Gesetz betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (Opferschutz) (Nr.16/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 9: Gesetz betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung - sprich Opferschutz. Bericht und Antrag der Regierung Nr. 16/2004. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank. Mit der vorliegenden Teilrevision der Strafprozessordnung wird das Ziel eines verbesserten Opferschutzes im Strafverfahren angestrebt und meiner Meinung nach auch erreicht. Ich bedanke mich bei der Regierung deshalb dafür, dass auf der Grundlage einer Motion unserer Fraktion vom November 2001 nun endlich die Abänderung der Strafprozessordnung in dieser Form dem Landtag zur 1. Lesung vorgelegt wird. Der Rechtsdienst, welcher mit der vorliegenden Abänderung der Strafprozessordnung beauftragt worden ist, und die extra für dieses Gesetzesvorhaben eingesetzte Redaktionskommission haben gute Arbeit geleistet. Als sehr gut und hilfreich werte ich auch die Gegenüberstellung in der Beilage zu diesem Bericht. Anhand dieser Gegenüberstellung können die geplanten Abänderungen im Vergleich mit dem bestehenden Recht nachvollzogen werden. Kernelement dieser Vorlage ist erstens die schonende Zeugeneinvernahme, wonach der Untersuchungsrichter eine Einvernahme von Zeugen derart beschränken kann, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung der Zeugen zur Vermeidung von Konfrontationen zwischen Opfern und Verdächtigen räumlich getrennt unter Verwendung technischer Hilfsmittel zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht auf diese Weise ausüben können. Dadurch können dem Verletzten direkte Konfrontationen erspart und zusätzliche psychosozial belastende Spannungssituationen vermieden werden. Zur Befragung kann der Untersuchungsrichter in gewissen Fällen einen Sachverständigen beiziehen. Besteht hingegen der Verdacht, dass eine noch nicht 16-jährige Person Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist, dann ist die Einvernahme zwingend in dieser schonenden Form vorzunehmen. Die schonende Zeugeneinvernahme betrifft eines der Hauptanliegen im Rahmen der Vernehmlassung. Im Sinne eines Kompromisses hat die Regierung das ursprünglich bei 14 Jahren festgelegte Alter neu auf 16 Jahre angehoben, auch wenn ich mit Blick auf die vom Landtag einhellig verabschiedete Motion feststellen muss, dass der Gesetzesvorschlag in diesem Punkt von der Motion abweicht. Der Landtag hat mit der Überweisung der Motion die Regierung aufgefordert, zu berücksichtigen, dass die Einvernahme von Opfern unter 18 Jahren im Hinblick auf eine schonende Durchführung speziell zu regeln ist. Weiterer und zweiter Kernpunkt der Vorlage bilden verschiedene Entschlagungsrechte mit dem Ziel eines verbesserten Opferschutzes. Jugendliche und alle Personen, die durch die den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, können ihre Aussagen in der Schlussverhandlung verweigern, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich in einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Dadurch wird erreicht, dass besonders schutzbedürftige Opfer vor Gericht nur einmal zur Tathandlung einvernommen werden müssen.Zuletzt ist aber auch jene Neuerung in der Strafprozessordnung als sehr wesentlich zu bezeichnen, wonach auf Verlangen des Zeugen eine Person seines Vertrauens bei der Vernehmung anwesend sein darf. Dabei erhalten Jugendliche - wiederum unter 16 Jahren - einen gesonderten Schutz, weil bei der Vernehmung eines solchen zwingend eine Vertrauensperson beizuziehen ist. Ich komme nun darauf zurück, dass die vorliegende Abänderung der Strafprozessordnung mit dem Ziel eines verbesserten Zeugenschutzes auf einer Motion unserer Fraktion vom 16. November 2001 beruht. Diese Motion wurde an der Landtagssitzung vom Dezember 2001 einstimmig zur Bearbeitung an die Regierung überwiesen. Auch wenn ich die Komplexität der Materie ausdrücklich anerkenne, betrachte ich den Zeitraum seit der Einreichung der Motion bis heute als doch sehr lange, zumal ja Ende 1999 bereits ein Entwurf vorlag. Gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle vorgesehenen Abänderungen in der Strafprozessordnung dem österreichischen Recht nachgebildet worden sind, ergibt sich der Eindruck einer sehr langen Ausarbeitungsphase. Die Regierung schreibt in der Zusammenfassung zum Bericht selbst, dass die vorliegende Anpassung der Strafprozessordnung Mittelteil eines dreiteiligen Gesamtprojektes ist. Der erste Teil wurde mit der Revision des Sexualstrafrechtes abgeschlossen. Was noch fehlt, ist der dritte und ebenso wesentliche Teil, nämlich ein Opferhilfegesetz. Unsere Fraktion hat bekanntlich zusammen mit der Motion zur Revision der Strafprozessordnung im November 2001 aus gutem Grund auch eine Motion zur Schaffung eines Opferhilfegesetzes eingereicht. Auch diese Motion wurde einstimmig vom Landtag an die Regierung überwiesen. Wir sind davon ausgegangen, dass beide Gesetzesprojekte parallel erarbeitet und dem Landtag gleichzeitig vorgelegt werden. Leider lässt sich die Regierung für die Erarbeitung des Opferhilfegesetzes noch mehr Zeit. Bis heute ist nicht einmal eine Vernehmlassung durchgeführt worden. Gemäss letzter Auskunft der Regierung soll die Vernehmlassung frühestens im Sommer dieses Jahres gestartet werden. Diese Entwicklung ist bedauerlich. Wir haben schon Ende 2001 darauf hingewiesen, dass ein liechtensteinisches Opferhilfegesetz auf dem seit Jahren erprobten und bewährten schweizerischen Opferhilfegesetz basieren soll. Es hätten auch die mittlerweile in der Schweiz geplanten Anpassungen in einem liechtensteinischen Gesetz berücksichtigt werden können, auch wenn diese noch nicht definitiv sind, aber seit September 2003 in einer Auswertung der Vernehmlassung öffentlich vorliegen. Die Regierung hat sich nun für einen langsameren Weg entschieden und will zuerst die Verabschiedung des schweizerischen Gesetzes abwarten. Dies ist insofern für Liechtenstein nicht befriedigend, weil wir in dieser Beziehung überhaupt keinen Opferschutz haben, die Schweiz aber mit der Abänderung nicht eilen muss, weil ja bereits seit Anfang der 90er Jahre ein Opferhilfegesetz existiert. Man darf sich schon die berechtigte Frage stellen, warum das Opferhilfegesetz so schleppend vorangetrieben wird. Ich denke, das Opferhilfegesetz ist dringend. Es sieht insbesondere vor, dass Verletzte von Gewaltverbrechen als psychosoziale Erst- und auch weitere Unterstützung eine fachlich qualifizierte Hilfe beiziehen können. Diese Hilfe soll erstens unbürokratisch und zweitens unentgeltlich erfolgen. Viele mit der Revision der Strafprozessordnung neuen Massnahmen entfalten erst dann ihre volle Wirksamkeit, wenn auch diese Hilfe über ein Opferhilfegesetz gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Bericht wird immer wieder auf das fehlende Opferhilfegesetz hingewiesen. Ich nenne beispielhaft § 115 der Regierungsvorlage. Dort geht es um den Beizug einer Vertrauensperson. Die Regierung weist im Bericht und Antrag auf den Seiten 39, 40 und auch 41 selbst auf das fehlende Opferhilfegesetz hin, welches hier zusätzlichen Opferschutz bringen wird, nämlich neben der rechtlichen Betreuung zusätzlich eine psychosoziale Betreuung. So fehlt zum Beispiel heute, auch wenn die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Richterschaft und den Hilfseinrichtungen in der Praxis funktioniert, für die Entschädigung der Hilfeleistenden die gesetzliche Grundlage. In der Vernehmlassung haben zudem mehrere Stellen auf die Notwendigkeit einer kompetenten Betreuung von Opfern durch Fachpersonen hingewiesen, insbesondere auf die Dringlichkeit einer Opferberatungsstelle. Die Abänderung der Strafprozessordnung kann erst dann ihre volle Wirksamkeit entfalten, wenn zusätzlich ein Opferschutz gemäss Opferhilfegesetz besteht. Mir ist es wichtig, auf diese Dringlichkeit nochmals hinzweisen. Verschiedene im vorliegenden Bericht in der Vernehmlassung kritisch diskutierten Punkte würden durch ein Opferhilfegesetz relativiert. Ich denke dabei zum Beispiel an § 144a. Auf Antrag eines Verletzten ist dieser vor der Freilassung eines Beschuldigten zu benachrichtigen. Es wur-den Stimmen laut, dass diese Benachrichtigung im Gesetz zwingend, also automatisch und nicht nur auf Antrag festgelegt werden sollte. Ich denke, wenn wir ein Opferhilfegesetz hätten, würde dieser Punkt doch wesentlich relativiert, weil wir in diesem Fall davon ausgehen könnten, dass die Opfer fachlich betreut sind und deshalb auch das Antragsrecht gemäss § 144a kennen, weil sie von der Betreuungsperson darauf hingewiesen werden. Ich komme zum Schluss: Ich spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus. Und trotz meiner Kritik, dass ein Opferhilfegesetz nach wie vor in weiter Ferne ist, hoffe ich, dass zumindest das vorliegende Gesetzesprojekt zügig weiterbearbeitet und dem Landtag schon bald zur definitiven Verabschiedung vorgelegt werden wird. Dies wäre ein weiterer Schritt in Richtung eines noch umfassenderen Opferschutzes in Liechtenstein.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen. Bereits bei der Verabschiedung der Strafgesetzbuchnovelle Sexualstrafrecht hat uns die Regierung die Abänderung der Strafprozessordnung durch die Schaffung von Bestimmungen zum Opferschutz in Aussicht gestellt. Nach dem Studium der heute zu behandelnden Vorlage kann ich sagen, dass sich das Warten gelohnt hat. Wir haben wirklich einen sehr aufschlussreichen, umfassenden Bericht vorliegen und die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, die geändert worden sind, sind uns klar dargestellt. Dem Rechtsdienst der Regierung gebührt Anerkennung und Dank für diese Vorlage, insbesondere möchte ich sehr dankend den Anhang hervorheben, in dem uns eine Gegenüberstellung der geltenden und der künftigen Rechtslage vor Augen geführt wird. Mein Vorredner hat schon auf die Schwerpunkte dieser Vorlage hingewiesen, insbesondere - die schonende Vernehmung von Opfern von Straftaten durch die räumliche Trennung von Beschuldigtem und Opfer;
- den besonderen Schutz von Opfern, die jünger als 16 Jahre sind;
- die Vernehmung durch Sachverständige.
Weiter ist besonders die Möglichkeit hervorzuheben, dass der Zeuge eine Vertrauensperson zuzieht, was durchaus die Situation von Opfern dieser Straftaten verbessert und sie in eine gewisse Sicherheits- und Vertrauensposition bringt. Auch hat mein Vorredner erwähnt, dass die Privatsphäre nunmehr speziell und noch besser geschützt werden soll als in der Vorzeit. Es gibt das relative Zeugnisverweigerungsrecht, das heisst, die Möglichkeit zur Verweigerung der Beantwortung von unzumutbaren Fragen, zum Beispiel aus dem höchst persönlichen Lebensbereich. Es gibt das Diskretionsgebot, in dem vor allem besondere gesetzliche Regelungen getroffen werden, die den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Unzulässigkeit von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen vorsehen.Wie weiter ausgeführt ist, ist aufgrund der wiederholt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäusserten Bedenken zur Altersgrenze, die ursprünglich von 14 Jahren vorgesehene Altersgrenze auf 16 angehoben worden. Das unterstütze auch ich und finde ich gut. Es stellt sich aus meiner Sicht noch eine Frage an die Regierung, nämlich: Wie weit sind die Vorbereitungen zum Opferhilfegesetz gediehen, das gemäss Bericht und Antrag als dritter Teil in dieser Serie von Abänderungen des Sexualstrafrechtes bzw. Aufnahme des Sexualstrafrechtes in das Strafgesetzbuch nunmehr das Opferschutzgesetz in der Strafprozessordnung und dann künftig den dritten Teil - Opferhilfegesetz - als dritter und abschliessender Teil - gesehen wird? Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, begrüsse sämtliche Änderungen und werde im Laufe der Lesung eine oder zwei Fragen stellen. Danke.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Die Motion der Vaterländischen Union vor zweieinhalb Jahren wurde der Regierung deshalb einhellig vom Landtag überwiesen, weil es wahrscheinlich für alle höchste Zeit war, dass in Strafpro-zessverfahren gegenüber den Opfern Verbesserungen einzuführen sind, und zwar nicht nur, weil es in anderen Ländern schon länger so ist, sondern weil auch in unserem Land aus Erfahrungen bei jüngeren Anlassfällen die Rechtsstellung von Opfern generell und hier im Strafverfahren im Besonderen zu verbessern ist. Die Regierung hat es vermieden, die klar formulierte Zielsetzung und die Begründung des am 12.12.2001 vorgelegten Gesetzgebungsauftrages im Bericht und Antrag auszuführen. Darin waren die Vorgaben des Landtages umschrieben. Ich möchte deshalb die Frage stellen oder die Regierung bitten, mir ein paar Gründe anzugeben, warum die darin unter dem Abs. 2 Bst. b angeforderte Einvernahme von Opfern unter 18 Jahren nicht nur nicht berücksichtigt ist, sondern auch keine weiteren Ausführungen gemacht sind. 18 Jahre ist ein Schutzalter entsprechend der UNO-Kinderrechtskonvention. Was das fehlende Opferhilfegesetz anbelangt, hoffe auch ich ganz einfach weiter, dass es bald kommt. Die Ausführungen des Abg. Hugo Quaderer waren treffend. Auch die Regierung führt an mehreren Stellen auf, dass es im direkten Zusammenhang steht. Die Notwendigkeit ist gegeben und ich möchte nicht und es soll auch nicht sein, dass die Inkraftsetzung der Änderungen in dieser Strafprozessordnung deswegen aufgeschoben wird. Besonderen Wert lege ich wie auch einige Teilnehmer in der Vernehmlassung - das kommt vielleicht im Gesetzgebungsverfahren nicht so zum Ausdruck - auf einen sorgfältigen Vollzug des Gesetzes durch speziell geschultes Personal, und vor allem Massnahmen im Zusammenhang mit medienwirksamen Verfahren. Ich möchte ebenfalls ausdrücklich dem Rechtsdienst und dem ganzen Team, das diese Vorlage über lange Zeit hinweg ausgearbeitet hat, danken. Ich konnte mich über das Frauennetz an der Vernehmlassung beteiligen und mich über die Sorgfalt und über die professionelle Bearbeitung dieses sensiblen Anliegens überzeugen. Persönlich freue ich mich, wenn wir heute auf diese Gesetzesänderungen eintreten, damit in Zukunft Opfer von Gewalttaten - und insbesondere von Sexualdelikten betroffene Kinder und Jugendliche - in Strafverfahren besser geschützt und die psychische Belastung für solche Opfer möglichst gering gehalten werden kann. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es wurde schon erwähnt, aber ich möchte das an dieser Stelle auch nochmals festhalten: Das Ziel der Vorlage ist eindeutig die Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer im Strafverfahren und die stärkere Berücksichtigung der Interessen, insbesondere von unmündigen Opfern und von Opfern von Sexualdelikten. In diesem Sinne danke ich Ihnen sehr, dass Sie diese Gesetzesvorlage so wohlwollend aufgenommen haben. Ich gehe nur auf die zwei noch offenen Fragen ein, die im Rahmen der Eintretensdebatte gestellt wurden.Bezüglich der Frage der Frau Abg. Renate Wohlwend, wie weit das Gesetzesvorhaben im Bereich Opferhilfegesetz gediehen ist, kann ich ausführen: Der Vernehmlassungsbericht wird derzeit finalisiert und wir können davon ausgehen, dass er noch vor der Sommerpause in die Vernehmlassung geschickt werden kann.Dann zur Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler, warum das Schutzalter auf 18 Jahre nicht berücksichtigt wurde, wie es in der Motion gewünscht wurde, und auch keine Erwähnung im Bericht und Antrag findet: Das Redaktionsteam selbst hat sich mit dieser Frage sehr eingehend befasst; die Gesetzesvorlagen der umliegenden Länder wurden konsultiert. Es gab einfach eine Diskrepanz zwischen Volljährigkeit mit 18 Jahren und dem generellen Schutzalter von 14 Jahren. Darum wurde damals im Vernehmlassungsbericht auch noch vom Schutzalter von 14 Jahren ausgegangen. Die Vernehmlassung hat aber deutlich gezeigt, dass ein höheres Schutzalter wünschenswert wird. Und im Sinne eines Kompromisses geht der Bericht und Antrag vom Schutzalter 16 Jahre aus. Das ist also nicht etwas, was man unter den Tisch wischen wollte, aber Volljährigkeit und Schutzalter sowie Unmündige stehen in einem inneren Widerspruch.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Frau Regierungschef-Stellvertreterin. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen. § 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 30a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich möchte zu dieser neu eingeführten Vorschrift die Frage stellen: Welche Sanktion stellt sich die Regierung vor, wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger oder beide dieses Verbot missachten?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich gehe davon aus, dass wir hier ähnliche Sanktionen ansetzen müssen wie wenn Beweismittel zu Unrecht verwendet werden. Aber ich kann Ihnen jetzt nicht detailliert Auskunft geben. Ich möchte das auf die 2. Lesung prüfen lassen, wie die Sanktionen gehandhabt werden könnten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor § 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 31b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 31b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 53 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe lediglich eine Verständnisfrage zu Abs. 4. Ich möchte von der Regierung wissen: Was ist unter den Begriff «Sicherheitsbehörden» gemeint?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Beispielsweise die Polizei.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sind Sie mit dieser Antwort befriedigt? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann gebe ich Ihnen nochmals das Wort, Herr Abg. Quaderer.Abg. Hugo Quaderer:
Ist das ausschliesslich die Polizei? Gibt es da auch noch andere Behörden als Sicherheitsbehörden? Ich möchte jetzt nicht die Diskussion von heute Morgen wieder anfangen, aber gibt es noch andere Behörden, die unter dem Begriff «Sicherheitsbehörden» fallen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ganz sicher zählt die Polizei dazu, aber auch die Staatsanwaltschaft wird, wenn sie von Amtes wegen Kenntnis erhält, ein Verfahren einleiten. Wenn es noch andere Behörden betrifft, werde ich Ihnen diese Information zukommen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. § 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 bis 1c, 4 und 5 sowie Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 bis 1c, 4 und 5 sowie Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung oder Frage zum Abs. 1 Ziff. 4: Und zwar ist da im Bericht und Antrag auf den Seiten 32/33 ausgeführt, dass das Entschlagungsrecht nicht zur Disposition des Angeklagten stehe, sodass es nicht auf eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ankomme. Das bedeutet ja, dass beispielsweise ein Therapeut auch dann, wenn er von seinem Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurde, das Zeugnis verweigern kann, und zwar selbst dann, wenn die Aussage im Interesse des Patienten liegen würde. Und das kann ich nicht recht nachvollziehen. Es ist für mich nicht einzusehen, weshalb ein Therapeut und die anderen da genannten Fachpersonen trotz Entbindung von der Schweigepflicht durch ihre Patienten, durch die Betroffenen - das kann ja auch das Opfer sein, also nicht nur der Angeklagte - weiterhin ein Aussageverweigerungsrecht beanspruchen können. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe eine Frage zum selben Artikel, also § 101 Abs. 1, Abschnitt 4, Ziff. 4: Der Grund, weshalb diese Personengruppen bzw. Berufsgruppen das Zeugnisverweigerungsrecht haben, ist in der Erklärung auf Seite 32 angeführt, nämlich: «Der Zweck der Aussagebefreiung von Angehörigen bestimmter Berufe liegt vor allem darin, Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit Personen bestimmter beratender und betreuender Berufsgruppen zu ermöglichen». Ich finde diesen Ansatz gut und richtig und unterstütze das auch. Ich habe jedoch eine Frage dazu, dass Psychiater hier speziell aufgeführt sind. Und in diesem Zusammenhang möchte ich fragen: Haben Ärzte anderer Fachrichtungen nicht dieselbe Funktion, nämlich in bestimmten schwierigen Situationen auf die vertrauensvolle Kontaktaufnahme angewiesen zu sein?Weiter hinten wird angeführt, dass Institutionen zur Krisenintervention oder zur psychosozialen Betreuung befreit würden, eben deshalb, um ihnen die vertrauensvolle Arbeit zu ermöglichen. Und wir wissen alle, dass Ärzte ganz besonders oder sehr häufig darauf angewiesen sind, auch in Krisensituationen oder in psychosozialen Notsituationen ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Häufig sind auch nicht unbedingt die Psychiater die ersten Ansprechpersonen, sondern die betreuenden Ärzte, die Hausärzte, oder in einem Fall von sexuellem Missbrauch zum Beispiel die Gynäkologen. Wenn man also hier meint, Ärzte hätten nicht schon von Berufs wegen die Möglichkeit, das Ablegen des Zeugnisses zu verweigern, dann müsste man hier «Ärzte» insgesamt aufführen. Wenn man meint, Ärzte seien ohnehin befreit, dann wären Psychiater da mitgemeint und wären an sich schon befreit oder müssten kein Zeugnis ablegen. Wenn man aber meint, die Ärzte wären nicht befreit, dann müsste man hier Ärzte insgesamt und nicht nur eine Fachrichtung der Ärzte aufführen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
An und für sich ist wirklich daran gedacht, dass die Ärzte hier nicht darunter subsumiert werden, weil man bei der Schaffung dieses Gesetzes davon ausgegangen ist, dass Psychiater, die ja Fachärzte sind, eine besondere Vertrauensstellung in Bezug auf das Opfer einnehmen. Die Ärzte unterliegen ja nach Art. 18 Ärztegesetz der Verschwiegenheit. Aber dabei handelt es sich ja nur um ein relatives Entschlagungsrecht, weil das beispielsweise bei Straftaten durchbrochen werden kann. Es besteht auch eine Anzeigepflicht in bestimmten Fällen. Das Gleiche gilt übrigens auch für andere Berufsgruppen, die unter Art. 15 des Sanitätsgesetzes subsumiert werden können. Bei der Vorlage ging man davon aus, dass die Ärzte dieser Sonderstellung des absoluten Entschlagungsrechts nicht unterstellt sind. Aber ich kann das gerne für die 2. Lesung prüfen, ob es doch Sinn machen würde, die Ärzte in dem Sinne, wie Sie es formuliert haben, dass sie Ansprechpartner beispielsweise als Hausärzte oder Gynäkologen sind, darunter auch zu subsumieren. Ich bitte aber um Verständnis, wenn wir das für die 2. Lesung abklären.Dann zur Frage der Abg. Dorothee Laternser: Wenn ich Sie richtig verstanden habe betreffend das Entschlagungsrecht: Das steht nicht zur Disposition des Angeklagten. Das heisst also, dass der Psychiater oder der Psychotherapeut nicht aussagen muss. Aber ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.Abg. Marco Ospelt:
Vielleicht noch zur Präzisierung: Das Ziel des Gesetzes ist es ja, das Opfer zu schützen, also das Opfer vor der Preisgabe von Einzelheiten, von Details zu schützen, das es in einem Vertrauensverhältnis geoffenbart hat und deren Offenbarung, deren Darlegung, vor Gericht in Anwesenheit des Opfers und des Täters zu einer zusätzlichen Verletzung führen könnte. Deshalb wird ja auch zum Beispiel Sozialarbeitern das absolute Recht zur Entschlagung des Zeugnisses eingeräumt. Und ich befürchte, dass, wenn nicht sämtliche betreuenden und in einem Vertrauensverhältnis stehenden Personen oder Berufsgruppen ausgenommen sind, dass dann dieser Opferschutz auf dem Umweg über die Befragung eines anderen beteiligten Arztes, zum Beispiel des Hausarztes, der möglicherweise den Erstkontakt hatte, oder des Gynäkologen, der den Erstkontakt hatte, dann genau diese Intention zum Opferschutz unterlaufen wird.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube, wir müssen auch berücksichtigen - und das kommt noch bei einigen anderen Bestimmungen dieser Vorlage ebenfalls zum Tragen -, dass diese Bestimmung nicht nur zum Schutze von Opfern von Straftaten sich auswirken wird, sondern zum Schutze von jedermann, auch zum Schutze von Tätern. Wenn es nämlich in der Strafprozessordnung im § 107 Abs. 1 Ziff. 4 einfach pauschal heisst «von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen», über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, dann ist jeder Psychiater über alles, was ihm irgendjemand im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat anvertraut hat, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit, auch wenn sein Zeugnis den Täter überführen könnte, weil ihm der vielleicht gesagt hat, dass er diese Tat begangen hat. Das würde ich schon auch berücksichtigen, wenn man überlegt, ob man diese absolute Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses auf alle Ärzte ausdehnen will.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich weiss nicht, ob ich den § 107 Abs. 1 Ziff. 4 richtig verstanden habe, aber eigentlich steht ja oben drüber «Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit» und dann weiter im Punkt 4: «Psychiater, Psychotherapeuten» usw. Da ist ja die Rede generell davon, dass sie die Möglichkeit haben, das Zeugnis zu verweigern, egal ob sie die Vertrauensperson des Angeklagten oder des Opfers sind oder wen sie auch betreuen. Und meine Anregung war einfach: Wenn der Betroffene, also der Patient, derjenige, der von der Fachperson betreut wird, wenn der ihn von der Schweigepflicht entbindet, wieso dann diese Fachperson nach wie vor das absolute Zeugnisverweigerungsrecht haben sollte, auch wenn es eventuell zum Nachteil des Betroffenen ist. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
An und für sich geht es ja darum, dass das Entschlagungsrecht eben nicht zur Disposition des Angeklagten ausgelegt werden kann. Das heisst, der Psychiater kann sehr wohl eine Aussage machen, wenn er dies für richtig empfindet. Aber er kann nicht gezwungen werden, diese Aussage zu machen. Es geht also um den Schutz des Opfers. Aber wir werden das bis zur 2. Lesung nochmals durchdenken, ob hier eine Differenzierung gemacht werden müsste, auch im Sinne der Anregung des Landtagsvizepräsidenten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. § 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 108 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zum Abs. 2: Dort wird dargelegt, dass eine Person dann eine Schilderung ablehnen kann, wenn es für sie unzumutbar ist. Entscheidet diese Person selbst über die Unzumutbarkeit oder nimmt diese Abwägung der Richter vor?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Abwägung nimmt sicher der Richter vor, ob es zumutbar ist oder nicht. Aber die betroffene Person kann natürlich geltend machen, dass es aus diesen und jenen Gründen für sie unzumutbar ist. Und dann wird der Richter dies auch berücksichtigen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich bin nicht der Meinung, dass das richtig ist, Frau Regierungschef-Stellvertreterin, da es hier in der Regierungsvorlage heisst «deren Schilderung sie» - die verletzte Person - «für unzumutbar hält». Wenn es so wäre oder sein soll, wie Sie jetzt gerade gesagt haben, dann müsste es im Gesetzestext heissen: «deren Schilderung für sie unzumutbar ist». Das ist etwas, was objektiv dann vom Richter beurteilt werden kann. Aber hier bei diesem Text kommt es nur darauf an, ob die verletzte Person selbst die Schilderung dieser Umstände für sich für unzumutbar hält.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, das lässt sich so herauslesen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 115 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 115 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 115a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 115a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe nur eine Bemerkung sprachlicher Art: Als drittes Wort wird im Abs. 1 das Verb «besorgen» verwendet. Im Übrigen auch im vorhergehenden § 115 Abs. 2. Es mag mit meinem beschränkten Wortschatz zu tun haben, aber das scheint mir ein österreichisch angehauchtes Verb zu sein. Ich würde den Begriff «befürchten» hier verwenden. Besorgen tut man zugegebenermassen irgendwie nach schweizerisch angehauchter Diktion beispielsweise ein Geschäft. Aber das ist eine Kleinigkeit. Ich bitte die Regierung, dies zu prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das prüfen. Wir lesen weiter.§ 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 119 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich frage mich, ob es zweckmässig ist, hier generell, das heisst, für alle Arten von Vernehmungen, die zum Beispiel aufgrund der in § 115a Abs. 1 genannten Umstände in Anwesenheit anderer Personen stattfinden, diese Vorschrift für anwendbar zu erklären, dass die Befragung über persönliche Daten und Lebensverhältnisse auf eine Weise zu geschehen hat, dass diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden. Das scheint mir doch nicht notwendig zu sein, wenn es sich nicht um besondere Umstände, wie zum Beispiel bei Sexualstraftaten oder bei der Befürchtung, dass ein Zeuge bei Bekanntwerden seiner persönlichen Daten bedroht werden könnte oder bei ähnlichen Umständen, sich darum handelt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden dies nochmals prüfen, ob es so eingeschränkt beibehalten werden soll oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.§ 119a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 119a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 144a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 144a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 155 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 181 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich frage mich, ob es nicht als Kann-Bestimmung formuliert werden könnte, dass ein Gericht Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen eines bestimmten Falles aufgrund der speziellen Umstände dieses Falles für unzulässig erklärt, und ob es wirklich notwendig ist, in dieser Form wie hier generell, ohne jede Möglichkeit einer Ausnahme, solche Aufnahmen für unzulässig zu erklären.Abg. Dorothee Laternser:
Entschuldigung, Herr Präsident, ich habe mich sehr spät gemeldet. Aber ich stolpere ein bisschen über den Abs. 2, dass an einer Schlussverhandlung nur unbewaffnete Personen als beteiligte Zuhörer teilnehmen. Einfach eine Verständnisfrage: Ist das nicht sowieso im Gerichtssaal so üblich - oder wieso wird das hier ganz speziell erwähnt?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Herrn Landtagsvizepräsidenten Wolff: Bis anhin war diese Frage einfach eine ungeklärte Frage. Es hat also keine Aussage darüber gegeben, ob Fernseh- und Höraufnahmen stattfinden können. Mitschriften oder Mitaufzeichnungen sind erlaubt, auch jetzt schon, und das wollte man jetzt einfach finalisieren. Aber wir werden prüfen, ob eine Kann-Bestimmung auch genügen würde. Intention ist der Schutz der Betroffenen.Dann zu Ihrer Frage: Es geht darum, dass Polizisten, die üblicherweise halt auch bewaffnet sind, dass sie davon nicht ausgenommen werden. Aber selbstverständlich soll niemand eine Waffe mit sich führen. Aber es gibt momentan noch keine Metalldetektoren, so dass dies immer geprüft werden kann; Personen werden auch nicht immer abgetastet. Mit der Vorschrift wird festgehalten, dass dies nicht erlaubt ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 181a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 181b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 181c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 181d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 186 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 186 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 195a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 195a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 197 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 197 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 198a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 198a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 205 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 205 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 217a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 217a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt und Traktandum 9 erledigt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:15 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:45 Uhr).
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