GESETZ ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER BAU-, LIEFER- UND DIENSTAUFTRÄGE (ÖAWG) (NR. 23/1997) [1. LESUNG] FORTSETZUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Sitzung fort mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich komme nochmals zurück auf den Wunsch, dass wir, oder dass ich mir vorstelle, dass zumindest in einem Anhang eine Definition der Berufstätigkeiten beigelegt wird, resp. erstellt und dann beigelegt wird. Und zwar, Sie haben vorhin ein Beispiel gebracht mit den Rechtsanwälten, die da mitunter auch betroffen sind. Ich könnte mir vorstellen, dass im Dienstleistungsbereich, wenn ich jetzt einmal annehme, in den Gemeinden auch eine Reinigungsfirma, d.h., die Gemeinde vergibt die ganzen Reinigungen an eine externe Firma. Das kostet dann doch eine stolze Summe in einem Jahr. Und gerade dann, wenn die Gemeindebehörden da keine Erklärung dazu haben, was da betroffen ist, ist ja die Unsicherheit noch viel grösser. Und mit einer Definition der Berufstätigkeiten kann man dem sicherlich vorbeugen.Abg. Elmar Kindle:
Ich glaube auch, dass es wichtig ist, dass hier die Geltungsbereiche genauer definiert werden, auch, wie der Abg. Hansjörg Goop gesagt hat, in einem Anhang zum Beispiel.Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe zur gleichen Frage hier einen Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wo es um den Anhang la und 1 b geht, wo vor allem die Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 und 9 der Richtlinien so aufgeführt sind. In der Form stelle ich mir das auch vor, dass wir das im Gesetz aufnehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe zum Art. 2, 2 eine Anmerkung. In meinen Augen wird da mehr gesetzlich geregelt, als die EWR-Richtlinie 93/37 vorgibt. Und zwar der zweite Satz: «In Fällen einer Subventionierung von 30 % durch das Land Liechtenstein ...», das gibt die EWR-Richtlinie nicht vor, und ich könnte mir vorstellen, dass man das streichen kann.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe hier noch eine Frage, ob hier auch z.B. bei uns die Abwasserzweckverbände mit eingeschlossen sind, oder ob diese frei vergeben können.Regierungschef Mario Frick:
Die Abwasserzweckverbände können nicht frei vergeben, sind aber durch separate Richtlinien, die erst noch umgesetzt werden müssen, betroffen.Dann die Frage des Abg. Hansjörg Goop: Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wenn beispielsweise ein Tennisverein für CHF 3 Mio. mit 30 % Subvention eine Tennishalle baut, dann denke ich, dass der doch gewisse Vorschriften, gewisse Transparenz zu erfüllen hat. Ansonsten kommt halt ein Resultat heraus, dass der Präsident den Architekturauftrag hat, der Kassier kriegt den Bauauftrag, die Aktuarin kriegt sonst noch was. Und da finde ich es richtig, wenn die Regierung die Möglichkeit hat. Die Regierung kann dann vorschreiben, dass es nach diesem Gesetz geht. Alsowenn wir eine Million schütten, dann bin ich der Meinung, dann soll es transparent ablaufen. Und um genau das geht es. Darum kann ich Ihnen jetzt schon sagen, da wird die Regierung mit Sicherheit nichts streichen. Der Landtag kann es selbstverständlich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2, den letzten Satz: «Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.» Also ich habe hier ein wenig ein Verständnisproblem. Ich weiss nicht, wie ich das zu verstehen habe. Also für mich macht das eigentlich irgendwie keinen Sinn.Abg. Hansjörg Goop:
Ja, es geht eigentlich in die gleiche Richtung, wobei ich fragen wollte: Wo gibt es eine Verpflichtung ohne Gegenrecht bzw. das Gegenrecht erklären mit der Schweiz mit dem WTO-Binnenmarktgesetz? Wo gibt es solche Verpflichtungen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, auf Seite 18 des Berichtes ist das ja erwähnt.Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, die Antwort hat sich erledigt. Es ist dort erwähnt. Es geht konkret um die Verträge mit den EFTA-Staaten, die noch in dem Sinn Schwellenländer im europäischen Kontext sind, also nicht Schwellenländer in einem globalen Kontext. Und dort ist die Idee, dass einseitig diesen mehr Rechte gewährt wird als umgekehrt von ihnen gewährt wird.Abg. Elmar Kindle:
Gibt es denn hier noch Staaten, die Liechtenstein nicht mehr im Gegenrecht behandeln, jetzt noch, oder sind wir hier jetzt schon gleichberechtigt?Regierungschef Mario Frick:
Es gibt selbstverständlich Staaten, wo Liechtenstein kein Gegenrecht gewährt und wo die anderen Staaten uns kein Gegenrecht gewähren. Im Fall von Art. 3 Abs. 2, 2. Satz, geht es eben dort darum, dass man auf EFTA-Ebene mit Staaten Verträge abgeschlossen hat und sagt: Ihr seid gerade dabei, wirtschaftlich einigermassen in Schwung zu kommen. Darum ermöglichen wir es euren Betrieben, beim Land Liechtenstein - also wenn wir beispielsweise etwas ausschreiben, industrielle Güter beispielsweise, Maschinen -, dass ihr dort eingeben könnt und genau gleich behandelt werdet wie Inländer. Aber umgekehrt, wenn unsere bei euch eingeben, dürft ihr sie in einem bestimmten Grad diskriminieren. Aber nur in einem bestimmten Grad. D.h., es besteht keine Gegenseitigkeit, aber man macht das bewusst während bestimmten Jahren, damit diese Länder aufholen können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich wollte nur fragen, auf welchen Anhang sich in der Vorlage dies bezieht. Ich finde keine entsprechende Erläuterung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Auf Seite 33, Anhang zu Art. 4 Abs. 2.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich möchte den Regierungschef nur fragen, aus welchen Gründen die Schwellenwerte nicht im Gesetz genannt werden. Würde das die Anwendung nicht erleichtern?Abg. Elmar Kindle:
Ich wollte das Gleiche sagen wie der Abg. Otmar Hasler. Nur bin ich der Meinung, dass diese Werte auch in dem Gesetz irgendwo enthalten sein sollten oder auch in einem Anhang aufgeführt werden.Regierungschef Mario Frick:
Dies wird deswegen nicht gemacht, weil die sich regelmässig ändern können. Tendenziell übrigens in der letzten Zeit eher nach oben, weil man auch eine Angleichung zum WTO sucht. Und wenn man da jedesmal wegen jedem Wert das Gesetz ändern müsste, wäre das ein zu grosser Aufwand. Es läuft in der Regel so ab, dass das über entsprechende Rechtstexte läuft, die dem Landtag dann in der Regel sowieso vorzulegen sind. Und das heisst, die Regierung kann dann gestützt darauf relativ rasch die entsprechende Verordnung anpassen. Das ist die Idee, die dahinter steht und die auch eine Differenzierung erleichtert. Es würde das ganze Gesetz mehr aufblähen und unleserlicher machen. Das ist der Hintergedanke. Aber in der Verordnung - um vielleicht das noch zu erwähnen - wird das entsprechend kundgemacht.Abg. Elmar Kindle:
Also wenn das so ist, dann verstehe ich, dass das nicht hier im Text enthalten ist. Aber was mich noch wundert, ist, aufgrund von welchen Kriterien diese Schwellenwerte geändert werden können. Also, kann es da sein, dass der Schwellenwert um z.B. ECU 1 Mio. differiert oder geht es hier lediglich um tausende von ECU, oder wie ist das zu verstehen?Regierungschef Mario Frick:
Es ist so, dass ein sehr differenziertes System vorliegt, wie die Schwellenwerte ausschauen. Also ich glaube, der Bekannteste ist der im Baubereich mit ECU 5 Mio. Dann gibt es andere im Bereich der Dienstleistung mit ECU 200'000, sogar solche mit 400, mit 130. Und die können angepasst werden auch im Rahmen der Erfahrungen, die man im Europäischen Wirtschaftsraum macht. Wenn man einfach merkt beispielsweise, dass bestimmte Schwellenwerte zu tief sind, damit man dieses doch aufwendige Verfahren mit der europaweiten Ausschreibung vornimmt,dann wird man sich dies überlegen und die Schwellenwerte entsprechend höher ansetzen. Ich möchte das noch einmal betonen: Die Schwellenwerte im Bereich EWR sagen ja nur, ab welchen Werten man europäisch ausschreiben muss. Unterhalb der Schwellenwerte, oberhalb der Schwellenwerte gilt aber trotzdem das Nichtdiskriminierungsverbot. Und mit den Schwellenwerten hängt auch zusammen, wie die Fristen bei der Ausschreibung ausschauen. Und da muss man sich wirklich überlegen, ob der Aufwand gerechtfertigt ist bei Dienstleistungen und Waren bei ECU 200'000. Das ist dann schon eine Frage, die man sich stellen darf und die sich auch die Fachleute in der EU und im EWR stellen. Also da ist in der Tat Bewegung drin.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Die Regierung hat uns vorgestern eine neue Formulierung gebracht oder eingereicht. Ich weiss jetzt eigentlich nicht, warum man nicht die neue gelesen hat. Wir haben die alte gelesen. Es ist ein sehr ausführlicher Art. 5 über die Ausnahmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da haben Sie Recht. Ja, das ist übersehen worden. Dann muss ich den Herrn Schriftführer bitten, wenn er dieses Blatt bei der Hand hat, den Art. 5 noch einmal zu lesen.Art. 5 wird noch einmal verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird benützt.
Abg. Ingrid Hassler:
Bei diesen Ausnahmen, schon im alten Text, fällt mir auf, dass z.B. unter i) Telekommunikationsdienste von diesem Gesetz ausgeschlossen sind. Das gleiche Wort steht unter a). Ich habe eine Liste bekommen einmal über die Schwellenwerte, wo Telekommunikation z.B. dem EWR-Abkommen unterstellt ist. Ich möchte fragen, warum dafür Ausnahmen gemacht werden, d.h., warum diese Geschäfte nicht über dieses Gesetz abgedeckt werden.Abg. Marco Ospelt:
Ich hätte gerne ein Beispiel dafür, wo die öffentliche Ausschreibung die Sittlichkeit behindert oder die Gesundheit in Frage stellt oder gefährdet.Abg. Peter Sprenger:
Ich ziehe meine Wortmeldung zurück.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine ähnliche Frage wie die Abg. Ingrid Hassler, nur zum a), dem öffentlichen Verkehr. Ist das wirklich war, dass der auch nicht mehr öffentlich ausgeschrieben werden kann oder wird? Und aus welchen Gründen? Weil, hier geht es auch um einen Betrag von CHF 12 Mio.Abg. Ingrid Hassler:
Meine Anschlussfrage wäre eigentlich noch, welche dieser Ausnahmen dann an sich auch wirkliche Ausnahmen sind und für welche Teile eventuell andere Lösungen oder in anderen Gesetzen die Problematik geregelt wird. Und ein Grund, warum ich eigentlich auch eingangs eine genaue Auflistung im Gesetz verlangt habe, welche Dienstleistungen unter dieses Gesetz fallen, ist eben gerade, weil hier wieder bestimmte Bereiche - ich sehe hier die Bankbereiche, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Verkauf von Wertpapieren - ausgeschlossen sind.Regierungschef Mario Frick:
Die Negativliste sagt eben gerade, wo es nicht anwendbar ist. d.h., die anderen grundsätzlich schon. Und den Verweis, den Sie früher angebracht haben auf den Anhang, das betrifft spezielle Regelungen, die mit diesen speziellen Dienstleistungen, Gastgewerbe etc., zusammenhängen. Aber ich werde dafür sorgen, dass in derVorlage zur 2., 3. Lesung das etwas näher ausgeführt wird. Sie werden dann erkennen, dass eine derartige Liste gar nicht vonnöten ist.Zu den einzelnen Buchstaben: Bst. i) nimmt die Telekommunikationsdienste nur soweit aus, als es um die Grundversorgung geht. D.h., da geht es um die öffentliche Sicherheit im weitesten Sinne, die Versorgungssicherheit, dass man mit Sicherheit telefonieren kann. Und das ist auch das, und da komme ich zum Bst. b), was die öffentliche Sicherheit beispielsweise anbelangt. Bst. i) ist insofern eine Konkretisierung. Was die Sittlichkeit anbelangt, da muss ich im Moment passen. Es käme mir da schon ein Beispiel in den Sinn. Aber das muss ich zuerst abklären, damit ich mich nicht der Lächerlichkeit preisgebe. Auch, was die Gesundheit anbelangt, da kann ich gerne entsprechende Überprüfungen vornehmen. Ich kann mir aber vorstellen, dass es so ist, dass beispielsweise bestimmte Anforderungen beim Ausbau bestimmter Bauten, nehmen wir Spitalbauten, die im nationalen Recht strenger sind als im EWR-Recht, eben herangezogen werden können. Aus diesen Gründen eben speziell auf einzelne Firmen zugegangen wird, wo es dann keinen Sinn macht, anhand dieses Gesetzes vorzugehen. Es scheint mir aber ein schwaches Beispiel zu sein. Also beim Bst. c) sage ich Ihnen zu auf die 2., 3. Lesung, mit ein paar Beispielen aufzuwarten. Dann hätte ich, glaube ich, die Fragen erfasst.Abg. Elmar Kindle:
Noch nicht ganz, denn den Punkt a) haben Sie nicht erläutert, über den öffentlichen Verkehr.Regierungschef Mario Frick:
Richtig. Ein sehr wichtiger Punkt. Dort geht es konkret darum, dass in diesem Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie des öffentlichen Verkehrs sowie der Telekommunikation spezielle Regelungen gelten. Und zwar sind die geregelt in den sogenannten Koordinierungsrichtlinien. Das ist eben Anhang XVI-4.01 im Amtsblatt, das ja auch bei uns einsichtbar ist. Für diesen Bereich gibt es sehr spezifische Regelungen, wo es eben nicht möglich war, dies in das Gesetz zu integrieren. Also, es wird dann auch ein zweites Gesetz für diesen speziellen Bereich nachkommen müssen. Das sollte aber auch in diesem Jahr noch soweit vorbereitet sein. Die entsprechenden Aufträge waren auf jeden Fall ergangen. D.h., wir werden uns noch einmal in einem separaten Gesetz konkret auf diese sehr spezifischen Bereiche konzentrieren müssen. Diese Bereiche sind deswegen ausgenommen, da sie Versorgungsbereiche betreffen, eben Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung, Telekommunikationsdienste. Deswegen kam man in der EU, in Europa zur Ansicht, dass man das spezifisch regeln muss. Eine knochentrockene, langweilige Aufgabe, die sehr technisch ist, die aber unser da harren wird. Es gibt also ein spezielles Gesetz für diese Bereiche gemäss Bst. a).Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Bei diesem Art. 6 geht es um die Bagatellaufträge, und die Regierung legt in Abs. 2 mit Verordnung die Einzelheiten fest. Ich frage mich, ob es sinnvoll ist, für die Gemeinden ebenfalls diese Vergaberegelung durch Verordnung zu regeln oder ob hier allenfalls ein Eingriff in die Gemeindeautonomie geschieht. Selbstverständlich muss auch das Diskriminierungsverbot oder das Meistbegünstigungsgebot eingehalten sein. Aber bisher gibt es Richtlinien oder Reglemente in den Gemeinden, welche autonom in einem bestimmten Bereich die Vergaben regeln, und ich bin mir da nicht so sicher, ob hier nicht eine Möglichkeit bestünde, allenfalls den Gemeinden etwas mehr Freiheit zu lassen. Noch einmal Stichwort Gemeindeautonomie.Abg. Elmar Kindle:
Zu Abs. 1, diesen Beträgen da, also zuerst einmal ein Einzelauftrag: Da sollte noch einmal definiert werden: Was versteht man unter einem Einzelauftrag? Und das Zweite sind die CHF 100'000.-- in Fällen öffentlicher Bau- und Lieferaufträge und CHF 200'000.-- in Fällen öffentlicher Dienstleistungsaufträge: Ich glaube, hier ist ein Ungleichgewicht vorhanden. Es sollten, wenn schon, dann beide gleich hoch dotiert sein, z.B. mit CHF 200'000.--. Die Begründung ist ganz einfach. z.B. im Baugewerbe ist es so, dass ungefähr 40 % Lohnkosten anfallen und um die 60 % Materialkosten. Und das fällt dann schon recht ins Gewicht. Und da meine ich schon, dass man dort auch auf CHF 200'000.-- gehen sollte.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Diese Bagatellaufträge, die spielen ja eine recht wesentliche Rolle wahrscheinlich bei den Vergaben in Liechtenstein, und ich frage mich, welche Kriterien die Regierung hier anwenden will. Herr Regierungschef, Sie haben schon einmal dieses Punktesystem genannt. Wollen Sie das in diesem Bereich beibehalten oder soll auch hier der wirtschaftlich Günstigste in jedem Fall zum Zuge kommen?Abg. Ingrid Hassler:
Ich wollte fragen, ob die Beträge CHF 200'000.-- für Bagatellaufträge eine feste Grösse sind oder ob hier das Land frei bestimmen kann, und inwieweit das im Verhältnis zu anderen Ländern steht. Zum Zweiten gehe ich davon aus, dass bei Aufträgen, die öffentlich ausgeschrieben werden müssen aufgrund einer bestimmten Grösse, die innerhalb solcher Aufträge anfallenden kleineren Aufträge, was man als Bagatellaufträge bezeichnen könnte, eben nicht unter diesen Art. 6 fallen.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage des Abg. Karlheinz Ospelt: Ich glaube, dass es wichtig ist, noch einmal festzuhalten, dass das Diskriminierungsverbot gilt. Und es gilt weiter, festzuhalten, dass aufgrund des EWR-Vertrages, des WTO-Vertrages und der Beziehung zur Schweiz da eine spezielle Regelung zu finden ist, die transparent ist und nachvollziehbar. Wenn wir uns da auf Gemeindeautonomie zurückziehen, werden wir nicht viel Autonomie haben, sondern Wirrwarr. Es wird grosse Rechtsunsicherheit herrschen. D.h., die entsprechende Verordnung muss auch die Gemeinden erfassen, weil die Regierung, allenfalls als Rechtsmittelbehörde, auch in diesen Fällen geradestehen muss. Also, wenn da überall total unterschiedliche Regelungen gelten beim Vergabeverfahren, das wäre nicht nachvollziehbar. Es ist nachvollziehbar beispielsweise bei den Bauordnungen etc., wo man in Vaduz nicht die gleiche Bauordnung haben kann wie beispielsweise in Triesenberg - Entschuldigung, schlechtes Beispiel, da ist eine solche nicht vorhanden -, wie beispielsweise in Ruggell. Das ist ganz etwas anderes. Hier geht es um die Art und Weise, wie Aufträge vergeben werden. Und das ist in Vaduz, hoffe ich, nicht anders als in Triesenberg, Balzers und anderswo. Also, bei allem Verständnis für die Gemeindeautonomie, das wäre ein riesiger Pferdefuss, der die Übersichtlichkeit, sofern sie vorhanden ist, total verschlechtern würde.Dann die Frage des Abg. Elmar Kindle: Die Idee ist die, dass in der Regel auch bei Bagatellaufträgen ganz normal ausgeschrieben wird. Das ist übrigens beispielsweise beim Land der Fall. Wir haben diese Summen deswegen hineingetan, damit man mehr Flexibilität erreicht und damit man dort, wo es schneller gehen soll, flexibler handhaben kann. Die Unterschiede, dass für öffentliche Bau- und Lieferaufträge CHF 100'000.-- ist und bei Dienstleistungsaufträgen CHF 200'000.--, hängt auch damit zusammen, dass es sehr viel einfacher ist im Bereich der öffentlichen Bau- und Lieferaufträge, gerade in diesen relativ kleinen Bereichen, als bei den Dienstleistungsaufträgen. Sie haben zu Recht gesagt, dass auch bei den Bauaufträgen natürlich die entsprechenden Personalkosten hoch hineinschlagen. Aber sie sind auf jeden Fall berechenbarer als im Bereich des Dienstleistungssektors, sei es Planungswettbewerbe, sei es EDV etc. Und das war ein Hauptgrund dafür, dass wir hier unterschiedliche Ansätze gewählt haben.Dann Bagetellaufträge bedeutet nicht, dass hier eine Willkür sein kann. Darum muss die Regierung gewisse Rahmenbedingungen setzen. Die Idee ist aber, dass hier auch das Diskriminierungsverbot voll funktionieren soll. Die Höhe der Bagatellaufträgeist nirgends im EWR-Recht fixiert. Also da haben wir eine gewisse Freiheit. Es ist im EWR-Recht nicht explizit verboten, Derartiges zu tun, und wir sehen uns daher frei, dies in der Form zu machen. Es muss aber in einer Höhe sein, dass nicht daraus interpretiert werden kann, dass man damit bei der Umgehung Tür und Tor öffnen will.Die Definition für Einzelaufträge, um die noch gebeten wurde: Mit Einzelaufträgen will man sagen, dass bestimmte Aufträge auch als Einzelaufträge ausgestaltet sein können und dass dort jeweils der Einzelauftrag als solcher gesehen wird, wobei das auch immer bloss dann funktionieren kann, wenn damit nicht eine Umgehung stattfinden soll. Also beispielsweise, wenn bei einem Gesamtauftragswert von CHF 600'000.--- etwas ist, dann kann man einen Bagatellteil herausnehmen von CHF 100'000.-- und diesen separat vergeben als Bagatellvergabe, obwohl die anderen CHF 500'000.-- dann auszuschreiben sind. Darum auch «Einzelauftrag». Aber wir werden dies vielleicht etwas ausführlicher formulieren und Beispiele bringen. Ich glaube, man versteht es dann besser. Ich mache mir da eine Notiz.Dann war noch eine Frage der Abg. Ingrid Hassler. Ich weiss nicht, ob ich die erfasst habe mit den Ausführungen oder nicht.Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe eigentlich gesagt, dass ich davon ausgehe, dass kleinere Aufträge, die im Rahmen eines grösseren Auftrages, den man wegen dem Schwellenwert ausschreiben muss, nicht mehr als Bagatellaufträge behandelt werden. D.h., wenn wir ein 1-Mio.-Projekt haben und es fallen innerhalb davon kleinere, wirklich kleinere Aufträge im Sinne dieser Beträge von CHF 100'000.-- oder CHF 200'000.-- an, dass diese dann den ordentlichen Submissionsweg nehmen in dem Grossprojekt und nicht wegen der Kleinheit als Bagatellauftrag ausgeschrieben werden können.Regierungschef Mario Frick:
Da bietet Art. 9 Abs. 3 eine Antwort. Da geht es darum, wie weit gewisse Aufträge ausgenommen werden können, auch wenn der Gesamtauftrag beispielsweise oberhalb des Schwellenwertes liegt. Also es ist schon so, dass im Grundsatz, wenn wir ein Gesamtprojekt haben, das kostet halt beispielsweise diese ECU 5 Mio., dann ist der Grundsatz der, dass eine entsprechende, europaweite Ausschreibung erfolgen muss, Diskriminierungsverbot, das ganze Prozedere, wie es im Gesetz vorgesehen ist. Für Teilbereiche bis zu einer gewissen Höhe darf man die dann ausnehmen analog diesem Bereich. Aber es muss immer gewährleistet sein, dass damit keine Umgehung des Gesetzes geplant ist. Also das ist so eine Pufferbestimmung, damit man wirklich Verwaltungsblödsinn vermeiden kann, wo man wirklich sagen muss, ein normal denkender Mensch, der ökonomisch an die Sache herangeht, wird das jetzt nicht auch noch ausschreiben, sondern eben in einem erleichtertenVerfahren erledigen. Das ist der Hintergedanke. Das ist auch eine Aufgabe, die wir haben, in der Verordnung genauer zu definieren.Abg. Karlheinz Ospelt:
Nachdem es sich hier, wie gesagt, um Bagatellaufträge handelt und in den Gemeinden bisher bereits verschiedene Vergabereglemente in diesem Bereich bestehen, frage ich mich doch noch einmal, ob es nicht möglich ist, hier unter Beachtung des Diskriminierungsverbots oder auch des Meistbegünstigungsgebots der Einhaltung dieser Kriterien einen gewissen Spielraum zu lassen, der allenfalls den Gemeinden übrig bleibt. Ich erinnere zum Beispiel daran, dass es keinen grossen Sinn machen wird, bei Aufträgen bis zu CHF 5'000.--, irgendwelche Offerten einzuholen oder Ähnliches. Und hier gibt es natürlich schon bestimmte Unterschiede auch in den Gemeinden bezüglich des Bauvolumens, bezüglich auch der Anzahl der Vergaben, welche erfolgen. Und nachdem es bisher schon Unterschiede gegeben hat, frage ich mich, ob die Regierung wirklich für alle alles regeln soll, oder ob hier nicht eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeautonomie auch zu Gunsten allenfalls einer etwas landesspezifischeren Vergabemöglichkeit auszunutzen.Abg. Elmar Kindle:
Ich möchte nur noch kurz darauf hinweisen, dass man mit CHF 100'000.-- nicht gerade viel bauen kann. Das wissen Sie auch, das ist ja nicht gerade ein grosser Betrag. Also noch einmal zu überdenken, ob nicht auch der Wert von CHF 100'0000.-- erhöht werden könnte.Und noch eine kurze Anmerkung zum Einzelauftrag, ob man den in Art. 7 aufführen kann als Definition.Regierungschef Mario Frick:
Wir werden das gerne aufnehmen, den Begriff Einzelauftrag, der etwas besser erläutert ist.Dann nochmals zu den Ausführungen des Abg. Karlheinz Ospelt: Ich verstehe ihn als Bürgermeister sehr gut, dass er seinen eigenen Weg fahren will. Und ich bin auch überzeugt, dass er eine korrekte und saubere Lösung zustande brächte. Nur, hier haben wir eine völkerrechtliche Verpflichtung, diskriminierungsfrei, nach bestimmten Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorzugehen. Und dass das ein kompliziertes Gebilde ist, haben Sie spätestens bei der Eintretensdebatte bemerkt. Und wenn wir jetzt noch hergehen und das noch einmal verkomplizieren, indem elf Gemeindereglemente unterschiedlicher Natur sind, ich glaube, dann wird es gänzlich unerträglich.Ein weiterer Punkt auch: Hier haben wir einen Bereich, wo es an sich um sehr objektiv anwendbare Kriterien geht. Bei einer Bauordnung, da haben Sie Recht, da muss man die Topographie berücksichtigen, die Grösse der Gemeinde, wie dicht sie besiedelt ist, die Industriestruktur etc. Da wäre es eine Dummheit, eine einheitliche Bauordnung zu bestimmen. Aber hier geht es darum: Wie vergebe ich korrekt Aufträge? Und das ist in Vaduz nicht anders als an anderen Orten. Weil, ansonsten haben wir hier einen Wirrwarr, der uns überhaupt nichts nützen wird. Also, bei allem Verständnis und bei allem Zutrauen, das ich selbstverständlich in Sie habe, kann ich Ihnen jetzt schon versichern, dass die Regierung mit Sicherheit keine Anpassung in diesem Sinne vornehmen wird.Abg. Ingrid Hassler:
Habe ich es richtig verstanden, dass in Zukunft solche Bagatellaufträge, auch wenn es kleinere Beträge sind, vom Staat oder vom Land nicht mehr freihändig vergeben werden, sondern dem - wie haben Sie gesagt - dem wirtschaft Günstigsten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zukommen?Regierungschef Mario Frick:
Wenn Sie es so verstanden haben, bin ich dankbar, dass Sie nachgehakt haben. Der Abg. Ospelt hat natürlich 100 %-ig recht, wenn er sagt, dass eine Ausschreibung, beispielsweise bei einem kleinen Bauauftrag oder Malerauftrag von CHF 500.-- oder CHF 1'000.-- oder CHF 4'000.-- ein Blödsinn ist. Da kostet der Devis mehr als der Auftrag nachher. Was soll das? Und für diesen Bereich vor allem sind natürlich die Bagatellaufträge gedacht. Es kann aber bei einem grossen Projekt auch dort CHF 100'000.-- mal eine Bagatelle sein im europäischen Kontext. Also ganz klar: Wenn Sie entsprechende Aufträge, Maleraufträge beispielsweise, vergeben, dass eine Etage im Gemeindehaus neu gestrichen werden muss, CHF 7'000.--, dann kann das nach dem heutigen Prozedere vorgehen. Man hat ja Marktpreise, man weiss etwa, wo das etwa liegen wird, und da muss man flexibel vorgehen. Da kann es nicht sein, dass man ausschreibt. Und darum auch ein gewisser Bagatellbereich, der aber noch spezifiziert wird in der Verordnung, weil ansonsten einfach die Gefahr besteht, dass man auch für CHF 60'000.--, für CHF 80'000.-- das auf diese Tour macht, und das wäre nicht sauber. In der Regel nämlich, also gerade, wenn ein Teil umgebaut wird für CHF 50'000.--, macht es Sinn, eine kurze Ausschreibung mit einer kurzen Frist vorzunehmen und dann den wirtschaftlich Günstigsten zu berücksichtigen.Abg. Karlheinz Ospelt:
Also, ich habe eben durchaus Verständnis, wenn Sie das vereinheitlichen wollen. Nur, die Unterschiede in den Gemeinden sind zum Teil wirklich frappant. Wenn Sie das Auftragsvolumen der Gemeinde Vaduz vergleichen mit einer kleinerenGemeinde wie zum Beispiel Planken, dann sind das völlig andere Verhältnisse, und diesen muss man doch irgendwo gerecht werden. Wenn Sie die «Schwellenwerte» relativ hoch ansetzen, dann können wir damit leben. Aber wenn wir wegen kleineren Beträgen in Vaduz Ausschreibungen vornehmen müssen, Offerten einholen, dann wird das einen administrativen Aufwand verursachen, der in Vaduz nicht vergleichbar ist mit dem Aufwand, der zum Beispiel in Planken sein wird. Mir geht es darum, dass man hier schon irgendwo ein bisschen die Relationen sieht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Anregung zu Abs. 2. Dort wird festgehalten, dass die männliche Form einer Personenbezeichnung, wo sie verwendet werde, darunter auch die weibliche Form zu verstehen sei. Wir haben heute Nachmittag ja das Mitwirkungsgesetz behandelt und sind dort einmal ganz kurz über einen Antrag der Abg. Hilti - «gestolpert», als der Antrag nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lautete. Und dort ist keine solche Erklärung da. Meine Anregung wäre einfach die, sich zu überlegen, ob man das nicht einheitlich, zumindest in neuen Gesetzen, handhaben könnte. Dass das irgendwo einheitlich geregelt wird in den Gesetzen. Nicht dass das eine Mal ein solcher Hinweis da ist, ein anderes Mal nicht. Es gäbe auch andere Formen. Ich weiss nicht, ob da in der Landesverwaltung irgendwo eine Richtlinie besteht.Abg. Elmar Kindle:
Ich weiss nicht, ob es sinnvoll wäre, hier eine einheitliche Sprachregelung zu finden. Und zwar geht es hier um die Offertsteller und Offerten. Gemäss - soweit ich informiert bin -, laut SIA, der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinigung, die schreibt zum Beispiel anstelle Offertsteller «Anbieter» und Offerten «Angebote». Ob hier nicht gleichgezogen werden sollte, dass es einfach eine einheitliche Sprachregelung hier gibt.Abg. Hansjörg Goop:
Diese Anmerkung, die kann man auch aus der EWR-Richtlinie 93/37 nehmen. Dann habe ich noch eine Anmerkung, ob man nicht einen Bst. n) anführen sollte, und zwar bei Bagatellauftrag, wo im Prinzip die gleiche Erklärung für Bagatellauftrag gemacht wird wie bei den vorhergehenden Buchstaben.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Anregung des Abg. Konrad: Wir haben an sich eine Richtlinie und zwar eben, dass man sich mit diesem Instrument eines Absatzes, der für das ganze Gesetz dann gilt, hilft. Es gäbe die andere Variante, dass man immer die weibliche und die männliche Form verwendet, dass beispielsweise es also hiesse, die « Offertstellerin bzw. der Offertsteller», und dann zieht sich das halt durch das ganze Gesetz durch. Es wird wahnsinnig schwer lesbar. Es gibt aber durchaus Vertreterinnen und Vertreter auch in der Legistik, die sagen, dass das der richtige Weg wäre, einfach für die Bewusstseinsbildung. Nur - das ist sehr persönlich - ich finde es unerträglich. Ich habe einmal ein paar Gesetze so gesehen, wo sie es auch in bestimmten Bundesländer in Deutschland eine Weile lang so durchgezogen haben - also Weile, ein paar Monate - und dann entnervt aufgegeben haben, weil es auch zu Peinlichkeiten führen kann. Also klassisches Beispiel - aber das ist wirklich etwas sehr pointiert, vielleicht, weil ich ein Gegner dieser Art bin - das Hundegesetz. Da müssten wir Hunde- oder Hündinnengesetz - also, es kann, - oder Igelverordnung. Man kann es weiterführen. Ich bin kein Freund einer derartigen Regelung. Dann ist mir noch lieber, man zieht es mit der weiblichen Form durch. Das wäre eine Alternative, die man sich überlegen kann, dass alles in der weiblichen Form durchgezogen wird. Aber diese sprachlichen Holprigkeiten machen wenig Sinn.Dann den Begriff «Bagatellaufträge» haben wir ja definiert im Art. 6. Das war ja vorher rein zahlenmässig, unter CHF 100'000.-- bzw. unter CHF 200'000.--. D.h., es braucht gar keine weitere Definition mehr. Was aber sicherlich zu überprüfen ist, ist der Begriff «Einzelaufträge», wie es der Abg. Elmar Kindle genannt hat.Dann bei den Bst. h) und i) wegen der Angleichung an die Terminologie der SIA: Ich denke, wir sollten es primär an die EWR-Terminologie angleichen. Aber ich könnte mir vorstellen, dass man beispielsweise in Klammern anfügt «Offerte (Angebote)», dass man weiss, aha, das entspricht sich. Wir werden das gerne überprüfen zur 2., 3. Lesung.Abg. Helmut Konrad:
Herr Regierungschef. Sie haben meine Anregung, glaube ich, falsch verstanden. Ich bin auch kein Befürworter dieser Praxis, die Sie hier angesprochen haben. Ich denke, es ist auch nicht zu verwirklichen, weil es nicht nur um Nomen geht, sondernauch Pronomen, also: er, sie, seine, ihr. Ich denke nur, weil wir beim Mitwirkungsgesetz keine solche Bestimmung drin hatten, hier haben wir sie, dass man versucht, hier einfach entweder überall diese Bestimmung hineinzunehmen oder eben nicht.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte noch einmal zurückkommen auf «Offertsteller». Im Art. 1 der EWR-Richtlinie 93/37 ist das so definiert als «Anbieter» und «Angebot».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung. Der Abg. Kindle hat sich noch gemeldet.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe hier noch eine Frage zu Abs. 1, der Gesamtauftragswert: Sind hier auch die Honorare für Architekten und Ingenieure enthalten in einem Gesamtauftrag, oder wie ist hier die Regelung? Wird etwas angeschaut, wenn ich sage, von jetzt weg wird geplant bis zur Vollendung, oder erst vom Baubeginn bis zur Vollendung und die Planungsperiode wird anders vergeben, oder wie wird das da ganz verstanden werden?Regierungschef Mario Frick:
Also, wenn ein Gesamtprojekt inkl. Planungsaufträge beispielsweise 12 Mio. kostet, wird das Bauwerk als solches angeschaut - das kostet beispielsweise dann ECU 5 Mio. - und die Planungsaufträge werden separat angeschaut. Also da kann differenziert werden. Aber wenn beispielsweise ein Architekt den Auftrag erhält, dieses Haus zu erstellen, dann gilt natürlich auch die Vorbereitungszeit, die ganze Arbeit. Differenziert werden kann allenfalls, wenn auch diese Dienstleistungsaufträge bewusst gesplittet werden. Also man sagt, jemand macht nur die Planung, also einen kreativen Entwurf, die ganzen Detailpläne, aber die Bauführung lassen wir wieder bei jemand anderem. Da müssen wir wieder die entsprechenden Aufträge anschauen. Das ist die Interpretation, die wir uns zu eigen machen möchten.Es gibt da aber noch keine Rechtsprechung, wie stark oder ob das wirklich so verhält. Aber das wäre unsere Absicht, um hier den Handlungsspielraum auszunützen. Aber ganz klar ist: Der eigentliche Bau, also Rohbau mit Verputz und allem, bis es dorthin geht, wo wieder Einzelaufträge sind, also wo später gewisses Mobiliar kommt, das ist selbstverständlich ein einziges Projekt, und selbstverständlich ist auch die Planungsarbeit, die das ganze Projekt umfasst vom Anfang an bis zum Schluss, wenn es als ein Auftrag vergeben wird, zusammen anzuschauen.Abg. Ingrid Hassler:
Ich muss diesen Begriff auch noch einmal fragen, und zwar dann, wenn der Gesamtauftragswert jetzt inkl. Planung und Bau, ich sage jetzt, CHF 6 Mio. ist, also nicht über dem Schwellenwert. Aber der darin inbegriffene Dienstleistungsanteil, eben Honorare für Ingenieure usw., übersteigt den Schwellenwert, den wir jetzt ja kennen bei CHF 260'000.-- oder CHF 300'000.--. Wird dann dieser im Dienstleistungsbereich überschrittene Schwellenwert, löst er dann diese öffentliche Ausschreibung aus? Auch wenn der Gesamtauftragswert den eigentlichen Schwellenwert von, glaube ich, CHF 8 Mio. gesamthaft nicht erreicht?Regierungschef Mario Frick:
Ja, nach meiner Interpretation, ja, für das Gesamtprojekt. Nur für einen bestimmten Bereich kann man gewisse Sachen herausnehmen. Aber ich glaube, am besten bringen wir das nächste Mal zwei, drei Beispiele im Bericht und Antrag, wo differenziert wird, wie das genau anzuschauen ist, weil es ohne Zahlenbiegerei relativ schwierig zu erklären ist. Wenn Sie sich vielleicht gedulden für die 2., 3. Lesung auf die Antwort.Abg. Ingrid Hassler:
Diesen Vorschlag nehme ich gerne an, weil ich überhaupt je länger je mehr glaube, dass wir anhand von konkreten Beispielen uns je länger auch mehr verstehen. Als Beispiel habe ich nämlich ins Auge gefasst den Umbau der Landesbibliothek. Der liegt mir jetzt gerade am nächsten. Sagen wir, mit CHF 4, 5 Mio. Gesamtwert. Die Dienstleistungen sind sicher über dem Schwellenwert. Vielleicht kann man das Beispiel aufzeigen. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe zu Abs. 3 eine Frage. Und zwar in der EWR-Richtlinie 93/37, Art. 6.3, wo das wiedergegeben wird, steht drin nicht 10 %, sondern ECU 1 Mio. Und ich würde gerne von der Regierung wissen, warum wir 10 % des Gesamtauftragswertes festgelegt haben, weil, wenn ich die Rechnung richtig mache, wenn ich jetzt einen Bauauftrag habe von 5 Mio., das in Lose zerlege, dann mit ECU 1 Mio. könnte ich 80 %, müsste ich mindestens 80 % international ausschreiben, 20 % könnte ich national ausschreiben. Und bei 10 % wäre die nationale Ausschreibung wesentlich tiefer. Und ich bitte da auch die Regierung, das anhand eines Beispiels vielleicht zu verdeutlichen, ob das wirklich so ist.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu den Losen. Welche sachlichen oder fachlichen Gründe sprechen dafür, dass ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden kann? Auch ein Beispiel: Die Bendererstrasse, also von Bendern nach Schaan, wurde in ungefähr 10 Losen realisiert. Wäre das nach diesem Gesetz noch möglich oder wäre das jetzt ein Gesamtauftrag, der als Gesamtauftrag vergeben werden müsste?Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte fragen, ob in Abs. 3 zweimal die Bezeichnung «oberhalb der Schwellenwerte» überhaupt notwendig ist. So, wie ich diesen Absatz verstehe, auch unter Einschluss der Bemerkungen des Abg. Hansjörg Goop, könnten diese beiden Einschübe wegfallen.Abg. Elmar Kindle:
Ich glaube, es wäre auch hier angebracht in Abs. 3, auch ein Beispiel anzuführen.Regierungschef Mario Frick:
Das werden wir sehr gerne machen. Ich denke, dass wir auf die 2., 3. Lesung zu manchen Artikeln noch Beispiele brauchen. Das ist auch gut einsichtig.Zum Votum des Abg. Hansjörg Goop: Es ist in der Tat richtig. Wir könnten hier ECU 1 Mio. hineintun und sollten das auch. Die Überlegungen, die wir da anfangshatten, haben sich zerschlagen. Also, es spricht nichts dagegen, dies zu machen. Das werden wir auch tun.Dann die Frage des Abg. Otmar Hasler wegen Beispielen: Also gerade die Bendererstrasse oder die Strassenprojektierung scheint uns da sehr tauglich zu sein. Ich glaube, der Begriff «Lose» im Sinn von diesem Gesetz ist nicht einfach mit den Losen, wie wir sie generell kennen, zu vergleichen. Es wäre uns nie in den Sinn gekommen, glaube ich, in der Vergangenheit, die Bendererstrasse in Einem auszuschreiben. Das hätten wir vom Planungsmässigen her, vom Auftragsvolumen, von der ganzen Konzeption her gar nicht geschafft. Also für uns sind das einzelne Gesamtprojekte. Oder etwas krass formuliert: Wenn die Landstrasse Ausgang Triesen bis Anfang Vaduz umgestaltet werden muss, dann können wir theoretisch so vorgehen, dass das als Gesamtprojekt ausgeschrieben wird, was nicht tragbar wäre. Man kann anfangen und etappenweise von Triesen Richtung Vaduz gehen, man kann auch einmal eine Etappe Ortsausgang Triesen Richtung Balzers, eine Etappe Ortseingang Vaduz und dann wieder eine da und eine dort machen, man könnte manipulieren. Und da sind wir zum Schluss gekommen: Da muss man gar nicht lange reden. Für uns sind das einzelne Aufträge im Sinne des Art. 8 Abs. 1. Sonst funktioniert das nicht.Dann die Frage, ob die beiden Einschübe «oberhalb der Schwellenwerte» gestrichen werden können: Meines Erachtens nicht. Aber wir werden das noch einmal sauber anschauen, ob es sprachlich allenfalls vereinfacht werden könnte, dieser 3. Absatz.Der Wunsch nach Beispielen, den habe ich schon erwähnt. Den werden wir auf jeden Fall erfüllen.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte noch einmal zurückkommen auf die Schwellenwerte, also «oberhalb der Schwellenwerte». In der EWR-Richtlinie wird auch nicht von «oberhalb der Schwellenwerte» gesprochen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier habe ich auch ein Problem und zwar mit dem Verständnis dieses Artikels. Kann es sein, dass zum Beispiel Lohnkosten von CHF 1'000.-- entstehen und Materialkosten von CHF 10'000.--? Ist jetzt das ein öffentlicher Auftrag, ja oder nein? Oder wie ist das zu interpretieren? Also ich habe hier mit «sofern der Wert der Dienstleitungen den Wert der Lieferungen übersteigt» ein Verständnisproblem.Regierungschef Mario Frick:
Hier ein Beispiel: Wenn eine Firma, die sowohl EDV-Programme erstellt als auch Hardware liefert, also Computer, einen entsprechenden Auftrag hat, dann kann die Frage, ob sie den Schwellenwert erreicht, abhängen von der Hardwarelieferung, aber auch von den Lieferungen aus den EDV-Programmen. Und da ist es wichtig, differenzieren zu können, wann welche Werte anwendbar sind. Das soll damit erreicht werden. Also, wann welcher Aspekt zum Tragen kommt, wann welche Schwellenwerte zum Tragen kommen. Das ist etwas kompliziert formuliert. Wir werden uns auch hier noch einmal Gedanken machen, das einfacher rüberzubringen. Aber das ist recht schwierig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ist es in dieser Form ausgeschlossen, dass direkt Submissionsunterlagen an Anbieter verschickt werden seitens des Auftraggebers? Läuft das Submissionsverfahren ausschliesslich auf Publikationsebene?Regierungschef Mario Frick:
Es gibt verschiedene Verfahrensarten, in denen dann die entsprechenden potenziellen Anbieter gleich behandelt werden müssen. Wenn man also das normale, offene Verfahren wählt, dann kann man nicht mit einem Teil Leuten offen verfahren und die anderen einladen. Also man muss ein Verfahren durchziehen. Das hat sich beispielsweise auch beim Wettbewerb betr. Kunstmuseum gezeigt. Da ist man nach EWR-Vorschriften vorgegangen, obwohl es dort gar nicht notwendig wäre, nachdem es ein privates Gebilde ist. Man hat dies aber einmal als Testmodell durchlaufen lassen wollen und hat deshalb auch die EFTA-Überwachungsbehörde angefragt, ob es möglich wäre, die Liechtensteiner separat einzuladen. Und das geht also nicht. Entweder hat man ein offenes Verfahren oder ein anderes, und in dem muss man alle gleich behandeln. Im Verhandlungsverfahren beispielsweise können Sie drei, vier einladen. Das ist dann möglich. Aber das ist ja genau ein spezielles Verfahren, eben, dass man nicht öffentlich ausschreibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine Frage zum Bst. c), die Bestimmung über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten. Wie wird das überprüft oder wie gedenkt man, das zu prüfen? Und beim Bst. e) von Drittländern: Also, wer sind Drittländer und wie wird dieHandhabung bei Grenzgängern vonstatten gehen? Und noch zum Bst. f), ebenfalls die Prüfung von den Steuern und Sozialabgaben, wie das geprüft werden soll oder wie das geprüft werden kann überhaupt in der Praxis.Regierungschef Mario Frick:
Die Frage, wie all dies überprüft werden kann, ist eine wichtige Frage. Wir müssen von Anfang an festhalten, dass es nicht möglich sein wird, alles zu überprüfen. Wir werden sehr stark darauf angewiesen sein, dass Fehlhandlungen mitgeteilt werden. Ich glaube, da ist ein Interesse da von den Arbeitnehmern, die betroffen sind. Allenfalls vom Auftraggeber selber, der das bemerkt. Oder auch von Konkurrenten, die bemerken, dass da unlauter vorgegangen wird. Gewisse Sachen können geprüft werden anhand der Verträge, anhand der Abrechnungen, die sicherlich stichprobenweise durchgeschaut werden. Aber - das muss ich auch sagen - wir werden sicherlich jetzt nicht deswegen sieben neue Leute einstellen, die dann überall vorbeigehen und fast inquisitorisch allen Fragen nachgehen. Es wird der Auftraggeber gefordert sein, Stichproben selber vorzunehmen und in einem gewissen Bereich auch die öffentliche Hand, die stichprobenmässig halt auch nachfragen wird: Was ist konkret in diesem Fall passiert?Dann die Frage wegen den Drittausländern: Drittausländer im Sinne dieses Gesetz sind nicht EWR- und nicht Schweizerbürger.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich habe hier nur noch einmal eine Verständnisfrage zu e), zu der fremdenpolizeilichen Behandlung von Drittausländern. Also wie ist das genau, wenn zum Beispiel eine österreichische Firma einen Auftrag in Liechtenstein bekommt und sie beschäftigt aber für diesen Auftrag nur Drittausländer. Ist das möglich? Also Arbeiter aus einem nicht EWR-Staat. Kann sie unter diesen Bedingungen den Auftrag erhalten und ausführen?Abg. Ingrid Hassler:
Ich wollte nur wissen: In welchen Topf geht die Mehrwertsteuer, die anfällt, für den Fall, dass einmal ein sehr grosser Auftrag von einem ausländischen Unternehmen hier abgewickelt wird?Abg. Elmar Kindle:
Eine Frage zum Entgelt: Da geht es ja um Löhne. Ich könnte mir vorstellen, wenn eine Firma, also eine Firma aus Deutschland mit portugiesischen Arbeitern hier einen Auftrag ausführt, ist hier sicher ein Lohngefälle vorhanden. Und wie wirddas gehandhabt? Ich meine, da entsteht doch ein Ungleichgewicht gegenüber den Unternehmungen, die hier sind. Und dann ist auch die Konkurrenzfähigkeit zum Beispiel in diesem speziellen Fall nicht mehr gewährleistet. Scheidet er einfach aus oder eben, nochmals zurück zur Prüfung, welche Mechanismen werden da eingesetzt dann?Regierungschef Mario Frick:
Beim Lohn kann man verbindlich erklären: Die allgemeinen Richtlinien, wie sie vom Arbeitnehmerverband mit den verschiedenen Verbänden in Liechtenstein ausgehandelt wurden; da kann man sagen, das ist einfach der Mindestlohn. Darunter dürft ihr nicht gehen. Das heisst, dass da eine Untergrenze festgehalten ist. Das passiert übrigens heute schon, wenn jemand einen ausländischen Arbeitnehmer nach Liechtenstein holen will. Da wird auch gesagt: Du musst ihm mindestens soviel anbieten, und sonst darfst du ihn schon gar nicht erst hierher nehmen.Dann die Frage des Abg. Otmar Hasler: Da muss ich zu meiner Schande jetzt gerade bekennen, da kann ich aus dem Stand keine Antwort geben. Spontan bloss, wenn ich die Begrenzungsverordnung anschaue, müsste ich sagen, das geht nicht, dass man nur mit Drittausländern kommt. Wenn ich aber jetzt wieder den WTO-Vertrag im Kopf habe, muss es wiederum gehen. Da muss ich um Geduld bis zur 2., 3. Lesung bitten. Aber die Frage ist sehr gut.Dann bei der Mehrwertsteuer: Wo die hingeht? Da haben wir eine klare Regelung. Wenn es ein Bauauftrag ist, fällt die entsprechende Mehrwertsteuer hier an und geht dann in den Pool. Und je nach dem Verteilungsschlüssel erhalten wir etwas zurück. Das heisst, wir kriegen da nicht einen speziellen Zustupf, weil bei uns gerade ein spezielles Projekt vonstatten geht oder weil gerade fünf, sechs grosse Bauten ablaufen und an sich aus dem Baubereich sehr viel Mehrwertsteuer uns zufliessen müsste. Umgekehrt profitieren wir damit auch davon, aus dem gemeinsamen Pool mit der Schweiz, dass dort generell immer etwa ein gleiches Volumen auf uns zukommt. Es ist auch hier, wenn man den Schnitt anschaut über die Jahre, der Deal mit der Eidgenossenschaft schon in Ordnung. Aber Sie haben vollkommen Recht, in Einzeljahren könnte es in der Tat so sein, dass wir, proportional gesehen, zuwenig erhalten. Und in anderen Jahren wahrscheinlich etwas zuviel. Über die Jahre gleicht es sich aus.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Vorsichtshalber frage ich: Ist es ohne weiteres möglich, dass Subunternehmer beauftragt werden? Also ich stelle mir das so vor: Ein deutsches Unternehmen gewinnt nach all den Kriterien einen grossen Auftrag und kann dann Subunternehmen für die Ausführung beiziehen. Aus welchen Ländern eigentlich dann auch immer. Ich gebe jetzt zu, dass ich diesbezüglich das Gesetz nicht durchgezogen habe, um das zu suchen. Aber die Antwort scheint mir schon noch sehr wichtig zu sein, wie frei ein Auftragnehmer dann ist, Subunternehmer beizuziehen.Regierungschef Mario Frick:
Die Antwort finden Sie in Art. 47. Der Beizug von Subunternehmen bedarf nämlich einer Bewilligung durch den Auftraggeber. Aber ich bin dankbar, dass Sie mich gefragt haben. Ich verstehe die 1. Lesung auch etwas als politisches Abklopfen der Vorlage. Die Details sollen ja dann auf die 2., 3. Lesung ausgearbeitet werden. Und ich denke, es ist eine wichtige Aussage, dass die oft geäusserten Bedenken, dass der Auftragnehmer dann einfach ein paar billige Subunternehmer heranzieht, dass dieses Bedenken ins Leere geht. Wenn er das will, muss er das von Anfang an bekannt geben. Und damit kann man auch gewährleisten, dass irgendeiner, es muss nicht einmal ein Deutscher sein, es kann auch ein Liechtensteiner Unternehmer sein, der sich anbietet, halt irgendwo in Billiglohnländern das Ganze anschaffen lässt.Abg. Elmar Kindle:
In diesem Zusammenhang möchte ich noch kurz den Aspekt des Generalunternehmers ansprechen, dass der vielleicht auch irgendwo noch genauer definiert wird. Weil, da besteht ja auch die Gefahr, dass er als Auftragnehmer auftritt, als Gesamtauftragnehmer, und dann Subunternehmer beizieht oder beiziehen kann.Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube nicht, dass es sehr sinnvoll ist, den Generalunternehmer hier im Gesetz zu regeln. Ich glaube, da muss jeder Auftraggeber selber wissen, wie er es genau machen will. Wenn er einen Generalunternehmer beizieht, kann er ihm ja auch vorschreiben, welcher Qualität, welcher Natur seine Subunternehmer, die er haben muss als Generalunternehmer, sein müssen. Also man kann beispielsweise vorschreiben, dass auch diese aus dem Europäischen Wirtschaftsraum kommen müssen,dass sie die Bedingungen, die festgehalten sind, die zwingenden Auftragsbestimmungen, selbstverständlich auch erfüllen müssen etc. etc. Und ich glaube, da sollte man wiederum nicht zu stark eingreifen. Es wäre auch sehr abstrakt und sehr schwierig, hier eine entsprechende, allgemein verbindliche Regelung zu finden. Die Regierung hat ein erstes Projekt im Zusammenhang mit der Flüchtlingsempfangsstelle auf diese Art und Weise gemacht. Wir werden dieses Projekt analysieren, mit dem Gewerbe diskutieren, um aufgrund der Erfahrungen beurteilen zu können, ob dies für unser kleines Land sinnvoll ist. Ob die Bedenken, die da waren, sich bestätigt haben oder nicht. Also darum würde ich insbesondere aus diesem Grund hier abraten, eine derartige Bestimmung aufzunehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier nur kurz zum Abs. 1 eine praktische Anmerkung: Und zwar geht es hier um die europäischen technischen Spezifikationen. In der Regel schreiben ja die Büros, also die Architekturbüros oder Ingenieurbüros oder die Elektrobüros, oder wer auch immer das ist, die Ausschreibungen aus. Und jetzt wegen den Spezifikationen, also wie werden die denen bekanntgegeben? Ich meine, das muss ja auch abgestimmt sein, dass die Ingenieurbüros oder die Architekturbüros oder die Planungsbüros allgemein diese Spezifikationen erhalten.Regierungschef Mario Frick:
Ich kann diesbezüglich auf die Ausführungen auf Seite 35 des Berichtes verweisen. Wir werden versuchen, wenn irgend möglich, weiterhin die SIA-Normen anzuwenden. Wir müssen aber auch zulassen, dass EU-Normen angewendet werden können im Sinne der parallelen Verkehrsfähigkeit. Erfreulich ist ja auch, dass die SIA-Normen sich laufend an die europäischen Normen angleichen und annähern, sodass das Problem, ich möchte nicht gerade sagen, stündlich, aber wöchentlich und monatlich kleiner wird. Wir sind bei der Verordnung übrigens gerade bei den Fristen durch und bei diesem Bereich angelangt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren und lesen die Neufassung des Art. 20 vom 16. Oktober.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Abs. 1: Was sind hier - ich weiss, das ist eine schwierige Frage -, aber welche Kriterien stehen hier im Vordergrund für die Wahl eines offenen oder nicht offenen Verfahrens? Hat man hier schon konkrete Aspekte?Und zu Abs. 2, der Begriff «ausserordentliche Umstände»: Könnte man den noch genauer erläutern oder bis zur 2. Lesung einfach definieren oder ...?Regierungschef Mario Frick:
Wann wählt man ein offenes, wann ein nicht offenes Verfahren: Ein offenes Verfahren in der Regel dann, wenn es sehr einfach ist. Wenn wenig Kriterien sind und wenn man auch davon ausgeht, dass nicht zu viele Eingaben sind. Das nicht offene Verfahren bedeutet ja, dass man zuerst einmal ausschreibt, damit sich Leute bewerben können, damit sie Offerten eingeben dürfen. Sie heissen dann ja auch«Bewerber» und nicht «Offertsteller» im ersten Moment. Und aus diesen Bewerbern sucht man dann die beispielsweise 20 aus, die man dann tatsächlich zur Offertstellung einlädt. Also das nicht offene Verfahren ist vor allem dann hilfreich, wenn mit einer sehr grossen Anzahl von Bewerbungen zu rechnen ist. Beispiel Landesmuseum/Verweserhaus, wo wir zuerst ein Präqualifikationsverfahren durchführen. Das ist Ihnen sicherlich bekannt. Das heisst, die entsprechenden Architekturbüros dürfen eingeben, und man wählt dann aus ihnen nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit, Kreativität etc. aus, welche lädt man nun tatsächlich zum eigentlichen Wettbewerbsverfahren ein, um eben zu verhindern, dass man hunderte von Eingaben hat. Und ich denke, da hat auch der Bürgermeister von Vaduz etwas Erfahrung aus der Gruppe Kunstmuseum, wo ja genau ein derartiges Verfahren schon einmal durchgeführt wurde. Das ist das klassische Beispiel.Dann die ausserordentlichen Umstände, die für das Verhandlungsverfahren sprechen: Da kann ich Ihnen ein Beispiel aus den Richtlinien geben und zwar Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Bautenrichtlinie 93/37: Sie sehen da in Abs. 2, wann im Verhandlungsverfahren Bauaufträge erteilt werden sollten. Also beispielsweise, wenn man vorher im offenen Verfahren eine Ausschreibung vorgenommen hat und es kommt nichts Gescheites rein. Lauter Dumpingpreise, oder alle Bewerber haben die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dann macht es keinen Sinn, noch einmal auszuschreiben. Oder wenn beispielsweise - sehen Sie Bst. b - die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs- und Versuchszwecken durchgeführt werden. Dann, wenn spezielle Risiken sind im Hinblick auf die Planung. Das sind so ausserordentliche Umstände, d.h., wenn das offene oder nicht offene Verfahren zielführend ist, sinnvoll ist, dann ist im Grundsatz dieses durchzuführen. Das Verhandlungsverfahren wirklich nur im Ausnahmefall, wenn man sagen muss, es macht keinen Sinn, dieses entsprechende Verfahren zu haben. Das ist im Art. 7 Abs. 2, wo das ausgeführt ist für die Bauaufträge, und entsprechende Artikel bei den anderen Richtlinien.Abg. Walter Hartmann:
Ich habe ein Verständnisproblem zu Art. 4. Hier heisst es: «Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Auftraggeber in der Wahl der Verfahrensart frei. Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sollten im offenen Verfahren vergeben werden.» Ist das so zu verstehen, dass hier bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte prinzipiell zwei Wahlverfahren bestehen, aber empfohlen wird, es offen zu vergeben? Oder ist hier ein redaktionelles Problem, dass hier zwei unterschiedliche Schwellenwerte gemeint sind?Regierungschef Mario Frick:
Nein, Sie haben es vollkommen richtig verstanden. Es ist im Sinn einer Empfehlung zu verstehen. Einfach als Grundsatz, der anzuführen ist. Das bedeutet aber auch, dass wir in der Verordnung das etwas näher ausführen, wann welche Verfahren sinnvollerweise gewählt werden. Es soll ja so sein, das Prinzip ist Wettbewerb,und den erreicht man am besten mit Ausschreibung. Und zwar im offenen Verfahren, jeder kann sich bewerben. Also, das ist das, was wir tagtäglich in den Landeszeitungen lesen können. Man will verhindern, dass man vor lauter Panik, weil man ein diskriminierungsfreies Verfahren wählen muss, nur noch zum Verhandlungsverfahren greift. Das sollte wirklich die Ausnahme sein. Weil, wenn man das macht, kommt sonst der Verdacht auf, dass da Missbrauch getrieben wird. Darum auch das klare Bekenntnis: Das Prinzip, der Grundsatz sollte das offene Verfahren sein. Eine Empfehlung also.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter. Entschuldigung. Der Abg. Hartmann hat sich noch einmal gemeldet.Abg. Walter Hartmann:
Müsste man hier aber nicht, um es besser verständlich zu machen, auch redaktionell eine Änderung vornehmen, dass man das so beschreibt, dass bei der Vergabe grundsätzlich oder prinzipiell die verschiedenen Wahlmöglichkeiten offen sind, aber es vorzuziehen ist, wenn es hierum ein offenes Verfahren sich handelt?Regierungschef Mario Frick:
Wir waren hier bei diesem Abs. 4 in der Tat im Zwiespalt. Auf der einen Seite wollten wir nicht vorschreiben, wie man es am besten macht. Auf der anderen Seite wollten wir auch ein klares Signal setzen, dass jetzt nicht eben in das Verhandlungsverfahren für alle Fälle, die unterhalb des Schwellenwertes sind, geflüchtet wird. Also dass man willkürlich vorgeht. Und daraus ist fast eine Empfehlung geworden. Ich denke aber, wir machen uns hier noch einmal Gedanken, dass wir es präziser formulieren, dass zwar eine grundsätzliche Wahlfreiheit besteht, dass diese aber nicht willkürlich gehandhabt werden kann, sondern dass im Grundsatz das offene Verfahren, allenfalls das nicht offene, zu wählen ist. Wir werden das noch einmal anpassen. Ich glaube, Sie haben da eine Unsicherheit aufgedeckt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir fahren weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Soweit ich informiert bin, steht in den Richtlinien statt «mindestens drei interessierten Personen» «eine oder mehrere Personen». Weshalb wurde hier auf drei Personen tendiert? Ich bin der Meinung, dass hier «eine oder mehrere Personen» stehen sollte, dass auch die Möglichkeit besteht, dass auch nur eine Person zu einer Verhandlung eingeladen werden kann in einem spezifischen Fall. Dass diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wird.Regierungschef Mario Frick:
Mit der Formulierung, wie sie vorliegt, wird dies auch nicht verhindert. Nur, ich glaube, wir werden dem Geiste der Richtlinie besser gerecht. Ich glaube, bloss eine Person einzuladen, um dann Verhandlungen zu führen, die zu einem wirksamen Wettbewerb führen, ist in sich an sich Schwachsinn. Das geht nicht. Man kann nicht Wettbewerb mit sich selber führen, wie auch ein Zweikampf gegen sich selber schwierig ist, es sei denn, dass man den eigenen Schweinehund überwindet. Aber ich glaube, das ist hier nicht gemeint. Darum haben wir gesagt, «nach Möglichkeit mindestens drei». Passieren kann es selbstverständlich, dass aus ganz spezifischen Gründen nur ein einzelner Bewerber in Frage kommt, beispielsweise ein hochkomplexes Computerprogramm, das von einer Firma vor vier Jahren betreut worden ist und das schnell angepasst werden muss. Da muss man in das Verhandlungsverfahren mit diesem eintreten, diesem sagen, was sind die ungefähren Wettbewerbsbedingungen. Nur, das hat dann nicht mehr viel mit Wettbewerb zu tun. Darum den Grundsatz: mindestens drei nach Möglichkeit. Wenn es wirklich nicht anders geht, wird es akzeptiert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen jetzt den Art. 24a gemäss Vorschlag der Regierung vom 16. Oktober.Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24a steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte um die Interpretation des letzten Satzes bei Abs. 3 bitten. Wenn ich ihn so lese, habe ich den Eindruck, dass hier, auch wenn ein Verfahren, ein öffentliches Verfahren stattfindet, letztlich doch noch andere - wie heisst es - Fachleute berücksichtigt werden können, die vielleicht am Verfahren gar nicht teilgenommen haben. In den Erläuterungen im Bericht habe ich für diesen Satz keine Erklärung gefunden. Es war aber auch schon in der alten Vorlage drin.Abg. Peter Sprenger:
Eine reine Formalie: Ich bin dagegen, dass man im jetzigen Stadium der Gesetzgebung bereits mit 24a operiert. Ich würde das als Art. 25 bezeichnen und in der Folge eine Ziffer schieben. Es stellt einem Gesetzgeber ein schlechtes Zeichen aus, wenn er in der jetzigen Phase schon mit Einschüben operiert.Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident. Die Alternative, Herr Abg. Sprenger, wäre gewesen 24 1/2. Nein, ernsthaft. Wir konnten nicht mehr schieben, weil es ja nachgereicht wurde. Sie haben vollkommen recht. Für die bereinigte Vorlage werden wir dies entsprechend anpassen. Ganz klar.Ich habe beim Lesen dieses Artikels gerade jetzt befürchtet, dass irgendjemand diese Frage stellt, weil ich sie nicht beantworten könnte. Ich muss dem selber nachgehen. Im Bericht ist auch nichts drin. Ich habe auch kurz nachgeschaut. Der Satz ist mir im Moment absolut unerklärlich. Aber wir werden das auf die 2., 3. Lesung beantworten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe in diesem Zusammenhang eine Frage, und zwar betreffend das Thema eines Gesamtleistungswettbewerbs, also wenn man Wettbewerbe ausschreibt für Richtofferten in der Planungsphase, fallen die auch hier hinein? Und wenn ja, werden die auch nicht vergütet? Weil, hier kann zum Teil recht grosser Aufwand betrieben werden für sogenannte Vorprojekte.Regierungschef Mario Frick:
Ich verstehe, auf was Sie hinauswollen. Der Abs. 2 wird von uns sicherlich überdacht werden. Weil, es ist ja bekannt, dass zum Teil gerade bei Planungswettbewerben ein Büro CHF 10'000.--, 15'000.--, 20'000.-- investieren muss, um überhaupt eine Offerte stellen zu können. Und das ist für teils Betriebe sehr viel. Klar ist, dass der Staat oder das Land als Auftraggeber, die Gemeinde als Auftraggeberin das nicht zahlen kann. Weil sonst allein für die Planungsphase zuviel Geld draufginge. Das ist also irgendwo das Risiko der Betroffenen. Aber gerade beiRichtofferten - wie Sie es angeschnitten haben - oder bei der Vorbereitung gewisser Ausschreibungen müsste man sich Gedanken machen. Wahrscheinlich werden wir den Abs. 2 etwas differenzierter formulieren müssen. Ich nehme die Anregung gerne mit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Das Wort «Hauptunternehmer» stört mich hier ein wenig. Wäre es nicht besser, wenn man hier schreiben würde «den federführenden Unternehmer» oder «den leitenden Unternehmer», dass es ein bisschen klarer definiert ist?Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann würde es heissen: «Dem federführenden Unternehmer obliegt die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages.» Das ist nicht sehr schön. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird benützt.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich habe eine Frage und zwar bezüglich Abs. 3, letzter Satz: Warum haben die Offertsteller keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme oder Herausgabe des Offertöffnungsprotokolles, wenn diese Offertöffnung ja öffentlich erfolgt?Abg. Ingrid Hassler:
Wir haben heute bei der Eintretensdebatte oft über den Vollzug des Gegenrechtes gesprochen auch seitens der schweizerischen Gemeinden. Ich möchte einfach grundsätzlich wissen, ob im Sinne des Gegenrechts andere Gemeinden oder Kantone ebenfalls diese Offertöffnung öffentlich machen oder eben - wie der Abg. Karlheinz Ospelt fragt -, ob ein gewisser Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in solche Offertöffnungsprotokolle besteht.Regierungschef Mario Frick:
Die Anwesenheit bei der Offertöffnung soll dazu dienen, dass die Offerenten sehen, dass das mit sauberen Dingen zu und her geht, was herausgenommen wird, was aufgeschrieben wird. Dass man vor Ort sieht, was mit den Umschlägen passiert. Dass das auch mündlich bekanntgegeben wird. Was man damit nicht will, ist, dass dann eine Liste zirkuliert, die als Grundlage für das weitere Vorgehen angesehen wird. Der betreffende Offerent soll den Eindruck kriegen, wo liege ich etwa. Der Punkt ist nämlich der, dass wir ja nicht einen reinen Preiswettbewerb vornehmen möchten, sondern nach dem Prinzip des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vorgehen wollen. Und dann könnte eine derartige Liste, die rumzirkuliert, nur grosse Missverständnisse geben. Später dann, wenn mitgeteilt wird, welche Offerte den Zuschlag erhalten hat, erhält man ja wieder genauere Angaben und kann prüfen, wo habe ich jetzt, wo bin ich gestanden, wo bin ich gelegen. Also das ist der Grund. Man will nicht, dass da Listen zirkulieren, die dann nur zu Missverständnissen führen. Wichtig ist bei der Offertöffnung, dass man dabei ist, dass man sieht, dass es sauber abläuft. Das ist der Gedanke, der dahinter ist, eine Transparenz bei der Empfangnahme zu gewährleisten. Das ist etwas, was übrigens, glaube ich, in einigen Gemeinden heute schon gemacht wird.Dann die Frage der Abg. Ingrid Hassler: Das muss ich abklären lassen. Ich weiss leider nicht, wie es andernorts ausschaut. Ich hoffe, dass es dort auch gemacht wird. Verlangt wird es im EWR-Recht nicht.Abg. Karlheinz Ospelt:
Damit ein Offertsteller weiss, wo er steht, muss er wenigstens Einsicht haben. Ich gehe mit Ihnen einig, dass es nicht unbedingt notwendig ist, die Offertöffnungsprotokolle zu kopieren und dann zirkulieren zu lassen. Aber Einsichtnahme in das, was ins Protokoll eingetragen wird, soweit sollte es schon gehen. Und das wird im Übrigen auch bei uns in der Gemeinde Vaduz so praktiziert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
In Abs. 1 ist festgehalten, dass Offerten, deren Offertbetrag zwischen 30 und 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, dass diejenigen vom Auftraggeber einer Einzelüberprüfung unterzogen werden. Wird das vorher bekanntgegeben, ob das nun 30 oder 50 % sind oder wird das erst im Nachhinein vom Auftraggeber bestimmt, wenn er diese Offerte prüft?Abg. Hansjörg Goop:
Ich wollte eigentlich in dieselbe Richtung gehen, habe aber noch eine Frage zu Abg. 2. Und zwar fällt mir auf, dass immer wieder erwähnt wird: aussserordentliche Umstände. Auch bei Art. 29 wollte ich das schon nachfragen. Ausserordentliche Umstände, was erachtet die Regierung als ausserordentliche Umstände? Und was heisst, sehr wenige Offerten? Kann man das absolut ausdrücken oder ist das nach Gutdünken derjenigen Sachbearbeiter? Für mich ist das - ausserordentlich - auch ein ausserordentlicher Umstand.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe die ähnlichen Bedenken wie der Abg. Karlheinz Ospelt, habe aber noch eine Ergänzung. Und zwar wenn es heisst: «können vom Auftraggeber einer Einzelprüfung unterzogen werden», hier müsste es doch heissen «müssen» oder «werden unterzogen». Weil, meines Erachtens, wenn solche Unterofferten vorhanden sind zwischen 30 und 50 %, dann müssen nur die doch geprüft werden, wenn man sie ernsthaft nehmen will.Regierungschef Mario Frick:
Art. 37 sagt, dass - vielleicht negativ formuliert - Offerten, die 50 % und mehr unter dem Schnitt der anderen Offerten sind, im Prinzip draussen sind. Also im Prinzip muss man die gar nicht mehr anschauen. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, kann man noch einmal darauf einsteigen. Ausserordentliche Umstände können sein, dass einer eine geniale Idee hat, wie man das Problem anpacken kann und einen Haufen Geld spart. Das wäre einfach tragisch, wenn der einfach technisch voraus wäre, einen neuen Ansatz wählt, der funktioniert, und man sagt: Du bist uns zu billig. Du Depp hättest höher eingeben müssen - etwas salopp formuliert. Das kann ja nicht sein. Genau solche ausserordentlichen Gründe liegen vor. Aber es kann nicht sein bei einer 08/15-Geschichte, beispielsweise die Anlieferung eines bestimmten Markenartikels, eine bestimmte Computerart beispielsweise, wenn da einer plötzlich 50 % tiefer ist, muss man sagen: Den kannst du vergessen, das kann nicht sein, das ist Dumping.Dann beim Abs. l: Zwischen 30 und 50 % billiger als der Schnitt ist neu: nicht unbedingt überprüfungswert. Man kann es überprüfen, muss es aber nicht. Also eine klare Abkehr vom heutigen System. Also da ist ein Systembruch zu dem, was bisher passiert ist. Sie kennen ja, zuerst wurde geschaut der Schnitt der Offerten. Wer 30 % darüber oder darunter liegt, fällt raus. Dann hat man noch einmal den Schnitt genommen. Wer dann 50 % darüber oder darunter lag, flog wieder raus. Wenn man es aber wirklich angeschaut hat, hat man einfach merken müssen, dass die zum Teil einfach einen Dreh, eine Idee hatten, warum sie billiger waren. Und das fällt jetzt weg. Also man kann es dann überprüfen, muss es aber nicht. Ich höre aber heraus, dass das nicht so viel Gegenliebe erfährt. Verstehe ich das richtig? Dem Kopfnicken nach schon.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Müsste hier nicht auch noch aufgeführt werden z.B. «fremdenpolizeiliche Bestimmungen erfüllen»? Dass das auch noch aufgeführt wird. Es ist mir hier nirgends klar.Regierungschef Mario Frick:
Dass können Sie unter Bst. f) subsumieren, wo es darum geht, dass sie die Einhaltung der zwingenden Auftragsbedingungen nicht oder nicht mehr gewährleisten. Vorne war ja bei den zwingenden Auftragsbestimmungen insbesondere der fremdenpolizeiliche Aspekt. D.h., das ist dort erfasst. Aber dort war eben das Problem dann, das der Abg. Hasler angesprochen hat. Das werden wir noch erläutern. Aber hier müssen wir nichts anpassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich rechne dem Abs. 2 eine grosse Bedeutung zu. Ich finde es jetzt richtig, wenn nach wirtschaftlich günstigsten Kriterien beurteilt wird. Im Art. 14 steht, die Reihenfolge dieser Kriterien zeigt die Bedeutung. Dort geht es um die Ausschreibung. Wenn diese Reihenfolge, die wir hier haben, die Bedeutung wiederspiegelt, dann bin ich nicht zufrieden, wenn die Umweltverträglichkeit an zweitletzter Stelle unter dem Bst. k) kommt. Für mich hat es eine grosse Bedeutung in den Kriterien. Zum Zweiten frage ich mich, in welcher Form die einzelnen Kriterien angewendet werden. Ich nehme an, dass dafür ein Katalog erstellt wird. Ich kann mir nichts darunter vorstellen. Gibt es hier Taxpunkte? Ist es bei jedem Auftrag anders?Das Zweite ist: Volkswirtschaftliche Gründe sind nicht berücksichtigt. Das kann bedeuten, dass sie nicht berücksichtigt werden dürfen. Das heisst, wenn auch in unserem Land einmal die volkswirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr so gut sind wie jetzt, vor allem dann auch im Sinne des Gegenrechts, denn wenn es uns nicht gut geht, muss ich davon ausgehen, dass es unseren Nachbarländern auch nicht gut geht.Der dritte Punkt ist, dass ich glaube, im Abs. 4 «muss» - nicht «kann» - «der Auftraggeber die betreffenden Berufsverbände ebenfalls anhören», oder was noch eleganter tönt, ist: «wird der Auftraggeber die betreffenden Berufsverbände anhören.» Ich glaube, diese Berufsverbände haben das gleiche Recht wie unter Abs. 3 die Gewerbe- und Wirtschaftskammer. Wo ich beim Abs. 3 den Unterschied nicht erkennen kann, warum diese Anhörung ausgeschlossen wird, wenn es um das Verhandlungsverfahrengeht. Sie werden nur angehört im offenen oder im nicht offenen Verfahren. Ich bitte, diese Punkte abzuklären.Abg. Hubert Sele:
Ist es richtig, dass bei der Aufzählung der Zuschlagskriterien unter Abs. 3 auf die Berücksichtigung des Auftragsbestandes, auf die bereits erteilten Aufträge absichtlich verzichtet wird? Es könnte ja vorkommen, dass mehrere Male hintereinander immer derselbe Anbieter zum Zuge kommt und es wahrscheinlich richtig wäre, einen anderen zu berücksichtigen.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte auch noch einmal auf den Abschnitt 2 zurückkommen und eigentlich das Ähnliche fragen wie die Frau Abg. Hassler. Werden diese Kriterien in irgendeiner Form quantifiziert, damit man dann schlussendlich auf die wirtschaftlich günstigste Offerte kommt? Und wie kann das überhaupt geschehen?Abg. Ingrid Hassler:
Ein Punkt habe ich noch vergessen, zu fragen. Wird auf besonders qualifizierte Betriebe Rücksicht genommen? Wir haben jetzt ja ein neues Verfahren mit diesen Qualifizierungssystemen. Da bemühen sich, wie ich weiss, auch in unserem Land immer mehr Gewerbebetriebe, diese Qualifikationen, Qualitätsmanagement oder Zeugnisse zu bekommen. Und ich möchte nur wissen, ob auf solche Auszeichnungen genauso Rücksicht genommen wird wie zum Beispiel auf bestimmte Meisterprüfungen oder andere Qualifikationen, die ein Betrieb mitbringt.Regierungschef Mario Frick:
Art. 41 ist ein sicherlich nicht ganz einfach handzuhabendes Instrument. Vielleicht zu den Fragen: Volkswirtschaftliche Aspekte können gemäss Gesetz nicht berücksichtigt werden. Was in der Praxis passieren wird, wenn wirklich einmal eine derartige Situation eintreten würde, egal wo in Europa, das weiss ich nicht, das kann ich mir aber vorstellen.Dann zur Reihenfolge in Abs. 2: Hier wurde jetzt in dem Sinn nicht gewertet. Es kommt sehr auf den Einzelfall darauf an, wie stark welches Argument gewichtet wird, und Sie haben zu Recht auf Art. 14 Abs. 2 Bst. n) verwiesen, wo es heisst, «Die Zuschlagskriterien werden in der Regel in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bezeichnet». Je nachdem, was man macht, kann sogar der Aspekt der Umweltverträglichkeit an zweiter, dritter Stelle sein, allenfalls sogar an erster. In der Regelwird er aber so am Schluss, in der Schlussausmarchung erst Bedeutung haben. Wenn beispielsweise ein Dienstleistungserbringer permanent 200 km herfahren muss und am Abend wieder zurück, da wird man sagen, also nein, das ist ein Blödsinn, und zwar auch aus ökologischer Hinsicht. Aber das wird in der Regel sicher nicht zu stark gewichtet werden können.In der Regel wird der Preis eine sehr wichtige Bedeutung haben. Ich glaube, da muss man sich gar nichts anderes vormachen. Gerade bei Warenlieferungen und Bauten ist der Preis sehr wichtig. Dort ist die Qualität sehr wichtig, die Dauer des Auftrages, die terminliche Erfüllung und dann sicherlich der Kundendienst. Und je nachdem, wie man die Kriterien reiht schon bei der Ausschreibung, wird man sie nachher auch zu bewerten haben. Also wenn man beispielsweise den Beauftragten danach gerade auch mit dem Unterhalt jeweils betreuen will, wird die Nähe am Objekt und die Zeit, wie lange er braucht, um bei einem Störfall zum Objekt zu kommen, sehr wichtig sein. D.h., dass diejenigen einen Vorteil haben, die in der Nähe des zu bauenden Objektes sind beispielsweise oder des zu betreuenden Objektes, wenn es eine EDV-Anlage ist beispielsweise. Da macht es wenig Sinn, wenn man eine phantastische Firma aus London hat, die aber herkommen müsste beispielsweise, weil die Probleme nicht online zu erledigen sind, um ein Beispiel zu nennen.Also, da muss der Auftraggeber wissen, welche Kriterien im Zentrum stehen. Aber wir sollten uns nichts vormachen, der Preis wird eine sehr grosse Bedeutung selbstverständlich haben, weil einfach davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Qualität, Wirtschaftlichkeit, der Termintreue etc. die meisten relativ nah beieinander liegen werden.Dann die Frage in Abs. 4, warum im Gegensatz zur Gewerbe- und Wirtschaftskammer bei den anderen Verbänden eine Kann-Bestimmung ist. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer ist zum Ersten ein Zwangsverband und zum Zweiten ist sie mit einer ständigen Geschäftsstelle organisiert und in einem Bereich tätig - eben Auftragsvergabe, Bauten, Warenlieferungen -, der sehr gut berechenbar und vergleichbar ist und wo sie sehr grosse Expertise besitzen. Bei allen anderen Verbänden muss man das sehr genau anschauen. Wir beabsichtigen beispielsweise, den LIA bei Bauaufträgen, Ingenieuraufträgen beizuziehen, müssen uns aber überlegen, ob die anderen Verbände sinnvollerweise auch automatisch einbezogen sein sollen. Das möchten wir uns sehr genau überlegen. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer ist schon seit Jahren so und es funktioniert hervorragend. Bei den anderen möchten wir uns wirklich langsam herantasten. Der LIA ist ein Fixstarter, bei den anderen wird man schauen müssen.Dann fragen Sie nach den besonders qualifizierten Betrieben. Auch das kann vorkommen, dass man besonders hohe Anforderungen stellen muss. Aber es muss sachlich begründet sein. Es darf nicht darin begründet liegen, dass man damit einfach gewisse Konkurrenten ausschliessen will. Also es ist durchaus möglich, was Sie gesagt haben, dass man bei einem sehr komplexen Gebilde sagt, wir nehmennur Firmen, die gewisse Qualitätsmerkmale, ISO 35 oder wie die immer heissen mögen, tatsächlich erfüllen.Dann steht da irgendetwas von - ah ja, richtig: In Abs. 3 vermissen Sie das Verhandlungsverfahren. Spontan würde ich sagen, das gehört da rein. Das muss ein Versehen sein, weil, ich kann mir jetzt keinen Grund vorstellen, warum das hier nicht rein sollte. Im Gegenteil, wir sind interessiert an Transparenz und an der Mitarbeit der Verbände.Dann die Frage des Abg. Hubert Sele: Sie haben da auch einen wichtigen Punkt angeschnitten. Im Gegensatz zu früher, wo ja, oder bis heute, wo die Summe der schon vergebenen Aufträge eine sehr grosse Rolle gespielt hat, wird diese Rolle marginal werden. Sie findet allenfalls Niederschlag dort, wo es im Bst. a) um die Dauer und den Termin der Ausführung geht. Je mehr Aufträge jemand hat, desto unwahrscheinlicher und unglaubwürdiger wird es, dass er das wirklich in der richtigen Zeit, in der richtigen terminlichen Abfolge erledigen kann und dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist. Aber den Automatismus, den wir heute haben, dass, wenn einer halt den schönen Auftrag erhalten hat und leistungsfähig genug wäre, um einen weiteren zu betreuen, dass er dann aber einfach ausscheidet, weil er jetzt einfach einen Auftrag hat, das wird es nicht mehr geben. Umgekehrt aber muss er sehr viel stärker, nachdem was hier vorgelegen ist, die Fristen und Termine einhalten, weil er dann allenfalls sonst eben entsprechende Pauschalbestrafung, Konventionalstrafen erhalten wird. Gerade auch deswegen, weil alle anderen Konkurrenten sehr genau darauf schauen werden: Hält er sich an die Vorgaben oder nicht.Ich denke, ich habe alle Fragen, damit auch diejenige des Abg. Otmar Hasler im Zusammenhang mit den Fragen der Abg. Ingrid Hassler, beantwortet. Wenn nicht, bitte ich, nachzuhaken.Abg. Elmar Kindle:
In diesem Artikel sehe ich die Gefahr, dass das Kleingewerbe, Kleinbetriebe massiv unter Druck geraten können hier, weil auch eine Frage der Kapazität ist hier natürlich gefragt. Der Abg. Sele hat das. erwähnt, dass natürlich ein Unternehmer mit einer hohen Kapazität, einen hohen Arbeitsbestand, technische Hilfsmittel und alles, was dazugehört, hat, kann natürlich nachfolgend Aufträge - ich sage jetzt, im schlimmsten Fall - bekommen. Wie sieht es hier aus mit Lenkungsmechanismen? Weil ich glaube, hier muss man schon Acht geben, was man dann hier wie wertet. Ich möchte der Regierung keine Willkür unterstellen. Aber hier besteht aber wirklich die Gefahr, dass man die einzelnen Buchstaben hier interpretieren kann, wie man es zum Teil gerade auch möchte oder haben will. Ich meine, ich möchte einfach darauf hinweisen, dass man auch hier die Kleinbetriebe nicht erdrückt.Abg. Ingrid Hassler:
Mich verwundert es jetzt eigentlich wegen der Komplexität dieses Artikels und der Diskussion, dass es keine Verordnungskompetenz hier gibt. Haben Sie nicht das Gefühl, dass in diesem Zusammenhang vielleicht über die Verordnung auch noch weitere Kriterien festzulegen wären? Und es wurde noch die Leistungsfähigkeit des Betriebes angesprochen. Das wäre schon auch ein Kriterium, das geprüft werden müsste, obwohl es ja vielleicht nicht an erster Stelle steht.Abg. Elmar Kindle:
Für mich ist es auch klar, dass der Preis ein entscheidender Faktor hier sein wird. Nur möchte ich zu bedenken geben, dass der Preis nicht immer das Ausschlaggebendste sein darf, weil der Billigste ist nie der Beste.Regierungschef Mario Frick:
Genau deswegen haben wir von den zwei Varianten, die es gibt gemäss EWR-Recht, nämlich dem Prinzip der wirtschaftlich günstigsten Offerte und dem Prinzip der billigsten, also der preiswertesten Offerte, dasjenige der wirtschaftlich günstigsten Offerte gewählt. Sonst hätten wir einen reinen Preiswettbewerb. Und bei der wirtschaftlich günstigsten kann man auch andere Aspekte berücksichtigen. Man hat dort ein gewisses Ermessen, darf aber nicht willkürlich vorgehen. Aber Sie haben vollkommen Recht, rein theoretisch, wenn man willkürlich vorginge, sagt, gut, uns ist dieses Mal die Ästhetik speziell wichtig, weil wir gerade gesehen haben, dass in Balzers der Balzner das schönste Objekt vorgeschlagen hat oder in Eschen der Eschner, das wäre nicht seriös. Und darum muss man auch schon bei der Ausschreibung bekanntgeben: in dieser Reihenfolge. Und da dürfen wir uns nichts vormachen. Der Preis ist da sehr, sehr wichtig, aber eben ergänzt durch andere Aspekte.Also ich denke, wenn man in einem Rahmen von vielleicht 3, 4 % liegt, was die Preise anbelangt, dort fangen dann eben so Aspekte zu spielen an wie der Kundendienst, Versorgungssicherheit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit. Gut, wenn jemand bei der Wirtschaftlichkeit nachweisen kann, dass er zwar 10 % billiger jetzt beim Bau ist, dafür aber nachher 20 % billiger bei den Folgekosten, dann schaut das schon wieder anders aus. Darum wird eben das Ganze nicht einfacher. Das muss man ganz klar sehen. Es wird schwieriger. Dieser Aspekt ist übrigens auch etwas, was den Kleinbetrieben helfen kann. Weil wenn nur auf den Preis gegangen würde, dann wäre es schwierig. Für die Kleinbetriebe ist auch immer noch ein grosses Tummelfeld bei den Bagatellaufträgen und auch bei den anderen Aufträgen. Also man darf das auch nicht überschätzen, was da passieren wird. Nur klar ist, die Sicherheit, die bis heute gegeben war, dass man nach einer bestimmten Zeit sicher wieder einmal einen Auftrag erhält, die ist nicht mehr gegeben. Das ist mit Sicherheit vorbei. Das kann nur dann bei den freihändig vergebenen Aufträgen, bei denwirklich tiefen Bagatellaufträgen der Fall sein, dass man da einen gewissen Ausgleich vornimmt. Diese Möglichkeit hat dann der Auftraggeber noch. Und ich glaube, da hilft man dann dem Kleingewerbe am besten.Abg. Elmar Kindle:
Ich hätte noch eine Frage zum Aspekt der Volkswirtschaftlichkeit. Sie haben anfangs erläutert, dass die eigentlich keine Rolle mehr spielen wird. Kann es das wirklich sein? Ich meine, schlimmstenfalls könnten sämtliche Aufträge ins Ausland gelangen, wenn man jetzt schwarzmalen würde.Regierungschef Mario Frick:
Im günstigsten Fall könnten alle im Land bleiben. Sie haben Recht, es kann Extreme geben. Rein rechtlich, noch einmal, sind volkswirtschaftliche Aspekte hier aussen vor, und zwar deswegen, weil nach Volkswirtschaftslehre eine klare Aussage die ist, dass Wettbewerb für ein Gemeinwesen am besten ist. Also die Wissenschaftler sagen klar: Wenn man den Wettbewerb spielen lässt, stärkt das die eigene Volkswirtschaft. Das zeigt sich an verschiedenen Beispielen, auch die Deregulierung, welche die Holländer beispielsweise Anfang dieses Jahrzehntes durchgeführt haben. Und jetzt stehen sie wieder gut da. Und da gibt es verschiedene Beispiele.Klar ist aber, dass gerade diese Deregulierungen am Anfang wahnsinnige Kraftakte darstellen. Also am Anfang ist es sehr, sehr schwierig, bis sich das wieder einigermassen einspielt. Aber ich denke, da gibt es genug Ausgleichsmechanismen, dass auch dem Kleingewerbe, das so unglaublich wichtig ist für jede Volkswirtschaft, dass auch diesem Rechnung getragen werden kann. Und ich denke, dass sich das sehr gut einpendeln wird, aber - und die Befürchtung hege ich halt, Befürchtung insofern, dass ich mir einfach der Einzelfälle sehr bewusst bin -, dass in einzelnen Fällen auch sehr klar aufgezeigt werden wird, wer leistungsfähig ist und wer nicht. Und dass man dann eben nicht einfach immer wieder eingeben muss und irgendwann kommt man schon dazu, sondern unter Umständen bei diesen Vergaben einfach feststellen muss: Ich bin nicht konkurrenzfähig. Dann kann immer noch im Bagatellverfahren ein Auftrag vergeben werden, aber so richtig schöne Aufträge, die sind dann passe. Volkswirtschaftlich vollkommen korrekt, weil damit ein schwacher Bewerber einfach irgendwann weg vom Markt ist. Für den Einzelfall sehr, sehr tragisch.Darum habe ich am Anfang gesagt, für den Politiker ist das jetzige System herrlich. Man kann sich dahinter verstecken. Aber wenn man es wirklich volkswirtschaftlich anschaut, ist das heutige System falsch und dieses richtig. Aber der Wechsel des Systems, der bringt Härten mit sich. Nicht so gross, wie manche befürchten, aber er bringt gewisse Härten im Einzelfall mit sich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Oder doch?
Abg. Elmar Kindle:
Betreffend das Abgebot: Also wie wird das begründet, die Abgebotsmöglichkeit? Und dann noch eine Gefahr, die das Abgebot bergen kann: Ich meine jetzt, ich sehe, dass Abgebot zum Teil gemacht werden 10, 15 %, und das kann heute zum Teil schon für ein Unternehmer tödlich sein kann unter Umständen.Regierungschef Mario Frick:
Hier geht es um den Fall, dass der wirtschaftlich günstigste Unternehmer eben nicht mehr in der Lage ist, beispielsweise ein Kleinunternehmen, bei dem der Geschäftsführer gestorben ist, der das Ganze gemanagt hat, und zurücktreten muss aus verständlichen Gründen, dann kommt das nächste Unternehmen dran und dann kann - es heisst hier: kann ein Abgebot verlangt werden, einfach, indem man sagt: Dir ist es zumutbar, 3, 4 % noch runterzugehen auf den Preis des ehemals wirtschaftlich Günstigsten. Unter Umständen muss man sagen, nein, bei dem Einen war die ganze Situation so spezifisch, dass er eben 10, 20 % billiger sein konnte. Das kann man von dem Anderen nicht verlangen. Man wird das auch recht schnell merken, wenn man dann den Betreffenden fragt, und er sagt: Nein, also dann, Sorry, dann muss ich drauf verzichten. Darum auch eine Kann-Bestimmung. Das ist ein anderer Fall als die Abgebotsrunden, die wir heute angesprochen haben, die immer den Keim der Willkür in sich tragen.Abg. Elmar Kindle:
Also wie ich das verstehe, geht es auch wiederum nur um den Preis schlussendlich, oder? Der wirtschaftlich Günstigste kann nicht teilnehmen aufgrund eines Vorkommnisses, und jetzt sollte eigentlich der nächste vorrücken zu dem Preis, zu dem es der andere bekommen hätte oder hat. Und jetzt muss er einfach ein Abgebot geben. Und wenn der auch nicht kann, wie geht denn das Spiel? Geht das unendlich weiter oder - ich meine, ich habe hier, also, wenn man das in der Praxis sieht, ist das wirklich zum Teil schon tragisch, was hier geschehen kann.Regierungschef Mario Frick:
Ich gebe Ihnen gerne ein Beispiel: Der wirtschaftlich Günstigste hat beispielsweise ein Angebot von CHF 100'000.--, der am Zweitgünstigsten CHF 107'000.--, der Drittgünstigste beispielsweise CHF 95'000.--. Verstehen Sie, was ich meine? Unter Umständen haben bei den ersten Beiden, die höher im Preis sind, eben Aspekte wie die Versorgungssicherheit etc. gespielt. D.h., dass der Preis deswegen auch etwas höher sein durfte, weil spezielle Aspekte da waren. D.h., da ist noch Luft drin. Und dann kann, darum auch, ein Abgebot verlangt werden, muss es möglich sein, dass man sagt: Du gibst jetzt noch etwas nach. Man versucht, den besten Preis herauszuschlagen noch. Das ist nicht ganz unähnlich auch dem heutigen System. Da sieht man immer, dass immer noch etwas Luft drinnen ist. Wenn keine Luft drinnen ist, wird der Betreffende sagen, ohne mich. Dann muss sich der Auftraggeber entscheiden, ja, will ich jetzt auf den Nächsten gehen oder was mache ich. Also das ist schon ein Unterschied zu der normalen Abgebotsrunde. Die Möglichkeit sollte da sein. Man muss sich aber sehr genau überlegen, wann man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, weil es auch kein Sinn macht, wenn man den Unternehmer drückt und drückt und drückt.Abg. Elmar Kindle:
Jetzt wollte ich gerade noch anmerken, dass man den Unternehmer immer drückt und drückt und drückt. Also diese Gefahr besteht natürlich hier in diesem Art. 2, wenn man kann. Und ich weiss nicht, ob es auch eine Aufgabe des Staates ist, immer nur zu drücken, zu drücken, zu drücken. Ob man nicht hier auch einmal vielleicht sollte, ich meine, «Gnade» walten lassen. Ich meine, das ist natürlich schon von Fall zu Fall verschieden. Man sollte auch nicht Pestalozzi sein. Aber man sollte auch leben und leben lassen, wenn ein solcher Fall eintritt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte vielleicht die Anregung machen, meine Herren, diese Wechselreden, soweit sie sich nicht auf den unmittelbaren Gesetzestext, sondern über allgemeine Themen des Vergabeverfahrens beziehen, nicht ins Endlose zu ziehen, weil, sonst sind wir auch in drei Stunden noch nicht fertig.Regierungschef Mario Frick:
Ich wollte eigentlich Ihrer Aufforderung gehorchen. Ich denke, wir haben die Positionen bezogen. Es muss nichts mehr gesagt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann lesen wir weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe zu Abs. 2 eine Anregung. Und zwar in Bst. d) heisst es: «den Durchschnitt der Offertbeträge der nicht berücksichtigten Offertsteller». Und ich glaube, es ist für den Anbieter unwesentlich, dass er den Durchschnitt der Offertbeträge weiss. Für ihn ist viel wichtiger, dass er die Rangierung der Offerten weiss. Und das müsste man vielleicht aufnehmen.Und dann zu Bst. f: die Begründung als zwingend, also nicht «nötigenfalls», sondern «die Begründung der Vergabe in Kurzform».Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Müssen private Einrichtungen, die subventioniert werden, ebenfalls einen Vergabevermerk machen?Regierungschef Mario Frick:
Auch Private, die subventioniert werden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 - denke ich, was dort ausgeführt war - müssen sich an dieses Vergabewesen halten.Dann zum Vorschlag des Abg. Hansjörg Goop beim Bst. d): Da bin ich nicht abgeneigt. Das macht Sinn. Das stimmt. Der Schnitt bringt recht wenig. Man weiss zwar, dann ist man oberhalb oder unterhalb des Schnitts. Aber wie weit vorne, das weiss man nicht. Ich glaube, den Verwaltungsaufwand muss man auf sich nehmen.Dann bei Bst. f): Da haben wir bewusst «nötigenfalls die Begründung der Vergabe in Kurzform». Wir müssen bedenken, wenn wir 30, 40, 50 Bewerber haben, das wird einfach ein riesiger Verwaltungsaufwand und irgendwo sollte es noch administrierbar sein. Darum nur dort, wo es nötig ist, dort, wo beispielsweise bei Warenbeschaffung es einfach nach dem Preis geht. Da braucht es keine Begründung. Da ist einfach der Preis entscheidend gewesen. Punktum, fertig. Darum habe ich dermassen die Stirn in Krausen gezogen.Dann eine Bemerkung noch: Wo es hier «Vergabebekanntmachung» heisst, das muss herausgestrichen werden und «Vergabevermerk» hineinkommen. Vergabebekanntmachung ist etwas anderes. Das ist ein terminologischer Fehler, den ich zu entschuldigen bitte. Das ist in der Sachüberschrift und dann im Abs. 3 in der Klammer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Eine Frage zu Abs. 1: Mit der Einreichung des Antrages ist eine Sicherheit zu leisten. Wo kann man das nachschauen oder wie hoch ist die Sicherheit oder welchen Umfangs ist die Sicherheit?Und zu 2), da heisst es am Schluss: «nach Zustellung der Vergabeverfügung». Müsste es nicht heissen: «nach Zustellung des Vergabevermerks»?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ganz sicher, das ist ein Fehler. Weil, sonst gibt es überhaupt keinen Sinn. Nachschauen, wie hoch die Sicherheit ist, kann man an und für sich im Abs. 3, weil dort steht, die Regierung bestimmt mit Verordnung die Höhe der Sicherheitsleistung. Ich frage mich, zu was diese Sicherheit überhaupt sein soll. Was damit versichert werden soll und was mit der Sicherheit passiert, wenn der nicht berücksichtigte Offertsteller nach Erhalt der Rechtsmittel für eine Vergabeverfügung dann zum Beispiel weiter nichts macht, also keine Beschwerde einreicht? Ausserdem möchte ich darauf hinweisen, dass in Art. 55 eine weitere Sicherheitsleistung vorgesehen ist, nämlich dann, wenn gegen die Vergabeverfügung Beschwerde eingereicht wird. Warum zweimal Sicherheit?Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident. Ich habe ein Verständnisproblem, eine Verständnisfrage zu Abs. 1. Die nicht berücksichtigten Offertsteller, sind das all diejenigen ausser dem Sieger,oder jene, die gar nicht zugelassen sind zum Wettbewerb oder die zum Offert nicht zugelassen worden sind?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe, dass das diejenigen sind, deren Offerte geöffnet wurde und im Protokoll drinnen stehen, die aber nicht berücksichtigt wurden, also denen der Zuschlag nicht erteilt wurde.Regierungschef Mario Frick:
Das kann ich bestätigen. Der Art. 44 ist im Nachhinein gesehen recht misslungen. Vater des Gedankens - ich sage jetzt bewusst Vater und nicht Mutter, weil auf so eine dumme Idee könnte eine Mutter nicht kommen - war, dass man massiv Angst hat vor derartigen Vergabeverfügungen. Das macht die Geschichte wahnsinnig kompliziert. Weil da spielten verschiedenste Aspekte hinein bei derartigen Verfügungen oder bei Entscheidungen, wo es eng wird, warum man jetzt diesen und nicht jenen nimmt, die schwer zu begründen sind. Man hat mit dem Einen bessere Erfahrungen gemacht. Es ist zum Teil schwierig, direkt zu begründen, Beweisbarkeit etc. Es ist zum Teil Geschmackssache. Der hat das schneller gemacht, der hat das sauber gemacht, mit dem kann man besser zusammenarbeiten, das ist ein ewiger Nörgler, dem muss man es vier Stunden erklären, und dann hat er es immer noch nicht kapiert. Das ist das, was Mühe macht. Und aus dem heraus kam eine gewisse Vorsichtshaltung. Dann war auch das Bedenken, dass durch willkürliche Beschwerden das Projekt verzögert werden könnte. Später hat man dann im Prozess in der Regierung, wie das diskutiert wurde, festgehalten, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Und somit ist die ganze Frage dieser Sicherheitsleistung auch wieder fraglich. Wir werden diesen Artikel darum mit Garantie total überarbeiten müssen und dem Landtag etwas Neues zustellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Mich würde interessieren: Wenn während der Bauausführung eine Auftragsbestimmung gemäss Bst. b) eben verletzt wird, es wird festgestellt, was passiert mit einem solchen Auftrag oder mit einem solchen Auftragnehmer?Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte noch eine Frage. Bezieht sich der Bst. d), «Steuern oder Sozialabgaben unterschlagen hat», nur auf Liechtenstein, oder wie ist das zu verstehen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wäre eine gefährliche Präjudizwirkung, wenn wir die Hinterziehung ausländischer Steuern unter Sanktionen stellen.Abg. Rudolf Lampert:
Mir geht es konkret darum, dass ja bei uns verschiedene Delikte nicht strafbar sind. Wir haben ja dasselbe Problem mit Rechtshilfeabkommen. Und wie steht es damit?Regierungschef Mario Frick:
Ich kann Ihnen versichern, nur diejenigen Steuern und Abgaben, die in Liechtenstein fällig sind, also Mehrwertsteuer, wenn jemand vom Ausland hierher kommt. Weil, dann erbringt er die Leistung ja hier. Beispiel: Ein Österreicher, der in Liechtenstein gewisse Aufträge erfüllt, exportiert seine Leistung, kann also die Mehrwertsteuer in Österreich abziehen, muss sie aber hier entrichten. Normalerweise passiert das am Zoll. Also wenn da herauskäme, dass er das nicht entsprechend am Zoll mehrwertsteuertechnisch abgewickelt hat, das ist ein Beispiel.Dann die Frage der Abg. Ingrid Hassler: Wenn jemand mitten im Bau drin ist, ist es eben der Abs. 2, der zum Tragen kommt, das ist, wo man abwägen muss, ja muss man jetzt den Auftrag durchziehen kurz vor Torschluss? Oder was macht man? Was mir aber bei Ihrer Frage in den Sinn gekommen ist, ist, ob man allenfalls ein Instrument in diesen Artikel hineinschreiben sollte, dass man ihn zwingt, beispielsweise eine Etappe abzuschliessen, eine bestimmte Bauphase, und zwar zu den ordentlichen Bedingungen. Dass man ihn dazu verhalten kann von Gesetzes wegen. Und dass er dann ausscheidet und dass dann eben ein anderer für ihn einsteigen kann. Ich denke, das ist das, was Sie auch vermisst haben dürften, Frau Abg. Hassler. Ich glaube, Sie haben genickt. In dem Fall ja. Dem werden wir nachgehen und einen Ergänzungsvorschlag für die 2., 3. Lesung bringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, es wäre noch empfehlenswert, Herr Regierungschef, bei diesem Passus «Steuern oder Sozialabgaben unterschlagen hat» einen anderen Ausdruck zu wählen. Denn eine Unterschlagung im Sinne des Strafgesetzbuches ist ja offenbar nicht gemeint, sondern eine Hinterziehung oder einfach eine nicht ordnungsgemässe Abführung dieser öffentlichen Abgaben. Unter einer Unterschlagung versteht man im Strafrecht eigentlich etwas anderes. Wir lesen weiter.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Hubert Sele:
Im Abs. 1 würde ich einfügen: «oder teilweise Weitergabe».Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wir können weiterfahren.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, Herr Regierungschef. Anschliessend an meine Frage bei Art. 43 bezüglich der Vergabevermerke: Verstehe ich das jetzt richtig, dass also ein privater Verein, z.B. ein Tennisclub, der eine Tennishalle gebaut hat mit Subventionen, rechtsmittelfähige Entscheidungen erlässt, gegen die dann bei der Regierung Beschwerde geführt werden können?Regierungschef Mario Frick:
Gut, dass Sie fragen, weil Art. 51 diesbezüglich falsch formuliert ist. Es müsste 1. heissen: Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c, d und e sowie Abs. 2. Weil eben die Idee ja ist, dass die unter bestimmten Bedingungen genau die gleichen Kriterien erfüllen müssen wie ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber, nämlich dann, wenn der Staat mit grossen Summen sich beteiligt, eben diese CHF 300'000.-- oder 50 % Subvention. Und wir werden daher diesbezüglich diesen Absatz entsprechend anpassen. Ich denke aber, dass es ein oder zwei Ausnahmen braucht, die mir jetzt da durch den Kopf geschossen sind. Danke für den Hinweis.Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage noch: Ist eine Bekämpfung von Vergabeverfügungen des Landes nicht vorgesehen, eine Bekämpfungsmöglichkeit, weil das als lit. a ausdrücklich nicht erwähnt wird hier?Regierungschef Mario Frick:
Es ist möglich. Aber gegen Entscheidungen der Regierung kann keine Beschwerde bei der Regierung erhoben werden sondern bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Und das ist in Abs. 2 erfasst.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ah ja, das ist richtig. Gut, dann lesen wir weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Zu Abs. 1 habe ich hier ein bisschen eine andere Auffassung. Und zwar: Weshalb können nur die Beschwerde führen, die von einer Offertprüfung nicht ausgeschlossen worden sind? Ich glaube, auch derjenige, der ausgeschlossen worden ist, sollte gerade auch das Recht haben, eine Beschwerde führen zu können, oder einmal die Möglichkeit haben dafür. Ich weiss nicht, was hier die Beweggründe waren.Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte noch eine Frage bezüglich dem Ausschluss gemäss Art. 35. Personen, welche gemäss diesem Artikel ausgeschlossen sind, können keine Beschwerde führen. Hingegen gemäss Art. 32 Abs. 3 Ausschlüsse wegen zu später Einreichung. Aber auch dort findet ein Ausschluss statt. Müsste dieser Artikel nicht auch aufgeführt werden, damit nicht diese dann trotzdem Beschwerde einreichen könnten?Dann hätte ich eine Frage zu Abs. 2 Bst. a: «denen durch die Vergabe kein Schaden entstanden ist». Ist ein entgangener Gewinn ein Schaden oder nicht?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ganz sicher ist das ein Schaden.Regierungschef Mario Frick:
Ich kann das bestätigen. Ein entgangener Gewinn ist ein Schaden, selbstverständlich. Es gibt aber Beispiele, wo hierdurch kein Schaden entstanden ist oder unmittelbar gedroht hat. Wir werden hierzu noch Beispiele nachreichen. Ich glaube, es würde sonst etwas zu lange werden. Ich schreibe mir das auf.Dann, Ihren Hinweis auf Art. 32 Abs. 3 nehme ich dankend entgegen. Das müsste man selbstverständlich auch erwähnen. Der Grund, der hier vorliegt, ist der, dass es um Vorgänge geht, die wir als relativ klar erkennbar erachteten, wo wir das Gefühlhatten: Wenn wir hier auch noch in dem frühen Verfahrensstadium Beschwerdemöglichkeiten zulassen, dann werden wir nur noch überlaufen. D.h., wenn wir sehen, dass wettbewerbswidrige Absprachen vorliegen, Preisabsprachen, dann gehört einer raus. Dann verunmöglicht er den Wettbewerb. Wenn er das Gefühl hat, dass wir willkürlich handeln, kann er eine Aufsichtsbeschwerde machen und sagen, das war willkürlich, dass wir rausgeschmissen wurden. Aber wir möchten verhindern, dass in einem zu frühen Stadium eben mit diesen klaren Kriterien die ganze Beschwerditis anfängt. Es ist eben das Schwierige jetzt mit diesem neuen Verfahren. Es gibt den Offerenten, Antragsstellern mehr Rechte. Aber diese können auch missbraucht werden, gerade bei uns im Land, wo das Beschwerdefähren so billig ist. Ich meine, eine Verfügung der Regierung kostet CHF 100.--, 200.-, 300.--. Aber wenn man das wirklich so berechnen würde wie der Arbeitsaufwand, der dahinter ist, müsste man mit CHF 1'000.-- einsteigen. Und das möchten wir eigentlich auch nicht. Weil, dann müssten wir das bei allen Verfügungen machen, auch bei anderen, wo wir sagen, das ist jetzt nicht einer, der es bloss einmal probiert. Ich meine damit, wenn es um ein Auftrag von 100'000.-- geht, riskiert man gern mal CHF 300.--, 400.--, wo man vielleicht nicht doch noch drin bleibt.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe einfach den Eindruck, dass das Beschwerderecht hier sehr erschwert wird für mein Rechtsverständnis. So wie ich das interpretiere, die Art. 52, 53 und sogar auch 54. Hier macht es fast keinen Sinn, wenn man hier doch Beschwerde führt nach meinem Dafürhalten. Ich weiss nicht, ob das einen bestimmten Grund gehabt hat, um vielleicht den Einheimischen zu schützen, oder ich weiss auch nicht. Könnte sein. Das ist eine Art der Interpretation. Kann aber auch zum Nachteil sein unter Umständen. Ich weiss nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also in einem Punkt muss ich den Abg. Kindle unterstützen und zwar Abs. 2 lit. c. Das scheint mir aus rechtsstaatlicher Sicht eine ganz eigenartige Formulierung: «Nicht zur Beschwerdeführung berechtigt sind Offertsteller, deren Beschwerde den Vollzug dieses Gesetzes vereiteln würde». Wie soll eine Beschwerde den Vollzug dieses Gesetzes vereiteln? Also das ist mir schleierhaft.Regierungschef Mario Frick:
Also ich verstehe sehr wohl, dass in einer vernünftigen Art und Weise Beschwerde möglich sein muss. Nur muss es auch möglich sein, dass man Projekte noch realisiert. Und wenn man dermassen mit Beschwerden eingedeckt wird, dass jeder sagt, O.K., ich riskiere die CHF 100.--, 200.--, noch einmal schauen, ob es vielleicht doch noch geht. Dann haben wir ein Problem. Oder dass jeder sagt: Ich möchte noch ein bisschen ausführlicher wissen, was dahinter ist. Und darum ist es möglich,das haben wir auch überprüft, dass man die Kognition einschränkt. Also wir schreiben hier: Bloss die Unangemessenheit der Vergabeverfügung kann nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, man muss schon geltend machen, dass da etwas willkürlich vorgegangen wurde, dass das Ermessen nicht gesetzeskonform gehandhabt wurde. D.h., dass die Auftraggeber ein breites Ermessen haben müssen. Und deswegen sollte man bei den Fällen gemäss Art. 35 und auch 32 Abs. 3 das Ganze einschränken. Ich gebe aber zu, dass wir diesen Artikel sicherlich noch etwas durchkämmen müssen. Und den Bst. c des Abs. 2 würde ich nicht als Höhepunkt legistischer Arbeit bezeichnen. Das gebe ich zu.Landtagspräsident Peter Wolff:
So etwas würde ich nie sagen, Herr Regierungschef. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Sollte hier nicht die Möglichkeit gegeben werden, eine aufschiebende Wirkung beantragen zu können?Abg. Ingrid Hassler:
Vorausgesetzt, dass der Abg. Kindle jetzt nicht das Gleiche gesagt hat, weil ich ihn nicht verstanden habe, möchte ich fragen: Hat es dann einen Sinn, wenn ich eine Beschwerde mache? Oder wie lange geht denn so ein Beschwerdeweg, wenn parallel dazu der anderweitig erteilte Auftrag läuft. Der beauftragte Unternehmer kauft Material ein, bereitet sich auf die Ausführung vor. Und ich führe eine Beschwerde. Liegt ein Zeitraum dazwischen, der erträglich ist? Das ist das Problem. Dass man es nicht ewig aufschieben kann, das habe ich verstanden.Regierungschef Mario Frick:
Mit dieser Lösung hätte der Betroffene oder die Betroffene die Möglichkeit, den entgangenen Gewinn dann einzufordern. Weil, es wäre dann rechtswidrig passiert, und man hätte die entsprechenden Möglichkeiten. Eine Alternative wäre, wenn man das ganze Verfahren so straffen kann, dass es relativ rasch durch ist. Das bedeutet, kurze Beschwerdefristen, sehr kurze Beschwerdefristen. Aber dann auch, dass die Anforderungen, die an die entsprechende Rechtsmittelentscheidung gestellt werden, dass die nur gering sind. Weil, wenn man, wie es bei uns üblich ist, Regierungsentscheidungen - Sie finden selten eine unter fünf, in der Regel sind es zehn Seiten und mehr, einfach, weil die VBI diesen Standard gesetzt hat. Im Gesetz könnten wir aber unter Umständen sogar eine aufschiebende Wirkung einfügen. Aber dann müssten wir halt auch entsprechende Bestimmungen haben, wie die Rechtsmittelentscheidungen auszuschauen haben und bis wann derartige zu erfolgen haben. Weil sonst passiert, dass beispielsweise eine Gemeinde eine Vergabeentscheidung macht, Beschwerde, Beschwerde an die Regierung, Beschwerde an die VBI. Und dann liegt die ganze Geschichte während mehreren Wochen. Und man kann nicht anfangen zu bauen, unter Umständen, bloss, weil einer von 30 Vergebenen, salopp gesagt, «blöd tuat». Und das soll auch nicht sein. Aber wir werden uns da noch einmal Gedanken machen, ob wir eine elegantere Lösung finden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte darauf hinweisen, Herr Regierungschef, dass Art. 59 Abs. 2 lit. b Ihres Entwurfs die Geltendmachung des Ersatzes von entgangenem Gewinn ausschliesst. Wir können weiterlesen.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Um das Ganze abzurunden da mit den Rechtsmitteln, muss man sich vorstellen: Die Vergabeverfügung wird von einem nicht Berücksichtigten reklamiert. Dann muss er eine Sicherheit leisten. Gewinn hat er verloren. Keine aufschiebende Wirkung. Also die Rechtsmittel sind völlig daneben, weil am Schluss hat er gar nichts. Er muss noch etwas leisten. Und meine Frage jetzt eigentlich konkret: Kriegt er die Sicherheitsleistung wieder zurück?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich den Ausführungen des Abg. Goop anschliessen. Ich muss zugeben, ich lese das Gesetz jetzt auch erst so langsam richtig im Zuge der 1. Lesung. Und wenn man diese Bestimmungen alle im Zusammenhang sieht, dann ist das im Grunde genommen ein Hohn für den, der als nicht berücksichtigter Offertsteller Beschwerde einreichen will. Zuerst muss er Sicherheit leisten bis zu 10 % der Offertsumme - das kann ein gewaltiger Betrag sein -, um überhaupt eine rechtsmittelfähige Vergabeverfügung zu erhalten. Dann muss er Sicherheit leisten in einer Höhe, die hier überhaupt nicht beschränkt wird im Art. 55, damit er Beschwerde führen darf. Wenn er mit der Beschwerde Erfolg hat, kriegt er gemäss Art. 59 maximal die Kosten des Vergabe- und Rechtsmittelverfahrens. Sonst kriegt er nichts, auch wenn es noch so rechtswidrig war, auch wenn ihm noch so ein grosser Schaden entstanden ist. Alles andere ist ausgeschlossen. Ich meine, dann kann man das Beschwerdeverfahren gleich überhaupt streichen. Wir fahren weiter.Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Zu Abs. 1: Hier sollte auch noch stehen, «unterhalb der Schwellenwerte», weil, das kann ja auch zum Tragen kommen. Nicht nur oberhalb des Schwellenwertes.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist wohl Absicht, um einstweilige Verfügungen nur bei entsprechend bedeutenden Aufträgen überhaupt zuzulassen. So habe ich das zumindest verstanden. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass einstweilige Verfügungen, wenn die Schadenersatzeinschränkung nach Art. 59 aufrecht bleibt, völlig sinnlos sind. Was soll ein Antragsteller überhaupt für einen drohenden Schaden geltend machen, wenn er ohnehin nur die Kosten des Vergabeverfahrens, die ihm ja schon entstanden sind, und die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, die er sich ohnehin sparen kann, geltend machen kann. Und sonst nichts. Also das ergibt für mich keinen Sinn. Eine einstweilige Verfügung in dem Kontext wäre nur sinnvoll, wenn ein Beschwerdeführer mit einer Beschwerde zumindest theoretisch die Möglichkeit hätte, zu erreichen, dass ihm dann der Auftrag erteilt werden muss. Dann hätte es einen Sinn; mit einer einstweiligen Verfügung quasi alles zu stoppen und zuerst die Beschwerde zu entscheiden. Aber das geht aus Art. 58, da kommen wir noch dazu, da geht eigentlich nicht recht hervor, ob so etwas möglich ist.Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube auch, dass wir bei den nächsten Artikeln einige Unstimmigkeiten entdecken werden, weil da zwei, drei verschiedene Systeme miteinander vermischt worden sind. Ich glaube, da muss man sich grundsätzlich einigen darauf, entweder ein System ohne aufschiebende Wirkung, dann aber mit Schadenersatz. Oder wenn man das nicht will, ein System mit sehr kurzen Fristen, mit sehr kursorischen Entscheidungen. Ich glaube, da gibt es ein Entweder-oder, nach dem man vorgehen kann. Eine Vermischung funktioniert nicht gescheit und gibt nur Widersprüchlichkeiten. Ich denke - soviel kann ich jetzt schon nach den wenigen Artikeln mitnehmen -, da sind wirklich bedauerliche Fehler passiert. Wir haben uns in der Diskussion schwerpunktmässig auf die Artikel vorne konzentriert und offensichtlich den Vorarbeiten betreffend die Rechtsmittel zu wenig Beachtung geschenkt. Ich bedaure das.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion. Ich glaube, hierzu gilt dasselbe wie zuvor. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion. Hier nur eine kleine Bemerkung für die 2. Lesung dann: Mir wird nicht ganz ersichtlich, was mit der Erteilung des Zuschlages hier gemeint ist im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion. Auch diese Bestimmung zählt zu den Bestimmungen, die die Regierung überprüfen wird.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte die Regierung nur bitten, im Rahmen meines Eintretensvotums dazu in der 2. Lesung noch Stellung zu nehmen, ob das so wörtlich, wie es hier steht, auch praktiziert wird. Die Diskussionen haben mich etwas verunsichert, dass jetzt bereits schon jetzige Aufträge oder Aufträge der nächsten Zeit schon nach diesem Gesetz vergeben werden. Obwohl hier klar steht, dass das nicht der Fall ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieses Gesetzes beendet.Es ist jetzt 23.30 Uhr. Ich möchte Ihnen jetzt doch, obwohl ich das ursprünglich nicht vorgehabt habe, vorschlagen, meine Damen und Herren, die nächsten drei Traktanden zu verschieben auf die nächste oder eine der nächsten beiden Landtagssitzungen. Ich glaube, dass wir, wenn wir alle noch offenen fünf Traktanden behandeln, mit ziemlicher Sicherheit bis um 2 Uhr morgens nicht fertig werden. Ich glaube, sofern die Regierung hier keine Einwände hat, irgendwelche zwingenden Gründe, die mir nicht bekannt sind, dass die 1. Lesungen dieser Gesetze Bürgerrecht, Patentanwälte und Muster- und Modellrecht nicht so wichtig sind, dass sie nicht auch in einem oder in zwei Monaten behandelt werden können, und möchte diesen Verschiebungsantrag zur Diskussion stellen.Das würde bedeuten, dass wir nur noch die Wahl in den Staatsgerichtshof vornehmen, diese Ersatzwahl, und die Information der Regierung über die EWR-Verhandlungen sowie dann noch die Beantwortung der kleinen Anfragen. Wenn das Wort nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer der Verschiebung der Traktanden 30, 31 und 32 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage an den Herrn Landtagssekretär: Haben wir eine kleine Verpflegung da oder nicht? Wir können ja noch rasch diese Wahl durchführen. Das sollte ja keine grosse Sache sein.-ooOoo-