Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung (Nr. 95/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 6: Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung. Die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage haben wir am 18./19. September behandelt. Sie haben eine Stellungnahme der Regierung erhalten, und zwar mit der Nr. 95/2003. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlagen in 2. Lesung. Insgesamt beinhaltet die Stellungnahme der Regierung 14 Gesetzesvorlagen. Wir beginnen mit der Behandlung des Richterbestellungsgesetzes. Wird das Wort gewünscht?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte die Gelegenheit der Verabschiedung dieses Gesetz kurz benützen, um mündlich an die Regierung ein kleines Postulat heranzutragen. Wenn wir ein neues Richterwahlverfahren haben, also alles auf eine neue Basis stellen, so erinnere ich mich, dass wir vor 2 Jahren eine Vorlage über die Richterentlöhnung hatten, die von der Regierung zurückgezogen wurde. Wir haben hier ein wirklich kompliziertes System. Ich glaube, wir laufen schon die ganzen 10 Jahre, seit ich hier im Hohen Hause bin, einer ordentlichen Richterentlöhnung entgegen, wir haben einen Anlauf genommen. Ich finde es jetzt richtig, dass wir dieses Richterdienstverhältnis bzw. diese Fragen um die Richterentlöhnung, um die Pensionierung, wirklich einmal an die Hand nehmen und auch regeln. Wir haben Landtagsbeschlüsse, Pauschalen, wir haben ein Gesetz über Laienrichter, Taggelder. Wir haben auch Abmachungen über ein bilaterales Pensionsrecht usw. Ich glaube, dieses Anliegen ist berechtigt. Ich denke auch, dass das Gremium mit Fragen der Entlöhnung und der Nebenwirkungen von Entlöhnungen konfrontiert sein könnte, weil sich ein Bewerber oder eine Bewerberin durchaus fragt, was die ganzen langfristigen Bedingungen sind. Und da habe ich das Gefühl, wir sind nicht auf einer homogenen Grundlage. Es waren ja gerade vor 2 Jahren so viele Fragen offen, dass es zum Rückzug kam. Mein Wunsch wäre es also, wenn wir diese Problematik im Rahmen des neuen Verfahrens ebenfalls einer guten Lösung zuführen könnten. Ich möchte die Regierung bitten, dies im Auge zu behalten.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich muss die Regierung im Zusammenhang mit der jetzt anstehenden 2. Lesung des Richterbestellungsgesetzes ausdrücklich loben. Anders als bei der noch zu behandelnden StGH-Gesetzesnovelle hat die Regierung die wesentlichen Bedenken des Landtages aus der 1. Lesung berücksichtigt und eingearbeitet, vor allem die sonderbar anmutende Begründungspflicht des Landtages bei Nichtwahl eines Kandidaten des Gremiums wurde durch eine Protokollmitschickungspflicht - ich nenne das mal vielleicht etwas kompliziert so - ersetzt. Zwei, drei Kleinigkeiten werden im Zuge der 2. Lesung aus der Reihe unserer Fraktion noch beantragt werden. Ansonsten bin ich, wie gesagt, mit der Regierung ausnahmsweise einmal sehr zufrieden. Sie hat das anständig erledigt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt und auch keine Fragen an den Herrn Regierungschef, dann bitte ich, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte in Abs. 2 einen Antrag stellen, und zwar dass «die mündliche Zustimmung» gestrichen wird. Ich denke, das könnte in der Praxis zu Problemen führen, weil man nicht nachweisen kann, ob jetzt jemand zugestimmt hat oder nicht. Und deshalb müsste der 2. Satz wie folgt lauten: «Zur Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses ist die schriftliche Zustimmung aller Gremiumsmitglieder zur Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erforderlich». Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte den Antrag des Abg. Quaderer unterstützen. Es ist allgemein üblich im Gesellschaftsrecht, wenn das auch ein anderes Rechtsgebiet ist, Zirkularbeschlüsse nur mit schriftlicher Zustimmung aller Stimmberechtigten für zulässig zu erklären. Das hat auch seine guten Gründe, wie auch schon der Abg. Quaderer gesagt hat, es ist vor allem die jederzeitige Belegbarkeit. Man kann dann in diesem Fall in den Unterlagen des Gremiums diese schriftliche Zustimmung ablegen und es ist völlig unbestreitbar, dass sie vorliegt. Es genügt auch ein Fax oder in E-Mail-Form, es muss keine Originalunterschrift sein. Aber es sollte etwas schwarz auf weiss von den einzelnen Gremiumsmitgliedern vorliegen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben bei der mündlichen Zustimmung tatsächlich an dringende Fälle gedacht. Aber die Argumente überzeugen mich, weil so dringlich können die Fälle in zeitlicher Hinsicht ja auch nicht sein, denn auch heute tagt der Landtag ja im Monatsrhythmus und deshalb kann ich diesen Antrag in die Regierungsvorlage übernehmen, dass es hier heisst: «ist die schriftliche Zustimmung aller Gremiumgsmitglieder zur Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erforderlich».Abg. Adrian Hasler:
Ich habe noch eine Verständnisfrage: Ist die Zustimmung des Landesfürsten in Abs. 2 nicht auch notwendig? Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das schien uns aus der Systematik des Artikels hervorzugehen. Was für den Grundsatz gilt, also für den Normalfall in Abs. 1, muss auch in Abs. 2 gelten. Allerdings der Klarheit halber überlege ich mir, ob das nicht doch richtig wäre, den letzten Satz zu ersetzen durch «Für die Beschlussfassung selbst findet Abs. 1 Anwendung». Dann, meine ich, ist es ganz klar. Ich beantrage also, hier den letzten Satz durch den Satz zu ersetzen: «Für die Beschlussfassung selbst findet Abs. 1 Anwendung».Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage an den Antragsteller: Der Beschluss selber erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ist dort auch daran gedacht, dass der Beschluss selbst schriftlich verfasst werden muss? Sie haben jetzt gesagt: Schriftliche oder mündliche Zustimmung, ob ein Zirkularbeschluss überhaupt gefasst werden kann. Hingegen über den Beschluss selbst, so wie ich das verstanden habe, haben Sie nichts ausgesagt. Muss der Beschluss selbst - nach Ihrer Interpretation - dann auch schriftlich erfolgen?Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, davon gehe ich eigentlich aus, dass der Beschluss selbst in schriftlicher Form erfolgt, also dass die einzelnen Gremiumsmitglieder diesen Beschluss auch unterzeichnen, damit das auch nachher nachvollzogen werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann ist der Antrag, die Worte «mündliche Zustimmung» in Art. 11 Abs. 2 zu streichen von der Regierung übernommen worden. Damit haben wir über diesen Antrag nicht abzustimmen. Gleichzeitig hat der Herr Regierungschef noch eine Änderung des letzten Satzes in Abs. 2 vorgenommen. Gibt es dazu noch Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir über Art. 11 abstimmen. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit diesem Artikel einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe eine rein praktische Frage: In Abs. 1 steht, dass der Landtag dem Gremium den Beschluss unverzüglich mitzuteilen hat. In Abs. 2 heisst es dann, dass ein Protokollauszug beizulegen ist. Erfahrungsgemäss dauert die Erstellung des Protokolls einerseits einige Zeit und andererseits stellt sich für mich die Frage, zieht man diesen Protokollteil vor und dann schickt man einen ungenehmigten Protokollauszug - oder wie sieht das dann in der Praxis aus? Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mir zum Abs. 3 zwei Gedanken gemacht: «Kann innerhalb von vier Wochen zwischen dem Gremium und dem Landtag .... keine Einigung erzielt werden»: Wann beginnt die Frist von diesen vier Wochen? Ich meine, es ist eine verfassungsmässige Frist. Beginnt das an dem Tag, wo der Landtag den Gremiumsvorschlag ablehnt oder beginnt sie, wenn das Gremium vom Landtag verständigt ist? Ich habe einfach das Gefühl, dass dort eine ziemliche Enge entsteht, wenn dann das Gremium durch so eine Ablehnung durch den Landtag auch nicht gerade innerhalb von Wochenfrist zusammentreten kann, angenommen wenn der Landesfürst oder sein Stellvertreter im Ausland ist oder auch Gremiumsmitglieder nicht gerade zur Verfügung stehen. Es geht ja hier um Verhandlungen, die man sicher nicht über einen Zirkularbeschluss machen kann. Man muss sich gegenseitig beraten und die Personen, die der Landtag in diese Verhandlungen mit dem Gremium schickt, müssen ja auch wieder an den Gesamtlandtag zurückkehren mit dem Ergebnis oder Nicht-Ergebnis, weil ja nur der Gesamtlandtag dann entscheiden kann, was man mit diesem ausgehandelten Resultat macht. Jetzt wäre einfach die Frage: Hat man sich das gut überlegt? Vor allem auch hat das Gremium überhaupt keine Frist, dann zusammenzutreten, wenn es benachrichtigt ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur Frage mit dem Protokollauszug: Ich denke mir, dass dieser Protokollauszug schon vorgezogen werden kann. Allerdings wo Sie ein begründetes Argument haben ist natürlich, dass dieser Protokollauszug, auch wenn er verfasst ist, noch nicht vom Land-tag genehmigt ist. Das ist tatsächlich ein Problem. Die Absicht, die da dahintersteckt, ist ja die, dass, wenn es im öffentlichen Landtag Äusserungen bezüglich der Bestellung eines Richters oder der Ablehnung eines Richters gab, dass das Gremium diese Äusserungen auch in Erfahrung bringen soll. Das ist sinnvoll, das dient ja nachher dann auch der Diskussion. Also von daher ist gedacht gewesen, dass ein Protokollauszug mitgeschickt wird. Allerdings - und das muss ich zugestehen - dieser Protokollauszug vom Landtag ist ja noch nicht genehmigt, weil er das ja erst in seiner nächsten Sitzung machen wird. Die Frist dieser vier Wochen bzw. wann beginnt diese Frist zu laufen? Hier steht: «Kann innerhalb von vier Wochen zwischen dem Gremium und dem Landtag über einen neuen Kandidaten keine Einigung erzielt werden, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen» usw. Als wir die Gesetzesvorlage hier gemacht haben, haben wir natürlich an die Landtagssitzung gedacht, an der der Kandidat oder die Kandidatin abgelehnt wird, und wir haben auch daran gedacht, dass die Mitteilung eigentlich am folgenden oder übernächsten Tag schon erfolgen kann, dass deshalb diese Vier-Wochen-Frist mehr oder weniger für Verhandlungsgespräche voll ausgenützt werden kann. Was bleibt ist die Problematik des Protokollauszuges, dass dieser Protokollauszug vom Landtag noch nicht genehmigt ist, sondern als Information weitergesandt wird. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich sehe das grössere Problem - zeitlich gesehen -, dass das Gremium dann in der Lage ist, mit dem Landtag zu verhandeln. Wir sind sicher schnell parat, wenn wir diesen Entscheid hier gefällt haben. Das Gremium hat gar keine Frist, kann sich Zeit lassen, kann unsere Delegation nach zwei Wochen zu einem Gespräch einladen. Wir müssen ja wieder zurück. Ich habe also grosse Bedenken, dass wir hier auch für vernünftige gegenseitige Verhandlungen dann für eine Einigung auch genügend Zeit haben, um die Entscheide auch rechtswirksam zu fällen. Abg. Paul Vogt:
Für mich ist das Problem der nichtgenehmigten Landtagsprotokolle das kleinere Problem, wahrscheinlich in der Praxis ein rein formales Problem. Aber die Vier-Wochen-Frist ist, glaube ich, ein praktisches Problem. Das würde bedeuten, dass, wenn man davon ausgeht, dass der Landtag dem Landesfürsten oder dem Gremium innerhalb von zwei Tagen mitteilt, dass er dem Vorschlag des Gremiums nicht zugestimmt hat, dann eine Prozedur, ein neues Auswahlverfahren, beginnt. Das wird in der Praxis bedeuten, dass man innerhalb kurzer Frist eine ausserordentliche Landtagssitzung zur Wahl eines einzelnen Richters einberufen muss. Und das halte ich für wenig sinnvoll.Abg. Ivo Klein:
Ich glaube auch, wir können uns darauf einigen, dass wir einen Auszug des Protokollentwurfs schicken können. Es ist ja ein Wortprotokoll und von dem her habe ich da nicht so Probleme. Ich wollte das einfach hier noch zur Sprache bringen, dass wir uns dessen bewusst sind. Natürlich ist in der Praxis das Problem der vier Wochen vorhanden. Es ist für ernst gemeinte Verhandlungen äusserst knapp, weil wir sind ja gezwungen, innerhalb dieser Frist eine gemeinsame Lösung zu erzielen oder eben das weitere Verfahren in Gang zu setzen. Nur hier sehe ich wenig Spielraum, weil Art. 96 der Verfassung schreibt genau in Abs. 2 diese vier Wochen vor. Also, von dem her, glaube ich, haben wir hier keinen Spielraum. Regierungschef Otmar Hasler:
Ich denke mir, dass vor allem - wenn es zu umstrittenen Vorschlägen an den Landtag kommen sollte -, dass natürlich vorher intern schon Gespräche geführt werden können, zum Beispiel von den Mitgliedern des Gremiums, die vom Landtag bestellt sind und dass hier vorher zumindest der Landtag bzw. die Landtagsabgeordneten informiert sind und sich darüber Gedanken machen. Das Gremium besteht aus Landtagsmitgliedern, aus einem Vertreter der Regierung, dem Landesfürsten und drei weiteren Personen. Von daher müsste also die Verfügbarkeit gegeben sein und das wird in diesem Fall ja auch so sein müssen. Wir sind hier aber tatsächlich an die Fristen der Verfassung gebunden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann können wir über Art. 14 abstimmen. Wer diesem Artikel die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube, es muss in Abs. 1 Bst. a) «die vom Gremium vorgeschlagenen Kandidaten» heissen, da es ja mehrere sein können, wie wir aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 wissen. Ich stelle daher einen entsprechenden Antrag. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn ich jetzt keinen Denkfehler mache, ist die Formulierung so, wie sie dasteht, schon richtig. Es kann ja sein, dass das Gremium dem Landtag mehrere Kandidaten - zwei oder drei Kandidaten - vorgeschlagen hat, und der Landtag lehnt beide Kandidaten ab. Wenn es dann zur Volkswahl kommt, muss das Gremium noch einmal entscheiden, welchen der beiden es nun vorschlägt. Und deshalb «ein vom Gremium vorgeschlagener Kandidat». Wenn es nur einen Kandidaten vorgeschlagen hat, dann ist es klar, dann ist es derjenige. Aber wenn es mehrere vorgeschlagen hat, ist es nur einer. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über den Antrag des Landtagsvizepräsidenten ab. Der Landtagsvizepräsident meldet sich vorgängig noch zu Wort. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist plausibel, was der Herr Regierungschef sagt, das ging allerdings bisher aus dem Gesetzestext nicht hervor und steht auch nicht in der Verfassung - oder dass das Gremium in diesem Fall zwei Kandidaten nominiert, beide werden vom Landtag abgelehnt und man einigt sich nicht innert der 4 Wochen. Ja gut, man kann das als die gesetzliche Vorschrift ansehen. Dann muss jedoch klar sein, dass das Gremium dann verpflichtet ist, sich auf einen der Mehrzahl von Kandidaten, die es ursprünglich dem Landtag vorgeschlagen hat, festzulegen, und dass dann nur dieser eine als Gremiumskandidat dem Volk vorgestellt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann ziehen Sie Ihren Antrag zurück?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Dann stimmen wir über Art. 16 ab. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wer dem Gesetz über die Bestellung der Richter - genannt Richterbestellungsgesetz - die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir dieser Gesetzesvorlage zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Vorlage 2: Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.§ 2, Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 2, Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Mich würde interessieren, ob nach Meinung der Regierung die Vorschrift in Abs. 6, die bisher schon im Gesetz stand, wonach mindestens die Mehrheit der Richter liechtensteinische Staatsbürger sein müssen, auch für das Landgericht und für die dort tätigen und ernannten Einzelrichter gilt?Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine rein formale Frage: Wieso wird nicht Abs. 5 durch Abs. 6 ersetzt?Regierungschef Otmar Hasler:
Jetzt muss ich gestehen, ich habe einen Moment nicht aufgepasst, sodass ich Ihre Wortmeldung nicht verstanden habe.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Es heisst in Abs. 6, dass das Verfahren sich nach dem Gesetz über die Bestellung der Richter richtet und dabei zu beachten sei, dass mindestens die Mehrheit der Richter und Ersatzrichter das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen müssen. Hinsichtlich der Kollegialgerichte ist das klar. Aber so, wie es sich liest, und nachdem die Bestimmung des § 2 ja auch die Einzelrichter des Landgerichts abhandelt und es hier im Abs. 6 nicht etwa heisst, dass das nur für Kollegialgerichte gelte, frage ich die Regierung, ob diese gesetzliche Vorschrift auch für das Landgericht gilt, ob daher von den 14 Landrichterstellen mehrheitlich liechtensteinische Landesbürger tätig sein müssen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, daran ist nicht gedacht worden. Eigentlich haben wir nur hier «das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen» jetzt erneuert bzw. anders formuliert. Es ist aber schon an die Kollegialgerichte und nicht an das Landgericht gedacht. Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt: Das ist nur eine legistische Frage. Abs. 5 wird also aufgehoben. Sie fragten, ob dann Abs. 6 automatisch zu Abs. 5 wird: Diesbezüglich müsste ich die Legistiker fragen. Hier bin ich jetzt überfragt.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es auch noch einen Abs. 7 gibt, der hier in der Vorlage zwar nicht aufscheint, aber im geltenden Gesetz.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich meine, inhaltlich ändert sich auf keinen Fall etwas. Das ist eine legistische Frage und das muss ich effektiv mit den Legistikern abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir abstimmen. Wer dem § 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 4 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 4 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. § 4bis Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 4bis Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.§ 7 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. § 16 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 16 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisations-Gesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 3: Gesetz über den Staatsgerichtshof. Wird das Wort gewünscht?Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich habe in der 1. Lesung viele Fragen an die Regierung gestellt und auch grundsätzliche Ausführungen zum Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht und anderen Problemen des neuen StGH-Gesetzes gemacht. Ich hatte die Regierung damals gebeten, zu diesen grundlegenden Fragen fundiert Stellung zu beziehen. Nach Lektüre der Regierungsstellungnahme Nr. 95/2003 kann ich Ihnen einleitend mein diesbezüglich allgemeines Fazit wie folgt präsentieren: Ich möchte der Regierung für die Ausführungen in der Stellungnahme danken. Diese sind durchwegs gehaltvoll. Allerdings lässt die juristische Genauigkeit an einigen Stellen doch zu wünschen übrig und an manchen Stellen wird doch reichlich viel begriffliche Akrobatik betrieben, wie zum Beispiel bei der Differenzierung zwischen Geltung und Verbindlichkeit von Staatsverträgen. Ich komme darauf noch zurück. Einige terminologische Fixierungen sind in der Tat unzutreffend, wie zum Beispiel die Gleichstellung von innerstaatlicher Verbindlichkeit eines Staatsvertrages und seiner unmittelbaren Anwendbarkeit verstanden als self-executing. Es mutet auch nicht besonders logisch an, einem Staatsvertrag materiell Verfassungsqualität zuzubilligen und ihn in der Folge unkonsequent auf eine Stufe unterhalb der Verfassung zu stellen, wie dies die Regierung mehrfach - so auf Seite 30 und anderswo der Stellungnahme - tut.Die Ausführungen der Regierung sind also zwar willkommen, weil sich die Regierung mit der Komplexität der Materie doch noch und gerade noch rechtzeitig auseinander gesetzt hat. Leider bleiben sie in wesentlichen Fragen jedoch unklar und ich muss nachfassen. Stehen in Zukunft nur noch solche Staatsverträge über Gesetzesrang, die materiell Verfassungsrecht betreffen? Das ist nur bei der absoluten Minderheit aller Staatsverträge der Fall und kann wohl nur beim Zollvertrag, beim EWR-Abkommen, bei der EMRK und bei der UNO-Charta oder bei der Wiener Vertragrechtskonvention gelten, während alle andern Staatsverträge in Zukunft nur noch auf Gesetzesstufe stehen sollen, wie die Regierung auf Seite 30 ausführt. Das ist vor allem wichtig für die Frage, ob jüngere formelle Gesetze im Sinne der Lex-posterior-Regel älteren Staatsverträgen vorgehen können. Könnten jüngere Gesetze ältere Staatsverträge nämlich derogieren, würde dies bedeuten, dass der Gesetzgeber, eben Landtag und Fürst, bei neuen Gesetzen oder auch bei einer Revision alter Gesetze nicht mehr an das bestehende Staatsvertragsrecht gebunden wäre. Diesen Eindruck muss man aus den Ausführungen der Regierung auf Seite 30 gewinnen. Um dieses störende Ergebnis zu beseitigen, werde ich bei der jetzt anstehenden 2. Lesung zu einzelnen Artikeln entsprechende Änderungsanträge stellen und hoffe bereits jetzt auf Ihre Zustimmung.Ganz entschieden zurückweisen muss ich die Versuche der Regierung, beispielsweise auf Seite 28, darzulegen, dass nur die unmittelbar anwendbaren Staatsverträge auch innerstaatlich verbindlich seien. Auch die nicht unmittelbar anwendbaren Staatsverträge sind innerstaatlich selbstverständlich verbindlich, wie zum Beispiel eine EWR-Richtlinie, die definitionsgemäss regelmässig eben gerade nicht unmittelbar anwendbar ist. Der StGH hat in seiner Praxis oft genug erklärt, dass auch solche Elemente von Staatsverträgen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nicht unmittelbar anwendbar sind. So hat er beispielsweise mehrfach auf den Sinn und Zweck des europäischen Rechtshilfeübereinkommens, eben eines Staatsvertrages, Bezug genommen. Es kann doch wohl nicht so sein, dass nur ein relativ kleiner Anteil an Self-Executing-Regelungen des Staatsvertragsrechtes für die Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich sein soll, wie es uns die Stellungnahme der Regierung zu meiner nicht kleinen Überraschung weismachen will. Zudem erlaube ich mir den Hinweis, dass es für unser Land eine völkerrechtliche Haftung, eine so genannte Staatshaftung auslösen kann, wenn zum Beispiel ein Gericht einen Staatsvertrag einfach deshalb übergeht, weil er seiner Meinung nach nicht unmittelbar anwendbar sei. Hier liegt eindeutig ein Grundlagenirrtum der Regierung vor, der auch für den Nicht-Juristen in diesem Hause nachvollziehbar sein sollte. Die Nachfragen des Landtages in der 1. Lesung haben also doch noch zu einigen Klärungen geführt. Dies beweist, dass es notwendig war, diesen Teil der fürstlichen Verfassungsänderung, wenn auch nachträglich, sorgfältig zu durchleuchten. Dies ist nunmehr geschehen, auch wenn, wie gesagt, die Ausführungen der Regierung nicht in allem konsistent und konsequent, sondern vielerorts sogar widersprüchlich und begrifflich nicht korrekt sind.Begrüssenswert ist es dagegen, dass die Regierung ausdrücklich anerkennt, dass es verfassungsdurchbrechende Staatsverträge ohne weiteres geben kann, wie zum Beispiel den Zollvertrag. Dieses Kriterium ist beim Zollvertrag zweifellos erfüllt, sodass es auch unter dem neuen Art. 104 Abs. 2 der Verfassung zu keiner Aufhebung dieses Staatsvertrages oder auch des EWR-Abkommens wird kommen können. Genau das war zu den Erläuterungen der Regierung in der Stellungnahme aber zu befürchten gewesen. Ich stelle deshalb mit Genugtuung fest, dass eine der Hauptunsicherheiten, die sich aus den fürstlichen Verfassungsänderungen des Art. 104 Abs. 2 der Verfassung ergeben haben, durch die Regierung korrigiert worden ist. Zu dieser Courage ist der Regierung zu gratulieren.Umgekehrt ist die Aussage der Regierung, dass gerade beim Zollvertrag kein Einbruch in die Grundstrukturen der Verfassung vorliegt, reichlich fragwürdig, nachdem der Zollvertrag in Liechtenstein einen Rechtsbestand inkorporiert, der das Landesrecht quantitativ, das heisst zahlenmässig, übertrifft. Trotzdem soll der Zollvertrag nach der Meinung der Regierung, die immer auch der Meinung des Fürsten entspricht, zukünftig nur noch auf irgendeinem Rang unterhalb der Verfassung stehen. Hilfreich ist diese Politik - ehrlich gesagt - nicht. Aber so ist es halt neuerdings nach dem neuen Subordinationsverhältnis zwischen Fürst und Regierung. Wer in diesem Zusammenhang wem untersteht, brauche ich angesichts der Vorgänge anlässlich der vorübergehenden Nicht-Unterzeichnung des EWR-Erweiterungsvertrages wohl nicht im Detail zu erklären. Die Regierung versucht, so ausdrücklich auf Seite 40, die doch recht drastischen Konsequenzen, vor allem des neuen Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, auf die Themen «Rang und Vorrang des Staatsvertragsrechtes» durch Umdeutung zu mildern. Diese Grundabsicht ist angesichts der doch recht diffusen und problematischen Ausgangslage verständlich und grundsätzlich zu begrüssen. Es ist inzwischen so, dass die Ausführungen der Regierung fast wichtiger sind als der Gesetzestext selbst. Die Regierung und der Landtag müssen sich jedoch dabei bewusst sein, dass die Regierungsvorlage als Vollzugsgehilfin der fürstlichen Verfassungsänderung dazu dient, im Verhältnis zum Staatsvertragsrecht von etablierten Grundsätzen der bisherigen Rechtslage abzugehen, und zwar vor allem von der Praxis des Staatsgerichtshofes, der fundamentalen Staatsverträgen wie der EMRK und dem EWR-Abkommen - wie oben ausgeführt - Verfassungsrang auch ohne eine Aufnahme in die Verfassungsurkunde eingeräumt hat. Diese qualitative Aufwertung des Staatsvertragsrechtes, die nunmehr wieder rückgängig gemacht werden soll, ist für unser Rechtssystem und für unsere internationale Position von vitaler Bedeutung gewesen.Wir müssen uns zudem auch bewusst sein, dass eine Übernahme der in der Regierungsvorlage enthaltenen Lösungskonzepte eine vorbehaltlose Befolgung der Maximen von Günther Winkler und damit des fürstlichen Rechtsberaters ist. Ein Beispiel: Die Forderung, dass Staatsverträge nur dann formell zu Verfassungsrecht werden können, wenn sie durch den Verfassungsgeber im Verfahren einer Verfassungsrevision in die Verfassungsurkunde hineingeschrieben werden, wird von der Regierung integral übernommen. Diese Auffassung ist für das liechtensteinische Recht neu und widerspricht im Übrigen auch der Praxis dieses Hauses bei der Übernahme des Zollvertrages, der allerdings noch unter der alten Verfassung von 1921 ja bekanntlich mit einem einfachen Gesetz und eben gerade nicht in einem Verfassungsgesetz in unsere Rechtsordnung übernommen worden ist. Abgesehen von der praktischen Untauglichkeit dieses Ansatzes - man denke an das doch sehr dicke Buch des EWR-Abkommens - ver-bleibt bei dieser von der Regierung neuerdings vorgeschlagenen Regelung ein ungutes Gefühl, da sie die jahrzehntelange Praxis der Staatsorgane ändert. Weder das EWR-Abkommen noch der Zollvertrag wurden als verfassungsrelevante Staatsverträge je in die Verfassung rezitiert. Zudem wird durch die fundamentale Neuausrichtung der Regierung - immer im Einklang mit dem Willen des Fürsten - die Judikatur des Staatsgerichtshofes zur Möglichkeit eines Verfassungsranges von Staatsverträgen leider als obsolet aufgehoben. Meine Grundaussage und meine Sorge bleiben deshalb bestehen. Mit der fürstlichen Verfassungsänderung vom Jahre 2003 sind die bisher geltenden, vor allem vom Staatsgerichtshof entwickelten und bewährten Grundsätze unserer Verfassungsordnung im Verhältnis zum Staatsvertragsrecht zerbrochen. Die Korrekturmassnahmen, die jetzt wieder erforderlich werden, werden in dem jetzt noch möglichen Umfange wieder dem Staatsgerichtshof zufallen. Es ist zu hoffen, dass der Staatsgerichtshof diese Aufgabe mutig und entschlossen angehen wird.Nur am Rande sei dabei bemerkt, dass dieser Mut durch die Tatsache der faktischen Richterbestellung durch den Fürsten alleine beeinträchtigt werden könnte. Dass der Fürst die Verfassungsqualität von Staatsverträgen grundsätzlich ablehnt, ergibt sich auch aus einer soeben erschienenen Dissertation von Stefan Becker mit dem Titel «Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach der Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein», in der auf Seite 669 in der Fussnote 36.46 ein vom Fürsten autorisiertes Zitat aus seinem Schreiben - also gemeint das Fürstenschreiben - vom 4. Februar 2003 dahingehend nachzulesen ist, dass für ihn - den Fürst - ich zitiere «die Verfassung selbstverständlich einen höheren Rang einnimmt als ein Staatsvertrag». Es besteht also kein Zweifel daran, dass die fürstliche Verfassung von diesem Jahr einen Vorrang des Landesrechtes vor dem Staatsvertragsrecht zu begründen versucht. Durch die Annahme der neuen Verfassung am 16. März diesen Jahres ist es im Verhältnis zum Staatsvertragsrecht also eindeutig zu einem Paradigmawechsel gekommen. Die Konsequenzen dieses Wechsels, die an die Grundlagen der Staatlichkeit gehen, wirken sich sowohl für das institutionelle Gleichgewicht zwischen Monarchie und Demokratie als auch für die Rechtsposition der Einzelnen aus. Um sie einzudämmen, ist zweierlei zu fordern. Eine Rückbesinnung der Monarchie auf die Grundsätze der Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 1993/8, wo der Staatsgerichtshof eine integrative Rolle unseres Staatsoberhauptes angemahnt hat, einerseits, und - wie bereits oben ausgeführt - Interventionsbereitschaft des Staatsgerichtshofes andererseits.Ein Unbehagen bleibt aber auch sonst. Nachdem die neue Verfassung ein Primat der Landesverfassung über den Staatsvertrag begründet hat, fragt es sich, ob dieser Primat auch auf die Ebene der formellen Gesetze erweitert werden soll. Dies geschähe dann, wenn eine Überprüfung der Staatsvertragskonformität formeller Gesetze durch das neue Staatsgerichtshof-Gesetz ausgeschlossen würde. Ich habe eine entsprechende Frage, die sich vor allem auf Art. 18 der Regierungsvorlage bezieht, schon während der 1. Lesung gestellt und werde mir erlauben, in diesem Zusammenhang an den entscheidenden Stellen der Vorlage konkrete Änderungsanträge zu stellen. Sollte am Text der Regierungsvorlage festgehalten werden, käme es zu einer vollkommenen Umkehrung der heute geltenden und für Liechtenstein einzig sinnvollen Rechtslage, dass nämlich das Völkerrecht dem Landesrecht vorzugehen hat.Zu fordern ist aber auch das Primat des Rechtes über der Politik. Beschwörungen wie - ich zitiere: «Die Einhaltung und Durchsetzung von internationalem Recht ist der einzige Schutz, der dem Kleinen im Konzert der Grossen zur Verfügung steht», so Aussenminister Walch im «Volksblatt» vom 8. Oktober 2003, Seite 3, können nicht oft genug wiederholt werden. Liechtenstein kann es sich meines Erachtens weniger denn je erlauben, seine internationale Stellung durch innerstaatliche Massnahmen zu gefährden. Meiner Ansicht nach tut mehr denn je die Einsicht not, dass das Staatsvertragsrecht einen gleichberechtigten Bestandteil unserer staatlichen Ordnung bildet. Die Hauptaufgabe der Verfassung ist es, die Beziehungen nach innen zu ordnen. Die Aussenbeziehungen Liechtensteins werden dagegen durch das Staatsvertragsrecht als dem anderen konstitutiven Wesenselement unserer Staatlichkeit gebildet. Es ist vor allem diese Eigenschaft, in der Staatsverträge wie die EMRK, das EWR-Abkommen und auch das Statut des Europarates verstanden werden müssen. Abweichungen von dieser Linie, die der Staatsgerichtshof seit Jahren vertritt, sind per se verhängnisvoll. Die Voraussetzungen für die aussenpolitische Stabilität, und zwar auch aus wirtschaftlicher Sicht, sind allen anderen Überlegungen, und zwar auch allfälligen monarchiepolitischen Erwägungen überzuordnen. Wie alle bei der Behandlung dieses Traktandums zur Sprache kommenden Gesetze ist auch das neue Staatsgerichtshof-Gesetz bekanntermassen eine Folge und eine Umsetzung der fürstenlichen Verfassungsänderungen. Ich erlaube mir deshalb abschliessend zwei Bemerkungen zu machen, die mir wichtig sind:- Der Art. 92 Abs. 2 der neuen fürstlichen Verfassung ist sowohl textlich als auch inhaltlich unlogisch, nachdem die Regierung die direkt anwendbaren Staatsverträge eben gerade nicht mit Verordnung umzusetzen hat. Solche Staatsverträge richten sich direkt an die Vollzugsorgane, die Gerichte und Verwaltungsbehörden und bedürfen eben gerade keiner Durchführung durch eine Regierungsverordnung oder durch sonst einen Gesetzgebungsakt. Es macht schlicht keinen Sinn. Es ist auch aus der Sicht der Rechtssicherheit und damit des Rechtsfriedens sogar riskant, so genannte Self-Executing-Staatsverträge durch einen innerstaatlichen Rechtserlass durchzuführen, das heisst, die Regelungen eines solchen Staatsvertrages in das geschriebene innerstaatliche Recht zu übernehmen. Der Verfassungstext ist an dieser Stelle gelinde gesagt mangelhaft und müsste meines Erachtens dringend korrigiert werden. Dabei spreche ich ein Eigeninteresse der Regierung an, denn es müsste der Regierung selbst an dieser Fehlerbehebung gelegen sein. Meine allgemeinen Bemerkungen in Bezug auf die schlechte Redaktion der neuen fürstlichen Verfassung, an der so wichtigen Nahtstelle zum Staatsvertragsrecht gelten aber auch dem neuen Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, bei dem sich die Regierung gezwungen sah, den Begriff der Kassation, dessen Bedeutung an und für sich klar ist, in ihren Ausführungen zu Art. 22 der Regierungsvorlage doch recht drastisch, nämlich in eine Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit umzudeuten.
- Die neue fürstliche Verfassung führt zu einer Verabsolutierung der verfassungsgebenden Gewalt, die bekanntlich gemäss Art. 2 unserer Verfassung im Volk und im Fürsten verankert ist. Es kommt zu einer Überordnung des Verfassungsrechtes über sämtliches Völkerrecht. Diese Neuorientierung, die dem Willen des Fürsten in seiner neuen Verfassung entspricht, und die von der Regierung in der Regierungsvorlage gehorsam nachvollzogen wird, zieht zahlreiche Konsequenzen nach sich, von denen wir einzelne allerdings noch ändern können, und zwar vor allem den Art. 18 der Regierungsvorlage. So wird zum Beispiel der bisher bestehende Vorrang des Völkerrechtes vor dem Landesrecht aufgehoben. Das heisst mit andern Worten, dass das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen genau umgekehrt werden soll. Unsere Glaubwürdigkeit auf internationalem Parkett wird dadurch bestimmt nicht gestärkt. Ich bin auf diese Konsequenzen der neuen fürstlichen Verfassung, die gerade in der heutigen aussenpolitisch besonders heiklen Zeit absolut unsinnig ist, bereits mehrfach eingegangen. Die negativen Signale, die vom neuen Art. 104 Abs. 2 der Verfassung ausgehen, sind nun wirklich unübersehbar. Darüber hinaus stärkt eine Übertreibung der liechtensteinischen Verfassungshoheit natürlich auch automatisch die Machtstellung des Fürsten, der ja aufgrund der Verfassungsrevision vom März dieses Jahres - wie nunmehr allen klar sein dürfte - nicht nur die Verfassungsgebung jederzeit nach seinem Geschmack kontrollieren, sondern auch Inhaber der auswärtigen Gewalt ist. Im Ergebnis kommt es sowohl faktisch wie auch juristisch zu einem Durchgriff des Fürsten durch das Völkerrecht. Die Regierungsvorlage zementiert diese Entwicklung, wenn sie es zum Beispiel nicht ausdrücklich möglich macht, dass die auch vom Fürsten erlassenen Gesetze an den Staatsverträgen überprüft werden können.
Ich komme deshalb abschliessend zu meinem Hauptanliegen, das gleichzeitig meine Hauptforderung ist. Wenn wir uns nicht hier und heute und jetzt im Landtag gegen diese Entwicklung stellen, dann werden wir uns in Zukunft noch mehr Probleme mit unseren internationalen Verpflichtungen einhandeln, als dies gerade in jüngster Zeit der Fall gewesen ist. Ich bitte vor allem die Vertreter der Fortschrittlichen Bürgerpartei, diese Prognosen nicht als Unkenrufe eines von ihnen gerne als unverbesserlichen Kritiker der fürstlichen Verfassungsrevision in die Ecke gestellten Abgeordneten abzutun, sondern in unserem gemeinsamen Interesse ernst zu nehmen. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerk-samkeit. Auf der Linie meiner Ausführungen werde ich mir in der jetzt anstehenden 2. Lesung der einzelnen Artikel erlauben, konkrete Änderungsvorschläge zu machen. Ich möchte Sie einladen, meinen Ausführungen zuzuhören und meine Argumente nach ihrem Gehalt zu beurteilen.Abg. Alois Beck:
Obwohl es in Anbetracht der doch komplexen Materie relativ schnell ging, habe ich versucht, zuzuhören und habe deshalb auch zwei, drei Fragen an Sie, Herr Abg. Sprenger. Zuerst vielleicht eine generelle Bemerkung: Ich weiss nicht, für was die neue Verfassung alles herhalten muss und bin immer wieder überrascht, was noch zutage gefördert wird. Und vielleicht auch mal an Sie, an Ihre Adresse, wenn man alles vermeintliche Übel dieser Welt, zumindest hier in Liechtenstein, hierauf zurückzuführen versucht, gerät man selbst in die Gefahr einer selbsterfüllenden Prophezeiung. Aber das ist nur eigentlich ein gut gemeinter Rat.Ich habe schon anlässlich der 1. Lesung die Frage an Sie gerichtet, was sich hier seit 1992 geändert hat, wo ja - wie das ausgeführt wurde - praktisch diese Bestimmung schon vom Landtag, glaube ich, einhellig angenommen und auch begrüsst wurde. Und jetzt heisst es, hier sei eine vollkommene Umkehrung erfolgt. Ich weiss nicht, wie Sie das genau gesagt haben, das Verhältnis von Völkerrecht und Staatsrecht sei zerbrochen - oder so irgendwie eine Formulierung. Und die Frage an Sie nochmals: Was ist hier grundlegend anders, wenn wir in den Unterlagen sehen, dieser Art. 22 oder 21 in der alten Vorlage ist eigentlich inhaltsgleich mit dem? Warum wurden nicht alle Ihre Bedenken schon damals geäussert? Ist nicht, wenn dem so wäre, was Sie hier uns dargelegt haben, dann nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Zerbrechung, diese vollkommene Umkehrung, dieser Paradigmawechsel, eigentlich vom Landtag 1992 gewünscht wurde? Wenn ich den Regierungsbericht richtig gelesen habe, gibt es hier wie überall verschiedene Auffassungen. Es dürfte auch schwierig sein, eine für alle richtige und gültige Auffassung, die auch in anderen Staaten überall akzeptiert ist, so darzulegen. Daran schliesse ich meine zweite Frage an. Es gibt gemäss Regierungsbericht gleichartige Bestimmungen in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland. Vor dem Hintergrund eben, dass das keine liechtensteinische Besonderheit ist, möchte ich Sie fragen, wie das dort generell geregelt ist, also nicht im Detail, sondern wie dort das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht gesehen wird? Man kann sich auch fragen, wenn es grundsätzlich eine Prüfung von Staatsverträgen auf ihre Verfassungsmässigkeit gibt, wenn es also diese Möglichkeit gibt, dann muss es verschiedene Auffassungen über die Rangordnung, über das Verhältnis von Völkerrecht und Staats- oder Landesrecht geben. Wenn es das nicht gibt, braucht es diese Bestimmung nicht. Und ob jetzt wirklich alles so schlimm ist und seit 1992 nur - ich sage mal, weil jetzt das vom Fürsten vorgeschlagen wird - ich frage das einfach, was hat sich so grundlegend geändert? Ich kann mir auch nicht gut vorstellen, dass im Völkerrechtsbereich in diesem Themenbereich die Theorien seit daher grundlegend anders waren. Aber wie gesagt: Für einen Laien auf diesem Gebiet ist es nicht so leicht verdauliche Kost, das muss ich zugeben. Und deshalb ein paar - wie mir scheint - einfache Fragen an Sie, Herr Abg. Sprenger. Abg. Peter Sprenger:
Kollege Beck. Die Antwort hatte ich Ihnen auf dieselben Fragen bei der 1. Lesung schon versucht zu geben. Ich habe nicht im Detail geprüft - Sie haben sich ja die Antwort selber gegeben, wo sich überhaupt die Vorlage 1992 von der heutigen Vorlage unterscheidet. Die Frage, warum der Landtag im Jahre 1992 meine heutigen Bedenken nicht geäussert hat, kann ich Ihnen ebenfalls nicht beantworten, da ich damals noch nicht vom Wunsche angekränkelt war, ein Abgeordneter zu werden. Und ich habe nicht in meinen kühnsten Träumen daran gedacht zu diesem Zeitpunkt, dies auch zu tun. Ich denke, die Frage, wie das in den andern Staaten geregelt ist, das bringt uns nicht weiter, wenn wir da jetzt ins Detail einsteigen. Ich meine schon, dass - wie soll ich das ausdrücken - Ihre Fragen mehr dahin gehen, meine Ausführungen als vielleicht nicht so wichtig abzutun. Ich denke, wir schreiten jetzt zur 2. Lesung. Ich mache meine Vorschläge auf Abänderungen und dann schauen wir, ob sich Mehrheiten ergeben oder nicht.Abg. Alois Beck:
Ich muss sagen, ich finde es schade, dass Sie das so abtun, indem Sie einfach sagen, dass ich Ihre Ausführungen quasi als nicht so wichtig dargestellt habe. Ich habe wirklich versucht, Ihnen auch zuzuhören. Und das waren einfache Fragen aus meiner Sicht. Ich bedaure es, dass Sie nicht darauf eingegangen sind, weil das sind doch Fragen, die mich eigentlich beschäftigt haben und wie ich meine, die einfach versuchten, das Problem zu verstehen. Und wenn Sie mir so kommen, muss ich Ihnen auch sagen: Ich finde es vielleicht intellektuell anregend, wenn man diese hochstehenden Ausführungen von sich gibt. Aber wenn man dann nicht bereit ist, nur darüber zu sprechen, dann finde ich das doch eine überhebliche Art, wie Sie mich abgetan haben.Abg. Peter Sprenger:
Wenn ich Sie mit dieser Bemerkung beleidigt habe, dann tut mir das leid. Aber, Herr Kollege Beck, wie soll ich Ihnen die Frage beantworten, weshalb der Landtag 1992 meine heute im Jahre 2003 artikulierten Bedenken nicht damals schon artikuliert hat? Es tut mir leid, ich weiss es schlicht nicht. Ich erlaube mir heute, diese Bedenken zu artikulieren. Weshalb das im Jahre 1992 nicht passiert ist - ich kann es Ihnen nicht beantworten.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Mir ist das auch nicht klar, wie Sie das beantworten sollten. Das ist wahrscheinlich nicht möglich. Aber was aus meiner Sicht unverständlich ist, dass man dann all diese Änderungen, all diese Vorschläge, die 1992 eigentlich schon gemacht wurden, heute der fürstlichen Verfassungsänderung ankreidet und die Motivation einzig und allein darin sieht, dass das von dieser Verfassungsänderung beeinflusst oder hervorgerufen wurde. Das ist für mich komplett unverständlich, ohne jetzt über den Inhalt überhaupt Bescheid zu wissen. Und das können Sie nicht beantworten, das ist ganz klar, weil der Landtag von 1992 wusste sicher nicht, was 2003 mit der fürstlichen Verfassungsänderung geschehen wird. Abg. Alois Beck:
Es geht hier nicht um meine Befindlichkeit, die ist ziemlich sekundär. Ich bin auch nicht beleidigt oder so. Ich finde es im Sinne der Sache schade, wenn man zum Beispiel nicht versucht zu klären, wie es in andern Staaten - Österreich und Deutschland, die auch gewisse Traditionen haben und von uns immer auch beachtet werden - wie dort solche Regelungen gehandhabt werden, die auch dieses Instrument haben. Und diese Frage sollte uns doch als ein Beispiel interessieren. Und wegen 1992: Es ist nicht die Frage, ob Sie konkret wissen, ob einer oder zwei Sätze anders sind, sondern: Hat es in der Zwischenzeit derartige theoretische und praktische Überlegungen gegeben, dass sich jetzt alles so zum Schlimmsten gewendet werden muss? Das war die Frage. Und grundsätzlich bin ich einfach dafür: Wenn es solche unterschiedlichen Auffassungen gibt, kann man doch auch unterschiedlicher Meinung sein, ohne das eine zu verabsolutieren. Wenn es nicht mehr möglich ist, zwischen diesen verschiedenen Dingen zu versuchen, die Vor- und Nachteile zu prüfen, dann sind wir wahrscheinlich hier in einem Parlament, das solche Dinge aus meiner Sicht zu diskutieren hat, vielleicht nicht immer richtig am Platz. Aber, wie gesagt: Wenn Sie nicht darauf eingehen möchten, dann ist es sicher richtig und aus zeitökonomischen Gründen sinnvoll, wenn wir dann die 2. Lesung in Angriff nehmen.Abg. Paul Vogt:
Ich fände es aus zeitökonomischen Gründen auch richtig, wenn Sie manchmal Ihre Ausführungen ein bisschen kürzer fassen würden. Ich finde es daneben, wenn Sie vom Abg. Peter Sprenger Ausführungen zum österreichischen oder deutschen Staatsrecht erwarten und dabei nicht auf seine Argumente eingehen, die er hier mit grosser Sachlichkeit vorgetragen hat.Abg. Markus Büchel:
Herr Abg. Vogt. Ich glaube nicht, dass wir in der letzten halben Stunde im gleichen Saal gewesen sind. Der Abg. Peter Sprenger hat über mehrere Minuten seinen Vortrag oder seine Ideen vorgetragen. Anschliessend hat der Abg. Beck zwei Fragen formuliert, und zwar sehr einfach und verständlich, und hat dann nachher nochmal nachgehakt und seine Verwunderung ausgedrückt. Wenn man da aus zeitökonomischer Sicht ihm Vorwürfe macht und ihm vorwirft, dass er nicht sachlich wäre, also dann verstehe ich die Welt wirklich nicht mehr. Und ich verstehe auch nicht, was in der letzten halben Stunde hier abgelaufen ist.Abg. Paul Vogt:
Der Abg. Peter Sprenger hat sich zu dieser Vorlage geäussert. Er hat sich nicht über die Vorlage von 1992 geäussert, als er nicht im Landtag war. Und ich denke, es ist sein gutes Recht, dass er sich nicht darüber äussert. Er hat sich auch nicht über österreichisches Recht und nicht über deutsches Recht geäussert. Ich finde es einfach daneben, wenn Sie jetzt erwarten, dass er dazu eine Vorlesung hält.Abg. Alois Beck:
Herr Abg. Paul Vogt. Ich muss schon sagen, Sie haben ja von Ihrer Seite immer gewünscht, dass man gewisse Sachen diskutieren soll. Und wenn man das nun machen will, möchten Sie das nicht tun. Es geht darum, dass zum Beispiel die Regierungsvorlage praktisch den identischen Wortlaut vom 92-er Gesetz übernommen hat. Wenn dann diese Frage nicht mehr erlaubt ist, dann habe ich das Gefühl, man will diese Frage nicht zulassen. Und ich bin davon ausgegangen in Anbetracht der überaus interessanten Ausführungen des Abg. Peter Sprenger, dass er sich da sicher kundig gemacht hat, und dass man hier mal über die Grenze schaut. Ich habe das nicht im Detail verlangt, aber dass man schaut, wie dort grundsätzlich die Regelung ist. Also, wenn das zu viel ist, glaube ich, dann haben wir wirklich andere Auffassungen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich würde gerne wieder zur Sache zurückkommen. Nur kurz zur Erläuterung, obwohl es an und für sich aus den vorliegenden Unterlagen auch hervorgeht: Der Vorschlag der damaligen Regierung im Jahr 1992, den damaligen Art. 21 der Regierungsvorlage - jetzt bei uns ist es der Art. 22 - so zu formulieren, dass das Völkerrecht auf Übereinstimmung mit dem landesinternen Verfassungsrecht vom Staatsgerichtshof überprüft werden kann, stiess auch damals auf Widerspruch, und zwar schon in der Vernehmlassungsphase zum Beispiel vom Rechtsanwaltsverband - eine Rechtsanwaltskammer gab es damals ja noch nicht - oder zum Beispiel auch von der Freien Liste, die auch auf Arbeiten von Gerard Batliner verwiesen hat. In dieser Frage gab es damals und gibt es heute zwei verschiedene Ansichten. Das ist gar keine liechtenstein-spezifische Angelegenheit. Die Regierung hat sich damals zur Auffassung durchgerungen, dass es in eingeschränktem Umfang - nicht im Sinne einer Aufhebung, wie sie jetzt vorgesehen ist -, sondern in eingeschränktem Umfang, dass etwas für das Inland für nicht anwendbar erklärt wird, zu einer Überprüfung von Staatsverträgen auf der Basis unseres Verfassungsrechtes bekannt. Heute ist die Lage insofern anders, als wir heute eine verfassungsrechtliche Grundlage, einen verfassungsrechtlichen Auftrag haben - würde ich sogar sagen -, das im Rahmen des Staatsgerichtshofgesetzes in diesem Sinne zu regeln, nämlich den vom Kollegen Sprenger auch schon erwähnten Art. 104 Abs. 2, wonach in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes unter anderem die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen fällt und wonach er in diesen Angelegenheiten kassatorisch urteilt. Das kann man natürlich aus der Sicht der Rechtslehre für falsch und für schädlich halten - das ist eine durchaus vertretbare Rechtsansicht - aber es bleibt uns meiner Meinung nach als Ausführungsgesetzgeber gar nichts anderes übrig, als diese Verfassungsvorschrift hier im Rahmen des Staatsgerichtshofgesetzes umzusetzen.Abg. Peter Sprenger:
Herr Abg. Beck. Ich finde es meinerseits von Ihnen anmassend, wenn Sie hier so tun, als ob es das Selbstverständlichste der Welt wäre, dass ich mich auch noch schlau gemacht habe, wie das in den umliegenden Staaten ist. Ich muss Ihnen einfach sagen: Ich habe mich in meiner Freizeit relativ intensiv mit dieser Vorlage befasst. Ich habe nicht den Brainstaff der Regierung, um all diesen Fragen auch noch nachzugehen. Sie haben so getan, als ob das die selbstverständlichste Pflicht eines Abgeordneten gewesen wäre. Aber Sie haben es ja offenbar auch nicht getan. Aber vielleicht kann uns der Herr Regierungschef, der diesbezüglich Beamte und Experten zur Verfügung hat, noch etwas Informationen geben.Abg. Alois Beck:
Ich habe das deshalb nicht getan, weil ich davon ausgehe, dass es in diesen Fragen unterschiedliche Auffassungen geben kann, und dass, wenn solche Regelungen in anderen Ländern auch anscheinend praktiziert werden und wir das jetzt auch haben, dass das nicht den Weltuntergang bedeuten kann. Das ist die einfache Erklärung. Ich habe nie gesagt, dass es nur diese Meinung gibt, die hier im Regierungsbericht wiedergegeben wird, aber man muss sich vielleicht auf bestimmte Prinzipien - oder was auch immer - festlegen. Dann hätten Sie wirklich schlecht zugehört, wenn ich hier von einer ausschliesslich richtigen Meinung gesprochen habe. Im Gegenteil: Ich habe ja gesagt, wahrscheinlich ist es wie überall, dass nicht nur eines richtig ist, weil das ist dann eine Sache der Festlegung. Und hier wird es nicht viel anders sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir auch, dass wir dann auf die einzelnen Fragen bei Ihren Anträgen zu sprechen kommen. Ich möchte doch noch zwei, drei grundsätzliche Bemerkungen anbringen:Erstens einmal, denke ich mir, dass die Vorlage nicht so schlecht ist, wie sie schlechtgeredet wurde. Das revidierte Staatsgerichtshofgesetz zumindest hat auch in der Absprache und Rücksprache mit Staatsgerichtshofvertretern eine durchaus gute Aufnahme gefunden. Und wenn wir dann das Gesetz im Einzelnen anschauen, so bin ich überzeugt, dass wir hier ganz wesentliche Fortschritte machen. Es bringt auch nichts, wenn ich auf die ewigen und immer wiederkehrenden Vorwürfe eingehe bzw. dass ich hier darauf antworte, dass die Regierung eben hier nur noch Vollzugsorgan ist, nichts mehr dabei denkt und einfach Vorlagen vorbringt, die so vom Fürsten gewünscht sind usw. usf. Das höre ich nun in jeder Landtagssitzung. Ich denke mir: Lassen wir es dabei. Grundsätzlich ging es dem Abg. Peter Sprenger bei seinen Ausführungen um das Verhältnis von Staatsvertragsrecht und Verfassungsrecht, wenn ich den Ausführungen richtig gefolgt bin. Wenn Sie hingegen sagen, dass wir hier mit diesem Gesetz einen Paradigmawechsel machen, weil wir die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof ermöglichen, so ist das schlichtweg nicht so. Das war 1992 ebenso vorgesehen. Man kann dafür oder dagegen sein. Der Landtagsvizepräsident hat Aus-führungen dazu gemacht. Aber damals war der Landtag ebenfalls der mehrheitlichen Meinung, dass diese Überprüfbarkeit grundsätzlich gegeben sein müsse. Wir können also nicht alles der neuen, revidierten Verfassung anhängen.Wie ist aber das Verhältnis Staatsvertragsrecht zum Verfassungsrecht? Erstens einmal ist noch einmal zu betonen, was ich schon in der Eintretensdebatte gesagt habe, und zwar dass das Staatsgerichtshofgesetz von dem Adoptionssystem ausgeht, das heisst, dass nach dem in Liechtenstein herrschenden Adoptionssystem völkerrechtliche Verträge unmittelbar im innerstaatlichen Recht Geltung haben. Es gibt in Liechtenstein ja keine ausdrückliche Vorschrift über die Art der Übernahme von Staatsverträgen. Staatsverträge gelten also unmittelbar innerstaatlich. Davon zu unterscheiden - und da, denk ich mir, unterliegt die Regierung nicht einem Grundlagenirrtum, wie Sie gesagt haben, Herr Abg. Sprenger - davon zu unterscheiden ist die innerstaatliche Verbindlichkeit. Und das hängt doch vom jeweiligen Staatsvertrag ab, ob er self-executing oder non-self-executing ist, ob er eben genügend konkretisiert ist, damit er direkt innerstaatlich verbindlich und anwendbar ist, oder ob es entsprechende Durchführungserlasse benötigt, die innerstaatlichen zuständigen Organe entsprechende Umsetzungserlasse beschliessen müssen, seien das Gesetze, seien das Verordnungen. Und erst dann, wenn er genügend konkretisiert ist, dann ist er auch anwendbar. Und das möchte die Regierung mit dieser Bestimmung sagen und so haben wir es doch auch bis heute gehalten. Es gibt Staatsverträge, die unmittelbar angewendet werden, die unmittelbar verbindlich sind, auch für den Einzelnen, und andere müssen im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden, weil sie inhaltlich nicht genügend konkretisiert sind. Da sehe ich überhaupt keinen Grundlagenirrtum.Nun zum Völkerrecht in der liechtensteinischen Rechtsordnung: Bisher wurde in Liechtenstein kein Staatsvertrag formell in den Verfassungsrang gehoben und der Gesetzgeber hat noch nie beantragt, einen Staatsvertrag formell in den Verfassungsrang zu stellen. Wir unterscheiden hier deshalb formelle und materielle Stellung. Der StGH - und wir zitieren den StGH ja in den Ausführungen immer wieder und das beweist ja auch, dass wir hier eine Kontinuität haben möchten - der StGH hat wiederholt festgehalten, den vom Landtag genehmigten völkerrechtlichen Verträgen komme innerstaatlich mindestens Gesetzesrang zu. Damit stellt er ja diese Staatsverträge auch zwischen Gesetzesrang und unter die Verfassung. Aber es ist durchaus möglich, dass Staatsverträge materiell Verfassungsrecht betreffen und deshalb zwar formell unter der Verfassung stehen, materiell aber über den Gesetzen. Sie haben einen Übergesetzesrang. Das sind zum Beispiel die vier Grundfreiheiten des EWR-Abkommens, das sind die Grundrechte der EMRK, die aufgrund ihres qualifizierten Inhaltes materiell Verfassungsqualität haben. Es wird hier in diesen Ausführungen dementsprechend dargelegt, warum Staatsverträge materiell Verfassungsqualität haben können. Wenn aber Staatsverträge formell unter der Verfassung stehen, dann müssen sie so weit auch durch den Staatsgerichtshof überprüfbar sein. Hier sehe ich also eine logische Konsequenz in der Begründung dieses Antrages der Regierung.Was die Kassation anbetrifft: Dazu macht die Regierung auch Ausführungen auf Seite 39, indem sie hier ausführt - ich zitiere: «Während der Begriff <Kassation> bei Gesetzen und Verordnungen als rein innerstaatliche Normen ohne völkerrechtliche Verpflichtungswirkung grundsätzlich eine Ausscheidung aus dem Rechtsbestand bedeutet, kann sich bei Staatsverträgen die kassatorische Wirkung nach Art. 104 Abs. 2 LV nur auf die innerstaatliche Verbindlichkeit erstrecken». Auch hier gibt es Äusserungen des Staatsgerichtshofes - das wird hier auch aufgeführt. Dementsprechend unterscheidet auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1991 zwischen völkerrechtlicher Verbindlichkeit und innerstaatlicher Wirksamkeit und differenziert im innerstaatlichen Bereich zwischen Geltung und Wirksamkeit. Ich denke, dass die Ausführungen der Regierung hier konsequent und nachvollziehbar sind und ich kann eigentlich Ihre diesbezüglichen Vorwürfe nicht verstehen. Aber ich glaube auch, dass wir ganz konkret bei einzelnen Artikel, in denen Sie Abänderungsvorschläge haben, noch darauf zu sprechen kommen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Ich hatte noch die Frage gestellt, ob in Zukunft nur noch solche Staatsverträge über Gesetzesrang stehen, die materiell Verfassungsrecht betreffen.Abg. Paul Vogt:
Mich würden Ihre Vorstellungen interessieren, wie und wann der Landtag formell einen Staatsvertrag auf Verfassungsrang erheben soll. Ist das überhaupt irgendwo vorgesehen, dass der Landtag einen Staatsvertrag formell auf Verfassungsrang erheben kann? Das ist mir ein völlig neuer Gedanke.Regierungschef Otmar Hasler:
Zur ersten Frage des Abg. Peter Sprenger: Ich habe hier nur den Staatsgerichtshof zitiert, der gesagt hat, dass ein Staatsvertrag, der vom Landtag genehmigt wurde gemäss Art. 8 Abs. 2 mindestens Gesetzesrang habe. Und daran rüttelt die Regierung ja auch nicht. Aber ich kann Ihnen jetzt nicht eine abschliessende Antwort für die Zukunft geben. Es hängt natürlich schon von der Qualität, der Art des Staatsvertrages ab, was er regelt, also ob es um einen Staatsvertrag geht, der zum Beispiel nicht der Genehmigung durch den Landtag bedarf. Er steht nachher auch auf einer anderen Stufe, weil er eine ganz andere Regelungsqualität hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein solcher Vertrag über den Gesetzen steht.Dann noch zur anderen Frage des Abg. Paul Vogt: Ich habe einfach gesagt, dass es keinen Staatsvertrag im formellen Verfassungsrang gibt. Es gab schon eine Diskussion anlässlich der Debatte zur EMRK, ob sie Verfassungsrang habe oder nicht bzw. ob hier der Verfassungsrang gegeben sei. Und die Regierung hat ausdrücklich in ihrer Begründung geschrieben, dass sie nicht beantragen wolle, dass die EMRK Verfassungsrang habe. Das steht im Motivenbericht. In der Verfassung selbst ist es nicht vorgesehen, sondern in der Verfassung ist das Prozedere eindeutig vorgeschrieben, wie die Verfassung abgeändert werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Fragen an den Herrn Regierungschef?Abg. Paul Vogt:
Das lässt dann aber auch den Umkehrschluss zu, dass der Landtag und die Regierung das offen gelassen haben, auf welcher Stufe beispielsweise die EMRK steht. Die Regierung hat nicht beantragt, dass er Verfassungsrang hat, aber sie hat auch nichts anderes beantragt. Es blieb also einfach offen, auf welcher Stufe die EMRK steht. Diesbezüglich haben sich dann eben auch namhafte Juristen in der Richtung geäussert, dass die EMRK zweifellos Verfassungsrang hat.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann unterbreche ich jetzt die Sitzung. Wir treffen uns morgen wieder um 9 Uhr und fahren dann mit der Behandlung dieser Gesetzesvorlage - mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof - fort. Die Sitzung ist geschlossen (um 22:15 Uhr).
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