Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Nr. 104/2003), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 10: Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - sprich Arbeitsgesetz. Wir haben vor der Mittagspause die Behandlung dieses Gesetzes in 2. Lesung begonnen. Wir befinden uns also immer noch bei Art. 27, der eine längere Diskussion ausgelöst hat. Ich bitte nun den Herrn Regierungsrat Frick, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Der Antrag der Abg. Hassler wird zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Regierung sieht ganz klar auch die Intention und versteht diese auch. Dagegen stehen gerade bei der Flächenbegrenzung noch Aussagen, die im Urteil des Staatsgerichtshofes am Schluss noch angeführt wurden. Aus diesem Grunde wurde diese Flächenbegrenzung eben nicht mehr aufgenommen, zumal eben dort steht: «Die 400-Quadratmeter-Flächenbegrenzung führt indessen zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den in direkter Konkurrenz stehenden grossen Lebensmittelgeschäften». Aus Wettbewerbsgründen erschien mir deshalb eine völlige Freigabe des Sonntagsverkaufs für Lebensmittelgeschäfte weniger problematisch als die 400-Quadratmeter-Begrenzung. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Begründung der Regierung für die Flächenbegrenzung auf 400 Quadratmeter keineswegs überzeugt. Diese Frage wird bei der Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im Sinne der hier gemachten Erwägungen eingehender abzuklären sein. Aus diesem Grunde wurde eben dann darauf verzichtet. Auf der einen Seite sieht die Regierung sehr wohl, was damit bezweckt werden soll. Und das war auch ganz klar die Absicht der Regierung, als sie damals diese Verordnungsänderung geschaffen hat. Diese 400 Quadratmeter sind auch so entstanden, dass man auf die gegebene Situation eingehen wollte und trotzdem eine Begrenzung nach oben setzen. Nun, der Antrag der Abg. Ingrid Hassler wurde über die Mittagszeit nochmals genauestens geprüft. Die Regierung stellt dazu allerdings einen anderen Antrag, der wie folgt heisst:- «Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer an Sonntagen in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften beschäftigen. Vorbehalten bleiben gewerberechtliche Vorschriften». Dies ist der erste Satz. Dann heisst es weiter:
- «Ladengeschäfte sind Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittelgeschäfte oder Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen». Und dann würde Punkt 3 zu Punkt 4 und Punkt 4 zu Punkt 5 etc.
Hier wäre eine klare Spezifizierung: «Ladengeschäfte sind Verkaufsgeschäfte, insbesondere Lebensmittelgeschäfte oder Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen». Damit wäre eben auch eine Eingrenzung gegeben und es wären also nicht mehr alle Ladengeschäfte dazu berechtigt. Das wäre dieser Kompromiss der Regierung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat Frick. Können Sie sich vielleicht auch zum zweiten Ergänzungsvorschlag der Abg. Dorothee Laternser äussern, damit wir anschliessend wieder das Paket diskutieren.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Sehr gerne, Herr Präsident. Hierzu möchte ich eingangs noch sagen: An sich ist das Arbeitsgesetz für den Arbeitsschutz da, das heisst, es ist ein Arbeitsschutzgesetz. Und nach Meinung der Regierung gehören solche Lohnregelungen nicht in das Arbeitsschutzgesetz. Es wäre allerdings, so wie der Vorschlag der Abg. Laternser gelautet hat, möglich, dass man hier beim heutigen Abs. 2 die folgende Formulierung anschliessen würde: «von 50% zu gewähren, als Grundlage dient der unter der Woche bezahlte Durchschnittslohn für vergleichbare Arbeit bei gleicher Ausbildung», und zwar deshalb, weil bei den Mindestlöhnen verschiedene Löhne definiert werden. Das geht dann aus von den Teilzeitangestellten und wird weiter unterteilt vom Anfänger bis zum vollendeten 2. Dienstjahr, bis zum 5. Dienstjahr und ab sechs Dienstjahren. So gibt es dann auch noch Detailhandelsangestellte, Verkäuferinnen, Verkäufer, angelernte Verkäufer und Hilfspersonal. Deshalb diese Spezifizierung, damit das dann klar ist und auch wirklich die Löhne, wie sie während der Woche bezahlt werden, als Grundlage dienen. Das der Änderungsvorschlag der Regierung. Damit kommt man diesem Antrag doch sehr nahe.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich den Antragstellerinnen das Wort erteilen?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich danke der Regierung für den Vorschlag. Für mich es es allerdings relativ schwer, das jetzt so rasch umzusetzen, ob das wirklich das Gleiche bedeutet. Ich möchte die Kollegen bitten, die vorher mit diskutiert haben, ob sie auch noch einmal den Text überdenken können. Ganz spontan fällt mir ein, ob dann im neuen, von der Regierung vorgeschlagenen Satz nicht zumindest in Abs. 3, letzter Satz, noch folgender Satz eingefügt werden müsste: «Als Grundlage dient der unter der Woche bezahlte Durchschnittslohn in diesem Geschäft für vergleichbare Arbeit bei gleicher Ausbildung». Mir geht es darum, dass in ein und demselben Geschäft, in dem vielleicht die Woche über übertariflich bezahlt wird, nicht am Wochenende wesentlich von einer geringeren Basis ausgegangen wird, also dass zumindest noch der Einschub rein müsste «in diesem Ladengeschäft» oder «dieses Arbeitgebers». Aber vielleicht hat jemand so spontan eine bessere Formulierung.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke für den Abänderungsantrag der Regierung. Ich möchte zuerst die Regierung zur gesamten Vorlage hören. Für mich steht das alles auch in einem weiteren Kontext. Ich habe auch noch andere Fragen gestellt.Zum vorgeschlagenen Änderungsantrags der Regierung habe ich folgende Frage: Warum wurde aus meinem Vorschlag bewusst die Formulierung «und andererseits Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen» aus der ursprünglichen Fassung weggelassen? Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich begrüsse die Vorschläge der Regierung. Sie verwirklichen die Absichten, die mit den Abänderungsanträgen, die am Vormittag gestellt wurden, angestrebt worden sind, und zwar in einer teilweise noch besseren Form - meiner persönlichen Meinung nach. So bin ich der Meinung, dass es durchaus vorzuziehen ist, das mit dem Durchschnittslohn so zu formulieren, wie jetzt in diesem Regierungsvorschlag. Das verunmöglicht nämlich ein Missbrauchsbeispiel, wie es der Abg. Beck am Vormittag geschildert hat, wenn es auch nicht sehr wahrscheinlich sein mag, dass so etwas vorkommt, aber zumindest theoretisch. Und auch im anderen Aspekt bezüglich der spezifischen Bedürfnisse von Touristen ermöglicht es diese Formulierung «die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen die-nen» auch Geschäfte in Vaduz - man denke nur an eine Papeterie - unter diese Regelung mit einzubeziehen, was bei der Formulierung, wie sie bisher in der Verordnung stand und wie sie die Abg. Hassler von dort übernommen hat, in der speziell auf Fremdenverkehrsgebiete ausschliesslich abgestellt worden ist, nicht möglich wäre. Abg. Ivo Klein:
Ich finde den ersten Vorschlag bezüglich der Ladenfläche bzw. die Neuformulierung auch gut. Beim zweiten Vorschlag habe ich allerdings eine Frage, und zwar bezieht sich jetzt der Lohnzuschlag auf den Durchschnittslohn. Und wie Sie ausgeführt haben, hängt der Lohn eines während der Woche beschäftigten Mitarbeiters davon ab, wie erfahren er ist. Also, ist er angelernt? Ist er länger schon im Beruf usw.? Und wenn wir jetzt von einem Durchschnittslohn reden, dann verstehe ich das nicht ganz, dann muss man quasi für alle, die am Sonntag arbeiten, den gleichen Lohn bezahlen - oder wie muss man das verstehen?Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann mit dieser Formulierung auch leben, obwohl ich die Formulierung des Landtagsvizepräsidenten von heute Morgen besser fand. Er hat heute Morgen «unter den gleichen Voraussetzungen» ausgeführt, und jetzt heisst es einfach «bei gleicher Ausbildung». Die Ausbildung ist in diesem Fall das einzige Kriterium, das herangezogen wird. Vielleicht sind auch noch andere Voraussetzungen gegeben. Das dünkt mich schade, wenn das jetzt fallen gelassen wird. Aber er hat selber dieser Formulierung auch den Vorzug gegeben und ich kann auch damit leben. Aber mir hat die frühere Formulierung besser zugesagt, dass es nicht «bei gleicher Ausbildung», sondern «unter den gleichen Voraussetzungen» geheissen hat, weil damit mehr einbezogen worden wäre. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Nochmals zurück: Der Herr Landtagsvizepräsident hat bereits die eine Frage beantwortet, weshalb «Fremdenverkehrsgebiete» weggelassen wurde. Dann müsste man diese neu definieren. Bis jetzt gilt als Fremdenverkehrsgebiet das Alpengebiet. Es müsste zum Beispiel für Vaduz eine neue Definition gefunden werden oder das ganze Land müsste zum Fremdenverkehrsgebiet erklärt werden. Deshalb haben wir das weggelassen. Dann nochmals zur anderen Frage, dass man in den Satz «im gleichen Geschäft» einfügt: Dies scheint uns keine gangbare Lösung, zumal bekannt ist, dass gerade beim Sonntagsverkauf vielfach eben Hilfskräfte von aussen zugezogen worden, also Studenten und Hausfrauen, die sich einen Zusatzverdienst ermöglichen. Diese haben keinen vergleichbaren Lohn im gleichen Geschäft. Also, das scheint doch die bessere Formulierung zu sein, wenn man das weglässt. Wenn man einfach sagt: «Als Grundlage dient der unter der Woche bezahlte Durchschnittslohn für vergleichbare Arbeit bei gleicher Ausbildung». Man könnte auch noch die Worte hineinnehmen: «für vergleichbare Arbeit unter gleichen Bedingungen». Dann wäre wirklich alles abgedeckt.Abg. Ivo Klein:
Ich glaube nicht, dass da nicht differenziert werden könnte, wenn Praktikanten kommen usw., weil genau durch diese Spezifikation «bei gleicher Ausbildung» oder jetzt neu und wie ich es besser finde, wegen den Voraussetzungen. Da sind ja nicht die gleichen Voraussetzungen gegeben. Insofern lässt sich da also auch innerhalb des gleichen Arbeitgebers eine Differenzierung machen.Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Frage zu Abs. 2: Und zwar schreiben Sie dort: «Insbesondere Lebensmittelgeschäfte oder Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen». Diesen letzten Halbsatz kann man sowohl auf Betriebe beziehen, man kann ihn aber auch auf das Ganze beziehen, das heisst, auf Lebensmittelgeschäfte oder Betriebe, die der Befriedigung usw. Um das zu klären, würde ich vorschlagen, dass man «Lebensmittelgeschäfte sowie Betriebe» einfügt, damit wirklich klar ist, auf was sich der letzte Halbsatz dann bezieht. Also ich habe es im ersten Moment anders gelesen, dass man eben davon ausgeht, dass auch die Lebensmittelgeschäfte, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, geöffnet werden können. Um das einfach klarzustellen, würde ich es allenfalls so umformulieren, wenn die Regierung damit leben kann. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte mich auch noch kurz zum Vorschlag äussern: Obwohl ich grundsätzlich der Ansicht bin, dass es nicht da hineingehört, möchte ich aber, wenn das dann so übernommen wird, darauf hinweisen, dass das dann so formuliert sein sollte, dass der letzte Satz nur für solche Arbeitskräfte, die nur am Sonntag eingesetzt werden, gilt. Weil alle anderern Arbeitskräfte sollten ja einen normalen der Arbeit entsprechenden Lohn haben und der dient dann als Basis für den Zuschlag. Aber solche Kräfte, die nur am Sonntag eingesetzt werden - und das habe ich so verstanden - sollten als Basis den Grundlohn haben, der durchschnittlich in der Woche bezahlt wird.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Beim Abs. 3 - denk ich einmal - primär ist die Ausbildung eben nur eine Komponente, wie es der Abg. Rudolf Lampert richtigerweise angetönt hat, obwohl jetzt der Landtagsvizepräsident sagt, er könne sehr wohl damit leben. Aber da sind halt doch weitere Voraussetzungen auch noch Bestandteile für die Beurteilung, wie das Alter, das Dienstalter. Und ich weiss nicht, was es sonst noch alles gibt. Ich wäre doch dafür, dass wir noch zusätzlich «und weitere Voraussetzungen» in diese Beurteilung mit einbeziehen können.Und dann noch zur Anregung der Abg. Laternser: Ich denke mir doch auch, dass der Arbeitgeber oder der Betrieb schon relevant ist, denn woher sollen die verschiedenen Ladenbesitzer wissen, was der Durchschnittslohn in den anderen Läden ist? Das würde mich schon noch wunder nehmen. Dann geht es nämlich genau wieder auf die minimalen Löhne zurück. Ich weiss nicht, wie man das sonst gewährleisten will. Wir möchten ja, wenn ein Ladenbesitzer sich dazu entschliesst, seinen Laden offen zu halten, dass er dann einfach seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Sonntag 50% - auf seinen Betrieb bezogen - mehr bezahlt. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zuerst die wirklich gute Überlegung des Abg. Adrian Hasler unterstützen und ebenfalls die Formulierung auf «sowie» abändern. Nachdem jetzt die Hürde der Grösse solcher Betriebe aus dem Gesetz eliminiert ist, habe ich doch noch die Frage - ich wiederhole sie aus dem vorgängigen Votum: Gibt es denn jetzt schon bewilligte Sonntagsverkäufe in Betrieben, die dieses für mich ohnehin schon hohe Volumen von 400 Quadratmetern überschreiten? Diese Frage wurde heute Morgen auch vom Abg. Rudolf Lampert gestellt. Nur damit wir uns eine Vorstellung machen können, wenn wir dann wieder auf das Bewilligungsverfahren kommen, das dort später präjudizierend gehandhabt wird. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Gleich zur letzten Frage: Es gibt keine Bewilligungen, die diese 400-Quadratmeter-Limite überschreiten. Hier wurden in letzer Zeit vom Amt einige Kontrollen durchgeführt. Und darauf wurde sehr genau geachtet.Darf ich gleich noch anschliessen mit der Beantwortung Ihrer Frage bezüglich der Übergangsfrist, zumal dieses Gesetz voraussichtlich wegen der Referendumsfrist erst Anfang Februar in Kraft treten kann: Hier wäre vorgesehen, dass für die Übergangszeit eine Sonderbewilligung vom Amt für Volkswirtschaft für diese Betriebe ausgestellt würde, also genau für diese Zeit des Übergangs für diejenigen, die bereits heute eine Bewilligung besitzen.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal anschliessen an das, was der Abg. Wendelin Lampert eben sagte, und es ist auch meine Meinung. Also, zum einen möchte ich doch gerne daran festhalten, dass das Ladengeschäft, in dem der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt ist, dass das im Wortlaut mit aufscheint, und zwar genau aus den Gründen, die der Abg. Wendelin Lampert eben sagte. Ich möchte es nicht noch einmal wiederholen. Und dann zu den Kriterien, die abgesehen von der gleichen Ausbildung ja noch mit erfasst werden sollten, also wie Alter usw. Da scheint mir auch die ursprüngliche Formulierung des Landtagsvizepräsidenten von heute Morgen umfassender. Wenn man sagt «unter den gleichen Voraussetzungen», dann umfasst das doch neben der Ausbildung auch die anderen Kriterien, die hier schon vielmals angesprochen wurden. Ich würde diesen Satz also wie folgt vorschlagen: «Als Grundlage dient der unter der Woche in diesem Ladengeschäft bezahlte Durchschnittslohn für vergleichbare Arbeit unter den gleichen Voraussetzungen». Und der zweite Punkt, weshalb ich mich noch einmal gemeldet habe: Herr Regierungsrat, ich wollte Sie noch bitten, auf meine Fragen von heute Morgen im Hinblick auf die Kontrollen zu antworten. Ich hatte Sie auf den Bericht und Antrag, auf Seite 8 angesprochen. Dort geht es ja um die freien Sonntage, die reduziert werden können, wenn die wöchentliche Arbeitsstundenzahl 18 Stunden nicht übersteigt. Und da steht ja, dass zur Kontrolle der arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Amt für Volkswirtschaft regelmässig Betriebsbesuche vorgenommen werden sollten. Meine Fragen waren: Wie ist das von der Regierung gedacht? Wie oft sollen die Kontrollen sein? Wie viele Betriebe pro Jahr? Was für ein Konzept hat man dafür? Setzt man Prioritäten oder macht man Stichproben? Was für einen Arbeitsaufwand bedeutet das allenfalls für das Amt für Volkswirtschaft? Hat es auch personelle Konsequenzen? Danke.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Kontrolle bzw. der Vollzug war auch meine Frage von vorhin. Dann die zweite Frage war noch in meinem ersten Votum, und zwar: Ob Sie gedenken, die Verordnung zum Ladenschluss von 1992 doch noch zu ändern? Die letzte Änderung hat sie 1995 erfahren. Ist die Regierung gewillt, diese Bedürfnisse für die Öffnung noch einmal zu überdenken, da es ja auch ihre Kompetenz ist? Und wo ist die Basis für eine Sonderbewilligung zur Erlaubnis dieser Beschäftigung von Arbeitnehmern? Auf welcher Basis können Sie diese Sonderbewilligung durch das Amt für Volkswirtschaft erteilen?Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Markus Büchel hat vorhin ausgeführt, dass in dieser Formulierung, wie sie jetzt dasteht, jemand auch weniger als 50% Zuschlag bekommen kann. Wir berechnen für alle Arbeitnehmer, die an einem Sonntag die Sonntagsarbeit verrichten, die 50% Zuschlag ab dem Durchschnittslohn dieses Betriebes. Jetzt kann es aber sein, dass jemand über diesem Durchschnitt ist, weil ein Durchschnitt errechnet sich aus höheren und tieferen Löhnen. Wenn jemand jetzt über diesem Durchschnitt ist, dann hat er diesen 50%-Zuschlag nicht, weil er auf einem tieferen Niveau berechnet wird, so wie es jetzt da steht. Und das scheint mir eigentlich an der Intention vorbei.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung wird diese Verordnung bezüglich Sonntagsöffnungszeiten sicherlich nochmals anschauen und allenfalls einer Veränderung aufgrund der eben gemachten Erfahrungen unterziehen. Das werden wir im kommenden Jahr an die Hand nehmen.Dann zu den angesprochenen Kontrollen: Kontrollen werden heute schon vom Amt für Volkswirtschaft durchgeführt. Allenfalls werden diese Kontrollen zumindest am Anfang noch etwas verstärkt werden. Zusätzliche Kapazitäten sind im Moment dafür nicht vorgesehen.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte mich auch dem Votum des Abg. Rudolf Lampert anschliessen. Es kann ja nicht sein, dass ein Mitarbeiter während der Woche einen Lohn X hat. Die Meinung war ja, dem oder der 50% Zuschlag zu erteilen und nicht 50% vom Durchschnitt. Also «Durchschnittslohn» müsste man meines Erachtens einfach durch «Lohn» ersetzen. Dann würde es heissen, wenn ich den Vorschlag der Abg. Laternser hernehme: «Als Grundlage dient der unter der Woche in diesem Laden bezahlte Lohn für vergleichbare Arbeit unter den gleichen Voraussetzungen». Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich gehe mit dieser Formulierung einig. Das würde also, wenn ich das nochmals wiederholen darf, in Abs. 3 nun wie folgt heissen: «Für Arbeitnehmer, die in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften gemäss Abs. 1 Sonntagsarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 50% zu gewähren. Als Grundlage dient der unter der Woche bezahlte Lohn für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann habe ich noch eine Frage: Es wurde ja in Abs. 2 das Wort «oder» durch «sowie» ersetzt. Kann die Regierung dieser Änderung folgen oder bleibt sie bei der Formulierung «Lebensmittelgeschäfte oder Betriebe»? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung geht mit dem Vorschlag auch einig, das Wort «oder» mit «sowie» auszuwechseln.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich bin nicht sicher, ob die Intention des Abg. Klein mit seinem Vorschlag dann wirklich umgesetzt werden kann. Wenn man das Wort «Durchschnittslohn» durch «Lohn» ersetzt, was gilt dann schlussendlich? Ich meine, Sie haben den Zusatz «für vergleichbare Arbeit» usw. immer noch drin. Also irgendwie passt es immer noch nicht ganz aus meiner Sicht. Entweder gilt der bestehende Lohn, den der entsprechende Arbeiter als Arbeitnehmer hat, oder es gilt irgendein Vergleichslohn, also ein Durchschnittslohn. Mit Ihrem Vorschlag bringen Sie beides ins Spiel, aber es ist nicht klar, was dann als Basis herangezogen wird.Abg. Ivo Klein:
Zuerst haben Sie, Herr Regierungsrat Frick, gesagt, dass Sie mit meinem Satz sich einverstanden erklären könnten. Sie haben dann bei Ihrer Wiederholung allerdings die Formulierung «in diesem Laden» nicht mehr gebracht. Ich gehe davon aus, dass das vergessen wurde.Dann zum Votum des Abg. Adrian Hasler: Grundsätzlich ist es ja so, dass, wenn einer oder eine unter der Woche angestellt ist, die auch einen Lohn haben. Und dann werden sie wahrscheinlich eingestuft nach ihren Fähigkeiten usw. Und von dem bekommt er oder sie 50%-Zuschlag. Jetzt geht es um die Aushilfen. Und da muss man einen Vergleichslohn ziehen. Und mit der Formulierung «für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen» ist das meines Erachtens gegeben.Abg. Alois Beck:
Zwei Bemerkungen: Zum einen bezüglich den Zusatz, den der Regierungsrat nicht gelesen hat, «in diesem Ladengeschäft». Wenn das hineinkommt, müsste man dann natürlich konsequenterweise auch «Tankstellengeschäfte» erwähnen. Sonst hat man da wieder die Diskussion, weil das gehört zusammen, wenn das so hineinkommt. Dann, ich glaube, das Problem liegt darin, dass wir zwei Kategorien von Arbeitnehmern hier haben. Die eine Kategorie sind diejenigen Mitarbeiter, die auch unter der Woche normal in diesen Geschäften arbeiten und die dann auch noch Sonntagsarbeit verrichten. Und für die ist natürlich diese Formulierung hier nicht gedacht. Das ist das Problem, weil bei diesen «normalen Arbeitnehmern» wird ja davon ausgegangen, dass vom normal vereinbarten Bruttolohn als Basis auszugehen ist. Und wir haben jetzt bei dieser Formulierung vielleicht zu stark diejenigen Arbeitnehmer im Visier, die nur Sonntagsarbeit verrichten. Und bei diesen muss dann ein Referenzlohn hergestellt werden. Hier könnte sich eben eine Ungerechtigkeit auftun, indem dass bei der jetzt vorgeschlagenen Formulierung ein Arbeitnehmer während der Woche einen höheren Lohn hat und dann aufgrund dieser Bestimmung für den Sonntag eben zu seinem normalen Bruttolohn womöglich einen tieferen Zuschlag bekommt. Ich glaube, das ist das Problem. Und das kann von mir aus gesehen nur gelöst werden, wenn wir diese beiden Kategorien hier von einander trennen und diese separat lösen. Die hier vorgeschlagene Lösung trifft meiner Ansicht nur auf diejenigen Mitarbeiter zu, die nur Sonntagsarbeit verrichten. Und für die andern Mitarbeiter müsste man - meiner Meinung nach - sinngemäss sagen, dass sie mit 50% zum vereinbarten Bruttolohn entschädigt werden.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine Überlegungen gingen eben in dieselbe Richtung wie die des Abg. Alois Beck. Für mich ist eigentlich selbstverständlich und ich denke, davon gehen wir alle aus, dass für die Arbeitnehmer, die die Woche über arbeiten und einen bestimmten Lohn haben, dann am Sonntag einfach 50% dazukommt. Und dass diese Sonderregelung mit diesen Satz, über den wir uns jetzt dauernd unterhalten, für diejenigen Mitarbeiter gilt, die nur am Sonntag arbeiten. Und mein Vorschlag war jetzt, dass man in Abs. 3 wie folgt formuliert: Bis «zu gewähren» ist es für mich klar und dann geht es ja weiter und da würde ich einfügen: «für Arbeitnehmer, die nur an Sonntagen arbeiten, dient als Grundlage der unter der Woche in diesen Geschäften bezahlte Lohn für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen». Dann ist es klar, dass der Satz mit der Grundlage usw. nur für diejenigen Mitarbeiter gilt, die nur an Sonntagen arbeiten.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte eigentlich dieselbe Kerbe betreffend einen Antrag formulieren. Ich versuche das zu formulieren: Abs. 3 «Für Arbeitnehmer, die in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften gemäss Abs. 1 Sonntagsarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 50% des Bruttolohnes zu gewähren». Das einfach für sich und damit sind sämtliche Arbeitnehmer abgedeckt, die einen Arbeitsvertrag haben. Dann als nächsten Punkt, ähnlich der Abg. Laternser: «Für Aushilfen bzw. für Personen, die nur Sonntagsarbeit leisten» - ich hätte es als Aushilfen betitelt - «dient als Grundlage der unter der Woche bezahlte Durchschnittslohn dieses Geschäftes für vergleichbare Arbeit unter den gleichen Voraussetzungen».Abg. Hugo Quaderer:
Ich spreche mich gegen den Antrag des Abg. Rudolf Lampert aus und unterstütze denjenigen der Abg. Dorothee Laternser, wobei in der Absicht, glaube ich, beide in die gleiche Richtung zielen. Aber ich glaube, das Arbeitsgesetz spricht nur von Arbeitnehmern und nicht von Aushilfen. Deshalb würde ich vorschlagen, dass wir hier beim Begriff «Arbeitnehmer» bleiben. Abg. Ivo Klein:
Das mit den Aushilfen, da hat der Abg. Quaderer Recht, aber der Rest des Antrages des Abg. Lampert hat mir sehr gut gefallen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann fragen wir die Regierung, wie die vorgetragenen Anträge angekommen sind. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich versuche hier nochmals eine Formulierung zu finden, die dieser Formulierung der Abg. Laternser sicherlich nahe kommt: «Als Grundlage dient der unter der Woche in diesem Geschäft bezahlte Lohn». Das wäre einmal für die Angestellten, die bereits während der Woche dort arbeiten. Und dann: «Für Arbeitnehmer, die nur am Sonntag in diesem Geschäft arbeiten, gilt als Grundlage der Durchschnittslohn, der in diesem Geschäft bezahlt wird für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen». Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe wieder das Wort «Durchschnitt» gehört. Ich weiss nicht, ist das bewusst gewählt oder ist das jetzt einfach so hineingerutscht?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Nein, hier gehört eben genau der Durchschnittslohn hinein, weil da geht es dann ja nur um die Mitarbeiter, die nur am Sonntag dort arbeiten. Dann haben wir ja schon einmal drin «für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen». Und deshalb auch ganz absichtlich die Formulierung «der Durchschnittslohn». Sonst kann man sagen: Es ist in «den gleichen Voraussetzungen» inkludiert und dann kann man den Durchschnitt weglassen oder aber dann wäre es noch klarer, dass, wenn man den Durchschnitt hat und dann die Altersunterschiede oder die Betriebszugehörigkeit mit einbezieht, dann wird da ein entsprechender Durchschnittslohn gewählt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Müsste man, wenn man ganz spitzfindig sein möchte, anstatt «Sonntag» auch «Sonn- und Feiertage» ergänzen, sonst kommt jemand wieder auf die Idee, an Feiertagen wird der Zuschlag nicht gewährt? Ich glaube, Ihr Kopfnicken bestätigt, dass Sie damit einverstanden sind. Abg. Alois Beck:
Ich würde, glaube ich, davon abraten, weil im ganzen Text haben wir immer nur - wie ich das in der Kürze überblickt habe - nur von Sonntagsarbeit gesprochen. Und wenn wir jetzt das nur hier einsetzen, gibt es wieder Probleme.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Dieser Einschub ist nicht nötig, da es in Art. 18 Abs. 2 heisst: «Als gesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten» und dann werden alle Feiertage aufgezählt. Darum ist im ganzen Gesetz immer nur vom Sonntag die Rede. Gemeint sind damit aber gemäss Art. 18 Abs. 2 auch alle gesetzlichen Feiertage.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Ich stelle jetzt doch konkret Antrag, und zwar Abs. 3 so zu formulieren: «Für Arbeitnehmer, die in Ladengeschäften oder Tankstellengeschäften gemäss Abs. 1 Sonntagsarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 50% des Bruttolohnes zu gewähren». Dann - nächster Satz: «Für Arbeitnehmer, welche nur Sonntagsarbeit verrichten, dient als Grundlage der unter der Woche bezahlte Durchschnittslohn dieses Geschäftes für vergleichbare Arbeit unter gleichen Voraussetzungen».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung kann diesem Vorschlag ohne weiteres folgen, der ja letztlich sehr nahe dem Vorschlag ist, der soeben gefallen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meiner Ansicht nach steht kein weiterer Antrag mehr im Raum, nachdem die Regierung dem Antrag des Abg. Rudolf Lampert Folge geleistet hat. Damit haben wir über diesen Antrag nicht abzustimmen.Ich möchte jetzt aber auch für das Protokoll nochmals bitten, dass man den ganzen Art. 27a, der jetzt neu formuliert ist, nochmals liest, und wir dann über diesen neu formulierten Artikel auch abstimmen. Nachdem das Landtagssekretariat den Antrag des Abg. Rudolf Lampert nicht in dieser Zeit mitschreiben konnte, und die ersten beiden Absätze und die Absätze 3 bis 5, die dann zu Absätzen 4 bis 6 werden, ebenfalls keine Änderungen erfahren, bitte ich dann nochmals den Abg. Rudolf Lampert, unter Abs. 3 seinen Antrag einzuschieben. Dann bitte ich um die Verlesung. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nur der Ordnung halber, Herr Präsident. Sie haben jetzt gesagt, die Abs. 1 bis 2 und die Abs. 3 bis 5 bzw. die Abs. 4 bis 6 erfahren keine Veränderung. Aber der Herr Regierungsrat hat den Vorschlag des Abg. Adrian Hasler übernommen, im Abs. 2 «sowie» zu schreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke, das wurde übernommen und wird nun auch so gelesen. Art. 27a (neu) wird verlesen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Art. 27a neu formuliert gehört.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - genannt Arbeitsgesetz - die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit haben wir Traktandum 10 erledigt.
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