Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG) (Nr.43/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 31: Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 43/2004. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung.Wird das Wort gewünscht?Abg. Hugo Quaderer:
Danke. Mit der zu behandelnden Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, dem so genannten Volksrechtegesetz, wird ein weiterer Schritt in Richtung Einführung des allgemeinen Briefwahlrechtes getan. Diesen Schritt begrüsse ich, weshalb ich die Vorlage auch unterstütze und mich für Eintreten ausspreche.
Es hat sich gezeigt, dass das im Jahre 1996 eingeführte, aber doch stark beschränkte Briefwahlrecht den heutigen Gepflogenheiten hinsichtlich des Stimm- und Wahlverhaltens nicht mehr genügen kann. Mit der Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts erhalten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine gleichwertige Alternative der Stimmabgabe: Entweder gehen sie ins Abstimmungslokal der Gemeinde und geben die Stimme persönlich ab, oder aber sie geben die Stimme brieflich ab. Dabei sieht die Vorlage bei der brieflichen Stimmabgabe vor, dass diese auf dem Postweg oder durch die Abgabe des Zustellkuverts bei der Gemeinde erfolgen kann.
Mit der Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts wird die Attraktivität der Stimmabgabe erhöht, was sich auch positiv auf die Stimmbeteiligung auswirken kann.
Bis heute war es notwendig, dass die briefliche Stimmabgabe entweder auf dem Postweg oder aber das Zustellkuvert persönlich bei der Wohnsitzgemeinde abgegeben wurde. Neu ist vorgesehen, dass das Zustellkuvert auch von einem Vertreter abgegeben werden kann. Hier sehe ich allenfalls ein gewisses Missbrauchspotenzial. Es ist durchaus denkbar, dass die Ortsparteien aktiv auf jene Personen zugehen werden, die zum Beispiel am ersten von zwei Wahltagen noch nicht abgestimmt bzw. gewählt haben. Dies könnte dazu führen, dass die «säumigen» Stimmberechtigten gedrängt werden, ihre Stimme noch per Briefwahl abzugeben, immer unter dem Hinweis, dass der Gang zur Gemeinde übernommen wird. Um diesem Aspekt etwas entgegenzusteuern, könnte ich mir vorstellen, dass die gesetzliche Regelung vorsieht, dass die Briefwahl nicht wie vorgesehen bis zur Schliessung der Wahllokale am Wahlsonntag, sondern spätestens bis zur Öffnung der Wahllokale erfolgen muss.
Die Einführung der allgemeinen brieflichen Stimmabgabe hat die Abschaffung der Wanderurne zur Folge, was ich ebenfalls unterstütze. Im Bericht wird aufgezeigt, dass in der jüngsten Vergangenheit von der Wanderurne kaum mehr Gebrauch gemacht worden ist. Die vorgesehene ausgeweitete Form der brieflichen Stimmabgabe macht die Notwendigkeit der Wanderurne ganz obsolet.
Im Zuge der Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts werden verschiedene Bestimmungen des Volksrechtegesetzes angepasst, die die Praktikabilität der Stimmabgabe vereinfachen. Es ist wichtig, dass mit der Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts ein unbürokratisches und zweckmässiges Verfahren einhergeht. Ich denke, die Vorlage kann diesen Ansprüchen genügen.
In diesem Sinne ist auch die beabsichtigte Abschaffung der Bestimmungen rund um die unentschuldigte Nichtteilnahme an Wahlen und Abstimmungen inklusive der entsprechenden Strafbestimmungen zu begrüssen.
Wie bereits einleitend erwähnt, begrüsse ich die vorgelegte Abänderung des Volksrechtegesetzes, zumal damit ein weiterer Schritt in Richtung eines moderneren Abstimmungsprozesses unternommen und den heutigen Bedürfnissen besser entsprochen wird. Auch wenn die allgemeine briefliche Stimmabgabe in Kraft sein wird, werde ich persönlich - wenn immer möglich - meiner Abstimmungs- und Wahlpflicht persönlich an der Urne nachkommen. Danke. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der vorgeschlagenen Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten soll das allgemeine Briefwahlrecht eingeführt werden. Zukünftig hat somit jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger zwei gleichwertige Möglichkeiten zur Abgabe der Stimme. Entweder wird die Stimme wie bis jetzt an der Urne abgegeben oder die Stimme wird per Post oder beispielsweise via ein Familienmitglied der Gemeinde zugestellt. Diese briefliche Stimmabgabe muss also nicht mehr persönlich erfolgen. Das allgemeine Briefwahlrecht ist bis anhin nur für gesuchstellende Kranke, Gebrechliche oder Auslandaufenthalter möglich und wird mit dem neuen Vorschlag auf sämtliche Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ohne zusätzliche Bedingungen, welche zu erfüllen sind, ausgedehnt. Im Weiteren beinhaltet die Vorlage die Abschaffung der Wanderurne, die Ausdehnung der Frist für die Abgabe der brieflichen Stimmabgabe, die Abschaffung der Bestimmungen rund um die unentschuldigte Nichtteilnahme an Wahlen und Abstimmungen inklusive der entsprechenden Strafbestimmungen, die Einführung einer Bestimmung, mit welcher die Regierung die elektronische Stimmabgabe im Einvernehmen mit den interessierten Gemeinden versuchsweise genehmigen kann sowie die Anpassung der Frist, bis zu welcher das Stimmmaterial den Stimmberechtigten zugestellt werden muss. Was sind die Hauptgründe, welche für die Einführung eines allgemeinen Briefwahlrechts sprechen? Im Rahmen der Postulatsbeantwortung wurde festgestellt, dass einem uneingeschränkten Briefwahlrecht keine Umstände zwingend entgegenstehen. Aus praktischen Argumenten wird erwartet, dass die Wahlbeteiligung positiv beeinflusst wird. Die Regierung führt dazu aus, dass in Kantonen der Schweiz, welche ein uneingeschränktes Briefwahlrecht kennen, der Mittelwert der brieflichen Stimmabgabe bei 57% liegt. Insofern dürfte sich diese Erwartung erfüllen. Die Stimmabgabe ist nicht nur am Freitagabend und am Sonntagmorgen möglich, sondern jederzeit nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen bis und mit dem Abstimmungssonntag. Daraus resultiert eine wesentlich höhere Flexibilität bei der Abgabe der Stimme und somit ein Vorteil für die Stimmenden, was in einer immer hektischeren Gesellschaft ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist. Die Wanderurne soll deshalb abgeschafft werden, da diese seit der Einführung des beschränkten Briefwahlrechts nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, jedoch für die Gemeinden mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. So wurde beispielsweise bei den Landtagswahlen im Jahre 2001 die Wanderurne noch von 34 Stimmberechtigten in Anspruch genommen, wobei hingegen die briefliche Stimmabgabe bereits von 681 Personen benutzt wurde. Bei der Volksabstimmung über die Verfassungsinitiative vom März 2003 wurde die Wanderurne noch von 4 Stimmberechtigten benützt und die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe bereits von 750 Personen. Die Frist für die Abgabe der brieflichen Stimme wird gemäss dieser Vorlagen auf den Abstimmungssonntag bis zur Schliessung der Wahllokale ausgedehnt. Neu besteht nicht nur die Möglichkeit, die Stimme per Post oder persönlich bei der Gemeinde abzugeben, sondern die Stimme auch via ein Familienmitglied beispielsweise am Abstimmungssonntag im Wahllokal abzugeben. Beides soll zukünftig zulässig sein, das Postfach der Gemeinde am Samstag noch zu leeren und die entsprechenden brieflichen Stimmen zu berücksichtigen. Die Postfachleerung am Samstag wäre also beim Vorschlag des Abg. Hugo Quaderer dann nicht mehr möglich. Damit diese Vorgehensweise zulässig ist, ist die Frist für die Abgabe der brieflichen Stimmen bis zur Schliessung der Wahllokale auszudehnen. An einer Wahl- und Abstimmungspflicht soll auch in Zukunft festgehalten werden. Jedoch soll die Bestimmung betreffend die Verhängung von Bussen für die Nichtteilnahme an Wahlen gestrichen werden. Die Regierung führt dazu aus, dass die heutige Praxis diesen Bestimmungen widerspricht. In den letzten Jahren seien weder Bussen verhängt noch Entschuldigungsgründe verlangt worden. Vielmehr seien sich viele Stimmberechtigte der Existenz dieses Artikels gar nicht bewusst. Nach meiner Ansicht führt die Regierung die relevanten Punkte auf und leitet dementsprechend auch die richtigen Schlüsse daraus ab. In der heutigen Zeit sind solche Bestimmungen schlicht und einfach nicht mehr zeitgemäss und der Vollzug entspricht mehr einem Wunschgedanken als der Realität. Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe wird mittels eines allgemeinen Artikels im Gesetz definiert. Elektronische Stimmabgaben sind für die Stimmenden aber auch für die Verwaltung mit erheblichen Herausforderungen verknüpft. So sind beispielsweise das Thema «Sicherheit», die elektronische Datenübermittlung, der Datenschutz oder der Schutz vor Manipulationen des Stimmergebnisses zentrale Fragestellungen, welche im Voraus geklärt werden müssen. Vorteile sind sicherlich die Möglichkeit der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln oder die aufgewendete Zeit für die Auszählung der Stimmen. So dauerte beispielsweise die Auszählung der Stimmen bei einem Pilotprojekt in einer Gemeinde im Kanton Genf lediglich 73 Sekunden. Leider ist nicht aufgeführt, wie viele Stimmberechtigte diese Gemeinde hat, aber bei unserer Anzahl von Stimmberechtigten dürfte das Resultat innerhalb von zwei Minuten sicherlich auch vorhanden sein.Nicht zu unterschätzen sind die Kosten für solche Projekte. So hat das Pilotprojekt im Kanton Genf CHF 1,5 Mio. gekostet. Die Regierung sieht Liechtenstein in diesem Bereich nicht unbedingt in einer Vorreiterrolle. Da auf der einen Seite die Stimmbeteiligung vergleichsweise hoch ist, die Aufwendung jedoch enorm wären. Aus dem dargelegten Sachverhalt dürfte diese Sichtweise unbestritten sein. Ansonsten ist mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen, welche sich für mich bei einem Vergleich von Aufwand und Ertrag nicht rechtfertigen lassen. Bisher muss das Abstimmungsmaterial spätestens 8 Tage vor einer Wahl oder Abstimmung den Stimmberechtigten zugestellt werden. Die Regierung möchte diese Frist von 8 auf 14 Tage erweitern, um allen Stimmberechtigten die Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung zu ermöglichen. Damit soll sichergestellt werden, dass genügend Zeit für die Retournierung der brieflichen Stimmen auch für Personen möglich ist, welche sich weiter entfernt aufhalten. Gleichzeitig soll auch die Frist für die öffentliche Auflage des Stimmregisters von 14 Tagen auf neu drei Wochen vor der Wahl oder Abstimmung ausgedehnt werden und die Frist für die Kundmachung über die Festsetzung einer Wahl oder Abstimmung von 14 Tagen neu auf 4 Wochen vor der Wahl oder Abstimmung festgesetzt werden. Keine Anpassung erfolgt bei der Definition der Stimmberechtigung. Diese soll wie bis anhin an die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und den ordentlichen Wohnsitz im Land geknüpft sein, wie dies in Art. 29 der Verfassung definiert ist. Betreffend die Auslandliechtensteinerinnen und Auslandliechtensteiner führt die Regierung aus, dass es sich Ende 2001 weltweit um zirka 2'500 Personen handelte, was einem Personenkreis von 5 bis 10% bei Abstimmungen entspräche. Wären diese im Ausland lebenden Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner stimmberechtigt, so würden diese den Ausgang eines Urnenganges wesentlich beeinflussen, obwohl sie von den Konsequenzen des Urnenganges nicht direkt betroffen wären. Im Weiteren sei die dauernd aktive Auseinandersetzung der Stimmberechtigten mit dem Staatswesen für einen Kleinstaat wie Liechtenstein wichtig. Dies sei aber nur möglich, wenn die Stimmberechtigten den Lebensmittelpunkt im Inland haben. Grundsätzlich kann ich die Argumentation der Regierung durchaus nachvollziehen und komme zu den gleichen Schlüssen. Ich möchte die Regierung aber fragen: Wie sehen diese Bestimmungen in anderen Kleinstaaten aus? Sprich: Haben in anderen Kleinstaaten im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger auch kein Stimmrecht? Ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit der Stimmberechtigung ist das Stimm- und Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige. Die Regierung führt aus, dass die Ausdehnung der politischen Rechte auf Einwohnerinnen und Einwohner Liechtensteins mit ausländischem Pass eine grosse Auswirkung hätte, besonders im Lichte des sehr hohen Ausländeranteils, welcher gegenwärtig bei 34% liegt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass im Ausland nur wenige Ansätze in dieser Richtung vorhanden seien. Ich möchte die Regierung an dieser Stelle fragen: In welchen Staaten sind Ansätze vorhanden und wie sehen diese Ansätze aus?Als weiteres Argument für die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes verweist die Regierung auf die erleichtete Einbürgerung Alteingesessener, welche seit rund 4 Jahren möglich ist. Somit ist gewährleistet, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche ihren Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt seit längerem in Liechtenstein haben, auch aktiv an der Gestaltung des Landes mitwirken können. Am Schluss möchte ich festhalten, dass anhand dieser Vorlage nach meiner Ansicht sehr gut erkennbar ist, wie sich die Meinung zu einer Sachfrage innert kurzer Zeit - es waren lediglich 8 Jahre - verändern kann. War 1996 noch eine Mehrheit im Landtag gegen die Einführung eines allgemeinen Briefwahlrechts, so hat sich bei der Diskussion im Jahre 2003 zur Beantwortung des Postulats aus dem Jahre 1999 gezeigt, dass sich die Zeiten geändert haben und nun die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe durchaus als zulässig erachtet wird. In einer immer schnelllebigeren Gesellschaft sind entsprechende Kommunikationsmittel zu nutzen. Der nächste Schritt ist mit der E-Voting-Bestimmung bereits in die Wege geleitet und wird in Zukunft sicherlich entsprechend zur Anwendung gelangen. Ich bin für Eintreten.Abg. Marco Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Sachlich habe ich nach diesen ausführlichen Erläuterungen zum Bericht und Antrag der Regierung zum Volksrechtegesetz nichts anzumerken. Ich begrüsse die Absicht, die briefliche Stimmabgabe zu erleichtern, indem insbesondere die Bewilligungspflicht entfällt. Diese Absicht ist in der Vorlage sauber umgesetzt. Ganz in Klammern sage ich dabei, dass ich ein bisschen Wehmut darüber empfinde, dass wir uns immer weiter weg von der eigentlichen Urdemokratie einer Bürgerversammlung hin zum E-Voting bewegen. Vor allem die vorgeschlagene Erleichterung für Kranke und Behinderte bei der brieflichen Stimmabgabe kompensiert den Wegfall der erleichterten Stimmabgabe über die Wanderurne. Ich denke hier vor allem an die vorgesehene Regelung, das Zustellkuvert durch einen Stellvertreter abgeben zu lassen. Die Missbrauchsgefahr, die der Abg. Hugo Quaderer angeführt hat, sehe ich eigentlich weniger, wobei ich zugebe, dass es auch früher schon bei der Wanderurne Bestrebungen gab, den Stimmberechtigten die Abgabe zu erleichtern. Ich weiss zum Beispiel von einem Fall, wo ein Patient per Krankenwagen vom Spital über die Rheinbrücke gebracht wurde, dort sich mit der Wanderurne getroffen hat und nachher wieder ins Spital zurückgefahren wurde. Mein Anliegen ist es, der Regierung für die prompte und kompetente Umsetzung eines Anliegens zu danken, das vom Landtag vor knapp mehr als einem Jahr vorgebracht wurde.Abg. Donath Oehri:
Diese Gesetzesänderung geht auf ein Postulat aus dem Jahre 1999 zurück, bei dem die VU-Fraktion die Überprüfung in diese Richtung verlangte. Ich spreche mich mit einer kleinen Ausnahme für diese Vorlage aus. Die Abschaffung der Wanderurne ist in Ordnung. Sie hat sich überholt, da jedermann nun die Briefwahl durchführen kann. Die Abschaffung der Wanderurne war auch eine Forderung der Gemeinden. Die Möglichkeit zur Durchführung von Versuchen von elektronischen Stimmabgaben, dem so genannten E-Voting, ist richtig. Die Abschaffung der Strafbestimmungen bei nichtentschuldigtem Fernbleiben bei Wahlen und Abstimmungen ist schon lange fällig, weil schon lange Zeit nicht mehr praktiziert. Die frühere Zustellung der Wahlunterlagen ist ebenfalls die richtige und wichtige Konsequenz aus der allgemeinen Öffnung des Briefwahlrechtes. Die antragslose Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe ist ebenfalls in Ordnung. Es ist auch richtig, dass das Briefkuvert nicht mehr nur vom Antragsteller selbst, sondern auch durch eine andere Person bei der Gemeindeverwaltung vorbeigebracht werden kann, weil dies in der Praxis zu wirklich komischen Fällen geführt hat, dass man Leute hinausschicken und ihnen sagen musste: «Du musst es draussen in unseren Briefkasten werfen, dann geht es». Und das war dann eigentlich eher schon paradox.Wo ich dann aber ein bisschen eine andere Ansicht habe ist die zeitliche Begrenzung. Neu soll bis zum Wahlsonntag mittags 12 Uhr jede andere Person das Stimmkuvert von beliebig vielen anderen Personen im Wahllokal vorbeibringen können. Für mich geht dies ein wenig zu weit. Ich würde dies am Wahlfreitag, 18.00 Uhr, direkt bei der Gemeindeverwaltung abgegebene Stimmkuverts beschränken, indessen sollte am Samstag noch einmal das Gemeindepostfach geleert werden können. Der Wahlgang indessen sollte noch so viel traditionelle Kraft haben, dass dort jede Person mit ein und derselben Stimmkraft vorbeikommen kann und muss, wenn er eben diese Stimmkraft dort ausüben will. Dann habe ich eine rechtliche Handhabungsfrage, deren eindeutige Beantwortung zuhanden des Protokolls dann den Wahl- und Abstimmungskommissionen in ihrer Arbeit behilflich sein könnte. Nämlich: Durch die allgemeine Öffnung des Briefwahlrechtes werden mehr Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Durch die frühere Zustellung der Wahlunterlagen, nämlich schon spätestens 2 Wochen vor der Wahl und Abstimmung, wird die Wahrscheinlichkeit sicherlich grösser sein, dass in diesen 3 Wochen, in denen die Wahlunterlagen zuhause sind, auch einmal eine Person verstirbt. Wenn nun am Wahlsonntag ein Briefwahlkuvert geöffnet wird, das von einem mittlerweile verstorbenen Bürger kommt, ist dann diese Stimme noch zu den gültigen Stimmen zu legen oder nicht? Dies meine Frage und die nochmalige Bitte an die Regierung, das Briefwahlrecht bis zur Schliessung der Wahllokale zu ermöglichen, nochmals zu überprüfen und zu überdenken.Abg. Rudolf Lampert:
Ich begrüsse diese Vorlage eigentlich nicht. Ich sehe aber auch ein, dass die Zeiten sich gewandelt haben und wir wahrscheinlich nicht mehr etwas aufrechterhalten können, worauf ich bisher sehr stolz war. Für mich war die Stimmabgabe immer noch mit Emotionen verbunden. Es war für mich ein Wahlakt, der das Liechtensteinische noch ausgemacht hat. Und jetzt wollen wir uns von dem verabschieden. Wir wollen den Wahlakt ganz einfach zu einem Akt degradieren, der praktisch der Teilnahme an einem Kreuzworträtsel gleichkommt. So einfach soll das künftig stattfinden. Ich finde es eine Demokratieschwächung, denn durch das Abschaffen der Bussen, auch wenn sie nur im Gesetz stipuliert waren und nicht mehr gehandhabt wurden, durch diese Abschaffung der Bussen wird praktisch auch die Wahlpflicht abgeschafft. Es wird zwar in der Vorlage gesagt, sie wird nicht abgeschafft, aber faktisch ist die Wahlpflicht damit aufgehoben. Es ist lediglich noch eine moralische Wahlpflicht, die hier festgehalten wird. Aber damit hat es sich auch schon. Der Wahl- und Abstimmungsakt war für mich einem staatspolitischen Akt gleichzusetzen, der auch eine Solidaritätskundgebung zum Gemeinwesen darstellt und nicht einfach das Einwerfen eines Kuverts in einen Briefkasten. Ich sehe die Briefwahl auch als Gefahr, dass Dritte ein Kuvert abgeben können. Dadurch ist eine Manipulation möglich. Die Missbrauchsgefahr wurde bereits angetönt. Und dadurch, dass bei der Wahl mehrere Kuverts abgegeben werden können - beispielsweise am Wahlsonntag - ist es mir möglich, praktisch mit Stimmen zu hausieren und diese Stimmen dann abzugeben, da es einfach ist, bei irgendjemand, der politisch nicht interessiert ist, praktisch diese Stimme abzuholen und dann einzuwerfen, sodass ich plötzlich zwei oder drei Stimmen habe im Gewicht gegenüber den Personen, die nur eine Stimme abgeben. Für mich ist auch die geheime Wahl nicht mehr gegeben, denn es ist nicht gewährleistet, dass jemand frei entscheiden kann, wie er es bis heute in der Wahlkabine tun konnte. Dort konnte ihn wirklich niemand mehr beeinflussen, denn er konnte den Zettel einlegen, den er wollte. Das ist heute mit dieser Vorlage ganz einfach vorbei. Trotz all dieser Bedenken muss ich aber einfach erkennen, dass ich vielleicht noch in einer anderen Zeit lebe. Ich werde mich wohl oder übel dieser Vorlage beugen, denn wie gesagt, ich sehe auch, dass die Zeiten sich verändert haben und hier vielleicht ein Geist am entschwinden ist, der vielleicht nicht mehr zeitgemäss ist. Ich werde der Vorlage zustimmen, obwohl ich im Innern als eigene Person von der Vorlage nicht überzeugt bin. Abg. Paul Vogt:
Ich bin froh, dass es noch den einen oder anderen politischen Romantiker in diesem Haus gibt. Offenbar ist der Abg. Rudolf Lampert der Letzte und im Sinne des Artenschutzes möchte ich ihn ersuchen, gegen die Vorlage zu stimmen, wenn das seiner innersten Überzeugung entspricht. Ich sitze nun schon einige Jahre in diesem Hohen Haus und hatte schon mehrfach die Gelegenheit, mich mit diesen Fragen zu beschäftigen. Ich habe mich immer engagiert für das briefliche Stimm- und Wahlrecht ausgesprochen, so auch 1996 bei der Revision des Volksrechtegesetzes. Ich denke, die Argumente sind im Wesentlichen die gleichen wie heute. Das kommt auch im Bericht der Regierung zum Ausdruck. Damals haben sich die Mehrheiten in Regierung und Landtag gegen die Einführung des brieflichen Stimm- und Wahlrechts ausgesprochen, weil einerseits dieses Tragen des Stimmkuverts zur Urne symbolisch das Mittragen der Verantwortung zum Ausdruck bringe. Das war das eine Argument. Und das andere Argument waren immer wieder verschiedene Missbrauchsmöglichkeiten, die hier angeführt wurden. Ich denke, diese Missbrauchsmöglichkeiten sind, wenn man das nüchtern betrachtet, sehr gering einzuschätzen. Einerseits glaube ich, dass die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land mündig, aber auch tolerant genug sind, andere Meinungen zu akzeptieren, und dass es bloss einigen Parteihengsten einfallen wird, die Leute so zu bedrängen, dass sie anfangen, Stimmkuverts von Nichtstimmwilligen einzusammeln. Ich denke, das wird im Normalfall auch das Abstimmungsergebnis nicht beeinflussen. Ich gewichte diese Missbrauchsmöglichkeiten also nicht hoch.Geändert haben sich aber nun in der Zwischenzeit die Einstellungen, die Gewichtung der Argumente. So wie ich das bis jetzt gehört habe, scheint es unbestritten zu sein, dass man diese Änderungen im Volksrechtegesetz durchführt. Ich bin auch der Überzeugung, dass es ein echtes Bedürfnis ist, dass die Stimmberechtigten ihr Stimm- und Wahlrecht brieflich ausüben können. Ich erinnere nur an das geänderte Freizeitverhalten. Auch ich war schon des Öfteren in der Situation, dass ich eigentlich am Freitagabend weg wollte und erst am Sonntagaben zurückgekommen bin oder aus irgendwelchen anderen Überlegungen lieber nicht zur Urne gegangen wäre. Ich denke, damit wird solchen Hindernissen Rechnung getragen. Ich habe mich auch früher schon für das E-Voting ausgesprochen und tue auch das heute wieder. Ich habe keinerlei Bedenken, dass durch das E-Voting das Abstimmungsergebnis verfälscht wird. Ich sehe darin einfach eine Erleichterung für die Stimmberechtigten. Ich bin fest überzeugt, dass auch mit dem E-Voting der Volkswille korrekt erfasst wird. Nicht unterlassen möchte ich es, auf zwei andere Anliegen kurz einzugehen, die ich auch schon bei früheren Gelegenheiten angesprochen habe, und zwar einmal das Stimm- und Wahlrecht für Auslandliechtensteinerinnen und Auslandliechtensteiner. Ich halte es nach wie vor für schade, dass diese Möglichkeit nicht besteht. Ich denke, es gibt eine grosse Zahl von Auslandliechtensteinerinnen und Auslandliechtensteinern, die gerne in diesem Land abstimmen würden, die sich an der Politik beteiligen würden und damit auch ihre Verbundenheit mit unserem Land zum Ausdruck bringen möchten. Viele Auslandliechtensteinerinnen und Auslandliechtensteiner gehen davon aus, dass die Jahre, die sie im Ausland verbringen, nur vorübergehend sind, dass sie später einmal zurückkommen wollen nach Liechtenstein. Und hier bestände eine Möglichkeit, diese Verbundenheit mit dem Land zu fördern.Das zweite Anliegen, das ich hier zur Sprache bringen möchte, ist das Ausländerstimmrecht auf Gemeindeebene. Ich finde es schade, dass man den Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt, sich für jene Belange einzusetzen, von denen sie unmittelbar betroffen sind. Ich denke, der internationale Trend geht ganz klar in die Richtung, dass man immer mehr ein Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer auf Gemeindeebene fordert. Ich denke, auch hier bin ich vielleicht etwas zu früh. Aber in 20 Jahren wird auch das in Liechtenstein dann wahrscheinlich etwas anders beurteilt werden, als das heute die Mehrheit tut. Ich sehe im Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer auf Gemeindeebene eine echte Chance für uns. Wir sind darauf angewiesen, dass sich möglichst viele Leute, die hier wohnen, für die Gemeinschaft engagieren, dass sie mitdenken, dass sie bereit sind, Verantwortung zu tragen und sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Und diese Chance sollte man ihnen nicht verwehren. Das wäre auch ein wesentlicher Beitrag für eine bessere Integration von Ausländerinnen und Ausländern.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte grundsätzlich die vorgeschlagene Revision des Volksrechtesgesetzes unterstützen. Ich halte die Stossrichtung im Hinblick auf die briefliche Stimmabgabe für richtig. Es wäre schön, wenn auf diese Art und Weise der Prozentsatz derer, die zur Abstimmung gehen, dann vielleicht auch wieder höher würde. Also, wie gesagt: Grundsätzlich bin ich der Vorlage gegenüber sehr positiv eingestellt. Die Bedenken von verschiedenen Abgeordneten, unter anderem der Abgeordneten Quaderer, Oehri und Rudolf Lampert, die teile ich ebenfalls, und zwar im Hinblick auf Art. 8, wobei in Abs. 4 geregelt wird, bis wann die Stimmkuverts bei der Gemeinde sein müssen. Da würde ich doch auch meinen - ich will die Argumente jetzt nicht wiederholen, ich schliesse mich dem an, aber ich würde auch meinen, dass bis Freitagabend um 18 Uhr die Kuverts bei der Gemeinde sein sollten. Und ich würde auch mit einem grossen Fragezeichen versehen, ob dann am Samstagmorgen die Schliessfächer der Gemeinden nochmals mit einbezogen werden sollten. Ich halte es aber - aus den bereits gesagten Gründen - nicht für richtig, wenn man sozusagen bis am Sonntagabend die Kuverts mitbringen kann. Danke.Stv. Abg. Monica Bereiter-Amann:
Danke, Herr Präsident. Lieber Kollege Paul Vogt: Der Kollege Rudolf Lampert ist nicht der einzige Romantiker hier in diesem Saal. In diesem Falle gehöre ich nämlich auch dazu. Selbstverständlich werde ich dem Antrag der Regierung auch zustimmen. Aber auch bei mir ist es mit ein bisschen Wehmut verbunden, denn es ist schon so, dass ein bisschen echtes Liechtenstein damit Vergangenheit ist. Aber es ist auf der anderen Seite auch eine Erleichterung für viele Bürger - ich denke dabei an die Kranken, an ältere Leute - oder an Leute, die zum Zeitpunkt der Abstimmung gerade im Ausland sind. Selbstverständlich werde ich aber zustimmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Ospelt.Regierungsrat Alois Ospelt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Gestatten Sie mir, dass ich eingangs nochmals die wesentlichen Aspekte dieser Vorlage umschreibe und die jüngste Entwicklung skizziere: Liechtenstein kennt das Briefwahlrecht seit 1996. Damals wurde die Tatsache, dass es aufgrund der grösser werdenden Mobilität der Gesellschaft immer mehr Personen nicht mehr möglich war, persönlich das Wahl- oder Abstimmungslokal aufzusuchen, eben als wichtigster Grund für die Einführung der Briefwahl vorgebracht. Mit der Einführung entschied damals der Landtag, dass die Briefwahl nur auf schriftliches Gesuch hin möglich ist und die persönliche Stimmabgabe an der Urne weiterhin den Normalfall bilden sollte. Deshalb ist die briefliche Stimmabgabe bis heute nur für Kranke und Gebrechliche sowie für Stimmberechtigte, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, vorgesehen. Nun haben die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass die briefliche Stimmabgabe auch in Liechtenstein immer mehr einem Bedürfnis in der Bevölkerung entspricht, und die Öffnung dieses Briefwahlrechts wurde deshalb in den letzten Jahren auch vermehrt gefordert. Bei den mit der Organisation von Wahlen und Abstimmungen betrauten Stellen in den Gemeinden zeigten sich aber auch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Bestimmungen zur geltenden Briefwahl. So konnten die Gemeinden - das hat der Abg. Donath Oehri auch erwähnt - die in den Gesuchen angegebenen Begründungen oft ungenügend oder überhaupt nicht prüfen. Und zudem führte die Bestimmung, wonach die briefliche Stimme nur persönlich bei der Gemeindekanzlei abgegeben werden konnte, in der Praxis zu Schwierigkeiten, weil auch da nicht zufriedenstellend kontrolliert werden konnte, ob das Kuvert mit der brieflichen Stimmabgabe wirklich persönlich abgegeben wurde.Die Öffnung der brieflichen Stimmabgabe ist also auch das zentrale Anliegen dieser vorliegenden Volksrechtegesetzrevision. Sie entspricht der Umsetzung des Postulats vom Oktober 1999, das zu diesem Thema eingereicht wurde. Die Regierung ist in ihrer Postulatsbeantwortung im Frühjahr 2003 an den Landtag ja zur Auffassung gelangt, dass das Prinzip der geheimen Wahl einer möglichen Einführung des uneingeschränkten Briefwahlrechts in Abwägung aller verfassungsrechtlich relevanten Umstände nicht zwingend entgegensteht. Ich komme dann in diesem Zusammenhang auch auf die geäusserten Bedenken und auf die Wehmutsbezeugungen noch zu sprechen, denn das ist hier eigentlich der entscheidende Punkt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlägt die Regierung vor, die Bewilligungspflicht für die briefliche Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen abzuschaffen. In Zukunft sollen also die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Wesentlichen zwischen zwei gleichwertigen Alternativen zur Stimmabgabe wählen können: Entweder persönlich an der Urne oder brieflich. Die briefliche Stimmabgabe kann dabei einem Postdienst übergeben werden oder sie kann persönlich oder durch einen Stellvertreter entweder der Gemeindekanzlei oder der Wahl- oder Abstimmungskommission überreicht werden. Mit der Öffnung des Briefwahlrechts wird die persönliche Stimmabgabe an der Urne ihre Bedeutung nicht verlieren. Der Regierung ist die Tradition und der symbolische Wille des Stimmenden, mit dem Gang an die Urne persönlich am politischen Geschehen aktiv teilzunehmen und Verantwortung zu tragen, wichtig. Und deshalb soll auch die vorzeitige Stimmabgabe am Freitagabend beibehalten werden, die übrigens grossen Anklang in der Bevölkerung findet. Mit der Öffnung des Briefwahlrechts steht den Bürgerinnen und Bürgern in Zukunft also eine unbürokratische Alternative zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne zur Verfügung. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen auch verschiedene andere Bestimmungen aktualisiert werden. So ist die Abschaffung der Wanderurne vorgesehen, die - und das ist bereits erwähnt worden - in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung verloren hat. Und die briefliche Stimmabgabe bietet ja eine zweckmässige Alternative zur Wanderurne. Das geltende Volksrechtegesetz legt auch fest, dass die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen Bürgerpflicht ist. Mit der Stimmpflicht dokumentiert der Staat, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur Rechte haben, sondern auch Pflichten. Und für die Regierung ist es deshalb wichtig, diese Wahl- und Abstimmungsverpflichtung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. Die Regierung ist aber der Ansicht, dass die Bestimmungen bezüglich der nichtentschuldigten Nichtteilnahme an Wahlen und Abstimmungen aufgehoben werden sollten, und die Möglichkeit des Gemeindevorstehers, das unentschuldige Fernbleiben oder das Fernbleiben ohne gesetzlichen Grund mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen, dass auch das aufgehoben werden soll. Ich bin in diesem Zusammenhang eben nicht der Auffassung des Abg. Rudolf Lampert, dass wir mit dieser Änderung eine in der Tat wesentliche Veränderung der bestehenden Situation vollführen, denn es war so, dass seit vielen Jahren von diesem Bussrecht und diesen Bussbestimmungen gar nicht mehr Gebrauch gemacht wurde. Mir ist von nirgendwoher bekannt, dass Jahre zurück irgendwo eine Busse verhängt worden wäre wegen Nichtteilnahme an einer Wahl oder Abstimmung. Und ebenfalls ist mir auch nicht geläufig, dass Meldungen und entsprechende Entschuldigungen - speziell bei der Gemeinde - eingegangen sind. Aber das könnte durchaus im einen oder anderen Fall so gewesen sein. Damit auch Stimmberechtigte, die sich weiter entfernt aufhalten, besser an den Urnengängen teilnehmen können, wird auch die Frist angepasst, bis zu welcher das Stimmmaterial den Stimmberechtigten zugestellt werden muss. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben auch gezeigt, dass die Art und Weise, wie die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen ihre Stimme abgeben, durchaus dem Wandel der Zeit unterworfen ist. Während noch vor wenigen Jahren nur die persönliche Stimmabgabe an der Urne gewünscht wurde, wird mit der nun vorgesehenen Einführung des uneingeschränkten Briefwahlrechts die schriftliche Stimmabgabe stark an Bedeutung gewinnen, und sie wird weiter ganz wesentlich zunehmen. Das zeigen auch die Zahlen, die uns aus der Schweiz zugänglich sind. Da ist die briefliche Stimmabgabe der wesentliche Anteil der Willensäusserung der Stimmberechtigten. Die Zahl ist also wesentlich höher als die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die persönlich noch an die Urne gehen. Der rasche Wandel und Fortschritt im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung lässt es nun auch möglich erscheinen, dass die Stimmabgabe in Zukunft elektronisch erfolgen könnte. Dazu gibt es erste Versuche. Diese Versuche zeigen aber auch, dass das E-Voting ein sehr komplexes Vorhaben ist. Ich möchte dann vielleicht noch etwas näher darauf eingehen. Ich bin nicht ganz der Auffassung des Abg. Paul Vogt, dass das so ohne weiteres und ohne Probleme eingeführt werden kann. Das zeigen auch entsprechende Erfahrungen, die mit Testläufen im Ausland gemacht wurden. Aber wir sind gerade aufgrund dieser Auffassungen der Meinung, dass Liechtenstein sicher in diesem Bereich nicht eine Vorreiterrolle übernehmen sollte. Und ich denke auch, wir haben in Liechtenstein eine vergleichsweise sehr hohe Stimmbeteiligung. Und von daher drängt es sich auch nicht auf, dass wir auf diesem Wege nochmals einen zusätzlichen Anreiz und eine zusätzliche Stimulation schaffen. Dennoch, ich bin auch überzeugt, dass international die Erfahrungen zur elektronischen Stimmabgabe sich in nächster Zeit relativ schnell und stark erweitern werden. Und die Entwicklung verläuft ja bei den elektronischen Medien wirklich sehr schnell. Es ist durchaus auch anzunehmen, dass die Zahl der Bürgerinnen und Bürger zunimmt, die auf diesem Wege ihre Stimme abgeben möchten und dementsprechend auch im Umgang mit den elektronischen Medien vertraut sind, dass das für sie dann eine Selbstverständlichkeit werden wird und die entsprechenden Wünsche in der Gesellschaft wachsen werden. Die Regierung möchte die Revision dieses Volksrechtegesetzes also nutzen, um auf gesetzlicher Basis dann die Möglichkeit zu schaffen, auch in Liechtenstein örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe durchzuführen. Das einleitend einige allgemeine Bemerkungen und die Umschreibung dieser Vorlage. Ich möchte nun doch auch auf einige Aspekte noch kurz zu reden kommen, die in den einzelnen Voten vorgebracht wurden: Zunächst zur Thematik «Stimmrecht für Auslandliechtensteiner». Auch da - der Abg. Paul Vogt hat darauf hingewiesen und ich habe die Protokolle der damaligen Landtagssitzungen und der Texte, die den Landtagsabgeordneten damals vorgelegt wurden auch studiert - die Argumente sind damals und heute im Wesentlichen die gleichen, sie sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Es mag sein, dass sich mit der Zeit in der Gesellschaft die Gewichtung bei der Verteilung Zustimmung und Ablehnung zu diesen Argumenten verlagert. Ausgangslage ist folgende: Wohnsitz im Lande ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. Das ist eine Verfassungsbestimmung. Der Stimmberechtigte soll seine Zugehörigkeit zum Gemeinwesen mit einer örtlichen Beziehung zum Staat eben zum Ausdruck bringen. Und das ist der Wohnsitz. Wenn ein Liechtensteiner im Ausland sesshaft ist, ist er nicht stimmberechtigt. Und da gibt es keine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis. Das ist in anderen Staaten anders. Beispielsweise die Schweiz, Frankreich und Österreich erlauben es ihren im Ausland sesshaften Staatsbürgern, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Und unsere rechtliche Bestimmung ist auch anders als diejenige in der Schweiz. Die Umschreibung, wie sie bei uns getroffen wird für den politischen Wohnsitz im Personen- und Gesellschaftsrecht, ist die gleiche Umschreibung wie für den zivilrechtlichen Wohnsitz. Die Schweiz macht hier einen Unterschied. Der zivilrechtliche Wohnsitz und der politische Wohnsitz wird unterschieden. Es ist auch in unserem PGR festgehalten, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Solche Fälle haben uns im Ressort Inneres schon beschäftigt, wenn entsprechende Begehren zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen gestellt wurden und abgelehnt werden mussten. Die Entscheidungen der Regierung in diesen Fragen und auch vorgängig die Entscheidungen der Gemeindebehörden wurden jeweils von unseren Gerichten vollauf gestützt. Diese Bestimmung geht davon aus, dass Personen, die im Lande Wohnsitz nehmen, mit den politischen Verhältnissen eben vertraut werden und die bestehende einmonatige Karenzfrist, die wir ja auch noch haben, die soll eben verhindern, dass durch einen Scheinwohnsitz von einigen wenigen Tagen schon das Stimmrecht erworben wird. Wie gesagt: Die Argumente sind vorgebracht worden. Wir haben etwa 2'500 Landesangehörige, die im Ausland leben und sesshaft sind. Ich meine, entscheidend und letztlich der wichtigste Grund für die bestehende Regelung ist der Umstand, dass der Lebensmittelpunkt immer entscheidender und wichtiger wird auch für die Berechtigung, sich am politischen, gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, und dass andere Gründe und Aspekte nach und nach auch immer mehr in den Hintergrund treten. Zum Rückgang der Stimmbeteiligung: Der ist bei uns nicht in dem Ausmass festzustellen, eigentlich kaum merklich. Wir haben nach wie vor eine erstaunlich hohe Stimmbeteiligung. Und von daher bin ich nicht so überzeugt, wie es in verschiedenen Voten angeklungen ist, dass wir nun mit der Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts zu einer Erhöhung der Stimm- und Wahlbeteiligung kommen. Aber es würde mich freuen, wenn das auch noch eintreffen würde. Wir müssen, wenn wir in diesem Bereich «Wahlrecht für Auslandliechtensteiner» den Vergleich mit anderen Staaten ziehen, dann müssen wir ganz wesentlich die Grössenverhältnisse berücksichtigen. Der Prozentsatz der im Ausland lebenden Staatsangehörigen ist in grösseren Staaten verhältnismässig wesentlich kleiner als das bei uns in einem kleinen Staatsgebilde der Fall ist. Und von daher ist das Mass und die Stärke des Einflusses dieses Volksteiles auf das Resultat auch wesentlich geringer. Und dann bekommen Argumente wie Mitwirkung und Einflussnehmen auf Entscheidungen, die eigentlich nur die treffen und auch mittragen müssen, die im Lande selber wohnen - ich denke dabei an Festlegungen von Steuern, von Abgaben, ich denke auch an Eingriffe in den unmittelbaren Lebensraum und die Gesetzgebung, die die Leute eben vor Ort trifft - diese Argumente und Überlegungen haben in grösseren Staaten eben nicht das Gewicht. Aber für uns, meine ich, aber sehr wohl. Vielleicht zum Abg. Wendelin Lampert einige wenige Hinweise: Ich kann dazu keine weiteren Angaben mehr machen. Es wäre aber allenfalls bis zur 2. Lesung möglich, diesbezüglich noch vermehrt nachzufragen. Im Wesentlichen haben viele Länder heute das allgemeine Briefwahlrecht. Und wenn sie dieses allgemeine Briefwahlrecht haben, dann räumen sie es auch ihren Landesangehörigen im Ausland ein. Allerdings ist dann die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Ländern, die das allgemeine Briefwahlrecht nicht kennen, nur vor Ort an den Auslandsvertretungen gegeben. Das ist dann wiederum eine sehr starke Einschränkung. Ich kann Ihnen aber noch einige andere Beispiele nennen: In Belgien ist die Briefwahl auch bei Wohnsitz in einem andern Mitgliedstaat der EU oder im übrigen Ausland möglich. Das gilt auch für Lettland, also für Letten, die im Ausland wohnen. Auch für Luxemburg ist die gleiche Bestimmung gegeben, auch für Österreich und Ungarn. Ich betone deshalb «für eigene Staatsangehörige», weil es teilweise - und dabei komme ich dann auf den zweiten Problemkreis des Ausländerstimmrechts - Staaten gibt, die eben auf Gemeindeebene - und das hat der Abg. Vogt angesprochen - dann den EU-Staatsangehörigen beispielsweise die Mitwirkung zusprechen, nicht aber den übrigen Ausländern. Es gibt Staaten, die da auch keine Unterschiede machen.Und damit bin ich bei der Thematik «Ausländerstimmrecht»: Auch da spricht unsere Verfassung eine klare Sprache: Nur liechtensteinische Landesbürger können das Stimmrecht ausüben. Die Begründung ist diejenige, dass es eben als eine Selbstverständlichkeit betrachtet wird, dass nur die Staatsangehöri-gen die Geschicke ihres Staates bestimmen dürfen. Das ist natürlich in einem bestimmten Staatsverständnis begründet. Dementsprechend werden ja dann den Staatsangehörigen auch besondere Rechte eingeräumt und mit diesen besonderen Rechten aber dann auch besondere Pflichten. Und zu diesen Rechten gehört das Stimmrecht. Und dieses Stimmrecht gilt nicht für Fremde, weil sonst ja die politische Gemeinschaft und Einheit aufhören würde. Und von der geht man ja aus. Nun, die jüngere Entwicklung geht in eine andere Richtung. Nach Art. 16 EMRK dürfen Ausländer in ihrer politischen Betätigung nur noch in verhältnismässigem Rahmen eingeschränkt werden. Ausländern wird das Petitionsrecht zugesprochen. Und im Ausland werden ja in jüngster Zeit - zumindest auf kommunaler Ebene - auch für Ausländer politische Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Die EU hält in ihrem Vertrag von Maastricht 1992 fest, dass jedem Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, wo er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen in das Europäische Parlament zukommen soll. Für uns ist festzuhalten, dass jedenfalls eine Verfassungsänderung notwendig wäre, wollte man die Ausländer zu Abstimmungen und Wahlen zulassen. Eine Alternative, Ausländer politisch zu integrieren, liegt aber in einer offenen und liberalen Einbürgerungspraxis. Und da hat sich sicher in Liechtenstein auch in den letzten Jahren in der Gesetzgebung doch einiges ganz wesentlich geändert.Ich darf vielleicht auch da noch einige Informationen zur jüngsten Entwicklung in der Schweiz geben. Der Abg. Wendelin Lampert hat gefragt: Wo gibt es denn diese Rechte bereits? In der Waadt besitzen Ausländerinnen und Ausländer seit dem 1. Januar 2004, also dieses Jahres, unter bestimmten Bedingungen das Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene. Auch in den Kantonen Neuenburg, Jura und, ich glaube, durch die jüngste Verfassungsabstimmung im Kanton Freiburg, haben die Ausländer auch politische Rechte. In der deutschen Schweiz tut man sich mit solchen Ausnahmen viel schwerer. Ein Sonderfall ist dann noch Genf. Da ist eine besondere Regelung. In der deutschen Schweiz ist dann interessant, dass ausgerechnet zwei Kantone, die das Frauenstimmrecht sehr spät eingeführt haben, den Gemeinden nun - das ist eine Zwischenstufe, die haben wir ja auch bei der Einführung des Frauenstimmrechts verwendet - das fakultative Recht geben, Ausländer zur Wahl zuzulassen. Und das ist so geregelt in unserer Nachbarschaft, also in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Graubünden. Noch eine kleine Bemerkung: Es ist die kleine ausserrhodische Gemeinde Wald, die dieses Ausländerstimm- und Wahlrecht eingeführt hat. Dort sitzt sogar ein Holländer in der Gemeindeexekutive. Das vielleicht Hinweise zur jüngsten Entwicklung, wie sie sich in der Schweiz abzeichnet. In Deutschland steht der Ausübung des kommunalen Ausländerwahlrechtes eine notwendige Grundgesetzänderung entgegen, aber nicht hinsichtlich der Mitwirkung bei EU-Angelegenheiten.Dann zur elektronischen Stimmabgabe: Es ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass das eine komplexe Problematik ist. Ich weise nur auf drei Bereiche hin: Die Problematik der Harmonisierung der Register, die Problematik der Identifikation und die Problematik des Datenschutzes. Es gibt natürlich auch verschiedene Definitionen von E-Voting. Man spricht vom E-Voting auch dann, wenn das Internet genutzt wird, um in Stimmlokalen dezentral eingehende Stimmen in elektronischer Form an eine zentrale Stelle weiterzuleiten, oder man spricht auch von E-Voting, wenn eine Autorität, die eine Abstimmung oder Wahl durchführt, an geeigneten Orten bestimmte Endgeräte betreibt. Das wäre dann also das so genannte Kiosk-Voting, wenn man den Bürgerinnen und Bürgern eben entsprechende Einheiten zur Verfügung stellt, wo sie ihre Stimme elektronisch abgeben können.Wir sprechen aber vom E-Voting, das die Abgabe der Stimme am eigenen PC zu Hause via Internet ermöglicht. Und dabei muss man auch beachten, dass in vielen Staaten, auch in den USA, die briefliche Stimmabgabe bis heute nicht oder nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Nun zu den Problembereichen: Es gibt das Problem, eine stimmberechtigte Person zu autorisieren: Wie kann ich die Frage beantworten, ob die Person ihre Stimme wirklich an einen authentischen Abstimmungsserver abgegeben hat. Der Serverbetreiber könnte die Authentifikationsinformation missbrauchen, um sogar eine falsche Stimme abzugeben. Denken wir an verschiedene jüngste Missbrauchmöglichkeiten. Dann, die Kom-munikation zwischen Computersystemen kann den Schutz von Integrität und Vertraulichkeit gefährden. Es ist auch möglich und nicht auszuschliessen auf diesem Weg, dass die Stimme vor der Übertragung manipuliert oder verfälscht werden kann. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass beispielsweise Computerviren ins Spiel kommen, oder durch eine Manipulation aus einem Ja ein Nein gemacht wird und umgekehrt. Vor allem entspricht es einer falschen Meinung, dass die heutigen Sicherheitstechnologien im Internet, die man aus dem Bereich des E-Commerce kennt, ausreichen, um die Sicherheitsprobleme im Bereich des E-Voting zu lösen, denn da gibt es einen wichtigen Unterscheidungspunkt zwischen E-Commerce und E-Voting. Beim E-Commerce haben wir ja genaue Aufzeichnungen über die Transaktionen, wie sie vorgenommen werden, welche beteiligten Parteien mit im Spiel waren, um eben nachträglich genau kontrollieren zu können, wie das abgelaufen ist. Im Falle des E-Voting dürfen wir genau das nicht machen, um die Person ja selbst zu schützen und die geheime Wahl zu garantieren. Das wären meine Bemerkungen zum E-Voting. Ergänzend vielleicht noch zu Fragen, die ich jetzt mit diesen von mehreren Abgeordneten angesprochenen Themenbereichen noch nicht beantwortet habe: Die Frage des Termins, bis zu welchem durch eine Vertretung das Zustellkuvert abgegeben und die Briefwahl eigentlich gemacht werden könnte. Da kommen wir zur zentralen Frage des Geheimnisschutzes. Der Abg. Quaderer hat darauf hingewiesen, dass es möglich wäre, wenn man diese Frist bis zum letzten Moment gewährt, dass es möglich wäre, entsprechenden Einfluss auf Stimmberechtigte auszuüben und sich entsprechend Zustellkuverts zu besorgen und zu animieren. Nun, da muss ich sagen, diese Möglichkeit der Einflussnahme haben wir im Grundsatz auch mit der Einführung des Briefwahlrechts seinerzeit mit Bewilligungserfordernis auch schon gegeben. Man kann nun der Auffassung sein, es wird tendenziell noch verstärkt. Aber wir haben mit dieser Wende davon Abstand genommen. Und das ist ja der Grund, warum in Österreich diese Briefwahl verfassungsrechtlich nicht möglich ist nach der jetzigen Rechtsauslegung, weil man eben diesen Schutz des Stimmenden letztlich nur sicherstellen kann mit dem Gang an die Urne, mit der Bereitstellung einer Wahlzelle und der Gelegenheit, in dieser Zelle unbeeinflusst durch Dritte seine Stimme zu formulieren und das Kuvert zu füllen. Und von diesem Sicherheitserfordernis nehmen wir mit der Briefwahl Abstand. Und dann ist es eigentlich nur noch die Frage: Wie weit wollen wir hier den Stimmberechtigten entgegenkommen? Ich bin der Auffassung - und das können wir beim Art. 8 dann noch vertiefen und das nochmals bis zur 2. Lesung auch nochmals vertieft anschauen - ich bin der Auffassung, dass die Möglichkeit der Abgabe des Zustellkuverts im Abstimmungslokal durch einen dritten Vertreter vor der anwesenden Aufsichtsbehörde, der Wahl- und Abstimmungskommission, die ja im Lokal zugegen ist, wenn der Briefkasten dort separat aufgestellt wird, dass das eigentlich eine optimale Sicherheit bietet und Ihren Bedenken in dem Sinne durchaus eben Rechnung trägt. Aber das kann man auch anders gewichten. Den gleichen Einwurf haben auch der Abg. Donath Oehri und die Abg. Dorothee Laternser gebracht. Es stellt sich dann die Frage: Wo wird das dann verträglich, wenn wir den Zeitpunkt weiter nach hinten schieben? Es geht um diese grundsätzliche Frage. Aber ich möchte nochmals darauf hinweisen: Wir haben diesen absoluten Schutz mit der Einführung des Briefwahlrechts verlassen.Dann ist verschiedentlich von Wehmut gesprochen worden. Ich teile diese Gefühle, ich habe Verständnis für diese Gefühle. Wir bewegen uns weg von der Versammlungsdemokratie und sind auf dem Weg zum E-Voting. Das ist eine gesellschaftliche Entwicklung, in der wir uns befinden. Und dieser Entwicklung müssen wir, meine ich, letztlich irgendwo eben doch Rechnung tragen. Allerdings ist dabei darauf hinzuweisen, dass wir auf diesem Weg schon sehr weit sind. Ich habe gestern anlässlich der Diskussion um die Initiative zum Volksrechtegesetz ausgeführt: Wir bewegen uns vor allem weg von der Versammlungsdemokratie. Ich möchte daran erinnern: Das ist die höchste Qualität der demokratischen Beteiligung. Dann ist nicht nur die Stimmabgabe ein Thema, sondern dann ist die Diskussion, der Austausch, möglich. Und da liegen die grössten Bedenken, wenn wir uns hin zum E-Voting bewegen. Es wird auch in der Literatur entsprechend ausgeführt, dass eine demokratische Gesellschaft dann irgendwo den Ersatz letztlich suchen muss. Wo findet der echte zwischenmenschliche Informationsaustausch noch statt, also die Begegnung, die Diskussion, der Disput? Und der gehört ganz wesentlich zur demokratischen Willensbildung. Es ist eine ganz neue Qualität von Willensbildung bei den Personen, wenn die nur noch aufgrund von schriftlichen Unterlagen und möglicherweise von elektronischen Informationen isoliert vom Einzelnen getroffen wird. Aber, wie gesagt: Solche Grundtendenzen können wir nicht aus der Welt schaffen. Die Urnenabstimmung auf Gemeindeebene ist nach geltender Rechtslage immer noch eine Ersatzlösung, obwohl sie heute praktisch die einzige Art der Stimmabgabe ist. Versammlungen, an denen entschieden wird, finden praktisch nicht mehr statt. Mit der Briefwahl wird diese Entwicklung eigentlich nochmals verstärkt. Das muss ich konzedieren. Und von daher kann ich, wenn man den Weg von der Landsgemeinde oder von der Gemeindeversammlung hin zum E-Voting geht, dann kann ich verstehen, dass man mit Blick auf die Vergangenheit auch etwas Wehmut empfindet.Dann, glaube ich, habe ich noch eine letzte spezielle Frage zu beantworten, die der Abg. Donath Oehri gestellt hat. Ich möchte mich aber hier nicht absolut festlegen. Ich sage aber eine rechtliche Prüfung für die 2. Lesung zu. Ich glaube doch, dass diese Stimme an und für sich mitzählen müsste und nicht nachträglich als ungültig erklärt werden könnte, denn wir haben ja diese Möglichkeit theoretisch auch heute schon. Es gibt auch heute eben eine zeitliche Differenz zwischen der Auswertung des Stimmwillens und der Abgabe der Stimme. Und von daher gibt es eine andere politische Überlegung, die sich mit der Einführung des Briefwahlrechts, des E-Voting und natürlich mit der Verlängerung der Fristen stellt. Es wird eine wesentlich frühere Entscheidungsfindung stattfinden. Und das hat Konsequenzen in Bezug auf die politische Meinungsbildung. Wenn heute die Unterlagen drei Wochen vorher beim Stimmberechtigten sind - und statistische Zahlen haben gezeigt, dass der grösste Teil der brieflich Abstimmenden schon sehr bald nach Erhalt der Stimmunterlagen die Stimmpflicht erfüllt -, dann wird also eine Entscheidung wesentlich früher gefällt und bestimmt. Und das hat natürlich auf den Prozess der Meinungsbildung und vor allem auf das Resultat einen bestimmten Einfluss. Das aber näher zu untersuchen, wäre eigene Studien wert. Dass hier aber eine Veränderung stattfindet, ist eindeutig und es könnte in bestimmten Fragestellungen der demokratischen Meinungsbildung über eine Volksabstimmung auch eine wesentliche Rolle spielen. Es gibt Fälle, wo in den letzten Tagen irgendwelche ganz zentrale neue Umstände sich zeigen, die die Stimmberechtigten veranlassen, ihre Meinung zu ändern. Der Teil, der dann eben drei Wochen zuvor sich seine Meinung gebildet hat, der muss dann davon einfach Kenntnis nehmen. In dem Sinne verändert also die Briefwahl auch die - sagen wir - die Qualität der einzelnen Stimmabgabe unter Umständen am Schluss. So weit meine Ausführungen zur Eintretensdebatte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat, besten Dank für die Informationen und für die Beantwortung der Fragen aus dem Plenum.Wir unterbrechen jetzt die Sitzung bis 20:15 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:45 Uhr).
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir sind nach wie vor bei Traktandum 31: Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten.Wir haben die Eintretensdebatte vor der Pause abgeschlossen und Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen. Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Ich frage mich, ob ich den Sinn richtig verstehe, oder ob es nicht statt «Abstimmungstag» «Abstimmungssonntag» heissen müsste. In Art. 8 Abs. 4 und in Art. 18 Abs. 2 verwendet man ebenfalls den Begriff «Abstimmungssonntag». Vielleicht könnten Sie das dann noch klären. Danke. Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich werde dieser Frage nachgehen. Der eigentliche Abstimmungstag ist natürlich der Sonntag. Von daher ist Ihre Überlegung berechtigt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich ersuche die Regierung, im Lichte der Debatte die Stimmabgabe durch den Stellvertreter noch einmal zu überlegen und hier eventuell eine eingeschränktere Lösung zu finden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich nehme an, dass es bei Abs. 3 Bst. c. natürlich «persönlich unterzeichnet» heissen sollte, oder dass das auch so verstanden wird, auch wenn man es nicht explizit so schreibt. Ich nehme an, es sollte eben persönlich unterschrieben sein und nicht vom Vater oder der Mutter.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch zu Abs. 3 Bst. c die Frage des Abg. Donath Oehri betreffend die Unterzeichnung. Er sagt jetzt «persönlich unterzeichnet». Meine Frage: Wie soll man diese Unterschrift denn kontrollieren? Das ist ja schon bei Art. 8 problematisch. Regierungsrat Alois Ospelt:
Diese Problematik ist letztlich nicht aufzulösen. Aber, es ist ganz klar: Die Unterzeichnung ist eine persönliche Unterzeichnung. Das ist selbstverständlich im Sinne dieses Gesetzesartikels. Die Frage der Kontrolle solcher Unterschriften stellt sich aber in so vielen Bereichen. Und da bleibt letztlich auch eine Ungewissheit. Das war übrigens auch schon ein Diskussionspunkt bei der Einführung 1996. Man hatte auch von Seiten der Gemeinden darauf hingewiesen: Letztlich lässt sich das ja praktisch nicht überprüfen bzw. nicht administrieren. Selbstverständlich lässt sich eine Unterschrift prüfen. Man muss sich dann allerdings fragen: Mit welchem Aufwand? Und dieser Aufwand ist nicht zu betreiben. Abg. Rudolf Lampert:
Meines Erachtens stellt das auch kein grösseres Problem dar, denn schon heute werden bei den Initiativen oder Referenden Tausende von Unterschriften einfach überprüft, ob diese Person in dieser Gemeinde wohnt und dort auch stimmberechtigt ist. Ansonsten kann keine Prüfung stattfinden. Ich glaube, mit diesem Risiko muss und kann man auch leben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8c bis 8e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8c bis 8e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Danke. Ich möchte hier vorschlagen, in Abs. 2 noch einzufügen, dass die Regierung mittels Weisung in Absprache mit den Gemeinden ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen kann. Die Regierung erläutert das auch auf Seite 46 des Berichtes wie folgt: «Sollte es sich zeigen, dass genauere Bestimmungen notwendig sind, wird die Regierung in Absprache mit den Gemeinden die Möglichkeit nutzen» usf. Dann könnte man es auch ins Gesetz aufnehmen.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich denke, einer solchen Ergänzung steht sachlich nichts im Wege.Abg. Rudolf Lampert:
Ich frage mich aber schon, wenn jetzt zwei Gemeinden verschiedene Meinungen haben und dann diese Absprache bzw. die Lösung nicht einvernehmlich erfolgt, wie das dann vor sich gehen soll. Meines Erachtens kann das dann schon zu Unsicherheiten führen, wenn man diese Formulierung noch einfügt. Ich muss das aber der Regierung überlassen.Abg. Alois Beck:
Ich teile diese Ansicht des Abg. Rudolf Lampert. Es wird in der Praxis sicherlich so sein, dass sich die Regierung mit den Gemeinden abspricht. Aber wenn es dann tatsächlich so sein sollte, dass sich eine Gemeinde nicht daran halten will und eine andere Meinung vertritt, muss es für die Regierung möglich sein, hier eine klare Weisung zu erteilen. Ansonsten gibt es diesbezüglich schon Unsicherheiten. Und was heisst dann «in Absprache»? Wenn die Gemeinde sich nicht daran hält, dann haben wir eine Unklarheit. Also, ich würde das so belassen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann mir auch vorstellen, dass dieses Einvernehmen mit den Gemeinden praktisch über die Vorsteherkonferenzen und nicht nach juristischen Prinzipien erfolgt. Das heisst, dass also die Gemeinderäte entscheiden. Und «in Abstimmung mit den Gemeinden» würde bedeuten, dass die Gemeinden einzeln für sich einen Entscheid fällen. Ich gehe hier aber davon aus, dass solche Probleme mit der Versteherkonferenz beispielsweise besprochen werden und nicht nach formellen Beschlüssen in den einzelnen Gemeinden gesucht wird.Abg. Donath Oehri:
Ich bin jetzt nicht mehr sicher, ob der Abg. Hugo Quaderer «im Einvernehmen» oder «nach Absprache» gesagt hat. Ich denke, die Formulierung «nach Absprache» ist grundsätzlich ein relativ schwaches Mittel. Dass man das Einvernehmen sucht, ich denke, es ist da, aber wenn es keine Einheitlichkeit gibt, wird sicher die Regierung entscheiden. Das wäre mit dem Mittel des Einvernehmens sicher stärker. Aber mit der Formulierung «nach Absprache»
- würde ich sagen - sollte es hier keine Probleme geben.Regierungsrat Alois Ospelt:
Ich habe die Wortmeldung des Abg. Hugo Quaderer auch so verstanden, dass er den Umstand, auf den die Regierung hinweist - und das ist bisherige Praxis - , dass alle diese praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ergeben, eben in - nun kommt das entscheidende Wort - sicher nicht im Einvernehmen mit den Gemeinden getroffen werden, denn das würde die Weisungskompetenz letztlich der Regierung beschränken. Und das könnte hier sicher nicht so geregelt werden. Die Weisungskompetenz muss eindeutig bei der Regierung bleiben. Denkbar ist und in dem Sinne könnte ich das konzedieren, dass man das nach «Rücksprache mit den Gemeinden» macht. Dann geht es einfach darum, dass eine Konsultation erfolgt, bevor solche Weisungen erlassen werden. Aber wenn dieser Umstand unter Umständen dann doch zu Konfusionen führen könnte in dem Sinne, dass man ein schwieriges Prozedere sich dann einhandeln würde, dann müsste man von dieser Ergänzung aber Abstand nehmen.Abg. Hugo Quaderer:
Meine Absicht, diesen Abs. 2 zu ergänzen, liegt genau darin, wie Sie es jetzt ausgeführt haben. Mir geht es eigentlich nur darum, dass man den Gemeinden nicht etwas - ich sage jetzt - von oben her aufdrängt oder aufdrückt, sondern dass man mit ihnen vorgängig das Gespräch sucht bzw. das mit ihnen abspricht. Selbstverständlich muss letztendlich die Regierung entscheiden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG) in 1. Lesung behandelt.
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