Neuregelung des Hochschulwesens (Hochschulgesetz; HSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes) (Nr.26/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 18: Neuregelung des Hochschulwesens, Hochschulgesetz und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 26/2004 steht zur Diskussion. Abg. Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe kürzlich das Rheintaler Wirtschaftsforum in Au/Heerbrugg besucht. Dieses Forum Stand unter dem Motto «Auf der Suche nach Wachstum», Wachstum nicht nur in der Schweiz und im St. Galler Rheintal, sondern Wachstum auch in der gesamten Region, in welcher auch Liechtenstein eingebettet ist. Interessant war dabei auch derjenige Vortrag, in welchem das Land Vorarlberg als Wirtschaftsstandort der Region vorgestellt wurde. Die Vortragende hat dabei mehrfach die Bildungseinrichtungen in Vorarlberg herausgestrichen. Das Bildungsangebot wurde denn auch als einer von mehreren Erfolgsfaktoren des sich in jüngster Zeit sehr positiv entwickelnden Wirtschaftsstandortes Vorarlberg genannt.
Ich will hier keine Werbung für das benachbarte Ausland betreiben. Was ich vielmehr beabsichtige, ist die Bedeutung der Bildung für unsere Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes herausstreichen. Und damit bin ich beim eigentlichen Thema, nämlich bei der Neuregelung des Hochschulwesens mit der Schaffung eines Hochschulrahmengesetzes.
Meinen einleitenden Bemerkungen kann man hoffentlich entnehmen, dass ich die Grundabsicht, die hinter der uns zur Behandlung vorliegenden Gesetzesvorlage steckt, grundsätzlich unterstütze. Es steht die Qualitätssteigerung des Bildungswesens und damit die Verbesserung der Attraktivität des Bildungsstandortes Liechtenstein im Vordergrund. Damit kann eine bessere Wahrnehmung des Bildungsplatzes Liechtenstein erreicht werden, was wiederum dazu beiträgt, Liechtensteins Position im regionalen Wettbewerb zu stärken.
Wie die Regierung im Bericht ausführt, findet die Vorlage ihren Anlass unter anderem auch darin, dass damit der in Bologna im Jahre 1999 initiierte Prozess im Bereich der Bildung mit der Zielsetzung eines offenen europäischen Bildungsrahmens in Gang und umgesetzt wird. Zur Zielerreichung dienen Massnahmen wie die Flexibilisierung der Studiengänge, die Förderung der Mobilität von Studierenden und Dozierenden oder die Erleichterung der internationalen Anerkennung der Hochschuldiplome. Alle diese Massnahmen werden im vorliegenden Hochschulrahmengesetz berücksichtigt und leisten ihren Beitrag zur Qualitätserhaltung und auch Qualitätssteigerung der liechtensteinischen Bildungslandschaft.
Das Ziel der Qualitätsverbesserung zeigt sich aber auch in den hochschwellig vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Gründung einer neuen Hochschule oder in den vorgesehenen Schutzmassnahmen zum Schutz der akademischen Grade und Titel. Der Titelschutz trägt zum Beispiel auch weiter reichend zum Schutz des Ansehens des Hochschulplatzes Liechtensteins bei.
Allerdings sagt das neue Gesetz nichts aus zur Qualifikation der Lehrkräfte. Gerade den im so genannten Bologna-Prozess verankerten Grundsatz einer erhöhten Mobilität der Studierenden und Dozierenden erachte ich als sehr wichtig. Liechtensteinische Studentinnen und Studenten können dabei von europäischen Bildungsprogrammen profitieren und durch die Tatsache, dass Liechtenstein im europäischen Netzwerk für Qualitätssicherung im Hochschulbereich integriert ist, vielfältige ausländische Studienangebote nutzen. Solche Mitgliedschaften und Rechte schaffen aber auch Pflichten, nämlich als Land mit eigenen Hochschuleinrichtungen ausländischen Studentinnen und Studenten dieselben auf europäischen Qualitätsstandards beruhenden Bildungseinrichtungen anzubieten. Liechtenstein kommt dieser Verpflichtung mit der Schaffung des Hochschulgesetzes nach und schafft damit einen Qualitätslevel, der sich im europäischen Vergleich sehen lassen kann.
Ich habe bereits angetönt, dass die Neugründung von Hochschulen an hohe Qualitätsmerkmale gebunden ist. Die Regierung führt im Bericht aus, dass auch aufgrund mehrerer Anfragen zur Gründung einer Hochschule die Notwendigkeit entstanden sei, Bewilligungskriterien in das Gesetz aufzunehmen. Hierzu bitte ich die Regierung um Auskunft, welche Art von Hochschulen diese Gründungsanfragen betrafen.
Ich komme damit zur Gesetzesvorlage selbst und zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen und Fragen: Auffällig ist, dass uns ein Rahmengesetz vorliegt, welches inhaltlich einen sehr grossen, konkreten Ausgestaltungsspielraum bietet. Es wird nur bei einem einzigen Artikel darauf hingewiesen, dass das Konkrete mittels Verordnung geregelt werden soll. Ich gehe davon aus, dass ein Grossteil von praktischen Belangen in den mit den Hochschulen abzuschliessenden Leistungsvereinbarungen geregelt wird. Gerade dort, wo aber Leistungsvereinbarungen fehlen, weil die Hochschulen keine staatlichen Unterstützungen erhalten, sollte der vorgegebene Rahmen mit mehr Inhalt gefüllt werden. Oder muss ich davon ausgehen, dass jede - wenn auch nur provisorische Bewilligung für eine Hochschule - automatisch eine Leistungsvereinbarung zur Folge hat?
Dann noch eine Bemerkung zum Aufbau des Berichtes: Für mich ist es unbefriedigend, dass der Bericht in der Kommentierung der einzelnen Artikel sehr knapp gehalten wurde. Eine grosse Anzahl von Artikeln ist überhaupt nicht kommentiert, obwohl sich verschiedene Fragen geradezu aufdrängen.
Das Hochschulgesetz soll im Weiteren ein Rahmengesetz für die Fachhochschule Liechtenstein, die IAP, die Universität für Humanwissenschaften und für weitere neue qualitativ hoch stehende Hochschuleinrichtungen bilden. Wie in der Vernehmlassung bemängelt, vermisse auch ich in der Vorlage einen eigentlichen Zweckartikel und eine klare Definition des Geltungsbereichs des Gesetzes. Mir erscheint dies gerade deshalb notwendig, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass auch das Liechtenstein Institut von diesem Gesetz erfasst ist. Der von der Regierung im Bericht erwähnte Hinweis auf Art. 45 ist mir zu schwach. Ich erwarte ein klareres Bekenntnis und stelle die konkrete Frage: Ist das Liechtenstein Institut tatsächlich vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst?
Das neue Gesetz sieht einen Hochschulverbund Liechtenstein vor. Unter diese Bezeichnung, welche in Englisch «University of Liechtenstein» heissen soll, wird ein auf Freiwilligkeit beruhender Verbund liechtensteinischer Hochschulen und Hochschuleinrichtungen geführt, welcher insbesondere das Hochschulwesen im In- und Ausland repräsentiert. Hierzu frage ich mich: Könnte im Speziellen die englische Bezeichnung nicht zu irreführenden Interpretationen führen? Ich bitte die Regierung um eine Einschätzung dazu. Gibt es ähnliche Modelle im Ausland, wonach sich mehrere Hochschuleinrichtungen eines Landes zusammenschliessen und den Namen Universität des eigenen Landes, also zum Beispiel «Universität Luxemburg» führen?
Ich habe die Wichtigkeit des Titelschutzes bereits erwähnt. Auffällig ist, dass gemäss Vorlage das Schulamt als Strafbehörde fungieren soll. So weit mir bekannt ist, ist das Schulamt ansonsten nie Strafbehörde im Vollzug eines Gesetzes. Es wird insofern systemfremdes Neuland betreten. Ich möchte der Regierung die Überlegung mit auf den Weg geben, ob die missbräuchliche Verwendung und Verleihung von akademischen Graden nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb oder gar des Strafgesetzbuches eingegliedert werden sollte. Auch hier könnte allenfalls ein Vergleich mit dem Ausland weiterhelfen.
Ich komme zum Schluss: Insgesamt handelt es sich beim vorliegenden Hochschulrahmengesetz in seiner Grundabsicht um eine positiv zu wertende Vorlage, auch wenn in gewissen Detailfragen noch Verbesserungen möglich scheinen. Ich spreche mich für Eintreten aus.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Auch ich begrüsse die Schaffung eines Hochschulgesetzes zur Regelung der Zulassung und des Betriebes von Hochschulen im Sinne des so genannten Bologna-Prozesses, der sich in den letzten fünf Jahren in fast 30 europäischen Ländern recht aktiv entwickelte und der bis zum Jahre 2010 einen einheitlichen europäischen Hochschulraum schaffen soll. Wenn unser Land, das über eine beeindruckende Wirtschaftsstruktur verfügt, ein Motor und ein guter Partner in unserer Region bleiben will, steht die hohe Qualifikation der Arbeitskräfte als Standardfaktor im Vordergrund. Studien zeigen allerdings, dass der Ausbildungsstand unserer Bevölkerung unter dem Schweizer Durchschnitt liegt und somit die Verfügbarkeit gerade von hoch qualifizierten Arbeitskräften eingeschränkt sein muss. Das vorliegende Rahmengesetz ist für die Umsetzung relativ offen gehalten, sodass ich die Forderung des Abg. Hugo Quaderer unterstütze, verschiedene Materien mindestens über eine Regierungsverordnung näher zu regeln, anstatt alles über die Leistungsvereinbarungen im Einzelfall abzumachen. Somit erwarte ich für die 2. Lesung diesbezügliche Vorschläge und/oder textliche Erläuterungen. Wir werden bei der 1. Lesung noch darauf stossen.Vergebens habe ich im Regierungsbericht und im weiteren Sinn auch im neuen Gesetz nach dem Kontext des neuen Hochschulgesetzes mit der bestehenden Gesetzesregelung für die Fachhochschule Liechtenstein gesucht. Auf Rückfrage erfuhr ich, dass dieses Spezialgesetz in Kürze auch eine Neuausrichtung erfahren soll und in Verbindung mit dem fälligen Finanzbeschluss noch dieses Jahr dem Landtag vorgelegt werden soll. Trotzdem wird das bestehende Fachhochschulgesetz mit dieser Vorlage noch einmal abgeändert. Der Kontext fehlt mir direkt in den beiden nachher gültigen Gesetzen. Es wäre auch eine Gelegenheit gewesen, dem Landtag für einmal die Gesamtentwicklung in der Hochschulbildung und die damit verbundenen Perspektiven, vor allem aber auch die Herausforderungen, darzulegen. Hier hätten wir für einmal Einblick oder einen Überblick erhalten können über die Entwicklung, wie sie in Liechtenstein ist und vor allem auch im Austausch mit der EU und dem schweizerischen Ausland oder zum Beispiel die Wirkung der diversen EU-Bildungsprogramme, wo wir seit 1995 beteiligt sind, nicht unbeträchtliche Beiträge leisten und eigene Administrationsaufwände haben. Lediglich auf den Seiten 11 und 12 ist zu lesen, dass Studierende in Liechtenstein ergänzend zu einer allfälligen staatlichen Unterstützung durch Stipendien und Darlehen eine grosszügige Förderung im Rahmen des Erasmus-Programmes für ein- bis zweisemestrige Studienaufenthalte im Ausland erhalten. So gesehen ist eine Feststellung auf Seite 11 für mich nicht nachvollziehbar, wenn die Regierung schreibt - ich zitiere: Die Fachhochschule Liechtenstein «hat sich zum Ziel gesetzt, dass in absehbarer Zeit mindestens 10% der Studierenden ein Auslandsemester absolvieren».Zu den Schwerpunkten der Bologna-Erklärung steht hingegen unter anderem: Förderung der Mobilität von Studierenden und Dozierenden unter anderem durch ein obligatorisches Auslandsemester. Ich bitte die Regierung zur 2. Lesung oder bei der Vorlage eines weiteren Hochschulgesetzes auf die Entwicklung des Hochschulwesens und die Perspektiven näher einzutreten. Gerade auch die finanziellen Leistungen des Staates an das Hochschulwesen könnten dabei zusammenfassend dargestellt werden.Positiv werte ich in diesem Gesetzesvorschlag den neu zu schaffenden Hochschulverbund Liechtenstein. Er wird sicher auch beitragen, wenn es um Kooperationen mit einem anderen Verbund wie dem schweizerischen oder österreichischen Fachhochschulverbund geht. Einen besonderen Einwand zum Gesetzesvorschlag erhebe ich zum Grundsatz der Definition und des Zweckes von Hochschulen, inklusiv dem Art. 3 mit den Aufgaben. Hier wurden weder beim Begriff noch bei den Aufgaben die umfassend formulierten Bestimmungen aus der Vernehmlassung berücksichtigt. Ebenfalls ungenügend formuliert scheint mir Kapitel V über das Lehrpersonal, das keinerlei Qualifikationserfordernis oder deren Prüfung vor Bewilligung zum Betrieb einer Hochschule verlangt. Bezüglich der Anerkennung von Titeln und Graden, die nach diesem Gesetz neu verliehen werden, interessiert es mich zu erfahren, ob die EU inzwischen die Anerkennung von Hochschuldiplomen der zehn neu beigetretenen Länder geregelt hat. Ein besonderer Aspekt bezieht sich auch auf die Ausnahme eines per Gesetz geregelten Hochschulwesens, nämlich der Fachhochschule, dass fast alle andern über Leistungsvereinbarungen zu regeln sind. Hier sind doch, wie sich das Gesetz liest, jährlich erhebliche finanzielle Mittel zu beanspruchen. Meine Frage ist: Werden Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen aufgrund dieses Gesetzes, aufgrund der finanziellen Konsequenzen dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt?Auch die Hinweise zum Liechtenstein Institut bitte ich zu klären. Nach meiner Leseart konnte ich eigentlich nur feststellen, dass das Liechtenstein Institut in Art. 45 berechtigt ist, wobei es dort aber um die finanzielle Unterstützung geht. Mir geht es um die Frage, ob solche Hochschulen oder Forschungsinstitute generell allen anderen Erfordernissen des Gesetzes gleichlautend unterstellt sind. Überlegt habe ich mir auch, ob die Regierung nicht allmählich die Idee der Beschwerdekommission, wie wir sie vor etwa vier Jahren per Gesetz geschaffen haben, überstrapaziert. Auch alle Entscheide, die hier aus diesem Gesetz herausfliessen und die zu Beschwerden führen, sollen neu nicht mehr durch die Regierung, sondern durch die Beschwerdekommission behandelt werden. Allerdings, im Gegensatz dazu, bleibt das Fachhochschulgesetz, das wir gleichzeitig abzuändern haben, durch Art. 52 dieser Gesetzesvorlage bei der Lösung, dass der Beschwerdeweg direkt an die Regierung folgt. Ich bin für Eintreten, denn ich denke, das ist ein gutes und notwendiges Gesetz für die weitere Entwicklung des Bildungsstandortes Liechtenstein.Abg. Marco Ospelt:
Geschätzte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen. Unsere Zeit ist eine schnelllebige. Das sehen wir auch an diesem Gesetz, das wir vorliegen haben, denn das alte Gesetz über Fachhochschulen, Hochschulen und Forschungsinstitute wagt man fast nicht als alt zu bezeichnen. Es ist nämlich sehr jung, es stammt vom September 1992. Und trotzdem, wenn man den Überlegungen im Bericht und Antrag der Regierung folgt, dann ist ein neues Gesetz durchaus nötig und sinnvoll. Das ergibt sich einerseits aus der Entwicklung der universitären Institute, national die Gründung der neuen Universität für Humanwissenschaften, die Entwicklung des LIS, der Liechtensteinischen Ingenieurschule zur Fachhochschule mit allen damit verbundenen Umstrukturierungen, aber auch die Entwicklung des Liechtenstein Instituts über die letzten Jahre. International vor allem über die schon erwähnte Erklärung von Bologna von 1999 über den einheitlichen europäischen Wirtschaftsraum. Die Kriterien sind sehr gut im Bericht und Antrag aufgeführt, nämlich Flexibilisierung der Studiengänge, vermehrter Einbezug multidisziplinärer Aspekte, neuer Informationstechnologien und vor allem auch Fremdsprachen, Förderung der Mobilität von Studierenden und Dozierenden unter anderem durch das obligatorische Auslandsemester, wobei übrigens über die Finanzierung dieses Semesters nichts gesagt ist, dann die Erleichterung der internationalen Anerkennung der Hochschuldiplome durch eine progressive Harmonisierung der Studiensysteme auf der Basis von zwei Studienzyklen, nämlich Bachelor und Master, sowie der Verwendung von Kredittransfersystemen und auch die Diploma Supplements, wo die einzelnen Curricula - die abgelegten Prüfungen - genau detailliert sind, Förderung der berufsbefähigenden Ausbildungen im ersten Studienzyklus, damit der Arbeitsmarkt diesen als angemessene berufliche Qualifikation anerkennt, Angebot eines kürzeren Master- und eines längeren Promotionsstudiums und dann auch Verstärkung der internationalen interuniversitären Zusammenarbeit, vor allem auch in den Fragen der Qualitätssicherung. Diese Qualitätssicherung scheint nicht nur international, sondern auch in diesem Bericht und Antrag zu Recht eine ganz wichtige Rolle einzunehmen. Wichtig sind mir auch die Resultate der Tagung in Lissabon, wo die Europäische Union sich zum Ziel gesetzt hat, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden, der dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr Beschäftigung, besseren Arbeitsplätzen und einem grösseren sozialen Zusammenhalt erzielen kann. Diese Zielsetzung wäre auch für Liechtenstein äusserst erstrebenswert. Die Entwicklung der akademischen Bildung war in den letzten Jahren sehr dynamisch. Einerseits vom Zugang her, Berufsmatura statt nur noch Maturität, in der Entwicklung der Studiengänge, in der Zusammenarbeit und Verflechtung der einzelnen universitären Einrichtungen, aber auch im Wettbewerb, dem sich die Institutionen und auch die in Liechtenstein zu stellen haben, zusammen mit dem Wettbewerb, dem sich die Studenten, wenn sie die Mobilität verwirklichen, aussetzen. Dieser Wettbewerb führt aber auch insgesamt zu einer besser Qualität der Studiengänge. Es ist eine Plattitüde, dass Bildung unser höchstes Gut respektive unser einziger Rohstoff sei. Es geht also darum, möglichst gute Rahmenbedingungen für Bildungsinstitutionen zu schaffen bei hohen Anforderungen an die Qualität. Es soll nicht das Ziel sein, dass die Studenten hier studieren weil es so bequem ist, sondern sie sollen hier studieren, weil man mit einem Abschluss, den man in Liechtenstein erwirbt, so weit kommt. Und ich denke, das Gesetz bietet diesen Rahmen und es wird dem Anspruch gerecht, die universitären Einrichtungen zu fördern. Ich möchte mich bei denjenigen bedanken, die dieses Gesetz ausgearbeitet haben. Von einem liberalen Standpunkt aus habe ich eine andere Haltung als meine beiden Vorredner. Ich finde, im Gegensatz zu ihnen, dass das Korsett für die universitären Einrichtungen in einzelnen Bestimmungen zu eng ist. Ich denke hier vor allem an die Artikel 43 und 45 und werde bei den einzelnen Bestimmungen darauf zurückkommen. Für mich ist die Universität eine freie Einrichtung. Sie soll das feu sacré ihrer Studenten wecken, Wissen mit Genuss zu erwerben. Und dazu braucht es Innovation, Kreativität, Freiheit.Eine andere Frage ist für mich die Einbettung des Liechtenstein Instituts. Mir scheint sie - wie meinen Vorrednern - nicht sehr gut gelungen. Irgendwie erscheint mir die Formulierung und die Einbettung im Gesetz erzwungen. Das Problem liegt allein schon darin, das Liechtenstein Institut in die Definition einer Hochschuleinrichtung einzugliedern. Das zeigt sich zum Beispiel auch am Rahmen, am Namen, an der Bezeichnung, die für dieses Institut gewählt wird, nämlich Forschungshochschuleinrichtung. Das tönt für mich nach Dampfschifffahrtskapitänsmütze. Ich frage mich, ob dieses Institut wirklich einen Vorteil davon hat, in dieses Gesetz aufgenommen zu sein. Mir ist schon klar: Es geht um die Leistungsvereinbarung, es geht um Geld. Es geht um den Art. 45. Allerdings scheint mir, dass eine Leistungsvereinbarung mit dem Liechtenstein Institut auch ohne dieses Gesetz, ohne Integration in dieses Gesetz, möglich ist. Wenn man der Meinung ist, dass die Vorteile überwiegen, das Liechtenstein Institut in dieses Gesetz zu integrieren, dann finde ich, ist die Ausformulierung einer nochmaligen Anstrengung wert, denn die Verdienste dieses Forschungsinstituts begründen für mich die bestmögliche Einbindung des Instituts in die Bildungslandschaft. Abg. Paul Vogt:
Dieses Gesetz verfolgt zwei Zielsetzungen. Einerseits geht es um die Umsetzung der neuen europäischen Standards mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen, von Ausbildungsgängen und von Diplomen. Ich meine, das ist eine grosse Chance, dass sich Liechtenstein auch europäisch profilieren kann, dass es mitmachen kann. In diesem Bereich unterstütze ich die Intentionen des Gesetzes voll und ganz. Andererseits geht es aber auch um eine Neuausrichtung des liechtensteinischen Hochschulwesens. Und da, meine ich, lohnt sich schon eine Grundsatzdiskussion. Ich bedaure, dass der Bericht in diesem Bereich recht mager ist; er enthält zu wenig Substanz. Ich meine, hier müsste auch der Massstab gelegt werden, wie er in anderen Hochschulgesetzen angelegt wird. Ich habe zum Vergleich deutsche Hochschulgesetze studiert. Und da habe ich doch manches vermisst. Liechtenstein ist ein sehr kleiner Staat, es hat grosse finanzielle Grenzen. Es kann nicht alles machen, was andere Staaten im Hochschulbereich machen. Und gerade deshalb muss das auch sehr sorgfältig geprüft werden. Zu den Finanzen: Hochschulen kosten sehr viel Geld. Ich denke, es wäre nötig, dass sich die Regierung auch einmal grundsätzlich dazu äussert, wofür in Liechtenstein das Geld im Hochschulwesen ausgegeben werden soll. Ich meine, hier muss ganz klar die Förderung der liechtensteinischen Institutionen im Vordergrund stehen. Damit meine ich das Liechtenstein Institut und natürlich anteilsmässig sehr viel bedeutender die Fachhochschule Liechtenstein. Ich denke, es ist auch für die IAP und für die Universität für Humanwissenschaften wichtig, dass ein Signal gegeben wird, ob sie in Zukunft mit staatlicher Finanzierung rechnen können oder nicht. Ich hätte auch gerne Ausführungen der Regierung zum Forschungsfonds, für den einmal eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde und für den ein Konzept vorliegt. Dieses Konzept ist dann aber in der Schublade verschwunden. Ich hätte auch gerne Ausführungen der Regierung zur einmal propagierten Hochschulregion, wo sich die Regierung dazu bekannt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in der Region verstärkt werden soll. Zu all dem findet sich nichts mehr in diesem Bericht und in dieser Vorlage.Nun zu den einzelnen Institutionen: Die Fachhochschule Liechtenstein ist die einzige staatliche Hochschule. Sie wird im Gesetz aber nicht besonders erwähnt. Sie ist aber mitgemeint. Persönlich bedaure ich es, dass man hier nur ein Rahmengesetz vorlegt. Ich hätte es vorgezogen, wenn das ganze Hochschulwesen in einem einzigen Gesetz geregelt worden wäre, wie das auch in andern Staaten der Fall ist. Ich denke, damit wäre das besondere Gewicht der Fachhochschule Liechtenstein unterstrichen worden und es wäre klar geworden, welche Bedeutung aus staatlicher Sicht dieser Fachhochschule zugemessen wird. Wie gesagt, ich bedaure es, dass die Fachhochschule Liechtenstein in einem separaten Gesetz geregelt werden soll. Das läuft für mich auf eine Abwertung hinaus und ich denke, an der Fachhochschule wird das teilweise auch so empfunden. Ich erinnere daran, dass die Fachhochschule Liechtenstein durchaus sensibel ist, wenn es darum geht, wie viel Präsenz die Regierung an der Fachhochschule zeigt. Von daher habe ich immer wieder Reaktionen gehört, dass die Regierung nur vom Sparen rede, nur von einem Globalbudget. Gewünscht wäre aber eine demonstrative Unterstützung der Fachhochschule, die sich nicht zuletzt auch in einer physischen Präsenz von Regierungsräten an der Fachhochschule äussern würde. Ich komme zum Liechtenstein Institut: Auch dort gibt es teilweise ähnliche Reaktionen. Ich bin überzeugt, dass das Liechtenstein Institut einen echten Bedarf in Liechtenstein abdeckt, da es die einzige Hochschulinstitution ist, die sich mit liechtensteinspezifischer Forschung befasst. Teilweise macht es auch die Fachhochschule Liechtenstein, allerdings nur auf wirtschaftlichem Gebiet. Das Liechtenstein Institut ist aus meiner Sicht eine nationale Institution, die die volle Unterstützung der Regierung und auch des Landtags verdient. Die Forschungsergebnisse, die am Institut erzielt wurden, geben wichtige Inputs, gerade auch im Hinblick auf die Entwicklung des Rechtsstaates. Auch hier erwarte ich von der Regierung eine demonstrative Unterstützung. Ich leite von der Bedeutung des Liechtenstein Instituts auch die Forderung ab, dass das Liechtenstein Institut in diesem Gesetz besser verankert werden muss. Das kann im Aufgabenartikel ohne weiteres passieren. Das Liechtenstein Institut muss eine rechtliche Basis erhalten. Es muss zum Ausdruck kommen, dass es vom Staat anerkannt und gefördert wird. Man kann es nicht einfach stillschweigend übergehen.Ich komme nun noch zu den beiden andern Hochschulen in Liechtenstein, zur IAP und zur Universität für Humanwissenschaften: Bei beiden handelt es sich um Minihochschulen, die mit vielen Problemen zu kämpfen haben. Ich denke, dass diese beiden Hochschulen die Hauptprofiteure dieser Gesetzesrevision sein werden, weil ihnen damit die Anerkennung der Diplome besser gewährleistet wird. Ich möchte vorausschicken, dass ich grundsätzlich den Aufbau von Hochschulen in Liechtenstein begrüsse, sofern - und das ist eine wichtige Voraussetzung - sofern diese Hochschulen dem Vergleich mit staatlichen Hochschulen standhalten. Solche Hochschulen sind Botschafter Liechtensteins im Ausland. Sie haben Wirkung. Wenn dann diese Hochschulen den Namen Liechtenstein tragen oder als Herkunft den Namen Liechtenstein angeben, dann werden sie automatisch auch immer mit unserem Land in Verbindung gebracht. Ich denke, das verpflichtet uns. Wenn wir unsern Ruf schützen wollen, dann verpflichtet uns das, auf eine hohe Qualität zu achten. Es darf nicht sein, dass die Latte in Liechtenstein bei Bewilligungen niedriger gelegt wird als im Ausland. Es darf nicht der Eindruck aufkommen, dass in Liechtenstein Bewilligungen für Hochschulen leichter zu erhalten sind als anderswo. Ich fordere daher strenge Zulassungskriterien, die denen in anderen Staaten entsprechen. Ich bezweifle und sage das ganz offen, ob das bei der IAP und der Universität für Humanwissenschaften wirklich der Fall war. Zumindest hatte ich bei der IAP den Eindruck, dass sie nur deshalb nach Liechtenstein gekommen ist, weil sie hier eine Bewilligung erhalten hat, die sie anderswo eben nicht erhalten hätte. Die IAP hat es auch bis heute nicht geschafft, eine gesicherte Basis zu erreichen. Ich habe mich auf der Homepage der IAP umgesehen und da die Mitteilung gefunden, dass im August dieses Jahres eine Niederlassung der IAP an einer katholischen Universität in Chile gegründet wird. Diese katholische Universität ist päpstlich anerkannt und die beiden Hochschulen haben nun eine Zusammenarbeit vereinbart. Ich weiss nicht, ob diese Pontificia
Universidad Católica de Chile auch vom Staat in Chile anerkannt ist. Dazu gab es keine Ausführungen. Es wurde nur gesagt, dass sie päpstlich anerkannt sei. Die Studenten und Studentinnen beider Institutionen können dann wählen, ob ihre akademischen Grade von der IAP oder dieser chilenischen Universität anerkannt werden sollen. Für die Studenten entstehen dadurch gewichtige Vorteile. Auf der Homepage der IAP heisst es, dass die Lebenshaltungskosten in Chile etwa halb so hoch wie in Liechtenstein seien und sie damit sehr viel billiger studieren können. Das Ergebnis wird aber das Gleiche sein: Sie erhalten ein staatlich anerkanntes Diplom der IAP. Und staatlich anerkannt ist es deshalb, weil die IAP in Liechtenstein anerkannt ist. Meines Erachtens wirft eine solche Kooperation grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Qualitätssicherung und auf die Anerkennung von staatlichen Diplomen auf. Wie gesagt: Ich befürchte, dass hier die Hochschulen oder das Hochschulwesen Liechtensteins im Ausland abgewertet wird. Dem muss auf jeden Fall vorgebeugt werden. Ähnliche Fragen sind mir auch in Bezug auf den Lehrkörper der IAP aufgetaucht. Ich habe festgestellt, dass mehrere Professoren, die ständig an der IAP lehren, auch an der IAP ausgebildet wurden, dass sie dort habilitiert haben und jetzt vollzeitlich dort auch tätig sind. Für mich wirft das ein etwas merkwürdiges Licht auf die Rekrutierung der Dozenten. Ich denke, sie machen es sich relativ einfach. Und um die Meinungsvielfalt, um die wissenschaftliche Diskussion, kann es da nicht besonders gut bestellt sein. Vielleicht ist das ein Vorurteil, aber diesen Eindruck habe ich gewonnen. Es geht auf jeden Fall darum, keine Anreize für Hochschulniederlassungen zu schaffen, wenn die Anforderungen für solche Gründungen niedriger als im Ausland sind.Ein Wort zur Universität für Humanwissenschaften: Ich erlaube mir über die Qualität dieser Universität kein Urteil. Ich kann das nicht beurteilen. Sie ist aber ebenso eine Minihochschule wie die IAP, die nur eine postgraduale Ausbildung anbietet und sich trotzdem Universität nennt; eine postgraduale Ausbildung, die sich auf den Bereich der Psychologie beschränkt. Diese Universität ist in hohem Masse abhängig von einzelnen Geldgebern, was in jüngster Zeit zu erheblichen Konflikten geführt hat. Auffallend ist - und da habe ich mich wiederum im Internet umgeschaut -, dass eigentlich keine Informationen über diese Universität zu finden sind, was auch wiederum darauf hindeutet, dass es sich nicht um eine sehr bedeutende Institution handeln kann, die auf sich aufmerksam machen möchte.Die Beispiele IAP und Universität für Humanwissenschaften zeigen, dass in zwei Bereichen im Hochschulgesetz Handlungsbedarf besteht, die in dieser Vorlage zu wenig bearbeitet werden. Einerseits muss für Hochschulen, die Ausbildungslehrgänge anbieten, die Finanzierbarkeit über mehrere Jahre gesichert sein. Das ist in deutschen Gesetzen üblich. Es darf nicht sein, dass Studenten nach ein oder zwei Studienjahren mit einer Situation konfrontiert werden, dass sie ihr Studium an diesen Institutionen nicht abschliessen können. Also die Hochschulen, die eine Bewilligung erhalten, müssen nachweisen können, dass sie über mehrere Jahre bestehen können und entsprechend Finanzierungszusagen haben, ohne dass sie an den Staat gelangen.Zum Zweiten muss meines Erachtens auch eine Bestimmung aufgenommen werden, dass die Bewilligung oder Anerkennung von bestimmten Studiengängen ausgesprochen wird. Es kann nicht sein, dass Hochschulen eine generelle Bewilligung erhalten, dass sie dann in allen Studienrichtungen unterrich-ten können. Ich möchte hier an die Situation an der Universität für Humanwissenschaften erinnern. Diese hat sich, wie gesagt, im Bereich der Psychologie betätigt. Es kam nun zu einem Konflikt in dieser Hochschule, bei dem es unter anderem offensichtlich darum ging, dass die Universität einen neuen Schwerpunkt bilden will auf Kosten der Psychologie, dass sie sich nun eben der Nanotechnik zuwenden will. Meines Erachtens ist es notwendig, dass der Staat eine Anerkennung für bestimmte Studienbereiche ausspricht und diese Studienbereiche dann nicht auf alle andern Lehrgänge ausgedehnt werden können. Es gibt Lehrbereiche, die besonders empfindlich sind. Ich erinnere hier an die Medizin oder an naturwissenschaftliche Studien. Ich bin überzeugt, dass es gerade in diesen Bereichen explizite und detaillierte Regelungen gibt. Ob das jetzt gemacht wird oder später, das lasse ich offen. Aber es kann nicht sein, dass man zum Beispiel in der Medizin Studiengänge eröffnet, ohne dass hier entsprechende Qualitätssicherungen vorgesehen sind.Ich komme zum Schluss: Die Vorlage will vor allem europäische Standards umsetzen. Insoweit ist das Gesetz schlank und zielführend. Es ist ein knappes Gesetz, das aber an vielen Stellen die Substanz vermissen lässt. Ich hätte mir eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema «Hochschulen in Liechtenstein» gewünscht. Was ist der Zweck und der Sinn der staatlichen Wissenschaftsförderungen? Ich werde mich dann zu einigen Fragen, die in der Eintretensdebatte auch schon aufgegriffen wurden, in der Lesung noch einmal äussern, insbesondere zu den Aufgaben der Hochschulen, zum Bereich Qualitätssicherung und zur Kompetenzverteilung zwischen Regierung und Schulamt. Ich meine, dass hier das Schulamt zu viele Kompetenzen erhält und sich die Regierung zu sehr herausziehen will. Ich werde mich auch zum Thema «Leistungsvereinbarung» äussern. Das ist ebenfalls ein sehr sensibler Bereich. Ich werde mich zum Thema «Hochschulverbund» äussern. Da kommen mir ähnliche Zweifel, wie ich das auch schon gehört habe. Und abschliessend vielleicht noch ein Wort zur Systematik des Gesetzes: Ich finde einen eigenen Abschnitt für die provisorische Bewilligung übertrieben. Es hätte meines Erachtens gereicht, wenn man unter dem Abschnitt «Bewilligungen» in einem Artikel gesagt hätte, dass man Bewilligungen auch provisorisch erteilen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich nicht grundsätzlich zum Gesetz äussern. Ich denke, es ist vieles gesagt worden. Im Grundsatz wird die Neuregelung des Hochschulwesens, wie sie hier vorgelegt wird, begrüsst. Es ist zu einzelnen Punkten das eine oder andere gesagt worden, auf das wir sicher im Rahmen der Detailberatung zu den einzelnen Artikeln noch zu sprechen kommen werden. Vielleicht vor allem ein paar Bemerkungen zu den Ausführungen am Schluss des Abg. Paul Vogt in Bezug auf die magere Ausgestaltung des Gesetzes bezüglich der Hochschulsituation in Liechtenstein: Nur anhand der letzten Beispiele, die Sie genannt haben, möchte ich aufzeigen, dass das aus meiner Sicht nicht so ist, wie es dargelegt worden ist. Wenn Sie zum Beispiel vermissen, dass neue Studiengänge, die eingeführt werden sollen, nicht einfach eingeführt werden können, dass das nicht wieder mit einer neuen Bewilligung passieren muss, dann, meine ich, dass es genau im Gesetz eben so geregelt ist, dass eine Hochschuleinrichtung bewilligt wird mit Studiengängen, mit Curricula usw. Und wenn dann neue Studiengänge dazukommen, also wenn eine Weiterentwicklung aus der Hochschule heraus passiert, dann müssen aus meiner Sicht und so wie das Gesetz formuliert ist, Studiengänge wieder neu bewilligt werden. Ein anderer Punkt, den Sie kritisieren, ist die Frage der langfristigen finanziellen Absicherung. Auch das, meine ich, als zweites Beispiel und das liesse sich für andere Beispiele noch fortsetzen, die Sie als Mängel im Gesetz sehen, ein anderes Beispiel ist die Frage der Finanzierbarkeit einer Hochschuleinrichtung über Jahre hinweg, dass Studenten die Möglichkeit haben, wenn sie ein Studium in Angriff nehmen, auch das Studium an dieser Hochschule zu Ende zu führen, auch hier, meine ich, sieht das neue Gesetz eben vor, dass das schon bei der provisorischen Bewilligung so ist, vor allem dann aber auch bei der definitiven Bewilligung, dass ganz klare längerfristige Finanzkonzepte vorliegen müssen. Und im Art. 8 Abs. 3 heisst es sogar: «Im Zweifelsfalle sind Sicherheitsleistungen zu erbringen». Also, ich denke, in diesen Bereichen sind klare gesetzliche Bestimmungen ausgeführt. Auch eine andere Auffassung habe ich bezüglich der Gesamtkonzeption des Gesetzes. Ich finde es sinnvoll und gut, dass hier ein Rahmengesetz vorgelegt wird, das den Aspekten Rechnung trägt, die genannt worden sind, dass die europäische Dimension hier einfliesst aus den ganzen Entwicklungen, die mit der Bologna-Erklärung eingeleitet worden sind, und dass vor allem auch Schwächen, die sich in den letzten Jahren im Hochschulbereich gezeigt haben, dass diesen Schwächen im Gesetz Rechnung getragen wird aus diesen praktischen Erfahrungen der letzten Jahre heraus. Das sind das Bewilligungsprozedere, das sind Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung, das sind Fragen der Finanzierung und dergleichen. Diese Fragen werden hier in einem Rahmengesetz geregelt. Und ganz bewusst - und von mir aus gesehen auch sinnvoll -, dass dann das Gesetz über die Fachhochschule eben herausgenommen wird und in einem separaten Gesetz geregelt wird. Mir ist auch völlig neu - und ich bin auch in Kontakten mit Leuten aus der Fachhochschule - mir ist völlig neu, dass dieses Gesetz und das sich in Entwicklung befindliche Gesetz über die Fachhochschule Liechtenstein nicht gut angekommen sein sollen. Beide Gesetze sind auch in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Fachhochschule Liechtenstein in die Wege geleitet worden. Auch zu diesem Gesetz haben sie im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung genommen. Und es ist nirgendwo Unzufriedenheit oder dergleich zum Ausdruck gekommen.Dann eine weitere Aussage, mit der ich nicht einverstanden bin, dass die Universität für Humanwissenschaften und die IAP Hauptprofiteure des Gesetzes seien. Das ist aus meiner Sicht überhaupt nicht der Fall. Hier wird auch auf die Zukunft hin ausgerichtet die Latte hoch gelegt in Bezug auf Qualitätserfordernisse. Es werden auch Aussagen zur Finanzierung im Bericht und Antrag gemacht, unter welchen Bedingungen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Aber als Hauptprofiteure sehe ich das jedoch nicht. Aber auch diese Vorbehalte, die ich herausgehört habe in Bezug auf die Vergangenheit dieser Hochschuleinrichtungen: Man muss auch in Bezug auf die IAP sehen, auch wenn Vorbehalte immer wieder hörbar sind, sie haben in den 90er Jahren die Bewilligung und die Anerkennung erhalten, aber sie haben diese auch aufgrund der Leistungen in Deutschland und in Österreich erlangt. Und ich weiss von dieser Person, die das von staatlicher Seite aus begleitet hat, dass das vor allem in Deutschland ein durchaus anspruchsvolles Verfahren gewesen ist, um an der Kultusministerkonferenz in Deutschland diese Hürde zu überstehen und die staatliche Anerkennung in Deutschland zu bekommen. Auch die Universität für Humanwissenschaften hat die Anerkennung des Staates hier nicht einfach erhalten. Es wurde ein Peer Review mit Persönlichkeiten bzw. Professoren aus der Schweiz durchgeführt, die die Hochschule durchleuchtet und auch Auflagen gemacht haben, aber im Grundsatz gesagt haben, dass die Universität ein interessantes, anerkennenswertes Pilotprojekt sei, das noch weiterentwickelt werden könne und auch müsse, und auch Entwicklungspotenzial habe. Und diese Auflagen jetzt zu erfüllen ist die Herausforderung für diese junge Universität für Humanwissenschaften. Aber dass sie per se vom Gesetz als solchem profitieren, das sehe ich zumindest überhaupt nicht. Und um noch einmal auf die Fachhochschule zurückzukommen, dass da kein Bekenntnis - oder was auch immer - zur Fachhochschule vorhanden sei: Es ist von der Frau Abg. Ingrid Hassler gesagt worden, dass ein Gesetz über die Fachhochschule in Ausarbeitung sei und parallel dazu im Herbst ein Finanzbeschluss zur Fachhochschule, der jetzt ausläuft - ich glaube, es waren diese 5 Jahre - und quantitativ und in der zeitlichen Ausrichtung jetzt neu definiert werden muss. Und hier soll gleichzeitig das Gesetz und dieser Finanzbeschluss dann in den Landtag kommen. Und wir haben dort dann mehr als nur Gelegenheit, über die Bedeutung der Fachhochschule für das Land und für die Region zu diskutieren. Ich denke, dort ist dann Zeit und Raum dazu.Und noch eine Bemerkung an die Adresse des Abg. Paul Vogt, dass nicht Anreize geschaffen werden sollen für zweifelhafte Hochschuleinrichtungen hier im Land: Das ist ja genau auch eine Intention dieses Gesetzes hier. Und mit der Höherlegung der Latte, mit klareren Bestimmungen in Bezug auf die Bewilligung von Hochschulen soll ja das genau verhindert werden, um eben auch der Qualität des Bildungsstandortes Liechtenstein nach aussen hin Rechnung zu tragen und diese glaubhaft zu machen. Und genau das ist eine Hauptintention, die dieses Gesetz hat. Und solche Hochschulgesuche sind immer wieder vorhanden. Ich denke, das neue Gesetz bietet hier eine bessere Handhabe in Bezug auf die Behandlung solcher Gesuche, als es bisher der Fall gewesen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort der Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich gerne danken, dass die Qualitätssicherung des Bildungsstandorts Liechtenstein und auch die Umsetzung der europäischen Standards, wie wir sie im Gesetz vorsehen und was auch die Intention dieses Gesetzes widerspiegelt, positiv zur Kenntnis genommen wurden. Zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen hat bereits der Abg. Helmut Konrad schon sehr ausführlich Stellung genommen, was die einzelnen anderen Institutionen im Land betrifft, aber auch welches Ziel mit dieser Vorlage verfolgt wird. Wie er auch schon ausgeführt hat, kann ich Ihnen zur Kenntnis bringen, dass wir im Herbst den Landtag mit einem Finanzbeschluss betreffend Globalbudget Fachhochschule Liechtenstein sowie mit einem eigenen Gesetz für die Fachhochschule Liechtenstein begrüssen werden. Wir werden diese Anträge voraussichtlich im September oder Oktober in den Landtag bringen, damit sie behandelt werden können. Dabei werden wir auch ausführlich Stellung dazu nehmen, welche Position die Fachhochschule Liechtenstein in der Bildungslandschaft einnimmt.Es wurde argumentiert, dass ein Zweckartikel oder der Geltungsbereich in diesem Gesetz genauer umrissen werden sollte. Die Regierung geht davon aus, dass mit der Umschreibung der Aufgaben an und für sich diesem Anliegen Genüge getan wird. Eine Präambel finden wir nicht zielführend, da sie auch keinen verbindlichen Rechtscharakter hat.Eine weitere Frage lautete: Welche Institutionen haben Anträge gestellt, sich bei uns niederzulassen? Am Anfang, also so vor zirka zwei, drei Jahren, gingen die ersten Gesuche verschiedener virtueller Universitäten ein, so genannte Internet-Universitäten. Im Moment liegen zwei Gesuche amerikanischer Institutionen vor. Ein Gesuch - und das ist mir jetzt noch im Kopf - hatte mit dem medizinischen Bereich zu tun. Wir haben immer wieder kurzfristig Anfragen, ob es nicht möglich wäre, dass sie hier anerkannt werden, damit sie sich im EU-Raum auch als anerkannte Institutionen betätigen können. Aus diesem Grund heraus haben wir es als notwendig erachtet, dass ein Rahmengesetz geschaffen werden muss, das die Anerkennung regelt und auch die weiteren Rahmenbedingungen festlegt. Wir haben im Bericht und Antrag umschrieben, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Finanzierung beinhaltet. Die Anerkennung bedeutet also nicht, dass damit verbunden auch eine Finanzierung einhergeht. Die Finanzierung kann nur im Rahmen von Leistungsvereinbarungen erfolgen und bedarf eines Finanzbeschlusses. Mit dem Stichwort «Finanzbeschluss» komme ich auch zur Frage, ob das Liechtenstein Institut überhaupt in diesem Rahmengesetz abgesichert werden muss: Die Regierung vertritt die Meinung, dass Institute, die sich mit Grundlagenforschung in Liechtenstein beschäftigen, sehr wohl im Interesse Liechtensteins sind und damit auch eine Möglichkeit der Förderung erhalten sollen. Natürlich wird auch immer eine gewisse Eigenfinanzierung erwartet, eine Eigenfinanzierung entweder im Rahmen von Gut-achtertätigkeit oder Lehrveranstaltungen oder Eigenmitteln über Sponsoren und Spenden, weil wir der Meinung sind, dass private Institute sich so besser verankern, wenn sie sich über Eigenmittelfinanzierung betätigen können. Es soll ja keine gesamte Abhängigkeit zum Staat geschaffen werden.Mit Art. 45, wie er im Entwurf vorgesehen ist, beabsichtigt die Regierung, dass solche Institutionen finanziert werden können. Im Bericht und Antrag wird erläutert, dass unserer Meinung nach das Liechtenstein Institut durch diesen Artikel gesetzlich verankert wird. Es könnte aber auch andere Institutionen geben. Selbstverständlich ist Art. 45 nicht zwingend. Wir könnten jederzeit über einen Finanzbeschluss im Landtag eine Finanzierung beantragen. Es ist also keine conditio sine qua non, dies im Rahmengesetz zu regeln. Unserer Meinung nach war es einfach eine gesetzliche Verankerung, die untermauert, dass der Staat an solchen Institutionen interessiert ist und mitfinanzieren kann.Dann wurde die Frage betreffend Dachverband oder Universität Liechtenstein gestellt, und zwar ob es ähnliche Modelle gibt: Ähnliche Modelle sind mir nicht bekannt. Beispielsweise verfügt Luxemburg nur über eine Fachhochschuleinrichtung im Bereich der Lehrerausbildung. Das ist eine Idee, die wir unterbreiten, weil wir überzeugt sind, dass durch diesen Verbund besser Kooperationen geschaffen werden können, einmal unter den einzelnen Bildungsinstitutionen im Land, aber auch im Hinblick auf Kooperationen mit ausländischen Universitäten. Dann möchte ich doch noch in aller Deutlichkeit, weil der Abg. Paul Vogt dies so dezidiert angesprochen hat, den Vorwurf zurückweisen, dass die Regierung der Fachhochschule Liechtenstein nicht die notwendige Unterstützung zukommen lässt und nicht demonstrativ für die Fachhochschule Liechtenstein einsteht. Als Präsidentin des Fachhochschulrates kann ich Ihnen mitteilen, dass wir eine sehr hohe Kadenz in den Fachhochschulratssitzungen haben. Der Fachhochschulrat hat sich eingehend mit der Strategie befasst und nicht zuletzt auch deshalb sind verschiedene Kooperationen neu geschaffen worden. Die Einrichtung des KMU-Zentrums beispielsweise oder die Einrichtung einer Konjunkturforschungsstelle, aber auch die Kooperation, die jetzt neu mit dem NTB in Buchs entstanden ist. Hiermit zeigen wir doch deutlich und klar, dass uns die Fachhochschule Liechtenstein sehr am Herzen liegt und wir uns für sie einsetzen. Dass man nicht bei allen Forderungen, die in finanzieller Hinsicht gestellt werden, eine Zusage erteilen kann und auch einmal kritisch gefragt werden muss, ob wirklich alles notwendig ist, das spricht für sich. Wir sind für die Finanzen verantwortlich. Und darum muss auch überprüft werden, ob alle Investitionen oder Erweiterungen wirklich zielführend sind. Sie werden mit dem Finanzbeschluss zum Globalbudget für die nächsten Jahre und mit dem Gesetz über die Fachhochschule Liechtenstein Ausführungen dazu erhalten, was in der letzten Zeit alles gemacht wurde, um die Fachhochschule Liechtenstein weiterzuentwickeln. Dann können Sie sich nochmals ein Urteil darüber bilden, ob die Regierung diesbezüglich zu wenig unternimmt.Zum Forschungsfonds, den Sie angesprochen haben: Aufgrund der Finanzlage wurde den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mitgeteilt, dass das Projekt vorerst zurückgestellt werden muss. Und darum ist das Konzept auch jetzt nicht weiter behandelt worden.Sie haben die Hochschulregion angesprochen: Die Regierung stellt sich ganz klar hinter einen Bildungsstandort Liechtenstein. Und dazu gehören auch Kooperationen mit den umliegenden Hochschulen. Wir setzen sehr viel daran, dass beispielsweise auch die Fachhochschulkooperation mit der Schweiz wiederum verlängert wird. Auch hierzu werden Sie einen Antrag im Landtag behandeln dürfen. Und genau das Gleiche gilt für die Universitäten. Wir setzen alles daran, dass Studienplätze für unsere Studenten gesichert werden können, und zwar in allen Bereichen.Zu den einzelnen Artikeln möchte ich bei der Behandlung der jeweiligen Artikel Stellung nehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Hugo Quaderer:
Ja, ich möchte nochmals auf das Liechtenstein Institut zurückkommen: Ich habe in meinem Eintretensvotum gesagt, dass mir der Hinweis auf Art. 45 ein zu wenig weit reichendes Bekenntnis ist und mir das zu wenig weit geht, weil Art. 45 regelt ja die Möglichkeit des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen. Und wenn man das Liechtenstein Institut dann dort anerkennt, dann ist mindestens die Möglichkeit für das Liechtenstein Institut gegeben, aufgrund dieses Gesetzes Leistungsvereinbarungen abschliessen zu können. Was aber nicht geregelt ist bzw. die Frage ist immer noch offen: Untersteht das Liechtenstein Institut insgesamt dem Geltungsbereich dieses Gesetzes? Kann also das Liechtenstein Institut dann auch Mitglied dieses Hochschulverbundes sein? Gilt dann die Titelanerkennung? Und überhaupt: Kann das Liechtenstein Institut über dieses Gesetz eine staatliche Anerkennung erlangen?Abg. Marco Ospelt:
Ich sehe genau hier eines der Probleme. Das Gesetz stipuliert, dass Titel durch universitäre oder Hochschuleinrichtungen vergeben werden, die Lehrveranstaltungen, die Curricula abhalten. Und das Liechtenstein Institut hat für mich genau dieses Problem, dass es der Definition einer Hochschuleinrichtung, so wie sie hier im Gesetz steht, nur insoweit entspricht, dass es Forschungstätigkeit betreibt, aber nicht im Hinblick auf zum Beispiel die Lehrtätigkeit. Und deshalb haben wir so Mühe damit zu sagen, das Liechtenstein Institut müsse hier besser verankert sein. Deshalb frage ich mich auch: Ist das tatsächlich der richtige Ort, das Liechtenstein Institut zu verankern? Ganz sicher ist es so, dass der Landtag, dass die Regierung, ihre Wertschätzung gegenüber dem Liechtenstein Institut ausdrücken kann durch eine Leistungsvereinbarung, auch wenn dieses Institut in dem Gesetz gar nicht vorkommt. Das Liechtenstein Institut ist in der Bildungslandschaft Liechtensteins - oder müsste ich sagen - in der Forschungslandschaft Liechtensteins nicht wegzudenken. Das Liechtenstein Institut war von Anbeginn eine segensreiche Einrichtung, hat eine sehr gute Entwicklung gemacht, hat sich unentbehrlich gemacht in vielen Fragen und hat etliche Fragen schon aufgegriffen, die hier im Landtag zum Beispiel aktuell waren und hat wesentliche Beiträge dazu geleistet. Man kann das Liechtenstein Institut nicht wegdenken. Wenn es es nicht gäbe, müsste man es heute erfinden. Aber ich weiss nicht, ob das Liechtenstein Institut davon profitiert, dass es in diesem Gesetz verankert ist. Es muss natürlich in unserem Geist verankert sein. Wir müssen uns dazu bekennen. Wir müssen die Leistungsvereinbarungen mit dem Liechtenstein Institut schliessen, weil es sich nicht finanzieren können wird und auch weil wir damit natürlich die Wertschätzung ausdrücken. Die Frage ist nur: Können wir es hier in dieses Gesetz zwanglos eingliedern?Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich hier eigentlich gerade den Ausführungen meines Vorredners anschliessen. Aus meiner Sicht ist das ein Problem in diesem Gesetz. Aus meiner Sicht ist das Liechtenstein Institut keine Hochschule. Und der wesentliche Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf Hochschulen. Sie werden definiert in Art. 3, und zwar unter Aufgaben der Hochschulen: a) Durchführung von Studiengängen für akademische Ausbildung: Das ist also ein wesentlicher Bereich, den das Liechtenstein Institut nicht erfüllt. Und es war aber im alten Gesetz, im gültigen Gesetz von 1992 schon so, dass im Titel ja auch zum Ausdruck kommt: «Gesetz über die Fachhochschulen, Hochschulen und Forschungsinstitute». Es ist dort aufgenommen worden als Finanzierungsgrundlage, denk ich jetzt einmal aus der Historie, damit es eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des Liechtenstein Instituts gegeben hat. Und das ist, denke ich, auch der Gedanke, weshalb man es jetzt wieder aufgenommen hat. Aber das bringt genau diese Probleme im Bereich der Abgrenzung dann von den Artikeln, die sich mit den Hochschulen befassen. Das gilt im Bereich der akademischen Grade. Das gilt auch für die Bewilligungen und dergleichen. Das Liechtenstein Institut braucht nicht das Bewilligungsverfahren, wie es zum Beispiel in Art 6 ff. aufgeführt ist, auch die Qualitätserfordernisse, Durchführung von Peer Reviews usw., der Bereich der Titelvergabe gilt nicht. Das Liechtenstein Institut kann aus meiner Sicht nach diesem Gesetz keine Titel vergeben. Es ist ja nicht im Bereich der Ausbildung tätig. Es leistet eine Forschungstätigkeit, die der Schwerpunkt oder die fast ausschliessliche Aufgabe ist, die das Institut hat und ausübt. Daneben wird auch im Bereich der Lehre etwas getan, aber nicht im Bereich der Ausbildung. Und deshalb die Frage der Abgrenzung. Und aus meiner Sicht bezieht sich der Art. 45 auf dieses Liechtenstein Institut und bietet dort in einer allgemeinen Formulierung, dass liechtensteinbezogene Forschung finanziert werden kann im Rahmen einer Leistungsvereinbarung, die gesetzliche Grundlage zur Finanzierung des Liechtenstein Instituts. Und die andern Fragen sind dann schon die Probleme, ob es zum Hochschulverbund dazugehören kann und soll. Meines Erachtens ist das möglich aufgrund der jetzigen Formulierung in Art. 46, wo es heisst: «wird ein auf Freiwilligkeit beruhender Verbund liechtensteinischer Hochschulen und Hochschuleinrichtungen geführt», wenn man es als Hochschuleinrichtung bezeichnet, aber nicht als Hochschule. Oben wird es in Art. 45 Forschungshochschuleinrichtung genannt. Also, von dort her sehe ich das durchaus als eine Möglichkeit.Und in Bezug auf die Titel: Titel vergeben kann es aus meiner Sicht keine, aber Professoren oder Wissenschaftler, die ja am Liechtenstein Institut tätig sind und die von einer in- oder ausländischen Hochschule eine Venia Legendi, also eine Lehrbefugnis haben, die dürfen sich am Liechtenstein Institut auch Professor oder Forschungsprofessor nennen. Dies aber nicht aufgrund des Gesetzes, sondern weil eine solche Person, die dort als Wissenschaftler tätig ist, eine Venia Legendi hat und dann sich Forschungsprofessor nennen kann. Aber diesen Titel verleiht ja dann nicht das Liechtenstein Institut. Aber die Probleme sehe ich durchaus. Und wenn man es sich wahrscheinlich am einfachsten machen würde, dann würde man diesen Art. 45 herausnehmen, allerdings mit dem Preis, dass explizit auf einer gesetzlichen Ebene die Möglichkeit besteht, solche Institute, wie wir sie jetzt haben in der Institution des Liechtenstein Instituts, dass die eine gesetzliche Grundlage haben, um finanziert werden zu können. Jetzt kann man sagen - ich weiss nicht, ob es der Abg. Ospelt erwähnt hat - eine solche Finanzierung geht ja auch ohne gesetzliche Grundlage. Das ist der politische Wille des Landtags - und dann kann das gemacht werden. Aus meiner Sicht stärkt dieser Art. 45 die Position eines Instituts, wie es das Liechtenstein Institut ist, weil es eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung liefert. In Bezug auf den Geltungsbereich gibt es aber diese hier jetzt festgestellten Abgrenzungsschwierigkeiten. Das ist aus meiner Sicht ohne Zweifel der Fall.Abg. Hugo Quaderer:
Ich kann diesen Ausführungen durchaus folgen. Was aber bei mir irgendwie zu einer gewissen Verwirrung auch beiträgt ist dann einfach die Begriffsverwendung. Aber darauf werden wir vielleicht noch bei der Artikellesung kommen. In Art. 45 heisst es auf einmal «Forschungshochschuleinrichtung». Und das ganze Gesetz verwendet bis dahin nur den Begriff «Hochschule». Ich denke, es wäre einfach auch notwendig, diesen Begriff «Forschungshochschuleinrichtung» irgendwie in diesem Gesetz zu definieren, wenn man diesen Begriff auch weiterhin verwendet. Vielleicht könnte man auch aufgrund der Systematik, weil das Kapitel IX. liechtensteinbezogene wissenschaftliche Forschung, Hochschulverbund Liechtenstein heisst, von dem her ableiten, dass das Liechtenstein Institut - wie Sie auch ausgeführt haben, Herr Abg. Konrad - in diesen Hochschulverbund Liechtenstein aufgrund der Systematik des Gesetzes integriert sein kann.Abg. Paul Vogt:
Ich wollte eigentlich auf diese Problematik dann noch einmal bei der Detaillesung eingehen. Aber ich möchte doch zuerst mal richtigstellen, was der Abg. Konrad gesagt hat, dass das Liechtenstein Institut nichts im Bereich der Lehre und Ausbildung mache. Das stimmt natürlich so nicht. Das Liechtenstein Institut macht nichts im Bereich der beruflichen Ausbildung. Es verleiht keine Titel, keine Qualifikationen. Und deshalb ist auch ein grosser Teil dieses Gesetzes nicht auf das Institut anwendbar. Aber selbstverständlich macht das Liechtenstein Institut etwas in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung. Ich denke, es ist eine sehr wichtige Institution in diesem Bereich. Es hält - und das wissen Sie selber auch - -regelmässige Vorlesungensreihen, es organisiert Vorträge auf einem sehr hohen Niveau. Und das sollte man auch entsprechend anerkennen. Nun zur grundsätzlichen Thematik: Ich möchte hier beispielsweise auf das Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen verweisen. Dort wird im Art. 3 über Aufgaben - es ist sicher nicht zufällig, dass das auch unserem Art. 3 entspricht - differenziert zwischen Universitäten, die sich der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium widmen usw. Da wird im ersten Absatz ausgeführt, was Universitäten sind. In einem zweiten Absatz geht es um die Fachhochschulen, die sich auf die anwendungsbezogene Lehre beschränken und auf das Studium für berufliche Tätigkeiten vorbereiten. Und dann könnte man ohne weiteres auch einen dritten Absatz über andere Hochschulinstitutionen oder Forschungsinstitute einfügen. Es wäre durchaus denkbar, das in diesem Sinne zu differenzieren. Ich habe das auch in einem deutschen Hochschulgesetz gefunden. Ich weiss im Moment nur nicht, in welchem die Rede war von anderen Hochschulinstitutionen. Aber wenn man die Situation des Liechtenstein Instituts entsprechend verbessern will, wenn man eine Anerkennung aussprechen will, dann kann man das in diesem Art. 3 machen.Abg. Marco Ospelt:
Also, eines ist sicher: Forschungsinstitut gefällt mir viel besser als Forschungshochschuleinrichtung. Das ist klar. Ich möchte noch ein bisschen davor warnen, sich in falscher Sicherheit zu wiegen aufgrund dieses Art. 45, denn der sagt genau genommen eigentlich nichts über die tatsächliche Wertschätzung aus. Da steht nämlich: «Es können diese Institute im Rahmen einer Leistungsvereinbarung gefördert werden». Und wie dehnbar der Begriff «können» ist, das haben wir auch schon erlebt in diesem Haus. Dann kann es sein, dass man irgendwann einmal beschliesst, dieses Können als ein nicht Mögen zu sehen, also «können hätte ich schon wollen, aber mögen habe ich nicht dürfen». Und dann ist es vorbei mit dieser Leistungsvereinbarung. Also, dieser Artikel sichert das Liechtenstein Institut auch nicht definitiv, sondern das Liechtenstein Institut ist sicher, so lange wir hier in diesem Hause dahinter stehen.Abg. Helmut Konrad:
Die Begrifflichkeit, die vorher genannt wurde im Zusammenhang mit dem Liechtenstein Institut als Forschungsinstitut, ist ja im alten Gesetz auch drin. Man hat sich dort aber auch dieser Krücke irgendwo bedient, dass es heisst: «Auf Liechtenstein bezogene Forschung betreibt und das liechtensteinische Bildungswesen auf Hochschulstufe erweitert». Es ist keine Hochschuleinrichtung, das ist etwas anderes. Es heisst Fachhochschule und Hochschuleinrichtungen und Forschungseinrichtungen. Aber es wird auch versucht, ein Konnex herzustellen: Auf Hochschulstufe soll es das Bildungswesen erweitern. Und deshalb ist hier auch der Begriff dann eben in einem Kontext zur Hochschule genannt worden. Und diese - Sie haben das, glaube ich, als Dampfschifffahrtsgesellschaftskapitänsmütze bezeichnet - diese Wortkreation «Forschungshochschuleinrichtung» und nicht einfach «Forschungseinrichtung» dient dazu, um den Hochschulbezug und damit den Bezug zum Gesetz halt herzustellen.Dann nur noch eine Bemerkung zum Votum des Abg. Paul Vogt: Ich habe nicht gesagt, dass das Liechtenstein Institut nichts im Bereich der Lehre mache. Ich weiss nicht, ob Sie es bewusst immer wieder ein wenig anders darstellen, als ich es gesagt habe, ob das System hat oder ob Sie einfach nicht zuhören. Ich habe ganz ausdrücklich gesagt: Schwerpunktmässig in der Forschung, sie sind auch in der Lehre tätig, aber nicht in der Lehre im Sinne einer Ausbildung. Das ist so ziemlich wörtlich, wie ich es gesagt habe. Ich möchte diese Aktivität des Liechtenstein Instituts in keiner Weise schmälern. Ich weiss von den Ringvorlesungen und den Aktivitäten, die dieses Institut auch in diesem Bereich macht und prägt und einen wichtigen Beitrag leistet. Aber es ist nicht das, was als Aufgabe der Hochschule in Art. 8 als Durchführung von Studiengängen für akademische Ausbildung gemeint ist. Sie bilden nicht aus im akademischen Bereich, sondern wie Sie gesagt haben, im Bereich der Fort- und Weiterbildung. Und diesen Aspekt habe ich dem Liechtenstein Institut zugestanden - und schätze das auch.Abg. Alois Beck:
Ich glaube, dass die Wertschätzung und das Bekenntnis sowohl zum Liechtenstein Institut als auch zu der Fachhochschule bei Landtag und Regierung sehr hoch sind. Und das ist für mich gar keine Diskussion. Aber wir müssen einfach hier gewisse Dinge in diesem Rahmengesetz sehen. Es hat doch meiner Ansicht nach nicht mit der spezifischen Wertschätzung zu tun, ob man in einem Rahmengesetz das explizit festhält. Ich finde es zum Teil unter Umständen auch problematisch, wenn man gewisse Dinge hier konkret und namentlich festhalten würde und andere Bereiche eben nicht. Wir haben hier als Gesetzgeber ein - ich sage mal - generelles und abstraktes Gesetz zu schaffen. Es kann ja auch nicht ausgeschlossen werden, dass solche Einrichtungen neu aus dem Boden gestampft werden. Und es wäre ja nicht zielführend, dass das jeweils wieder namentlich aufzuführen wäre. Ich bin auch nicht der Ansicht des Abg. Paul Vogt, wenn Sie hier deutsche Vorlagen zitieren, ob das wirklich für unsere Verhältnisse zweckmässig ist. Beispielsweise bin ich klar der Ansicht, dass wir die Fachhochschule speziell regeln und dadurch eben eigentlich die Wertschätzung und das Spezielle eher zum Ausdruck bringen können als in einem Land wie Deutschland, wo es zig solche Fachhochschulen gibt, wo man diese Regelungen generell schaffen muss. Und ich gehe nicht davon aus und man sieht das in der Diskussion in der Schweiz, wenn es darum geht, die verschiedenen Standorte zu koordinieren, dass wir hier eine Unmenge von solchen Fachhochschulen bekommen. Die Intentionen sind von mir aus gesehen klar und als solche begrüssenswert. Aber ich weiss nicht, ob das hier in dieser Weise so leicht umgesetzt werden kann. Wenn es beispielsweise «Forschungshochschuleinrichtungen» heisst, ist von mir aus gesehen klar, dass dann das Liechtenstein Institut gemäss Art. 46 in diesem Hochschulverbund eingegliedert werden kann. Wenn man aber gewisse Dinge zu strikt anwendet, wenn man zu strikt auf die Hochschule abstellt, dann müsste das Liechtenstein Institut eben auch diese Kriterien erfüllen. Als Gesetzgeber können wir hier nicht bestimmte Dinge - aus meiner Sicht - zu speziell regeln, weil das schafft früher oder später wieder andere Probleme. Wenn andere - das können wir nicht ausschliessen - gleiche Intentionen verfolgen, können diese mit dem gleichen Recht gewisse Dinge einfordern. Deshalb müssen wir hier schon etwas vorsichtig zu Werke gehen. Und wie gesagt: Ein Rahmengesetz sollte nicht zu viele namentliche Details enthalten. Das ist meine Meinung.Und das andere, die Wertschätzung, das Bekenntnis, die Leistungsvereinbarungen usw.: Das kann man doch separat regeln. Und das ist ja auch schon so gemacht worden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte noch um Antwort bitten zu meiner Feststellung, wo im Bericht steht, dass in absehbarer Zeit 10% der Studierenden ein Auslandsemester absolvieren wollen oder sollen. Das finde ich sehr im Widerspruch zum Prozess der Bologna-Erklärung. Stimmt das wirklich, dass nicht mehr als 10% der Studierenden ein Auslandsemester absolvieren? Das entspricht doch nicht mehr der Zeit.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auf die Äusserungen des Abg. Helmut Konrad nicht weiter eingehen, stelle aber fest, dass es mir nicht im Traum eingefallen ist, ihn absichtlich falsch zu verstehen.Was ich noch bei der zuständigen Regierungsrätin vermisse, ist eine Auskunft grundsätzlicher Art, ob solche Hochschulinstitutionen in Zukunft mit einer finanziellen Unterstützung des Staates rechnen können oder an welche Voraussetzungen das geknüpft ist. Wir werden das beim Thema «Leistungsvereinbarungen» sicher noch einmal diskutieren.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Frau Abg. Hassler betreffend die 10% der Studierenden, die künftig ein Auslandsemester machen sollen, kann ich ausführen, dass es heute wesentlich weniger sind und das Ziel angestrebt wird, dass es zumindest 10% werden. Bologna sieht vor, dass jeder Studierende einmal ein Auslandsemester macht. Aber auch dieser Prozess ist fliessend und evolutiv.Dann zur Aussage des Abg. Paul Vogt, er vermisse bei mir eine Auskunft, ob solche Institutionen mit der Unterstützung des Staates rechnen können: Ich möchte Ihnen nur den Finanzbeschluss in Erinnerung rufen, den wir letztes Jahr für das Liechtenstein Institut vorbereitet und dem Landtag unterbreitet haben. Ich glaube nicht, dass Sie da irgendeinen Unterton gehört haben, dass wir das Institut nicht fördern möchten.Abg. Helmut Konrad:
Auf die Anfrage des Abg. Paul Vogt: Diesbezüglich ist allerdings eine vage - kann man sagen - eine konkrete Formulierung in Art. 42 festgehalten. Die Finanzierung wird dort geregelt. Es gibt zwei Formen von Staatsbeiträgen. Eine Möglichkeit ist, dass ein solcher über das Gesetz ausgerichtet wird. Und das ist für die Fachhochschule vorgesehen. Dort gibt es ja jetzt schon die Möglichkeit mit den Übergangsbestimmungen zum Gesetz über die Fachhochschule Liechtenstein. Und es wird im Herbst dann überarbeitet werden. Eine zweite Möglichkeit gibt Abs. 2 Bst. b auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung zwischen einer Hochschule und der Regierung, sofern ein öffentliches Interesse besteht und die Einrichtung einen Bedarf deckt. Dann ist es für das Land möglich. Es heisst ja dann auch «finanzielle Auswirkungen» - und die werden wir dann bestimmen. Dann muss die Regierung einen Bericht und Antrag vorlegen, wenn sie mit einer Hochschuleinrichtung bzw. mit einer Hochschule eine solche Leistungsvereinbarung treffen will. Und dann kommt es wieder in den Landtag. Am Landtag wird das also nicht vorbeigehen. Dann haben wir halt festzustellen, ob ein öffentliches Interesse besteht und die Einrichtung einen Bedarf abdeckt. Und mit den Zulassungsbestimmungen will man ja ganz klar festhalten, dass eben nicht private Hochschulen sich hier niederlassen, eine Bewilligung bekommen und dann allenfalls nach ein paar Jahren sagen: Wir hätten jetzt gerne Geld, es geht sonst nicht mehr. Das soll durch die Sicherstellung der Finanzierung ein Stück weit verhindert werden. Es kann nicht verhindert werden, wenn kein öffentliches Interesse besteht, dass man sagt: Wir brauchen euch nicht. Dann müssen sie für sich selbst schauen. Und die andere Möglichkeit ist eben, dass ein öffentliches Interesse besteht und die Einrichtung einen Bedarf abdeckt. Das hat, wie gesagt, in erster Instanz die Regierung zu entscheiden und dann die Leistungsvereinbarung und die damit zusammenhängende Finanzierung dem Landtag vorzulegen. Das ist meine Sicht, wie ich das Gesetz in Bezug auf die Finanzierung von privaten Hochschulen sehe.Abg. Paul Vogt:
Ich habe eigentlich weniger das Liechtenstein Institut und die Fachhochschule im Visier gehabt, sondern ich hätte gerne eine Aussage gehabt, ob Hochschulen, die vom Ausland her gegründet werden, mit einer staatlichen Finanzierung rechnen können. Der Abg. Helmut Konrad hat darauf hingewiesen, dass das möglich sei, wenn ein öffentliches Interesse gegeben sei. Dieser Begriff «öffentliches Interesse» ist natürlich sehr vage. Man kann bei jeder Hochschule, wenn man will, sagen, das sei im öffentlichen Interesse. Man müsste das sicher entsprechend präzisieren. Auch beim Thema «Leistungsvereinbarung» sehe ich das nicht so, dass der Landtag da begrüsst werden muss. Die Leistungsvereinbarung wird zwischen der Hochschule und der Regierung abgeschlossen. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich irgendwo im Gesetz gesehen habe, dass die Leistungsvereinbarung dem Landtag vorgelegt wird. Wenn die Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der Regierung abgeschlossen wird, dann ist das sicher im Rahmen des Gesamtbudgets zu machen. Der Landtag hat dann also eine Summe für solche Leistungsvereinbarungen zu bewilligen, aber nicht eine Leistungsvereinbarung mit der einzelnen Hochschule zu genehmigen.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber da bin ich anderer Meinung. Ich bin schon der Ansicht, dass der Landtag, auch wenn eine Leistungsvereinbarung besteht, diesen Betrag dann auch gutheissen muss. Im Übrigen wurde das ja auch bisher so gemacht, auch wenn beispielsweise keine Leistungsvereinbarung bestand. Mit Finanzbeschluss vom 20. Oktober 1999 wurde die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Fachhochschule geregelt. Dort wurde Bezug auf das Gesetz über die Fachhochschulen genommen. Hingegen wurde ein Beitrag an das Liechtenstein Institut am 20. November 2002 für drei Jahre in der Höhe von CHF 750'000 jährlich gewährt. Dort wurde kein Bezug auf das Fachhochschulgesetz genommen, sondern es wurde einfach ein Beitrag ausgerichtet. Und meines Erachtens, wenn der Landtag das so möchte - und die Finanzhoheit liegt auch beim Landtag - kann der Landtag auch ohne diese Leistungsvereinbarung ein Liechtenstein Institut unterstützen. Meines Erachtens schliesst das diese Art der Unterstützung nicht aus. Aber auch wenn eine Leistungsvereinbarung besteht, muss meines Erachtens der Betrag vom Landtag genehmigt werden, so wie das bei andern Leistungsvereinbarungen auch besteht.Abg. Helmut Konrad:
Ich teile die Auffassung, die der Abg. Rudolf Lampert soeben geäussert hat. Und im Bericht und Antrag auf Seite 32, also in Kapitel VII. «Personelle und finanzielle Konsequenzen» heisst es auch: «Neue finanzielle Verpflichtungen, die sich auf der Basis der Finanzierungsgrundsätze in Art. 42 bis 44 ergeben können, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage» - wie ich das vorhin gesagt habe, wie es für die Fachhochschule vorgesehen ist - «oder eines Finanzbeschlusses des Landtages». Das ist also meine Interpretation, wie ich sie auch dem Bericht und Antrag entnommen habe. So sehe ich das auch in Bezug auf die Artikel 42 bis 44. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich bin auch der Meinung, dass die finanziellen Auswirkungen, die aus einer Leistungsvereinbarung kommen, nicht einfach mit dieser Regelung hier im Abs. 2 Bst. b des Art. 42 geregelt sind. Das widerspricht allen Grundsätzen. Es ist eben genau jetzt die Interpretation, die der Vorredner Helmut Konrad angeführt hat. Auf Seite 32 steht: «Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage». Damit meint er die gesetzliche Grundlage des bestehenden Fachhochschulgesetzes oder eines Finanzbeschlusses. Dort braucht es beides. Und wenn jetzt natürlich die Regierung die gesetzliche Grundlage sieht, in dem sie hier im zitierten Art. 42 Abs. 2 Bst. b eine pauschale Zusage hat, dann wären ja die finanziellen Auswirkungen, wie sie auf Seite 31 angeführt sind, nicht aufgeführt. Also, für mich ist die gesetzliche Grundlage - wenn man es genau nehmen will, muss der Landtag diese Genehmigung machen, wie es der Abg. Rudolf Lampert sagt. Und dann kann man es zur Klärung einfach hier ins Gesetz mit einem Satz hineinschreiben. Und alles ist geregelt. Gemeldet habe ich mich aber auch, um kein Missverständnis zu haben. Der Abg. Helmut Konrad hat in seinem vorhergehendem Votum so ausgeführt, dass das Liechtenstein Institut im Art. 42 Abs. 2 Bst. b eventuell auch gefördert werden kann. Dort ist es aber ganz klar eine Hochschule. Hingegen wird im Bericht vorne ganz klar auf Seite 10 festgestellt: Das Liechtenstein Institut ist in diesem Sinne keine Hochschule. Jetzt geht es nur darum, ob wir hier das Liechtenstein Institut auch subsumieren können, weil vielleicht ein öffentliches Interesse oder ein Bedarf besteht.Abg. Paul Vogt:
Also, mir scheint die Rechtslage klar zu sein. Für einen Finanzbeschluss braucht es die Zustimmung des Landtags, für eine Leistungsvereinbarung braucht es eine gesetzliche Grundlage. Eine Leistungsvereinbarung wird gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. b zwischen der Hochschule und der Regierung abge-schlossen. Und das ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Leistungsvereinbarung, so lange das Budget eingehalten wird.Abg. Helmut Konrad:
Ich denke, wir sind schon in den Detaildiskussionen zu einzelnen Artikeln. Ich schlage vor, dass wir das vielleicht auf die Detaildiskussionen bei der 1. Lesung beschränken. Aber etwas noch: Ich wage es jetzt hier nicht so bestimmt an die Adresse des Abg. Paul Vogt zu sagen, dass ich es anders gesagt habe, aber ich habe gesagt, dass die Finanzierung des Liechtenstein Instituts - ich meine, dass ich es nicht gesagt habe, und wenn ich es anders gesagt habe, dann möchte ich das zurücknehmen - nicht auf der Basis von Art. 42 Abs. 2 Bst. b möglich sei, sondern die von privaten Hochschulen habe ich dort gemeint, privaten Hochschulen, neu zu gründenden Hochschulen - IAP und Universität - wäre grundsätzlich über diesen Abs. 2 Bst. b von Art. 42 möglich, nicht aber das Liechtenstein Institut. Meines Erachtens gehört das Liechtenstein Institut nicht zu den Hochschulen, sondern das kann über den Art. 45 finanziert werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und die Regierung ebenfalls nicht mehr das Wort wünscht, haben wir die Eintretensdebatte zur Neuregelung des Hochschulgesetzes beendet. Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis Morgen um 9.00 Uhr. Dann fahren wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzvorlage über die Neuregelung des Hochschulgesetzes fort. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Die Sitzung wird geschlossen (um 20:40 Uhr).
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