Beschluss Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/87/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49 EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des EuropäischenParlaments und des Rates [Finanzkonglomeratsrichtlinie] (Nr.65/2004)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen in der September-Landtagssitzung fort. Ich möchte Ihnen zuerst kurz die Abwesenheiten für heute, Donnerstag, bekannt geben. Der Abg. Walter Vogt wird vertreten durch den stellvertretenden Abg. Roland Büchel, und der Abg. Markus Büchel wird heute Nachmittag durch die stellvertretende Abg. Monica Bereiter-Amann vertreten.Wir kommen nun zu Traktandum 19: Beschluss Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49 EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Finanzkonglomeratsrichtlinie]. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2004 steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, guten Morgen. Ich habe eigentlich zwei Fragen zu diesem Thema. Einerseits wurde im Rahmen der Diskussion dieses Beschlusses in der Aussenpolitischen Kommission beanstandet, dass die Regierung sich im Bericht und Antrag, der uns hier vorliegt, wenig aus eigener Sicht zum Inhalt und der Bedeutung dieser Richtlinie äussere, und andererseits wurden auch nähere Ausführungen der Regierung über die geplante Umsetzung vermisst. Tatsächlich ist im Bericht und Antrag nur zu lesen, dass die Regierung der Variante eines eigenen neu zu schaffenden Gesetzes zuneigt, ohne sich aber näher irgendwie darüber auszulassen, was für Auswirkungen solche neuen gesetzlichen Vorschriften für die betroffenen liechtensteinischen Unternehmen haben werden. Im Protokoll der Aussenpolitischen Kommission heisst es dazu am Schluss, dass die APK die Klärung der aufgebrachten Fragen und die Unterlegung mit allfällig weiteren vorhandenen Informationen in der Thematik durch die Regierung erwarte. Und dies erwarte ich eigentlich jetzt vom Herrn Regierungschef. Und ich habe dann noch einen zweiten Aspekt, den ich ansprechen möchte: Eine der massgeblichen Bestimmungen der zur Übernahme anstehenden Richtlinie, nämlich der Richtlinie 2002/87, ist die in Art. 10 über die für die zusätzliche Beaufsichtigung, die in dieser Richtlinie ja im Wesentlichen vorgesehen ist, zuständige Behörde, den so genannten Koordinator. Es ist in diesem Artikel vorgesehen, dass dann in den entsprechenden Staaten, wo solche Finanzkonglomerate festgestellt werden, ein Koordinator bestimmt wird, eine einzige Behörde zum Koordinator bestimmt wird. Und dazu hat es in der Unterlage in dem Formblatt, das der EWR-Kommission des Landtages in ihrer Sitzung vom 28. Mai diesen Jahres vorgelegt wurde zu diesem damals noch vorgesehenen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter der Ziff. 5 geheissen: «Bedeutung, Auswirkungen für Liechtenstein: Gemäss ersten Vorabklärungen wird das Fürstentum Liechtenstein keine Koordinatorfunktion einnehmen, jedoch sind in Liechtenstein domizilierte Institute teilweise Mitglied eines Finanzkonglomerates, weshalb ein Anwendungsbereich dieses Rechtsaktes gegeben ist». Solche näheren Fragen können meistens in der EWR-Kommission nicht diskutiert werden, weil dort - zumindest in dieser Legislaturperiode - nie ein Regierungsmitglied anwesend ist. Deshalb möchte ich jetzt den Herrn Regierungschef fragen, wie man sich das vorstellt bei Übernahme dieser Richtlinie, einfach pauschal zu sagen: Liechtenstein werde auf keinen Fall irgendeine Koordinatorfunktion einnehmen. Abg. Ivo Klein:
Guten Morgen, Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich habe eine Frage, und zwar bei der Risikoüberwachung: Im Finanzkonglomerat ist es ja so, dass in Einzelfällen es notwendig ist, dass man auch die Namen von Kunden austauscht, wenn man Grosspositionen hat zum Beispiel usw. Wie verhält sich das mit unserem Bankgeheimnis? Abg. Alois Beck:
Wir hatten ja in der Aussenpolitischen Kommission bereits erste Diskussionen über die Umsetzung dieser Richtlinie. Von meiner Warte aus gesehen ist es hier nicht so problematisch, wie es teilweise auch dort angeklungen ist. Es geht hier um eine verbindliche Definition des Begriffs «Finanzkonglomerat», weil im Zuge der neueren Entwicklung in der Finanzbranche eben eine gewisse Tendenz zu Allfinanzunternehmen besteht, eine gewisse Vermischung beispielsweise von Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Nicht zuletzt hat man im Zuge der Schaffung der Finanzmarktaufsichtsbehörde eben auch dieser Entwicklung Rechnung getragen. Und ein Punkt, den es hier zu beachten gilt, ist die Vorschrift, eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen, um die Gesamtaufsicht eines solchen Konglomerates zu koordinieren. Das stellt eben bei uns dann von meiner Warte aus gesehen dann kein Problem mehr dar. Es ist aber unter Umständen ein Problem für solche Länder, die keine integrierte Finanzmarktaufsicht haben. Es wäre auch im jetzigen Zustand eben notwendig, quasi eine Koordinationsstelle einzuführen, weil die Versicherungen derzeit beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt sind, die Banken und andere Finanzintermediäre beim Amt für Finanzdienstleistungen. Und da, um solche Dinge zu verhindern, um einen Koordinator zu bestimmen, das ist eben dann auch in anderen Ländern teilweise dann erforderlich. Aber ich gebe natürlich gerne dem Herrn Regierungschef das Wort, um die entsprechenden Ausführungen zu machen. Wie gesagt: Von mir aus gesehen ist diese Richtlinie nicht so heiss, wie das vielleicht auch in der Aussenpolitischen Kommission teilweise angeklungen ist.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen. Ich habe eine Zusatzfrage zu den Ausführungen, wie sie protokolliert sind in der Aussenpolitischen Kommission. Ich möchte dazu aber schon sagen, dass die Konsequenzen aus einer solchen Umsetzung nicht bagatellisiert werden sollen, vor allem nicht aus der Sicht des Landtags, der ein Anrecht darauf hat, über die Konsequenzen, die es für die liechtensteinische nationale Gesetzgebung und die davon betroffenen Verbände, informiert zu werden. Es konnte die Frage nicht beantwortet werden, inwieweit die liechtensteinischen Verbände zu den Auswirkungen dieser Richtlinie Stellung genommen haben oder nicht. Ein wichtiger Punkt schien mir dabei auch noch bezüglich dem sachlichen Inhalt, wie der Zusammenhang mit der Schweiz, welche als Nicht-Mitgliedsland ja nicht zur Umsetzung direkt angehalten werden kann, wie dieser steht. Die Finanzkonglomerate verbünden sich ja auch mit der Schweiz, nicht nur mit dem EU-Ausland. Auch diese Frage wurde aufgeworfen und diese Frage wäre somit abzuklären gewesen. Im Bericht heisst es bei «geplante Umsetzung» - ich zitiere: «Die vorliegende Richtlinie regelt eine äusserst komplexe Materie». Komplex kann auch heissen, dass sie sehr viele Konsequenzen hat. Wenn die Regierung hier aufklären kann, wie die Verbände sich dazu gestellt haben, dass das alles nicht komplex, sondern einfach ist, dann wäre es wirklich einfach.Abg. Alois Beck:
Es geht ja hier nicht darum, etwas zu bagatellisieren. Ich habe auch explizit in der Aussenpolitischen Kommission auch den Vorschlag für die inskünftige Behandlung solcher Berichte gemacht, wenn in den vorhergehenden Stellungnahmen der Verbände mögliche Probleme aufgeworfen werden, dass ich dann erwarte, dass die Regierung das hier unterbreitet. In diesem Falle - und das ist richtig - wurde hier mit keiner Silbe etwas erwähnt. Deshalb haben wir nicht gewusst, ob es irgendwelche Bedenken oder mögliche Probleme gibt oder eben nicht. Und hier wird die Regierung sicher noch Auskunft geben. Aber ich glaube, der Ansatz ist falsch, wenn man sagt: Es ist eine komplexe Materie. Wir müssen jetzt sagen: Ist es eine einfache oder eine komplexe Materie? - und dementsprechend gibt es Probleme. Komplexität gibt unter Umständen in den Ausführungsbestimmungen Probleme. Aber was uns hier in diesem Stadium zu befassen hat, ist, ob wir vom Grundsatz her Probleme haben mit einer solchen Übernahme der Richtlinie, ob - sagen wir mal - gewisse Standortvorteile tangiert werden usw. Das ist die zentrale Frage und nicht, ob eine Richtlinie einfach oder komplex ist.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich nehme gerne zuerst einmal zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Richtlinie - auch für den Wirtschaftsstandort und für den Finanzplatz Liechtenstein - Stellung, bevor ich dann auf die einzelnen Fragen eingehe. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass diese Finanzkonglomerationsrichtlinie eine Ergänzung der bereits in Liechtenstein umgesetzten Richtlinien im Banken- und Versicherungsbereich ist. Was will diese neue Richtlinie? Was ist die Zielsetzung? Die Zielsetzung ist ganz klar, dass spezifische Risiken und Gefahrenpotenziale von Unternehmensgruppen, in denen sowohl Unternehmen des Banken- als auch des Versicherungsbereiches vertreten sind, minimiert werden sollen. Es soll also eine Aufsicht auch über die ganze Gruppe möglich sein und nicht nur spezifisch über die einzelnen Unternehmen, wie es eben im Banken- bzw. Versicherungsbereich bereits schon stipuliert ist. Und nur zu diesem aufsichtsrechtlichen Zweck wurde zum einen der Begriff «Finanzkonglomerat» im EWR-Recht institutionalisiert, also nur zu diesem aufsichtsrechtlichen Zweck, damit bestimmt wird, wann eine solche Gruppe als Gruppe beaufsichtigt werden soll, und zum andern wurden die Amtshilfebestimmungen in diesem Bereich vertieft. Und um der Komplexität der Unternehmensgruppen gerecht zu werden, wurde das Institut des Koordinators länderübergreifend eingeführt. Die Zielsetzung ist also eine klare, nämlich die Minimierung der spezifischen Risiken und Gefahrenpotenziale von solchen Unternehmensgruppen. Das ist eine Zielsetzung, die Liechtenstein selbstverständlich auch unterstützt. Wichtig scheint mir auch, dass Finanzkonglomerate keine neuen juristischen Personen oder neue juristische Gebilde sind, sondern es handelt sich um bereits bestehende Unternehmensgruppen, wie sie heute bestehen. Als Beispiel die Credit Suisse Group. Damit eine solche Gruppe dieser zusätzlichen Aufsicht unterliegt, muss sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen: Erstens einmal - das habe ich schon gesagt - mindestens ein Unternehmen dieser Gruppe muss aus der Versicherungsbranche sein und mindestens ein Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche. Zweitens müssen bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Und diese sind ja in Art. 3 der Richtlinie ausgeführt. Im Bereich der Amtshilfe wird eine Vertiefung hinsichtlich der Informationen über die beaufsichtigen Unternehmensgruppen angestrebt. Es handelt sich hier also um Informationen wie zum Beispiel Identifikation der Gruppenstruktur, also Informationen, die erleichtern sollen, diese Gruppenstruktur zu identifizieren, über die Strategie, über die Finanzlage, über die grössten Aktionäre, Geschäftsleitung, Organisation, Risikomanagement, interne Kontrollsysteme usw. Und wichtig ist, dass ein Eingriff in Kundendaten nicht vorgesehen ist, also das Bankkundengeheimnis wird von dieser Richtlinie nicht angetastet. Durch diese verbesserte Zusammenarbeit soll ja gerade gewährleistet werden, dass zum Beispiel innerhalb einer Unternehmensgruppe Eigenmittel nicht mehrfach verwendet werden können bzw. mehrfach ausgewiesen werden können, damit sie dann den Bestimmungen der jeweiligen Branchengesetze gerecht werden. Damit diese länderübergreifende Zusammenarbeit in der Aufsicht überhaupt möglich ist, wird der Koordinator eingeführt und bestimmt. Die Funktion des Koordinators wird in der Regel die Aufsichtsbehörde übernehmen - und das macht auch Sinn -, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Finanzkonglomerates liegt. Also dort, in dem Land, wo der Schwerpunkt liegt, dort soll diese Koordinationsfunktion übernommen werden. Der Koordinator ist unter anderem zuständig für die Koordinierung der Sammlung und Verbreitung der notwendigen Informationen bei der laufenden Überwachung und selbstverständlich natürlich auch in Krisensituationen. Er ist zuständig für die generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage einer solchen Unternehmensgruppe, für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften, für die Eigenkapitalausstattung. Er ist zuständig für die Beurteilung der Struktur, der Organisation, der internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats wie auch für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeit in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden. Aus den Bestimmungen dieser Richtlinien, was kann da für Liechtenstein ausgesagt werden? Also erstens noch einmal - und das scheint mir wichtig: Das Bankgeheimnis bleibt von dieser Richtlinie unangetastet. Es ist nicht vorgesehen, dass Kundendaten abgefragt werden können. Zweitens haben die Erhebungen unserer Aufsicht ergeben, dass sich in Liechtenstein kein Hauptsitz eines Finanzkonglomerats befindet. Und ich denke mir, darauf gründet sich auch die Aussage der EWR-Stabsstelle in diesem Formbeiblatt, dass Liechtenstein keine Koordinationsfunktion zu übernehmen hat, weil hier eben kein Hauptsitz ist. Wird einmal in Zukunft ein Hauptsitz eines solchen Finanzkonglomerats in Liechtenstein sein, dann wird diese Koordinationsaufgabe dann zu übernehmen sein. Aber so lange Liechtenstein nicht Sitz oder Hauptsitz eines Finanzkonglomerates ist, wird die liechtensteinische Aufsichtsbehörde auch nicht Koordinator sein. Allgemein gesagt - und das habe ich, glaube ich, einführend auch schon erläutern können - bedeutet die Umsetzung dieser Richtlinie, dass eine Stabilisierung der Finanzmärkte erreicht werden soll. Durch die zusätzliche Beaufsichtigung solcher Unternehmensgruppen werden Risiken hinsichtlich der Finanzmärkte gemindert, was eben der Stabilität zugute kommt. Das wiederum gereicht den beaufsichtigten Unternehmen in Liechtenstein, die an diesen internationalen Märkten agieren, ebenfalls zum Vorteil, wodurch letztlich auch der Anlager bzw. Versicherte ein besseres Schutzniveau erhält, wenn diese umfassende Aufsicht auch gewährleistet ist. Es wird natürlich mit dieser Richtlinie auch ein internationaler Standard im Aufsichtsbereich hinsichtlich solcher Unternehmensgruppen geschaffen. Würde eine Übernahme - abgesehen vom EWR-Recht - nicht erfolgen, wäre Liechtenstein hier ganz klar unterhalb des internationalen Standards in diesem Bereich angesiedelt und könnte insbesondere nicht an der Konglomeratsaufsicht mit anderen Behörden teilnehmen. Es ist auch zu sagen, dass unsere Versicherungsaufsichtsbehörde bereits heute schon gerade im Rahmen der Versicherungsgruppenrichtlinie mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet. Jetzt wird es einfach nach Übernahme dieser Richtlinie auch sektorenübergreifend möglich, bei der Überwachung einer Unternehmensgruppe mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Es wurde das Verhältnis zur Schweiz angesprochen, weil die Schweiz ja im Sinne dieser Richtlinie als Drittland gilt. Da ist einmal zu sagen, dass die zuständigen EU-Gremien, so zum Beispiel das European Banking Committee, in denen Liechtenstein beobachtendes Mitglied ist, neben den US-amerikanischen vor allem auch die schweizerischen Bestimmungen immer hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Aufsichtsvorschriften bezüglich Finanzkonglomerate überprüfen. Es geht hier ja um gleichwertige Aufsichten. Und die schweizerischen Behörden haben natürlich grösstes Interesse, hier als gleichwertig zu gelten und den Standard der Aufsichten auch gleichwertig zu erfüllen. Im Moment ist ein Gesetz in Bearbeitung, das auf 2006 in Kraft treten soll, das es auch in der Schweiz erlaubt, Finanzkonglomerate insgesamt zu überwachen, wie das eben diese Richtlinie auch will. Die liechtensteinischen zuständigen Behörden sind hier in engem Kontakt mit den schweizerischen Behörden, denn dieser bilaterale Kontakt wird sehr intensiv gepflegt. Diese Übernahme der Richtlinie hat keine direkten Auswirkungen. Trotzdem überprüfen wir gerade zum Beispiel im Versicherungsbereich - und da haben wir ein Direktversicherungsabkommen - da überprüfen wir die Bestimmungen, welche eventuell angepasst werden müssten bezüglich der Gleichwertigkeit der Aufsichten. Und diese Gespräche laufen. Aber wir denken da auf beiden Seiten, dass das keine ernsthaften Probleme geben sollte, vor allem auch in Anbetracht dessen, dass in der Schweiz ein entsprechendes Gesetz auch umgesetzt werden soll und wir das Gesetz ja noch in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erarbeiten müssen. Die zuständige Behörde in Liechtenstein wird ab dem 1.1.2005 die Finanzmarktaufsicht sein. Vielleicht noch kurz zu den Verbänden: Die Stabsstelle EWR hat erstmals im August 2002 um Stellungnahme zum Richtlinienentwurf - damals war es noch ein Entwurf - gebeten. In dieser ersten Runde erachtete die Treuhändervereinigung, allerdings zugegebenermassen nach einer ersten oberflächlichen Prüfung, dass da keine direkte Relevanz für ihren Bereich gegeben sei. Der Liechtensteinische Bankenverband begrüsste in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 den Richtlinienvorschlag der Kommission. Der Bankenverband befürchtete damals eben eine eventuelle Aufweichung des Bankkundengeheimnisses. Er räumte dann aber auch gleichzeitig ein, dass gemäss des Richtlinienvorschlags eine Übermittlung von Kundendaten nicht vorgesehen ist. Und das kann auch heute in der Richtlinie so gesagt werden, dass sie eben nicht vorsieht, dass Kundendaten ausgetauscht werden und somit der Schutz der Privatsphäre gegeben ist. Im April 2003 bat dann die Stabsstelle EWR die Verbände erneut um Stellungnahmen, da die Finanzkonglomeratsionsrichtlinie mittlerweile verabschiedet und publiziert wurde. Und da hat einzig noch die Treuhändervereinigung noch einmal Stellung genommen und noch einmal die Befürchtung mitgeteilt, dass mit der Übernahme der Richtlinie eventuell zusätzliche Kosten entstehen könnten und forderte sie auf, sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nicht auf Daten erstreckt werde, die dem Schutz der Privatsphäre unterstehen. Und diese Bedenken können selbstverständlich entkräftet werden, denn die Finanzkonglomeratsrichtlinie sieht nicht vor, dass Kundendaten ausgetauscht werden können.Es wurden dann in der Aussenpolitischen Kommission auch noch steuerrechtliche Fragen angesprochen. Diese Richtlinie hat keinerlei Relevanz für das Steuerrecht. Das Finanzkonglomerat ist ein Begriff für die Aufsicht, also das heisst einfach, damit wird definiert, ab wann eine Unternehmensgruppe insgesamt beaufsichtigt werden soll. Es werden aber keine neuen juristischen Gebilde damit kreiert. Das heisst deshalb, dass sie steuerrechtlich hier keine Auswirkungen haben kann. Zur Umsetzung: Es ist immer die Frage, wie weit diese Arbeiten schon gediehen sein müssen, wenn die Richtlinie übernommen wird. Es ist selbstverständlich auch eine Kapazitätsfrage. Uns erscheint sicher, dass wir hier ein eigenes Umsetzungsgesetz machen und die wesentlichen Hauptpunkte dieser Umsetzung der Finanzkonglomerationsrichtlinie werden einmal sein, dass die Schaffung der Kompetenz der Finanzmarktaufsicht als zuständige Behörde für diese zusätzliche Beaufsichtigung im Gesetz festgehalten werden muss, es muss eine Normierung von Informationspflichten für beaufsichtigte Unternehmen stattfinden, die Definition homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene. Im Umsetzungserlass werden aber auch andere Punkte geregelt werden müssen, nämlich die Definition eines Finanzkonglomerates aufgrund der Richtlinie, der Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung, die Finanzlage eines Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, Risikokonzentration, gruppeninterne Transaktionen, interne Kontrollmechanismen, Risikomanagement. Es muss auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie den Koordinatoren im Gesetz selber geregelt werden. Und wir werden dieses Gesetz in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden, insbesondere mit dem Bankenverband und dem Versicherungsverband vornehmen, damit wir hier eine Umsetzungsgesetzgebung haben, die eben möglichst wenig Mehrkosten bedeutet. Noch einmal: Es scheint mir sehr wichtig, dass mit dieser Richtlinie ein internationaler Standard im Aufsichtsbereich hinsichtlich Finanzkonglomerate geschaffen wird und Liechtenstein deshalb diese Richtlinie mit übernimmt. Das zu Ihren Fragen.Dann war noch eine sehr spezifische Frage bezüglich Risikoüberwachung. Dazu hat der Abg. Klein gesagt, dass diese Risikoüberwachung gar nicht möglich wäre, wenn man nicht über Kundeninformationen verfügt - wenn ich das richtig verstanden habe. Aber in diesem Detail, muss ich sagen, bin ich natürlich nicht in die ganze Problematik der Überwachung eingeweiht. Mir ist nur ganz klar, dass die Richtlinie den Austausch von Kundeninformationen nicht vorsieht und dementsprechend das auch gesetzlich so geregelt wird.Abg. Alois Beck:
Was den Landtag in diesem Stadium hier bei der Behandlung von EWR-Richtlinien interessiert, ist meiner Ansicht nach eben gerade das, was die Verbände dazu sagen. Die können ja erste Lokalisierungen von möglichen Problemen oder Problemfeldern machen. Deshalb möchte ich doch nochmals der Regierung sehr ans Herz legen, dass jeweils in diesen Berichten kurz über die Stellungnahmen der betroffenen Verbände berichtet wird. Ich glaube, das ist dann die beste Vorbereitung auch für die Abgeordneten. So können wahrscheinlich auch einige Diskussionen vermieden werden und das würde wahrscheinlich allen dienen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag der Regierung befinden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem beiliegenden Beschluss Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Juli 2004 die Zustimmung erteilen». Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-