Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit) (Nr. 100/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen in der Dezember-Landtagssitzung fort. Wir kommen nun zu Traktandum 16: Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2003. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Mit der Richtlinie 2001/95/EG wurde die Richtlinie 92/59/EWG neu gefasst. Mit der Neufassung der Richtlinie erfolgen einige Änderungen, mit denen aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen entsprechende Mindeststandards an die Anforderungen der Sicherheit von Waren festgelegt werden. Neu ist insbesondere, dass die Gewährleistung der Produktsicherheit nicht nur in Zuständigkeit des Herstellers, sondern auch in diejenige des Händlers fällt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2003 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit welchem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, einhellig seine Zustimmung erteilt. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag bzw. mit der Abänderung des Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren soll die Richtlinie - die Frist ist bis zum 15. Januar 2004 - in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. An der Landtagssitzung vom 15. Mai 2003 wurden vor dem Hintergrund des sehr engen wirtschaftlichen Beziehungsverhältnisses Fragen betreffend das Verhältnis zur Schweiz aufgeworfen. Auf diese Fragen wird im vorliegenden Bericht und Antrag nicht eingegangen. Die Fragen, die ich die Regierung bitten möchte, noch zu beantworten, sind folgende:- Hat die Schweiz diese Richtlinie auch in ihren Rechtsbestand übernommen?
- Wenn nein: Liegt dann die gesamte Sorgfaltspflicht beim liechtensteinischen Händler, welcher die in der Schweiz hergestellte Ware in Liechtenstein vertreibt? Diesbezüglich möchte ich noch anhängen: Wenn das so wäre, was wären die Konsequenzen für die liechtensteinischen Händler?
Dann habe ich nochmals eine Frage zum Personalaufwand: Es ist von der Einrichtung einer Marktüberwachungsbehörde die Rede. Hierzu sind die Ausführungen im Bericht und Antrag allerdings sehr vage. Ich bitte die Regierung um diesbezügliche Präzisierung. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Hansjörg Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zu den aufgeworfenen Fragen Folgendes ausführen: Diese Richtlinie ist nicht Inhalt der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU und wird deshalb von der Schweiz nicht umgesetzt. Die Schweiz setzt diese Sachen in eigenen Gesetzen um. Die Schweiz hat für den Schutz der Sicherheit von Gesundheit der Konsumenten zirka 30 Bundesgesetze und insgesamt existieren etwa 160 Verordnungen. Dieses Gesetz, wie es hier vorliegt, ist ohnehin nur ein Gesetz, das für alle die Fälle geschaffen ist, die nicht irgendeinem Spezialgesetz unterliegen. Insofern kann das praktisch als Auffanggesetz gesehen werden. Es gibt also nur ganz wenige Ausnahmen, die die schweizerische Gesetzgebung nicht erfasst und unter diese Richtlinie fallen würden. Beantwortet das die Frage?Abg. Walter Vogt:
Dann kann man also sagen, dass die liechtensteinischen Händler, welche die Schweizer Produkte vertreiben, geschützt sind?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das kann man so sagen. Abg. Walter Vogt:
Ich habe noch eine Frage zum Personalaufwand gestellt.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Durch diese Kontrolle wird ein gewisser Aufwand entstehen. Man geht davon aus, dass das mit den heutigen Kapazitäten so weit gemacht und auch erledigt werden kann.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Die Händler scheinen geschützt zu sein, aber was ist mit den Konsumenten? Pfusch ab Werk, Sicherheitsrisiko Auto. Auf Schweizer Strassen fahren tausende Autos mit gravierenden Sicherheitsmängeln. Zurzeit sind 200'000 Autos von einem Rückruf betroffen. Nur, davon erfahren die Lenker häufig nichts. Im Gegensatz zur EU sind Autofahrer hierzulande schlecht geschützt. Schuld sind die largen Schweizer Gesetze. Seit die EU 1997 das Produktsicherheitsgesetz einführte, müssen Hersteller ihre mangelhaften Produkte zurückrufen, in der Schweiz jedoch nicht. Die Zahlen belegen deutlich, wie nötig ein solches Gesetz ist. Waren die Rückrufe in Deutschland noch bis 1997 freiwillig, haben sie sich nach Einführung der Produktsicherheit mehr als verdoppelt. In Deutschland wurden im Jahr 2002 127 behördlich unterstützte Rückrufe wegen sicherheitsrelevanten Mängeln ausgelöst, in der Schweiz nur 52. Hinzu kommt, in der Schweiz landen nur gerade 60% der zurückgerufenen Fahrzeuge auch tatsächlich in der Garage. Der Grund liegt in der largen Schweizer Gesetzgebung. Erfolgt eine Rückrufaktion halbherzig, dann ist auch die Antwort darauf halbherzig. Pfusch ab Werk macht auch vor keiner Automarke halt. Ein Blick auf die Internetseite der Auto Schweiz Importeure zeigt: Von den 46 aufgeführten Automarken rufen aktuell Hersteller 35 Modelle wegen sicherheitsrelevanten Mängeln zurück. Wir wissen alle, dass die Fahrzeuge in Liechtenstein primär aus der Schweiz kommen. Ich möchte die Regierung doch bitten, sofern Sie jetzt keine Antwort geben kann, dann bis zu der 2. Lesung eine dementsprechende Antwort vorzubereiten. Ich frage mich einfach effektiv - der Abg. Vogt hat gesagt, der Händler ist geschützt. Was ist aber mit den Konsumenten, mit den effektiven Autofahrerinnen und Autofahrern? Und ich frage mich auch - und das ist jetzt nur das Auto: Wie sieht das in anderen Bereichen aus? Ich befürchte, dass das eben genau gleich wie in der Schweiz gehandhabt wird. Man hat die Zahlen gesehen, 127 zu 52. Das ist doch massiv.Abg. Rudolf Lampert:
Ich verstehe Sie nicht ganz, Herr Abg. Wendelin Lampert. Wollen Sie jetzt, dass wir die schweizerischen Gesetze machen, dass die Regierung einen Vorschlag macht - oder was wollen Sie? Ich habe jetzt nicht ganz verstanden, was Sie jetzt damit eigentlich von der Regierung wollen.Abg. Wendelin Lampert:
Die Realität ist: Wir sind im EWR. Wir setzen jetzt hier die wunderbare Richtlinie zwar um, dann wären wir gleich gut wie Deutschland, nur wissen wir alle ganz genau, unsere Autos kommen primär aus der Schweiz. Und dann, was passiert? Die Rückrufaktion wird genau gleich large gehandhabt werden wie in der Schweiz. Folglich haben unsere Autokäufer die gleich schlechten Verhältnisse wie eben in der Schweiz, aber wir wären ja EWR-Mitglied. Deshalb setzen wir ja diese tolle Richtlinie um. Das wäre der Sinn und Zweck, dass wir die gleiche Anzahl Rückrufe hätten wie in Deutschland. Und das befürchte ich, werden wir nicht haben, da der Schweizer Generalimporteur nicht eine Spezialregelung für das Land Liechtenstein machen wird. Und da möchte ich einfach die Regierung bitten, das bis zur 2. Lesung abzuklären, damit man sieht, wohin das geht und damit die liechtensteinischen Konsumenten - und nicht nur die Händler - auch geschützt sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat dieses Problem entgegengenommen und wird sich anlässlich der 2. Lesung dazu äussern.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Nur noch einige kurze Anmerkungen dazu: Wir werden dieses Thema sicher noch ausführlicher untersuchen und diesbezüglich anlässlich der 2. Lesung berichten. Nun aber doch noch ganz kurz: Die Autos in Liechtenstein und in der Schweiz fallen unter das Strassenverkehrsgesetz. Liechtenstein hat bekanntlich in etwa dasselbe Strassenverkehrsgesetz wie die Schweiz. Und das ist in der Schweiz über das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten geregelt. Im Gegensatz zu dem, was Sie, Herr Abgeordneter, eben gesagt haben, sind die Erfahrungen unserer Motorfahrzeugkontrolle anders. Sie bekommen zirka 2 Rückrufmeldungen pro Woche. Das entspricht in etwa 100 Meldungen im Jahr. Aus diesen Meldungen ist ersichtlich, welches Auto, welche Art von Mängel und welche Halter. Aber, was richtig ist: Die Rückrufe in der Schweiz, also auch in Liechtenstein, werden vom Importeur veranlasst und durchgeführt und die betroffenen Halter werden vom Importeur direkt angeschrieben. Das ist die heute geltende Praxis. Aber, wie gesagt: Diese Richtlinie regelt an sich eben genau solche Fälle, die nicht unter ein anderes Gesetz fallen. Also an sich sind die Autos durch ein Spezialgesetz - bei uns durch das Strassenverkehrsgesetz - in dieser Regelung enthalten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 Bst. c und e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Bst. c und e steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Nachdem wir durch das Landesgesetzblatt 2000/Nr. 259 eine Abänderung von Art. 14 vorgenommen haben, müsste es richtigerweise heissen: «...in der Fassung des Gesetzes vom» - das Datum weiss ich nicht - «LGBl. 2000/Nr. 259».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Die Regierung wird das prüfen und diese Änderung dann entsprechend anbringen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 1a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Bst. l bis p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Bst. l bis p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 4b Bst. a, b und e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4b Bst. a, b und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4c Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4c Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 4d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 4e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 5 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l und n bis p sowie Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l und n bis p sowie Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 7b Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7b Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 16 erledigt.
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