Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr.63/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Schaffung des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2004 steht zur Diskussion.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete.
Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage und dem Hochschulrahmengesetz, welches der Landtag bereits in der Mai-Sitzung dieses Jahres in 1. Lesung beraten hat, soll das Gesetz über die Fachhochschule, Hochschul- und Forschungsinstitute aus dem Jahr 1992 ersetzt werden.
Beide Vorlagen, das Hochschulrahmengesetz sowie das Gesetz über die Hochschule Liechtenstein, sollen dem Landtag im November dieses Jahres zur abschliessenden Beratung unterbreitet werden. Mit dieser Vorgehensweise ist gewährleistet, dass allfällige nötige Abgleiche zwischen den beiden Vorlagen vorgenommen werden können.
Was sind die Gründe für die heute zu behandelnde Gesetzesvorlage?
Der europäische Hochschulbereich befindet sich in einem dynamischen Prozess. Die Fachhochschule Liechtenstein ist eine in diesem europäischen Hochschulbereich tätige Hochschule und muss insofern die Möglichkeit haben, auf das sich ändernde Umfeld entsprechend reagieren zu können. Die Rahmenbedingungen befinden sich in einem stetigen Wandel, was sich wiederum auf die inneren und äusseren Entwicklungen der Fachhochschule Liechtenstein auswirkt. Mit dieser Vorlage geben wir der Fachhochschule Liechtenstein die nötige Flexibilität, um im Wettbewerb der Hochschulen erfolgreich zu sein.
Das Gesetz beinhaltet die folgenden Schwerpunkte:
Die Bezeichnung «Fachhochschule» soll durch den Begriff «Hochschule» ersetzt werden. Diese Bezeichnungsänderung ist zum einen bedingt durch die Umsetzung der «Bologna-Erklärung», da sich im Rahmen des Notifizierungsprozesses im Bereich der Architektur die Fachhochschule in Liechtenstein von der herkömmlichen Fachhochschullandschaft entfernt, und zum anderen führt der Begriff «Fachhochschule» international zu Missverständnissen. Insofern führen auch die schweizerischen Fachhochschulen neu die Bezeichnung «Hochschule», wie beispielsweise die Hochschule für Technik in Buchs. Aber auch in Deutschland wird die Bezeichnung «Hochschule» verwendet, wie beispielsweise die Hochschule Bayern.
Weitere Schwerpunkte sind:
Die Ergänzung zum Leistungsauftrag, die generelle Regelung der akademischen Grade, die Festlegung der Hochschulorgane und Organisation, der Fachbereiche, Forschungsstellen und An-Institute, die Regelung zu den Berufungsbeiräten und zum Mitwirkungsrecht von Teilkörperschaften, die Bestimmungen zum Hochschulpersonal,
das Disziplinarrecht und die Anpassung an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Im Weiteren können zukünftige Beschwerden gegen Entscheidungen des Hochschulrates der Hochschule Liechtenstein bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Dies bedingt eine Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Das Gesetz wurde mit dem Rektorat der Fachhochschule Liechtenstein erarbeitet. Der Fachhochschulrat hat sich mit einem Entwurf des Gesetzes befasst und die entsprechenden Anregungen wurden so weit möglich in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Eine weitere Vernehmlassung wurde nicht durchgeführt, da dieses Gesetz primär die Fachhochschule Liechtenstein betrifft. In diesem Zusammenhang würden mich interessieren: Welche Anregungen des Fachhochschulrates sind eventuell nicht in die Gesetzesvorlage eingeflossen? Und wenn dem so ist: Mit welcher Begründung?
Eine weitere Frage, die sich mir beim Studium des Berichts und Antrages gestellt hat, sind die finanziellen Konsequenzen. Ich möchte die Regierung einladen, hierzu noch entsprechende Aussagen zu machen.
Wie wir gemäss den Ergebnissen im Rahmen des «Peer Review» gesehen haben - und dies ist auch im Bericht und Antrag entsprechend ausgeführt - befindet sich die Fachhochschule gegenwärtig in jeder Hinsicht auf hohem Niveau und ordnet sich im Vergleich zur Schweiz im Spitzenfeld ein. Dies sowohl als Ganzes als auch in den beiden Fachbereichen. Dazu möchte ich der Fachhochschule Liechtenstein gratulieren und bin überzeugt, dass auch zukünftige «Peer Reviews» entsprechende Resultate aufzeigen werden.
Und genau mit dieser Voralge können wir einen ersten Grundstein für diese erfolgreiche Zukunft der Hochschule Liechtenstein legen. Ich bin für Eintreten.Abg. Hugo Quaderer:
Vielen Dank. Ich habe eine ähnliche Sichtweise in vielen Aspekten wie mein Vorredner. Ich denke aber, dass ich trotzdem mein Votum in diesem Sinne noch vortragen werde. Der uns vorliegende Bericht betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule in Liechtenstein beinhaltet den zweiten von zwei Teilbereichen betreffend die Neuregelung des Hochschulwesens in Liechtenstein. Im Mai dieses Jahres befasste sich der Landtag in 1. Lesung mit dem so genannten «Hochschulgesetz», welches als eigentliches Rahmengesetz die Bedingungen für alle Hochschulen in Liechtenstein festlegen soll. Das nun zu behandelnde Gesetz ist aus der Sicht des Hochschulgesetzes als eine Art Spezialgesetz zu bewerten, weil es spezifisch die Belange der Liechtensteinischen Hochschule - heute bekannt unter dem Begriff «Fachhochschule» - regelt. Das vorgeschlagene Gesetz soll den auf die spezifischen Bedürfnisse der heutigen Fachhochschule und der zukünftigen Hochschule abgestimmten, organisatorischen Rahmen bilden. Zu bemängeln ist an dieser Stelle, dass dem Landtag die Auswertungen der Beratungen anlässlich der 1. Lesung des Rahmengesetzes jetzt bei der Beratung des Spezialgesetzes nicht vorliegen. Ich verstehe beide Gesetze als Bildungspaket und dieses Paket sollte nicht erst bei der 2. Lesung gleichzeitig behandelt werden. Es wäre nach meinem Dafürhalten zielführender gewesen, bereits schon die ersten Lesungen an der gleichen Sitzung gemeinsam durchzuführen, oder aber das Rahmengesetz, das im Mai sehr viele Fragen aufgeworfen hat, zuerst weiter zu beraten oder allenfalls sogar zuerst zu beschliessen.Was ist nun neu an dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Neuausrichtung der Fachhochschule? Der Abg. Wendelin Lampert hat einige Aspekte bereits erwähnt. In diesem Zusammenhang erwähne auch ich die neue Bezeichnung. Die heutige Fachhochschule Liechtenstein wird in «Hochschule Liechtenstein» umbenannt. Damit soll einerseits den internationalen raschen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Andererseits soll mit der Bezeichnung «Hochschule» die wissenschaftliche Ausrichtung der Hochschule zum Ausdruck gebracht werden. Diesem internationalen Trend kann und soll man sich nicht verschliessen. Ich betrachte diese Umbenennung auch als eine der notwendigen Massnahmen, um im internationalen Wettbewerb weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben. Die Konkurrenzfähigkeit wird aber alleine aufgrund eines neuen Namens nicht garantiert werden können. Dazu sind weiter greifende Massnahmen notwendig, insbesondere eine gestärkte Flexibilität und Autonomie der Hochschuleinrichtung. Und genau dieses Ziel steckt hinter dem vorgeschlagenen Gesetzeswerk. Ich verzichte darauf, auf die im Vergleich mit dem heutigen Gesetz vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen im Detail einzugehen. Mein Vorredner hat das zum Teil bereits gemacht. Als wesentlich erscheint mir jedoch noch erwähnenswert, dass die Organe der Hochschule aufgelistet werden und eine klare und strukturierte Aufgabenteilung unter diesen Organen vorgenommen wird. Dies trägt meines Erachtens unter anderem auch zur Qualitätssicherung bei. Neu ist zudem, dass die Hochschule in Zukunft ausschliesslich den beiden Fachbereichen Architektur und Wirtschaftswissenschaften sich widmen soll. Da frage ich mich, ob diese explizite Einschränkung im Gesetz nicht zu eng gefasst ist, und ob hier eine etwas breitere Formulierung gewählt werden sollte, damit inhaltliche Erweiterungen oder Neuausrichtungen in andere Fachbereiche ohne gesetzliche Anpassungen erfolgen können. Dies würde meines Erachtens die Autonomie und Flexibilität der Hochschule weiter stärken. Das Gesetz trägt hingegen einer Neuentwicklung Rechnung, nämlich der Schaffung von Zusatzeinrichtungen wie zum Beispiel die Konjunkturforschungsstelle oder das An-Institut KMU-Zentrum. Diese Zusatzeinrichtungen erhalten somit eine formalrechtliche Grundlage. Ich erachte die vorgeschlagenen Neuerungen und die Totalrevision eines erst etwas mehr als zehn Jahre alten Gesetzes als angezeigt. Dieser Prozess zeigt aber auch das Tempo auf, mit welchem sich die Bildungslandschaft in der jüngsten Vergangenheit änderte. Das vorgeschlagene Gesetzeswerk ist - wie auch das Hochschulgesetz - Ausfluss des im Jahre 1999 initiierten so genannten Bologna-Prozesses. Liechtenstein muss und soll diese Entwicklungen auf alle Fälle mitmachen. Es ist notwendig, dass wir für die Bildung in Liechtenstein die bestmöglichen Rahmenbedingungen setzen und alles in unserer Macht Stehende unternehmen, Ausbildungen auf einem Topniveau in Liechtenstein zu ermöglichen. Es ist und bleibt Fakt, dass die Bildung der einzige Rohstoff unseres Landes ist. Und deshalb müssen sich unsere Anstrengungen darin fokussieren, diesen Rohstoff stets zu fördern und zu verbessern. Erste Schritte wurden gemacht. Wir dürfen nicht stehen bleiben. Mit der Integration der Fachhochschule Liechtenstein in die Räumlichkeiten der ehemaligen Spoerry-Fabriken wurden in Liechtenstein die baulichen Voraussetzungen für ein Bildungswesen auf Hochschulniveau geschaffen. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz erfolgt im ergänzenden Sinne zu den baulichen Voraussetzungen auf Gesetzesebene eine organisatorisch rechtliche Anpassung. Damit wird ein steter Veränderungs- und Entwicklungsprozess der heutigen Fachhochschule zu einem vorläufigen Abschluss gebracht. Aus dem ehemaligen LIS - der Liechtensteinischen Ingenieurschule - entwickelte sich in der Folge eine regional stark verankerte Fachhochschule Liechtenstein, welche nun in einem vorerst letzten Schritt in eine Hochschule umgewandelt werden soll. Mit dem zur Behandlung vorliegenden Gesetz werden die organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen, um diesen bedeutenden Schritt vollziehen zu können. Nach Verabschiedung des Gesetzes liegt es an den Organen der Fachhochschule selbst, den Schritt auch in der Praxis erfolgreich zu vollziehen. Für diesen Schritt wird es aber auch Geld benötigen. Bis anhin unterstützte das Land die Fachhochschule Liechtenstein mit einem pauschalen Jahresbetrag von CHF 3,9 Mio. und einem Pro-Kopf-Betrag für Studierende. Die Rechnungen für das Jahr 2002 und 2003 weisen die Gesamtaufwendungen mit jeweils knapp CHF 6,5 Mio. aus. Für das laufende Jahr sind Mittel von CHF 7,6 Mio. vorgesehen. Und das im Jahre 1999 vom Landtag auf fünf Jahre beschlossene Finanzierungsmodell läuft Ende dieses Jahres aus. Auch für mich - und nicht nur für den Abg. Wendelin Lampert - steht somit die Frage im Vordergrund, ob aufgrund des zu beschliessenden Gesetzes über eine Hochschule Liechtenstein das Land in eine weiter gehende Verpflichtung als bisher genommen werden soll. Ich bitte die Regierung auch im Wissen, dass voraussichtlich im November dieses Jahres ein entsprechender Finanzbeschluss vorgelegt werden soll, um Auskunft darüber, in welche Richtung die finanzielle Unterstützung der zukünftigen Hochschule Liechtenstein gehen wird.Der erst kürzlich vorgestellte Bericht einer externen unabhängigen Expertengruppe stellt der Fachhochschule ein sehr gutes Zeugnis aus. Gemäss «Peer Review» bewegt sich die Fachhochschule auf einem sehr hohen Niveau. Dies erweckt Erwartungen für die Zukunft, den heutigen Stand zu halten und zu verbessern. Nach meinem Dafürhalten bildet das vorliegende Gesetz durchaus die notwendige rechtliche Grundlage, damit die künftige Hochschule auch weiterhin im Spitzenfeld der qualitativ sehr guten Bildungseinrichtungen zu finden sein wird. In Anbetracht der Bedeutung der Hochschule Liechtenstein bin ich jedoch überrascht, dass die Regierung in ihrem Bericht nicht auf die finanziellen Auswirkungen eingeht. Es ist auffällig, dass das ansonsten in allen Berichten als Standard enthaltene Kapitel «personelle und finanzielle Auswirkungen» in diesem Bericht komplett fehlt. Die uns vorliegende Gesetzesvorlage bietet auch Gelegenheit, einen Dank auszusprechen. Dank an alle, die an der erfolgreichen Entwicklung der heutigen Fachhochschule Liechtenstein mitgewirkt haben. Dies sind insbesondere der Fachhochschulrat in der jeweiligen Zusammensetzung, die Schulleitung - stets unter der Führung des Rektors Klaus Näscher - und alle Mitarbeitenden an der Fachhochschule. In den Dank eingeschlossen sind auch alle bisherigen und gegenwärtigen Studentinnen und Studenten, Dozenten und Lehrbeauftragte, welche zum Ansehen der Fachhochschule beitragen bzw. beigetragen haben. Ich spreche mich ebenfalls für Eintreten aus. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich bin auch für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage im Lichte der Ausführungen der beiden Vorredner. Ich möchte auch die nur guten Noten der Fachhochschule Liechtenstein würdigen, wie ich sie in der Zeitung der letzten Tage gelesen habe. Das kommt nicht von ungefähr, denn ich denke, die Dynamik, die in der Fachhochschule Liechtenstein abgelaufen ist und immer noch abläuft und die hohe Kompetenz, haben unser Land auch weitergebracht. Ich sehe hier allerdings, dass die Bewertung zu einer Empfehlung führt, die ich auch im Bericht in einem Zusammenhang dann gefunden habe, dass man sich jetzt einmal aber auf diesem hohen Niveau konsolidieren soll und dieser dynamisch verlaufene erfolgreiche Profilaufbau stabilisiert werden müsse. So gesehen hat sich für mich der Anspruch, den das neue Gesetz erfüllen kann, etwas relativiert und ich hoffe, dass die Entwicklung zielgerichtet vorwärts geht, die gesprochene Empfehlung aber auch berücksichtigt wird. Ich habe geglaubt, dass es richtig wäre, wenn wir die Stellungnahme für die 2. Lesung für das im Mai behandelte ganz neue Gesetz über das Hochschulwesen erhalten hätten. Hier handelt es sich ja zwar auch um ein neues Gesetz, aber in Anlehnung und in Abänderung einer bestehenden, funktionierenden Gesetzesvorlage von 1992. Es hätte uns einige Fragen erspart. So kann ich Ihnen nicht ersparen, die Fragen bei der Lesung zu stellen und Sie um eine doppelte Stellungnahme für die November-Sitzung zu bitten. Im Eintretensvotum zur ersten Vorlage im Mai habe ich den Wunsch geäussert - ich hoffe, er wird dann zum November erfüllt -, dass wir einmal als Landtag über die Entwicklung des Hochschulwesens in Liechtenstein eine Gesamtübersicht bekommen. Das heisst, dass die bestehenden Einrichtungen in ihrer Entwicklung aber auch in ihrer Perspektive uns umfassender dargestellt werden. Auch mit dieser Vorlage - ich habe es damals gesagt - auch mit dieser Vorlage hätte man es schon bringen können. Aber davon ist nicht die Rede. Davon ist etwas in der Perspektive, in der Ausrichtung der Hochschule Liechtenstein die Rede, aber nicht über das sich in Liechtenstein stark entwickelnde Hochschulwesen. Ich bitte, mir diesen Wunsch bis zum November dann doch noch zu erfüllen. Auffallend für mich ist das Weggehen von der klassischen bzw. herkömmlichen Fachhochschule. Das haben Sie begründet. Hier steht, dass man sich hier wegbewegt. Trotzdem werden wir keine klassische Universität bekommen - aus dem Namen könnte man das vielleicht meinen -, sondern sie sieht sich als Hochschule mit einem besonderen Bezug zur Praxis. Das ist vielleicht jetzt ein Zwischending zwischen den beiden Ausrichtungen. Dazu möchte ich Sie fragen: Wie werden wir sie dann in der Öffentlichkeit bezeichnen? Ist es eine Universität - sprich Hochschule - oder ist es eine Fachhochschule, wie wir sie ja kennen? Hier die Frage: Die Fachhochschulvereinbarungen mit den schweizerischen Kantonen bleiben demzufolge 1:1 bestehen, oder ändert sich hier auch etwas, dass wir je länger je mehr einen Wechsel zu einer Universitätsvereinbarung ins Auge fassen müssen? Ich spreche hier nicht von den finanziellen Konsequenzen, sondern lediglich vom System. In diesem Zusammenhang ist mir aufgefallen - bei der Gesetzeslesung werde ich es sagen -, dass die Voraussetzung allein das Maturitätszeugnis ist, die Berufsmatura aber nicht erwähnt ist. Und da sehe ich jetzt den grossen Bruch, jedenfalls aus meiner laienhaften Definition - die Vorlage ist leider sehr kurz gehalten, sie gibt mir keine Gelegenheit, das genau zu wissen - wie weit die Berufsmatura, die wir sinnvollerweise jetzt gefördert haben und somit sehr viele Berufsleute über die Berufsmatura auch zu weiterführenden Studien kommen, hier noch - vor allem im Bereich der Architektur und der Wirtschaft - berücksichtigt ist. Ein weiteres Kapitel, das für mich nicht klar durchsichtig ist, ist der Teil, wo man über Institute vom klassischen Vollzeitstudium der Architektur und der Wirtschaft weggeht. Und dort gibt es ja dann akademische Grade und Titel, die man über das Hochschulwesengesetz auch geregelt hat. Es ist dann der 2. Teil, wo über Institute, deren Diplome und Zertifikate verliehen werden, gesprochen wird. Das sind verschiedene Fachrichtungen, wo jetzt schon Nachdiplomkurse laufen usw. Dazu habe ich jetzt die Frage, inwieweit diese Studienabschlüsse bzw. Diplome, die man dann erreicht - ich denke vor allem jetzt an die vielen Diplome, die auch im Juni verteilt wurden im Bereich der Finanzdienstleistungsberufe - inwieweit diese Diplome einerseits national oder auch international anerkannt sind, und zum Zweiten - und das ist eine ganz grosse Sorge, die ich habe - inwieweit diese Diplome im nationalen Recht für Konzessionen angerechnet werden. Ich habe leider erlebt, dass wir in einem Gesetz eine Konzession davon abhängig machen, dass zwei Semester Fachhochschule ohne Prüfung vorgeschrieben sind - und dann bekommt man es. Wer aber vier Semester Fachhochschule Liechtenstein mit Prüfung bzw. mit Diplom gemacht hat, bekommt die Zulassung nicht. Ein Entscheid ist jetzt gefallen. Das darf natürlich nicht passieren. Die Gleichwertigkeit dieser Diplome muss also auch darauf ausgerichtet sein, dass junge Berufsleute, die sich fachlich an unserer neuen Hochschule dann weiter- und fortbilden, auch eine entsprechende Anerkennung oder Gleichwertigkeit bekommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wir auch von der Finanzierung her natürlich zweierlei Systeme haben. Einmal die Vollzeitstudenten in den beiden Fachrichtungen, die abgestuft bis zu einem Doktorat ihr Studium machen können, und dann alle anderen Studenten, die Diplome erwerben. Das ist jetzt in der Zwischenzeit ein sehr grosser Teil, die vielleicht mit oder auch ohne Berufsmatura zugelassen sind. Die erstere Kategorie wird vom Staat mit den CHF 3,9 Mio. - zumindest im jetzt laufenden Finanzbeschluss - plus einem Pro-Kopf-Beitrag, der sich jetzt allmählich - wie ich gehört habe - auf über CHF 6 Mio. insgesamt beläuft, unterstützt, während alle anderen Studenten - und das neue Gesetz sagt das noch einmal ganz klar - für alle Studienkosten selbst aufkommen müssen. Das heisst in der Praxis, dass, wer ein Vollzeitstudium absolviert, ungefähr CHF 700 pro Semester bezahlt, und wer ein Nachdiplomstudium macht, bezahlt ungefähr CHF 7'000 bis CHF 9'000 pro Semester. Wie weit das der Arbeitgeber bezahlt ist dann eine andere Frage. Dazu möchte ich Klarheit haben, wie diese Studien in Zukunft sein werden. Wir haben immer mehr junge Leute, die sich auf modulartige Weise auch im Hochschulbereich mehr praxisbezogen weiterbilden und die dann diesen weiteren Weg beschreiten, vor allem, wenn sie aus dem dualen Berufsbildungssystem kommen. Hier bitte ich Sie für die 2. Lesung ein klares Bild zu zeigen, ob wir nicht einen Teil der Studierenden im anderen Sinn nicht benachteiligen. Ich habe mich auch gefragt, wo beim neuen Gesetz noch die Mitwirkung des Schulamtes ist. Ich meine, das Gesetz über das Hochschulwesen hat hier eine ziemliche Bedeutung. Es wird einiges aus diesem Gesetz abgeleitet. Ich nehme an, das Gesetz über das Hochschulwesen ist beim Schulamt angesiedelt. Das wäre eine Frage. Und zu den finanziellen Konsequenzen wurde Aufklärung verlangt. Ich finde es schon ziemlich wichtig, dass man bei einem solchen Gesetz, wo man die finanziellen Auswirkungen ja schon teilweise kennt, doch erfahren muss, wie diese Konsequenzen auch sind. Aber was mich in diesem Fall noch speziell interessiert: Vor fünf Jahren, als wir den Finanzbeschluss auf fünf Jahre gesprochen haben, war eine lange Diskussion, da es sich um ein so genanntes Pauschalbudget handelte. Das hat man damals grundsätzlich befürwortet. Inzwischen weiss man, dass die Kosten sich dann doch ausgeweitet haben. Vielleicht ist diese Ausweitung auch nur durch die massive Zunahme der Schüler- oder Studentenzahl entstanden. Dann wäre das ja zu rechtfertigen. Ich möchte Sie bitten, Stellung dazu zu nehmen, was die Regierung bei solchen Gesetzen, bei solchen Vorlagen oder Unternehmungen - sage ich jetzt generell - von Pauschalbudgets hält, ob sie glaubt, dass das ein gutes funktionales System ist - persönlich meine ich, dass man mit einem solchen Rahmen durchaus arbeiten könnte - und vor allem, ob von der Regierung wieder vorgesehen ist, im November wieder ein Pauschalbudget für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen.In diesem Sinne danke ich der Regierung für die Vorlage und werde verschiedene weitere Fragen zu den einzelnen Artikeln stellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich bedanke ich mich eingehend für die sehr wohlwollende Aufnahme dieser Gesetzesvorlage. Ich denke, dass die Fachhochschule Liechtenstein in der Bildungslandschaft Liechtensteins einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und dass es auch gerechtfertigt ist, gerade aufgrund der Leistungen, die die Fachhochschule erbracht hat und aufgrund der Umsetzung des Bologna-Prozesses, dass die Fachhochschule Liechtenstein in eine Hochschule Liechtenstein übergeführt wird.Die Frage des Abg. Wendelin Lampert wurde ja von den anderen Abgeordneten auch nochmals unterstützt. Und dazu gebe ich gerne Auskunft. Es ist vielleicht etwas missverständlich dargestellt, aber das Rektorat hat in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen ja einen Entwurf zu diesem Hochschulgesetz gemacht. Dieses wurde in der Folge im Hochschulrat behandelt und es konnte in allen Punkten Einvernehmen erzielt werden. Es ist also nicht so, dass der Hochschulrat oder das Rektorat gewisse offene Punkte hatte, wo es zu Missverständnissen kam. Es ist eine einvernehmliche Lösung. Sie wurde auch vom Fachhochschulrat explizit gutgeheissen und unterstützt.Dann zur Frage der finanziellen Konsequenzen: Das Gesetz an sich hatte keine Auswirkungen auf die finanziellen Konsequenzen - mit einer kleinen Ausnahme: Neu eingeführt wird ein Prorektorat. Das würde sich also allenfalls pekuniär niederschlagen. Die anderen finanziellen Belange sind analog dem Globalbudget, wie es bis zum Jahr 2004 Gültigkeit hat, abzuhandeln, und der Landtag wird im November-Landtag wiederum ein Globalbudget für die Jahre 2005 bis 2009 erhalten. Die Regierung spricht sich klar für ein solches Pauschalbudget aus. Die Erhöhungen, die im Laufe der letzten Jahre im Rahmen von Nachtragskrediten erfolgten, hatten insbesondere damit zu tun, dass die Hochschulvereinbarung verändert und die Pro-Kopf-Pauschalen wesentlich angehoben wurden. Das hat nicht mit Mehrauslagen der Fachhochschule zu tun, sondern ist darin begründet. Als Zweites ist es natürlich auch darin begründet, dass der Staat den Pro-Kopf-Beitrag auch für die österreichischen Studierenden übernimmt. Eine Diskussion darüber möchte ich jetzt wirklich nicht entfachen. Wir profitieren von Österreich in vielfacher Weise im Bereich Bildungswesen, sodass nicht der Eindruck erweckt werden soll, dass wir hier jetzt etwas ändern sollten. Momentan belaufen sich die jährlichen Finanzen der Fachhochschule Liechtenstein auf zirka CHF 7,6 Mio. und künftig, so wie wir uns das vorstellen, wird ein Jahresbeitrag von CHF 7,9 bis gegen CHF 8 Mio. erforderlich sein. Wir setzen auch weiterhin darauf, dass die Weiterbildung selbsttragend ist und darum - und da komme ich schon zu Ihrem Votum, Frau Abg. Hassler - wird die Weiterbildung anders behandelt als die Ausbildung, also Bachelor oder Master. Die berufliche Weiterbildung im Bereich der Nachdiplomstudiengänge wird in so genannten Profitcenters angeboten, sodass diese auch selbsttragend sind. Das wird auch beispielsweise explizit im Artikel betreffend die Übernahme der Kosten für das Gebäude aufgelistet, weil sonst wäre mit jeder Ausweitung des Programms irgendwann auch wiederum eine Miete irgendwo anders anzusiedeln. Die Fachhochschule Liechtenstein benötigt heute den gesamten Raumbedarf und hat im Bereich Weiterbildung bereits auch schon andere Kursräumlichkeiten mieten müssen. Aber hier stellt sich die Regierung auf den Standpunkt, dass diese Bereiche selbsttragend angeboten werden sollen. Wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes sind gering. Das Globalbudget ist nochmals etwas anderes, weil auch Forschung/Entwicklung noch forcierter angeboten werden soll, da eine Hochschule auch in diesem Bereich mehr anbieten muss. Aber selbst im Gesetz von 1992 ist Forschung und Entwicklung auch abgedeckt. Die Fachhochschul-Vereinbarungen sollen nach wie vor zum Tragen kommen. Es ist also nicht daran gedacht, dass jetzt nur noch die Universitäts-Vereinbarungen zum Tragen kommen. Es wird im Bericht und Antrag auch explizit darauf hingewiesen, dass der Fachhochschule nach wie vor sehr hohe Praxisrelevanz zukommt und das deckt auch ein Bedürfnis der liechtensteinischen Wirtschaft. Hier decken wir die realen Bedürfnisse in unserem Land ab. Betreffend Vollzeitstudium oder berufsbegleitendes Studium kann heute gar nicht mehr so gut unterschieden werden, denn es werden Module angeboten. Dabei können die Studenten auch wählen, welche Module sie zu welchem Zeitpunkt belegen. Es muss nur unterschieden werden, ob es eine Ausbildung im Bereich «Bachelor oder Master» betrifft oder ob es eine Ausbildung im Bereich «Weiterbildung» betrifft.Dann haben Sie noch angesprochen, dass auf die Berufsmaturität nicht explizit hingewiesen wird. Die Regierung vertritt ganz klar die Auffassung, dass das duale Bildungswesen nach wie vor einen Hauptpfeiler der Ausbildung darstellen soll. Und gerade die Bestrebungen, dass eine Berufsmittelschule in Vaduz auch mit verschiedenen Profilen sich etablieren konnte, ist Hinweis dafür, dass wir der Berufsmaturität einen hohen Stellenwert einräumen. Es wird auch weiterhin der Fall sein, dass an der Fachhochschule - also an der künftigen Hochschule Liechtenstein - Absolventen der Berufsmaturität Aufnahme finden. Es kann jedoch der Fall sein, dass die Nachfrage wesentlich höher als das Angebot ist und deshalb selektioniert werden muss. Aber die Selektion findet nicht statt unter Maturität gemäss Landesgymnasium oder eines anderen Gymnasiums bzw. Berufsmaturität, sondern aufgrund der Leistungen, die mitgebracht werden. Die Fachhochschule Liechtenstein führte Assessments durch. Sie verlässt sich nicht nur auf die Reifezeugnisse. Das von Ihnen geschilderte Problem bei der Anrechnung bzw. der Gleichwertigkeit der Diplome kann ich jetzt persönlich nicht nachvollziehen. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass Sie die Ausbildung zum Treuhänder ansprechen. Dort wird ja gemäss Treuhändergesetz vorausgesetzt, dass zuerst ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein juristisches Studium vorausgesetzt wird. Dann genügt der Kurs an der Fachhochschule allein eben nicht, wenn kein Studium vorher absolviert worden ist. Das heisst, die Konzession kann auch nicht erteilt werden. Aber vielleicht liege ich jetzt auch in dieser Interpretation falsch und Sie haben ein anderes Beispiel vor Augen. Aber das müssten wir klären, um was es sich genau handelt, damit man auch weiss, in welche Richtung die Nachfrage erfolgen soll. Die Rolle des Schulamtes: Beim Schulamt ist der Bereich Mittel- und Hochschulwesen. Selbstverständlich sind hier die Aufgaben auch angesiedelt und im Hochschulrat nimmt ja normalerweise der für das Hochschulwesen zuständige Abteilungsleiter Einsitz. In diesem Gesetz heisst es, es wird nicht mehr genau unterschieden, aus welcher Behörde Leute Einsitz nehmen sollen. Ich gehe aber davon aus, dass der für das Hochschulwesen Zuständige auch weiterhin Einsitz nehmen soll im Hochschulrat. Das ist auch richtig, damit die neuen Bestrebungen der EU, gewisse Umsetzungen von Richtlinien, frühzeitig eingebracht werden können. Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht noch ein paar ergänzende Bemerkungen zu einigen gemachten Äusserungen: Etwas zu einer Bemerkung des Abg. Hugo Quaderer, was die Bezeichnung oder die Nennung der beiden Studienbe-reiche Architektur und Wirtschaftswissenschaften betrifft: Das ist diskutiert worden im Fachhochschulrat, mit der Fachhochschule selbst. Es ist auch ganz kurz auf der Seite 10 kommentiert, dass man ganz bewusst diese beiden Richtungen im Gesetz genannt haben wollte, auch im Sinne vielleicht der Bemerkungen, die die Abg. Ingrid Hassler gemacht hat und die im Peer Review auch erwähnt ist, dass jetzt, was die Dynamik in der Fachhochschule anbetrifft, diese Dynamik in eine Phase der Konsolidierung und Stabilisierung übergeleitet und übergeführt werden soll. Deshalb wollte man sich ganz bewusst auf diese beiden Studienrichtungen konzentrieren und das auch nicht so offen lassen. Und es heisst dann auch im Kommentar auf Seite 10, wenn zum Beispiel ein neuer Studiengang errichtet werden sollte, dass das ein weit greifender Entscheid wäre, der auch finanzielle Konsequenzen hätte, sodass man dann bewusst den Gang auch in den Landtag über eine Gesetzesänderung nehmen will. Das vielleicht als ergänzende Bemerkung, dass das ganz bewusst auch ausdiskutiert worden ist und bewusst so von den Verantwortlichen auch im Gesetz festgehalten werden soll. Dann eine Frage, die zwei-, dreimal angesprochen wurde, und zwar die 1. Lesung gemeinsam zwischen den beiden Hochschulgesetzen, also dem Hochschulrahmengesetz und dem Gesetz über die Hochschule Liechtenstein. Es wäre möglicherweise nahe liegender gewesen, das miteinander zu machen. Ich sehe aber keinen Nachteile, dass jetzt die 1. Lesung dieses Gesetzes nach der 1. Lesung des Hochschulrahmengesetzes erfolgt. Ich denke, obwohl dort viel diskutiert worden ist, obwohl dort einige Änderungen anstehen werden, dass diese Änderungen aber kaum Bereiche tangieren, die hier in diesem Gesetz über die Hochschule Liechtenstein, die hier dieses Gesetz tangieren. Das sind vorwiegend andere Bereiche gewesen, die dort diskutiert worden sind. Wenn es vom zeitlichen Ablauf her gegangen wäre, wäre das sicher die optimalere Lösung gewesen. Ich sehe aber dabei keine Nachteile.Zu den Studienabschlüssen: Ich habe nicht alles ganz verstanden. Aber im Hochschulrahmengesetz sind als Studienabschlüsse genannt das Bachelor-Studium, das Master-Studium, Doktoratsstudiengänge und weitere Diplome - heisst es, glaube ich. Und Nachdiplomstudien fallen unter diesen Buchstaben d - glaube ich, heisst es dort - weitere Diplome. Und wenn man dann im Hochschulrahmengesetz wieder schaut, sind dort akademische Grade aufgeführt. Und akademische Grade gibt es nur drei, nämlich den Bachelor, den Master und das Doktorat. Nachdiplomstudiengänge usw. sind in dem Sinn keine akademischen Grade. Da stellt sich dann auch nicht die Frage nach internationaler Anerkennung und dergleichen. Diese Anerkennung ist geregelt für Bachelor, Master und Doktoratgrade. Dann zum Bereich des Schulamtes: Das ist ja auch eine Diskussion im Hochschulrahmengesetz gewesen. Dort hat es einige Male geheissen, die Regierung als zuständiges Organ, und dann war wieder einmal das Schulamt genannt. Dort ist vorgesehen - das kann ich jetzt sagen und das wird dann bereinigt werden -, dass dort das Schulamt herausgenommen worden ist und eigentlich die Regierung als Organ einmal in einem Vorschlag aufgeführt ist, und zwar einfach deshalb, weil das Schulamt ja dann als Behörde von der Regierung diese Aufgabe übertragen bekommen kann. Solche Fragen können dann aber, weil ja explizit genannt ist, dass beide 2. Lesungen dann gemeinsam geführt werden sollen, solche Fragen können dort auch gemeinsam diskutiert werden. Dann noch eine Frage zu den Finanzen: Damit werden wir uns ja ausführlich dann mit dem diesbezüglichen Finanzbeschluss auseinander zu setzen haben, der im November zu erwarten sein wird. Ich denke auch, dass man hätte schreiben können: Hier gibt es keine finanzielle Auswirkungen. Es ist so, dass unmittelbar aus dem Gesetz heraus keine finanziellen Konsequenzen entstehen. Die andere Frage, wie die Finanzierung der Fachhochschule oder dann der Hochschule Liechtenstein für die nächsten fünf Jahre aussehen wird, wird im November zu diskutieren sein. Und dort geht es im Sinne dessen, was der Abg. Quaderer gesagt hat, Autonomie, Flexibilität etc., die man der Hochschule gewähren müsse, geht das, wie das ausgeführt worden ist, in Richtung Globalbudget. Und es sollen auch Verbesserungen in Bezug auf die Budgetierung für die Regierung und den Landtag gemacht werden, indem nicht das passiert dann, was jetzt in den letzten Jahren passiert ist. Ich kann mich erinnern: 1999 sind wir von knapp CHF 6 Mio. Kosten ausgegangen. CHF 3,9 Mio. als Grundfinanzierung bzw. als Basisfinanzierung plus die Pro-Kopf-Beiträge. Und dort ist man von etwa CHF 1,5 Mio. ausgegangen. Und mittlerweile sind sie so hoch wie das Globalbudget von CHF 3,9 Mio. Sie haben also diese Marke fast erreicht. Dann etwas, was ich nicht verstehe - und ich habe es, ehrlich gesagt, schon in der 1. Lesung nicht ganz verstanden, Frau Abg. Hassler - diese Erwartung, die Sie in Bezug auf die Stellungnahme zur Hochschullandschaft oder zur Hochschulpolitik haben. Es sind zugegebenermassen in der 1. Lesung - wenn ich mich richtig erinnere - im Zusammenhang mit dem Hochschulrahmengesetz nicht ellenlange Ausführungen dazu gemacht worden, aber ich sehe die Realität schon so. Als Grundsatz ist, glaube ich, genannt worden, dass es das Ziel sei, in etwa so viel Studienplätze im Land anzubieten wie Studenten aus Liechtenstein im Ausland Studienplätze beanspruchen, als Angebot im eigenen Land und als Angebot dann auch für die Region. Die Fachhochschule Liechtenstein hat ja wirklich eine regionale Bedeutung und eine Bedeutung auch über die Region hinaus, indem sie von vielen Studierenden aus Vorarlberg, aus dem süddeutschen Raum und aus der schweizerischen Nachbarschaft besucht wird. Und die Hochschullandschaft im Wesentlichen beschränkt sich auf diese Fachhochschule Liechtenstein. Wir haben noch zwei Hochschuleinrichtungen, die bekannt sind: Die Internationale Akademie für Philosophie und die Universität für Humanwissenschaften. Die Universität für Humanwissenschaften bietet einen Doktoratsstudiengang an und die IAP hat in einer Phase der Restrukturierung für sich beschlossen, je länger je mehr weg vom Vollstudium in Philosophie Richtung Doktoratsstudium zu gehen. Und mehr ist an sich nicht zu berichten. Es ist auch erwähnt worden - wie ich den Bericht und Antrag in Erinnerung habe zum Hochschulrahmengesetz in 1. Lesung -, dass ein Interesse an einem Hochschulstandort Liechtenstein da ist, dass es vor allem auch ein qualitatives Interesse gibt und es ganz wichtig ist, dass Hochschuleinrichtungen, die hier im Land sind, auch qualitativen Erfordernissen genügen, auch aus einem Prestigedenken heraus, was die Aussenwirkung anbetrifft. Das ist eine oberste Zielsetzung, die dort aber auch aufgeführt worden ist. Und in dem Zusammenhang ist auch erwähnt worden - und das war ja auch ein Grund, allerdings nicht ein wesentlicher Grund für die Schaffung eines Hochschulrahmengesetzes -, dass man das Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren über dieses Gesetz strukturieren wollte und strukturieren will, um eben nach Liechtenstein drängende private Einrichtungen, die hier Hochschulen aufbauen bzw. gründen wollen, dass wir dort eine qualitativ hohe Latte legen, damit man diesem Qualitätserfordernis auch ein Stück weit Rechnung tragen kann. Aber viel mehr, denke ich, ist zur Hochschullandschaft Liechtensteins aus meiner Sicht nicht zu sagen und viel mehr kann man auch nicht erwarten. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke, Frau Regierungschef-Stellvertreterin und Herr Abg. Konrad, für die Informationen. Ein klein bisschen habe ich vom Vorsprung, den Sie beide im Bild über das Hochschulwesen in Liechtenstein haben, aufgeholt. Vielleicht schaffe ich es auch noch. Trotzdem, das Bedürfnis darf man äussern, um mehr Informationen über die Entwicklung eines Instituts zu bekommen, das einen so hohen Wert - auch für die Zukunft - hat, weil wir ja aus Studien wissen, dass gerade die Ausbildung das wichtigste Gut ist und wir im hoch qualifizierten Bereich noch einen Nachholbedarf haben. Drei Punkte: 1. Die so genannten Diplome, die nicht akademische Grade sind, sind die international auch anerkannt? 2. Die Berufsmatura: Wer die Berufsmatura hat, kann so jemand auch das Bachelor- und Masterstudium in den beiden Fachbereichen machen, weil im Gesetz «anerkannte Maturazeugnisse» steht? Das ist nicht weiter erklärt. 3. Wer nicht - ich sage nochmals - die klassische Bachelor- oder Master-Ausbildung allenfalls mit einem Doktorat an einer Hochschule mit Fachbezug absolviert, wird keinerlei Unterstützung vom Staat bekommen. Die gesamten Kosten inklusive der Raumkosten - wir haben eine teure und schöne Schule gebaut - werden auf den weiterbildungssuchenden Nachdiplomanden oder -diplomandin umgewälzt, müssen mit dem Gesetz umgewälzt werden. Das ist für mich der eigentliche Widerspruch. Und man muss jetzt mir vielleicht dann noch erklären, was das Wort «Weiterbildung» sagt, denn wir haben Vereinbarungen mit der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, wo der Staat an die Raumkosten beisteuert usw. Das meinte ich. Ist es fair vom Staat, einen Teil, also die klassische Ausbildung - ich sage jetzt - sehr gut zu unterstützen - diese zukünftigen CHF 8 Mio. sind ein wesentlicher Beitrag - und kann man allen anderen jungen Leute, die über die Berufsmatura im dualen System nach und nach ihre modulhafte Ausbildung in Form einer Weiterbildung irgendwo vorwärts bringen oder abschliessen, ohne staatlichen Beitrag auskommen lassen? Diese Frage hätte ich gerne zur 2. Lesung differenzierter aufgeklärt. Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht nicht zu allen Bereichen, aber zur Frage der internationalen Anerkennung der Diplome: Ich habe das letzte Mal schon ausgeführt: Es ist trotz der Lissabonner Konvention leider noch weit davon entfernt, dass Diplome international grundsätzlich einfach anerkannt werden. Das basiert vorwiegend auf der Basis bilateraler Vereinbarungen. Die Lissabonner Konvention, die von vielen Staaten unterschrieben worden ist - unter anderem auch von Liechtenstein - besagt einfach, dass Diplome gegenseitig als gleichwertig von den Vereinbarungsstaaten anerkannt werden sollen. Und dann heisst es - und das ist eben der Haken an der ganzen Geschichte -, sofern sie - es heisst also nicht gleichwertig anerkannt werden sollen, sondern anerkannt werden sollen - sofern sie gleichwertig sind. Und das nimmt jedes Land für sich noch in Anspruch, abzuklären, ob es gleichwertig ist. Über die Frage der ECTS-Punkte, über die Fragen der Studiendauer, über die Frage der Zulassung zum Studium, das dann zu einem Abschluss führt, also diese Fragen können geprüft werden und sie werden auch von den verschiedenen Ländern geprüft, wenn man mit einem Studienabschluss kommt, ausser es bestehen bilaterale Vereinbarungen wie zum Beispiel zwischen Liechtenstein und Österreich eine Vereinbarung über Gleichwertigkeit von Maturitätszeugnissen und Studienabschlüssen. Dann ist es klar. Dann ist ein Bachelor hier dasselbe wie in Österreich, ein Master hier dasselbe wie ein Masterstudiengang in Österreich. Die Frage der Matura - darauf kommen wir vielleicht noch bei den Artikeln zu reden: Die Frage der Matura, wie sie hier aufgeführt ist, da könnte man vielleicht dieselbe Bezeichnung, wie sie im Hochschulrahmengesetz enthalten ist, übernehmen. Dort heisst es Matura oder Berufsmatura, wobei jetzt aus meiner Sicht klar ist, dass die Maturitätsausweise oder die Matura, wie sie hier jetzt genannt ist, beide umfasst. Aber man könnte dieselbe Bezeichnung Matura oder Berufsmatura auch in dieses Gesetz über die Hochschule Liechtenstein übernehmen.Und dann eine Frage: Wir werden, glaube ich, demnächst ja das Stipendiengesetz hier im Landtag behandeln. Ich weiss nicht, ob Ihre Frage nach Unterstützungen für Weiterbildungen im Sinne von Nachdiplomstudien usw. nicht auch eine Frage dann des Stipendiengesetzes ist, ob das dort dann stipendiert werden kann, dass also junge Berufstätige, die Weiterbildung machen wollen, die an der Fachhochschule solche Nachdiplomstudiengänge besuchen, dass die dann über das Stipendiengesetz finanziert und unterstützt werden. Aber inwieweit Sie jetzt den Konnex hier zu diesem Gesetz ziehen, das ist mir nicht ganz klar. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke schön für die Auskünfte. Zur letzten Frage: Ich stelle das Stipendiengesetz für alle gleichwertig darüber. Es geht direkt um die Finanzierung von Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten. Und deswegen meinte ich schon, dass dieses Gesetz diese Weiterbildungsangebote der Fachhochschule berücksichtigt. Ich betrachte das eben nicht als reine Weiterbildung - wie man es vielleicht in anderen Ebenen macht -, sondern es ist Teil der weiteren Ausbildung von verschiedenen im dualen System aus-gebildeten Personen des Finanzplatzes oder der Wirtschaft. Und diese Leute müssen alles selbst bezahlen, während man bei anderen Ausbildungsstätten aber auch Weiterbildungsstätten eine gewisse Unterstützung dieser Institutionen macht und hier allerdings insofern nicht mehr macht, weil man alles auf sie umlegt, auch wenn der Staat jetzt das Gebäude zur Verfügung stellt. Der Stipendienanspruch geht für mich dann für alle in einer anderen Form der einkommens- und vermögensabhängigen Förderung den nächsten Schritt weiter. Diesen Anspruch haben ja auch Studenten des Master- oder Bachelor-Studiums im Sinne der beiden Fachrichtungen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der Lesung der 1. Gesetzesvorlage, und zwar des Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein, beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte die Regierung fragen, wie praktisch es ist, wenn die beiden gegenständlichen Gesetze in einer gewissen Weise gleichartige Bezeichnungen haben. Beim im Mai behandelten Gesetz über das Hochschulwesen steht in Klammer «Hochschulgesetz». Und hier haben wir ein Gesetz über die Hochschule Liechtenstein. Ich erkenne den Unterschied. Und hier war die Frage: Sollte man hier nicht noch einmal eine differenziertere Bezeichnung machen, vor allem, dass im Gesetz über die Hochschule Liechtenstein dann das Wort «Hochschulgesetz» oder «HSG» nicht mehr vorkommt?Meine Wortmeldung bezieht sich auf die Bezeichnung «Hochschule Liechtenstein» in Abs. 1 von Art. 1. Dort habe ich schon bei der letzten Lesung im Mai zum anderen Gesetz gefragt, wie dann der englische Begriff, den wir dort mit «University of Liechtenstein» verankern, in diesem Falle verwendet wird, und wie die neue Hochschule Liechtenstein sich international im englischen Wortlaut dann formuliert. Das müsste meines Erachtens im Hochschulwesengesetz einen anderen englischen Namen bekommen, da es sich dort um den Verbund oder den Verband handelt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Diese Frage ist gut zu beantworten. Die Fachhochschule Liechtenstein, die ja künftig Hochschule Liechtenstein heissen soll, wird im Englischen den Begriff «University of Applied Sciences» tragen. Das kann man sehr gut unterscheiden. Wir wollten zuerst den Begriff «Hochschule für Architektur und Wirtschaftswissenschaften» wählen, aber die Fachhochschule heisst heute schon Fachhochschule Liechtenstein. Ich glaube, man verbindet das auch immer mit dieser Institution. Darum haben wir uns entschlossen, den Begriff «Hochschule Liechtenstein» zu wählen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass die englische Übersetzung dem deutschen Begriff «Fachhochschule» entspricht und dass da eine Divergenz entsteht. Was Sie als englische Bezeichnung gewählt haben, das wird in deutsch normalerweise mit «Fachhochschule» übersetzt. Und das wollte man offensichtlich nicht mit der Bezeichnung «Hochschule».Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Das wäre auch mein Einwand. Wir haben genügend Argumentation, dass wir eben jetzt nicht mehr eine herkömmliche Fachhochschule sind, und zum Zweiten würde ich dann gerne sehen, dass die englische Bezeichnung, sofern sie offiziell geführt wird, auch im Gesetz in Klammer aufgeführt ist, so wie wir es beim Hochschulwesengesetz ja auch machen. Abg. Helmut Konrad:
Die Frage der Übersetzung des Begriffs «University of Applied Sciences» in «Fachhochschule» ist in der Tat gegeben, wirkt aber nach Aussagen der Verantwortlichen der Fachhochschule in der Aussenwirkung nicht störend. Ich habe das auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung für den Hochschulverbund Liechtenstein mit «University of Liechtenstein» gefragt. Sie wollen ja in dem Sinn nicht mehr nicht Fachhochschule sein und bekennen sich dazu, dass sie weiterhin einen besonderen Bezug zur Praxis haben wollen. Da stört offensichtlich in den Verhandlungen, wie sie im Zusammenhang mit der Notifizierung des Studiengangs Architektur geführt wurden, der deutsche Fachhochschulbegriff. Die Bezeichnung «University of Applied Sciences» bietet offensichtlich - nach Aussagen der Verantwortlichen der Fachhochschule - diese Probleme nicht. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, wir sollten uns entscheiden, ob wir jetzt eine Hochschule oder ob wir eine Fachhochschule wollen. Und wenn wir eine Hochschule wollen, was offenbar die Intention dieses Gesetzes ist, dann müssen wir dieses Kind halt «University of Liechtenstein» taufen. Dann führt kein Weg daran vorbei. Fachhochschulen in Deutschland werden gemeinhin als «Universities of Applied Sciences» bezeichnet. Und ich denke, in der Aussenwirkung hat das eine ganz klare Signalwirkung, dass man diese Hochschule in Liechtenstein immer noch als Fachhochschule behandeln will. Ich plädiere dafür: Wenn wir eine Hochschule schaffen, dann mit allen Konsequenzen, dann bitte auch mit «University of Liechtenstein». Dann muss man halt auch den Hochschulverbund umtaufen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen, dass wir hier konsequent sind und nicht nur, weil es in der deutschen Sprache stört, die Bezeichnung ändern und dann aber in der Übersetzung doch etwas anderes verwenden. Ich möchte die Anregungen meiner beiden Vorredner unterstützen. Abg. Helmut Konrad:
Das Beispiel, das Sie gebracht haben, Herr Abg. Vogt: Fachhochschulen in der Schweiz nennen sich eben - und das ist im Kommentar des Gesetzes ja auch genannt - auch Hochschulen. Das NTB nennt sich also «Hochschule für Technik» oder die Hochschule Rapperswil als Fachhochschule nennt sich «Hochschule Rapperswil». Und auch andere Fachhochschulen in Deutschland nennen sich Hochschulen, ohne dass dadurch diese Probleme bezüglich Zuordnung als Fachhochschule sich störend auswirken. Noch einmal: Innerhalb der Schweiz bezeichnen sich - je länger je mehr - alle Fachhochschulen als Hochschulen, ohne dadurch irgendwo die Bezeichnung «Fachhochschule» nicht mehr führen zu wollen. Diese Ausrichtung in Bezug auf angewandte Forschung etc. will man durchaus beibehalten und dokumentieren. Aber man wird das im Sinne der gemachten Anregungen klären müssen. Abg. Paul Vogt:
Bei mir schwingt noch ein anderer Verdacht mit. Ich denke, dass die Universität für Humanwissenschaften oder auch die IAP damit liebäugeln, nach aussen als Universität von Liechtenstein aufzutre-ten. Und wenn wir die Hochschule Liechtenstein im Englischen als «University of Liechtenstein» bezeichnen, dann haben wir hier klare Verhältnisse geschaffen. Ich plädiere deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt dafür, diese liechtensteinische Hochschule, die vom Staat getragen wird, als staatliches Kind darzustellen, als eine Hochschule, hinter der der Staat Liechtenstein steht und das im Namen auch entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht eine letzte Wortmeldung zu diesem Thema, weil es wird geklärt werden müssen und wir werden uns auf die 2. Lesung hin einigen müssen, wie der effektive Name der «Hochschule Liechtenstein» aussehen soll. Das Problem, das ich halt auch im Zusammenhang mit der englischen Bezeichnung «University of Liechtenstein» sehe, dass es keine Abgrenzung mehr zur Universität Liechtenstein oder Hochschule Liechtenstein in der deutschen Bezeichnung gibt, wenn man ihn in der englischen Fassung dann «University of Liechtenstein» benennt. Und das ist vielleicht auf einer anderen Ebene dasselbe Problem wie jetzt, wenn wir sie als «Hochschule Liechtenstein» bezeichnen und dann aber im Englischen «University of Applied Sciences» nennen. Und die andere Sicht, wenn wir sie im Englischen als «University of Liechtenstein» bezeichnen, besteht dieselbe Abgrenzungsproblematik im Bereich Hochschule und Universität. Aber wie gesagt, ich denke, das Problem ist dargelegt und es wird eine Lösung - spätestens in der 2. Lesung - gefunden werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe zu Abs. 3 zu fragen, dass die Weiterbildung nur auf Hochschulebene oder Hochschulniveau im Rahmen dieses Gesetzes stattfinden soll, wie es der Art. 4c (alt) auch formuliert hat. Das ist wahrscheinlich ganz klar so zu verstehen, aber man kann es dann auch hineinschreiben. Und hier in diesem Abs. 3 kommt ja genau die vorhergehende Diskussion mit einem einzigen Satz zum Ausdruck: «Sie erfüllt Aufgaben der Weiterbildung». Und die Erklärung auf Seite 11 im Bericht und Antrag sagt dazu lediglich «Die Weiterbildungsangebote gründen auf einer privatrechtlichen Basis» - im Prinzip als öffentlich-rechtliche Stiftung - «und werden nicht in diesem Gesetz erfasst». Das war der Ansatz. Diese Freiheit, die hier steht und die sich ganz vom staatlichen Angebot der Weiterbildung abkoppelt, die wir in anderen Segmenten kennen, das ist jetzt vom Ganzen so abgekoppelt. Das war der Hintergrund meiner Frage. Und dazu möchte ich einfach dann zur 2. Lesung noch einmal ganz klare Auskunft, inwie-weit hier - ich sage jetzt - Berufsbildungs- oder doch Ausbildungswege im modulen System, das wir ja eigentlich gut aufgebaut haben, betroffen sind. Dann zu den ganzen Aufgaben der Hochschule: Die unterscheiden sich textlich von Art. 3 des in 1. Lesung beratenen Gesetzes, wo auch die Aufgaben der Hochschulen umschrieben sind. Es ist ein ganz anderer Wortlaut hier drin. Wir haben auch beim ersten Gesetz den Wortlaut der Aufgaben der Hochschulen in einer langen Debatte bestritten. Wir wollten sie dort schon anders formulieren. Jetzt meine Frage: Wird es im Hochschulwesengesetz entsprechend der Diskussion in 1. Lesung abgeändert? Und zum Zweiten: Warum hat man bei diesem heutigen Gesetz unter den Aufgaben der Hochschule die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland zum Beispiel gar nicht mehr erwähnt? Ist das eine Selbstverständlichkeit? Und dann war auch die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit im Hochschulwesengesetz. Hat die Hochschule Liechtenstein im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Zukunft gar nichts zu tun?Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, was in Abs. 2 der Begriff «Öffentlichkeit» meint. Ist das die öffentliche Verwaltung - oder ist das ganz allgemein die Öffentlichkeit? Ich denke, es müsste hier die Verwaltung gemeint sein.Dann zu Abs. 3: Die Formulierung «Sie erfüllt Aufgaben der Weiterbildung» scheint mir etwas unbeholfen. Vielleicht wird es dem Germanisten, der sich mit diesem Thema befasst, gelingen, eine geschicktere Formulierung zu finden. Dann auch hier wieder in Abs. 3 die Frage: Was bedeutet «führt öffentliche kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen durch»? Bedeutet dieser Begriff «öffentlich», dass alle diese Veranstaltungen öffentlich sein müssen? Könnte man nicht auf den Begriff «öffentlich» verzichten, ohne dass damit die Idee Schaden leidet? Ich denke, es muss auch Veranstaltungen geben, die nur für Studenten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zugänglich sind. Abg. Helmut Konrad:
Meine Sicht der Dinge zur Frage der Übereinstimmung von Art. 3 des Hochschulrahmengesetzes und von Art. 3 hier «Aufgaben der Hochschule Liechtenstein»: Ich denke, die Aufzählungen, die für das Hochschulrahmengesetz gelten und die hier jetzt nicht mehr explizit aufgeführt sind, dass die für die Hochschule Liechtenstein selbstverständlich auch gelten. In Art. 2 Abs. 1 heisst es: «Soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist, finden auf die Hochschule Liechtenstein die Vorschriften des Gesetzes über das Hochschulwesen ergänzend Anwendung». Für mich ergibt sich aus dem, dass die Aufgabenbereiche, die im Hochschulrahmengesetz noch erwähnt sind - Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland - für die Fachhochschule Liechtenstein auch gelten. Der Art. 3 im Hochschulgesetz - so fasse ich das auf - ist eine Ausführungsverfeinerung der Hauptaufgaben der Hochschule Liechtenstein, wie sie sie in den Bereichen Lehre, Forschung und Weiterbildung sieht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort? Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zu den akademischen Graden: Die richten sich ja nach Art. 33 des Hochschulgesetzes. Meine Frage richtet sich dahin, ob es möglich sein wird, in Zukunft an der Hochschule Liechtenstein ein Doktoratsstudium zu absolvieren.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Auch hier die Diskussion von vorhin. In Art. 4 heisst es: «kann Diplome und Zertifikate ausstellen». In der Erklärung ist aber keine einzige Zeile über die Wertigkeit national/international enthalten. Ich habe dazu die Ausführungen des Amtsleiters Helmut Konrad zur Kenntnis genommen. Aber auch hier möchte ich doch bitten, Stellung zur Wertigkeit dieser hier auszustellenden Diplome und Zertifikate zu nehmen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Akademische Grade sind ja klar umrissen, also Bachelor und Master oder Doktorate, während die Diplome und die Zertifikate auch aus der Weiterbildung münden können. Dort ist nicht immer von vorneherein gegeben, dass diese international anerkannt sind. Der Abg. Helmut Konrad hat zutreffend geschildert, dass es sich hier um bilaterale Vereinbarungen in Bezug auf die Anerkennung verschiedener Diplome handelt. Es muss also mit den einzelnen Ländern ausgehandelt werden, ob diese anerkannt werden oder nicht. Das Gleiche gilt ja bereits auch schon bei der Anerkennung der Matura.Dann zur Frage des Abg. Hugo Quaderer, ob Doktoratsstudien künftig an der Fachhochschule absolviert werden können: Ich persönlich bin der Meinung, nur in Kooperation mit einer Universität oder Hochschule. Das bedeutet, dass beispielsweise ein zweiter Referent, was ja bei einem Doktoratsstudium immer der Fall ist, auch an einer anderen Hochschule tätig ist.Abg. Hugo Quaderer:
Nur zur Klarstellung: Ist Ihre Meinung oder Ihre Ansicht dann auch die richtige? Sonst möchte ich einfach mindestens bis zur 2. Lesung, dass hier eine klare Aussage gemacht wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Bei der letzten Revision war der Eigenfinanzierungsgrad dieser Bildungsinstitution ein mehrtägiger Diskussionspunkt. Ich möchte fragen, wie man sich über den Eigenfinanzierungsanteil, der im Text erwähnt ist, für die Zukunft aufgrund dieser erweiterten Angebote dieser Hochschule geeinigt hat.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zum Eigenfinanzierungsgrad der Hochschule werden wir ausführlich Stellung nehmen im Bericht zum Globalbudget.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe lediglich einen redaktionellen Hinweis beim Abs. 1 Bst. d: Wenn man den so liest, könnte man meinen, dass der Hochschulrat nur für die Bestellung und Entlassung von Fachbereichsleitern mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% zuständig ist. Gemäss Art. 14 ist der Hochschulrat ja für die Bestellung von allen zuständig. Vielleicht könnte man das sprachlich noch ein wenig korrekter formulieren, damit das auch klarer zum Ausdruck kommt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das bezieht sich jetzt ja genau auf den vorhergehenden Absatz. Lit. e besagt: Bei Bestellung von weniger als 50% ist der Rektor beim Hochschulpersonal zuständig.Abg. Hugo Quaderer:
Ich glaube, vielleicht verstehen wir uns nicht richtig. Beim Art. 11 habe ich eben gemeint, dass man bei den Fachbereichsleitern diese klar vom Hochschulpersonal trennt. In der Formulierung von Bst. d in Art. 11 Abs. 1 könnte man sonst herauslesen, dass der Hochschulrat nur für Fachbereichsleiter mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, also für die Entlassung und Einstellung, zuständig ist. Und gemäss Art. 14 ist ja der Hochschulrat für alle Fachbereichsleiter, ungeachtet des Beschäftigungsgrades, zuständig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mich einfach gefragt, wie sich der Mittelbau einerseits und die Studentenschaft andererseits zu organisieren haben. Es steht hier nichts drin im Gegensatz zur Hochschulversammlung. Und dafür gibt es immerhin eine Geschäftsordnung. Für andere Institutionen gibt es dann ein Hochschulstatut. Sind die einfach eine lose Vereinigung, für die es keine organisierte Form gibt? Es steht hier einfach nichts drin.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Hier handelt es sich schon eher um eine lose Form, wie es bei anderen Hochschulen auch der Fall ist. Das heisst, dass sich alle Studenten in der Hochschülerschaft - wie man es dort meistens nennt - organisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Für mich stellt sich die Frage, ob es nicht auch externe Projektmitarbeiter gibt. Ich denke, es macht nur Sinn, jene Projektmitarbeiter zum Hochschulpersonal zu zählen, die auch wirklich angestellt sind.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden dies bis zur 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich würde vorschlagen, dass man den Abs. 2 in eine Kann-Formulierung umwandelt: «Die beiden Fachbereiche Architektur und Wirtschaftswissenschaften können in Institute untergliedert werden». Ich kann mir schwer vorstellen, dass es grossen Sinn macht, wenn man den Fachbereich Architektur noch in verschiedene Institute unterteilt.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zu Abs. 3 fragen, was dann nebst dem Hochschulstatut und den beiden übergeordneten Gesetzen die weiteren Erlasse sind, die dann die Fachbereiche und Institute zur Erfüllung dieser Aufgaben erlassen können. Sind das weitere untergeordnete Reglemente? Ich finde einfach, der ganze Stufenbau in der Integration ist schon sehr privatrechtlich in dieser Stiftung ausgerichtet. Wer macht dann diese weiteren Erlasse? Ist das der Hochschulrat oder können die Institutsleiter selbst weitere Erlasse einrichten?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dabei wird sicher an Reglemente oder Vereinbarungen gedacht. Aber ich denke, wir sind hier schon in einem Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite wollen wir Flexibilität und Autonomie, auf der andern Seite wollen wir alles gesetzlich reglementiert festschreiben. Da wird es schon schwierig. Ich sehe hier nicht so eine grosse Diskrepanz wie Sie aufgrund der Stiftung und der privatrechtlichen Ausgestaltung.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich kann einfach noch einmal betonen, dass ich die Diskrepanz deswegen vielleicht sehe, weil in den Begleittexten zu all diesen wichtigen Absätzen, die diese Autonomie herstellen und diese Freiheit bieten, überhaupt keine Ausführungen sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Hier kann sich die Diskussion wiederholen. Aber das Hochschulstatut ist dann sicher ein weit reichendes Statut im Gegensatz zu diesen vorher erwähnten Erlassen, die eher praxisbezogen sind. Auch hier gibt es keine Erklärungen. Es soll einfach das Recht, gewisse Bereiche selbst zu regeln, eingeräumt werden. Ich wollte fragen: Welche Artikel des Hochschulwesens, des Rahmengesetzes, werden insbesondere bei den Aufgaben der Hochschulorgane und den Rechten und Pflichten der Hochschulangehörigen betroffen sein? Die Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen finde ich am ehesten noch in Art. 28, hingegen für die Aufgaben der Hochschulorgane finde ich im Rahmengesetz nichts, sodass auch nicht das übergeordnete Recht dann herbeigezogen werden kann. Ich möchte auch wissen, inwieweit ein Statut der Hochschule bekannt wird, kundgemacht oder allenfalls - was auch nicht vorgesehen ist - zumindest von der Regierung oder nur vom Hochschulrat auch zu genehmigen ist.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass man festhält, wer das Hochschulstatut erlässt. Das ist nämlich der Hochschulrat gemäss Art. 11, also dass man umformuliert: «Im Rahmen des übergeordneten Rechts kann der Hochschulrat» usw. «durch ein Hochschulstatut regeln» - und dann einen Verweis auf Art. 11 machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.Abg. Helmut Konrad:
Die Frage, die hier zu entscheiden sein wird, ist wie folgt: Wenn Sie, Frau Abg. Hassler fragen, ob das noch von der Regierung zu genehmigen sei, dann ist es nach dem jetzigem Vorschlag ganz klar nicht der Fall, sondern das Hochschulstatut wird vom Hochschulrat, in dem die Regierung den Vorsitz hat, genehmigt, aber nicht zusätzlich von der Regierung. Und das gilt auch für die Dienst- und Besoldungsordnung, für die Studien- und Prüfungsordnung sowie für die Promotionsordnung, wie es in Art. 11 festgehalten ist. Wenn man das anders will, dann muss man das hier so formulieren, sonst ist die Regierung nicht mehr im Spiel.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zu Abs. 2 die Frage stellen, ob das überprüfte Rechnungswesen oder die Jahresrechnung nur ausschliesslich der Regierung zur Kenntnis gebracht wird. Die Finanzkontrolle wird hier in die Revision eingeschaltet. Inwieweit erhält hier der Landtag oder die GPK ebenfalls eine Information? Endet diese Finanzkontrolltätigkeit im Sinne des Art. 33 des Finanzhaushaltsgesetzes bei der Regierung?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Finanzkontrolle ist ein Organ des Landtags und nicht der Regierung.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Gerade aus dieser gleichen Überlegung wollte ich Sie fragen, inwieweit in Abs. 2 die Überprüfung, die die Finanzkontrolle macht, dem Landtag oder einer Kommission wie der GPK zur Kenntnis zu bringen ist, und nicht nur der Regierung.Abg. Rudolf Lampert:
Alle Berichte der Finanzkontrolle werden gemäss Art. 33 des Finanzhaushaltsgesetzes der Geschäftsprüfungskommission vorgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht. Die Regierung übermittelt dann jeweils der Geschäftsprüfungskommission ein Schreiben, dass sie diesen Bericht zur Kenntnis genommen hat und nimmt in der Regel auch Bezug auf ein Protokoll, das beispielsweise bei der Geschäftsprüfungskommission erstellt wird, wenn Anregungen enthalten sind. Die Regierung übermittelt dann jeweils der Geschäftsprüfungskommission, wie sie mit diesen ganzen Anregungen umgeht. Dort ist meines Erachtens über das Finanzhaushaltsgesetz schon geregelt, wie dann der Ablauf ist.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Genau aus diesem Grunde glaube ich, dass der Text falsch formuliert ist: «Die Finanzkontrolle überprüft das Rechnungswesen und berichtet der Geschäftsprüfungskommission jährlich». Und dass die dann gemäss Art. 33 die Regierung im Sinne der Ausführungen zu informieren hat, ist für mich eine klare Konsequenz aus dem Finanzhaushaltsgesetz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte hier die schon diskutierte Frage, was unter einem anerkannten Maturitätszeugnis zu verstehen ist, geklärt haben, und ob ein gleichwertiger Ausweis dann die Berufsmatura ist.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Hier können wir gerne aufnehmen, dass ein anerkanntes Maturazeugnis oder eine Berufsmatura gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe mich anlässlich meines Eintretensvotums für eine erhöhte Autonomie der Hochschule ausgesprochen. Hier jetzt aber in Abs. 2, denke ich, ist der Freiraum der Hochschule sehr gross. Und aus Gründen der Rechtssicherheit, meine ich, sollte zumindest in den Erläuterungen beispielhaft aufgezeigt werden, welche sachlichen und einheitlichen Kriterien hier zur Anwendung gelangen könnten. Ich frage auch konkret: Ist beispielsweise die Nationalität ein solches Kriterium? Leider ist dieser Artikel nicht kommentiert. Und deshalb zwingt mich das auch, diese Fragen zu stellen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In der Eile, dass die Fragen nur von hier kommen, habe ich beim vorigen Artikel vergessen, die Frage zu stellen, ob es, um zum Studium zugelassen zu werden, nicht die Kenntnis der deutschen Sprache braucht. Ich bin nicht unbedingt dafür, aber dieser Art. 23 war im Mai sehr umstritten, der eben im übergeordneten Gesetz die Zulassung zum Studium regelt, wo unter anderem nebst der Maturität auch die Kenntnis der deutschen Sprache als Erfordernis gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Thematik fehlt in diesem Art. 26 des neuen Gesetzes. Ich weiss nicht: Ist man vielleicht jetzt im Rahmengesetz davon abgegangen? Das wäre aber noch zu klären.Abg. Paul Vogt:
Mir ist aufgrund von Abs. 1 nicht klar, wer die Anzahl der Studenten beschränken kann. Das geht auch aus den vorhergehenden Bestimmungen nicht hervor.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zum Einwand zu Art. 26: Das werden Sie bis zur 2. Lesung und auch in Abgleichung mit dem Gesetz über das Hochschulwesen erläutert bekommen.Zum Art. 27, zum Abs. 2 betreffend die Kriterien für die Zulassung: Die Nationalität kann kein Kriterium sein. Das würde dem EWR-Recht widersprechen. Die sachlichen Kriterien sind dann sicher, dass ein Maturitätszeugnis vorliegt, das gleichwertig ist mit einem in Liechtenstein erworbenen Maturitätszeugnis oder auch eine Berufsmaturität, die gleichwertig ist. Die liechtensteinische Berufsmaturität berechtigt ja auch zum Studium an Universitäten in Österreich, wozu die Berufsmaturität des Berufsbildungszentrums Buchs nicht per se berechtigt. Hier sind also schon noch Unterschiede. Wir können hier einen Katalog, welche Kriterien darunter zu subsumieren sind, bis zur 2. Lesung erstellen, dies einfach in Form einer taxativen Aufzählung.Abg. Helmut Konrad:
Es gibt gar nicht so viele Möglichkeiten, und vor allem, welche Kriterien man auch immer ergreift, sie sind ungeheuer schwierig zu werten. Es ist eine komfortable Situation, wenn man mehr Studienplatzbewerber als Studienplätze hat, aber der Auswahlprozess ist wirklich ein schwieriger. Die Erfahrung hat man auch an der Fachhochschule schon gemacht und hat auch schon die Gewichte anders gesetzt. Man hat einmal gedacht, Eignungsprüfungen seien das beste Mittel. Dann hat man aber festgestellt, dass die Ergebnisse der Eignungsprüfung dann die Resultate nicht bestätigt haben. Andere Möglichkeiten sind die Maturitätsnotenschnitte. Ich glaube, das muss man nicht ausführen, dass das auch ein schwieriger Indikator ist bezüglich des nachmaligen Studienerfolges. Wenn es nicht zu viele Bewerber sind, sind Assessments, also Prüfgespräche bzw. Aufnahmegespräche auch eine Möglichkeit. Das sind solche möglichen Instrumente. Ich weiss auch, dass es im Peer Review geheissen hat, dass man darauf grosse Sorgfalt legen müsse. Ich denke, diese Diskussionen müssen permanent geführt werden. Es muss evaluiert werden, ob die angewandten Instrumente, die dann vom Hochschulrat beschlossen werden, ob die die Erwartungen erfüllen, ansonsten muss das wieder geändert werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, hier vor allem auch irgendwo den Studienwerbern gerecht zu werden.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich habe noch die Frage des Abg. Paul Vogt unterschlagen betreffend die Anzahl der Studenten, wie diese beschränkt werden kann: Wir gehen davon aus - und dazu werden wir auch Ausführungen im Bericht und Antrag betreffend das Globalbudget machen -, dass man festlegt, was die Obergrenze sein kann, weil der Staat muss ja auch die Beiträge finanzieren.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte deshalb eben anregen, dass man hier festhält, wer diese Beschränkung erlässt, ob das der Hochschulrat, die Regierung oder allenfalls - ich weiss nicht wer - ist.Abg. Helmut Konrad:
Das könnte man definieren. Es wird ein bisschen ja auf der Seite 15 kommentiert, und zwar in Art. 26 bis 30. Es wird dort aufgeführt, dass jetzt der Campus, der der Fachhochschule zur Verfügung steht, im Prinzip im Bereich der Lehre mit den 460 bis 470 Studienplätzen als ideale Zielgrösse genügt. Und das wird das Dach sein, das aufgrund der räumlichen Kapazität auch gegeben ist. Im Bereich der anderen Tätigkeiten - Weiterbildung etc. - genügt mittlerweile dieser Campus ja schon nicht mehr. Auch das ist ausgeführt und wird dann auch ausgeführt werden im Zusammenhang mit dem Finanzbeschluss, den der Landtag zu sprechen hat. Aber im Prinzip ist der jetzige Stand durch die räumliche Kapazität im Hochschulcampus Spoerry-Areal gegeben. Viel mehr ist nicht mehr möglich.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, wie Art. 29 mit Art. 4 zusammenspielt. Hier werden die Studiengänge aufgezählt. Im Art. 4 wird auf das Hochschulgesetz verwiesen: «Die Hochschule kann akademische Grade verleihen». Und hier in Art. 29 werden dann die Grade aufgezählt. Ich frage mich, ob es da nicht sinnvoll wäre, wenn man in Art. 4 die Grade ebenfalls festhält.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden diese Frage bis zur 2. Lesung nochmals prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob man die Bst. f und g nicht zusammenfassen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das prüfen. Wir können weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zum Bst. c habe ich mir überlegt, warum das Jahresbudget bzw. der Jahresvoranschlag nicht durch die Regierung zu genehmigen ist. Das ist bis jetzt in allen anderen öffentlich-rechtlichen Stiftungen so üblich gewesen. Beim Budget wird ja eigentlich die ganze Spur gelegt, wie nachher der Ausgabenhaushalt funktioniert. Zumindest die Frage, warum man es hier weggelassen hat, hätte ich gerne beantwortet.Ich setze voraus, dass in dieser Jahresrechnung auch alle in Art. 36 erwähnten Forschungsstellen und An-Institute inbegriffen sind, obwohl sie gemäss dem Gesetz eine eigene Rechnung führen, aber im Rahmen des Haushaltes der Hochschule. Oder sind in der Jahresrechnung nur die offiziellen Hochschulprojekte, die staatlich gefördert werden im Rahmen des Finanzbeschlusses, zur Genehmigung pflichtig?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das Budget wird auf fünf Jahre bewilligt, sodass man davon ausgehen kann, dass damit eigentlich nicht gravierende Ausschläge zu verzeichnen sind. Mit der Jahresrechnung sieht man, ob dieses Budget dann auch immer eingehalten wird. Also, von dem her sehe ich es nicht unbedingt zwingend, dass auch das Budget immer nochmals separat eingereicht werden muss.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Die privatrechtlich ausgestalteten Umsätze - ich sage mal so - die hier gemäss dem Bericht und dem Gesetz zulässig sind, die sind auch in der Jahresrechnung inbegriffen und nicht nur im Rahmen der im Finanzbeschlusses bewilligten Tätigkeiten.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte anregen, dass Jahresbericht und Jahresrechnung mindestens dem Landtag zur Kenntnis gebracht werden, oder wenn das nicht genehm ist, dass dann mindestens die Verpflichtung aufgenommen wird, Jahresbericht und Jahresrechnung zu veröffentlichen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich nehme diese Anregungen entgegen und wir werden diese bis zur 2. Lesung prüfen.Abg. Helmut Konrad:
Ist der Jahresbericht jeweils nicht im Rechenschaftsbericht unter den öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowieso aufgeführt und entsprechend auch die Rechnung? Ich meine, der Jahresbericht ganz sicher, kein umfassender, aber mindestens eine Auflistung der Aufgaben und Schwerpunkte usw., wie sie im abgelaufenen Jahr erfüllt wurden.Abg. Paul Vogt:
Wenn diese Bestimmung hier so stehen bleibt, dann gibt es keinen Anlass mehr, die Jahresrechnung und den Jahresbericht der Hochschule im Bericht an den Landtag zu veröffentlichen. Wenn es gewährleistet ist, dass der Jahresbericht und die Jahresrechnung weiterhin in diesem Jahresbericht an den Landtag enthalten sind, dann ist damit meines Erachtens auch automatisch gegeben, dass der Landtag diesen Jahresbericht und diese Jahresrechnung im Zuge der Genehmigung des Gesamtberichtes genehmigt. Dann macht aber die Bestimmung, dass die Regierung das zu genehmigen hat, in meinen Augen wenig Sinn.Abg. Rudolf Lampert:
Da bin ich nicht dieser Ansicht. Der übrige Art. 1 besagt, dass die Hochschule Liechtenstein als selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts erstellt wird und somit auch der Ausweis in der Jahresrechnung bzw. im Jahresbericht der Regierung aufgeführt wird. Ich bin aber deshalb nicht der Ansicht, dass hier festgehalten werden muss, dass es öffentlich gemacht wird, weil sämtliche Stiftungen des öffentlichen Rechts dort ja publiziert werden.Im Übrigen scheint mir hier auch die Antwort zu liegen in Bezug auf die Berichterstattung der Finanzkontrolle. Das Finanzhaushaltsgesetz besagt in Art. 33 Abs. 1 Bst. b, dass die Finanzkontrolle das zuständige Fachorgan der Finanzaufsicht ist und sie unterstützt die Regierung bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in Bst. b. In Bst. a unterstützt sie den Landtag. Hier ist aber die Aufsichtsbehörde die Regierung. Deshalb scheint mir das in Art. 25 richtig formuliert, dass der Bericht an die Regierung geht, weil sie hier als Aufsichtsbehörde definiert wird. Es scheint mir in der Zwischenzeit klar, dass die Regierung der Empfänger dieses Berichtes ist und der Landtag bzw. die Geschäftsprüfungskommission jeweils einfach ein Exemplar erhält, wie das heute üblich ist. Die Regierung ist aber Empfänger dieses Berichtes.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe schon beim ersten Gesetz und auch bei weiteren Gesetzen, die noch folgen werden, immer wieder die gleiche Frage an die Regierung gestellt, und zwar: Wie weit wird man diese Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten noch mit solchen Aufgaben betrauen? Wir haben das Opferschutzgesetz in der Hinsicht belastet, das heisst, das Opferhilfegesetz sieht das auch vor. Es geht hier um die grundsätzliche Frage, wie diese Beschwerdekommission, die am 25. Oktober 2000 eingerichtet wurde, allmählich alle Beschwerden, die normalerweise an die Regierung gestellt werden konnten, zu übernehmen hat. Gibt es einen Grundsatzentscheid, dass man auch das einmal eingrenzt, oder lässt man das jetzt einfach aus solchen Gründen, dass es gut ist, wenn nicht die Regierung zu entscheiden hat, sondern eine Kommission das tut, so weiterlaufen? Das kann bis zur 2. Lesung analog zum Hochschulgesetz geklärt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung betreffend das Gesetz über die Hochschule Liechtenstein behandelt.
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Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir noch zur Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Gibt es Wortmeldungen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das ist nicht der Fall. Nachdem Eintreten ebenfalls unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage nicht zum In-Kraft-Treten, sondern allgemeiner Natur. Wie sieht es mit den hängigen Fällen aus? In anderen Abänderungen des Beschwerdekommissionsgesetzes gibt es einen Passus unter II. - hängige Fälle.Konkret: Das sind laufende Beschwerden. Meine Frage: Nach welchem Gesetz werden diese abgehandelt bzw. wer behandelt diese?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wir werden uns dazu in der 2. Lesung äussern.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 18:00 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:45 Uhr).
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