Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BMG) (Nr. 105/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 17: Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage, sofern Eintreten unbestritten ist, in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 105/2003 steht zur Diskussion.Abg. Helmut Bühler:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe soll künftig regeln bzw. eindeutig definieren, wann Hanfkraut als Betäubungsmittel gilt und wann es sich um eine legale landwirtschaftliche Nutzpflanze handelt. Dass dies dringend notwendig ist, bestätigt die Beschlagnahmung von 705 kg Hanf im September und Dezember dieses Jahres, welcher für Betäubungsmittelzwecke verwendet werden sollte. Drogenhanf und Landwirtschaftshanf soll künftig klar definiert werden, das heisst, bei einem THC-Gehalt von mehr als 0,3% gilt das Hanfkraut als Betäubungsmittel. Ein Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft listet diejenigen Hanfsorten auf, deren Saatgut in der Schweiz produziert und in Verkehr gebracht werden darf. Ist jedoch eine dieser zwei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Hanfes als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gegeben. Bisher musste der Nachweis von den Behörden erbracht werden, dass aus dem Hanfkraut Betäubungsmittel gewonnen werden. Der Hanfanbau hat in Liechtenstein erheblich zugenommen. Nach Angaben der Produzenten wird der Hanf zu Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Brennstoff verarbeitet, obwohl der THC-Gehalt über den nun festgelegten 0,3% liegt. Den Nachweis über den Bezug der ausgebrachten Saat durch einen Lieferschein erachte ich als zu wenig sicher, da hier meines Erachtens schon gemogelt werden kann. Meine Fragen: Sieht die Regierung diesen Nachweis per Lieferschein als genügend an? Muss der Anbau von Hanf beim Landwirtschaftsamt gemeldet werden?Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Dieser Bericht und Antrag erfüllt die an ihn gestellten Anforderungen. Formallegistisch korrekt, kurz und bündig wird dargestellt, worum es geht. Das Naturprodukt Hanf ist eine vielfältig verwend- und verwertbare Naturpflanze, die auch psychotrope Wirkung hat, und nur eben aufgrund dieser Eigenschaft und zuallererst wegen der menschlichen Unzulänglichkeit limitiert und reglementiert wird. Hanf und seine zahlreichen Derivate dürfen nur noch angebaut, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäss Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft im Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben - kurz auch Sortenkatalog-Verordnung genannt - aufgelistet sind. Ausserdem dürfen nur noch Hanfsorten angebaut, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, deren psychotrop wirksame Substanz Tetrahydrocannabinol einen Gehalt von 0,3% nicht überschreitet. Wird eine dieser Prämissen verletzt, gilt das Naturprodukt Hanf als Betäubungsmittel, dessen Anbau, Herstellung und Inverkehrsetzung unter Strafandrohung verboten ist. So weit der auf das absolute Mindestmass reduzierte wissenschaftliche und technische Aspekt, eben die eine Seite der Medaille.Das Drogenproblem, wozu auch der psychotrope Anteil der Hanfpflanze einen wesentlichen Beitrag leistet, ist ein gesellschaftspolitisches, gesundheitspolitisches, sozialpolitisches und wirtschaftspolitisches Problem. Es wäre wünschenswert gewesen, im Zusammenhang mit diesem Bericht und Antrag eine Vertiefung vorzunehmen. Das Ressort Soziales wird im kommenden Herbst dem Landtag einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes vorlegen. Ich hoffe, diese Terminplanung fällt nicht dem Wahlkampf zum Opfer. Ich werde dieser Gesetzesänderung nicht zustimmen sowie Nichteintreten beantragen, nicht deshalb, weil ich etwa das Drogenproblem verkennen würde, sondern aus grundsätzlichen Überlegungen, die ich nachfolgend in aller Kürze darlegen möchte: Mit dieser Gesetzesänderung betreiben wir - wie so oft und immer wieder - reine Symptom- und leider absolut keine Kausalbekämpfung. Der Seite 7 des vorliegenden Berichtes und Antrages ist zu entnehmen, dass die Reduktion der psychotropen Substanz THC durch gezielte Züchtung erreicht wurde. Ich gehe davon aus, dass hierbei auch gentechnologische Massnahmen zum Einsatz kommen. Gentechnologische Massnahmen, wie schon bei anderer Gelegenheit ausgeführt, lehne ich als unzulässige Einflussnahme auf das Schöpfungsprinzip grundsätzlich und absolut ab. Die grenzenlose Gier der Menschen nach Geld und Macht, der hemmungslose Drang nach einem sorgenfreien, vergnüglichen Leben und der Wunsch, immer wieder dem täglichen Druck und Stress unter Zuhilfenahme von psychotropen Substanzen zu entfliehen, hat ein weltweites, ungeheures Drogenproblem geschaffen. Bleiben wir beim Hanf und seinen psychotropen Substanzen Haschisch und Marihuana. Die Hanfpflanze aus der Familie der Maulbeergewächse stammt aus Südrussland bzw. Westasien und verfügt über einen hohen Nutzwert und auch über einen psychotrop wirkenden Anteil. Und genau dieser Anteil ist es, der dieser Pflanze ihre Existenzberechtigung streitig macht. Nicht das menschliche, gesellschaftspolitische Problem wird therapiert, sondern ein Teil unserer Schöpfung in für mich unzulässigerweise moduliert. Der Nutzwertaspekt der Hanfpflanze bezieht sich auf seine Eigenschaften als Therapeutikum, als Lebensmittel, als Mittel zur Pflege von Körper und Gesundheit sowie auf seine mechanischen Eigenschaften als Grundlage zur Herstellung von Kleidern, Seilen und Brennstoffen usw. Diese überwiegend positiven Aspekte opfern wir, nur weil der suchtgierige Mensch mit dem mengenmässig kleinsten Teil der Pflanze, dem psychotrop wirksamen Tetrahydrocannabinol, nicht umzugehen in der Lage ist. Die Drogenprävention - und nur darum kann es in Zukunft gehen - liegt in der Hand stabiler familiärer Strukturen, in einer stabilen, konsequenten, schulischen Begleitung, sie liegt aber auch in den Händen eines hohen Disziplinanspruches, von konsequenter Charakterschulung, vom Umgang mit Verzicht und Opferbereitschaft. Hier wird auch der Gesetzgeber in seine Pflicht genommen. Eine nachgiebige Haltung - jedem Recht getan, niemandem zu nahe zu treten, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen - wie in dieser Vorlage demonstriert, ist nicht der Weg, der zum Erfolg führt. Ich bin mir daher auch durchaus bewusst, dass eine erfolgreiche konsequente Drogenpolitik nicht nur Freude bereitet, sondern auch Gegenwind erzeugt. Die im Sortenkatalog zugelassenen Hanfarten haben ihr psychotropes Potenzial eingebüsst, aber leider auch die vielen positiven und unbedenklichen Eigenschaften, die im landwirtschaftlichen Nutzungsbereich liegen. Hanf ist ein Naturprodukt und soll auch ein solches bleiben. Naturprodukte unterliegen zwangsläufig aufgrund wechselnder Einflüsse phänomenologischer Veränderungen, denen zufolge kein Hanfbauer, dem keine strafbare Tat nachzuweisen ist, a priori kriminalisiert werden darf. Wenn jemand mit einem Sportwagen einen tödlichen Unfall verursacht, dann wird ja auch nicht der Hersteller dieses Sportwagens mit einem Produktionsverbot für dieses in Frage kommende Produkt belegt werden, sondern allenfalls die Strassenverkehrsordnung entsprechend verändert und natürlich auch der Bussenkatalog. Hier greift der Gesetzgeber nicht auf der Seite der Produktion ein, sondern auf der Ebene der Anwendung. Und das fordere ich auch für den Hanfbauern und den Hanfanbau, die unbescholten sind und es auch bleiben wollen.Im Übrigen gibt es auch eine Reihe von Klebstoffen, die psychotrope Wirkung haben. Wollen Sie auch diese aus dem Verkehr ziehen, die Hersteller und Verteiler kriminalisieren, nur weil ein paar findige suchtgierige Menschen diese Klebstoffe, die einem grundsätzlich nützlichen Zweck dienen, missbräuchlich verwenden? Ausserdem interessieren mich noch folgende Fragen:- Wie viel Hanf wird in Liechtenstein angebaut?
- Was geschieht legalerweise mit dem in Liechtenstein angebauten Hanf?
- Wie hoch ist der Anteil missbräuchlicher Verwendung?
- Und wie hoch ist die vermutete Dunkelziffer?
Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte vielleicht damit beginnen, dass im Betäubungsmittelgesetz 1983 - Art. 2 - schon festgehalten wird, dass laut Abs. 4 Hanfkraut als Betäubungsmittel gilt. Und dort ist noch keine Begrenzung beim Tetrahydrocannabinolgehalt enthalten. Es ist einfach so: Die Regierung sah sich nun gezwungen, aktiv zu werden, nachdem der Hanfanbau in Liechtenstein, und zwar von Hanf mit relativem hohen THC-Gehalt, immer grösser wurde und an verschiedenen Lagerstätten doch grössere Mengen von Hanfkraut gelagert werden, die als Betäubungsmittel sehr wohl verwendet werden können. Nun, wie Sie schon gesagt haben, das geltende Recht besagt, dass der Anbau absolut legal ist und so weit auch die Verwendung. Der Missbrauch muss nachgewiesen werden. Es ist aber praktisch unmöglich, das nachzuvollziehen. Das geht nicht. Man kann hier auch in den Mengen keinen Nachweis erbringen. Wenn der Erzeuger zum Beispiel dieses Hanfkraut grün erntet und nachher trocknet, hat es einen grossen Wasserverlust. Es ist also den Sicherheitskräften absolut unmöglich, hier nur eine irgendwie annähernde Kontrolle zu erreichen. Nun, in der Schweiz wurde bekanntlich in den letzten Jahren ein Vorstoss zur teilweisen Liberalisierung der Hanfproduktion gemacht. Der Nationalrat hat aber diesen Vorstoss dann bachab geschickt und auch in der Schweiz haben wir in den letzten Monaten immer wieder der Presse entnehmen können, dass auch viel konsequenter gegen den Anbau und den Handel von Hanfprodukten vorgegangen wird. Diese Liberalisierungsvorstösse oder diese Absichten wurden auch vom Nachbarland Österreich mit Sorge verfolgt. Wir wurden des Öfteren dahingehend angefragt, wie sich Liechtenstein diesbezüglich verhält.Nun ist es so: Wir wollen auf der einen Seite gegenüber Österreich und aber auch gegenüber der Schweiz kein Rechtsgefälle. In der Schweiz wird das kantonal geregelt. Wir in Liechtenstein bekommen mit der heute geltenden Gesetzgebung dieses Problem nicht in den Griff. Wir sehen das an den Mengen, die derzeit schon im Lande gepflanzt werden. Und weshalb jetzt nun die Regierung kurzfristig diesen Bericht und Antrag eingebracht hat, ist deshalb, weil wir die 2. Lesung anlässlich der nächsten Landtagssitzung machen möchten, damit das Gesetz vor der Anbauzeit für das nächste Jahr greift. Ansonsten haben wir im nächsten Jahr wieder dieselbe Situation.Es ist bekannt, Hanf ist länger als 2000 Jahre eine der wichtigsten Kulturpflanzen überhaupt gewesen. Hanf hat auch die Schifffahrt ermöglicht, damit wurden nämlich die Segel gemacht. Hanf ist aber auch eine der wichtigsten Heilpflanzen gewesen. Und wir wissen, dass Hanfkraut auch heute als Heilmittel in verschiedensten Fällen wirklich effizient und ohne grosse Nebenwirkungen eingesetzt werden könnte. In den USA ist THC teilweise als Heilmittel freigegeben worden. Auch Liechtenstein wird sich überlegen, ob wir so eine Regelung einführen sollen.Meines Erachtens fehlt in diesem Gesetz, wie es nun hier vorliegt, dass man im dritten Artikel, wo die Fabrikation und die Gewinnung beschrieben ist, dass sich dieser Artikel nur auf alkaloidhaltige Pflan-zen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln bezieht. Hier müsste an sich auch in diesen Artikel Hanf mit eingebaut werden, sodass hier eine Möglichkeit bestünde, Hanf zu pflanzen und für Heilmittel zu verarbeiten. Das werde ich mit dem Amt und mit den zuständigen Personen noch besprechen. Aber es ist dringend notwendig, wenn wir das Missbrauch-Problem in den Griff bekommen, dass wir kurzfristig dieses Gesetz ändern und eine klare Definition einführen, und zwar so, dass wir zwischen dem Hanf als Betäubungsmittel mit dem hohen THC-Gehalt und dem in der Landwirtschaft genutzten Hanf trennen.Dann noch eine letzte Bemerkung: Bei diesen Hanfpflanzen mit geringem THC-Gehalt ist mir nicht bekannt, dass das irgendwie durch Genmanipulation erzielt wurde. Es könnte natürlich auch der Fall sein, dass das gezielte Züchtungen sind. Dazu kann ich heute keine Antwort geben. Ich werde dieser Frage aber nachgehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Nachdem der Abg. Walter Hartmann den Antrag auf Nichteintreten auf diese Gesetzesvorlage gestellt hat, haben wir vorerst über Eintreten abzustimmen. Wer für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist Eintreten beschlossen und wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nur zwei Anmerkungen, Herr Präsident. Der Mitarbeiter des Landtagssekretariats hat bereits richtig gelesen: «jene Hanfsorten». Es steht nicht da, aber das ist die sprachlich richtige Formulierung. Ich nehme an, wir schreiben es hinein, damit es dann auch im Landesgesetzblatt so steht. Also nicht «je Hanfsorten», sondern «jene Hanfsorten» in der ersten Zeile von Ziff. 4.Und die zweite Anregung: Es wird hier von einer Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft, die bei uns anwendbar ist, gesprochen. Ich würde mir wünschen, dass, wenn schweizerische Rechtsvorschriften zitiert werden und noch dazu in einer Weise, dass man sich an deren Inhalt zu halten hat, die damit zum direkt hier zitierten und anwendbaren Gesetzesinhalt werden, dass sie etwas näher umschrieben werden, sei es mit Datum, sei es mit der Ziffer aus der Systematischen Sammlung in irgendeiner Weise, damit sie näher lokalisierbar sind, so wie wir das bei EWR-Rechtsvorschriften laufend machen. Gerade in der vorherigen Gesetzesvorlage kam das mehrfach vor. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-