Neuregelung des Hochschulwesens (Hochschulgesetz; HSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes) (Nr.26/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gutern Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse Sie zum 2. Tag der Mai-Landtagssitzung. Ich habe folgende Änderung in der Besetzung zu melden. Der Abg. Alexander Marxer wird heute durch den stellvertretenden Abg. Peter Kranz vertreten. Der Ordnung halber möchte ich noch kurz abstimmen lassen. Peter Kranz wird heute als Schriftführer hier Sitz und Stimme einnehmen. Wer damit einverstanden ist, dass der stellvertretende Abgeordnete Peter Kranz heute als Schriftführer amtet, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Traktandenliste zurück. Wir haben gestern Abend noch die Eintretensdebatte zu Traktandum 18 - Neuregelung des Hochschulgesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes - abgeschlossen und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier die Anregung machen, zu prüfen, ob man nicht einen zusätzlichen Satz einfügen könnte: «Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Hochschulen, die Fachhochschulen und Hochschulforschungsinstitute». Das wird dann noch einmal bei Art. 3 zur Sprache kommen, was alles unter Hochschulen zu verstehen ist. Aber hier einmal vorsorglich diese Anregung. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte in die gleiche Richtung argumentieren, dass auf jeden Fall die Begriffsbestimmung über Hochschulen differenziert und ausführlicher behandelt wird. Analog der gestrigen Diskussion, aber auch wie ich in meinem eigenen Eintretensvotum gesagt habe, dass Hochschuleinrichtungen ganz spezifisch zu erläutern sind. Wir haben sonst nur den Begriff der Hochschule selbst hier im Gegenstand erwähnt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat diese Anregungen zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass man sich stärker an die deutschen Hochschulgesetze anlehnt. Ich weiss, dass bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes die deutschen Hochschulgesetze mit berücksichtigt wurden. Aber gerade in diesem Artikel «Aufgaben der Hochschulen» ist - in meinen Augen - zu wenig Substanz enthalten. Ich würde anregen, dass man diesen Artikel anders ausgestaltet, dass man zuerst einen Absatz «Allgemein» macht, wie das auch im deutschen Hochschulrahmengesetz der Fall ist, dass man sagt - ich zitiere jetzt aus dem deutschen Hochschulrahmengesetz: «Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat». Also zuerst eine ganz umfassende allgemeine Aufgabenstellung, und dass man dann in einem zweiten Absatz die Aufgaben der Hochschulen umschreibt: Lehre und Forschung. Weiter dann in einem dritten Absatz die Fachhochschulen und in einem vierten Absatz die Aufgaben der Hochschulforschungsinstitute. Weiter möchte ich anregen, dass man - wie das in den deutschen Gesetzen üblich ist - die Förderung der Gleichstellung als Aufgabe der Hochschulen mit aufnimmt. Ich denke, hier hätte die Frau Regierungsrätin auch die Gelegenheit, unter Beweis zu stellen, dass sie sich für die Frauenförderung einsetzt, dass man als weitere Aufgabe die Nachwuchsförderung aufnimmt und auch die Weiterbildung als Aufgabe der Hochschulen festhält. Das fehlt alles explizit in diesem Gesetz.Dann einige redaktionelle Anregungen: Ich denke, dass Buchstabe c - Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland - zu einschränkend formuliert ist. Es geht hier um die europäische Zusammenarbeit in einem umfassenden Sinn, nicht nur bezogen auf die Hochschulen. Und schliesslich zu Bst. e: Hier sollte man nicht «Öffentlichkeitsarbeit» verwenden - das ist allerdings eher eine Bewertungsfrage -, sondern ganz allgemein von Information der Öffentlichkeit sprechen. Öffentlichkeitsarbeit, vielleicht ist das eine persönliche Beurteilung, hat für mich auch etwas den Beigeschmack von PR, also von Werbung. Ich denke, hier sollte einfach die Kommunikation mit der Bevölkerung im Vordergrund stehen, dass man hier aufeinander zugehen und offen informieren will. Aber wie gesagt: Diesbezüglich bin ich vielleicht etwas überempfindlich, dass aufgrund des Begriffs «Öffentlichkeitsarbeit» manchmal zu viel einseitige Information betrieben wird.Abg. Marco Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Im Gegensatz zu meinem Vorredner bin ich der Ansicht, dass man in unserem Hochschulgesetz und auch in diesem Art. 3 die bestehende und die mögliche Hochschullandschaft Liechtensteins schon berücksichtigen muss. Mir ist der Artikel, so wie er dasteht, einerseits zu spezifisch, wenn zum Beispiel hier steht, dass die Aufgabe der Hochschule sei: Durchführung von Studiengängen für die akademische Ausbildung von Fach- und Führungskräften. Ich denke, das muss dem einzelnen Absolventen einer Hochschule überlassen bleiben, was er dann macht mit seiner Ausbildung, ob er sich als Führungskraft einbringt oder ob er seine Bildung für andere Zwecke und in anderer Weise in seinem Leben anwendet. Mir geht es zu weit, wenn man hier aus-drücklich die Ausbildung von Fach- und Führungskräften verlangt. Ich denke, das stimmt vielleicht für die Fachhochschule Liechtenstein, das kann aber für ein anderes Institut wieder nicht stimmen. Ich denke da zum Beispiel an eine Musikhochschule. Es könnte ja sein, dass sich irgendwann einmal eine Musikhochschule bei uns etabliert. Auf der andern Seite denke ich, dass gerade dieser Artikel aufzeigt, wie zum Beispiel ein Forschungsinstitut Mühe hat, sich in den Rahmen dieses Gesetzes einzuordnen. Wenn man davon ausgeht, dass die Hochschule oder ein Hochschulinstitut die hier aufgeführten Aufgaben kumulativ zu erfüllen habe, also alle gleichzeitig und alle zusammen, dann hat ein Forschungsinstitut natürlich Mühe, weil schon zu Beginn die akademische Ausbildung als Aufgabe für ein Forschungsinstitut, zum Beispiel das Liechtenstein Institut, sicher wegfällt. Es müsste also sicherlich so zu verstehen sein, dass eine Hochschule oder ein Hochschulinstitut auch nur einzelne dieser hier aufgeführten Punkte erfüllt. Und man müsste sich dann überlegen, welche dieser Punkte dann unabdingbar sind. Zum Beispiel, ob es denn unabdingbar sei, dass ein Institut - wie immer es dann ausgestaltet sei - Öffentlichkeitsarbeit macht oder sich mit einem langfristigen nachhaltigen Entwicklungskonzept befasst. Mir scheint, es wird sehr schwierig sein, die hier bestehenden Institute und auch möglicherweise sich entwickelnden Institute unter diesen Art. 3 zu subsumieren. Dies vor allem dann, wenn man - wie bereits gesagt - diese einzelnen Aufgaben kumulativ versteht.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen. Die Ausführungen des Abg. Marco Ospelt sind richtig. Es sind Fragen, die hier in diesem Artikel - auch nach meiner Meinung - nicht geklärt sind. Genau deswegen begrüsse ich vor allem die Argumentation des Abg. Paul Vogt, weil er eine Differenzierung in diesem Aufgabenbereich herbeiführen will. Gemäss meinem Eintretensvotum ist es auch meine Meinung, dass der Aufgabenartikel zu wenig klar gefasst ist. Ich verweise hier auf das bestehende Gesetz, und zwar auf den Art. 1 mit 4 Absätzen und den Aufgaben wie auch auf den Art. 4, wo es speziell noch einmal um die Aufgaben der Fachhochschulen geht. Diese beiden Artikel wurden bis jetzt praktiziert, werden jetzt aber eliminiert und durch diesen Art. 3 im neuen Hochschulgesetz ersetzt. Und wenn man dort nachschaut, sind erheblich bessere Formulierungen im bestehenden Gesetz drin, welches die Aufgaben im weiteren Sinne auch der Hochschulen definiert. Ich bitte deshalb noch einmal auch auf Vernehmlassungsvorlagen einzutreten oder sich an Modellen - wie in Österreich oder Deutschland - zu orientieren. Meine Frage an die Regierung lautet: Würden denn jetzt tätige Universitäten oder Hochschulen wie die IAP oder die Universität für Humanwissenschaft die Voraussetzungen - ob sie kumulativ erfüllt sein müssen oder nicht ist auch noch eine Frage - würden diese beiden tätigen Universitäten die auch Titel verleihen diesen Aufgabenvorschriften, wie wir sie hier haben, gerecht oder nicht, oder sind das Aufgaben, die nur die Fachhochschule Liechtenstein derzeit erfüllen würde?Ich habe mir auch beim Bst. a überlegt, was genau gemeint ist mit - akademische Ausbildung ist klar - mit der Formulierung «von Fach- und Führungskräften». Ist dieser Begriff «Fach- und Führungskräfte» eine genügende Abdeckung über die ganz allgemeine Abdeckung, die eine Hochschulbildung mit sich bringt? Mir scheint hier ein Begriff verwendet zu werden, der eher spezifisch ist und nicht alles abdeckt.Abg. Helmut Konrad:
Ich bin der Auffassung, dass dieser Artikel im Sinne eines Rahmengesetzes durchaus den Aufgabenbereich von Hochschulen umreisst. Es ist auch so, dass die deutsche und die österreichische Rezeptionsgrundlage angeschaut wurde. Und wenn man jetzt einfach die deutsche Grundlage nimmt und die überträgt - und wenn ich an das denke, was der Abg. Vogt gesagt hat - ich habe mitgeschaut - ich denke, das ist in dieser Ausführung des Art. 3, wie wir ihn hier haben, alles mit anderen Worten abgedeckt. Die Weiterbildung ist abgedeckt, der Wissens- und Technologietransfer ist abgedeckt, auch der Bereich der Forschung und Lehre ist abgedeckt. Das alles in anderen Worten und vielleicht anders struk-turiert, indem im deutschen Hochschulgesetz eine allgemeine Bestimmung vorangenommen und nachher vielleicht differenziert wird. Ich denke, es sollte auch nicht Aufgabe sein, hier jetzt zu differenzieren und in den Aufgaben zum Ausdruck zu bringen, dass eine Fachhochschule vielleicht eine andere Aufgabe als eine Hochschule hat. Noch einmal: Ich sehe die Funktion des Gesetzes hier als Rahmengesetz. Und wenn eine Fachhochschule vielleicht den Bereich der Lehre und im Bereich der Forschung den Bereich der angewandten Forschung stärker gewichtet als eine universitäre Hochschule, dann hat das Platz in diesem Artikel. Aber wenn wir jetzt in einem Rahmengesetz beginnen, die Aufgaben der Fachhochschulen, der Hochschulen und Hochschulforschungsinstitute zu beschreiben usw., dann gehen wir zu sehr ins Detail und regeln bestehende Organisationen, wie es das jetzige Gesetz gemacht hat, gehen davon aus: Wir haben die und die Hochschulen hier und versuchen denen gerecht zu werden, indem wir deren Aufgaben im Gesetz festhalten. Noch einmal: Für mich soll man im Sinne eines Rahmengesetzes die Aufgaben der Hochschule umschreiben. Wie dann die Ausrichtung der einzelnen Hochschulen sich darstellt und wo Schwerpunkte sind, dass soll dann unter anderem auch in das Profil der Hochschule kommen, also ob es eine Fachhochschule ist, eine Hochschule oder etwas anderes. Und dann noch etwas und das muss man schon auch sehen: Eine Rückfrage in Österreich hat zum Beispiel ganz klar ergeben, dass sie gesagt haben, sie würden auf die Aufnahme eines mehr oder weniger reinen Forschungsinstitutes - ohne, dass ich jetzt dem Liechtenstein Institut in Abrede stellen möchte, dass es im Bereich der Lehre auch etwas macht, aber eben nicht in der Ausbildung -, dass man ein solches Forschungsinstitut in ein Hochschulgesetz nicht aufnehmen solle. Das war der Ratschlag, der zum Beispiel aus Österreich gekommen ist. Und das ist mit ein Problem im Gesetz. Das haben wir gestern festgestellt und das konzediere ich auch. Aber was von mir aus gesehen nicht geht, ist, dass man aus dieser Palette von Aufgaben - Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung - einfach das eine oder andere herausnimmt, das eine oder andere weglässt. Das, denke ich, geht nicht. Wenn eine Institution sich Hochschule nennen will, dann muss sie diese Voraussetzungen erfüllen. Das heisst, eben im Bereich der Lehre tätig zu sein, im Bereich der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Weiterbildung, halt eben in den Bereichen, die hier aufgeführt sind. Aber dass man einige Bereiche weglässt und andere Bereiche dazunimmt, das, denke ich, geht nicht. Die Definition des Begriffs «Hochschule» ist ein Stück weit international schon klar. Deshalb frage ich mich persönlich auch: Soll man in Abs. 1 - wie das vorgeschlagen wurde - wieder auf diese Terminologie des 92er Gesetzes zurückgehen und noch ausführen, dass Fachhochschulen und Hochschulinstitute Hochschulen sind? Das ist für mich ja eine Selbstverständlichkeit. Und die Frage, ob man Forschungsinstitute dazunehmen soll, diese Frage müssen wir uns stellen.Abg. Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe ähnliche Sichtweisen wie der Abg. Paul Vogt und die Abg. Ingrid Hassler. Mir fehlt auch eine begriffliche Definition zum Begriff «Hochschule». Das habe ich auch gestern bei meinem Eintretensvotum bereits dargelegt. Aber - und dort teile ich die Meinung des Abg. Helmut Konrad - ich glaube, so wie der Art. 3 jetzt ausgestaltet ist, sind diese Kriterien kumulativ zu erfüllen. Wenn man also dann bei diesem Artikel so bleibt, müsste man, um das klarzustellen, einfach nach dem Bst. d legistisch noch ein «und» einfügen. Und dann wäre klar, dass alle Kriterien zu erfüllen sind. Wenn man übrigens Artikel 8 Abs. 2 liest, wird auch ersichtlich, dass das Konzept, damit man eine provisorische Bewilligung bekommt, genau diese Angaben gemäss Art. 3 verlangt. Insofern gehe ich also schon davon aus, dass es so gemeint ist, dass alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.Abg. Paul Vogt:
Aus den bisherigen Voten entnehme ich, dass ich nicht richtig verstanden wurde. Ich unterstelle nicht, dass das bewusst gemacht wird, dass ich nicht richtig verstanden werde, sondern ich nehme mal an, dass ich mich noch zu wenig präzise ausgedrückt habe. Mein Vorschlag geht darauf hinaus, dass man einen ersten Absatz formuliert, der allgemein im Sinne des deutschen Hochschulrahmengesetzes gehalten ist. Dieser erste Absatz könnte dann auch eine Präambel ersetzen, wie das von anderen Stellen gewünscht wurde. Dieser erste Absatz stellt dann aber auch dar, dass es unterschiedliche Arten von Hochschulen gibt, also Hochschulen, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen, und dass dann in den folgenden Absätzen gesagt wird, welche Aufgaben eine Hochschule hat. Dann müssten diese Aufgaben, die hier aufgelistet sind, wieder angeführt werden. Es geht nicht darum, dass man einzelne dieser Aufgaben bei den Hochschulen weglassen soll, überhaupt nicht. Diese Aufgaben sind zu erfüllen, das ist mir völlig klar. Keine einzige Aufgabe kann man weglassen, um das nochmals zu untersteichen. Dann müsste ein eigener Absatz für die Fachhochschulen kommen. Auch da müssten wieder die Aufgaben aufgezählt werden und dann ein Abschnitt für Hochschulforschungsinstitute. Und auch da wieder die Aufzählung der Aufgaben. Es ist ganz klar, was die Motivation für diesen Vorschlag ist. Ich möchte eine Rechtsgrundlage für das Liechtenstein Institut schaffen. Ich möchte, dass man, wenn man dann diesen Hochschulverbund beibehalten will - dazu werde ich mich auch noch äussern - klarstellt, dass das Liechtenstein Institut zu diesem Hochschulverbund gehört. Es ist für mich keine rechtliche Frage, ob man so etwas machen kann, sondern es ist ausschliesslich eine Frage, ob man den Goodwill aufbringt, dies zu machen oder nicht.Und noch eine Bemerkung zur Öffentlichkeitsarbeit: Ich weiss nicht, ob man die Öffentlichkeitsarbeit so definieren kann, dass darunter auch lebenslange Weiterbildung und die Erarbeitung von langfristigen nachhaltigen Entwicklungskonzepten eingeschlossen sind. Ich denke, das sind unterschiedliche Anliegen, die berechtigt sind, die aber nichts mit eigentlicher Öffentlichkeitsarbeit zu tun haben. Meines Erachtens steht bei der Öffentlichkeitsarbeit im Zentrum, dass die Hochschulen die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben unterrichten müssen, dass sie Rechenschaft ablegen müssen, was geforscht wird. Und da sollte man nicht unterschiedliche Dinge miteinander vermischen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte vielleicht zuerst eine grundsätzliche Bemerkung machen: Das Hochschulgesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet. Es bildet nicht die Momentansituation ab, sondern bildet generell den Rahmen für Hochschulen. Damit lässt das Rahmengesetz auch zukünftige Entwicklungen zu. Mit dem bestehenden Gesetz von 1992 wurde versucht, eine rechtliche Grundlage für die bestehenden Bildungseinrichtungen zu schaffen. Ich glaube, das ist der grundlegende Unterschied zwischen dem Rahmengesetz und dem heute noch in der vorliegenden Fassung gültigen Gesetz. Die Frau Abg. Ingrid Hassler hat gefragt, ob unter Art. 3 die IAP und die Universität für Humanwissenschaften subsumiert werden könnte. Beide würden darunter fallen, weil sie die erwähnten Aufgaben in ihrem Konzept aufgenommen haben und sie die Anerkennung des Staates erhalten haben; die Universität für Humanwissenschaften allerdings provisorisch mit gewissen Auflagen.Sie wollen wissen, ob der Begriff «Fach- und Führungskräfte» alles abdeckt: Ich kann dem Argument des Abg. Marco Ospelt sehr viel abgewinnen, nämlich dass wir vielleicht zu einschränkend unterwegs sind. Diese Frage werden wir gerne nochmals prüfen, ob das so explizit in einem Gesetz festgeschrieben werden soll. Der Abg. Paul Vogt hat die Frage aufgeworfen, ob das Liechtenstein Institut unter den Hochschulverbund fällt. In Art. 46 wird ausgeführt, dass Hochschulen und Hochschuleinrichtungen - und das Liechtenstein Institut ist ja eine Forschungshochschuleinrichtung - darunter subsumiert werden können. Aus meiner Sicht gehört das Liechtenstein Institut in die Landschaft des Hochschulverbunds.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Ich bin nicht der Meinung, dass die Aufgabenstellung im alten Gesetz so verfehlt war, dass man sie nicht mehr anschauen oder brauchen kann. Es sind vor allem dort gerade Sätze drin, wie wir sie jetzt in diesem neuen Artikel im Allgemeinen auch fordern. Und in dieser Form, wie er jetzt ausgestaltet ist, scheint mir - wie gesagt - die Auslegung der Aufgaben zu wenig umfassend und zu wenig differenziert beschrieben. Ich möchte deshalb schon bitten, die Argumente noch einmal näher zu überprüfen. Das Gleiche gilt für mich auch zur Argumentation des Abg. Paul Vogt bezüglich lit. e, Öffentlichkeitsarbeit. Es kann nicht sein, dass die Universitäten den gesetzlichen Auftrag für Öffentlichkeitsarbeit im Auftrage hier bekommen, sondern dass sie ihrerseits verpflichtet sind, die Öffentlichkeit über ihre eigenen Tätigkeiten zu informieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich muss jetzt in Unkenntnis eine Verständnisfrage stellen. Sind hier die Anstalten, Stiftungen und die juristischen Personen des privaten Rechts nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich gemeint oder ist das ausländische Recht auch zulässig?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass sie nach liechtensteinischem Recht organisiert sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe nur eine ganz kleine Frage dazu: Wer stellt fest, was ethisch verantwortbar ist? In diesem Gesetz wird das nirgends stipuliert. Gibt es irgendwo in unserer Rechtsordnung eine Ethikkommission? Ist irgendwie vorgesehen, dass Forschungsprojekte im Hinblick auf ihre ethische Verantwortbarkeit überprüft werden? Ich denke hier zum Beispiel an meinen Bereich, den medizinischen Bereich. Dort ist es ja eine ganz wichtige Frage, ob zum Beispiel Forschungsaufgaben ethisch verantwortbar sind. International ist es auch üblich, diese Forschungsvorhaben einem Ethikrat vorzulegen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Liechtenstein kennt keine Ethikkommission. Das ist etwas, was bei uns als Mangel empfunden werden kann. Forschungsprojekte dürfen nicht gegen die Sitten verstossen. Das entspricht der Verfassung. Aber ich kann Ihnen dazu jetzt keine genauen Ausführungen machen, wie eine Prüfung stattfindet.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier die Frage stellen: Warum wird hier dauernd der Begriff «Bewilligung» und nicht «Anerkennung» verwendet? Gibt es dafür einen Grund?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es gibt zwei Arten von Bewilligungen, einmal die provisorische Bewilligung und einmal die definitive Bewilligung. Und wir haben uns darum für diesen Begriff entschieden.Abg. Paul Vogt:
Entspricht dieser Begriff den international verwendeten Begriffen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dazu kann ich Ihnen keine Antwort geben. Wir werden dies bis zur 2. Lesung nochmals prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 3, zum Finanzierungsnachweis. Dort heisst es im letzten Satz: «Im Zweifelsfall sind Sicherheitsleistungen zu erbringen». Mir ist diese Bestimmung zu rudimentär, sie lässt einen zu grossen Ermessensspielraum offen. Ich möchte der Regierung zu bedenken geben, ob man auf die 2. Lesung prüfen könnte, hier gewisse Kriterien im Gesetz festzulegen. Und für mich stellt sich auch die Frage, in welcher Höhe überhaupt solche Sicherheitsleistungen dann eingefordert werden können.Abg. Paul Vogt:
Ich stelle zunächst einmal in Frage, ob es einen eigenen Abschnitt über die provisorischen Bewilligungen braucht. Ich denke, das könnte man in einem Absatz formulieren.Dann habe ich eine Frage zum Finanzierungsnachweis: Mich überzeugt das nicht. Ich denke, das müsste detaillierter geregelt werden: Was bedeutet ein Finanzierungsnachweis? Wenn man sich die finanziellen Verhältnisse unserer Hochschulen anschaut, dann sieht man, dass die Mittel, über die sie verfügen, sehr bescheiden sind. Bei der Universität für Humanwissenschaften war in der Zeitung nachzulesen, dass sie über ein Budget von CHF 400'000 verfügen. Bei der IAP dürfte das etwas höher sein, aber sicher auch nicht - jedenfalls so meine Informationen, die nicht auf dem neuesten Stand sind - nicht über CHF 1 Mio. Und wenn man dann in einen solchen Finanzierungsnachweis hineinschreibt: «Wir haben 20 Studenten und von denen werden jeweils CHF 15'000 verlangt», dann hat man bereits CHF 300'000 nachgewiesen. Dann kann man noch hineinschreiben: «CHF 200'000 oder CHF 300'000 aus EU-Programmen und vielleicht CHF 200'000 oder CHF 300'000 aus Spenden». Genügt das als Finanzierungsnachweis? Meines Erachtens ist das in zwei Minuten zusammengebastelt und den formalen Anforderungen wird das gerecht. Ich denke aber, dass damit kein wirklicher Finanzierungsnachweis erbracht wurde. Ich plädiere also dafür, dass man hier den Finanzierungsnachweis schärfer formuliert. Ich stelle auch in Frage, ob man mit einem Budget unter CHF 1 Mio. überhaupt eine sachlich adäquate ausgerüstete Universität oder Hochschule führen kann. Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Es wird ja hier schon ein Kriterium eingebaut, dass die angebotenen Studiengänge entsprechend der Studienordnung bis zu deren Abschluss durchzuführen sind. Dazu muss man in der Lage sein. Also meiner Ansicht nach kann man hier nicht einfach ins Blaue hinaus ein Budget erstellen, sondern muss vor dem Hintergrund dieser Bestimmung die Finanzierung nachweisen können. Es dürfte naturgemäss schwierig sein, hier alles im Vornherein im Detail zu regeln. Von mir aus gesehen kann man überlegen, ob es noch andere Kriterien braucht. Aber sonst dürfte es schwierig sein, Konkretes zu formulieren. Wenn ich gerade beim Wort bin noch eine kleine Anmerkung bezüglich des Titels dieses Gesetzes: Ich gehe davon aus, dass die legistischen Richtlinien das so vorsehen. Ich möchte einfach die Regierung darauf aufmerksam machen, ob das Kürzel «HSG» nicht zu eventuellen Irritationen führen könnte, weil ja die gleichnamige Hochschule oder mittlerweile Universität immer noch das Kürzel «HSG» trägt, nicht zuletzt aus Gründen der Marke. Ich persönlich habe nichts dagegen, ich habe dort studiert. Mir geht es nicht um persönliche Befindlichkeiten. Dies einfach zum Überlegen.Abg. Helmut Konrad:
Ich teile auch - also jetzt nicht in Bezug auf das Kürzel HSG, das kann man sicher auch noch prüfen - aber ansonsten die Auffassung, die der Abg. Alois Beck vorhin geäussert hat in Bezug auf die Schwierigkeit, hier jetzt im Gesetz irgendwo genau festhalten zu können, was es für welche Mittel in welchem Umfang braucht, um eine Hochschule führen zu können. Sie, Herr Abg. Vogt, haben jetzt einmal so - ich sage mal salopp - aus dem Bauch heraus gesagt, aus Ihrer Vorstellung sei das unter CHF 1 Mio. nicht möglich. Ich denke, es richtet sich auch nach dem, was als Angebot überhaupt geplant ist. Ich finde, dass hier die Zielrichtung, die Sie auch unterstützen und eigentlich noch stärken möchten, dass der hier Rechnung getragen wird. Und ich denke, es wird dann der Bewilligungsinstanz obliegen, hier eben möglichst zu sichern, so weit das absolut überhaupt möglich ist, dass was in Abs. 3 festgehalten wird, mindestens die Sicherheit in Bezug auf die Finanzierung besteht, dass die angebotenen Studiengänge entsprechend der Studienordnung bis zu deren Abschluss durchgeführt werden können. Und das andere, diese absolute Sicherheit, die gibt es sicher nicht. Von mir aus ist auch klar, dass es dann nicht genügt, einfach zu schreiben: «100 Studenten mit im Durchschnitt CHF 20'000 Studiengebühren gibt soundsoviel». Aber ich denke, ein Finanzierungsnachweis - und im Zweifelsfall mit Sicherheitsleistungen - beinhaltet schon mehr, als auf einer Seite irgendwo ein paar gewünschte Finanzierungsquellen aufzuführen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe zum Kapitel «Provisorische Bewilligung» zwei Fragen: Haben diese gegenständlichen tätigen Universitäten IAP und Universität für Humanwissenschaft neu jetzt dieses provisorische Verfahren, also diese Probezeit von 5 Jahren, zu durchlaufen, oder gehören sie bereits zu den definitiv bewilligten Universitäten? Und angenommen, wir erlassen auf gesetzlicher Basis für eine zweite Hochschule oder eine ähnlich Hochschuleinrichtung ein Gesetz zum Betrieb einer solchen Hochschule, hat eine solche per Gesetz erlassene oder bewilligte Hochschule auch dieses zweiteilige Verfahren gemäss diesem Hochschulgesetz noch zu durchlaufen?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte noch einmal kurz Bezug nehmen auf die Aussage des Abg. Helmut Konrad, dass ich mir eine Hochschule mit einem Budget unter CHF 1 Mio. nicht gut vorstellen könne: Hier stellt sich natürlich immer wieder die Frage: Welche sachliche und personelle Ausstattung muss eine solche Institution haben, damit man wirklich von einer Hochschule reden kann? Ich meine, wenn zwei Forscher und ein Lehrer tätig sind, dann ist es sicher hochgegriffen, wenn man dann von einer Hochschule spricht. Ich denke, hier muss eine adäquate, auch den Vergleich mit andern Hochschulen standhaltende Vergleichsmöglichkeit gewährleistet sein. Es kann nicht sein, dass man dauernd so kleine Minihochschulen im Auge hat und dann meint, das entspreche dem internationalen Standard. Abg. Helmut Konrad:
Es gibt hier aber auch Formen, die schon ein sparsames Wirtschaften ermöglichen. Es muss nicht so sein, dass ein Stammlehrkörper mit X Professoren an einer kleinen Organisation vorhanden ist, sondern es gibt eben Formen, zum Beispiel dieses Teaching on Demand, dass man angepasst und massgeschneidert auch für Doktoranden zum Beispiel Professoren, mit denen Kontakte bestehen, dass man die für Lehrveranstaltungen, für Doktorandenseminare usw. herholt, dass es in Bezug auf Labors, auf Forschungseinrichtungen, dass man sich da in Verbünden mit anderen Institutionen - das können Kliniken oder Universitäten sein -, dass man sich da ein Netz aufbaut, das nicht permanent zur Verfügung stehen muss, sondern das man nutzen kann für die Doktoranden, die an einer solchen kleinen Hochschule ein Doktoratsstudium machen. Es gibt da also viele Formen der Kooperation im Bereich des Lehrpersonals, aber auch im Bereich der Infrastruktur, die man durchaus nützen kann. Aber das Gesamterfordernis, das Sie angesprochen haben, das ist meines Erachtens unabdingbar eine Grundlage für die Qualität. Und das wird ja auch schon bei der Bewilligung zu berücksichtigen sein und das wird dann auch in permanent durchzuführenden Überprüfungen - hier ist das Mittel der Peer Reviews vorgeschlagen - wird dann ja auch geschaut, wie das gelebt wird, wie das aussieht. Es ist durchaus nicht so, dass hier einfach dem Ganzen freier Lauf gelassen wird. Und es gibt auch die Möglichkeit oder das Erfordernis, langfristig für solche Institutionen sich zu akkreditieren, internationale Akkreditierungsagenturen einmal herzuholen. Es gibt also viele Möglichkeiten der Qualitätssicherung. Und es ist auch ein Erfordernis, dass jede Hochschule ein Konzept über die Qualitätssicherungsmassnahmen der eigenen Institution vorlegen muss. Hier ist es aufgeführt schon bei der Bewilligung unter lit. g als Qualitätsmanagment. Das wird also gemacht, damit auch ein hohes Mass an Qualität gesichert und garantiert ist.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Im Zuge dieser Diskussion um die provisorische Bewilligung einer Hochschule hat sich mir jetzt eine Frage aufgedrängt, und zwar: Im Art. 8 Abs. 3 steht ja, dass die Hochschule durch den Finanzierungsnachweis belegen muss, dass sie in der Lage ist, die angebotenen Studiengänge bis zum Abschluss durchzuführen. Das heisst, es muss eine gewisse Sicherheit für den Studierenden bestehen, dass er seine Ausbildung bis zum Abschluss dort durchführen kann. Und das ist, denke ich, auch unbedingt erforderlich im Hinblick auf die Stellung der Studenten/der Studentinnen. Aber gleichzeitig steht ja dann nachher in Art. 11, dass die provisorische Bewilligung längstens für die Dauer von fünf Jahren erteilt wird. Das heisst ja, es ist durchaus möglich, wenn die entsprechende Hochschule die Kriterien für eine ständige Bewilligung nicht erfüllt, dann kann ja nach längstens fünf Jahren die provisorische Bewilligung auslaufen. Das Ganze kann also zu Ende sein. Wenn ich jetzt aber gleichzeitig sage, der Student muss die Gewähr haben, sein Studium bis zum Ende durchzuführen, dann müsste man ja fast sagen: Die können nur im 1. und 2. Jahr neue Studenten nehmen, denn man muss ja eventuell damit rechnen, dass die Bewilligung nach Ablauf der fünf Jahre nicht in eine ständige umgewandelt wird. Und wo steht dann der Student, der meinetwegen nach vier Jahren an dieser Hochschule mit seinem Studium angefangen hat? Ich weiss nicht, wie sich die Regierung die Lösung dieser Fragen vorstellt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Paul Vogt stellt die Notwendigkeit eines eigenen Artikels für die provisorische Anerkennung in Frage. Sie haben gesagt, das könnte auch in einem Absatz aufgenommen werden. Die Regierung hat betreffend die Erteilung der provisorischen Bewilligung aber gerade bewusst die Latte sehr hoch angesetzt, und das aus verschiedenen Gründen. Art. 8 ist im Zusammenhang mit Art. 12 zu lesen. Damit wird die Grundlage für die Hochschule erst gegeben. Und Studenten werden sich sicher sehr schwer tun, wenn sie an einer Bildungsinstitution ihr Studium aufnehmen sollten, welche nicht anerkannt ist. Gerade deshalb finden wir es enorm wichtig, dass der provisorischen Anerkennung diese Bedeutung beigemessen wird, dass von vornherein klar ist, dass die Bedingungen, die hier in Art. 8 aufgeführt werden, Voraussetzungen sind, um überhaupt die provisorische Anerkennung zu erlangen. Aus diesem Grund trete ich dafür ein, dass dies auch speziell in einem eigenen Artikel abgehandelt wird.Die Abg. Ingrid Hassler hat Bezug genommen auf die bestehenden Institutionen. Dabei möchte ich auf die Art. 37 ff. betreffend Qualitätsmanagement verweisen. Im Art. 37 Abs. 2 heisst es: «Zur Sicherung der Qualität werden in der Regel alle fünf Jahre Peer Reviews durchgeführt und die Kosten gehen jeweils zulasten der Hochschule». Das bedeutet, dass die bestehenden Institutionen sich diesem Qualitätsmanagement unterwerfen müssen.Die Frau Abg. Dorothee Laternser stellte die Frage, wie man damit umgeht: Für uns ist klar, dass eine Hochschule, wenn sie die Auflagen nicht erfüllt, gewährleisten muss, dass die Studenten, die ein Studi-um begonnen haben, an anderen Universitäten oder Hochschulen das Studium fortsetzen können. Dafür trägt die Hochschule die Verantwortung.Abg. Alois Beck:
Die Interessen der Studierenden sind sicher zu berücksichtigen. Ich glaube aber, dass mit dem Art. 12, wo es heisst, dass durch die provisorische Bewilligung die Hochschule den Status «im Anerkennungsverfahren» erlangt, dass hier klar gekennzeichnet werden muss und auch für die Studierenden im Vornherein klar sein muss, dass eben das Anerkennungsverfahren noch läuft. Es darf nicht sein, dass diese in falscher Sicherheit gewogen werden, dass hier überhaupt nichts mehr passieren kann. Wenn das den Studierenden bewusst ist und das sollte so sein, wenn das mit «im Anerkennungsverfahren» bezeichnet wird, dann können sich die Studierenden eigentlich auch darauf vorbereiten.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Meine Frage hat nicht auf das Qualitätsmanagement von tätigen Universitäten abgezielt, sondern auf das Kapitel der Bewilligung. Das heisst, ich wiederhole jetzt meine Frage: Die beiden jetzt aktiven Universitäten IAP und die Universität für Humanwissenschaft, haben diese den Prozess der provisorischen Bewilligung, wie wir diese im Kapitel B jetzt behandeln noch nachzuvollziehen, also einzuhalten, wenn das Gesetz in Kraft tritt, also diese 5-jährige Übergangslösung bis zu einer definitiven Bewilligung, oder gibt es hier schon Zusagen, dass sie bewilligt sind? Eine Besitzstandswahrung sehe ich in dem Sinn, sollte es eine solche überhaupt geben, in den Übergangsbestimmungen nicht. Und wenn wir eine zweite Universität oder Hochschule in Liechtenstein etablieren, für die wir dann sogar ein Gesetz erlassen, dann wäre meine Frage wie folgt: Muss dann eine solche per Gesetz erlassene Hochschule ebenfalls dieses zweistufige Bewilligungsverfahren durchlaufen oder erhält sie mit dem Gesetz bereits eine definitive Bewilligung?Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte kurz auf das Votum des Abg. Alois Beck eingehen: Ich meine, es genügt nicht, wenn man sagt, die Interessen der Studierenden sind zu berücksichtigen, sondern die Interessen der Studierenden sind ein ganz vorrangiges Ziel. Also, unter den Aufgaben der Hochschulen steht ja an erster Stelle die Durchführung von Studiengängen für die akademische Ausbildung. Das muss das Ziel sein, natürlich neben den anderen Aufgaben wie Forschung usw. Aber die Gründung einer Universität ist nicht Selbstzweck, sondern sie dient dem Ziel, diese Aufgaben zu erfüllen. Und ganz abgesehen davon muss es auch im Interesse einer Hochschule liegen, die eine provisorische Bewilligung hat, in deren Interesse muss es liegen, dass die Studenten eine Sicherheit haben, dass sie ihre Studiengänge bis zum Abschluss durchführen können, denn ansonsten wird diese Hochschule mit der provisorischen Bewilligung Schwierigkeiten haben, genügend Studenten zu finden, die sich bei ihr immatrikulieren. Und von daher würde ich doch meinen, dass es in den Artikeln über die provisorische Bewilligung stärker verankert werden muss, dass dafür gesorgt werden muss, dass diese Studenten ihre Ausbildung zu Ende führen können. Das heisst, wenn die provisorische Bewilligung eventuell zu Ende ist, dass dann diese Studenten das Recht haben, an einer anderen Hochschuleinrichtung weiter zu studieren, und zwar in dem Sinn, wie es die Frau Regierungschef-Stellvertreterin vorher sagte. Und ich würde meinen, dass das hier in diesen Artikeln irgendwo explizit verankert werden müsste. Ich bitte die Regierung, das bis zur 2. Lesung - im Sinne der Studenten und der Hochschule - zu überlegen. Danke.Abg. Helmut Konrad:
Frau Abg. Laternser, Ihr Wunsch in Ehren. Das muss in der Praxis wahrscheinlich auch so sein. Aber man kann doch sicher nicht festhalten, dass, sollte es jetzt passieren, dass eine Universität ihren Be-trieb einstellt und Studenten da sind, die noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind und diese Universität trotzdem nicht mehr weitermacht, dass man dann den Anspruch in ein Gesetz hineinschreiben kann, dass der Student an einer andern Hochschule weiterstudieren kann. Wir haben erstens einmal in unserem Land nicht diese Breite, überhaupt in einer Studienrichtung einfach eine andere Hochschule, in der man das machen kann, anzubieten. Und wir können nicht über die Schweiz oder Österreich jetzt einfach gesetzlich festlegen, dass ein solcher Anschluss möglich ist. Dass es im Bestreben - von mir aus gesehen - auch in der Verantwortung der Hochschule liegt, die den Betrieb einstellt, für das Wohl der Studierenden zu sorgen und eben zu schauen, dass die dann irgendwo unterkommen, dass das auch das Anliegen des Staates im Sinn von Treu und Glauben sein muss diesen Studierenden gegenüber, die sich an einer liechtensteinischen Hochschule eingeschrieben haben, das ist klar. Ich denke, das ist auch unzweifelhaft der Fall. Dass man das aber gesetzlich festschreiben kann, dass sie das Recht haben, an einer anderen Universität oder Hochschule zu studieren, die Studien fortzusetzen, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.Die andere Frage der Abg. Ingrid Hassler: Ich weiss jetzt nicht mit Bestimmtheit, aber es wird so sein, dass in den Übergangsbestimmungen nichts in Bezug auf Besitzstandswahrung enthalten ist. Aber aus meinem logischen Verständnis heraus ist es so, dass Hochschulen im Land, die eine Bewilligung haben und anerkannt sind, auch anerkannt bleiben, aber auf die Zukunft hinaus den Qualitätssicherungsvorgaben, die hier im Gesetz aufgeführt sind - Überprüfung über Peer Reviews etc. - wenn neue Studiengänge eingeführt werden, wenn es konzeptionelle Veränderungen gibt, dass die einer Bewilligung bedürfen. Das ist für mich auch klar. Aber dass sie dieses zweistufige Verfahren noch einmal durchmachen müssen, kann ich mir nicht vorstellen, weil sie ja die Bewilligung und Anerkennung bereits haben. Aber das ist jetzt meine Interpretation oder meine Sicht der Dinge.Abg. Alois Beck:
Der Abg. Helmut Konrad hat jetzt zum Teil das vorweggenommen, was ich auch sagen wollte. Die Absichten der Frau Laternser sind sehr gut gemeint. Ich glaube aber auch, dass mit einer Garantie zum Vorneherein in diesem Sinne andere Bestrebungen unterlaufen werden, nämlich diejenige, dass der Gesetzgeber versuchen muss, hier einmal zu schauen, wie der Betrieb läuft und erst dann definitiv den Zuspruch zu geben. Man kann noch gut - wir haben das in anderen Fällen auch schon erlebt - auch plausible und schlüssige Finanzierungsmechanismen und Finanzierungsnachweise darlegen, wenn es in der Praxis dann anders läuft, oder es sind nicht so viele Studenten, wie man erwartet hat, und, und, dass der Betrieb dann eben nicht so rund läuft und man am Schluss sagen muss: Die Qualität und die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wir können hier nicht definitiv anerkennen. Das muss das Interesse des Staates sein, gerade auch im Hinblick auf die allgemeinen Qualitätserfordernisse. Und deshalb kann man meiner Ansicht nach nicht auch den Studierenden zum Vornherein quasi staatlicherseits eine absolute Sicherheit geben. Aber man muss ihnen selbstverständlich klar kommunizieren, wie die Dinge sind - es ist ein Anerkennungsverfahren - und dass halt hier nichts sicher ist. Und in diesem Bewusstsein muss dann der Studierende seine Entscheidung treffen. Hier kann man also nicht staatlicherseits quasi eine Versicherung oder sonstwie abgeben. Und die Studierenden werden sich auch beim Entschluss, eine solche Hochschule zu besuchen, diesen Schritt sicher genau überlegen und werden sich auch kundig machen, wie das so läuft. Aber, wie gesagt: Gerade am Anfang ist es für alle sicher ein gewisser Lernprozess. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie erlauben, möchte ich gerne noch einmal darauf eingehen, obwohl es zum Teil nicht nur den Artikel betrifft, den wir jetzt lesen, sondern auch den Art. 11. Aber im Kontext des Ganzen möchte ich vielleicht doch jetzt noch einmal darauf antworten: Die Frau Regierungschef-Stellvertreterin sagte ja vorhin unter anderem, das Ziel dieses Hochschulrahmengesetzes sei es unter anderem, die Latte relativ hoch zu legen. Jede Gründung einer Hochschule soll sehr sorgfältig überlegt werden, bevor man um die provisorische Bewilligung ansucht. Es soll sehr gut begründet werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Betrieb erfolgreich durchgeführt wird. In dem Zusammenhang hatten wir ja auch die Diskussion zum Art. 8 Abs. 3 mit den Finanzierungsnachweisen. Und in dem Zusammenhang sehe ich eben auch den Art. 11 mit der Bewilligungsdauer. Jeder, der eine Hochschule auf provisorische Art und Weise führt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er unter anderem auch eine wesentliche Verantwortung für die Studierenden hat, die jetzt in dieser provisorisch bewilligten Hochschule eingeschrieben sind. Und ich könnte mir schon vorstellen - und es muss natürlich juristisch entsprechend formuliert werden - aber ich könnte mir schon vorstellen, dass zum Beispiel in Art. 11 - aber eventuell auch an anderer Stelle - nicht nur die Bewilligungsdauer steht, also die provisorische Bewilligung für längstens fünf Jahre, sondern dabei auch steht: Falls der Betrieb eingestellt werden muss, hat die Hochschule dafür Sorge zu tragen, dass die Studierenden an einer anderen Einrichtung ihre Studien zum Abschluss führen können. Das heisst also, dass diese Hochschule die Verpflichtung hat, für die Studierenden weiter zu denken und nicht nur einfach die fünf Jahre vorbeigehen zu lassen und dann zu sagen: Ja, es hat eben nicht geklappt. Diesbezüglich würde ich doch gern irgendwo die Hochschule verpflichten wollen, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, was mit den Studenten passiert, wenn die Bewilligung nicht in eine definitive Bewilligung umgewandelt wird. Danke.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte noch eine Anregung zu Abs. 2 Bst. f einbringen, dass hier nicht von der «Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen» die Rede ist, sondern von der «internationalen Zusammenarbeit mit Hochschulen und Bildungsprogrammen», also dass das ausgedehnt wird. Ich nehme an, dass das auch die Intention der Regierung ist, dass es aber hier nicht zum Ausdruck kommt.Abg. Marco Ospelt:
Im Zusammenhang mit diesem Art. 8 gehe ich von zwei Prämissen aus. Einerseits gehe ich davon aus, dass dieser Begriff des «Curriculums» auch die Integration in das europäische Kredittransfersystem beinhaltet, dass also sichergestellt ist, dass diese Credits gewährleistet sind und dass durch diese angesprochene internationale Zusammenarbeit auch sichergestellt ist, dass diese Credits im europäischen Hochschulwesen anerkannt sind, bevor die Universität startet. Andererseits gehe ich davon aus, dass sich eine Universität bei uns nur wird etablieren können, wenn sie wirklich ein ganz attraktives Angebot ihren Studenten machen kann. Man muss hier erkennen, dass sie primär ja keinen Namen hat, dass der Student sich nicht darauf verlassen kann, aufgrund des Namens, den die Hochschule hat, eine erfolgreiche Berufskarriere darauf aufbauend machen zu können, sondern dass er sich dann diese Universität wählt, weil sie eben so ein attraktives Programm bietet, beispielsweise ein Programm, das er an anderen Universitäten nicht verwirklichen könnte. Auf diese zwei Prämissen gründe ich mein Vertrauen in diesen Art. 8. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das Votum des Abg. Marco Ospelt kann ich nur unterstützen. Sie sehen ja auch beim Art. 21 betreffend European Credit Transfer System, dass das sich auf die Art. 17 bis 19 bezieht. Und dort geht es ja genau um die Ausgestaltung der Studiengänge im Bachelor- und Master-Studiengang und auch im Doktoratsstudiengang. Ein Studienjahr ergibt 60 solche ECTS-Punkte. Diese werden vergeben, damit den Studenten diese bei der anderen Hochschule zum Gesamten angerechnet werden. Beispielsweise dauert ein Bachelor-Studiengang in der Regel drei Jahre. Dabei können maximal 180 solche Punkte erreicht werden. Ein Master-Studiengang dauert zwischen drei und vier Semester. Im Maximum können somit 120 Punkte erreicht werden. Das Doktoratsstudium dauert in der Regel zwei Jahre. Auch hierbei können 120 Punkte erreicht werden. Diese werden gegenseitig auch angerechnet, sofern die Hochschulen anerkannt sind und nach der Bologna-Erklärung und der Lissabonner Konvention ihre Studiengänge bereits umgesetzt haben. Es gibt noch weitere Unterteilungen. Ein Credit entspricht einer Arbeitsleistung von zirka 25 bis 30 Stunden. Dabei handelt es sich nicht um reine Kontaktstunden, zum Beispiel in Form eines Seminars, sondern das beinhaltet die gesamte Arbeitsleistung. Es wird also auch das Selbststudium mitgezählt. Und jedes Modul weist aus, wie viele Credits erreicht werden können. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe die Auskunft vom Amtsleiter und Abg. Helmut Konrad auf meine Frage bekommen und habe ihn so verstanden, dass die beiden Universitäten, die ich zweimal schon namentlich erwähnt habe, eigentlich bewilligt und anerkannt sind. Und meine Frage bzw. Aussage war: In dem Sinn haben sie dieses ganze Bewilligungsverfahren bzw. die Vorlage all dieser Erfordernisse nicht mehr zu erbringen. Natürlich sind sie in der Qualität später in der Regel alle fünf Jahre begutachtet. Demzufolge habe ich ihn so verstanden, dass hier eine Besitzstandswahrung ja für die bereits bewilligten und anerkannten Universitäten erfolgt. Und das ist nun meine Frage: Wenn ja, dann sollte das klar ausgesprochen werden. Und wenn nein, dann muss man wissen: Haben sie diese Bewilligungsverfahren, wie wir sie hier behandeln, auch für die bestehenden Universitäten noch einmal durchzuführen? Dann war die zweite Frage noch - wie gesagt - zu den per Gesetz geschaffenen Hochschulen: Haben die dieses zweistufige Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz dann auch durchzuführen oder per eigenem Gesetz eine definitive Bewilligung und Anerkennung erfahren?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Auf die erste Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler: Ich möchte mich nicht wiederholen. Es stimmt, was der Abg. Helmut Konrad gesagt hat. Die Internationale Akademie für Philosophie hat die staatliche Anerkennung seit Jahren erhalten und wird dieses Verfahren nicht nochmals durchlaufen müssen, sondern in diesem Fall werden die Artikel betreffend Qualitätsmanagment zum Tragen kommen. Die Universität für Humanwissenschaften hat die provisorische Anerkennung und demzufolge wird nochmals eine Peer Review stattfinden. Es wird sich zeigen, ob dann die definitive Anerkennung gegeben werden kann. Zu Ihrer anderen Frage betreffend Hochschule in Liechtenstein: Die Fachhochschule Liechtenstein hat ihre Anerkennung per Gesetz. Auch hier wird der Besitzstand gewahrt. Sie müssen die Qualitätserfordernisse erfüllen und müssen sich auch den vorgesehenen Peers unterwerfen. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass in Liechtenstein künftig eine zweite liechtensteinische Hochschule per Gesetz geschaffen wird. Wenn, dann gehe ich davon aus, dass sich die Fachhochschule Liechtenstein weiterentwickelt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne Angaben dazu, was die Regierung unter einer ausreichenden Anzahl Studierender versteht. Sind das zwei oder sind das zwanzig Studierende? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Sie können das auch den Vernehmlassungsergebnissen entnehmen, die wir im Bericht und Antrag aufgeführt haben. Es wurde explizit gewünscht, dass keine exakte Zahl aufgenommen wird. Es muss gewährleistet sein, dass ein Studiengang überhaupt möglich und denkbar ist. Also die Zahl zwei, die Sie jetzt genannt haben, ist sicher zu wenig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wir hatten gestern eine Diskussion über die Anerkennung der Grade oder der Titel von Hochschulen und ich möchte mich hier einsetzen. Vielleicht müsste man es auch in einem anderen Artikel machen, aber für die Bewilligung einer Hochschule respektiv für die damit verbundene Ausgabe von Titeln, Zeugnissen, Diplomen und Graden sollte ein Erfordernis eingeführt werden, dass ein bestimmter Teil oder die Hälfte der Studienzeit an der den Titel verleihenden Universität oder Hochschule - sprich einer in Liechtenstein bewilligten Hochschule - erarbeitet werden sollte. Es kann meines Erachtens nicht sein, dass eine liechtensteinische Hochschule Titel verleiht und das Studium mehrheitlich bzw. zu mehr als 50% an verschiedenen ausländischen Universitäten absolviert worden ist. Ich bitte Sie, das zur 2. Lesung noch einmal abzuklären. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier auf mein Eintretensvotum zurückkommen, wo ich gesagt habe, dass die Bewilligung nicht umschreibt, für welche Studiengänge diese erteilt wird. Ich sehe in diesen Artikeln 13 bis 15 keine Bestimmung enthalten, in der gesagt wird, dass die Bewilligung und die Anerkennung für bestimm-te Studienrichtungen erteilt wird. Ich denke, das ist vielleicht ein Versehen. Vielleicht ist es auch Absicht, dass das nicht in dem Sinn präzisiert wird. Jedenfalls ist für mich klar, dass die Hochschulen nicht von sich aus ohne Rücksprache mit den Bewilligungsbehörden Studiengänge ausweiten können, sondern dass die Anerkennung sich auf bestimmte Studienrichtungen beschränkt. Abg. Helmut Konrad:
Ich teile diese Auffassung. Ich habe in meinen Ausführungen im Rahmen der Eintretensdebatte oder Diskussion gestern auch gesagt, dass von meinem Verständnis aus das auch so ist. Aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass man das hier noch präzisieren könnte oder müsste, um das auch klarzustellen, dass mit der Anerkennung der Hochschule die zu dem Zeitpunkt angebotenen Studiengänge verbunden sind und dass, wenn eine Weiterentwicklung oder Ausweitung stattfindet, dass dann ein vereinfachtes - und sicher nicht wieder in der Art und Weise wie es hier jetzt im Gesetz festgelegt wird -, dass ein Bewilligungsverfahren durchlaufen werden muss, aber ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf neue Studienrichtungen. Abg. Marco Ospelt:
Was hier diskutiert wird betrifft eigentlich Art. 15. In Art. 15 wird stipuliert, die staatliche Anerkennung beinhalte die Anerkennung der Hochschule und die Anerkennung der Studienabschlüsse. Und genau in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach einer möglichen Weiterentwicklung der Hochschulinstitution, die dann diese definitive Bewilligung hat. Dies zum Beispiel, wenn sie neue Forschungsschwerpunkte in ihr Programm aufnehmen will oder eben wenn sie Curricula weglassen möchte oder neue Curricula einführen möchte. Wie soll das dann gehen? Wie kann sich diese Hochschulinstitution weiterentwickeln? Welche Bedingungen muss sie dann erfüllen? Wie geht das Verfahren, um diese Neuausrichtung staatlich anzuerkennen? Aber das ist, wie gesagt, eine Frage, die den Art. 15 betrifft. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass wir das präzisieren müssen für die 2. Lesung. Diese Regelung finden Sie in Art. 15 und nicht in Art. 13. In Abs. 2 wird ganz klar darauf hingewiesen, dass die staatliche Anerkennung die Anerkennung der Hochschule und die Anerkennung der Studienabschlüsse umfasst. Und wenn Sie vielleicht kurz auf Art. 8 Abs. 2 zurückblenden: Dort sehen Sie, dass das Studienangebot, also das Curriculum, bei der provisorischen Bewilligung nachgewiesen werden muss. Wir werden dies für die 2. Lesung präzisieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass ein Verweis auf Art. 41 - auf den Entzug der Bewilligung - gemacht wird, also unter Vorbehalt von Art. 41. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass auch dieser Artikel präzisiert werden sollte, indem in Abs. 1 gesagt wird, wer die staatliche Anerkennung verleiht. Ist das die Regierung oder das Schulamt? Meines Erachtens müsste das eine Aufgabe der Regierung sein. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe begriffliche Fragen: Hier heisst es in Abs. 2 «die Anerkennung der Studienabschlüsse». Ist das gleichzusetzen mit dem Begriff von Art. 12 Abs. 2 mit der Anerkennung der verliehenen akademischen Grade? Ist das das Gleiche? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Abg. Hugo Quaderer: Es geht um die akademischen Grade, aber auch um die Fachrichtung. Darum habe ich bereits bei der Diskussion zu Art. 13 darauf hingewiesen, dass dieser Art. 15 auch in Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 zu lesen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Frage zum Begriff «Berufsvorbildung»: Was genau ist gemeint unter diesem Begriff? Berufsbildung würde ich ja verstehen, aber Berufsvorbildung ist ein Begriff, der für mich irgendwie keinen Sinn macht. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Hier steht, dass der Bachelor-Studiengang in der Regel drei Jahre umfassen soll. In den Begründungen auf Seite 24 kann man lesen, dass man dabei in der Regel vielleicht eine Ausnahme braucht, weil am Beispiel der IAP ein zweijähriger Studiengang angeboten wird, der zu diesem Grad führt. Meine Frage ist: Ist das jetzt in der Regel, das heisst, zwei oder drei Jahre, oder sind es drei Jahre?Zum Zweiten hat die Fachhochschule Liechtenstein gerade zu diesem wichtigen Studiengang eine andere Formulierung eingereicht. Aber im Bericht zur Vernehmlassung zu Art. 16 bis 22 nehmen Sie darauf keinen Bezug. Und hier werden vor allem auch Formulierungen aus anderen Ländern, auch aus der Schweiz verwendet, die vor allem dann auch sagen, dass solche Studiengänge eingerichtet werden können, wenn an der Hochschule kein entsprechender Master-Abschluss erworben werden kann. Hier steht auch: Die Regelstudienzeit für Bachelor-Studiengänge beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre. Ich möchte Sie bitten, bis zur 2. Lesung zu dieser Problematik noch Stellung zu beziehen. Abg. Paul Vogt:
Die Abg. Ingrid Hassler hat eigentlich vorweggenommen, was ich sagen wollte. Ich möchte das unterstützen, dass man hier eine Mindestdauer im Gesetz festhält. Es kann nicht sein, dass hier aufgrund einer kürzeren Studienzeit qualitativ nicht gleichwertige Studiengänge angeboten werden. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden diese Anregungen prüfen. Dann zur Frage des Abg. Marco Ospelt betreffend die Berufsvorbildung: Vielleicht ist dieser Begriff auf «Berufsbildung» anzupassen. Ich kann mir nur vorstellen, weil der Bachelor neu dann ja auch zu einem Berufsabschluss führen soll, was heute mit dem 1. Propedeutikum oder mit dem 1. Studienabschnitt bei den Magistern noch nicht der Fall ist. Wir werden dieser Frage aber noch nachgehen.Abg. Helmut Konrad:
Bezüglich der Dauer kann man durchaus der Auffassung sein, dass man hineinschreibt «wenigstens drei Jahre». Ich denke, die offene Formulierung wäre auch zu rechtfertigen. Wir werden das bei den Master-Studiengängen dann auch sehen - ich meine einmal zumindest -, denn es heisst ja dort «ein in der Regel zwei Jahre umfassendes Studium»; und Master-Studiengänge werden international auch als drei- bis viersemestrige Studiengänge bezeichnet. Und wenn man sich national vornimmt, mindestens vier Semester, dann kann man das im Gesetz festhalten. Die Fachhochschule hat im Master-Studiengangbereich für sich ganz klar festgelegt, dass es mindestens vier Semester sind. Für die Fachhochschule ist die dreisemestrige oder die eineinhalbjährige Masterausbildung kein Thema. Das heisst aber von mir aus gesehen nicht zwangsläufig, dass man im Master-Studiengang zum Beispiel dann festhält, auch dort mindestens zwei Jahre, auch wenn es in der Regel der Fall ist oder sogar zwei Jahre und mehr die Norm ist. Aber ob man dann dazu gehen und über die internationale Definition drei bis vier Semester gehen soll, da stellt sich die Frage. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zur Frage der Berufsvorbildung: Hier kann ich mir vorstellen, dass man hier ein Wort erfunden hat oder hineingeschrieben hat, das sich aus dem von mir gemachten und zu prüfenden Vorschlag ableiten lässt. Dort ist es genauer ausgeführt, nämlich: Diese Studiengänge des Bachelor sollen zu eigenständigen berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen führen. Das würde das Wort sicher besser zum Ausdruck bringen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin: Wünschen Sie das Wort? Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Auch hier beim Art. 19 - wie schon beim Art. 18 und 17 - ist die Regierung im Bericht nicht auf die Argumentation der Vernehmlassungsteilnehmer eingetreten. Um das Ganze nicht zu wiederholen: Ich möchte einfach bitten, das sich doch noch einmal anzuschauen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Um Klarheit zu schaffen für die Bewilligungsverfahren, sowohl das provisorische wie das definitive Bewilligungsverfahren, und um die Sicherheit der Studenten zu gewährleisten, ihre Studien auch an anderen Universitäten weiterführen zu können, falls eine provisorisch bewilligte universitäre Einrichtung dann die definitive Anerkennung nicht erlangt, wäre es vielleicht sinnvoll, diese Formulierung des Umfangs der Studiengänge mit Europäischem Credit Transfer System auch ins Bewilligungsverfahren explizit aufzunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat diesen Wunsch zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Beim Abs. 1 Bst. a wird die Kenntnis der deutschen Sprache gesetzlich gefordert. Kenntnis ist nicht gleich Beherrschung der deutschen Sprache. Da liegt sicher noch ein Interpretationsspielraum drin. Ich würde aber vorschlagen zu prüfen, wenn man Folgendes schreibt: «Von diesem Erfordernis sind Studierende im Rahmen von Austauschprogrammen und bei nicht deutschsprachigen Studiengängen ausgenommen». Unsere eigenen Universitäten bieten oft schon - zumindest in englischer Sprache - Studiengänge an, die hauptsächlich auch von ausländischen Studenten besucht werden. Ich möchte einfach fragen: Wird bei nicht deutschsprachigen Studiengängen die Kenntnis der deutschen Sprache oder allenfalls die Beherrschung der deutschen Sprache ebenfalls gefordert, um die Zulassung als Student zu diesem Studium in Liechtenstein zu erhalten? Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 2: Mir ist bewusst, dass es sich hier um ein Rahmengesetz handelt, aber trotzdem scheint mir diese Formulierung sehr weit zu gehen, weil es heisst hier einfach pauschal: «Ausserdem kann die Zulassung von weiteren studienspezifischen Voraussetzungen (zum Beispiel künstlerische Eignung) abhängig gemacht werden». Also hier sollten noch weitere Kriterien angeführt werden, weil sonst kann man die Studienzulassung - ich sage mal - ist diesen Kriterien, also der Willkür, Tür und Tor geöffnet. Und deshalb hätte ich hier noch gerne eine Präzisierung. Abg. Helmut Konrad:
Ich habe jetzt gerade über die Anregung des Abg. Hugo Quaderer nachgedacht. Ich fasse das so auf, bin aber jetzt auf einmal unsicher: Ergänzend zur Matura. Aber ich bin mir nicht sicher, ob das so gemeint ist, dass ausserdem, also Matura und zusätzlich noch eine künstlerische Eignung usw., verlangt werden kann. Dann wäre das Problem der Willkür aus meiner Sicht weniger gegeben. Die andere Frage, die ich ansprechen möchte, ist die Anregung der Abg. Ingrid Hassler betreffend Studiengänge: Wenn ein ganzes Master-Studium in Englisch an der Fachhochschule zum Beispiel gemacht bzw. absolviert werden kann, wenn genügend Module, wenn das Angebot genügend gross ist, um das wirklich in der englischen Sprache machen zu können, dann stünde dem sicher nichts entgegen. Ob das aber auch im Bereich der Master-Studiengänge in dieser Form jetzt schon möglich ist - vielleicht ist das einmal eine Zielsetzung - das wage ich zu bezweifeln. Bei den Bachelor - das ist auch die Anregung der Fachhochschule, so weit ich das in Erinnerung habe - bei den Bachelor-Studiengängen ist das weniger der Fall. Dort wird vornehmlich in der deutschen Sprache unterrichtet oder Veranstaltungen angeboten. Im Bereich der Master-Studiengänge ist es richtig, dass der englischsprachige Bereich weiter ausgebaut ist. Aber die Kenntnis der deutschen Sprache wird nicht nur bei uns verlangt, sondern die ist ein Erfordernis auch in den anderen deutschsprachigen Ländern und die wird auch teilweise dann ganz genau definiert. Es heisst dann nicht einfach nur Kenntnis, sondern es wird verlangt, dass man entweder Diplome vorlegen kann oder dass man sogar Prüfungen absolvieren muss. Also, da haben die verschiedenen Länder verschiedene Bestimmungen. Aber es wird nicht einfach nur so nach dem Ermessen beurteilt, sondern teilweise werden wirklich Diplome verlangt, die man abgeschlossen haben muss. Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zwei Anmerkungen: Einerseits zum Abs. 2: Hier ist für mich klar, dass sich dieses «ausserdem» bezieht auf ausser den Bedingungen, die im Art. 1 stipuliert sind. Zum Problem der deutschen Sprache habe ich schon meine Bedenken bzw. das ist einer dieser Artikel von denen ich finde, dass sie zu weit gehen oder zu einschränkend sind. Es gibt ein Unternehmen, das folgenden Werbespruch hat: «Ich bin doch nicht blöd». Und ich denke, Studenten, die sich an einer Hochschuleinrichtung in Liechtenstein einschreiben, werden hoffentlich auch nicht blöd sein. Also, wenn ein Studiengang in Deutsch angeboten wird, werden sie sich wohl bemühen, möglichst schnell der deutschen Sprache mächtig zu werden, falls sie dem Studiengang folgen wollen. Ich frage mich also, ob es Sinn macht, in einem Gesetz die Kenntnis der deutschen Sprache zu verlangen, wenn an der Hochschule dann die deutsche Sprache Unterrichtssprache ist. Da wird dann kaum ein Student darauf verzichten, die deutsche Sprache zu erlernen, falls er sie nicht schon kann. Abg. Helmut Konrad:
Herr Abg. Ospelt, es ist durchaus nicht so abwegig. Es gibt solche Fälle, dass Studenten nicht nur hier jetzt zum Beispiel an die Fachhochschule kommen und dieses Interesse haben, selbstverständlich so sprachkompetent zu sein, um den Studienveranstaltungen problemlos folgen zu können. Es ist die Erfahrung gemacht worden, dass es Studentinnen und Studenten gibt, die hierher kommen und letztlich, wenn man ein solches Erfordernis nicht klar deklariert, letztlich mit ungenügenden Deutschkenntnissen in Liechtenstein sind und dann eben auch an solchen Kriterien scheitern. Und das ist wirklich nicht nur jetzt bei uns so, sondern das ist überall in den deutschsprachigen Ländern festgeschrieben, dass diese Kenntnis nicht nur verlangt wird, sondern auch nachgewiesen werden muss - wie ich vorhin gesagt habe - über Diplome. Und dann noch eine zweite Bemerkung zur Anmerkung, die Sie zu Abs. 2 in Art. 23 gemacht haben: Es heisst dort - ich habe jetzt noch einmal nachgeschaut: «die Zulassung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden». Von mir aus ist klar Matura und weitere und nicht dass man statt der Matura irgendwo künstlerische Eignung verlangt. Von mir aus gesehen ist das also klar in Abs. 2 so zu sehen: Nebst der Matura kann es sein, dass man noch weitere studienspezifische Voraussetzungen erfüllen muss in gewissen Bereichen.Abg. Marco Ospelt:
Dann habe ich eine Frage zum so genannten «obligatorischen Auslandsemester»: Wird dann die Hochschuleinrichtung dazu angehalten, die Studenten in der Sprache zu unterrichten, in der sie dann das Auslandsemester absolvieren wollen, oder geht man dann dort davon aus, dass der Student während des Studiums in Liechtenstein so klug geworden ist, die Sprache für das Ausland zu erlernen, in dem er dann sein Semester absolvieren will?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Abg. Marco Ospelt betreffend Auslandsemester: Sicher geht man davon aus, dass der Student so klug ist, die Sprache zu erlernen. Die Fachhochschule Liechtenstein legt sehr grossen Wert darauf, dass beispielsweise Englisch stark gefördert wird und sie bietet diesbezüglich auch sehr gute Studiengänge an. Und mit der englischen Sprache ist doch schon ein grosser Bereich offen, um an anderen Universitäten studieren zu können. Abg. Helmut Konrad:
Ich bin auch überzeugt, dass im Bereich dieser Austausche, dieser Auslandsemester, der fachliche Aspekt nicht der zentrale Aspekt ist. Ich bin überzeugt, dass von vielen Studenten der Fachhochschule, die hinausgehen, aber auch von Studenten, die hierher kommen, die Sprachkompetenz nicht so gut ist, um einem wissenschaftlichen Unterricht zu folgen, um an Diskussionen teilzunehmen. Vom Fachlichen her betrachtet wäre es von mir aus gesehen wahrscheinlich durchaus effizienter, man würde ein Studium an einer inländischen Hochschule durchziehen. Aber ich denke, die Auslandsemester, diese Idee der Mobilität, die man fördern will, die hängt auch mit anderem zusammen. Steigerung der Sprachkompetenz, Öffnung auch durch den Besuch eines anderen Landes, durch Begegnungen mit Menschen in einem anderen Land, durch Begegnungen mit anderen Kulturen. Das ist der Reiz und das sind die Perspektiven, die aus meiner Sicht ein solches Auslandsemester mit sich bringt. Rein vom Fachlichen her, auch manchmal eben bedingt durch teilweise fehlende Sprachkompetenz, denke ich, ist das nicht unbedingt nur positiv zu sehen. Aber ich gewichte die anderen Bereiche hier eindeutig höher, nämlich Sprachkompetenz und Begegnung mit anderen Menschen in anderen Ländern und dergleichen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Zulassung zum Studium regelt ja die Hochschule selbst aufgrund dieser Vorschriften, die wir hier setzen. Wir haben einmal von Verordnungsmaterie gesprochen. Die soll nicht einschränkend sein, was die Freiheit der Universitäten anbelangt. Aber solche Regulative, wie wir sie hier besprechen, könnte man dort besser erklären, so weit sie dann auch nicht mehr ins Gesetz kommen sollten. Eine Zulassung zum Studium sollte gerade bei Austauschprogrammen auch nicht benutzt werden, um hier Wohnsitz zu nehmen. Es wäre eigentlich eine Frage, inwieweit ein Student auch ein gewisses Mass an Studiumbesuch absolvieren muss, um solche Zulassungen zum Studium zu erhalten respektive fortzusetzen. Meine Wortmeldung bezieht sich noch auf den Abs. 3: Ich habe im Eintretensvotum angefragt, ob die Regierung bis zur 2. Lesung die Gleichberechtigung von Ausweisen - hier spricht man von Maturaausweisen - aus den zehn neuen Mitgliedstaaten des EWR abklären kann. Ich weiss, dass diese Materie europaweit ein grosses Hindernis war respektive noch eindeutiger zu klären war. Vielleicht kann man vor der Verabschiedung dieses Gesetzes hier einmal einen Zwischenstand oder eine Abklärung erhalten. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte zur Frage der europäischen Anerkennung noch ein paar Ausführungen machen: Es ist nicht so, dass die Maturaausweise der alten EU-Länder per se einfach anerkannt sind. Ich habe auch im Radio gestern beim Herfahren gehört, dass die Ausrichtung auf die Bologna-Standards entsprechend dann eben die Anerkennung aller Diplome im Ausland mit sich bringt. Das ist nicht richtig. Mit der Bologna-Erklärung oder vor allem mit der Lissabon-Konvention verpflichten sich die Staaten, grundsätzlich die Diplome anzuerkennen. Wenn wir jetzt beim Maturaausweis bleiben, dann sollte man den Staatsbürgern, die aus diesen Staaten kommen, die die Konvention unterschrieben haben, deren Ausweise anerkennen. Und dann heisst es eben: Sofern sie gleichwertig sind. Und das ist dann die Frage und das ist auch der Knackpunkt in vielen Bereichen. Das betrifft nicht nur die zehn neuen Länder, sondern das betrifft im Prinzip den Maturaausweis jedes Landes. Und dann misst man ihn an dem, was die eigenen Erfordernisse sind. Das kann quantitativ die Anzahl der Jahre sein, das können aber auch die Inhalte sein, zum Beispiel auch die Fächerdotationen. Was musste man bis zur Matura machen? Welche Fächer mit welchen Stundenanzahlen? Und diese Prüfung nimmt jedes Land wahr und entscheidet dann, ob das Maturazeugnis des Staates XY anerkannt wird. Und es ist durchaus nicht so, dass unsere Matura aufgrund der Lissabonner Konvention - oder was auch immer - überall anerkannt ist. Unsere Berufsmatura ist zum Beispiel in Deutschland schon nicht anerkannt. Wir haben mit Österreich ein bilaterales Abkommen, also eine Vereinbarung über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und der Hochschulabschlüsse. Dort gilt das vorbehaltlos. Aber das wird nur bilateral so geregelt. Über diese bilateralen Regelungen hinaus gibt es keinen Anspruch, auch jetzt, fünf, sechs Jahre nach Lissabon und nach Bologna, dass die Diplome per se anerkannt werden. Das sind alles Schritte, um das Vertrauen aufzubauen, damit der andere sieht: Aha, ein Bachelor-Studiengang mit so und so viel Credits. Aber der Entscheid, ob man das anerkennt, der liegt immer noch im einzelnen Land oder bei vielen Ländern sogar bei der einzelnen Universität, ob ein Bachelor-Studium von hier dort zum Master-Studium berechtigt oder ob sie noch zusätzliche Bedingungen erfüllen müssen. Also, von einem Europa, in dem vorbehaltlos einfach mit einer Matura hier in allen europäischen Ländern ein Studium begonnen werden kann, davon sind wir noch relativ weit entfernt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe eine kleine Frage und eine kleine Anregung. Meine Frage geht dahin, also sowohl für das Master- wie für das Doktoratsstudium: Muss denn dieses Voraussetzen des Studiums, also Bachelor- oder Master-Studium, im selben Fach absolviert worden sein? Das geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Aus dieser Formulierung würde es genügen, in irgendeinem Fach einen Abschluss erreicht zu haben, um dann in einem anderen Fach ein Master- oder Doktoratsstudium anschliessen zu können. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe zu diesen Artikeln generell die Frage, wer überhaupt über die Zulassung entscheidet. Ist das die Hochschule selbst oder ist es das Schulamt? Und dann würde mich auch interessieren, wer über die Gleichwertigkeit entscheidet. Ich gehe davon aus, dass das das Schulamt sein wird. Das kommt mir aber zu wenig klar zum Ausdruck. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Abg. Marco Ospelt: Beim Master-Studium gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. Den konsekutiv und den exekutiv Master. Der eine ist eine Weiterführung des Bachelor-Studienganges in der gleichen Fachrichtung und der andere ist eine etwas breiter gefasste Ausbildung. Dabei können verschiedene Studiengänge von Bachelor-Studiengängen zusammengeführt werden. Das wird nicht explizit aufgeführt, weil beide Master-Studiengänge möglich sind. Zum Doktoratsstudium: Dieser Frage muss ich nochmals nachgehen. Ich bin persönlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Weiterführung des Grundstudiums handelt. Das möchte ich auf die 2. Lesung abklären. Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer, wer über die Zulassung entscheidet: An der Hochschule die Hochschule selbst. Und wer entscheidet über die Gleichwertigkeit? Das Schulamt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte anregen, dass man den Begriff «Subvenient» durch einen allgemein verständlichen Ausdruck ersetzt. «Subvenient» kommt auch nicht im Fremdwörterduden vor. Abg. Marco Ospelt:
Ich denke, dass man in Art. 27 auch die Einschränkung gemäss Art. 23 Abs. 2, nämlich Zulassung von weiteren studienspezifischen Voraussetzungen mit aufnehmen müsste. Ich denke da an mein Fach, also an das Medizinstudium. Hier muss man in vielen Ländern eine Vorprüfung machen, um die Zulassung zu diesem Medizinstudium zu erlangen. Also eine Vorprüfung, die nicht die Matura beinhaltet, sondern Fähigkeiten, von denen die Universität annimmt, dass sie für das Medizinstudium wichtig wären. Zum Beispiel auch manuelle Fähigkeiten usw. Abg. Paul Vogt:
Ich habe noch eine Zusatzfrage: Wo sind die Bestimmungen enthalten, dass pro Hochschule - oder wie auch immer - ein bestimmtes Kontingent an Studienplätzen festgelegt werden kann? Ergibt sich das aus den fremdenpolizeilichen Bestimmungen oder wie sieht das aus? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Eine Bestimmung betreffend die Kontingentierung ist mir nicht bekannt. Aber ich werde dieser Frage noch nachgehen, ob eine solche allenfalls aufgrund fremdenpolizeilicher Gründe aufgenommen wurde. Generell ist zu sagen, dass die Zulassung an den Hochschulen nicht so reglementiert werden kann, dass man sagen kann: So viele Studenten dieser oder jener Nation werden aufgenommen. Da spielen auch die EWR-rechtlichen Bestimmungen mit hinein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass man auch eine Bestimmung aufnimmt, dass die Studierenden das Recht haben, bei der Evaluation der Hochschulen mit einbezogen zu werden. Solche Bestimmungen sind in den deutschen Hochschulgesetzen die Norm. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe im Eintreten schon auf verschiedene Qualitätserfordernisse hingewiesen und die Diskussion entwickelt sich auch, dass wir einen hohen Qualitätsstandard erhalten wollen. Der Bst. b «weiteres Lehrpersonal» ist hier sehr offen gehalten. Natürlich wird die Hochschule selbst für das Lehrpersonal sorgen. Es gibt aber hier doch auch unterschiedliche Einstufungen. Und wenn das abgelehnt wird, wie man im Bericht der Regierung lesen kann, hier etwas spezifischer vorzugehen in der Gesetzesmaterie und auch keine Verordnungsmaterie vorgesehen ist, so wäre es doch empfehlenswert, wenn die Qualifikationsausweise des Lehrpersonals zumindest in den einzelnen Stufen beim Bewilligungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c umfassend geprüft werden. Es gibt dort dazu keine Ausführungen, aber mindestens diese Prüfung des Qualitätsnachweises bei den Lehrkörpern sollte in der einen oder anderen Form besser geregelt werden. Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass auch bei zulässigen anderen Studiengängen gemäss Art. 20, wobei ich den Abg. Helmut Konrad so verstanden habe, dass diese Studiengänge auch einzeln von der Bewilligungsbehörde zu bewilligen sind, dass hier ein ziemlich grosses Angebot der Möglichkeiten jeder Hochschule offen steht und es auch dort unablässig ist, dass die Lehrpersonen bzw. das Lehrpersonal einen entsprechenden qualitativen Nachweis zu erbringen hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Dort ist eine Ausnahme vorgesehen, dass man für die Lehrbefugnis kein abgeschlossenes Hochschulstudium bei der Lehrbefugnis für künstlerische Fachgebiete benötigt - das kann ich irgendwie noch nachvollziehen - oder für Fachgebiete, die sich neu konstituieren. Ich möchte von der Regierung wissen, was das für Fälle sein könnten. Hier schweigt sich die Kommentierung leider aus und das habe ich auch bei der Eintretensdebatte schon bemängelt, dass gewisse Artikel überhaupt nicht kommentiert worden sind. Abg. Paul Vogt:
Als Abgeordneter der Opposition freut man sich manchmal, wenn man ein falsches Komma beseitigen kann. In diesem Sinn erhoffe ich mir einen Erfolg und schlage vor, dass man in Abs. 2 Bst. d das Komma vor «oder» streicht. Abg. Marco Ospelt:
Als ein Fachgebiet, das in Konstitution ist, kann ich zum Beispiel «Pflegeberufe» anführen. Pflegeberufe waren bisher Lehrberufe, werden jetzt auf eine universitäre Stufe hochgehoben. Es kann nun vorkommen, dass Pflegende, die in ihrem Fach sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben, dann jetzt in diesem Studiengang als Lehrende tätig sind, obwohl sie keinen universitären Abschluss haben, weil es den zu ihren Berufsbildungszeiten gar noch nicht gab. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In der Überschrift müsste man vom «massgeblichen Arbeits- und Dienstrecht» sprechen, nachdem man den Text auf Anregung der Vernehmlassung gemäss Seite 27 ausgeweitet hat. Und meine Frage ist: Das für das Lehrpersonal massgebliche Arbeitsrecht wird durch die Hochschule festgelegt. Das Arbeitsrecht basiert aber schon auf den gesetzlichen Bedingungen des Arbeitsrechtes unseres Landes. Somit kann aber doch von der Hochschule nicht ein Arbeitsrecht festgelegt werden? Hier steht nämlich im Text, dass angeregt wird, nicht nur auf das öffentlich-rechtliche Dienstrecht, sondern, so weit private Hochschuleinrichtungen betroffen sind, auch auf das private Arbeitsrecht hinzuweisen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte die Abg. Hassler unterstützen. Ich denke auch, dass es hier «Dienstvorschriften» oder etwas Ähnliches heissen müsste - und dann ein Verweis auf das staatliche Arbeitsrecht gemacht werden müsste. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Es gilt natürlich liechtensteinisches Recht. Wenn der Sitz der Hochschule hier in Liechtenstein ist, dann hat sie auch unser Arbeitsrecht einzuhalten. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Sie schreiben auf Seite 27, dass Sie der Anregung, auf das private Arbeitsrecht hinzuweisen, gefolgt sind. Deswegen diese Verständnisfrage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Kann man den unter Bst. d verliehenen akademischen Grad einer Hochschulprofessur als akademischen Grad bezeichnen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Meiner Meinung nach ja. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Ich möchte die Regierung fragen, was sich die Regierung vorstellt, was Personen, die einen akademischen Grad einer - aus welchen Gründen auch immer - von der Regierung nicht ausdrücklich anerkannten ausländischen Hochschule verliehen bekommen haben, machen sollen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Landtagsvizepräsident, zielt Ihre Frage in die Richtung, ob diese die Titel führen dürfen oder nicht? Ich gehe schon davon aus, dass sie die Titel führen dürfen. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass in Art. 47 der Regierungsvorlage steht, dass Personen, die einen akademischen Grad führen, ohne dazu berechtigt zu sein, mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft werden. Ist jetzt mit dem Begriff «berechtigt zu sein» - ich greife da ein bisschen auf den Art. 47 vor - wird da der Bezug hergestellt zum Begriff «anerkannte Hochschule» oder genügt es, wenn sie einen Titel nicht einfach usurpiert haben, sondern von irgendeiner ausländischen Hochschule zum Beispiel verliehen bekommen haben, dass sie dann dazu als berechtigt angesehen werden und sich damit nicht strafbar machen, wenn sie einen solchen Titel im Inland führen? Das führt auch zur zweiten Überlegung, ob mit dem Begriff «berechtigt» dort im Art. 47 die Berechtigung nach dem jeweiligen Recht des Sitzes der betreffenden ausländischen Hochschule gemeint ist oder ob damit das inländische Recht gemeint ist. Abg. Helmut Konrad:
Die ganze Frage der Titelführungen ist ein sehr schwieriger Bereich, und zwar nicht nur bei uns. Vielleicht könnte man es ein wenig vereinfachen, wenn man den Art. 47 Abs. 2 im Sinne dessen, was gestern der Abg. Hugo Quaderer gesagt hat, streichen würde. Ich denke, dieser Abs. 2 passt auch nicht ganz in den Geltungsbereich des Gesetzes hinein. Ich würde, wenn der Abg. Quaderer das bei Art. 47 noch einmal bringt, mich auch dafür einsetzen, den Abs. 2 wegzulassen. Es löst an sich das Problem dieser Führung von Titeln, die man im Ausland erworben hat, in Liechtenstein selbst nicht, aber es klärt zumindest diesen Zusammenhang zwischen Art. 36 und Art. 47. Ich bin auch der Auffassung, dass das Anliegen, das mit diesem Abs. 2 in Art. 47 verfolgt wird, durchaus gerechtfertigt ist. Ich finde, dass man hier auch etwas machen soll. Ich bin auch der Auffassung, dass das in das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb oder allenfalls ins Strafgesetzbuch hineinkommen sollte, aber nicht in dieses Hochschulgesetz. Den Abs. 1 von Art. 47 müsste man aber drinlassen, weil das unmittelbar mit dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu tun hat. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Je länger ich die Diskussion mitverfolge, desto eher gehe ich auch davon aus, dass wir in Art. 47 den Abs. 2 streichen sollten. Das würde auch die Problematik entschärfen, die der Herr Landtagsvizepräsident angesprochen hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte zuerst anregen, dass man den Begriff «Peer Reviews» umschreibt. Ich bin immer dafür, dass man Sachverhalte in deutscher Sprache im Gesetz regelt und nicht mit englischen Begriffen, unter denen sich der Normalbürger wenig vorstellen kann. Es geht ja darum, dass man die Arbeit der Hochschulen in den Bereichen Forschung und Lehre regelmässig auf ihre wissenschaftliche Qualität hin überprüft. Und das sollte man im Gesetz regeln, wie das gemacht wird. Ich möchte hier auch wieder die Anregung aufnehmen, dass die Studierenden an dieser Bewertungsarbeit zu beteiligen sind. Ausserdem bin ich der Meinung, dass die Ergebnisse dieser Peer Reviews veröffentlicht werden sollen. Und schliesslich möchte ich anregen, den letzten Satz in Abs. 2 zu streichen: «Die Kosten gehen jeweils zu Lasten der Hochschule». Ich meine, das Land könnte sich hier grosszügig zeigen und diese Kosten übernehmen. Ich denke, dass Hochschulen eine gemeinnützige Leistung erbringen und nicht wie Banken oder Treuunternehmen behandelt werden müssen, denen solche Revisionen in Rechnung gestellt werden. Abg. Marco Ospelt:
Dieser Abs. 2 von Art. 37 ist wieder ein solcher, der mir zu wenig liberal erscheint. Es mag ja sein, dass im Moment, also zum heutigen Zeitpunkt, Peer Reviews die gegebene Methode sind, um die Qualität einer Hochschule zu prüfen. Der Abg. Vogt hat es aber schon angetönt: Man könnte sich auch vorstellen, über die Befragung der Studenten oder zum Beispiel über den Vergleich von Prüfungsergebnissen bei gleichzeitiger gleichartiger Prüfung von mehreren Hochschuleinrichtungen zum Beispiel die Qualität zu sichern. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es Weiterentwicklungen gibt im Bereich der Qualitätssicherung von Hochschuleinrichtungen, sodass es mir einengend erscheint, hier nur die Peer Review als Massnahme zur Sicherung der Qualität festzuschreiben. Abg. Helmut Konrad:
Mir scheint wichtig, hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass das ja nicht das einzige Qualitätssicherungsinstrument ist. Jede Hochschule ist ja angehalten, ein eigenes Qualitätssicherungskonzept zu erarbeiten und auch vorzulegen. Und solche Fragen sind dort ganz sicher innerhalb und aus eigenem Interesse der Hochschule verankert. Davon gehe ich aus in einem solchen internen Qualitätskonzept, das vorliegen muss. Da gehört von mir aus gesehen auch zwingend der Einbezug der Studierenden dazu. Aber man könnte das durchaus in dem Artikel, in dem Sie das angesprochen haben, Herr Abg. Vogt, also im Art. 28, durchaus noch deutlicher aufnehmen. Das hier, denke ich, ist ein Stück weit ein zusätzliches Erfordernis für den Staat, der ja für die Qualität letztlich auch mit Sorge trägt und damit für die Qualität des Bildungsstandortes. Das Instrument der Peer Reviews sehe ich als staatliche Möglichkeit, diesem Auftrag, für die Bildungslandschaft Sorge zu tragen, nachzukommen. Und das Instrument der Peer Reviews hat sich in den letzten Jahren irgendwo institutionalisiert und beinhaltet auch selbstverständlich den Einbezug der Studierenden. Aber man kann sich das sicher überlegen, ob man diesen Begriff der Peer Reviews ersetzen bzw. allgemeiner formulieren soll. Von mir aus gesehen ist aber das, was jetzt als Peer Review gelebt wird, ein taugliches Instrument, um die Qualität periodisch zu überprüfen. Abg. Marco Ospelt:
Wenn das so stehen bleibt, wie es jetzt hier im Gesetz steht, würde das bedeuten, dass, wenn in irgendeiner Zukunft in zwei oder fünf oder zehn Jahren sich herausstellt, dass eine andere Methode zur Qualitätssicherung günstiger ist als ein Peer Review, dass man dann das Gesetz ändern müsste. Ich denke, dass es darum geht, ein international anerkanntes Verfahren zur Qualitätssicherung hier festzuhalten. Im Moment ist das der Peer Review. Zu einem späteren Zeitpunkt kann das irgendetwas anderes sein, was sich dann herauskristallisiert. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte dieses Votum unterstützen. Solche Verfahren ändern sich. In der Betriebswirtschaft gibt es ja auch immer wieder neue Methoden, um gewisse Sachen zu behandeln. Und hier eine allgemeine Umschreibung zu verwenden - wie vom Abg. Ospelt vorgeschlagen - würde ich auch als sinnvoll erachten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass man auch die Jahresrechnung mit in diese obligatorische Berichterstattung aufnimmt. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte bitten, auch die jährlich vom Amt für Statistik verlangten Daten zur Bildungsstatistik, die uns die EU vorgeschrieben hat, aufzunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte anregen, die Artikel 39, 40 und 41 noch einmal in Bezug auf ihre Kompatibilität abzuklopfen. Einerseits frage ich mich, ob es so einfach stehen kann, dass die Aufsicht allein dem Schulamt obliegt. Ich kann das nicht so ganz begründen. Ich habe einfach kein gutes Gefühl, wenn das so alleine steht. Auf jeden Fall scheinen mir dann die nachfolgenden Artikel irgendwie schief zu stehen. Es steht zum Beispiel, dass die Mängel in der Betriebsführung durch die Regierung festgestellt werden und die Fristen und die Auflagen zur Behebung der Mängel durch die Regierung angeordnet werden in Art. 40. In Art. 41 Bst. b heisst es dann aber: Wenn die Anordnungen des Schulamtes nach Art. 40 nicht befolgt werden, werde die Bewilligung entzogen. Dabei ist es gar nicht das Schulamt, sondern die Regierung, die hier Auflagen macht. Diese Sache mit der Aufsicht scheint mir also schon noch einmal überprüfenswert. Abg. Paul Vogt:
Ich unterstütze dieses Votum. Ich denke, dass präzisiert werden muss, was Aufsicht heisst und wer welche Aufsichtsmassnahmen zu erbringen hat. Ich denke, dass die Aufsichtsfunktionen nur im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden können. Diese Aufsicht ist einerseits vom Schulamt und andererseits von der Regierung wahrzunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion. Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte das Votum des Abg. Marco Ospelt auch unterstützen, weil hier stimmen die Zuständigkeiten in Abstimmung mit Art. 41 tatsächlich nicht. Ich könnte mir dann auch vorstellen, dass man bei Art. 41 im Einleitungssatz schreibt «wird von der Regierung entzogen», dass das auch klar ist. Warum ich mich aber bei Art. 40 noch zu Wort gemeldet habe ist einfach die begriffliche Determination von «Mängel in der Führung der Hochschule» bzw. was das genau heisst. Sind das die Mängel in der Aufgabenerledigung gemäss Art. 3 oder ist das die betriebswirtschaftliche Führung im eigentlichen Sinne, in welche dann auch die finanzielle Führung der Hochschule beispielsweise subsumiert ist?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Vom Titel des Art. 40 her lässt sich ableiten, dass es sich inbesondere um die Mängel in der Betriebsführung handelt und nicht so sehr um die Aufgaben. Die Aufgaben werden ja über die Peers, über die Qualitätssicherung, überprüft. Abg. Marco Ospelt:
Dann möchte ich aber anregen, diese Mängel in der Qualität der Ausbildung hier auch zu berücksichtigen, weil im Zusammenhang mit den Peers und dem Qualitätsmanagement steht ja nur, dass ein Peer Review stattfindet. Es steht aber nicht, welche Konsequenzen das dann hat. Und irgendwo muss ein Peer Review oder eine Qualitätssicherungsmassnahme - wie immer sie dann aussieht - ja auch dann Konsequenzen haben, wenn nämlich die geforderte Qualität nicht erreicht wird. Und für mich war eigentlich schon klar, dass dieser Art. 40 sich auch auf die Qualität der Ausbildung der Lehre und Forschung, also auf die Qualität der Erfüllung der Aufgaben der universitären Einrichtung beziehen muss. Ansonsten müsste man bei Qualitätsmanagement unter Art. 37 irgendeine Konsequenz dieser Qualitätssicherungsmassnahme dann sicher aufnehmen. Abg. Helmut Konrad:
Aus meiner Sichtweise ist das auch umfassender mit «Mängel in der Führung einer Hochschule» und den daraus abzuleitenden Massnahmen gemeint. Also für mich bedingt das auch, seien das Mängel, die festgestellt werden in den Peer Reviews oder durch andere Bereiche in der Berichterstattung oder was auch immer, dass dann diese festgestellten Mängel - und dort sehe ich keinen Widerspruch vom Aufsichtsorgan -, dass das vom Schulamt festgestellt wird und die Regierung dann Massnahmen mit Fristen setzt. Bei Art. 41 Bst. b, da denke ich dann, dort gibt es diesen Widerspruch, dass das in der Regel Anordnungen der Regierung und weniger des Schulamtes sind. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, es steht hier nicht von ungefähr «Mängel in der Betriebsführung», weil die staatlichen Stellen vermutlich wirklich lediglich die Betriebsführung überprüfen sollen. Es geht nicht um die Qualität der Forschung und Lehre. Das geht dann in den Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre. Und wenn man hier eine Bestimmung vorsehen will, dass der Staat auch die Qualität der Forschung und Lehre überprüft, dann denke ich, begibt man sich auf einen sehr heiklen Pfad. Solche Überlegungen müssen vertieft werden, ob und wie man das machen kann. Sicher darf die Freiheit der Lehre und Forschung nicht tangiert werden. Abg. Marco Ospelt:
Hier steht unter lit. a bei Art. 41: «wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr vorliegen». Und Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung waren ja gerade Qualitätsmerkmale, Curricula etc., PP Lehrkörper usw. Das heisst also, jemand muss ja dann auch feststellen, dass jetzt diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, zum Beispiel eben im Rahmen einer Qualitätssicherungsmassnahme. Es können ja wohl nicht nur die finanziellen Voraussetzungen sein, die eine Hochschule verwirken kann. Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte dieses Votum unterstützen. Nach meiner Ansicht geht es bei diesem Art. 40 eben auch um die allfälligen Mängel, die sich in der Aufgabenerledigung gemäss Art. 3 ergeben könnten. Also, ich sag jetzt einfach, wenn die Hochschule der Verpflichtung der Öffentlichkeitsarbeit oder dem Wissens- und Technologietransfer nicht nachkommt, dann wird voraussichtlich die Regierung oder dann eben das Schulamt - wie man das dann definiert - einschreiten müssen und diese Hochschule anmahnen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass Bst. b, in dem auf Art. 40 verwiesen wird, nicht mit dem Art. 40 übereinstimmt, insofern als hier von Anordnungen des Schulamtes die Rede ist, während in Art. 40 von Anordnungen der Regierung die Rede ist. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe es bei meinem letzten Votum schon gesagt: Ich möchte hier zur Präzisierung einfach anbringen, da die Regierung ja die Bewilligung erteilt, sie diese dann auch entzieht und dass es dann im Einleitungssatz wie folgt heisst: «Die Bewilligung zur Errichtung und Führung der Hochschule wird von der Regierung entzogen». Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dass die lit. b hier jetzt falsch dargestellt wird in Bezug auf den Art. 40, das ist ein Versehen unsererseits. Es war ursprünglich die Annahme getroffen worden, dass das Schulamt für Art. 40 zuständig sein soll. Die Regierung hat dann aber befunden, dass es doch um sehr weit reichende Massnahmen geht, die der Regierung vorbehalten sein sollten. Art. 41. wurde in der Folge nicht korrigiert. Gedacht wäre also, dass es wie folgt heisst: b) die Anordnungen der Regierung nach Art. 40 nicht befolgt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
In der Eintretensdebatte wurde auch dieser Artikel schon sehr ausführlich diskutiert und es wurde dabei die Meinung vertreten, dass die Leistungsvereinbarung durch den Landtag zu genehmigen sei. Es steht hier nicht drin und ich würde es bevorzugen, wenn es hier auch klar so drinstehen würde. Abg. Paul Vogt:
Ich schliesse mich im Wesentlichen dem an. Ich meine, es muss klargestellt werden, wer eine solche Vereinbarung abschliesst. Ich bin davon ausgegangen, dass die Leistungsvereinbarungen von der Regierung und der Hochschule unterzeichnet werden, dass im Budget lediglich eine Gesamtsumme drinstehen wird - Förderung von Hochschulen oder wie das dann auch immer beziffert wird -, dass dem Landtag aber aufgrund dieses Textes die Leistungsvereinbarung nicht zur Kenntnis gebracht wird. Die Ausführungen im Bericht und Antrag Seite 32 sind interpretationsbedürftig. Dort heisst es - ich zitiere: «Die Finanzierung kann nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder eines Finanzbeschlusses des Landtages erfolgen». Meines Erachtens würde diese Bestimmung hier ausreichen, damit die Regierung sagen kann: Wir haben eine gesetzliche Grundlage. Aber ich wäre froh, wenn die Regierung hier klarstellen würde, wie eine allfällige Finanzierung von Hochschulen passiert und ob der Landtag dabei etwas mitzureden hat oder nicht. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden dies für die 2. Lesung prüfen. Ich gehe selbst auch davon aus, dass der Landtag, dem ja die Finanzhoheit obliegt, da mitreden können muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Zunächst habe ich eine Anregung zum Bst. a - ff - Internationalität und Mobilität: Ich denke, der Begriff «Mobilität» steht hier etwas einsam. Man weiss nicht, was darunter zu verstehen ist. Ich würde hier mindestens die Ergänzung «studentische Mobilität» anregen, damit man sich wenigstens eine Vorstellung machen kann, wovon die Rede ist. Zum Thema «Leistungsvereinbarung» möchte ich einige grundsätzliche Bedenken anmelden. Ich denke, für eine Hochschule ist es immer sehr problematisch, wenn finanzielle Beiträge projektgebunden entrichtet werden. Das schränkt die Freiheit von Lehre und Forschung ein. Die Hochschule sollte in der Lage sein, selber Prioritäten festzulegen ohne politische Beeinflussung. Ich hoffe, dass das die Regierung dann auch bei solchen Leistungsvereinbarungen berücksichtigen wird. Grundsätzlich finde ich das, was hier steht, in Ordnung. Das kann man so lassen. Aber die Bedenken, dass eben nicht projektgebundene Finanzierungen stattfinden sollen, möchte ich hier deponieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Dieser Artikel steht schon im alten Fachhochschulgesetz und wird hier übertragen und dort aufgelöst. Es ist natürlich ein Artikel mit unbegrenzten Möglichkeiten, hier an ausländische Hochschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge auszurichten. Wir kennen dieses Ausmass auch bei den Berufsschulen, wo der gleiche Artikel im Gesetz steht. Mich würde ganz einfach die Frage interessieren: Hat die Regierung im Sinne einer langfristigen Planung des Hochschulwesens respektiv der Sicherung von Studienplätzen konkrete Pläne oder Ausrichtungen, im Ausland Hochschulen mittels Betriebskostenbeiträgen respektiv vor allem Baukostenbeiträgen zu unterstützen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Bau- und Betriebskostenbeiträge fallen inbesondere beim Neutechnikum Buchs an, weil wir dort auch Träger sind. Die Regierung plant, keine neuen Verträge einzugehen, die solche finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen könnten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier eine einfache legistische Bemerkung: Diesem Artikel fehlt ein Titel. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte mich zum Abs. 2 äussern: Ich denke, dass der Begriff «Entwicklung» hier isoliert steht. Es ist nicht klar, was damit gemeint ist. Geht es hier um die Entwicklung des Instituts? Geht es um Forschungsprogramme oder was auch immer? Das müsste präzisiert werden. Dann fehlt für mich die Idee, dass solche Ergebnisse auch vermittelt werden müssen. Das sollte in einer Leistungsvereinbarung ebenfalls in irgendeiner Form enthalten sein, sei das in Form von Lehrangeboten, Vortragsveranstaltungen oder auch Publikationen, womit die Forschungsergebnisse vermittelt werden müssen. Dann denke ich, dass die Mobilität in diesem Zusammenhang wenig Sinn macht. Hier geht es ja nicht um Studenten, sondern es geht um die Förderung von Forschungsvorhaben. Und die Forscher werden in der Regel irgendwo beheimatet sein und auch da bleiben. Die Mobilität kann also meines Erachtens hier nicht als Kriterium aufgeführt werden. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden diesen Artikel nochmals prüfen und auch prüfen, ob eine Komprimierung stattfinden und eine nähere begriffliche Bestimmung erfolgen kann. Betreffend die Mobilität, so wie Sie das jetzt verstanden haben, möchte ich nur darauf hinweisen, dass es schon auch Ziel sein soll, dass die Forscher, die an einem solchen Institut tätig sind, nach Möglichkeit in Liechtenstein Wohnsitz haben. Abg. Paul Vogt:
Für mich hat Mobilität mit Studenten zu tun, wenn das in einem Hochschulgesetz auftaucht. Selbstverständlich begrüsse ich die Idee und würde das auch fordern, dass ausländische Forscher, die sich mit Liechtenstein beschäftigen, an einem Forschungsinstitut tätig sind. Es braucht diesen wissenschaftlichen Dialog und das ist ein wichtiger Beitrag an die Qualitätssicherung. Es braucht sowohl einheimische Forscher wie ausländische Forscher. Da haben wir sicher keine Meinungsunterschiede. Abg. Helmut Konrad:
Ich glaube, dieser Aspekt ist auch durch die Internationalität abgesichert. Ich denke auch eher, dass man auf Mobilität verzichten könnte. Das ist wahrscheinlich auch einfach aus der Leistungsvereinbarung mit Hochschulen hinübergerutscht in diese Leistungsvereinbarung mit Instituten, die liechtensteinbezogene wissenschaftliche Forschung machen. Aber das ist sicher eine Kleinigkeit. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Wir haben dieses Thema auch schon in der Eintretensdebatte andiskutiert. Für mich ist dieses Konstrukt «Hochschulverbund» etwas undurchsichtig. Ich frage mich: Was für eine Rechtsnatur hat dieser Hochschulverbund? Er hat offenbar einen Namen, aber ob das nun ein Verein oder eine öffentlich-rechtliche Institution oder was auch immer ist, das bleibt meines Erachtens völlig ungeklärt. Ich habe den Verdacht, dass man hier vor allem vorbeugen will, dass eine der Hochschulen den Begriff «Universität Liechtenstein» verwendet. Dieser Begriff soll für den Hochschulverbund reserviert bleiben. Grundsätzlich sehe ich das so, dass zwischen den heute bestehenden Hochschulen wenig Gemeinsamkeiten bestehen. Die Idee eines Hochschulverbunds wird von der Regierung seit Jahren gefördert. Trotzdem kommt sie nicht richtig vom Fleck. Es gibt beispielsweise heute noch - wenn ich mich da richtig umgesehen habe im Internet - keinen gemeinsamen Auftritt der Hochschulen. Das war aber eine Idee, die von Anfang an verfolgt wurde. Die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen verläuft sehr harzig, einfach weil es relativ wenig gemeinsame Interessen gibt. Es ist auch so, dass die einzelnen Hochschulen oder Hochschulinstitute durchaus gewisse Ängste haben, dass sie mit den anderen zusammen in den gleichen Topf geworfen werden. Man möchte hier eine gewisse Selbstständigkeit - auch nach aussen - demonstrieren. Es gibt bis heute keine gemeinsamen Studiengänge. Was sicher positiv ist, ist die Idee, dass man im Gesetz eine Verpflichtung zur Koordination, zum Zusammenwirken festhalten will. Das wird allerdings dann oft der Praxis überlassen werden müssen, wie weit das funktioniert. Ich bin allerdings skeptisch, ob hier eine staatlich verordnete Zwangsvereinigung sinnvoll ist. Es wurde auch gestern gesagt, dass das im Ausland nirgends der Fall ist. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es wurde gesagt, dass das Liechtenstein-Institut Mitglied des Hochschulverbundes Liechtenstein werden kann. Ist dann die Bezeichnung, dass der auf Freiwilligkeit beruhende Verbund liechtensteinischer Hochschulen und Hochschuleinrichtungen präzise, nachdem ganz klar jetzt unterschieden wird zwischen einer Hochschule, Hochschuleinrichtung oder einer Forschungshochschuleinrichtung? Ich bitte Sie, das zu prüfen. Dann würde mich interessieren, wie die Fachhochschule Liechtenstein, deren jetziger Name gemäss den Ausführungen der Regierung als unpraktisch, als ungewohnt und als im internationalen Auftritt deshalb hinderlich bezeichnet wird, gemäss Seite 9 neu auf Deutsch und auf Englisch lauten soll. Mir ist klar: Hier haben wir den Hochschulverbund Liechtenstein, aber das englische Wort «University of Liechtenstein» deutet nicht gerade auf einen Verbund hin, sodass es mir wichtig ist, wie dann die einzelnen Hochschulen - im Speziellen unsere Fachhochschule - in Zukunft die hier gesetzlich für den Verbund geschützten Namen auf Deutsch und Englisch tragen können. Abg. Helmut Konrad:
Die erste Anregung von Ihnen, Frau Abg. Hassler, haben wir ja auch gestern schon diskutiert. Ich meine auch, dass es gedacht ist, dass durchaus das Liechtenstein-Institut oder eine solche Institution, die wissenschaftliche Forschung betreibt, wenn man es allgemeiner fasst, Mitglied dieses Hochschulverbundes sein kann. Hier ist einfach versucht worden, noch einmal klarzustellen, dass es keine Hochschule ist. Und das haben wir ja gestern diskutiert. Ich glaube, das geht in den grossen Bereich der Frage, wie das Liechtenstein-Institut sich hier in diesem Gesetz wieder sieht oder wie man es einbetten kann oder eben, wenn man den extremen anderen Fall nimmt, dass es dann nicht in diesen Geltungsbereich fallen soll. Dann noch eine Bemerkung zu dem, was der Abg. Paul Vogt gesagt hat: In der Analyse stimme ich vollkommen mit Ihnen überein. Es ist so, dass sehr unterschiedliche Ausrichtungen, Interessen usw. der bestehenden Hochschulen im Land da sind, dass die Zusammenarbeit - ich sag es jetzt mal so - eine bescheidene ist. Aber was hier sicher nicht gedacht ist, was Sie gesagt haben, ob eine Zwangsvereinigung das Richtige sei. Das ist überhaupt nicht die Intention, die mit diesem Art. 46 gemeint ist. Es soll der Versuch sein, die von Ihnen dargelegte Analyse des Ist-Zustandes, eben der fehlenden Kooperation, zu verbessern Richtung einer Kooperation hin. Und dazu soll dieser Hochschulverbund dienen und dazu soll es eine Verordnung geben, die dann auch Ihre Frage bezüglich der Rechtsstellung, wie das organisiert und in die Wege geleitet werden soll, klären soll. Aber von einer Zwangsvereinigung, ich glaube davon - das kann auch die Frau Regierungschef-Stellvertreterin bestätigen - ist sicher nicht die Rede. Es ist der Versuch, bestehende Mängel bezüglich der Zusammenarbeit zu verbessern. Abg. Paul Vogt:
Ich kann Sie beruhigen, Herr Abg. Konrad, ich hatte bereits gedrückt, um dieses Votum zu relativieren und zu präzisieren. Es ist richtig, dass es falsch ist, wenn ich hier von einer staatlichen Zwangsvereinigung gesprochen habe. Was ich zum Ausdruck bringen wollte, ist eigentlich, dass, wenn es einen solchen Hochschulverbund gibt, dann gibt es einen De-facto-Zwang für alle Hochschulen, da mitzumachen, weil sie sonst von ihrem Auftreten nach aussen her sehr eingeschränkte Möglichkeiten haben. Wenn sie nicht Mitglied eines solchen Hochschulverbunds sind, dann wird man im Ausland automatisch davon ausgehen, dass sie eben im Inland keinen anerkannten Stellenwert haben. Und von daher entsteht schon ein De-facto-Zwang zum Mitmachen, auch wenn eigentlich die gemeinsamen Interessen relativ klein sind. In diesem Sinn möchte ich das relativiert und präzisiert haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Mir scheint es völlig unverhältnismässig, dass ein Amt solche Bussen aussprechen kann. Ich möchte daher die Anregung machen, dass es wie folgt heisst: «wird vom Landgericht mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe einfach die Frage, ob der Kontext hergestellt ist zwischen der an sich übergeordneten Gesetzesmaterie dieses Hochschulgesetzes und des daraus fliessenden Spezialgesetzes für die Fachhochschule. Gerade beim Beschwerdeweg meinte ich da Differenzen zu erkennen. Es sollte schon noch einmal geprüft werden, ob die beiden Gesetze ineinander greifen oder sich nicht irgendwo widersprechen, selbst dann, wenn dieses mit diesem Gesetz abzuändernde alte Gesetz parallel dazu wieder in einer Neubearbeitung zur Verfügung steht, wie von der Regierung für September oder Oktober angekündigt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Diesbezüglich ist auch das In-Kraft-Treten von Art. 53 nicht sehr realistisch angesetzt. Wir möchten das ändern in «tritt am Tage .... in Kraft» und ich hoffe, dass wir beide Gesetze in etwa zur gleichen Zeit verabschieden können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben nicht zugehört. Die Frau Regierungschef-Stellvertreterin hat den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens geändert. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Beim In-Kraft-Treten möchte ich jetzt den Antrag so stellen, dass es wie folgt heissen soll: «Dieses Gesetz tritt am .... in Kraft». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Art. 53 steht noch zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Neuregelung des Hochschulgesetzes behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint ebenfalls unbestritten. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wie ich in der Eintretensdebatte schon erwähnt habe, möchte ich die Regierung um eine Beurteilung bis zur 2. Lesung bitten, inwieweit diese Beschwerdekommission, die mit Gesetz vom 25. Oktober 2000 eingesetzt wurde, wirklich je länger je mehr einfach für alle Bereiche anzurufen ist und welche Kompetenzen diese Kommission dann auch in personeller Hinsicht noch erfordert. Wir haben vorher das Stipendiengesetz gehabt, wir haben nachher noch das Wohnbauförderungsgesetz, wir haben das Hochschulwesen als Ganzes, hier allerdings nur die Beschwerdeinstanz einer Hochschule, die hier untergeordnet werden. Es wäre vielleicht nach der dauernden Zuordnung einmal richtig, über den Grundsatz dieser Beschwerdekommission zu diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung behandelt und somit Traktandum 18 erledigt. -ooOoo-