Abänderung des ABGB, des ADHGB, des UWG sowie dieAufhebung des Zins- undWuchergesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zurBekämpfung vonZahlungsverzug im Geschäftsverkehr) (Nr.28/2004), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Traktandum 12: Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Aufhebung des Zins- und Wuchergesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 28/2004.Wird das Wort gewünscht?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich erlaube mir, vor Beginn der 2. Lesung eine kurze Stellungnahme abzugeben, da sich der Gegenstand meiner Stellungnahme vor allem mit einem Thema befasst, das in der Gesetzesvorlage selbst gar nicht vorkommt, nämlich mit der Frage der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie, um die es hier in Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt geht: Während man der Stellungnahme der Regierung inklusive dem vorgeschlagenen Ergänzungstext zu § 1334 ABGB sicherlich etwas abgewinnen kann, wenn ich auch nach wie vor nicht überzeugt davon bin, dass dies für die Praxis die bestmögliche Umsetzung der Richtlinienvorschrift betreffend 30-Tage-Frist, bevor der Lauf der Verzugszinsen beginnt, ist, ist dies meiner Meinung nach bei der Stellungnahme der Regierung auf den Seiten 12 bis 14 zur Frage der richtigen Umsetzung der Eigentumsvorbehaltsvorschrift der Richtlinie nicht der Fall. Die Regierung zitiert zwar zutreffend, dass diese Möglichkeit, ein Eintragungserfordernis vorzuschreiben, zwar formell denkbar sei nach dem Text der Richtlinie, dass aber die praktische Wirksamkeit der Art der Umsetzung auch ein wesentlicher Aspekt ist, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Umsetzung solcher Richtlinien in nationale Vorschriften zu beachten sei. Und genau um die praktische Wirksamkeit geht es mir ja und ging es auch dem Abg. Ivo Klein in der 1. Lesung in der Diskussion, die wir zuletzt über dieses Thema geführt haben. Natürlich ist es grundsätzlich richtig, dass, wenn man sich formell auf den Wortlaut der Richtlinie beschränkt und die praktischen Auswirkungen nicht bedenkt, man das Argument verwenden kann: Ja, wir haben eben solche nationalen Vorschriften, die einen Eigentumsvorbehalt, der in einem Vertrag vereinbart wird, nur dann als wirksam bezeichnen, wenn dies im Eigentumsvorbehaltsregister beim Grundbuchamt auch registriert wird, und daran muss man sich eben halten. Und, wie die Regierung etwas salopp am Schluss ihrer Ausführungen meint, dass nur eine geringe Zahl der im Geschäftsleben tätigen Menschen von diesem gesetzlichen Erfordernis überhaupt Kenntnis habe, sei kein Grund dafür, das Eintragungserfordernis aufzuheben. Damit wird aber der Aspekt der praktischen Wirksamkeit - meine ich - doch missachtet, zumindest viel zu wenig berücksichtigt, denn diese Richtlinie will ja - wie auch die Regierung in ihrer Stellungnahme schreibt - den Gläubigerschutz verfolgen und nicht um jeden Preis nur dort eine Verbesserung des Gläubigerschutzes ermöglichen, wo dies zwingend notwendig ist. Mir sind eigentlich die Motive der Regierung nicht ganz klar. Es ist einfach eine gewisse Unbeweglichkeit, dass man etwas, was man anfänglich nicht vorgehabt hat, sich jetzt nicht quasi vom Landtag oder von einzelnen Wortmeldungen im Landtag im Nachhinein noch aufzwingen lassen will, weil gesetzgeberische Motive oder Motive in Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Änderung von Art. 173 des Sachenrechts sind aus dem Regierungsbericht nicht zu erkennen. Auch die Stärkung der Publizität, die als Argument für dieses Eintragungserfordernis erwähnt wird, überzeugt mich insofern keineswegs, als man doch bitte zur Kenntnis nehmen soll, dass diese Rechtsvorschrift insoweit praktisch totes Recht ist als sie so gut wie nicht gehandhabt wird. Die Auswirkungen sind nicht, dass alle Verkäufer, die gerne einen Eigentumsvorbehalt hätten, brav zum Grundbuchamt laufen, sich von ihren Käufern den Antrag an das Grundbuchamt unterschreiben lassen, dass der Käufer damit einverstanden sei, dass der Eigentumsvorbehalt im Register eingetragen wird, sondern die Auswirkungen sind, dass dieses Institut im täglichen Leben praktisch nicht gelebt wird. Sehen Sie sich doch einmal das Eigentumsvorbehaltsregister im Grundbuch an. Da steht praktisch nichts drinnen, weil praktisch keine Einträge vorkommen, weil diese Vorschrift aus dem schweizerischen ZGB von vor hundert Jahren übernommen für das heutige Geschäftsleben einfach realitätsfremd ist. Das hat man sich zu Beginn des vorigen Jahrhunderts, als diese Vorschrift geschaffen wurde, eben noch nicht vorstellen können, dass einmal in einem regen Geschäftsleben mit Hunderten von Vertragsabschlüssen pro Tag vielfach solche Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen getroffen werden sollten, wenn es auf eine praktikable einfache Art und Weise möglich wäre. Nach dieser Vorlage der Regierung ist es nicht möglich. Es ist mir andererseits und dem Landtag generell meiner Meinung nach nach den Vorschriften der Geschäftsordnung auch nicht möglich, hierzu einen Abänderungsantrag zu stellen, denn es geht nicht um die Abänderung irgendwelcher Vorschriften dieses Gesetzes, das hier zur Abänderung vorliegt, die nicht in der Vorlage der Regierung enthalten sind, sondern es ginge um die Abänderung eines ganz anderen Gesetzes, nämlich des Sachenrechts. Und da möchte ich doch die Regierung ersuchen - es muss ja nicht heute sein - aber da möchte ich doch die Regierung ersuchen, sich diese Überlegungen noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen. Und sollte die Regierung nach einer Einsichtnahme in das Eigentumsvorbehaltsregister beim Grundbuchamt vielleicht auch zur Auffassung kommen, dass in der Form, wie das bisher rechtlich geregelt war, ein Eigentumsvorbehaltsgebrauch im täglichen Rechtsleben praktisch nicht vorkommt, dass das dann doch wohl nicht die zweckmässigste Lösung für das liechtensteinische Rechts- und Wirtschaftsleben sein kann. Was Not täte, meine ich, wäre eine entsprechende Abänderung des Sachenrechts. Natürlich könnte man das auch über Initiative von Landtagsabgeordneten anregen. Aber ich halte dafür, dass es besser wäre, wenn die Regierung selbst sich das zunächst vom Sachverhalt her von den zuständigen Beamten erläutern lässt und dann selbst überlegt, ob sie das nicht übernehmen will. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Zur Frage des im Sachenrecht verankerten Eigentumserfordernisses bei vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalten möchte ich noch Folgendes hinzufügen, auch um Ihre Frage zu beantworten, was die Motivation der Regierung ist, das nicht in die Vorlage aufzunehmen: Die Regierung spricht sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr deshalb gegen eine Aufhebung des Eigentumserfordernisses bei vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalten aus, weil eine richtlinienkonforme Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie eine solche Massnahme allein nicht erfordert. Selbst wenn die entsprechenden Bestimmungen im Sachenrecht kritisch betrachtet werden können - ich gehe mit einigen Ihrer Äusserungen einig - ergibt sich im Zuge der vorliegenden Vorlage keine dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung derselben. Auch das Argument, dass viele Leute die gesetzlichen Bestimmungen über die Eintragungserfordernisse möglicherweise gar nicht kennen oder zumindest die eher geringe Anzahl der Eintragungen im Register den Schluss zulässt, kann allein meiner Meinung nach nicht ausschlaggebend sein, im Zuge der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie diese Bestimmungen abzuändern oder auch aufzuheben. Selbstverständlich ist die grundsätzliche Frage immer zulässig, ob man an diesem Eigentumserfordernis auch in Zukunft festhalten sollte. Die Regierung ist der Ansicht, dass diese Frage im Rahmen einer Sachenrechtsrevision in einem breiten sachenrechtlichen Zusammenhang einer vertieften und umfassenden Prüfung sinnvollerweise durch die Sachenrechtskommission bedarf. Ich kann Ihnen nur dazu Ausführungen machen, dass die Abschaffung des Eigentumserfordernisses von der Sachenrechtskommission bis heute noch nicht ins Auge gefasst worden ist, was aber nicht bedeuten soll, dass man die Sachenrechtskommission nicht auch beauftragen kann, sich dieser Sachfrage anzunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der Lesung der ersten von drei hier in 2. Lesung zu behandelnden Gesetzesvorlagen beginnen. § 1000 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1000 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Überschrift vor § 1333 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 1333 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. § 1333 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1333 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.§ 1334 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1334 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. § 1335 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 1335 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. V. wird verlesen.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte beantragen, dass dieses Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer damit einverstanden ist, dass dieses Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 287 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 287 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 287 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 288 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 288 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 289 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 289 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 292 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 292 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch die zweite Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur dritten und letzten Gesetzesvorlage, die wir in 2. Lesung in Behandlung ziehen, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 9 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese drei Gesetzesvorlagen in 2. Lesung verabschiedet und Traktandum 12 erledigt. -ooOoo-