Abänderung des Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen (Nr. 114/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 18: Abänderung des Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen. Wir behandeln die Abänderung dieser Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 114/2003 steht zur Diskussion.Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Die Ablösung des historischen Postmonopols durch einen liberalisierten Markt für postalische Dienstleistungen wird seitens der EU bereits seit mehreren Jahren konsequent als Ziel verfolgt. Mit der Übernahme der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 über Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der postalischen Dienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität und deren Umsetzung im Rahmen des liechtensteinischen Postgesetzes wurde das Postwesen grundsätzlich dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb unterstellt. Gemäss dieser Richtlinie blieb es den Staaten überlassen, das Monopol für Briefsendungen vorerst bis zum Höchstgewicht von 350 g aufrechtzuerhalten. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat wurde jedoch in Art. 7 dieser Richtlinie bereits aufgefordert, über eine weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung ab dem 1. Januar 2003 zu entscheiden. Diese weitere Liberalisierung soll nun auch etwas verspätet in Liechtenstein mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/39/EG in liechtensteinisches Recht erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2005 wird das Monopol der Liechtensteinischen Post AG für Briefsendungen bis 100 g erhalten, danach sind es noch Briefsendungen bis 50 g. Die Schwerpunkte dieser Richtlinie und der Regierungsvorlage sind unter anderem die Gewichtsgrenze für reservierbare Dienste. Wie schon zuvor erwähnt, wird diese von vormals 350 g zunächst auf 100 und dann auf 50 g gesenkt. Direktwerbung und abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen können innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden. Dies gilt, soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, wenn zum Beispiel bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind, oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind.Bei Diensten für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden sind die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz sowohl für die Tarife sowie auch die entsprechenden Bedingungen zu wahren. Die Tarife müssen auch kostenorientiert gestaltet werden.Es gelten zudem für private Kunden, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern, die gleichen Bedingungen sowohl im Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten und auch zwischen Dritten und Universaldienstanbietern. Quersubventionierung von Universaldiensten ist nicht gestattet. Es dürfen Einnahmen aus dem reservierten Bereich nicht für Dienste im nichtreservierten Bereich verwendet werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen es unverzichtbar ist, um spezifische Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoss gegen die Qualitätsnorm haben die Mitgliedstaaten für einfache, transparente und kostengünstige Verfahren zu sorgen. Mit der fortschreitenden Liberalisierung verändert sich das Umfeld der im Postbereich tätigen Unternehmen, insbesondere jedoch der Liechtensteinischen Post AG. Der Druck wird höher und die Konkurrenz wächst. Es geraten dadurch Tarife und Margen unter Druck. Dazu sind andere Trends, wie beispielsweise die Substitution von postalischer Korrespondenz durch elektronische Kommunikation im Bereich der Briefpost, feststellbar. Das Umfeld wird dadurch für tätige Unternehmen sicher härter und stellt neue Herausforderungen dar. Dazu meine erste Frage: Was für Vorkehrungen hat die Liechtensteinische Post AG getroffen, um sich den neuen Herausforderungen zu stellen? Und dann - unter Art. 22 Abs. 2 in der Richtlinie 97/67EG - ist Folgendes festgehalten: «Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, und legen gegebenenfalls Kontrollen und spezifische Verfahren fest, um sicherzustellen, dass die reservierten Dienste beachtet werden. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen». Dazu habe ich noch Fragen: Wer ist bei uns die Regulierungsbehörde? Wird sie in das Amt für Volkswirtschaft eingegliedert oder muss eine neue Stelle geschaffen werden? Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Die Liechtensteinische Post AG, insbesondere der Verwaltungsrat, hat sich eingehend mit der Strategie befasst und ist sich bewusst, dass aufgrund der weiteren Liberalisierung die Probleme für die Liechtensteinische Post sicher grösser werden. Sie versuchen, durch Zusatzdienste oder durch ein erweitertes Portfolio neue Dienste anzubieten, insbesondere sind sie auch mit grossen Unternehmen in Kontakt, um ihnen ihre Dienste - wie andere Unternehmen interne Dienste haben - zur Verfügung zu stellen. Sie sind sehr innovativ und ich kann nur bestätigen, dass der Druck grösser und die Gewinnmarge sicher auch kleiner werden wird. Wir können uns aber dieser Liberalisierung nicht entziehen und dessen ist sich auch der Verwaltungsrat der Post AG und auch die Geschäftsleitung bewusst.Zu Ihrer Frage betreffend die Regulierungsbehörde: Ich gehe davon aus, dass wir keine neue Regulierungsbehörde schaffen. Es wird ja ohnehin auch im Bereich Wettbewerb usw. eine Regulierungsbehörde benötigt werden. Und wir möchten, wenn möglich, diese Dienste zusammenlegen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die Abänderung des Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-