Abänderung des Gesetzes über dieAusrichtung einer Mutterschaftszulage (LGBl. 1982 Nr. 8) (Nr.47/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 32: Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage (LGBl. 1982 Nr. 8), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 47/2004. Sofern Eintreten beschlossen wird, lesen wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage aus dem Jahre 1981 erfolgt aufgrund von Empfehlungen der Revisionsstelle. Ein möglicher Bezug von Mutterschaftszulagen wird durch diese Gesetzesänderung in Zukunft zeitlich befristet. Der Schwerpunkt liegt aber auch in der Gleichbehandlung von Eltern eines Kindes, die unverheiratet im gemeinsamen Haushalt leben. Bei dieser Gelegenheit wird auch der rechtlichen Verankerung der Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes Rechnung getragen. Diese drei Änderungen sind zu begrüssen. Die Definition, wann ein Konkubinatspaar einem Ehepaar bezüglich der Ausrichtung einer Mutterschaftszulage im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden soll, lässt sich hier einfach definieren, nämlich dann, wenn die Vaterschaft des Kindes vom Konkubinatspartner anerkannt wurde und zusätzlich, wenn Mutter und Vater einen gemeinsamen Haushalt führen. Allerdings ist es unbedeutend, wie lange dieser gemeinsame Haushalt bereits besteht respektive bestehen muss. Zu bemerken habe ich - allerdings mit Blick auf das bestehende Gesetz und nicht auf die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen - bezüglich dem nicht angetasteten Art. 2, ob es im Sinne der EWR-Rechtssetzung noch zulässig ist, dass eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit, auch wenn sie zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat, anders behandelt wird als Staatsangehörige mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit. Mit ausländischer Staatsangehörigkeit meine ich vor allem Bürgerinnen aus den EWR- und EU-Staaten, allenfalls aber auch aus der Schweiz. Zur 2. Lesung möchte ich die Regierung bitten, diese Frage hier grundsätzlich zu prüfen und bin für Eintreten.Stv. Abg. Monica Bereiter-Amann:
Danke, Herr Präsident. Ziel dieser Vorlage ist einerseits die Einführungsfrist für den Antrag einer Mutterschaftszulage sowie die Gleichstellung von Ehe- und Konkubinatspaaren, wo Vater und Mutter im gemeinsamen Haushalt leben. Der Antrag auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage kann erst nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nach dem heutigen Gesetz ist keine Verjährung des Anspruchs vorgesehen. Durch die Einführung einer dreijährigen Verjährungsfrist wird nun neu das zeitliche Ende der Antragstellung genau definiert und den Empfehlungen der Finanzkontrolle nachgekommen. Anträge, welche zu spät eingereicht werden, müssen abgewiesen werden. Die dadurch gewonnene Übersichtlichkeit der Anträge vereinfacht somit auch die statistischen Erfassungen und Auswertungen. Diese dreijährige Einreichungsfrist finde ich übrigens immer noch sehr grosszügig, und ich frage mich, warum man diesen Antrag nicht schon im 1. Jahr nach der Geburt eines Kindes einreichen kann. Auch bezüglich der Berechnung der Mutterschaftszulage gibt es Änderungen, denn neu soll vom Einkommen beider Elternteile ausgegangen werden, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Bisher waren Ehepaare gegenüber Konkubi-natspaaren in dieser Hinsicht schlechter gestellt. Wird das Einkommen des Vaters nämlich dazugerechnet, verringert sich automatisch die Höhe der auszuzahlenden Mutterschaftszulage. Dies alles ist natürlich nur möglich, wenn der Konkubinatspartner die Vaterschaft auch anerkennt. Und bei ausländischer Staatsangehörigkeit kann jetzt aufgrund der Gleichstellung ein Anspruch auf die Mutterschaftszulage geltend gemacht werden, wenn der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine unmittelbar vorangegangene mindestens fünfjährige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch hier gilt natürlich die Anerkennung der Vaterschaft. Personelle und finanzielle Auswirkungen sollte die Abänderung dieses Gesetzes keine mit sich bringen. Ich werde dem Antrag der Regierung zustimmen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat Frick, wünschen Sie das Wort? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Danke für die durchwegs positiven Voten. Den Einwand der Abg. Ingrid Hassler, ob der Art. 2 auch noch EWR-konform ist, werden wir selbstverständlich prüfen. Wir kommen in der 2. Lesung auf diesen Punkt zurück. Ansonsten gibt es nichts anzufügen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat, besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage behandelt.
-ooOoo-