Abänderung der Strafprozessordnung (StPO) (Opferschutz) (Nr. 73/2004), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Nachdem Frau Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber wieder zurück im Landtag ist, können wir jetzt Traktandum 15 behandeln. Die Traktranden 16 und 17 haben wir ja bereits behandelt. Wir behandeln jetzt also Traktandum 15 und fahren dann mit Traktandum 18 fort. Wir kommen jetzt also zu Traktandum 15: Gesetz betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (Opferschutz). Die Regierung hat uns eine Stellungnahme unterbreitet, Nr. 73/2004. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Wird das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. § 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 30a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Überschrift vor § 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 31a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 31b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 31b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 31b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. § 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 53 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 73 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 bis 1c, 4 und 5 sowie Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 bis 1c, 4 und 5 sowie Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Danke, Herr Präsident. Es geht hier im Abs. 4 über das Zeugnisentschlagungsrecht für Ärzte, konkret für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten usw. Hier hat die Regierung ihre ursprüngliche Ansicht bekräftigt, nämlich eben nur Fachärzte für Psychiatrie, nur die-sen Fachärzten das Entschlagungsrecht einzuräumen. Mich hat - und das muss ich sagen - die Argumentation der Regierung nicht ganz überzeugt. Ich kann da gut eingehen auf das Beispiel, das sie selber aufführt, nämlich die Versorgung einer Platzwunde. Die Regierung sagt in ihrer Erklärung zu diesem Artikel, dass eine Platzwunde genau so verarztet werden könne, wenn die geschlagene Frau angebe, gestürzt zu sein, statt - zum Beispiel - von ihrem Ehemann geschlagen zu werden. Nun ist ja davon auszugehen, dass ein Hausarzt an sich schon die Familienverhältnisse kennt und mindestens vermuten muss in vielen Fällen, dass hier mehr vorliegt als ein einfacher Sturz und es häufig in der Situation die Verletzte, das Opfer, zunächst einmal davon zu überzeugen gilt, dass sie einerseits sich in psychotherapeutische Hilfe begeben müsse, diese Hilfe für sich in Anspruch nehmen könne, und andererseits sie auch davon zu überzeugen, zum Beispiel eine Anzeige zu erstatten. Man kann eben gerade nicht die psychosoziale Beratung von der Versorgung eines rein körperlichen Schadens so ohne weiteres einfach trennen. Man muss sich auch bewusst sein, dass es hier nicht nur um das persönliche Vertrauensverhältnis eines bestimmten Opfers zu ihrem behandelnden Arzt geht, sondern um das Vertrauensverhältnis generell der Bevölkerung, der möglichen Patienten, in die Verschwiegenheit ihres Arztes. Wenn sie darauf nicht zählen können, dann werden sie eben gerade nicht bei einer Platzwunde, die sie von einem Schädiger zugefügt bekommen, dem behandelnden Arzt offenbaren, wie die Situation genau war. Und dann wird es eben gerade nicht zu einer Anzeige kommen und möglicherweise eben auch nicht zu einer therapeutischen Aufarbeitung dieses Geschehens, weil eben niemand das Opfer dazu motiviert, diese Massnahmen zu ergreifen. Und dieser Arzt, der da nur die Platzwunde versorgt hat und sich um die psychosoziale Versorgung, um die psychosoziale Beratung des Opfers nicht gekümmert hat, der wird dann auch im Gerichtsverfahren nichts zur Klärung der Verhältnisse beitragen können, weil er hat ja nur eine Platzwunde versorgt und hat sich nicht darum gekümmert, wie denn diese Platzwunde entstanden sei.Ein weiteres Argument lässt mich hier zweifeln an der Beweiskette oder an der Begründungskette der Regierung. Sie sagt nämlich an einer Stelle: Es wäre fatal, wenn der behandelnde Arzt des Opfers sein Zeugnisrecht bzw. die Zeugnispflicht entschlagen könne, weil er ja möglicherweise Opfer und Täter behandle und dann, weil er ja kein Zeugnis ablege, die Offenlegung der Tat, die Erklärung der Tat, behindert sei. Hingegen sollten schon Familientherapeutinnen zum Beispiel aussagen können, weil dort ja das Vertrauensverhältnis ganz besonders wichtig sei und die Familientherapeutin gar nicht aktiv werden könne, wenn man ihr nicht die ganze Situation offen lege. Dabei ist ja gerade die Familientherapeutin für die Therapieform, wo sie die ganze Familie einbezieht, und dann eben Opfer und Täter mit einbezieht. Also in diesem Beispiel wäre genau die Familientherapeutin jene Zeugin, die auch den potenziellen Täter behandelt. Ich denke also, dass diese Argumentationskette hier einfach nicht funktioniert. Ein weiterer Aspekt ist jener, dass es ja nicht nur, wenn man jetzt von Vertraulichkeit und Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen Opfer und Arzt redet, dass es nicht nur darum geht, dass innerhalb dieses Vertrauensverhältnisses diese therapeutische Aufarbeitung der Verletzung möglich sein sollte, sondern auch darum, dass nicht im Gerichtsverfahren eine sekundäre oder eine zusätzliche Traumatisierung des Opfers geschieht. In der ursprünglichen Vorlage der Regierung war das ein ganz gewichtiges Argument für die Opferhilfe überhaupt, auch zum Beispiel für die schonende Befragung, dass nämlich keine sekundäre Traumatisierung des Opfers geschehe. Und wenn behandelnde Ärzte, die per Definition auch in die psychosoziale Beratung einbezogen sind, aussagen müssen, dann wird eben diese sekundäre Traumatisierung im Gerichtssaal stattfinden. Die Regierung führt in ihrer Begründung auch ganz allgemein beim Geheimnisschutz aus, dass es wichtig sei, Angaben, die im Interesse des Patienten bzw. des Opfers geheim bleiben sollten, auch geheim zu halten. Sie führt dabei die Revision des Art. 178 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung auf, wo sie sagt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger/innen unter bestimmten Umständen trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn oder die Geheimnisherrin weiter bestehe. So zum Beispiel dann, wenn er nach der Entbindung allenfalls Wissen offenbaren müsste, das im Interesse des Patienten oder der Patientin eigentlich vertraulich bleiben sollte, wie zum Beispiel eine zurückbehaltene Diagnose über einen unabwendbaren Krankheitsverlauf. Man könnte auch sagen, die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung des Opfers beispielsweise, die vielleicht der behandelnde Arzt kennt und die im Gerichtsverfahren ganz negativ dann für das Opfer dastehen würde. Auch in ihrer Begründung führt die Regierung an, dass man schon davon ausgehen könne, dass, wenn ein Berufsgeheimnisträger von der Schweigepflicht durch den Betroffenen befreit sei, dass er dann schon gehalten sei, jene Angaben zu machen, die im Interesse des Opfers seien, allein schon deshalb, weil er sonst vielleicht den Behandlungsvertrag verletzte, wenn er Tatsachen, die im Interesse des Opfers an die Öffentlichkeit geraten sollten, zurückbehält. Und in diesem Sinne plädiere ich dafür, hier nicht nur dem behandelnden Psychiater, dem ärztlichen Psychotherapeuten, also nicht nur ihnen das Entschlagungsrecht einzuräumen, sondern behandelnden Ärzten ganz generell. Ich denke hier zum Beispiel auch an Pädiater, die eigentlich immer sehr viel über die Situation des Kindes als Opfer wissen, und die häufig auch Tatsachen wissen, deren Offenbarung nicht im Interesse des verletzten Kindes wäre. Auf der andern Seite finde ich, dass Fachärzte, die zum Beispiel als Gutachter zugezogen werden, so ein Zeugnisentschlagungsrecht nicht haben sollten. Ich denke also, meiner Meinung nach müsste präzisierend stehen «behandelnde». Wenn man beim Begriff «Fachärzte für Psychiatrie» bleiben will, dann wohlan. Ich schlage als Formulierung vor: «Behandelnde Ärzte, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen» usw. Wenn sich der Landtag dazu nicht entscheiden kann, dann mindestens «behandelnde Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie». Es ist klar, es geht um die Ärzte, die das Opfer behandeln, und nicht um solche, die zum Beispiel als Gutachter zugezogen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Marco Ospelt, auf Ihren Antrag kommen wir nochmals zurück. Ich gebe aber das Wort vorher noch der Frau Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. In der Stellungnahme geht die Regierung explizit darauf ein, dass sie die Meinung vertritt, dass den Ärzten kein absolutes Entschlagungsrecht zugestanden werden sollte, gerade auch im Interesse der Rechtspflege selbst. Es stand ja auch bereits bei der Behandlung des Ärztegesetzes zur Diskussion, ob es eine absolute Geheimhaltungspflicht gebe oder nicht. Und auch damals hat man darauf verzichtet. Von Seiten des Landgerichtes und der Staatsanwaltschaft wird, wie ich schon erwähnt habe, insbesondere im Interesse der Rechtspflege dringend empfohlen, von einem Entschlagungsrecht aller Ärzte abzusehen. Wenn die Tendenz im Landtag eher in Richtung Aufnahme aller Ärzte geht, also im Sinne der Gleichbehandlung mit den Psychiatern, dann sollten eher die drei in Ziff. 4 genannten Kategorien, also Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie sowie nichtärztliche Psychotherapeuten und Psychologen aus diesem Artikel gestrichen werden. Dies wäre die wesentlich konsequentere Lösung als eine Ausdehnung auf alle Ärzte, da ein Entschlagungsrecht für alle Ärzte mit einem zu grossen Verlust auch an Beweismöglichkeiten verbunden wäre und sich bei der Wahrheitserforschung nachteilig auswirken würde. In der Folge wäre eine stimmige Neuregelung dieser Thematik im Wege einer entsprechenden Anpassung der Bestimmungen über die Verschwiegenheit und die Anzeigepflichten im Ärzte- und Sanitätsgesetz anzustreben und erst danach die strafprozessualen Entschlagungsrechte neu zu regeln. Die Regierung plädiert für die Beibehaltung des Abs. 1 Ziff. 4 wie hier in der Stellungnahme vorgeschlagen. Wenn aber der Landtag eher dazu tendiert, dass das Entschlagungsrecht ausgedehnt werden sollte, dann würde die Regierung beantragen, die drei erwähnten Kategorien aus diesem Artikel zu streichen. Abg. Marco Ospelt:
Ich fürchte einfach dass so, wie es jetzt im Gesetz steht, die Regierung das Ziel nicht erreichen wird. Die Regierung will einerseits die Strafverfolgung nicht behindern, indem sie für Ärzte ein Entschlagungsrecht einräumt, andererseits will sie die sekundäre zusätzliche Traumatisierung des Opfers im Strafprozess verhüten. Nun ist es so, dass ein Arzt, der zu der psychosozialen Situation nichts zu sagen hat, der also nur die Platzwunde versorgt hat, zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen kann, und der Arzt, der, weil er sich in die psychosoziale Situation des Opfers eingearbeitet hat, tatsächlich zur Klärung etwas beitragen könnte, dann eben auch durch seine Ausführungen Gefahr läuft, das Opfer sekundär zu traumatisieren. Das ist ein Widerspruch in sich. Ich denke, wenn man nichts von der Traumatisierung des Opfers weiss, dann kann man auch nichts zur Klärung des Tatherganges im Gerichtsverfahren beitragen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube, wir dürfen bei der Diskussion dieser Bestimmung nicht übersehen, dass es sich bei der Einführung eines Entschlagungsrechtes für sämtliche Ärzte ja nicht nur um Strafverfahren handeln würde, die ein Opfer in dem Sinn, wie wir es hier besprechen oder ein traumatisiertes Opfer kennen, sondern jede Art von Strafverfahren. Das kann ein Mord sein, das kann ein Diebstahl sein, das kann Geldwäscherei sein, das kann irgendetwas sein. Und wenn dann hier im Gesetz steht, Ärzte sind grundsätzlich von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit, dann kommt kein Arzt in irgendeinem Strafverfahren, für was für ein Delikt auch immer, mehr als Zeuge in Frage. Und das finde ich im Sinne der Ausführungen in der Stellungnahme der Regierung bei Anwendung einer Verhältnismässigkeitsabwägung, einer Interessenabwägung, nicht richtig, weil da eindeutig die Interessen der Strafverfolgung zu kurz kommen. Im Vergleich zur Möglichkeit, mit der Einführung eines solchen umfassenden Entschlagungsrechtes für Ärzte auch Einzelfälle da mit einzuschliessen, die berechtigt sein mögen in Einzelfällen, wo es eben ein traumatisiertes Opfer gibt, das vielleicht in Einzelfällen auch durch die Aussage eines anderen Arztes als des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie psychisch verletzt werden könnte. Aber man kann meiner Meinung nach nicht wegen solcher möglicher Einzelfälle gewissermassen das Kind mit dem Bade ausschütten und den Strafverfolgungsinteressen des Staates - und nicht nur des Staates, sondern der Gemeinschaft, der Gesellschaft, schweren Schaden zufügen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte jetzt einfach eine Frage an die Regierung bzw. an die Juristen in den Raum stellen. Ich möchte vorausschicken, die Argumentation des Landtagsvizepräsidenten leuchtet mir ein. Ist es aber denkbar oder ist überhaupt schon vielleicht gesetzlich vorgesehen, dass behandelnde Ärzte in speziellen Situationen, in denen eine weitere Traumatisierung des Opfers zu befürchten ist, dass denen auf einen von ihnen gestellten Antrag hin vom Gericht die Ablegung eines Zeugnisses erlassen werden kann? Gibt es diese Möglichkeit?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Nach Ziff. 4 ist dieses Entschlagungsrecht eben kein absolutes für die Ärzte, somit kann hier keine Lösung anboten werden. Das wäre aber möglicherweise ein Erfahrungswert seitens des Gerichts, dass solche Einvernahmen nicht stattfinden würden.Abg. Dorothee Laternser:
Darf ich vielleicht nochmals präzisieren: Umgedreht, wenn ein Arzt vom Gericht aufgefordert wird, Zeugnis in einer bestimmten Sache abzulegen, kann er dann gegenüber dem Gericht begründen, dass er bittet, von der Einvernahme ausgenommen zu werden, weil eben eine weitere Traumatisierung des Opfers zu befürchten ist? Man müsste das natürlich begründen. Aber gibt es diese Möglichkeit oder ist es denkbar, dass man so einen Artikel einfügt? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wie gesagt, explizit vorgesehen ist es in dieser Vorlage nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir befinden uns ja in der 2. Lesung. Und eine 2. Lesung bedingt ja, dass nur noch Änderungsanträge gestellt oder auch eingefügt werden. Ich frage deshalb nochmals den Abg. Marco Ospelt: Stellen Sie einen Antrag, bei § 107 Abs. 1 Ziff. 4 eine Änderung einzubringen? Und wenn ja, bitte ich Sie, eine Formulierung für diese Änderung vorzuschlagen.Abg. Marco Ospelt:
Mein Antrag wäre dann, dass man eben «behandelnde Ärzte» formuliert, wobei der Einwand des Landtagsvizepräsidenten macht mich auch nachdenklich. Das muss ich zugeben. Wahrscheinlich war er implizit gemeint, ich habe ihn aber aus der Begründung so nicht herausgelesen. Für mich war dieses Entschlagungsrecht eben auf die Opferhilfe beschränkt. Deshalb auch meine Ausführungen. Und die Bedenken in Bezug auf Verfahren im Zusammenhang mit der Opferhilfe bleiben in dem Sinne bestehen. Aber natürlich möchte ich auch nicht dieses Entschlagungsrecht auf alle Straftatbestände ausdehnen. In diesem Sinne würde ich sagen, mindestens müsste man einführen «die behandelnden Fachärzte für Psychiatrie» usw., weil Ärzte, die als Gutachter zugezogen werden, sollten sich dann doch nicht entschlagen können - oder?Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich glaube, das zuletzt noch einmal erwähnte Anliegen des Abg. Marco Ospelt, hier das Wort «behandelnde» einzufügen, ist vom Gesetz in seiner gängigen Interpretation durch Lehre und Rechtsprechung durchaus erfüllt. Wenn es nämlich heisst «Fachärzte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist», dann ist damit gemeint, was der Psychiater in seiner Eigenschaft als Psychiater von Patienten bei Ausübung seines Berufes zur Kenntnis erlangt hat. Wenn jemand als vom Gericht bestellter Sachverständiger tätig wird und im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit, seiner Befragung des Opfers, des Täters - von wem auch immer - Tatsachen erfährt, dann ist er nicht als Facharzt, auch wenn er von Beruf her Psychiater ist, dann ist er nicht als Facharzt für Psychiatrie tätig, sondern eben als gerichtlich bestellter Sachverständiger. Noch zur ergänzenden Erläuterung: Wir sind hier nicht bei der Behandlung eines speziellen Opferhilfegesetzes oder eines Gesetzes über die Art und Weise der Behandlung von Opfern im Strafverfahren, sondern wir sind bei der Strafprozessordnung - und die betrifft alle Arten von Strafverfahren. Und diese Bestimmungen hier sind dann zum Beispiel nicht nur bei der Beurteilung von Sittlichkeitsdelikten anwendbar. Das ist an und für sich sonnenklar. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Marco Ospelt, stellen Sie Antrag, diese Ergänzung mit «behandelnde Fachärzte für Psychiatrie» usw. vorzunehmen?Abg. Marco Ospelt:
Im Lichte der Diskussion kann ich auf den Antrag verzichten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bis 1c, 4 und 5 sowie Abs. 2 bis 5 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
§ 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 108 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
§ 115 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 115 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 115 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 115a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 115a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 115a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 119 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 119 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 119a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 119a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 119a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 144a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 144a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 144a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 155 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit § 155 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 181 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 181 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 181a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 181a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 181b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 181b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 181c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 181c einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 181d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 181d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 181d einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 186 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 186 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 186 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 195a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 195a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 195a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 197 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 197 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 197 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 198a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 198a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 198a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 205 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 205 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 205 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.§ 217a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 217a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit § 217a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung der Strafprozessordnung einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und Traktandum 15 erledigt.-ooOoo-