Abänderung des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken undFinanzgesellschaften (Bankengesetz), Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend dieAufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) sowie Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung) (Nr.71/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Abänderung des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) sowie Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung). Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2004 steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck:
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, möchte aber noch eine Frage aufwerfen, die doch von zentraler Bedeutung ist. Sie wurde in der Stellungnahme unter anderem des Bankenverbandes auch aufgeworfen und hier im Bericht aber nicht gebührend behandelt. Es geht hier um die Frage, wer in Liechtenstein beurteilt, ob die von einem ausländischen Liquidator gesetzten Massnahmen auch tatsächlich innerhalb seiner Kompetenzen liegen. Eine der zentralen Bestimmungen der Richtlinie besagt nämlich, dass ausländische Liquidatoren im Inland, das heisst in Liechtenstein, grundsätzlich alle ausländischen Kompetenzen ausüben dürfen. Diese Regelung, so wird dort ausgeführt, führt unweigerlich dazu, dass sich die damit Konfrontierten mit ausländischen Insolvenzbestimmungen befassen müssten. In dieser Stellungnahme wurde auch die Frage aufgeworfen, ob dafür möglicherweise eine inländische Amtsstelle für zuständig erklärt wird. Ich ersuche die Regierung, diesbezüglich noch eine Auskunft zu geben oder allenfalls dann auch vertiefte Abklärungen bis zur 2. Lesung vorzunehmen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich möchte nur kurz in der Eintretensdebatte eine grundsätzliche Frage aufwerfen, nämlich die Frage, in welchen Gesetzen diese Richtlinie umgesetzt werden soll. Die Regierung hat sich dafür entschieden, die sich auf einen Konkurs auswirkenden Bestimmungen nicht in der Konkursordnung einzubauen, sondern einerseits im Bankengesetz und andererseits im Versicherungsaufsichtsgesetz. Das halte ich vom Grundsatz her sogar für richtig oder für besser, als wenn man versucht hätte, alles in die Konkursordnung zu integrieren. Aber ich glaube, die allerbeste Lösung wäre, wenn man nicht pauschal das eine oder das andere machen würde, sondern doch einige der Bestimmungen, die jetzt in diesen beiden Spezialgesetzen aufscheinen, die aber rein konkursrechtliche Vorgänge betreffen, doch in die Konkursordnung einbauen würde. Was mich von der Rechtsanwendung her stört, ist nämlich, wenn ein Konkurs vorkommt, nimmt man als Rechtsunterworfener automatisch die Konkursordnung zur Hand. Und wenn man das nach dieser Gesetzesänderung gemäss Regierungsvorlage machen müsste, dann würde aus der Konkursordnung mit keinem Wort hervorgehen, dass in diesen Spezialgesetzen betreffend Banken bzw. Versicherungen ganz andere, je nach Verfahren, je nachdem vor allem, ob es ein grenzüberschreitendes Verfahren ist, ganz andere Bestimmungen stehen. Ich würde mir daher wünschen, wenn die Regierung sich das nochmals bis zur 2. Lesung überlegt, ob man in der Konkursordnung nicht zumindest eine Art Verwei-sungsbestimmung aufnehmen könnte, aus der ersichtlich ist, dass es da, wenn es sich um den Konkurs einer Bank oder einer Versicherung handelt, auch noch andere zu beachtende Bestimmungen gibt. Das ist das eine. Und das andere ist, dass es gewisse Bestimmungen gibt - ich kann jetzt nicht genau aufzählen welche, ich möchte jetzt nur ein Beispiel nennen - nämlich den vorgeschlagenen neuen Art. 59a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die eigentlich vom Inhalt her in die Konkursordnung gehören. Dies ist nämlich eine Bestimmung, die nicht den Spezialfall des grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens betrifft, sondern jedes Konkursverfahren betreffend eine Versicherung und in dem vor allem Vorschriften betreffend die Rangeinreihung von Versicherungsforderungen, also von Forderungen von Versicherungsnehmern aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen im Konkursfall gegen die jeweilige Versicherung anders als in der Konkursregel geregelt werden. Das ist eine ganz zentrale Bestimmung der Konkursordnung, nämlich der Art. 50, in dem für jeden, der als Gläubiger eine offene und in diesem Fall gefährdete Forderung gegenüber der in Konkurs verfallenen Firma hat, dass er dort nachlesen kann, ob seine Forderung bevorrechtigt ist oder nicht, und wenn ja, in welcher Weise. Und hier wird hinsichtlich Versicherungsforderungen, die aus der so genannten Sondermasse nicht befriedigt werden können, eine Sonderregelung vorgesehen. Und das sollte meiner Meinung nach in die Konkursordnung. Als minimale Veränderung stelle ich mir also vor, dass man den Inhalt von Art. 59a in die Konkursordnung platziert, während man bei den nachfolgenden Bestimmungen, die ausschliesslich grenzüberschreitende Insolvenzverfahren betreffen, sicherlich der einen oder anderen Meinung sein kann: Soll das in die Konkursordnung kommen, soll es teils in die Konkursordnung kommen oder soll es - wie hier vorgeschlagen - im Versicherungsaufsichtsgesetz bleiben?Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte diese Frage eigentlich erst bei der Behandlung von Art. 60k aufwerfen. Der Abg. Beck hat aber bereits einen Teil vorweggenommen und deshalb schliesse ich das bereits hier in der Eintretensdebatte an. Ich möchte die Regierung fragen, ob sie die Interpretation in Art. 60k, wo festgehalten wird, dass die ausländischen Verwalter und Liquidatoren in Liechtenstein dieselben Befugnisse ausüben können, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedslandes zustehen, ob die Einschränkung, die dann in Abs. 2 steht, nämlich dass sich diese Verwalter und Liquidatoren bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein an liechtensteinisches Recht zu halten haben bzw. liechtensteinisches Recht zu beachten haben, ob das genügt, um zu präzisieren, welche Befugnisse ihnen nun zustehen. Die Befürchtungen gehen in diese Richtung, dass dann liechtensteinische Unternehmen bzw. Aufsichtsorgane unter Umständen jeweils sich mit dem ausländischen Recht befassen müssen, um die Befugnisse dieses Liquidators herauszufinden, da ihnen dieselben Rechte zustehen, die sie im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedslandes haben. Und hier scheint mir doch irgendwo ein Widerspruch zu bestehen, wenn liechtensteinisches Recht anzuwenden ist, und trotzdem die Hoheitsbefugnisse des ausländischen Staates ausgeübt werden können. Einfach, ob man das dann noch präzisieren kann. Es wird irgendwo mit dem Art. 60k sicher geregelt, aber ich wollte das einfach an die Bemerkung des Abg. Alois Beck anschliessen.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur noch hinzufügen, dass im Art. 60k, der mit «Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren» überschrieben ist, dann in Abs. 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Verwalter und Liquidatoren dem liechtensteinischen Bankgeheimnis und den damit verbundenen Strafbestimmungen unterstehen. Dies einfach, dass man diesen Aspekt auch noch in die Beantwortung mit hineinnimmt.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Anregung des Landtagsvizepräsidenten betreffend Einarbeitung des Art. 59a inhaltlich in die Konkursordnung und generell die Überprüfung, ob in der Konkursordnung eine Verweisnorm oder eine Verweisbestimmung aufgenommen werden soll, prüfen wir bis zur 2. Lesung nochmals. Betreffend die Fragen, die ja beide auf den gleichen Art. 60k abzielen, des Abg. Rudolf Lampert und des Abg. Alois Beck: Wir sind der Meinung, dass aufgrund des eben vom Abg. Alois Beck zitierten Abs. 3 schlüssig herausgeht, dass die ausländischen Liquidatoren auch dem Bankgeheimnis unterstellt sind und mit den gleichen Sanktionen wie inländische Liquidatoren rechnen müssen. Daher scheint es uns also abgesichert genug zu sein. Zur Frage, wie sich die betroffenen Banken über das Insolvenzrecht des Staates informieren können, auf welches sich der ausländische Verwalter oder Liquidator beruft bzw. ob eine Amtsstelle für diesbezügliche Auskünfte genannt werden kann, ist sicher Folgendes auszuführen: Die EU sammelt im Rahmen des europäischen justiziellen Netzwerks Informationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten betreffend deren Insolvenzrechte und stellt diese im Internet zur Verfügung. Der aktuelle Stand erfasst zwar erst wenige Mitgliedstaaten, da das Projekt noch im Aufbau ist. Es gibt ja sehr viele Staaten - und das wird im Bericht eingangs auch erwähnt - die diese Richtlinien ebenso wenig wie wir bis anhin umgesetzt haben. Entsprechende Fragebögen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet worden sind, werden derzeit ausgewertet und die Sammlung und die Darstellung der einzelnen Insolvenzbestimmungen wird laufend aktualisiert. Ich habe mir noch die Internetseite herausgeschrieben, falls dies von Interesse ist. Das ist unter «http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/index_de.htm» ersichtlich. Neben diesen Informationen besteht auch die Möglichkeit, auf einschlägige Literatur zurückzugreifen. Beispielsweise Collier: «International Business Insolvency Guide» vom Verlag Lexis; und ebenfalls «The European Restructuring and Insolvency Guide». Dort werden alle Informationen auch abrufbar sein unter - und das ist jetzt eine kürzere Web-Site: http://www.europeanrestructuring.com.Generell gilt aber sicher, dass man sich hier auch nochmals vielleicht bis zur 2. Lesung Gedanken machen kann, ob wirklich der Abs. 2, den der Abg. Rudolf Lampert genannt hat, präzise genug formuliert ist.Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte eigentlich nicht wissen, wo ich welches Gesetz finde, sondern ich wollte hier klargestellt haben, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Denn Abs. 1 besagt, dass das ausländische Gesetz zum Tragen kommt, indem die Befugnisse des Auslandsstaates festgehalten werden, und Abs. 2 besagt, dass liechtensteinisches Recht zum Tragen kommt. Ich wünsche, dass diese Frage vielleicht bis zur 2. Lesung doch noch etwas präzisiert oder zumindest überprüft wird und in den Ausführungen abgehandelt wird, was nun Gültigkeit hat, wenn sich diese zwei Rechte widersprechen bzw. unterschiedliche Ausführungen in diesen Gesetzen sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 3a Bst. q und r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a Bst. q und r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 60a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60n wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60s wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60t wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60u wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60v wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60w wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60w steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60x wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60x steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60y wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60y steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60z wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60z steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten.
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Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Eintreten ist auch auf diese Gesetzesvorlage unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 11 Abs. 13 bis 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 13 bis 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 59a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, die Lösung, in Abs. 4 hier zu formulieren, dass Versicherungsforderungen, die aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden können, den Konkursforderungen zweiter Klasse vorgehen, finde ich nicht befriedigend. Entweder sollte man sich hier dazu entschliessen, solche Versicherungsforderungen als Erstklassforderung zu bezeichnen, oder man müsste eine eigene Zwischenklasse einführen, Klasse 1b gewissermassen, damit klargestellt ist - und das ist das, was mir hier fehlt -, dass es Forderungen sind, die vor den Zweitklassforderungen drankommen, aber erst nach den Erstklassforderungen. Denn heute ist es ja so, dass Forderungen, die den Konkursforderungen zweiter Klasse vorgehen, sowohl Erstklassforderungen als auch Masseforderungen sein können. Und bei dieser Formulierung ist nicht klar, wo hier diese Versicherungsforderungen eingeordnet werden sollen. Ich glaube, es spräche nichts dagegen, diese Versicherungsforderungen unter die Erstklassforderungen aufzunehmen und dann sollte auch den Vorschriften des Art. 10 der Richtlinie Genüge getan sein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 59b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59n wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59s wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59t wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59u wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59v wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59w wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59w steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59x wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59x steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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Abänderung der Konkursordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Abänderung des Gesetzes über die Konkursordnung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint auch hier unbestritten. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung der Konkursordnung in 1. Lesung beraten und Traktandum 24 erledigt.
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