnen und Lehrer mit der neuen Ausbildung heraus. Bei den Kindergärtnerinnen kann ich das noch nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Der Kanton St. Gallen führt eine gemischte Ausbildung Kindergarten/Primarschule, also vor allem auch mit den Einführungsmodellen, die sie jetzt versuchsweise einführen, und zwar mit Basisstufe/Grundstufe. Ich gehe davon aus, dass wir uns an die Schweiz anlehnen und dann die Verordnung in Kraft setzen. Aber es ist sicher und Gewähr wird geboten, dass es möglich sein muss, in diesem Zeitrahmen auch die Ausbildung so absolvieren zu können. Dann zum Antrag der Abg. Frau Laternser: Ich muss Ihnen mitteilen, ich überblicke nicht alle Fälle, ob ich mir jetzt mit dieser Regelung etwas einhandle oder nicht. Ich wage hierzu keine abschliessende Beurteilung zu treffen. Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer, also zum Unterschied zwischen den Abs. 1, 2 und 3: Betreffend Abs. 1: Lehrer, welche definitiv, das heisst also unbefristet oder mindestens für die Dauer von vier Jahren angestellt sind, sowie Kindergärtnerinnen gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt. Das ist bewusst so gemacht. Die Einschränkung in Abs. 2 und 3, vor allem in Abs. 2, ist so zu verstehen: Neu anzustellende Lehrer, jetzt also insbesondere Lehrer, da braucht es im Stellenplan die Stelle, die bewilligt ist, weil es sich dann ja um eine unbefristete Stelle handelt, und es braucht die Anstellungserfordernisse für die unbefristete Anstellung, das heisst, es muss auch die Prüfung für die Lehrer absolviert worden sein. Und die Kindergärtnerinnen werden ja künftig auch diese Anstellungs-erfordernisse erbringen müssen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungschef-Stellvertreterin. Vielleicht kann ich Ihre Bedenken etwas entkräften. Es ist hier ja eine Kann-Bestimmung, es steht nicht muss, sowohl bei den Lehrern jetzt schon und in meinem Vorschlag auch für die Kindergärtnerinnen. Es heisst ja «können angestellt werden». Mir geht es einfach um die Gleichbehandlung. Wenn man im ganzen Artikel in der Übergangsbestimmung sowohl Lehrer als auch Kindergärtnerinnen berücksichtigt, gehört das meiner Meinung in Abs. 3 eben auch hinein. Abg. Helmut Konrad:
Nur noch eine Klärung auch in Bezug auf die Kindergärtnerinnen, weil, wie das ausgeführt wurde, dort die Umstellung sicher nicht so rasch erfolgen wird oder erfolgt ist wie im Bereich der Primarlehrpersonen. Aber es steht ja in Art. 11 Abs. 2 auch drin, nebst diesem Weg, der sich abzeichnet, über eine mindest dreijährige Diplommittelschule oder über eine dreijährige und mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die Zugangsbestimmung ist noch zu definieren. Dann heisst es aber auch «oder an einer anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen erforderlich». Wenn jetzt ein österreichischer Ausbildungsweg, wie es jetzt der Fall ist, als anerkannte Kindergärtnerinnen-Ausbildungsstätte vom Land aus gilt, dann gilt auch die Ausbildung, auch wenn es nicht über die Hochschule dreijährig erfolgt ist. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Also ich sehe dann, dass Art. 11 in ein paar Jahren, also vielleicht in drei Jahren, in Kraft gesetzt werden kann und dass es möglicherweise zu einer unterschiedlichen Inkraftsetzung von Art. 11 kommen könnte, dass es einmal für die Primarlehrer dann ist und für die Kindergärtnerinnen zu einem anderen Datum. Zum Abs. 3 und zu dem Antrag möchte ich schon sagen: Ich möchte auch für die Teilzeit-Angestellten im Kindergartenbereich eintreten. Wenn Sie sich vorstellen, dass eine Person während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu durchschnittlich 50% angestellt ist oder war, dass sie dann nicht das gleiche Recht haben kann auf eine unbefristete Anstellung nach neuem Recht beim Land. Die Lehrer hätten das, nur die Kindergärtnerinnen nicht. Das würde ich aber dann nicht verstehen. Ich meine, die Bedingung, ununterbrochen mindestens 5 Jahre durchschnittlich 50%, das ist schon eine qualitativ langfristige Arbeit, die man dann nicht von dieser Übergangsbestimmung, von dieser Besitzstandswahrung, ausschliessen dürfte. Das ist der Grund, warum ich auch glaube, dass es gerechtfertigt ist, diesen Zusatzantrag zu unterstützen. Abg. Hugo Quaderer:
Ich bedanke mich zuerst für die Ausführungen. Ich habe aber immer noch nicht ganz begriffen, warum hier in den Abs. 2 und 3 eine Kann-Bestimmung ist. Sie haben gesagt, es müssen dann ja auch die Kapazitäten im Stellenplan zur Verfügung stehen und die Qualifikationen müssten vorgegeben sein. Aber das wird doch gerade dann mit dem Ausdruck «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind» zum Ausdruck gebracht. Und deshalb frage ich mich, warum besteht in Abs. 1 praktisch ein Rechtsanspruch und in den Abs. 2 und 3 kein automatischer Rechtsanspruch? Offensichtlich besteht hier noch ein gewisser Spielraum. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb die Regierung hier noch Spielraum benötigt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Unterscheidung ist ja tatsächlich, dass es hier heisst «neu anzustellende Lehrer» oder «neu anzu-stellende Kindergärtnerinnen», während in Abs. 1 sind solche gemeint, die schon angestellt sind. Hier sehe ich also schon die Richtigkeit und das Erfordernis, dass eine Unterscheidung getroffen werden muss. Abg. Helmut Konrad:
Ich kann eigentlich auch nichts anderes sagen, als dass der Unterschied ist, Lehrpersonen, die in einem Dienstverhältnis stehen - Abs. 1 - und neu anzustellende Lehrpersonen, die aber - und das wird ja dann in dieser Apposition drin erklärt -, die können dann eine besondere Bevorzugung erfahren. Aber das gilt nur für neu anzustellende Lehrpersonen. Die in Abs. 1 sind Lehrpersonen, die in einem festen, unbefristeten Verhältnis gewesen sind. Vielleicht noch eine Bemerkung in Bezug auf diesen Antrag: Ich kann dem durchaus auch etwas abgewinnen in Bezug auf Abs. 3, wäre aber froh, wenn er dann noch einmal vorgetragen würde. Aber, ich glaube, in der Quintessenz ist es einfach so, dass dasselbe, was jetzt für die Lehrpersonen formuliert ist, auch für die Kindergärtnerinnen gelten soll. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Hugo Quaderer. Ich glaube, der Unterschied liegt darin: Sie sagen, dass damit bereits ausgesagt ist, dass eine Stelle frei sein muss, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. Zu den Anstellungsbedingungen gehört nicht zugleich eine freie Stelle bzw. ein freier Lehrstellenplatz. Die Anstellungserfordernisse können also erfüllt sein, trotzdem kann niemand angestellt werden, weil keine freie Lehrstelle vorhanden ist. Ich glaube, hier liegt bei Ihnen die Diskrepanz. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe über den Abs. 2 gesprochen. Dort geht es wirklich um die Zukunft, also für die neu anzustellenden Lehrer und Kindergärtnerinnen. Ich habe ja nach dem Zusatz bei den Kindergärtnerinnen «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind» gefragt, warum dieser Zusatz dort steht und bei den Lehrern im Satz davor nicht. Für mich ist er eben deswegen überflüssig, weil bei dieser Überführung gemäss Abs. 2 oder bei dieser Handhabung können die Anstellungsbedingungen zum Beispiel gar nicht gemeint sein gemäss Art. 11, weil sie noch ein paar Jahre gar nicht in Kraft sind. Darum meinte ich, warum bei den Kindergärtnerinnen diese Bedingung stellen, wenn sie gemäss neuem Recht gar nicht in Kraft gesetzt wird. Sie haben jetzt gesagt, das wird in drei - bei den Kindergärtnerinnen vielleicht in mehr Jahren - erst in Kraft gesetzt. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte den Antrag der Abg. Dorothee Laternser auch unterstützen, möchte aber die Anregung machen, dass das als eigener Absatz formuliert wird. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte nochmals auf das Votum des Abg. Hugo Quaderer eingehen: Wenn die Anstellungsbedingungen erfüllt sind, besteht noch keine Anspruchsberechtigung auf eine Anstellung. Dazu bedarf es einer offenen Stelle im Stellenplan, damit eine Anstellung erfolgen kann. Und Sie haben vielleicht überlesen, dass unterschieden wird, die schon einmal angestellt waren, entweder definitiv oder für vier Jahre. Das heisst, sie sind jetzt nicht mehr angestellt, waren aber vielleicht vor fünf Jahren angestellt. Damit kann man insbesondere auch Frauen, die aufgrund der Kindererziehung eine Pause gemacht haben, entgegenkommen. Man rechnet ihnen das also stärker an, als wenn sie einfach neu einsteigen. Das kommt ganz besonders den Frauen zugute. Dann noch zur Frage betreffend die Anstellungsbedingungen: Das bezieht sich nicht nur auf die Ausbildung, sondern das würde auch bedeuten, dass sie die Lehrerfordernisse auch sonst erfüllen müssen - beispielsweise die Staatskunde absolviert haben müssten. Man kann ja nicht erwarten, dass die Lehrer das machen müssen, die Kindergärtnerinnen aber nicht, und dass sie trotzdem die gleichen Anstellungskonditionen bekommen. Darum die Formulierung «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind». Zum Antrag der Frau Abg. Dorothee Laternser: Erinnere ich mich richtig, Sie machen dort auch den Zusatz «sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind»? Ich kann dem seitens der Regierung zusprechen und bin mit dieser Antragstellung einverstanden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ihre Ausführungen waren jetzt perfekt. Es war, glaube ich, mein Überlegungsfehler, wenn ich von Anstellungsbedingungen gesprochen habe. Ich glaube, ich habe es in meinem Eifer mit den Ausbildungsbedingungen verwechselt. Eine Frage erlaube ich mir noch: Sie haben erwähnt, Schweizer Lehrer könne man dann gleichstellen usw. Eine Tätigkeit in der benachbarten Schweiz wird sicher nicht angerechnet. Weil ich kenne jetzt Primarlehrer und Kindergärtnerinnen, die mangels Stellen im Land - nicht gerade jetzt, ich glaube vor ein paar Jahren - einfach gezwungen waren, in der benachbarten Schweiz für ein Jahr eine Stelle anzunehmen, kamen dann doch zurück, mussten wieder weg, kamen wieder zurück. Das wird bei diesen Übergangsbestimmungen alles nicht angerechnet. Wenn man aus dem Grund für ein Jahr in der benachbarten Schweiz tätig war, wird es nicht angerechnet, sondern es muss ununterbrochen fünf Jahre hier gewesen sein. Und auch wenn jetzt eine nach vier Jahren einmal weg musste und wieder zurückkam, dann ist das ganze Guthaben verspielt. Umgekehrt ist es wahrscheinlich auch so, dass, wenn wir Schweizer hier beschäftigen, dass ihre Jahre in der Schweiz bei uns auch nicht angerechnet werden. Abg. Helmut Konrad:
Ich versuche es noch einmal mit einem Erklärungsversuch an die Adresse des Abg. Hugo Quaderer, was diese drei Abschnitte anbetrifft: Der erste Abschnitt regelt die Situation für Lehrpersonen, die als Hauptlehrpersonen angestellt gewesen sind. Diese bleiben oder sind weiterhin unbefristet angestellt. Der zweite Abschnitt behandelt Lehrpersonen, die neu anzustellen sind und gewisse Bedingungen erfüllen. Diese können ebenfalls nach neuem Recht unbefristet angestellt werden. Und der dritte Abschnitt bezieht sich auf die Lehrpersonen, welche bisher als Teilzeitlehrpersonen angestellt waren. Und das heisst automatisch: Immer nur Einjahres-Verträge. Und solche Teilzeitlehrpersonen, die länger im Schuldienst gewesen sind, in einem grösseren Beschäftigungsgrad als hier festgelegt wird, die können ab sofort in Zukunft unbefristet angestellt werden, sofern sie die Anstellungsbedingungen erfüllen. Das ist noch so, weil wir Teilzeitlehrpersonen haben - das haben wir am Morgen einmal diskutiert - die schon seit Jahren im Schuldienst sind und die nicht alle Bedingungen für eine definitive Anstellung erfüllen. Diese können nach diesem Abs. 3 per se nicht unbefristet angestellt werden. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Nochmals zur Frage der Frau Abg. Hassler: Die Vier-Jahre-Anstellungsdauer: Es heisst ja definitiv angestellt oder vier Jahre mindestens ein vollzeitliches Arbeitsverhältnis hatten. Die EWR-Bürger sind ja heute schon den Liechtensteinern gleichgestellt was den Anstellungsmodus betrifft, also was die definitive Anstellung betrifft, wenn sie die Erfordernisse erfüllen, während die Schweizer Bürger konnten das bis anhin nicht. Erst die Vaduzer Konvention ermöglicht die Gleichstellung. Und im Unterschied zu dem, was Sie noch gesagt haben, dass wir dann vielleicht etwas nicht anrechnen, was Liechtensteiner im Ausland absolviert haben: Die Schweizer, die unter diesen Passus fallen, die haben ja die Arbeitskraft unserem Land zur Verfügung gestellt, also haben hier ihre Jahre absolviert und bringen auch den Erfahrungswert unseres Schulwesens vollumfänglich ein. Ich sehe die Problematik, die Sie ansprechen. Es kann Grenzfälle geben, wo es vielleicht um ganz wenige Monate geht. Aber egal wo wir den Schnitt ziehen, es wird immer einige treffen, die gerade nicht mehr darunter subsumiert werden. Ich möchte an Sie appellieren, dass Sie jetzt diese Übergangsregelung doch akzeptieren. Wir haben versucht, sie so moderat wie möglich zu halten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, steht der Antrag der Abg. Dorothee Laternser noch im Raum. Wir haben aber über diesen Antrag nicht abzustimmen, da die Frau Regierungschef-Stellvertreterin diesen Antrag bereits zu eigen gemacht hat. Ich möchte aber die Frau Abg. Dorothee Laternser trotzdem bitten, für das Protokoll den Antrag nochmals zu wiederholen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Eine kurze Vorbemerkung: Es steht ja noch ein Vorschlag im Raum, einen neuen Abs. 4 einzufügen. Aber ich möchte davon absehen und zwar deshalb, weil ja in Abs. 2 auch beides geregelt ist, zuerst die Lehrer und dann die Kindergärtnerinnen. Und dann ist es nur sinnvoll, wenn man in Abs. 3 auch beides erfasst, also zuerst die Lehrer und dann die Kindergärtnerinnen. Ich stelle also den Antrag, an den jetzt vorliegenden Text des Abs. 3 folgenden Satz anzufügen: «Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40% oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind». Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Frau Regierungschef-Stellvertreterin, Sie übernehmen das nach wie vor? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bestens. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann haben wir noch über Art. 51 abzustimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 54 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?Das ist nicht der Fall. Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 30 Minuten.Die Sitzung ist unterbrochen (von 19:45 bis 20:15 Uhr).
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Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort, und zwar mit der Behandlung der Gesetzesvorlage über die Abänderung des Schulgesetzes. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 19 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 29a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 52g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 52h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 58a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 62 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 91 und 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 91 und 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 93 bis 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 93 bis 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 101 Bst. b und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 106 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 106a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 108 Abs. 1 Bst. d und o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 108 Abs. 1 Bst. d und o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 112 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 112 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 112 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 131 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 131 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?Das ist nicht der Fall. Wer mit dem Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Gesetzesvorlage über die Abänderung des Subventionsgesetzes. Wird das Wort gewünscht?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Anhang Pos. 16.1 und 16.2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Anhang Pos. 16.1 und 16.2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer der Gesetzesvorlage über die Abänderung des Subventionsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.
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