Gesetz über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung (Nr. 95/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse Sie zum 2. Arbeitstag der November-Landtagssitzung. Wir haben gestern Abend noch die allgemeine Debatte zum Staatsgerichtshofgesetz geführt und wir können uns nun der 2. Lesung der Gesetzesartikel zuwenden.Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Guten Morgen. Ich habe zum Art. 1 einerseits eine Ankündigung zu machen und andererseits stelle ich zwei Änderungsanträge. Die Ankündigung ist wie folgt: Falls meinen Änderungsanträgen zum Art. 18 vom Hohen Haus gefolgt wird, kündige ich einfach schon jetzt an, dass ich gegebenenfalls einen Rückkommensantrag auf Art. 1 Abs. 2 lit. b machen werde. Und die Änderungsanträge betreffen den Art. 1 Abs. 3, und zwar den dritten und den vierten Satz. Ich beantrage folgendes Wording aufzunehmen: «Alle Richter und alle Ersatzrichter müssen ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben» und «Der Präsident übt sein Amt vollamtlich aus». Das wäre dann der vierte Satz. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Rechtskundig, wie es in der Regierungsvorlage heisst, das ist mir eindeutig zu unbestimmt. Dieser Terminus wird in unserem Recht schon seit Jahrzehnten für Fälle, bei denen besondere fachjuristische Fachkompetenz gefordert ist, verwendet. Meine Formulierung objektiviert die Sachkompetenz der Richter. Natürlich, und das konzediere ich gerne, bietet auch ein abgeschlossenes Jus-Studium keine absolute Garantie für einen guten Höchstrichter. Aber einen Minimalstandard stellt ein erfolgreich absolviertes Jus-Studium allemal dar. Dann zum zweiten Antrag. Ich begründe diesen wie folgt: Eines der wichtigsten Ämter, das ein Richter in Liechtenstein erhalten kann, nämlich dasjenige des StGH-Präsidenten, sollte meiner Ansicht nach angesichts der Komplexität der vor dem StGH verhandelten und entschiedenen Materien nur von einem Profi bekleidet werden. Der Antrag ist also ganz bewusst als zwingende Norm formuliert. Es ist auch eine Tatsache, dass vor einem Verfassungsgericht - wie dem StGH - vor allem Rechtsfragen zu entscheiden sind und auch aus diesem Grunde das Laienelement keine allzu grosse Rolle spielen kann und soll, wie das bei andern Gerichten möglicherweise der Fall ist. Mein Vorschlag, nämlich lauter Fachleute amten zu lassen, dient ganz klar der Qualität und damit auch der Akzeptanz der Entscheidungen. Neben dem Hochschulabschluss könnte man auch noch eine gewisse Praxis mit der damit in der Regel verbundenen Erfahrung fordern, was aber schwerer objektivierbar als ein Studienabschluss ist. Deshalb verzichte ich auf eine solche Ergänzung.Vielleicht noch die zusätzliche Bemerkung, und zwar dass der Staatsgerichtshof eben kein ordentliches, sondern ein besonderes, ein Verfassungsgericht ist. Deshalb und aus diesem Grunde plädiere ich dafür, meinen Anträgen Folge zu leisten. Eine letzte Begründung ist, dass auch das Missbehagen dahingehend, dass der StGH-Präsident immer auch noch Anwalt und damit Mitbewerber der Anwälte, die ihre Mandanten vor dem StGH vertreten; das würde mit meiner Lösung wegfallen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Intention, die hinter diesen Anträgen steht, kann ich durchaus verstehen. Sie ist auch unterstützenswert. Selbstverständlich liegt es im Interesse des Rechtsstaates, wenn gerade der Staatsgerichtshof sehr gut und sehr kompetent besetzt ist. Ich denke mir, dass wir auch mit den Bestimmungen, wie sie hier vorgeschlagen sind und wie sie in der Vergangenheit Gültigkeit hatten, diesen Weg gegangen sind, dass man den Staatsgerichtshof mit entsprechenden Fachleuten besetzt hat, die rechtskundig sind und auch einen entsprechenden Rechtsabschluss haben. Hier sind Laien mit oft sehr komplexen Rechtsfragen tatsächlich überfordert. Zwei Bemerkungen: Es scheint mir aber, innerhalb einer 2. Lesung einfach zu entscheiden, ob der Staatsgerichtshofpräsident nun zwingend vollamtlich sein muss oder nicht, doch problematisch zu sein. Von der Intention her - noch einmal - kann ich das durchaus unterstützen und ich würde diesbezüglich doch beliebt machen, dass man weitere Abklärungen führt. Es geht auch darum, dass man abklärt, wie zeitintensiv dieses Amt ist, zweitens wie die Fallkonstellationen sind, wie die Anzahl der Fälle zugenommen hat usw. Ich mache doch beliebt, dass wir nicht jetzt anlässlich der 2. Lesung diese Entscheidung definitiv treffen. Was die Regierung auf jeden Fall herausgenommen hat ist die Nebenamtlichkeit, die vorher ja im Staatsgerichtshofgesetz festgehalten war. Das öffnet auch den Weg zu einer eventuellen Vollamtlichkeit des Präsidenten. Was die Qualifikation der Richter und der Ersatzrichter anbetrifft, so frage ich mich schon, ob das nicht doch viel eher in Art. 9 geregelt werden müsste. Hier ist festgelegt, dass der Staatsgerichtshof mit 5 Richtern besetzt sein muss. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein. Aber das ist dann von der Systematik her die Frage. Wir haben uns diesbezüglich eng an die Verfassung gehalten, die in Art. 105 vorschreibt, dass der Staatsgerichtshof aus 5 Richtern und fünf Ersatzrichtern besteht. Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Im Übrigen findet die Bestimmung von Art. 102 sinngemäss Anwendung. Und in Art. 102 heisst es im 1. Absatz: «Die Mehrheit der Richter muss rechtskundig sein». Und an diese Bestimmung haben wir uns gehalten und haben die so im Gesetz hier umgesetzt, wie das auch in der Vorlage 1992 der Fall war. Diese Fragen sind also durchaus diskussionswürdig. Ich hätte es auch begrüsst, wenn anlässlich der 1. Lesung solche Anträge zumindest angekündigt worden wären. Dann hätte die Regierung hier entsprechende Abklärungen treffen können. Jetzt in der 2. Lesung die Änderungen durchzuführen scheint mir nicht ganz unproblematisch zu sein. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Es wäre von der Sache her sicher begrüssenswert, wenn wir einen vollamtlichen Staatsgerichtshof-Präsidenten hätten. Ich möchte aber doch zwei Aspekte zu bedenken geben, die mir dies aus praktischen Gründen derzeit nicht gut durchführbar erscheinen lassen. Einerseits schränkt eine solche zwingende Gesetzesvorschrift die Zahl der Personen, die dann für eine solche Wahl in Frage kommen, extrem ein. Es muss gemäss zwingender Vorschrift ein liechtensteinischer Landesbürger oder eine liechtensteinische Landesbürgerin sein. Und wenn diese Person dann auch noch vollamtlich tätig sein muss, dann muss man praktisch jemanden finden, der be-reit ist, seinen bisherigen Beruf aufzugeben, denn man kann sich wohl nicht vorstellen, dass ein Staatsgerichtshof-Präsident ein junger Jurist ist, der gerade von der Universität kommt oder der gerade die Anwaltsprüfung absolviert hat und noch keine feste berufliche Bindung hat. Und ob das jeweils so leicht möglich ist, das möchte ich doch mit einem ganz grossen Fragezeichen versehen. Und der zweite Aspekt ist, dass im Rahmen der gemäss Art. 102 der Verfassung anwendbaren Vorschriften, die ja auch dann in Art. 3 des Gesetzesvorschlages umgesetzt werden sollen, vorgesehen ist, dass der Präsident jährlich neu gewählt wird. Das ist zwar durchaus denkbar, dass mehrere Jahre hintereinander, zum Beispiel fünf Jahre, also eine komplette Amtsdauer, immer derselbe Präsident gewählt wird. Dafür gibt es aber keine Garantie. Und unter diesen Umständen erscheint es mir noch viel schwieriger, jemand zu gewinnen, sich vollamtlich zur Verfügung zu stellen, all seine bisherigen beruflichen Bindungen zu beenden und vollamtlich als Staatsgerichtshofpräsident tätig zu sein, ohne zu wissen, ob er in einem Jahr überhaupt wiedergewählt wird. Und daher muss ich leider sagen, dass mir das - so treffend die Überlegungen sind, die der Abg. Sprenger zur Begründung dieses Antrages angeführt hat -, dass mir das aus praktischen Erwägungen untunlich erscheint. Ob es sinnvoll ist, im Gesetz über die Verfassung hinausgehend zwingend vorzusehen, dass alle Staatsgerichtshofrichter ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben müssen - dieser Meinung kann man durchaus sein. Derzeit ist es so. Die heutige Besetzung des Staatsgerichtshofes sieht so aus inklusive aller Ersatzrichter, dass alles Juristen mit einem abgeschlossenen Studium sind. Das war aber keineswegs immer so. Das war bis vor kurzem sogar noch nie so und ich weiss nicht - ich habe diesbezüglich keine Erfahrungen - ob das bisher jemals irgendwelche Probleme gemacht hat. Ich glaube, mit zwingend vorgeschriebenen drei rechtskundigen Richtern würde man von der Vorschrift her wahrscheinlich auch das Auslangen finden. Ich gehe trotzdem davon aus, dass man sich auch in Zukunft bemühen wird, so weit man die entsprechende Auswahl hat, rechtskundige Leute hier zu wählen. Wenn man es allerdings nicht zwingend muss, dann kann man im Notfall, wenn man einmal nicht zehn Rechtskundige hat - auch Richter und Ersatzrichter - wieder einmal eine nicht rechtskundige Person oder vor allem eine nicht rechtskundige Person im Sinne eines rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses wählen. Ich könnte mir vorstellen, dass auch ein Wirtschaftswissenschaftler zum Beispiel im Rahmen einer Korona von sonstigen Juristen in diesem Gerichtshof nicht so völlig daneben sein muss. Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Wo das zu platzieren ist, darüber kann man sicher diskutieren. Ich bin einfach der Vorgabe der Regierung gefolgt, die im Art. 1 Abs. 3 diese Materie geregelt hat. Wenn meinem Antrag hinsichtlich des Abschlusses eines Studiums für alle Richter gefolgt wird, werde ich selbstverständlich auch im Art. 9 einen entsprechenden Antrag stellen. Den Vorwurf, dass in der 1. Lesung dieses Problem nicht releviert wurde, muss ich zurückweisen. Ich erinnere mich, dass der Abg. Paul Vogt darüber einige Ausführungen gemacht hat. Und offenbar hat die Regierung diese Anregungen nicht im gewünschten Masse ernst genommen und befolgt. Das an die Adresse des Kollegen Wolff: Ich konzediere durchaus, dass im Art. 3 Abs. 2 normiert werden soll, dass aus den Reihen jährlich ein Präsident und ein stellvertretender Präsident zu wählen ist. Meine Lösung führt - und das gebe ich zu - dann auch zu einem gewissen Zwang. Wenn man diese Person gefunden hat, dann wird es nicht drei, vier oder fünf andere Kandidaten geben. Das führt zu einem gewissen Zwang, diese Person, die sich vom bisheringen Beruf verabschiedet und vollamtlich StGH-Präsident sein möchte, dann eben immer wieder wiederzuwählen, was ja nach dem 2. Satz des Art. 3 Abs. 2 durchaus zulässig ist. Es heisst dort nämlich: «Eine Wiederwahl ist zulässig». Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ich finde auch, dass im Grundsatz in der Intention die Vorschläge des Abg. Sprenger sehr beachtenswert sind, dass aber hier auch meiner Ansicht nach vertiefte Abklärungen gemacht werden müssen. Eine gewisse Schwierigkeit mit dem jährlichen Vorsitz wurde bereits dargelegt und dass dann aufgrund dieser Vorschrift es vermutlich schwieriger sein wird, jemanden hier als vollamtlich zu verpflichten. Das wurde also ausgeführt. Dann, was meiner Ansicht nach noch nicht erwähnt wurde, ist Folgendes: Muss man das nicht etwas genereller anschauen, indem beispielsweise auch beim Verwaltungsgerichtshof wegen einer Vollamtlichkeit des Vorsitzenden geschaut wird? Hier haben Sie nicht den Staatsgerichtshof allein isoliert, was man natürlich machen kann, aber im Sinne einer generellen Regelung und Lösung, dass man - ich sage einmal - die gesamte Gerichtsorganisation dahingehend prüft, ob es auch eventuell an anderen Stellen, konkret beim Verwaltungsgerichtshof, nicht auch eine vollamtliche Besetzung des Vorsitzenden braucht. Und auch dort, glaube ich, sind diese Argumente mehr als nur angebracht bezüglich Arbeitsanfall, Rechtskundigkeit usw. usf. Dann, wie gesagt, ich konnte das natürlich nicht jetzt vertieft abklären. Meiner Ansicht nach ist zwar der Vorschlag des Abg. Sprenger sehr beachtenswert. Aber ist das aufgrund der derzeitigen Verfassungslage bezüglich der Rechtsgültigkeit überhaupt möglich? Meiner Ansicht nach nicht, weil in Art. 105 der Verfassung steht beim Staatsgerichtshof - ich zitiere: «Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 102 sinngemäss Anwendung». In Art. 102, wo der Verwaltungsgerichtshof geregelt ist, heisst es, dass die Mehrheit der Richter rechtskundig sein muss. In meinem Verständnis geht man bei der Verfassungsinterpretation davon aus, dass der Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich oder implizit - wie man will - eben auch das Element vorsieht, dass man - ich sage einmal - nicht Rechtskundige - wie immer man das definiert - auch noch beachten muss. Das heisst, wenn wir auf Stufe Gesetz sagen, wir wollen alles Rechtskundige, gehen wir gemäss meiner zugegebenermassen etwas schnellen verfassungsrechtlichen Betrachtung über die Verfassung hinaus, was im Rahmen eines Gesetzes ja nicht möglich ist. Wenn die Verfassung eben vorsieht, dass nicht nur Rechtskundige sein können, sondern auch andere, dann müssen wir auf Stufe Gesetz dies beachten. Aber, wie gesagt: Hier müssen sicher vertiefte Abklärungen gemacht werden. Und wie ich das jetzt prima vista sehe, können wir uns nicht - obwohl das vielleicht wünschenswert wäre - in diesem Einzelfall über diese Bestimmung einfach hinwegsetzen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte die Aussage des Abg. Sprenger bestätigen, dass ich in der 1. Lesung auf die Vollamtlichkeit des Präsidenten zu sprechen gekommen bin und ich finde das von der Sache her auch richtig, dass der Präsident des Staatsgerichtshofs sein Amt vollamtlich ausführt. Das Problem wurde auch erwähnt. Es besteht die Gefahr von Interessenkollisionen, wenn ein Präsident des Staatsgerichtshofs gleichzeitig in einer Anwaltskanzlei tätig ist. Dieses Problem können wir nicht aus der Welt schaffen, so lange ein Präsident beide Funktionen gleichzeitig ausübt. Leider steht dem in praktischer Hinsicht die Regelung entgegen, dass der Präsident jährlich neu gewählt werden muss. Ich teile hier die Befürchtungen des Abg. Peter Wolff, dass das faktisch darauf hinausläuft, dass man den Präsidenten nicht vollamtlich wählen kann, weil es sonst in der Praxis sehr schwer werden wird, qualifizierte Juristen zu finden, die diese Funktion auch ausüben. Dann zur Aussage des Abg. Alois Beck, dass seines Erachtens der Vorschlag, dass alle Richter rechtskundig sein müssen bzw. ein abgeschlossenes Rechtsstudium nachweisen können müssen, verfassungswidrig sei, diese Meinung teile ich nicht. Ich denke, das Gesetz kann Bestimmungen aufnehmen, die über den Wortlaut der Verfassung hinausgehen, so lange die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind. Wenn man hier zusätzliche Anforderungen im Gesetz stellt, ist es meines Erachtens möglich.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte ausdrücklich beide Vorschläge des Abg. Sprenger nicht unterstützen. Bezüglich der Vollamtlichkeit hat der Landtagsvizepräsident schon sehr gute Ausführungen gemacht. Dazu ist eigentlich nichts zu ergänzen. Auch bezüglich der jährlichen Wahl des Präsidenten: Das schliesst praktisch eine vernünftige Vollamtlichkeit aus, so wie das jetzt geregelt ist. Dann bezüglich der Rechtskundigkeit: Dazu möchte ich einfach sagen, dass ich froh wäre, wenn verschiedentlich eben nicht nur Juristen in diesem Gremium sitzen würden. Wir haben jetzt - ich habe mir das im Staatskalender angeschaut - ausschliesslich Juristen drin. Aber die Entscheidungen, die gefällt werden, sind nicht nur juristisch begründet, denn zum Teil werden auch politisch motivierte Entscheide gefällt. Ich meine das nicht parteipolitisch, sondern politisch in dem Sinne, dass eben politischer Wille, der damals im Landtag beispielsweise vorgeherrscht hat, dass der einfach über den Haufen geworfen wird, ohne dass dem Landtag eine Möglichkeit gegeben wird, seine Gesetzesvorlage zu korrigieren. Ich denke hier an die Einbürgerungen, die damals lange Diskussionen hier im Landtag hervorgerufen haben. Man hat sich auf einen Konsens geeinigt und dann wird das mit einem Federstrich wieder weggewischt. Ich wäre froh, wenn hier nicht nur Juristen drinsitzen würden. Ich möchte das betonen. Ich werde diesen Antrag also auf keinen Fall unterstützen. Abg. Peter Sprenger:
Ich denke, dass die in der Verfassung enthaltene Rechtskundigkeit im Art. 105, der den StGH behandelt, durch meine Formulierung präzisiert wird. Und das findet üblicherweise im Stufenbau der Rechtsordnung statt. In den Verordnungen wird dann halt auch präzisiert, was in einem Gesetz angelegt ist. Und so kann man das auch hier sehen. In der Verfassung heisst es «rechtskundig». Und das Gesetz sagt dann präzisierend: Das heisst für uns ein abgeschlossenes Studium. Ich glaube, es wird niemand behaupten, dass einer, der ein Rechtsstudium abgeschlossen hat, nicht ansatzweise rechtskundig ist.Ich möchte trotz aller Bedenken, die von praktischer Seite her vorgetragen werden, insbesondere zur Vollamtlichkeit des Präsidenten, an meinen Anträgen festhalten. Ich möchte einfach noch einmal in die Waagschale werfen, dass, wenn es dem Hohen Haus mit einer möglichst hohen Qualität des StGH ernst ist, dann wird man auch diese praktischen Überlegungen, die vielleicht nicht so einfach zu umschiffen sind, da wird man eine Lösung finden. Ich bin sicher, dass man einen Präsidenten evaluieren kann, der dann halt vom Gremium der Richter immer wieder gewählt wird, weil er der einzige und bereit ist, das zu tun. Und deshalb möchte ich an meinen gestellten Anträgen festhalten.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Guten Morgen. Ich spreche mich ebenfalls gegen die beiden Anträge des Abg. Sprenger aus. Ich komme auf das zuletzt genannte Argument zurück: Wenn wir einen Staatsgerichtshofpräsidenten nur darum wiederwählen sollen, weil wir ihm zugesagt haben, dass er eine 100%-Anstellung behalten kann, dann ist das aus meiner Sicht ein schlechtes Argument. Wenn wir uns zwingen lassen dadurch, dass sich einer nur als Präsident zur Verfügung stellen kann und will, wenn er eine 100%-Anstellung hat, dann finde ich das komplett an dem vorbei, was hier eben in der Verfassung postuliert ist, dass wir die Wahl haben eben zu wechseln und dass dort auch immer wieder neue Kandidaten gewählt werden können. Wenn wir uns aber im Vornherein zwingen lassen durch die Zusage, dass wir einen nur motivieren können, das zu machen, wenn wir ihn immer wieder wählen, dann ist der Wille des Verfassungsgebers ganz klar verwässert und es wird ihm nicht entsprochen. Die Auswahl an möglichen Kandidaten - das hat Landtagsvizepräsident Wolff schon erklärt - auch dieses Argument finde ich sehr wichtig. Und gerade wegen der Praktikabilität würde ich das auf jeden Fall weiterhin so offen lassen. Wenn es dann so ist, dass sich ein Präsident bewährt und der Aufwand für das Amt eben so hoch ist, dann ist auch die Entschädigung für dieses Amt entsprechend, dass es jemand fast vollamtlich machen kann. Man muss das aber nicht vollamtlich vorschreiben. Und genauso finde ich die Einschränkung, dass alle eben einen Hochschulabschluss haben und rechtskundig sein müssen, das ist eine Einschränkung, die meiner Ansicht nach nicht notwendig ist. Es ist genauso möglich, wie das auch schon erwähnt wurde, wenn man der Meinung ist, es sind die richtigen Kandidaten da und sie stellen sich zur Verfügung, dann sind es - wie jetzt eben erwähnt - auch alle Rechtskundige. Aber es schliesst das andere eben nicht aus, so wie es heute formuliert ist, und ist auf jeden Fall praktikabler als wie das, was Sie vorgeschlagen haben. Abg. Peter Sprenger:
Herr Kollege Büchel. Ich habe nicht von einer Zusage, dass der Präsident jährlich wiedergewählt wird, gesprochen. Das haben Sie jetzt in den Raum gestellt. Es ist durchaus möglich, dass solche Zusagen in der Praxis dann der Fall sind. Aber mit diesem Argument habe ich nicht operiert. Das wird mir hier unterstellt. Und Sie sagen: Wir hätten die Wahl. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Art. 3 Abs. 1 besagt: Die Richter, die im Amt sind, also Richter des StGH, wählen aus ihren Reihen, nicht der Landtag. Wir dürfen nur diejenigen wählen, die aus dem Gremium - sprich - die dem Fürsten genehm sind, die überhaupt in den StGH kommen. Aber den Präsidenten haben wir nicht zu wählen.Abg. Markus Büchel:
Sie haben Recht, Herr Abg. Sprenger, dass ich mit «wir» da etwas zu weit gegriffen habe. Es ist richtig, dass, wie es in Art. 3 steht, eben aus der Reihe der Richter gewählt wird. Aber diese Richter sind nicht vom Fürsten ernannt, sondern die werden nach dem Verfahren, das wir gestern abgesegnet und beschlossen haben, bestellt und ernannt. Und aus diesen Reihen sind sie frei, jeweils einen entsprechenden Vorsitzenden und stellvertretenden Präsidenten zu wählen. Und sie sollen die Freiheit haben und diese Freiheit soll nicht dadurch eingeschränkt werden, dass man aufgrund der einmal gemachten Zusage gezwungen ist, dass immer wieder die gleiche Person Präsident wird. Abg. Peter Sprenger:
Ich muss Sie wieder korrigieren. Sie werden sehr wohl vom Fürsten ernannt, nachdem sie vom Landtag gewählt sind. Und bei dieser Meinung bleibe ich, Herr Kollege Büchel. Staatsgerichtshof-Richter wird gegen den Willen des Fürsten in diesem Lande niemand mehr. Da können Sie von einem tollen Prozedere reden so lange Sie wollen. Ich verweise Sie einfach auf das Gesetz, das wir gestern verabschiedet haben. Wenn es mir recht ist, gibt es im Art. 9 ein klares Vetorecht des Fürsten. Der Weg in den StGH führt also über den Fürsten. Ende der Durchsage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir über den Antrag des Abg. Peter Sprenger - Entschuldigung.Abg. Alois Beck:
Es ist richtig, dass der Fürst die Ernennung vornimmt. Aber wenn wir das Gesetz, das wir gestern verabschiedet haben, eben nicht nur halb lesen, sondern ganz, muss man schon sagen, dass Ihre Aussage in dem Sinne nicht richtig ist, Herr Abg. Sprenger, dass das einzig und allein Sache des Fürsten ist. Wenn der Landtag das nicht möchte oder wenn das Volk das nicht möchte, dann haben wir die Gelegenheit, einen Kandidaten zu nominieren und der muss dann vom Fürsten ernannt werden, ob er das will oder nicht. Das ist dann eben auch unsere Sache, ob wir das möchten oder nicht. Und hier ist vielleicht auch einmal gefordert, dass wir uns dann Überlegungen machen oder eben nicht. Auch das steht im Gesetz. Ich glaube, das kann nicht einfach so wegdiskutiert werden. Wenn man das auch tausendfach wiederholt, wird das nicht richtiger. Abg. Peter Sprenger:
Herr Kollege Beck. Rein formal haben Sie Recht. Ich möchte diese Diskussion nicht schon wieder führen. Aber einen Satz muss ich noch loswerden: Ich bin gespannt auf den ersten Fall, wo das Volk einen Richter wählen wird. Meine Aussage war in dem Sinn zu absolut. Es kann einmal in hundert Jahren vielleicht zu einer solchen Volkswahl kommen. Aber in aller, aller Regel wird das so sein, wie ich in meinem vorhergehenden Votum gesagt habe.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wünschen Sie nochmals, dass der Änderungsvorschlag bzw. Ergänzungsvorschlag des Abg. Peter Sprenger verlesen wird? Es geht ja - wie bekannt - um die Vollamtlichkeit des StGH-Präsidenten und dass nur rechtskundige Mitglieder in das Gremium gewünscht werden. Abg. Peter Sprenger:
Das waren zwei Anträge. Ich möchte beantragen, dass über die beiden Anträge separat abgestimmt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, dann bitte ich Sie, aber auch den ersten Antrag zu nennen und dann stimmen wir über den zweiten Antrag gesondert ab. Ich bitte Sie, die beiden Anträge nochmals zu formulieren.Abg. Peter Sprenger:
Selbstverständlich, ich habe das auch in meinem ersten Votum gesagt. Ich habe zwei Anträge. Also, der erste Antrag lautet, den Art. 1 Abs. 3 - dritter Satz - wie folgt zu formulieren: «Alle Richter und alle Ersatzrichter müssen ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht stattgegeben. Ich bitte Sie, den zweiten Antrag zu formulieren.Abg. Peter Sprenger:
Der 2. Antrag lautet wie folgt. Der Art. 1 Abs. 2 - vierter Satz - soll wie folgt lauten: «Der Präsident übt sein Amt vollamtlich aus».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über diesen Antrag ab. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Diesem Antrag ist ebenfalls nicht zugestimmt. Dann stimmen wir über Art. 1 ab. Wer Art. 1 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich beantrage, im Abs. 2 im Einleitungssatz zwischen den beiden letzten Worten «sind jene» das Wort «insbesondere» einzufügen, dass der Abs. 2 dann lauten würde: «Durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere jene» usw. Ich begründe das wie folgt: Die Zulässigkeit von Grundrechtsrügen wegen Verletzung von Individualrechten, die nicht in der Verfassung und auch nicht im hier behandelten Art. 15 verankert sind, im Sinne der bisherigen StGH-Praxis gemäss seiner Entscheidung 1997/29, ist in der Fassung der Regierungsvorlage, wie sie vor uns liegt, weiterhin fraglich. Die Regierungsvorlage ist trotz meiner Intervention in der 1. Lesung offenbar nicht angepasst worden. Das bedeutet an sich ohne weiteres, dass die Regierung die Praxis des Staatsgerichtshofes, der im zitierten Entscheid 1997/29 zusammengefasst ist, eben gerade nicht übernehmen und kodifizieren will. Zur Erinnerung: In dieser Entscheidung hat der StGH eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung eines staatsvertraglich geregelten Individualrechtes zugelassen, das er zuvor mit einem verfassungsmässig garantierten Grundrecht gleichgestellt hatte. Der einzige und alleinige Grund für diese Entscheidung, die Art. 28 des EWR-Abkommens betraf, war die Überlegung des Staatsgerichtshofes, dass das EWR-Abkommen auf Verfassungsstufe steht. Dieser Praxis stellt sich die Regierungsvorlage ausdrücklich entgegen. Der Kreis der staatsvertraglich garantierten Grundrechte wird im Art. 15 Abs. 2 lit. a bis e abschliessend oder in österreichischer Diktion taxativ fixiert. So steht es auch ausdrücklich auf Seite 17 des Regierungsberichtes geschrieben. Mein Änderungsantrag macht aus der Exklusivliste des Art. 15 Abs. 2 dagegen eine beispielhafte oder enumerative nach österreichischem Sprachgebrauch. Dadurch wird nicht nur die StGH-Rechtsprechung rezipiert, sondern auch sichergestellt, dass das StGH-Gesetz nicht jedes Mal, wenn unser Land einen Staatsvertrag übernimmt, der materiell Verfassungsrecht oder auf Verfassungsebene gestellte Individualrechte enthält, geändert werden muss. Bei all meinen Bemühungen um eine Öffnung von Art. 15 Abs. 2 der Regierungsverordnung muss ich jedoch ein weiteres Mal daran erinnern, dass die Regierung, dem Fürsten und dessen Rechtsberater getreulich folgend, einen Verfassungsrang von Staatsverträgen im liechtensteinischen Recht nicht mehr dulden will. Die Regierung spricht neuerlich nur noch von solch diffusen Kategorien wie «materieller Verfassungsqualität» und dergleichen. Aber nochmals: Ein Verfassungsrang wird mehrfach ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus ergeben sich natürlich Probleme für den Staatsgerichtshof, auch unter dem neuen Staatsgerichtshofgesetz an seiner Praxis zum heutigen Art. 23 des heute noch geltenden StGH-Gesetzes anzuknüpfen. Denn verfassungsmässig gewährleistet kann ein Grundrecht dann nicht mehr sein, wenn es in einem Staatsvertrag verankert ist, der neu nur auf einer Stufe unterhalb der Verfassung steht. Trotz dieser hoch problematischen Einschränkung aus der neuen fürstlichen Verfassung halte ich an meinem Vo-tum fest und stelle den Antrag auf eine Öffnung von Art. 15 Abs. 2 der Regierungsvorlage, mit der es dem Staatsgerichtshof möglich werden soll, seine eigene Kompetenz und damit auch den Rechtsschutz von uns Rechtsunterworfenen zeitgemäss zu definieren. Der Erosion der StGH-Kompetenzen, die mit dem ersatzlosen Streichen von Art. 112 durch die neue Verfassung einen ersten unrühmlichen Höhepunkt erreicht hat, muss dringend Einhalt geboten werden.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich finde die Ausführungen der Regierung auf den Seiten 17 bis 19 oben der Stellungnahme an und für sich überzeugend. Die Regierung weist dort darauf hin, dass eben im Sinne der auch gerade vom Abg. Sprenger zitierten StGH-Entscheidung 1997/29 auch eine Verletzung der vier Grundfreiheiten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterhin mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof bekämpft werden können soll. Sie argumentiert in diesem Zusammenhang, dass verfassungsmässig gewährleistete Rechte nicht nur die sein müssen, die in der Verfassungsurkunde selbst stehen, sondern auch in Staatsverträgen, die ein solches Individualbeschwerderecht gewährleisten. Was ich nicht ganz verstehe ist nur, warum die Regierung dann das EWR-Abkommen nicht unter die hier massgeblichen internationalen Übereinkommen, die solche Rechte garantieren, in Abs. 2 mit aufgenommen hat. Ich frage mich daher - ich stelle jetzt noch nicht Antrag, ich warte erst die Stellungnahme des Herrn Regierungschefs ab - aber ich frage mich daher: Sollte man nicht in Abs. 2 als Bst. f das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ergänzend erwähnen?Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Wenn ich diese Passagen im Bericht der Regierung richtig in Erinnerung habe, soll diese Praxis des StGH, wie sie der Abg. Sprenger aufgezeigt hat, auch weiterhin möglich sein. So habe ich das in Erinnerung, aber die Regierung kann sicher hier noch Ausführungen machen. Ich hatte den Eindruck, dass hier in Art. 15 explizit - ich sag mal - die klassischen Grundrechte und Grundfreiheiten aufgezählt werden; und im EWR sind natürlich Freiheiten, die teilweise über das hinausgehen und andere Bereiche betreffen. Ich weiss nicht, war das das Kriterium. Will man sich hier nicht zu sehr auf die Äste hinaus lassen oder was hier der Grund war. Aber nochmals: Wie ich das gelesen habe, wäre diese StGH-Praxis eigentlich weiterhin möglich aufgrund der Ausführungen auf Seite 17 und 18, weil diese, wie es hier heisst, zum Verfassungsrecht im materiellen Sinne gehören. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bevor ich dem Herrn Regierungschef das Wort gebe, noch ein Wort zum Abg. Peter Sprenger: Als Präsident dieses Hauses begrüsse ich es, wenn Sie Ihre Anträge, die Sie bei der 2. Lesung jeweils begründen, vortragen. Kein Verständnis, Herr Abg. Sprenger, habe ich jedoch, dass Sie bei jeder Wortmeldung aus meiner Sicht völlig unqualifizierte Äusserungen, die die neue Verfassung betreffen, zum Besten geben. Ich bitte Sie, künftig von solchen Äusserungen abzusehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich stelle mich ausdrücklich gegen den Antrag des Abg. Peter Sprenger und möchte das wie folgt begründen: Sie müssen hier Abs. 1 und Abs. 2 im Kontext zueinander sehen. Abs. 1 besagt - ich zitiere: «Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein». Und dann zählen wir abschliessend die internationalen Übereinkommen auf, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat. Und sollte ein neues Abkommen dazukommen, dann müssten wir es hier in das Staatsgerichtshofgesetz aufnehmen. Und ich finde das im Sinne der Rechtssicherheit, auch der Übersichtlichkeit, ein gutes Vorgehen. Deshalb scheint mir also hier das Wort «insbesondere» überhaupt nicht zielführend zu sein. Dann müssten wir den Abs. 1 ebenfalls abändern, denn bis heute sind das diese Übereinkommen, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht mit eigenem Beschluss ausdrücklich anerkannt hat. Darum sehe ich das «insbesondere» nicht. Wenn Sie zum Schluss kommen, dass dieser Artikel und das Staatsgerichtshofgesetz der Praxis des StGH sich entgegenstellt, dann haben Sie entweder die Materialien dazu, also den Motivenbericht der Regierung bzw. die Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen oder Sie ignorieren diese Stellungnahme ganz einfach, denn in der Stellungnahme haben wir ausgeführt, was wir unter «der Verfassungsmässigkeit» verstehen. Der Begriff «verfassungsmässig» ist materiell zu verstehen und erfasst daher alle in Gesetzen und Staatsverträgen garantierten Rechte, die den Grundrechten gleichartig, also somit materiell verfassungsmässig sind. Und genau das hat der StGH in seiner Praxis ja auch immer wieder ausgeführt und betont. Kommen wir auf die Grundfreiheiten des EWR zu sprechen: Den Grundfreiheiten des EWR kommt wegen ihres verfassungsrelevanten Inhaltes ein Rang zwischen der Landesverfassung und den einfachen Gesetzen zu. Innerstaatliche Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt sind daher auch künftig auf ihre Verfassungsmässigkeit bzw. auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten messbar - das haben wir ganz eindeutig so ausgeführt - und somit weiterhin einer Individualbeschwerde zugänglich. Mich nimmt nur wunder, wo wir hier die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes beschneiden? Im Gegenteil: Wir weiten sie aus, indem der StGH Staatsverträge auch auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen kann. Ich sehe hier die Erosion nicht, die Sie da immer wieder aufführen. Der Begriff «Verfassungsmässigkeit» ist dem Begriff «verfassungsgesetzlich» doch nicht gleichzustellen. Und die Verfassungsmässigkeit gibt ja diese Möglichkeit, auch wenn ein Staatsvertrag formell unter der Verfassung steht, dass er materiell Verfassungsrang hat, so die EMRK, so das EWR-Abkommen. Und wenn diese Ausführungen der Regierung zur Verfassungsmässigkeit nicht die Praxis des Staatsgerichtshofes stützen, dann erklären Sie mir doch, weshalb nicht. Dann zur Frage des Landtagsvizepräsidenten: Wir haben uns das auch überlegt: Müssten wir das EWR-Abkommen hier noch explizit aufführen? Allerdings war die Begründung einerseits, dass das ganze Abkommen sehr komplex ist und es sich hier wahrscheinlich nur um die Bestimmungen bezüglich dieser Grundfreiheiten dreht. Es dürfte Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d EWR-Abkommen sein. Allerdings möchten wir damit natürlich noch einmal festhalten, dass die Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit der Grundrechte, dass die sich nicht nur auf diese Abkommen hier erstreckt und deshalb in diesem Sinn auch nicht den falschen Eindruck erwecken, dass das dann abschliessend unten aufgeführt ist, sondern unten haben wir effektiv die Übereinkommen abschliessend aufgeführt, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat. Aber das schliesst das andere nicht aus. Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Ich muss mich gegen Ihre Massregelung wehren. Was qualifizierte und nichtqualifizierte Äusserungen sind definieren Gott sei Dank nicht Sie. Sie haben lediglich die Möglichkeit, mir das Wort zu entziehen. Ich würde Ihnen das jedoch nicht empfehlen, denn ich bin mir sicher, dass die Bevölkerung wenig Verständnis dafür haben würde, wenn Sie nicht als moderierender Präsident, sondern eben als Präsident auftreten, der Leute, die nicht Ihre Meinung vertreten und die sich getrauen, für ihre Überzeugung auch des Öfteren aufzustehen, dauernd und immer wieder massregelt. Zu den Ausführungen des Herrn Regierungschefs möchte ich einfach festhalten: Sie haben mir nicht erklärt, wie das gehen soll, wenn in Zukunft ein entsprechend wichtiges Vertragswerk, ein Staatsvertrag, übernommen wird. Müssen wir dann jedes Mal das jetzt zur Beratung anstehende Staatsgerichtshofgesetz ändern, indem wir dieses um einen weiteren Buchstaben ergänzen?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Präsident, ich kann Ihre Aussage im Hinblick auf das Votum des Abg. Peter Sprenger nicht unwidersprochen stehen lassen. Von einer unqualifizierten Äusserung des Abg. Peter Sprenger kann einfach nicht die Rede sein. Er hat seine Aussagen sachlich vorgetragen aus der Sicht eines engagierten Juristen, der sich ernsthaft und intensiv mit der Funktionsfähigkeit des Staatsgerichtshofes auseinander setzt. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Darf ich vielleicht noch kurz dazu Stellung nehmen: Ich habe dem Abg. Peter Sprenger ganz klar zugestanden und finde es auch gut, wenn er in der Sache seine Anträge begründet. Ich glaube, wir sind nicht im gleichen Plenum, wenn Sie von einer ausschliesslich sachlichen Argumentation sprechen. Der Abg. Peter Sprenger versucht bei jeder Gelegenheit, den Fürsten als Staatsoberhaupt und die Verfassung, die nun in Kraft ist, auf eine Art und Weise zu kritisieren, die nach meiner Ansicht nicht zulässig ist. Wir behandeln hier eine Gesetzesvorlage und haben uns ausschliesslich mit dem Inhalt dieser Gesetzesvorlage zu befassen und nicht noch einmal in einer Diskussion über Pro und Contra der Verfassungsfrage zu befinden. Das ist meine Ansicht. Und aus diesem Grund bleibe ich bei meiner Aussage, dass aus meiner Sicht diese spitzen zusätzlichen Bemerkungen unqualifizierte Äusserungen sind, die der Sache nicht dienen.Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank. Ich habe dazu eine andere Meinung. Ich denke auch, dass Ihre Abmahnung an den Abg. Peter Sprenger völlig deplatziert war. Nur weil jemand eine andere Meinung hat als Sie, kann man diese Meinung nicht als unqualifiziert hinstellen. Ich unterstelle Ihnen, dass Sie die Objektivität in der Verfassungsfrage schon längst verloren haben.Abg. Markus Büchel:
Ich möchte das nur unterstützen, was der Herr Landtagspräsident gesagt hat. Meiner Meinung nach haben Sie, sehr geehrte Abgeordnete der VU, schon längst das Gespür verloren. Sie hören diese spitzen Bemerkungen überhaupt nicht mehr, die der Abg. Peter Sprenger permanent in seine Voten einbaut. Der Filter, den Sie sich zugelegt haben für solche Empfindungen, der ist so weitmaschig, dass es das, was mein Empfinden betrifft, auf jeden Fall wesentlich übersteigt. Und ich habe mich nur darum nicht immer wieder gemeldet, weil ich gedacht habe, dass das irgendwann einmal aufhört. Das ist aber leider nicht eingetroffen. Und darum finde ich auch die Mahnung des Herrn Landtagspräsidenten als richtig und angebracht, in dieser Situation auch ab und zu einmal auf offiziellem Weg darauf hinzuweisen.Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte das eigentlich nicht vertiefen. Ich fühle mich einfach von Ihnen relativ unfair behandelt, weil wir - und wir wissen das beide - weil wir in dieser Frage Positionen am jeweiligen anderen Rand haben. Trotzdem erlaube ich mir einfach, immer wieder darauf zurückzukommen. Das kann der Kollege Büchel lieben oder hassen. Ich habe - und das gebe ich auch offen zu - mit den Inhalten ein Problem. Und ich glaube nicht, dass, weil einmal darüber abgestimmt ist, dass man diese Problematik nicht weiter aufnehmen darf. Ich habe Ihnen schon einmal gesagt: Wenn das so wäre, dann hätten wir heute noch kein Frauenstimmrecht.Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Wir haben sehr zur Freude der Mehrheit der Bevölkerung dieses Landes und auch der Mehrheit in diesem Hohen Haus eine neue Verfassung. Das nehme ich als Demokrat auch so zur Kenntnis und kann mich als Demokrat auch damit abfinden. Das ist auch keine Frage. Dies entspricht einem Naturgesetz, Licht, viel Licht für die Mehrheit. Aber dort, wo Licht ist, ist zwangsläufig auch Schatten. Und Sie werden sich damit abfinden müssen, Herr Landtagspräsident, dass wir uns auch und im Speziellen mit den Schattenseiten dieser Angelegenheit beschäftigen werden.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herr Abg. Sprenger. Ich dachte mir, in meinen Ausführungen hätte ich eigentlich Ihre Frage indirekt beantwortet. Aber ich kann sie auch klar beantworten. Nein, wir müssen nicht jeden Staatsvertrag hier aufnehmen, der inhaltlich, materiell auch verfassungsmässig gewährleistete Rechte berührt oder wo der StGH dann feststellt: Also, der Staatsvertrag ist zwar formell unter der Verfassung, aber materiell berührt er Rechte, die praktisch dem Verfassungsrecht gleichgestellt werden. Staatsverträge müssen hier nur aufgenommen werden, wenn der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkennt. Dann müsste der Vertrag hier nachgeführt werden. Das wird ja nicht jährlich passieren. Wir haben hier ja abschliessend diese Verträge aufgeführt. Das muss doch möglich sein und das dient doch auch der Rechtssicherheit. Abg. Peter Sprenger:
Herr Regierungschef. Wir sind uns einig, wenn solche Individualrechte in einem Staatsvertrag gewährt werden, dann muss es, wenn es bei Ihrer Formulierung respektive der Meinung der Regierung bleibt, dann muss eine Änderung des StGH-Gesetzes erfolgen. Gut.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte noch anfügen, dass ich mich daran erinnere, dass die Regierung zur Frage der Staatsverträge mit Individualbeschwerderecht vor einem Jahr noch eine andere Meinung hatte. Da hatten wir doch eine Vorlage bekommen, wo man das nicht so abschliessend, wie Sie jetzt sagen, ins Gesetz aufgenommen, sondern eigentlich eine pauschale Formulierung hatte, dass einfach alle Staatsverträge, die ein Individualbeschwerderecht garantieren, unter diese Bestimmung fallen. Wenn ich mich recht erinnere - ich habe das natürlich jetzt nicht mehr dabei - haben wir das auch in 1. Lesung einhellig beraten und die Vorlage wurde nicht mehr zur Verabschiedung vorgelegt, weil Sie jetzt diese Vorlage hier haben. Und jetzt sagen Sie, Sie wollen nicht einmal mehr das Wort «insbesondere» aufnehmen. Ist das also nicht eine genau umgekehrte Auslegung Ihres eigenen Vorschlages vor einem Jahr, als Sie noch - aus der Sicht des Landtages, glaube ich, auch akzeptiert - eine relativ pauschale und offene Formulierung selbst seitens der Regierung uns vorgeschlagen haben? Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Inhaltlich haben wir überhaupt keinen Meinungsumschwung gemacht, aber die Frage, wie man das gesetzestechnisch regelt, haben wir anders gelöst. Das stimmt. Dabei wurde in einer praktischen Teilrevision nur diese Bestimmung herausgenommen. Und damals hat man sich überlegt, eine offene Formulierung, nämlich überall, wo eben der Gesetzgeber dieses Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, ist dann die Anrufung des StGH auch möglich. Und das haben wir lange diskutiert anhand der Gesamtrevision des StGH-Gesetzes und mir scheint das hier auch der bessere Weg zu sein. Da kann man abschliessend nachsehen, wo hat der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt - das steht hier drin - mit dem kleinen Nachteil - aber ich empfinde das nicht als Nachteil -, dass, wenn wiederum ein solches Abkommen geschlossen wird und ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt wird, dass gleichzeitig oder nachträglich dann dieser Artikel im StGH-Gesetz ergänzt werden muss.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Abschliessend möchte ich zu dieser - wie ich meine - wichtigen Diskussion über den Inhalt des Art. 15 - zweifellos eine der Kernbestimmungen dieses Gesetzes - festhalten, dass nach der Interpretation der Regierung als Antragstellerin, wie sie im Wesentlichen schon auf den Seiten 17 und 18 der Stellungnahme nachzulesen ist und wie sie der Herr Regierungschef heute bekräftigt hat, die Worte «in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte» keineswegs nur die in der Verfassungsurkunde selbst verbrieften Rechte beinhalten, sondern auch, wie es der Herr Regierungschef genannt hat, in Verträgen, die Grundrechte tangieren, die als verfassungsmässige Grundrechte anzusehen sind und die dort näher ausgestaltet werden. Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes überein. Und wenn man sich auf das verlassen kann und wenn man von dem als Tatsache ausgehen kann, dann ist dem Anliegen des Abg. Sprenger - meine ich - eigentlich Rechnung getragen, denn dann ist der Staatsgerichtshof nicht daran gehindert, Rechte in denjenigen Staatsverträgen, die er für verfassungsgemässartige Grundrechte ansieht, weiterhin im Rahmen seiner Rechtsprechung zu behandeln und Beschwerden dagegen Folge zu geben oder diese allenfalls auch abzuweisen, je nachdem, ob sie sich inhaltlich als gerechtfertigt ansehen lassen. Ich sage das deshalb und rekapituliere nochmal, weil es mir wichtig erscheint, dass das im Protokoll ganz klar gesagt wird, damit es da später keinen Zweifel daran geben kann. Es ist also nicht so, dass gemäss Art. 15 nur ein Individualbeschwerderecht aufgrund von Grundrechten, die in unserer Verfassung ausdrücklich drinnen stehen und aufgrund von internationalen Übereinkommen, die ein Individualbeschwerderecht enthalten, geltend gemacht werden kann, sondern auch aufgrund anderer Staatsverträge, aufgrund der Rechte, die dem Einzelnen in anderen Staatsverträgen zugebilligt werden, wie zum Beispiel die vier Grundfreiheiten des EWR-Abkommens, die gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch zu diesen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten zählen. Das einzige kleine Manko an dieser Lösung, die ich grundsätzlich begrüsse, ist, dass der einzelne Bürger, wenn ein neuer derartiger Staatsvertrag in Kraft tritt, noch nicht wissen kann, ob der Staatsgerichtshof die Rechte, die da drinnen stehen, jetzt auch auf dieser Verfassungsmässigkeitsstufe ansiedelt und daher einer Individualbeschwerde Folge geben bzw. zunächst einmal auf diese eintreten wird. Aber dieses Manko wird man wahrscheinlich in Kauf nehmen müssen. Ich stimme Ihnen daher insofern zu, Herr Regierungschef, als eine Ergänzung des Abs. 2 durch Erwähnung des EWR-Abkommens nicht notwendig erscheint.Ich erlaube mir zum Abschluss noch, eine kleine Bemerkung zu der vorherigen Zwischendiskussion zu den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger zu machen: Ich glaube, es ist nicht nur so, Herr Abg. Büchel, dass wir, das heisst, die Abgeordneten der Vaterländischen Union, manchmal etwas was gesagt wird nicht mehr hören, sondern auch Sie, die Abgeordneten der Fortschrittlichen Bürgerpartei und an der Spitze der Herr Landtagspräsident, scheinen mir manchmal in den tatsächlich verwendeten Formulierungen mehr zu verstehen und mehr herauszuhören, als was tatsächlich gesagt wurde. Ich habe das Votum, das der Abg. Sprenger vorher zu diesem Art. 15 gehalten hat, schriftlich vor mir. Und das einzige, auf was sich das beziehen kann, was Sie gesagt haben, Herr Landtagspräsident, hinsichtlich dieses speziellen Votums, sind die Formulierungen - ich zitiere: «Trotz dieser hoch problematischen Einschränkungen aus der neuen fürstlichen Verfassung halte ich an meinem Votum fest» usw. und am Schluss heisst es dann «der Erosion der Staatsgerichtshofkompetenzen, die mit der ersatzlosen Streichung des Art. 112 durch die neue Verfassung einen ersten unrühmlichen Höhepunkt erreicht hat, muss dringend Einhalt geboten werden». Und dazu muss ich schon sagen: Vom Inhalt her ist an der Zulässigkeit - wie ich meine - solcher Äusserungen nun wirklich nichts auszusetzen, denn ungeachtet dessen, dass die neuen Verfassungsbestimmungen in Kraft sind und zu respektieren sind und wir diese hier auch umsetzen, ungeachtet dessen kann man natürlich die Auffassung vertreten, dass sie eine Tendenz zum Beispiel darstellen, wie es zum Beispiel in dem zuletzt zitierten Satz des Kollegen Sprenger zum Ausdruck gebracht wurde, die man nicht für erfreulich hält. Das kann man doch weiterhin sagen. Und dass man in einer Landtagsdiskussion gewisse Beiworte wie «problematisch» oder «unrühmlich« erwähnt, das halte ich doch für selbstverständlich. Das kommt bei jedem Abgeordneten bei dem einen oder anderen Thema vor und eine derart abstrakte völlig nüchterne Totalsachlichkeit, die das vermeiden würde, kann man - meiner Meinung nach - von keinem freien Parlament der Welt erwarten. Ich glaube also nicht - und das möchte ich damit auch sagen -, dass mit Äusserungen dieser Art - die übrigens die Person des Fürsten und auch seine Position als Staatsoberhaupt in gar keiner Weise tangieren - das nur nebenbei erwähnt, weil Sie, Herr Präsident, unter anderem auch den Vorwurf erhoben haben, der Abg. Sprenger würde in jedem seiner Voten immer die Person des Fürsten negativ mit ins Spiel bringen - ich glaube, dass man solche Äusserungen, solche Voten aus dieser Sicht, wie Sie es gemacht haben, eigentlich nicht kritisieren kann. Man muss nicht inhaltlich der Meinung sein - ich bin inhaltlich auch nicht 100-prozentig der Meinung, die da ausgedrückt wurde, insbesondere bin ich nicht der Meinung, dass mit dem vorgeschlagenen neuen Art. 15 eine weitere Erosion von Staatsgerichtshofkompetenzen stattfindet. Aber das hat ja nichts damit zu tun, ob es zulässig ist, solche Meinungen zu vertreten. Ich räume durchaus ein - damit Sie mich nicht falsch verstehen und damit hier nicht eine neue, wie ich meine, nicht unbedingt nötige Diskussion entsteht -, dass es schon solche Voten gegeben hat wie die, die Sie offenbar im Kopf gehabt haben, Herr Präsident. Es hat schon von verschiedenen Abgeordneten, auch von mir, nicht nur vom Abg. Peter Sprenger, polemische, unsachliche Voten zu diesem und auch zu anderen Themen gegeben. Auch von Abgeordneten anderer Parteien soll es das schon zu verschiedenen Themen gegeben haben. Aber so pauschal jede Äusserung zu gewissen Bestimmungen, die jetzt Inhalt unserer Verfassung sind, und die diese als unerwünscht oder als in eine unrichtige Richtung führend bezeichnen, das halte ich nicht für richtig und das würde letzten Endes, wenn man es wirklich konsequent durchziehen würde, die Meinungsäusserungsfreiheit im Landtag tatsächlich ein wenig in Frage stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Erlauben Sie mir, Herr Landtagsvizepräsident, eine ganz kurze Stellungnahme: Ich möchte die Diskussion nicht weiter fortführen. Ich möchte Sie nur darauf aufmerksam machen und bitte Sie und Ihre Kollegen von der Vaterländischen Union, wenn das Protokoll von der Sitzung, wo es auch um das Richterbestellungsgesetz geht, erstellt ist, dann einmal nachzulesen, was für Äusserungen seitens des Abg. Sprenger gemacht wurden, die nach meiner Ansicht - und ich wiederhole mich halt zum letzten Mal - aus meiner Sicht unqualifiziert und der Sache nicht dienlich sind. Damit möchte ich diese Diskussion abschliessen und gebe das Wort der Abg. Ingrid Hassler. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Herr Regierungschef. Danke für Ihre Aussagen. Natürlich habe ich das Vorgehen gemeint, wie wir das gesetzestechnisch behandeln wollen und nicht den Inhalt. Ich war einfach überrascht, wie die Regierung plötzlich bezüglich Vorgehen die Meinung 100% geändert hat. Ich habe mich gefragt: Auf was verlasse ich mich da noch? Ich erinnere mich noch, dass dieser Sinneswandel auf ein neues Vorgehen ohne Begründung vollzogen wurde. Heute haben Sie sehr dezidiert diesen Antrag auf das Wort «insbesondere» auch abgelehnt. Ich kann das einfach nicht verstehen. Es war damals ein Rückzug Ihrer eigenen Vorlage, die man hier im Haus sogar bei der 1. Lesung verteidigt hatte. Aber, lassen wir das. Aufgefallen ist mir einfach auch: Hier wird jetzt eine explizite abschliessende Aufzählung gemacht. Gestern hatten wir die gleiche Diskussion. Sie waren allerdings nicht anwesend. Dabei ging es auch beim Lehrerdienstgesetz um eine detailliertere klassische Lösung. Mit den 13 Stimmen der Regierungsfraktion wurde es jedoch konsequent abgelehnt und man hat kein Verständnis für eine etwas breitere Aufzählung bei den Zweckbestimmungen gehabt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Ihren letzten Ausführungen, Frau Hassler: Das muss ich Ihnen durchaus zugestehen. Die eine Gesetzesvorlage wurde im Ressort Justiz erarbeitet, und gleichzeitig war im Ressort Präsidium die Gesamtrevision des Staatsgerichtshofgesetzes in Bearbeitung. Und wie wir das beschlossen haben ist mir das ganz einfach durch die Lappen gegangen. Solche Fehler gibt es halt, wenn man mit Arbeit überlastet ist, dass man also den Quervergleich nicht immer und überall und die Gesamtübersicht hat. Diesen Lapsus gestehe ich Ihnen durchaus zu. Aber von dieser Lösung hier bin ich überzeugt. Diese Regelung, die abschliessende Aufzählung, die bezieht sich doch auf die Abkommen, in denen der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat. Dann können wir doch nicht «insbesondere» schreiben, wenn wir sagen, wir führen die unten aus. Dann sind die eben abschliessend aufgeführt. Aber vom Vorgehen her haben Sie Recht, wir hätten das in der Diskussion besser koordinieren müssen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Ja, es war halt eine sehr breite Diskussion. In einem so wichtigen Fall, der ja auch in die Zeitung kam, wurde auch von mir die Frage gestellt, ob denn der Landesfürst mit dieser pauschalen Formulierung einverstanden ist. Ich habe es nicht verstanden, weil die Diskussion zur Verfassungslösung damals ja noch im Laufen war und dann war uns das eigentlich schon komisch vorgekommen. Aber jetzt ist es passiert und wir haben es hier noch einmal erwähnt, dass Sie jetzt einfach bei dieser - ich sage jetzt - wieder restriktiven Lösung und der expliziten Aufzählung der betreffenden Staatsverträge bleiben möchten und eine Anpassung des Gesetzes einfach immer nötig ist, wenn wieder ein Vertrag mit diesem Individualbeschwerderecht dazukommen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef. Wird das Wort noch gewünscht?Regierungschef Otmar Hasler:
Ich möchte hier einfach das Wort «restriktive» Lösung nicht gelten lassen, sondern im Abs. 1 wird ganz klar festgehalten, dass dieses Individualbeschwerderecht wahrgenommen werden kann, wenn sich jemand in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt fühlt. Wir haben das im Bericht und Antrag sehr ausführlich dargestellt, dass es natürlich auch Staatsverträge gibt, in denen der Staatsgerichtshof festgestellt hat, dass sie zwar formell unter der Verfassung stehen, aber materiell dort Fragen geregelt sind, die durchaus diesen verfassungsmässigen Rechten gleichgestellt sind und deshalb auch einer Individualbeschwerde zugänglich sind. Das ist heutige Praxis und damit sehe ich die restriktive Lösung nicht. Nur wenn der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkennt - und das tut er ja relativ selten, das ist doch ein weitgehender Schritt, wenn man in einem internationalen Übereinkommen ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkennt. Ich halte fest, dass hier ja seit dem Jahr 1950 - das sind fünf solche Abkommen - dann sollen wir die hier auch aufführen. Das wird also nicht alle Jahre passieren. Und von daher denke ich mir, ist dieser Art. 15 insgesamt nicht restriktiv. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Peter Sprenger ab. Er beantragt, in Art. 15 Abs. 2 das Wort «insbesondere» einzufügen. Abs. 2 würde dann also wie folgt lauten: «Durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere jene» und dann folgen die weiteren Ausführungen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Dann stimmen wir über Art. 15 ab. Wer dem Art. 15 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich beantrage, in der Überschrift B und im Einleitungssatz des 1. Absatzes das Wort «Verfassungsmässigkeit» durch den Terminus «Verfassungs- und Staatsvertragsmässigkeit» und in Abs. 2 dieses selbe Wort «Verfassungsmässigkeit» durch «Verfassungs- oder Staatsvertragswidrigkeit» zu ersetzen. Zudem wäre, wenn Sie meinem Antrag folgen, in der lit. b und c des Abs. 1 das Wort «verfassungswidrig» durch «verfassungs- oder staatsvertragswidrig» zu ersetzen. Zur Begründung: Ich halte die Überprüfung der Staatsvertragskonformität von formellen Gesetzen nach wie vor für unverzichtbar für einen Rechtsstaat und existenziell für einen Kleinstaat wie Liechtenstein. Wir müssen unsere innerstaatliche Gesetzgebung jederzeit mit dem Völkerrecht konform halten. Ich hoffe, Sie haben die Beschwörungen unseres Aussenministers noch im Ohr, die ich Ihnen in meinem Einleitungsvotum gestern Abend vorgetragen habe. Ansonsten werde ich Ihnen das gerne zum Schluss dieses Votums noch einmal wiederholen, was er im «Volksblatt» vor zirka einem Jahr ausgeführt hat. Trotz meiner entsprechenden Intervention und meinen Anregungen in der 1. Lesung ist die Vorlage von der Regierung erneut nicht angepasst worden. Warum weiss ich nicht, denn es fehlt in der Stellungnahme dafür jegliche Begründung. Das Vorgehen der Regierung bedeutet jedoch an sich ohne weiteres, dass die Regierung die Praxis des Staatsgerichtshofes, für den die Überprüfung der Staatsvertragskonformität von formellen Gesetzen einen wesentlichen Teil seines Kompetenzkataloges gebildet hat, eben gerade nicht übernehmen und ins Gesetz kodifizieren will und eben keine entsprechende Kompetenz des Staatsgerichtshofes zur Überprüfung auch der Staatsvertragskonformität von Gesetzen begründen will. Stattdessen wird durch einen genau entgegengesetzten Wortlaut der Regierungsvorlage das schiere Gegenteil angestrebt, dass der Staatsgerichtshof nämlich in Zukunft keine Kompetenz mehr besitzen soll, formelle Gesetze auf ihre Staatsvertragskonformität zu überprüfen. Falls Sie meinem Antrag folgen - das habe ich Ihnen bereits beim Art. 1 angekündigt - müssten wir nochmals auf den Art. 1 Abs. 2 lit. b der Vorlage zurückkommen.Um die Dinge nochmals beim Namen zu nennen: Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik der Regierungsverordnung sind an dieser Stelle klar. Eine Überprüfung der Staatsvertragskonformität soll es nur noch bei Verordnungen - vergleichen Sie bitte die entsprechenden Überschriften und den Wortlaut beim Art. 20 der Regierungsvorlage - nicht mehr aber bei Gesetzen geben. Ich halte das aus grundsätzlichen Überlegungen nicht für richtig. So deutet die Regierung in ihren Ausführungen auf Seite 30 zum Beispiel an, dass jüngere formelle Gesetze älteren Staatsverträgen, die auf Gesetzesstufe stehen, nach der Derogationsregel der Lex posterior vorgehen können. Dies bedeutet ein klares Signal in Richtung der so genannten Schubertpraxis des Schweizerischen Bundesgerichtes, wonach der Gesetzgeber, wenn er dies ausdrücklich will, durch ein formelles Gesetz von einem Staatsvertrag nachträglich abweichen kann. Ich darf an dieser Stelle bemerken, dass uns eine Übernahme der vehement kritisierten Schubertpraxis des Schweizerischen Bundesgerichtes, die aus der 1. Hälfte der Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts stammt, in unserer Rechtsstaatlichkeit weit zurückwerfen würde. Genau zu diesem Vorgang habe ich deshalb auch eine Zusatzfrage an die Regierung. Sie lautet wie folgt: Sind ein formelles Gesetz und ein Staatsvertrag überhaupt zwei derogationstaugliche Rechtsakte, eben zwei Leges? Eine Derogation kann klassischerweise nur zwischen zwei Rechtsakten der gleichen Gattung oder innerhalb der Normenhierarchie Verfassung/formelles Gesetz/Verordnung erfolgen. Nur zwischen zwei formellen Gesetzen kann die Lex-posterior- und die Lex-specialis-Regel spielen oder zwischen formellem Gesetz und Verordnung die Lex-superior-Regel, meines Erachtens jedoch nicht zwischen zwei vollkommen verschiedenen Rechtsquellen wie einem Staatsvertrag und einem Gesetz. Ich möchte von der Regierung also wissen, wie die Ausführungen auf Seite 30 der Stellungnahme zu verstehen sind. Die Antworten der Regierung werden sicher auch für unsere Gerichte und Verwaltungsbehörden von grösstem Interesse sein. Zudem halte ich die Unterscheidung zwischen materieller Verfassungsrelevanz und formellem Verfassungsrecht, die an verschiedenen Stellen der Stellungnahme, vor allem aber auf den Seiten 29 ff. vorkommt sowie die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass Staatsverträge kein Verfassungsrecht werden können und rangmässig auf jeden Fall unterhalb der Verfassung stehen, für eine reichlich akademische. Allerdings bleibt die Problematik an dieser Stelle ganz und gar nicht im Akademischen, sondern weitet sich, wie wir am Art. 18 der Regierungsvorlage sehen, vielmehr aus. Mit diesem Regelungsvorschlag unterbreitet uns die Regierung einen Text, der es dem Staatsgerichtshof im Widerspruch zu dessen langjähriger Praxis unmöglich machen wird, Gesetze auf ihre Staatsvertragskonformität zu überprüfen. Wenn die Regierung dies nicht gewollt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, die Vorlage im Sinne meiner Änderungsvorschläge aus der 1. Lesung anzupassen, um Rechtsklarheit zu schaffen. Genau dies hat die Regierung jedoch eben nicht getan. Ich frage mich: Will sie nicht oder kann sie nicht? Es ist an uns Abgeordneten, dem allgegenwärtigen fürstlichen Machtaufbau endlich ein kleines, aber wichtiges Nein entgegenzusetzen. Ein Problem besteht aber auch für die Unterscheidung, die in der Stellungnahme zwischen völkerrechtlicher Geltung und innerstaatlicher Verbindlichkeit eines Staatsvertrages gemacht wird. Diese Unterscheidung widerspricht zum einen den Art. 14 und 15 unseres Kundmachungsgesetzes, in denen die innerstaatliche Rechtsverbindlichkeit und die Rechtswirksamkeit auch des Staatsvertragsrechtes geregelt wird und in denen es mit keinem einzigen Wort heisst, dass Staatsverträge, die nicht self executing sind, keinerlei innerstaatliche Verbindlichkeit besässen. Zum andern bringt diese neue Auslegeordnung der Regierung eine neue Interpretation im Vergleich zu dem uns im Oktober 2002 spätabends zugestellten Schreiben ebenfalls von der Regierung, und zwar datiert vom 22. Oktober des vergangenen Jahres. Dort war noch von einem doppelten Geltungsgrund von Staatsverträgen, nämlich von einem völkerrechtlichen und einem landesrechtlichen die Rede, wobei der landesrechtliche aufgehoben werden könne. Ich würde auch hier von der Regierung gerne wissen: Was soll denn nun gelten? Soll nun bloss die Verbindlichkeit aufgehoben werden oder gleich der ganze Geltungsgrund eines Staatsvertrages? Das wäre meine Frage. Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor allem von der Bürgerpartei: Ich muss Ihnen an diesem Anlass vor allem nochmals unfreiwillig aufzeigen - und daran hindert mich auch die Rüge des Herrn Präsidenten nicht - wie stark wir in Zukunft Zerreissproben mit dem Fürsten ausgesetzt sind. Dazu darf ich nochmals daran erinnern, dass der StGH dem Völkerrecht insgesamt in der Entscheidung 1999/28 - nachzulesen in der liechtensteinischen Entscheidsammlung 1/2003 auf Seite 8 - ich zitiere - «zumindest Übergesetzesrang» zugebilligt hat. Das heisst, dass die von uns hier im Hohen Haus genehmigten Staatsverträge nach der Rechtsprechung des dafür zuständigen Verfassungsgerichtshofes ohne Ausnahme über den Gesetzen stehen und diesen damit vorgehen. Dementsprechend können formelle Gesetze bisher auf ihre Staatsvertragskonformität jederzeit auch überprüft werden. Der Staatsgerichtshof hat dies bis in die jüngste Zeit hinein auch regelmässig getan. Ich kann Ihnen ohne weiteres 6 bis 7 einschlägige Entscheidungen zitieren. Das alles war eine im Staatsinteresse sehr willkommene Errungenschaft unseres Verfassungsgerichtes. Die Regierung schlägt mit ihrem Art. 18 jedoch eine ganz andere Richtung ein und weigert sich trotz meiner Nachfragen in der 1. Lesung, die Regierungsvorlage im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des StGH unmissverständlich zu ändern. Zudem schiebt sie in ihren Ausführungen zur Regierungsvorlage eine neue Auslegungsordnung nach, wonach es nur noch einzelne Staatsverträge über den Gesetzen geben soll, nämlich solche, die Verfassungsmaterien betreffen. Dieser dramatischen Abwertung des Staatsvertragsrechtes müssen wir uns hier und jetzt entschlossen widersetzen. Entsprechende Anträge habe ich zu Beginn meines Votums bereits gestellt. Ich bitte Sie deshalb eindringlich, bei der Behandlung dieser Anträge ohne Rücksichten auf eine mögliche Sanktionsverweigerung durch S. D. den Landesfürsten zu stimmen. Es mag sein, dass die Regierung bei ihrer Weigerung, den Art. 18 der Regierungsvorlage anzupassen, von Gründen geleitet wurde, die ich - ich will hier dem Herrn Landtagspräsidenten ein bisschen entgegenkommen - aufgrund seiner Rüge nicht mehr auszusprechen wage. Wir als Volksvertreter sollten die Landesinteressen insgesamt im Auge behalten. Und zu denen gehört es eben an erster Stelle, dass sich Liechtenstein sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Rechtsdurchsetzung absolut völkerrechtskonform verhält. Unser Aussenminister hat das in der von mir schon mehrfach erwähnten Stelle ja zum Glück ausdrücklich betont. Also appelliere ich an Ihre Verantwortung gegenüber dem Land und fordere Sie auf, meinen Änderungsanträgen stattzugeben. Wenn Sie mir nicht folgen können, weil Sie mich nicht mögen, weil ich ganz vereinzelt mir erlaube, Ihnen in der Verfassungsfrage den Spiegel vorzuhalten oder weil ich vielleicht der Fraktion der VU angehöre, so glauben Sie doch zumindest Ihrem Parteifreund Ernst Walch, der uns beschwört, ich zitiere nochmals wörtlich: «Die Einhaltung und Durchsetzung von internationalem Recht ist der einzige Schutz, der dem Kleinen im Konzert der Grossen zur Verfügung steht».Abg. Alois Beck:
Es geht doch hier nicht darum, ob wir Sie mögen oder nicht mögen. Wir haben auf Ihre Argumente zu hören und je nachdem unsere Entscheidung zu treffen. Und deshalb erlaube ich mir, nochmals nachzufragen: Sie haben von einer dramatischen Abwertung durch diese Regierungsvorlage gesprochen. Hier stellt sich mir die Frage - dieser Vorschlag deckt sich übrigens auch ziemlich mit dem Vorschlag aus dem Jahre 1992, den der Landtag verabschiedet hat - mir stellt sich hier wiederum die Frage: Wie sieht es jetzt aus? Ist im jetzigen Staatsgerichtshofgesetz eine solche Regelung, wie Sie sie vorschlagen, schon enthalten? Wenn das nicht der Fall sein sollte, sehe ich hier keine Abwertung. Und wenn Sie sagen, hier wird wieder von der Praxis des StGH dann abgewichen, stellt sich eben die Frage: Wenn das Gesetz nicht drin war - ich weiss das nicht, das könnten Sie dann sicher beantworten - und der StGH die Praxis so geübt hat, und jetzt haben wir in dem Sinne keine formelle Änderung, gibt es hier dann eine Änderung in der Praxis des Staatsgerichtshofes? Diese Fragen stellen sich einem unwillkürlich. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Kollege Sprenger. Nicht weil ich Sie nicht mag oder weil Sie Abgeordneter der VU sind, werde ich Ihrem Antrag nicht zustimmen, sondern ausschliesslich aus einem einzigen Grund, und zwar weil die Verfassung eine solche Kompetenz für den Staatsgerichtshof nicht vorsieht. Und Basis jeder Kompetenz, die wir hier in diesem Gesetz näher ausformulieren, muss die Verfassung sein. Der Staatsgerichtshof darf nur das machen, zu was er von der Verfassung her grundsätzlich berechtigt ist und im Staatsgerichtshofgesetz kann und soll das dann näher ausformuliert werden. Aber das Staatsgerichtshofgesetz kann keine zusätzlichen Kompetenzen, so wünschbar sie vom Inhalt her auch sein mögen - und das trifft für Ihren Vorschlag 100-prozentig zu - aufstellen. Beim Art. 15 ist auf der Basis oder unter Anwendung der bisherigen Staatsgerichtshofrechtsprechung von der Regierung sehr geschickt die Kurve gekratzt worden - würde ich einmal etwas salopp sagen - indem auch die Individualbeschwerde aufgrund von so genannten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten ausdrücklich festgeschrieben wurde, auch wenn diese nicht in der Verfassungsurkunde selbst, also verfassungsgesetzlich festgeschrieben worden sind. Hier bei der Gesetzesprüfung betreffend die Staatsvertragsmässigkeit von Gesetzen sehe ich keinen solchen Ausweg, keine solche Möglichkeit, und meines Wissens - aber da bin ich nicht so firm, aber Irrtum vorbehalten, muss ich dazu sagen - meines Wissens hat der Staatsgerichtshof bisher in seiner Rechtsprechung zwar Gesetze staatsvertragskonform ausgelegt, aber er hat meines Wissens nie ein Gesetz aufgehoben, weil in einem Verfassungswidrigkeitsverfahren geltend gemacht wurde, dieses Gesetz widerspreche dem Staatsvertrag sowieso, ausgenommen es handelt sich um einen Staatsvertrag mit verfassungsmässig anzusehenden Inhalten wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention. Ich glaube daher - und das ist zumindest meine Rechtsmeinung -, dass es nicht verfassungskonform wäre, wenn wir in diesem Art. 18 dem Staatsgerichtshof die Kompetenz einräumen würden, Gesetze nur deshalb aufzuheben, weil sie irgendwelchen Staatsvertragsinhalten widersprechen, ohne dass es sich um Staatsvertragsinhalte handelt, die dem Verfassungsmässigkeitslevel, wie er vorher umschrieben worden ist, entsprechen. Ich möchte aber nicht versäumen, auch festzuhalten, dass ich vom Inhalt her durchaus mit dem einig gehe, was der Abg. Sprenger gesagt hat in dem Sinne, dass es durchaus wünschbar wäre, eine solche Kompetenz des Staatsgerichtshofes zu haben. Aber dann müsste es in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung vorgesehen sein. Das ist es aber nicht, denn dort heisst es nur, dass in seine Kompetenz die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen, aber nicht der Staatsvertragsmässigkeit von Gesetzen fällt. Und ich möchte auch erwähnen, dass in der jahrelangen Verfassungsdiskussion niemals und von keiner Seite der Vorschlag gemacht wurde, eine solche Ergänzung des Art. 104 Abs. 2 der Verfassung vorzusehen. Das nur als Bemerkung am Rande. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann ganz einfach nicht erkennen, Herr Abg. Sprenger, wo hier eine dramatische Abwertung des Staatsvertragsrechts oder der Staatsverträge vorgenommen werden soll. Wir halten uns hier im Prinzip an das geltende Gesetz, das genau diese Kompetenz ebenfalls vorsieht. Wir halten uns hier an die Vorlage 1992, die ebenfalls diese Kompetenz des Staatsgerichtshofes festgehalten hat und wir haben uns natürlich an die Verfassung zu halten. Aber grundsätzlich habe ich ja dazu schon in der 1. Lesung Stellung genommen und möchte das noch einmal wiederholen: Generell wird bei der Normenkontrolle immer die Vereinbarkeit mit der höherrangigen Norm geprüft. Staatsverträge können im Stufenbau eben überall stehen. Wir werden zwei, drei Traktanden später das Traktandum «Polycom» haben. Da gibt es auch einen Staatsvertrag, abgeschlossen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesrat, also eine Durchführungsvereinbarung zwischen zwei Staaten. Dieser Vertrag steht doch nicht gleichrangig mit einem Staatsvertrag wie das EWR-Abkommen. Also Staatsverträge, je nachdem, was sie regeln und wie sie zustande gekommen sind, stehen doch unterschiedlich im Stufenbau der Rechtsordnung. Und ich habe Ihnen in der 1. Lesung ebenfalls gesagt, dass insofern Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Staatsverträgen durchaus vom Staatsgerichtshof geprüft werden können, nämlich dann, wenn sie materiell verfassungsmässiges Recht berühren. Und der Staatsgerichtshof argumentiert doch gleich. Sie sagen zwar immer wieder, die Unterscheidung formell und materiell sei nicht sinnvoll oder nicht nachzuvollziehen, aber das macht doch der Staatsgerichtshof selber auch, indem er von faktischem Verfassungsrecht spricht oder indem er durchaus unterscheidet, dass ein Staatsvertrag formell zwar Übergesetzesrang oder mindestens Gesetzesrang - wie er auch sagt - hat, materiell aber dann durchaus Verfassungsmaterie in den Grundrechten berühren kann. Und insofern umschliesst diese Überprüfbarkeit der Verfassungsmässigkeit der Gesetze dann auch solche Staatsvertragsmaterien. Aber es macht natürlich keinen Sinn, die Vereinbarkeit einer gleichrangigen Norm zu prüfen, sondern es muss eine höherrangige Norm sein. Dann haben Sie als Zweites noch einmal die Unterscheidung Geltung und Verbindlichkeit angesprochen: Die Regierung hat ja in ihrem Bericht ausgeführt, dass ein Staatsvertrag, wenn er rechtmässig zustande gekommen ist, Geltung hat, und zwar Geltung in der Wirkung nach aussen wie auch für den Staat selber. Wenn er aber so allgemein gehalten ist, dass er innerstaatlich eines Umsetzungsaktes bedarf, dann kann er ja für die einzelnen Individuen im Staat nicht verbindlich sein, so lange dieser Umsetzungsakt nicht vollzogen ist, indem nicht entsprechende Gesetze oder Verordnungen innerstaatlich erlassen sind. Sie haben gestern ja die Richtlinien im EWR als vermeintliches Gegenbeispiel erwähnt. Ich habe mir das gestern Abend auch noch einmal überlegt, aber da ist eigentlich genau das Gegenteil der Fall. Im EWR gibt es Verordnungen, die unmittelbare Wirkungen in den Mitgliedstaaten haben, weil sie konkret und sehr detailliert sind. Und daneben steht die Übernahme der Richtlinien, die uns ja gerade zur fristgerechten Umsetzung innerstaatlich verpflichten und deshalb innerstaatlich so lange keine Verbindlichkeit entfalten können für die einzelnen Individuen, so lange nicht diese Ausführungsbestimmungen erlassen sind, sei das ein Gesetz, eine Verordnung. Und das ist ja genau der Grund für die von Ihnen gestern erwähnte Staatshaftung. Sie kommt ja dann zum Tragen, wenn ein Staat die Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt hat. Also, wenn ein Staatsvertrag non self executing ist, ist er zwar gültig, aber er kann nicht seine Verbindlichkeit entfalten, so lange die entsprechenden Normen innerstaatlich nicht erlassen sind. Und das ist ja damit gemeint. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, dann frage ich den Abg. Peter Sprenger: Sie möchten die Überschrift «B. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen» ändern, und zwar in «Prüfung der Verfassungs- und Staatsvertragsmässigkeit» und dann auch überall, wo es «verfassungswidrig» hiess, das Wort «staatsvertragswidrig» einfügen. Ist das richtig?Abg. Peter Sprenger:
Korrekt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir über diesen Antrag abstimmen. Wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht Folge geleistet. Wir stimmen über Art. 18 ab. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Sie müssen nicht erschrecken, ich stelle hier keinen Antrag, ich kritisiere aber Akonto der Materialien die Umdeutung des bis zum heutigen Tag an sich klaren und eindeutigen Verfassungsauftrages der Kassation in eine Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit, wie es hier in Art. 23 heisst. Das Vorgehen der Regierung, für das sie in der Stellungnahme ganze vier Seiten Erklärung braucht, nämlich die Seiten 38 bis und mit 41, manifestiert die unzuleidliche Redaktion der neuen Verfassung, und zwar insbesondere des neuen Art. 104 Abs. 2 ein weiteres Mal. Die erwähnte Umdeutung der in der Verfassung angeordneten Kassation, die vom Staatsgerichtshof ohne Wenn und Aber als «Ausscheiden aus dem Rechtsbestand» qualifiziert worden ist, in eine Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit, ist eine Korrektur der Verfassung durch den Gesetzgeber, das heisst, auf Gesetzesebene - und das ist grundsätzlich problematisch, da wird mir auch der Herr Kollege Wolff Recht geben, der im eben selben Argument zum Art. 18 meine Ausführungen nicht in eben einem guten Licht erscheinen liess. Diese Interpretation widerspricht aber auch der herrschenden Lehre, so vor allem dem Standardwerk von Herbert Wille zur Normenkontrolle aus dem Jahre 1997, wonach der Staatsgerichtshof und ebenso der Gesetzgeber in der Wahl seiner Entscheidungstypen eben gerade nicht frei ist. Genau das Gleiche gilt doch vor allem dann, wenn der genau gleiche Wortlaut durch seine Wiederholung im Rahmen einer Verfassungsrevision nochmals gestärkt wird, denn die fürstliche Verfassung hat von einer Revision des Kassationsbegriffes ja gerade abgesehen. Abweichungen von der verfassungsmässig vorgegebenen Entscheidungsform Kassation auf Gesetzesebene sind also meiner Ansicht nach gar nicht möglich. Aber ich anerkenne, und zwar ganz ohne Spott und Häme, dass die Regierung das kleinere Übel eines juristischen Trapezaktes gewählt hat, um die neue fürstliche Verfassung überhaupt praktikabel zu machen, und ich stelle mit etwelcher Erleichterung fest, dass die Regierung auf Seite 36 ihrer Stellungnahme klar und deutlich erklärt, dass Nicht-Self-Executing-Staatsverträge von vornherein nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können. Nach der Diktion der Regierung sollen solche staatsvertraglichen Regelungen von Anfang an keinen Prozessgegenstand - so schreibt sie - vor dem Staatsgerichtshof bilden können. Wohlan denn; wenn ich mir diese Restriktion anschaue, dann kann ich mit der Regierungsvorlage in Art. 23 trotz ihrer möglichen Verfassungswidrigkeit und trotz ihrer unzulässigen begrifflichen Basis leben und verzichte, wie bereits ausgeführt, auf einen Änderungsantrag. Wir alle hier in diesem Hause müssen wirklich stark hoffen, dass der Staatsgerichtshof aus seiner nicht eben leichten Aufgabe in der Praxis dann das Beste machen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auf Seite 39 begründet die Regierung ihr Vorgehen bezüglich Art. 23, nämlich die Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit eines Staatsvertrages, wenn der Staatsvertrag mit der Verfassung nicht vereinbar ist, und zwar schreibt die Regierung: «Während der Begriff <Kassation> bei Gesetzen und Verordnungen, die ja eine rein innerstaatliche Norm sind, grundsätzlich eine Ausscheidung aus dem Rechtsbestand bedeutet...». Hingegen bei Staatsverträgen schreibt sie hier auch, dass dies eben nicht nur eine rein innerstaatliche Norm ist, sondern dass hier auch völkerrechtliche Verpflichtungswirkung besteht. Übrigens wird hier auch aufgeführt, dass der StGH selber in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1991 zwischen völkerrechtlicher Verbindlichkeit und innerstaatlicher Wirksamkeit differenziert und im innerstaatlichen Bereich auch zwischen Geltung und Wirksamkeit unterscheidet. Die Regierung schreibt Geltung und Verbindlichkeit. Und von daher ist es der Regierung klar, dass, sollte eine bestimmte staatsvertragliche Regelung - und das kann ein einzelner Artikel, eine einzelne Frage sein - sollte die mit der Verfassung nicht vereinbar sein, dass dann die innerstaatliche Verbindlichkeit aufgehoben wird. Und dann gibt es ja auch die Möglichkeit, wenn das der Fall sein sollte, das entsprechend zu korrigieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir über Art. 23 ab. Wer dem Art. 23 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 40 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 42 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 44 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 45 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 46 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich beantrage, Abs. 3 dieses Art. 47 dahingehend abzuändern, dass es heissen soll: «Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Gerichtshof eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint». Ich begründe dies damit, dass nicht recht einzusehen ist und auch im Regierungsbericht und ebenso in der Stellungnahme nicht begründet wird, warum hier der Vorsitzende allein entscheiden soll. Ich weiss, dass eine solche Vorschrift schon in der Vorlage 1992 enthalten war. Schon damals hat sich der Rechtsanwaltsverband im Vernehmlassungsverfahren dagegen ausgesprochen, dass der Vorsitzende dies allein macht. Auch der in der Stellungnahme, glaube ich, der Regierung hervorgehobene Umstand, dass der Vorsitzende hier ja nicht einfach nach freiem Ermessen entscheiden könne, stellt für mich keine ausreichende Begründung dafür dar, warum er allein hier diese doch wichtige Entscheidung treffen können soll. Auch wenn man rekapituliert, was der Herr Regierungschef bei der 1. Lesung dazu gesagt hat - der Abg. Sprenger hat das damals auch bemängelt, dass hier der Vorsitzende allein entscheiden soll - nämlich, dass der Staatsgerichtshof selbst in seiner Stellungnahme zu dieser Vorschrift betont habe, dass im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine öffentliche Verhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn der Staatsgerichtshof dies aus Gründen der Klärung des Sachverhalts oder der Rechtslage für erforderlich hält, besagt ja klar, dass es um den Gerichtshof geht, auch nach der Meinung des Staatsgerichtshofes, der hier entscheidungsbefugt sein soll, und nicht um den Präsidenten allein. Mir scheint es überdies auch etwas widersprüchlich, wenn in Abs. 2 bei relativ schwer wiegenden und in der Regel eindeutigen Gründen, die zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit führen, nämlich wegen berechtigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gerichtshof entscheidet, also alle fünf Richter, während dann, wenn man eigentlich ohne speziellen äusseren Grund, nur weil man es zur Klärung des Sachverhaltes nicht für notwendig hält, eine nichtöffentliche Verhandlung anberaumt, dann soll das der Präsident allein können. Das scheint mir widersprüchlich zu sein und ich beantrage daher, diese Kompetenz, wie sie Abs. 3 im zweiten Halbsatz vorsieht, dem Gerichtshof und nicht dem Vorsitzenden zuzusprechen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe mich mit dieser einzelnen Frage jetzt nicht vertieft befasst. Mir scheint die Argumentation des Landtagsvizepräsidenten aber durchaus nachvollziehbar. Meine einzige Frage dazu - aber da bin ich im Prozedere wirklich zu wenig kompetent - ob das den ganzen Ablauf sehr verkompliziert oder in die Länge zieht: Also eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist - das ist klar - oder wenn dem Gerichtshof diese nicht notwendig erscheint. Also, dann müsste der Gerichtshof in versammelter Sitzung darüber beschliessen. Das ist eigentlich die Frage, die ich jetzt nicht beantworten kann, also ob das verfahrenstechnisch hier so sinnvoll ist. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube nicht, Herr Regierungschef, dass dies vom Verfahrensablauf her wesentliche Erschwerungen mit sich bringt. Der Staatsgerichtshof entscheidet ja in der Regel über bei ihm eingegangene Beschwerden nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht gerade innerhalb von ein, zwei Monaten und es ist daher genügend Zeit, entweder in einer vorangegangenen Sitzung kurz dieses Thema anzusprechen, ob man die Beschwerde sowieso in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung behandeln soll und darüber zu entscheiden, oder auch relativ kurz vorher separat. Also, da sehe ich persönlich keine Probleme. Abg. Peter Sprenger:
Es ist zwar schon alles gesagt, aber noch nicht von allen. In diesem Sinne möchte ich eigentlich nur anfügen, dass ich den Antrag des Kollegen Wolff stütze und aus meiner Erfahrung sagen kann, dass auch bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine ähnliche Regelung besteht und ich zu meiner Zeit auch nie eingesehen habe, wieso solche Fragen vom Vorsitzenden alleine zu entscheiden sind. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt: Wenn das vom Verfahren her nicht zu zu starken Verzögerungen im ganzen Ablauf führt, habe ich eigentlich so weit dem kein Gegenargument entgegenzustellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kann ich davon ausgehen, Herr Regierungschef, dass die Regierung diesem Vorschlag, den Vorsitzenden in Art. 47 Abs. 3, wo es heisst «zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzenden», also «dem Vorsitzenden» durch «Gerichtshof» zu ersetzen, stattgibt. Regierungschef Otmar Hasler:
Ich möchte dann den Antrag des Landtagsvizepräsidenten doch noch einmal hören, denn so, wie ich den Antrag gehört habe, würde «nach Anhörung des Berichterstatters» herausfallen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie nochmals bitten, Herr Landtagsvizepräsident.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
So habe ich es ursprünglich gesagt, das stimmt, Herr Regierungschef. Aber ich habe mir jetzt überlegt, dass man das eigentlich ruhig drinnen lassen kann, um speziell zu statuieren, dass der für eine bestimmte Beschwerdesache vorgesehene Berichterstatter hier ausdrücklich anzuhören ist. Also der Antrag würde lauten: «oder wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint».Regierungschef Otmar Hasler:
Wie gesagt, ich habe hier kein Gegenargument. Ich kann diesen Antrag übernehmen und in die Regierungsvorlage aufnehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, damit hat die Regierung diesen Antrag übernommen und wir haben damit auch nicht abzustimmen. Dann stimmen wir über Art. 47 mit der von der Regierung gutgeheissenen Änderung ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 48 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 49 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 50 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 51 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 52 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 53 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 54 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 55 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 56 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 57 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 58 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 59 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 60 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 61 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann frage ich Sie: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Mein bevorzugter Kampfort scheint im Sinne von Erich Kästner der verlorene Posten zu sein. Das hat sich auch anlässlich der Behandlung dieser Vorlage erneut gezeigt. Immer dann, wenn wir im Bereiche der neuen Verfassung diskutieren, ist meine Meinung oder meine Überzeugung nicht mehrheitsfähig. Ich muss offenbar damit leben, dass meine Sicht der Dinge der Zeit in Liechtenstein etwas voraus ist. Über die Stichhaltigkeit meiner Argumente zu den Änderungen dieser Vorlage kann man getrost verschiedener Meinung sein. Ganz entschieden zurückweisen muss ich aber nochmals Ihre einseitige und überzogene Massregelung meiner kritischen Voten die neue Verfassung betreffend. Je länger ich nämlich darüber nachdenke, umso mehr befremdet mich Ihr Verhalten. Anstatt die Meinungsvielfalt auch in diesem Parlament zu fördern, versuchen Sie immer wieder, mich einzuschüchtern. Ich muss Ihnen ein für allemal sagen, Ihr Versuch dazu ist ein Versuch am untauglichen Objekt und ich ersuche Sie höflich, dies in Zukunft zu unterlassen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann kommen wir zu Vorlage 4: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Wird zu dieser Gesetzesvorlage, die wir ebenfalls in 2. Lesung behandeln, das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 1 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 2 Abs. 3 und 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 3 und 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 24 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 29 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 32 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 90 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 96 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 101 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 102 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 102 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 103a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 103a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 5, zur Behandlung der Gesetzesvorlage über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Wir beraten auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.§ 413 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 413 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage verabschiedet.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 6: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Liechtenstein. Nach meiner Ansicht sollte das aber «der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten» heissen. Dazu gebe ich das Wort zuerst noch dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das wollte ich noch korrigieren. Es heisst hier «die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten». Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Regierung wird diese Korrektur vornehmen. Gibt es zur Gesetzesvorlage grundsätzliche Bemerkungen?Das scheint nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 86a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beamtengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Vorlage 7: Gesetz über die Abänderung des Beamtengesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 2 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Beamtengesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 8: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes. Gibt es dazu Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich auch hier, mit der Lesung zu beginnen.§ 5a Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 5a Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. § 22b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zur Vorlage 9: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien. Gibt es dazu grundsätzliche Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der Lesung beginnen.Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 10: Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich um Verlesung der Artikel.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 11: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung. Gibt es dazu Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich um Verlesung dieser Gesetzesvorlage.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 12: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Gibt es dazu grundsätzliche Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zur Vorlage 13: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.§ 155 Abs. 4 Schlussabteilung wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 155 Abs. 4 Schlussabteilung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur letzten Gesetzesvorlage, zur Vorlage 14: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts. Gibt es dazu Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der Lesung zu beginnen.Art. 139 Schlusstitel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 139 Schlusstitel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 14 Gesetzesvorlagen abschliessend in 2. Lesung behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14.30 Uhr. Mittagspause (von 12:30 bis 14:30 Uhr)
-ooOoo-