Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Nr. 104/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 10: Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz Nr. 80/2003). Wir haben diese Gesetzesvorlage am 23.10. in 1. Lesung behandelt. Es liegt nun eine Stellungnahme der Regierung (Nr. 104/2003) vor. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, bitte ich, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 27a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Tag, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Regierungsrat: Ich danke Ihnen für die Stellungnahme. Es wurden ja verschiedene Fragen aufgeworfen. Sie sind weitgehendst beantwortet, allerdings oft in sehr kurzer Form. Die Stellungnahme zeigt mir erneut eine gewisse Tendenz der Regierung, das in unserem Recht grundsätzlich verankerte Verbot der Sonntagsarbeit aufzuweichen. Die vier Redner aus allen drei Parteien in der 1. Lesung haben sich nach meinem Empfinden deutlich bis sehr deutlich für eine restriktive Haltung ausgesprochen. Ich weiss jetzt wie letztes Mal, dass wir mit der Vorlage heute nicht über die gewerberechtliche Verordnung vom 10.3.1992 reden. Diese veraltete Verordnung ist die Grundlage, nach welcher die Regierungskanzlei nach Anhörung des Gemeindevorstehers, der das berechtigte Interesse zum Offenhalten von Geschäften in seiner Gemeinde beurteilt, dieses gewährt. Wenn ich von veraltet rede, so ist in dieser Verordnung der Begriff des Nachweises eines berechtigten Interesses nicht definiert und der Vorbehalt des Arbeitnehmerschutzes beschränkt sich dort noch auf die Arbeitszeit. Zudem wird von Kiosken, die mit einer Tankstelle verbunden sind, gesprochen und im neuen, jetzt zu behandelnden Art. 27a im Arbeitsgesetz von Tankstellengeschäften. Beim Begriff «Ladengeschäfte» umgekehrt begründen Sie allerdings, dass Sie Begriffe nicht vermischen wollen und halten dort an der Terminologie fest. Meine Fragen ist nun: Sind dies nun die gleichen Geschäfte, die Kioske mit den angebauten Tankstellen und diese Tankstellengeschäfte im Sinne der Regelung? Und ist es die Absicht der Regierung, um auch unserem Bedenken Rechnung zu tragen, die gewerbliche Verordnung zu präzisieren? Zur Problematik selbst: In meinem Votum von der 1. Lesung ist für mich jetzt bei der Verabschiedung dieses Art. 27a ein Punkt sehr wichtig. Alle vier Redner hatten schon Grund, sich grundsätzlich zum Sonntagsarbeitsverbot im Handel auszusprechen. In der 1. Lesung habe ich aus dem Bericht der Regierung an den Landtag zitiert und ich möchte dies noch einmal wiederholen, weil das Gegenstand der unterschiedlichen Ansichten und eines folgenden Antrages bleibt: Die Regierung schrieb damals zum Terminus «Ladengeschäft», dass er so uneingeschränkt gewählt worden sei, da er nicht nur die primär betroffenen Lebensmittelgeschäfte beinhaltet, welche durch diese Bestimmung anvisiert werden. Damit bedarf es keiner weiteren Gesetzesänderung, sollte sich die Regierung in Zukunft entscheiden, weiteren Verkaufsgeschäften eine Bewilligung zum Offenhalten zu geben. Gemäss Seite 24 schreibt die Regierung: Auch auf eine Anfrage der Gewerbe- und Wirtschaftskammer hat die Regierung im gleichen Sinn geantwortet, und zwar, dass sie für die Öffnung der Geschäfte sehr offen sei. Das hat mich ja damals erschreckt und das war auch Gegenstand von Bemerkungen aus der Bevölkerung, dass es nicht sein kann, dass wir in allen Ebenen der Handelsgeschäfte eine Öffnung herbeiführen. Die Regierung hat dann auf Seite 5 und 6 der Stellungnahme zu meiner Frage, die ich in der 1. Lesung aufgeworfen habe, wie sie denn den Begriff «Ladengeschäfte» enger formulieren würde, geantwortet, dass sie das nicht tut. Den Begriff «Ladengeschäfte» wollen Sie somit ganz entgegen der bisherigen verordneten Praxis in Art. 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Zukunft nicht mehr einschränken, weder auf die bisher bewilligten Geschäftsarten noch auf deren Grösse. Der Staatsgerichtshof hat diesen Art. 23 der Verordnung 2 nicht wegen des materiellen Inhalts aufgehoben, sondern lediglich weil eine gesetzliche Grundlage für die Verordnungskompetenz fehlt. Dies holen wir jetzt nach, und zwar auf Gesetzesebene. Für mich ist es daher nur logisch und eigentlich ganz im Sinne der heutigen Praxis und auch von der Lösung, wie sie die Regierung bereits verordnet hat, wenn wir in Art. 27a heute einen zusätzlichen Absatz aufnehmen, nämlich den Wortlaut des zitierten Art. 23 aus der Verordnung 2. Ich beantrage daher, einen neuen Abs. 1 in diesen Artikel aufzunehmen, und zwar wie folgt: Abs. 1: Ladengeschäfte sind einerseits Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 400 Quadratmetern, sofern diese Fläche vorwiegend für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird, und andererseits Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen. Vorbehalten bleiben gewerberechtliche Vorschriften. Abs. 2: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer an Sonntagen in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften beschäftigen.Die jetzigen Abs. 2 bis Abs. 5 werden somit zu Abs. 3 bis Abs. 6. Ich beantrage diese Änderung vor dem Hintergrund, weil mit der Zustimmung zur Regierungsvorlage in der jetzigen Ausgestaltung in Zukunft für alle an Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer keine Bewilligung mehr nötig ist, die Arbeit auszuüben. Mein Antrag unterstützt die jetzige Praxis der Regierung und verhindert, dass Arbeitnehmer auch in anderen Branchen ohne weiteres beschäftigt werden dürfen oder das Bedürfnis auf grössere Einkaufszentren ausgeweitet werden kann. Mit dem Antrag entsprechen wir auch der durchgängigen Meinung des Landtages in 1. Lesung wie auch in früheren Jahren, als der Landtag sich für eine restriktive Handhabung des Sonntagsarbeitsverbots ausgesprochen hat. Über den Arbeitnehmerschutz kann der Gesetzgeber heute faktisch noch eingreifen, die Sonntagsarbeit einzuschränken. Damit nehmen wir auch Rücksicht auf die Situation der Region, wie in der 1. Lesung mehrfach erwähnt wurde, die ja Sonntagsöffnungszeiten kaum bis gar nicht kennt. In meinem Ergänzungsantrag tragen wir meines Erachtens allen Einwänden Rechnung - dem Staatsgerichtshofurteil, dem Arbeitnehmerschutz, der bisher verfolgten Regierungspolitik - und schränken die bisherigen Rechte nicht ein. Zu diesem Antrag möchte ich noch zwei generelle Fragen anschliessen: In einem Brief des liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes an die Regierung vom 10. September schreibt sie unter Punkt 4, dass es gut ist, wenn wir das Gesetz im Sinne des Arbeitnehmerschutzes einführen und auch diesen Sonntagszuschlag von 50% gewähren. Das Problem liege aber in der Kontrolle dieses Gesetzes. Der LANV hat die Regierung aufgefordert, dass diese Umstände auch einer Kontrolle zugeführt werden. Ich möchte die Regierung einfach fragen: Inwieweit sieht das Amt oder die Regierung Kontrollmöglichkeiten, dass dieses Regulativ des Arbeitnehmerschutzes in Art. 27a auch eingehalten wird? Gibt es hier überhaupt Stichproben oder etwas Ähnliches? Die zweite technische Frage betrifft das In-Kraft-Treten dieser Vorlage: Der Staatsgerichtshof hat ja für sechs Monate einen Aufschub gegeben, dass die alte Verordnung II, also der Art. 23 anwendbar ist. Diese Frist läuft jetzt Ende dieses Monats aus. Dieses neue Gesetz wird in Anbetracht der Referendumsfrist vielleicht im Februar, wenn es beim Wortlaut der Kundmachung bleibt, in Kraft treten. Ich möchte die Regierung fragen: Was hat sie sich für die dazwischen liegende Zeit überlegt, wie will sie diese Zeit überbrücken bzw. wird hier allenfalls der bisherige nicht ganz ordnungsgemässe Zustand weitergeführt? Danke.Abg. Elmar Kindle:
Frau Abg. Hassler: Ich kann Ihren Ausführungen einiges abgewinnen. Mit einem Punkt habe ich jedoch Mühe, und zwar mit dieser Einschränkung auf 400 Quadratmeter. Ich denke, dass solche Regulative in der Verordnung geregelt werden müssen, weil es könnten auch 500 oder 200 Quadratmeter sein. Ich weiss nicht, wo hier die Grenze gesetzt werden muss. Ich meine, das sollte in einer Verordnung und nicht in einem Gesetz geregelt werden. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine grundsätzliche Haltung, nämlich die Ablehnung einer weiteren Aufweichung der Sonntagsruhe, ist unverändert. Ich habe das ja in der 1. Lesung deutlich zum Ausdruck gebracht und möchte es hier nicht mehr wiederholen. Ich bedaure es allerdings, dass die Regierung darauf sehr wenig eingegangen ist. Ich war ja nicht die Einzige, sondern wie die Abg. Hassler bereits sagte, waren alle vier Votanten von allen drei Parteien, die zu diesem Thema sich in der 1. Lesung gemeldet hatten, sehr kritisch gegenüber der Vorlage eingestellt. Im Übrigen möchte ich mich den Ausführungen und auch dem Antrag der Abg. Hassler vollumfänglich anschliessen. Ich kann ihre Argumente in jeder Hinsicht unterstützen. Zusätzlich möchte ich zur Präzisierung einen weiteren Antrag bringen, und zwar betreffend den jetzigen Abs. 2. Dort ist jetzt der folgende Text vorgesehen: «Für Arbeitnehmer, die in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften gemäss Abs. 1 Sonntagsarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 50% zu gewähren». Und ich stelle den Antrag für folgenden Einschub, und zwar mit folgendem Text: «Für Arbeitnehmer, die in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften gemäss Abs. 1 Sonntagsarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 50% zu dem von ihm an Werktagen für die gleiche Arbeit bezahlten Lohn zu gewähren». Ich möchte diesen Antrag auch begründen, und zwar folgendermassen: Sinn des gegenständlichen Artikels ist es ja, die Arbeit an Sonntagen höher zu bewerten als an Werktagen. Es ist also nicht im Sinn des Gesetzes, dass beispielsweise ein Arbeitgeber die Woche über seinen Angestellten einen übertariflichen Lohn bezahlt, für die Arbeit am Sonntag aber zum Beispiel mit einem Arbeitnehmer, den er nur am Sonntag beschäftigt, einen Bruttolohn vereinbart in Höhe des Mindestlohnes, dann 50% dazuschlägt und schlussendlich nicht oder nicht wesentlich über dem Lohnniveau liegt, das für die gleiche Arbeit von ihm an Werktagen in seinem Betrieb bezahlt wird. Das heisst, auf diese Art und Weise könnte es sein, dass das Lohnniveau sonntags nicht oder kaum höher liegt als das an Werktagen. Auf jeden Fall wäre es dann kein Lohnzuschlag von 50%. Und das würde dem Sinn dieses Gesetzesartikels absolut widersprechen. Deshalb beantrage ich zur Präzisierung den von mir vorgetragenen Einschub. Danke.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich unterstütze die gestellten Anträge. Ich möchte nur zwei Anmerkungen machen: Ich glaube, dass es besser wäre, den Satz «Vorbehalten bleiben gewerberechtliche Vorschriften» im jetzigen Abs. 1, der zukünftig bei Annahme des Antrages der Abg. Hassler zu Abs. 2 würde, zu belassen, da der vorgeschlagene neue Abs. 1 eine reine Begriffsdefinition beinhaltet und daher der Zusatz, dass gewerberechtliche Vorschriften vorbehalten bleiben, meiner Meinung nach nicht sehr viel Sinn macht, während er im bisherigen Abs. 1 sehr wohl notwendig ist, um klarzustellen, dass die dort enthaltene Vorschrift, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer an Sonntagen in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften beschäftigen dürfe, noch nicht die gewerberechtliche Bewilligung zur Offenhaltung des Geschäftes an und für sich darstellt, dass dies sich daher nach gewerberechtlichen Vorschriften richte. Ich möchte daher anregen, den Antrag dahingehend zu modifizieren, dass dieser Zusatz im vorgeschlagenen neuen ersten Absatz gestrichen wird und der bisherige Abs. 1 einfach unverändert neu zu Abs. 2 würde.Dann noch eine Anmerkung zum Votum des Abg. Elmar Kindle: Er meint, dass so eine Vorschrift, wie eine Beschränkung auf Ladengeschäfte mit maximal 400 Quadratmeter Verkaufsfläche wohl besser in eine Verordnung platziert würde. Das ist, wenn man das Urteil des Staatsgerichtshofes berücksichtigt, rechtlich nicht möglich, wenn das Gesetz dafür nicht einen Rahmen vorgibt, der den Verordnungsgesetzgeber zu solchem Tun ermächtigt. Wenn man das will, dass die konkrete Maximalfläche nicht im Gesetz festgelegt wird, sondern in einer Verordnung, dann müsste man im Gesetz, was bis jetzt nicht der Fall ist, auch in den gestellten Änderungsanträgen nicht vorgesehen ist, dann müsste man im Gesetz sinngemäss zum Beispiel ausführen, dass es sich nur um Ladengeschäfte handeln darf, die für ein Bedürfnis der Bevölkerung an Sonntagen dienen, und dass es der Regierung überlassen bleibt, die Grösse und sonstigen Umstände solcher Ladengeschäfte im Verordnungsweg festzulegen. Ich würde aber hier in diesem konkreten Fall überhaupt dafür plädieren, wenn man eine solche Definition in das Gesetz aufnimmt, es auch bei dieser Maximalgrösse im Gesetzestext zu belassen, weil man in der Staatsgerichtshofentscheidung schon lesen konnte, dass der Staatsgerichtshof ohnehin - sagen wir mal - sehr zurückhaltend mit so einer Vorschrift im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz ist. Und wenn das der Gesetzgeber macht, ist das sicher besser, als wenn es nur in einer Verordnung steht. Ausserdem sollte man - und das ist auch ein Zweck meiner Wortmeldung - sollte man klar als Absicht des Gesetzgebers für den Fall der Annahme dieses Antrages hier im Protokoll unserer heutigen Sitzung festhalten, dass dies nicht eine willkürliche Einschränkung darstellen soll, sondern eine Einschränkung, die bewirken soll, dass nicht Lebensmittelgeschäfte jeder Grösse, zum Beispiel vorstellbare grosse mehrstöckige Supermärkte, der Art wie wir sie vor allem aus der schweizerischen Nachbarschaft kennen, unter diese Vorschrift fallen sollen, sondern eben nur Ladengeschäfte im üblichen Sprachsinn, die für die Versorgung der lokalen Bevölkerung auch an Sonntagen zweckmässigerweise offen haben können sollen. Wenn das der dahinter stehende Sinn und die Absicht des Gesetzgebers ist, eine solche grössenmässige Beschränkung einzuführen, dann kann man, glaube ich, dem Gesetzgeber auch nicht vorwerfen, willkürlich grössere Lebensmittelgeschäfte von dieser Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen auszuschliessen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann die Voten aller meiner Vorredner grundsätzlich unterstützen und in den Intentionen selbst nachvollziehen. Aber mir scheint, dass wir jetzt zwei Gesetze durcheinander bringen, nämlich das Gesetz über die gewerblichen Vorschriften, wo Öffnungszeiten, ob jemand überhaupt eine Bewilligung erhält, um das Geschäft offen zu halten, mit dem Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel. Dass wir hier plötzlich gewerberechtliche Bestimmungen oder Sonderbestimmungen über Öffnungszeiten hineinbringen, die eigentlich mit dem Anstellungsverhältnis, das wir hier regeln wollen, nicht viel zu haben. Da sehe ich das Problem, ob das am richtigen Platz ist. Ich kann aber alle Ihre Argumente nachvollziehen.Dann zum Antrag der Abg. Laternser: Auch ich sehe dort die Gefahr des Missbrauchs, dass die 50% vom Mindestlohn bezahlt werden. Nur sehe ich in Ihrer Formulierung das Problem: Sie haben, so weit ich mich erinnern kann, die Formulierung gewählt «50% des an Werktagen bezahlten Lohnes» - oder inhaltlich in dieser Form. Aber «des an Werktagen bezahlten Lohnes» - von welchem Lohn wollen Sie da ausgehen? In diesen Geschäften hat nicht jeder denselben Lohn. Wir haben vielleicht 10 Angestellte, wobei jede/jeder aufgrund des Dienstalters, aufgrund der Position, aufgrund der Arbeit oder aufgrund spezieller Voraussetzungen - es gibt Betriebe, die haben Sozialzulagen, wenn jemand verheiratet ist usw. - also welchen Lohn wollen Sie da nehmen? Ich kann das Anliegen aber unterstützen. Es geht mir nicht darum, Ihnen zu widersprechen, sondern dass diese Formulierung eventuell erneut Unklarheiten schafft. Wir sollten versuchen, eine Formulierung zu finden, die sich auch in der Praxis bewähren wird.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Danke schön. Ich möchte meinen Vorredner unterstützen. Die Einwände, die er gegenüber den jetzt vorliegenden Vorschlägen eingebracht hat, sind meiner Meinung nach hier auch nicht richtig angebracht. Zum Ersten eben die Vermischung der Bewilligung der Offenhaltung. Diese Regelung ist im Gesetz über die gewerblichen Vorschriften geregelt und gehört meiner Meinung nach ganz klar nicht hier in das Arbeitsgesetz hinein. Und dabei möchte ich auch noch auf den Vorwurf zurückkommen, den die Abg. Laternser der Regierung gegenüber gemacht hat. Sie hat der Regierung vorgeworfen, dass mit dieser Gesetzesänderung eine weitere Aufweichung der Sonntagsarbeit verfolgt würde. Das ist nicht richtig so, sondern hier wird einfach geregelt, unter welchen Bedingungen die Arbeitskräfte an Sonntagen eingesetzt werden dürfen und welche Zuschläge bezahlt werden sollen. Die Bewilligung zur Offenhaltung der Geschäfte wird eben nach dem Gesetz über die gewerblichen Vorschriften geregelt und die gehören ganz sicher nicht hier herein. Ich sehe das auch, wenn ich genauso den Intentionen zustimme, dass man das begrenzen soll, dass man das nicht offen lassen darf, dass man unbeschränkt auch grosse Kaufhäuser offen halten darf. Das gehört aber ganz sicher nicht hier herein, wo man die Bedingungen regelt, unter welchen Umständen eine Arbeitskraft an Sonntagen beschäftigt oder bezahlt werden soll. Genauso zum Vorschlag der Frau Laternser über den Einschub in Abs. 2: Auch ich bin der Meinung wie die Regierung. Sie schreibt das in der Begründung auf Seite 3 - ich zitiere: «Die Regierung vertritt die Ansicht, dass der Lohnzuschlag nicht vom Mindestlohn oder einem etwaigen Lohn im Gesamtarbeitsvertrag berechnet wird, sondern der Lohnzuschlag jeweils bei jedem Arbeitnehmer spezifisch zum vereinbarten Bruttolohn hinzuzurechnen ist». Und dieser vereinbarte Bruttolohn wird individuell mit jedem Mitarbeiter abgesprochen und dann kommen einfach auf diesen Bruttolohn die Zuschläge dazu. Und dazu braucht es auf keinen Fall einen Einschub hier in Abs. 2, weil dieser Einschub würde wirklich nur für Verunsicherung sorgen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Wenn ich direkt darauf antworten darf, was der Abg. Markus Büchel eben ausgeführt hat: Ich denke nicht, dass es zu Verunsicherungen führen würde, sondern ein solcher Einschub würde eine Präzisierung bedeuten, und zwar genau das, was Sie zitiert haben von Seite 3 im Bericht und Antrag, dass eben der spezifisch zu vereinbarende Bruttolohn massgebend ist. Genau da möchte ich einhaken. Ich gehe von einem Arbeitnehmer aus, der in einem Lebensmittelgeschäft nur für Sonntage eingestellt wird und für den für diese Sonntage ein spezieller Vertrag gemacht wird. Er hat ganz schlechte Karten, wenn er sagt: Ich möchte als Basis für diesen Vertrag die in diesem Betrieb üblicherweise bezahlten Stundenlöhne haben. Wenn ihm der Arbeitgeber den Mindestlohn vorschlägt und das gesetzlich nicht irgendwo abgestützt ist, wird er in seinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht weiterkommen. Und ich habe es ja in meinem Einschub präzisiert, wenn ich es noch einmal wiederho-len darf: von 50% zu den von ihm, also dem Arbeitgeber, an Werktagen für die gleiche Arbeit bezahlten Lohn zu gewähren. Das heisst, man vergleicht dann meinetwegen die Verkäuferin mit dem Verkäufer, einen Kassier mit einem anderen Kassier usw. Diese Löhne werden also verglichen. Und mir ist schon klar, dass es auch da noch Unterschiede mit Zulagen usw. gibt. Das ist selbstverständlich je nach Dienstalter oder Familienstand usw. Aber es geht einmal um den Grundlohn. Und da sollten wir versuchen, als Gesetzgeber möglichst präzise zu sein. Und ich denke, mit dem Einschub wird es etwas präziser, zumal ja immer auch der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt werden muss hinterher in der Auslegung des Gesetzes. Und wenn wir hier als Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringen, dass wir einfach diesen 50-prozentigen Lohnzuschlag auch tatsächlich jedem Arbeitnehmer am Sonntag zugute kommen lassen wollen, dann findet das auch seine Auswirkung nachher in arbeitsrechtlichen Verhandlungen und eventuell auch in Einsprachen oder gerichtlichen Vorgängen.Eigentlich war meine Wortmeldung noch aus einem andern Grund, und zwar wollte ich die Regierung zum jetzigen Abs. 3 fragen: Da geht es ja um die freien Sonntage, die eventuell reduziert werden können, wenn die Wochenarbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Und da schreibt die Regierung auf Seite 8, dass zur Kontrolle der arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Amt für Volkswirtschaft regelmässig Betriebsbesuche vorgenommen werden sollen. Meine Fragen an die Regierung: Wie stellt sich die Regierung das vor? Das heisst: Wie oft sollen die Betriebe besucht werden? Wie viele Betriebe pro Jahr stellt sich die Regierung da vor? Gibt es dafür Pläne? Gibt es Prioritäten? Welche Betriebe oder macht man Stichproben? Mich interessiert einfach, in welchem Aufwand das gemacht werden soll und was das eventuell auch für personelle Konsequenzen fürs Amt für Volkswirtschaft haben kann. Danke.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zu ein paar Voten meine Meinung sagen: Die Frage des Abg. Elmar Kindle, ob man eventuell die Verkaufsfläche quantitativ auf 400 Quadratmeter einschränken soll, ist berechtigt. Ich habe mir diese Frage auch gut überlegt. Ob man diese Frage in einer Verordnung durch die Regierung regeln lässt oder eben hier wie vorgeschlagen im Gesetz, dazu kann man schon meinen, dass es unerheblich ist. Aber ich habe es auf Gesetzesebene vorgeschlagen, weil die Regierung auch in der Stellungnahme, die sie uns zukommen hat lassen, ausdrücklich erklärt, dass sie dies nicht in der Form regeln will. Die Regierung hat eine andere Haltung. Ich möchte deshalb an meinem diesbezüglichen Antrag auch festhalten. Die 400 Quadratmeter habe ich nicht erfunden. Das hat die Regierung in der Verordnung II vom 17. Dezember 2002 festgelegt. Ich rüttle auch nicht an dieser Grösse, obwohl sie sehr gross ist. In der Schweiz gibt es einzelne Ausnahmen. Die beschränken sich im gleichen Sinn auf 120 Quadratmeter. So gesehen, glaube ich, dürfen wir das auf Gesetzesebene einführen. Dazu kommt noch, dass der Staatsgerichtshof, wie ich im ersten Bericht nachgelesen habe, in der Argumentation sehr stark auf den Willen, wie es der Gesetzgeber ausdrückt, abgestellt hat und auch abstellen wird. Somit, denke ich, muss das Haus hier eine ganz klare Meinung vertreten, wo Sonntagsarbeit zulässig ist. Und da beziehe ich mich jetzt aber wirklich auch auf den Aspekt des Arbeitsgesetzes und des Arbeitnehmerschutzes und nicht auf die rein wirtschaftlichen Dimensionen, die vom Gewerbegesetz und der damit verbundenen Verordnung 1992 über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen und den Ladenschluss verfolgt werden. Zu den Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten Peter Wolff: Ich werde seine Anregung aufnehmen und meinen Antrag diesbezüglich abändern, und zwar so, wie er es vorgeschlagen hat. Ich werde den Antrag vor der Abstimmung noch einmal neu formuliert vortragen. Wenn ich noch zu den Ausführungen der Abgeordneten Rudolf Lampert und Markus Büchel kommen darf: Ich möchte zuerst sagen, dass ich hier nicht einer Verwechslung zweier Materien unterlegen bin. Ich glaube, die gewerbliche Seite und die Arbeitnehmerseite auf Gesetzes- und Verordnungsebene ergänzen sich und sind nicht isoliert zu betrachten. Natürlich muss ein Betrieb zuerst eine Bewilligung gemäss Gewerbegesetz und der daraus mehrfach zitierten Verordnung bekommen. Dort drin steht aber nur - und das habe ich auch schon ein paar Mal gesagt: «das Bedürfnis nachzuweisen». Dann bekommt man es und das ist weder definiert noch festgelegt noch eingeschränkt. Danach kommt die Bewilligung, dass auch Arbeitnehmer für diese Tätigkeit zugelassen sind. Mit dieser offenen Formulierung, wie wir sie hier haben, wenn wir sie nicht einschränken, sind einfach dann alle Arbeitnehmer betroffen, dass sie ohne weitere Bewilligung beschäftigt werden können. Ich möchte nicht, dass der Arbeitnehmerschutz zur Verrichtung von Sonntagsarbeit uneingeschränkt hier in das Gesetz aufgenommen wird. So gesehen spreche ich schon von der richtigen Seite.Nach meinem Dafürhalten ist jede andere Haltung zu meinem Antrag in der Hinsicht zu verstehen, dass eben Arbeitnehmer ohne weitere Bewilligung zur Sonntagsarbeit in Ladengeschäften zugelassen werden, dass man das unterstützt, und zwar in jeder Art von Ladengeschäften und in jeder Grösse. Das wäre dann die Ausgangslage für spätere Regierungen, wenn vielleicht auch spätere Bedürfnisse weitere Entwicklungen nach sich ziehen könnten, ohne dass der Gesetzgeber dann noch einmal einen grossen Rückschritt machen kann. Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, den Antrag zu unterstützen.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich kann den Anträgen der Abgeordneten Hassler und Laternser durchaus etwas abgewinnen, denn ich denke mir auch, mit der aktuellen Definition, dass für Ladengeschäfte allgemein eine Öffnung stattfinden soll, dass es damit durchaus zu massiven Veränderungen für die diversen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land führen könnte, so zum Beispiel Bekleidungsgeschäfte. Es ist dann einfach jeder Laden davon betroffen. Ich bin dann gespannt, was die Regierung diesbezüglich für Argumente aufweisen kann.Eine Frage habe ich an den Abg. Elmar Kindle zu seinem Votum betreffend die 400 Quadratmeter: Ich habe dabei nicht so klar herausgehört, was Sie eigentlich damit wollen. Wollen Sie, wie es der Landtagsvizepräsident ausgeführt hat, das eventuell an die Verordnung delegieren, oder denken Sie, man soll die 400 Quadratmeter komplett weglassen, also sowohl im Gesetz wie auch in der Verordnung? Der Abg. Kindle hat ja primär die 400 Quadratmeter im Antrag kritisiert. Meine Frage: Was haben Sie hier für eine andere Lösungsoption? Dann zum Antrag der Abg. Laternser: Der kommt natürlich nicht von ungefähr. Ich habe zwar leider das Zeitungsinterview nicht mehr hier, aber da hat natürlich ein Ladenbesitzer gesagt: «Ich werde das ganz einfach machen. Ich werde mich dann einfach auf die GWK-Minimallöhne beziehen und dann habe ich gar kein Problem. Dann gebe ich denjenigen Mitarbeitern einfach den Minimallohn plus 50% und komme dann ungefähr auf die gleiche Höhe wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter der Woche». Und diese Frage müssen wir in diesem Hohen Haus entscheiden. Das heisst: Ist das der Wille des Gesetzgebers oder eben nicht? Aber ich denke mir eher nicht. Und das habe ich mir dann auch aufgeschrieben, und zwar das Votum des Abg. Rudolf Lampert. Das ist natürlich dann genau die Frage: Jetzt habe ich 5 Angestellte. Von welchem Angestellten unter der Woche nehme ich den Lohn für den Sonntagsmitarbeiter oder die Sonntagsmitarbeiterin? Was gilt da? Sie haben dann gesagt: Okay, vom Verkäufer der Verkäuferlohn. Aber der eine Verkäufer ist 20 und der andere ist 40 Jahre alt. Da frage ich mich dann schon, wie das in der Praxis spielen soll. Aber das müssten wir einfach noch klarer definieren, weil - wie gesagt - es müsste schon eine Lösung geben, die dann auch effektiv einen Vorteil für die Sonntagsarbeit bringt.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte zunächst, wie schon vor mir die Abg. Hassler, dem Missverständnis, das es mir zu sein scheint, bei den Abgeordneten Rudolf Lampert und Markus Büchel entgegenwirken, dass hier eine Vermischung zwischen gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften stattfinden soll. Das ist überhaupt nicht der Fall. Ich weiss auch nicht, woher Sie das nehmen. Das ist weder bei der Regierungsvorlage noch bei den gestellten Abänderungsanträgen der Fall. Gewerberechtlich, und zwar ausschliesslich gewerberechtlich, ohne dass diese Vorschriften in welcher Form auch immer sie dann beschlossen werden, darauf irgendwie einwirken werden, gewerberechtlich wird beurteilt und entschieden mit einer entsprechenden Bewilligung oder allenfalls der Ablehnung einer Bewilligung, ob ein Geschäft an einem Sonntag überhaupt geöffnet sein darf. Und hier im Arbeitsgesetz wird nur für die Geschäfte praktisch anwendbar, die eine solche gewerberechtliche Bewilligung haben, wird zusätzlich geregelt, ob in dem Geschäft mit so einer bewilligten Sonntagsöffnung auch Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Das wird hier geregelt und sonst gar nichts. Und der Antrag der Abg. Hassler betreffend einen neuen Abs. 1 beinhaltet ja nur eine gesetzliche Definition des Begriffes, der dann im Abs. 1 der Regierungsvorlage erwähnt wird, nämlich des Begriffes «Ladengeschäfte»; weil wenn man den nicht näher definiert, dann ist jede Art von Geschäft, das für das Publikum zugänglich ist, unter diesem Begriff zu subsumieren. Ebenso der Antrag der Abg. Laternser. Dieser Antrag beinhaltet schon gar keine Vermischung gewerberechtlicher Aspekte mit arbeitsrechtlichen Aspekten. Zu bedenken sind andererseits die Überlegungen des Abg. Lampert betreffend die - sagen wir einmal - Treffgenauigkeit des Antrages der Abg. Laternser. Sie hat zwar formuliert «für die gleiche Arbeit». Aber es ist richtig, wie hier auch vom Abg. Wendelin Lampert erwähnt wurde, dass es natürlich für die gleiche Arbeit auch verschiedenartige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gibt mit verschiedenartigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Lohnhöhe, also deren Lohnhöhe unter der Woche aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer Ausbildung, ihres Dienstalters usw. festgesetzt wurde. Diesem gerechtfertigten Einwand könnte man, meine ich, damit begegnen, indem man den Antrag ergänzt und sagt: «für die gleiche Arbeit unter den gleichen Voraussetzungen bezahlten Lohn zu gewähren». Dann gibt es nämlich die Möglichkeit, nicht nur auf die Art der Arbeitsverrichtung, Verkäuferin oder Kassierin - oder was auch immer - abzustellen, sondern auch auf die Voraussetzungen, unter denen der Lohn für diese Arbeit an Werktagen festgesetzt wurde. Das müssen natürlich objektive, sachliche Unterscheidungsmerkmale sein. Schliesslich möchte ich noch einmal klarstellen, weil ich den Eindruck habe, hier gibt es nicht bei allen Abgeordneten vielleicht völlige Klarheit: Bewilligung braucht es nach wie vor, auch nach der Regierungsvorlage, nur eine, nämlich die gewerberechtliche Bewilligung. Diese Vorschriften hier werden überhaupt nicht in Form einer gesonderten Bewilligung umgesetzt, sondern wenn ein Geschäft die Bewilligung hat, an Sonntagen geöffnet zu halten, dann kann es sich aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung entschliessen, auch Arbeitnehmer an den geöffneten Sonntagen zu beschäftigen, ohne dass er dafür eine spezielle Bewilligung einholen muss. Er muss lediglich das Einverständnis der Arbeitnehmer einholen, denn es heisst ja unten im Abs. 5, dass Art. 19 Abs. 4 anzuwenden ist. Und im Art. 19 Abs. 4 steht: «Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen». Das ist das Einzige, was der Arbeitgeber machen muss. Ansonsten, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, kann er einfach sagen: «Wir haben jetzt auch an Sonntagen geöffnet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einverstanden sind und das freiwillig machen, die kommen daher auch an Sonntagen von bis» usw. - und dann die entsprechende Lohnvereinbarung gemäss Abs. 2 der Regierungsvorlage allenfalls mit der Ergänzung des Antrages Laternser abschliessen. Aber eine sonstige behördliche Bewilligung zusätzlich zur gewerberechtlichen Bewilligung braucht es nicht.Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich möchte auch noch die beiden Anträge der Abgeordneten Hassler und Laternser unterstützen. Ich glaube, die Anregungen des Landtagsvizepräsidenten dienen noch der weiteren Klarstellung. Wenn man es meines Erachtens mit der eingeschränkten Sonntagsarbeit ernst meint, so sind diese Präzisierungen unbedingt notwendig. Wenn ich den Abs. 2 mit dem 50-prozentigen Zuschlag hernehme, dann ist es doch wirklich so, wie bereits schon erwähnt, dass jemand, der nur am Sonntag arbeitet, dann hier wirklich schlechter gestellt ist. Und mit diesen allgemeinen Formulierungen, glaube ich, hat man eine klare Richtlinie hier, woran man sich halten soll. Und so wie ich das Verständnis habe, wollte man das ja auch mit dem Abs. 2. Ich glaube aber, mit der heutigen Formulierung ist das nur beschränkt erreicht, was die Regierung wollte, dass dieser 50-prozentige Zuschlag in jedem Fall gewährt wird.Abg. Markus Büchel:
Ich möchte dem Herrn Landtagsvizepräsidenten entgegnen, dass der Abg. Rudolf Lampert und ich nicht einem Missverständnis unterliegen. Wir sind schon auch der Ansicht, die Sie vertreten haben. Die gewerberechtliche Bewilligung wird eben nach bestimmten Kriterien erteilt. Und die Kriterien sollen dort festgelegt werden, wo eben die Bewilligung erteilt wird. Und da hinein gehört eben, dass ein Bedürfnis nachgewiesen sein muss und eben auch die Beschränkung auf eine maximale Grösse. Ich bin absolut mit Ihnen einverstanden, wenn das dort noch zu wenig klar definiert wäre, dass man das dann dort klar festhält und sagt, welches sind die Kriterien und Massstäbe, die für eine Erteilung einer Bewilligung gelten, und dort auch nähere Umschreibungen macht, wenn es im Sinne von der Intention der Vorredner her notwendig ist. Da bin ich absolut mit Ihnen einig. Aber es wäre falsch, hier - meiner Meinung nach - das hineinzunehmen, was bereits anderswo berücksichtigt werden soll. Es nützt nichts, wenn man Bewilligungen erteilt und die Beschäftigung der Arbeitnehmer, die dort arbeiten dürfen, dann auf einen Teil dieser Bewilligung beschränkt. Das heisst, dann könnte ein Geschäft die Bewilligung erhalten mit 400 Quadratmeter Grösse, aber der Arbeitnehmer dürfte nur auf 200 Quadratmeter - als Beispiel angeführt - beschäftigt werden. Da bin ich der Meinung, da haben wir keine Präzisierung, sondern da haben wir dann eine Vermischung von zwei grundsätzlichen Themen. Und ich bin auch absolut mit dieser Einschränkung auf die Quadratmeter einverstanden, aber sie gehören - meiner Meinung nach - nicht hier herein. Und dann zur Lohnfindung: Auch dort verstehe und unterstütze ich die Absicht. Aber es ist meiner Meinung nach falsch, wenn wir hier an einem Beispiel, das für die Betroffenen sicher wichtig ist, aber wo es noch andere Beispiele gibt, wenn wir uns hier in die Lohnfindungspraxis einmischen und sagen: Genau für dieses Segment, für diese Art von Beschäftigten, legen wir jetzt einen Tarifvertrag fest, der sich dann aufgrund einer Durchschnittsgehaltssumme oder aufgrund von anderen Definitionen ergibt. Wenn wir das hier beginnen, ist das meiner Meinung nach komplett falsch, da mischen wir uns in die freie Marktwirtschaft ein. Es sind gesetzliche Vorgaben für Mindestlöhne vorhanden. Wenn sie notwendig sind, dann müssen wir sie dort regeln, aber nicht hier einfach punktuell an einem Beispiel, das meiner Meinung nach jetzt - gut es liegt jetzt vor - aber es darf - nach meiner Meinung - nicht als Präjudiz herangezogen werden.Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann die Ausführungen des Landtagsvizepräsidenten absolut nachvollziehen. Er hat im Grundsätzlichen nicht etwa Unrecht, denn wir erteilen nach Gewerberecht eine Bewilligung für ein unter Umständen viel grösseres Geschäft, sagen dann aber: Wir erteilen die Bewilligung zum Offenhalten am Sonntag - ich denke an ein Einkaufszentrum - und sagen dann aber: Ihr dürft keine Beschäftigten anstellen, weil euer Geschäft grösser ist als diese 400 Quadratmeter. Ob das Sinn macht, ist dann eine andere Sache. Aber ich gehe mit Ihnen einig, dass das schon zwei Paar Schuhe sind. Aber grundsätzlich würden wir eine Bewilligung erteilen nach Gewerberecht, weil dort keine Beschränkung der Masse sind und sagen dann aber: Es dürfen keine Arbeiter beschäftigt werden. Das macht für mich einfach keinen Sinn. Dann würde ich schon eher sagen, dass wir die Bewilligung gar nicht erteilen, sonst kommt noch irgendjemand auf die Idee - ich kenne die rechtlichen Bestimmungen zwar nicht - und sagt: Wir machen zwar auf, wir haben eine Bewilligung, arbeiten aber mit ausländischen Equipen, die eventuell gar nicht hier dem Gewerberecht bzw. diesen Gesetzen unterstehen. Ich weiss nicht, ob das möglich wäre, aber rein theoretisch wäre so etwas möglich, wenn wir solche Bewilligungen erteilen. Das macht doch einfach keinen Sinn. Das kann ja innerhalb einer Kette sein, beispielsweise wenn eine SPAR-Kette hier eine Tochtergesellschaft aufmacht, dann kann theoretisch ein ausländischer Arbeitnehmer hier arbeiten. Ich weiss allerdings nicht, ob das auch möglich ist. Da bin ich überfragt.Dann noch zur Angelegenheit mit den Mindestlöhnen: Meines Erachtens ist die Intention, genau diesen Missbrauch zu verhindern, der am Dienstag, 14. Oktober, im «Liechtensteiner Vaterland» beschrieben ist, wo ein Ladenbesitzer die Ansicht vertritt, dass seine Angestellten schon jetzt über CHF 20 Stundenlohn erhalten, was wesentlich über dem Mindestlohn liegt, und dass für ihn dabei kein Problem besteht, diese 50% Aufschlag auf den Mindestlohn de facto finanziell abzugelten. Und dem muss meines Erachtens schon irgendwo Einhalt geboten werden. Aber ob das jetzt hier die richtige Stelle ist? Wir würden hier de facto neue Mindestlöhne für die Sonntagsarbeit festlegen. Ich weiss nicht, ob das der richtige Platz ist. Weil wenn Sie jetzt sagen: 50% des an Werktagen für gleiche Arbeit bezahlten Lohnes, so würden wir jetzt definieren, dass am Sonntag für dieses Geschäft ein spezieller Mindeslohn gilt, nämlich der Lohn, der an Werktagen bezahlt wird. Ich finde das schon auch einen massiven Eingriff in die Festlegung des Mindestlohnes. Mir scheint das auch hier nicht der richtige Platz. Aber ich kann Ihre Intention absolut unterstützen. Ich weiss die Lösung nicht. Aber mir scheint es so, wie es jetzt definiert wird, nicht richtig.Abg. Adrian Hasler:
Bezüglich Vermischung zwischen Arbeitsgesetz und Gewerberecht unterstütze ich das Votum des Abg. Markus Büchel. Ich sehe das auch so. Dann habe ich eine Frage zum anfänglichen Votum des Landtagsvizepräsidenten: Sie haben dort ausgeführt, dass sich der Staatsgerichtshof sehr zurückhaltend geäussert hat bezüglich der Beschränkung der Verkaufsfläche. Für mich stellt sich ja schon die Frage: Ist so eine Beschränkung nicht doch willkürlich und widerspricht sie nicht auch dem Gleichheitsgrundsatz? Ich meine, wenn wir auf der einen Seite ein Verkaufslokal haben, das vielleicht 350 Quadratmeter hat, und auf der anderen Seite ein Geschäft mit 420 Quadratmetern, wie wollen Sie da begründen, warum das eine Geschäft offen haben darf und das andere nicht? Und dann eben die Folgefrage: Hält so ein Vorschlag einer Klage dann wirklich stand?Abg. Elmar Kindle:
Wenn wir hier wirklich restriktiv den Hebel ansetzen wollten, müsste man sagen: Wir beschränken die Fläche auf 100 Quadratmeter - und dann wäre das Thema auch erledigt. Aber das ist dann eben Willkür. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass man einfach schreibt, dass die benötigten Flächen in der Verordnung geregelt werden können. So zum Beispiel beim Roxy-Markt. Ich weiss nicht, fällt jetzt der Roxy-Markt hier darunter oder fällt er nicht darunter? Er hat wohl die Bewilligung, am Sonntag offen zu haben, aber wenn er mehr als 400 Quadratmeter hat, dann kann er nicht offen haben. Und das müsste meines Erachtens in der Verordnung geregelt werden und darum gehört diese Quadratmeterbeschränkung meines Erachtens nicht in das Gesetz. Dann noch kurz zu den Löhnen: Ich meine, es ist klar, wenn einer einen Arbeitsvertrag hat, dann wird er, wenn er am Sonntag arbeitet, die 50% auf den Lohn, den er bezieht, erhalten. Aber was machen Sie, wenn ein Student zum Beispiel am Sonntag dort arbeitet? Ich meine, es ist doch freiwillig, wenn dieser Student am Sonntag arbeiten möchte. Ich nehme an, dass in diesem Fall dann doch die Mindestlöhne gelten und auf diese werden 50% aufbezahlt. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dem Herrn Landtagsvizepräsidenten für seine Ausführungen danken. Ich denke, sein Vorschlag zur Präzisierung - also der zusätzliche Einschub zu meinen Antrag, den er formuliert hat - bringt eine weitere Klarstellung. Ich werde ihn nachher bei der endgültigen Antragstellung gerne übernehmen. In diesem Zusammenhang hätte ich noch folgende Frage an die Regie-rung: Wenn man das jetzt so einfügen würde, also «unter den gleichen Voraussetzungen für die gleiche Arbeit 50-prozentiger Lohnzuschlag gegenüber der Woche», dann müssten wahrscheinlich «die gleichen Voraussetzungen» näher definiert werden. Sollte man dann nicht am Ende dieses Gesetzesabsatzes noch einfügen, dass die Regierung das Nähere mit Verordnung regelt? Das ist meine Frage an die Regierung in diesem Zusammenhang.Und dann noch einmal grundsätzlich: Ich möchte ein paar Worte des Abg. Wendelin Lampert aufgreifen. Er sagte sinngemäss, dass wir als Gesetzgeber jetzt gefordert sind, uns zu entscheiden oder klar zu bekennen, was wir wollen. Wollen wir den Sonntag wirklich höher werten, indem dann 50% Lohnzuschlag bezahlt wird oder nicht? Das ist die Frage. Und wenn der Abg. Markus Büchel sagt, dass man auch das freie Spiel des Marktes nicht vergessen dürfe und den Arbeitgebern da Spielraum lassen möchte, dann ist eben genau das die Frage: Wollen wir als gesetzgebendes Gremium jetzt den Sonntag höher werten: Ja oder nein? Wollen wir den Arbeitgebern da den freien Markt sozusagen überlassen: Ja oder nein? Und da müssen wir uns jetzt einfach für eins von beiden entscheiden. Und ich möchte Sie, Herr Abg. Büchel, ganz direkt fragen: Wie beantworten Sie diese Frage? Stehen Sie zu diesem 50-prozentigen Lohnzuschlag, jetzt unabhängig davon, wie das genau ausformuliert wird, aber ist das für Sie etwas, dem Sie zustimmen: Ja oder nein?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich komme zuerst zurück auf die Feststellung unserer Diskussion zwischen dem Abg. Elmar Kindle und mir über die 400 Quadratmeter vorgeschriebene Fläche. Also ob der Roxy-Markt offen haben darf, weil er die 400 Quadratmeter nicht überschreitet, das müssen Sie die Regierung fragen. Sie erteilt die Bewilligungen und sie hat vor einem Jahr in der Verordnung festgelegt, dass es 400 Quadratmeter Fläche nicht übersteigen darf. Und diese Verordnung ist immer noch gültig, sie läuft Ende dieses Jahres aus. Und da gilt es auch festzuhalten, dass Geschäfte, welche vor 7 Uhr am Morgen schon offen haben, dass das auch gesetzeswidrig wäre.Dann wegen dem 50%-Lohnzuschlag: Da darf man doch auch noch darauf verweisen, dass das Arbeitsgesetz in Art. 19 grundsätzlich 100% Lohnzuschlag für vorübergehende Sonntagsarbeit vorschlägt. So gesehen machen wir hier vielleicht mit diesem Ansatz schon einen Kompromiss.Dann zu den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert: Ich glaube, zu meinem Antrag müssen Sie sich einfach vor der Abstimmung die Frage beantworten: Wollen Sie, dass ein Geschäft mit 1000 Quadratmetern am Sonntag öffnen kann oder nicht? Wenn ja, dann gibt diese Gesetzesänderung zumindest jene Gelegenheit, dass auch dort die Arbeitnehmer dann eben für eine so grosse Fläche, für ein grosses Zentrum, ohne weitere Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Sie haben auch gesagt, dass Sie die rechtlichen Bedingungen eigentlich gar nicht kennen. Dann möchte ich Sie im Sinne des Schutzes des Sonntags und des Verbots der Sonntagsarbeit eigentlich auch ersuchen, meinem Antrag zuzustimmen. Der Antrag soll ja wirklich ein Schritt sein, die Ausweitung der Sonntagsarbeit zumindest auf der Arbeitnehmerseite so gut es geht einzuschränken.Als Letztes möchte ich noch auf die Ausführungen des Abg. Markus Büchel zurückkommen: Er sagt, dass wir gänzlich falsch liegen. Ich glaube, er sieht es auch nicht ganz richtig. Ich glaube, Sie sehen einfach noch nicht die Gefahr aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft, wenn wir diese offene Haltung in Art. 27a einführen. Und es ist wirklich keine Vermischung. Wir haben ein Arbeitsgesetz und wir haben eine Verordnung zum Arbeitsgesetz. Und nur auf diese beiden sich ergänzenden Gesetzeslagen stützt sich meine Argumentation. Ich kann Ihnen einfach sagen - in der 1. Lesung haben wir es ausgedrückt: Wir, das heisst, in unserem Land, werden wir dem Druck von aussen nicht standhalten, wenn wir jetzt beim Arbeitnehmerschutz ganz offen werden, wenn dann andere Geschäfte, also wenn Supermärkte kommen. Und das möchte ich hier einfach feststellen: Es ist heute weder mein Wille noch der Wille des grössten Teils des Hohen Hauses - so glaube ich -, dass wir eine solche Entwicklung unterstützen. Und noch einmal: Ich ersetze mit meinem Antrag im Originalwortlaut nur den Art. 23 der Verordnung II, den diese Regierung vor einem Jahr erlassen hat und die eben dann ab dem 30. Dezember 2003 gemäss dem Staatsgerichtshofurteil nicht mehr gelten soll. Und diese Formalität, die der Staatsgerichtshof hier als Grund angibt, die wollen wir ja beheben. Und ich schränke hier wirklich nur Sonntagsöffnungszeiten für die Zukunft ein, und zwar auch beschränkt. Ich meine, 400 Quadratmeter Fläche ist noch grosszügig. Und ich schränke nichts ein, was auf der heutigen Basis bereits passiert, nämlich das, was die Regierung vor einem Jahr selbst verordnet hat. Nur das wollen wir dort umsetzen.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Kindle hat gesagt, man soll die Grösse, also die Quadratmeteranzahl in die Verordnung delegieren. Ich habe hier dann einfach die Angst, dass das dann genau wieder vom Staatsgerichtshof eventuell kritisiert würde, weil es eben nur auf Verordnungsbasis definiert wäre. Dann müsste man doch zumindest beim Antrag der Abg. Hassler explizit definieren, dass diese Delegation an die Regierung via Verordnung stattfinden würde, um die Grösse zu definieren, dass das zukünftig sicherlich keine Irritation seitens des Staatsgerichtshofes geben wird. Ich denke mir, so ein Weg wäre noch gangbar. Dann wäre die Grösse wieder definiert und es wäre auch vom Gesetzgeber so gewollt.Dann zum Votum des Abg. Rudolf Lampert: Er hat den bezüglichen Zeitungsartikel, den ich leider nicht hier habe, auf dem Tisch. Aber ich weiss noch, was darin gestanden hat. Er hat gesagt, er wisse einfach nicht, ob hier der richtige Platz ist. Ich frage mich jetzt einfach: Wo denn sonst? Wenn wir jetzt hier nichts machen werden, dann müssten wir uns schon vor Augen führen, dann wird genau das die Praxis sein. Und ob das dann unser Wille ist oder war, das frage ich mich schon. Wir wollten doch wirklich den Sonntag ein bisschen schützen. Auch die Regierung hat in der 1. Vorlage argumentiert, dass das eine gewisse Schwelle sein soll, dass nicht jedes Geschäft offen hat. Und wenn man dann natürlich diese Praxis so einführt, dass man sagt: Ja, ich öffne den Laden, ich muss keine höheren Löhne am Sonntag bezahlen, da ich am Sonntag einfach den Minimallohn plus die 50% nehme, dann ist die Schwelle weg und hat keine Funktion mehr. Und dementsprechend werden wir es öffnen. Und eben, wenn man sagt: Ja, ist hier der richtige Ort? - dann muss ich schon fragen: Ja, wo ist dann der richtige Ort, wenn nicht hier?Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Hassler. Sie haben jetzt zweimal auch wieder diese Vermischung gemacht. Sie haben gesagt, die Regierung hat festgelegt - Sie werden das im Protokoll nachlesen können - mit 400 Quadratmeter beschränkt, ob ein Geschäft offen halten kann oder nicht. Dem ist nicht so. Wir reden hier nicht von der Bewilligung, ein Geschäft zu öffnen. Das ist davon nicht betroffen und das hat der Herr Landtagsvizepräsident vorhin trefflich ausgeführt. Es geht hier nur um die Beschäftigung, und nicht darum, ob ein Geschäft offen gehalten werden kann oder nicht. Auch die Beschränkung, die Sie dann festgelegt haben, dass wir hier auch mit 1'000 Quadratmetern festlegen könnten, ob offen gehalten werden kann oder nicht. Das ist nicht so, sondern es geht hier um die Beschäftigung. Mich würde inhaltlich aber noch interessieren, ob diese 400 Quadratmeter so, wie Sie es formuliert haben - das habe ich nicht mehr richtig im Kopf - ob sich diese 400 Quadratmeter auf ein einzelnes Geschäft beziehen, denn damit wäre dann nicht das bewirkt, was wir eigentlich wollen, dass an einem Sonntag die Grossgeschäfte nicht offen haben. Mit den 400 Quadratmetern auf ein Geschäft würde das bedeuten, dass ein grosses Geschäftshaus mit zehn Fachgeschäften, dass diese nicht unbedingt grösser sind als 400 Quadratmeter, trotzdem haben wir dieses Einkaufszentrum, wie wir in der Schweiz einige solche haben, dieses Einkaufszentrum mit Fachgeschäften offen, weil das einzelne Geschäft eine Bewilligung bekommt und dieser Grossmarkt durch diese kleinen Geschäftseinheiten dann trotzdem offen ist. Wir haben dann die Sonntagsruhe in keiner Weise in Bezug auf die Öffnungszeiten geregelt. Was wir geregelt haben, ist eventuell ein zusätzlicher Schutz für die Arbeitnehmer, aber nicht etwa, ob dieses Geschäft bzw. diese einzelnen Fachgeschäfte im Einkaufszentrum offen sind oder nicht.Abg. Markus Büchel:
Die Frau Abg. Laternser hat mich gefragt, ob ich zum 50%-Lohnzuschlag stehe oder nicht. Ich stehe selbstverständlich dazu, ganz klar. Ich finde es richtig, dass diese 50% gewählt sind. Es ist eine Zwischenlösung von dem, was für unregelmässige Arbeiten an Sonntagen im Gesetz auch festgehalten ist. Dort ist 100% Zuschlag festgehalten. Ich bin aber weiterhin der Meinung, dass es eben nicht richtig ist, wenn man hier in Gesamtarbeitsverträge oder in Mindestlohnverträge oder Systeme eingreift, und genau hier jetzt ein System vorschlägt, wie jemand seine Mitarbeiter in diesem bestimmten Fall zu bezahlen hat. Ich habe Bedenken, dass man dann auch bei anderen Betrieben, die vielleicht auch unregelmässig Mitarbeiter an Sonntagen aus anderen Branchen beschäftigen werden, dass man auch dann eventuell zu solchen Lösungen greift, die aber in Gesamtarbeitsverträgen klar geregelt sind. Dort ist festgehalten, was als Mindestlohn angesehen wird, und diese Mindestlöhne sind dann auch zu bezahlen. Aber dass es bei der Festlegung eines Gehaltes oder eines Lohnes eben sehr unterschiedliche Kriterien gibt, das wurde hier auch erwähnt. Zum Beispiel das Alter, die Anzahl Dienstjahre, Ausbildung usw. Dann werden diese Mechanismen oder diese Kriterien verwässert und im Vorhinein durch irgendeine willkürliche Regel festgelegt. Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Ich bin auch der Meinung, so wie es die Regierung hier schreibt, dass man von einem Gehalt ausgehen muss, das grundsätzlich mit dem Mitarbeiter vereinbart wird, egal, ob er an Samstagen, Sonntagen oder an normalen Wochentagen arbeitet. Darauf soll er seinen Zuschlag bekommen, und zwar die 50%.Die Frau Abg. Hassler hat gesagt: Arbeitnehmerschutz - ganz offen werden. Man soll hier schon nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Hier geht es einfach um die Regelung für den Einsatz von Arbeitskräften an Sonntagen. Und es wird hier nicht etwas geöffnet, sondern man versucht, das festzulegen, dass es eben für diese ganz spezielle Tätigkeit und Aufgabe klare Regeln gibt. Und man kann hier in keiner Weisung von Öffnung oder Ganzöffnung des Arbeitsschutzes reden. Das ist also meiner Meinung nach komplett übertrieben. Und der Art. 23, wo eben diese Begrenzung in der Verordnung festgehalten ist und die Sie zitieren, wenn das beim Staatsgerichtshof nicht standhält, dann frage ich mich: Wo können wir dann die Begrenzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Öffnung von Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften festlegen? Wo ist das möglich und wo ist das sinnvoll? Nochmals: Im Arbeitsgesetz - meiner Meinung nach - absolut nicht sinnvoll, sondern dort, wo die Bewilligung erteilt wird.Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte eigentlich nochmals auf die ursprüngliche Intention dieser Gesetzesvorlage zurückkommen: Ich glaube, es geht darum, dass wir die Beschäftigung an Sonntagen grundsätzlich ermöglichen wollen und ich denke auch, dass wir mit dem Eintreten auf die Gesetzesvorlage im letzten Landtag diesem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt haben. Dann gibt es aber auch noch eine zweite Zielverfolgung die hinter dieser Vorlage steht. Und das ist für mich die arbeitsrechtliche Besserstellung der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer. Es geht also um einen Arbeitnehmerschutz. Und deshalb kann es nicht Intention dieses Gesetzes sein, dass zum Beispiel die Sonntagszuschläge auf dem Niveau des Mindestlohnes gemäss den Gesamtarbeitsverträgen für den Detailhandel gewährt werden. Und ich denke mir deshalb - im Widerspruch zu den Ausführungen des Abg. Markus Büchel -, dass der Antrag der Abg. Dorothee Laternser schon berechtigt ist, dass wir hier gewisse Präzisierungen vornehmen, weil genau das Arbeitsgesetz eben für solche Lohnzuschläge das prädestinierte Gesetzeswerk ist. Und deshalb, denke ich, ist es richtig, wenn man hier diese Präzisierung vornimmt.Dann wurde auch viel über diese Vermischung zwischen Arbeitsrecht und Gewerberecht gesprochen. Ich möchte vielleicht aus meiner praktischen Erfahrung auch einmal klarstellen, obwohl es die Regierung in ihrem Bericht eigentlich schon ausgeführt hat, dass natürlich erstens eine Gewerbebewilligung notwendig ist, damit man überhaupt ein solches Geschäft betreiben kann. Da erteilt das Amt für Volks-wirtschaft - das kann ich aus meiner Praxis sagen - beispielsweise Bewilligungen mit dem Text: Führung eines Lebensmittelgeschäftes. Und dann - und das wurde eben auch heute schon gesagt - es benötige nur eine Bewilligung. Das ist nicht richtig. Es benötigt eben eine zweite Bewilligung, die dann gestützt auf diese Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss erteilt wird. Diese Verordnung stützt sich auf das Gewerbegesetz. Und diese Bewilligungen werden von der Regierungskanzlei erteilt. Und dort ist eben auch in Art. 2 Abs. 3 festgehalten, dass eine Bewilligung für das Offenhalten dieser Geschäfte, die eben eine Gewerbebewilligung haben, nur dann erteilt wird, wenn der Gesuchssteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Und in der Praxis wird das «berechtigte Interesse» einzig und allein mit der Stellungnahme der Gemeinde begründet. In den meisten Fällen macht das der Gemeindevorsteher - so weit mir bekannt - alleine. Es gibt, glaube ich, auch Einzelfälle, wobei sich sogar der Gesamtgemeinderat mit diesem Bedürfnis oder mit diesem berechtigten Interesse beschäftigt. Dann wurde vielfach gefragt: Ja, wo ist jetzt der richtige Platz, um allenfalls eine Quadratmeterbeschränkung einzuführen? Und auch um auf die Frage der Abg. Ingrid Hassler zu antworten: Ich bin auch nicht dafür, dass wir Geschäfte mit 1000 oder 2000 oder 3000 Quadratmeter Fläche haben, die dann uneingeschränkt am Sonntag offen halten können. Für mich wäre aber - ich kann mich auch täuschen - für mich wäre der richtige Ansatz, wenn wir solche Beschränkungen nicht im Arbeitsrecht vorgeben, sondern auf der gewerberechtlichen Schiene, und dass wir dann diese Beschränkungen eigentlich in der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss anbringen würden. Für mich stellt sich dann natürlich die Frage: Wie würde der Staatsgerichtshof dann wieder mit dieser Beschränkung auf Verordnungsebene umgehen? Im Gewerbegesetz heisst es im entsprechenden Artikel nämlich nur: «Die Regierung regelt die Ladenöffnungszeiten mittels Verordnung». Also, ich bin mir da natürlich auch nicht sicher, wie dann der Staatsgerichtshof auf eine entsprechende Verordnungsregelung reagieren würde, die dann Quadratmeterbeschränkungen vorgibt. Danke.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Sicher genau so, Herr Kollege Quaderer, wie er auf die Verordnungsbestimmung in der Verordnung zum Arbeitsgesetz reagiert hat. Das geht natürlich nicht - das nur nebenbei bemerkt -, dass ohne die geringste Grundlage im Gewerbegesetz, in einer Verordnung plötzlich steht: Es dürfen nur die und die Geschäfte in der und der Grösse an Sonntagen geöffnet sein. Da müsste man also schon eine Gesetzesergänzung vornehmen, gegen die gar nichts einzuwenden wäre, die aber nicht vorliegt und die die Regierung - so weit wir wissen - auch nicht im Sinn hat, weshalb es meiner Meinung nach auch wenig bringt, zu sagen: Das sollte besser im Gewerbegesetz geregelt werden.Ich wollte eigentlich noch einmal kurz die - meiner Meinung nach - zwei wesentlichen Aspekte hervorheben: Der eine Aspekt ist: Anlass dieser Vorlage der Regierung war ausschliesslich eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes, in dem die bisherige in Verordnungsform gekleidete und von der Regierung erlassene Rechtspraxis aus formalen Gründen aufgehoben wurde. Die Regierung will das jetzt dadurch reparieren, indem sie eine gesetzliche Regelung vornimmt. Und der dazu zusätzlich gestellte Antrag der Abg. Hassler beabsichtigt lediglich eine Präzisierung in genau derselben Marschrichtung, wie sie die Regierung eingeschlagen hat, also eine Präzisierung, was unter dem Begriff «Ladengeschäfte», der sonst eben eine sehr weite Bedeutung hätte, zu verstehen sein soll, wobei sich die Präzisierung genau an den bisherigen Wortlaut der Verordnung der Regierung hält. Man kann also sicher hier der Antragstellerin nicht vorwerfen, sie würde da plötzlich etwas völlig Neues hier in die Arbeitsrechtsmaterie einzubringen versuchen.Und der zweite Aspekt - und das ist von der Regierung neu mit dieser Vorlage sehr positiv, wie ich meine, ins Spiel gebracht worden - um Einwänden, dass dann Sonntagsarbeit geleistet würde, die eventuell schlecht bezahlt würde oder andersherum auch der Einwand, ob man dann generell 100% Zuschlag zahlen müsste. Dem soll durch die Vorschrift des bisherigen Abs. 2 begegnet werden, wobei allen, auch der Regierung, von Anfang an klar gewesen sein dürfte, dass es hier eine gewisse Gefahr ei-ner Umgehung gibt, mit der hier schon mehrfach zitierten Möglichkeit, dann Sonderverträge für den Sonntag mit einem viel niedrigeren Basislohn, auf den dann erst der Zuschlag berechnet wird, abzuschliessen. Der Abg. Wendelin Lampert hat das vorher gerade wieder sehr treffend umschrieben. Und dann muss ich schon sagen, Herr Kollege Markus Büchel, da ist Ihre Argumentation in diesem Punkt ja nun völlig widersprüchlich. Einerseits sagen Sie, Sie stehen natürlich zum 50%-Lohnzuschlag, andererseits verwahren Sie sich gegen jede Art von gesetzlicher Einflussnahme auf gesamtarbeitsvertragliche Regelungen. Das ist aber auch, und zwar die grundsätzliche Einflussnahme auf diese Regelung. Der Gesetzgeber will hier einen bestimmten Mindestlohnzuschlag gewähren, wobei er zweifellos, wie aus dem Bericht der Regierung hervorgeht, nicht daran denkt, dass der Arbeitgeber jetzt den jeweiligen gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn als Basis für den Lohnzuschlag heranziehen soll. Aber mit der Formulierung, wie ihn die Regierung vorlegt, ist da eine Umgehung nicht gut zu vermeiden. Und hier hakt der Antrag der Abg. Laternser ein, der überhaupt nicht willkürlich ist, der ganz allgemein umschriebene sachliche, objektiv nachvollziehbare Voraussetzungen beinhaltet, nämlich gleiche Arbeit unter den gleichen Voraussetzungen - wie es jetzt ergänzt heisst - um der eigentlichen Intention des Regierungsrates zum Durchbruch zu verhelfen ohne Umgehungsmöglichkeit. Das ist der ergänzte Inhalt dieser Bestimmung. Und da kann man nicht sagen: Für einen gesetzlich vorgeschriebenen Lohnzuschlag bin ich schon, aber für diese Ergänzung, die das erst wirklich sicherstellt, dass der auch im Sinne der Regierung als Antragstellerin und im Sinne des Gesetzgebers bezahlt werden muss, diese Ergänzung lehne ich ab, weil das ein Eingriff in gesamtarbeitsvertragliche Regelungen ist.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte dem Abg. Rudolf Lampert auf sein Beispiel für ein grosses Einkaufszentrum mit 10 unterschiedlichen Betreibern wie folgt antworten: Die Regierung hat bereits - und das habe ich übernommen - im Wortlaut geschrieben - ich zitiere: «Ladengeschäfte sind Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 400 Quadratmetern, sofern diese Fläche vorwiegend für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird». Da sind drei Regulative enthalten, und zwar das Wort «zusammenhängend», höchstens 400 Quadratmeter und der Verkauf von Lebensmitteln. Das hat mich in dieser Definition veranlasst, zu glauben, dass hier doch eine starke Einschränkung vorhanden ist. Ich möchte aber hierzu eigentlich auch im gleichen Sinne, weil ich Ihre Bedenken ernst nehme, die Regierung fragen: Wie bringt die Regierung dieses Beispiel, das Sie hier aufgezeigt haben, mit diesem Wortlaut in Zusammenhang? Dann hat der Abg. Hugo Quaderer - natürlich wiederhole ich mich jetzt - genau erklärt, wie dieses zweiteilige Vorgehen ist. Wir haben die gewerbliche Seite - ich würde sagen, fast mehr die wirtschaftliche Seite. Wir werden es aber gewerbetechnisch sehr schwer haben, auch einmal den Bedürfnissen, wenn sie massiv auftreten, dann nicht zu entsprechen. Und leider ist auf der gewerblichen Zulassungsseite beim Sonntagverkauf gar kein anderes Regulativ als die zitierten enthalten, dass das einfach den Bedürfnissen entsprechen soll. Das habe ich in meinem Eingangsvotum auch noch einmal klar gesagt, das muss natürlich anders definiert sein. Und die Regierung nimmt jetzt, wie schon bei der 1. Lesung, ganz bewusst Abstand, auf die gewerbliche Regelungsmaterie einzugehen. Und darum, glaube ich - und wir sprechen heute vom Arbeitsgesetz, vom Arbeitnehmerschutz im Unterkapitel - und darum können wir uns heute nur auf diese Gesetzesebene einlassen. Zu warten, bis die Regierung mittels Verordnung im gewerblichen Bereich Änderungen herbeiführt, das geht jetzt nicht mehr. Und zu sagen: Ja, wir können dann schauen, was sie dort machen, und wenn sie da dann etwas einschränken, dann sehen wir weiter. Nein, das ist mir viel zu wenig. Ich möchte doch die jetzige Ausweitung, die wir haben, Zulässigkeit von Sonntagsverkauf als kleines Land auch mit den Nachbarstaaten, die das nicht zulassen, möchte ich gerne dabei bleiben und deshalb heute über das Arbeitsschutzgesetz erwirken, dass die Öffnung nicht stattfindet. Herr Abg. Markus Büchel: Der Schutz der Arbeitnehmer bei Sonntagsarbeit wird gelockert, wenn wir das heute in der Regierungsvorlage durchbringen. Und es wird also heute sicher nicht eingeschränkt.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich nicht gesagt, dass es willkürlich wäre, was die Frau Abg. Laternser vorschlägt, sondern ich habe nur dazu gesagt, dass ich der Meinung bin, dass das eben hier nicht so geregelt werden kann. Ich möchte nochmals wiederholen, auch wenn es der Herr Landtagsvizepräsident versucht, mir zu unterschieben: Ich habe nicht gesagt, dass man generell die Mindestlöhne bei solchen Tätigkeiten bezahlen soll, sondern ich habe gesagt und habe mich auf das bezogen, was die Regierung - was Sie übrigens auch erwähnt haben, dass es positiv wäre - die Regierung hat hier im Bericht und Antrag auf Seite 3 ausgeführt und hält fest, dass sie die Ansicht hat, dass der Lohnzuschlag zu gewähren ist auf den spezifischen vereinbarten Bruttolohn individuell für jeden Mitarbeiter. Und dazu stehe ich und das unterstütze ich. Wenn das in einer sinnvolleren Weise festgehalten oder festgeschrieben werden kann, wie es hier vorgeschlagen ist, stehe ich dazu, unterstütze ich es. Aber in dieser Art ist es meiner Meinung nach nicht richtig. Genau so wie es hier vorgeschlagen wird. Und da möchte ich den Vorschlag des Abg. Hugo Quaderer unterstützen, dass man die Regierung beauftragt, die notwendigen Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen durchzuführen, und zwar in einer angemessenen und von uns akzeptablen Zeit, dass diese Einschränkungen zum Beispiel mit den 400 Quadratmetern dort festgehalten werden, wo die Bewilligungen erteilt werden. Einen solchen Antrag würde ich jederzeit unterstützen. Aber einen Antrag, das im Arbeitsgesetz zu ändern, werde ich nicht unterstützen. Das finde ich auch komplett falsch.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Mich hat auch das Votum des Abg. Quaderer im Prinzip auf die Idee gebracht: Wieso treffen wir uns nicht irgendwo in der Mitte? Die Regierung könnte zum Beispiel sagen, sie führt den Art. 23 der Verordnung zum Arbeitsgesetz wieder ein. Jetzt sollte dann ja die gesetzliche Basis vorhanden sein. Und dann könnte man in einer weiteren Phase das Gewerbegesetz ändern und die Verordnung kann ja dann die Regierung in eigener Kompetenz, damit es dann keine Überschneidungen gibt, wieder aufheben. Wäre das nicht eine Idee, dass wir uns da irgendwo treffen? Also, jetzt ist ja einmal die Regierung an der Reihe und kann ihre Ideen präsentieren und wir hätten dann vielleicht eine Lösung, die allen entgegenkommt und mit der wir auch leben könnten.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte in dieselbe Kerbe schlagen wie das meine beiden Vorredner jetzt gemacht haben. Ich denke, im Grundanliegen sind wir ja grossmehrheitlich derselben Ansicht. Es geht ja eigentlich eher um formale Bedenken dieser Überschneidung zwischen Gewerbegesetz und Arbeitsgesetz. Und ich möchte auch anregen, dass entweder die Regierung diesem Anliegen im Gewerbegesetz Rechnung trägt oder allenfalls aus unserem Kreis eine Gesetzesinitiative gemacht wird, die diese Bedenken, die wir bezüglich eines fehlenden Schutzes des Sonntags haben, einer Aufweichung der Sonntagsruhe, dass wir dem im Gewerbegesetz dann Rechnung tragen können. Und in Bezug auf den zweiten Antrag, den die Abg. Dorothee Laternser gemacht hat: Dort bestehen eigentlich dieselben Probleme für alle - wie ich das herausgehört habe -, dass es formale Aspekte sind, die viele vom Grundsatz abhalten, dem inhaltlichen Anliegen, das im Antrag zum Ausdruck kommt, nicht Rechnung zu tragen. Dort ist es schwieriger, irgendwo anders das zu regeln. Und deshalb muss man hier einfach fragen: Was ist wichtiger? Und in dem Bereich, denke ich, dass mir dort der Schutz des Arbeitnehmers wichtiger als der formale Aspekt ist. Ich sehe durchaus diese Bedenken auch. Ich sehe es auch nicht als widersprüchlich, wie der Landtagsvizepräsident an die Adresse des Abg. Markus Büchel gesagt hat. Ich sehe keine Widersprüchlichkeit in seinen Aussagen. Er gewichtet diese formalen Aspekte einfach stärker. In meinem Fall neige ich dazu, den Schutz des Arbeitgebers hier stärker zu gewichten und über diese formalen Bedenken hinwegzusehen, die ich durchaus aber auch sehe. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube auch, dass es sich schon herauskristallisiert, dass es hier nicht, wie schon in der 1. Lesung gesagt wurde, um den Grundsatz «Sonntagsarbeit ja oder nein» geht, sondern um diejenigen, die das machen können und unter welchen Bedingungen. Und deshalb bin ich auch schon stark dafür, dass wir hier schon klar zwischen den gewerberechtlichen Voraussetzungen und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterscheiden. Ich glaube auch, dass der Hinweis des Abg. Hugo Quaderer, wie das in der Praxis läuft, eindeutig auch in diese Richtung zeigen muss. Ich gehe auch davon aus, dass das Gewerbegesetz wahrscheinlich dort geringfügig geändert werden muss und aufgrund dieser Veränderung die Regierung dann diese Materie in einer Verordnung so genau wie notwendig regeln sollte.Beim Lohnzuschlag, glaube ich, sind wir uns alle einig. Jetzt geht es nur noch darum, diese grundsätzliche Intention so umzusetzen, dass dem berechtigten Anliegen Genüge getan werden kann. Die Regierung schreibt ja auch, dass hier nicht auf den Mindestlohn abgestellt werden sollte, sondern auf den vereinbarten Bruttolohn. Ich kann, wie ich den Antrag der Abg. Laternser verstanden habe, kann ich dort auch nicht ausschliessen, dass ein «Missbrauch» ausgeschlossen wird. Wenn wir darauf hinweisen, dass die Basis für die sonntägliche Arbeit sich darauf beziehen sollte, was unter der Woche unter den gleichen Voraussetzungen bezahlt wird usw., kann es ja zumindest theoretisch so sein, dass unter der Woche auch der Mindestlohn bezahlt wird und dann würde sich das in gleicher Weise wieder auf diesen Mindestlohn beziehen. Es gibt also auch von dieser Formulierung aus gesehen keinen Ausschluss von «Missbrauch». Und einfach - der Hinweis sei erlaubt - womöglich ist auch in dieser Formulierung eine Schwachstelle. Die Regierung hat ihre Absicht auf Seite 3 kundgetan, hat aber, glaube ich, keine Veränderung im Gesetzestext vorgenommen.Das müsste jetzt in der Praxis so angeschaut werden können, dass jetzt ausschliesslich für diese sonntäglichen Arbeiten Löhne festgesetzt werden. Und ist das auch der Fall, unabhängig vom anderen Lohngefüge? Ich kann jetzt vom Schiff aus nicht beurteilen, wie hier die Praxis spielt - oder ist das von daher gesehen unwahrscheinlich? Aber von mir aus gesehen geht es jetzt darum, dass ein klares Signal des Landtages gesetzt wird, dass die Regierung wo nötig und auch in der Verordnung - ich glaube, auch eine gesetzliche Grundlage im Gewerbegesetz muss wahrscheinlich gemacht werden -, dass hier der klare Wille und Auftrag des Landtages zum Ausdruck kommt, das dort zu regeln. Ich habe auch den Eindruck bei allem guten Willen, den ich allen unterstelle, dass wir hier vielleicht doch nicht eine optimale Lösung dann haben. Sonst haben wir auch in anderen Bereichen Ad-hoc-Lösungen, die nicht zweckmässig sind. Deshalb würde ich vorschlagen, dass die Regierung hier das beim Gewerbegesetz in Angriff nimmt. Auf der anderen Seite geht es um die Frage: Wie können wir dieser Absichtserklärung von allen bezüglich des Lohnzuschlages mit einer griffigen Formulierung Genüge tun, ohne gewisse Bedenken - die auch geäussert wurden - nicht zu berücksichtigen? Und wie gesagt: Auch mit dieser Formulierung, die jetzt als Antrag steht, ist dieser Intention womöglich eben auch nicht vollkommen gedient, bei allen guten Absichten. Und ich stelle einfach fest: Alle wollen eigentlich eine klare Regelung und die gleiche Regelung. Und jetzt geht es um die Frage: Wie können wir das am besten bewerkstelligen? Meine Absicht bestand auch darin, die Zeit etwas zu verlängern, dass wir vielleicht über die Mittagspause hier uns noch informell darüber unterhalten können, ausser die Regierung hätte schon jetzt ein probates Mittel bzw. die Regierung sieht ihre Absicht, die sie im Bericht kundtut, mit dieser Formulierung bereits vollkommen umgesetzt. Deshalb sind wir gespannt auf die Ausführungen des Regierungsrates.Abg. Jürgen Zech:
Kurz eine Anmerkung von meiner Seite: Betreffend den Antrag der Abg. Hassler stelle ich mich wie einige meiner Vorredner auf den Standpunkt, dass diese Einschränkung nicht hier im Arbeitsgesetz festgehalten werden sollte, sondern dass das ganz klar bei den Zulassungsvorschriften des Gewerbege-setzes geregelt werden soll. Und betreffend den 2. Antrag der Frau Abg. Laternser habe ich mir folgende Gedanken gemacht: Meiner Meinung nach liegt das Problem bei der Festlegung von welcher Basis aus dieser Lohnzuschlag gewährt werden soll. Und vielleicht nur als Gedanke oder Ansatzpunkt: Wenn wir da eine Unterscheidung machen zwischen Festangestellten und Aushilfskräften, dann können wir ganz klar festlegen: Bei Festangestellten ist die Basis der gemäss Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttolohn - und darauf wird der Lohnzuschlag gewährt. Und dass wir uns zum Beispiel bei den Aushilfskräften auf die ganz allgemeinen Lohn-Mindestvorschriften stützen werden. Das wäre vielleicht ein Ansatzpunkt, um diese Unklarheit auszuräumen.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Jürgen Zech. Das wollen wir gerade nicht, dass sich diese auf die Mindestlöhne beziehen können. Das wollte eigentlich der Antrag der Abg. Laternser, so wie ich ihn verstanden habe, genau nicht. Ich kann grundsätzlich den Antrag der Abg. Laternser ebenfalls unterstützen, möchte aber ein Beispiel bringen, dass das auch dort nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Trotzdem werde ich - in der Zwischenzeit habe ich mich überzeugen lassen - ich werde dem Antrag zustimmen, dass die Intention, die der Landtag und der Gesetzgeber allgemein gehabt hat, damit diese im Gesetz drinsteht. Aber ein möglicher Missbrauch ist immer noch nicht ausgeschlossen, denn ich kann eine Person zum ganz normalen Wochenlohn anstellen, gebe ihm aber während der Woche keine Arbeit. Der Wochenlohn entspricht dem Mindestlohn, ich gebe ihm unter der Woche aber keine Arbeit. Dafür gebe ich ihm Samstag/Sonntag den 50%-Zuschlag. Ich finde auch keinen Weg, um einen möglichen Missbrauch ganz auszuschliessen. Damit ist aber zumindest die Intention, die der Gesetzgeber gehabt hat, dann im Gesetz auch enthalten.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich höre auch gerne den Herrn Regierungsrat. Der Herr Abg. Helmut Konrad sagte: Formale Aspekte sind oft nicht so wichtig und er stehe lieber auf der Arbeitgeberseite. Ich meine, so einfach dürfen wir es uns hier nicht machen. Wir diskutieren jetzt wirklich hier die Arbeitnehmerseite. Der Vorschlag, eine Gesetzesinitiative einzubringen, ist auch eine Idee. Dann muss jemand es aber auch machen. Der Antrag hätte eigentlich nur dem Rechnung getragen, was wir heute haben. Und wir dürfen nicht vergessen: Die ganze Kompetenz zu dieser Thematik liegt nicht auf dem Gewerbegesetz selbst, sondern in der Verordnungskompetenz, die die Regierung hat. Das habe ich eingangs schon angesprochen. Wir müssen also heute von der Regierung etwas erwarten im Rahmen ihrer Verordnungskompetenz, diesen Grundsatz zu regeln, und nicht warten, bis man ein Gesetz ändert. Und warum ich auch so hartnäckig an meinem Antrag festhalte, ist eben genau der Punkt, dass die Regierung ihrerseits in den beiden Berichten klar erklärt hat, dass sie an dieser Verordnung von 1992 im Rahmen der gewerblichen Bewilligungen zum Thema «Sonn- und Feiertagsruhe» eben nichts ändern will. Das ist der Unterschied zur Vorgehensweise. Und wenn jemand sagt, dass wir hier keine optimale Lösung mit meinem Antrag herbeiführen, dann muss ich einfach sagen, dann war die Verordnung der Regierung vom Dezember 2002 einfach auch keine optimale Lösung. Aber diese Verordnung praktiziert man jetzt und die war eigentlich inhaltlich gar nicht umstritten. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Beck hat gesagt, wir würden es nicht schaffen, etwas vollkommen zu definieren. Da gebe ich ihm Recht. Nur muss man einfach Folgendes festhalten: Die aktuelle Definition lässt noch wesentlich mehr Schlupflöcher offen. Und wir haben es ja gesehen und ich bin auf diese Idee gar nicht gekommen, bis ich das Interview gelesen habe. Und in diesem Interview ist es eben deutsch und deutlich dringestanden, wie das dann umgangen werden soll. Deshalb hatte ich dann schon erhebliche Mühe. Und wenn dann der Abg. Jürgen Zech kommt und sagt, also mit seiner Lösung. Meine Idee, wie wir das lösen, ist das also nicht. Das muss ich einfach auch noch sagen. Die Idee muss doch einfach sein: Wenn jemand am Sonntag offen hat, dann muss der Mitarbeiter einen entspre-chend höheren Lohn als unter der Woche bekommen. Und von dem her gesehen muss ich einfach sagen: Ich finde den Vorschlag der Abg. Laternser und auch die Änderung des Herrn Landtagsvizepräsidenten gut. Damit kann man doch bereits jetzt einigen Problemen aus dem Weg gehen. Der Abg. Rudolf Lampert hat mir letztes Mal keine Antwort auf meine Frage, wo man es dann regeln soll, gegeben. Jetzt hat er mir diese Antwort aber doch noch gegeben, wobei er natürlich bereits auch wieder die ersten Probleme sieht. Aber, wie gesagt: Es wird nie vollkommen sein, aber es wird wenigstens besser. Und das ist ja schon einmal ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung.Abg. Helmut Konrad:
Frau Abg. Hassler. Sie sollten mir besser zuhören, dann würden Sie mich nicht in einen solchen Kontext stellen, wie Sie es vorhin gemacht haben. Ich habe mich in meinem ganzen Votum für den Arbeitnehmerschutz ausgesprochen. Ich habe mich im Zusammenhang mit der Problematik der Bewilligungen und der Ausdehnung des Begriffes «Ladengeschäfte» für eine restriktive Lösung zum Schutze der Sonntagsruhe ausgesprochen, also gegen die Aufweichung der Sonntagsruhe. Ich habe gesagt, man soll das im Sinne meiner Vorredner und des Vorschlages des Abg. Quaderer, man soll das im Gewerbegesetz regeln, entweder die Regierung beauftragen oder selbst eine Initiative einreichen. Und zweitens habe ich in Bezug auf den Antrag der Abg. Dorothee Laternser ganz klar gesagt, dass ich dort sogar gewisse formale Aspekte, die gegen ihren Antrag sprechen, geringer als das Anliegen der Arbeitnehmer schätze. Dort habe ich allerdings mir sagen lassen, dass ich beim letzten Mal, als ich den Begriff «Arbeitnehmer» benutzt habe, «Arbeitgeber» gesagt habe. Das war aber ein Versprecher. Aber die Grundintention, mir jetzt quasi zu unterstellen, dass ich den Schutz der Arbeitgeber voranstelle, das ist - ich möchte fast sagen - bösartig.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz auf das Votum des Abg. Wendelin Lampert eingehen: Ich bin etwas überrascht, weil die Grundintention des Antrages der Abg. Laternser auch von mir unterstützt wird. Ich habe nur gesagt: Auch mit dieser Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Intention des Gesetzgebers unterlaufen wird. Wenn es so ist, dass der betreffende Arbeitgeber ganz normal auf der Basis - sage ich einmal - des Minimallohnes die Löhne für die übrigen Mitarbeiter unter der Woche festlegt, dann haben wir auch dasselbe, was wir hier verhindern wollten. Ich habe nur auf das hingewiesen, dass auch unter Umständen hier eine Schwachstelle vorliegt. Ich muss gestehen, ich kenne die Praxis, wie das in diesem Gewerbe zurzeit gehandhabt wird, nicht. Ich sage nur, wenn jemand das umgehen will, dann kann er es auch mit dieser Regelung tun. Und deshalb war meine Frage: Gibt es andere Lösungen oder nicht? Und deshalb habe ich auch gefragt: Wie sieht die Regierung, die ja die gleiche Intention im Bericht beschrieben hat und im Gesetzestext aber keine Anpassungen vorgenommen hat, dieses Problem? Ist die Einschätzung dieselbe wie von uns, und dass mit dieser relativ offenen Formulierung der Spielraum nicht zu weit ist, wie hier das gesehen wird? Und es ist so - und das ist meine persönliche Meinung - man soll natürlich nicht nur immer die Extreme einer Gesetzesregelung im Auge haben. Es kann ja durchaus sein, dass auch in der jetzigen Praxis hier durchgehend - sage ich einmal - Löhne bezahlt werden, die über den Minimallöhnen liegen. Das weiss ich jetzt aber nicht. Wir versuchen natürlich solche Extremsituationen zu vermeiden. Auf der anderen Seite darf man sich aber nicht nur auf diese abstellen - und das ist unsere vornehme Aufgabe. Wir wissen alle, wenn jemand Missbrauch betreiben will, dann findet er meistens irgendwie die Mittel und Wege, ob uns das genehm ist oder nicht. Aber das ist dann ein grundsätzliches Problem.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann unterbreche ich jetzt die Sitzung für die Mittagspause. Wir setzen unsere Beratungen um 14.15 Uhr fort. Mittagspause (von 12.20 bis 14.15 Uhr)
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