Abänderung des ABGB, des ADHGB, des UWG sowie dieAufhebung des Zins- und Wuchergesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung vonZahlungsverzug im Geschäftsverkehr) (Nr.6/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des ABGB, des ADHGB, des UWG sowie die Aufhebung des Zins- und Wuchergesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr). Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 6/2004 steht zur Diskussion.Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Übernahme der EU-Richtlinie über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll vor allem europaweit tätigen Klein- und Mittelunternehmen helfen, nach Warenlieferungen, Erledigung von Arbeitsaufträgen oder Dienstleistungen schneller an ihr Geld zu kommen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich allerdings auf Zahlungen im Geschäftsverkehr. Damit sind Zahlungen zwischen Unternehmen gemeint, aber nicht Geschäfte mit Endverbrauchern. Dennoch, so glaube ich, ist die Richtlinie auch für Klein- und Mittelunternehmen in unserem Land interessant. Der Hintergrund für die EU-Richtlinie ist die Verschlechterung der Zahlungsmoral in der EU. Schon 1995 hat die EU eine Empfehlung herausgegeben, doch ist die Zahlungsdisziplin in vielen EU-Ländern deswegen nicht verbessert, sondern verschlechtert worden. Die im Regierungsbericht angeführten Zahlen geben zu denken. Einer von vier Insolvenzfällen ist auf Zahlungsverzug zurückzuführen, was letztlich zu einem Verlust von 450'000 Arbeitsplätzen in Europa führt. Jedes Jahr gehen EURO 23,6 Mia. an Forderungen verloren. Gesamthaft werden jedes Jahr EURO 90 Mia. nicht fristgerecht bezahlt, wodurch Zinsverluste in Höhe von EURO 10,8 Mia. entstehen. Ich bin der Überzeugung, dass es für unsere Unternehmen nicht schlecht ist, wenn wir die Abänderung der vier Gesetze vornehmen, wie das die Regierung vorschlägt. Auch kleine und mittlere Unternehmen breiten ihre Geschäftstätigkeit immer mehr über die Landesgrenzen aus. Zwischen der EU-Richtlinie und der liechtensteinischen Rechtslage wird es aber trotzdem einen Unterschied geben was die Zahlungsfrist betrifft. Die EU setzt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Bei uns gibt es keine derartige Zahlungsfrist, sondern die Zahlung wird bei Lieferung der Ware fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ich sehe die Begründung der Regierung ein, warum sie keine Änderung bei der Zahlungsfrist vornehmen will. Im Bericht und Antrag auf Seite 12 heisst es - ich zitiere: «Die Übernahme der 30-tägigen Zahlungsfrist der Richtlinie würde damit jedenfalls teilweise zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Gläubigers führen». Weiter unten heisst es - ich zitiere wieder: «Daher wird vorgeschlagen, die 30-Tages-Frist der Richtlinie nicht zu übernehmen». Aber ich möchte die Regierung doch anfragen, ob es nicht besser wäre, wir würden die EU-Richtlinie ohne Einschränkungen übernehmen. Die meisten Rechnungen enthalten ohnehin eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Der überwiegende Teil der Zahlungen wickelt sich also in einem Zeitraum ab, den die EU mit der Richtlinie vorschreibt. Die gleiche Anfrage habe ich in Bezug auf die Höhe der Verzugszinsen. Die EU-Richtlinie schlägt vor, den Verzugszinssatz der Europäischen Zentralbank plus 7% zu übernehmen. Für Liechtenstein wird vorgeschlagen, den Zinssatz der Schweizerischen Nationalbank zu übernehmen und ebenfalls um 7% zu erhöhen. Liechtenstein ist zwar über den Währungsvertrag mit der Schweiz verbunden, gleichzeitig aber auch EWR-Mitglied. Ausserdem gleicht sich die Schweiz über die bilateralen Verträge mehr und mehr der EU an, sodass die Unterschiede immer geringer werden. Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen bei der Regierung und spreche mich für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Der Bericht und Antrag ist grundsätzlich in Ordnung. Er bringt Verbesserungen und Vereinfachungen. Eintreten ist auch von meiner Seite unbestritten. Ich möchte auch eine kurze Bemerkung machen dazu, was der Kollege Lampert soeben gesagt hat. Ich finde es auch wenig zielführend, wenn man die in der Richtlinie vorgesehene 30-tägige Zahlungsfrist nicht ins nationale Recht umsetzt und möchte die Regierung fragen, weshalb sie das nicht gemacht hat und ob sie sich bis zur 2. Lesung diesbezüglich nicht noch einmal Gedanken machen könnte, ob diese gängige Frist nicht sinnvollerweise doch ins nationale Recht übernommen werden sollte. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben uns in der Regierung auch Gedanken gemacht, wie diese Richtlinie zielgerecht umgesetzt werden kann. In diesem Sinn komme ich vielleicht nochmals auf die 30-Tage-Regelung zu sprechen: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie tritt die Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten gesetzlichen Zinsen nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Schuldner, ab Lieferung oder Erbringung der Leistung oder ab Beendigung eines vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abnahmeverfahrens ein. Dabei bedarf es keiner Mahnung. Dem liechtensteinischen Zivilrecht, welches dem österreichischen Zivilrecht nachgebildet ist, ist eine derartige Zahlungsfrist grundsätzlich fremd. Die Fälligkeit tritt in den von der Richtlinie geregelten Fällen nach liechtensteinischem Recht in der Regel auch ohne eine Einmahnung mit der Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Verzugszinslaufs massgeblich. Sofern die Höhe des Anspruchs noch nicht feststeht, bedarf es für die Herbeiführung der Fälligkeit einer Geldforderung aus einem Werkvertrag und aus anderen vergleichbaren Verträgen der Zusendung einer detaillierten Rechnung durch den Gläubiger. Das heisst, mit dem Eintritt der Fälligkeit beginnen die Verzugszinsen zu laufen. Die Übernahme der 30-tägigen Zahlungsfrist der Richtlinie würde somit - der Abg. Peter Lampert hat dies auch zitiert - zu einer deutlichen Verschlechterung der Rechtsposition des Gläubigers führen. Wir haben uns deshalb eben dazu entschlossen, diese 30-Tage-Frist nicht zu übernehmen, weil wir die Gläubiger, die heute nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilrechts besser gestellt sind, nicht benachteiligen möchten. Allerdings heisst es auch: Regelmässig räumt der Gläubiger dem Schuldner eine Frist ein, innerhalb derer er die Forderung prüfen und die notwendige innerbetriebliche Anweisung erteilen kann. Auch hierfür sieht die Richtlinie eine Frist von 30 Tagen vor, was vor dem Hintergrund des liechtensteinischen Rechts doch sehr lange erscheint. Also, auch hier würde es zu einer Schlechterstellung kommen. Stattdessen wird mit diesem Bericht und Antrag eine flexible Lösung vorgeschlagen, nach der nicht innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist, sondern ohne unnötigen Aufschub zu leisten ist. Dabei wird es vor allem auf die Natur oder den Zweck des Geschäfts ankommen. Dieser Vorschlag korrespondiert mit den Bestimmungen des § 904 ABGB, wonach eine Schuld sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden kann. Der Entwurf will am Vorrang der vertraglichen Vereinbarung nichts ändern. Wenn also die Vertragsparteien einen Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist ausdrücklich oder auch nur stillschweigend verbeinbart haben, soll auch weiterhin diese Vereinbarung massgeblich sein.Dann hat der Abg. Peter Lampert noch den Verzugszins angesprochen. Und wenn ich ihn recht verstanden habe, moniert er die Lösung, wie wir sie mit 8% vorsehen. Die Richtlinie sieht vor, dass die Spanne über 7 Prozentpunkte angesetzt werden muss. Wir haben uns hier an die österreichische Gesetzesvorlage angelehnt. Aber, ich denke, hier ist man offen. Das heisst, der Gesetzgeber kann entscheiden, ob er bei 7% bleiben will - das ist gemäss Richtlinie allerdings das Minimum - oder ob er sich an die österreichische Gesetzgebung anlehnen möchte.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich bin nicht der Meinung, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, dass durch diese Gesetzesvorlage die Richtlinie korrekt umgesetzt wird, und zwar weder hinsichtlich der Einführung der automatischen Verzugszinsenzahlungspflicht in Art. 3 noch hinsichtlich der Regelungen, die sich die Richtlinie betreffend Eigentumsvorbehalt in Art. 4 vorstellt. Bei der 30-tägigen Frist nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie handelt es sich streng genommen nicht um eine Zahlungsfrist, also dass der Schuldner 30 Tage Zeit habe um zu zahlen, sondern es geht darum, dass, wenn ein Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt ist, dass dann automatisch nach dem Ablaufen von 30 Tagen Verzugszins begehrt werden kann. Und das ist heute bei uns nicht der Fall. Wenn Sie die Rechtsprechung anschauen und die Praxis unserer Gerichte, werden Sie feststellen, dass nach heutigem Rechtsbestand ohne Mahnung keine Verzugszinsen gewährt werden. Das heisst, Sie können heute, wenn Sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart haben, es muss bis dann und dann bezahlt sein und sonst werden Verzugszinsen geschuldet, dann verlangen die Gerichte von einem Kläger, wenn er Verzugszinsen will, dass er gemahnt haben muss, und zwar auch auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt, nicht mit den allgemeinen Wendungen «zahlen Sie jetzt endlich» oder irgend so etwas, sondern man muss eine Frist setzen. Zum Beispiel, auch wenn die Fälligkeit schon 2 Monate her sein sollte, so lange Sie nicht gemahnt haben, bekommen Sie vom Gericht keine Verzugszinsen. Nur wenn Sie mahnen und sagen: «Jetzt muss längstens bis zum 31. März bezahlt sein» und es wird dann nicht bezahlt, dann können Sie die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen. Und dem will ja diese Richtlinie unter anderem abhelfen, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Recht so anzupassen, dass Verzugszinsen automatisch ab dem Ablauf von 30 Tagen verlangt werden können, ohne dass gemahnt werden muss. Und das wird in der Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt. Es ist meiner Meinung nach ein Irrtum zu glauben, dass das bestehende Recht für den Gläubiger bereits günstiger sei und man den Gläubiger sogar schlechter stellen würde, wenn man die Richtlinie in diesem Punkt umsetzen würde.Bei Art. 4 - Eigentumsvorbehalt - ein ähnlicher - sagen wir mal - Vorgang. Allerdings ist hier insofern etwas anders. Es geht nämlich darum, dass die Richtlinie, wie ich es verstehe, dafür sorgen will, dass automatisch aufgrund gesetzlicher Vorschrift ein Eigentumsvorbehalt bestehen soll, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass ein Verkäufer einem Käufer Ware verkauft und ausgehändigt hat, die aber noch nicht bezahlt wurde. Das sagt der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Für solche Fälle soll das Eigentum an den Gütern beim Verkäufer bleiben bis zur vollständigen Bezahlung. Die Regierung sagt jetzt: Das haben wir alles längst in unserem Recht umgesetzt. Im Art. 173 ff. - Sachenrecht - ist ja die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts gegeben. Das ist richtig, es ist die Möglichkeit gegeben, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, allerdings unter in der Praxis sehr erschwerenden Umständen, die noch dazu den weitaus meisten Menschen in diesem Land gar nicht bewusst sind, nämlich dass eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung in einem Kaufvertrag zum Beispiel nur dann gültig ist, wenn der Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister beim Grundbuch eingetragen wurde. Also von 100 Menschen, die im Geschäftsleben tätig sind, die Ware verkaufen, die auch immer wieder Eigentumsvorbehalt auf ihren Rechnungen oder in ihren Verträgen vereinbaren, weiss das vielleicht einer, dass das nur wirksam ist, wenn er zum Grundbuch geht mit einem ganz normalen Warenverkauf, mit dem Vertrag, mit der Unterschrift des Käufers und sagt: Bitte eintragen im Eigentumsvorbehaltsregister, damit es auch gültig ist. Und ich glaube nicht, dass es im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie und überhaupt im Gesamten die Gläubigerstellung verstärkt sehen wollenden Trend dieser Richtlinie wäre zu sagen: Da brauchen wir gar nichts umsetzen, da machen wir gar nichts, man kann ja heute schon einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, und der ist dann - wie gesagt - nur gültig, wenn er in diesem Register eingetragen wird. Meiner Meinung nach müsste man, wenn man diese Richtlinie wirklich auch, nicht nur nach ihrem Buchstaben, sondern auch nach ihrem Sinn umsetzen will, müsste man genau diese Registrierungspflicht abschaffen und müsste im Sachenrecht vorsehen, dass dann, wenn es schriftlich vereinbart wurde, so wie es in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie steht, dass dann damit der Eigentumsvorbehalt gültig vereinbart gilt, wie es ja in anderen Staaten ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins auch vielfach der Fall ist. So weit meine grundsätzlichen Anmerkungen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zu Ihrem letzten Votum betreffend Eigentumsvorbehalt, dass das eigentlich kaum jemandem bewusst ist: Wir sprechen ja hier von Geschäften zwischen Unternehmen und nicht zwischen Unternehmern und Konsumenten. Und ich denke eigentlich, dass jeder, der Geschäfte im Bereich KMU tätigt, so weit rechtskundig ist, dass er weiss, was für seine Geschäfte gilt. Man sieht das ja heute auch bei Handwerkern, wenn sie dann beispielsweise Eigentumsvorbehalte eintragen lassen bis zur Bezahlung der Ware, wenn es beispielsweise um Bauten geht. In diesem Sinne sehe ich beim Eigentumsvorbehalt an und für sich persönlich nicht so grosse Probleme oder Umstände, wie Sie sie jetzt beschrieben haben.Was die erste Anmahnung unserer Vorlage betrifft, nämlich die 30-Tage-Frist, wo Sie sagen, dass heute nach liechtensteinischem Recht zuerst eine Mahnung erfolgen und das Prozedere ablaufen muss: So weit kann ich Ihnen zustimmen. Die vertraglichen Vereinbarungen sind ja nach wie vor gültig und meistens wird ja auch ein Zahlungstermin festgesetzt. Heute steht ja auf den meisten Rechnungen: Binnen 30 Tagen nach erfolgter Lieferung oder es heisst binnen 14 Tagen, je nachdem, welchen Geschäftskreis es betrifft. Also, ich denke schon, dass dieses Gesetz die Richtlinie richtig umsetzt.Abg. Ivo Klein:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin, ich teile Ihre Meinung überhaupt nicht, dass die meisten Handwerker, Gewerbler und andere Berufsleute wissen, wie das Verfahren läuft, das heute - wie vom Landtagsvizepräsidenten dargelegt - ein sehr kompliziertes ist. Und Sie können 100 solcher Geschäftsleute fragen. Ich glaube, dass die wenigsten wissen wie das läuft, auch wenn der Eigentumsvorbehalt da im Vertrag angemerkt wurde, wie vom Landtagsvizepräsidenten dargelegt. Fragen Sie einmal beim Öffentlichkeits- und Grundbuchamt nach, in wie vielen Fällen diesbezüglich effektiv ein Eintrag erfolgt. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nach diesen grundsätzlichen Überlegungen nur ergänzend noch darauf hinweisen, dass ein Vermerk in einer Rechnung, ein einseitig vom Verkäufer nota bene - wie es die Regel ist - angebrachter Vermerk, dass das innert 14 oder innert 30 Tagen zu zahlen sei, dass das keine vertragliche Vereinbarung ist. Das ist ein Wunsch, den der Verkäufer ausdrückt und den er in die Rechnung hineinschreibt. Vertragliche Vereinbarung heisst, dass man vorher, vor der Lieferung, bei der Bestellung, bei einer Auftragsbestätigung, je nachdem, um was für ein Geschäft es sich handelt, gegenseitig, zweiseitig ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung innert der und der Frist zu erfolgen hat. Das ist eine vertragliche Vereinbarung. Aber nicht, dass einer in ein Geschäft geht und sagt: Ich hätte gern das. Schicken Sie mir bitte eine Rechnung. Der Verkäufer drückt ihm das in die Hand und dann schickt er ihm eine Rechnung und schreibt in die Rechnung hinein: Zahlbar innert 14 Tagen. Das ist keine Vereinba-rung einer 14-tägigen Zahlungsfrist. Das ist auch einer der Gründe, warum Verzugszinsen heute nur nach einer vorherigen Mahnung zugestanden werden.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte nochmals darauf hinweisen: Es geht ja um Geschäfte, die mit anderen Geschäften Geschäfte tätigen, es geht also nicht um eine Privatperson, die in ein Geschäft geht und Möbel kauft, sondern es geht darum, dass zwischen einem Grosshändler und einem Detailhändler, also einem Kleinhändler, Geschäfte getätigt werden. Und da gelten in der Regel ja auch allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch vorsehen, binnen welcher Frist eine Zahlung zu erfolgen hat. Vielleicht habe ich mich diesbezüglich mit dem Vermerk auf der Rechnung etwas unglücklich ausgedrückt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann darf ich auch davon ausgehen, dass Eintreten unbestritten ist. Dann können wir mit der 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage über die Abänderung des ABGB beginnen.§ 1000 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1000 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 1333 und § 1333 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 1333 und § 1333 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1334 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1334 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, das ist die Gesetzesstelle, an der Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie umgesetzt werden sollte, insbesondere der letzte Satz in der Form dieser Regierungsvorlage, der mehr oder weniger dem bisherigen Recht entspricht, ist meiner Meinung nach eine klare Richtlinienverletzung. Es heisst in der Richtlinie, dass dann, wenn Zahlungstermin oder Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt sind, Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch innert 30 Tagen - bei den verschiedenen Beispielsfällen die da aufgeführt sind - zu bezahlen sind. In der Gesetzesvorlage heisst es im Gegensatz dazu: «Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat». Also, es wird wieder eine Mahnung verlangt entgegen der Richtlinie, so wie im bisherigen Recht.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden das auf die 2. Lesung hin nochmals überprüfen, ob die richtlinienkonforme Umsetzung mit der vorgeschlagenen Variante erfüllt werden kann oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 1335 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1335 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte die Regierung nur fragen, warum hier doppelt genäht wird, einerseits in diesem Gesetz diese Aufhebung verfügt werden soll und andererseits ein eigenes Gesetz erlassen werden soll, in dem ganz genau dasselbe noch einmal drinnen steht.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist gerade der Punkt, weshalb ich mich vorher gemeldet habe. Aufgrund dieses Einschubs muss der vierte Punkt, also das Aufhebungsgesetz, nicht gelesen werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
V. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durchgeführt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur zweiten Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 287 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 287 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 288 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 288 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 289 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 289 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 292 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 292 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zur Vorlage 3: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gibt es dazu Fragen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Aufhebung des Zins- und Wuchergesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen somit zur vierten und letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Aufhebung des Zins- und Wuchergesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dieses Gesetz muss nicht gelesen werden, weil wir es im ABGB bereits unter einem Punkt abgehandelt haben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir diese drei Gesetzesvorlagen in 1. Lesung durchberaten und Traktandum 22 erledigt. -ooOoo-