Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses - Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in EURO (Nr.8/2004)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 20: Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses - Verordnung EG 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in EURO. Der Bericht und Antrag Nr. 8/2004 steht zur Diskussion.Abg. Ivo Klein:
Die Verordnung Nr. 2560/2001 der Europäischen Gemeinschaft über die grenzüberschreitenden Zahlungen in EURO hat zwei Schwerpunkte. Einerseits sollen für die grenzüberschreitenden Zahlungen in EURO und EURO-Zahlungen innerhalb eines EWR-Mitgliedstaates bis zu einem bestimmten Betrag die gleichen Gebühren erhoben werden - Grundsatz der Gebührengleichheit -, und andererseits sollen die Banken ihre Kunden auf schriftlichem Weg über die Gebühren für Zahlungen im Voraus informieren. Das ist der Grundsatz der Gebührentransparenz. Diese Verordnung ist einem starken - wenn nicht zu sagen - übertriebenen Konsumentenschutzgedanken innerhalb der EU-Gremien entsprungen. Übermässiger Schutz verursacht vielfach auch erhebliche Kosten, die in der Folge von den Konsumenten zu tragen sind. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser betriebswirtschaftliche Gedanken in den Entscheidungsgremien der EU zu wenig gewichtet wird. Ich bin der Meinung, dass vielfach Gesetze in guter Absicht geschaffen werden, die praktischen Auswirkungen dabei aber vielfach zu wenig durchleuchtet sind. Dem Ziel, günstige Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO zu erreichen, wird diese Verordnung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gerecht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Banken in Liechtenstein aufgrund der nicht sehr ertragsreichen Sparte «Zahlungsverkehr» die Gebühren für Inlandszahlungen in EURO anheben. Einen weiteren administrativen Aufwand wird Art. 4 der Verordnung nach sich ziehen, indem die Banken verpflichtet werden, ihre Kunden auf schriftlichem Weg über die Gebühren vorab zu informieren. Diese Vorschrift gilt ungeachtet dessen, ob ein Kunde überhaupt solche Zahlungen in EURO macht oder nicht. Die damit verbundenen Kosten werden über kurz oder lang an die Kunden weiter belastet. Ob damit dem Kunden ein Dienst erwiesen wird, wage ich zu bezweifeln. Da Liechtenstein über kein eigenes Zahlungssystem verfügt, werden die EURO-Zahlungen innerhalb der CHF-Zone, über EURO-SIC, und Zahlungen in EURO innerhalb der Mitgliedstaaten über SWIFT abgewickelt. Aufgrund dieser Tatsache muss gemäss Bericht und Antrag der Regierung in Abstimmung mit den Bedürfnissen des Bankensektors eine pragmatische Lösung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gebührengleichheit gefunden werden. Ich möchte die Regierung fragen: Liegt eine solche Lösung vor? Der Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses war auch Gegenstand an der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission vom 1. März. Aufgrund von offenen Auslegungsfragen in Bezug auf die beiden oben angeführten zentralen Bestimmungen hat die APK keine Empfehlung zuhanden des Landtages abgegeben. Ich möchte daher die Regierung nach dem Ergebnis der weiteren Abklärungen fragen.Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich die so genannte Gebührentransparenz nur auf die Gebühren der Senderbank oder auch auf die Gebühren der Empfängerbank bezieht. Zudem steht die Frage im Raum, wie Bancomat-Bezüger behandelt werden müssen, da Gebühren von EURO-Abhebungen im Ausland den Banken direkt belastet und dann dem Kunden verrechnet werden, könnte dies nach dem Grundsatz der Gebührengleichheit eine Anhebung der Gebühren für EURO-Bezüge im Inland zur Folge haben. Ich möchte die Regierung bitten, auch dazu Stellung zu nehmen. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Ivo Klein hat es bereits angetönt, die Probleme mit diesem Abkommen liegen in Art. 3 und 4. Wenn hier kein pragmatischer Weg gegangen werden kann und die Regierung nicht irgendwo Hand bietet, so wird es schwierig mit der Umsetzung dieser Richtlinie. Es scheint jetzt so, als ob sich zwei Bänkler für die Banken einsetzen. Hier muss ich einfach sagen: Hier geht es auch um die Kunden. Es ist nicht so, dass die Banken Hauptbetroffene sind. Die Banken sind lediglich das ausübende Organ. Es wird vor allem für die Kunden zu Problemen führen, denn wenn nicht eine sinnvolle und praktikable Definition dieser Umsetzung festgelegt wird, werden wir vor allem in der Praxis die Probleme haben. Wir werden die Gebühren massiv erhöhen müssen, ohne dass es eigentlich für die Banken notwendig wäre. Die Inlandszahlungen, die dann plötzlich die gleichen Kosten wie die Auslandszahlungen verursachen. Obwohl es eigentlich gegen die Kostentransparenz ist, die ja auch vorgeschlagen und vorgeschrieben wird, müssen wir einfach sagen, dass wir einen pragmatischen Weg finden müssen. Ich denke auch an die Publikation der Gebührentransparenz. In der Praxis sollte eine Publikation in Gebühren- bzw. Spesentarifen genügen, die entweder beispielsweise bei der Bank aufliegt oder im Internet ersichtlich ist. Darüber hinaus muss auch klargestellt werden, dass sich die Gebührentransparenz immer nur auf die Gebühren der Senderbank - wie es der Abg. Klein bereits ausgeführt hat - niemals jedoch auf die Empfängerbank beziehen kann, denn es wäre praktisch ein unmögliches Ding, wenn für jede Empfängerbank diese Kosten dargelegt werden müssten. Wir müssen auch Wege finden, diese Gebühren für Inlandszahlungen auf möglichst tiefem Niveau zu halten. Derzeit werden diese Zahlungen zum Teil kostenlos gemacht. Eine Auslandszahlung in EURO kostet umgerechnet CHF 5 bis CF 10. Diese Gebühren sind also in Liechtenstein oder in der benachbarten Schweiz unmöglich umzusetzen. Wir hätten auch einen Konkurrenznachteil gegenüber ausländischen Banken - sprich schweizerischen Banken - die dieser Richtlinie im Moment noch nicht unterstehen. Nicht zuletzt müsste das aber alles der Kunde bezahlen. Und diesbezüglich muss man jetzt Wege finden, damit das auch pragmatisch gehandhabt wird.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Es wurde bereits ausführlich dargelegt, dass diese EG-Verordnung zwar einen lobenswerten Zweck anstrebt, dass sich aber dieses möglicherweise in das Gegenteil für den Konsumenten verkehren kann. Es wurde gesagt: Man muss eine pragmatische Lösung anstreben. Dafür bin ich auch. Ich bin auch für eine pragmatische Lösung, wie das in anderen Ländern eben auch gemacht wird. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hier doch noch ein bisschen die Sicht der betroffenden Konsumenten auch ins Feld führen, wobei ich das Votum bzw. die Argumente des Abg. Rudolf Lampert durchaus sehe, dass die Kostentransparenz hier nicht gegeben ist. Jedoch, wenn ich das so betrachte: Ich hatte kürzlich gerade einen solchen Fall und wollte EURO 200 von Liechtenstein nach Österreich überweisen. Die liechtensteinische Bank hat mir EURO 3 verrechnet und die österreichische Bank gerade nochmals EURO 12. Ich denke mir, genau aus solch einem praktischen Beispiel kommt dann eben so eine Richtlinie zustande, wobei ich auch sehe, dass es - zumindest gesamthaft betrachtet - für den Konsumenten im Inland problematisch werden wird. Man sollte hier, wie es bereits mehrmals angetönt wurde, einen pragmatischen Ansatz finden. Wobei ich denke, die Richtlinie lässt nicht sehr viel Spielraum offen und versucht das natürlich zu verhindern. Aber hier müsste schon, um auch die Gebührentransparenz effektiv 1:1 umzusetzen, ein Lösungsansatz gefunden werden.Abg. Rudolf Lampert:
Genau um diesen Punkt geht es ja. Die österreichische Bank, die Sie jetzt erwähnt haben, verlangt von Ihnen als Kunde einer ausländischen Bank diese EURO 12. Glauben Sie tatsächlich, dass der österreichische Kunde für seinen Übertrag von einem Konto auf ein anderes Konto diese EURO 12 ebenfalls bezahlt? Das ist schlichtweg unmöglich. Jetzt können Sie sagen: Jawohl, das schützt ja genau die ausländische Zahlung. Aber die Handhabung in anderen Staaten ist eine andere. Wir haben ebenfalls solche Spesenbelastungen; diese gehen bis zu EURO 50 usw. Da muss man einfach sagen: Das kann nicht der Spesenansatz im Inland dieses anderen Landes sein. Und wenn jetzt diese Richtlinie hier ist - man muss sich von solchen Richtlinien nicht allzu viel erwarten, denn es gibt immer wieder Ansätze, auch in anderen Staaten. Nur, wir sind eben päpstlicher als der Papst und kommen dadurch immer wieder zu Problemen. Ich bin schon auch dafür, wenn wir ein Abkommen unterzeichnen und eine Verpflichtung eingehen, dass man dieser Verpflichtung nachkommt, aber auf irgendwie vernünftige Umsetzungsart. Selbstverständlich können wir nicht einen EWR gefährden wegen einem Spesenansatz. Das ist überhaupt kein Thema. Und genau deshalb müssen wir Wege finden, dass das vernünftig gehandhabt werden kann.Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, darum geht es uns auch. Wenn es um die Kunden geht, dann haben Sie ein gutes Beispiel genannt. Die liechtensteinische Bank hat Ihnen für Ihre Überweisung EURO 3 berechnet, die ausländische Bank EURO 12. Da können Sie noch so viel Transparenz haben. Ich würde trotzdem lieber die EURO 3 bezahlen. Das ist das eine. Und das andere ist: Es ist ja heute schon so, dass die Banken verpflichtet sind, ihre Gebühren anzuschlagen, öffentlich zu machen. Die Frage geht nur darum: Werden sie verpflichtet, jedem Kunden, egal ob er solche Zahlungen macht oder nicht, dieses aktiv zuzuschicken, oder muss die Bank das einfach öffentlich machen? Also, ist es eine Bring- oder Holschuld? Wir haben heute, glaube ich, in Liechtenstein eine vernünftige Lösung, wo jeder Kunde sich informieren kann, wie die Gebührenansätze einer Bank sind. Die Banken sind verpflichtet, das öffentlich zu machen. Aber dass es jedem noch zuschickt werden muss, da frage ich mich im Internet-Zeitalter.Abg. Wendelin Lampert:
Ich vermute bei diesem von mir genannten Beispiel genau einen Grund für diese Richtlinie. Ich kann es nicht belegen, aber ich denke mir, wenn die Transaktion von Wien nach Feldkirch erfolgt wäre, dann wären es keine EURO 12 gewesen; weil sie jedoch aus dem Ausland gekommen ist, wurde zusätzlich ein höherer Ansatz verrechnet. Das ist aber eine Vermutung und Sie können mich jetzt auch präzisieren. Aber die Regierung will ja genau das zukünftig verhindern, weil ich denke mir auch, es ist dann eben keine Gebührentransparenz. Dann hätte die Richtlinie so ehrlich sein müssen und aussagen: Es entsteht einfach mehr Aufwand bei einer Auslandstransaktion - und dann ist ein gewisser Zuschlag berechtigt. Dass das 1:1 - sprich Inlandsüberweisung oder Auslandsüberweisung - gleich behandelt wird, kann am Ende dazu führen, was wir jetzt angesprochen haben, dass nämlich derjenige, der im Inland Überweisungen tätigt, dafür bezahlt.Abg. Rudolf Lampert:
Das Hauptproblem liegt ja darin, dass sie für ausländische Zahlungen andere Zahlungssysteme verwenden. Wenn wir eine Zahlung beispielsweise irgendwo in die Schweiz machen, so erfolgt das als Beispiel über EURO-SIC. Eine Zahlung in den Norden von Europa erfolgt über SWIFT. SWIFT-System bedeutet nun einmal systembedingt andere Spesenansätze. Wenn Sie für diese Auslandszahlung als Beispiel CHF 6 Spesen vom System berechnet bekommen, dann aber vorgeschrieben ist, dass Sie im Inland dieselben Spesensätze anwenden müssen. Darin liegt das Problem, dass wir Inlandszahlun-gen - wir können das sehr transparent ausführen -, dass wir Inlandszahlungen viel billiger aufgrund der bestehenden Systeme ausführen können. Bei Auslandszahlungen haben wir diese CHF 6 Fremdspesen oder vielleicht sind es nur CHF 5, die wir dann beim Inlandssystem jedoch nicht haben. Jetzt nützt es nichts, wenn Sie Gebührentransparenz ausweisen, wenn Sie die Zahlung trotzdem nicht billiger durchführen dürfen. Was nützt es, wenn wir transparent sagen: Diese Zahlung kostet uns als Bank nur 50 Rappen, trotzdem werden wir aber über eine Richtlinie verpflichtet, CHF 5 bis CHF 6 zu verrechnen. Da liegt das Problem, dass diese Systeme nicht kongruent sind.Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, genau hier liegt eine Möglichkeit, wie wir für uns eine akzeptable Lösung finden können, indem wir das so interpretieren, dass mit Gebührentransparenz die eigenen Gebühren der Bank gemeint sind und die Gebühren der anderen Bank dann einfach dazugeschlagen werden, da die inländische Bank keinen Einfluss auf die fremden Gebühren hat. Das wäre für mich ein möglicherweise gangbarer Weg. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung ist sich dieser Problematik bei der Übernahme der vorliegenden Verordnung durchaus bewusst. Lassen Sie mich aber zuerst noch einmal zum Inhalt der Verordnung kommen: Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in EURO, wie sie uns hier vorliegt, sieht ja vor, dass der Grundsatz identischer Gebühren bei nationalen und grenzüberschreitenden EURO-Überweisungen zuerst einmal bis zu einer Höhe von EURO 12'500 und ab dem 1. Januar 2006 bis zu einer Höhe von EURO 50'000 verwirklicht werden soll. Entsprechend der Verordnung sollen also grenzüberschreitende Überweisungen in EURO, bei denen der Kunde der sendenden Bank die internationale Bankkontonummer und den Bankidentifikationscode der Empfängerbank mitteilt, wie inländische Überweisungen behandelt werden. Vielleicht auch noch etwas Grundsätzliches, nämlich die EWR-Relevanz der Verordnung. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Art. 95 Abs. 1 des EG-Vertrags, welcher Massnahmen zur Rechtsangleichung erlaubt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Und indem gerade auf den Binnenmarkt abgestellt wird, sind Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 95 EG-Vertrag im Hinblick auf den bestehenden Homogenitätsgrundsatz eigentlich zwingend, dass das EWR-Abkommen hier eben spielt und diese Verordnung ins EWR-Abkommen übernommen werden muss. Weiter knüpft die Verordnung inhaltlich sowie auch in der Präambel an die bereits in das EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 97/5/EG betreffend grenzüberschreitende Überweisungen an. Diese Richtlinie hat Liechtenstein im Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Ausführung von Überweisungen umgesetzt und legt zum Beispiel betreffend Gebührentransparenz schon Grundsätze fest, an welche nunmehr angeknüpft werden soll. Die Ziele der Verordnung sind vom Abg. Ivo Klein genannt worden. Im Vordergrund steht die Abschaffung von Handelshemmnissen. Und dieses Ziel ist sicher im Interesse aller. Ein weiteres Ziel ist sicher der Konsumentenschutz. Auch das wurde genannt. Dem Konsumenten sollen die Gebühren für Überweisungen in transparenter Form zur Kenntnis gebracht werden. Ich glaube auch, gegen dieses Ziel an und für sich kann niemand sein. Das ist Kundenfreundlichkeit und diesbezüglich sind die Banken sicher auch daran interessiert, dass die Kunden möglichst gut über die entstehenden Kosten aufgeklärt werden. Was man jedoch nicht vergessen darf: Diese Verordnung bezweckt gleichzeitig auch Erleichterungen und langfristige Kosteneinsparungen für die Banken im Bereich des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Es ist aber nicht so, dass das schon erreicht wäre. Diese Verordnung bezweckt das aber, indem eine automatisierte Verarbeitung dieser Überweisungen ermöglicht werden soll. Dass bei Über-nahme dieser Verordnung ins liechtensteinische Recht selbstverständlich auch verschiedenste Fragen entstehen, nämlich Fragen der praktikablen Umsetzung, das wurde heute schon gesagt. Damit das möglich ist, ist eine Übergangsbestimmung für Liechtenstein enthalten, die auf Wunsch des Liechtensteinischen Bankenverbandes verhandelt wurde, nämlich: «In Liechtenstein zugelassene Kreditinstitute sind bis zum 1. Juli 2005 von den Verpflichtungen gemäss Art. 3 der Verordnung befreit». Und in dieser Zeit müssen wir entsprechende Umsetzungsmassnahmen miteinander entwickeln, wie hier schon ausgeführt wurde. Welches sind denn die Auswirkungen der Verordnung auf nationaler Ebene? Zuerst einmal wird die Übernahme der Verordnung jetzt, wenn wir den Blickwinkel auf den EWR richten, auch zur Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft beitragen. Nämlich FL-Bürger und Gesellschaften, die Waren und Dienstleistungen im EWR-Raum kaufen wollen, müssen aufgrund der erhöhten Transaktionskosten - wir haben hier ein Beispiel gehört - einen Preis zahlen, der sie im Gegensatz zu anderen EWR-Bürgern benachteiligt, wenn wir hier ausserhalb des Systems bleiben. Wenn nämlich Überweisungen in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus teurer sind, kann es durchaus auch sein, dass Wege gefunden werden, um im EWR-Raum Bankverbindungen zu eröffnen und damit dieser Problematik aus dem Weg zu gehen. Und wir müssen immerhin auch wissen, wenn wir die Gesamtvolkswirtschaft anschauen, dass gemäss Statistischem Jahrbuch 2003 die liechtensteinische Aussenwirtschaft ausgesprochen EWR-orientiert ist, nämlich der Aussenhandel findet zu knapp 71% mit EWR-Ländern statt, davon 86,86% der Importe und 63% der Exporte, führen also zu Zahlungen in den bzw. aus dem EWR-Raum. Generell ist zur Gebührenfrage auch noch Folgendes auszuführen, damit das einfach auch im Bewusstsein ist: Die Regelung der Gebühren selbst ist den einzelnen Banken überlassen. Das ist klar. Eine Gebührengleichheit im ganzen EWR-Raum wird nicht vorgeschrieben. Es ist nur der Grundsatz der Gleichheit einzuhalten, was Inlands- und Auslandstransaktionen anbelangt. Und die Verordnung kommt natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. In allen übrigen Transaktionsbereichen können die Banken nach wie vor unterschiedliche Gebühren anwenden. Damit das auch klar ist: Welches sind die Voraussetzungen? Damit eine grenzüberschreitende Überweisung unter diese Verordnung fällt, muss es sich um eine Überweisung bis zu einem Betrag von maximal EURO 12'500 oder ab dem Jahr 2006 um einen Betrag bis maximal EURO 50'000 handeln. Zweitens kommt die Verordnung zur Anwendung, wenn der Kunde dem Geldinstitut die IBAN oder BIC des Empfängers mitteilt. Die Verordnung hält in Art. 5 ausdrücklich fest, dass im Falle des Fehlens dieser Angaben zusätzliche Gebühren berechnet werden können. Drittens erstreckt sich der Geltungsbereich der Verordnung nicht auf Überweisungen in Drittwährungen - zum Beispiel in CHF oder in US-Dollar. Hier steht es den Banken nach wie vor frei, unterschiedliche Gebühren festzusetzen. Viertens gilt die Verordnung nur für Überweisungen im EWR-Raum. Und wie gesagt: Hier wird Liechtenstein eine entsprechende Frist bis zum 1. Juli 2005 gesetzt, damit in dieser Frist eben die entsprechenden Umsetzungsmassnahmen auch diskutiert werden können.Wenn ich nun auf die Bedeutung der Verordnung zu sprechen komme, dann dürfen wir den Kunden nicht vergessen. Wir müssen auch die Situation anschauen, wie sie sich stellt. Noch einmal: 71% des Aussenhandels betreffen den EWR-Raum. Und da haben die liechtensteinischen Importeure oder auch Exporteure seit dem 1. Juli 2003 gegenüber den Mitbewerbern aus dem EWR den Nachteil, dass die entsprechenden EURO-Zahlungen als Auslandsüberweisungen betrachtet und dementsprechend höher belastet werden. Und da ist das Beispiel des Abg. Wendelin Lampert durchaus zutreffend. Die dafür anfallenden höheren Gebühren müssen auf den Endverbraucher umgelegt werden und erhöhen dadurch letztlich den Produktpreis. Davon sind die FL-Exporteure betroffen, die neben dem ohnedies schon vorhandenen Wechselkursrisiko höhere Fixkosten in der Produktkalkulation mit berücksichtigen müssen. Daneben haben auch FL-Importeure zwischen der Weitergabe der vergleichsweise höheren Überweisungskosten an den Konsumenten und gesunkenen Margen abzuwägen. Und diese Sichtweise müssen wir da natürlich auch in Betracht ziehen. Wir wollen letztendlich die gleich langen Spiesse, was gerade auch unsere Wirtschaft anbetrifft. Jetzt gibt es natürlich verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten und Lösungen. Und hier ist immer die Frage: Wie stark sind hier auch die einzelnen Banken gefordert, mögliche und gute Lösungen zu finden? Da gäbe es durchaus Wege, die eben auch praktikabel sind. Ich bin auch der Überzeugung, dass wir einen pragmatischen Weg finden müssen. Also, wenn wir hier von Transparenz der Gebührenstruktur reden, dann denke ich mir auch, dass es dem Kunden einfach möglich sein muss, dass er erfahren kann, bevor er eine solche Transaktion in Auftrag gibt, welche Kosten für ihn anfallen. Ich denke mir aber, dass wir da nicht zu bürokratisch vorgehen sollten und auch nicht müssen. Ich weiss auch, dass diese Verordnung auch im restlichen Europa doch einiges Bauchweh bei der Umsetzung macht. Das haben wir selbstverständlich auch in Erfahrung gebracht. Wir wissen auch, dass wir in der innerstaatlichen Umsetzung auch eng mit dem Bankenverband zusammenarbeiten wollen, damit die Spielräume, die uns diese Verordnung lässt, damit wir diese Spielräume auch ausnützen können. Wir haben hier aber - das war auch eine Frage des Abg. Klein - wir haben hier aber noch keine fertigen Lösungen. Das wird wohl in Zusammenarbeit zwischen dem Bankenverband, den Banken und dem Amt für Finanzdienstleistungen passieren. Was zu sagen ist: Letztendlich ist die EWR-Relevanz hier gegeben. Ich denke mir auch, dass bei einer pragmatischen Umsetzung Liechtenstein daran interessiert sein muss, dass die liechtensteinische Wirtschaft, dass die liechtensteinischen Kunden gleich behandelt werden wie diejenigen in anderen EWR-Ländern, und dass es hier sicher nicht zu Benachteiligungen auf liechtensteinischer Seite kommen darf. Das meine Ausführungen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier nur noch einen Satz anbringen: Ich weiss, dass Sie es nicht so gemeint haben, aber es hat ungefähr so getönt: Wir dürfen bei dieser ganzen Richtlinie den Kunden nicht vergessen. Ich möchte noch einmal betonen: Es ging uns allen drei Bankvertretern genau um diesen Kunden, denn wir hätten jetzt die Pflicht, ausländische Spesen bzw. Spesen im Inland zu verlangen, welche wir auch im Ausland, obwohl diese nicht anfallen, verlangen. Das Ganze wird dadurch ausgelöst, dass wir zwei Wirtschaftsräumen angehören, dass wir praktisch einen Finanzmarkt Schweiz und eine Europäische Union haben, die uns diese Vorschriften macht, und auch zwei unterschiedliche Zahlungssysteme, wie ich das bereits ausgeführt habe. Eine EURO-SIC-Zahlung kostet nun mal viel weniger als eine SWIFT-Zahlung. Es geht dabei wirklich um den Kunden, damit dieser Kunde geschützt und nicht mit diesen ausländischen Spesen belastet wird. Aber, ich glaube, Sie haben das auch so gemeint. Danke.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef. Wenn ich nichts überhört habe, dann sind Sie auf den in der Aussenpolitischen Kommission offen gebliebenen Aspekt, den auch der Abg. Ivo Klein heute angesprochen hat, überhaupt nicht eingegangen. Dort ist die Frage aufgrund der Ausführungen der Frau Dr. Andrea Entner-Koch aufgetaucht, ob denn Art. 3 der Richtlinie wirklich wörtlich zu verstehen sei, dass diese Gebühren für Auslands- und Inlandsüberweisungen also gleich sein müssten. Sie hat dort zunächst die Ansicht vertreten, Art. 4 - die Vorschriften über die Gebührentransparenz - würde dies relativieren und es sei dann in der Praxis nicht so, dass dies wirklich gleich hohe Gebühren sein müssten, sondern man könne dann schon aufgrund geltend gemachter spezieller administrativer Kosten für Auslandsüberweisungen wesentlich mehr an Gebühren verlangen, es müsse nur entsprechend transparent gestaltet werden. Dies wurde in Frage gestellt. Und da die Regierung bei dieser Sitzung nicht in der Lage war, diese Frage näher zu erläutern, hiess es laut Protokoll, dass die Regierung die genaue Auslegung der beiden angesprochenen Bestimmungen noch abklären werde. Und auf das warte ich noch.Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe insgesamt vier Fragen gestellt. Eine Frage wurde vom Landtagsvizepräsidenten soeben neu aufgebracht. Die andere Frage haben Sie insofern beantwortet, indem Sie gesagt haben: Eine Lösung muss mit dem Bankenverband noch verhandelt werden. Ich habe noch zwei Fragen bezüglich der Relevanz für die Gebühren nur für die Senderbank oder für die Sender- und die Empfängerbank gestellt. Das ist die eine Frage. Und die andere Frage lautet: Gibt es schon Klarheit darüber, wie Bankomatbezüge zu behandeln sind?Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Eine gewisse Stossrichtung gibt hier die Seite 6 vor, und zwar der mittlere Abschnitt im Bericht und Antrag. Hier heisst es: «Durch die Verordnung wird die Möglichkeit der Institute nicht berührt, eine Pauschalgebühr für verschiedene Dienstleistungen im Zahlungsverkehr festzulegen, sofern grenzüberschreitende Zahlungen und Inlandszahlungen nicht unterschiedlich behandelt werden». Und wie es der Abg. Rudolf Lampert vorhin erwähnt hat, sind eben die Dienstleistungen, wie ich es gehört habe, unterschiedlich. Und insofern werden dann auch unterschiedliche Spesen verrechnet werden können, wenn ich die Seite 6 richtig interpretiere. Aber ich höre jetzt, was der Regierungschef dazu sagt.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe in meinem einleitenden Statement ausgeführt, wo diese Verordnung zur Anwendung kommt bzw. wann dieser Art. 3 nicht zur Anwendung kommt. Dabei habe ich die verschiedenen Punkte genannt: Erstens einmal handelt es sich immer um EURO-Zahlungen und es ist eine bestimmte maximale Höhe vorgegeben. In Art. 5 heisst es - ich zitiere: «Der Kunde teilt dem Institut, das die Überweisung ausführt, auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Instituts des Empfängers mit». Macht er das nicht geltend, können verschiedene Gebührenansätze geltend gemacht werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Überweisungen im EWR-Raum. Aber dann ist der Art. 3 hier sehr klar und eindeutig. Gemäss Leseart der Regierung muss dieser Art. 3 letztendlich so gelesen werden, dass gleiche Gebühren verlangt werden müssen, wenn es nicht, wie wir auf Seite 6 ausgeführt haben, wenn es nicht objektive Gründe gibt, davon abzuweichen, die aber nichts mit dem Gebührenansatz an und für sich zu tun haben. Wir sehen aber auch, dass dieser Artikel in den restlichen EU-Staaten grosse Probleme verursacht. Auch hier sucht man also nach vernünftigen Wegen, wie man diese Verordnung umsetzen kann. Wir haben am Beispiel Österreich untersucht, wie es da im Moment auch für die Banken Probleme gibt, um diese Gebührengleichheit dann auch wirklich in die Tat umzusetzen. Was aber jetzt die Details der Umsetzung anbelangt, muss ich sagen, dass wir ganz einfach noch nicht so weit im Gespräch mit den Banken sind. Es kommt hier natürlich auch auf die Ansätze an, die die Banken in Vorschlag bringen. Sicher werden wir hier pragmatische Wege suchen. Aber letztendlich wird man sich an die Bestimmungen dieser sehr konkret formulierten Verordnung halten müssen.Dann noch zur Gebührentransparenz: Ich habe ausgeführt, dass wir hier möglichst einen pragmatischen Weg finden müssen. Und dieser pragmatischer Weg, denke ich mir schon, geht in die Richtung wie er auch vorgeschlagen wurde, nämlich dass die Sendebank zumindest ihre Gebührenordnung transparent vorlegt, damit der Kunde dann auch dementsprechend informiert ist. Dann betreffend die Bankomatbezüge: Das habe ich jetzt im Detail nicht abgeklärt. Diese Frage muss ich noch in Abklärung geben.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich habe keine weitere Frage, Herr Präsident. Aber da Sie das nicht so ausdrücklich gesagt haben, aber es trotzdem, wie ich meine, aus Ihren Ausführungen hervorgeht, Herr Regierungschef, erlaube ich mir festzuhalten, dass Ihre Ausführungen dann wohl so zu verstehen sind, dass die klare Vorschrift von Art. 3 der Richtlinie, dass für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge und Überweisungen die gleichen Gebühren wie für entsprechende Zahlungsvorgänge und Überweisungen im Inland vorzunehmen sind, durch die Ausführungen in Art. 4 betreffend Transparenz nicht abgeändert oder aufgeweicht werden. Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, der Art. 3, so wie er hier steht, wird nicht durch die Gebührentransparenz an und für sich, also durch diesen Art. 4 aufgeweicht.Abg. Ivo Klein:
Nach meiner Leseart sind das zwei völlig unterschiedliche Themen. Das eine ist die Höhe der Gebühren und das andere ist die Transparenz, also die Bekanntgabe. Und eine direkte Verquickung sehe ich da nicht.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das kann ich nur bestätigen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann stimmen wir ab über den Antrag der Regierung, der wie folgt lautet: «Der Landtag wolle dem Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen». Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag der Regierung ist somit zugestimmt und Traktandum 20 erledigt. -ooOoo-