Gesetz über die Finanzmarktaufsicht sowie zur Abänderung der Landesverfassung und der entsprechendenSpezialgesetze (Nr.9/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Gesetz über die Finanzmarktaufsicht sowie zur Abänderung der Landesverfassung und der entsprechenden Spezialgesetze. Der Bericht und Antrag Nr. 9/2004 steht zur Diskussion. Abg. Jürgen Zech:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem in der Vergangenheit bereits die Gesetze zur Verhinderung der Geldwäsche in Liechtenstein verschärft wurden, sollen nun mittels uns hier vorliegendem Bericht und Antrag die Rechtsgrundlagen zur Schaffung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde Liechtenstein - FMA - geschaffen werden. Vorgesehen ist, dass die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2005 ihre Tätigkeit aufnehmen wird. Es wurde eine breite Vernehmlassung durchgeführt. In keiner der daraufhin eingegangenen 23 Stellungnahmen sprach man sich gegen die Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsicht aus. Dies zeigt die Notwendigkeit und breite Akzeptanz dieser Vorlage. Internationale Organisationen haben unserem Land nach Überprüfung des Finanzplatzes Liechtenstein ein gutes Zeugnis ausgestellt, was die seit dem Jahr 2000 umgesetzten Gesetzesverschärfungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und auf dem Sektor der Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten betrifft. Die Kontrolleure des Internationalen Währungsfonds wiesen im Herbst 2003 jedoch auf einige Schwachstellen hin. Sie bemängelten vor allem die Verteilung der Aufsicht auf verschiedene Amtsstellen sowie deren Unterstellung der Regierung. Weiter forderten sie die Trennung des Bereiches der Vermögensverwaltung vom Treuhändergesetz sowie eine eingehendere Beaufsichtigung dieses Berufszweiges. Die Verstärkung der Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsicht und die Schaffung einer integrierten Aufsichtsbehörde nach internationalen Standards bildet das Hauptziel der Aufsichtsreform, die von der Regierung in den letzten Monaten mit Hochdruck bearbeitet wurde. Sie setzt mit dieser Gesetzesvorlage ihren gewählten Weg konsequent fort, eine aktive Politik bezüglich der Finanzmarktaufsicht zu gehen. Ziel ist die Sicherung und der Erhalt des Finanzdienstleistungsplatzes Liechtenstein. Eine effiziente und anerkannte Finanzmarktaufsicht stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes. Weiters kann durch die Schaffung einer integrierten und unabhängigen Aufsichtsbehörde auch die Effizienz der Aufsicht gesteigert werden. Damit kommt die Regierung sowohl volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten, aber auch den Empfehlungen der genannten internationalen Organisationen nach. Die Zuständigkeit der zu schaffenden Finanzmarktaufsichtsbehörde wird sich auf die Aufsichtsaufgaben erstrecken, die bisher durch die Regierung, das Amt für Finanzdienstleistungen, das Amt für Volkswirtschaft - Abteilung Versicherungen - sowie die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden. Dadurch fällt die Gefahr einer Verzettelung durch die Zuständigkeit verschiedener Stellen in unterschiedlichen Ressorts weg. Die Unabhängigkeit der FMA im Sinne einer Weisungsfreiheit gegenüber der Regierung ist ein anerkannter internationaler Standard, der unbedingt zu erreichen ist. Da die FMA im Rahmen ihrer Aufsichts- bzw. Vollzugstätigkeit eine hoheitliche, das heisst, eine öffentliche Aufgabe erfüllen wird und dazu einen möglichst grossen Handlungsspielraum benötigt, ist nach Ansicht der Regierung die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt die einzige Organisationsform, die diesen Anforderun-gen gerecht wird. Dabei handelt es sich dann um eine organisatorisch verselbstständigte, aus der Landesverwaltung ausgegliederte Einheit, der die Erfüllung öffentlicher Aufgaben obliegt. Mit der Schaffung der FMA soll kein grundsätzlicher Wechsel des Aufsichtssystems erfolgen. Es bleibt beim gemischten System, dementsprechend sich die FMA sowohl der indirekten, das heisst, Delegation an eine Revisionsgesellschaft oder an einen Wirtschaftsprüfer, als auch der direkten Aufsicht bedienen kann. Die Schaffung neuer, durch die Finanzintermediäre zu erfüllenden Pflichten ist jetzt nicht vorgesehen. Die FMA wird neu jene Gesetze und Verordnungen vollziehen, für deren Durchsetzung bislang die vorher schon erwähnten Stellen und Ressorts zuständig waren. Sie ist zuständig für die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf von Bewilligungen an sämtliche Finanzintermediäre. Ebenso steht ihr Verfügungsgewalt und auch Sanktionsgewalt zu.Zu den Kernelementen der neuen Behörde zählt, wie die Regierung ausführt, dass die Aufsichtstätigkeit praxisorientiert erfolgen soll, beispielsweise durch eine Kooperation der Behörde mit den Beaufsichtigten zur Erarbeitung von Regeln zur Best-Business-Practice. Der geltende dreistufige Instanzenweg wird beibehalten. Allerdings ist die heutige Funktion der Regierung als Beschwerdeinstanz bei Verfügungen der Amtsstellen mit dem Grundsatz einer unabhängigen FMA nicht vereinbar. Bei Verfügungen der FMA soll künftig als Zweitinstanz anstelle der Regierung eine spezielle Beschwerdekommission eingerichtet werden. Als Drittinstanz wirkt - wie bis anhin - der Verwaltungsgerichtshof. Organe der FMA sind der Aufsichtsrat, der aus fünf Personen bestehen wird, von denen der Vorsitzende vollamtlich tätig sein wird, dann die Geschäftsleitung, die aus drei Personen, die vollamtlich beschäftigt sein werden, und die Revisionsstelle. Die FMA finanziert sich vornehmlich aus einem Beitrag des Landes und den Gebühren aus der Aufsichtstätigkeit. Die in der Landesrechnung 2004 direkt ausgewiesenen Kosten für die Finanzmarktaufsicht beim jetzigen System belaufen sich auf CHF 5,6 Mio. Davon werden gut CHF 1,5 Mio. durch Gebühren finanziert. Die restlichen Mittel - gut CHF 4,1 Mio. - stammen aus dem allgemeinen Landeshaushalt.Es gibt keine Erhöhung des Personalbestandes wegen der Schaffung der FMA. Geplant ist, dass 26 Mitarbeiter der Landesverwaltung in die FMA wechseln. Daraus entstehen also keine Mehrkosten. Allerdings ist der Aufsichtsrat aus den Mitteln der FMA zu entschädigen. Der jährliche Aufwand ab dem Jahre 2005 gemäss Budget wird sich dann bei rund CHF 6,3 Mio. bewegen. Unter dem Strich wird die FMA etwas mehr kosten, aber auch mehr leisten können als die Finanzmarktaufsicht in der heutigen Struktur. Insgesamt ist die Kosten-Nutzen-Betrachtung in Zusammenhang mit einem dauerhaften, nicht quantifizierbaren Nutzen in Form der internationalen Anerkennung der Aufsicht und damit verbunden des Finanzplatzes zu sehen. Die Gebühren für die beaufsichtigten Finanzintermediäre, die Banken, die Versicherungen, Investment-Unternehmen, Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und die kaufmännisch Befähigten werden wegen der Überführung in die neue Aufsichtsorganisation gemäss Aussagen der Regierung nicht erhöht werden. Der Erhalt eines sauberen Finanzplatzes mit einer effizienten und anerkannten Finanzmarktaufsicht, die internationalen Standards entspricht, hat grosse volkswirtschaftliche Bedeutung, trägt doch der Finanzdienstleistungssektor mit insgesamt zirka 30% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Finanzintermediäre generieren somit einen wesentlichen Beitrag zum Steueraufkommen und leisten als Arbeitgeber einen beachtlichen Beitrag für die Beschäftigung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt. Gegenstand dieser Regierungsvorlage ist die Schaffung eines reinen Organisationsgesetzes zur Errichtung der FMA. Wie die Regierung im Bericht und Antrag ausführt, werden in einer zweiten, erst nach Errichtung der FMA beginnenden Phase Vorschläge zur Harmonisierung der Sanktionsgrundlagen und weiterer aufsichtsrechtlich relevanter Revisionsgebiete erarbeitet. Zu diesem Punkt bitte ich die Regierung um Stellungnahme, ob und inwieweit sie uns zu den hier geplanten Massnahmen bereits Auskunft geben kann. Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung hat in ihrer Stellungnahme zum Finanzmarktaufsichtsgesetz ausgeführt, dass sie die Schaffung einer integrierten und unabhängigen Finanzmarktaufsicht grundsätzlich begrüsst und hat die Bemühungen der Regierung von Beginn an unterstützt. Ich teile die Ansicht der Treuhändervereinigung, dass generell aber sehr darauf zu achten sein wird, dass die FMA als mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattete Stelle nicht eine falsche Eigendynamik entwickelt, und zwar in dem Sinne, dass die Finanzintermediäre mit sachlich nicht notwendigen Regulierungen überzogen werden. Diesem Aspekt wird stetige Aufmerksamkeit zu schenken sein. Eine so schlank und effizient wie möglich zu haltende Aufsicht ist für Liechtenstein deshalb zentral, um unseren Finanzdienstleistungssektor im internationalen Vergleich nicht durch eine zu hohe Regulierungsdichte zu benachteiligen. Dieser Punkt darf nicht unterschätzt werden, da wir uns auch mit Finanzzentren zu vergleichen haben, die ausserhalb Europas liegen. Hier gilt es, mit viel Feingefühl und Praxisbezug die nötige Balance zu erreichen. Weitere Bemerkungen und Fragen werde ich anlässlich der Lesung bei den jeweiligen Artikeln des Gesetzesvorschlages einbringen. Abg. Adrian Hasler:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag werden die Rechtsgrundlagen zur Schaffung der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Liechtenstein geschaffen. Die Regierung schlägt vor, verschiedene Behörden in eine integrierte und unabhängige Finanzmarktaufsicht zusammenzulegen. Damit schlägt die Regierung eine aktive Politik ein, welche sich an internationalen Standards orientiert. Ich erinnere an den Bericht des IWF vom September 2003, der dem Finanzplatz Liechtenstein ein gutes Zeugnis ausgestellt hat, jedoch darauf hinweist, dass die Errichtung einer integrierten und unabhängigen Finanzmarktaufsicht notwendig ist. Eine derartige Behörde entspricht einem allgemeinen Trend in Europa. So wurden in England, Deutschland, Österreich, Jersey und den skandinavischen Staaten bereits integrierte Aufsichtsbehörden geschaffen. Die Schweiz plant ebenfalls, eine solche Behörde zu schaffen. Eine Stärkung der Aufsicht liegt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Dies zeigt sich auch an den 23 Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht der Regierung. Darin zeigt sich, dass die Schaffung einer integrierten und unabhängigen Finanzmarktaufsicht ausdrücklich begrüsst wird. Eine Aufsicht, die international anerkannt wird, liefert einen wichtigen Beitrag zur Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein und stellt einen wichtigen Schritt für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit dar. Ich gehe nun auf einige Kernelemente der Finanzmarktaufsicht ein: Bei der FMA handelt es sich um eine integrierte Aufsichtsbehörde. Integriert bedeutet, dass sämtliche Kategorien von Finanzintermediären von einer Behörde beaufsichtigt werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden, der Informationsfluss erleichtert und eine prozessorientierte Arbeitsweise ermöglicht werden. Ebenso wird eine Verbesserung der Qualität der Aufsicht erwartet. Bei der FMA handelt es sich um eine unabhängige Aufsichtsbehörde. Die Unabhängigkeit ist eines der wichtigsten Elemente im Rahmen der Errichtung der FMA und wird von massgeblichen internationalen Organisationen wie IWF und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht als wesentliche Anforderung angesehen. Unabhängigkeit bedeutet, dass die FMA nicht an Weisungen der Regierung gebunden ist. Die Regierung ist auch bei der Anfechtung der Entscheide der FMA ausgeschlossen. Unabhängigkeit bedeutet aber nicht, dass die FMA nicht kontrolliert wird. Sie ist gegenüber dem Landtag umfassend rechenschaftspflichtig. Die FMA wird in der Rechtsform einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt gegründet. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die aus der Landesverwaltung ausgegliedert und organisatorisch verselbstständigt wird. Mit dieser Organisationsform wird der FMA ein möglichst grosser Handlungsspielraum gewährt, welchen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch benötigt. Die Struktur der FMA orientiert sich dabei an einer modernen Aufbauorganisation mit Aufsichtsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, enthält die Vorlage für den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung Unvereinbarkeitsbestimmungen. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats keine Funktion im Finanzdienstleistungsbereich ausüben dürfen. Die übrigen zwei Mitglieder des Aufsichtsrats sind von dieser Unvereinbarkeitsbestimmung ausgenommen. Dies ermöglicht auch liechtensteinischen Bewerbern mit entsprechende Qualifikationen, Mitglied des Aufsichtsrats zu werden. Allerdings besteht dabei die Gefahr, dass die FMA damit ausländisch beherrscht wird. Dies erachte ich als kritisch. Einige Wirtschaftsverbände vertreten die Ansicht, dass die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sinnvoll sind. Für die übrigen Mitglieder sollten im Geschäftsregelement detailliert ausformulierte Ausstandsregelungen festgehalten werden. Ich kann mich diesem Vorschlag anschliessen und bitte die Regierung, diese Thematik nochmals zu prüfen.Einen weiteren Kernpunkt bildet die dualistische Aufsicht. Bei der indirekten Aufsicht werden Teile der Aufsichtstätigkeit durch zugelassene Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften wahrgenommen. Sie berichten der FMA über die Prüfungen vor Ort und sind faktisch der verlängerte Arm der Aufsichtsbehörde. Dieses System hat sich bei der Bankenaufsicht, der Aufsicht über Investmentunternehmen und bei den Sorgfaltspflichtkontrollen bewährt. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass die FMA bei Bedarf direkt Kontrollen vor Ort durchführen kann. Mit dieser Variante wird das bestehende Aufsichtssystem mit direkter und indirekter Aufsicht beibehalten. Die Finanzierung der FMA erfolgt durch einen Beitrag der öffentlichen Hand, durch Gebühren, welche die Finanzintermediäre zu entrichten haben sowie aus den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen. Die Kompetenz der Festlegung der Gebühren bleibt bei der Regierung. Der Landtag genehmigt den Landesbeitrag an die FMA. Um die finanzielle Unabhängigkeit der FMA zu gewährleisten, wird angestrebt, den Landesbeitrag als Globalbudget auszurichten. Innerhalb dieses Rahmens ist die FMA frei, über die Mittel zu verfügen. Generell stellt sich zur Finanzierung die Frage, ob nicht das gesamte Budget der FMA vom Landtag genehmigt werden sollte, um eine Aufblähung des Apparates zu verhindern. Ein weiteres Kernelement ist der Instanzenweg. Die Berufsverbände haben sich deutlich für die Beibehaltung eines dreistufigen Instanzenweges ausgesprochen. Der Grundsatz einer unabhängigen Finanzmarktaufsicht führt dementsprechend dazu, dass die Regierung als Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommt. Deshalb gilt es, eine spezielle Beschwerdekommission als zweite Instanz einzurichten. Der Verwaltungsgerichtshof bildet schliesslich die dritte und letzte Instanz. Ein letztes, jedoch zentrales Kernelement liegt darin, dass die FMA ihre Aufsichtstätigkeit praxisorientiert wahrnehmen wird. Die FMA wird Kooperationen mit den Beaufsichtigten pflegen, wodurch marktnahe und praktikable Lösungen entstehen sollen. Mit diesem Vorgehen soll eine Überregulierung vermieden werden. Ich hoffe, dass sich dies auch bewahrheitet.Als kritisch erachte ich, dass die FMA die Möglichkeit haben soll, generell abstrakte Erlasse in Form von Richtlinien zu erlassen. Hingegen kommt der FMA keine Verordnungskompetenz zu. Ich schliesse mich der Frage des Bankenverbandes an, wie denn Richtlinien von Verordnungen abgegrenzt werden können. Die Regierung führt aus, dass Richtlinien und Empfehlungen auf einer rechtlichen Ebene unterhalb von Gesetz und Verordnung anzusiedeln sind. Ich kann dieser Argumentation nicht ganz folgen. Als Beispiel möchte ich auf die Rechnungslegungsvorschriften für Banken hinweisen. In der Schweiz werden die detaillierten Vorschriften als Richtlinien von der EWK erlassen. In Liechtenstein sind praktisch die gleichen Vorschriften in einer Verordnung geregelt. Wo liegt nun der Unterschied zwischen der schweizerischen Richtlinie und der liechtensteinische Verordnung? Ich bitte die Regierung, auch diese Thematik nochmals zu überprüfen.Ich bin überzeugt, dass die Regierung mit dieser Vorlage den richtigen Weg eingeschlagen hat. Sie schafft damit die Grundlage zum Aufbau einer integrierten und unabhängigen Finanzmarktaufsichtsbehörde nach internationalen Standards. Ich spreche mich für Eintreten aus.Abg. Ivo Klein:
Besten Dank. Herr Präsident, meine Damen und Herren. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sollen die Rechtsgrundlagen für eine integrierte Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein geschaffen werden, wie das bereits ausführlich dargestellt wurde. Die neue Finanzmarktaufsicht soll verschiedene Aufgaben übernehmen, die bisher, wie gesagt, von verschiedenen Amtsstellen übernommen worden sind. Um die Unabhängigkeit der FMA sicherzustellen, sollen die Aufsichtsaufgaben einer selbstständigen öffentlichen Anstalt übertragen werden, in dieser Form ein Novum in Liechtenstein. Es wurde auch bereits erwähnt, dass verschiedene andere Länder diesen Weg der integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde gewählt haben. Die Diskussion in der Schweiz ist, glaube ich, in unserem Land auch hinlänglich bekannt. In Liechtenstein soll ein reines Organisationsgesetz zur Errichtung der FMA geschaffen werden. Erst in einem zweiten Schritt sollen die Sanktionsgrundlagen und weitere aufsichtsrechtlich relevante Revisionsgebiete harmonisiert werden. Um es vorwegzunehmen: Ich stehe der Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde im Fürstentum Liechtenstein sowie dem gewählten Vorgehen grundsätzlich positiv gegenüber, wie meine zwei Vorredner. Liechtenstein sollte im Bereich der Finanzmarktaufsicht die internationalen Standards beachten. Dies soll aber nicht heissen, dass alles und jedes unkritisch übernommen werden sollte, was von den internationalen Organisationen und anderen Gremien, die sich mit diesen Themen beschäftigen, geschrieben und gesagt wird. Insbesondere sind die international anerkannten Standards unter Beachtung der liechtensteinischen Gegebenheiten im Allgemeinen und derjenigen des Finanzdienstleistungssektors im Speziellen zu würdigen und geeignete Lösungen für unser Land zu suchen. Gerade dieser liechtensteinische Aspekt kommt mir bei diesem Bericht und Antrag etwas zu kurz. Nicht zuletzt aufgrund des oben Gesagten möchte ich nachstehend einige Punkte aufführen, die der Landtag und in der Folge auch die Regierung aus meiner Sicht nochmals vertieft prüfen sollten:- Im schweizerischen Entwurf zur Finanzmarktaufsicht wurde in mehreren Gesetzesartikeln auf die Prüfung der unterstellten Finanzmarktteilnehmer eingegangen. Im vorliegenden Entwurf zum liechtensteinischen Finanzmarktaufsichtsgesetz wurde dieser Teil vollständig ausgeklammert. Ich finde es richtig, dass das bisher in unserem Bankenbereich bewährte System der dualistischen Aufsicht grundsätzlich Einzug in die Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktbehörde findet. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 weist der Liechtensteinische Bankenverband auf diese Schwachstelle hin und führt dazu aus: «Gerade die Prüfung der dem Gesetz Unterstellten ist Kernaufgabe der FMA und muss daher zumindest in den Grundzügen gelten und für alle unterstellten Bereiche im Gesetz geregelt werden».
- Zu grossen Diskussionen in der Schweiz gab die Kompetenzabgrenzung zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsleitung Anlass. Da der schweizerische Gesetzesentwurf die Basis für diese Gesetzesvorlage bildet, war ich nicht überrascht zu sehen, dass auch in unserem Gesetzesentwurf hier noch offene Fragen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 soll die Aufgabenteilung unter den Organen und deren Mitgliedern in einem Statut festgelegt werden, das von der Regierung zu genehmigen ist. In Art. 12 sind dann die Aufgaben des Aufsichtsrats aufgeführt. In diesem Zusammenhang ist mir nicht klar, wer wichtige Einzelentscheidungen fällt bzw. ob diese Entscheidungen unter Art. 12 Abs. 2 lit. d fallen. Ich bin dezidiert der Meinung, dass dies auf Ebene des Aufsichtsrates geschehen muss, was sich aus dem vorliegenden Gesetzestext nicht ergibt. In Zusammenhang mit Art. 12 möchte ich die Regierung auch fragen, was in der Praxis mit dem «Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Finanzmarktaufsichtsbehörden» gemeint ist.
- Art. 7 sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter vom Landtag bestellt werden, während die drei weiteren Mitglieder durch die Regierung ernannt werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist meines Erachtens von grosser Bedeutung. Ich bin der Meinung, dass die Mehrheit des Aufsichtsrates durch Inländer besetzt werden soll. Ich kann mir nicht
vorstellen, dass ein anderer wichtiger Finanzplatz die Aufsicht mehrheitlich in ausländische Hände gibt. Durch die offene Formulierung haben die Wahlgremien bei der Bestellung grosse Freiheit. Aufgrund der Bedeutung des Aufsichtsrates bin ich der Meinung, dass die Bestellung vollumfänglich durch den Landtag erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf Art. 34 des bestehenden Bankengesetzes hinweisen. Darin wird festgehalten, dass die Bankenkommission heute vom Landtag gewählt wird.
- Im Weiteren sollen der Vorsitzende, der Stellvertreter und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates keine Funktion bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Eine solche Regelung mag für grosse Staaten richtig sein, den liechtensteinischen Verhältnissen vermag sie aber nicht Rechnung zu tragen. Mit dieser Bestimmung sind die Inländer mit Ausnahme des Präsidenten, der vollamtlich tätig sein soll, von den Aufsichtsratsmandaten faktisch ausgeschlossen. Es wird nur in Ausnahmefällen Inländer geben, die über die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung eines solchen Amtes verfügen und nicht im Finanzdienstleistungssektor beschäftigt sind. Eine liechtensteinische Lösung muss vielmehr über Ausstandsregeln gefunden werden.
- Im Papier vom 5. März 2003 an die Mitglieder der Finanzkommission führt die Regierung auch aus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in den ersten Jahren der FMA vollberuflich tätig sein soll. Kann die Regierung noch Ausführungen dazu machen, wieso das in den ersten Jahren notwendig ist und danach nicht mehr?
- Gemäss Art. 8 soll die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates 5 Jahre betragen. Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf Art. 34 des Bankengesetzes zurückkommen, in dem geregelt ist, dass die Bankenkommission auf die Dauer von 4 Jahren gewählt wird. Auch in der Schweiz ist meines Wissens eine Amtsdauer von 4 Jahren vorgesehen. Diese Amtsdauer ist im Übrigen bei uns noch bei einer Vielzahl von anderen Gremien vorgesehen. Ich würde daher ebenfalls einer Amtsdauer von 4 Jahren den Vorzug geben.
- In Art. 12 Abs. 4 erhält der Aufsichtsrat die Kompetenz, einen internationalen Beirat zu berufen. Da ein solcher Beirat erfahrungsgemäss erhebliche Kosten nach sich zieht, sollte die Bildung eines internationalen Beirats der Genehmigung durch die Regierung unterliegen.
- In Art. 15 sind die Anforderungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung nur sehr allgemein mit «entsprechenden Qualifikationen und einwandfreiem Leumund» formuliert. In Art. 7 sind die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder deutlich präziser definiert. So wird unter anderem hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verlangt. Wieso diese Anforderungen nicht auch für die Geschäftsleitungsmitglieder gelten sollen, kann ich nicht nachvollziehen.
- Die FMA kann gemäss Art. 25 unter anderem Richtlinien und Empfehlungen erlassen. In der Schweiz ist zurzeit die Einführung einer Vielzahl von Neuregulierungen im Finanzdienstleistungssektor zu beobachten, deren Notwendigkeit zum Teil in Frage gestellt wird. Um der Gefahr einer ähnlichen Regulierungswut in Liechtenstein zu entgegnen, sollten die Richtlinien und Empfehlungen von der Regierung genehmigt werden. Eine Alternative zu diesem Vorschlag wäre, beim Erlass von Regulierungen und Empfehlungen eine transparente Kosten-Nutzen-Analyse vorzuschreiben, wie dies auch in der Schweiz von der Bankier-Vereinigung gefordert wird.
- Gemäss Art. 26 kann die FMA Sachverhaltsfeststellungsverfahren selbstständig durchführen und gemäss Art. 25 die durch sie erlassenen Verfügungen auch selbst vollstrecken. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, wie weit die Kompetenzen der FMA bezüglich Akteneinsichtsrecht und Verfügungsvollstreckung tatsächlich reichen. Im Weiteren möchte ich die Regierung fragen: Welche Verhaltensweisen genügen, um ein solches Verfahren einleiten zu können? Im Weiteren ist nicht klar, wer unter den Begriff «Beteiligte» fällt. Gemäss den Erläuterungen im Bericht auf Seite 60 sind damit auch Nichtunterstellte gemeint. Diese unbestimmte Definition beinhaltet die Gefahr, dass damit der Anwendungsbereich des FMAG massiv ausgedehnt wird, wobei noch erschwerend hinzukommt, dass gegen ein solches Verfahren kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Zumindest in den Materialien ist daher klar festzuhalten, in welchen Fällen die Nichtunterstellten von diesem Gesetzesartikel betroffen sind. Die Formulierung «sofern der Ruf des Finanzplatzes gefährdet erscheint», wie es auf Seite 59 des Berichtes heisst, öffnet den Aufsichtsbehörden Tür und Tor und ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen.
- In Art. 35 wird die Frist zur Anfechtung von Entscheidungen und Verfügungen auf 14 Tage festgesetzt. Da solche Sachverhalte erfahrungsgemäss vielfach sehr komplex sind und die Ausarbeitung einer Gegendarstellung daher einige Zeit benötigt, erachte ich eine Frist von 30 Tagen als sachgerechter.
- Gemäss Ausführungen über die finanziellen Auswirkungen auf Seite 81 ff. des Berichts erhöhen sich die Kosten für die Finanzmarktaufsicht von CHF 5,6 Mio. im Jahre 2004 auf rund CHF 6 Mio. im Jahre 2005. Durch Gebühren werden rund CHF 1,5 Mio. erwirtschaftet, was bedeutet, dass zirka CHF 4,5 Mio. aus dem allgemeinen Landeshaushalt finanziert werden müssen. Aufgrund der Diskussion in der Finanzkommission hat die Regierung die im Bericht aufgeführten Zahlen nochmals überprüfen lassen. Aufgrund der neuesten Erkenntnisse soll die integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde jährliche Kosten in der Höhe von rund CHF 6,2 Mio. verursachen. Wenn ich auch dieser Zahl zustimmen kann, so ist vom Landtag sicherzustellen, dass die Kosten in der Folge nicht weiter überdurchschnittlich ansteigen. Und genau hier liegt meines Erachtens eine der grossen Schwachstellen in der vorliegenden Konstruktion. Wenn auch der Landtag den jährlichen Beitrag des Landes im Rahmen des Voranschlages zu genehmigen hat, so können über die Erhöhung der Aufsichtsabgaben und Gebühren die möglicherweise steigenden Kosten der Finanzmarktaufsicht gedeckt werden. Auf die Höhe der Aufsichtsabgaben und Gebühren hat nämlich der Landtag keinen Einfluss. Dass das Szenario eines stark steigenden Personalbestandes nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt der Vortrag von Dr. Grünbichler, Vorstandsdirektor der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, anlässlich des liechtensteinischen Bankentages vom 25. September 2003. Darin führte er aus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Österreich mit rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 2. April 2002 gestartet hat, und zum Zeitpunkt des Vortrages, also knapp eineinhalb Jahre später, bereits 174 Mitarbeiter beschäftigte. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass nicht nur der Beitrag des Landes, sondern auch das Budget der liechtensteinischen Finanzmarktaufsichtsbehörde als Ganzes vom Landtag zu bewilligen ist. Bei der Begründung für die integrierte Finanzmarktaufsicht wird auch immer wieder aufgeführt, dass den neuen Auslagen auch Einsparungen gegenüberstehen. So würden die Regierung und andere Stellen vom Vollzug der Finanzmarktaufsicht entlastet. Diese Begründung ist nicht stichhaltig, wenn nicht effektiv Stellen abgebaut werden. Dass dies geschieht, kann ich dem Bericht nicht entnehmen.
Zuletzt möchte ich von der Regierung noch erfahren, ob der Stellenplan der Landesverwaltung um die ausgegliederten Stellen der Finanzmarktaufsicht
bereinigt wird, oder ob diese Stellen zukünftig als Stellenabbau betrachtet werden und somit andernorts wieder aufgebaut werden können. Besten Dank. Abg. Hugo Quaderer:
Besten Dank. Als nicht im Finanzdienstleistungssektor tätige Person erlaube ich mir auch noch zwei, drei grundsätzliche Bemerkungen zur Schaffung eines Finanzmarktaufsichtsgesetzes: Generell finde ich, bildet die Gesetzesvorlage eine gute Basis für eine inskünftig integrierte liechtensteinische Finanzmarktaufsicht. Wichtig für die Anerkennung und die Standortattraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein sind einerseits eine effiziente, wirksame und internationalen Standards entsprechende Finanzmarktaufsicht, andererseits aber auch eine schlanke, dienstleistungsorientierte Finanzmarktaufsicht. Die bisherigen Vorteile der kurzen Wege und raschen Entscheidungen im Bereich der Bewilligungsverfahren dürfen nicht durch die Schaffung der FMA verloren gehen. Ebenso soll sich die FMA für den Finanzplatz stark machen, indem etwa sitznehmende Unternehmen gegebenenfalls unterstützt und beraten werden. Innerhalb der FMA soll den Spezifika der einzelnen Aufsichtsbereiche nach der Integration in eine einzige Behörde gebührend Rechnung getragen werden, da sich die integrativen Entwicklungen Richtung Allfinanz nicht lange gehalten haben und sich die Finanzintermediäre heute wieder vermehrt auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Die einzelnen Aufsichtsbereiche benötigen daher auch inskünftig inner-halb der FMA eine gewisse Autonomie, um den sektorspezifischen Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung tragen zu können. Synergien bzw. integrative Wirkungen werden vorerst im Rahmen der Wahrnehmung von internationalen und legislatorischen Aufgaben bestehen. Die FMA wird zunächst ihre operative Tätigkeit sicherstellen müssen, was vornehmlich in den verschiedenen Aufsichtsbereichen - wie Banken- oder Versicherungsaufsicht - zu erfolgen hat. Erst nach dieser Anfangsphase wird sich die FMA mit der Frage der weiteren Integration der einzelnen Aufsichtsbereiche beschäftigen können, natürlich auch unter der Berücksichtigung der Situation und der Erfordernisse des hiesigen Finanzplatzes.Zur Gesetzesvorlage selbst habe ich im Speziellen eine Bemerkung, nämlich zum Aufsichtsrat: Hier haben sich auch meine Vorredner bereits dazu geäussert. Der Aufsichtsrat muss aus Personen bestehen, die über einen einwandfreien Leumund, ausgezeichnete Fachkenntnisse und Berufserfahrung verfügen. Wichtig ist dabei allerdings auch, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates den Finanzplatz Liechtenstein sehr gut kennen und über einschlägiges Fachwissen verfügen. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen sich mit dem hiesigen Finanzplatz identifizieren können, da sie die strategische Ausrichtung der Aufsicht über die liechtensteinischen Finanzintermediäre festlegen und die Regierung auch in finanzmarktstrategischen Fragen beraten sollen. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Aufsichtsrat wurden gegenüber der Vernehmlassungsvorlage angepasst, dies auch aus gutem Grund. Es kann nicht sein, dass aufgrund von gesetzlich stipulierten Unvereinbarkeitsbestimmungen praktisch kein Liechtensteiner oder keine Liechtensteinerin, die über einschlägiges Know-how im Finanzsektor und Berufserfahrung in Liechtenstein verfügt, die Möglichkeit haben soll, Mitglied des Aufsichtsrats zu werden. Interessenkonflikte kann es in so einem kleinen Land natürlich immer geben. Es gibt aber auch andernorts entsprechende Ausstandsregeln, die solche möglichen Konflikte ausschliessen. Ich denke dabei zum Beispiel an die Ausstandsregeln für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Gerade auch im Sinne der Ausführungen des Abg. Adrian Hasler, bitte auch ich die Regierung, diesen Aspekt nochmals zu überprüfen. Dann noch Bemerkungen zu den personellen Konsequenzen, die auf Seite 80 des Berichtes und Antrags ausgeführt sind: Auch hierauf haben bereits der Abg. Jürgen Zech und der Abg. Adrian Hasler, aber auch der Abg. Ivo Klein Bezug genommen. Die FMA Liechtenstein plant ja die Aufnahme der Tätigkeit gemäss dem Bericht und Antrag mit einem Bestand von 26 Mitarbeitern. Vergleichsweise dazu soll die geplante Finanzmarktaufsichtsbehörde in der Schweiz 227 Mitarbeiter umfassen. In Österreich sind in der Finanzmarktaufsichtsbehörde 172 Mitarbeiter beschäftigt. Die Regierung legt im Bericht dar, dass die FMA ihre operative Tätigkeit auf der Grundlage der personellen Kapazitäten der bisherigen Aufsichtsbehörden beginnen wird, also mit 26 Vollzeitstellen. Eine Erhöhung des Personals ist gemäss Aussage der Regierung im Bericht und Antrag wegen der Schaffung der FMA nicht nötig. Diese Aussage wird beim Start der FMA am 1. Januar 2005 wohl haltbar sein. Wie sieht aber die weitere personelle Entwicklung der FMA aus? Ich erinnere in diesem Zusammenhang an den Vortrag von Prof. Grünbichler, Vorstandsdirektor der FMA Österreich, anlässlich des liechtensteinischen Bankentages vom 25. September 2003. Er führte sinngemäss aus, dass sich der Personalbestand von 100 Mitarbeitern zum Startzeitpunkt der FMA in Österreich innert Jahresfrist auf 172 Mitarbeiter erhöht hat. Ich gehe davon aus, dass in Liechtenstein der Personalbestand nicht im gleichen explosiven Tempo gesteigert werden wird. Ich bitte die Regierung um eine Einschätzung dazu. Meines Erachtens ist es sehr wichtig, dass die liechtensteinische Finanzmarktaufsichtsbehörde auch noch in einigen Jahren eine schlanke personelle Struktur aufweisen wird. Ich spreche mich für Eintreten aus.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. «Nicht nur die Finanzmärkte haben sich in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch verändert, sie sind schneller, innovativer und globaler als jemals zuvor. Auch ihre Regulierung befindet sich gegenwärtig in mehrfacher Hinsicht im Umbruch. Nicht nur die Techniken der Beaufsichtigung sind im Wandel begriffen, sondern auch - damit in engem Zusammenhang - die organisatorische Ausgestaltung der Aufsichtsbehörden». Dieses Zitat vom heute bereits zweimal zitierten Prof. Andreas Grünbichler schildert treffend die Thematik, die uns heute auch im Landtag beschäftigt. Anlässlich des liechtensteinischen Bankentages am 25. September 2003 sprach Prof. Grünbichler, Vorstandsdirektor der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, zum Thema «Märkte und Aufsicht - zur Dynamik des internationalen Strukturwandels». Unter anderem führte er aus, dass es im Aufsichtsbereich einen klaren internationalen Trend hin zu einer integrierten Aufsicht gebe. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich der Entscheid der Regierung aus dem Jahre 2001, zum Schutz des Finanzplatzes eine aktive Politik bezüglich der Finanzmarktaufsicht
einzuschlagen, zweifellos als richtig. Gegenstand des vorliegenden Bericht und Antrags sind nun die Rechtsgrundlagen zur Schaffung einer liechtensteinische Finanzmarktaufsichtsbehörde. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Aufsichtsmodellen, einer separierten und einer integrierten Aufsicht. Bisher kennt Liechtenstein die separierte Aufsichtsorganisation, in der die Regierung, das Amt für Finanzdienstleistungen, das Amt für Volkswirtschaft - und hier die Abteilung Versicherung - sowie die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten Aufsichtsaufgaben wahrnehmen. Neu soll nun eine integrierte und unabhängige Aufsichtsbehörde geschaffen werden. Von integrierter Aufsicht wird gesprochen, wenn sämtliche Kategorien von der Aufsichtsgesetzgebung Unterstellten einer einzigen Behörde unterstehen. Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsicht
ist im Sinne einer Weisungsfreiheit gegenüber der Regierung zu verstehen. Deshalb soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Kleide einer öffentlich-rechtlichen Anstalt aus der Landesverwaltung ausgegliedert werden. Die Regierung hat sich entschlossen - und ich begrüsse dies - in einer ersten Phase ein reines Organisationsgesetz zur Errichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schaffen. Dies ist der Gegenstand dieser Regierungsvorlage. In einer zweiten, erst nach Errichtung dieser Behörde beginnenden Phase sollen Vorschläge zur Harmonisierung der Sanktionsgrundlagen und weiterer aufsichtsrechtlich relevanter Revisionsgebiete erarbeitet werden. Diese Staffelung entspricht im Übrigen auch dem von der Schweiz gewählten Vorgehen. Die Finanzmarktaufsicht
in Liechtenstein weist gegenwärtig noch Schwachstellen auf. Infolge der fehlenden Integration birgt die Zuständigkeit verschiedener Stellen in unterschiedlichen Ressorts die Gefahr einer Verzettelung in sich. Die Zuständigkeit verschiedener Behörden kann ausserdem zu Abgrenzungsproblemen und Kompetenzkonflikten führen. Die integrierte Betrachtungsweise geht verloren bzw. wird erst gar nicht erreicht. Eine solche ist jedoch gerade vor dem Hintergrund des Zusammenwachsens der Finanzmärkte unabdingbar. Ein gewichtiger Nachteil einer nicht integrierten Aufsicht ist auch darin zu sehen, dass sie der zunehmenden Integration von Bank- und Versicherungsleistungen - Stichwort Allfinanz - nur beschränkt Rechnung zu tragen vermag. Durch die Schaffung einer integrierten und unabhängigen Aufsichtsbehörde kann die Effizienz der Aufsicht gesteigert werden. Eine Stärkung der Aufsicht ist damit nicht nur volkswirtschaftlich sinnvoll, sondern liegt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Integration und Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsicht ist mittlerweile auch ein anerkannter internationaler Standard. Gestützt wird diese Auffassung auch durch internationale Organisationen, die den Finanzplatz Liechtenstein in den letzten Jahren geprüft haben. So stellt der Bericht des Internationalen Währungsfonds vom September 2003 dem Finanzplatz ein gutes Zeugnis aus, weist jedoch noch auf einige Verbesserungsmöglichkeiten im Sinne der für die Aufsichtsbehörde einschlägigen internationalen Standards hin. Die Aufsichtsbehörde soll demnach die Kompetenz haben, Bewilligungen zu erteilen und zu entziehen, Strafen und andere Sanktionen gegen die Finanzintermediäre auszusprechen und rechtlich verbindliche Regeln aufzustellen. Eine effiziente und anerkannte Finanzmarktaufsicht stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und liegt deshalb auch im Interesse der Akteure auf dem Finanzplatz Liechtenstein. Die Einhaltung der internationalen Standards ist eine wesentliche Vor-aussetzung für die internationale Anerkennung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht
und die Erhaltung und den Ausbau der Reputation des Finanzplatzes. Eine international anerkannte Aufsicht stellt die Grundvoraussetzung für Finanzintermediäre dar, global agieren zu können. Die Nichteinhaltung von anerkannten internationalen Standards hat negative Folgen für einen Finanzplatz und dessen Stabilität. Bezüglich der strategischen Vorgehensweise teile ich die Auffassung der Regierung, wenn sie im Bericht ausführt, dass mit diesem vorbeugenden Schritt angesichts der zunehmenden Komplexität der internationalen Aufsichtsstandards vermieden werden kann, mittelfristig reaktiv und unter grossem Zeitdruck handeln zu müssen, und damit suboptimale, nicht auf die Spezifika Liechtensteins Rücksicht nehmende Regelung einführen zu müssen. Damit sollen die Lehren aus der jüngeren Vergangenheit gezogen werden. Eine wichtige Zielsetzung muss es sein, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Finanzplatzes zu stärken. Neben der internationalen Anerkennung der Aufsichtsbehörde ist jedoch für die Wettbewerbsfähigkeit auch ihre Praxisorientierung von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb habe ich mit Genugtuung die Ausführungen im Regierungsbericht zur Kenntnis genommen, wonach die neue liechtensteinische Aufsichtsbehörde ihre Tätigkeit praxisorientiert wahrnehmen und zu diesem Zweck eine Kooperation mit den Beaufsichtigten pflegen wird. Durch den engen Kontakt zwischen der Aufsicht und den unterstellten Finanzintermediären sollen marktnahe sowie praktikable Lösungen entstehen und eine Überregulierung soll vermieden werden. Gerade im Finanzdienstleistungsbereich stellen die Regulierungskosten für die Marktteilnehmer eine grosse und immer noch steigende Belastung dar. Liechtensteins Finanzplatz hat aufgrund seiner Kleinheit natürliche Vorteile wie Kundennähe, Flexibilität oder auch kurze Entscheidungswege. Diese Vorteile müssen unbedingt erhalten und teilweise noch ausgebaut werden, damit der Finanzplatz im Standortwettbewerb auch weiterhin bestehen kann.All diese Anforderungen stellen zweifellos eine grosse Herausforderung für die neue Finanzmarktaufsichtsbehörde dar. Ich hoffe und gehe auch davon aus, dass auch eine unabhängige und verselbstständigte Behörde kein Eigenleben führt, sondern stets ihren volkswirtschaftlichen Auftrag im Auge behält. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde zu sehen, an der Weiterentwicklung der Strategie für den Finanzmarkt Liechtenstein zu arbeiten, dies in beratender Funktion für die Regierung und in enger Abstimmung mit den anderen mit dieser Thematik befassten Instanzen. Eine solche Behörde hat - meiner Ansicht nach - nicht nur eine Aufsichts- und Kontrollfunktion im klassischen Sinne, sondern hat auch die vornehme Pflicht, ihre Kompetenz und ihr Wissen in die strategische Weiterentwicklung des Finanzplatzes einzubringen. Abschliessend möchte ich den vorliegenden Bericht lobend erwähnen. Er ist klar und übersichtlich strukturiert und gibt inhaltlich eine sehr gute Schilderung der Aufsichtsproblematik. Mit der vorliegenden Regierungsvorlage kann volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten, aber auch den Empfehlungen der einschlägigen internationalen Organisationen nachgekommen werden. Unter dem Strich, so die Ausführungen im Regierungsbericht, wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde mehr kosten, aber auch mehr als die Finanzmarktaufsicht in der heutigen Struktur leisten können. Insgesamt sei die Kosten-Nutzen-Betrachtung im Zusammenhang mit einem nachhaltigen, unschätzbaren und nicht quantifizierbaren Nutzen in Form der internationalen Anerkennung der Aufsicht und damit verbunden des Finanzplatzes zu sehen. Hinzu komme, dass auch in Zukunft nur ein glaubwürdiger und effizienter Schutz des Finanzplatzes vor Missbrauch und ein funktionierender Gläubiger- und Anlegerschutz die bestehende Kundenstruktur zu erhalten und die Attraktivität des Finanzplatzes für neue Kunden zu gewährleisten vermöge. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Deshalb schliesse ich hier meine Ausführungen und ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Auch ich begrüsse die Vorlage zur Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsicht. Eine Reihe von Vorrednern haben alles dargestellt, auch viele Fragen gestellt und sorgfältig zu klärende Problematiken aufgeworfen, hinter denen ich auch stehe und sie auch in verschiedenster Hinsicht unterstützen werde. Die wirklichen Kernfragen werden wir aber noch zu lösen haben, wenn später, wenn die Organisation steht, in den einzelnen Gesetzen dann auch andere Normen wie Sanktionen oder auch Fragen zur Zulassungenaufsicht zu regeln sind. Das wird dann die wirkliche Herausforderung für unseren Finanzplatz sein. Ich melde mich zu einer speziellen Frage, die mir aufgekommen ist und die ich auch bei der Behandlung der Regulative in der Schweiz in einem Zeitungsartikel nachgelesen habe. Und zwar geht es mir um die Klärung der Frage: Wie kommuniziert die Finanzmarktaufsicht nach aussen? Es hat ja immer wieder für Aufregung bzw. für Missverständnisse gesorgt, wenn Sanktionen zu treffen waren, wie diese dann nach aussen kommuniziert werden. In der Schweiz gab es verschiedene Affären, die zu Kontroversen geführt haben. Also, wie ist die Informationspflicht? Wie stark ist die Amtsverschwiegenheit dieser Behörde nach aussen? Das kann die Regierung zur 2. Lesung aufzeigen. Zur ganzen Kostenstruktur - denke ich -, dass wir mit zusätzlichen Kosten zu rechnen haben, da die Kosten für die Beschwerdekommission nicht in diesem Budget inbegriffen sind, das heisst, zusätzlich zulasten der Landesverwaltung gehen. Dann habe ich die Frage, ob wir mit den 26 zu übertragenden Stellen das Soll, das uns der IWF empfohlen hat, erfüllt haben. Weil auf Seite 20 steht, unter der Voraussetzung, dass diese Stellen, die der IWF noch verlangt hat, im Jahre 2004 vorhanden sind, und wir mit diesem Soll von 26 Stellen auch auskommen sollen. Natürlich werden wir nur kostenneutral über die Runden kommen, wenn diese 26 Stellen im Personalplan unserer Landesverwaltung gestrichen oder abgebaut respektiv nicht wieder anderweitig aufgebaut werden. Das wird der Stellenplan am Jahresende dann ja auch wahrscheinlich so aufzeigen. Trotzdem zweifle ich - wie andere Abgeordnete auch - am Gesamtkostenrahmen, wenn man die Vergleiche mit der Entwicklung in anderen Ländern sieht. Ein Wort vielleicht noch zu den Gebühren: Die machen rund ein Viertel aus. Die Regierung wird zu entscheiden haben, wie hoch die Gebühren von den beteiligten Intermediären sind. Jetzt kalkuliert sie mit 25%. Natürlich können weitere Kostensteigerungen in dieser Aufsichtsbehörde durch die Anhebung dieser Kostenbeteiligung, die mit 25% im internationalen Vergleich ja sehr tief ist, aufgefangen werden. Dazu möchte ich von der Regierung zur 2. Lesung wissen: Wie sieht sie dieses Verhältnis für die längere Sicht?Alles in allem begrüsse ich die Vorlage und es wird dann entscheidend sein, wie die 2. Lesung ausfällt und welche Vorschläge die Regierung hier noch abklären und eventuell ändern kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es weitere Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Bevor ich das Wort dem Herrn Regierungschef erteile, möchte ich die Sitzung für 20 Minuten unterbrechen. Wir setzen unsere Beratungen zur Schaffung eines Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht um 16:50 Uhr wieder fort. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:30 bis 16:50 Uhr).
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Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir haben die Eintretensdebatte betreffend das Gesetz über die Finanzmarktaufsicht sowie zur Abänderung der Landesverfassung und der entsprechenden Spezialgesetze vor der Pause durchgeführt. Ich gebe jetzt dem Herrn Regierungschef das Wort zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich recht herzlich für die positive Aufnahme dieser Gesetzesvorlagen zur Schaffung einer integrierten, unabhängigen Finanzmarktaufsicht. Ich bin auch überzeugt, dass die Schaffung dieser Finanzmarktaufsicht ganz im Interesse des Standortes Liechtenstein ist und diese Finanzmarktaufsicht auch positiv für den Finanzstandort Liechtenstein sein wird. Es soll eine integrierte, eine unabhängige Finanzmarktaufsicht geschaffen werden. Wir werden nachher darüber zu sprechen haben, wie dann die konkrete Ausgestaltung im Einzelnen aussehen soll. Aber in den Eintretensvoten wurden die grundlegenden Anliegen dieser Finanzmarktaufsicht nicht bestritten. Erstens einmal soll sie zur Stabilität des Finanzplatzes und damit auch zum ordnungsgemässen Funktionieren des Finanzmarktes beitragen. Sie soll selbstverständlich den Kunden schützen und eine Vermeidung von Missbräuchen soll durch diese Aufsicht garantiert werden. Die integrierte Finanzmarktaufsicht soll aber auch die Kräfte konzentrieren und auch Synergien sollen geschaffen werden. Es soll eine Aufsichtsbehörde sein, die im Interesse der Marktteilnehmer handelt und selbstverständlich sollten anerkannte internationale Standards auch in Liechtenstein - entsprechend den Bedürfnissen des Finanzplatzes - umgesetzt werden. Dieses Projekt wurde sehr intensiv in den letzten zwei Jahren vorbereitet. Vor allem waren hier diejenigen, die das Projekt nachher umsetzen müssen, intensiv in die Arbeit integriert, denn letztendlich hängt dann der Erfolg eines solchen Projektes ja immer von den handelnden Personen ab. Was sind die Kernelemente einer unabhängigen integrierten Aufsicht? Erstens einmal soll die FMA eine Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein und die Aufsicht selbst soll wie bis anhin vorwiegend dualistisch erfolgen. Daran soll sich also grundsätzlich nichts ändern. Die Finanzmarktaufsicht soll auch wie bis anhin durch einen wesentlichen Beitrag der öffentlichen Hand sowie durch Gebühren finanziert werden. Die Regierung hat bei der Schaffung einer unabhängigen integrierten Finanzmarktaufsicht auch von Anfang an den Finanzintermediären zu verstehen gegeben, dass hier keine Mehrbelastung der Finanzintermediäre - also der Beaufsichtigten - entstehen soll. Wir wollten dieses Projekt nicht dadurch belasten, dass wir gleichzeitig die Beaufsichtigten finanziell stärker belasten wollten, sondern das soll im heutigen Rahmen bleiben. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde vollzieht die in den Spezialgesetzen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben. Und auch die Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich aus den entsprechenden Spezialgesetzen, die ja materiell nicht angepasst wurden und die unabhängig von der Finanzmarktaufsicht dann einzeln je nach Bedürfnis angepasst werden.Unabhängig ist die Finanzmarktaufsicht von der Regierung, auch was Beschwerden anbelangt. Es soll eine Beschwerdekommission geschaffen werden, sodass keine Beschwerden mehr über die Regierung gehen und die Regierung hier nicht mehr involviert ist. Was bedeutet denn Unabhängigkeit konkret? Unabhängigkeit von der Regierung bedeutet, dass die Finanzmarktaufsicht nicht an Weisungen der Regierung gebunden ist. Die Regierung hat also kein Weisungsrecht. Unabhängigkeit bedeutet aber auch den Ausschluss der Regierung bei der Anfechtung von Entscheiden der Finanzmarktaufsicht, indem der Beschwerdeweg über eine Beschwerdekommission und dann über den Verwaltungsgerichtshof geht und sofern verfassungsrechtliche Fragen zu klären sind über den Staatsgerichtshof. Unabhängigkeit bedeutet aber keinesfalls frei von Kontrolle. Die Finanzmarktaufsicht muss selbstverständlich auch kontrolliert werden. Sie ist umfassend rechenschaftspflichtig gegenüber dem Landtag. Die Budgethoheit liegt beim Landtag, aber auch die Regierung ist natürlich involviert. So soll gemäss diesem Gesetzesvorschlag zum Beispiel das Statut der Finanzmarktaufsicht von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht werden. Und so wie die Gesetzesvorlage jetzt vorliegt, ist die Regierung auch bei der Bestellung des Aufsichtsrates involviert. Aber das wird ein Diskussionspunkt sein bei der Beratung dieser Vorlage. Ganz wichtig ist zu sagen, dass die politischen Entscheide von den entsprechenden Gremien zu treffen sind. Also, wie die Aufsicht materiell rechtlich ausgestaltet werden soll, ist letztlich die Aufgabe des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat zu bestimmen und die Finanzmarktaufsicht hat dann diese Bestimmungen entsprechend auszuführen. Wenn wir von einer unabhängigen Behörde sprechen, wenn wir von einer unabhängigen Finanzmarktaufsicht sprechen, dann stellen sich natürlich entsprechende Fragen. Es wird natürlich ganz entscheidend sein, dass diese Unabhängigkeit auch nach aussen dokumentiert wird. Es wird also eine öffentlich-rechtliche Anstalt gegründet und diese Anstalt, also die Finanzmarktaufsicht, trifft ihre Entscheidungen dann selbstständig. Es wird auch ganz wesentlich sein, dass die Organe der Finanzmarktaufsicht als unabhängig anerkannt werden. Es kommt ja immer auch auf die Wirkung nach aussen an und ich meine mit aussen nicht per se das Ausland, sondern die Bevölkerung. Mit der Wirkung nach aussen wird die Unabhängigkeit entweder so wahrgenommen oder nicht. Und da kommt dann die Frage auf nach der Gestaltung dieser Finanzmarktaufsicht. Einerseits muss sie den liechtensteinischen Gegebenheiten angepasst sein, andererseits ist das Momentum der Unabhängigkeit ein sehr wichtiges, damit sie auch dementsprechend anerkannt wird. Wir haben diese Diskussion ansatzweise jetzt schon gehört. Wir werden sie dann bei der Lesung des Gesetzes sicher noch vertieft führen. Wie ist der Aufsichtsrat zu bestellen? Welche Anforderungen werden an die Aufsichtsräte gestellt? Wir werden sicher sehr darauf Bedacht nehmen müssen, dass hier nach aussen auch die Unabhängigkeit dokumentiert wird. Ich bin auch der Auffassung und da kann ich durchaus mit einzelnen Votanten übereinstimmen, dass es unser Anliegen sein muss, den Aufsichtsrat der Finanzmarktaufsicht mehrheitlich mit liechtensteinischen Staatsbürgerinnen und -bürgern zu bestellen. Aber das wird kein leichtes Unterfangen sein: Einerseits ist an die Unabhängigkeit dieser Aufsichtsräte zu denken, und doch müssen sie ja auch fachlich qualifiziert sein, damit sie ihre Aufgabe wahrnehmen können. Und von daher wird es nicht einfach sein, die entsprechenden Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner nominieren zu können. Ich denke mir, nicht der gesamte Aufsichtsrat muss aus liechtensteinischen Staatsbürgern bestehen, sondern es können durchaus auch externe Experten in diesem Aufsichtsrat Einsitz nehmen. Über die Unabhängigkeit werden wir dann im Verlauf der 1. Lesung noch miteinander diskutieren können. Es wurden verschiedene einzelne Probleme thematisiert, wie sie sich bezüglich einzelner Artikel der Gesetzesvorlage stellen. Diesbezüglich schlage ich vor, dass wir bei der Lesung der einzelnen Artikel diese Probleme miteinander diskutieren, sei das die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, die Aufsichtstätigkeit, die Aufgabenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, wie sie in den einzelnen Artikeln festgesetzt ist. Dann natürlich auch die Amtsdauer des Aufsichtsrates. Braucht es einen internationalen Beirat oder sollten wir diesen weglassen? Gehört er eher der Regierung zugeordnet und nicht der Aufsichtsbehörde? Dann eine ganz wesentliche Problematik, dass die unabhängige integrierte Finanzmarktaufsicht Richtlinien und Empfehlungen erlassen kann. Welchen rechtlichen Status haben diese Richtlinien und Empfehlungen? Diese Fragen sollten wir sicher während der 1. Lesung miteinander diskutieren. Die Regierung ist überzeugt, dass diese Aufsichtsbehörde, so wie sie jetzt im Gesetz vorgesehen ist und so wie sie auch ausgestaltet werden soll, dass die mit den 26 Stellen auskommen wird, dass sie also den Finanzplatz mit diesen 26 Stellen beaufsichtigen kann. Man kann natürlich nie eine Garantie für die Zukunft abgeben. Es hängt ja immer auch davon ab, wie sich der Platz selber entwickelt, wie sich die Anforderungen an die Aufsicht entwickeln. Aber mit den heutigen Standards, so wie wir sie in den Spezialgesetzen geregelt haben, sind wir überzeugt, dass wir mit diesen 26 Stellen auskommen werden. Innerhalb dieser 26 Stellen müssen auch Aufgaben für den Staat erledigt werden. Wir haben hier die Delegationsmöglichkeiten von Aufgaben der Regierung, wo sie sich in internationalen Organisationen durch die Finanzmarktaufsicht vertreten lässt. Was den Ausweis dieser Stellen anbetrifft bei der Stellenplanung, ist auch klar, dass hier Transparenz geschaffen werden soll. Wenn diese 26 Stellen in diese öffentlich-rechtliche Anstalt wechseln, heisst das nicht, dass einfach auf der staatlichen Seite das wieder aufgefüllt werden kann mit den entsprechenden Stellen, sondern hier soll Transparenz geschaffen werden. Das werden wir auch beim nächsten Stellenplan dann dementsprechend ausweisen, damit der Landtag hier auch richtig und umfassend informiert ist. Es wurde auf die Eigendynamik solcher Organisationen verwiesen, wobei auf die österreichische Finanzmarktaufsicht verwiesen wurde, die innerhalb kürzester Zeit enorm angewachsen ist. Diese Entwicklung wird es in Liechtenstein nicht geben. Wir haben diese Aufsicht schon strukturell anders aufgebaut und in Österreich gibt es auch bestimmte Gründe, die ich allerdings nicht näher kommentieren möchte, warum dieser Ausbau so stark erfolgt ist. Also, wir gehen davon aus, dass die 26 Stellen, so wie wir sie vorschlagen, ausreichend sind und dass hier nicht schon in einem folgenden Jahr dann wieder das Budget dementsprechend erhöht werden muss, um die Stellen ausbauen zu können. Es wurde auch ganz konkret gefragt, wie es mit den Anforderungen des IWF steht, die anlässlich des Assessments gemacht wurden: Wenn wir die 26 Stellen haben, dann kommen wir den Minimalanforderungen nach. Das heisst, wir brauchen im Moment noch zwei Stellen in der Versicherungsaufsicht und eine Stelle im Bereich der Investment-Unternehmen, die ja sehr stark gewachsen sind, und dann wären wir auf diesen 26 Stellen. Und damit tun wir eigentlich diesen Anforderungen genüge und wir sind auch überzeugt, dass damit die Finanzmarktaufsicht zwar durchaus eine schlanke Behörde im internationalen Vergleich ist, dass sie aber mit diesen Stellen ihre Aufsichtstätigkeit wahrnehmen kann. Wir können natürlich unsere Aufsicht auch nicht mit allen anderen Staaten vergleichen. Es kommt ja immer auch auf die Aufsichtsstrategie an. Also, wir haben weitgehend eine dualistische Aufsicht, das heisst, eine indirekte Aufsicht. Wenn natürlich all die Bereiche direkt beaufsichtigt werden müssten, dann wäre die Behörde auch dementsprechend auszubauen. Aber das ist nicht geplant. Wir wollen bei dieser Aufsichtsstrategie - wie wir sie heute haben - bleiben. So wie die Aufsicht heute organisiert ist, nämlich diese separierte Aufsichtsstruktur, so hat sie natürlich dementsprechende Nachteile bezüglich der Koordination der Aufsichtstätigkeit und Nachteile auch für die Finanzintermediäre. Also, wenn ich zum Beispiel an die Aufsicht der Banken denke: Einerseits werden sie bankengesetzlich beaufsichtigt, auch durch eine Revisionsstelle, andererseits werden sie vom Sorgfaltspflichtrecht her beaufsichtigt - oft durch eine andere Revisionsstelle. Ich meine, wenn das integriert passiert, da können enorm Kosten gespart werden - und zwar auf der Seite der Finanzintermediäre, auf der Seite der Banken - ohne, dass die Aufsichtsqualität nachlässt. Im Gegenteil: Es kann eine integrierte Sichtweise erfolgen. Und diejenigen, die beaufsichtigen, haben all diese Bereiche natürlich im Blickfeld und können dadurch eine viel umfassendere Aufsicht wahrnehmen. Wir gehen also schon konkret davon aus, dass Finanzintermediäre zumindest jetzt im Bereich Banken, Investment-Unternehmen, dass es hier effektiv zu Verbilligungen kommt. Es ist aber auch gerechtfertigt, wenn ich bedenke, dass wir hier doch die Kosten sehr in die Höhe getrieben haben, dass hier auch wieder günstigere Lösungen gefunden werden. Was wir natürlich schon beachten müssen: Wenn wir von einer unabhängigen Finanzmarktaufsicht sprechen, dann müssen wir darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, dass durch die Hintertür diese Unabhängigkeit wieder weggenommen werden soll. Eine unabhängige Finanzmarktaufsicht braucht auch eine gewisse Autonomie der Organisation. Also ich würde mich dagegen wehren, wenn der Landtag ganz konkret ein Detailbudget jeweils Jahr für Jahr verabschieden würde, in dem er direkten Einfluss auf die Stellenbesetzung bzw. auf die Organisation der Behörde hat, weil dann wird die Unabhängigkeit sehr stark in Frage gestellt. Ich habe überhaupt kein Problem, dass die Behörde ein detailliertes Budget vorlegt. Aber insgesamt bin ich schon der Auffassung, dass diese Organisationshoheit in der Finanzmarktaufsicht bleiben soll und dass der Landtag letztendlich ein Globalbudget spricht, natürlich in Kenntnis der Detailpositionen. Wenn wir hier die Einflussmöglichkeit der politischen Behörde dann zu weit treiben, dann haben wir natürlich das Problem der Wahrnehmung nach aussen, dass dann ganz konkret in die Behördenstruktur und damit in die Unabhängigkeit hineingeredet wird. Diese Frage muss man doch im Detail anschauen und auch diskutieren, damit wir hier einen gangbaren Weg finden. Was richtig ist und was ich vollkommen unterstütze: Die Finanzmarktaufsicht soll den Platz nicht einer Überregulierung zuführen. Wir wollen jegliche Überregulierung vermeiden. Das wird dann aber auch vor allem über die Spezialgesetze geschehen, indem dort festgelegt wird, wer wie beaufsichtigt werden muss. Und das ist dann wieder ein politischer Entscheid, das ist der Entscheid des Gesetzgebers. Ich bin auch der Überzeugung, dass wir die kurzen Wege nützen sollen. Das ist unser Vorteil heute. Zum Beispiel eine Konzessionierung eines Investment-Unternehmens, eines Fonds. Da haben wir in Liechtenstein sehr kurze Bewilligungszeiten und das ist durchaus ein Vorteil des kleinen Landes und das soll natürlich mit dieser Behörde erhalten bleiben. Es sollen auch praktikable Lösungen erarbeitet werden. Es wird auch im Gesetz verlangt, dass die Zusammenarbeit mit den Beaufsichtigten stattfindet. Und damit wird die Praxis auch berücksichtigt. Eine Aufsichtsbehörde muss ja letztendlich auch das Interesse haben, den beaufsichtigten Markt zu fördern. Sie wird trotzdem sehr strikt ihre Aufsicht wahrnehmen können, aber überall dort, wo es Verbesserungsmöglichkeiten gibt, dort sollen diese Verbesserungsmöglichkeiten auch genutzt werden. Und ich höre dieses Kompliment auch heute schon, was unsere Aufsichtsbehörden anbetrifft. Ich darf immer wieder von ausländischen Investoren hören, die sagen, dass unsere Aufsichtsbehörden durchaus kompetent auftreten, dass sie vieles fordern, dass sie aber andererseits auch als Partner auftreten, dass man auch spürt, dass ihnen die positive Entwicklung dieses Finanzplatzes am Herzen liegt. Ich glaube, diese beiden Elemente kann man durchaus miteinander verbinden. Eine Finanzmarktaufsicht soll fördernd sein. Selbstverständlich muss sie konsequent beaufsichtigen und - wenn notwendig - auch Massnahmen ergreifen, Entscheidungen und Verfügungen erlassen. Wichtig ist, dass die Finanzmarktaufsicht so ausgestaltet ist, dass sie auf diesen Finanzplatz zugeschnitten ist. Es ist ein sehr kleiner Finanzplatz und von daher soll auch die Aufsichtsbehörde sehr schlank gehalten werden. Wir werden dann bei der Besprechung der einzelnen Artikel sicher auf die einzelnen Fragen, die gestellt wurden, zu sprechen kommen. Ein Problem möchte ich hier aufführen, das in der Eintretensdebatte nicht genannt wurde, aber auf das ich noch kurz eingehen möchte, weil es in der Vernehmlassung aufgekommen ist und von der Regierung noch einmal studiert wurde: Das ist die Abänderung der Verfassungsbestimmung, Art. 78 Abs. 4. Diese Verfassungsbestimmung, wie sie hier von der Regierung vorgeschlagen wurde, ist eine strukturelle Lösung, die weit über das Bedürfnis der Schaffung dieser unabhängigen Finanzmarktaufsicht hinausgeht. Wir haben dann in der Vernehmlassung hier doch eine sehr interessante Stellungnahme bekommen. Die Regierung hat das nachher dann noch einmal gutachterlich prüfen lassen. Hier stellt sich tatsächlich ein Problem, das nicht einfach zu beantworten ist und das man noch sehr seriös und sehr genau anschauen muss, nämlich: Welches ist dann die tatsächliche staatsrechtliche Verantwortung der Regierung gerade bei der Gewährleistung der Rahmenbedingungen der Legalität, wenn sie Staatsaufgaben in die Hände von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gibt? Oder anders gesagt: Wenn sie Staatsaufgaben in die Hände von Körperschaften des privaten Rechts gibt, kann die Regierung hier aus ihrer Verantwortung herausgenommen werden? Ich denke mir, das kann sie nicht. Von daher muss diese spezielle Problematik sicher noch einmal begutachtet werden, denn letztendlich hat das natürlich dann entsprechende Konsequenzen. Und bevor wir diese Änderung so durchführen, möchte ich hier noch einmal die Frage gutachterlich erörtern lassen. Die Regierung wird deshalb diese Gesetzesvorlage zurückziehen, um diese Frage noch einmal intensiv zu studieren. Weil erstens einmal: Um was geht es? Wenn wir die heutige Bestimmung anschauen, können heute Staatsaufgaben durchaus auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen werden. Das heisst, öffentlich-rechtliche Körperschaften können weisungsunabhängig ausgestaltet werden - das kann man ja dann durch das Spezialgesetz wie hier in der Finanzmarktaufsicht machen - und ihnen kann ein grosser Grad der Unabhängigkeit gegeben werden, je nachdem, wie der Gesetzgeber das möchte. Hingegen, wenn wir hier so weit gehen, wie wir das ursprünglich wollten, dass wir hier die Übertragung von Staatsaufgaben sehr stark öffnen, also viel stärker als in der ursprünglichen Verfassungsbestimmung, dann muss diese Frage doch noch intensiv abgeklärt werden, damit nachher dann eine solche Bestimmung auch verhält. Deshalb möchten wir das unabhängig vom ganzen Projekt noch einmal in Abklärung geben, damit nicht neue Fragen entstehen, die im Moment nicht richtig beantwortet werden können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef, besten Dank. Abg. Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, danke für Ihre Ausführungen. Ich teile im Wesentlichen diese Ausführungen, möchte aber doch nochmals auf zwei, drei Punkte hinweisen: Einerseits haben Sie ausgeführt, dass aufgrund der heutigen Aufgaben der zukünftigen Finanzmarktaufsicht die 26 Stellen ausreichend sein sollen. Das kann ich mir gut vorstellen. Die Gefahr bei solchen Organisationen ist: Wenn sie das Ganze zu frei machen können, dann können sie neue Regulative erlassen, die dann wieder neue Personen brauchen, um das Ganze wieder zu kontrollieren und zu überwachen. Und damit besteht eine gewisse Gefahr der Eigendynamik. Das ist das eine.Dann haben Sie ausgeführt, dass es nicht die Meinung sein kann, dass im Rahmen der Budgetbewilligung die einzelnen Posten bewilligt werden. Wenn schon, dann das Gesamte. Das ist auch meine Meinung und meine Ausführungen haben sich auch dahingehend bezogen, dass das Budget als Gesamtes zu bewilligen ist. Ich glaube auch, man kann da nicht in die innere Organisation bezüglich der Finanzzuteilung eingreifen. Das muss dann Sache des Aufsichtsrates und der Geschäftsleitung sein. Erfreulich ist auch, dass wir vom Ausland hören, dass unsere Finanzmarktaufsichtsbehörden, die heute tätig sind, als Partner auftreten. Das ist nicht nur gegenüber Ausländern so. Ich habe das speziell in den letzten Monaten auch im Inland gespürt. Das ist eine sehr erfreuliche Entwicklung und ich hoffe, dass das auch so weitergeht. Dann der letzte Punkt: Sie haben gesagt, dass der erste Antrag der Abänderung der Landesverfassung zurückgezogen werden soll, um die Fragen, die sich diesbezüglich stellen, nochmals genauer abzuklären. Meine Frage an Sie: Wenn wir den heutigen Art. 78 Abs. 4 nehmen, dann frage ich mich: Ist der ausreichend für die Delegation dieser Staatsaufgabe an eine öffentlich-rechtliche Anstalt? Es heisst da nämlich: «Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Aufgaben». Ich bin kein Verfassungsrechtler, aber ich möchte Sie fragen: Haben wir dann noch genügend Grundlage für diese Delegation?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef, ich möchte mich an die letzte Frage des Abg. Ivo Klein anschliessen. Sie haben jetzt überraschend - muss ich sagen - angekündigt, dass die Regierung die Vorlage 1 zur Abänderung der Verfassung zurückziehen wird und haben die Meinung vertreten, dass ja auch nach heutigem Recht schon öffentlich-rechtliche Körperschaften mit gewissen Aufgaben betraut werden können. Dies ist grundsätzlich richtig, weil es unter anderem im Art. 78 Abs. 4 der Verfassung heisst, dass zur Besorgung wirtschaftlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden können. Allerdings haben Sie selbst, nämlich die Regierung, auf der Seite 27 des Berichtes und Antrages argumentiert, dass dieser bestehende Abs. 4 von Art. 78 gerade keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer solchen Finanzmarktaufsichtsanstalt biete, da mit dem Wort «wirtschaftliche Aufgaben» dort nur die wirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit des Staates gemeint sei, während es sich hier bei den vorgesehenen Aufgaben der Finanzmarktaufsicht um eine originäre Staatsaufgabe - verbunden mit entsprechenden gewerbepolizeilichen Befugnissen - handle. Dazu würde ich schon gerne von Ihnen hören, was jetzt da zu einer offensichtlichen Auffassungsänderung der Regierung geführt hat. Und ich möchte auch noch auf einen zweiten Aspekt hinweisen: Im bestehenden Art. 78 Abs. 4 der Verfassung heisst es, dass solche durch Gesetz geschaffene, besondere öffentlich-rechtliche Anstalten zur Besorgung wirtschaftlicher Aufgaben unter der Oberaufsicht der Regierung stehen. Und gerade das haben Sie ja ausgeschlossen. Gerade zu diesem Aspekt haben Sie ja gesagt, das soll eben gerade diese Anstalt nicht sein - wenn ich Sie richtig verstanden habe. Lediglich der Landtag soll im Rahmen der Budgetbeschlussfassung etc. Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, aber von der Regierung soll sie völlig unabhängig sein. Also, ich muss schon sagen, mich überrascht das schon, dass Sie jetzt die Auffassung vertreten: Unverändert könne das Finanzmarktaufsichtsgesetz erlassen werden unter Bezugnahme auf den bestehenden Art. 78 Abs. 4 der Verfassung. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe gesagt, dass wir diese Frage - losgelöst von der Schaffung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht - noch einmal vertieft überprüfen werden. Aber grundsätzlich ist es natürlich so: Wenn Sie die Vorlage des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht lesen, dann sehen Sie, dass sowohl Landtag wie auch Regierung Aufgaben haben, die im Rahmen der Oberaufsicht ausgeübt werden. Zum Beispiel: Die Statutengenehmigung obliegt der Regierung. Das ist eine Aufgabe, die sie im Rahmen der Oberaufsicht ausführt. Oder zum Beispiel die Bestellung der Aufsichtsräte: Das ist eine Aufgabe im Rahmen der Oberaufsicht, ohne dass hier das Recht, Weisungen zu geben, beinhaltet ist, denn das wird im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen: «Unabhängig, weisungsungebunden von der Regierung». Der Landtag hat auch starke Beaufsichtigungsaufgaben, die man auch im Rahmen der Oberaufsicht sehen kann. Zum Beispiel die Budgetgenehmigung, zum Beispiel auch die Bestellung des Aufsichtsrates, je nachdem, wie wir das dann ausgestalten, ob das zwei, drei oder alle Mitglieder sind. Das kann man auch zum Begriff «Oberaufsicht» zählen. Von daher wird sich also auf Gesetzesebene eigentlich nichts ändern. Mir geht es hier eher um die verfassungsrechtliche Frage: Wie weit öffnen wir diese Bestimmung Art. 78 Abs. 4? Soll es möglich sein, dass der einfache Gesetzgeber alle Staatsaufgaben auch auf Private übertragen kann? Was bedeutet es, wenn wir das hier in der Verfassung festhalten? Das haben wir in den Beratungen tatsächlich zu wenig geprüft. Das wollen wir gutachterlich doch noch einmal prüfen lassen und wir wollen auch prüfen lassen, was die heutige Bestimmung in der Verfassung alles umfasst, die da ja in Art. 78 Abs. 4 heisst: «Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben können durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen». Was sind wirtschaftliche Aufgaben? Wenn wir sie im Lichte des Art. 14 ff. der Verfassung sehen, dann sind diese Aufgaben natürlich sehr umfassend gemeint. Es sind dort natürlich nicht nur Tätigkeiten unternehmerischer Art. Es gibt auch einen StGH-Entscheid aus dem Jahr 1988, der hier durchaus sagt, dass die Verfassungsbestimmung zeigt, dass die Besorgung von Aufgaben mit öffentlichem Interesse durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich im Einklang mit der Verfassung steht. Also, wir möchten diese Frage einfach noch einmal unabhängig von dieser Vorlage gutachterlich überprüfen lassen - und wenn notwendig - dann mit einer Einzelvorlage in den Landtag kommen, damit das noch rechtzeitig dieses Jahr auch im Landtag behandelt werden kann. Wir müssen aber die Kritik entgegennehmen, dass wir diesen Problembereich zu wenig intensiv abgeklärt haben und in der kurzen Zeit hier auch gutachterlich nicht bis zum Schluss abklären lassen konnten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen. Wie der Herr Regierungschef ausgeführt hat, wird das Verfassungsgesetz, wie es hier in den Unterlagen vorliegt, von der Regierung zurückgezogen. Wir beginnen also mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht - sprich Finanzmarktaufsichtsgesetz. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. In meinem Eintretensvotum bin ich hier auf zwei Punkte eingegangen, einerseits auf die Wahl bzw. auf das Wahlgremium. Hier wurde eine Zweiteilung gewählt, dass der Landtag den Vorsitzenden und den Stellvertreter bestimmt, während die Regierung die drei weiteren Mitglieder festlegt oder wählt. Nach meinem Dafürhalten - und ich habe das in meinem Eintretensvotum begründet - sollte das Wahlgremium für den Aufsichtsrat analog der heutigen Bankenkommission der Landtag sein. Dann habe ich noch einen zweiten Punkt, dass mindestens drei, also der Vorsitzende, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates keine Funktion bei einem beaufsichtigten Unternehmen bzw. bei einer natürlichen Person, die beaufsichtigt wird, wahrnehmen darf. Auch hier vertrat ich die Meinung, dass eine liechtensteinspezifische oder -gerechte Lösung der Weg über die Ausstandsregelung wäre. Gegebenenfalls wäre hiervon eine Ausnahme beim Vorsitzenden zu machen. Wie wir aus dem Zusatzbericht der Regierung erfahren haben, soll der Vorsitzende des Aufsichtsrates ja vollamtlich tätig sein. Und in diesem Fall sehe ich dann kein Problem der Beschäftigung bei einem Unterstellten. Wenn wir hier die Lösung so machen, dann sehe ich einfach die Gefahr, dass die Mehrheit gar nicht von Liechtensteinern besetzt werden kann, weil die meisten, die sich in diesem Gebiet auskennen und die nötige Praxiserfahrung haben, bei einem Finanzintermediär angestellt sind. Ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand, der nicht in diesem Sektor arbeitet, hier im Aufsichtsrat ist. Gegebenenfalls könnte man noch von einem ehemaligen Mitarbeiter eines Unterstellten reden, aber das wird auch die Ausnahme sein. Also hier würde ich doch dazu aufrufen, dass man hier eine neue Lösung sucht. Abg. Jürgen Zech:
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass zwei Mitglieder des Aufsichtsrates Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben dürfen. Bei total fünf Mitgliedern des Aufsichtsrates wird dadurch voraussichtlich die Mehrheit des Aufsichtsrates mit Branchen- und/oder Ortsunkundigen besetzt sein. Somit wird zwar nicht vermieden, dass sich erfahrene liechtensteinische Praktiker einbringen können, doch läuft die neue FMA meiner Meinung nach dadurch Gefahr, zu sehr theoretische Aspekte zu beachten und praktische Überlegungen in den Hintergrund zu stellen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c werden die Ausstandsregeln im Statut für Aufsichtsrat und Geschäftsleitung näher definiert. Ich bitte die Regierung um Prüfung bis zur 2. Lesung, inwieweit dort Regelungen getroffen werden könnten, die es erlauben würden, die Unvereinbarkeitsbestimmungen so zu gestalten, dass der Aufsichtsrat sicher mehrheitlich aus Liechtensteinern oder in Liechtenstein wohnhaften Personen bestehen kann. Hierbei ist meiner Meinung nach auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mitgliedern der operativen Geschäftsleitung um Personen handeln wird, die voraussichtlich in Vollzeit bei der FMA angestellt sein werden und schon von daher und in diesem Sinne Unabhängigkeit gewährleisten. Im Weiteren dürfen bei der Beschwerdekommission keine der Aufsicht unterstellten Personen Mitglieder sein. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Verständnisfrage zu Abs. 1: Dort ist festgehalten, dass die Aufsichtsrats-Mitglieder zuverlässig sein müssen. Ich möchte die Regierung fragen: Nach welchen Kriterien soll die Zuverlässigkeit geprüft werden?Abg. Alois Beck:
Über den Vorschlag des Abg. Ivo Klein, dass ausschliesslich der Landtag die Mitglieder dieses Aufsichtsratsgremiums bestellen soll, kann man von mir aus gesehen diskutieren. Das ist eine Möglichkeit und ich bitte auch die Regierung, dies bis zur 2. Lesung nochmals zu prüfen. Es ist eine valable Lösung von mir aus gesehen. Zumindest kann man hier aufzeigen, was die Vor- und Nachteile der jetzt hier vorgeschlagenen Lösung gegenüber derjenigen Lösung sind, wo der Landtag sämtliche Mitglieder bestellt. Dann zur anderen Frage: Da bewegen wir uns natürlich auf einer Gratwanderung, die nicht so einfach einer Lösung zugeführt werden kann. Wir haben hier vom Grundsatz her zwei unterschiedliche Interessen. Beide Interessen sind berechtigt und jetzt geht es um die Frage: Wie kann man die bestmöglich in Einklang bringen? Diese unterschiedlichen Interessen sind einerseits die Unabhängigkeit, und andererseits geht es darum, auch im Sinne eines Standortwettbewerbes, dass wir hier darauf achten, dass der Platz zur Geltung kommt, dass die entsprechenden Mitglieder dieses Gremiums nicht nur vertraut sind, sondern eben auch zur Weiterentwicklung dieses Platzes beitragen können, um eben im Sinne des Standortwettbewerbs hier agieren zu können. Es wird zwar immer wieder festgestellt, aber die Konsequenzen sind auch klar: Wir sind ein kleines Land und haben begrenzte Ressourcen. Und da stellt sich die Frage, wie der Regierungschef bereits ausgeführt hat: Wie kann diese Unabhängigkeit dokumentiert werden? - und vor allem: Wie wird diese Unabhängigkeit - nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland - wahrgenommen? Wir haben auch in der Vergangenheit die leidvolle Erfahrung machen müssen, dass zum Teil auch gute Regeln wenig nützen, wenn sie als solche nicht wahrgenommen werden. Ich erinnere hier an die erste «schwarze Liste», die vom Financial Stability Forum errichtet wurde. Das ist eine Organisation von internationalen Gremien, von BIZ und weiteren. Und die haben die Offshore-Plätze klassiert. Und diese Liste steht im Übrigen immer noch. Das war noch vor der schwarzen Liste der FATF. Und bei dieser Prüfung ging es nicht darum, welche konkreten rechtlichen und auch aufsichtsrechtlichen Grundlagen die Finanzplätze haben, sondern da wurde auf die Wahrnehmung der einzelnen Mitglieder dieser dortigen Organisation abgestellt. Hier haben wir ein grundsätzliches Problem, dass wir eben als Kleinstaat nicht andere Machtmittel zur Verfügung haben. Also diese Wahrnehmung, diese Aussenwirkung, die ist nicht zu unterschätzen. Und wenn wir den Eindruck erwecken, dass wir zu sehr - ich sag einmal - die Beaufsichtigten in diesem Gremium haben, dann wird das meiner Ansicht nach die Bemühungen zur Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde möglicherweise zum Teil untergraben. Und hier diesen Ausgleich zu finden, das ist nicht so einfach. Deshalb muss ich offen gestehen: Ich habe hier diesbezüglich zwei Seelen in meiner Brust und beide speisen sich eigentlich - so meine ich - aus dem Interesse für den Finanzplatz. Deshalb wird es nicht einfach sein, hier eine für alle befriedigende Lösung zu finden. Wie gesagt: Einerseits verstehe ich gut, dass hier das inländische Know-how und das Fachwissen vertreten sein muss, andererseits muss die Wahrnehmung nach aussen im Sinne einer Unabhängigkeit faktisch, nicht nur juristisch dokumentiert werden können. Und das ist von mir aus gesehen die Gratwanderung, der wir uns stellen müssen und die wir zu lösen haben. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Beck, Sie haben es sehr treffend formuliert: Es ist eine Gratwanderung. Die Frage ist einfach nun, wo man diesen Grat legt. Und ich tendiere da schon eher auf die Seite, die der Abg. Ivo Klein vorgeschlagen hat und die auch von den Branchenverbänden favorisiert wird, dass der Vorsitzende und allenfalls der Stellvertreter eben dieser Unvereinbarkeitsregelung unterliegt und dann die übrigen drei Mitglieder eben nicht, um genau gewisse negative Auswirkungen, die eben auch passieren könnten, zu verhindern. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte mich auch dem anschliessen, was der Abg. Hasler und auch der Abg. Klein vorhin ausgeführt haben. In Bezug auf die Ausstandsregelung habe ich allerdings eine Frage. Der Abg. Ivo Klein hat eine Ausstandsregelung angetönt. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage: Wann ist dieser Aufsichtsrat überhaupt beschlussfähig? Wir haben überhaupt keine Bestimmung drin, wann die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Ich denke hier beispielsweise an eine analoge Bestimmung wie es Art. 13 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes besagt, wo der Aufsichtsrat geregelt wird, wann er beschlussfähig ist und in welcher Zusammensetzung bzw. wie viele Mitglieder anwesend sein müssen. Das fehlt mir hier vor allem dann, wenn Personen in Ausstand treten müssen. Diese Frage sollte bis zur 2. Lesung auch noch geprüft werden.Abg. Alois Beck:
Um diese Gratwanderung etwas vielleicht zu entschärfen bzw. um diesen Grat vielleicht etwas zu verbreitern, möchte ich noch die Regierung fragen: Wie ist das mit dem Vorsitzenden gedacht? Denn, wenn ich mich recht entsinne, heisst es, dass dieser am Anfang oder in einer Übergangsperiode vollamtlich sein soll. Von daher würde sich die Problematik zumindest anfänglich entschärfen, dass der Vorsitzende zumindest mal aus dem Schneider ist. Wenn der vollamtlich dort ist, dann kann er nicht auch Beaufsichtigter der Behörde sein. Die Frage ist dann: Wie geht es weiter? Bis wann ist dieses Vollamt gedacht oder wird das allenfalls auch im Lichte dieser Debatte unter anderen Vorzeichen gesehen, dass es aus prinzipiellen Überlegungen vielleicht gar nicht so schlecht wäre, dieses Vollamt zu perpetuieren? Abg. Ivo Klein:
Ja, das war auch eine Frage im Rahmen meines Eintretensvotums. Da drin steht ja, dass in einer ersten Periode der Vorsitzende vollamtlich sein soll. Erfahrungsgemäss ist es dann auch so: Wenn so etwas einmal institutionalisiert ist, dann wird man nur sehr schwer wieder davon abrücken. Ich habe auch ein gewisses Verständnis gerade in Bezug auf diese Aufsichtstätigkeit für diese Absicht der Regierung. Die andere Frage betrifft die Ausstandsregeln: Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c sollten ja die Ausstandsregeln - wenn ich das richtig verstehe - in den Statuten geregelt werden. Es ist ja nicht beabsichtigt, diese in diesem Gesetz zu regeln. Ich gehe davon aus, dass ich das richtig verstanden habe. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es natürlich um eine ganz zentrale Frage, nämlich: Wie wird der Aufsichtsrat zusammengestellt? Und wie streng sind wir bezüglich der Unvereinbarkeiten? Die Regierung hat im Vernehmlassungsentwurf eine strengere Regelung vorgeschlagen, nämlich dass hier eine absolute Unvereinbarkeit zwischen Aufsichtsrat und dem Beaufsichtigten sein müsse. Die Lösung, die hier jetzt im Gesetzesentwurf vorgeschlagen wird, ist ein Mittelweg. Aber wir müssen schon sehen: Einerseits sollen die Anliegen der betroffenen Branchen, die sich hier ja auch geäussert haben, berücksichtigt werden, aber andererseits gibt es anerkannte Standards an eine unabhängige und interessenkonfliktfreie Aufsichtsbehörde. Und von der Bestellung des Aufsichtsrates wird ganz stark abhängen, wie unabhängig diese Aufsichtsbehörde tangiert wird. Und wenn wir hier eine Mehrheit von Aufsichtsräten haben, die direkt aus dem Finanzplatz kommen, dass also Beaufsichtigte in der Mehrheit im Aufsichtsrat drin sind, dann können wir noch so strenge Ausstandsregeln haben, dann wird diese Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde sehr stark in Zweifel gestellt. Ich bin überzeugt, dass wir dann einen der grossen Vorteile verlieren werden, die wir eben mit der Schaffung dieser unabhängigen Behörde hier haben. Da müssen also schon beide Argumente gut gewichtet werden. Ich habe einmal auch gesagt, dass ich mir vorstellen könnte - aber das muss diskutiert werden -, dass in einer Anfangszeit zumindest der Aufsichtsratspräsident im Vollamt wirkt. Es gibt innerhalb des Expertengremiums sehr gegensätzliche Ansichten. Der Nachteil eines vollamtlichen Aufsichtsratspräsidenten ist sicher der der Informationsasymmetrie. Also, der ist dann sehr stark im Geschäft, hat sehr viele Informationen und beherrscht natürlich das Aufsichtsratsgremium. Allerdings, wenn wir an diese Übergangszeit denken und an die ersten ein, zwei Jahre dieser Aufsichtsbehörde, da wird sie auch sehr stark gefordert sein und es braucht ein sehr gutes Zusammenwirken zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsleitung, zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Das wird im Moment in der weiteren Projektphase intensiv diskutiert und muss nachher dann auch dementsprechend ausgestaltet werden. Aber ich habe schon starke Bedenken, wenn wir eine Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder direkt aus den Unterstellten besetzen. Auch wenn wir Ausstandsregeln haben, muss das für den Finanzplatz trotzdem nicht immer sehr gut sein, denn man erfährt doch vieles im Aufsichtsrat, auch wenn man dann beim entsprechenden konkreten Geschäft in den Ausstand tritt. Und ob das von Vorteil ist, das bezweifle ich doch. Ich denke mir aber, dass es möglich sein müsste, mit diesem Vorschlag durchaus eine mehrheitlich liechtensteinische Besetzung des Aufsichtsrates zusammenzubringen. Zwei Personen können ja von den unterstellten und beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Personen kommen und drei Personen dürften nicht aus diesem Bereich stammen. Je nachdem natürlich, da haben Sie schon Recht, wie das Amt des Vorsitzenden ausgestaltet wird, ob er das am Anfang im Vollamt macht oder nicht, je nachdem wird es leichter oder weniger leicht möglich sein, hier eine Mehrheit von liechtensteinischen Aufsichtsräten zu finden. Beschlussfähigkeit ist im Statut vorgesehen. Die ist mit vier Personen gegeben. Die Frage lautet - und das müssen wir tatsächlich noch einmal anschauen - ob das nicht auch ins Gesetz genommen werden sollte, wann der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. Ich tendiere eigentlich eher dazu, dass das ins Gesetz hineingehört. Abg. Ivo Klein:
Herr Regierungschef, ich verstehe Ihr Votum. Internationale Organisationen, speziell die von der regulatorischen Seite kommen, stellen natürlich immer Maximalforderungen. Ich glaube aber, Liechtenstein muss nicht immer in jedem Punkt vollumfänglich Musterknabe spielen. Ich glaube, es gibt auch gute Argumente, die man da einbringen kann. Ich glaube auch, wir müssten das noch einmal diskutieren und versuchen, eine Lösung zu finden. Aber mir geht es wirklich zutiefst darum, dass wir als Liechtensteiner die Entwicklung dieses Finanzplatzes - und die Aufsichtsbehörden haben einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Finanzplatzes -, dass wir die Entwicklung des Finanzplatzes in den eigenen Händen behalten. Und wenn wir diesen wichtigen Wirtschaftssektor aus der Hand geben, glaube ich, dann tun wir dem Finanzdienstleistungssektor keinen Gefallen. Und darum geht es einfach, also um die vom Abg. Beck treffend - nach meinem Dafürhalten - angeführte Zwiespältigkeit oder um die zwei Seelen in der Brust - wie er es genannt hat. Ich verstehe das und ich habe das Gleiche gehabt. Aber da muss man einfach sagen: Was überwiegt und müssen wir wirklich in jedem Punkt perfekt sein? Und da haben wir natürlich bei der Umsetzung internationaler Standards die letzten drei Jahre schon ein bisschen eine Tendenz entwickelt, punktgenau wirklich jedes Komma richtig zu erfüllen. Und ich tendiere einfach dazu: Wir müssten hier eine liechtensteinische Lösung finden. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Der Grat, den wir hier wandern, ist halt äusserst schmal und hat etliche Risiken, wie es bereits die verschiedenen Voten zum Ausdruck gebracht haben. Ich denke mir, es darf im Endeffekt einfach nicht so rauskommen, dass wir uns ein Eigengoal schiessen, denn primär ist es ja eine unabhängige Finanzmarktaufsicht, die möglichst glaubwürdig sein muss. Sie muss unabhängig sein und es darf kein Interessenkonflikt bestehen. Ich sehe die Interessen durchaus. Sie sagen jetzt vielleicht: Ja, ich habe nur ein Herz in der Brust und nicht zwei wie der Abg. Alois Beck. Aber ich sehe natürlich die volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Finanzdienstleistungssektors und deshalb müssen wir hier sicherlich vorsichtig sein. Nur, der Regierungschef hat es vorhin auch gerade ausgeführt: Zwei Personen sind ja bereits. Da kann man schauen, dass die wirklich aus der Branche sind und auch die hiesigen Verhältnisse kennen. Und dann sind es noch drei Personen. Und wenn man da eventuell zum Beispiel einen Ehemaligen in diesen Aufsichtsrat einbringen kann, dann hat man hier bereits drei Vertreter, die durchaus die hiesigen Verhältnisse kennen und somit ist auch eine gewisse Struktur gegeben, die dann die Interessen unseres Landes sicherlich vertreten und somit auch vom Finanzdienstleistungsplatz. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube auch, dass es in der Praxis dann das Bestreben sein muss, möglichst wenig Unterstellte drin zu haben. Da sind wir, glaube ich, einer Meinung. Nur würde ich es nicht so strikte gesetzlich vorschreiben, dass wir es hier wirklich so festlegen, dass es nicht sein darf, wenn wir hier keine andere Möglichkeit dann am Schluss haben. Aber bei der Auswahl würde ich natürlich auch schauen, dass wir dann am Schluss bei der effektiven Auswahl das möglichst gering halten, also ich meine die Anzahl der Unterstellten. Aber nichtsdestotrotz sollten wir es nicht so fixieren, dass wir, wenn wir sie nicht finden, dann am Schluss die Mehrheit ausländisch besetzt haben. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir gehen uns völlig darin einig, Herr Abg. Klein, nämlich dass es wirklich unser Bemühen sein muss, die Weiterentwicklung des Finanzplatzes von liechtensteinischer Seite aus zu definieren. Es geht nämlich um unsere Volkswirtschaft. Und von daher ist es selbstverständlich mehr als nur legitim, dass man sagt, dass der Aufsichtsrat auch mehrheitlich mit Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern oder Ansässigen besetzt wird. Allerdings muss ich einfach zu bedenken geben - wir werden sicher diese Diskussion noch einmal nach der 1. Lesung führen - ich muss aber zu bedenken geben, dass das Gesetz natürlich auch gelesen wird und was im Gesetz bezüglich der Bestellungsmodalitäten festgehalten wird. Ich bin aber nicht auf Ihren Vorschlag eingegangen, den gesamten Aufsichtsrat durch den Landtag zu bestellen. Das ist selbstverständlich eine Möglichkeit. Wir haben hier uns an andere Modelle angelehnt, an andere öffentlich-rechtliche Anstalten, wo es ein geteiltes Bestellungsverfahren gibt, wo die Regierung zum Teil auch Experten, wenn wir Experten aus dem Ausland in ein solches Gremium bestellen, abklärt, sucht und dementsprechend dann die Bestellung vornimmt. Aber das ist eine politische Frage. Das kann man natürlich so oder so sehen. Abg. Jürgen Zech:
Nur noch kurz eine Frage oder ein Gedanke: Was vergeben wir uns, wenn wir hier eine Bestimmung hineinnehmen, dass der Aufsichtsrat generell mehrheitlich mit Liechtensteinern oder in Liechtenstein wohnhaften Personen bestellt sein muss, ohne jetzt die Einschränkung betreffend die Unterstellung aufzuheben?Regierungschef Otmar Hasler:
Das können wir sicher noch einmal auf die 2. Lesung hin überprüfen. Mir kommt jetzt gerade in den Sinn, dass ich die Frage des Abg. Hugo Quaderer nach der Zuverlässigkeit nicht beantwortet habe. Das ist natürlich ein sehr offener Begriff, dass eine Person zuverlässig sein muss. Das heisst eigentlich, dass man dieser Person auch die Seriosität zutraut, um diese Aufgabe zu erfüllen. Das geht natürlich auch mit dem einwandfreien Leumund einher. Aber letztendlich kann man das wahrscheinlich gar nicht abschliessend und genau definieren. Abg. Alois Beck:
Spontan kam mir bei der Äusserung des Abg. Zech die EWR-Verträglichkeit in den Sinn. Ich weiss nicht, ob das dort so gut möglich ist. Die Regierung kann das aber sicher abklären. Ich gehe auch davon aus: Wenn wir die jetzige Bankenkommission anschauen, wo meiner Erinnerung nach drei Liechtensteiner und zwei so genannte Ausländer drin sind, dass erstens die Ausländer nicht aus dem ferneren oder exotischen Ausland sind, sondern da sind natürlich in erster Linie Schweizer gefragt, die - ich sage mal - grundsätzlich vor den gleichen Herausforderungen bezüglich der Finanzplatzfragen stehen - grundsätzlich. Ich weiss schon, dass es auch noch gewichtige Unterschiede in den einzelnen Bereichen gibt. Und ich könnte mir auch vorstellen, dass es in der Praxis dann in diese Richtung geht. Aber meine Sorge geht natürlich schon dahin: Wenn wir in ein Gesetz hineinschreiben, dass die Mehrheit - ich sage mal - aus Beaufsichtigten besteht, dann weiss ich nicht, ob das das richtige Signal ist. Hier gilt es sicher eine pragmatische Lösung zu finden. Ich sehe das gerade mit dem Vorsitzenden, dass der einmal, wenn es Richtung Vollamt geht, dass man sich das nochmals auch im Lichte dieser Debatte anschaut. Dann hätten wir, glaube ich, doch eine gute Ausgangslage. Der Vorsitzende - ich sag mal - ist aus dem Schneider und dann haben wir zumindest mal noch zwei Liechtensteiner und dann mindestens einen ausländischen Experten oder so. Das könnte, glaube ich, schon mal in die richtige Richtung gehen. Es ist auch so, dass diese Finanzmarktaufsichtsbehörde und dieser Aufsichtsrat natürlich auch von den Kompetenzen her sicher nicht mit den Kompetenzen der jetzigen Bankenkommission zu vergleichen ist. Das ist auch klar. Und dass hier das ein gewichtiges Gremium ist, wo die Interessen des Finanzplatzes vertreten sein müssen, das ist von mir aus gesehen auch unbestritten. Abg. Hugo Quaderer:
Nur ganz kurz zurück zum Begriff «Zuverlässigkeit»: Wenn man diesen Begriff nicht genau definieren kann und vor allem auch nicht abgrenzen kann zum guten Leumund, dann würde ich einfach für die 2. Lesung beliebt machen, dass man diesen Begriff überhaupt weglässt. Abg. Ivo Klein:
Nur damit ich nicht falsch verstanden worden bin: Meine Intention war nicht hineinzuschreiben, dass die Unterstellten da drin sein müssten, sondern das nicht auszuschliessen. Das ist mindestens - von der Formulierung her - ein Unterschied. Abg. Jürgen Zech:
Mein vorheriger Vorstoss, Herr Abg. Beck, ging nicht in die Richtung, dass die Mehrheit aus Beaufsichtigten bestehen soll, sondern generell, dass die Mehrheit aus Liechtensteinern oder in Liechtenstein wohnhaften Personen bestehen soll oder muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Ich möchte mich an und für sich gegen die Streichung der «Zuverlässigkeit» wenden, auch wenn es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Aber die Eigenschaften, die hier genannt werden - zuverlässig, einwandfreier Leumund, hohe Fachkenntnis, ausreichende Praxiserfahrung - wenn man die zusammenzählt, das gibt schon einen Anhaltspunkt für die Bestellung. Und von daher finde ich das schon richtig, dass das hier aufgenommen wird. Abg. Hugo Quaderer:
Ich gebe Ihnen dann Recht, wenn Sie mir definieren können, mit welchen Kriterien sich der Begriff «Zuverlässigkeit» definieren lässt. Ansonsten verletzt eine solche Bestimmung das Bestimmtheitsgebot. Und dann kann jede charakterliche Eigenschaft schlussendlich so ausgelegt werden, dass jemand nicht zuverlässig ist. Und das finde ich nicht zulässig. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur noch einen Satz zum Abg. Alois Beck sagen, der gesagt hat: Ja, der Präsident ist dann ein Liechtensteiner und dann haben wir noch zwei zusätzliche Liechtensteiner. Wir dürfen nicht vergessen, was Art. 5 alles ausschliesst, was aber bisher beispielsweise in der Bankenkommission sein durfte. Denn neu in dieser Finanzmarktaufsicht sind alle diese Personen, die praktisch hier in Frage kommen, dieser Aufsicht unterstellt. Wir haben entweder einen Club von Pensionisten - ich kann mir das nicht anders vorstellen - weil andere liechtensteinische Personen in der Regel in diesem Sektor tätig sind, weil das jetzt mit Art. 5 derart ausgeweitet wurde, dass diese Personen nicht mehr in dieser Kommission sein können. Ich habe mir jetzt die Namen der Mitglieder der Bankenkommission angeschaut. Diese Personen kommen mit Ausnahme eines Pensionisten gar nicht mehr in Frage. Dies einfach, um die Schwierigkeit darzulegen, die auftauchen wird, um überhaupt liechtensteinische Personen zu portieren, die nicht in diesem Sektor tätig sind, der in Art. 5 umschrieben ist. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Quaderer, die gleiche Frage können Sie auch bezüglich der hohen Fachkenntnis stellen. Sie können diese Frage auch bezüglich ausreichende Praxiserfahrung stellen. Also, ich sehe das schon so wie der Regierungschef ausgeführt hat, dass man das gesamte Paket sehen muss. Und da passt die erwähnte Zuverlässigkeit für mich schon sehr gut hinein. Abg. Alois Beck:
Wie gesagt: Ich werde mich sicher nicht gegen eine gute Lösung stellen. Ich habe hier einfach zwei grundsätzliche Aspekte aufgezeigt, die es nicht zu vernachlässigen gilt, weder den einen noch den anderen Aspekt. Ich bin noch so froh, wenn wir eine gute Lösung finden. Und vielleicht noch als Scherz: Gerade aus diesem Grund würde ich das Wort «zuverlässig» drinlassen, weil man gewisse Dinge sonst nicht hineinschreiben kann oder so. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Um auch noch einen Beitrag zu dieser ausführlichen Diskussion zu leisten, möchte ich doch darauf hinweisen, dass das Wort «zuverlässig» - scheint mir - nur über einen Formulierungsvorschlag des Bankenverbandes, der auf Seite 39 zitiert wird, in diesen Text hineingekommen ist, wobei der Bankenverband nur von «zuverlässig» sprechen wollte. Die Regierung aber sagt, sie möchte den Begriff «guter Ruf», der aber da gar nicht drinnen steht und den sie offenbar aus dem Wort «zuverlässig» abgeleitet hat, durch «Leumund» in Analogie zu Art. 15 - das sind die Voraussetzungen für die Geschäftsleitung - ersetzen. Jetzt hat sie einerseits den «einwandfreien Leumund» hineingenommen, das Wort «zuverlässig» aber auch dringelassen. Das scheint mir überflüssig zu sein, weil die Umschreibung, wie sie auch in Art. 15 für die Geschäftsleitung steht - entsprechende Qualifikation und einwandfreier Leumund - das sollte - meine ich - genügen, und zwar auch für den Aufsichtsrat. Und noch eine Anmerkung zu den Diskussionen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates: Die Inhalte verschiedener Voten, vor allem vom Kollegen Beck, teilweise aber auch vom Herrn Regierungschef, kommen mir so vor, als ob hier über ein Organ gesprochen wird, das direkt die zu beaufsichtigenden Personen und Unternehmen beurteilt. Das ist aber doch gar nicht so. Wir reden ja hier nicht von der Geschäftsleitung, bei der sowieso drei vollamtliche Personen vorgesehen sind, wo keine einzige eine Funktion bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben darf, sondern wir reden vom Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat beaufsichtigt nicht die zu beaufsichtigenden natürlichen oder juristischen Personen, sondern er beaufsichtigt ausschliesslich die Geschäftsleitung. Deshalb wird sich meiner Meinung nach auch die Ausstandsfrage nicht so wahnsinnig oft stellen, wie wenn das das eigentlich die operative Tätigkeit dieser FMA ausübende Organ wäre. Ich glaube daher, dass die Brisanz der Einsitznahme von mehr liechtensteinischen Mitgliedern, die auch im Finanzmarkt eine Funktion ausüben, gar nicht so gross ist.Abg. Alois Beck:
Da haben Sie in der Praxis wahrscheinlich durchaus Recht, Herr Landtagsvizepräsident. Das ist aber leider nicht der Punkt, um den es geht, sondern: Was ist die Aussenwirkung? Es kann theoretisch der Fall sein, dass diese Mitglieder überhaupt nie in den Ausstand treten müssen und das wird möglicherweise auch nicht so oft der Fall sein. Das Problem ist aber nicht - ich sage mal - das Rechtliche, sondern eben das Faktische und die Wahrnehmung. Das ist das Problem und das ist auch das schwer Fassbare. Hier geht es um Fragen - ich sage mal - der Glaubwürdigkeit usw. Und das kann man nicht immer so rechtlich festmachen. Das ist eben die Schwierigkeit. Grundsätzlich bestehen, glaube ich, in diesem Hause keine anderen Auffassungen, keine divergierenden Auffassungen, aber es geht im Hinblick auf die zu treffende Lösung darum, dass man diese Aspekte hier zur Sprache bringt und im Lichte dieser Diskussion dann eben die beste Lösung trifft. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Vielleicht noch zwei Anmerkungen zur Debatte. Erstens: Ich möchte das Missverständnis ausräumen, dass wir hier den Kreis der Unterstellten erweitert haben. Wir nehmen die heutige Rechtslage. Wir haben einfach all die Gesetze aufgezählt, in denen Bestimmungen bezüglich Aufsicht enthalten sind. Wir haben aber keine neuen materiell rechtlichen Aufsichtsregeln geschaffen. Der Kreis bleibt also derselbe. Das Zweite zum Aufsichtsrat: In erster Linie ist es natürlich die Funktion und die Aufgabe des Aufsichtsrates, die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Aber es darf schon nicht unterschätzt werden, es handelt sich um eine kleine Behörde. Man wird hier sehr intensiv zusammenarbeiten und die Geschäftsführung muss ihm eben auch Verfügungen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen und die werden besprochen. Und hier denke ich auch zum Beispiel an die Erteilung oder an den Entzug von Konzessionen. Das sind dann doch Direktentscheide, die der Aufsichtsrat mittragen muss. Also, es ist in der Kleinheit der Behörde sicher angelegt, dass der Aufsichtsrat hier viel konkreter mit einzelnen aufsichtsrechtlichen Fragen befasst werden wird. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, bezüglich Zusammensetzung des Aufsichtsrates im Vergleich zur Bankenkommission ging es ja darum, dass man gesagt hat: In der heutigen Bankenkommission. Wenn man da die Unterstellten ausklammert, dann betrifft das wirklich nur die Banken im engeren Sinn. Und die anderen im Finanzdienstleistungssektor Tätigen wären ja dann möglicherweise berechtigt, da drin zu sein. Während beim heutigen Aufsichtsrat geht es ja um die FMA, die eine viel breitere Kontrolle oder Überwachungstätigkeit hat. Und darin sehen wir einfach die Problematik. Das ist also schon ein bisschen etwas anderes. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das auch so. Vor allem das Votum des Landtagsvizepräsidenten wird auch durch die Aufgaben, die in Art. 12 ausgeführt sind, noch bestätigt, und zwar dass wir hier nicht ein operatives Organ haben, das bei einer Bank oder bei irgendeinem diesem Gesetz unterstellten Unternehmen Einsitz bzw. Einsicht nimmt. Das ist dort nicht vorgesehen. Art. 12 ist eigentlich eine Verwaltungsaufgabe über dieses Amt und ich sehe dort eigentlich gar nichts, das irgendwie einen Treuhänder begünstigen könnte, ausser dass die Personen, die die Untersuchungen vornehmen, diesem Gremium unterstellt sind. Aber einen direkten Einfluss sehe ich hier überhaupt nicht, denn die Aufgaben, die in Art. 12 ausgeführt sind, besagen darüber nichts. Es ist eher ein Verwaltungsorgan und natürlich ein strategisches Organ für den Finanzplatz. Und das soll es ja auch sein, es soll ja die Regierung beraten. Und genau da brauchen wir liechtensteinische Spezialisten, die auch den liechtensteinischen Weg gehen wollen, der dann natürlich trotzdem seriös sein muss, auch wenn sie in irgendeinem anderen Unternehmen tätig wären. Ich sehe hier diesen Konflikt nicht so streng wie Sie. Ich sehe allerdings auch die Aussenwirkung. Da brauchen wir uns nichts vormachen. Aber, ich glaube, dass man sich das einfach noch einmal überlegen sollte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef, wünschen Sie noch das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Danke, Herr Präsident. Doch noch eine Anmerkung, also nur, damit ich auch richtig verstanden bin: Selbstverständlich ist es auch das Anliegen der Regierung, dass dieser Aufsichtsrat möglichst mehrheitlich aus Frauen und Männern bestellt wird, die in Liechtenstein wohnhaft sind und die mit dem Finanzplatz auch verbunden sind. Das ist selbstverständlich. Aber ganz so abstrakt theoretisch ist dieser Aufsichtsrat schon nicht tätig. Wenn Sie den Abs. 2 Bst. d anschauen. Dort heisst es: «Er genehmigt Verfügungen und Entscheidungen» - und die sind immer konkret individuell auf einen Fall bezogen, natürlich nur, wenn sie von grundsätzlicher oder präjudizieller Bedeutung sind, wenn sie eine Amtspraxis oder einen Wechsel einer Praxis begründen. Aber der Aufsichtsrat ist hier durchaus auch in ganz konkrete Erlasse von Verfügungen und Entscheidungen mit einbezogen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe das auch bei meinem Eintretensvotum gesagt, dass ich eine vierjährige Amtsdauer bevorzuge. Begründung ganz kurz: In Liechtenstein mit wenigen Ausnahmen - eine Ausnahme ist der Staatsgerichtshof - sind vier Jahre üblich in Aufsichtsräten und auch in anderen Gremien. Auch in der Schweiz, wenn ich das noch richtig weiss bzw. den aktuellen Stand habe, ist eine vierjährige Dauer vorgesehen. Ich sehe hier also keine gewichtigen Gründe, hiervon abzuweichen. Ich weiss, die Regierung hat das mit der Unabhängigkeit begründet. Aber ob ich vier oder fünf Jahre gewählt werde, das kann ja nicht meine Unabhängigkeit tangieren. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung hat ihre Ausführungen bezüglich der fünfjährigen Amtsdauer gemacht. Ich gestehe aber durchaus zu: Da gibt es keine objektiv richtige Zahl. Da muss man sich einfach dann entscheiden. Wir werden das bis zur 2. Lesung noch einmal überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe nur eine Verständnisfrage: Die Geschäftsleitung kann auch eine solche Sitzung aus wichtigem Anlass einberufen. Ist da der Vorsitzende der Geschäftsleitung gemeint oder die Geschäftsleitung als Gesamtes? Ich gehe davon aus, aus Praktikabilitätsgründen ist das der Vorsitzende oder jedes Mitglied. Ich weiss es nicht. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So wie es hier vorgesehen ist müsste das schon ein Beschluss der Geschäftsleitung sein. Der Vorsitzende würde dann die Einberufung beim Präsidenten des Aufsichtsrates verlangen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Wie ich bereits im Eintretensvotum ausgeführt habe, würde mich noch die Abgrenzung zwischen Verordnung und Richtlinie interessieren. Es geht hier um Art. 12 Abs. 1 Bst. k. Gemäss diesem Absatz soll ja der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben, Richtlinien erlassen zu können. Und wie ich ausgeführt habe, hat die Regierung im Bericht und Antrag erklärt, dass die Richtlinien unterhalb der Verordnungen stehen. Wenn ich aber die Schweiz heranziehe und dort die Rechnungslegungsvorschriften anschaue, sind die praktisch auf der gleichen Ebene wie bei uns die Verordnung. Mich würde diese Abgrenzung interessieren. Abg. Jürgen Zech:
Ich habe eine Frage zu Abs. 4 betreffend die Kann-Bestimmung der Möglichkeit der Bestellung eines internationalen Beirates: Ich erachte die Berufung eines internationalen Beirates als beratendes Gremium des Aufsichtsrates grundsätzlich für sinnvoll. Inwieweit allenfalls die daraus resultierenden Kosten in der Budgetierung berücksichtigt oder abschätzbar sind, kann ich dem Bericht und Antrag sowie dem Budget nicht entnehmen. Da es eine Kann-Bestimmung ist, frage ich die Regierung: Ist eine solche Berufung absehbar? Wann oder nach welchen Kriterien soll diese Berufung stattfinden und der Aufsichtsrat diese durchführen können? Und meine zweite Frage lautet: Sind die Kosten abschätzbar? Und wenn ja: Sind sie im Budget enthalten?Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich möchte noch unter anderem einen Hinweis zur Art. 11 machen: Da stellt sich für mich die Frage bzw. es müsste noch das Quorumfestgelegt werden, wann der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. Das nur noch ein Hinweis. Dann habe ich noch zu Art. 12, wo wir jetzt sind, Fragen: Das eine ist, dass der Aufsichtsrat für grundsätzliche Fragen der Finanzmarktaufsicht zuständig ist. Meine Frage: Betrifft das auch wichtige grundsätzliche Einzelentscheidungen? Dann eine weitere Frage: Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeiten, Vereinbarungen mit anderen Finanzmarktaufsichtsbehörden zu machen. Hier stellt sich für mich die Frage: Was ist darunter zu verstehen? Kann da möglicherweise auch ein gewisser Informationsaustausch allgemeiner Art - aber was mich besonders interessiert - oder auch spezifischer Art in Bezug auf Kundendaten erfolgen? Dann bezüglich Finanzkompetenz: Das haben wir auch eingangs schon besprochen. Bei Abs. 2 lit. a wird, glaube ich, gesagt, dass wir das Gesamtbudget als Globalbudget vom Landtag zu genehmigen haben. Und dann bezüglich internationaler Beirat in Abs. 4: Hier würde ich doch anregen, dass die Einführung eines solchen internationalen Beirates, der ja sicherlich auch, wie vom Abg. Zech ausgeführt, Kosten zur Folge hat, durch die Regierung zu genehmigen ist, damit wir hier wenigstens eine gewisse Kontrolle haben. Abg. Alois Beck:
In Abs. 1 Bst. k heisst es: «den Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25». Art. 25 spricht auch noch von Verfügungen. Müsste das auch noch hier aufgenommen werden oder gibt es einen bestimmten Grund, weshalb die Verfügungen hier nicht aufgeführt werden?Eine zentrale Frage ist sicher die Abgrenzung Verordnung, Richtlinien und Empfehlungen. Wir haben hier, glaube ich, auch eine unterschiedliche Rechtslage, wenn wir die Schweiz uns anschauen, wo ja bereits jetzt die Eidgenössische Bankenkommission solche Richtlinien erlassen kann. Und die haben - sag ich mal - in unserer Terminologie eigentlich Verordnungscharakter. Und wie ich den Bericht verstanden habe wird das in Liechtenstein so klar nicht der Fall sein, dass der Stufenbau in dem Sinne eingehalten wird, dass die Regierung Verordnungen erlässt und diese Finanzmarktaufsichtsbehörde respektive der Aufsichtsrat kann Empfehlungen und Richtlinien abgeben. Die müssen sich klar stützen können auf ein Gesetz, auf eine Verordnung oder was auch immer. Ich glaube, das Beispiel auf Seite 58 ist da eher dienlich. Das ist ja nicht grundsätzlich neu, sondern es gibt ja bereits eine Richtlinie, und zwar diejenige 2002/1 über die Überwachung der Geschäftsbeziehungen der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten. Die ist ja bereits in Kraft - wenn man so will. Und da geht es sicher darum, dass nicht hier Recht ausgedehnt wird, sondern das ist im Sinne der Interpretation und für die Handhabe der Finanzintermediäre. So zumindest mein Verständnis dieser Materie. Aber es ist sicher dienlich, wenn die Regierung zumindest bis zur 2. Lesung dies noch explizit ausführt, zumal es sich doch in dem Sinne um etwas Neuartiges handelt und hier - vom rechtlichen Standpunkt her gesehen - Klarheit besteht. Dann bezüglich der aufgeworfenen Frage über den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Finanzmarktaufsichtsbehörden: Wenn ich mich nicht täusche, ist das bereits jetzt der Fall, dass sich aber diese Abschlüsse klar im Rahmen des Bankengesetzes abstützen müssen. Hier werden auch ganz klare Vorgaben gegeben, was zum Beispiel den Datenaustausch und andere Dinge betrifft. Hier dürfte sich meiner Ansicht nach faktisch nichts ändern. Aber ich möchte auch gerne die Meinung der Regierung hören. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte gerade zu dieser Bemerkung im Bericht auf Seite 58, die auch vom Abg. Beck jetzt angeschnitten worden ist, bezüglich Überwachung der Geschäftsbeziehungen der Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, etwas sagen: Nach meinem Dafürhalten ist die aus rechtsstaatlicher Sicht äusserst problematisch und deren Rechtsverbindlichkeit wird von verschiedenen Juristen angezweifelt. Es ist also nicht so, dass das heute sicher ist, dass das alles so in Ordnung ist bzw. diese Rechtsverbindlichkeit in diesem Sinne gegeben ist. Diese Diskussion ist nicht nur bei uns vorhanden, sondern sie ist auch in der Schweiz bezüglich der rechtlichen Wirkung solcher Erlasse vorhanden. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Diskussion bezüglich des rechtlichen Status von Richtlinien und Empfehlungen wird in der Schweiz tatsächlich sehr intensiv geführt. Wir haben aber eine unterschiedliche Ausgangslage. In der Schweiz hat die EBK zum Teil Verordnungskompetenz, die sie auf Richtlinienebene ausübt. Bei uns ist der Stufenbau der Rechtsetzung eigentlich sehr klar. Da gibt es das Gesetz, darunter die Verordnung. Und erst unterhalb der Verordnung können Richtlinien und Empfehlungen von der Finanzmarktaufsicht ausgegeben werden. Also, die können keinesfalls Verordnungen ersetzen oder was auch immer. Solche Richtlinien und Empfehlungen können aber si-cher zur Rechtssicherheit beitragen, nämlich eine Amtspraxis dokumentieren und damit dem Finanzintermediär eine Sicherheit geben. Hingegen bin ich schon der Überzeugung: Wenn es zu einer Entscheidung, zu einer Verfügung des Amtes kommt, dann muss diese sich auf Verordnungen und Gesetze abstützen. Und diese Entscheidung kann dann aber auch angefochten werden. Von daher hat das für mich also schon eine unterschiedliche rechtliche Qualität. Aber als Hilfestellung, auch im Sinne der Rechtssicherheit, finde ich es durchaus vernünftig, dass solche Richtlinien und Empfehlungen an die Finanzintermediäre herausgegeben werden. Allerdings ist es in der Praxis - das gebe ich zu - nicht immer einfach, diesen Stufenbau auch sauber einzuhalten und damit auch ganz eindeutig zu dokumentieren, dass diese Richtlinien sich unterhalb der Verordnungen bewegen. Was den internationalen Beirat anbetrifft: Ein solcher Beirat ist im Moment nicht vorgesehen, er ist auch im Budget nicht enthalten. Auch diese Diskussion kann man durchaus führen: Ist es sinnvoll, dass eine Finanzmarktaufsicht letztendlich auch einen internationalen Beirat hat? Die Finanzmarktaufsicht muss ihre Aufgabe ja kompetent wahrnehmen. Um diese Aufgabe kompetent wahrnehmen zu können, bedarf sie nicht eines Beirates. Diese Aufgabe muss sie von sich aus selbst kompetent wahrnehmen, sie ist ja auch in internationalen Gremien vertreten und hat von daher auch den neuesten und aktuellsten Informationsstand. Als diese Bestimmung aufgenommen wurde, hat man an folgende Möglichkeit gedacht: Es kann durchaus sinnvoll sein, einmal einen solchen Beirat zu bestellen, wenn bestimmte Fragen anstehen, die einer Diskussion bedürfen und wo es durchaus sinnvoll wäre, dass man sehr kompetente Fachleute zur Seite hat. Allerdings kann man sich hier auch fragen: Würde ein solcher Beirat - wenn überhaupt - nicht eher an die Seite der Regierung gehören? Wir werden diese Frage noch einmal intensiv diskutieren. Im Moment ist die Installation eines solchen Beirates nicht vorgesehen, sondern hier wird nur die Möglichkeit im Gesetz offen gehalten, dass ein solcher Beirat einberufen werden könnte. Und dann müssten ja die budgetären Mittel zuerst gesprochen werden, bevor das überhaupt möglich ist. Wir werden auch die Frage überprüfen, wenn wir diese Bestimmung im Gesetz lassen, ob hier nicht die Genehmigung der Regierung zumindest vorzusehen ist. Dann hat der Abg. Alois Beck die Frage gestellt, warum hier in Art. 12 Abs. 1 der Begriff «Verfügungen» nicht aufgenommen wurde, sondern der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25: Richtlinien und Empfehlungen sind allgemeiner Art, währenddem eine Verfügung ein ganz konkret individueller Akt ist. Und Verfügungen sollen im Normalfall von der Geschäftsleitung erlassen werden. Das ist die operative Tätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Und der Aufsichtsrat soll nur Verfügungen und Entscheidungen von grundsätzlicher, strategischer oder präjudizieller Bedeutung genehmigen. Aber ansonsten ist es nicht Aufgabe des Aufsichtsrates, Verfügungen und Entscheidungen zu erlassen. Dann zur Bestimmung, dass der Aufsichtsrat auch die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden suchen kann: Diesbezüglich muss ich noch einmal nachfragen. Das war, glaube ich, die Frage des Abg. Ivo Klein. Abg. Ivo Klein:
Ja, Art. 12 Abs. 1 lit. l: den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Finanzmarktaufsichtsbehörden.Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, solche Vereinbarungen können natürlich auch nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werden. Hier geht es tatsächlich um einen allgemeinen Informationsaustausch. Aber hier können keine geschützten Informationen weitergegeben werden. Abg. Alois Beck:
Zu Abs. 4, der möglichen Bestellung eines internationalen Beirates: Ich glaube auch, dass das vielleicht nicht so zielführend ist. In Abs. 1 Bst. b heisst es: Unter anderem hat der Aufsichtsrat die Aufgabe der Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen. Ich gehe davon aus, dass auch dieser Beirat die gleiche Fragestellung hat. Und dann bestellt der Aufsichtsrat einen Beirat, um sich zu beraten, und der Aufsichtsrat berät wieder die Regierung. So gefühlsmässig habe ich das Gefühl, dass das das Fuder womöglich etwas überladen könnte. Von daher würde ich eher das bei der Regierung ansiedeln oder zumindest, wie Sie das schon gesagt haben, in Abs. 4 unter «Genehmigungsvorbehalt» durch die Regierung machen. Ich sehe da doch sonst eventuell des Guten zu viel an Beratung. Abg. Adrian Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals kurz auf die Thematik «Abgrenzung Verordnung zu Richtlinie» zu sprechen kommen: Der Stufenbau ist mir schon klar, er ist nachvollziehbar. Die Frage ist einfach: Wie detailliert werden die Verordnungen ausgearbeitet? Im Moment ist es so, dass die Bankenverordnung sehr detailliert ausgestaltet ist. Da wird wirklich fast jedes Komma und jeder Punkt festgelegt. Wenn die Regierung natürlich dort diese Verordnung viel gröber ausgestaltet, dann hat diese FMA natürlich die Möglichkeit, sehr stark gewisse Positionen oder gewisse Punkte festzulegen, also gewisse Anforderungen für die Marktteilnehmer festzulegen. Und das ist eben genau für mich der springende Punkt. Also, für mich stellen sich wirklich die folgenden Fragen: Wie detailliert werden die entsprechenden Verordnungen gemacht? Und welchen Freiheitsgrad hat die FMA anschliessend aufgrund dieser Verordnung? Abg. Ivo Klein:
Den internationalen Beirat haben Sie, Herr Regierungschef, damit begründet, dass es zur Abklärung von wichtigen Einzelfragen gegebenenfalls ratsam sei, internationale Experten beizuziehen. Dann würde ich doch vorziehen, in diesem Fall diese Experten im Auftragsverhältnis zu engagieren. Dann bezahlen wir sie für diesen spezifischen Auftrag und haben sie dann nicht auch noch, wenn wir sie vielleicht nicht brauchen und haben dafür dann auch noch etwas zu bezahlen. Also, in diesem Fall schliesse ich mich dann eher der Meinung an, dass man das bezogen auf den Einzelfall handhaben soll und hier herausnehmen. Ich habe noch zwei Fragen: Die eine Frage, die ich bezüglich wichtigen Einzelentscheidungen gestellt habe, lautete: Fallen diese auch unter die grundsätzlichen Fragen der Finanzmarktaufsicht gemäss Abs. 1 lit. a? Und die zweite Frage - aber das ist auch eine Überlegung, die Sie jetzt nicht beantworten müssen, aber die ich einfach noch eingebracht habe. Vielleicht haben Sie schon eine Meinung zur Anmerkung, dass der Voranschlag gesamthaft als Summe, also als Globalbudget und nicht nur der Landesbeitrag, vom Landtag genehmigt werden sollte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Frage des Abg. Adrian Hasler ist natürlich so zu beantworten, dass es in der Hand der Regierung liegt, wie detailliert dann Verordnungen ausgearbeitet werden. Verordnungen müssen ja Gesetzesbestimmungen konkretisieren. Und von daher haben sie schon einen bestimmten Detaillierungsgrad. Aber wir haben gerade in der Sorgfaltspflichtsgesetzgebung gesehen, dass es durchaus auch hilfreich für die Finanzintermediäre war, dass hier eine Richtlinie herausgegeben wurde. Und ich kann mich erinnern, dass die Finanzintermediäre sehr interessiert daran waren, dass sie eine Richtlinie zur Hand hatten, wie sie sich zu verhalten haben. Also von daher wird das jeweils dann natürlich von den einzelnen Verordnungen und damit auch von der Regierung abhängen, wie konkret diese ausgestaltet werden. Und Sie haben schon ein Beispiel angeführt: Die Banken-gesetzverordnung ist sehr detailliert. Ich meine, da besteht kaum mehr Raum für eine Richtlinie, weil die ist so detailliert, dass es überflüssig wäre, hier noch weitere Richtlinien zu erlassen. Bezüglich dieser Einzelentscheidungen: Der Aufsichtsrat hat also folgende Aufgaben: Die Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Finanzmarktaufsicht zu fällen. Er wird aber Verfügungen und Entscheidungen, also Einzelentscheidungen von grundsätzlicher, strategischer oder präjudizieller Bedeutung genehmigen müssen. Also, hier ist er dann in Einzelentscheidungen eingebunden. Die müssen ihm vorgelegt werden und er muss diese nachher genehmigen. Die Frage bezüglich des Voranschlags werden wir auch noch einmal prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Hier sind die Anforderungen an ein Mitglied der Geschäftsleitung sehr rudimentär definiert. Es heisst: «Entsprechende Qualifikationen und einwandfreier Leumund». Bezüglich Aufsichtsratsmitglieder wird auch unter anderem aufgeführt, dass hohe Fachkenntnisse und ausreichende Praxiserfahrung notwendig ist. Und meines Erachtens sind genau diese zwei Kriterien auch für ein Mitglied der Geschäftsleitung notwendig. Und ich möchte die Regierung daher fragen: Wieso wird hier nicht eine ähnliche oder gleiche Formulierung gewählt? Und meine zweite Frage: Was ist mit «entsprechende Qualifikationen» gemeint? Regierungschef Otmar Hasler:
Wir werden diese zwei Artikel noch einmal miteinander abgleichen und vergleichen. Ich meine, in der «entsprechenden Qualifikation» sind natürlich hohe Fachkenntnisse enthalten und auch die notwendige Berufserfahrung. Das ist hier einfach anders ausgedrückt. Aber, ich denke mir, dass wir die Art. 7 und 15 noch einmal aufeinander abgleichen sollten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Anmerkung zum Titel. Er heisst: «Übrige Bestimmungen». Meine Frage: Gibt es da nicht eine spezifischere Variante? Das müssen wir ja nicht jetzt klären, aber dass Sie das vielleicht noch einmal prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Auch hier habe ich in meinem Eintretensvotum zwei Alternativvorschläge zur - meines Erachtens - Verbesserung dieser Bestimmung vorgebracht. Die eine ist, dass diese Richtlinien und Empfehlungen von der Regierung zu genehmigen sind oder alternativ - aber ich erachte das als zweitbeste Lösung -, dass mindestens eine transparente Kosten-Nutzen-Analyse für den Erlass solcher Richtlinien und Empfehlungen gemacht wird, um hier nicht genau diese Gefahr der Überregulierung dann zu haben. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das Gesetz selbst geht davon aus, dass die FMA die Kosten-Nutzen-Analyse macht, dass sie die Kostengünstigkeit durchaus in ihre Tätigkeit mit einbeziehen muss. Hingegen, denke ich mir, wäre es nicht gut, wenn die Regierung hier praktisch ins operative Geschäft eingreifen würde bzw. Richtlinien und Empfehlungen genehmigen müsste. Diese Richtlinien und Empfehlungen müssen sich innerhalb der Gesetze und der Verordnungen bewegen. Und von daher würde ich es doch als problematisch empfinden, wenn hier eine Genehmigungspflicht durch die Regierung stipuliert würde. Abg. Ivo Klein:
Danke. Sie haben gesagt, das Gesetz beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse. Können Sie mir noch genau sagen, wo das steht?Regierungschef Otmar Hasler:
Sobald ich den bezüglichen Artikel gefunden habe, werde ich Ihnen auf diese Frage antworten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich möchte die Regierung fragen: Was kann dazu führen, dass eine solche Sachverhaltsfeststellung gemacht wird? Gibt es hier bestimmte Kriterien, die dazu führen? Und der zweite Begriff, der mir noch wichtiger erscheint und auch geklärt werden muss: Was sind genau «Beteiligte»? Sind die Beteiligten die Unterstellten? Gemäss Bericht ist davon auszugehen, dass auch Nichtunterstellte davon betroffen werden könnten. Und wenn ja, dann stellt sich für mich die Frage: In welchen Fällen? Es kann ja nicht sein, dass sie fast nach Gutdünken sagen: Da machen wir etwas - sondern da muss es ja auch gewisse Kriterien geben, weil sonst haben wir eine extreme Ausdehnung dieses FMA-Gesetzes. Und das kann es - meines Erachtens - nicht sein. Abg. Jürgen Zech:
Meine Feststellung geht in die ähnliche Richtung. Gemäss Ausführungen im Bericht und Antrag zu diesem Artikel und zum vorherigen Art. 25 kann die FMA Sachverhaltsfeststellungsverfahren selbstständig durchführen und gemäss Art. 25 die durch sie erlassenen Verfügungen auch selbst vollstrecken. Wie dies im Detail ablaufen soll, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es ist erwähnt, dass Massnahmen auch gegen Nichtunterstellte kostenpflichtig durchgeführt werden können, obwohl sie eigentlich aufgrund von Art. 5 nicht ausdrücklich erwähnt werden. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen: Wie weit reichen die Kompetenzen der FMA bezüglich Akteneinsichtsrecht und Verfügungsvollstreckung tatsächlich? Und inwieweit sind diese Regelungen rechtsstaatlich überhaupt zulässig respektive welche Tatsachen bzw. Verhaltensweisen genügen bereits, damit ein solches Verfahren eingeleitet werden kann? Ich bitte die Regierung, hierzu bis zur 2. Lesung nähere Ausführungen zu machen. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mein Anliegen geht in eine ähnliche Richtung. In einem Punkt wie dasjenige der beiden Vorredner. Ich möchte es so formulieren: Gehe ich richtig in der Annahme, Herr Regierungschef, dass unter dem Begriff «die Beteiligten» in Abs. 2 ausschliesslich natürliche und juristische Personen zu verstehen sind, die den Gesetzen, die von der FMA zu vollziehen sind, unterstellt sind?Abg. Alois Beck:
Wie ich diesen Artikel verstehe, geht es beispielsweise darum, wenn jemand, also eine natürliche oder juristische Person, bestimmte Geschäfte tätigt, die einer Konzession oder Bewilligung - oder was auch immer - bedürfen, diese Bewilligung oder Konzession aber nicht hat. Und dann stellt sich die Frage: Wer soll hier eingreifen? Das ist, glaube ich, so ein praktisches Beispiel. Dann ist aus meiner Sicht klar, dass «Beteiligte» nicht nur die Unterstellten sind. Die Unterstellten haben eine Konzession oder Bewilligung. Und wenn jemand - ich sage mal - unerlaubt Bankgeschäfte tätigt, hat aber keine Konzession dies zu tun, dann ist er eben ein «Beteiligter». Und dann hat diese FMA gleichfalls quasi Zugriff auf ihn. Das ist, glaube ich, der Hintergrund dieser Bestimmung. Und jetzt geht es darum, festzulegen: Soll diese FMA das auch machen können, Sachverhaltsfeststellungen usw., oder muss sie die Staatsanwaltsschaft einschalten - oder was auch immer? Und hier stellt sich auch die Frage: Wie ist das konkrete Verfahren in einem solchen Fall, wie ich es geschildert habe, heute geregelt? Das ist von mir aus gesehen der Ausgangspunkt. Und dann kann man sagen: Ist es sinnvoll, dass dann die FMA alle diese Kompetenzen neu haben soll oder ist es heute eben so, dass dann vermutlich auf Antrag eines Amtes die Regierung dann sagt: Ja, diese natürliche oder juristische Person hat gegen das Bankengesetz verstossen, hat unbewilligt Bankgeschäfte getätigt? Und dann ist die Regierung diejenige, die schlussendlich sagt: Das und das muss geschehen. Und jetzt ist natürlich neu, dass alle diese Kompetenzen - sage ich mal - in diese neue Behörde fliessen. Da kann man sich darüber unterhalten, ob das sinnvoll ist oder ob es von der Rechtsordnung oder was auch immer her andere Lösungen gibt, die geboten erscheinen. Ich glaube, das ist hier gemeint und hier auch die zentrale Frage. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur an die Adresse des Herrn Regierungschefs ergänzen, dass das Beispiel, das der Kollege Beck gerade genannt hat, meiner Meinung nach durchaus unter dem Begriff «Unterstellte» fällt. Denn wenn jemand das Bankengesetz verletzt und sich damit nach dem Bankengesetz strafbar macht, weil er Bankgeschäfte betreibt ohne eine Bankkonzession zu haben, dann ist er auch dem Bankengesetz unterstellt und dann zählt er - meiner Meinung nach - selbstverständlich zu diesen Beteiligten. Mir ging es bei meiner Frage eher darum, ob Dritte, die vielleicht mit einem, der eigentlich der Adressat einer Untersuchung oder einer in Aussicht genommenen Verfügung ist, in irgendeiner Geschäftsverbindung stehen, ob die auch verpflichtet sein sollen, Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das auch so. Ich sehe den Fall, den der Abg. Beck geschildert hat, schon über Art. 5 abgedeckt. Art. 5 besagt nicht, wer eine Konzession nach diesem Gesetz besitzt, sondern wer diesem Gesetz unterstellt wäre. Die Finanzmarktaufsicht hat alle Gesetze, die bei Art. 5 aufgeführt sind, den Vollzug dieser Gesetze zu überprüfen. Wenn jemand Bankgeschäfte tätigt ohne eine Konzession zu haben, untersteht er selbstverständlich dieser Finanzmarktaufsicht, da er ja diesem Gesetz unterstellt wäre. Da sehe ich also kein Problem, ob er nun eine Konzession hat oder nicht. Er untersteht diesem Gesetz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef, wünschen Sie noch das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Fragen auf die 2. Lesung abklären. Aber grundsätzlich ist es sicher im Interesse des Finanzplatzes und vielfach auch im Interesse der Unterstellten, dass solche Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes eingeleitet werden, wenn ein entsprechender Verdacht des Missbrauchs aufkommt. Und die Feststellung des Sachverhalts muss dann ja unmittelbar passieren können. Hingegen, wenn sich dann daraus der Verdacht erhärtet und es nachher zu Verfügungen oder Entscheidungen kommt, dann ist ja das Rechtsmittel zulässig. Was den Beteiligten betrifft: So wie ich die Diskussion in der Erinnerung habe, war schon daran gedacht, dass selbstverständlich juristische Personen oder natürliche Personen, die eben Bestimmungen des Bankengesetzes - oder was auch immer - verletzen und keine Konzession haben, auch hier darun-ter fallen. Aber nicht der Dritte, wie Sie ihn jetzt ausgeführt haben, Herr Landtagsvizepräsident. Aber ich möchte das hier auf jeden Fall auf die 2. Lesung ausführlich darstellen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zum Abs. 3: Wenn nun beispielsweise eine Bank eine Meldung macht, dass unter Umständen nach Sorgfaltspflichtsgesetzgebung hier eine Verletzung durch einen Dritten stattgefunden hat, die Bank kommt bei ihren Recherchen darauf, dass dieses Geld gar nicht bei dieser Bank sein dürfte, dann wird eine Meldung bei der Finanzmarktaufsicht gemacht. Würde das dann in Abs. 3 heissen: Die Kosten dafür trägt der vom Verfahren Betroffene, sofern er durch sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat? Er hat selbstverständlich durch sein Verhalten - nämlich die Meldung an die FMA - dadurch hätte er den Anlass gegeben. Aber es kann doch nicht sein, dass er dann dafür bestraft wird, weil er Meldung gemacht hat. Also, wenn das vielleicht einfach klargestellt würde, dass, wenn er in dieser Aktion schuldhaft war, dass er nur dann bezahlen muss, nicht nur weil er die Untersuchung eingeleitet hat bzw. den Anlass geliefert hat, dass die Untersuchung gestartet wird. Abg. Ivo Klein:
Nur zur Präzisierung: Die Meldungen gemäss Art. 9 Abs. 2 SPG erfolgen nicht an die Finanzmarktaufsicht, sondern an die Financial Intelligence Unit, also an die so genannte FIU. Abg. Rudolf Lampert:
Das ist mir schon klar. Nur kann es eine Untersuchung aus dieser Meldung durch die Finanzmarktaufsicht geben, da die Banken ja der Finanzmarktaufsicht unterstehen und deshalb eine Folgeuntersuchung stattfindet. Und obwohl diese Untersuchung eigentlich nicht gegen die Bank, sondern gegen einen Klienten stattfinden würde, kann die Bank untersucht werden, ob da noch andere Fälle wären. Die Bank hat zwar dann den Anlass gegeben, hat sich aber in dem Sinn nicht schuldhaft verhalten.Abg. Ivo Klein:
Aber dieser Fall scheint mir klar zu sein. Wenn ich mich nicht schuldhaft verhalten habe, dann kann ich auch bei einer solchen Untersuchung eine Gegenklage machen und sagen: Das war zu Unrecht. Ich glaube, dieser Spielraum muss gegeben sein. Und wenn die FMA dann hier ohne triftigen oder ohne gesetzlichen Grund eine Untersuchung veranlasst hat, dann habe ich die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Und das wäre nicht der erste Fall, der in Liechtenstein so läuft. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser letzte Halbsatz will eigentlich den Finanzintermediär, den Unterstellten, schützen und nicht das Gegenteil. Wenn er kooperativ ist, dann gibt er sicher keinen Anlass dazu, dass man ihn noch belastet. Aber es will eigentlich sagen, dass, wenn die Feststellung des Sachverhaltes aufgrund offensichtlichen Missbrauchs bzw. aufgrund eines Verhaltens erfolgen muss, das dann dementsprechend ein Eingreifen erfordert. Und dann soll derjenige, der untersucht wird, auch die Kosten bezahlen müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Zech:
Bezugnehmend auf diesen Artikel führt die Regierung im Bericht und Antrag aus, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Lage keinerlei Gebührenerhöhungen für die Unterstellten vorgesehen sind. Voraussetzung dafür, dass dies in Zukunft so bleibt, ist meiner Meinung nach sicherlich die Beibehaltung der möglichst schlanken Aufsichtsstruktur. Es darf zu keiner unkontrollierten Steigerung der Regulierungen kommen, die nicht direkt mit den unmittelbaren internationalen Anforderungen zusammenhängen. Eine konkrete Frage zu Abs. 1 lit. a: Da sind die jährlichen Aufsichtsabgaben angeführt. Heute hat ein kleines Treuhandbüro, wenn es nicht unter ständiger Aufsicht steht, keine direkten Gebühren bezüglich Aufsicht zu entrichten. Ich bezahle nur die Revisionsgesellschaft oder den Wirtschaftsprüfer, wenn er eine konkrete Überprüfung durchführt. Ich frage mich: Kann hier, wenn das so formuliert ist, nicht davon ausgegangen werden, dass eine neue Gebührenstruktur erstellt wird, die jährliche Fixgebühren beinhaltet? In diesem Fall wäre es eine effektive Kostensteigerung für ein kleines Treuhandbüro. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden die Formulierung noch einmal überprüfen. Aber gedacht ist es so, dass keine Erhöhung der Gebühren mit diesem Gesetz verbunden ist. Das heisst, dass Aufsichtsabgaben auch in Zukunft nur für solche Branchen anfallen, die einer regelmässigen Aufsicht unterliegen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Bemerkung: Falls wir uns darauf einigen, dass der Aufsichtsrat für vier Jahre gewählt würde, wäre - meines Erachtens - auch hier eine Änderung vonnöten.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Mich würde interessieren, ob der Vizepräsident zu den zwei Ersatzmitgliedern zählt oder ob er bei normaler Besetzung der FMA-Beschwerdekommission mit drei Mitgliedern zu diesen drei Mitgliedern zählt. Abg. Alois Beck:
Meine Frage ging eigentlich auch in diese Richtung. In Abs. 2 heisst es, dass die Beschwerdekommission aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern besteht. Und gemäss Abs. 4 ist die Beschwerdekommission beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Dann müssten eigentlich immer alle anwesend sein - oder wie ist das mit der Stellvertretung und mit dem Vize usw.? Und das war mir auch nicht ganz klar. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur letzten Frage: Das ist so schon richtig. Also, entweder muss der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sein, wenn die Beschwerdekommission beschlussfähig sein soll. Aber zwei könnten im Prinzip im Ausstand sein, zwei Ersatzmitglieder könnten drin sein. Ich gehe davon aus, dass der Präsident und der Vizepräsident ständige Mitglieder der Beschwerdekommission sind. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen, weil Sie ganz am Anfang, als es um den Aufsichtsrat ging, nichts dazu gesagt haben, dass wir hier auch eine Beschlussfähigkeit haben, wobei ich gesagt habe, dass diese beim Aufsichtsrat fehlt. Meines Erachtens könnte man dort eine analoge Bestimmung einfügen, wie wir sie hier haben. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Nur ein kleiner Hinweis: Die Beschlussfähigkeit ist im Gesetz durchaus geregelt, nämlich die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates. Es heisst in Art. 6 Abs. 2, dass in dem Statut, das die Organisation von Aufsichtsrat und Geschäftsleitung festlegt und das von der Regierung zu genehmigen ist, unter anderem die Beschlussfähigkeit dieser Organe, also auch des Aufsichtsrates, geregelt wird. Abg. Rudolf Lampert:
Das habe ich schon gesehen. Nur, meines Erachtens müsste das im Gesetz stehen, wie wir das bei anderen Aufsichtsräten auch haben, dass die nicht selber bestimmen können: Ja, wenn wir zwei hier sind, dann reicht das eigentlich. Meines Erachtens müsste das im Gesetz stehen, und zwar genau so wie wir es bei der Beschwerdekommission haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich würde vorschlagen, dass wir hier eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vorsehen. Solche Fälle sind zum Teil äusserst komplex und eine Gegendarstellung erfordert einen gewissen Aufwand. Ich glaube, eine Frist von 30 Tagen wäre hier angebracht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung über das Gesetz über die Finanzmarktaufsicht beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 20 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Eine Frage: Ist unter «Finanzmarktaufsicht» auch die Finanzmarktaufsichtbeschwerdekommission gemeint? Sind da die ganze Gesetzgebung und die darin beinhalteten Instanzen gemeint oder ist da wirklich Finanzmarktaufsicht im Sinne der Organisation im engeren Sinne gemeint?Regierungschef Otmar Hasler:
Das ist eine gute Frage. Ich gehe schon davon aus, dass damit auch die Beschwerdekommission beinhaltet ist. Wir klären diese Frage aber auf die 2. Lesung noch ab. Dementsprechend müsste dann auch hier Bst. a sehr klar formuliert sein. Abg. Alois Beck:
Im FMA-Gesetz ist das eigentlich klar in Art. 2 Abs. 1 geregelt, wo es heisst: Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt wird unter der Bezeichnung «Finanzmarktaufsicht» (FMA) eine selbstständige Anstalt usw. eingerichtet. Aber man müsste das hier präzisieren oder mit einem Verweis belegen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und e sowie Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und e sowie Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 11 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Sie waren mir zu schnell oder ich war zu langsam, aber ich möchte noch auf den letzten Artikel zurückkommen und dazu folgende Frage stellen: Sind unter für ein E-Geld-Institut tätige Personen auch Personen im Auftragsverhältnis gemeint? Ich nehme ein Beispiel: Jemand hat einen Auftrag zur Ausführung einer Software-Anschaffung oder sonst irgendeinen Auftrag. Fallen diese Personen dann auch darunter? Ist er dann auch tätig, wenn er in irgendeiner Form beauftragt ist? Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde diese Frage gerne auf die 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten erledigt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Finalitätsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Prospektgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Prospektgesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Prospektgesetzes durchgeführt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Der guten Ordnung halber und damit es gegebenenfalls nicht übersehen wird, stellt sich auch hier die Frage des Begriffs «der Finanzmarktaufsicht», ob hier noch separat die Beschwerdekommission angeführt werden muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 3 Bst. a und e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 Abs. 3 Bst. a und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 Bst. l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 Bst. l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen ebenfalls in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Postgesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 78a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78a steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Falls wir uns dafür entscheiden, vorne beim FMA-Gesetz die Frist auf 30 Tage zu verlängern, müsste man sich hier überlegen, ob man nicht das Gleiche tun soll. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder: Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 66a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66a steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Auch hier möchte ich der guten Ordnung halber und für das Protokoll anbringen, dass die Frist von 14 Tagen zu überdenken ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder ebenfalls erledigt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften: Die Gesetzesvorlage steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann beginnen wir mit der 1. Lesung. Art. 57a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57a steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Auch hier ist wieder die Bemerkung bezüglich Fristen zu beachten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann beginnen wir mit der 1. Lesung.Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60a steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Hier möchte ich meine Bemerkung bezüglich Fristen wiederholen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 39 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 63a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine kleine Bemerkung: An anderen Stellen ist immer die Bezeichnung «Finanzmarktaufsicht» bzw. «Finanzmarktaufsichtsbehörde» erwähnt. Hier wird allerdings nur der verkürzte Begriff «Aufsichtsbehörde» verwendet. Es macht sicher keinen Unterschied. Die Frage ist: Sollte man das nicht konsequenterweise gleich handhaben? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes: Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 21 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge: Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 19 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen somit zur letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag
in 1. Lesung behandelt.Wir haben somit das Finanzmarktaufsichtsgesetz und alle entsprechenden Spezialgesetze, die eine Änderung nach sich ziehen, in 1. Lesung behandelt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:20 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:55 Uhr).
-ooOoo-